opencaselaw.ch

LA150014

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2015-08-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Am 13. Oktober 2014 ging bei der Erstinstanz die Klage des Be- rufungsklägers, Beschwerdeführers und Klägers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom

E. 3 a) Infolge bereits rechtskräftig entschiedener Sache trat die Vorin- stanz auf die Genugtuungsforderung des Klägers von Fr. 60'000.– nicht ein. Sie erwog, der Kläger leite seinen Anspruch aus dem gleichen Sachverhalt ab, wie er im Entscheid vom 14. Dezember 2011 des Arbeitsgerichts Zürichs (Prozess- Nr. AN100002-L) vorgelegen habe. Damals sei dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 10'000.– wegen missbräuchlicher Kündigung zugesprochen worden, weil die Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) durch ihre ungenügenden Abklärungen der Mobbing-Vorwürfe ihre Fürsorgepflicht in einer Art und Weise verletzt habe, die mit den in Art. 336 OR aufgeführten Gründen vergleichbar seien. Damit sei auch bereits Genugtuung geleistet worden. Die Entschädigung nach Art. 336a OR lasse grundsätzlich keinen Raum für eine

- 6 - zusätzliche Genugtuung. Das Arbeitsgericht habe eine Entschädigung in der Hö- he eines Monatslohns als genügend erachtet. Die vom Kläger verwendete Be- zeichnung der Klage als Teilklage im früheren Verfahren ändere nichts daran (Urk. 27 S. 5 und 6). Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, es handle sich nicht um eine rechtskräftig entschiedene Sache. Er habe mit seiner Teilklage lediglich die rechtsmissbräuchliche Kündigung zum Thema gemacht. Der Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung sei nicht Gegenstand des Prozesses AN100002-L ge- wesen. Er habe sich weitere Teilklagen ausdrücklich vorbehalten (Urk. 26 S. 4).

b) Auf eine Klage ist nur einzutreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine res iudicata (abgeur- teilte Sache) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch aus demselben Rechts- grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt dem Gericht erneut zur Beurtei- lung unterbreitet wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Identität von prozessualen Ansprüchen nach den Klageanträgen und dem be- haupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Ein rechtskräftiger Entscheid ist einerseits unabänderlich und andererseits in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien verbindlich (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., N 36 zu Art. 59 ZPO). Sowohl im Verfahren AN100002-L als auch im vorliegenden Verfahren stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Im Verfahren AN100002-L forderte der Kläger eine Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 von der Beklagten (vgl. Urk. 29/2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren stellte er vor Erstinstanz das ein- gangs wiedergegebene Rechtsbegehren. Entgegen seiner Ansicht verlangt der Kläger damit (erneut) die Zusprechung einer Genugtuung für die Persönlichkeits- verletzung seitens der Beklagten, welche sich auf die Missbräuchlichkeit der Kün- digung selbst stützt (Urk. 26 S. 4). Trotz seiner teilweise abweichenden Um- schreibung erweist sich sein neu geltend gemachter Anspruch vom beurteilten als

- 7 - nicht verschieden, ist er doch in diesem bereits enthalten. Angesichts der Wieder- gutmachungsfunktion der Entschädigung nach Art. 336a OR sind Genugtuungs- ansprüche, die auf der Missbräuchlichkeit der Kündigung beruhen, grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie den gleichen Tatsachen zugrunde liegen (Wolfgang Portmann, BSK OR I, 5. Auflage, N 8 zu Art. 336a OR m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Mit rechtskräftigem Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 14. De- zember 2011, Prozess-Nr. AN100002-L, wurde die Kündigung der Beklagten mit folgender Begründung als missbräuchlich deklariert: Die Beklagte sei den Mob- bingvorwürfen nicht sofort nach Bekanntwerden nachgegangen, sondern erst als sich gegen Ende der offenbar offerierten sechs Monate zur beruflichen Neuorien- tierung eine Kündigung abgezeichnet habe. Die Beklagte habe mit diesem Vorge- hen ihre Fürsorgepflicht in einer Art und Weise verletzt, die mit den in Art. 336 OR aufgeführten Gründen vergleichbar sei (Urk. 29/2 S. 9). Die Beklagte wurde auf- grund dessen verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Der Kläger verkennt mit seinem Vorbringen, er habe im beurteilten Ver- fahren lediglich eine Teilklage in Bezug auf die rechtsmissbräuchliche Kündigung und nicht hinsichtlich der Persönlichkeitsverletzung erhoben (Urk. 26 S. 4), dass die missbräuchliche Kündigung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers begründet. Ihm wurde infolgedessen eine pönale Entschädigung zu- gesprochen. Fehl geht somit sein Standpunkt, wonach der aktuelle Prozess unter einem neuen Rechtstitel (Fürsorgepflicht- bzw. Persönlichkeitsverletzung) zu füh- ren und schon aus diesem Grund auf die Klage einzutreten sei (Urk. 26 S. 7). Ei- ne weitere Teilklage, die sich auf den gleichen Sachverhalt zwischen den Parteien abstützt, ist aufgrund der Ausschlusswirkung der res iudicata nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger sich weitere Teilklagen im beur- teilten Verfahren mit der Prozess-Nr. AN100002-L ausdrücklich vorbehalten hat. Ebenso findet vorliegend der Ausnahme- bzw. Spezialfall gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung – wie ihn der Kläger geltend machen will (Urk. 26 S. 7) – keine Anwendung, wonach ergänzende Genugtuungsansprüche bei so schwer- wiegender Persönlichkeitsverletzung zuzusprechen sind, wenn die auf sechs Mo- natslöhne begrenzte Entschädigung zur Wiedergutmachung (u.a. für den Aus-

