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Zwischenentscheid

Lärmschutz. Tiefgarage mit 12 Abstellplätzen. Belastungsgrenzwerte. Vorsorgeprinzip. Gebührenpflicht des Anzeigeerstatters.

Zh Baurekursgericht · 2012-07-03 · Deutsch ZH

Nachbarn hatten bei der Baubehörde eine Lärmklage betreffend eine nach Einführung der Lärmschutzverordnung bewilligte und erstellte Tiefgarage erhoben. Die Tiefgarage an sehr ruhiger Wohnlage verfügte nur über ein nicht schalldichtes Gittertor (natürliche Belüftung). Die Lärmklage wurde abgewiesen. Gegen den Abweisungsbeschluss erhoben die Nachbarn Rekurs. Das Baurekursgericht erwog, dass Parkierungsanlagen die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV einzuhalten hätten, wobei vom üblichen Nachtruhefenster für Strassenverkehrslärm gemäss Anhang 3 LSV von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auszugehen sei. Die Überschreitung der Belastungsgrenzwerte könne ausgeschlossen werden. Zu prüfen blieben Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip. Eine mehr als geringfügige Störung durch die Parkierungsgeräusche sei nicht auszumachen. Ausschlaggebend sei insbesondere die geringe Häufigkeit und die kurze Dauer der Lärmvorgänge. Die geringen Emissionen könnten – wenn überhaupt – nur mit einem erheblichen Aufwand soweit reduziert werden, dass eine wesentliche Verbesserung der Situation eintreten würde. Damit waren keine (weiteren) Massnahmen zur Emissionsbegrenzung anzuordnen. Bezüglich der Gebührenauflage der Vorinstanz zu Lasten der Anzeigeerstatter und nachmaligen Rekurrrierenden erwog das Baurekursgericht, die Kostenauflage bei Lärmklagen richte sich nach den umweltrechtlichen Vorschriften, namentlich nach der GebV UR. Auf das "Unterliegerprinzip" komme zum vornherein nichts an. Gemäss § 3 lit. b GebV UR bleibe der Anzeigeerstatter selbst dann kostenfrei, wenn keinerlei Verletzungen von materiellen Umweltschutzvorschriften festgestellt worden seien. In diesem Punkt war der Rekurs somit gutzuheissen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die streitbetroffene Tiefgarage sowie die rekurrentische Liegenschaft, die einzig durch den H.-weg voneinander getrennt sind, liegen in der Wohnzo- ne W2 (Empfindlichkeitsstufe II) gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt R2.2012.00012 Seite 3

A. (BZO). Sowohl die Tiefgarage wie das Wohnhaus der Rekurrierenden wurden im Jahr 2008 im Rahmen derselben Gesamtüberbauung erstellt. Mit ihrer Lärmklage verlangten die Rekurrierenden Lärmmessungen zur Ermittlung der durch die Tiefgarage verursachten Lärmimmissionen auf ih- re Liegenschaft. Weiter seien die Grundeigentümer der Tiefgarage zu ver- pflichten, die Garage mit einem schalldichten Tor zu versehen und eventu- ell zusätzlich das Garageninnere und die Garagenzufahrt mit schallabsor- bierendem Material auszukleiden. Die Vorinstanz gelangte zusammenge- fasst zum Schluss, aufgrund der von den Rekurrierenden beigebrachten Kurzzeitmessung der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion sowie des von der Stadt A. in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens (ohne weitere Lärmmessungen) sei nicht von der Überschreitung der massgebenden Planungswerte auszugehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit könn- ten gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip keine schalldäm- menden Massnahmen verlangt werden. 3.1. Die Rekurrierenden beanstanden, dass die Tiefgarage mit einem lärm- durchlässigen Gittertor versehen sei, weshalb alle Geräusche (Gespräche, Schritte, Türknallen, Startgeräusche, Manövrieren und Warten vor dem ge- schlossenen Tor) innerhalb der Garage durch Reflexionen an den schall- harten Garagenwänden nach aussen getragen würden. Zusätzlich wirke das Garagenportal wie ein Trichter. Das Tor sei genau auf die rund 15 m entfernten Wohn- und Schlafräume des rekurrentischen Wohnhauses aus- gerichtet. Aufgrund der Charakteristika des Lärms (Impulshaftigkeit, Dauer, tiefe Frequenzen), der Häufung der Immissionen in den Morgen- und Abendstunden und da es sich um ein äusserst ruhiges Wohnquartier hand- le, werde der Garagenlärm als massiv störend, lästig und umgebungsfremd wahrgenommen. Demgegenüber würden die quartierüblichen Immissionen vom Befahren des H.-wegs nicht als störend empfunden, da hier keine Trichter- und Portalwirkung entstehe. Die Tiefgarage sei auf falschen Grundlagen bewilligt worden, da im Baubewilligungsverfahren keine hinrei- chende Lärmbeurteilung vorgenommen worden sei. Die auf Veranlassung der Rekurrierenden vorgenommenen Messungen durch die Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion hätten ergeben, dass die R2.2012.00012 Seite 4

Lärmimmissionen bis zu 25 dB(A) über dem Umgebungsgeräuschpegel von 40 dB(A) liegen würden und damit deutlich über dem Niveau, der von gleichen Geräuschen im Freien zu erwarten wäre. Die Immissionen eines einzigen Ausfahr- und Manövriervorganges würden mindestens 10 dB(A) über dem Umgebungsgeräusch liegen und damit über der Schwelle der Zumutbarkeit und Geringfügigkeit. Das Problem liege darin, dass der Ga- ragenlärm den sehr tiefen Umgebungspegel deutlich übersteige und die Rekurrierenden wegen des undichten Garagentors verlängerten Lärmpha- sen ausgesetzt seien. Die massgebenden Planungswerte würden nicht überschritten. Trotzdem seien gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und 3 des Um- weltschutzgesetzes (USG) weitere vorsorgliche Massnahmen zur Emissi- onsbegrenzung anzuordnen. In der Zone W2 (ES II) seien höchstens ge- ringfügige Störungen hinzunehmen. Mit dem Anbringen eines schalldicht schliessenden Tores könnten die Im- missionen durch die Vorgänge im Garageninneren wesentlich verringert werden. Die Vorinstanz habe die damit verbundenen Kosten sowie die Möglichkeit anderer emissionsbegrenzender Massnahmen nicht einlässlich geprüft. Als Alternative zu einem schalldichten Tor sei das Garageninnere mit schallabsorbierenden Materialien auszukleiden. Allein die Dämmung der Decke würde gemäss Beurteilung einer spezialisierten Firma (act. 5.2) zu einer erheblichen Reduktion um bis zu 6 dB(A) führen. Zusätzlich könn- te das bestehende Garagentor schalldicht ausgekleidet werden, wodurch eine erhebliche Verringerung des impulshaltigen Lärms um 25-50 %, d.h. um −12 dB(A) erreicht würde. Diese Vorkehrungen seien technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar. Eine ausreichende natürliche Belüftung der Garage bliebe gewährleistet oder es reiche eine mechani- sche Lösung, bestehend aus einem kleinen Ventilator mit integriertem Schallschutz. 3.2. Die Vorinstanz entgegnet, Parkierungslärm gehöre selbst in immissionsar- men Wohnquartieren zum üblichen Umgebungslärm und könne nicht als umgebungsfremd bezeichnet werden. Die fragliche Tiefgarage diene einer Wohnüberbauung und löse verhältnismässig wenige Parkierungsvorgänge aus. Die dabei entstehenden Immissionen seien von untergeordneter Be- deutung und grundsätzlich hinzunehmen. Ein schalldichtes Tor, sei es durch Ersatz oder durch Abdichtung des bestehenden Tores, mache eine R2.2012.00012 Seite 5

mechanische Lüftung notwendig, was mit Mauerdurchbrüchen und Abluft- kaminen übermässige Kosten verursachen würde. Die schalldämmende Beplankung des bestehenden Tores würde mit ihrem Gewicht die Funktio- nalität des Tores beeinträchtigen und übermässige Folgekosten zur Ver- stärkung von Antrieb, Halterung und Konstruktion nach sich ziehen. Die schallabsorbierende Verkleidung des Garageninneren und der Ausfahrt führe nach der überzeugenden Auffassung des Gutachters nicht zu einer wesentlichen Verbesserung. 3.3. Die Mitbeteiligten weisen darauf hin, dass die Kurzzeitmessung einen ma- ximalen durchschnittlichen Messpegel von 50,1 dB(A) ergeben habe, was einer "normalen Wohnung, ruhigen Ecke" entspreche. Auch die impulsarti- gen Geräusche würden kaum 60 dB(A) erreichen, entsprechend dem Schallpegel "normaler Sprache in 1 m Abstand". Objektiv betrachtet wür- den somit bloss normale Umgebungsgeräusche vorliegen. Auch die Häu- figkeit der Emissionen liege im Bagatellbereich. Es handle sich um eine kleine, privat genutzte Sammelgarage mit lediglich 12 Parkplätzen, wovon nur deren zehn mit geringer Frequenz effektiv genutzt würden. Die gegen die Garage gerichtete Minergie-Standard Verglasung der Schlafzimmer des rekurrentischen Gebäudes könnten nicht geöffnet werden. Das Wohnzim- mer liege vertieft, was einen natürlichen Lärmschutz bewirke. Die von den Rekurrierenden mit den beantragten Massnahmen erwartete Reduktion um

