opencaselaw.ch

V 2023 33

Zg Verwaltungsgericht · 2024-02-19 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Zivilstandswesen (Anerkennung von ausländischen Zivilstandsereignissen)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Urteil V 2023 33 A. A.________, wohnhaft in B.________, heimatberechtigt in C.________ ZG, geb. 1979, heiratete am 3. März 2021 in Buea, Kamerun, den 1995 geborenen D.________, Staatsangehöriger von Kamerun. Die schweizerische Vertretung in Yaoundé stellte dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (fortan: Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst) am 28. Juli 2022 (Eingang: 4. August 2022) die Eheurkunde zu. Für die Nachbeurkundung der Eheschliessung erfragte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bei der schweizerischen Vertretung in Yaoundé die fehlenden Angaben betreffend den Ehemann. Mit E-Mail vom 21. November 2022 teilte die schweizerische Vertretung in Yaoundé mit, dass A.________ ihr Gesuch für den Familiennachzug beim Migrations- dienst des Kantons Zürich am 21. September 2022 aufgrund Scheiterns der Ehe zurück- zogen habe, dass sie aber weiterhin versuchen würden, die benötigten Dokumente zu be- schaffen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 forderte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Eheleute auf, die verlangten Dokumente bis am 28. Februar 2023 einzureichen und teilte mit, er beabsichtige, den Zivilstand von A.________ auf "verheiratet seit 3. März 2021" anzupassen, auch wenn die Dokumente nicht eingereicht würden. A.________ äusserte sich mit E-Mail vom 9. Januar 2023 zur Sache und erklärte, dass sie die Ehe annullieren und D.________ nicht mehr in die Schweiz holen wolle. Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 beantragte sie, dass von der Anerkennung der Eheschliessung abzusehen sei. Sie habe keine Dokumente, welche die Ehe belegen würden, habe keinen Kontakt mehr zu D.________ und habe alle Daten über ihn gelöscht bzw. vernichtet. Die Ehe in der Schweiz zu registrieren, ergebe keinen Sinn, da die Voraussetzungen einer Ehe nicht ge- geben seien. Am 13. April 2023 verfügte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, dass die Personenda- ten von D.________ mit Minimalangaben im Schweizerischen Personenstandsregister er- fasst werden und dass die Eheschliessung vom 3. März 2021 anerkannt wird. B. Gegen die Verfügung vom 13. April 2023 erhob A.________ (fortan: Beschwerde- führerin) am 17. April 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug und beantragte, dass ihr Zivilstand auf "geschieden" geändert wird. C. Mit Verfügung vom 18. April 2023 verlangte der Vorsitzende der verwaltungsrecht- lichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug von der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.–. Die Beschwerdeführerin

E. 3 Urteil V 2023 33 beantragte am 22. April 2023, den Kostenvorschuss in Raten zu bezahlen. Das Verwal- tungsgericht entsprach diesem Wunsch und wies sie darauf hin, dass das Verfahren erst weitergeführt werden könne, wenn der Kostenvorschuss vollständig bezahlt sei. Am

1. September 2023 ging die Zahlung der letzten Rate ein, womit der Kostenvorschuss vollständig beglichen wurde. D. Mit Schreiben vom 12. September 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und beantragte – neben der Änderung des Zivilstands auf "geschieden" – nunmehr sinngemäss, dass die Verfügung vom 13. April 2023 aufzuheben sei, da sie mit dem Zivilstand "verheiratet mit unbekannter Person" nicht einverstanden sei. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2023 beantragte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuwei- sen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdeführerin. F. In der Folge gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. a der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) ist die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons derjenigen Person mit Schweizer Bürgerrecht, für welche die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen hat, für Beurkundungen ausländischer Entscheidungen und Urkunden zuständig. Im Kanton Zug ist gestützt auf die Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü; BGS 153.712) der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zuständig für die Ausü-

