Verwaltungsrechtl. Kammer — Einsicht in amtliche Dokumente (Sistierung)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 A.________ AG
E. 1.1 Gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG; BGS 158.1), in Kraft seit dem 10. Mai 2014, entscheidet die Behörde möglichst rasch über ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten. Weist die Behörde das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt sie den Zugang, obwohl ei- ne betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt sie eine Verfügung. Es gelten gemäss § 15 Abs. 2 ÖffG die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Beschluss des Regierungs- rats vom 16. Mai 2023. Gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates ist die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst (§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht den for- mellen Anforderungen von § 65 VRG. Als Gesuchstellerinnen im Verfahren vor dem Re- gierungsrat sind die Beschwerdeführerinnen durch den Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist die Beschwerdeberechtigung gegeben, und die Beschwerde ist grundsätzlich vom Verwal- tungsgericht zu prüfen.
E. 1.2 Eine Sistierung schliesst das Verfahren nicht ab und gilt deshalb als (selbständig eröffneter) Zwischenentscheid, welcher entsprechend der im Kanton Zug geltenden Praxis nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End- entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGer ZG V 2020 68 vom 8. Januar 2021 E. 3). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in diesem Sinne muss rechtlicher Natur sein und somit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endent- scheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 V 645 E. 2.1). Wenn aber – wie hier – gegen die selbständig eröffnete Verfahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots infolge Nichterfüllens der Voraussetzungen einer Sistierung geltend gemacht wird, wird das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils als erfüllt oder als verzichtbar erachtet (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 914 mit Hinweisen;
E. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 1.4 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Er- messens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist. Den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ge- währleistet das Verbot der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerung wird zur Rechts- verweigerung, sobald hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zur Beurtei- lung zuständige Behörde überhaupt nicht entscheiden oder verfügen will, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 22 ff.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "angemessenen Frist" ist fallbezogen zu konkreti- sieren. Gesichtspunkte zur Konkretisierung der angemessenen Frist sind die Art des Ver- fahrens, die Bedeutung der Angelegenheit sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (vgl. hierzu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 525 ff.). Kurze Fristen gelten für Verfahren, in denen über einen Freiheitsentzug zu entschei- den ist oder in denen von Gesetzes wegen ein rasches oder beschleunigtes Verfahren vorgesehen ist. Längere Fristen gelten, wenn die Parteien ein aufwändiges ordentliches Verfahren führen, in dem z.B. eine seit langem anstehende komplexe Grundsatzfrage präjudiziell entschieden werden soll. Zu beachten ist auch, dass die Angelegenheit umso wichtiger ist, je einschneidender sie sich auf hochrangige Rechtsgüter auswirkt. Ein Ent- scheid über eine Freiheitsentziehung hat für den Betroffenen eine andere Bedeutung als z.B. ein Entscheid in Steuersachen. Wichtig ist also, ob die zuständige Behörde das Ver- fahren zügig vorantreibt und dem Abschluss entgegenzubringen versucht, oder ob sich
E. 2 Der Regierungsrat sei anzuweisen, unverzüglich über das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführe- rinnen zu entscheiden.