E. 6 dB(A) sei – ausgehend von einer Maximalbelastung im Bagatellbereich – marginal. Das Garagentor öffne sich, sobald eine Person die Garage betre- te, bzw. es bleibe offen, bis ein einfahrendes Fahrzeug parkiert sei. Die Iso- lation des Tors würde darum nur in Einzelfällen und auch dann nur eine äusserst minime Reduktion der Immissionsdauer herbeiführen. Ausserdem setze diese Lösung eine mechanische Lüftung oder eine Kohlenmonoxid- Warnanlage voraus, es sei denn, die Intervalle von Öffnung und Schlies- sung des Tors würden zwecks Frischluftzufuhr massiv ausgedehnt, was wiederum die Isolation unnütz mache und die Sicherheit beeinträchtige. 3.4.1. Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen (Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen) im Rahmen der Vorsorge so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag- bar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Der rechtliche Ansatz zur Be- R2.2012.00012 Seite 6

urteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf gewinnorientierte Unter- nehmungen bezogen. Wird der Ansatz auch auf Anlagen angewendet, die nicht (nur) nach marktwirtschaftlichen Prinzipien betrieben werden, so ver- dichtet sich die Verwandtschaft mit dem allgemeinen Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zur völligen Identität (Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 11 Rz. 35a). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen ver- schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung), andernfalls bestimmt Abs. 2 das erforderliche Mass der Emissionsbegrenzung abschliessend. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unter- halb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Hinsichtlich Lärm gilt, dass Anlagen ohne Belas- tungsgrenzwerte, deren Lärmemissionen sich – wie vorliegend – auf Wohnzonen der Lärmempfindlichkeitsstufe II (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung [LSV]) auswirken, nach der Rechtsprechung ein Immissionsniveau einzuhalten haben, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten. 3.4.2 Parkierungsanlagen wie die vorliegende haben die Belastungsgrenzwerte für Industrie und Gewerbelärm einzuhalten (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Ziff. 2 LSV; VB.2004.00394 vom 23. Februar 2005, E. 4.2.2), wobei vom üblichen Nachtruhefenster von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auszugehen ist, wie es auch in Anhang 3 LSV (Belastungs- grenzwerte für Strassenverkehrslärm) statuiert wird, und nicht vom strenge- ren, auf Industrie- und Gewerbelärm zugeschnittenen Nachtwert bereits ab 19.00 Uhr (BRKE I Nr. 0149/2008 vom 4. Juli 2008, E. 4.2.1). Demnach ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage allein erzeugten Lärmimmissio- nen zu keiner Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (Art. 11 Abs. 3 USG) füh- ren. Darüber hinaus sind die Lärmemissionen einer neuen Anlage nach R2.2012.00012 Seite 7

dem Vorsorgeprinzip zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). 3.4.3. Die vorliegend massgebenden Planungswerte betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Im ersten Schriftenwechsel erschien die Einhal- tung der Planungswerte zunächst unbestritten. In ihrer Replik relativierten die Rekurrierenden ihre Aussage betreffend Einhaltung der Planungswerte dahingehend, dass wegen der fehlenden Messungen nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob kein Grenzwertproblem vorliege. Die Kurzzeit- messung der Fachstelle Lärmschutz habe punktuell eine Überschreitung der zulässigen Planungswerte ergeben. Dabei beziehen sich die Rekurrie- renden offensichtlich auf die innerhalb der gemessenen Lärmphasen (Ein-/ Ausfahrvorgang) festgestellten Lärmspitzen. Für die Ermittlung des Pla- nungswerts (= Beurteilungspegel L) nach Anhang 6 Ziffer 3 LSV sind indes r nicht die Lärmspitzen massgebend, sondern die Mittelungspegel L wäh- eq rend der einzelnen Lärmphasen (Teilbeurteilungspegel L ,i), deren Dauer r und Anzahl, sowie allfällige Pegelkorrekturen als Faktor für die Störung/ Lästigkeit, z.B. für den Impulsgehalt des Lärms (s. Anhang 6 Ziffer 33 Abs. 3 LSV). Die Kurzzeitmessungen ergaben einen maximalen mittleren Messpegel L eq von 50,7 dB(A). Die Dauer der Lärmphasen (Manövrieren und Ausfahrt ei- nes Autos, Manövrieren ohne Ausfahrt) belief sich auf 2 bis 3 Minuten und an einem Werktag wurde zwischen 06.30 und 08.30 Uhr die Ausfahrt von vier Fahrzeugen (davon ein Motorrad) beobachtet. Dieses Verkehrsauf- kommen entspricht der im Jahresdurchschnitt zu erwartenden Fahrtenzahl: Für Parkplätze von Wohnungen gilt ein spezifisches Verkehrspotenzial von 2,5 Fahrten pro Parkfeld und Tag. Bei Tiefgaragen bis und mit 100 Park- plätzen fallen 10 % der Fahrten auf 8 Nachtstunden, bei Parkierungsanla- gen mit über 100 Parkplätzen sind es 25 % des gesamten Verkehrs auf 12 Nachtstunden (www.tba.zh.ch). Bei der streitbetroffenen Tiefgarage mit lediglich 12 Abstellplätzen ist somit mit 30 Fahrten pro Tag zu rechnen, da- von 3 nachts. Es liegt im Bereich der allgemeinen Erfahrung, dass die we- nigen Zu- und Wegfahrten derart kleiner Parkierungsanlagen nicht zu einer Überschreitung der Planungswerte führen, wovon zu Recht auch die Fach- stelle Lärmschutz in ihrer Stellungnahme zur Kurzzeitmessung ausging (act. 5.1, S. 4). R2.2012.00012 Seite 8

Auch im Baubewilligungsverfahren für die Tiefgarage bestand kein Grund zur Annahme, dass die Planungswerte überschritten sein könnten. Weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose waren daher nicht geboten (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 36 ff. LSV). Im Übrigen wäre eine allfällig mangelhafte Lärmbeurteilung im Baubewilligungsverfahren für das vorliegende Verfahren nicht relevant und würde nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Auch steht die Rechtskraft einer Baubewilligung der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht von vornherein entgegen. Verursacht eine rechtskräf- tig bewilligte neurechtliche Anlage nachträglich unzulässige Emissionen, obschon die Auflagen der Baubewilligung eingehalten sind, kommt wegen der Rechtskraft der Bewilligung in der Regel zwar keine Beseitigung der Anlage mehr infrage. Es sind aber auch noch nachträglich zusätzliche Massnahmen anzuordnen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Ver- hältnismässigkeit zumutbar sind. Bei der Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der anderen Seite darf berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Zudem lässt sich die Wirksam- keit von baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung nicht immer ausreichend vorausbestimmen. Die Bewilligung steht in diesen Fällen unter dem Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (VB.2008.00003 vom 10. Dezember 2008, E. 1.1., mit Hinweis). 3.4.4. Da die Liegenschaft der Rekurrierenden in einem sehr ruhigen Wohnquar- tier gelegen ist und die streitbetroffene Tiefgarage die Planungswerte of- fensichtlich einhält, kann ausgeschlossen werden, dass die Emissionen aus der Tiefgarage zusammen mit dem übrigen vorherrschenden, tiefen Schallpegel zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV führen. Damit fallen verschärfte Emissionsbegren- zungen nach Art. 11 Abs. 3 USG ausser Betracht und es stellt sich allein die Frage, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip eine weitere Reduktion des Lärms verlangt werden kann. Mit den Planungswerten wird – von der Immissions-Seite her betrachtet – in generell-abstrakter Form das mindestens erforderliche Mass an Vorsor- R2.2012.00012 Seite 9