E. 3.1 Artikel 26 IPRG regelt abschliessend die Fälle, in denen die Schweiz nach eigener Rechtsauffassung (vgl. BGE 120 II 87 E. 5) die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Behörden zum Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Entscheidung anerkennt (sog. indirekte Zuständigkeit). Es reicht aus, dass die Entscheidung aus dem Staat stammt, den die Schweiz für international zuständig hält; auf die örtliche, sachliche und funktionelle Zu- ständigkeit innerhalb dieses Staates wird nicht abgestellt (Däppen/Mabillard, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 26 N 1 und 40). In Art. 45 IPRG wird die indirekte Zuständigkeit für die Eheschliessung im Ausland nicht weiter geregelt. Jedoch statuiert diese Bestimmung im Sinn einer Begünstigung der Gültigkeit im Ausland erfolgter Eheschliessungen ("in favorem matrimonii" bzw. "in favorem recognitionis"), dass eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz grundsätzlich anerkannt wird (Gabrielle Bodenschatz, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 45 N 2 und 11; VGer ZH VB.2018.00700 vom 6. Februar 2018 E. 2.2). Aufgrund die- ser gesetzlichen Bestimmungen und da weder die Beschwerdeführerin noch der Zivil- stands- und Bürgerrechtsdienst noch die schweizerische Vertretung in Yaoundé die indi- rekte Zuständigkeit der Behörden in Buea, Kamerun – wo die Beschwerdeführerin und D.________ am 3. März 2021 die Ehe geschlossen haben –, anzweifeln, kann diese als gegeben betrachtet werden (vgl. VGer SG B 2016/237 vom 25. Oktober 2018 E. 5.2).

E. 3.2 Sodann wird vorausgesetzt, dass gegen die Eheschliessung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 25 lit. b IPRG). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargetan, dass die Heirat vom 3. März 2021 in Kamerun noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. hier- zu Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 25 N 42 ff.). Folglich wird davon ausgegangen, dass ge- gen die Eheschliessung vom 3. März 2021 kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann.

E. 3.3.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entschei- dung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Ver- stoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fun- damentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entschei- dung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechter- dings unvereinbar erscheint (BGE 136 III 345 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 389 E. 2.2.1; BGE 128 III 191 E. 4a; BGE 126 III 249 E. 3b). Demgegenüber greift der materi- elle Ordre public dann ein, wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grund- legende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE 129 III 250 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Lässt sich der Ordre-public-Verstoss nicht zweifelsfrei auf einfache Weise im An- erkennungsverfahren feststellen, ist die im Ausland gültig geschlossene Ehe mit entspre- chendem Vermerk im Zivilstandsregister in der Schweiz anzuerkennen und hat die Aner- kennungsbehörde der zuständigen kantonalen Behörde den Fall zur Prüfung weiterzulei- ten, ob eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe im Sinne von Art. 45a IPRG zu erheben sei (vgl. Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, N 1003a).

E. 3.3.3 Die Schweizer Vertretung in Yaoundé weist in ihrer Urkundensendung vom 28. Ju- li 2022 auf Auffälligkeiten der Eheschliessung hin. So habe D.________ auf der Schweizer Botschaft angegeben, dass er die Beschwerdeführerin in einem Café in Ghana kennenge- lernt habe, jedoch sei im vorgelegenen Pass weder ein Visum noch ein Einreisestempel für Ghana gefunden worden, obschon für kamerunische Staatsangehörige dort eine Vi- sumspflicht gelte. Ebenso weist sie darauf hin, dass er den Familiennamen der Beschwer- deführerin falsch geschrieben habe ("E.________" anstatt "A.________"). Des Weiteren deutet sie Unregelmässigkeiten in der Identität der Mutter von D.________ an und fügt die Frage an, ob es möglich sei, dass das Paar durch die angebliche Mutter von Herrn D.________ vermittelt worden sei. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, welcher auch kantonale Aufsichtsbehörde in dieser Sache ist (vgl. E. 1.1), greift diese Frage nicht auf und stellt in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2023 denn auch keinen Verweige- rungsgrund nach Art. 27 IPRG fest. Auch die Beschwerdeführerin geht – soweit dies den