E. 3 Januar 2024 hielt die Staatskanzlei sinngemäss an ihren Anträgen fest, da aufgrund des Devolutiveffekts die Verfahrenshoheit beim Verwaltungsgericht liege. G. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 9. Februar 2024 eine weitere Stellung- nahme ein. Auf die Ausführungen ist – soweit notwendig – in den Erwägungen weiter ein- zugehen. In der Folge gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
E. 4 Urteil V 2023 50 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 5 Urteil V 2023 50 vgl. auch BGE 134 IV 43 E. 2.5). Eine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweige- rung kann deshalb stets gerügt werden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihren Stellungnahmen vor, dass eine Sistie- rung nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Die Sistierung müsse zweckmässig sein und das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Dies könne der Fall sein, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. Vorliegend seien jedoch keine triftigen Gründe für die Sistierung gegeben. Die Argumentation, dass das hier in Frage stehende Verfahren vom Verwaltungsgerichtsurteil im Verfahren V 2023 27, einem nach Ansicht des Regierungsrates gleichgelagerten Fall, abhängig wäre, sei aus verschiedenen Gründen falsch. Erstens sei die Verweigerung der Informationsheraus- gabe im Verfahren V 2023 27 ausschliesslich mit dem zeitlichen Anwendungsbereich des ÖffG legitimiert worden. In casu betreffe das Zugangsgesuch jedoch einen Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 2021, weshalb der zeitliche Anwendungsbereich des ÖffG offensichtlich gegeben sei. Somit sei schon mit Blick auf die entscheidenden Rechtsgrund- lagen keine Konnexität zwischen den beiden Verfahren gegeben. Zweitens seien die Ver- fahrensgegenstände unterschiedlich. Es gehe zwar in beiden Verfahren um Regierungs- ratsbeschlüsse, jedoch um solche mit unterschiedlichen Inhalten, weshalb gemäss § 10 ÖffG eine gesonderte Geheimhaltungsprüfung zu erfolgen habe. Drittens habe der Regie- rungsrat bereits in Aussicht gestellt, dass er auch das vorliegende Verfahren negativ zu entscheiden gedenke. Wenn überhaupt, hätte die Koordination der Verfahren auf Ebene des Verwaltungsgerichts und nicht auf Regierungsratsebene zu erfolgen. Die Begründung der Sistierung sei somit offensichtlich vorgeschoben. Mit seinem Vorgehen, was einzig ei- ne Verfahrensverschleppung bezwecke, verletze der Regierungsrat eindeutig das Be- schleunigungsverbot [recte: wohl Beschleunigungsgebot] und werde den Vorgaben von § 15 Abs. 1 ÖffG nicht gerecht.
E. 5.2 Nach Ansicht des Beschwerdegegners handelt es sich bei den beiden Verfahren um gleichgelagerte Fälle, weshalb eine Sistierung gerechtfertigt sei. Beide Zugangsgesu- che würden auf Regierungsratsbeschlüsse abzielen, welche exakt dieselbe Materie be- handeln würden, nämlich die Vorbereitung und Durchführung von Regierungsratssitzun- gen. Sollte das Verwaltungsgericht im Verfahren V 2023 27 zum Schluss kommen, der Regierungsratsbeschluss vom 22. März 2011/5. Juni 2012 betreffend Vorbereitung und Durchführung von Regierungsratssitzungen sei ganz oder teilweise herauszugeben, hätte dies direkten Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Zugangsgesuchs. Dabei sei
E. 5.3 In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist festzustel- len, dass kein triftiger Grund für die Sistierung der Behandlung des vorliegenden Zu- gangsgesuches gegeben ist. Das vom Regierungsrat zur Legitimierung der Verfahrenssis- tierung angeführte vorangegangene Zugangsgesuch, welches mit Urteil V 2023 27 vom
17. Oktober 2023 schon rechtskräftig vom Gericht behandelt wurde, wurde zwar von der- selben Partei eingereicht und behandelt ebenfalls den Zugang zu einem Regierungsrats- beschluss betreffend Vorbereitung und Durchführung von Regierungsratssitzungen. Je- doch handelt es sich dabei um einen Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 2011 re- spektive 2012, welcher somit noch vor Inkrafttreten des ÖffG erging. Gegenstand dieses schon abgeschlossenen Verfahrens war somit im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob der Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 2011 respektive 2012 aufgrund einer möglichen Rückwirkung des ÖffG herauszugeben war, was jedoch vom Gericht