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AGer-Z 2015 Nr. 22

ZPO 59; Mangelndes Rechtsschutzinteresse

Arbeitsgericht Zürich · 2015-03-02 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise vom Obergericht bestätigt am 20. August 2015, LA150014; das Bundesgericht ist am 23. November 2015 auf eine Beschwerde nicht eingetreten; 4A_508/2015

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2015 Nr. 22 ZPO 59; Mangelndes Rechtsschutzinteresse

22. ZPO 59; Mangelndes Rechtsschutzinteresse Der Kläger hatte bereits ein Verfahren wegen missbräuchlicher Kündigung angestrebt. Im vorliegenden verlangte er eine Genugtuung und stellte weitere Begehren. Aus den Erwägungen: «Eine weitere Prozessvoraussetzung ist, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Aushändigung von Protokollen Genau die Tatsache, dass über die Gespräche betreffend Mobbingvorwürfe nur Handprotokolle geführt wurden und diese bereits vernichtet wurden, wurde im genannten Urteil beanstandet und führte unter anderem zur Bejahung der Missbräuchlichkeit der Kündigung. Es ist daher kein Rechtsschutzinteresse des Klägers auf Herausgabe von solchen Protokollen zu erkennen. Im Übrigen können vernichtete Protokolle ohnehin nicht mehr herausgegeben werden. Im Weiteren hat der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren das begehrte Protokoll eingereicht. Ein Rechtsschutzinteresse auf erneute Herausgabe dieses Protokolls, das der Kläger schon hat, besteht nicht. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. Schuldeingeständnis/offizielle Entschuldigung Der Kläger verlangt, dass die Beklagte zu einem schriftlichen Schuldeingeständnis und zu einer offiziellen Entschuldigung zu verpflichten sei. Da keine Rechtsgrundlage für die verlangte Entschuldigung und das Schuldeingeständnis der Beklagten ersichtlich ist, ist auch auf dieses Rechtsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Keine Information über den Kläger gegenüber Drittpersonen Der Kläger verlangt, es sei die Beklagte zu verpflichten, keinerlei Informationen mehr über den Kläger gegenüber Drittpersonen offenzulegen. Ausgenommen seien zwingende gesetzliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten mit einer schriftlichen Ermächtigung durch den Kläger. Der Kläger führt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür an, dass die Beklagte sich Dritten gegenüber über ihn geäussert hätte. Er stellt eine blosse Vermutung an und räumt selber ein, diese Vermutung nicht beweisen zu können. Es ist daher keinerlei schutzwürdiges Interesse an einer Anordnung des Gerichts in diesem Zusammenhang zu erkennen. Wenn der Kläger nicht einmal konkret behaupten und schon gar nicht beweisen kann, dass und wem gegenüber die Beklagte Informationen über ihn gegeben haben soll, kann auch nichts „beseitigt“ werden. Wird keine konkrete Verletzung der Persönlichkeit geltend gemacht, kann auch keine Widerrechtlichkeit festgestellt werden. Auch auf dieses Rechtsbegehren ist mangels Rechtsschutzinteresses, aber auch mangels Substantiierung, nicht einzutreten.»

(AN140050 vom 2. März 2015; vom Obergericht bestätigt am 20. August 2015, LA150014; das Bundesgericht ist am 23. November 2015 auf eine Beschwerde nicht eingetreten; 4A_508/2015)