E. 4 Urteil V 2023 33 bung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB (hier namentlich Ziff. 4 Erlass von Ver- fügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstands- tatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen). Der vorliegende Entscheid stützt sich auf Bundesrecht. Da kein Weiterzug an den Regierungs- rat vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde frist- gerecht (vgl. § 64 VRG) eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzun- gen (§ 65 VRG), weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens sowie die Verletzung einer wesentli- chen Form- oder Verfahrensvorschrift (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Ent- scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefoch- ten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vorliegenden Fall ein Verwaltungsentscheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Handhabung des Ermessens zu. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. April 2023, mit welcher der Zivil- stands- und Bürgerrechtsdienst die Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ vom 3. März 2021 anerkannte. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Änderung des Zivilstands auf "geschieden" vorzunehmen, kann nicht eingetreten werden, da dieser Vorgang nicht Gegenstand der Verfügung vom 13. April 2023 darstellt. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Ausland ge- schlossene Ehe anzuerkennen und einzutragen ist. Spätestens mit ihrer Eingabe vom

12. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 13. April 2023, zumindest soweit dieser die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit D.________ anerkannte. 3. Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen, wenn die Voraussetzungen von Art. 25–27 des Bundesgesetzes über das Internationale

E. 4.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Zusammenhang mit der Eintragung nicht nur abzu- klären, ob die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 f. und Art. 45 IPRG gegeben sind, sondern auch zu prüfen, ob es sich bei dem ihr vorgelegten Dokument überhaupt um eine beweiskräftige, das heisst ordnungsgemäss erstellte ausländische Urkunde handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Sie kann sich dabei auf die Beurteilung der für den aus- ländischen Eheschliessungsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und g ZStV; Fachprozess EAZW Nr. 32.3 vom 15. Dezember 2004, insb. Ziff. 3.1; VGer ZH VB.2018.00700 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Bei Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder rechtmässigen Verwendung der vorgelegten Dokumente ist eine Über- prüfung einzuleiten; dabei kann die Mitwirkung der schweizerischen Vertretung im Ausstel- lungsland oder Herkunftsland der betroffenen Person verlangt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. g ZStV).

E. 4.2 Zur Beschleunigung des Aktenüberprüfungsverfahrens zur Eintragung von Perso- nenstandsdaten können die Betroffenen, die der Vertretung ausländische Dokumente vor- legen, von sich aus die Vertretung mit der vertieften Überprüfung ihrer Dokumente beauf- tragen (sog. freiwillige Echtheitsüberprüfung). Die Vertretung vermerkt auf dem Übermitt- lungsformular 801, dass bereits eine freiwillige Echtheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und legt den vom Vertrauensanwalt unterzeichneten Bericht als Beilage zur Urkunden- sendung bei (Weisung EAZW Nr. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020 Ziff. 10.3).

E. 4.3 Grundsätzlich sind ausländische Urkunden beglaubigen zu lassen. Das Fehlen ei- ner Beglaubigung oder einer Apostille bedeutet nicht zwingend, dass einem ausländischen Dokument die Anerkennung zu versagen ist. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivil- standswesen kann beispielsweise die Eintragung der Personenstandsdaten trotz fehlender Beglaubigung des Dokuments anordnen, die Anerkennung des Dokuments ohne weitere Prüfung verweigern oder vor Ort weitere Nachforschungen und Abklärungen betreffend die Echtheit des Dokuments und/oder des Inhalts des Dokuments veranlassen (Weisung EA- ZW Nr. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020 Ziff. 4.3.6).

E. 4.4 Vorliegend hat die Schweizer Vertretung in Yaoundé die Beglaubigung der Eheur- kunde verweigert, weil die Identität von D.________ nicht bestätigt resp. dessen Geburts- urkunde nicht beglaubigt sei. Gemäss den Akten wurde eine freiwillige Echtheitsüberprü- fung durchgeführt. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bezweifelt die Echtheit der Eheurkunde nicht, und auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass diese nicht echt sei. Somit ist von der Echtheit der Eheurkunde auszugehen. 5.

E. 5 Urteil V 2023 33 Privatrecht (IPRG; SR 291) erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 und 2 IPRG). So wird nach Art. 25 IPRG ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt: wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a); wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b), und wenn kein Verweigerungs- grund im Sinne von Artikel 27 vorliegt (lit. c).