verneint wurde. Beim hier vorliegenden Zugangsgesuch ersuchen die Beschwerdeführerinnen jedoch um Ein- sicht in Regierungsratsbeschlüsse betreffend Vorbereitung und Durchführung von Regie- rungsratssitzungen seit dem 10. Mai 2014, sprich ab Inkrafttreten des ÖffG. Daher stellt sich beim vorliegenden Zugangsgesuch die Frage des zeitlichen Geltungsbereichs des ÖffG nicht, da diese Voraussetzung klar erfüllt ist. Daraus folgt, dass die sich bei der Prü- fung des Zugangsgesuchs stellenden Rechtsfragen unterschiedlich sind. Somit hatte das Verfahren V 2023 27 für das jetzt vorliegende Zugangsgesuch infolge anderslautender Rechtsfragen und eines mit Blick auf den Entstehungszeitpunkt der ersuchten Dokumente unterschiedlichen Sachverhaltes weder präjudizielle Wirkung, da keine sich widerspre- chenden Entscheide drohen, noch einen genügenden Sachzusammenhang, welcher eine Verfahrenssistierung rechtfertigen würde. Der Regierungsrat verkennt mit seiner Argumen- tation, dass im Falle einer (teilweisen) Gutheissung im vorangegangen Verfahren V 2023 27 auch der mit dem jetzt vorliegenden Zugangsgesuch ersuchte Regierungsratsbe- schluss vom 30. März 2021 nicht per se herauszugeben gewesen wäre. Im vorangegan- genen Verfahren V 2023 27 war nicht die Gewährung des Zugangsrechts, sondern einzig
E. 6 Urteil V 2023 50 grosse Lücken im Ablauf finden, d.h. Perioden, in denen die Behörde untätig geblieben ist. Zu unterscheiden ist dabei, ob die Behörden untätig geblieben sind oder ob die zu beurtei- lende Verfahrensdauer auf Umstände zurückzuführen ist, die eine entsprechend lange Verfahrensdauer rechtfertigen (VGer ZG A 2005 10 vom 28. März 2006 E. 2a). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob triftige Gründe für die Sistierung der Behandlung des Zugangsgesuch der Beschwerdeführerinnen vorliegen. Dabei ist insbesondere zu beurtei- len, ob die Behandlung des vorliegenden Zugangsgesuches vom Ausgang des Verwal- tungsgerichtsverfahrens V 2023 27 abhängig war. 4. Die Sistierung ist im zugerischen Verwaltungsverfahrensrecht nicht explizit vorge- sehen, jedoch in der Praxis anerkannt. Ein Verfahren kann somit auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen, auch gegen den Willen der Parteien, bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistiert wer- den (BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3; BGer 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.2.2). Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. E. 2 hiervor), welches grundsätzlich im Widerspruch zu einer Verfahrenssistierung steht, setzt Letztere triftige Gründe voraus und muss zweckmässig sein, wobei sie grundsätzlich die Ausnahme bleiben sollte (BGE 130 V 90 E. 5). Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrens- einstellung muss im konkreten Fall höher zu gewichten sein als das Gebot der Verfah- rensbeschleunigung. Eine Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn in einem anderen Verfahren über Sa- chumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden Sachzu- sammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind (vgl. Bertschi/Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vor- bemerkungen zu §§ 4–31 N 38 ff.). So wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, so dass bei der Weiterführung des Verfahrens der Erlass von sich widersprechenden Urteilen droht, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (BGE 122 II 211 E. 3e). Liegen zureichende Gründe für eine Sistierung vor, ist diese unter dem Gesichts- punkt der Rechtsverzögerung zulässig. Das Vorliegen solcher Gründe verpflichtet die Behörde hingegen nicht zu einer Sistierung (vgl. BGer 2A.80/2005 vom 9. März 2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 7 Urteil V 2023 50 5.
E. 7.1 Da die Beschwerdeführerinnen obsiegen, sind ihnen keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Regierungsrat werden trotz seines Unterliegens keine Kosten auferlegt, da das kantonale Verwaltungsgericht einer kantonalen Verwal- tungsbehörde gestützt auf § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten belastet.
E. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet ermessensweise Fr. 1’700.– (inkl. MWST) als angemessene Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführerinnen. Sie ist vom Regierungsrat zu bezahlen.
