Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (Entzug des Führerausweises)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Urteil V 2024 44 A. Mit Verfügung vom 20. März 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, geb. 1949, den Führerausweis für 6 Monate. Der Entscheid wurde damit begründet, dass A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. April 2023 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 6. Februar 2021, im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei und ihn das Obergericht mit einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu je Fr. 170.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'530.– bestraft habe. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG. Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren [recte: mittelschweren] Widerhandlung entzogen gewesen sei (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Es sei unter anderem folgender Vorfall aktenkundig: Ent- zug 1 Monat, mittelschwere Widerhandlung, Verfügungsdatum 4. März 2016, Vollzug
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend die Qualifikation des Ereignisses (Verweigerung eines Atemlufttests) durch das Strassenverkehrsamt als schwere Wider- handlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG nicht (vgl. act. 1 Rz. 6). Dafür hätte auch kein Grund bestanden, da das Obergericht des Kantons Zug den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. April 2023 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen hat (STVA-act. D21). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG wird die Widersetzung gegen eine Atemalkoholprobe explizit als schwere Widerhandlung gegen das SVG qualifiziert.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Mindestentzugsfrist nicht sechs Monate, sondern drei Monate betrage, da das Strassenverkehrsamt fälschlicherweise von der Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG ausgehe und nicht von lit. a desselben. Schliesslich liege der erste Vorfall vom 3. November 2015 mehr als fünf Jahre vor dem Vorfall vom 6. Januar 2021 [recte: 6. Februar 2021]. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesgericht gehe in seiner Praxis zu Unrecht davon aus, dass sich der Beginnzeitpunkt der Fünfjahresfrist auf die Wiedererteilung des entzogenen Führerausweises beziehe. Mit einer solchen Auslegung der Berechnung der Fünfjahresfrist würden die Rechtsgleichheit und die Wahrung von Treu und Glauben der Rechtsbetroffenen verletzt, da eine Person, welche sich zu Recht gegen eine Verfügung zur Wehr setze, schlechter gestellt werde als eine Person, die diese unrichtige Verfügung ohne Gegenwehr annehme. Schliesslich kön- ne ein Lenker (Verfügungsadressat) die Verfahrensdauer nicht beeinflussen. 5 Urteil V 2024 44
E. 2.3 Mit Strafbefehl vom 26. November 2015 hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das SVG durch einfache Verkehrs- regelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug; zeitlicher Nachfahrabstand zwischen 0,55–0,67 Sekunden oder weniger bzw. 16,75 Meter bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 90 km/h) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. In der Folge verfügte das Strassenverkehrs- amt des Kantons Zug einen Führerausweisentzug für einen Monat (mittelschwere Wider- handlung gegen die Verkehrsvorschriften), wobei der Führerausweis bis spätestens am
31. Juli 2016 abzugeben war (STVA-Vorakte B). Wie aus der Verfügung vom 20. März 2024 ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seinen Führerausweisausweis betreffend den Vorfall vom November 2015 am 6. Juli 2016 abgegeben (BF-act. 2). Somit ist die ent- sprechende einmonatige Entzugsfrist am 5. August 2016 abgelaufen.
E. 2.4 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer sich vorsätzlich einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht. Nach einer schweren Wider- handlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Der Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"; BGer 1C_180/2010 vom
22. September 2010 E. 2.2). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt da- bei als massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Rückfallregel der Mindestentzugs- dauer bei einem früheren Ausweisentzug, der Tag, an welchem die Massnahme endete (vgl. BGer 1C_340/2022 vom 27. November 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 4.3; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3). Es handelt sich um eine Bewährungsfrist, die mit dem Ablauf des massgeblichen Ausweisentzugs zu laufen beginnt (BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 4.3; 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.1; 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4; 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.3).