E. 5.1 Ist eine ausländische Person von der Eheschliessung mitbetroffen, die nicht im Familienregister eingetragen ist, muss vorher die Beurkundung des Personenstandes (Art. 15a Abs. 2 ZStV) eingeleitet werden (Fachprozess EAZW Nr. 32.3 vom 15. Dezem- ber 2004 E. 4.1). Grundsätzlich sind für die Beurkundung des Personenstandes einer aus- ländischen Person im Personenstandsregister sämtliche benötigten Daten zu erheben (vollständiger Datensatz). Das zuständige Zivilstandsamt hat im Rahmen der korrekten Aufgabenerfüllung die Pflicht einer vollständigen Datenerhebung und darf die Ergänzung gewisser Elemente des Datensatzes anlässlich künftiger Beurkundungsvorgänge nicht ohne ausreichende Begründung anderen Zivilstandsämtern überbinden. Die betroffenen Personen haben mitzuwirken (Art. 16 Abs. 5 ZStV). In begründeten Ausnahmefällen kann bei der Aufnahme einer Person in das Personenstandsregister auf die Erfassung einzelner Angaben über den Personenstand (Elemente des Datensatzes) verzichtet werden (Art. 15a Abs. 4 und 5 ZStV), soweit sie für die anschliessend durchzuführende Beurkun- dung nicht relevant sind und nicht oder nur mit unverhältnismässig erscheinendem Auf- wand beschafft werden können (Eintragung mit sog. Minimalangaben) (Fachprozess EA- ZW Nr. 30.3 vom 15. Dezember 2004 Ziff. 2.4).

E. 5.2 Für die Eintragung von D.________ fehlten dem Zivilstands- und Bürgerrechts- dienst verschiedene Daten. Daraufhin hat er bei der Schweizer Vertretung in Yaoundé mit E-Mail vom 22. August 2022 und bei der Beschwerdeführerin mit Brief vom 6. Januar 2023 das "Certificat d’individualité" und die Wohnsitzbestätigung aus den Vereinigten Arabi- schen Emiraten von D.________ sowie eine Passkopie seiner Mutter angefragt. Der Be- schwerdeführerin stellte er in Aussicht, dass ihr Zivilstand – auch ohne Einreichung der Dokumente – auf "verheiratet seit 3. März 2021" angepasst werde. Entsprechend führte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in seiner Verfügung vom 13. April 2023 an, dass die ergänzenden Urkunden zum Personenstand nicht wesentlich seien und D.________ darum mit Minimalangaben im Schweizerischen Personenstandsregister erfasst werde.

E. 6 Urteil V 2023 33

E. 6.1 Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ wurde somit zu Recht anerkannt, und D.________ wird richtigerweise unter Minimalangaben ins Personen- standsregister eingetragen, womit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Änderung ihres Zivilstands auf "geschieden" erwirken will, ist sie auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen. Es bedarf dazu einer Ehe- scheidung (nach Art. 111 ff. ZGB), welche am zuständigen Zivilgericht ihres Wohnorts ein- zuleiten ist (Art. 46 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig, weshalb ihr eine Spruchgebühr von Fr. 1’000.– auferlegt wird. Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 500.– wer- den der Beschwerdeführerin zurückbezahlt. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (§ 28 Abs. 2 VRG).

E. 7 Urteil V 2023 33 Akten entnommen werden kann – nicht von einem Verstoss gegen den Ordre public aus und bestreitet die Rechtmässigkeit der Ehe zu keinem Zeitpunkt. Aufgrund dieser Um- stände – und weil auch die Schweizer Vertretung in Yaoundé keinen genügend substanti- ierten Verdacht einbrachte – geht das Gericht davon aus, dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt. 4.

E. 8 Urteil V 2023 33

E. 9 Urteil V 2023 33 Dieses Vorgehen ist als rechtskonform zu beurteilen, zumal das Zivilstandsereignis – die Eheschliessung – zu keiner Zeit und von niemandem in Frage gestellt wurde. 6.