E. 8 Urteil V 2023 50 unerheblich, weshalb der Regierungsrat das Gesuch aus dem Verfahren V 2023 27 abge- lehnt habe bzw. weshalb der Regierungsrat das vorliegende Gesuch abzuweisen beab- sichtige. Die Abweisungsgründe seien nicht geeignet, die Fälle als nicht gleichgelagert zu qualifizieren. Massgebend sei einzig, dass die beiden Zugangsgesuche auf amtliche Do- kumente abzielten, die inhaltlich dieselbe Materie, sprich die Vorbereitung und Durch- führung von Regierungsratssitzungen, behandeln würden. Daher sei der Entscheid im Ver- fahren V 2023 27 durchaus von präjudizieller Wirkung für das vorliegende Verfahren, da widersprüchliche Entscheide ergehen könnten.
E. 9 Urteil V 2023 50 der zeitliche Geltungsbereich des ÖffG die vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Folg- lich hatte der Verfahrensausgang des Verfahrens V 2023 27 aufgrund der unterschiedli- chen zu prüfenden Rechtsfragen zu keinem Zeitpunkt eine präjudizielle Wirkung auf das hier vorliegende Zugangsgesuch, da der Regierungsrat auch bei zumindest teilweiser Gutheissung das Zugangsrecht im Rahmen einer Interessenabwägung gemäss § 9 ff. ÖffG noch umfassend hätte beurteilen müssen. Weitere triftige Gründe für eine Verfah- renssistierung wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Sachverhalt auch nicht ersicht- lich. 6. Aus dem soeben Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Der Sistierungsbeschluss des Regierungsrates ist aufzuheben. Wei- ter ist der Regierungsrat anzuweisen, das Zugangsgesuch der Beschwerdeführerinnen umgehend zu behandeln. 7.
E. 10 Urteil V 2023 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrates vom
- Mai 2023 wird aufgehoben, und der Regierungsrat wird angewiesen, das Zu- gangsgesuchs umgehend zu behandeln.
- Es werden keine Kosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wird ihnen vollumfänglich zurückerstat- tet.
- Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 25. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 25. März 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen
1. A.________ AG
2. B.________ AG Beschwerdeführerinnen vertreten durch Prof. Dr. C.________ gegen Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Einsicht in amtliche Dokumente (Sistierung) V 2023 50
2 Urteil V 2023 50 A. Am 1. März 2023 reichten die A.________ AG und die B.________ AG (fortan gemeinsam die Gesuchstellerinnen) bei der Staatskanzlei des Kantons Zug ein gemein- sames Zugangsgesuch nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung ein. Sie ersuchten darin um Einsicht in die Regierungsratsentscheide seit dem 10. Mai 2014 (sprich ab Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes) bis heute, welche sich mit der Vorbereitung und Durchführung von Regierungsratssitzungen befassen, und in den Aus- zug aus dem Regierungsratsentscheid vom 29. November 2022 betreffend Veröffentli- chung von Regierungsratsentscheiden. Mit E-Mail vom 1. März 2023 wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen von der Staatskanzlei der Link, mit welchem der mit zweitem Begehren beantragte Auszug aus dem Regierungsratsentscheid vom 29. November 2022 abgerufen werden konnte, zur Verfügung gestellt. Nach mehrmaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs und nach Erhalt mehrfacher Stel- lungnahmen der Staatskanzlei entschied der Regierungsrat mit Beschluss vom 16. Mai 2023 die Beurteilung des Zugangsgesuch vorerst zu sistieren. Der Regierungsrat begrün- dete die Sistierung mit der Gefahr eines widersprüchlichen Entscheids infolge Ausstehens des Verwaltungsgerichtsentscheids im Verfahren V 2023 27, welches einen gleichgelager- ten Fall betreffe, namentlich ein Zugangsgesuch der Gesuchstellerinnen betreffend den Regierungsratsbeschluss vom 22. März 2011/5. Juni 2012 über die Vorbereitung und Durchführung von Regierungsratssitzungen. Beide Zugangsgesuche würden amtliche Do- kumente mit inhaltlich selber Materie betreffen, weshalb der Entscheid im Verfahren V 2023 27 abzuwarten und das Zugangsgesuch der Gesuchstellerinnen vom 1. März 2023 zu sistieren sei. B. Am 6. Juni 2023 erhoben die A.________ AG und die B.________ AG (fortan Be- schwerdeführerinnen), beide im Verwaltungsgerichtsverfahren vertreten durch Prof. Dr. C.________, gegen den Beschluss des Regierungsrats Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: "1. Der Sistierungsbeschluss des Regierungsrats vom 16. Mai 2023 sei aufzuheben.