E. 2.5 Wie ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis vom 6. Juli 2016 bis
5. August 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen. Der Beschwerde- führer hat am 6. Februar 2021 durch Weigerung der Durchführung einer Atemalkoholprobe eine schwere Widerhandlung begangen. Dies führt nach dem klaren Wortlaut (und der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. E. 2.4) zu einem Entzug von min- destens sechs Monaten, da dem Beschwerdeführer in den vorgegangenen fünf Jahren der Führerausweis entzogen war (bis am 5. August 2016). Der Beschwerdeführer bringt keine
E. 2.6 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die am 1. April 2023 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 33 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung über die Zu- lassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsver- ordnung, VZV; SR 741.51) sei ein Grund, die Berechnung der Rückfallfrist einer Praxisän- derung zu unterziehen. Er bringt vor, an den (Kaskaden-)Bestimmungen von Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG seien keine Änderungen vor- genommen worden, als Art. 33 Abs. 5 VZV bzw. Art. 33 Abs. 6 VZV in Kraft getreten sei- en. Die Bundesversammlung habe es als nicht notwendig erachtet, die Kaskadenhaftung im SVG aufgrund der Einführung von Art. 33 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VZV zu ändern, da die Berechnung der Fristen der Kaskadenhaftung nicht direkt mit dem Entzug bzw. der Wie- deraushändigung des Führerausweises im Zusammenhang stehe. Nach der (bestrittenen) Fristenberechnung gemäss Bundesgericht stelle sich bei Anwendung von Art. 33 Abs. 5 VZV im Übrigen die Frage, ob das für einen Lenker geltende Verbot, private Fahrten durchzuführen, als Ausweisentzug gelte. Er könne trotz dieses Verbots ein Fahrzeug be- ruflich weiterhin führen. Mit der hier vertretenen Fristenberechnung nach Ereignistat sei ein Lenker, der zweimal eine Verkehrswiderhandlung begehe, ein Wiederholungstäter und falle unter das Kaskadensystem nach Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, warum die Einfügung von Art. 33 Abs. 5 und 6 VZV zu einer Anpassung der Praxis betreffend die Berechnung der Fristen der Kaskadenhaftung
E. 6 Urteil V 2024 44 zu berücksichtigenden Gründe vor, welche die aktuelle Praxis ernsthaft in Frage stellen würden. Seiner Meinung nach erwüchsen einer betroffenen Person Rechtsnachteile, wenn sie gegen eine unrichtige Verfügung vorgehe. Diese Begründung geht insbesondere im vorliegenden Fall deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls im Jahr 2015 kein Rechtsmittel ergriffen hatte. Der Strafbefehl erging damals am 26. November
2015. Er wurde dem Strassenverkehrsamt Zug am 4. Januar 2016 zugestellt. Mit Schrei- ben vom 25. Februar 2016 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der vorgesehenen Ad- ministrativmassnahme (Führerausweisentzug von einem Monat) einverstanden. Aus der Verfügung vom 4. März 2016 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer damals ei- nen Vollzugsaufschub beantragte, welcher vom Strassenverkehrsamt bewilligt wurde (STVA-Vorakte B). Insofern kann bezüglich des Vorfalls im Jahr 2015, der vorliegend zur Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG führte, dem Strassenverkehrsamt kein verzö- gertes Administrativverfahren vorgeworfen werden, welches dem Beschwerdeführer Nach- teile gebracht hätte.
E. 7 Urteil V 2024 44 führen müsste, umso mehr als es sich auch bei Anwendung von Art. 33 Abs. 5 bzw. 6 VZV um einen Führerausweisentzug handelt, bei welchem die erzieherische Wirkung ebenfalls erst mit der Rückgabe des Führerausweises beginnt, wie das Strassenverkehrsamt zu Recht festhält (vgl. act. 10). Beim aktuellen Führerausweisentzug (bezüglich des Vorfalls vom 6. Februar 2021) wurde im Übrigen Art. 33 Abs. 5 bzw. 6 VZV gar nicht angewendet. Die Berufung auf eine erforderliche Praxisänderung bei der Berechnung der Rückfallfristen wegen der Einführung von Art. 33 Abs. 5 und 6 VZV erscheint unbegründet. 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Das Strassenverkehrsamt hat in seiner Verfügung vom 20. März 2024 festgelegt, der Führerausweis sei bis spätestens 1. Oktober 2024 abzugeben. Dieses Datum ist in- zwischen vorbei, weshalb eine neue Frist zur Abgabe des Führerausweises festzulegen ist. Das Gericht erachtet eine Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids für die Abgabe des Führerausweises als angemessen. 5. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten, somit hier der Beschwerdeführer. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdefüh- rer angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).