ge bestimmt. Diese Wertung beeinflusst die Beurteilung der Verhältnis- mässigkeit – und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit – der Massnahmen auf der Emissionsseite. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu ver- langen, kann mithin nur dann wirtschaftlich tragbar sein, wenn bereits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. Dort wo nur "äusserst geringe Emissionen" (Bagatell- emissionen) vorliegen, besteht grundsätzlich kein Anlass zu besonderen Anordnungen im Sinne der Vorsorge (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11 Rz. 34b und 35). Dies bedeutet aber nicht, dass Massnahmen der Vorsorge bei niedrigen Emissionswerten von vornherein weder geprüft noch ergriffen werden müssen. Richtig betrachtet gelangt das Vorsorge- prinzip auch bei geringen Emissionen zur Anwendung; doch hat der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Regel zur Folge, dass sich be- sondere Anordnungen in solchen Fällen nicht rechtfertigen (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Art. 11, N 14, mit Hin- weis u.a. auf BGE 133 II 169, E. 3.2.). Geringfügige, nicht erhebliche Stö- rungen sind hinzunehmen (Art. 15 USG; BGE 126 II 366 E. 2b S. 368 mit Verweisungen). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind Intensität und Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfind- lichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. 3.4.5. Bezüglich der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV ist anzufügen, dass bereits die Erstellung einer Unterniveaugarage eine Verbesserung im Sinn des Vorsorgeprinzips darstellt. Sodann sind kleinere Parkierungsanlagen, d.h. solche mit Abstell- plätzen für insgesamt bis zu zehn bis zwölf Personenwagen, grundsätzlich nicht geeignet, übermässige Immissionen zu verursachen. Solche Anlagen lösen, insbesondere wie vorliegend bei nur 12 Autoabstellplätzen, die einer Wohnüberbauung dienen, vergleichsweise wenige Fahrzeugbewegungen aus. Die von kleineren Parkplatzanlagen oder Unterniveaugaragen ausge- henden Immissionen sind daher von untergeordneter Bedeutung und von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (BRKE I Nr. 0344/2003 vom R2.2012.00012 Seite 10

12. Dezember 2003; BRKE II Nr. 0204/1997 vom 23. September 1997; BRKE III Nr. 147/1996 vom 17. Juli 1996; BRKE I Nr. 4 und 5/1983 in BEZ 1983 Nr. 32). Nach gefestigter Rechtsprechung geht selbst von Tief- garagen, die ein Mehrfaches an Abstellplätzen für Wohnungen aufweisen als die vorliegend streitbetroffene Anlage, in der Regel lediglich der quar- tierübliche Lärm aus, den jedermann hinzunehmen hat. (VB.2004.00394 vom 23. Februar 2005 [24 Parkplätze]; BRKE I Nr. 0029/2000 vom 18. Feb- ruar 2000 [39 Parkplätze]). 3.4.6. Vorliegend ist die lärmdämmende Wirkung der Tiefgarage insofern zu rela- tivieren, als sie nicht über ein schalldichtes, geschlossenes Tor verfügt, weshalb der im Garageninneren entstehende Lärm nach aussen dringt (Portaleffekt). Die Beanstandung der Rekurrierenden betrifft explizit den Parkierungslärm aus dem Garageninneren (Türen und Heckklappen schliessen, Startvorgang, Standgeräusch, Manövrieren) sowie dort geführte Gespräche. Nicht gerügt wird der Lärm der Zu- und Wegfahrt ausserhalb der Garage. Zu beurteilen ist daher die Schallabstrahlung der Einfahrtsöff- nung des eingehausten Teils der Einfahrt und Ausfahrt der Tiefgarage. Da- bei stellt sich insbesondere die Frage, ob sich die Tiefgarage in Bezug auf die Lärmimmissionen gegenüber einer offenen Parkfläche sogar nachteilig auswirkt, weil Schallreflexionen an der Decke, am Boden und den Wänden von Tiefgaragen in der Regel zur Erhöhung des Schallpegels führen, wobei die Pegeldifferenz u.a. von der Raumgeometrie und den Absorptionseigen- schaften der Begrenzungsflächen abhängig ist (vgl. Bayerisches Lan- desamt für Umweltschutz, Parkplatzlärmstudie, 6. überarbeitete Auflage, Augsburg, 2007, Ziff. 6.4, http://bvbm1.bib-bvb.de/publish/viewer/6/ 171288.html). 3.4.7. Zu den räumlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass die Längsachse der Garage, die mittig durch das ca. 4 m breite Tor verläuft, ungefähr auf das südliche Ende der Westfassade mit dem Gartensitzplatz und der Schiebe- türe zu den Wohn- und Essräumen trifft. Aufgrund der Hanglage liegt der Gartensitzplatz ca. 0,9 m unter dem Niveau der Parkfläche. Die leicht ab- gewinkelt zur Längsachse der Garage verlaufende Zufahrtsrampe weist ein geringes Gefälle von 0,4 % auf und ist auf einer Länge von 2,5 bis 3 m ein- gehaust. Die Entfernung vom Garagentor bzw. vom eingehausten Teil der R2.2012.00012 Seite 11

Garage zu der in Fahrtrichtung gelegenen Westfassade des rekurrenti- schen Gebäudes beträgt ca. 20 m bzw. 17,5 m. Garagenzufahrten, die sich zur Strasse hin öffnen und die gegenüber von Wohnbauten liegen, sind nichts Ungewöhnliches und hinsichtlich Lärm in aller Regel unproblema- tisch. Insofern ist die Lage und Ausgestaltung der streitbetroffenen Tiefga- rage in Bezug auf das Wohnhaus der Rekurrenten hinsichtlich der Lärm- immissionen nicht in aussergewöhnlich ungünstig. In Bezug auf den Charakter des Lärms ist zu bedenken, dass der im Zu- sammenhang mit dem Motorfahrzeugverkehr von Anwohnern verbundene Lärm zur zonenkonformen Wohnnutzung gehört und in diesem Sinne nicht als umgebungsfremd bezeichnet werden kann, bloss weil er sich von den übrigen Geräuschen in dieser ruhigen Gegend abhebt. Wie erwähnt, sind die Anzahl der Fahrzeugbewegungen und damit die Zahl der Lärmereignis- se bei lediglich 12 Abstellplätzen sehr gering, wobei es werktags morgens und abends zu den üblichen Stosszeiten erwartungsgemäss zu einer Häu- fung kommt. Die Rekurrierenden bringen auch vor, dass jeweils am Sams- tag ein reger Verkehr herrsche (s. Protokoll S. 8). Zu diesen Zeiten herrscht indes generell eine erhöhte Aktivität, so dass sich Lärm in der Regel weni- ger störend auswirkt. Auf die Nachtstunden dürften nur ganz vereinzelte Fahrzeugbewegungen entfallen. Eine Störung der Nachtruhe machen die Rekurrierenden jedenfalls nicht geltend. Schliesslich ist die Dauer der ein- zelnen Lärmphasen mit ca. zwei bis drei Minuten sehr kurz, wobei sich die Rekurrierenden über den Impulsgehalt des Lärms beklagen, der vor allem durch das Zuschlagen der Wagentüren entsteht. Die Kurzzeitmessungen ergaben, dass der mittlere Messpegel L der eq Lärmphasen ca. 10 dB(A) über dem vorherrschenden Umgebungsge- räusch lag, für welches ein mittlerer Messpegel L von 40 dB(A) ermittelt eq wurde. Ein mit nicht mehr als 40 dB(A) belastetes Wohnquartier gilt als ru- hig. Bei 55 dB(A) fühlen sich etwa 15 % der Betroffenen erheblich gestört. Eine Veränderung um 10 dB(A) wird als Verdoppelung bzw. Halbierung des Lärms empfunden, eine Veränderung um 5-10 dB(A) als deutlich wahr- nehmbare Veränderung und eine solche von 2-5 dB(A) ist eine gerade noch wahrnehmbare, kleine Veränderung (vgl. Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, N 281 f; Kurt Eggenschwiler, Dezibel & Co. – zu den Grundlagen der Akustik, URP 1994, S. 396 ff.;