2. Der Regierungsrat sei anzuweisen, unverzüglich über das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführe- rinnen zu entscheiden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."
3 Urteil V 2023 50 Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, wonach Parteien im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist haben, gel- tend. So seien für eine Sistierung zwingend triftige Gründe vorausgesetzt, was vorliegend nicht der Fall sei, da das vom Regierungsrat angeführte Verwaltungsgerichtsverfahren V 2023 27 einen nicht gleichgelagerten Fall mit der anderslautenden Kernfrage des zeitli- chen Geltungsbereichs des ÖffG behandle. Das vorliegende Zugangsgesuch sei jedoch unbestrittenermassen vom zeitlichen Geltungsbereich des ÖffG erfasst, womit eine Sistie- rung nicht gerechtfertigt sei. C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– bezahlten die Be- schwerdeführerinnen fristgerecht. D. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragte der Regierungsrat, vertre- ten durch die Staatskanzlei des Kantons Zug, die Beschwerde sei – unter Kostenfolge zu- lasten der Beschwerdeführerinnen – abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlich auf die Ausführungen im Regierungsratsbeschluss (vgl. Sachverhaltsabschnitt A hiervor) verwiesen. E. Die Beschwerdeführerinnen verzichteten am 12. Juli 2023 auf eine weitere Stel- lungnahme. F. Das Gericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 mit, dass das Urteil im Verfahren V 2023 27 mittlerweile rechtskräftig geworden sei und forderte die Staatskanzlei auf, ihm mitzuteilen, wie sie gedenke weiter zu verfahren. Mit E-Mail vom
3. Januar 2024 hielt die Staatskanzlei sinngemäss an ihren Anträgen fest, da aufgrund des Devolutiveffekts die Verfahrenshoheit beim Verwaltungsgericht liege. G. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 9. Februar 2024 eine weitere Stellung- nahme ein. Auf die Ausführungen ist – soweit notwendig – in den Erwägungen weiter ein- zugehen. In der Folge gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
4 Urteil V 2023 50 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG; BGS 158.1), in Kraft seit dem 10. Mai 2014, entscheidet die Behörde möglichst rasch über ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten. Weist die Behörde das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt sie den Zugang, obwohl ei- ne betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt sie eine Verfügung. Es gelten gemäss § 15 Abs. 2 ÖffG die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Beschluss des Regierungs- rats vom 16. Mai 2023. Gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates ist die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst (§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht den for- mellen Anforderungen von § 65 VRG. Als Gesuchstellerinnen im Verfahren vor dem Re- gierungsrat sind die Beschwerdeführerinnen durch den Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist die Beschwerdeberechtigung gegeben, und die Beschwerde ist grundsätzlich vom Verwal- tungsgericht zu prüfen. 1.2 Eine Sistierung schliesst das Verfahren nicht ab und gilt deshalb als (selbständig eröffneter) Zwischenentscheid, welcher entsprechend der im Kanton Zug geltenden Praxis nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End- entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VGer ZG V 2020 68 vom 8. Januar 2021 E. 3). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in diesem Sinne muss rechtlicher Natur sein und somit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endent- scheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 V 645 E. 2.1). Wenn aber – wie hier – gegen die selbständig eröffnete Verfahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots infolge Nichterfüllens der Voraussetzungen einer Sistierung geltend gemacht wird, wird das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils als erfüllt oder als verzichtbar erachtet (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 914 mit Hinweisen;