E. 8 Urteil V 2024 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids dem Strassen- verkehrsamt abzugeben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, die mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 28. April 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Armin Stöckli, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6341 Baar gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Entzug des Führerausweises) V 2024 44 2 Urteil V 2024 44 A. Mit Verfügung vom 20. März 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, geb. 1949, den Führerausweis für 6 Monate. Der Entscheid wurde damit begründet, dass A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. April 2023 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 6. Februar 2021, im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei und ihn das Obergericht mit einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu je Fr. 170.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'530.– bestraft habe. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG. Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren [recte: mittelschweren] Widerhandlung entzogen gewesen sei (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Es sei unter anderem folgender Vorfall aktenkundig: Ent- zug 1 Monat, mittelschwere Widerhandlung, Verfügungsdatum 4. März 2016, Vollzug
6. Juli 2016 – 5. August 2016. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage somit sechs Monate. B. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. März 2024 erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch RA Armin Stöckli, am 19. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuhe- ben und der Führerausweis sei gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG für die Dauer von drei Monaten (anstelle von sechs Monaten) zu entziehen. Be- gründend führte er aus, das Strassenverkehrsamt gehe zu Unrecht davon aus, dass vor- liegend Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG zum Zuge komme. Schliesslich liege die letzte Wider- handlung gegen das SVG mehr als 5 Jahre zurück. Er bemängelt insbesondere die bishe- rige bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche davon ausgehe, dass die Wiederertei- lung eines entzogenen Führerausweises den Beginnzeitpunkt der Fünfjahresfrist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG darstelle. Dadurch würden die Rechtsgleichheit und die Wahrung von Treu und Glauben einer betroffenen Person verletzt, welche sich gegen eine Verfü- gung zur Wehr setze. Es könne indes nicht sein, dass die Zeit, die die Administrativbehör- de brauche, um eine Verfügung zu erlassen, bei der Berechnung der Rückfallfrist berück- sichtigt werde, obwohl die betroffene Person darauf keinen Einfluss habe. C. Den Kostenvorschuss über Fr. 1'000.– leistete der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 f.) 3 Urteil V 2024 44 D. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Es führt insbesondere aus, dass in den vorliegenden Administrativmassnahmeverfahren keine überlange Verfah- rensdauer vorliege. Das Verfahren zur Vorakte B sei ausgesprochen schlank gewesen (Ereignis vom 3. November 2015, Zuwarteschreiben vom 30. November 2015, Verfügung nach Schriftenwechsel mit dem Rechtsvertreter bzw. dessen Stellungnahme vom 25. Fe- bruar 2016 und 4. März 2016 und Vollzug schliesslich auf Wunsch des Betroffenen vom
6. Juli 2016 bis und mit 5. August 2016). Die Wirkung von Massnahmen beginne bei Ver- warnungen mit dem Verfügungsdatum und bei Führerausweisentzügen mit der Rückgabe des Führerausweisses, da die erzieherische Wirkung eben erst mit dem Abschluss der vorherigen Massnahme eintrete und nicht mit der vorherigen Widerhandlung. Alsdann würden Personen, welche den Rechtsmittelweg bestritten, von der Dauer eines Verfah- rens profitieren, da sie den Führerausweis während dieser Zeit noch nicht abgeben müss- ten. Ein zweifaches Profitieren sei vom Gesetzgeber weder gewollt noch vorgesehen. E. Die Parteien hielten im weiteren Schriftenwechsel (Replik des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 und Duplik des Strassenverkehrsamtes vom 8. Juli 2024; act. 8 und 10) an ihren Anträgen fest. Auf die jeweiligen Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Angefochten wird vorliegend eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug und damit einer unteren kantonalen Verwal- tungsbehörde. In seiner Verfügung stützt sich das Strassenverkehrsamt auf Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht. Ein Weiterzug an den Regierungsrat des Kantons Zug oder das Bundes- verwaltungsgericht ist nicht vorgesehen, weshalb das hiesige Gericht örtlich und sachlich zuständig ist. Gemäss § 65 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und ei- 4 Urteil V 2024 44 ne Begründung enthalten. Sie ist ausserdem innert 30 Tagen nach der Mitteilung des Ent- scheides beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 64 VRG). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2024 wurde am 19. April 2024, mithin innert der 30-tägigen Frist, der Schweizerischen Post übergeben. Damit ist die Frist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung resp. den Entzug des Führerausweises direkt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde vom 19. April 2024 enthält sodann Anträge und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend die Qualifikation des Ereignisses (Verweigerung eines Atemlufttests) durch das Strassenverkehrsamt als schwere Wider- handlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG nicht (vgl. act. 1 Rz. 6). Dafür hätte auch kein Grund bestanden, da das Obergericht des Kantons Zug den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. April 2023 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen hat (STVA-act. D21). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG wird die Widersetzung gegen eine Atemalkoholprobe explizit als schwere Widerhandlung gegen das SVG qualifiziert. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Mindestentzugsfrist nicht sechs Monate, sondern drei Monate betrage, da das Strassenverkehrsamt fälschlicherweise von der Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG ausgehe und nicht von lit. a desselben. Schliesslich liege der erste Vorfall vom 3. November 2015 mehr als fünf Jahre vor dem Vorfall vom 6. Januar 2021 [recte: 6. Februar 2021]. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesgericht gehe in seiner Praxis zu Unrecht davon aus, dass sich der Beginnzeitpunkt der Fünfjahresfrist auf die Wiedererteilung des entzogenen Führerausweises beziehe. Mit einer solchen Auslegung der Berechnung der Fünfjahresfrist würden die Rechtsgleichheit und die Wahrung von Treu und Glauben der Rechtsbetroffenen verletzt, da eine Person, welche sich zu Recht gegen eine Verfügung zur Wehr setze, schlechter gestellt werde als eine Person, die diese unrichtige Verfügung ohne Gegenwehr annehme. Schliesslich kön- ne ein Lenker (Verfügungsadressat) die Verfahrensdauer nicht beeinflussen. 5 Urteil V 2024 44 2.3 Mit Strafbefehl vom 26. November 2015 hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das SVG durch einfache Verkehrs- regelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug; zeitlicher Nachfahrabstand zwischen 0,55–0,67 Sekunden oder weniger bzw. 16,75 Meter bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 90 km/h) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. In der Folge verfügte das Strassenverkehrs- amt des Kantons Zug einen Führerausweisentzug für einen Monat (mittelschwere Wider- handlung gegen die Verkehrsvorschriften), wobei der Führerausweis bis spätestens am
31. Juli 2016 abzugeben war (STVA-Vorakte B). Wie aus der Verfügung vom 20. März 2024 ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seinen Führerausweisausweis betreffend den Vorfall vom November 2015 am 6. Juli 2016 abgegeben (BF-act. 2). Somit ist die ent- sprechende einmonatige Entzugsfrist am 5. August 2016 abgelaufen. 2.4 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer sich vorsätzlich einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht. Nach einer schweren Wider- handlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Der Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"; BGer 1C_180/2010 vom
22. September 2010 E. 2.2). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt da- bei als massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Rückfallregel der Mindestentzugs- dauer bei einem früheren Ausweisentzug, der Tag, an welchem die Massnahme endete (vgl. BGer 1C_340/2022 vom 27. November 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 4.3; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3). Es handelt sich um eine Bewährungsfrist, die mit dem Ablauf des massgeblichen Ausweisentzugs zu laufen beginnt (BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 4.3; 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.1; 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4; 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.3). 2.5 Wie ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis vom 6. Juli 2016 bis