E. 10 Urteil V 2023 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– auferlegt, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispo- sitiv). Zug, 19. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 19. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Zivilstandswesen (Anerkennung von ausländischen Zivilstandsereignissen) V 2023 33

2 Urteil V 2023 33 A. A.________, wohnhaft in B.________, heimatberechtigt in C.________ ZG, geb. 1979, heiratete am 3. März 2021 in Buea, Kamerun, den 1995 geborenen D.________, Staatsangehöriger von Kamerun. Die schweizerische Vertretung in Yaoundé stellte dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (fortan: Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst) am 28. Juli 2022 (Eingang: 4. August 2022) die Eheurkunde zu. Für die Nachbeurkundung der Eheschliessung erfragte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bei der schweizerischen Vertretung in Yaoundé die fehlenden Angaben betreffend den Ehemann. Mit E-Mail vom 21. November 2022 teilte die schweizerische Vertretung in Yaoundé mit, dass A.________ ihr Gesuch für den Familiennachzug beim Migrations- dienst des Kantons Zürich am 21. September 2022 aufgrund Scheiterns der Ehe zurück- zogen habe, dass sie aber weiterhin versuchen würden, die benötigten Dokumente zu be- schaffen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 forderte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Eheleute auf, die verlangten Dokumente bis am 28. Februar 2023 einzureichen und teilte mit, er beabsichtige, den Zivilstand von A.________ auf "verheiratet seit 3. März 2021" anzupassen, auch wenn die Dokumente nicht eingereicht würden. A.________ äusserte sich mit E-Mail vom 9. Januar 2023 zur Sache und erklärte, dass sie die Ehe annullieren und D.________ nicht mehr in die Schweiz holen wolle. Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 beantragte sie, dass von der Anerkennung der Eheschliessung abzusehen sei. Sie habe keine Dokumente, welche die Ehe belegen würden, habe keinen Kontakt mehr zu D.________ und habe alle Daten über ihn gelöscht bzw. vernichtet. Die Ehe in der Schweiz zu registrieren, ergebe keinen Sinn, da die Voraussetzungen einer Ehe nicht ge- geben seien. Am 13. April 2023 verfügte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, dass die Personenda- ten von D.________ mit Minimalangaben im Schweizerischen Personenstandsregister er- fasst werden und dass die Eheschliessung vom 3. März 2021 anerkannt wird. B. Gegen die Verfügung vom 13. April 2023 erhob A.________ (fortan: Beschwerde- führerin) am 17. April 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug und beantragte, dass ihr Zivilstand auf "geschieden" geändert wird. C. Mit Verfügung vom 18. April 2023 verlangte der Vorsitzende der verwaltungsrecht- lichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug von der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.–. Die Beschwerdeführerin

3 Urteil V 2023 33 beantragte am 22. April 2023, den Kostenvorschuss in Raten zu bezahlen. Das Verwal- tungsgericht entsprach diesem Wunsch und wies sie darauf hin, dass das Verfahren erst weitergeführt werden könne, wenn der Kostenvorschuss vollständig bezahlt sei. Am

1. September 2023 ging die Zahlung der letzten Rate ein, womit der Kostenvorschuss vollständig beglichen wurde. D. Mit Schreiben vom 12. September 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und beantragte – neben der Änderung des Zivilstands auf "geschieden" – nunmehr sinngemäss, dass die Verfügung vom 13. April 2023 aufzuheben sei, da sie mit dem Zivilstand "verheiratet mit unbekannter Person" nicht einverstanden sei. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2023 beantragte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuwei- sen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdeführerin. F. In der Folge gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. a der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) ist die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons derjenigen Person mit Schweizer Bürgerrecht, für welche die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen hat, für Beurkundungen ausländischer Entscheidungen und Urkunden zuständig. Im Kanton Zug ist gestützt auf die Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü; BGS 153.712) der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zuständig für die Ausü-

