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V 2023 90

Zg Verwaltungsgericht · 2025-02-19 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Bau- und Planungsrecht (Rechtsverweigerung)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 A.________ vertreten durch RA lic. iur. Philipp Bachmann und/oder RA MLaw Yves Du- crey, Reichlin Hess AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 ist durch den Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Änderung oder Aufhebung, womit ihre Beschwerdelegitimation gege- ben ist (§ 62 Abs. 1 VRG).

E. 1.2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und den Vertretern selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stif- tungen zu (§ 62 Abs. 2 VRG). Im Bereich des Planungs- und Baurechts ist die Gemeinde aufgrund ihrer Planungsautonomie und als Baubewilligungsbehörde zur Autonomie- beschwerde befugt (Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 118; BGE 145 I 52 E. 3; VGer ZH VB.2019.00746 vom 3. Dezember 2020 E. 1.3). Beschwerdeberechtigt ist im Übrigen auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (§ 62 Abs. 3 VRG). Der Gemeinderat Hünenberg macht einen Verstoss gegen seine Autonomie als Baubewil- ligungsbehörde geltend. Diesbezüglich ist er ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (§§ 64 und 65 VRG), weshalb sie zu prüfen sind.

E. 1.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 1.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah-

E. 2 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 A. Am 10. Dezember 2008 reichte die A.________ ein Baugesuch betreffend Neubau Schulhaus, Dreifachturnhalle, Tiefgarage sowie Fussballwiese mit Beleuchtung auf dem Grundstück Nr. C.________, Hünenberg, (nachfolgend: GS C.________) ein. Das Grund- stück befindet sich in der Arbeitszone, in welcher die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt. A. und B. B.________ sind Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. E.________ und F.________ auf dem Grundstück Nr. D.________, Hünenberg, (nachfolgend: GS D.________), welches sich ebenfalls in dieser Arbeitszone befindet. Gegen das Bauvor- haben erhoben u.a. sie Einsprache und rügten insbesondere die vorgesehene Nutzung der Fussballwiese und damit einhergehende Lärmimmissionen. An einer am 17. März 2009 zu dieser Thematik durchgeführten Einspracheverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. Mit Entscheid vom 17. November 2009 erteilte der Gemeinderat Hünen- berg die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen und wies gleichzeitig die Ein- sprache von A. und B. B.________ ab. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilten A. und B. B.________ der A.________ mit, dass sie grundsätzlich keine Einwände gegen die erteilte Baubewilligung hätten, forderten aber die klare Festlegung der Benutzungskonditionen für die Fussballwiese. Dazu seien die von der A.________ an der Einspracheverhandlung vom 17. März 2009 gemachten Aussagen bezüglich der geplanten Nutzungszeiten, der Belichtung sowie der Nutzungsart bzw. Fremdnutzung der Fussballwiese verbindlich. Am 14. Februar 2011 setzten A. und B. B.________ die A.________ darüber in Kenntnis, dass Letztere die erlaubten Nutzungszeiten der Fussballwiese und der Lichtanlage über- schritten habe. Zugleich verwiesen sie erneut auf die von der A.________ anlässlich der Einigungsverhandlung gemachten Aussagen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 wandte sich die A.________ an den Gemeinderat Hünenberg und bat diesen um Stellungnahme betreffend die korrekte Nutzung der Fussballwiese bzw. die Möglichkeit einer Nutzungsin- tensivierung und Drittnutzung. Wenig später gelangten A. und B. B.________ an den Gemeinderat Hünenberg und in- formierten diesen über die mehrfache Fremdnutzung der Fussballwiese, wobei sie wieder- um auf die von der A.________ an der Einigungsverhandlung vom 17. März 2009 ge- machten Aussagen verwiesen. Gleichzeitig ersuchten sie den Gemeinderat Hünenberg um Vornahme geeigneter Massnahmen, um die festgestellten Widerhandlungen zu unter- binden.

E. 2.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, ein Vergleich des dama- ligen und des heutigen Gebrauchs der Fussballwiese zeige auf, dass keine Nutzungsän- derung erfolgt sei. Die (allenfalls gesteigerten) Lärmimmissionen wären lediglich die Folge einer (allfälligen) Nutzungsintensivierung. Von Anfang an habe die rechtskräftig bewilligte Fussballwiese zwischen 07:00 Uhr und 22:00 Uhr genutzt werden dürfen. Die tatsächliche Nutzung der Fussballwiese halte diese Betriebszeiten ein. Mit dem Benützungsreglement vom Juli 2022 seien die Betriebszeiten sogar auf 21:00 Uhr eingeschränkt worden. Es lie- ge keine Änderung gemäss § 44 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) vor. Es habe im Verlauf der Jahre nicht einmal eine nennenswerte Nutzungs- intensivierung gegeben. Selbst wenn die Fussballwiese im Vergleich zu früher von mehre- ren Spielern bespielt werden würde, unterliege diese Nutzungszunahme – solange sie im Rahmen der bewilligten Nutzungsart liege – keiner (erneuten) Baubewilligung. Der Regierungsrat habe in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen sei, mit der Auflage, eine entsprechende lärmrechtliche Beur- teilung der Fussballwiese vorzunehmen. Dies, da mangels Vergleichsbasis nicht überprüft werden könne, ob die Fussballwiese die lärmrechtlichen Anforderungen einhalte bzw. ob die Lärmimmissionen einer Nutzungsänderung gleichkämen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Selbst wenn eine lärmrechtliche Beurteilung der Fussballwiese vor- genommen werden würde, könnte sich diese Beurteilung nur zur aktuellen, heutigen Situa- tion auf der Fussballwiese äussern. Eine nachträgliche, rückwirkende Beurteilung der Si- tuation zum Bewilligungszeitpunkt im Jahr 2009 bzw. zum Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage sei hingegen nicht mehr möglich. Auch ohne die Vornahme einer lärmrechtlichen Beurteilung könne festgestellt werden, dass keine schädlichen Aussenlärmimmissionen von der Fussballwiese ausgingen. Der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Lärms beschränkten sich auf die Nutzung an Wochenta- gen zwischen 07:00 Uhr und 21:00 Uhr, wobei zwischen 12:00 und 13:00 sowie ab 19:00 Uhr keine lärmintensive Nutzung betrieben werden dürfe. Gemäss Rechtsprechung vermöchte bereits eine zeitliche Lärmbeschränkung mittels Nutzungsverbot ab 22:00 Uhr die Emissionen so zu begrenzen, dass eine Sportanlage nicht zu beanstanden sei. Umso mehr müsse das für eine Nutzungsbeschränkung ab 21:00 Uhr in Kombination mit einem

E. 2.2 Der Regierungsrat hatte mit seinem Beschluss vom 4. September 2023 den Ge- meinderat Hünenberg angewiesen, gestützt auf ein konkretes Benützungs- bzw. Betriebs- reglement sowie auf einen den Anforderungen der BAFU-Vollzugshilfe (Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt [BAFU], "Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm", Ausgabe

2017) entsprechenden Lärmschutznachweis eine lärmrechtliche Beurteilung der streitbe- troffenen Fussballwiese vorzunehmen. Der Regierungsrat – und mit ihm die Baudirektion in ihren Stellungahmen im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren – führte aus, bisher fehle eine solche wie auch ein Lärmgutachten. Basierend auf dieser noch vorzunehmen- den lärmrechtlichen Beurteilung müsse die Gemeinde die Betriebszeiten der Anlage ver- bindlich festlegen. Das Lärmgutachten diene dazu, die Betriebszeiten so festzulegen, dass sie mit den lärmrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit dem Vorsorgeprinzip, vereinbar seien. Eine lärmrechtliche Überprüfung sei immer dann erforderlich, wenn Grund zur An- nahme bestehe, dass die massgebenden Grenzwerte überschritten seien. Vorliegend er- scheine eine Verletzung der lärmrechtlichen Rahmenbedingungen und insbesondere des Vorsorgeprinzips als wahrscheinlich.

E. 2.3 Die privaten Beschwerdegegner 1 lassen zusammengefasst vorbringen, es brau- che ein Baubewilligungsverfahren, weil die Lärm- und Belichtungssituation geändert habe. Die Anlage müsse auf ihre Konformität mit der Lärmschutz-Verordnung (LSV) überprüft werden. Ursprünglich sei nur ein schulischer Betrieb am Nachmittag bis 17:00 Uhr vorge- sehen gewesen. Inzwischen sei eine emissionsmässig neue Anlage entstanden. Die auf dem Platz gelebten Umstände seien von der Baubewilligung, die in ursprünglich nicht mangelhaften Baubewilligungsverfahren entstanden sei, nicht mehr abgedeckt. Eine lärm- rechtliche Beurteilung sei nicht erst dann erforderlich bzw. angesagt, wenn schädliche Immissionen nachgewiesen seien. Erst nach der Beurteilung komme heraus, welche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte getroffen werden müssten. Die Vorgaben des Lärmschutzrechts seien einzuhalten und in jedem Fall verhältnismässig. Die Frage der Verhältnismässigkeit könne sich vorliegend daher gar nicht stellen. 3.

