Sachverhalt
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtli- che Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgewor- fene Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich verwirklicht hat.
- 5 - Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Be- schuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei- chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquel- len weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tat- sachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Der Grundsatz besagt aber nicht, dass beim Vorliegen von sich wiedersprechenden Beweismitteln vom Gericht automatisch der für die beschuldigte Person günstigere Beweis zu über- nehmen wäre (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Auflage, Art. 10 N 58 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten C._____ in der Anklageschrift vom 24. September 2024 folgenden Sachverhalt vor (act. 13 S. 2 f.): Das Betreibungsamt Andelfingen soll am 5. Juli 2021 (Pfändung Nr. 1) und am 3. September 2021 (Pfändung Nr. 2) jeweils eine Einkommenspfän- dung für ein Jahr über den das Existenzminimum übersteigenden zukünftigen Ver- dienst des Beschuldigten vollzogen haben. Das Betreibungsamt soll dabei ein Exis- tenzminimum von monatlich Fr. 1'200.00 festgesetzt haben. Das Einkommen des Beschuldigten soll von Juli 2021 bis und mit Dezember 2021 Fr. 4'675.35 und von Januar 2022 bis und mit Juni 2022 Fr. 4'710.60 monatlich betragen haben. Die pfändbare Quote soll demzufolge von Juli 2021 bis Dezember 2021 Fr. 3'475.35 und von Januar 2022 bis Juni 2022 Fr. 3'510.60 monatlich betragen haben. Ob- schon der Beschuldigte von den Einkommenspfändungen Kenntnis gehabt haben soll, habe er bewusst und gewollt unrechtmässig den zwischen Juli 2021 und Juni 2022 über sein Existenzminimum hinausgehenden Einkommensbetrag von insge- samt Fr. 41'915.70 für seine eigenen Bedürfnisse verwendet, statt diesen dem Be- treibungsamt Andelfingen abzuliefern. Dadurch soll der Beschuldigte verhindert ha-
- 6 - ben, dass das Geld zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen verwen- det werden konnte bzw. soll dadurch die Deckung der in Betreibung gesetzten For- derungen gefährdet haben, womit der Beschuldigte sich der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig gemacht haben soll.
3. a) Nachdem der Beschuldigte anlässlich des Vorverfahrens überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, sagte er an- lässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 aus (act. 21). Der Beschuldigte anerkannte, dass es zweifach zu einer Lohnpfändung gekommen sei. Er bestritt auch nicht, dass es am 5. Juli 2021 (Pfändung Nr. 1) sowie am 3. September 2021 (Pfändung Nr. 2) jeweils zu einer Lohnpfändung gekommen sei (act. 21 S. 7). Das zu diesem Zweck vom Betreibungsamt Andelfingen festgestellte Einkommen von Fr. 4'675.35 (Juli 2021 bis Dezember 2021) sowie von Fr. 4'710.60 (Januar 2022 bis Juni 2022) bestritt der Beschuldigte sodann ebenfalls nicht (act. 21 S. 7). Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er von den jeweiligen Pfändungsurkunden sowie von den darin enthaltenen Hinweisen auf die Strafbarkeit von Handlungen im Sinne von Art. 169 StGB Kenntnis genommen hatte (act. 21 S. 8 f.).
b) Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Januar 2025 auf den Standpunkt, dass er aufgrund einer mündlichen Vereinba- rung mit dem Betreibungsamt Andelfingen davon ausgehen durfte, dass es im frag- lichen Tatzeitpunkt keine pfändbare Quote gegeben habe und er deshalb nicht von der Verpflichtung zur Ablieferung eines Lohnteils an das Betreibungsamt ausge- gangen sei (act. 21 S. 9 ff. sowie act. 8/1). Im Sinne einer mündlichen Übereinkunft mit einer Mitarbeiterin des Betreibungsamtes, Frau F._____, sei entgegen der Pfändungsurkunden ein tatsächliches Existenzminimum von Fr. 3'080.00 verein- bart worden. Zudem habe die Vereinbarung vorgesehen, dass der Beschuldigte, welcher nebenbei noch ein Einzelunternehmen mit dem Namen "C._____ Consul- ting" betreibe, Aufwendungen bzw. Gewinnungskosten, welche im Rahmen dieser Tätigkeit entstanden seien, von der pfändbaren Quote habe in Abzug bringen kön- nen. Zu diesem Zweck sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte monatliche Abrechnungen über die Aufwendungen der "C._____ Consulting" erstelle und dem
- 7 - Betreibungsamt zukommen lasse. Diese Abrechnungen habe der Beschuldigte konsequent eingereicht. Aufgrund der darin ausgewiesenen Höhe der Gewin- nungskosten, sei in der angeklagten Periode nie eine pfändbare Quote vorhanden gewesen, zumal das Existenzminium von Fr. 3'080.00 zuzüglich der Gewinnungs- kosten der "C._____ Consulting" jeweils das monatliche Einkommen des Beschul- digten überstiegen habe. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass keine Verpflichtung zur Ablieferung von Lohnteilen an das Betreibungsamt Andelfingen bestanden habe (act. 21 S. 13 ff.). Zusammenfassend habe er nicht gewusst, dass sein Lohn in der angeklagten Höhe beschlagen gewesen sei (act. 22 S. 3). Es habe ihm demnach am Vorsatz gefehlt. Der Beschuldigte reichte zwecks Beleg dieser Behauptungen diverse Unterlagen ein (act. 8/1–4). Einerseits führte der Beschul- digte ein selbsterstelltes Protokoll ins Recht, welches seinen Besuch beim Betrei- bungsamt Andelfingen vom 5. Juli 2021, anlässlich dessen die genannte mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, dokumentieren soll (act. 8/1). Zudem reichte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung Kopien der genannten monatli- chen Gewinnungskostenabrechnungen der Monate Juni 2021 bis Juli 2022 ein, welche er monatlich beim Betreibungsamt abgegeben habe (act. 23/1–14). Die Do- kumente, welche als "Erfolgsrechnung" des jeweiligen Monats bezeichnet werden, führen das jeweilige Monatseinkommen des Beschuldigten aus einer Tätigkeit bei der Firma E._____ AG auf und bringen davon jeweils ein Existenzminimum von Fr. 3'080.00 in Abzug. Zudem werden auf den Abrechnungen jeweils Aufwendun- gen wie "Unterhalt Fahrzeug", "AHV-Beiträge" sowie "Unterhalt EDV" in Abzug ge- bracht, wodurch in sämtlichen Abrechnungen jeweils ein Restbetrag bzw. eine pfändbare Quote von Fr. 0.00 verbleibt. Die Abrechnungen sind jeweils von C._____ unterschrieben. Die Belege der Monate Dezember 2021 bis und mit Juni 2022 sind jeweils mit einem Eingangsstempel versehen.
4. a) Der Beschuldigte anerkannte, dass es am 5. Juli 2021 (Pfändung Nr. 1) sowie am 3. September 2021 (Pfändung Nr. 2) zu einer Lohnpfändung gekommen sei. Die entsprechenden Pfändungsurkunden sind aktenkundig (act. 1/4/1 und act. 1/4/2). Der Beschuldigte bestritt auch nie, dass ihm diese ordentlich eröffnet worden seien (act. 21 S. 8 f.). Die Pfändungsurkunden führen offensichtlich den Beschuldigten als Schuldner auf und halten explizit ein Existenzminimum von
- 8 - Fr. 1'200.00 für den Beschuldigten fest (act. 1/4/1 S. 4 und act. 1/4/2 S. 4). Die Pfändungsurkunden halten zudem fest, dass vom Nettoeinkommen des Schuld- ners der das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'200.00 übersteigende Betrag gepfändet wird. Als Nettoeinkommen gelten gemäss Pfändungsurkunden die Brut- toeinnahmen des Schuldners aus selbständiger und/oder unselbständiger Tätig- keit, abzüglich Gewinnungskosten und Sozialabgaben. Die Pfändungsurkunden beinhalten jeweils auf der ersten Seite eine Strafandrohung gemäss Art. 169 StGB. Konkret steht in einem eigenen Kästchen geschrieben: "Der Schuldner hat sich un- ter Straffolge jeder vom Betreibungsamt nicht bewilligten Verfügung über die ge- pfändeten Vermögenswerte zu enthalten. Ebenso kann bestraft werden, wer einen gepfändeten Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht (Art. 169 StGB)." Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er von den Straf- belehrungen gemäss Art. 169 StGB der Pfändungsurkunden Kenntnis gehabt habe bzw. vom zuständigen Betreibungsamt mehrfach darauf aufmerksam gemacht wor- den sei (act. 21 S. 9 f.). Die Einkommenszahlen gemäss Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. September 2024 sind ebenfalls aner- kannt (act. 21, S. 7 ff.). Ebenso ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin des Be- schuldigten, die E._____ AG, im angeklagten Tatzeitraum die Lohnbeträge jeweils an den Beschuldigten auszahlte und keinerlei Geldzahlungen an das Betreibungs- amt Andelfingen erfolgt sind.
b) Betreffend die mutmasslichen mündlichen Abreden des Beschuldigten mit dem Betreibungsamt Andelfingen, namentlich mit Frau F._____, ist Folgendes festzuhalten: Zusammenfassend wirft der Beschuldigte dem Betreibungsamt An- delfingen eine höchst widersprüchliche Vornahme von Amtshandlugen vor. Der Be- schuldigte macht geltend, dass es mündliche Abmachungen gegeben habe, welche die Pfändungsurkunden in wesentlichen Aspekten, wie etwa die Höhe des Exis- tenzminimums, übersteuert hätten. Statt von einem Existenzminium von Fr. 1'200.00, wie auf den Pfändungsurkunden festgehalten, habe man ein Existenz- minimum von Fr. 3'080.00 vereinbart. Zusätzlich habe das Betreibungsamt erlaubt, dass er die Gewinnungskosten für seine selbständige Tätigkeit im Rahmen der Un- ternehmung "C._____ Consulting" von der pfändbaren Quote habe in Abzug brin- gen können, sofern er monatliche Abrechnungen diesbezüglich einreichte. Diese
- 9 - Behauptungen des Beschuldigten stehen in diametralem Widerspruch zur Haltung des Betreibungsamts Andelfingen, welches das vorliegende Verfahren mit Strafan- zeige vom 8. Januar 2024 überhaupt erst anstiess (act. 1/1). In den Akten des Be- treibungsamtes sind denn auch keinerlei Hinweise auf die behaupteten Abreden mit dem Beschuldigten zu finden.
c) Stützt sich die Beweisführung wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Es muss viel- mehr auch auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen Wert gelegt werden. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unter- ziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
d) Die Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf die Höhe des Exis- tenzminimums entbehren jeglicher Grundlage. Es erscheint höchst realitätsfremd, dass das Betreibungsamt Andelfingen eine derart wichtige Kennzahl einer Einkom- menspfändung mittels mündlicher Vereinbarung abändert, ohne dies in amtlichen Dokumenten zu vermerken bzw. die Pfändungsurkunden dahingehend anzupas- sen. Einzig auf den vom Beschuldigten eingereichten Erfolgsrechnungen ist das vorgebrachte Existenzminimum von Fr. 3'080.00 aufgeführt, nota bene mit Verweis auf eine angebliche Berechnung vom 5. November 2019 (act. 23/1–14). Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass die Dokumente vom Beschuldigten selbst er- stellt und auch unterschrieben wurden. In Anbetracht des diametralen Wider- spruchs zu den öffentlichen Urkunden des Betreibungsamts erscheint deren Inhalt für das vorliegende Verfahren wenig aussagekräftig. Denn die Tatsache, dass der Beschuldigte mutmassliche Gewinnungskosten seiner Tätigkeit aus der "C._____ Consulting" gegenüber dem Betreibungsamt geltend gemacht haben soll, ändert
- 10 - am festgehaltenen Existenzminimum nichts. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Verteidigung ausführte, dass sie die Erfolgsrechnungen der Monate Dezember 2022 bis Juni 2022, zwecks Einreichung für das vorliegende Verfahren, beim Betreibungsamt Andelfingen wieder eingeholt habe und diese mit dessen Eingangstempel versehen seien, mithin das Betreibungsamt erwiesener- massen Kenntnis dieser Abrechnungen hatte. Der Nachweis der Kenntnisnahme per se liefert keinen Beweis dafür, dass das Betreibungsamt diese geltend gemach- ten Gewinnungskosten in der Folge bewilligte und die pfändbare Quote entspre- chend korrigierte. Diesbezüglich lassen sich in den Akten keinerlei Hinweise finden. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend die mündlichen Abmachungen sind demnach in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen zu werten. III. Rechtliche Würdigung
1. a) In objektiver Hinsicht macht sich der Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB unter anderem strafbar, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist. Art. 169 StGB setzt voraus, dass der Vermögenswert in einem Zwangsvollstreckungsverfahren – wie etwa der amtlichen Pfändung – in einer Weise erfasst ist, dass eine Verfügung darüber den betrei- bungsrechtlichen Regeln zuwiderläuft (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 169 N 12). Des Weiteren wird in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass die entspre- chenden Zwangsvollstreckungshandlungen gültig sind (BGE 105 IV 322 E. 2a). Zu- dem muss der Täter eigenmächtig, also ohne gesetzliche oder behördliche Er- mächtigung über den Vermögenswert verfügt haben (BGE 121 IV 353 E. 2b). Unter den Begriff der Vermögenswerte fallen nebst Sachen im herkömmlichen Sinne auch Rechte und Forderungen (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 169 N 8 ff.) Sodann setzt Art. 169 StGB voraus, dass der Täter zum Schaden seiner Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wortlaut des Gläubigerschadens nicht als eigentlicher Vermögensschaden zu verstehen. Es reicht, wenn der Täter das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert (BGer 6S.103/2003, Ur- teil vom 2. April 2004, E. 8.1).