5 Urteil V 2023 50 vgl. auch BGE 134 IV 43 E. 2.5). Eine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweige- rung kann deshalb stets gerügt werden. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.4 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Er- messens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist. Den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ge- währleistet das Verbot der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerung wird zur Rechts- verweigerung, sobald hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zur Beurtei- lung zuständige Behörde überhaupt nicht entscheiden oder verfügen will, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 22 ff.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "angemessenen Frist" ist fallbezogen zu konkreti- sieren. Gesichtspunkte zur Konkretisierung der angemessenen Frist sind die Art des Ver- fahrens, die Bedeutung der Angelegenheit sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (vgl. hierzu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 525 ff.). Kurze Fristen gelten für Verfahren, in denen über einen Freiheitsentzug zu entschei- den ist oder in denen von Gesetzes wegen ein rasches oder beschleunigtes Verfahren vorgesehen ist. Längere Fristen gelten, wenn die Parteien ein aufwändiges ordentliches Verfahren führen, in dem z.B. eine seit langem anstehende komplexe Grundsatzfrage präjudiziell entschieden werden soll. Zu beachten ist auch, dass die Angelegenheit umso wichtiger ist, je einschneidender sie sich auf hochrangige Rechtsgüter auswirkt. Ein Ent- scheid über eine Freiheitsentziehung hat für den Betroffenen eine andere Bedeutung als z.B. ein Entscheid in Steuersachen. Wichtig ist also, ob die zuständige Behörde das Ver- fahren zügig vorantreibt und dem Abschluss entgegenzubringen versucht, oder ob sich
6 Urteil V 2023 50 grosse Lücken im Ablauf finden, d.h. Perioden, in denen die Behörde untätig geblieben ist. Zu unterscheiden ist dabei, ob die Behörden untätig geblieben sind oder ob die zu beurtei- lende Verfahrensdauer auf Umstände zurückzuführen ist, die eine entsprechend lange Verfahrensdauer rechtfertigen (VGer ZG A 2005 10 vom 28. März 2006 E. 2a). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob triftige Gründe für die Sistierung der Behandlung des Zugangsgesuch der Beschwerdeführerinnen vorliegen. Dabei ist insbesondere zu beurtei- len, ob die Behandlung des vorliegenden Zugangsgesuches vom Ausgang des Verwal- tungsgerichtsverfahrens V 2023 27 abhängig war. 4. Die Sistierung ist im zugerischen Verwaltungsverfahrensrecht nicht explizit vorge- sehen, jedoch in der Praxis anerkannt. Ein Verfahren kann somit auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen, auch gegen den Willen der Parteien, bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistiert wer- den (BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3; BGer 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.2.2). Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. E. 2 hiervor), welches grundsätzlich im Widerspruch zu einer Verfahrenssistierung steht, setzt Letztere triftige Gründe voraus und muss zweckmässig sein, wobei sie grundsätzlich die Ausnahme bleiben sollte (BGE 130 V 90 E. 5). Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrens- einstellung muss im konkreten Fall höher zu gewichten sein als das Gebot der Verfah- rensbeschleunigung. Eine Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn in einem anderen Verfahren über Sa- chumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden Sachzu- sammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind (vgl. Bertschi/Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vor- bemerkungen zu §§ 4–31 N 38 ff.). So wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, so dass bei der Weiterführung des Verfahrens der Erlass von sich widersprechenden Urteilen droht, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (BGE 122 II 211 E. 3e). Liegen zureichende Gründe für eine Sistierung vor, ist diese unter dem Gesichts- punkt der Rechtsverzögerung zulässig. Das Vorliegen solcher Gründe verpflichtet die Behörde hingegen nicht zu einer Sistierung (vgl. BGer 2A.80/2005 vom 9. März 2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