E. 3 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Der Gemeinderat Hünenberg teilte A. und B. B.________ daraufhin mit Schreiben vom 17. März 2011 mit, dass er ihre Einsprache mit Beschluss vom 17. November 2009 abgewie- sen und in der Baubewilligung die erlaubte Nutzung des Sportplatzes bzw. der Fussball- wiese festgelegt habe. An diesen Ausführungen werde festgehalten. Mit Schreiben vom 3. März 2019 gelangten A. und B. B.________ wiederum an den Ge- meinderat Hünenberg und informierten diesen, dass die A.________ die streitbetroffene Fussballwiese bzw. den streitbetroffenen Sportplatz für weitere Nutzungen geöffnet habe, unter anderem für beliebige Freizeitaktivitäten diverser Organisationen. Diese geänderte Lärm- und Belichtungssituation sei neu zu beurteilen, weshalb um die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ersucht werde. Die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Hünenberg (nachfolgend: Abteilung Bau und Planung) stellte dieses Schreiben am 11. März 2019 der A.________ zu und bot ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Am 13. März 2019 führte die A.________ ge- genüber der Abteilung Bau und Planung zusammengefasst aus, dass der Sportplatz Drit- ten insbesondere für Trainings in den Wintermonaten zur Verfügung gestellt werde. A. und B. B.________ seien mit Schreiben vom 25. Juni 2018 informiert worden, dass der Sport- platz zukünftig allen interessierten Nutzern während sieben Tagen pro Woche von 06:00 bis 22:00 Uhr zur Verfügung gestellt werde. Am 11. April 2019 stellte die Abteilung Bau und Planung dieses Schreiben A. und B. B.________ zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig verwies sie auf den Baubewilligungsent- scheid vom 17. November 2009, worin – gestützt auf das kommunale Reglement über die Lärmempfindlichkeit – eine Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr verfügt worden sei, und führte aus, dass keine Hinweise vorlägen, wonach diese Zeiten durch den Sportbetrieb nicht eingehalten würden. Sie sehe sich daher nicht veranlasst, allfällige Massnahmen an- zuordnen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 reagierten A. und B. B.________, nun vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, Wettingen, auf die Eingabe der Abteilung Bau und Planung und machten zusammengefasst geltend, dass der Sportplatz, trotz rechtskräftiger Baubewilligung vom 17. November 2009, während seines Betriebs stets die Planungswer- te und das Vorsorgeprinzip einhalten müsse. Angesichts der vorliegenden Nutzungsinten- sivierung müsse die Anlage zumindest auf ihre Konformität mit der Lärmschutzverordnung überprüft werden.

E. 3.1 Beim bewilligten Sportplatz auf dem GS C.________ in Hünenberg und den dazu- gehörigen Lärmquellen handelt es sich lärmrechtlich um eine neue ortsfeste Anlage (vgl. Art. 47 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]). Es gelten insbesondere die Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01) sowie Art. 7 Abs. 1 LSV. Demnach sind die Lärmemissio- nen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich

E. 3.2 Für die Beurteilung von Sportanlagen fehlen sowohl gesetzliche Vorgaben zur Lärmermittlungsmethode als auch festgelegte Belastungsgrenzwerte. Die Beurteilung der Lärmimmissionen hat deshalb durch die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Art. 15 und Art. 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV) zu erfolgen. Gemäss BGer 1A.180/2006 vom 9. August 2007 dürfen neue Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der PW höchstens geringfügige Störungen verursachen. Bei Gebäuden gilt die Einhaltung der PW in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume (Art. 39 Abs. 1 LSV). Für die Beurteilung von Sportlär- manlagen gilt es die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) "Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm" aus dem Jahr 2017 zu berücksichtigen. Diese dient als Ent- scheidungshilfe für Sportlärmanlagen, indem sie sowohl Ermittlungsmethode als auch Richtwerte vorgibt. Dabei handelt es sich nicht um Gesetzesvorgaben, sondern um "Voll- zugshilfen" für die Baubewilligungsbehörden. Die Einhaltung sichert einen bundesrechts- konformen Vollzug, wobei die Bewilligungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum für den Bewilligungsentscheid hat. Die Vollzugsbehörde kann Erleichterungen gewähren, soweit die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte zu einer unverhältnis- mässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, na- mentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht (Art. 25 Abs. 2 USG). Für das Ausmass der Störung der Bevölkerung sind akustische, physiologische (Tages- zeit, Tätigkeit des Lärmbetroffenen) und psychologische (Einstellung zur Lärmquelle) Fak- toren massgebend. Bei der Beurteilung der Störung spielen weitere Faktoren, welche über den Gesundheitsschutz hinausgehen, wie das Interesse des Anlageinhabers oder der Raumplanung am Fortbestand der Anlage, keine Rolle. Gestützt auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung sind bei einer Einzelfallbeurteilung die fünf Punkte: 1. Charakter des Lärms, 2. Zeitpunkt der Lärmimmissionen, 3. Häufigkeit und Dauer des Lärms, 4. Lärm- empfindlichkeit und 5. Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Als Ergebnis der

11 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Einzelfallbeurteilung hält die Vollzugsbehörde die zulässigen Lärmimmissionen der Anlage fest (Art. 37a LSV). Diese sind verbindlich. 4.

E. 4 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Am 16. Dezember 2019 stellte die Abteilung Bau und Planung den Einsprechern ein von der A.________ neu ausgearbeitetes Benützungsreglement für den Sportplatz zur Kennt- nisnahme zu. In der Folge bemängelten A. und B. B.________ bzw. deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. April 2020, dass das Benützungsreglement von der Abteilung Bau und Planung nicht beanstandet worden sei, obwohl die erfolgte Nutzungsintensivierung sowohl öffentliche als auch private Interessen tangiere und damit klar einer Baubewilli- gungspflicht unterliege. Die A.________ sei deshalb zu verpflichten, den Sportbetrieb im Detail aufzuzeigen (inkl. Lärmprognose und Lärmmessungen). Eventualiter sei eine be- schwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die Abteilung Bau und Planung bestätigte am 15. April 2020 den Eingang des Schreibens per E-Mail und nahm am 10. August 2020 schriftlich dazu Stellung. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die vorliegende Angelegenheit bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom

17. November 2009 beurteilt worden sei. Mangels wesentlicher Änderung der Sachlage sei eine Neubeurteilung nicht erforderlich. Es bestehe deshalb kein Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gegen dieses Schreiben reichten A. und B. B.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, Wettingen, am 27. August 2020 beim Regierungsrat des Kantons Zug Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Mit Beschluss vom 4. September 2023 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut. Er hob das von ihm als Verfügung qualifizierte Schreiben der Abteilung Bau und Planung vom 10. August 2020 auf und wies den Gemeinderat Hünenberg an, für die Fussballwiese eine lärmrechtliche Beurteilung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. B. Am 9. Oktober 2023 liess die A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einrei- chen und folgende Rechtsbegehren stellen (V 2023 90 act. 1): "1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 4. September 2023 betreffend Verwaltungsbe- schwerde von A. und B. B.________ gegen den Gemeinderat Hünenberg betreffend Rechtsver- weigerung aufzuheben und die Verfügung vom 10. August 2020 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner un- ter solidarischer Haftbarkeit."

E. 4.1 Der Gemeinderat Hünenberg erteilte der Beschwerdeführerin 1 die Baubewilligung für den Neubau eines Schulhauses, einer Dreifachturnhalle, einer Tiefgarage und einer Fussballwiese am 17. November 2009 (RR-act. 39/3). In Erwägung 5 führte er aus, gemäss Auskunft des Schuldirektors werde gemäss Schulplan in den Monaten September bis Dezember zwischen 16:00 Uhr und 17:30 Uhr Fussball und in den Monaten Januar bis März Basketball gespielt. Aus Sicht des Gemeinderates sei der vorgesehene Schulbetrieb (Benutzung der Fussballwiese) bis ca. 17:30 Uhr durchaus vertretbar. Gemäss Reglement über die Lärmbekämpfung gelte eine generelle Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Beim Fussballfeld des FC Hünenberg, das unmittelbar an die Wohnzone grenze, gälten in Anlehnung an das gemeindliche Lärmreglement maximale Betriebszeiten bis 22:00 Uhr. Dieses Konzept habe sich bewährt. Aus diesem Grund sei der Gemeinderat der Auffas- sung, dass gestützt auf die Bestimmungen im gemeindlichen Reglement über die Lärm- bekämpfung ein Spielbetrieb bis maximal 22:00 Uhr zulässig sei. Insbesondere auch des- halb, da sich die Anlage in der Arbeitszone befinde, in welcher eine höhere Lärmempfind- lichkeitsstufe gelte als in der Wohnzone. Dem Baubewilligungsentscheid war u.a. am 17. März 2009 eine Einspracheverhandlung vorausgegangen. Dem entsprechenden Protokoll (RR-act. 41, darin GR-act. 1) kann ent- nommen werden, dass gemäss dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, die Fussballwiese nur für schulische Zwecke bestimmt sei, so dass sie hauptsächlich an Wochentagen tagsüber benutzt werde. In der Regel werde die Fussballwiese nicht an Abenden oder Wochenenden benutzt, da in dieser Zeit der Schulbetrieb ruhe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Schule an einem Abend einen Anlass durchführe und die Fuss- ballwiese benutze. Es bestünden keine konkreten Pläne für eine öffentliche Nutzung des Platzes. Der damalige Gemeindepräsident ergänzte, dass auch aus Sicht der Gemeinde keine öffentliche Nutzung in Betracht gezogen werde. Der FC Hünenberg habe vor kurzem einen neuen Kunstrasenplatz erstellt. Beim Schulhaus Eichmatt entstehe zudem ein Spor- trasen.