- 11 -
b) In casu wurden über den Beschuldigten erwiesenermassen Lohnpfän- dungen verhängt. Die Lohnforderungen des Beschuldigten stellen somit klarer- weise Vermögenswerte in einem Zwangsvollstreckungsverfahren dar. Die Zwangs- vollstreckungshandlungen wurden zudem höchstrichterlich nicht beanstandet (BGer 5A_245/2023, Urteil vom 14. August 2023, act. 2/3). Tatsächlich lieferte der Beschuldigte im gesamten Pfändungszeitraum keinen einzigen Franken an das Be- treibungsamt ab. Dadurch entstand für die Gläubiger ein beachtlicher Schaden in Höhe von Fr. 41'915.70. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 zum objektiven Tatbestand keine Ausführungen bzw. bestritt das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen denn auch nicht. Der objektive Tatbestand ist demnach als erfüllt zu betrachten.
2. a) In subjektiver Hinsicht ist zur Begehung eines Delikts nach Art. 169 StGB vorausgesetzt, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger deutlich verzögert, und er dies auch wollte bzw. den Eintritt des Erfolgs im Sinne eines Eventualvorsatzes für mög- lich hielt und in Kauf nahm.
b) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte sich in ihrer Ankla- geschrift vom 24. September 2024 auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von der Einkommenspfändung Kenntnis gehabt habe und den über das Existenzmini- mum hinausgehende Einkommensbetrag von insgesamt Fr. 41'915.70 bewusst und gewollt unrechtmässig für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe, statt diesen dem Betreibungsamt Andelfingen abzuliefern. Mithin wird dem Beschuldig- ten direkter Vorsatz vorgeworfen.
c) Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von einer anderen Höhe des Beschlags der Ver- mögenswerte ausgegangen sei, nämlich von Fr. 0.00 (act. 22 S. 2 ff.). Der Beschul- digte bzw. die Verteidigung verwiesen diesbezüglich wiederholt auf die behauptete mündliche Vereinbarung mit dem Betreibungsamt Andelfingen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei der Beschuldigte von einem Existenzminimum von Fr. 3'080.00, statt Fr. 1'200.00, ausgegangen. Zudem sei er der Ansicht gewesen, dass er die
- 12 - Gewinnungskosten seiner selbstständigen Tätigkeit bei der "C._____ Consulting" von der pfändbaren Quote in Abzug hätte bringen können. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte monatliche Abrechnungen der Gewinnungskosten der "C._____ Consulting" beim Betreibungsamt eingereicht (act. 22 S. 3 sowie act. 23/1–14). Zu- sammenfassend habe es dem Beschuldigten am Vorsatz in Bezug auf den Pfän- dungsbeschlag der Vermögenswerte gefehlt. Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung zudem auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte einem Verbortsirrtum unterlegen sei, indem er auf die behördliche Auskunft des Betreibungsamt Andelfingen betreffend das Exis- tenzminimum und der Möglichkeit des Abzugs der Gewinnungskosten vertraut habe. Die Verteidigung führte weiter aus, dass selbst wenn dem Beschuldigten un- terstellt würde, dass er angehalten gewesen wäre, die Auskunft des Betreibungs- amts zu überprüfen, es sich um einen vermeidbaren Irrtum handeln würde, der zwingend zu einer Strafmilderung führen müsse (act. 22 S. 4 f.).
d) Den Ausführungen der Verteidigung zu den subjektiven Tatbestandsvor- aussetzungen ist insgesamt nicht zu folgen. Denn wie bereits unter Erw. II.4.d. aus- geführt, werden die Behauptungen des Beschuldigten betreffend die mündliche Vereinbarung mit dem Betreibungsamt vom Gericht in ihrer Gesamtheit als un- glaubhafte Schutzbehauptungen angesehen. Selbst wenn seinen Ausführungen grundsätzlich Glauben zu schenken wäre, würde dies am Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente wenig ändern. Denn die Pfändungsurkunden Nr. 1 vom
13. August 2021 sowie Nr. 2 vom 21. Oktober 2021 stehen in einem diametralen Widerspruch zu dem, was der Beschuldigte behauptet geglaubt zu haben. Weder das mutmasslich vereinbarte Existenzminimum von Fr. 3'080.00 noch die Geneh- migung der Gewinnungskosten werden erwähnt. Im Schreiben des Betreibungs- amtes Andelfingen an den Beschuldigten vom 27. Juli 2021 (act. 4/10), welches kurz nach der angeblichen mündlichen Vereinbarung aufgesetzt wurde, ist zwar erwähnt, dass der Schuldner aufgefordert wird, monatlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. In diesem Schreiben wird allerdings das grundlegende Existenzminium von Fr. 1'200.00 er- neut klar bestätigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschuldigte – im Fall
- 13 - einer tatsächlichen Abrede mit dem Betreibungsamt – Zweifel haben sollen. Zudem ist auf den jeweiligen Abrechnungen des Beschuldigten das Existenzminium auf eine Berechnung vom 9. November 2019 zurückzuführen (act. 23). Dieses Datum steht allerdings in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Lohnpfändungen. Ferner erscheint auffällig, dass der Beschuldigte jeweils Gewinnungskosten in ge- nau der Höhe auswies, welche für eine Pfändungsquote von Fr. 0.00 notwendig waren und daher für den Beschuldigten äusserst opportun waren. Darunter finden sich auch monatliche Beträge von Fr. 1'110.00 für Miete von Büro und Postfach. Dies obwohl gemäss Auskunft der E._____ AG dem Beschuldigten für die Benüt- zung der externen Büroräumlichkeiten in der Stadt G._____ seit Oktober 2021 le- diglich Fr. 280.00 in Rechnung gestellt worden seien (act. 4/7). Ein Postfach kann keinesfalls den Restbetrag erklären. Unter diesen Umständen muss dem Beschul- digten klar gewesen sein, dass diese Gewinnungskostenabrechnungen so vom Be- treibungsamt Andelfingen nicht genehmigt werden würden, wofür der Beschuldigte auch keinerlei Belege einreichte. Vorliegend muss daher davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass der Beschlag der Ver- mögenswerte durch die Abrede nicht einfach dahingefallen war oder sich auf Fr. 0.00 reduzierte. Indem der Beschuldigte im gesamten Pfändungszeitraum von einem Jahr, trotz eines Einkommens von insgesamt Fr. 56'315.70 und trotz klarer pfändungsrechtlicher Aktenlage seitens des Betreibungsamtes, keinen einzigen Franken an das Betreibungsamt ablieferte, musste der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, gegen betreibungsrechtliche Regeln zu verstossen und damit Gläubiger zu schädigen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt demzufolge mindestens auf die eventualvorsätzliche Begehung eines Verstrickungsbruchs i.S.v. Art. 169 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB schliessen. Das Gericht schliesst im Übrigen nicht aus, dass das dargelegte strafbare Ver- halten des Beschuldigten sogar vorsätzlich geschehen ist, wobei auf eine solche Qualifikation zugunsten des Beschuldigten und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verzichtet wird.
e) In Bezug auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Haupt- verhandlung, wonach der Beschuldigte einem Verbotsirrtum unterlegen sei (act. 22
- 14 - S. 4 f.) ist Folgendes festzuhalten: Einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB unter- liegt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Die Lehre unterscheidet dabei zwischen dem "direkten Ver- botsirrtum" und dem "indirekten Verbotsirrtum". Ein Beschuldigter unterliegt einem direkten Verbotsirrtum, wenn er sein Verhalten, im Wissen um sämtliche Tatbe- standsmerkmale, allgemein für erlaubt hält. Einem indirekten Verbotsirrtum unter- liegt ein Beschuldigter wiederum dann, wenn er von der Strafnorm Kenntnis hat, jedoch irrtümlicherweise davon ausgeht, dass sein Verhalten durch einen Recht- fertigungsgrund gedeckt sei bzw. von der Verbotsnorm nicht erfasst werde (zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 21 N 1 ff.). Vom Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB abzugrenzen ist der Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB, bei dem sich ein Beschuldigter vom Sachverhalt eine falsche Vorstellung macht. Eben- falls von Art. 13 StGB erfasst sind Fälle, in denen der Irrtum auf einer "fehlerhaften Rechtsauffassung" beruht bzw. wenn "der Irrtum über die Unrechtmässigkeit nicht die Gesamtwertung der Tat, sondern einen Umstand betrifft, bei dessen Vorliegen das Verhalten des Täters nicht unrechtmässig ist." (BGer 6B_182/2016, Urteil vom
17. Juni 2016, E. 4.2). Vorliegend räumte der Beschuldigte ein, dass ihm die Strafnorm von Art. 169 StGB bekannt gewesen sei und ihm vom Betreibungsamt mehrfach erklärt worden sei (act. 21 S. 8 f.). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten lag sein Irrtum darin, dass er der Auffassung war, dass die pfändbare Quote aufgrund der mündli- chen Vereinbarung mit dem Betreibungsamt monatlich jeweils Fr. 0.00 betrug. Der Irrtum bestand nach den Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung demnach darin, dass der Beschuldigte sich über den Beschlag der Vermögens- werte bzw. die Höhe des Beschlags, mithin über ein Tatbestandsmerkmal, bei des- sen Nichtvorliegen das Verhalten des Täters nicht unrechtmässig ist, irrte. Nach dem Gesagten, wäre der mutmassliche Irrtum des Beschuldigten, entgegen der Auffassung der Verteidigung, als Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB zu qualifi- zieren. Weitere Ausführungen zur Abgrenzung der beiden Irrtumsnormen erübrigen sich nachfolgend allerdings. Ein Irrtum nach Art. 13 StGB sowie Art. 21 StGB schei- det nämlich von vornherein aus, wenn sich der Beschuldigte im Zweifel für das Nichtwissen entscheidet bzw. wenn er wissen könnte, aber schlicht und einfach
- 15 - nicht will (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 21 N 20). Der Beschuldigte machte vorliegend keinerlei Anstalten die Diskrepanz zwischen den Urkunden des Betreibungsamtes Andelfingen und seiner mutmasslichen mündlichen Vereinba- rung zu klären. Dies obwohl im klar gewesen sein muss, dass das Vollstreckungs- instrument der Lohnpfändung nicht ohne Weiteres umgangen werden kann. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Pfändungssituation mittels schriftlicher Auskunft beim Betreibungsamt Andelfingen zu klären. Das Verhalten des Beschuldigten muss folglich als gewolltes Nichtwissen qualifizieren werden. Sowohl der Sachver- halts- als auch der Verbotsirrtum scheiden demzufolge von vornherein aus.
3. Zusammenfassend sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe- stand i.S.v. Art. 169 StGB vorliegend erfüllt. Rechtfertigungs- bzw. Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Verfü- gung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte i.S.v. Art. 169 StGB strafbar ge- macht und ist entsprechend zu bestrafen. IV. Strafzumessung
1. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte i.S.v. von Art. 169 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Es ist dem- nach von einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Frei- heitsstrafe auszugehen (Art. 34 i.V.m. Art. 40 StGB). Geldstrafen gehen Freiheits- strafen grundsätzlich vor (Art. 41 StGB e contrario). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.