- 8 - gleich der immateriellen Unbill) nicht ausreicht (BGE 135 III 408; Wolfgang Port- mann, Genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzungen im Arbeitsverhält- nis, in: recht 2010, S. 9 m.w.H.; vgl. Urk. 27 S. 6). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, im Urteil vom 14. Dezember 2011 (Prozess-Nr. AN100002-L) habe das Ar- beitsgericht Zürich eine Entschädigung nach Art. 336a OR von Fr. 10'000.–, ent- sprechend rund einem Monatslohn, als genügend erachtet, obwohl der Kläger damals Fr. 30'000.– gefordert habe (Urk. 27 S. 6). Das Arbeitsgericht Zürich setz- te die Entschädigung nach richterlichem Ermessen unter Würdigung aller wesent- lichen Umstände auf Seiten des Klägers und der Beklagten fest. Entscheidend war dabei die objektive Schwere der Rechtsverletzung (vgl. BGE 132 III 122; BGE 123 III 255 f.). Vor diesem Hintergrund spricht die dabei resultierende Entschädi- gungshöhe von Fr. 10'000.– gegen eine derart schwerwiegende Persönlichkeits- verletzung, die mit der Zusprechung von maximal sechs Monatslöhnen nicht kompensiert erschiene. Zu Recht erkannte die Erstinstanz, dass heute kein Raum für eine Genugtuung mehr bestehe. Der vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobene Genugtuungsanspruch ist mit dem im abgeschlossenen Verfahren AN100002-L des Arbeitsgerichtes Zürich bereits beurteilten Anspruch identisch. Nicht zu beanstanden ist daher das Nichteintreten der Erstinstanz auf die Ziffer 1 des Klagebegehrens des Klägers infolge res iudicata.

c) Der Kläger hält seine Klage als genügend begründet (Urk. 26 S. 8) und widerspricht damit der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach er seinen Genugtuungsanspruch in der Klagebegründung vom 19. Januar 2015 und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2015 nicht substantiiert habe, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 27 S. 7). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 wurde dem Kläger unter Andro- hung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde, Frist angesetzt, um seine Klage zu begründen (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Er wurde darauf hinge- wiesen, dass eine eigentliche Begründung seiner geltend gemachten Ansprüche gänzlich fehle. Er führe nicht aus, worin die behauptete Persönlichkeitsverletzung bestehe, und begründe die Höhe der Genugtuungsforderung nicht. Auch sei nicht

- 9 - klar, weshalb und wofür sich die Beklagte zu entschuldigen habe (Urk. 5 S. 3). In der Folge wurde dem Kläger telefonisch am 4. November 2014 der Beschluss er- läutert (vgl. Urk. 10). Ebenso wurde er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

14. Januar 2015 eingehend zu seiner Klage und zu seinem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege befragt (vgl. Prot. I S. 8 bis 13). Der ge- richtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO kam die Erstinstanz damit hin- reichend nach. Der Kläger setzt sich sodann in Bezug auf die mangelnde Sub- stantiierung nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz auseinander (Urk. 27 S. 6 f.). Fehl geht seine Kritik an der unterbliebenen Antwort der Erstin- stanz auf seine schriftliche Anfrage über das Genügen der Klagebegründung (Urk. 26 S. 8). Aus der von ihm zitierten Stelle (Urk. 19 S. 2 Pt. 1) lässt sich keine diesbezügliche Anfrage entnehmen. Im Übrigen wäre die Erstinstanz nicht gehal- ten gewesen, dem Kläger Auskunft über das Genügen der Klageantwort zu ge- ben. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen hätte sie eingreifen müssen. Solche Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich.

E. 4 a) Gegen das Nichteintreten auf seinen Antrag Ziffer 2 macht der Kläger geltend, Rechtsanwalt X._____ habe das Protokoll vom 5. September 2008 rechtswidrig im Verfahren AN100002-L am Arbeitsgericht Zürich eingereicht und es als vertrauliches, bankinternes Dokument qualifiziert (Urk. 26 S. 9). Die Erstinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf den Antrag Ziffer 2 des Klägers ein (Urk. 27 S. 7). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die ver- nichteten Handprotokolle über die Gespräche betreffend Mobbingvorwürfe im Ver- fahren AN100002-L des Arbeitsgerichts Zürich unter anderem zur Bejahung der Missbräuchlichkeit der Kündigung geführt hätten. Vernichtete Protokolle könnten ohnehin nicht herausgegeben werden. Zudem habe der Kläger selbst das Proto- koll vom 5. September 2008 (Urk. 17/1) eingereicht. In seiner Berufungsschrift legt der Kläger nochmals seine Sicht der Dinge dar. Dies ist ebenso der Fall, wo er ausführt, zu den einzelnen Punkten des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Er begründet mit keinem Wort, wie vernichtete Protokolle herausge- geben werden können. Fehl geht daher seine Auffassung, er habe sein Rechts- schutzinteresse genügend begründet (Urk. 26 S. 9). Daran ändert auch sein Ver-

- 10 - weis auf seine Ausführungen vor Erstinstanz nichts (Urk. 26 S. 9). Seine Bean- standungen erweisen sich vorliegend als irrelevant und sind unbegründet.

b) Das Nichteintreten auf seinen Antrag Ziffer 3 qualifiziert der Klä- ger als ungebührliche Begünstigung der Beklagten (Urk. 26 S. 9). Die Erstinstanz verneinte ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, da sie keine Rechtsgrundlage für ein schriftliches Schuldeingeständnis und eine schriftliche Entschuldigung der Beklagten sah (Urk. 27 S. 7 f.). In seiner Berufungsschrift bringt der Kläger keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung im angefochtenen Beschluss als un- richtig oder die Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Auch setzt er sich mit den zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz nicht auseinander, weshalb auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

c) Desgleichen lässt der Kläger konkrete Rügen hinsichtlich des Nichteintretens auf seinen Antrag Ziffer 4 – Erklärung der Begriffe Freisetzung und Freistellung – vermissen (Urk. 26 S. 10). Auf die korrekten Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Urk. 27 S. 8) geht er nicht ansatzweise ein, sondern schildert einzig seine Sicht der Dinge (Urk. 26 S. 9 f.). Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.