E. 4.2 Dass die Beschwerdeführer (als damalige Einsprecher) vor diesem Hintergrund davon ausgingen, die Fussballwiese werde in der Regel nur von Montag bis Freitag, nicht am Abend und nur für den Schulbetrieb genutzt und daher gegen die Abweisung ihrer Ein-

E. 4.3 Wie dem auch sei: Klar ist, dass die Fussballwiese wohl ab 2011 intensiver ge- nutzt wurde. Das belegt unter anderem das Schreiben der Beschwerdeführerin 1 an den Gemeinderat Hünenberg vom 23. Februar 2011 (RR-act. 41, darin GR-act. 7). Dort führt die Beschwerdeführerin 1 aus, sie seien mit dem FC Hünenberg im Gespräch. Der Fuss- ballclub stelle ihnen seinen Platz tagsüber kostenlos zur Verfügung. Dafür würden sie sich gerne revanchieren. Aufgrund der Witterungsverhältnisse seien viele Rasenplätze im Fe- bruar und März gesperrt. Dies verunmögliche Balltrainings kurz vor dem Wiederbeginn der

E. 5 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 C. Ebenfalls am 9. Oktober 2023 liess der Gemeinderat Hünenberg Verwaltungsge- richtsbeschwerde einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (V 2023 91 act. 1): "1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 4. September 2023 betreffend Verwaltungsbe- schwerde von A. und B. B.________ gegen den Gemeinderat Hünenberg betreffend Rechtsver- weigerung aufzuheben und die Verfügung vom 10. August 2020 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner; dies un- ter solidarischer Haftung." D. In ihren Vernehmlassungen vom 30. November 2023 stellte die Baudirektion des Kantons Zug im Auftrag des Regierungsrats den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbe- schwerden vom 9. Oktober 2023 seien unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen (jeweils act. 7). E. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2024 liessen die Beschwerdegegner beantra- gen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der A.________ (V 2023 90) und des Gemein- derats Hünenberg (V 2023 91) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden dürfe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdeführers (act. 9). F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 vereinigte das Gericht die Beschwerdeverfah- ren V 2023 90 und V 2023 91 (act. 10). G. Die Beschwerdeführer liessen am 7. bzw. 8. März 2024 je eine Replik einreichen (act. 13 und 14.). H. Am 3. Mai 2024 duplizierte die Baudirektion, und am 31. Mai 2024 liessen A. und B. B.________ eine Duplik einreichen (act. 18 und 20).

E. 5.1 Die Beschwerdeführer stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gleichzei- tig mit der Erteilung der Baubewilligung an die Beschwerdeführerin 1 habe die Gemeinde die Einsprache der Beschwerdegegner 1 abgewiesen. Im Einspracheentscheid sei explizit festgehalten worden, dass die Nutzung der Fussballwiese bis maximal 22:00 Uhr zulässig

E. 5.2 Zwar hat der Gemeinderat Hünenberg in seinem Einspracheentscheid vom

E. 5.3 Der Regierungsrat hat schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass vorliegend eine lärmrechtliche Überprüfung erforderlich ist. Dem Urteil 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 4.1 kann denn auch im Wesentlichen entnommen werden, wann gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen angezeigt ist. Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine hohen Anforderun- gen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte mög- lich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfah- rens nach den Art. 36 ff. LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde. Das Amt für Umwelt des Kantons Zug (AFU) hat als Fachbehörde dargelegt, dass es vorliegend eine Verletzung der umweltrechtlichen Anforderungen respektive eine Überschreitung der massgebenden Richtwerte der BAFU-Vollzugshilfe für Sportlärm nicht ausschliessen könne und es fraglich sei, ob allenfalls sogar Erleichterungen notwendig seien (BD-act. 1 Ziff. 5). An der Notwendigkeit eines Lärmschutznachweises ändert auch die Tatsache nichts, dass es allenfalls auf anderen Sportplätzen bisher zu keinen Lärm- klagen gekommen ist und dort möglicherweise ebenfalls nie eine lärmrechtliche Beurtei- lung durchgeführt wurde. Die Beurteilung von Sportplätzen ist immer im Einzelfall gestützt auf das Bundesrecht vorzunehmen.

E. 5.4 Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er die Verfügung vom

10. August 2020 aufgehoben und den Gemeinderat Hünenberg angewiesen hat, für die Fussballwiese eine lärmrechtliche Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Regierungs- rats vorzunehmen.

16 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom

4. September 2023 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden erweisen sich als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen sind. 7.

E. 6 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

E. 7 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2.

E. 7.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Einem unterliegenden Gemeinwesen sind Gerichtskosten aller- dings nur dann aufzuerlegen, wenn es am Verfahren wirtschaftlich interessiert ist oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechts- verletzung Anlass gegeben hat (§ 24 Abs. 2 VRG). Mit dem Regierungsrat ist einig zu ge- hen, dass der Gemeinderat Hünenberg eine offenbare Rechtsverletzung begangen hat. Beiden beschwerdeführenden Parteien sind daher die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufzuerlegen, wovon sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Gemeinderat Hünen- berg je Fr. 1'500.– zu übernehmen haben.

E. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 28 Abs. 2 VRG der ganz oder teilweise ob- siegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen, wobei der Regierungsrat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§ 28 Abs. 2a VRG). Das Gericht erachtet eine Entschädi- gung der Beschwerdegegner 1 für das Honorar und die Barauslagen ihres Rechtsvertre- ters in der Höhe von Fr. 3'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen, wovon die Be- schwerdeführer je Fr. 1'850.– zu bezahlen haben.

E. 8 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 zeitweisen Verbot von lärmintensiven Nutzungen gelten. Das Grundstück der Beschwer- deführerin 1, auf welchem die Fussballwiese liege, befinde sich gemäss dem gültigen Zo- nenplan der Einwohnergemeinde Hünenberg in der Arbeitszone B. Während eine Sportan- lage im Freien in einer Wohnzone störend wirken könnte, könne dies in der Arbeitszone gerade nicht gelten. Die Arbeitszone B sei der Empfindlichkeitsstufe III (von vier möglichen Empfindlichkeitsstufen) zugeordnet. Der mit der Fussballwiese einhergehende Lärm ent- spreche somit nicht nur der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Arbeitszone, sondern die- se stelle eine nahezu ideale Zone für eine derartige Nutzung dar. Die Sportanlage sei demnach zonenkonform. Letztlich sei die vom Regierungsrat angeordnete lärmrechtliche Beurteilung als nicht not- wendig, unverhältnismässig im engeren Sinne und damit als unverhältnismässig im weite- ren Sinne zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit anderen Sportanla- gen im Kanton, welche sich in Wohnzonen mit Lärmempfindlichkeitsstufe II befänden bzw. an diese angrenzten. Als Beispiel könne hier die Sportanlage "Ehret" in Hünenberg ange- führt werden, welche an eine Wohnzone W2b angrenze. Die Nutzung dieser Sportanlage

– vornehmlich am Abend und an den Wochenenden – sei wesentlich intensiver als dieje- nige der Fussballwiese der Beschwerdeführerin 1. Die Mannschaften des FC Hünenberg hielten dort nicht nur den Grossteil ihrer Trainings ab, sondern trügen auch ihre Meister- schaftsspiele aus. Diese Sportanlage verfüge sodann nicht nur über eine Flutlichtanlage, sondern darüber hinaus gar über eine Vielzahl von Sportfeldern mit verschiedenen Belä- gen (Rasen, Tartan und Kunstrasen). Sie sei zweifellos baurechtlich bewilligt und werde von der Gemeinde Hünenberg klaglos betrieben. Wenn diese an eine Wohnzone mit Emp- findlichkeitsstufe II angrenzende, vergleichbar aber wesentlich intensiver genutzte Sport- anlage klaglos betrieben werden könne, obwohl sämtliche (relevanten) Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II 5 Dezibel (dB(A)) unter denjenigen der Empfindlichkeitsstufe III lä- gen, könne nahezu ausgeschlossen werden, dass die aktuelle Nutzung der Fussballwiese durch die Beschwerdeführerin 1 Lärmschutzrecht verletze. Vor diesem Hintergrund sei das Ergebnis der angeordneten lärmrechtlichen Abklärung bereits klar und es sei deshalb we- der notwendig noch verhältnismässig im engeren Sinne, von der Gemeinde bzw. letztlich von der Beschwerdeführerin 1 zu verlangen, dass sie die Fussballwiese lärmrechtlich be- urteilen lasse. Die Kosten eines solchen Gutachtens lägen erfahrungsgemäss im fünfstel- ligen Bereich und stünden in keinem Verhältnis zu dem Zweck, welcher erreicht werden solle.