2. a) Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu be- stimmen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden ( Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gericht berücksichtigt dabei auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo-
- 16 - nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEG- GER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 111, 114). Durch Art. 169 StGB wird das ordnungsgemässe Vollstreckungsverfahren als solches geschützt. Zudem sollen die Vermögensinteressen aller im Vollstreckungs- verfahren involvierten Gläubiger sichergestellt werden (BSK StGB-HAGENSTEIN,
4. Auflage, Art. 169 N 1 f.). Aufgrund des Deliktsbetrags von insgesamt Fr. 41'915.70 sowie des Deliktszeitraums von einem Jahr wurde dieses Rechtsgut in erheblicher Weise verletzt. Tatsächlich führte der Beschuldigte im genannten Tatzeitraum dem Betreibungsamt Andelfingen keinerlei Vermögenswerte zu und untergrub dadurch die Einkommenspfändung vollständig. Dies lässt die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht erscheinen. Zum subjektiven Verschulden ist fest- zuhalten, dass das Betreibungsamt Andelfingen erst nach längerer Zeitperiode in die Geschehnisse einschritt und den Beschuldigten in diesem Sinne durch eine gewisse Passivität in dessen Vorhaben bestärkte bzw. einen weitereren Anstieg der Deliktssumme nicht verhinderte. Bei dieser Sachlage erscheint eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als dem Verschulden des Täters angemessen.
b) Die dem Tatverschulden angemessene Strafe kann alsdann durch die Täterkomponente erhöht oder herabgesetzt werden. Hierfür sind im Wesentlichen Aspekte wie die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie dessen Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten massgebend. Der Beschul- digte wurde im Jahr 2016 bereits einmal wegen eines Wirtschaftsdelikts schuldig gesprochen. Aufgrund der grossen Zeitspanne zwischen den Delikten ist dies aller- dings nicht in massgebender Weise straferhöhend zu berücksichtigen. Bezüglich den persönlichen Verhältnissen ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist
- 17 - wohnhaft in B._____, wo er als selbständiger Unternehmensberater und Geschäfts- führer einer Beratungsfirma im Teilzeitpensum tätig ist. Aus diesen Tätigkeiten re- sultiert ein monatliches Einkommen von aktuell Fr. 4'710.60. Der Beschuldigte hat ferner Schulden in der Höhe von ca. Fr. 580'000.00, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstanden sind. Der Beschuldigte bezieht keine zusätzlichen Ne- beneinkünfte und hat keine Unterhaltsverpflichtungen (act. 21 S. 4 f.) Die weiteren persönlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu werten.
c) Aufgrund der Verhängung einer Verbindungsbusse (vgl. Erw. V.4.) ist die ausgesprochene Geldstrafe allerdings im Umfang der Busse zu reduzieren. An- dernfalls würde dies zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Beschuldigten führen (BGE 134 IV 53 E. 5.2; BGer 6B_25/2009, Urteil vom 20. Mai 2009, E. 1). In casu wird eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen. Dies entspricht in etwa 17 Tagessätzen à Fr. 120.00. Die Anzahl Tagesätze ist um diesen Umfang zu reduzieren.
d) Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- kriterien und der ausgesprochenen Verbindungsbusse erscheinen vorliegend 120 Tagessätze als angemessen.
3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.00 höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Wie erwähnt ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'710.60 auszugehen. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich am Tageseinkommen des Beschuldigten, im vorliegen- den Fall also Fr. 157.00. Die hohen Schulden des Beschuldigten sind mit einer Re- duktion der Tagessatzhöhe um 25% zu berücksichtigen. Es erscheint den finanzi- ellen Verhältnissen des Beschuldigten demnach angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 120.00 festzusetzen.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 120.00 (entsprechend Fr. 14'400.00) sowie einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.00 (vgl. Erw. V.4.) zu bestrafen.
- 18 - V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzw. die Erwartung eines künftigen Wohl- verhaltens des Beschuldigten vorausgesetzt (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Auf- lage, Art. 42 N 38 ff). Bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Fall zu einer Geldstrafe verurteilt, wes- halb die Gewährung des bedingten Strafvollzugs grundsätzlich möglich ist. Zudem wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 1/9/1). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind demnach keine be- sonders günstigen Umstände vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Legalprognose darf im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit eines Vollstreckungsverfahrens aufgrund des Schuldspruchs und der ausgesprochenen Verbindungsbusse ausreichend vor Au- gen geführt wurde und eine unbedingte Strafe demnach nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es er- scheint aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits einmal mit einem Wirtschaftsdelikt negativ aufgefallen ist.
4. Wird eine Geldstrafe bedingt ausgesprochen, kann diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten (Verbindungs-) Busse i.S.v. Art. 106 StGB kom- biniert werden. Die Höhe der Verbindungsbusse liegt im Ermessen des Gerichts und orientiert sich an spezialpräventiven Gesichtspunkten (BSK StGB-SCHNEI-
- 19 - DER/GARRÉ, 4. Auflage, Art. 42 N 103 f.). Aufgrund des rein akzessorischen Cha- rakters, darf die Verbindungsbusse allerdings 20% der bedingt ausgefällten Gelds- trafe nicht überschreiten (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe bemisst sich in casu auf Fr. 14'400.00, weshalb gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung eine Verbindungsbusse bis Fr. 2'880.00 zulässig ist. In casu erscheint eine Busse von Fr. 2'000.00 als angemessen, um dem Beschuldigten ei- nen der Tat entsprechenden und spürbaren Denkzettel zu verpassen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszu- sprechen. VI. Zivilansprüche
1. Geschädigte Personen können zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Geschädigte Personen können sich zudem, ohne privatrechtli- che Ansprüche zu erheben, als Strafkläger am Verfahren beteiligen und die Verfol- gung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangen. Die betreffende Person wird dadurch ebenfalls zur Privatklägerschaft.
2. a) Im vorliegenden Verfahren hat sich die Geschädigte A._____ AG als Pri- vatklägerin konstituiert und Schadenersatz in "unbekannter" Höhe geltend gemacht (act. 1/11/2). Die mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. 2) angesetzte Frist zur detaillierten Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche liess die Geschädigte ungenutzt verstreichen. Die Zivilforderung ist demnach in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
b) Als reine Strafklägerin konstituierte sich die geschädigte Gemeinde B._____, vertreten durch ihr Steueramt (act. 1/11/3). Als konstituierter Privatkläge- rin kommt der Gemeinde zwar Parteistellung zu. Mangels gestellter Zivilforderun- gen erübrigen sich allerdings weitere Ausführungen hierzu.
- 20 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1'500.00 festzusetzen, was ange- sichts des entstandenen Aufwands des Gerichts als angemessen erscheint. Dazu kommt die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.00, was gesamthaft zu Kos- ten von Fr. 2'500.00 führt (act. 1/11 sowie act. 25).
2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen. Der von der Wahlverteidigung geltend gemachte Aufwand in Höhe von Fr. 2'702.50 (act. 24) ist aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eben- falls durch den Beschuldigten selbst zu tragen. VIII. Rechtsmittel
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
24. September 2024 ging am 27. September 2024 beim Einzelgericht des Bezirkes Andelfingen ein (act. 1/14). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde der Eingang der Anklageschrift vom 24. September 2024 vorgemerkt, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben sowie den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Den Privatklägern 1 und 2 wurde zudem Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 2).
b) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 wandte sich die Geschädigte D._____ an das Gericht und versuchte sich, als Privatklägerin zu konstituieren und forderte Schadenersatz in Höhe von Fr. 185'972.20 (act. 6).
c) Die Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 innert erstreckter Frist die Zulassung von folgenden Urkunden als Beweismittel im Ver- fahren (1) Protokoll des persönlichen Besuchs des Beschuldigten beim Gemeinde- ammann- und Betreibungsamt Andelfingen vom 5. Juli 2021, (2) Beschwerde i.S. C._____ und E._____ AG gegen Betreibungsamt Andelfingen betreffend Betrei- bungen vom 29. August 2022, (3) Beschwerde i.S. C._____ und E._____ AG gegen Betreibungsamt Andelfingen betreffend Betreibungen vom 13. Februar 2023, (4) Beschwerde in Zivilsachen i.S. C._____ und E._____ AG gegen Betreibungsamt Andelfingen betreffend Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge vom
10. August 2022. Die Verteidigung beantragte mit selbigem Schreiben weiter, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen sei (act. 7–8/1–4).
d) Mit Verfügung vom 5. November 2024 lehnte das hiesige Gericht den Antrag auf Konstituierung als Privatklägerin der Geschädigten D._____ vom
22. Oktober 2024 aufgrund verspäteter Vorbringung im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO ab. Mit selbiger Verfügung gab das hiesige Gericht den Beweisanträgen der Verteidigung statt und lud zur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 2025 vor. Zu- dem wurden die Akten des Verfahrens ST.2015.22564 des Untersuchungsamtes
- 4 - St. Gallen sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2023 (Verfahren PS230028-O) beigezogen (act. 9).
e) Die Geschädigte D._____ liess sich in der Folge durch Rechtsanwalt Y._____ vertreten und liess sodann mit Eingabe vom 19. November 2024 (act. 11) um Wiedererwägung des Ablehnungsentscheids vom 5. November 2024 (act. 9) ersuchen. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, um zum erneuten Antrag der Geschädigten D._____ auf Konstituierung als Privatklägerin und Fristansetzung zur Bezifferung und Begründung ihrer Forde- rung schriftlich Stellung zu nehmen (act. 13). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 nahm die Verteidigung sodann zum Antrag der Geschädigten auf Konstituierung vom 19. November 2024 Stellung und forderte dessen Ablehnung (act. 15). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 lehnte das hiesige Gericht den Antrag der Ge- schädigten D._____ auf Konstituierung als Privatklägerin wiedererwägungsweise ab (act. 17).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten C._____ in der Anklageschrift vom 24. September 2024 folgenden Sachverhalt vor (act. 13 S. 2 f.): Das Betreibungsamt Andelfingen soll am 5. Juli 2021 (Pfändung Nr. 1) und am 3. September 2021 (Pfändung Nr. 2) jeweils eine Einkommenspfän- dung für ein Jahr über den das Existenzminimum übersteigenden zukünftigen Ver- dienst des Beschuldigten vollzogen haben. Das Betreibungsamt soll dabei ein Exis- tenzminimum von monatlich Fr. 1'200.00 festgesetzt haben. Das Einkommen des Beschuldigten soll von Juli 2021 bis und mit Dezember 2021 Fr. 4'675.35 und von Januar 2022 bis und mit Juni 2022 Fr. 4'710.60 monatlich betragen haben. Die pfändbare Quote soll demzufolge von Juli 2021 bis Dezember 2021 Fr. 3'475.35 und von Januar 2022 bis Juni 2022 Fr. 3'510.60 monatlich betragen haben. Ob- schon der Beschuldigte von den Einkommenspfändungen Kenntnis gehabt haben soll, habe er bewusst und gewollt unrechtmässig den zwischen Juli 2021 und Juni 2022 über sein Existenzminimum hinausgehenden Einkommensbetrag von insge- samt Fr. 41'915.70 für seine eigenen Bedürfnisse verwendet, statt diesen dem Be- treibungsamt Andelfingen abzuliefern. Dadurch soll der Beschuldigte verhindert ha-
- 6 - ben, dass das Geld zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen verwen- det werden konnte bzw. soll dadurch die Deckung der in Betreibung gesetzten For- derungen gefährdet haben, womit der Beschuldigte sich der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig gemacht haben soll.
E. 3 a) Nachdem der Beschuldigte anlässlich des Vorverfahrens überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, sagte er an- lässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 aus (act. 21). Der Beschuldigte anerkannte, dass es zweifach zu einer Lohnpfändung gekommen sei. Er bestritt auch nicht, dass es am 5. Juli 2021 (Pfändung Nr. 1) sowie am 3. September 2021 (Pfändung Nr. 2) jeweils zu einer Lohnpfändung gekommen sei (act. 21 S. 7). Das zu diesem Zweck vom Betreibungsamt Andelfingen festgestellte Einkommen von Fr. 4'675.35 (Juli 2021 bis Dezember 2021) sowie von Fr. 4'710.60 (Januar 2022 bis Juni 2022) bestritt der Beschuldigte sodann ebenfalls nicht (act. 21 S. 7). Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er von den jeweiligen Pfändungsurkunden sowie von den darin enthaltenen Hinweisen auf die Strafbarkeit von Handlungen im Sinne von Art. 169 StGB Kenntnis genommen hatte (act. 21 S. 8 f.).
b) Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom
E. 8 Januar 2025 auf den Standpunkt, dass er aufgrund einer mündlichen Vereinba- rung mit dem Betreibungsamt Andelfingen davon ausgehen durfte, dass es im frag- lichen Tatzeitpunkt keine pfändbare Quote gegeben habe und er deshalb nicht von der Verpflichtung zur Ablieferung eines Lohnteils an das Betreibungsamt ausge- gangen sei (act. 21 S. 9 ff. sowie act. 8/1). Im Sinne einer mündlichen Übereinkunft mit einer Mitarbeiterin des Betreibungsamtes, Frau F._____, sei entgegen der Pfändungsurkunden ein tatsächliches Existenzminimum von Fr. 3'080.00 verein- bart worden. Zudem habe die Vereinbarung vorgesehen, dass der Beschuldigte, welcher nebenbei noch ein Einzelunternehmen mit dem Namen "C._____ Consul- ting" betreibe, Aufwendungen bzw. Gewinnungskosten, welche im Rahmen dieser Tätigkeit entstanden seien, von der pfändbaren Quote habe in Abzug bringen kön- nen. Zu diesem Zweck sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte monatliche Abrechnungen über die Aufwendungen der "C._____ Consulting" erstelle und dem
- 7 - Betreibungsamt zukommen lasse. Diese Abrechnungen habe der Beschuldigte konsequent eingereicht. Aufgrund der darin ausgewiesenen Höhe der Gewin- nungskosten, sei in der angeklagten Periode nie eine pfändbare Quote vorhanden gewesen, zumal das Existenzminium von Fr. 3'080.00 zuzüglich der Gewinnungs- kosten der "C._____ Consulting" jeweils das monatliche Einkommen des Beschul- digten überstiegen habe. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass keine Verpflichtung zur Ablieferung von Lohnteilen an das Betreibungsamt Andelfingen bestanden habe (act. 21 S. 13 ff.). Zusammenfassend habe er nicht gewusst, dass sein Lohn in der angeklagten Höhe beschlagen gewesen sei (act. 22 S. 3). Es habe ihm demnach am Vorsatz gefehlt. Der Beschuldigte reichte zwecks Beleg dieser Behauptungen diverse Unterlagen ein (act. 8/1–4). Einerseits führte der Beschul- digte ein selbsterstelltes Protokoll ins Recht, welches seinen Besuch beim Betrei- bungsamt Andelfingen vom 5. Juli 2021, anlässlich dessen die genannte mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, dokumentieren soll (act. 8/1). Zudem reichte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung Kopien der genannten monatli- chen Gewinnungskostenabrechnungen der Monate Juni 2021 bis Juli 2022 ein, welche er monatlich beim Betreibungsamt abgegeben habe (act. 23/1–14). Die Do- kumente, welche als "Erfolgsrechnung" des jeweiligen Monats bezeichnet werden, führen das jeweilige Monatseinkommen des Beschuldigten aus einer Tätigkeit bei der Firma E._____ AG auf und bringen davon jeweils ein Existenzminimum von Fr. 3'080.00 in Abzug. Zudem werden auf den Abrechnungen jeweils Aufwendun- gen wie "Unterhalt Fahrzeug", "AHV-Beiträge" sowie "Unterhalt EDV" in Abzug ge- bracht, wodurch in sämtlichen Abrechnungen jeweils ein Restbetrag bzw. eine pfändbare Quote von Fr. 0.00 verbleibt. Die Abrechnungen sind jeweils von C._____ unterschrieben. Die Belege der Monate Dezember 2021 bis und mit Juni 2022 sind jeweils mit einem Eingangsstempel versehen.
4. a) Der Beschuldigte anerkannte, dass es am 5. Juli 2021 (Pfändung Nr. 1) sowie am 3. September 2021 (Pfändung Nr. 2) zu einer Lohnpfändung gekommen sei. Die entsprechenden Pfändungsurkunden sind aktenkundig (act. 1/4/1 und act. 1/4/2). Der Beschuldigte bestritt auch nie, dass ihm diese ordentlich eröffnet worden seien (act. 21 S. 8 f.). Die Pfändungsurkunden führen offensichtlich den Beschuldigten als Schuldner auf und halten explizit ein Existenzminimum von
- 8 - Fr. 1'200.00 für den Beschuldigten fest (act. 1/4/1 S. 4 und act. 1/4/2 S. 4). Die Pfändungsurkunden halten zudem fest, dass vom Nettoeinkommen des Schuld- ners der das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'200.00 übersteigende Betrag gepfändet wird. Als Nettoeinkommen gelten gemäss Pfändungsurkunden die Brut- toeinnahmen des Schuldners aus selbständiger und/oder unselbständiger Tätig- keit, abzüglich Gewinnungskosten und Sozialabgaben. Die Pfändungsurkunden beinhalten jeweils auf der ersten Seite eine Strafandrohung gemäss Art. 169 StGB. Konkret steht in einem eigenen Kästchen geschrieben: "Der Schuldner hat sich un- ter Straffolge jeder vom Betreibungsamt nicht bewilligten Verfügung über die ge- pfändeten Vermögenswerte zu enthalten. Ebenso kann bestraft werden, wer einen gepfändeten Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht (Art. 169 StGB)." Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er von den Straf- belehrungen gemäss Art. 169 StGB der Pfändungsurkunden Kenntnis gehabt habe bzw. vom zuständigen Betreibungsamt mehrfach darauf aufmerksam gemacht wor- den sei (act. 21 S. 9 f.). Die Einkommenszahlen gemäss Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. September 2024 sind ebenfalls aner- kannt (act. 21, S. 7 ff.). Ebenso ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin des Be- schuldigten, die E._____ AG, im angeklagten Tatzeitraum die Lohnbeträge jeweils an den Beschuldigten auszahlte und keinerlei Geldzahlungen an das Betreibungs- amt Andelfingen erfolgt sind.
b) Betreffend die mutmasslichen mündlichen Abreden des Beschuldigten mit dem Betreibungsamt Andelfingen, namentlich mit Frau F._____, ist Folgendes festzuhalten: Zusammenfassend wirft der Beschuldigte dem Betreibungsamt An- delfingen eine höchst widersprüchliche Vornahme von Amtshandlugen vor. Der Be- schuldigte macht geltend, dass es mündliche Abmachungen gegeben habe, welche die Pfändungsurkunden in wesentlichen Aspekten, wie etwa die Höhe des Exis- tenzminimums, übersteuert hätten. Statt von einem Existenzminium von Fr. 1'200.00, wie auf den Pfändungsurkunden festgehalten, habe man ein Existenz- minimum von Fr. 3'080.00 vereinbart. Zusätzlich habe das Betreibungsamt erlaubt, dass er die Gewinnungskosten für seine selbständige Tätigkeit im Rahmen der Un- ternehmung "C._____ Consulting" von der pfändbaren Quote habe in Abzug brin- gen können, sofern er monatliche Abrechnungen diesbezüglich einreichte. Diese
- 9 - Behauptungen des Beschuldigten stehen in diametralem Widerspruch zur Haltung des Betreibungsamts Andelfingen, welches das vorliegende Verfahren mit Strafan- zeige vom 8. Januar 2024 überhaupt erst anstiess (act. 1/1). In den Akten des Be- treibungsamtes sind denn auch keinerlei Hinweise auf die behaupteten Abreden mit dem Beschuldigten zu finden.
c) Stützt sich die Beweisführung wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Es muss viel- mehr auch auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen Wert gelegt werden. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unter- ziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
d) Die Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf die Höhe des Exis- tenzminimums entbehren jeglicher Grundlage. Es erscheint höchst realitätsfremd, dass das Betreibungsamt Andelfingen eine derart wichtige Kennzahl einer Einkom- menspfändung mittels mündlicher Vereinbarung abändert, ohne dies in amtlichen Dokumenten zu vermerken bzw. die Pfändungsurkunden dahingehend anzupas- sen. Einzig auf den vom Beschuldigten eingereichten Erfolgsrechnungen ist das vorgebrachte Existenzminimum von Fr. 3'080.00 aufgeführt, nota bene mit Verweis auf eine angebliche Berechnung vom 5. November 2019 (act. 23/1–14). Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass die Dokumente vom Beschuldigten selbst er- stellt und auch unterschrieben wurden. In Anbetracht des diametralen Wider- spruchs zu den öffentlichen Urkunden des Betreibungsamts erscheint deren Inhalt für das vorliegende Verfahren wenig aussagekräftig. Denn die Tatsache, dass der Beschuldigte mutmassliche Gewinnungskosten seiner Tätigkeit aus der "C._____ Consulting" gegenüber dem Betreibungsamt geltend gemacht haben soll, ändert
- 10 - am festgehaltenen Existenzminimum nichts. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Verteidigung ausführte, dass sie die Erfolgsrechnungen der Monate Dezember 2022 bis Juni 2022, zwecks Einreichung für das vorliegende Verfahren, beim Betreibungsamt Andelfingen wieder eingeholt habe und diese mit dessen Eingangstempel versehen seien, mithin das Betreibungsamt erwiesener- massen Kenntnis dieser Abrechnungen hatte. Der Nachweis der Kenntnisnahme per se liefert keinen Beweis dafür, dass das Betreibungsamt diese geltend gemach- ten Gewinnungskosten in der Folge bewilligte und die pfändbare Quote entspre- chend korrigierte. Diesbezüglich lassen sich in den Akten keinerlei Hinweise finden. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend die mündlichen Abmachungen sind demnach in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen zu werten. III. Rechtliche Würdigung
1. a) In objektiver Hinsicht macht sich der Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB unter anderem strafbar, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist. Art. 169 StGB setzt voraus, dass der Vermögenswert in einem Zwangsvollstreckungsverfahren – wie etwa der amtlichen Pfändung – in einer Weise erfasst ist, dass eine Verfügung darüber den betrei- bungsrechtlichen Regeln zuwiderläuft (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 169 N 12). Des Weiteren wird in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass die entspre- chenden Zwangsvollstreckungshandlungen gültig sind (BGE 105 IV 322 E. 2a). Zu- dem muss der Täter eigenmächtig, also ohne gesetzliche oder behördliche Er- mächtigung über den Vermögenswert verfügt haben (BGE 121 IV 353 E. 2b). Unter den Begriff der Vermögenswerte fallen nebst Sachen im herkömmlichen Sinne auch Rechte und Forderungen (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 169 N 8 ff.) Sodann setzt Art. 169 StGB voraus, dass der Täter zum Schaden seiner Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wortlaut des Gläubigerschadens nicht als eigentlicher Vermögensschaden zu verstehen. Es reicht, wenn der Täter das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert (BGer 6S.103/2003, Ur- teil vom 2. April 2004, E. 8.1).
- 11 -
b) In casu wurden über den Beschuldigten erwiesenermassen Lohnpfän- dungen verhängt. Die Lohnforderungen des Beschuldigten stellen somit klarer- weise Vermögenswerte in einem Zwangsvollstreckungsverfahren dar. Die Zwangs- vollstreckungshandlungen wurden zudem höchstrichterlich nicht beanstandet (BGer 5A_245/2023, Urteil vom 14. August 2023, act. 2/3). Tatsächlich lieferte der Beschuldigte im gesamten Pfändungszeitraum keinen einzigen Franken an das Be- treibungsamt ab. Dadurch entstand für die Gläubiger ein beachtlicher Schaden in Höhe von Fr. 41'915.70. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 zum objektiven Tatbestand keine Ausführungen bzw. bestritt das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen denn auch nicht. Der objektive Tatbestand ist demnach als erfüllt zu betrachten.
2. a) In subjektiver Hinsicht ist zur Begehung eines Delikts nach Art. 169 StGB vorausgesetzt, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger deutlich verzögert, und er dies auch wollte bzw. den Eintritt des Erfolgs im Sinne eines Eventualvorsatzes für mög- lich hielt und in Kauf nahm.
b) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte sich in ihrer Ankla- geschrift vom 24. September 2024 auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von der Einkommenspfändung Kenntnis gehabt habe und den über das Existenzmini- mum hinausgehende Einkommensbetrag von insgesamt Fr. 41'915.70 bewusst und gewollt unrechtmässig für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe, statt diesen dem Betreibungsamt Andelfingen abzuliefern. Mithin wird dem Beschuldig- ten direkter Vorsatz vorgeworfen.
c) Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von einer anderen Höhe des Beschlags der Ver- mögenswerte ausgegangen sei, nämlich von Fr. 0.00 (act. 22 S. 2 ff.). Der Beschul- digte bzw. die Verteidigung verwiesen diesbezüglich wiederholt auf die behauptete mündliche Vereinbarung mit dem Betreibungsamt Andelfingen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei der Beschuldigte von einem Existenzminimum von Fr. 3'080.00, statt Fr. 1'200.00, ausgegangen. Zudem sei er der Ansicht gewesen, dass er die
- 12 - Gewinnungskosten seiner selbstständigen Tätigkeit bei der "C._____ Consulting" von der pfändbaren Quote in Abzug hätte bringen können. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte monatliche Abrechnungen der Gewinnungskosten der "C._____ Consulting" beim Betreibungsamt eingereicht (act. 22 S. 3 sowie act. 23/1–14). Zu- sammenfassend habe es dem Beschuldigten am Vorsatz in Bezug auf den Pfän- dungsbeschlag der Vermögenswerte gefehlt. Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung zudem auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte einem Verbortsirrtum unterlegen sei, indem er auf die behördliche Auskunft des Betreibungsamt Andelfingen betreffend das Exis- tenzminimum und der Möglichkeit des Abzugs der Gewinnungskosten vertraut habe. Die Verteidigung führte weiter aus, dass selbst wenn dem Beschuldigten un- terstellt würde, dass er angehalten gewesen wäre, die Auskunft des Betreibungs- amts zu überprüfen, es sich um einen vermeidbaren Irrtum handeln würde, der zwingend zu einer Strafmilderung führen müsse (act. 22 S. 4 f.).