d) Auf seinen Antrag Ziffer 5 – keine Information über den Kläger gegenüber Dritten – trat die Erstinstanz mit der Begründung nicht ein, er könne nicht konkret behaupten und schon gar nicht beweisen, dass und wem gegenüber die Beklagte Informationen über ihn gegeben haben soll, weshalb es an einer konkreten Persönlichkeitsverletzung mangle und keine Widerrechtlichkeit festge- stellt werden könne (Urk. 27 S. 8). Dem vermag der Kläger nichts entgegenzuset- zen (Urk. 26 S. 10 f.). Seine Einwände erschöpfen sich wiederum in der Darstel- lung seiner Sicht der Dinge, ohne auf die korrekte Argumentation der Erstinstanz einzugehen. Er ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen zu seiner intensiven Stellensuche und seine Anspielungen auf all- fällig erteilte Auskünfte der Beklagten im Berufungsverfahren nicht zulässig und daher unbeachtlich sind (Urk. 26 S. 10), handelt es sich doch um neue Behaup- tungen, welche bereits vor Erstinstanz hätten vorgebracht werden können. Seine weiteren Erläuterungen tangieren ein weiteres beim Arbeitsgericht Zürich hängi-

- 11 - ges Verfahren, welches unter anderem die Zeugnisberichtigung zum Prozess- thema hat (Urk. 26 S. 11). Seine diesbezüglichen Anliegen sind in jenem Verfah- ren zu behandeln. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu.

e) Die Berufung erweist sich als unbegründet. Es kann daher auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten ist der Berufungsantrag Ziffer 2 des Klägers abzuweisen (Urk. 26 S. 12). Da die Erstinstanz zu Recht mit ihrem Nichteintre- tensentscheid das Verfahren abschloss, besteht kein Raum mehr, um die Beklag- te zur Einreichung einer Klageantwort zu verpflichten. Desgleichen ist das Verfah- ren nicht an die Erstinstanz zur Vervollständigung und Neubeurteilung zurückzu- weisen. Die Berufungsanträge Ziffer 3 und 4 des Klägers sind somit abzuweisen. Resümierend ist die Berufung des Klägers abzuweisen und der angefochtene Be- schluss zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

E. 5 a) Gegen das abgewiesene Armenrechtsgesuch bringt der Kläger lediglich vor, er habe sein Gesuch mit den entsprechenden Belegen genügend begründet, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (Urk. 32/26 S. 5). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz verwie- sen werden (Urk. 27 S. 9). Der Kläger macht im Beschwerdeverfahren sinnge- mäss seine Mittellosigkeit geltend (Urk. 32/26 S. 5). Er übersieht dabei, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zufolge fehlender eigener Mittellosigkeit – die Erstinstanz prüfte diese gar nicht (vgl. Urk. 27 S. 9) –, sondern zufolge Aussichtslosigkeit seiner Klage abgewiesen wurde. In seinen Ausführungen setzt er sich mit den relevanten Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auseinander. Er unterlässt es, in seiner Beschwerde- schrift konkret darzulegen, weshalb die Erwägungen der Erstinstanz zur Aus- sichtslosigkeit falsch seien. Es gelingt ihm somit nicht, den Nachweis der fehlen- den Aussichtslosigkeit zu erbringen. Der Erstinstanz ist – wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägungen Ziffer 3 und 4) – darin zuzustimmen, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

- 12 -

b) Der Kläger kritisiert das vorinstanzliche Protokoll als in vielen Punkten unsorgfältig ausgeführt und verlangt die Berichtigung (Urk. 32/26 S. 4). Er ist daran zu erinnern (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Juni 2013, Prozess-Nr. RA130007-O), dass ein Gesuch um Protokollberichtigung bei jener Instanz zu stellen ist, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Hauser/Schweri/ Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 153 N 34 mit Hinweis auf ZR 108 Nr. 50 E. 3e). Zuständig wäre demnach die Erstinstanz. Auf das Gesuch ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

c) In der Berufungs- und auch in der Beschwerdeschrift nimmt der Kläger sodann Anstoss am Fehlen der Parteivertreter im Rubrum der Klagebewil- ligung (Urk. 26 S. 3 und Urk. 32/26 S. 3). Dies zu unrecht. Die Klagebewilligung hat unter anderem die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertreter zu enthalten (Art. 209 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Klagebewilligung vom 3. Oktober 2014 lassen sich die Vertreter der Parteien entnehmen (Urk. 2 S. 2). Art. 209 Abs. 2 ZPO schreibt nicht vor, dass die Parteivertreter zwingend im Rubrum auf- zuführen sind. Die Kritik ist unbegründet.

d) Ferner rügt der Kläger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei plötzlich in der Vorladung zur Instruktionsverhandlung aufgeführt. Eine Vollmacht vom

24. Februar 2010 sei wohl ein Scherz (Urk. 32/26 S. 3). Seine Rüge geht fehl. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ hat sich mit der bei den Akten liegenden Vollmacht als Vertreter der Beklagten in Sachen A._____ betreffend Arbeitsverhältnis aus- gewiesen (Urk. 9). Der Umstand, dass die unterzeichnete Vollmacht der Beklag- ten vom 24. Februar 2010 stammt, ändert nichts am Fortbestehen der Prozess- vollmacht von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das vorliegende Verfahren, zumal es sich um die gleiche Angelegenheit handelt.

e) Der Kläger zeigt sich über die ihm auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– und die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung vom Fr. 2'000.– erstaunt (Urk. 32/26 S. 3 und 4) und vertritt die Ansicht, dass der eigentliche Prozess noch gar nicht begonnen habe (Urk. 32/26 S. 3 f.). Er ver- kennt damit, dass sein von ihm anhängig gemachtes Verfahren nicht nur begon- nen, sondern von der Erstinstanz mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlos-