4 Urteil V 2023 33 bung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB (hier namentlich Ziff. 4 Erlass von Ver- fügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstands- tatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen). Der vorliegende Entscheid stützt sich auf Bundesrecht. Da kein Weiterzug an den Regierungs- rat vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde frist- gerecht (vgl. § 64 VRG) eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzun- gen (§ 65 VRG), weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens sowie die Verletzung einer wesentli- chen Form- oder Verfahrensvorschrift (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Ent- scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefoch- ten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vorliegenden Fall ein Verwaltungsentscheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Handhabung des Ermessens zu. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. April 2023, mit welcher der Zivil- stands- und Bürgerrechtsdienst die Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ vom 3. März 2021 anerkannte. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Änderung des Zivilstands auf "geschieden" vorzunehmen, kann nicht eingetreten werden, da dieser Vorgang nicht Gegenstand der Verfügung vom 13. April 2023 darstellt. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Ausland ge- schlossene Ehe anzuerkennen und einzutragen ist. Spätestens mit ihrer Eingabe vom

12. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 13. April 2023, zumindest soweit dieser die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit D.________ anerkannte. 3. Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen, wenn die Voraussetzungen von Art. 25–27 des Bundesgesetzes über das Internationale

5 Urteil V 2023 33 Privatrecht (IPRG; SR 291) erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 und 2 IPRG). So wird nach Art. 25 IPRG ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt: wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a); wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b), und wenn kein Verweigerungs- grund im Sinne von Artikel 27 vorliegt (lit. c). 3.1 Artikel 26 IPRG regelt abschliessend die Fälle, in denen die Schweiz nach eigener Rechtsauffassung (vgl. BGE 120 II 87 E. 5) die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Behörden zum Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Entscheidung anerkennt (sog. indirekte Zuständigkeit). Es reicht aus, dass die Entscheidung aus dem Staat stammt, den die Schweiz für international zuständig hält; auf die örtliche, sachliche und funktionelle Zu- ständigkeit innerhalb dieses Staates wird nicht abgestellt (Däppen/Mabillard, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 26 N 1 und 40). In Art. 45 IPRG wird die indirekte Zuständigkeit für die Eheschliessung im Ausland nicht weiter geregelt. Jedoch statuiert diese Bestimmung im Sinn einer Begünstigung der Gültigkeit im Ausland erfolgter Eheschliessungen ("in favorem matrimonii" bzw. "in favorem recognitionis"), dass eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz grundsätzlich anerkannt wird (Gabrielle Bodenschatz, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 45 N 2 und 11; VGer ZH VB.2018.00700 vom 6. Februar 2018 E. 2.2). Aufgrund die- ser gesetzlichen Bestimmungen und da weder die Beschwerdeführerin noch der Zivil- stands- und Bürgerrechtsdienst noch die schweizerische Vertretung in Yaoundé die indi- rekte Zuständigkeit der Behörden in Buea, Kamerun – wo die Beschwerdeführerin und D.________ am 3. März 2021 die Ehe geschlossen haben –, anzweifeln, kann diese als gegeben betrachtet werden (vgl. VGer SG B 2016/237 vom 25. Oktober 2018 E. 5.2). 3.2 Sodann wird vorausgesetzt, dass gegen die Eheschliessung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 25 lit. b IPRG). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargetan, dass die Heirat vom 3. März 2021 in Kamerun noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. hier- zu Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 25 N 42 ff.). Folglich wird davon ausgegangen, dass ge- gen die Eheschliessung vom 3. März 2021 kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann. 3.3