d) Den Ausführungen der Verteidigung zu den subjektiven Tatbestandsvor- aussetzungen ist insgesamt nicht zu folgen. Denn wie bereits unter Erw. II.4.d. aus- geführt, werden die Behauptungen des Beschuldigten betreffend die mündliche Vereinbarung mit dem Betreibungsamt vom Gericht in ihrer Gesamtheit als un- glaubhafte Schutzbehauptungen angesehen. Selbst wenn seinen Ausführungen grundsätzlich Glauben zu schenken wäre, würde dies am Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente wenig ändern. Denn die Pfändungsurkunden Nr. 1 vom
E. 13 August 2021 sowie Nr. 2 vom 21. Oktober 2021 stehen in einem diametralen Widerspruch zu dem, was der Beschuldigte behauptet geglaubt zu haben. Weder das mutmasslich vereinbarte Existenzminimum von Fr. 3'080.00 noch die Geneh- migung der Gewinnungskosten werden erwähnt. Im Schreiben des Betreibungs- amtes Andelfingen an den Beschuldigten vom 27. Juli 2021 (act. 4/10), welches kurz nach der angeblichen mündlichen Vereinbarung aufgesetzt wurde, ist zwar erwähnt, dass der Schuldner aufgefordert wird, monatlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. In diesem Schreiben wird allerdings das grundlegende Existenzminium von Fr. 1'200.00 er- neut klar bestätigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschuldigte – im Fall
- 13 - einer tatsächlichen Abrede mit dem Betreibungsamt – Zweifel haben sollen. Zudem ist auf den jeweiligen Abrechnungen des Beschuldigten das Existenzminium auf eine Berechnung vom 9. November 2019 zurückzuführen (act. 23). Dieses Datum steht allerdings in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Lohnpfändungen. Ferner erscheint auffällig, dass der Beschuldigte jeweils Gewinnungskosten in ge- nau der Höhe auswies, welche für eine Pfändungsquote von Fr. 0.00 notwendig waren und daher für den Beschuldigten äusserst opportun waren. Darunter finden sich auch monatliche Beträge von Fr. 1'110.00 für Miete von Büro und Postfach. Dies obwohl gemäss Auskunft der E._____ AG dem Beschuldigten für die Benüt- zung der externen Büroräumlichkeiten in der Stadt G._____ seit Oktober 2021 le- diglich Fr. 280.00 in Rechnung gestellt worden seien (act. 4/7). Ein Postfach kann keinesfalls den Restbetrag erklären. Unter diesen Umständen muss dem Beschul- digten klar gewesen sein, dass diese Gewinnungskostenabrechnungen so vom Be- treibungsamt Andelfingen nicht genehmigt werden würden, wofür der Beschuldigte auch keinerlei Belege einreichte. Vorliegend muss daher davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass der Beschlag der Ver- mögenswerte durch die Abrede nicht einfach dahingefallen war oder sich auf Fr. 0.00 reduzierte. Indem der Beschuldigte im gesamten Pfändungszeitraum von einem Jahr, trotz eines Einkommens von insgesamt Fr. 56'315.70 und trotz klarer pfändungsrechtlicher Aktenlage seitens des Betreibungsamtes, keinen einzigen Franken an das Betreibungsamt ablieferte, musste der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, gegen betreibungsrechtliche Regeln zu verstossen und damit Gläubiger zu schädigen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt demzufolge mindestens auf die eventualvorsätzliche Begehung eines Verstrickungsbruchs i.S.v. Art. 169 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB schliessen. Das Gericht schliesst im Übrigen nicht aus, dass das dargelegte strafbare Ver- halten des Beschuldigten sogar vorsätzlich geschehen ist, wobei auf eine solche Qualifikation zugunsten des Beschuldigten und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verzichtet wird.
e) In Bezug auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Haupt- verhandlung, wonach der Beschuldigte einem Verbotsirrtum unterlegen sei (act. 22
- 14 - S. 4 f.) ist Folgendes festzuhalten: Einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB unter- liegt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Die Lehre unterscheidet dabei zwischen dem "direkten Ver- botsirrtum" und dem "indirekten Verbotsirrtum". Ein Beschuldigter unterliegt einem direkten Verbotsirrtum, wenn er sein Verhalten, im Wissen um sämtliche Tatbe- standsmerkmale, allgemein für erlaubt hält. Einem indirekten Verbotsirrtum unter- liegt ein Beschuldigter wiederum dann, wenn er von der Strafnorm Kenntnis hat, jedoch irrtümlicherweise davon ausgeht, dass sein Verhalten durch einen Recht- fertigungsgrund gedeckt sei bzw. von der Verbotsnorm nicht erfasst werde (zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 21 N 1 ff.). Vom Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB abzugrenzen ist der Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB, bei dem sich ein Beschuldigter vom Sachverhalt eine falsche Vorstellung macht. Eben- falls von Art. 13 StGB erfasst sind Fälle, in denen der Irrtum auf einer "fehlerhaften Rechtsauffassung" beruht bzw. wenn "der Irrtum über die Unrechtmässigkeit nicht die Gesamtwertung der Tat, sondern einen Umstand betrifft, bei dessen Vorliegen das Verhalten des Täters nicht unrechtmässig ist." (BGer 6B_182/2016, Urteil vom
E. 17 Juni 2016, E. 4.2). Vorliegend räumte der Beschuldigte ein, dass ihm die Strafnorm von Art. 169 StGB bekannt gewesen sei und ihm vom Betreibungsamt mehrfach erklärt worden sei (act. 21 S. 8 f.). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten lag sein Irrtum darin, dass er der Auffassung war, dass die pfändbare Quote aufgrund der mündli- chen Vereinbarung mit dem Betreibungsamt monatlich jeweils Fr. 0.00 betrug. Der Irrtum bestand nach den Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung demnach darin, dass der Beschuldigte sich über den Beschlag der Vermögens- werte bzw. die Höhe des Beschlags, mithin über ein Tatbestandsmerkmal, bei des- sen Nichtvorliegen das Verhalten des Täters nicht unrechtmässig ist, irrte. Nach dem Gesagten, wäre der mutmassliche Irrtum des Beschuldigten, entgegen der Auffassung der Verteidigung, als Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB zu qualifi- zieren. Weitere Ausführungen zur Abgrenzung der beiden Irrtumsnormen erübrigen sich nachfolgend allerdings. Ein Irrtum nach Art. 13 StGB sowie Art. 21 StGB schei- det nämlich von vornherein aus, wenn sich der Beschuldigte im Zweifel für das Nichtwissen entscheidet bzw. wenn er wissen könnte, aber schlicht und einfach
- 15 - nicht will (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 21 N 20). Der Beschuldigte machte vorliegend keinerlei Anstalten die Diskrepanz zwischen den Urkunden des Betreibungsamtes Andelfingen und seiner mutmasslichen mündlichen Vereinba- rung zu klären. Dies obwohl im klar gewesen sein muss, dass das Vollstreckungs- instrument der Lohnpfändung nicht ohne Weiteres umgangen werden kann. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Pfändungssituation mittels schriftlicher Auskunft beim Betreibungsamt Andelfingen zu klären. Das Verhalten des Beschuldigten muss folglich als gewolltes Nichtwissen qualifizieren werden. Sowohl der Sachver- halts- als auch der Verbotsirrtum scheiden demzufolge von vornherein aus.
3. Zusammenfassend sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe- stand i.S.v. Art. 169 StGB vorliegend erfüllt. Rechtfertigungs- bzw. Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Verfü- gung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte i.S.v. Art. 169 StGB strafbar ge- macht und ist entsprechend zu bestrafen. IV. Strafzumessung
1. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte i.S.v. von Art. 169 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Es ist dem- nach von einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Frei- heitsstrafe auszugehen (Art. 34 i.V.m. Art. 40 StGB). Geldstrafen gehen Freiheits- strafen grundsätzlich vor (Art. 41 StGB e contrario). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.
2. a) Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu be- stimmen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden ( Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gericht berücksichtigt dabei auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo-
- 16 - nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEG- GER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 111, 114). Durch Art. 169 StGB wird das ordnungsgemässe Vollstreckungsverfahren als solches geschützt. Zudem sollen die Vermögensinteressen aller im Vollstreckungs- verfahren involvierten Gläubiger sichergestellt werden (BSK StGB-HAGENSTEIN,
4. Auflage, Art. 169 N 1 f.). Aufgrund des Deliktsbetrags von insgesamt Fr. 41'915.70 sowie des Deliktszeitraums von einem Jahr wurde dieses Rechtsgut in erheblicher Weise verletzt. Tatsächlich führte der Beschuldigte im genannten Tatzeitraum dem Betreibungsamt Andelfingen keinerlei Vermögenswerte zu und untergrub dadurch die Einkommenspfändung vollständig. Dies lässt die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht erscheinen. Zum subjektiven Verschulden ist fest- zuhalten, dass das Betreibungsamt Andelfingen erst nach längerer Zeitperiode in die Geschehnisse einschritt und den Beschuldigten in diesem Sinne durch eine gewisse Passivität in dessen Vorhaben bestärkte bzw. einen weitereren Anstieg der Deliktssumme nicht verhinderte. Bei dieser Sachlage erscheint eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als dem Verschulden des Täters angemessen.
b) Die dem Tatverschulden angemessene Strafe kann alsdann durch die Täterkomponente erhöht oder herabgesetzt werden. Hierfür sind im Wesentlichen Aspekte wie die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie dessen Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten massgebend. Der Beschul- digte wurde im Jahr 2016 bereits einmal wegen eines Wirtschaftsdelikts schuldig gesprochen. Aufgrund der grossen Zeitspanne zwischen den Delikten ist dies aller- dings nicht in massgebender Weise straferhöhend zu berücksichtigen. Bezüglich den persönlichen Verhältnissen ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist
- 17 - wohnhaft in B._____, wo er als selbständiger Unternehmensberater und Geschäfts- führer einer Beratungsfirma im Teilzeitpensum tätig ist. Aus diesen Tätigkeiten re- sultiert ein monatliches Einkommen von aktuell Fr. 4'710.60. Der Beschuldigte hat ferner Schulden in der Höhe von ca. Fr. 580'000.00, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstanden sind. Der Beschuldigte bezieht keine zusätzlichen Ne- beneinkünfte und hat keine Unterhaltsverpflichtungen (act. 21 S. 4 f.) Die weiteren persönlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu werten.
c) Aufgrund der Verhängung einer Verbindungsbusse (vgl. Erw. V.4.) ist die ausgesprochene Geldstrafe allerdings im Umfang der Busse zu reduzieren. An- dernfalls würde dies zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Beschuldigten führen (BGE 134 IV 53 E. 5.2; BGer 6B_25/2009, Urteil vom 20. Mai 2009, E. 1). In casu wird eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen. Dies entspricht in etwa 17 Tagessätzen à Fr. 120.00. Die Anzahl Tagesätze ist um diesen Umfang zu reduzieren.
d) Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- kriterien und der ausgesprochenen Verbindungsbusse erscheinen vorliegend 120 Tagessätze als angemessen.
3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.00 höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Wie erwähnt ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'710.60 auszugehen. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich am Tageseinkommen des Beschuldigten, im vorliegen- den Fall also Fr. 157.00. Die hohen Schulden des Beschuldigten sind mit einer Re- duktion der Tagessatzhöhe um 25% zu berücksichtigen. Es erscheint den finanzi- ellen Verhältnissen des Beschuldigten demnach angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 120.00 festzusetzen.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 120.00 (entsprechend Fr. 14'400.00) sowie einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.00 (vgl. Erw. V.4.) zu bestrafen.
- 18 - V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzw. die Erwartung eines künftigen Wohl- verhaltens des Beschuldigten vorausgesetzt (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Auf- lage, Art. 42 N 38 ff). Bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Fall zu einer Geldstrafe verurteilt, wes- halb die Gewährung des bedingten Strafvollzugs grundsätzlich möglich ist. Zudem wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 1/9/1). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind demnach keine be- sonders günstigen Umstände vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Legalprognose darf im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit eines Vollstreckungsverfahrens aufgrund des Schuldspruchs und der ausgesprochenen Verbindungsbusse ausreichend vor Au- gen geführt wurde und eine unbedingte Strafe demnach nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es er- scheint aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits einmal mit einem Wirtschaftsdelikt negativ aufgefallen ist.
4. Wird eine Geldstrafe bedingt ausgesprochen, kann diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten (Verbindungs-) Busse i.S.v. Art. 106 StGB kom- biniert werden. Die Höhe der Verbindungsbusse liegt im Ermessen des Gerichts und orientiert sich an spezialpräventiven Gesichtspunkten (BSK StGB-SCHNEI-
- 19 - DER/GARRÉ, 4. Auflage, Art. 42 N 103 f.). Aufgrund des rein akzessorischen Cha- rakters, darf die Verbindungsbusse allerdings 20% der bedingt ausgefällten Gelds- trafe nicht überschreiten (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe bemisst sich in casu auf Fr. 14'400.00, weshalb gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung eine Verbindungsbusse bis Fr. 2'880.00 zulässig ist. In casu erscheint eine Busse von Fr. 2'000.00 als angemessen, um dem Beschuldigten ei- nen der Tat entsprechenden und spürbaren Denkzettel zu verpassen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszu- sprechen. VI. Zivilansprüche
1. Geschädigte Personen können zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Geschädigte Personen können sich zudem, ohne privatrechtli- che Ansprüche zu erheben, als Strafkläger am Verfahren beteiligen und die Verfol- gung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangen. Die betreffende Person wird dadurch ebenfalls zur Privatklägerschaft.