- 13 - sen wurde (Urk. 27). Ob er die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstin- stanzlichen Beschlusses tatsächlich anfechten will, bleibt unklar. In der Beschwer- deschrift sind konkrete Anträge zu stellen. Aus diesen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sollte der Kläger die Höhe der Ge- richtsgebühr beanstanden wollen, wäre darauf nicht einzutreten: Er unterlässt es nämlich, die aus seiner Sicht festzusetzende Höhe der Gerichtsgebühr zu bezif- fern und zu begründen. Sollte der Kläger allerdings die ihm auferlegten Gerichts- kosten gemäss Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids anfechten wol- len, legt er mit keinem Wort dar, wie die Gerichtskosten auf die Parteien zu vertei- len sind und inwiefern die Erstinstanz das Recht unrichtig angewendet hat. Auch auf einen solchen Antrag wäre nicht einzutreten. Ebenso wäre auf einen allfälligen Antrag des Klägers hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Leistung einer Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– an die Beklagte nicht einzutreten. Es fehlt sowohl die Bezifferung der seiner Ansicht nach festzusetzenden Höhe der Parteientschädi- gung als auch die Begründung, inwiefern das Recht von der Erstinstanz unrichtig angewendet wurde.

f) Schliesslich ist in Bezug auf die Beschwerdeanträge Ziffer 2 und 3 (Urk. 32/26 S. 5) der Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass diese erst- mals im Beschwerdeverfahren gestellt werden und daher nicht zu beachten sind. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sut- ter/Somm/Hasenböhler, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

g) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 a) Im Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 60'000.– auszugehen. Das Berufungsverfahren ist daher nicht mehr kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

- 14 - werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Entspre- chend ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– zu erheben, die zufolge seines Unterliegens dem Kläger aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte der Kläger im Berufungs- und Beschwer- deverfahren nicht (Urk. 26 und Urk. 32/26).

b) Der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand im Berufungs- verfahren. Demgemäss ist ihr für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt der Gegenpartei keine eigentliche Parteistellung zu. Folglich können der Beklagten keine Kosten – weder Gerichtskosten noch Parteientschä- digung – auferlegt werden (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 III 342 E. 4.2). Der Beklagten erwuchs auch im Beschwerdeverfah- ren hinsichtlich der vom Kläger nicht eindeutig angefochtenen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen kein erheblicher Aufwand. Demgemäss ist ihr auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren RA150006-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt, unter dieser Prozessnummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit auf sie einzu- treten ist, und der Beschluss des Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom
  4. März 2015 bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. - 15 -
  6. Die Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  7. Für die Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 26 und Urk. 32/26, an den Beschwerdegegner unter Beila- ge von Urk. 32/26, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende Die Leitende Gerichtsschreiberin Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150014-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RA150006-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 20. August 2015 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch das Arbeitsgericht Zürich, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 2. März 2015 (AN140050-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 60'000.– als Genugtuung für die schwere Persönlichkeitsverletzung (Verletzung der Fürsorgepflicht / per- sönlichkeitsverletzendes Mobbing) zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem

1. Juli 2009.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die mehrfach verlangten, beidseitig unter- schriebenen Protokolle, der mit dem Kläger ab dem 22. Januar 2008 geführten Gespräche, dem Kläger z.Hd. des Gerichtes auszuhändigen (insbesondere die Gesprächsprotokolle vom 25. Januar 2008, 1. April 2008, 3. bzw. 5. September 2008 und die Aktennotiz vom 11. August 2008).

3. Die Beklagte sei in ihrem Namen und namens der betreffenden Mitarbeiter (un- ter Punkt 3. Prozessgeschichte namentlich bezeichnet) zu einem schriftlichen Schuldeingeständnis und zu einer offiziellen Entschuldigung zu verpflichten. Die Beklagte und deren Mitarbeiter haben nach Ansicht des Klägers gegen fol- gende Gesetze und interne Richtlinien verstossen:

- Verletzung gegen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR, Art. 336 OR)

- Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses

- Verletzung des Datenschutzes

- Verletzung des Arbeitsvertrages des Klägers

- Verstoss gegen eigenes Mobbingreglement

- Verstoss gegen Code of Conduct (unterschrieben durch Mitglieder der Geschäftsleitung, notariell beglaubigt).

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Gericht und dem Kläger mittels schriftli- cher Erklärung den Unterschied zwischen den beiden Begriffen "Freistellung" und "Freisetzung" in Zusammenhang mit einer "Beruflichen Neuorientie- rung" zu erklären gemäss "Merkblatt Freisetzung und berufliche Neuorientie- rung" (unterschrieben durch Mitglieder der Geschäftsleitung, notariell beglau- bigt).

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, keinerlei Informationen mehr über den Kläger gegenüber Drittpersonen offenzulegen. Vorbehalten sind zwingende gesetzli- che Auskunfts- und Mitteilungspflichten mit einer vorgängigen schriftlichen Er- mächtigung durch den Kläger.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Prozessualer Antrag: Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 2. März 2015 (Urk. 27): "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung)."

- 3 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 26 S. 11 und 12):

1. Auf die Klage gemäss Klagebegründung vom 19. Januar 2015 sei einzutreten.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, zur vorliegenden Berufungsschrift im Detail Stellung zu nehmen [inkl. zur Eingabe des Klägers vom 13. Oktober 2014 (Urk. 1) und Klagebegrün- dung vom 19. Januar 2015 (Urk. 16 und 17/1-13)]. Die Beklagte ist seit Mitte 2014 über die Sachlage informiert und seit der Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2015 im Besitz al- ler Unterlagen und Beilagen.

3. Die Beklagte bzw. RA X._____ sei vom Gericht zu verpflichten, endlich die längst fällige Klageantwort und eine aktuelle Vollmacht (Datum Klageantwort) dem Gericht einzureichen, visiert von Dr. C._____, dem VR-Präsidenten der B._____ AG. Andernfalls sei RA X._____ definitiv vom Rubrum als Vertreter der B._____ AG im Prozess AN140050-L zu streichen.

4. Eventualiter sei die vorliegende Sache sofort der Vorinstanz zur Vervollständigung und Neubeurteilung zurückzuweisen und/oder es seien zur Vereinfachung des weiteren Prozes- ses die beiden am Arbeitsgericht Zürich selbständig eingereichten Klagen (AN140050 und AH150024) zu vereinigen (Art. 125 c ZPO).