6 Urteil V 2023 33 3.3.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entschei- dung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Ver- stoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fun- damentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entschei- dung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechter- dings unvereinbar erscheint (BGE 136 III 345 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 389 E. 2.2.1; BGE 128 III 191 E. 4a; BGE 126 III 249 E. 3b). Demgegenüber greift der materi- elle Ordre public dann ein, wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grund- legende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE 129 III 250 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3.2 Lässt sich der Ordre-public-Verstoss nicht zweifelsfrei auf einfache Weise im An- erkennungsverfahren feststellen, ist die im Ausland gültig geschlossene Ehe mit entspre- chendem Vermerk im Zivilstandsregister in der Schweiz anzuerkennen und hat die Aner- kennungsbehörde der zuständigen kantonalen Behörde den Fall zur Prüfung weiterzulei- ten, ob eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe im Sinne von Art. 45a IPRG zu erheben sei (vgl. Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, N 1003a). 3.3.3 Die Schweizer Vertretung in Yaoundé weist in ihrer Urkundensendung vom 28. Ju- li 2022 auf Auffälligkeiten der Eheschliessung hin. So habe D.________ auf der Schweizer Botschaft angegeben, dass er die Beschwerdeführerin in einem Café in Ghana kennenge- lernt habe, jedoch sei im vorgelegenen Pass weder ein Visum noch ein Einreisestempel für Ghana gefunden worden, obschon für kamerunische Staatsangehörige dort eine Vi- sumspflicht gelte. Ebenso weist sie darauf hin, dass er den Familiennamen der Beschwer- deführerin falsch geschrieben habe ("E.________" anstatt "A.________"). Des Weiteren deutet sie Unregelmässigkeiten in der Identität der Mutter von D.________ an und fügt die Frage an, ob es möglich sei, dass das Paar durch die angebliche Mutter von Herrn D.________ vermittelt worden sei. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, welcher auch kantonale Aufsichtsbehörde in dieser Sache ist (vgl. E. 1.1), greift diese Frage nicht auf und stellt in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2023 denn auch keinen Verweige- rungsgrund nach Art. 27 IPRG fest. Auch die Beschwerdeführerin geht – soweit dies den

7 Urteil V 2023 33 Akten entnommen werden kann – nicht von einem Verstoss gegen den Ordre public aus und bestreitet die Rechtmässigkeit der Ehe zu keinem Zeitpunkt. Aufgrund dieser Um- stände – und weil auch die Schweizer Vertretung in Yaoundé keinen genügend substanti- ierten Verdacht einbrachte – geht das Gericht davon aus, dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt. 4. 4.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Zusammenhang mit der Eintragung nicht nur abzu- klären, ob die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 f. und Art. 45 IPRG gegeben sind, sondern auch zu prüfen, ob es sich bei dem ihr vorgelegten Dokument überhaupt um eine beweiskräftige, das heisst ordnungsgemäss erstellte ausländische Urkunde handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Sie kann sich dabei auf die Beurteilung der für den aus- ländischen Eheschliessungsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und g ZStV; Fachprozess EAZW Nr. 32.3 vom 15. Dezember 2004, insb. Ziff. 3.1; VGer ZH VB.2018.00700 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Bei Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder rechtmässigen Verwendung der vorgelegten Dokumente ist eine Über- prüfung einzuleiten; dabei kann die Mitwirkung der schweizerischen Vertretung im Ausstel- lungsland oder Herkunftsland der betroffenen Person verlangt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. g ZStV). 4.2 Zur Beschleunigung des Aktenüberprüfungsverfahrens zur Eintragung von Perso- nenstandsdaten können die Betroffenen, die der Vertretung ausländische Dokumente vor- legen, von sich aus die Vertretung mit der vertieften Überprüfung ihrer Dokumente beauf- tragen (sog. freiwillige Echtheitsüberprüfung). Die Vertretung vermerkt auf dem Übermitt- lungsformular 801, dass bereits eine freiwillige Echtheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und legt den vom Vertrauensanwalt unterzeichneten Bericht als Beilage zur Urkunden- sendung bei (Weisung EAZW Nr. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020 Ziff. 10.3). 4.3 Grundsätzlich sind ausländische Urkunden beglaubigen zu lassen. Das Fehlen ei- ner Beglaubigung oder einer Apostille bedeutet nicht zwingend, dass einem ausländischen Dokument die Anerkennung zu versagen ist. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivil- standswesen kann beispielsweise die Eintragung der Personenstandsdaten trotz fehlender Beglaubigung des Dokuments anordnen, die Anerkennung des Dokuments ohne weitere Prüfung verweigern oder vor Ort weitere Nachforschungen und Abklärungen betreffend die Echtheit des Dokuments und/oder des Inhalts des Dokuments veranlassen (Weisung EA- ZW Nr. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020 Ziff. 4.3.6).