2. a) Im vorliegenden Verfahren hat sich die Geschädigte A._____ AG als Pri- vatklägerin konstituiert und Schadenersatz in "unbekannter" Höhe geltend gemacht (act. 1/11/2). Die mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. 2) angesetzte Frist zur detaillierten Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche liess die Geschädigte ungenutzt verstreichen. Die Zivilforderung ist demnach in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
b) Als reine Strafklägerin konstituierte sich die geschädigte Gemeinde B._____, vertreten durch ihr Steueramt (act. 1/11/3). Als konstituierter Privatkläge- rin kommt der Gemeinde zwar Parteistellung zu. Mangels gestellter Zivilforderun- gen erübrigen sich allerdings weitere Ausführungen hierzu.
- 20 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1'500.00 festzusetzen, was ange- sichts des entstandenen Aufwands des Gerichts als angemessen erscheint. Dazu kommt die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.00, was gesamthaft zu Kos- ten von Fr. 2'500.00 führt (act. 1/11 sowie act. 25).
2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen. Der von der Wahlverteidigung geltend gemachte Aufwand in Höhe von Fr. 2'702.50 (act. 24) ist aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eben- falls durch den Beschuldigten selbst zu tragen. VIII. Rechtsmittel
Dispositiv
- Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Obergericht zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten. - 21 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist der Verfügung über mit Beschlag belegte Ver- mögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig.
- Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 120.00 (entsprechend Fr. 14'400.00) sowie einer Busse von Fr. 2'000.00.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Kosten des Vorverfahrens Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 um einen Drittel.
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung dieses Urteils in begründeter Fassung an die Verteidigung, zweifach für sich und den Beschuldigten, gegen Emp- fangsschein, die Privatklägerschaft, je gegen Empfangsschein, die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, gegen Empfangsschein, die Geschädigte D._____, gegen Empfangsschein, - 22 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular A.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, Postfach 210, 8450 Andelfingen, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Andelfingen, 8. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Blumer MLaw N. Gebs - 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Andelfingen Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240010-B/U02/Ng Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw P. Blumer, als Einzelrichter Gerichtsschreiber MLaw N. Gebs Urteil vom 8. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie
1. A._____ AG,
2. Gemeindesteueramt B._____, Privatkläger gegen C._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, des Weiteren D._____, andere Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Septem- ber 2024 (act. 1/14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Partei: Der Beschuldigte C._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsan- walt X._____. Anträge: Der Anklagebehörde (act. 1/14, S. 5): Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.00 (entspre- chend Fr. 14'400.00; recte: Fr. 15'600.00) sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.00) Des erbetenen Verteidigers (act. 22): Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivil- weg zu verweisen. Die Kosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, den Beschuldigten prozessual zuzüg- lich Mehrwertsteuer zu entschädigen.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. a) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
24. September 2024 ging am 27. September 2024 beim Einzelgericht des Bezirkes Andelfingen ein (act. 1/14). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde der Eingang der Anklageschrift vom 24. September 2024 vorgemerkt, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben sowie den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Den Privatklägern 1 und 2 wurde zudem Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 2).
b) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 wandte sich die Geschädigte D._____ an das Gericht und versuchte sich, als Privatklägerin zu konstituieren und forderte Schadenersatz in Höhe von Fr. 185'972.20 (act. 6).
c) Die Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 innert erstreckter Frist die Zulassung von folgenden Urkunden als Beweismittel im Ver- fahren (1) Protokoll des persönlichen Besuchs des Beschuldigten beim Gemeinde- ammann- und Betreibungsamt Andelfingen vom 5. Juli 2021, (2) Beschwerde i.S. C._____ und E._____ AG gegen Betreibungsamt Andelfingen betreffend Betrei- bungen vom 29. August 2022, (3) Beschwerde i.S. C._____ und E._____ AG gegen Betreibungsamt Andelfingen betreffend Betreibungen vom 13. Februar 2023, (4) Beschwerde in Zivilsachen i.S. C._____ und E._____ AG gegen Betreibungsamt Andelfingen betreffend Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge vom
10. August 2022. Die Verteidigung beantragte mit selbigem Schreiben weiter, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen sei (act. 7–8/1–4).
d) Mit Verfügung vom 5. November 2024 lehnte das hiesige Gericht den Antrag auf Konstituierung als Privatklägerin der Geschädigten D._____ vom
22. Oktober 2024 aufgrund verspäteter Vorbringung im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO ab. Mit selbiger Verfügung gab das hiesige Gericht den Beweisanträgen der Verteidigung statt und lud zur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 2025 vor. Zu- dem wurden die Akten des Verfahrens ST.2015.22564 des Untersuchungsamtes
- 4 - St. Gallen sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2023 (Verfahren PS230028-O) beigezogen (act. 9).
e) Die Geschädigte D._____ liess sich in der Folge durch Rechtsanwalt Y._____ vertreten und liess sodann mit Eingabe vom 19. November 2024 (act. 11) um Wiedererwägung des Ablehnungsentscheids vom 5. November 2024 (act. 9) ersuchen. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, um zum erneuten Antrag der Geschädigten D._____ auf Konstituierung als Privatklägerin und Fristansetzung zur Bezifferung und Begründung ihrer Forde- rung schriftlich Stellung zu nehmen (act. 13). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 nahm die Verteidigung sodann zum Antrag der Geschädigten auf Konstituierung vom 19. November 2024 Stellung und forderte dessen Ablehnung (act. 15). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 lehnte das hiesige Gericht den Antrag der Ge- schädigten D._____ auf Konstituierung als Privatklägerin wiedererwägungsweise ab (act. 17).
2. Zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt X._____, sowie eine Zuschauerin (Prot. S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte C._____ zur Per- son und zur Sache befragt (Prot. S. 7; act. 21). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das vorliegende Urteil dem Beschuldigten und seiner Verteidigung im Dis- positiv mündlich eröffnet und schriftlich übergeben. Sodann meldete der Beschul- digte gegen das Urteil mündlich Berufung an (Prot. S. 16). Der Privatklägerschaft sowie der Geschädigten D._____ wurde das Urteil postalisch zugestellt. II. Sachverhalt
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtli- che Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgewor- fene Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich verwirklicht hat.
- 5 - Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Be- schuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei- chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquel- len weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tat- sachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Der Grundsatz besagt aber nicht, dass beim Vorliegen von sich wiedersprechenden Beweismitteln vom Gericht automatisch der für die beschuldigte Person günstigere Beweis zu über- nehmen wäre (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Auflage, Art. 10 N 58 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten C._____ in der Anklageschrift vom 24. September 2024 folgenden Sachverhalt vor (act. 13 S. 2 f.): Das Betreibungsamt Andelfingen soll am 5. Juli 2021 (Pfändung Nr. 1) und am 3. September 2021 (Pfändung Nr. 2) jeweils eine Einkommenspfän- dung für ein Jahr über den das Existenzminimum übersteigenden zukünftigen Ver- dienst des Beschuldigten vollzogen haben. Das Betreibungsamt soll dabei ein Exis- tenzminimum von monatlich Fr. 1'200.00 festgesetzt haben. Das Einkommen des Beschuldigten soll von Juli 2021 bis und mit Dezember 2021 Fr. 4'675.35 und von Januar 2022 bis und mit Juni 2022 Fr. 4'710.60 monatlich betragen haben. Die pfändbare Quote soll demzufolge von Juli 2021 bis Dezember 2021 Fr. 3'475.35 und von Januar 2022 bis Juni 2022 Fr. 3'510.60 monatlich betragen haben. Ob- schon der Beschuldigte von den Einkommenspfändungen Kenntnis gehabt haben soll, habe er bewusst und gewollt unrechtmässig den zwischen Juli 2021 und Juni 2022 über sein Existenzminimum hinausgehenden Einkommensbetrag von insge- samt Fr. 41'915.70 für seine eigenen Bedürfnisse verwendet, statt diesen dem Be- treibungsamt Andelfingen abzuliefern. Dadurch soll der Beschuldigte verhindert ha-
- 6 - ben, dass das Geld zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen verwen- det werden konnte bzw. soll dadurch die Deckung der in Betreibung gesetzten For- derungen gefährdet haben, womit der Beschuldigte sich der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig gemacht haben soll.
3. a) Nachdem der Beschuldigte anlässlich des Vorverfahrens überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, sagte er an- lässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 aus (act. 21). Der Beschuldigte anerkannte, dass es zweifach zu einer Lohnpfändung gekommen sei. Er bestritt auch nicht, dass es am 5. Juli 2021 (Pfändung Nr. 1) sowie am 3. September 2021 (Pfändung Nr. 2) jeweils zu einer Lohnpfändung gekommen sei (act. 21 S. 7). Das zu diesem Zweck vom Betreibungsamt Andelfingen festgestellte Einkommen von Fr. 4'675.35 (Juli 2021 bis Dezember 2021) sowie von Fr. 4'710.60 (Januar 2022 bis Juni 2022) bestritt der Beschuldigte sodann ebenfalls nicht (act. 21 S. 7). Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er von den jeweiligen Pfändungsurkunden sowie von den darin enthaltenen Hinweisen auf die Strafbarkeit von Handlungen im Sinne von Art. 169 StGB Kenntnis genommen hatte (act. 21 S. 8 f.).
b) Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Januar 2025 auf den Standpunkt, dass er aufgrund einer mündlichen Vereinba- rung mit dem Betreibungsamt Andelfingen davon ausgehen durfte, dass es im frag- lichen Tatzeitpunkt keine pfändbare Quote gegeben habe und er deshalb nicht von der Verpflichtung zur Ablieferung eines Lohnteils an das Betreibungsamt ausge- gangen sei (act. 21 S. 9 ff. sowie act. 8/1). Im Sinne einer mündlichen Übereinkunft mit einer Mitarbeiterin des Betreibungsamtes, Frau F._____, sei entgegen der Pfändungsurkunden ein tatsächliches Existenzminimum von Fr. 3'080.00 verein- bart worden. Zudem habe die Vereinbarung vorgesehen, dass der Beschuldigte, welcher nebenbei noch ein Einzelunternehmen mit dem Namen "C._____ Consul- ting" betreibe, Aufwendungen bzw. Gewinnungskosten, welche im Rahmen dieser Tätigkeit entstanden seien, von der pfändbaren Quote habe in Abzug bringen kön- nen. Zu diesem Zweck sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte monatliche Abrechnungen über die Aufwendungen der "C._____ Consulting" erstelle und dem
- 7 - Betreibungsamt zukommen lasse. Diese Abrechnungen habe der Beschuldigte konsequent eingereicht. Aufgrund der darin ausgewiesenen Höhe der Gewin- nungskosten, sei in der angeklagten Periode nie eine pfändbare Quote vorhanden gewesen, zumal das Existenzminium von Fr. 3'080.00 zuzüglich der Gewinnungs- kosten der "C._____ Consulting" jeweils das monatliche Einkommen des Beschul- digten überstiegen habe. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass keine Verpflichtung zur Ablieferung von Lohnteilen an das Betreibungsamt Andelfingen bestanden habe (act. 21 S. 13 ff.). Zusammenfassend habe er nicht gewusst, dass sein Lohn in der angeklagten Höhe beschlagen gewesen sei (act. 22 S. 3). Es habe ihm demnach am Vorsatz gefehlt. Der Beschuldigte reichte zwecks Beleg dieser Behauptungen diverse Unterlagen ein (act. 8/1–4). Einerseits führte der Beschul- digte ein selbsterstelltes Protokoll ins Recht, welches seinen Besuch beim Betrei- bungsamt Andelfingen vom 5. Juli 2021, anlässlich dessen die genannte mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, dokumentieren soll (act. 8/1). Zudem reichte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung Kopien der genannten monatli- chen Gewinnungskostenabrechnungen der Monate Juni 2021 bis Juli 2022 ein, welche er monatlich beim Betreibungsamt abgegeben habe (act. 23/1–14). Die Do- kumente, welche als "Erfolgsrechnung" des jeweiligen Monats bezeichnet werden, führen das jeweilige Monatseinkommen des Beschuldigten aus einer Tätigkeit bei der Firma E._____ AG auf und bringen davon jeweils ein Existenzminimum von Fr. 3'080.00 in Abzug. Zudem werden auf den Abrechnungen jeweils Aufwendun- gen wie "Unterhalt Fahrzeug", "AHV-Beiträge" sowie "Unterhalt EDV" in Abzug ge- bracht, wodurch in sämtlichen Abrechnungen jeweils ein Restbetrag bzw. eine pfändbare Quote von Fr. 0.00 verbleibt. Die Abrechnungen sind jeweils von C._____ unterschrieben. Die Belege der Monate Dezember 2021 bis und mit Juni 2022 sind jeweils mit einem Eingangsstempel versehen.