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Beschwerdeanträge: des Klägers und Beschwerdeführers (Urk. 32/26 S. 5):

1. Der Kläger ist der Meinung, dass er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit den entsprechenden Belegen genügend begründet hat und ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte.

2. Die Beklagte soll verpflichtet werden, auf die Eingaben des Klägers vom 13. Oktober 2014 und 19. Januar 2015 im Detail Stellung zu nehmen. Sie ist bereits im Besitz der entspre- chenden Unterlagen (samt Beilagen) oder mit dem Kläger unverzüglich, verbindliche Ver- gleichsgespräche zu beginnen, gehörig mandatiert durch Dr. C._____, Präsident des Ver- waltungsrats der B._____ AG. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich soll hernach dem Arbeitsgericht zu Protokoll gegeben werden.

3. Das Arbeitsgericht Zürich bzw. dessen Vorsitzender der 4. Abteilung soll verpflichtet wer- den, zu den Punkten 1. - 9. im Detail Stellung zu beziehen. Ebenso hat er dem Kläger das anlässlich der Instruktionsverhandlung abgegebene Couvert mit Beweis 1 im unversehrten Zustand gegen Quittung zurückzugeben.

4. Der Kläger bittet das Obergericht des Kantons Zürich, ihm die Frist für die Einreichung der Berufungsschrift adäquat (nach üblichen Rechtsgebrauch) zu verlängern. Weiter bittet er um eine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die angesprochene Aufsichtsbeschwerde (Ad- ressat, Kosten und Termine).

- 4 - Erwägungen:

1. a) Am 13. Oktober 2014 ging bei der Erstinstanz die Klage des Be- rufungsklägers, Beschwerdeführers und Klägers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom

3. Oktober 2014 ein, mit welcher er das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren stellte (Urk. 1, 1a und 2). Die Ergänzung des Klägers zum Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ging am 30. Dezember 2014 ein (Urk. 13 und 14/1-12). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Januar 2015 reichte der Kläger seine Klagebegründung ins Recht (Urk. 16). Seine gleichentags per Post zugestellte Klagebegründung entspricht Urk. 16 mit der Ausnahme, dass sie lediglich die Nummer einer Beilage und ein Versehen mit den Seitenzahlen korri- giert (Urk. 19; vgl. Urk. 27 S. 3). Am 2. März 2015 erging der eingangs wiederge- gebene Beschluss (Urk. 22 = Urk. 27).

b) Gegen das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und die festgesetzte Gerichtsgebühr sowie Parteientschädi- gung erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. März 2015 Beschwerde mit den vor- stehend aufgeführten Anträgen (Urk. 32/26 S. 5). Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Urk. 31) wurde das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungsfrist (Urk. 32/26 S. 5) abgewiesen, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, wel- che nicht erstreckt werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Am 4. April 2015 erhob der Kläger Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen (Urk. 26). Für die Beschwerde wurde ein separates Verfahren angelegt (RA150006). Beide Rechtsmittel betreffen die gleiche Streitsache zwi- schen den gleichen Parteien. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, das Be- schwerdeverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben und unter dem vorliegen- den Geschäft weiterzuführen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens (RA150006) sind als Urk. 32 zu den Akten zu nehmen. Auf die unterschiedliche Kognition der Rechtsmittelinstanz im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird – soweit erfor- derlich – bei der Behandlung der jeweiligen Rechtsbegehren einzugehen sein.

- 5 -

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen. Der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachver- halt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213 E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Bern 2013, 2. Auflage, N 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, N 10 ff. zu Art. 311 ZPO).

b) Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel, welche ku- mulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).

3. a) Infolge bereits rechtskräftig entschiedener Sache trat die Vorin- stanz auf die Genugtuungsforderung des Klägers von Fr. 60'000.– nicht ein. Sie erwog, der Kläger leite seinen Anspruch aus dem gleichen Sachverhalt ab, wie er im Entscheid vom 14. Dezember 2011 des Arbeitsgerichts Zürichs (Prozess- Nr. AN100002-L) vorgelegen habe. Damals sei dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 10'000.– wegen missbräuchlicher Kündigung zugesprochen worden, weil die Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) durch ihre ungenügenden Abklärungen der Mobbing-Vorwürfe ihre Fürsorgepflicht in einer Art und Weise verletzt habe, die mit den in Art. 336 OR aufgeführten Gründen vergleichbar seien. Damit sei auch bereits Genugtuung geleistet worden. Die Entschädigung nach Art. 336a OR lasse grundsätzlich keinen Raum für eine

- 6 - zusätzliche Genugtuung. Das Arbeitsgericht habe eine Entschädigung in der Hö- he eines Monatslohns als genügend erachtet. Die vom Kläger verwendete Be- zeichnung der Klage als Teilklage im früheren Verfahren ändere nichts daran (Urk. 27 S. 5 und 6). Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, es handle sich nicht um eine rechtskräftig entschiedene Sache. Er habe mit seiner Teilklage lediglich die rechtsmissbräuchliche Kündigung zum Thema gemacht. Der Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung sei nicht Gegenstand des Prozesses AN100002-L ge- wesen. Er habe sich weitere Teilklagen ausdrücklich vorbehalten (Urk. 26 S. 4).

b) Auf eine Klage ist nur einzutreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine res iudicata (abgeur- teilte Sache) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch aus demselben Rechts- grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt dem Gericht erneut zur Beurtei- lung unterbreitet wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Identität von prozessualen Ansprüchen nach den Klageanträgen und dem be- haupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Ein rechtskräftiger Entscheid ist einerseits unabänderlich und andererseits in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien verbindlich (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., N 36 zu Art. 59 ZPO). Sowohl im Verfahren AN100002-L als auch im vorliegenden Verfahren stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Im Verfahren AN100002-L forderte der Kläger eine Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 von der Beklagten (vgl. Urk. 29/2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren stellte er vor Erstinstanz das ein- gangs wiedergegebene Rechtsbegehren. Entgegen seiner Ansicht verlangt der Kläger damit (erneut) die Zusprechung einer Genugtuung für die Persönlichkeits- verletzung seitens der Beklagten, welche sich auf die Missbräuchlichkeit der Kün- digung selbst stützt (Urk. 26 S. 4). Trotz seiner teilweise abweichenden Um- schreibung erweist sich sein neu geltend gemachter Anspruch vom beurteilten als