E. 9 Urteil V 2023 90 / V 2023 91

E. 10 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmim- missionen die Planungswerte nicht überschreiten. Gemäss BGer 1C_506/2008 vom

E. 12 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 sprache nicht opponierten, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Immerhin hielten sie in einem soweit ersichtlich unbeantworteten Schreiben vom 17. Dezember 2009 (RR-act. 41, darin GR-act. 5) fest, die Benutzungszeiten für die Fussball- und Spielwiese sollten klar geregelt werden, d.h. sie gingen nun ebenfalls davon aus, dass die Aussagen des Schuldirektors sowie dessen Rechtsvertretung als verbindliches Nutzungsreglement für die Fussball- und Spielwiese gälten. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 ist hier sogleich anzufügen, dass die Beschwerde- gegner 1 am 10. Juni 2009 ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 erhalten hatten. Darin führte dieser aus, was die Lärmfrage anbelange, sei darauf hinge- wiesen, dass die einschlägigen Erlasse der Gemeinde Hünenberg diese Thematik umfas- send und abschliessend regeln würden. So sehe § 2 des gemeindlichen Reglements über die Lärmbekämpfung (nachfolgend Reglement genannt) die generelle Nachtruhe von 22:00 – 06:30 Uhr, die Mittagsruhe von 12:00 – 13:00 Uhr sowie das Verbot lärmiger Ar- beiten ab 19:00 Uhr und an Sonn- und allgemeinen Feiertagen vor. Gemäss § 4 des Re- glements seien übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke bzw. Ge- bäude nicht zulässige, die Menschen schädigende oder belästigende Einwirkungen durch Lärm oder Erschütterungen verboten. Gemäss § 5 des Reglements seien Lausprecher- und Verstärkeranlagen im Freien bewilligungspflichtig. Gemäss § 10 des Reglements hät- ten Führer von Motorfahrzeugen insbesondere in Wohngebieten jeden vermeidbaren Lärm zu unterlassen. Dem Lärm erzeugenden Verhalten von Grundeigentümern in der Gemein- de Hünenberg seien somit von Gesetzes wegen die nötigen Grenzen gesetzt. Es bestehe daher nach dem Erachten der Beschwerdeführerin 1 kein Grund, die Lärmfrage zusätzlich zwischen der Bauherrschaft und den Einsprechern zu regeln (RR-act. 41, darin GR-act. 2). Aufgrund dieses Schreibens hätten bei den Beschwerdegegnern 1 allenfalls doch Zweifel an der Verbindlichkeit der vorausgegangenen Aussagen der Beschwerdeführer aufkom- men können. Soweit ersichtlich haben sie jedoch auf das Schreiben vom 10. Juni 2009 nicht reagiert.

E. 13 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Meisterschaft. Der Kunstrasen der Beschwerdeführerin 1 könnte diesen Engpass zumin- dest teilweise beseitigen. Natürlich fänden diese Trainings am Abend statt (19:00 – 21:00 Uhr). Diese Woche habe zudem eine grössere Firma die Beschwerdeführerin 1 angefragt, ob ihre Mitarbeiter einmal die Woche auf dem Fussballplatz der Beschwerdeführerin 1 Fussball spielen dürften (12:00 – 13:00 Uhr). Dies sei eigentlich eine ausgezeichnete Ge- legenheit, um gute nachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen, könnten sie sich doch vorstellen, von Zeit zu Zeit gemeinsam Fussball zu spielen. Gemäss den Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (act. 1 Rz. 15 ff.) beschränkt sich die aktuelle (9. Oktober 2023) schulische Nutzung der Fussballwiese grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 08:00 und 18:00 Uhr an Werktagen (Montag bis Freitag). Zusätzlich finde an rund 15 Wochenendtagen (Samstag oder Sonntag) pro Jahr eine schulische Nutzung statt (z.B. "Graduation Ceremonies" oder Sportanlässe, an wel- chen Teams der Beschwerdeführerin 1 anträten). Während der kalten und nassen Jahres- zeit, in der Regel von Oktober bis März, finde praktisch keine solche schulische Nutzung statt, da der Sportunterricht dann in der Turnhalle abgehalten werde. Weiter finde an ge- wissen Abenden eine schulnahe Nutzung statt. Dies sei derzeit am Donnerstag von 19:30 bis 20:30 Uhr und am Freitag von 18:00 bis 20:30 Uhr der Fall. Im Winterhalbjahr werde die Fussballwiese sodann dem FC Hünenberg zur Verfügung gestellt. Diese Drittnutzung erfolge nur dann, wenn aufgrund der Witterung auf den Rasenplätzen nicht mehr gespielt werden könne bzw. diese vom jeweiligen Betreiber gesperrt würden und die Dritten des- halb auf die Fussballwiese ausweichen müssten. Dies sei jeweils ungefähr im Zeitraum zwischen Oktober und März der Fall. Die Beschwerdeführerin 1 beabsichtige, die Fuss- ballwiese im Zeitraum zwischen Oktober und April – soweit keine schulische bzw. schul- nahe Nutzung erfolge – jeweils zwischen 18:00 Uhr und 21:00 Uhr Drittnutzern zur Verfü- gung zu stellen. Die glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Aufzeichnungen der Beschwerdegeg- ner 1 belegen diese gegenüber 2009 wesentlich intensivierte Nutzung der Fussballwiese in mindestens dem von der Beschwerdeführerin 1 selbst geschilderten Umfang. 5.

E. 14 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 sei. Eine Verwaltungsbeschwerde gegen diese Baubewilligung sei nicht erhoben worden. Die Baubewilligung sei demnach in Rechtskraft erwachsen und sei seither rechtskräftig. Die Fussballwiese habe in den vergangenen Jahren gemäss dem Reglement über die Lärmbekämpfung der Gemeinde bis spätestens 22:00 Uhr genutzt werden können; zwi- schen 22:00 Uhr und 06:30 Uhr sei die generelle Nachtruhe einzuhalten. Ebenfalls zu be- achten sei die Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr, welche bei der Nutzung der Fussballwiese eingehalten worden sei. Ein Vergleich des damaligen und des heutigen Gebrauchs der Fussballwiese zeige auf, dass keine Nutzungsänderung erfolgt sei. Die (al- lenfalls gesteigerten) Lärmimmissionen wären lediglich die Folge einer (allfälligen) Nut- zungsintensivierung. Von Anfang an habe die rechtskräftig bewilligte Fussballwiese zwi- schen 07:00 Uhr und 22:00 Uhr genutzt werden dürfen. Die tatsächliche Nutzung der Fussballwiese halte diese Betriebszeiten ein. Es liege keine Änderung gemäss § 44 Abs. 1 PBG vor. Es habe im Verlauf der Jahre nicht einmal eine nennenswerte Nutzungsintensi- vierung gegeben. Selbst wenn die Fussballwiese im Vergleich zu früher von mehreren Spielern bespielt werden würde, unterliege diese Nutzungszunahme – solange sie im Rahmen der bewilligten Nutzungsart liege – keiner (erneuten) Baubewilligung.

E. 17 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Gemeinderat Hünenberg werden Verfahrens- kosten von je Fr. 1'500.– auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin 1 und der Gemeinderat Hünenberg werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'850.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 (im Doppel; Rech- nung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter des Gemeinde- rats Hünenberg (im Doppel; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 (im Doppel) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 19. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Adrian Willimann MLaw Stefan Bernbeck und Ersatzrichter lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 19. Februar 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen

1. A.________ vertreten durch RA lic. iur. Philipp Bachmann und/oder RA MLaw Yves Du- crey, Reichlin Hess AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug

2. Gemeinderat Hünenberg, Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg vertreten durch RA Rainer Hager, SCHWEIGER Advokatur/Notariat, Damm- strasse 19, 6300 Zug Beschwerdeführer gegen

1. A. und B. B.________ vertreten durch RA lic. iur. Ralph van den Bergh, Kasernenstrasse 26, Post- fach, 5001 Aarau

2. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Bau- und Planungsrecht (Rechtsverweigerung) V 2023 90 / V 2023 91

