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AGer-Z 2003 Nr. 24 OR 339a; Voraussetzungen für eine Retention seitens des Arbeitnehmers
24. OR 339a; Voraussetzungen für eine Retention seitens des Arbeitnehmers Die I<lägerin (Arbeitgeberin) macht geltend, der Beklagte (Arbeitnehmer) habe das F~hrzeug zu Unrecht retiniert, da seine Forderung durch Verrechnung erloschen sei. Der Bekla~te f~hrte dem gegenüber aus, er habe das geleaste Fahrzeug mit Hinblick auf seme eigenen Forderungen retiniert. Aus dem Entscheid des Arbeitsgerichtes: "Ein Gläubiger, der sich mit Willen des Schuldners im Besitze einer beweglichen Sache befindet, kann diese bis zur Befriedigung für seine Forderungen zurückbe halten,_ we~n die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstand der Retention m Zusammenhang steht (Art. 895 Abs. 1 ZGB i.V mit Art. 339a Abs. 3 OR). Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentions recht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist (Art. 897 Abs. 1 ZGB). Die Ausübung des Retentionsrechts setzt demnach den Besitz am retinierten Ge genstand voraus. Nach Art. 919 Abs. 1 ZGB ist Besitzer, wer die tatsächliche Ge walt über eine Sache hat. Dies trifft sowohl für den selbständigen wie auch den unselbständigen Besitzer zu (Art. 920 ZGB). Demgegenüber gibt es aber auch Fälle, in welchen eine Person von einer anderen die Gewalt über eine Sache erhält ohne in die Rechtsstellung eines unselbständigen Besitzes einzutreten. Ein solche; Verhältnis liegt in der Regel beim Arbeitnehmer an den Arbeitsgeräten vor, der daran _blosser Besitzdiener wird (ZGB, Rampini/Schulin/Vogt, Art. 895 N 25). Allerdm?s hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 67 II 20 f. dazu erwogen, es konne sich aus den Umständen ergeben, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitsge räten ein eigenes Recht erworben habe. In diesem Sinne wurde trotz Firmenaufschrift schon Besitz des Arbeitnehmers am geleasten Geschäftsfahrzeug (der Arbeitgeberin) angenommen, weil der Arbeit nehmer den Leasingvertrag namens der Arbeitgeberin mitunterzeichnet hat das Fahrzeug auf seinen Namen eingelöst wurde und (daher) am Wohnsitz des A:beit nehmers stationiert war QAR 1990 297, zitiert auch bei Staehelin/Vischer, N 7 zu Art. 339a OR). Weitergehend erachtete das Obergericht des Kantons Zürich für den Bestand e_ines Retentionsrechtes an einem Geschäftsfahrzeug für entscheidend, ob dem Arbeitnehmer ein Auto zur Verfügung gestellt werde, das er nach freiem Ermessen zur Verrichtung seiner Arbeit und auch in der Freizeit benützen dürfe. Eine derart grosse Unabhängigkeit lasse den Arbeitnehmer als - unselbständigen - Besitzer erscheinen (ZR 97 Nr. 81).
Vorliegend wurde der Leasingvertrag zwar vom Beklagten nicht mitunterzeichnet. Es wurde auch nicht behauptet, das Fahrzeug sei auf den Namen des Beklagte~ eingelöst worden. Unbestritten blieb dagegen, dass der Leasingvertrag explizit mit Hinblick darauf abgeschlossen wurde, dass das Fahrzeug dem B_eklagte~ zu:11 au~ schliesslichen Gebrauch überlassen werden würde. Ebenso wenig bestntt die I<la gerin, dass der Beklagte das Fahrzeug in der Folge sowohl für priv~te als auch be rufliche Zwecke (insbesondere den Arbeitsweg) verwendet habe, vi_elmehr b~tonte sie selbst _ in anderem Zusammenhang -, das Geschäftsfahrzeug sei eigens fur den Beklagten auch zur privaten Nutzung geleast wor~en. Da~~gen_ liegt nichts vor, dass der Beklagte für seine eigentliche berufliche Tatigkeit als Software Engineer/Systementwickler (ähnlich wie ein Aussendienstmitarbeiter oder C_hauf feur) auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen wäre. Durfte der Beklagte da~'.t das Fahrzeug nach freiem Ermessen benützen, nah_m er in Anle~nu~g an de~ zitierten Entscheid ZR 97 Nr. 81 die Rechtsstellung eines unselbstandigen Besitzers und nicht bloss eines Besitzdieners ein. Gemäss Art. 895 Abs. 3 ZGB hat der Gläubiger das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitz zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Sch~ldn~r gehört. Dabei schadet das Wissen des Gläubigers darum, dass die Sache nicht im Eigentum des Schuldners steht, der Entstehung des Retentionsrechtes grundsätzlich nicht. Hat -~ä~lich der Eigentümer der Besitzübertragung durch den Schuldner auf den Glaubiger. aus drücklich zugestimmt, liegt kein Fall des gutgläubigen