- 7 - nicht verschieden, ist er doch in diesem bereits enthalten. Angesichts der Wieder- gutmachungsfunktion der Entschädigung nach Art. 336a OR sind Genugtuungs- ansprüche, die auf der Missbräuchlichkeit der Kündigung beruhen, grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie den gleichen Tatsachen zugrunde liegen (Wolfgang Portmann, BSK OR I, 5. Auflage, N 8 zu Art. 336a OR m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Mit rechtskräftigem Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 14. De- zember 2011, Prozess-Nr. AN100002-L, wurde die Kündigung der Beklagten mit folgender Begründung als missbräuchlich deklariert: Die Beklagte sei den Mob- bingvorwürfen nicht sofort nach Bekanntwerden nachgegangen, sondern erst als sich gegen Ende der offenbar offerierten sechs Monate zur beruflichen Neuorien- tierung eine Kündigung abgezeichnet habe. Die Beklagte habe mit diesem Vorge- hen ihre Fürsorgepflicht in einer Art und Weise verletzt, die mit den in Art. 336 OR aufgeführten Gründen vergleichbar sei (Urk. 29/2 S. 9). Die Beklagte wurde auf- grund dessen verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Der Kläger verkennt mit seinem Vorbringen, er habe im beurteilten Ver- fahren lediglich eine Teilklage in Bezug auf die rechtsmissbräuchliche Kündigung und nicht hinsichtlich der Persönlichkeitsverletzung erhoben (Urk. 26 S. 4), dass die missbräuchliche Kündigung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers begründet. Ihm wurde infolgedessen eine pönale Entschädigung zu- gesprochen. Fehl geht somit sein Standpunkt, wonach der aktuelle Prozess unter einem neuen Rechtstitel (Fürsorgepflicht- bzw. Persönlichkeitsverletzung) zu füh- ren und schon aus diesem Grund auf die Klage einzutreten sei (Urk. 26 S. 7). Ei- ne weitere Teilklage, die sich auf den gleichen Sachverhalt zwischen den Parteien abstützt, ist aufgrund der Ausschlusswirkung der res iudicata nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger sich weitere Teilklagen im beur- teilten Verfahren mit der Prozess-Nr. AN100002-L ausdrücklich vorbehalten hat. Ebenso findet vorliegend der Ausnahme- bzw. Spezialfall gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung – wie ihn der Kläger geltend machen will (Urk. 26 S. 7) – keine Anwendung, wonach ergänzende Genugtuungsansprüche bei so schwer- wiegender Persönlichkeitsverletzung zuzusprechen sind, wenn die auf sechs Mo- natslöhne begrenzte Entschädigung zur Wiedergutmachung (u.a. für den Aus-

- 8 - gleich der immateriellen Unbill) nicht ausreicht (BGE 135 III 408; Wolfgang Port- mann, Genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzungen im Arbeitsverhält- nis, in: recht 2010, S. 9 m.w.H.; vgl. Urk. 27 S. 6). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, im Urteil vom 14. Dezember 2011 (Prozess-Nr. AN100002-L) habe das Ar- beitsgericht Zürich eine Entschädigung nach Art. 336a OR von Fr. 10'000.–, ent- sprechend rund einem Monatslohn, als genügend erachtet, obwohl der Kläger damals Fr. 30'000.– gefordert habe (Urk. 27 S. 6). Das Arbeitsgericht Zürich setz- te die Entschädigung nach richterlichem Ermessen unter Würdigung aller wesent- lichen Umstände auf Seiten des Klägers und der Beklagten fest. Entscheidend war dabei die objektive Schwere der Rechtsverletzung (vgl. BGE 132 III 122; BGE 123 III 255 f.). Vor diesem Hintergrund spricht die dabei resultierende Entschädi- gungshöhe von Fr. 10'000.– gegen eine derart schwerwiegende Persönlichkeits- verletzung, die mit der Zusprechung von maximal sechs Monatslöhnen nicht kompensiert erschiene. Zu Recht erkannte die Erstinstanz, dass heute kein Raum für eine Genugtuung mehr bestehe. Der vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobene Genugtuungsanspruch ist mit dem im abgeschlossenen Verfahren AN100002-L des Arbeitsgerichtes Zürich bereits beurteilten Anspruch identisch. Nicht zu beanstanden ist daher das Nichteintreten der Erstinstanz auf die Ziffer 1 des Klagebegehrens des Klägers infolge res iudicata.

c) Der Kläger hält seine Klage als genügend begründet (Urk. 26 S. 8) und widerspricht damit der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach er seinen Genugtuungsanspruch in der Klagebegründung vom 19. Januar 2015 und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2015 nicht substantiiert habe, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 27 S. 7). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 wurde dem Kläger unter Andro- hung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde, Frist angesetzt, um seine Klage zu begründen (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Er wurde darauf hinge- wiesen, dass eine eigentliche Begründung seiner geltend gemachten Ansprüche gänzlich fehle. Er führe nicht aus, worin die behauptete Persönlichkeitsverletzung bestehe, und begründe die Höhe der Genugtuungsforderung nicht. Auch sei nicht

- 9 - klar, weshalb und wofür sich die Beklagte zu entschuldigen habe (Urk. 5 S. 3). In der Folge wurde dem Kläger telefonisch am 4. November 2014 der Beschluss er- läutert (vgl. Urk. 10). Ebenso wurde er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

14. Januar 2015 eingehend zu seiner Klage und zu seinem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege befragt (vgl. Prot. I S. 8 bis 13). Der ge- richtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO kam die Erstinstanz damit hin- reichend nach. Der Kläger setzt sich sodann in Bezug auf die mangelnde Sub- stantiierung nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz auseinander (Urk. 27 S. 6 f.). Fehl geht seine Kritik an der unterbliebenen Antwort der Erstin- stanz auf seine schriftliche Anfrage über das Genügen der Klagebegründung (Urk. 26 S. 8). Aus der von ihm zitierten Stelle (Urk. 19 S. 2 Pt. 1) lässt sich keine diesbezügliche Anfrage entnehmen. Im Übrigen wäre die Erstinstanz nicht gehal- ten gewesen, dem Kläger Auskunft über das Genügen der Klageantwort zu ge- ben. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen hätte sie eingreifen müssen. Solche Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich.