7 Urteil V 2023 50 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihren Stellungnahmen vor, dass eine Sistie- rung nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Die Sistierung müsse zweckmässig sein und das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Dies könne der Fall sein, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. Vorliegend seien jedoch keine triftigen Gründe für die Sistierung gegeben. Die Argumentation, dass das hier in Frage stehende Verfahren vom Verwaltungsgerichtsurteil im Verfahren V 2023 27, einem nach Ansicht des Regierungsrates gleichgelagerten Fall, abhängig wäre, sei aus verschiedenen Gründen falsch. Erstens sei die Verweigerung der Informationsheraus- gabe im Verfahren V 2023 27 ausschliesslich mit dem zeitlichen Anwendungsbereich des ÖffG legitimiert worden. In casu betreffe das Zugangsgesuch jedoch einen Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 2021, weshalb der zeitliche Anwendungsbereich des ÖffG offensichtlich gegeben sei. Somit sei schon mit Blick auf die entscheidenden Rechtsgrund- lagen keine Konnexität zwischen den beiden Verfahren gegeben. Zweitens seien die Ver- fahrensgegenstände unterschiedlich. Es gehe zwar in beiden Verfahren um Regierungs- ratsbeschlüsse, jedoch um solche mit unterschiedlichen Inhalten, weshalb gemäss § 10 ÖffG eine gesonderte Geheimhaltungsprüfung zu erfolgen habe. Drittens habe der Regie- rungsrat bereits in Aussicht gestellt, dass er auch das vorliegende Verfahren negativ zu entscheiden gedenke. Wenn überhaupt, hätte die Koordination der Verfahren auf Ebene des Verwaltungsgerichts und nicht auf Regierungsratsebene zu erfolgen. Die Begründung der Sistierung sei somit offensichtlich vorgeschoben. Mit seinem Vorgehen, was einzig ei- ne Verfahrensverschleppung bezwecke, verletze der Regierungsrat eindeutig das Be- schleunigungsverbot [recte: wohl Beschleunigungsgebot] und werde den Vorgaben von § 15 Abs. 1 ÖffG nicht gerecht. 5.2 Nach Ansicht des Beschwerdegegners handelt es sich bei den beiden Verfahren um gleichgelagerte Fälle, weshalb eine Sistierung gerechtfertigt sei. Beide Zugangsgesu- che würden auf Regierungsratsbeschlüsse abzielen, welche exakt dieselbe Materie be- handeln würden, nämlich die Vorbereitung und Durchführung von Regierungsratssitzun- gen. Sollte das Verwaltungsgericht im Verfahren V 2023 27 zum Schluss kommen, der Regierungsratsbeschluss vom 22. März 2011/5. Juni 2012 betreffend Vorbereitung und Durchführung von Regierungsratssitzungen sei ganz oder teilweise herauszugeben, hätte dies direkten Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Zugangsgesuchs. Dabei sei
8 Urteil V 2023 50 unerheblich, weshalb der Regierungsrat das Gesuch aus dem Verfahren V 2023 27 abge- lehnt habe bzw. weshalb der Regierungsrat das vorliegende Gesuch abzuweisen beab- sichtige. Die Abweisungsgründe seien nicht geeignet, die Fälle als nicht gleichgelagert zu qualifizieren. Massgebend sei einzig, dass die beiden Zugangsgesuche auf amtliche Do- kumente abzielten, die inhaltlich dieselbe Materie, sprich die Vorbereitung und Durch- führung von Regierungsratssitzungen, behandeln würden. Daher sei der Entscheid im Ver- fahren V 2023 27 durchaus von präjudizieller Wirkung für das vorliegende Verfahren, da widersprüchliche Entscheide ergehen könnten. 5.3 In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist festzustel- len, dass kein triftiger Grund für die Sistierung der Behandlung des vorliegenden Zu- gangsgesuches gegeben ist. Das vom Regierungsrat zur Legitimierung der Verfahrenssis- tierung angeführte vorangegangene Zugangsgesuch, welches mit Urteil V 2023 27 vom