s. auch act. 15.9, S. 4). Beim Parkierungslärm ist im Allgemeinen davon R2.2012.00012 Seite 12

auszugehen, dass der Tongehalt nicht, der Impulsgehalt aber deutlich hör- bar ist (SN 640 578, Ziff. 14.3; vgl. Pegelkorrekturen im Anhang 6 Ziff. 33 LSV). Die in den Kurzzeitmessungen gemessene Schallpegelzunahme eines Ein−/Ausfahrvorgangs entspricht nach dem Gesagten einer deutlich wahr- nehmbaren Veränderung bzw. einer Verdoppelung des Lärms, allerdings gegenüber dem sehr ruhigen Grundpegel. Mit der anlässlich des Lokalter- mins durchgeführten Demonstration eines Ein-/Ausfahrvorgangs liess sich dies nachvollziehen, wobei der Schallpegel in dem Moment deutlich zu- nahm, als das Fahrzeug beschleunigte und aus der Garage ausfuhr. Diese Phase wird von den Rekurrierenden aber gerade nicht als störend empfun- den. Die Geräusche des Startvorgangs, das Standgeräusch, das Manövrie- ren und Gespräche waren demgegenüber eher schwach zu hören, wobei es selbstverständlich auf das jeweilige Fahrzeug und das individuelle Fahr- verhalten ankommt. Deutlich zu hören war wiederum das Schliessen der Wagentüren als dumpfes, nachhallendes Geräusch. Besondere akustische Auffälligkeiten, etwa eine ausserordentliche Verstärkung der Geräusche auf Grund der räumlichen Gegebenheiten, waren keine festzustellen. Die anlässlich des Augenscheins gewonnenen Eindrücke entsprachen dem, was auf Grund der Aktenlage und der allgemeinen Erfahrung in Be- zug auf die Hörbarkeit von Geräuschen aus dem Inneren einer Tiefgarage bei einem geöffneten oder nicht schalldicht schliessenden Tor zu erwarten ist. Eine mehr als geringfügige Störung durch die Parkierungsgeräusche ist bei einer objektiven Betrachtung nicht auszumachen. Dies gilt insbesonde- re für den Startvorgang, das Standgeräusch, das Manövrieren und die Ge- spräche, aber auch für das Zuschlagen der Wagentüren, welches sich wohl vom tiefen Grundpegel deutlich abhebt, aber keine besonders störende In- tensität aufweist. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind insbesonde- re die geringe Häufigkeit und die kurze Dauer der Lärmvorgänge im Gara- geninneren. 3.4.8. Die schallabsorbierende Auskleidung des Garagenraums und die schall- dichte Ausgestaltung des Tores sind als Schalldämmmassnahmen einzeln oder in Kombination mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden (vgl. act. 5.2). Bei einem schalldichten Garagentor ist zudem davon auszu- R2.2012.00012 Seite 13

gehen, dass eine natürliche Belüftung nicht mehr gewährleistet wäre. Die gesamte Querschnittfläche der Lüftungsöffnungen muss mindestens 0,4 m2 je Wagenbewegung pro Stunde betragen. Für diese Berechnung ist von 0,5 Wagenbewegungen pro Stunde und Stellplatz auszugehen, was vorliegend eine Fläche von 2,4 m2 ergibt (6 WB/h à 0,4 m2 = 2,4 m2;

s. act. 15.13 und 15.33). Die vorliegend vorhandenen drei Abluftöffnungen ergeben zusammen eine Fläche von nur 1,44 m2, so dass für eine natürli- che Belüftung am Garagentor eine zusätzliche Fläche von mindestens 0,96 m2 offen bleiben muss. Andernfalls müsste eine mechanische Lüftung eingerichtet werden, was mit zusätzlichen Kosten für Installation, Betrieb (Energie, Unterhalt) und Amortisation sowie möglicherweise mit Lärmim- missionen verbunden wäre. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen könnte schliesslich nur eine teilweise Verbesserung erreicht werden, insbesondere was das Zuschlagen von Autotüren anbelangt, weil nach dem Einfahren in die Garage das (schalldichte) Tor häufig noch nicht geschlossen wäre, wenn die Autotüren zugeschlagen werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die streitbetroffene Tiefgarage lediglich geringe Emissionen verursacht, die – wenn überhaupt – nur mit einem er- heblichen Aufwand soweit reduziert werden könnten, dass eine wesentli- che Verbesserung der Situation eintreten würde. Die lärmrechtliche Beur- teilung im angefochtenen Beschluss ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung des Rekurses in diesem Punkt führt. 4.1. Die Rekurrierenden wenden sich mit ihrem Rekurs sodann gegen die ihnen mit dem angefochtenen Beschluss auferlegten Verwaltungs- und Schreib- gebühren von insgesamt Fr. 4'710.--. Gemäss Art. 48 USG in Verbindung mit der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) seien sie als Anzeigeerstatter nicht gebührenpflichtig. Ausserdem sei die Gebührenauflage im angefochtenen Entscheid unzureichend begründet worden und die Höhe der Gebühr verletze das Äquivalenzprinzip. 4.2. Die Vorinstanz hält dafür, die Kontrolle im Sinne von § 3 lit. b GebV UR sei bereits im Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden. Die Verfahrens- kosten seien richtigerweise nach Massgabe des Verursacher- und des Un- R2.2012.00012 Seite 14

terliegerprinzips gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) in Verbindung mit § 63 VRG (recte wohl § 63 Gemeindegesetz) verlegt worden. Die Rekurrierenden hätten das Lärmgutachten verursacht und sei- en in der Sache unterlegen, weshalb an der Kostenauflage festgehalten werde. 4.3. Wie die Rekurrierenden zu Recht ausführen, richtet sich die Kostenauflage bei Lärmklagen nach den umweltrechtlichen Vorschriften, namentlich nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR). Auf das von der Vorinstanz angerufene "Unterliegerprinzip" kommt mit Bezug auf die Kosten, die den Gemeinden durch ihre Tätigkeit nach dem Umwelt- schutzgesetz erwachsenen und die von diesen auf die Verursacher zu überwälzen sind, zum vornherein nichts an. Gemäss § 3 lit. b GebV UR sind aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handelt, nicht gebüh- renpflichtig, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvor- schriften festgestellt wird. Somit bleibt der Anzeigeerstatter zufolge dieser ausdrücklichen dahingehenden Bestimmung selbst dann kostenfrei, wenn keinerlei Verletzungen von materiellen Umweltschutzvorschriften festge- stellt worden sind. In diesen Fällen dürfte grundsätzlich der Staat die mit den getroffenen Kontrollen verbundenen Kosten zu tragen haben. Aller- dings haben die Behörden nicht auf jedes Begehren eines Dritten einzutre- ten, und können sie, wenn aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, auf die dementsprechend als nicht erforder- lich erachteten Kontrollen verzichten. Gegen eine entsprechende Weige- rung könnte dann eine (kostenpflichtige) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden. Erweist sich eine bestehende (d.h. vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes erstellte) Anlage als sanierungspflichtig (s. Art. 13 ff. LSV), treffen die im Rahmen der Kontrolle und der angeordneten Sanie- rung angefallenen Kosten kraft des Verursacherprinzips den Anlagebetrei- ber, der aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit seiner Anlage das behördli- che Einschreiten notwendig gemacht hat (vgl. BRKE III Nr. 0173/2008 in BEZ 2009 NR. 39, www.baurekursgericht-zh.ch). Das Gleiche muss für neue und geänderte Anlagen gelten, die den Umweltvorschriften nicht ent- sprechen. R2.2012.00012 Seite 15

Damit ergibt sich, dass die Anzeige erstattenden Rekurrierenden keine Gebührenpflicht trifft. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher in Teilgutheissung des Rekurses aufzuheben. [….] R2.2012.00012 Seite 16