4. a) Gegen das Nichteintreten auf seinen Antrag Ziffer 2 macht der Kläger geltend, Rechtsanwalt X._____ habe das Protokoll vom 5. September 2008 rechtswidrig im Verfahren AN100002-L am Arbeitsgericht Zürich eingereicht und es als vertrauliches, bankinternes Dokument qualifiziert (Urk. 26 S. 9). Die Erstinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf den Antrag Ziffer 2 des Klägers ein (Urk. 27 S. 7). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die ver- nichteten Handprotokolle über die Gespräche betreffend Mobbingvorwürfe im Ver- fahren AN100002-L des Arbeitsgerichts Zürich unter anderem zur Bejahung der Missbräuchlichkeit der Kündigung geführt hätten. Vernichtete Protokolle könnten ohnehin nicht herausgegeben werden. Zudem habe der Kläger selbst das Proto- koll vom 5. September 2008 (Urk. 17/1) eingereicht. In seiner Berufungsschrift legt der Kläger nochmals seine Sicht der Dinge dar. Dies ist ebenso der Fall, wo er ausführt, zu den einzelnen Punkten des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Er begründet mit keinem Wort, wie vernichtete Protokolle herausge- geben werden können. Fehl geht daher seine Auffassung, er habe sein Rechts- schutzinteresse genügend begründet (Urk. 26 S. 9). Daran ändert auch sein Ver-

- 10 - weis auf seine Ausführungen vor Erstinstanz nichts (Urk. 26 S. 9). Seine Bean- standungen erweisen sich vorliegend als irrelevant und sind unbegründet.

b) Das Nichteintreten auf seinen Antrag Ziffer 3 qualifiziert der Klä- ger als ungebührliche Begünstigung der Beklagten (Urk. 26 S. 9). Die Erstinstanz verneinte ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, da sie keine Rechtsgrundlage für ein schriftliches Schuldeingeständnis und eine schriftliche Entschuldigung der Beklagten sah (Urk. 27 S. 7 f.). In seiner Berufungsschrift bringt der Kläger keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung im angefochtenen Beschluss als un- richtig oder die Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Auch setzt er sich mit den zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz nicht auseinander, weshalb auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

c) Desgleichen lässt der Kläger konkrete Rügen hinsichtlich des Nichteintretens auf seinen Antrag Ziffer 4 – Erklärung der Begriffe Freisetzung und Freistellung – vermissen (Urk. 26 S. 10). Auf die korrekten Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Urk. 27 S. 8) geht er nicht ansatzweise ein, sondern schildert einzig seine Sicht der Dinge (Urk. 26 S. 9 f.). Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.

d) Auf seinen Antrag Ziffer 5 – keine Information über den Kläger gegenüber Dritten – trat die Erstinstanz mit der Begründung nicht ein, er könne nicht konkret behaupten und schon gar nicht beweisen, dass und wem gegenüber die Beklagte Informationen über ihn gegeben haben soll, weshalb es an einer konkreten Persönlichkeitsverletzung mangle und keine Widerrechtlichkeit festge- stellt werden könne (Urk. 27 S. 8). Dem vermag der Kläger nichts entgegenzuset- zen (Urk. 26 S. 10 f.). Seine Einwände erschöpfen sich wiederum in der Darstel- lung seiner Sicht der Dinge, ohne auf die korrekte Argumentation der Erstinstanz einzugehen. Er ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen zu seiner intensiven Stellensuche und seine Anspielungen auf all- fällig erteilte Auskünfte der Beklagten im Berufungsverfahren nicht zulässig und daher unbeachtlich sind (Urk. 26 S. 10), handelt es sich doch um neue Behaup- tungen, welche bereits vor Erstinstanz hätten vorgebracht werden können. Seine weiteren Erläuterungen tangieren ein weiteres beim Arbeitsgericht Zürich hängi-

- 11 - ges Verfahren, welches unter anderem die Zeugnisberichtigung zum Prozess- thema hat (Urk. 26 S. 11). Seine diesbezüglichen Anliegen sind in jenem Verfah- ren zu behandeln. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu.

e) Die Berufung erweist sich als unbegründet. Es kann daher auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten ist der Berufungsantrag Ziffer 2 des Klägers abzuweisen (Urk. 26 S. 12). Da die Erstinstanz zu Recht mit ihrem Nichteintre- tensentscheid das Verfahren abschloss, besteht kein Raum mehr, um die Beklag- te zur Einreichung einer Klageantwort zu verpflichten. Desgleichen ist das Verfah- ren nicht an die Erstinstanz zur Vervollständigung und Neubeurteilung zurückzu- weisen. Die Berufungsanträge Ziffer 3 und 4 des Klägers sind somit abzuweisen. Resümierend ist die Berufung des Klägers abzuweisen und der angefochtene Be- schluss zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