4. a) Der Beschuldigte anerkannte, dass es am 5. Juli 2021 (Pfändung Nr. 1) sowie am 3. September 2021 (Pfändung Nr. 2) zu einer Lohnpfändung gekommen sei. Die entsprechenden Pfändungsurkunden sind aktenkundig (act. 1/4/1 und act. 1/4/2). Der Beschuldigte bestritt auch nie, dass ihm diese ordentlich eröffnet worden seien (act. 21 S. 8 f.). Die Pfändungsurkunden führen offensichtlich den Beschuldigten als Schuldner auf und halten explizit ein Existenzminimum von
- 8 - Fr. 1'200.00 für den Beschuldigten fest (act. 1/4/1 S. 4 und act. 1/4/2 S. 4). Die Pfändungsurkunden halten zudem fest, dass vom Nettoeinkommen des Schuld- ners der das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'200.00 übersteigende Betrag gepfändet wird. Als Nettoeinkommen gelten gemäss Pfändungsurkunden die Brut- toeinnahmen des Schuldners aus selbständiger und/oder unselbständiger Tätig- keit, abzüglich Gewinnungskosten und Sozialabgaben. Die Pfändungsurkunden beinhalten jeweils auf der ersten Seite eine Strafandrohung gemäss Art. 169 StGB. Konkret steht in einem eigenen Kästchen geschrieben: "Der Schuldner hat sich un- ter Straffolge jeder vom Betreibungsamt nicht bewilligten Verfügung über die ge- pfändeten Vermögenswerte zu enthalten. Ebenso kann bestraft werden, wer einen gepfändeten Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht (Art. 169 StGB)." Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er von den Straf- belehrungen gemäss Art. 169 StGB der Pfändungsurkunden Kenntnis gehabt habe bzw. vom zuständigen Betreibungsamt mehrfach darauf aufmerksam gemacht wor- den sei (act. 21 S. 9 f.). Die Einkommenszahlen gemäss Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. September 2024 sind ebenfalls aner- kannt (act. 21, S. 7 ff.). Ebenso ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin des Be- schuldigten, die E._____ AG, im angeklagten Tatzeitraum die Lohnbeträge jeweils an den Beschuldigten auszahlte und keinerlei Geldzahlungen an das Betreibungs- amt Andelfingen erfolgt sind.
b) Betreffend die mutmasslichen mündlichen Abreden des Beschuldigten mit dem Betreibungsamt Andelfingen, namentlich mit Frau F._____, ist Folgendes festzuhalten: Zusammenfassend wirft der Beschuldigte dem Betreibungsamt An- delfingen eine höchst widersprüchliche Vornahme von Amtshandlugen vor. Der Be- schuldigte macht geltend, dass es mündliche Abmachungen gegeben habe, welche die Pfändungsurkunden in wesentlichen Aspekten, wie etwa die Höhe des Exis- tenzminimums, übersteuert hätten. Statt von einem Existenzminium von Fr. 1'200.00, wie auf den Pfändungsurkunden festgehalten, habe man ein Existenz- minimum von Fr. 3'080.00 vereinbart. Zusätzlich habe das Betreibungsamt erlaubt, dass er die Gewinnungskosten für seine selbständige Tätigkeit im Rahmen der Un- ternehmung "C._____ Consulting" von der pfändbaren Quote habe in Abzug brin- gen können, sofern er monatliche Abrechnungen diesbezüglich einreichte. Diese
- 9 - Behauptungen des Beschuldigten stehen in diametralem Widerspruch zur Haltung des Betreibungsamts Andelfingen, welches das vorliegende Verfahren mit Strafan- zeige vom 8. Januar 2024 überhaupt erst anstiess (act. 1/1). In den Akten des Be- treibungsamtes sind denn auch keinerlei Hinweise auf die behaupteten Abreden mit dem Beschuldigten zu finden.
c) Stützt sich die Beweisführung wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Es muss viel- mehr auch auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen Wert gelegt werden. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unter- ziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
d) Die Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf die Höhe des Exis- tenzminimums entbehren jeglicher Grundlage. Es erscheint höchst realitätsfremd, dass das Betreibungsamt Andelfingen eine derart wichtige Kennzahl einer Einkom- menspfändung mittels mündlicher Vereinbarung abändert, ohne dies in amtlichen Dokumenten zu vermerken bzw. die Pfändungsurkunden dahingehend anzupas- sen. Einzig auf den vom Beschuldigten eingereichten Erfolgsrechnungen ist das vorgebrachte Existenzminimum von Fr. 3'080.00 aufgeführt, nota bene mit Verweis auf eine angebliche Berechnung vom 5. November 2019 (act. 23/1–14). Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass die Dokumente vom Beschuldigten selbst er- stellt und auch unterschrieben wurden. In Anbetracht des diametralen Wider- spruchs zu den öffentlichen Urkunden des Betreibungsamts erscheint deren Inhalt für das vorliegende Verfahren wenig aussagekräftig. Denn die Tatsache, dass der Beschuldigte mutmassliche Gewinnungskosten seiner Tätigkeit aus der "C._____ Consulting" gegenüber dem Betreibungsamt geltend gemacht haben soll, ändert
- 10 - am festgehaltenen Existenzminimum nichts. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Verteidigung ausführte, dass sie die Erfolgsrechnungen der Monate Dezember 2022 bis Juni 2022, zwecks Einreichung für das vorliegende Verfahren, beim Betreibungsamt Andelfingen wieder eingeholt habe und diese mit dessen Eingangstempel versehen seien, mithin das Betreibungsamt erwiesener- massen Kenntnis dieser Abrechnungen hatte. Der Nachweis der Kenntnisnahme per se liefert keinen Beweis dafür, dass das Betreibungsamt diese geltend gemach- ten Gewinnungskosten in der Folge bewilligte und die pfändbare Quote entspre- chend korrigierte. Diesbezüglich lassen sich in den Akten keinerlei Hinweise finden. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend die mündlichen Abmachungen sind demnach in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen zu werten. III. Rechtliche Würdigung
1. a) In objektiver Hinsicht macht sich der Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB unter anderem strafbar, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist. Art. 169 StGB setzt voraus, dass der Vermögenswert in einem Zwangsvollstreckungsverfahren – wie etwa der amtlichen Pfändung – in einer Weise erfasst ist, dass eine Verfügung darüber den betrei- bungsrechtlichen Regeln zuwiderläuft (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 169 N 12). Des Weiteren wird in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass die entspre- chenden Zwangsvollstreckungshandlungen gültig sind (BGE 105 IV 322 E. 2a). Zu- dem muss der Täter eigenmächtig, also ohne gesetzliche oder behördliche Er- mächtigung über den Vermögenswert verfügt haben (BGE 121 IV 353 E. 2b). Unter den Begriff der Vermögenswerte fallen nebst Sachen im herkömmlichen Sinne auch Rechte und Forderungen (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 169 N 8 ff.) Sodann setzt Art. 169 StGB voraus, dass der Täter zum Schaden seiner Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wortlaut des Gläubigerschadens nicht als eigentlicher Vermögensschaden zu verstehen. Es reicht, wenn der Täter das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert (BGer 6S.103/2003, Ur- teil vom 2. April 2004, E. 8.1).
- 11 -
b) In casu wurden über den Beschuldigten erwiesenermassen Lohnpfän- dungen verhängt. Die Lohnforderungen des Beschuldigten stellen somit klarer- weise Vermögenswerte in einem Zwangsvollstreckungsverfahren dar. Die Zwangs- vollstreckungshandlungen wurden zudem höchstrichterlich nicht beanstandet (BGer 5A_245/2023, Urteil vom 14. August 2023, act. 2/3). Tatsächlich lieferte der Beschuldigte im gesamten Pfändungszeitraum keinen einzigen Franken an das Be- treibungsamt ab. Dadurch entstand für die Gläubiger ein beachtlicher Schaden in Höhe von Fr. 41'915.70. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 zum objektiven Tatbestand keine Ausführungen bzw. bestritt das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen denn auch nicht. Der objektive Tatbestand ist demnach als erfüllt zu betrachten.
2. a) In subjektiver Hinsicht ist zur Begehung eines Delikts nach Art. 169 StGB vorausgesetzt, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger deutlich verzögert, und er dies auch wollte bzw. den Eintritt des Erfolgs im Sinne eines Eventualvorsatzes für mög- lich hielt und in Kauf nahm.
b) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte sich in ihrer Ankla- geschrift vom 24. September 2024 auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von der Einkommenspfändung Kenntnis gehabt habe und den über das Existenzmini- mum hinausgehende Einkommensbetrag von insgesamt Fr. 41'915.70 bewusst und gewollt unrechtmässig für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe, statt diesen dem Betreibungsamt Andelfingen abzuliefern. Mithin wird dem Beschuldig- ten direkter Vorsatz vorgeworfen.
c) Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von einer anderen Höhe des Beschlags der Ver- mögenswerte ausgegangen sei, nämlich von Fr. 0.00 (act. 22 S. 2 ff.). Der Beschul- digte bzw. die Verteidigung verwiesen diesbezüglich wiederholt auf die behauptete mündliche Vereinbarung mit dem Betreibungsamt Andelfingen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei der Beschuldigte von einem Existenzminimum von Fr. 3'080.00, statt Fr. 1'200.00, ausgegangen. Zudem sei er der Ansicht gewesen, dass er die
- 12 - Gewinnungskosten seiner selbstständigen Tätigkeit bei der "C._____ Consulting" von der pfändbaren Quote in Abzug hätte bringen können. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte monatliche Abrechnungen der Gewinnungskosten der "C._____ Consulting" beim Betreibungsamt eingereicht (act. 22 S. 3 sowie act. 23/1–14). Zu- sammenfassend habe es dem Beschuldigten am Vorsatz in Bezug auf den Pfän- dungsbeschlag der Vermögenswerte gefehlt. Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung zudem auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte einem Verbortsirrtum unterlegen sei, indem er auf die behördliche Auskunft des Betreibungsamt Andelfingen betreffend das Exis- tenzminimum und der Möglichkeit des Abzugs der Gewinnungskosten vertraut habe. Die Verteidigung führte weiter aus, dass selbst wenn dem Beschuldigten un- terstellt würde, dass er angehalten gewesen wäre, die Auskunft des Betreibungs- amts zu überprüfen, es sich um einen vermeidbaren Irrtum handeln würde, der zwingend zu einer Strafmilderung führen müsse (act. 22 S. 4 f.).
d) Den Ausführungen der Verteidigung zu den subjektiven Tatbestandsvor- aussetzungen ist insgesamt nicht zu folgen. Denn wie bereits unter Erw. II.4.d. aus- geführt, werden die Behauptungen des Beschuldigten betreffend die mündliche Vereinbarung mit dem Betreibungsamt vom Gericht in ihrer Gesamtheit als un- glaubhafte Schutzbehauptungen angesehen. Selbst wenn seinen Ausführungen grundsätzlich Glauben zu schenken wäre, würde dies am Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente wenig ändern. Denn die Pfändungsurkunden Nr. 1 vom
13. August 2021 sowie Nr. 2 vom 21. Oktober 2021 stehen in einem diametralen Widerspruch zu dem, was der Beschuldigte behauptet geglaubt zu haben. Weder das mutmasslich vereinbarte Existenzminimum von Fr. 3'080.00 noch die Geneh- migung der Gewinnungskosten werden erwähnt. Im Schreiben des Betreibungs- amtes Andelfingen an den Beschuldigten vom 27. Juli 2021 (act. 4/10), welches kurz nach der angeblichen mündlichen Vereinbarung aufgesetzt wurde, ist zwar erwähnt, dass der Schuldner aufgefordert wird, monatlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. In diesem Schreiben wird allerdings das grundlegende Existenzminium von Fr. 1'200.00 er- neut klar bestätigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschuldigte – im Fall
- 13 - einer tatsächlichen Abrede mit dem Betreibungsamt – Zweifel haben sollen. Zudem ist auf den jeweiligen Abrechnungen des Beschuldigten das Existenzminium auf eine Berechnung vom 9. November 2019 zurückzuführen (act. 23). Dieses Datum steht allerdings in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Lohnpfändungen. Ferner erscheint auffällig, dass der Beschuldigte jeweils Gewinnungskosten in ge- nau der Höhe auswies, welche für eine Pfändungsquote von Fr. 0.00 notwendig waren und daher für den Beschuldigten äusserst opportun waren. Darunter finden sich auch monatliche Beträge von Fr. 1'110.00 für Miete von Büro und Postfach. Dies obwohl gemäss Auskunft der E._____ AG dem Beschuldigten für die Benüt- zung der externen Büroräumlichkeiten in der Stadt G._____ seit Oktober 2021 le- diglich Fr. 280.00 in Rechnung gestellt worden seien (act. 4/7). Ein Postfach kann keinesfalls den Restbetrag erklären. Unter diesen Umständen muss dem Beschul- digten klar gewesen sein, dass diese Gewinnungskostenabrechnungen so vom Be- treibungsamt Andelfingen nicht genehmigt werden würden, wofür der Beschuldigte auch keinerlei Belege einreichte. Vorliegend muss daher davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass der Beschlag der Ver- mögenswerte durch die Abrede nicht einfach dahingefallen war oder sich auf Fr. 0.00 reduzierte. Indem der Beschuldigte im gesamten Pfändungszeitraum von einem Jahr, trotz eines Einkommens von insgesamt Fr. 56'315.70 und trotz klarer pfändungsrechtlicher Aktenlage seitens des Betreibungsamtes, keinen einzigen Franken an das Betreibungsamt ablieferte, musste der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, gegen betreibungsrechtliche Regeln zu verstossen und damit Gläubiger zu schädigen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt demzufolge mindestens auf die eventualvorsätzliche Begehung eines Verstrickungsbruchs i.S.v. Art. 169 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB schliessen. Das Gericht schliesst im Übrigen nicht aus, dass das dargelegte strafbare Ver- halten des Beschuldigten sogar vorsätzlich geschehen ist, wobei auf eine solche Qualifikation zugunsten des Beschuldigten und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verzichtet wird.