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Baurekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung G.-Nr. R2.2012.00012 BRGE II Nr. 0108/2012 Entscheid vom 3. Juli 2012 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Ersatzrichter Peter Schuster, Baurich- ter Adrian Bergmann, Gerichtsschreiber Robert Durisch in Sachen Rekurrierende E. und C. S. [….] gegen Rekursgegnerin

1. Baukommission A. [….] Mitbeteiligte 2.- 7. [….] betreffend Baukommissions-Verfügung vom 8. Dezember 2011; Abweisung der Lärm- klage betr. Immissionen aus Tiefgarage _______________________________________________________ hat sich ergeben:

A. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 wies die Baukommission A. die Lärmklage von C. S. und E. G. betreffend Immissionen aus einer Tiefgara- ge ab. B. Gegen diesen Entscheid erhoben C. S. und E. G. mit Eingabe vom 18. Ja- nuar 2012 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vor-instanz. C. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2012 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 22. März 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Re- kurrierenden. Die Mitbeteiligten (Grundeigentümer der streitbetroffenen Tiefgarage) be- antragten mit Eingabe vom 13. Februar 2012 ebenfalls die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrie- renden. E. Mit Eingabe vom 17. April 2012 nahmen die Rekurrierenden zu den Re- kursantworten Stellung. In Ergänzung zu ihren Anträgen beantragten sie Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Mitbeteiligten, eventuali- ter zulasten der Rekursgegnerin. R2.2012.00012 Seite 2

F. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2012 wurden die Rekursgegnerin und die Mitbeteiligten eingeladen, zur Replik der Rekurrierenden Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 8. bzw. 9. Mai 2012 reichten die Rekursgegne- rin und die Mitbeteiligten ihre Stellungnahmen ein, wobei sie an ihren An- trägen festhielten. G. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2012 wurde das Gesuch der Rekurrie- renden um Beizug des Leiters der kantonalen Fachstelle Lärmschutz zum Augenschein abgewiesen. H. Am 4. Juni 2012 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baurekursge- richtes im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. I. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins ge- machten Feststellungen wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: [….] 2. Die streitbetroffene Tiefgarage sowie die rekurrentische Liegenschaft, die einzig durch den H.-weg voneinander getrennt sind, liegen in der Wohnzo- ne W2 (Empfindlichkeitsstufe II) gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt R2.2012.00012 Seite 3

A. (BZO). Sowohl die Tiefgarage wie das Wohnhaus der Rekurrierenden wurden im Jahr 2008 im Rahmen derselben Gesamtüberbauung erstellt. Mit ihrer Lärmklage verlangten die Rekurrierenden Lärmmessungen zur Ermittlung der durch die Tiefgarage verursachten Lärmimmissionen auf ih- re Liegenschaft. Weiter seien die Grundeigentümer der Tiefgarage zu ver- pflichten, die Garage mit einem schalldichten Tor zu versehen und eventu- ell zusätzlich das Garageninnere und die Garagenzufahrt mit schallabsor- bierendem Material auszukleiden. Die Vorinstanz gelangte zusammenge- fasst zum Schluss, aufgrund der von den Rekurrierenden beigebrachten Kurzzeitmessung der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion sowie des von der Stadt A. in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens (ohne weitere Lärmmessungen) sei nicht von der Überschreitung der massgebenden Planungswerte auszugehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit könn- ten gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip keine schalldäm- menden Massnahmen verlangt werden. 3.1. Die Rekurrierenden beanstanden, dass die Tiefgarage mit einem lärm- durchlässigen Gittertor versehen sei, weshalb alle Geräusche (Gespräche, Schritte, Türknallen, Startgeräusche, Manövrieren und Warten vor dem ge- schlossenen Tor) innerhalb der Garage durch Reflexionen an den schall- harten Garagenwänden nach aussen getragen würden. Zusätzlich wirke das Garagenportal wie ein Trichter. Das Tor sei genau auf die rund 15 m entfernten Wohn- und Schlafräume des rekurrentischen Wohnhauses aus- gerichtet. Aufgrund der Charakteristika des Lärms (Impulshaftigkeit, Dauer, tiefe Frequenzen), der Häufung der Immissionen in den Morgen- und Abendstunden und da es sich um ein äusserst ruhiges Wohnquartier hand- le, werde der Garagenlärm als massiv störend, lästig und umgebungsfremd wahrgenommen. Demgegenüber würden die quartierüblichen Immissionen vom Befahren des H.-wegs nicht als störend empfunden, da hier keine Trichter- und Portalwirkung entstehe. Die Tiefgarage sei auf falschen Grundlagen bewilligt worden, da im Baubewilligungsverfahren keine hinrei- chende Lärmbeurteilung vorgenommen worden sei. Die auf Veranlassung der Rekurrierenden vorgenommenen Messungen durch die Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion hätten ergeben, dass die R2.2012.00012 Seite 4

Lärmimmissionen bis zu 25 dB(A) über dem Umgebungsgeräuschpegel von 40 dB(A) liegen würden und damit deutlich über dem Niveau, der von gleichen Geräuschen im Freien zu erwarten wäre. Die Immissionen eines einzigen Ausfahr- und Manövriervorganges würden mindestens 10 dB(A) über dem Umgebungsgeräusch liegen und damit über der Schwelle der Zumutbarkeit und Geringfügigkeit. Das Problem liege darin, dass der Ga- ragenlärm den sehr tiefen Umgebungspegel deutlich übersteige und die Rekurrierenden wegen des undichten Garagentors verlängerten Lärmpha- sen ausgesetzt seien. Die massgebenden Planungswerte würden nicht überschritten. Trotzdem seien gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und 3 des Um- weltschutzgesetzes (USG) weitere vorsorgliche Massnahmen zur Emissi- onsbegrenzung anzuordnen. In der Zone W2 (ES II) seien höchstens ge- ringfügige Störungen hinzunehmen. Mit dem Anbringen eines schalldicht schliessenden Tores könnten die Im- missionen durch die Vorgänge im Garageninneren wesentlich verringert werden. Die Vorinstanz habe die damit verbundenen Kosten sowie die Möglichkeit anderer emissionsbegrenzender Massnahmen nicht einlässlich geprüft. Als Alternative zu einem schalldichten Tor sei das Garageninnere mit schallabsorbierenden Materialien auszukleiden. Allein die Dämmung der Decke würde gemäss Beurteilung einer spezialisierten Firma (act. 5.2) zu einer erheblichen Reduktion um bis zu 6 dB(A) führen. Zusätzlich könn- te das bestehende Garagentor schalldicht ausgekleidet werden, wodurch eine erhebliche Verringerung des impulshaltigen Lärms um 25-50 %, d.h. um −12 dB(A) erreicht würde. Diese Vorkehrungen seien technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar. Eine ausreichende natürliche Belüftung der Garage bliebe gewährleistet oder es reiche eine mechani- sche Lösung, bestehend aus einem kleinen Ventilator mit integriertem Schallschutz. 3.2. Die Vorinstanz entgegnet, Parkierungslärm gehöre selbst in immissionsar- men Wohnquartieren zum üblichen Umgebungslärm und könne nicht als umgebungsfremd bezeichnet werden. Die fragliche Tiefgarage diene einer Wohnüberbauung und löse verhältnismässig wenige Parkierungsvorgänge aus. Die dabei entstehenden Immissionen seien von untergeordneter Be- deutung und grundsätzlich hinzunehmen. Ein schalldichtes Tor, sei es durch Ersatz oder durch Abdichtung des bestehenden Tores, mache eine R2.2012.00012 Seite 5