17. Oktober 2023 schon rechtskräftig vom Gericht behandelt wurde, wurde zwar von der- selben Partei eingereicht und behandelt ebenfalls den Zugang zu einem Regierungsrats- beschluss betreffend Vorbereitung und Durchführung von Regierungsratssitzungen. Je- doch handelt es sich dabei um einen Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 2011 re- spektive 2012, welcher somit noch vor Inkrafttreten des ÖffG erging. Gegenstand dieses schon abgeschlossenen Verfahrens war somit im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob der Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 2011 respektive 2012 aufgrund einer möglichen Rückwirkung des ÖffG herauszugeben war, was jedoch vom Gericht verneint wurde. Beim hier vorliegenden Zugangsgesuch ersuchen die Beschwerdeführerinnen jedoch um Ein- sicht in Regierungsratsbeschlüsse betreffend Vorbereitung und Durchführung von Regie- rungsratssitzungen seit dem 10. Mai 2014, sprich ab Inkrafttreten des ÖffG. Daher stellt sich beim vorliegenden Zugangsgesuch die Frage des zeitlichen Geltungsbereichs des ÖffG nicht, da diese Voraussetzung klar erfüllt ist. Daraus folgt, dass die sich bei der Prü- fung des Zugangsgesuchs stellenden Rechtsfragen unterschiedlich sind. Somit hatte das Verfahren V 2023 27 für das jetzt vorliegende Zugangsgesuch infolge anderslautender Rechtsfragen und eines mit Blick auf den Entstehungszeitpunkt der ersuchten Dokumente unterschiedlichen Sachverhaltes weder präjudizielle Wirkung, da keine sich widerspre- chenden Entscheide drohen, noch einen genügenden Sachzusammenhang, welcher eine Verfahrenssistierung rechtfertigen würde. Der Regierungsrat verkennt mit seiner Argumen- tation, dass im Falle einer (teilweisen) Gutheissung im vorangegangen Verfahren V 2023 27 auch der mit dem jetzt vorliegenden Zugangsgesuch ersuchte Regierungsratsbe- schluss vom 30. März 2021 nicht per se herauszugeben gewesen wäre. Im vorangegan- genen Verfahren V 2023 27 war nicht die Gewährung des Zugangsrechts, sondern einzig
9 Urteil V 2023 50 der zeitliche Geltungsbereich des ÖffG die vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Folg- lich hatte der Verfahrensausgang des Verfahrens V 2023 27 aufgrund der unterschiedli- chen zu prüfenden Rechtsfragen zu keinem Zeitpunkt eine präjudizielle Wirkung auf das hier vorliegende Zugangsgesuch, da der Regierungsrat auch bei zumindest teilweiser Gutheissung das Zugangsrecht im Rahmen einer Interessenabwägung gemäss § 9 ff. ÖffG noch umfassend hätte beurteilen müssen. Weitere triftige Gründe für eine Verfah- renssistierung wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Sachverhalt auch nicht ersicht- lich. 6. Aus dem soeben Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Der Sistierungsbeschluss des Regierungsrates ist aufzuheben. Wei- ter ist der Regierungsrat anzuweisen, das Zugangsgesuch der Beschwerdeführerinnen umgehend zu behandeln. 7. 7.1 Da die Beschwerdeführerinnen obsiegen, sind ihnen keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Regierungsrat werden trotz seines Unterliegens keine Kosten auferlegt, da das kantonale Verwaltungsgericht einer kantonalen Verwal- tungsbehörde gestützt auf § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten belastet. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet ermessensweise Fr. 1’700.– (inkl. MWST) als angemessene Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführerinnen. Sie ist vom Regierungsrat zu bezahlen.
10 Urteil V 2023 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrates vom
16. Mai 2023 wird aufgehoben, und der Regierungsrat wird angewiesen, das Zu- gangsgesuchs umgehend zu behandeln. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wird ihnen vollumfänglich zurückerstat- tet. 3. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 25. März 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am