2 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 A. Am 10. Dezember 2008 reichte die A.________ ein Baugesuch betreffend Neubau Schulhaus, Dreifachturnhalle, Tiefgarage sowie Fussballwiese mit Beleuchtung auf dem Grundstück Nr. C.________, Hünenberg, (nachfolgend: GS C.________) ein. Das Grund- stück befindet sich in der Arbeitszone, in welcher die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt. A. und B. B.________ sind Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. E.________ und F.________ auf dem Grundstück Nr. D.________, Hünenberg, (nachfolgend: GS D.________), welches sich ebenfalls in dieser Arbeitszone befindet. Gegen das Bauvor- haben erhoben u.a. sie Einsprache und rügten insbesondere die vorgesehene Nutzung der Fussballwiese und damit einhergehende Lärmimmissionen. An einer am 17. März 2009 zu dieser Thematik durchgeführten Einspracheverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. Mit Entscheid vom 17. November 2009 erteilte der Gemeinderat Hünen- berg die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen und wies gleichzeitig die Ein- sprache von A. und B. B.________ ab. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilten A. und B. B.________ der A.________ mit, dass sie grundsätzlich keine Einwände gegen die erteilte Baubewilligung hätten, forderten aber die klare Festlegung der Benutzungskonditionen für die Fussballwiese. Dazu seien die von der A.________ an der Einspracheverhandlung vom 17. März 2009 gemachten Aussagen bezüglich der geplanten Nutzungszeiten, der Belichtung sowie der Nutzungsart bzw. Fremdnutzung der Fussballwiese verbindlich. Am 14. Februar 2011 setzten A. und B. B.________ die A.________ darüber in Kenntnis, dass Letztere die erlaubten Nutzungszeiten der Fussballwiese und der Lichtanlage über- schritten habe. Zugleich verwiesen sie erneut auf die von der A.________ anlässlich der Einigungsverhandlung gemachten Aussagen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 wandte sich die A.________ an den Gemeinderat Hünenberg und bat diesen um Stellungnahme betreffend die korrekte Nutzung der Fussballwiese bzw. die Möglichkeit einer Nutzungsin- tensivierung und Drittnutzung. Wenig später gelangten A. und B. B.________ an den Gemeinderat Hünenberg und in- formierten diesen über die mehrfache Fremdnutzung der Fussballwiese, wobei sie wieder- um auf die von der A.________ an der Einigungsverhandlung vom 17. März 2009 ge- machten Aussagen verwiesen. Gleichzeitig ersuchten sie den Gemeinderat Hünenberg um Vornahme geeigneter Massnahmen, um die festgestellten Widerhandlungen zu unter- binden.

3 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Der Gemeinderat Hünenberg teilte A. und B. B.________ daraufhin mit Schreiben vom 17. März 2011 mit, dass er ihre Einsprache mit Beschluss vom 17. November 2009 abgewie- sen und in der Baubewilligung die erlaubte Nutzung des Sportplatzes bzw. der Fussball- wiese festgelegt habe. An diesen Ausführungen werde festgehalten. Mit Schreiben vom 3. März 2019 gelangten A. und B. B.________ wiederum an den Ge- meinderat Hünenberg und informierten diesen, dass die A.________ die streitbetroffene Fussballwiese bzw. den streitbetroffenen Sportplatz für weitere Nutzungen geöffnet habe, unter anderem für beliebige Freizeitaktivitäten diverser Organisationen. Diese geänderte Lärm- und Belichtungssituation sei neu zu beurteilen, weshalb um die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ersucht werde. Die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Hünenberg (nachfolgend: Abteilung Bau und Planung) stellte dieses Schreiben am 11. März 2019 der A.________ zu und bot ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Am 13. März 2019 führte die A.________ ge- genüber der Abteilung Bau und Planung zusammengefasst aus, dass der Sportplatz Drit- ten insbesondere für Trainings in den Wintermonaten zur Verfügung gestellt werde. A. und B. B.________ seien mit Schreiben vom 25. Juni 2018 informiert worden, dass der Sport- platz zukünftig allen interessierten Nutzern während sieben Tagen pro Woche von 06:00 bis 22:00 Uhr zur Verfügung gestellt werde. Am 11. April 2019 stellte die Abteilung Bau und Planung dieses Schreiben A. und B. B.________ zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig verwies sie auf den Baubewilligungsent- scheid vom 17. November 2009, worin – gestützt auf das kommunale Reglement über die Lärmempfindlichkeit – eine Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr verfügt worden sei, und führte aus, dass keine Hinweise vorlägen, wonach diese Zeiten durch den Sportbetrieb nicht eingehalten würden. Sie sehe sich daher nicht veranlasst, allfällige Massnahmen an- zuordnen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 reagierten A. und B. B.________, nun vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, Wettingen, auf die Eingabe der Abteilung Bau und Planung und machten zusammengefasst geltend, dass der Sportplatz, trotz rechtskräftiger Baubewilligung vom 17. November 2009, während seines Betriebs stets die Planungswer- te und das Vorsorgeprinzip einhalten müsse. Angesichts der vorliegenden Nutzungsinten- sivierung müsse die Anlage zumindest auf ihre Konformität mit der Lärmschutzverordnung überprüft werden.

4 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Am 16. Dezember 2019 stellte die Abteilung Bau und Planung den Einsprechern ein von der A.________ neu ausgearbeitetes Benützungsreglement für den Sportplatz zur Kennt- nisnahme zu. In der Folge bemängelten A. und B. B.________ bzw. deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. April 2020, dass das Benützungsreglement von der Abteilung Bau und Planung nicht beanstandet worden sei, obwohl die erfolgte Nutzungsintensivierung sowohl öffentliche als auch private Interessen tangiere und damit klar einer Baubewilli- gungspflicht unterliege. Die A.________ sei deshalb zu verpflichten, den Sportbetrieb im Detail aufzuzeigen (inkl. Lärmprognose und Lärmmessungen). Eventualiter sei eine be- schwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die Abteilung Bau und Planung bestätigte am 15. April 2020 den Eingang des Schreibens per E-Mail und nahm am 10. August 2020 schriftlich dazu Stellung. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die vorliegende Angelegenheit bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom

17. November 2009 beurteilt worden sei. Mangels wesentlicher Änderung der Sachlage sei eine Neubeurteilung nicht erforderlich. Es bestehe deshalb kein Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gegen dieses Schreiben reichten A. und B. B.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, Wettingen, am 27. August 2020 beim Regierungsrat des Kantons Zug Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Mit Beschluss vom 4. September 2023 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut. Er hob das von ihm als Verfügung qualifizierte Schreiben der Abteilung Bau und Planung vom 10. August 2020 auf und wies den Gemeinderat Hünenberg an, für die Fussballwiese eine lärmrechtliche Beurteilung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. B. Am 9. Oktober 2023 liess die A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einrei- chen und folgende Rechtsbegehren stellen (V 2023 90 act. 1): "1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 4. September 2023 betreffend Verwaltungsbe- schwerde von A. und B. B.________ gegen den Gemeinderat Hünenberg betreffend Rechtsver- weigerung aufzuheben und die Verfügung vom 10. August 2020 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner un- ter solidarischer Haftbarkeit."

5 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 C. Ebenfalls am 9. Oktober 2023 liess der Gemeinderat Hünenberg Verwaltungsge- richtsbeschwerde einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (V 2023 91 act. 1): "1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 4. September 2023 betreffend Verwaltungsbe- schwerde von A. und B. B.________ gegen den Gemeinderat Hünenberg betreffend Rechtsver- weigerung aufzuheben und die Verfügung vom 10. August 2020 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner; dies un- ter solidarischer Haftung." D. In ihren Vernehmlassungen vom 30. November 2023 stellte die Baudirektion des Kantons Zug im Auftrag des Regierungsrats den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbe- schwerden vom 9. Oktober 2023 seien unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen (jeweils act. 7). E. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2024 liessen die Beschwerdegegner beantra- gen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der A.________ (V 2023 90) und des Gemein- derats Hünenberg (V 2023 91) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden dürfe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdeführers (act. 9). F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 vereinigte das Gericht die Beschwerdeverfah- ren V 2023 90 und V 2023 91 (act. 10). G. Die Beschwerdeführer liessen am 7. bzw. 8. März 2024 je eine Replik einreichen (act. 13 und 14.). H. Am 3. Mai 2024 duplizierte die Baudirektion, und am 31. Mai 2024 liessen A. und B. B.________ eine Duplik einreichen (act. 18 und 20).

6 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 ist durch den Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Änderung oder Aufhebung, womit ihre Beschwerdelegitimation gege- ben ist (§ 62 Abs. 1 VRG). 1.2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und den Vertretern selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stif- tungen zu (§ 62 Abs. 2 VRG). Im Bereich des Planungs- und Baurechts ist die Gemeinde aufgrund ihrer Planungsautonomie und als Baubewilligungsbehörde zur Autonomie- beschwerde befugt (Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 118; BGE 145 I 52 E. 3; VGer ZH VB.2019.00746 vom 3. Dezember 2020 E. 1.3). Beschwerdeberechtigt ist im Übrigen auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (§ 62 Abs. 3 VRG). Der Gemeinderat Hünenberg macht einen Verstoss gegen seine Autonomie als Baubewil- ligungsbehörde geltend. Diesbezüglich ist er ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (§§ 64 und 65 VRG), weshalb sie zu prüfen sind. 1.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah-

7 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, ein Vergleich des dama- ligen und des heutigen Gebrauchs der Fussballwiese zeige auf, dass keine Nutzungsän- derung erfolgt sei. Die (allenfalls gesteigerten) Lärmimmissionen wären lediglich die Folge einer (allfälligen) Nutzungsintensivierung. Von Anfang an habe die rechtskräftig bewilligte Fussballwiese zwischen 07:00 Uhr und 22:00 Uhr genutzt werden dürfen. Die tatsächliche Nutzung der Fussballwiese halte diese Betriebszeiten ein. Mit dem Benützungsreglement vom Juli 2022 seien die Betriebszeiten sogar auf 21:00 Uhr eingeschränkt worden. Es lie- ge keine Änderung gemäss § 44 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) vor. Es habe im Verlauf der Jahre nicht einmal eine nennenswerte Nutzungs- intensivierung gegeben. Selbst wenn die Fussballwiese im Vergleich zu früher von mehre- ren Spielern bespielt werden würde, unterliege diese Nutzungszunahme – solange sie im Rahmen der bewilligten Nutzungsart liege – keiner (erneuten) Baubewilligung. Der Regierungsrat habe in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen sei, mit der Auflage, eine entsprechende lärmrechtliche Beur- teilung der Fussballwiese vorzunehmen. Dies, da mangels Vergleichsbasis nicht überprüft werden könne, ob die Fussballwiese die lärmrechtlichen Anforderungen einhalte bzw. ob die Lärmimmissionen einer Nutzungsänderung gleichkämen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Selbst wenn eine lärmrechtliche Beurteilung der Fussballwiese vor- genommen werden würde, könnte sich diese Beurteilung nur zur aktuellen, heutigen Situa- tion auf der Fussballwiese äussern. Eine nachträgliche, rückwirkende Beurteilung der Si- tuation zum Bewilligungszeitpunkt im Jahr 2009 bzw. zum Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage sei hingegen nicht mehr möglich. Auch ohne die Vornahme einer lärmrechtlichen Beurteilung könne festgestellt werden, dass keine schädlichen Aussenlärmimmissionen von der Fussballwiese ausgingen. Der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Lärms beschränkten sich auf die Nutzung an Wochenta- gen zwischen 07:00 Uhr und 21:00 Uhr, wobei zwischen 12:00 und 13:00 sowie ab 19:00 Uhr keine lärmintensive Nutzung betrieben werden dürfe. Gemäss Rechtsprechung vermöchte bereits eine zeitliche Lärmbeschränkung mittels Nutzungsverbot ab 22:00 Uhr die Emissionen so zu begrenzen, dass eine Sportanlage nicht zu beanstanden sei. Umso mehr müsse das für eine Nutzungsbeschränkung ab 21:00 Uhr in Kombination mit einem

8 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 zeitweisen Verbot von lärmintensiven Nutzungen gelten. Das Grundstück der Beschwer- deführerin 1, auf welchem die Fussballwiese liege, befinde sich gemäss dem gültigen Zo- nenplan der Einwohnergemeinde Hünenberg in der Arbeitszone B. Während eine Sportan- lage im Freien in einer Wohnzone störend wirken könnte, könne dies in der Arbeitszone gerade nicht gelten. Die Arbeitszone B sei der Empfindlichkeitsstufe III (von vier möglichen Empfindlichkeitsstufen) zugeordnet. Der mit der Fussballwiese einhergehende Lärm ent- spreche somit nicht nur der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Arbeitszone, sondern die- se stelle eine nahezu ideale Zone für eine derartige Nutzung dar. Die Sportanlage sei demnach zonenkonform. Letztlich sei die vom Regierungsrat angeordnete lärmrechtliche Beurteilung als nicht not- wendig, unverhältnismässig im engeren Sinne und damit als unverhältnismässig im weite- ren Sinne zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit anderen Sportanla- gen im Kanton, welche sich in Wohnzonen mit Lärmempfindlichkeitsstufe II befänden bzw. an diese angrenzten. Als Beispiel könne hier die Sportanlage "Ehret" in Hünenberg ange- führt werden, welche an eine Wohnzone W2b angrenze. Die Nutzung dieser Sportanlage

– vornehmlich am Abend und an den Wochenenden – sei wesentlich intensiver als dieje- nige der Fussballwiese der Beschwerdeführerin 1. Die Mannschaften des FC Hünenberg hielten dort nicht nur den Grossteil ihrer Trainings ab, sondern trügen auch ihre Meister- schaftsspiele aus. Diese Sportanlage verfüge sodann nicht nur über eine Flutlichtanlage, sondern darüber hinaus gar über eine Vielzahl von Sportfeldern mit verschiedenen Belä- gen (Rasen, Tartan und Kunstrasen). Sie sei zweifellos baurechtlich bewilligt und werde von der Gemeinde Hünenberg klaglos betrieben. Wenn diese an eine Wohnzone mit Emp- findlichkeitsstufe II angrenzende, vergleichbar aber wesentlich intensiver genutzte Sport- anlage klaglos betrieben werden könne, obwohl sämtliche (relevanten) Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II 5 Dezibel (dB(A)) unter denjenigen der Empfindlichkeitsstufe III lä- gen, könne nahezu ausgeschlossen werden, dass die aktuelle Nutzung der Fussballwiese durch die Beschwerdeführerin 1 Lärmschutzrecht verletze. Vor diesem Hintergrund sei das Ergebnis der angeordneten lärmrechtlichen Abklärung bereits klar und es sei deshalb we- der notwendig noch verhältnismässig im engeren Sinne, von der Gemeinde bzw. letztlich von der Beschwerdeführerin 1 zu verlangen, dass sie die Fussballwiese lärmrechtlich be- urteilen lasse. Die Kosten eines solchen Gutachtens lägen erfahrungsgemäss im fünfstel- ligen Bereich und stünden in keinem Verhältnis zu dem Zweck, welcher erreicht werden solle.

9 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 2.2 Der Regierungsrat hatte mit seinem Beschluss vom 4. September 2023 den Ge- meinderat Hünenberg angewiesen, gestützt auf ein konkretes Benützungs- bzw. Betriebs- reglement sowie auf einen den Anforderungen der BAFU-Vollzugshilfe (Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt [BAFU], "Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm", Ausgabe

2017) entsprechenden Lärmschutznachweis eine lärmrechtliche Beurteilung der streitbe- troffenen Fussballwiese vorzunehmen. Der Regierungsrat – und mit ihm die Baudirektion in ihren Stellungahmen im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren – führte aus, bisher fehle eine solche wie auch ein Lärmgutachten. Basierend auf dieser noch vorzunehmen- den lärmrechtlichen Beurteilung müsse die Gemeinde die Betriebszeiten der Anlage ver- bindlich festlegen. Das Lärmgutachten diene dazu, die Betriebszeiten so festzulegen, dass sie mit den lärmrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit dem Vorsorgeprinzip, vereinbar seien. Eine lärmrechtliche Überprüfung sei immer dann erforderlich, wenn Grund zur An- nahme bestehe, dass die massgebenden Grenzwerte überschritten seien. Vorliegend er- scheine eine Verletzung der lärmrechtlichen Rahmenbedingungen und insbesondere des Vorsorgeprinzips als wahrscheinlich. 2.3 Die privaten Beschwerdegegner 1 lassen zusammengefasst vorbringen, es brau- che ein Baubewilligungsverfahren, weil die Lärm- und Belichtungssituation geändert habe. Die Anlage müsse auf ihre Konformität mit der Lärmschutz-Verordnung (LSV) überprüft werden. Ursprünglich sei nur ein schulischer Betrieb am Nachmittag bis 17:00 Uhr vorge- sehen gewesen. Inzwischen sei eine emissionsmässig neue Anlage entstanden. Die auf dem Platz gelebten Umstände seien von der Baubewilligung, die in ursprünglich nicht mangelhaften Baubewilligungsverfahren entstanden sei, nicht mehr abgedeckt. Eine lärm- rechtliche Beurteilung sei nicht erst dann erforderlich bzw. angesagt, wenn schädliche Immissionen nachgewiesen seien. Erst nach der Beurteilung komme heraus, welche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte getroffen werden müssten. Die Vorgaben des Lärmschutzrechts seien einzuhalten und in jedem Fall verhältnismässig. Die Frage der Verhältnismässigkeit könne sich vorliegend daher gar nicht stellen. 3. 3.1 Beim bewilligten Sportplatz auf dem GS C.________ in Hünenberg und den dazu- gehörigen Lärmquellen handelt es sich lärmrechtlich um eine neue ortsfeste Anlage (vgl. Art. 47 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]). Es gelten insbesondere die Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01) sowie Art. 7 Abs. 1 LSV. Demnach sind die Lärmemissio- nen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich

10 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmim- missionen die Planungswerte nicht überschreiten. Gemäss BGer 1C_506/2008 vom

12. Mai 2009 gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vor- sorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Die Emissionsbegrenzungen werden ver- schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Vollzugsbehörde ermittelt nach Art. 36 Abs. 1 LSV die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu er- warten ist. 3.2 Für die Beurteilung von Sportanlagen fehlen sowohl gesetzliche Vorgaben zur Lärmermittlungsmethode als auch festgelegte Belastungsgrenzwerte. Die Beurteilung der Lärmimmissionen hat deshalb durch die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Art. 15 und Art. 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV) zu erfolgen. Gemäss BGer 1A.180/2006 vom 9. August 2007 dürfen neue Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der PW höchstens geringfügige Störungen verursachen. Bei Gebäuden gilt die Einhaltung der PW in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume (Art. 39 Abs. 1 LSV). Für die Beurteilung von Sportlär- manlagen gilt es die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) "Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm" aus dem Jahr 2017 zu berücksichtigen. Diese dient als Ent- scheidungshilfe für Sportlärmanlagen, indem sie sowohl Ermittlungsmethode als auch Richtwerte vorgibt. Dabei handelt es sich nicht um Gesetzesvorgaben, sondern um "Voll- zugshilfen" für die Baubewilligungsbehörden. Die Einhaltung sichert einen bundesrechts- konformen Vollzug, wobei die Bewilligungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum für den Bewilligungsentscheid hat. Die Vollzugsbehörde kann Erleichterungen gewähren, soweit die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte zu einer unverhältnis- mässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, na- mentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht (Art. 25 Abs. 2 USG). Für das Ausmass der Störung der Bevölkerung sind akustische, physiologische (Tages- zeit, Tätigkeit des Lärmbetroffenen) und psychologische (Einstellung zur Lärmquelle) Fak- toren massgebend. Bei der Beurteilung der Störung spielen weitere Faktoren, welche über den Gesundheitsschutz hinausgehen, wie das Interesse des Anlageinhabers oder der Raumplanung am Fortbestand der Anlage, keine Rolle. Gestützt auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung sind bei einer Einzelfallbeurteilung die fünf Punkte: 1. Charakter des Lärms, 2. Zeitpunkt der Lärmimmissionen, 3. Häufigkeit und Dauer des Lärms, 4. Lärm- empfindlichkeit und 5. Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Als Ergebnis der

11 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Einzelfallbeurteilung hält die Vollzugsbehörde die zulässigen Lärmimmissionen der Anlage fest (Art. 37a LSV). Diese sind verbindlich. 4. 4.1 Der Gemeinderat Hünenberg erteilte der Beschwerdeführerin 1 die Baubewilligung für den Neubau eines Schulhauses, einer Dreifachturnhalle, einer Tiefgarage und einer Fussballwiese am 17. November 2009 (RR-act. 39/3). In Erwägung 5 führte er aus, gemäss Auskunft des Schuldirektors werde gemäss Schulplan in den Monaten September bis Dezember zwischen 16:00 Uhr und 17:30 Uhr Fussball und in den Monaten Januar bis März Basketball gespielt. Aus Sicht des Gemeinderates sei der vorgesehene Schulbetrieb (Benutzung der Fussballwiese) bis ca. 17:30 Uhr durchaus vertretbar. Gemäss Reglement über die Lärmbekämpfung gelte eine generelle Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Beim Fussballfeld des FC Hünenberg, das unmittelbar an die Wohnzone grenze, gälten in Anlehnung an das gemeindliche Lärmreglement maximale Betriebszeiten bis 22:00 Uhr. Dieses Konzept habe sich bewährt. Aus diesem Grund sei der Gemeinderat der Auffas- sung, dass gestützt auf die Bestimmungen im gemeindlichen Reglement über die Lärm- bekämpfung ein Spielbetrieb bis maximal 22:00 Uhr zulässig sei. Insbesondere auch des- halb, da sich die Anlage in der Arbeitszone befinde, in welcher eine höhere Lärmempfind- lichkeitsstufe gelte als in der Wohnzone. Dem Baubewilligungsentscheid war u.a. am 17. März 2009 eine Einspracheverhandlung vorausgegangen. Dem entsprechenden Protokoll (RR-act. 41, darin GR-act. 1) kann ent- nommen werden, dass gemäss dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, die Fussballwiese nur für schulische Zwecke bestimmt sei, so dass sie hauptsächlich an Wochentagen tagsüber benutzt werde. In der Regel werde die Fussballwiese nicht an Abenden oder Wochenenden benutzt, da in dieser Zeit der Schulbetrieb ruhe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Schule an einem Abend einen Anlass durchführe und die Fuss- ballwiese benutze. Es bestünden keine konkreten Pläne für eine öffentliche Nutzung des Platzes. Der damalige Gemeindepräsident ergänzte, dass auch aus Sicht der Gemeinde keine öffentliche Nutzung in Betracht gezogen werde. Der FC Hünenberg habe vor kurzem einen neuen Kunstrasenplatz erstellt. Beim Schulhaus Eichmatt entstehe zudem ein Spor- trasen. 4.2 Dass die Beschwerdeführer (als damalige Einsprecher) vor diesem Hintergrund davon ausgingen, die Fussballwiese werde in der Regel nur von Montag bis Freitag, nicht am Abend und nur für den Schulbetrieb genutzt und daher gegen die Abweisung ihrer Ein-

12 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 sprache nicht opponierten, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Immerhin hielten sie in einem soweit ersichtlich unbeantworteten Schreiben vom 17. Dezember 2009 (RR-act. 41, darin GR-act. 5) fest, die Benutzungszeiten für die Fussball- und Spielwiese sollten klar geregelt werden, d.h. sie gingen nun ebenfalls davon aus, dass die Aussagen des Schuldirektors sowie dessen Rechtsvertretung als verbindliches Nutzungsreglement für die Fussball- und Spielwiese gälten. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 ist hier sogleich anzufügen, dass die Beschwerde- gegner 1 am 10. Juni 2009 ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 erhalten hatten. Darin führte dieser aus, was die Lärmfrage anbelange, sei darauf hinge- wiesen, dass die einschlägigen Erlasse der Gemeinde Hünenberg diese Thematik umfas- send und abschliessend regeln würden. So sehe § 2 des gemeindlichen Reglements über die Lärmbekämpfung (nachfolgend Reglement genannt) die generelle Nachtruhe von 22:00 – 06:30 Uhr, die Mittagsruhe von 12:00 – 13:00 Uhr sowie das Verbot lärmiger Ar- beiten ab 19:00 Uhr und an Sonn- und allgemeinen Feiertagen vor. Gemäss § 4 des Re- glements seien übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke bzw. Ge- bäude nicht zulässige, die Menschen schädigende oder belästigende Einwirkungen durch Lärm oder Erschütterungen verboten. Gemäss § 5 des Reglements seien Lausprecher- und Verstärkeranlagen im Freien bewilligungspflichtig. Gemäss § 10 des Reglements hät- ten Führer von Motorfahrzeugen insbesondere in Wohngebieten jeden vermeidbaren Lärm zu unterlassen. Dem Lärm erzeugenden Verhalten von Grundeigentümern in der Gemein- de Hünenberg seien somit von Gesetzes wegen die nötigen Grenzen gesetzt. Es bestehe daher nach dem Erachten der Beschwerdeführerin 1 kein Grund, die Lärmfrage zusätzlich zwischen der Bauherrschaft und den Einsprechern zu regeln (RR-act. 41, darin GR-act. 2). Aufgrund dieses Schreibens hätten bei den Beschwerdegegnern 1 allenfalls doch Zweifel an der Verbindlichkeit der vorausgegangenen Aussagen der Beschwerdeführer aufkom- men können. Soweit ersichtlich haben sie jedoch auf das Schreiben vom 10. Juni 2009 nicht reagiert. 4.3 Wie dem auch sei: Klar ist, dass die Fussballwiese wohl ab 2011 intensiver ge- nutzt wurde. Das belegt unter anderem das Schreiben der Beschwerdeführerin 1 an den Gemeinderat Hünenberg vom 23. Februar 2011 (RR-act. 41, darin GR-act. 7). Dort führt die Beschwerdeführerin 1 aus, sie seien mit dem FC Hünenberg im Gespräch. Der Fuss- ballclub stelle ihnen seinen Platz tagsüber kostenlos zur Verfügung. Dafür würden sie sich gerne revanchieren. Aufgrund der Witterungsverhältnisse seien viele Rasenplätze im Fe- bruar und März gesperrt. Dies verunmögliche Balltrainings kurz vor dem Wiederbeginn der

13 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Meisterschaft. Der Kunstrasen der Beschwerdeführerin 1 könnte diesen Engpass zumin- dest teilweise beseitigen. Natürlich fänden diese Trainings am Abend statt (19:00 – 21:00 Uhr). Diese Woche habe zudem eine grössere Firma die Beschwerdeführerin 1 angefragt, ob ihre Mitarbeiter einmal die Woche auf dem Fussballplatz der Beschwerdeführerin 1 Fussball spielen dürften (12:00 – 13:00 Uhr). Dies sei eigentlich eine ausgezeichnete Ge- legenheit, um gute nachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen, könnten sie sich doch vorstellen, von Zeit zu Zeit gemeinsam Fussball zu spielen. Gemäss den Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (act. 1 Rz. 15 ff.) beschränkt sich die aktuelle (9. Oktober 2023) schulische Nutzung der Fussballwiese grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 08:00 und 18:00 Uhr an Werktagen (Montag bis Freitag). Zusätzlich finde an rund 15 Wochenendtagen (Samstag oder Sonntag) pro Jahr eine schulische Nutzung statt (z.B. "Graduation Ceremonies" oder Sportanlässe, an wel- chen Teams der Beschwerdeführerin 1 anträten). Während der kalten und nassen Jahres- zeit, in der Regel von Oktober bis März, finde praktisch keine solche schulische Nutzung statt, da der Sportunterricht dann in der Turnhalle abgehalten werde. Weiter finde an ge- wissen Abenden eine schulnahe Nutzung statt. Dies sei derzeit am Donnerstag von 19:30 bis 20:30 Uhr und am Freitag von 18:00 bis 20:30 Uhr der Fall. Im Winterhalbjahr werde die Fussballwiese sodann dem FC Hünenberg zur Verfügung gestellt. Diese Drittnutzung erfolge nur dann, wenn aufgrund der Witterung auf den Rasenplätzen nicht mehr gespielt werden könne bzw. diese vom jeweiligen Betreiber gesperrt würden und die Dritten des- halb auf die Fussballwiese ausweichen müssten. Dies sei jeweils ungefähr im Zeitraum zwischen Oktober und März der Fall. Die Beschwerdeführerin 1 beabsichtige, die Fuss- ballwiese im Zeitraum zwischen Oktober und April – soweit keine schulische bzw. schul- nahe Nutzung erfolge – jeweils zwischen 18:00 Uhr und 21:00 Uhr Drittnutzern zur Verfü- gung zu stellen. Die glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Aufzeichnungen der Beschwerdegeg- ner 1 belegen diese gegenüber 2009 wesentlich intensivierte Nutzung der Fussballwiese in mindestens dem von der Beschwerdeführerin 1 selbst geschilderten Umfang. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gleichzei- tig mit der Erteilung der Baubewilligung an die Beschwerdeführerin 1 habe die Gemeinde die Einsprache der Beschwerdegegner 1 abgewiesen. Im Einspracheentscheid sei explizit festgehalten worden, dass die Nutzung der Fussballwiese bis maximal 22:00 Uhr zulässig

14 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 sei. Eine Verwaltungsbeschwerde gegen diese Baubewilligung sei nicht erhoben worden. Die Baubewilligung sei demnach in Rechtskraft erwachsen und sei seither rechtskräftig. Die Fussballwiese habe in den vergangenen Jahren gemäss dem Reglement über die Lärmbekämpfung der Gemeinde bis spätestens 22:00 Uhr genutzt werden können; zwi- schen 22:00 Uhr und 06:30 Uhr sei die generelle Nachtruhe einzuhalten. Ebenfalls zu be- achten sei die Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr, welche bei der Nutzung der Fussballwiese eingehalten worden sei. Ein Vergleich des damaligen und des heutigen Gebrauchs der Fussballwiese zeige auf, dass keine Nutzungsänderung erfolgt sei. Die (al- lenfalls gesteigerten) Lärmimmissionen wären lediglich die Folge einer (allfälligen) Nut- zungsintensivierung. Von Anfang an habe die rechtskräftig bewilligte Fussballwiese zwi- schen 07:00 Uhr und 22:00 Uhr genutzt werden dürfen. Die tatsächliche Nutzung der Fussballwiese halte diese Betriebszeiten ein. Es liege keine Änderung gemäss § 44 Abs. 1 PBG vor. Es habe im Verlauf der Jahre nicht einmal eine nennenswerte Nutzungsintensi- vierung gegeben. Selbst wenn die Fussballwiese im Vergleich zu früher von mehreren Spielern bespielt werden würde, unterliege diese Nutzungszunahme – solange sie im Rahmen der bewilligten Nutzungsart liege – keiner (erneuten) Baubewilligung. 5.2 Zwar hat der Gemeinderat Hünenberg in seinem Einspracheentscheid vom

17. November 2009 (RR-act. 41, darin GR-act. 3) tatsächlich ausgeführt, er sei der Auf- fassung, dass auf der streitbetroffenen Spielwiese ein Spielbetrieb bis maximal 22:00 Uhr zulässig sei. Eine Bewilligung in diesem Umfang zu erteilen, hätte er aber nur nach Durch- führung einer der öffentlich-rechtlichen Lärmschutzbestimmungen gemäss USG und LSV respektive einer lärmrechtlichen Einzelfallbeurteilung dürfen. Derartiges hat er aber bis heute nicht gemacht. In der Baubewilligung wurde unter dem Aspekt des Lärmschutzes lediglich festgehalten, dass die Benutzung des Fussballfeldes in Anlehnung an das ge- meindliche Reglement über die Lärmbekämpfung (§ 2) ab 22:00 Uhr verboten sei. Aus- serdem geht aus der Baubewilligung in keiner Weise hervor, für welche Nutzungen die Fussballwiese explizit bewilligt wurde. Nach welchen Vorschriften eine lärmrechtliche Ein- zelfallbeurteilung durchzuführen ist, wurde bereits in E. 3.1 f. hiervor ausgeführt. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist vorliegend zudem eine Überschreitung der massge- benden Belastungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen. Dabei verhindert auch die Tatsache, dass die Baubewilligung rechtskräftig ist, nicht, dass eine lärmrechtliche Beurteilung noch erfolgen muss, nachdem bisher keine solche durchgeführt wurde. Die geltenden Belas- tungsgrenzwerte für Immissionen müssen im Übrigen während der ganzen Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden (BGer 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2). Eine gegenteilige Argumentation würde dazu führen, dass eine Überschreitung der Lärmgrenz-

15 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 werte durch das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung legitimiert werden könnte (BGer 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 4.2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass schlussendlich auf der Spielwiese tatsächlich bis 22:00 Uhr Sport getrieben werden darf. Dies zu erlauben, ist aber nur möglich, wenn fest- steht, dass die lärmrechtlichen Anforderungen eingehalten sind. Die Festlegung der ver- bindlichen Betriebszeiten durch die Gemeinde hat aufgrund einer lärmrechtlichen Beurtei- lung zu erfolgen. 5.3 Der Regierungsrat hat schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass vorliegend eine lärmrechtliche Überprüfung erforderlich ist. Dem Urteil 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 4.1 kann denn auch im Wesentlichen entnommen werden, wann gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen angezeigt ist. Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine hohen Anforderun- gen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte mög- lich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfah- rens nach den Art. 36 ff. LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde. Das Amt für Umwelt des Kantons Zug (AFU) hat als Fachbehörde dargelegt, dass es vorliegend eine Verletzung der umweltrechtlichen Anforderungen respektive eine Überschreitung der massgebenden Richtwerte der BAFU-Vollzugshilfe für Sportlärm nicht ausschliessen könne und es fraglich sei, ob allenfalls sogar Erleichterungen notwendig seien (BD-act. 1 Ziff. 5). An der Notwendigkeit eines Lärmschutznachweises ändert auch die Tatsache nichts, dass es allenfalls auf anderen Sportplätzen bisher zu keinen Lärm- klagen gekommen ist und dort möglicherweise ebenfalls nie eine lärmrechtliche Beurtei- lung durchgeführt wurde. Die Beurteilung von Sportplätzen ist immer im Einzelfall gestützt auf das Bundesrecht vorzunehmen. 5.4 Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er die Verfügung vom

10. August 2020 aufgehoben und den Gemeinderat Hünenberg angewiesen hat, für die Fussballwiese eine lärmrechtliche Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Regierungs- rats vorzunehmen.

16 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom

4. September 2023 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden erweisen sich als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen sind. 7. 7.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Einem unterliegenden Gemeinwesen sind Gerichtskosten aller- dings nur dann aufzuerlegen, wenn es am Verfahren wirtschaftlich interessiert ist oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechts- verletzung Anlass gegeben hat (§ 24 Abs. 2 VRG). Mit dem Regierungsrat ist einig zu ge- hen, dass der Gemeinderat Hünenberg eine offenbare Rechtsverletzung begangen hat. Beiden beschwerdeführenden Parteien sind daher die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufzuerlegen, wovon sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Gemeinderat Hünen- berg je Fr. 1'500.– zu übernehmen haben. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 28 Abs. 2 VRG der ganz oder teilweise ob- siegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen, wobei der Regierungsrat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§ 28 Abs. 2a VRG). Das Gericht erachtet eine Entschädi- gung der Beschwerdegegner 1 für das Honorar und die Barauslagen ihres Rechtsvertre- ters in der Höhe von Fr. 3'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen, wovon die Be- schwerdeführer je Fr. 1'850.– zu bezahlen haben.

17 Urteil V 2023 90 / V 2023 91 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Gemeinderat Hünenberg werden Verfahrens- kosten von je Fr. 1'500.– auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin 1 und der Gemeinderat Hünenberg werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'850.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 (im Doppel; Rech- nung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter des Gemeinde- rats Hünenberg (im Doppel; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 (im Doppel) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 19. Februar 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am