mechanische Lüftung notwendig, was mit Mauerdurchbrüchen und Abluft- kaminen übermässige Kosten verursachen würde. Die schalldämmende Beplankung des bestehenden Tores würde mit ihrem Gewicht die Funktio- nalität des Tores beeinträchtigen und übermässige Folgekosten zur Ver- stärkung von Antrieb, Halterung und Konstruktion nach sich ziehen. Die schallabsorbierende Verkleidung des Garageninneren und der Ausfahrt führe nach der überzeugenden Auffassung des Gutachters nicht zu einer wesentlichen Verbesserung. 3.3. Die Mitbeteiligten weisen darauf hin, dass die Kurzzeitmessung einen ma- ximalen durchschnittlichen Messpegel von 50,1 dB(A) ergeben habe, was einer "normalen Wohnung, ruhigen Ecke" entspreche. Auch die impulsarti- gen Geräusche würden kaum 60 dB(A) erreichen, entsprechend dem Schallpegel "normaler Sprache in 1 m Abstand". Objektiv betrachtet wür- den somit bloss normale Umgebungsgeräusche vorliegen. Auch die Häu- figkeit der Emissionen liege im Bagatellbereich. Es handle sich um eine kleine, privat genutzte Sammelgarage mit lediglich 12 Parkplätzen, wovon nur deren zehn mit geringer Frequenz effektiv genutzt würden. Die gegen die Garage gerichtete Minergie-Standard Verglasung der Schlafzimmer des rekurrentischen Gebäudes könnten nicht geöffnet werden. Das Wohnzim- mer liege vertieft, was einen natürlichen Lärmschutz bewirke. Die von den Rekurrierenden mit den beantragten Massnahmen erwartete Reduktion um 6 dB(A) sei – ausgehend von einer Maximalbelastung im Bagatellbereich – marginal. Das Garagentor öffne sich, sobald eine Person die Garage betre- te, bzw. es bleibe offen, bis ein einfahrendes Fahrzeug parkiert sei. Die Iso- lation des Tors würde darum nur in Einzelfällen und auch dann nur eine äusserst minime Reduktion der Immissionsdauer herbeiführen. Ausserdem setze diese Lösung eine mechanische Lüftung oder eine Kohlenmonoxid- Warnanlage voraus, es sei denn, die Intervalle von Öffnung und Schlies- sung des Tors würden zwecks Frischluftzufuhr massiv ausgedehnt, was wiederum die Isolation unnütz mache und die Sicherheit beeinträchtige. 3.4.1. Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen (Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen) im Rahmen der Vorsorge so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag- bar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Der rechtliche Ansatz zur Be- R2.2012.00012 Seite 6

urteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf gewinnorientierte Unter- nehmungen bezogen. Wird der Ansatz auch auf Anlagen angewendet, die nicht (nur) nach marktwirtschaftlichen Prinzipien betrieben werden, so ver- dichtet sich die Verwandtschaft mit dem allgemeinen Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zur völligen Identität (Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 11 Rz. 35a). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen ver- schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung), andernfalls bestimmt Abs. 2 das erforderliche Mass der Emissionsbegrenzung abschliessend. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unter- halb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Hinsichtlich Lärm gilt, dass Anlagen ohne Belas- tungsgrenzwerte, deren Lärmemissionen sich – wie vorliegend – auf Wohnzonen der Lärmempfindlichkeitsstufe II (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung [LSV]) auswirken, nach der Rechtsprechung ein Immissionsniveau einzuhalten haben, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten. 3.4.2 Parkierungsanlagen wie die vorliegende haben die Belastungsgrenzwerte für Industrie und Gewerbelärm einzuhalten (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Ziff. 2 LSV; VB.2004.00394 vom 23. Februar 2005, E. 4.2.2), wobei vom üblichen Nachtruhefenster von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auszugehen ist, wie es auch in Anhang 3 LSV (Belastungs- grenzwerte für Strassenverkehrslärm) statuiert wird, und nicht vom strenge- ren, auf Industrie- und Gewerbelärm zugeschnittenen Nachtwert bereits ab 19.00 Uhr (BRKE I Nr. 0149/2008 vom 4. Juli 2008, E. 4.2.1). Demnach ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage allein erzeugten Lärmimmissio- nen zu keiner Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (Art. 11 Abs. 3 USG) füh- ren. Darüber hinaus sind die Lärmemissionen einer neuen Anlage nach R2.2012.00012 Seite 7

dem Vorsorgeprinzip zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). 3.4.3. Die vorliegend massgebenden Planungswerte betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Im ersten Schriftenwechsel erschien die Einhal- tung der Planungswerte zunächst unbestritten. In ihrer Replik relativierten die Rekurrierenden ihre Aussage betreffend Einhaltung der Planungswerte dahingehend, dass wegen der fehlenden Messungen nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob kein Grenzwertproblem vorliege. Die Kurzzeit- messung der Fachstelle Lärmschutz habe punktuell eine Überschreitung der zulässigen Planungswerte ergeben. Dabei beziehen sich die Rekurrie- renden offensichtlich auf die innerhalb der gemessenen Lärmphasen (Ein-/ Ausfahrvorgang) festgestellten Lärmspitzen. Für die Ermittlung des Pla- nungswerts (= Beurteilungspegel L) nach Anhang 6 Ziffer 3 LSV sind indes r nicht die Lärmspitzen massgebend, sondern die Mittelungspegel L wäh- eq rend der einzelnen Lärmphasen (Teilbeurteilungspegel L ,i), deren Dauer r und Anzahl, sowie allfällige Pegelkorrekturen als Faktor für die Störung/ Lästigkeit, z.B. für den Impulsgehalt des Lärms (s. Anhang 6 Ziffer 33 Abs. 3 LSV). Die Kurzzeitmessungen ergaben einen maximalen mittleren Messpegel L eq von 50,7 dB(A). Die Dauer der Lärmphasen (Manövrieren und Ausfahrt ei- nes Autos, Manövrieren ohne Ausfahrt) belief sich auf 2 bis 3 Minuten und an einem Werktag wurde zwischen 06.30 und 08.30 Uhr die Ausfahrt von vier Fahrzeugen (davon ein Motorrad) beobachtet. Dieses Verkehrsauf- kommen entspricht der im Jahresdurchschnitt zu erwartenden Fahrtenzahl: Für Parkplätze von Wohnungen gilt ein spezifisches Verkehrspotenzial von 2,5 Fahrten pro Parkfeld und Tag. Bei Tiefgaragen bis und mit 100 Park- plätzen fallen 10 % der Fahrten auf 8 Nachtstunden, bei Parkierungsanla- gen mit über 100 Parkplätzen sind es 25 % des gesamten Verkehrs auf 12 Nachtstunden (www.tba.zh.ch). Bei der streitbetroffenen Tiefgarage mit lediglich 12 Abstellplätzen ist somit mit 30 Fahrten pro Tag zu rechnen, da- von 3 nachts. Es liegt im Bereich der allgemeinen Erfahrung, dass die we- nigen Zu- und Wegfahrten derart kleiner Parkierungsanlagen nicht zu einer Überschreitung der Planungswerte führen, wovon zu Recht auch die Fach- stelle Lärmschutz in ihrer Stellungnahme zur Kurzzeitmessung ausging (act. 5.1, S. 4). R2.2012.00012 Seite 8

Auch im Baubewilligungsverfahren für die Tiefgarage bestand kein Grund zur Annahme, dass die Planungswerte überschritten sein könnten. Weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose waren daher nicht geboten (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 36 ff. LSV). Im Übrigen wäre eine allfällig mangelhafte Lärmbeurteilung im Baubewilligungsverfahren für das vorliegende Verfahren nicht relevant und würde nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Auch steht die Rechtskraft einer Baubewilligung der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht von vornherein entgegen. Verursacht eine rechtskräf- tig bewilligte neurechtliche Anlage nachträglich unzulässige Emissionen, obschon die Auflagen der Baubewilligung eingehalten sind, kommt wegen der Rechtskraft der Bewilligung in der Regel zwar keine Beseitigung der Anlage mehr infrage. Es sind aber auch noch nachträglich zusätzliche Massnahmen anzuordnen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Ver- hältnismässigkeit zumutbar sind. Bei der Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der anderen Seite darf berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Zudem lässt sich die Wirksam- keit von baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung nicht immer ausreichend vorausbestimmen. Die Bewilligung steht in diesen Fällen unter dem Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (VB.2008.00003 vom 10. Dezember 2008, E. 1.1., mit Hinweis). 3.4.4. Da die Liegenschaft der Rekurrierenden in einem sehr ruhigen Wohnquar- tier gelegen ist und die streitbetroffene Tiefgarage die Planungswerte of- fensichtlich einhält, kann ausgeschlossen werden, dass die Emissionen aus der Tiefgarage zusammen mit dem übrigen vorherrschenden, tiefen Schallpegel zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV führen. Damit fallen verschärfte Emissionsbegren- zungen nach Art. 11 Abs. 3 USG ausser Betracht und es stellt sich allein die Frage, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip eine weitere Reduktion des Lärms verlangt werden kann. Mit den Planungswerten wird – von der Immissions-Seite her betrachtet – in generell-abstrakter Form das mindestens erforderliche Mass an Vorsor- R2.2012.00012 Seite 9