e) In Bezug auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Haupt- verhandlung, wonach der Beschuldigte einem Verbotsirrtum unterlegen sei (act. 22
- 14 - S. 4 f.) ist Folgendes festzuhalten: Einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB unter- liegt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Die Lehre unterscheidet dabei zwischen dem "direkten Ver- botsirrtum" und dem "indirekten Verbotsirrtum". Ein Beschuldigter unterliegt einem direkten Verbotsirrtum, wenn er sein Verhalten, im Wissen um sämtliche Tatbe- standsmerkmale, allgemein für erlaubt hält. Einem indirekten Verbotsirrtum unter- liegt ein Beschuldigter wiederum dann, wenn er von der Strafnorm Kenntnis hat, jedoch irrtümlicherweise davon ausgeht, dass sein Verhalten durch einen Recht- fertigungsgrund gedeckt sei bzw. von der Verbotsnorm nicht erfasst werde (zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 21 N 1 ff.). Vom Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB abzugrenzen ist der Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB, bei dem sich ein Beschuldigter vom Sachverhalt eine falsche Vorstellung macht. Eben- falls von Art. 13 StGB erfasst sind Fälle, in denen der Irrtum auf einer "fehlerhaften Rechtsauffassung" beruht bzw. wenn "der Irrtum über die Unrechtmässigkeit nicht die Gesamtwertung der Tat, sondern einen Umstand betrifft, bei dessen Vorliegen das Verhalten des Täters nicht unrechtmässig ist." (BGer 6B_182/2016, Urteil vom
17. Juni 2016, E. 4.2). Vorliegend räumte der Beschuldigte ein, dass ihm die Strafnorm von Art. 169 StGB bekannt gewesen sei und ihm vom Betreibungsamt mehrfach erklärt worden sei (act. 21 S. 8 f.). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten lag sein Irrtum darin, dass er der Auffassung war, dass die pfändbare Quote aufgrund der mündli- chen Vereinbarung mit dem Betreibungsamt monatlich jeweils Fr. 0.00 betrug. Der Irrtum bestand nach den Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung demnach darin, dass der Beschuldigte sich über den Beschlag der Vermögens- werte bzw. die Höhe des Beschlags, mithin über ein Tatbestandsmerkmal, bei des- sen Nichtvorliegen das Verhalten des Täters nicht unrechtmässig ist, irrte. Nach dem Gesagten, wäre der mutmassliche Irrtum des Beschuldigten, entgegen der Auffassung der Verteidigung, als Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB zu qualifi- zieren. Weitere Ausführungen zur Abgrenzung der beiden Irrtumsnormen erübrigen sich nachfolgend allerdings. Ein Irrtum nach Art. 13 StGB sowie Art. 21 StGB schei- det nämlich von vornherein aus, wenn sich der Beschuldigte im Zweifel für das Nichtwissen entscheidet bzw. wenn er wissen könnte, aber schlicht und einfach
- 15 - nicht will (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 21 N 20). Der Beschuldigte machte vorliegend keinerlei Anstalten die Diskrepanz zwischen den Urkunden des Betreibungsamtes Andelfingen und seiner mutmasslichen mündlichen Vereinba- rung zu klären. Dies obwohl im klar gewesen sein muss, dass das Vollstreckungs- instrument der Lohnpfändung nicht ohne Weiteres umgangen werden kann. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Pfändungssituation mittels schriftlicher Auskunft beim Betreibungsamt Andelfingen zu klären. Das Verhalten des Beschuldigten muss folglich als gewolltes Nichtwissen qualifizieren werden. Sowohl der Sachver- halts- als auch der Verbotsirrtum scheiden demzufolge von vornherein aus.
3. Zusammenfassend sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe- stand i.S.v. Art. 169 StGB vorliegend erfüllt. Rechtfertigungs- bzw. Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Verfü- gung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte i.S.v. Art. 169 StGB strafbar ge- macht und ist entsprechend zu bestrafen. IV. Strafzumessung
1. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte i.S.v. von Art. 169 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Es ist dem- nach von einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Frei- heitsstrafe auszugehen (Art. 34 i.V.m. Art. 40 StGB). Geldstrafen gehen Freiheits- strafen grundsätzlich vor (Art. 41 StGB e contrario). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.
2. a) Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu be- stimmen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden ( Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gericht berücksichtigt dabei auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo-
- 16 - nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEG- GER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 111, 114). Durch Art. 169 StGB wird das ordnungsgemässe Vollstreckungsverfahren als solches geschützt. Zudem sollen die Vermögensinteressen aller im Vollstreckungs- verfahren involvierten Gläubiger sichergestellt werden (BSK StGB-HAGENSTEIN,
4. Auflage, Art. 169 N 1 f.). Aufgrund des Deliktsbetrags von insgesamt Fr. 41'915.70 sowie des Deliktszeitraums von einem Jahr wurde dieses Rechtsgut in erheblicher Weise verletzt. Tatsächlich führte der Beschuldigte im genannten Tatzeitraum dem Betreibungsamt Andelfingen keinerlei Vermögenswerte zu und untergrub dadurch die Einkommenspfändung vollständig. Dies lässt die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht erscheinen. Zum subjektiven Verschulden ist fest- zuhalten, dass das Betreibungsamt Andelfingen erst nach längerer Zeitperiode in die Geschehnisse einschritt und den Beschuldigten in diesem Sinne durch eine gewisse Passivität in dessen Vorhaben bestärkte bzw. einen weitereren Anstieg der Deliktssumme nicht verhinderte. Bei dieser Sachlage erscheint eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als dem Verschulden des Täters angemessen.
b) Die dem Tatverschulden angemessene Strafe kann alsdann durch die Täterkomponente erhöht oder herabgesetzt werden. Hierfür sind im Wesentlichen Aspekte wie die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie dessen Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten massgebend. Der Beschul- digte wurde im Jahr 2016 bereits einmal wegen eines Wirtschaftsdelikts schuldig gesprochen. Aufgrund der grossen Zeitspanne zwischen den Delikten ist dies aller- dings nicht in massgebender Weise straferhöhend zu berücksichtigen. Bezüglich den persönlichen Verhältnissen ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist
- 17 - wohnhaft in B._____, wo er als selbständiger Unternehmensberater und Geschäfts- führer einer Beratungsfirma im Teilzeitpensum tätig ist. Aus diesen Tätigkeiten re- sultiert ein monatliches Einkommen von aktuell Fr. 4'710.60. Der Beschuldigte hat ferner Schulden in der Höhe von ca. Fr. 580'000.00, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstanden sind. Der Beschuldigte bezieht keine zusätzlichen Ne- beneinkünfte und hat keine Unterhaltsverpflichtungen (act. 21 S. 4 f.) Die weiteren persönlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu werten.
c) Aufgrund der Verhängung einer Verbindungsbusse (vgl. Erw. V.4.) ist die ausgesprochene Geldstrafe allerdings im Umfang der Busse zu reduzieren. An- dernfalls würde dies zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Beschuldigten führen (BGE 134 IV 53 E. 5.2; BGer 6B_25/2009, Urteil vom 20. Mai 2009, E. 1). In casu wird eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen. Dies entspricht in etwa 17 Tagessätzen à Fr. 120.00. Die Anzahl Tagesätze ist um diesen Umfang zu reduzieren.
d) Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- kriterien und der ausgesprochenen Verbindungsbusse erscheinen vorliegend 120 Tagessätze als angemessen.
3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.00 höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Wie erwähnt ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'710.60 auszugehen. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich am Tageseinkommen des Beschuldigten, im vorliegen- den Fall also Fr. 157.00. Die hohen Schulden des Beschuldigten sind mit einer Re- duktion der Tagessatzhöhe um 25% zu berücksichtigen. Es erscheint den finanzi- ellen Verhältnissen des Beschuldigten demnach angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 120.00 festzusetzen.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 120.00 (entsprechend Fr. 14'400.00) sowie einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.00 (vgl. Erw. V.4.) zu bestrafen.
- 18 - V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzw. die Erwartung eines künftigen Wohl- verhaltens des Beschuldigten vorausgesetzt (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Auf- lage, Art. 42 N 38 ff). Bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Fall zu einer Geldstrafe verurteilt, wes- halb die Gewährung des bedingten Strafvollzugs grundsätzlich möglich ist. Zudem wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 1/9/1). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind demnach keine be- sonders günstigen Umstände vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Legalprognose darf im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit eines Vollstreckungsverfahrens aufgrund des Schuldspruchs und der ausgesprochenen Verbindungsbusse ausreichend vor Au- gen geführt wurde und eine unbedingte Strafe demnach nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es er- scheint aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits einmal mit einem Wirtschaftsdelikt negativ aufgefallen ist.
4. Wird eine Geldstrafe bedingt ausgesprochen, kann diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten (Verbindungs-) Busse i.S.v. Art. 106 StGB kom- biniert werden. Die Höhe der Verbindungsbusse liegt im Ermessen des Gerichts und orientiert sich an spezialpräventiven Gesichtspunkten (BSK StGB-SCHNEI-
- 19 - DER/GARRÉ, 4. Auflage, Art. 42 N 103 f.). Aufgrund des rein akzessorischen Cha- rakters, darf die Verbindungsbusse allerdings 20% der bedingt ausgefällten Gelds- trafe nicht überschreiten (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe bemisst sich in casu auf Fr. 14'400.00, weshalb gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung eine Verbindungsbusse bis Fr. 2'880.00 zulässig ist. In casu erscheint eine Busse von Fr. 2'000.00 als angemessen, um dem Beschuldigten ei- nen der Tat entsprechenden und spürbaren Denkzettel zu verpassen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszu- sprechen. VI. Zivilansprüche
1. Geschädigte Personen können zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Geschädigte Personen können sich zudem, ohne privatrechtli- che Ansprüche zu erheben, als Strafkläger am Verfahren beteiligen und die Verfol- gung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangen. Die betreffende Person wird dadurch ebenfalls zur Privatklägerschaft.
2. a) Im vorliegenden Verfahren hat sich die Geschädigte A._____ AG als Pri- vatklägerin konstituiert und Schadenersatz in "unbekannter" Höhe geltend gemacht (act. 1/11/2). Die mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. 2) angesetzte Frist zur detaillierten Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche liess die Geschädigte ungenutzt verstreichen. Die Zivilforderung ist demnach in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
b) Als reine Strafklägerin konstituierte sich die geschädigte Gemeinde B._____, vertreten durch ihr Steueramt (act. 1/11/3). Als konstituierter Privatkläge- rin kommt der Gemeinde zwar Parteistellung zu. Mangels gestellter Zivilforderun- gen erübrigen sich allerdings weitere Ausführungen hierzu.
- 20 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1'500.00 festzusetzen, was ange- sichts des entstandenen Aufwands des Gerichts als angemessen erscheint. Dazu kommt die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.00, was gesamthaft zu Kos- ten von Fr. 2'500.00 führt (act. 1/11 sowie act. 25).
2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen. Der von der Wahlverteidigung geltend gemachte Aufwand in Höhe von Fr. 2'702.50 (act. 24) ist aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eben- falls durch den Beschuldigten selbst zu tragen. VIII. Rechtsmittel
1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Obergericht zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist der Verfügung über mit Beschlag belegte Ver- mögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 120.00 (entsprechend Fr. 14'400.00) sowie einer Busse von Fr. 2'000.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Kosten des Vorverfahrens Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 um einen Drittel.
7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung dieses Urteils in begründeter Fassung an die Verteidigung, zweifach für sich und den Beschuldigten, gegen Emp- fangsschein, die Privatklägerschaft, je gegen Empfangsschein, die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, gegen Empfangsschein, die Geschädigte D._____, gegen Empfangsschein,
- 22 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular A.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, Postfach 210, 8450 Andelfingen, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Andelfingen, 8. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Blumer MLaw N. Gebs
- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.