8 Urteil V 2023 33 4.4 Vorliegend hat die Schweizer Vertretung in Yaoundé die Beglaubigung der Eheur- kunde verweigert, weil die Identität von D.________ nicht bestätigt resp. dessen Geburts- urkunde nicht beglaubigt sei. Gemäss den Akten wurde eine freiwillige Echtheitsüberprü- fung durchgeführt. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bezweifelt die Echtheit der Eheurkunde nicht, und auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass diese nicht echt sei. Somit ist von der Echtheit der Eheurkunde auszugehen. 5. 5.1 Ist eine ausländische Person von der Eheschliessung mitbetroffen, die nicht im Familienregister eingetragen ist, muss vorher die Beurkundung des Personenstandes (Art. 15a Abs. 2 ZStV) eingeleitet werden (Fachprozess EAZW Nr. 32.3 vom 15. Dezem- ber 2004 E. 4.1). Grundsätzlich sind für die Beurkundung des Personenstandes einer aus- ländischen Person im Personenstandsregister sämtliche benötigten Daten zu erheben (vollständiger Datensatz). Das zuständige Zivilstandsamt hat im Rahmen der korrekten Aufgabenerfüllung die Pflicht einer vollständigen Datenerhebung und darf die Ergänzung gewisser Elemente des Datensatzes anlässlich künftiger Beurkundungsvorgänge nicht ohne ausreichende Begründung anderen Zivilstandsämtern überbinden. Die betroffenen Personen haben mitzuwirken (Art. 16 Abs. 5 ZStV). In begründeten Ausnahmefällen kann bei der Aufnahme einer Person in das Personenstandsregister auf die Erfassung einzelner Angaben über den Personenstand (Elemente des Datensatzes) verzichtet werden (Art. 15a Abs. 4 und 5 ZStV), soweit sie für die anschliessend durchzuführende Beurkun- dung nicht relevant sind und nicht oder nur mit unverhältnismässig erscheinendem Auf- wand beschafft werden können (Eintragung mit sog. Minimalangaben) (Fachprozess EA- ZW Nr. 30.3 vom 15. Dezember 2004 Ziff. 2.4). 5.2 Für die Eintragung von D.________ fehlten dem Zivilstands- und Bürgerrechts- dienst verschiedene Daten. Daraufhin hat er bei der Schweizer Vertretung in Yaoundé mit E-Mail vom 22. August 2022 und bei der Beschwerdeführerin mit Brief vom 6. Januar 2023 das "Certificat d’individualité" und die Wohnsitzbestätigung aus den Vereinigten Arabi- schen Emiraten von D.________ sowie eine Passkopie seiner Mutter angefragt. Der Be- schwerdeführerin stellte er in Aussicht, dass ihr Zivilstand – auch ohne Einreichung der Dokumente – auf "verheiratet seit 3. März 2021" angepasst werde. Entsprechend führte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in seiner Verfügung vom 13. April 2023 an, dass die ergänzenden Urkunden zum Personenstand nicht wesentlich seien und D.________ darum mit Minimalangaben im Schweizerischen Personenstandsregister erfasst werde.

9 Urteil V 2023 33 Dieses Vorgehen ist als rechtskonform zu beurteilen, zumal das Zivilstandsereignis – die Eheschliessung – zu keiner Zeit und von niemandem in Frage gestellt wurde. 6. 6.1 Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ wurde somit zu Recht anerkannt, und D.________ wird richtigerweise unter Minimalangaben ins Personen- standsregister eingetragen, womit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Änderung ihres Zivilstands auf "geschieden" erwirken will, ist sie auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen. Es bedarf dazu einer Ehe- scheidung (nach Art. 111 ff. ZGB), welche am zuständigen Zivilgericht ihres Wohnorts ein- zuleiten ist (Art. 46 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig, weshalb ihr eine Spruchgebühr von Fr. 1’000.– auferlegt wird. Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 500.– wer- den der Beschwerdeführerin zurückbezahlt. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (§ 28 Abs. 2 VRG).

10 Urteil V 2023 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– auferlegt, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispo- sitiv). Zug, 19. Februar 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am