5. August 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen. Der Beschwerde- führer hat am 6. Februar 2021 durch Weigerung der Durchführung einer Atemalkoholprobe eine schwere Widerhandlung begangen. Dies führt nach dem klaren Wortlaut (und der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. E. 2.4) zu einem Entzug von min- destens sechs Monaten, da dem Beschwerdeführer in den vorgegangenen fünf Jahren der Führerausweis entzogen war (bis am 5. August 2016). Der Beschwerdeführer bringt keine 6 Urteil V 2024 44 zu berücksichtigenden Gründe vor, welche die aktuelle Praxis ernsthaft in Frage stellen würden. Seiner Meinung nach erwüchsen einer betroffenen Person Rechtsnachteile, wenn sie gegen eine unrichtige Verfügung vorgehe. Diese Begründung geht insbesondere im vorliegenden Fall deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls im Jahr 2015 kein Rechtsmittel ergriffen hatte. Der Strafbefehl erging damals am 26. November
2015. Er wurde dem Strassenverkehrsamt Zug am 4. Januar 2016 zugestellt. Mit Schrei- ben vom 25. Februar 2016 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der vorgesehenen Ad- ministrativmassnahme (Führerausweisentzug von einem Monat) einverstanden. Aus der Verfügung vom 4. März 2016 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer damals ei- nen Vollzugsaufschub beantragte, welcher vom Strassenverkehrsamt bewilligt wurde (STVA-Vorakte B). Insofern kann bezüglich des Vorfalls im Jahr 2015, der vorliegend zur Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG führte, dem Strassenverkehrsamt kein verzö- gertes Administrativverfahren vorgeworfen werden, welches dem Beschwerdeführer Nach- teile gebracht hätte. 2.6 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die am 1. April 2023 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 33 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung über die Zu- lassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsver- ordnung, VZV; SR 741.51) sei ein Grund, die Berechnung der Rückfallfrist einer Praxisän- derung zu unterziehen. Er bringt vor, an den (Kaskaden-)Bestimmungen von Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG seien keine Änderungen vor- genommen worden, als Art. 33 Abs. 5 VZV bzw. Art. 33 Abs. 6 VZV in Kraft getreten sei- en. Die Bundesversammlung habe es als nicht notwendig erachtet, die Kaskadenhaftung im SVG aufgrund der Einführung von Art. 33 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VZV zu ändern, da die Berechnung der Fristen der Kaskadenhaftung nicht direkt mit dem Entzug bzw. der Wie- deraushändigung des Führerausweises im Zusammenhang stehe. Nach der (bestrittenen) Fristenberechnung gemäss Bundesgericht stelle sich bei Anwendung von Art. 33 Abs. 5 VZV im Übrigen die Frage, ob das für einen Lenker geltende Verbot, private Fahrten durchzuführen, als Ausweisentzug gelte. Er könne trotz dieses Verbots ein Fahrzeug be- ruflich weiterhin führen. Mit der hier vertretenen Fristenberechnung nach Ereignistat sei ein Lenker, der zweimal eine Verkehrswiderhandlung begehe, ein Wiederholungstäter und falle unter das Kaskadensystem nach Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, warum die Einfügung von Art. 33 Abs. 5 und 6 VZV zu einer Anpassung der Praxis betreffend die Berechnung der Fristen der Kaskadenhaftung 7 Urteil V 2024 44 führen müsste, umso mehr als es sich auch bei Anwendung von Art. 33 Abs. 5 bzw. 6 VZV um einen Führerausweisentzug handelt, bei welchem die erzieherische Wirkung ebenfalls erst mit der Rückgabe des Führerausweises beginnt, wie das Strassenverkehrsamt zu Recht festhält (vgl. act. 10). Beim aktuellen Führerausweisentzug (bezüglich des Vorfalls vom 6. Februar 2021) wurde im Übrigen Art. 33 Abs. 5 bzw. 6 VZV gar nicht angewendet. Die Berufung auf eine erforderliche Praxisänderung bei der Berechnung der Rückfallfristen wegen der Einführung von Art. 33 Abs. 5 und 6 VZV erscheint unbegründet. 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Das Strassenverkehrsamt hat in seiner Verfügung vom 20. März 2024 festgelegt, der Führerausweis sei bis spätestens 1. Oktober 2024 abzugeben. Dieses Datum ist in- zwischen vorbei, weshalb eine neue Frist zur Abgabe des Führerausweises festzulegen ist. Das Gericht erachtet eine Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids für die Abgabe des Führerausweises als angemessen. 5. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten, somit hier der Beschwerdeführer. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdefüh- rer angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). 8 Urteil V 2024 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids dem Strassen- verkehrsamt abzugeben. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, die mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. April 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am