Erwerbes des RNent1ons rechtes vor, weil hier der Schuldner verfügungsberechtigt war; das Retentionsrecht entsteht direkt gemäss Art. 895 Abs. 1 und 2 ZGB. Anders ist die Rechtslage, wenn der Eigentümer der Übertragung durch d~n von ihm verschiedenen Schuldner an den Gläubiger nicht zugestimmt hat. Diesfalls stellt sich die Frage nach dem gutgläubigen Erwerb des Retentionsr~chtes. S_elbst wenn der Gläubiger vom fehlenden Eigentum des Schuldners Kenntnis hatte, ist _es vorstellbar, dass er diesen nach dem Vertrauensprinzip gleichwohl als berechtigt betrachten durfte, ihm die Sache zu einem bestimmten Zweck zu überlassen (Zobl, Berner Kommentar N 265 f. zu Art. 895 ZGB mit Hinweisen), wobei insbesonde re der Zweck der Besitzübertragung zu berücksichtigen ist: Erfolgt sie objektiv auch im Interesse des Dritteigentümers, ist vermutungsweise die Verfügungsbe rechtigung des Schuldners anzunehmen (Zobel, a.a.O.). Der gute Glaube des Gläubigers muss sich mithin nic~t auf das (vermeintliche) Eigentum des Schuldners an der retinierten Sache beziehen, _sondern auf dessen Verfügungsbefugnis, wobei das Retentionsrecht jedenfalls -weil direkt entstanden -
zu schützen ist, wenn der Dritteigentümer der Besitzesübertragung durch den Schuldner auf den Gläubiger zugestimmt hat QAR 1990, 297). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das fragliche Fahrzeug von der Arbeitgeberin geleast wurde, ihr mithin kein Eigentum daran zukommt; der Beklagte macht denn auch nicht geltend, er sei davon ausgegangen, das Fahrzeug stehe im Eigentum der Klägerin. Der Beklagte behauptet indessen explizit, der Leasinggesellschaft sei von allem Anfang an bekannt gewesen, dass das Fahrzeug für den Beklagten und zu dessen ausschliesslichem Gebrauch bestimmt gewesen sei, zumal der Beklagte sowohl das Fahrzeug als auch dessen Zubehör selbst habe aussuchen können. Neben dem für den Beklagten bestimmten Fahrzeug habe dieselbe Leasinggesellschaft der !<Jägerin noch weitere Fahrzeuge für den alleinigen Gebrauch anderer Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Diese Sachdarstellung des Beklagten blieb vorab unbestritten. Sie wird zudem ansatzweise dadurch belegt, dass zwar die Leasingfirma das Fahrzeug der !<Jägerin vorwiegend zu Geschäftszwecken überlassen hat, jedoch im Vertrag kein bestimm ter Fahrer ausgewiesen wird. Die Leasingfirma scheint der !<Jägerin damit weitrei chende Kompetenzen eingeräumt zu haben, indem es ihr offenbar gleichgültig war, wem genau die !<Jägerin die Nutzung des Fahrzeuges überlassen würde. Hat die Leasingfirma damit aber (zumindest konkludent) der Übertragung des Fahrzeuges an den Beklagten zugestimmt, ist dessen Retentionsrecht direkt zustan de gekommen. Im Übrigen wäre der gute Glaube des Beklagten in die Verfügungsberechtigung der !<Jägerin zu vermuten (Art. 3 ZGB). Dieser gute Glaube wird nach dem Gesagten nicht bereits dadurch zerstört, dass ihm das Dritteigentum der Leasingfirma am Fahrzeug bekannt gewesen ist. Ebenso wenig genügt dafür, dass ein Interesse der Eigentümerin an einer Besitzübertragung an den Beklagten, welches ihr bloss wirt schaftliches Interesse einen Leasingvertrag abzuschliessen, übersteigt, nicht ohne weiteres auszumachen ist. Vielmehr wäre es Sache der !<Jägerin gewesen, weitere Umstände darzutun, die verbieten, den guten Glauben des Beklagten in ihre Verfü gungsberechtigung anzunehmen. Zur vorausgesetzten Konnexität zwischen Forderung und retinierter Sache genügt es, dass dem Beklagten das Fahrzeug einerseits (auch) zur Erfüllung seiner sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung (Arbeitsleistung) überlassen wurde, ihm andererseits aus eben diesem Vertrag noch Ansprüche zustehen.
Zusammenfassend kann der Beklagte daher am ihm von der !<Jägerin überlassenen Fahrzeug ein gültiges Retentionsrecht ausüben. Nachdem im Weiteren feststeht, dass die vom Beklagten geltend gemachte Forderung, für welche er das Retentions recht in Anspruch nimmt, zumindest teilweise besteht, ist die von der !<Jägerin erhobene Schadenersatzforderung abzuweisen. Gleichermassen ist der Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs erst auf den Zeitpunkt der Tilgung seiner Restforde rung zu verpflichten." (AGer. ZH, AG010020 vom 28.02.2003; eine Berufung wurde am 15.07.2003 erle digt, da die !<Jägerin in Konkurs geraten und liquidiert worden ist.)