ge bestimmt. Diese Wertung beeinflusst die Beurteilung der Verhältnis- mässigkeit – und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit – der Massnahmen auf der Emissionsseite. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu ver- langen, kann mithin nur dann wirtschaftlich tragbar sein, wenn bereits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. Dort wo nur "äusserst geringe Emissionen" (Bagatell- emissionen) vorliegen, besteht grundsätzlich kein Anlass zu besonderen Anordnungen im Sinne der Vorsorge (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11 Rz. 34b und 35). Dies bedeutet aber nicht, dass Massnahmen der Vorsorge bei niedrigen Emissionswerten von vornherein weder geprüft noch ergriffen werden müssen. Richtig betrachtet gelangt das Vorsorge- prinzip auch bei geringen Emissionen zur Anwendung; doch hat der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Regel zur Folge, dass sich be- sondere Anordnungen in solchen Fällen nicht rechtfertigen (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Art. 11, N 14, mit Hin- weis u.a. auf BGE 133 II 169, E. 3.2.). Geringfügige, nicht erhebliche Stö- rungen sind hinzunehmen (Art. 15 USG; BGE 126 II 366 E. 2b S. 368 mit Verweisungen). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind Intensität und Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfind- lichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. 3.4.5. Bezüglich der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV ist anzufügen, dass bereits die Erstellung einer Unterniveaugarage eine Verbesserung im Sinn des Vorsorgeprinzips darstellt. Sodann sind kleinere Parkierungsanlagen, d.h. solche mit Abstell- plätzen für insgesamt bis zu zehn bis zwölf Personenwagen, grundsätzlich nicht geeignet, übermässige Immissionen zu verursachen. Solche Anlagen lösen, insbesondere wie vorliegend bei nur 12 Autoabstellplätzen, die einer Wohnüberbauung dienen, vergleichsweise wenige Fahrzeugbewegungen aus. Die von kleineren Parkplatzanlagen oder Unterniveaugaragen ausge- henden Immissionen sind daher von untergeordneter Bedeutung und von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (BRKE I Nr. 0344/2003 vom R2.2012.00012 Seite 10

12. Dezember 2003; BRKE II Nr. 0204/1997 vom 23. September 1997; BRKE III Nr. 147/1996 vom 17. Juli 1996; BRKE I Nr. 4 und 5/1983 in BEZ 1983 Nr. 32). Nach gefestigter Rechtsprechung geht selbst von Tief- garagen, die ein Mehrfaches an Abstellplätzen für Wohnungen aufweisen als die vorliegend streitbetroffene Anlage, in der Regel lediglich der quar- tierübliche Lärm aus, den jedermann hinzunehmen hat. (VB.2004.00394 vom 23. Februar 2005 [24 Parkplätze]; BRKE I Nr. 0029/2000 vom 18. Feb- ruar 2000 [39 Parkplätze]). 3.4.6. Vorliegend ist die lärmdämmende Wirkung der Tiefgarage insofern zu rela- tivieren, als sie nicht über ein schalldichtes, geschlossenes Tor verfügt, weshalb der im Garageninneren entstehende Lärm nach aussen dringt (Portaleffekt). Die Beanstandung der Rekurrierenden betrifft explizit den Parkierungslärm aus dem Garageninneren (Türen und Heckklappen schliessen, Startvorgang, Standgeräusch, Manövrieren) sowie dort geführte Gespräche. Nicht gerügt wird der Lärm der Zu- und Wegfahrt ausserhalb der Garage. Zu beurteilen ist daher die Schallabstrahlung der Einfahrtsöff- nung des eingehausten Teils der Einfahrt und Ausfahrt der Tiefgarage. Da- bei stellt sich insbesondere die Frage, ob sich die Tiefgarage in Bezug auf die Lärmimmissionen gegenüber einer offenen Parkfläche sogar nachteilig auswirkt, weil Schallreflexionen an der Decke, am Boden und den Wänden von Tiefgaragen in der Regel zur Erhöhung des Schallpegels führen, wobei die Pegeldifferenz u.a. von der Raumgeometrie und den Absorptionseigen- schaften der Begrenzungsflächen abhängig ist (vgl. Bayerisches Lan- desamt für Umweltschutz, Parkplatzlärmstudie, 6. überarbeitete Auflage, Augsburg, 2007, Ziff. 6.4, http://bvbm1.bib-bvb.de/publish/viewer/6/ 171288.html). 3.4.7. Zu den räumlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass die Längsachse der Garage, die mittig durch das ca. 4 m breite Tor verläuft, ungefähr auf das südliche Ende der Westfassade mit dem Gartensitzplatz und der Schiebe- türe zu den Wohn- und Essräumen trifft. Aufgrund der Hanglage liegt der Gartensitzplatz ca. 0,9 m unter dem Niveau der Parkfläche. Die leicht ab- gewinkelt zur Längsachse der Garage verlaufende Zufahrtsrampe weist ein geringes Gefälle von 0,4 % auf und ist auf einer Länge von 2,5 bis 3 m ein- gehaust. Die Entfernung vom Garagentor bzw. vom eingehausten Teil der R2.2012.00012 Seite 11

Garage zu der in Fahrtrichtung gelegenen Westfassade des rekurrenti- schen Gebäudes beträgt ca. 20 m bzw. 17,5 m. Garagenzufahrten, die sich zur Strasse hin öffnen und die gegenüber von Wohnbauten liegen, sind nichts Ungewöhnliches und hinsichtlich Lärm in aller Regel unproblema- tisch. Insofern ist die Lage und Ausgestaltung der streitbetroffenen Tiefga- rage in Bezug auf das Wohnhaus der Rekurrenten hinsichtlich der Lärm- immissionen nicht in aussergewöhnlich ungünstig. In Bezug auf den Charakter des Lärms ist zu bedenken, dass der im Zu- sammenhang mit dem Motorfahrzeugverkehr von Anwohnern verbundene Lärm zur zonenkonformen Wohnnutzung gehört und in diesem Sinne nicht als umgebungsfremd bezeichnet werden kann, bloss weil er sich von den übrigen Geräuschen in dieser ruhigen Gegend abhebt. Wie erwähnt, sind die Anzahl der Fahrzeugbewegungen und damit die Zahl der Lärmereignis- se bei lediglich 12 Abstellplätzen sehr gering, wobei es werktags morgens und abends zu den üblichen Stosszeiten erwartungsgemäss zu einer Häu- fung kommt. Die Rekurrierenden bringen auch vor, dass jeweils am Sams- tag ein reger Verkehr herrsche (s. Protokoll S. 8). Zu diesen Zeiten herrscht indes generell eine erhöhte Aktivität, so dass sich Lärm in der Regel weni- ger störend auswirkt. Auf die Nachtstunden dürften nur ganz vereinzelte Fahrzeugbewegungen entfallen. Eine Störung der Nachtruhe machen die Rekurrierenden jedenfalls nicht geltend. Schliesslich ist die Dauer der ein- zelnen Lärmphasen mit ca. zwei bis drei Minuten sehr kurz, wobei sich die Rekurrierenden über den Impulsgehalt des Lärms beklagen, der vor allem durch das Zuschlagen der Wagentüren entsteht. Die Kurzzeitmessungen ergaben, dass der mittlere Messpegel L der eq Lärmphasen ca. 10 dB(A) über dem vorherrschenden Umgebungsge- räusch lag, für welches ein mittlerer Messpegel L von 40 dB(A) ermittelt eq wurde. Ein mit nicht mehr als 40 dB(A) belastetes Wohnquartier gilt als ru- hig. Bei 55 dB(A) fühlen sich etwa 15 % der Betroffenen erheblich gestört. Eine Veränderung um 10 dB(A) wird als Verdoppelung bzw. Halbierung des Lärms empfunden, eine Veränderung um 5-10 dB(A) als deutlich wahr- nehmbare Veränderung und eine solche von 2-5 dB(A) ist eine gerade noch wahrnehmbare, kleine Veränderung (vgl. Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, N 281 f; Kurt Eggenschwiler, Dezibel & Co. – zu den Grundlagen der Akustik, URP 1994, S. 396 ff.;