5. a) Gegen das abgewiesene Armenrechtsgesuch bringt der Kläger lediglich vor, er habe sein Gesuch mit den entsprechenden Belegen genügend begründet, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (Urk. 32/26 S. 5). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz verwie- sen werden (Urk. 27 S. 9). Der Kläger macht im Beschwerdeverfahren sinnge- mäss seine Mittellosigkeit geltend (Urk. 32/26 S. 5). Er übersieht dabei, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zufolge fehlender eigener Mittellosigkeit – die Erstinstanz prüfte diese gar nicht (vgl. Urk. 27 S. 9) –, sondern zufolge Aussichtslosigkeit seiner Klage abgewiesen wurde. In seinen Ausführungen setzt er sich mit den relevanten Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auseinander. Er unterlässt es, in seiner Beschwerde- schrift konkret darzulegen, weshalb die Erwägungen der Erstinstanz zur Aus- sichtslosigkeit falsch seien. Es gelingt ihm somit nicht, den Nachweis der fehlen- den Aussichtslosigkeit zu erbringen. Der Erstinstanz ist – wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägungen Ziffer 3 und 4) – darin zuzustimmen, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

- 12 -

b) Der Kläger kritisiert das vorinstanzliche Protokoll als in vielen Punkten unsorgfältig ausgeführt und verlangt die Berichtigung (Urk. 32/26 S. 4). Er ist daran zu erinnern (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Juni 2013, Prozess-Nr. RA130007-O), dass ein Gesuch um Protokollberichtigung bei jener Instanz zu stellen ist, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Hauser/Schweri/ Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 153 N 34 mit Hinweis auf ZR 108 Nr. 50 E. 3e). Zuständig wäre demnach die Erstinstanz. Auf das Gesuch ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

c) In der Berufungs- und auch in der Beschwerdeschrift nimmt der Kläger sodann Anstoss am Fehlen der Parteivertreter im Rubrum der Klagebewil- ligung (Urk. 26 S. 3 und Urk. 32/26 S. 3). Dies zu unrecht. Die Klagebewilligung hat unter anderem die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertreter zu enthalten (Art. 209 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Klagebewilligung vom 3. Oktober 2014 lassen sich die Vertreter der Parteien entnehmen (Urk. 2 S. 2). Art. 209 Abs. 2 ZPO schreibt nicht vor, dass die Parteivertreter zwingend im Rubrum auf- zuführen sind. Die Kritik ist unbegründet.

d) Ferner rügt der Kläger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei plötzlich in der Vorladung zur Instruktionsverhandlung aufgeführt. Eine Vollmacht vom

24. Februar 2010 sei wohl ein Scherz (Urk. 32/26 S. 3). Seine Rüge geht fehl. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ hat sich mit der bei den Akten liegenden Vollmacht als Vertreter der Beklagten in Sachen A._____ betreffend Arbeitsverhältnis aus- gewiesen (Urk. 9). Der Umstand, dass die unterzeichnete Vollmacht der Beklag- ten vom 24. Februar 2010 stammt, ändert nichts am Fortbestehen der Prozess- vollmacht von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das vorliegende Verfahren, zumal es sich um die gleiche Angelegenheit handelt.

e) Der Kläger zeigt sich über die ihm auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– und die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung vom Fr. 2'000.– erstaunt (Urk. 32/26 S. 3 und 4) und vertritt die Ansicht, dass der eigentliche Prozess noch gar nicht begonnen habe (Urk. 32/26 S. 3 f.). Er ver- kennt damit, dass sein von ihm anhängig gemachtes Verfahren nicht nur begon- nen, sondern von der Erstinstanz mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlos-

- 13 - sen wurde (Urk. 27). Ob er die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstin- stanzlichen Beschlusses tatsächlich anfechten will, bleibt unklar. In der Beschwer- deschrift sind konkrete Anträge zu stellen. Aus diesen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sollte der Kläger die Höhe der Ge- richtsgebühr beanstanden wollen, wäre darauf nicht einzutreten: Er unterlässt es nämlich, die aus seiner Sicht festzusetzende Höhe der Gerichtsgebühr zu bezif- fern und zu begründen. Sollte der Kläger allerdings die ihm auferlegten Gerichts- kosten gemäss Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids anfechten wol- len, legt er mit keinem Wort dar, wie die Gerichtskosten auf die Parteien zu vertei- len sind und inwiefern die Erstinstanz das Recht unrichtig angewendet hat. Auch auf einen solchen Antrag wäre nicht einzutreten. Ebenso wäre auf einen allfälligen Antrag des Klägers hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Leistung einer Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– an die Beklagte nicht einzutreten. Es fehlt sowohl die Bezifferung der seiner Ansicht nach festzusetzenden Höhe der Parteientschädi- gung als auch die Begründung, inwiefern das Recht von der Erstinstanz unrichtig angewendet wurde.

f) Schliesslich ist in Bezug auf die Beschwerdeanträge Ziffer 2 und 3 (Urk. 32/26 S. 5) der Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass diese erst- mals im Beschwerdeverfahren gestellt werden und daher nicht zu beachten sind. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sut- ter/Somm/Hasenböhler, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

g) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. a) Im Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 60'000.– auszugehen. Das Berufungsverfahren ist daher nicht mehr kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

- 14 - werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Entspre- chend ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– zu erheben, die zufolge seines Unterliegens dem Kläger aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte der Kläger im Berufungs- und Beschwer- deverfahren nicht (Urk. 26 und Urk. 32/26).

b) Der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand im Berufungs- verfahren. Demgemäss ist ihr für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt der Gegenpartei keine eigentliche Parteistellung zu. Folglich können der Beklagten keine Kosten – weder Gerichtskosten noch Parteientschä- digung – auferlegt werden (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 III 342 E. 4.2). Der Beklagten erwuchs auch im Beschwerdeverfah- ren hinsichtlich der vom Kläger nicht eindeutig angefochtenen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen kein erheblicher Aufwand. Demgemäss ist ihr auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren RA150006-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt, unter dieser Prozessnummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit auf sie einzu- treten ist, und der Beschluss des Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom

2. März 2015 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

- 15 -

3. Die Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für die Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 26 und Urk. 32/26, an den Beschwerdegegner unter Beila- ge von Urk. 32/26, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende Die Leitende Gerichtsschreiberin Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc