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V 2023 61

Zg Verwaltungsgericht · 2023-07-14 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 61 A. Gegen A.________,Jahrgang 2000, kosovarischer Staatsangehöriger, besteht seit Dezember 2020 eine Einreisesperre in den Schengenraum. Er reiste am Abend des

10. Juli 2023 von Mailand herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein, ohne Fahrschein oder Ausweispapiere. In der Folge wurde er um 22.00 Uhr am Bahnhof Zug durch die Zu- ger Polizei festgenommen. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2023 sprach ihn die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz (Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 10.–. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am selben Tag die Ausschaf- fungshaft an. Am 12. Juli 2023 verfügte es die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. B. Ebenfalls am 12. Juli 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 14. Juli 2023, 10:20 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und zwei Vertretern des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einsch- liesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]

E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.

E. 3.1 Das AFM eröffnete dem Antragsgegner seinen Wegweisungsentscheid am

12. Juli 2023, nachdem gegen ihn bereits seit Dezember 2020 eine Einreisesperre für den Schengenraum besteht. In der polizeilichen Befragung gab der Antragsgegner an, er sei seit 2017 in Italien registriert, wohin er aus wirtschaftlichen Gründen migriert sei. Sein Vater sei verstorben, und er habe seine Mutter sowie seine Ehefrau zu unterstützen. Nach Italien sei er als Minderjähriger eingereist; dort verfüge er über eine Aufenthaltsbe- willigung, die er nur noch hätte abholen müssen. Er sei mit einem Freund durch die Schweiz gereist, um dessen Bruder in Frankreich zu besuchen, könnte sich aber auch vorstellen, in der Schweiz zu arbeiten. Er habe hier Freunde und Verwandte.

E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Juli 2023 vermochte der Antragsgegner nicht anzugeben, wohin genau in Frankreich die Reise habe gehen sollen (er denke,

E. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte, dass sie von der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zu seiner Identität als Arbeitshypothese ausgingen. Irgendwelche Do- kumente, die Hinweise auf die Identität gäben, seien allerdings nicht vorhanden. Das AFM habe bereits am 12. Juli 2023 alles in die Wege geleitet, um zu klären, ob der An- tragsgegner von Italien rückübernommen werde. Dies werde indes dadurch kompliziert, dass die Einreisesperre im SIS aktiv sei. Das AFM müsse diesbezüglich eine Sitzung der italienischen Behörden abwarten; aktuell sei noch nicht absehbar, wie lange es dauern werde, bis hier Gewissheit bestehe. Demgegenüber wäre die Rückschaffung in den Ko- sovo möglich, sobald Reisepapiere vorlängen; dies wolle der Antragsgegner aber nicht, sondern lieber die Stellungnahme der italienischen Behörden abwarten. Ansonsten bestünden keine rechtlichen oder faktischen Hürden für eine Ausschaffung. Aufgrund der

E. 3.4 In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorlie- gend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der An- tragsgegner ist bereits seit Dezember 2020 mit einer Einreisesperre in den Schengen- raum belegt, die nach wie vor Gültigkeit hat. Trotzdem ist er illegal in die Schweiz einge- reist, wobei seine Angaben zu Ziel und Zweck seiner Reise unklar und wenig nachvoll- ziehbar sind; diese decken sich auch nicht mit den Angaben seines gleichzeitig einge- reisten Kollegen (seines "Bruders" im weiteren Sinn, der mit ihm aufgewachsen sei). Ak- tenkundig ist zudem, dass der Antragsgegner auch in Italien, wohin er zurückkehren will, mindestens ein Delikt (Diebstahl in Verona) begangen hat, weshalb er dort am 1. Juli 2023 von der Polizei vernommen wurde. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten und seine Äusserungen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen wird. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise ist unklar und es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall irgendwohin ver- schwindet (wahrscheinlich: ohne Abwarten einer Reaktion der italienischen Behörden nach Italien zurückreist), anstatt in den Kosovo zurückzureisen. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht. Voraussichtlich am 17. Juli 2023 wird er in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorga- ben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleuni- gungsgebotes bereits am 12. Juli 2023 Abklärungen betreffend Rückschub nach Italien getätigt, wobei indes bei bestehender SIS-Ausschreibung ein ordentliches Rückübernah- meersuchen an Italien nicht möglich ist. Es sind weitere Abklärungen mit den italienischen

E. 4 Haftrichterverfügung V 2023 61 nach Lyon, genau wisse dies aber nur sein Kollege). Sie hätten den Bruder eines Kolle- gen besuchen wollen in Frankreich, für ca. zwei bis drei Tage. Weiter gab er an, nach Ita- lien sei er mit 17 eingereist, dort verfüge er auch über ein Aufenthaltsrecht. Dieses sei ihm zuerst jährlich gewährt worden, dann jeweils für zwei Jahre, und irgendwann dann für immer. Er habe einen festen Wohnsitz, könne sich aber offiziell erst nach fünf Jahren anmelden. Aktuell sei seine Aufenthaltsbewilligung erneut für zwei Jahre verlängert wor- den; er habe auch den Code erhalten, um das Papier abzuholen; dies wäre anscheinend am 3. Juli 2023 vorgesehen gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihm jedoch nicht frei gege- ben um die Papiere abzuholen. Arbeiten würde er regulär mit Vertrag als Eisenleger so- wie ca. zwei- bis dreimal die Woche stundenweise als Aushilfe im Früchtehandel. Die bestehende Einreisesperre sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei davon ausgegangen, diese bestehe während dreier Jahre einzig für das Territorium von Slowenien. Er wohne in einer Grenzstadt und sei einmal über die Grenze an einen Strand gereist ohne Papie- re. Hernach sei er mit dieser Einreisesperre belegt worden. Weiter gab er an, zurück nach Italien reisen zu wollen, aber nicht in den Kosovo. Dort habe er keine Möglichkeit, seine Familie zu unterstützen. Demgegenüber beherrsche er die italienische Sprache und habe in Italien auch Arbeit; dort gefalle es ihm. Gesundheitlich gehe es ihm im Übri- gen gut und die Unterbringung sei soweit in Ordnung. Einzig bemängelt er, bisher keine Möglichkeit gehabt zu haben, seine schwangere Ehefrau, den Arbeitgeber oder sonstige Familienangehörige zu kontaktieren, da ihm sein Mobiltelefon abgenommen worden sei. Diesbezüglich versicherte indes die Vertreterin des AFM auf Nachfrage hin, dass dem Antragsgegner solche Anrufe selbstverständlich ermöglicht würden (vgl. dazu, dass dem administrativ Inhaftierten alternativ regelmässiger Zugang entweder zu Telefonapparaten oder zu seinem persönlichen Telefon zu gewähren ist, BGE 149 II 6 E. 5.3).

E. 5 Haftrichterverfügung V 2023 61 klar bekundeten Absicht, nach Italien zurückzureisen, wo er aber ohne Reisedokumente und ohne vorheriges Einverständnis der italienischen Behörden aktuell nicht legal einrei- sen darf, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder Familie habe noch eine Bewilligung, und auch nicht über die finan- ziellen Mittel verfüge, um hier seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hafterstehungs- fähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung sichergestellt. Die weitere Haft wer- de im Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen, wohin der Antragsgegner am Montag, 17. Juli 2023, überführt werde.

E. 6 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2023 61 Die Haftrichterin verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 10. Oktober 2023, bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Juli 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 14. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, Postfach, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG) V 2023 61 2 Haftrichterverfügung V 2023 61 A. Gegen A.________,Jahrgang 2000, kosovarischer Staatsangehöriger, besteht seit Dezember 2020 eine Einreisesperre in den Schengenraum. Er reiste am Abend des

10. Juli 2023 von Mailand herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein, ohne Fahrschein oder Ausweispapiere. In der Folge wurde er um 22.00 Uhr am Bahnhof Zug durch die Zu- ger Polizei festgenommen. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2023 sprach ihn die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz (Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 10.–. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am selben Tag die Ausschaf- fungshaft an. Am 12. Juli 2023 verfügte es die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. B. Ebenfalls am 12. Juli 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 14. Juli 2023, 10:20 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und zwei Vertretern des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einsch- liesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] 3 Haftrichterverfügung V 2023 61 und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüg- lich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaf- fung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Das AFM eröffnete dem Antragsgegner seinen Wegweisungsentscheid am

12. Juli 2023, nachdem gegen ihn bereits seit Dezember 2020 eine Einreisesperre für den Schengenraum besteht. In der polizeilichen Befragung gab der Antragsgegner an, er sei seit 2017 in Italien registriert, wohin er aus wirtschaftlichen Gründen migriert sei. Sein Vater sei verstorben, und er habe seine Mutter sowie seine Ehefrau zu unterstützen. Nach Italien sei er als Minderjähriger eingereist; dort verfüge er über eine Aufenthaltsbe- willigung, die er nur noch hätte abholen müssen. Er sei mit einem Freund durch die Schweiz gereist, um dessen Bruder in Frankreich zu besuchen, könnte sich aber auch vorstellen, in der Schweiz zu arbeiten. Er habe hier Freunde und Verwandte. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Juli 2023 vermochte der Antragsgegner nicht anzugeben, wohin genau in Frankreich die Reise habe gehen sollen (er denke, 4 Haftrichterverfügung V 2023 61 nach Lyon, genau wisse dies aber nur sein Kollege). Sie hätten den Bruder eines Kolle- gen besuchen wollen in Frankreich, für ca. zwei bis drei Tage. Weiter gab er an, nach Ita- lien sei er mit 17 eingereist, dort verfüge er auch über ein Aufenthaltsrecht. Dieses sei ihm zuerst jährlich gewährt worden, dann jeweils für zwei Jahre, und irgendwann dann für immer. Er habe einen festen Wohnsitz, könne sich aber offiziell erst nach fünf Jahren anmelden. Aktuell sei seine Aufenthaltsbewilligung erneut für zwei Jahre verlängert wor- den; er habe auch den Code erhalten, um das Papier abzuholen; dies wäre anscheinend am 3. Juli 2023 vorgesehen gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihm jedoch nicht frei gege- ben um die Papiere abzuholen. Arbeiten würde er regulär mit Vertrag als Eisenleger so- wie ca. zwei- bis dreimal die Woche stundenweise als Aushilfe im Früchtehandel. Die bestehende Einreisesperre sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei davon ausgegangen, diese bestehe während dreier Jahre einzig für das Territorium von Slowenien. Er wohne in einer Grenzstadt und sei einmal über die Grenze an einen Strand gereist ohne Papie- re. Hernach sei er mit dieser Einreisesperre belegt worden. Weiter gab er an, zurück nach Italien reisen zu wollen, aber nicht in den Kosovo. Dort habe er keine Möglichkeit, seine Familie zu unterstützen. Demgegenüber beherrsche er die italienische Sprache und habe in Italien auch Arbeit; dort gefalle es ihm. Gesundheitlich gehe es ihm im Übri- gen gut und die Unterbringung sei soweit in Ordnung. Einzig bemängelt er, bisher keine Möglichkeit gehabt zu haben, seine schwangere Ehefrau, den Arbeitgeber oder sonstige Familienangehörige zu kontaktieren, da ihm sein Mobiltelefon abgenommen worden sei. Diesbezüglich versicherte indes die Vertreterin des AFM auf Nachfrage hin, dass dem Antragsgegner solche Anrufe selbstverständlich ermöglicht würden (vgl. dazu, dass dem administrativ Inhaftierten alternativ regelmässiger Zugang entweder zu Telefonapparaten oder zu seinem persönlichen Telefon zu gewähren ist, BGE 149 II 6 E. 5.3). 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte, dass sie von der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zu seiner Identität als Arbeitshypothese ausgingen. Irgendwelche Do- kumente, die Hinweise auf die Identität gäben, seien allerdings nicht vorhanden. Das AFM habe bereits am 12. Juli 2023 alles in die Wege geleitet, um zu klären, ob der An- tragsgegner von Italien rückübernommen werde. Dies werde indes dadurch kompliziert, dass die Einreisesperre im SIS aktiv sei. Das AFM müsse diesbezüglich eine Sitzung der italienischen Behörden abwarten; aktuell sei noch nicht absehbar, wie lange es dauern werde, bis hier Gewissheit bestehe. Demgegenüber wäre die Rückschaffung in den Ko- sovo möglich, sobald Reisepapiere vorlängen; dies wolle der Antragsgegner aber nicht, sondern lieber die Stellungnahme der italienischen Behörden abwarten. Ansonsten bestünden keine rechtlichen oder faktischen Hürden für eine Ausschaffung. Aufgrund der 5 Haftrichterverfügung V 2023 61 klar bekundeten Absicht, nach Italien zurückzureisen, wo er aber ohne Reisedokumente und ohne vorheriges Einverständnis der italienischen Behörden aktuell nicht legal einrei- sen darf, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder Familie habe noch eine Bewilligung, und auch nicht über die finan- ziellen Mittel verfüge, um hier seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hafterstehungs- fähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung sichergestellt. Die weitere Haft wer- de im Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen, wohin der Antragsgegner am Montag, 17. Juli 2023, überführt werde. 3.4 In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorlie- gend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der An- tragsgegner ist bereits seit Dezember 2020 mit einer Einreisesperre in den Schengen- raum belegt, die nach wie vor Gültigkeit hat. Trotzdem ist er illegal in die Schweiz einge- reist, wobei seine Angaben zu Ziel und Zweck seiner Reise unklar und wenig nachvoll- ziehbar sind; diese decken sich auch nicht mit den Angaben seines gleichzeitig einge- reisten Kollegen (seines "Bruders" im weiteren Sinn, der mit ihm aufgewachsen sei). Ak- tenkundig ist zudem, dass der Antragsgegner auch in Italien, wohin er zurückkehren will, mindestens ein Delikt (Diebstahl in Verona) begangen hat, weshalb er dort am 1. Juli 2023 von der Polizei vernommen wurde. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten und seine Äusserungen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen wird. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise ist unklar und es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall irgendwohin ver- schwindet (wahrscheinlich: ohne Abwarten einer Reaktion der italienischen Behörden nach Italien zurückreist), anstatt in den Kosovo zurückzureisen. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht. Voraussichtlich am 17. Juli 2023 wird er in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorga- ben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleuni- gungsgebotes bereits am 12. Juli 2023 Abklärungen betreffend Rückschub nach Italien getätigt, wobei indes bei bestehender SIS-Ausschreibung ein ordentliches Rückübernah- meersuchen an Italien nicht möglich ist. Es sind weitere Abklärungen mit den italienischen 6 Haftrichterverfügung V 2023 61 Behörden abzuwarten und – falls eine Rückführung nach Italien nicht möglich ist – für die Rückkehr in sein Heimatland Ersatzreisepapiere zu beschaffen. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Aus- reise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnis- mässig, wobei selbstverständlich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt wer- den kann, wie dies auch die Vertreterin des AFM an der Anhörung vom 14. Juli 2023 rich- tig anmerkte. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen, was indes nur bei Veränderung der Umstände Sinn macht. Über dieses Gesuch wäre wiederum auf- grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist. 7 Haftrichterverfügung V 2023 61 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 10. Oktober 2023, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Juli 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am