s. auch act. 15.9, S. 4). Beim Parkierungslärm ist im Allgemeinen davon R2.2012.00012 Seite 12

auszugehen, dass der Tongehalt nicht, der Impulsgehalt aber deutlich hör- bar ist (SN 640 578, Ziff. 14.3; vgl. Pegelkorrekturen im Anhang 6 Ziff. 33 LSV). Die in den Kurzzeitmessungen gemessene Schallpegelzunahme eines Ein−/Ausfahrvorgangs entspricht nach dem Gesagten einer deutlich wahr- nehmbaren Veränderung bzw. einer Verdoppelung des Lärms, allerdings gegenüber dem sehr ruhigen Grundpegel. Mit der anlässlich des Lokalter- mins durchgeführten Demonstration eines Ein-/Ausfahrvorgangs liess sich dies nachvollziehen, wobei der Schallpegel in dem Moment deutlich zu- nahm, als das Fahrzeug beschleunigte und aus der Garage ausfuhr. Diese Phase wird von den Rekurrierenden aber gerade nicht als störend empfun- den. Die Geräusche des Startvorgangs, das Standgeräusch, das Manövrie- ren und Gespräche waren demgegenüber eher schwach zu hören, wobei es selbstverständlich auf das jeweilige Fahrzeug und das individuelle Fahr- verhalten ankommt. Deutlich zu hören war wiederum das Schliessen der Wagentüren als dumpfes, nachhallendes Geräusch. Besondere akustische Auffälligkeiten, etwa eine ausserordentliche Verstärkung der Geräusche auf Grund der räumlichen Gegebenheiten, waren keine festzustellen. Die anlässlich des Augenscheins gewonnenen Eindrücke entsprachen dem, was auf Grund der Aktenlage und der allgemeinen Erfahrung in Be- zug auf die Hörbarkeit von Geräuschen aus dem Inneren einer Tiefgarage bei einem geöffneten oder nicht schalldicht schliessenden Tor zu erwarten ist. Eine mehr als geringfügige Störung durch die Parkierungsgeräusche ist bei einer objektiven Betrachtung nicht auszumachen. Dies gilt insbesonde- re für den Startvorgang, das Standgeräusch, das Manövrieren und die Ge- spräche, aber auch für das Zuschlagen der Wagentüren, welches sich wohl vom tiefen Grundpegel deutlich abhebt, aber keine besonders störende In- tensität aufweist. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind insbesonde- re die geringe Häufigkeit und die kurze Dauer der Lärmvorgänge im Gara- geninneren. 3.4.8. Die schallabsorbierende Auskleidung des Garagenraums und die schall- dichte Ausgestaltung des Tores sind als Schalldämmmassnahmen einzeln oder in Kombination mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden (vgl. act. 5.2). Bei einem schalldichten Garagentor ist zudem davon auszu- R2.2012.00012 Seite 13

gehen, dass eine natürliche Belüftung nicht mehr gewährleistet wäre. Die gesamte Querschnittfläche der Lüftungsöffnungen muss mindestens 0,4 m2 je Wagenbewegung pro Stunde betragen. Für diese Berechnung ist von 0,5 Wagenbewegungen pro Stunde und Stellplatz auszugehen, was vorliegend eine Fläche von 2,4 m2 ergibt (6 WB/h à 0,4 m2 = 2,4 m2;

s. act. 15.13 und 15.33). Die vorliegend vorhandenen drei Abluftöffnungen ergeben zusammen eine Fläche von nur 1,44 m2, so dass für eine natürli- che Belüftung am Garagentor eine zusätzliche Fläche von mindestens 0,96 m2 offen bleiben muss. Andernfalls müsste eine mechanische Lüftung eingerichtet werden, was mit zusätzlichen Kosten für Installation, Betrieb (Energie, Unterhalt) und Amortisation sowie möglicherweise mit Lärmim- missionen verbunden wäre. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen könnte schliesslich nur eine teilweise Verbesserung erreicht werden, insbesondere was das Zuschlagen von Autotüren anbelangt, weil nach dem Einfahren in die Garage das (schalldichte) Tor häufig noch nicht geschlossen wäre, wenn die Autotüren zugeschlagen werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die streitbetroffene Tiefgarage lediglich geringe Emissionen verursacht, die – wenn überhaupt – nur mit einem er- heblichen Aufwand soweit reduziert werden könnten, dass eine wesentli- che Verbesserung der Situation eintreten würde. Die lärmrechtliche Beur- teilung im angefochtenen Beschluss ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung des Rekurses in diesem Punkt führt. 4.1. Die Rekurrierenden wenden sich mit ihrem Rekurs sodann gegen die ihnen mit dem angefochtenen Beschluss auferlegten Verwaltungs- und Schreib- gebühren von insgesamt Fr. 4'710.--. Gemäss Art. 48 USG in Verbindung mit der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) seien sie als Anzeigeerstatter nicht gebührenpflichtig. Ausserdem sei die Gebührenauflage im angefochtenen Entscheid unzureichend begründet worden und die Höhe der Gebühr verletze das Äquivalenzprinzip. 4.2. Die Vorinstanz hält dafür, die Kontrolle im Sinne von § 3 lit. b GebV UR sei bereits im Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden. Die Verfahrens- kosten seien richtigerweise nach Massgabe des Verursacher- und des Un- R2.2012.00012 Seite 14

terliegerprinzips gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) in Verbindung mit § 63 VRG (recte wohl § 63 Gemeindegesetz) verlegt worden. Die Rekurrierenden hätten das Lärmgutachten verursacht und sei- en in der Sache unterlegen, weshalb an der Kostenauflage festgehalten werde. 4.3. Wie die Rekurrierenden zu Recht ausführen, richtet sich die Kostenauflage bei Lärmklagen nach den umweltrechtlichen Vorschriften, namentlich nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR). Auf das von der Vorinstanz angerufene "Unterliegerprinzip" kommt mit Bezug auf die Kosten, die den Gemeinden durch ihre Tätigkeit nach dem Umwelt- schutzgesetz erwachsenen und die von diesen auf die Verursacher zu überwälzen sind, zum vornherein nichts an. Gemäss § 3 lit. b GebV UR sind aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handelt, nicht gebüh- renpflichtig, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvor- schriften festgestellt wird. Somit bleibt der Anzeigeerstatter zufolge dieser ausdrücklichen dahingehenden Bestimmung selbst dann kostenfrei, wenn keinerlei Verletzungen von materiellen Umweltschutzvorschriften festge- stellt worden sind. In diesen Fällen dürfte grundsätzlich der Staat die mit den getroffenen Kontrollen verbundenen Kosten zu tragen haben. Aller- dings haben die Behörden nicht auf jedes Begehren eines Dritten einzutre- ten, und können sie, wenn aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, auf die dementsprechend als nicht erforder- lich erachteten Kontrollen verzichten. Gegen eine entsprechende Weige- rung könnte dann eine (kostenpflichtige) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden. Erweist sich eine bestehende (d.h. vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes erstellte) Anlage als sanierungspflichtig (s. Art. 13 ff. LSV), treffen die im Rahmen der Kontrolle und der angeordneten Sanie- rung angefallenen Kosten kraft des Verursacherprinzips den Anlagebetrei- ber, der aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit seiner Anlage das behördli- che Einschreiten notwendig gemacht hat (vgl. BRKE III Nr. 0173/2008 in BEZ 2009 NR. 39, www.baurekursgericht-zh.ch). Das Gleiche muss für neue und geänderte Anlagen gelten, die den Umweltvorschriften nicht ent- sprechen. R2.2012.00012 Seite 15

Damit ergibt sich, dass die Anzeige erstattenden Rekurrierenden keine Gebührenpflicht trifft. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher in Teilgutheissung des Rekurses aufzuheben. [….] R2.2012.00012 Seite 16