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V 2023 114

Zg Verwaltungsgericht · 2025-02-17 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstandsbeamtin

Erwägungen (29 Absätze)

E. 2 Urteil V 2023 114 A. A.________, türkischer Staatsangehöriger sowie anerkannter Flüchtling, erkundig- te sich am 15. Juni 2023 beim Zivilstandsamt C.________ nach den notwendigen Doku- menten für eine Eheschliessung in der Schweiz. Nach Erhalt der entsprechenden Informa- tionen reichten A.________ und seine Braut D.________, ebenfalls türkische Staatsan- gehörige, am 21. Juni 2023 das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein (ZiBü- act. 1). Da A.________ nicht über sämtliche notwendigen Dokumente verfügte, führte das Zivilstandsamt C.________ am 4. September 2023 im Hinblick auf eine Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben eine Befragung durch (ZiBü-act. 6). Tags darauf sandte es die Unterlagen an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (fortan: ZiBü) als Aufsichtsbehörde und bat um Aktenprüfung und Bewilligung der Ab- gabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben (ZiBü-act. 7). Mit E-Mail vom 7. September 2023 forderte der ZiBü das Zivilstandsamt C.________ auf, die Echtheit der irakischen ID- Karte durch die Zuger Polizei überprüfen zu lassen und den Gesuchsteller zu den Diffe- renzen in seinen Personendaten zu befragen (ZiBü-act. 8). Die Befragung wurde am

13. September 2023 vorgenommen, und am 30. September 2023 erstattete die Zuger Po- lizei die Ausweisprüfung (ZiBü-act. 12 und 14). Aufgrund des Ergebnisses, dass die Zuger Polizei die ID-Karte als Pseudodokument einstufte, teilte das Zivilstandsamt C.________ den Gesuchstellenden mit, dass voraussichtlich mit einem negativen Entscheid seitens der Aufsichtsbehörde zu rechnen sei. Daraufhin ersuchten A.________ und seine Braut am

17. Oktober 2023 um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend den polizeilichen Be- richt. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 an das Zivilstandsamt C.________ stellten sie die Anträge, die Vorbereitung der Eheschliessung sei fortzusetzen und es sei festzustel- len, dass die Ausweisprüfung durch die Zuger Polizei nicht relevant und die beanstandete Identitätskarte echt sei. Diese Eingabe sei dem ZiBü für dessen Stellungnahme vorzule- gen (ZiBü-act. 15). Der ZiBü zog im Folgenden die relevanten Verfahrensakten bei und gewährte mit Schreiben vom 27. November 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Anga- ben vor der Zivilstandsbeamtin (ZiBü-act. 17). Die Gesuchstellenden nahmen am 1. De- zember 2023 dazu Stellung (ZiBü-act. 18). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wies der ZiBü das Gesuch ab (ZiBü-act. 19). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Dezember 2023 liess A.________ beantragen, Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 6. Dezember 2023 seien aufzuheben. Das Gesuch um Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivil- standsbeamtin im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ZGB sei gutzuheissen. Ferner stellte er den Antrag auf Einholung einer Expertise über seine Identitätskarte (act. 1).

E. 3 Urteil V 2023 114 C. Den mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 und 3). D. Der ZiBü schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest (act. 8 und 11). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwal- tungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzge- bung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor- sieht. Nach Art. 41 Abs. 1 des ZGB und Art. 17 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die Bewilligung einer Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zuständig. Im Kanton Zug ist gestützt auf die Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefug- nisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensände- rungen (DelV ZiBü; BGS 153.712) der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zuständig für die Ausübung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB. Angefochten ist die Verfü- gung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Zug und damit einer unteren kantonalen Verwaltungsbehörde. Der vorliegende Entscheid stützt sich auf Bundesrecht. Demnach ist das Verwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig. Der Beschwerdefüh- rer ist Verfügungsadressat und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheides, weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist (§ 62 VRG). Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (§ 64 f. VRG). Daher ist auf sie einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ZStV kann die kantonale Auf- sichtsbehörde im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zi- vilstandsbeamten bewilligen, wenn die zur Mitwirkung verpflichtete Person nachweist, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entspre- chenden Urkunden zu beschaffen. Zudem müssen die Angaben nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht strittig sein. Artikel 17 Abs. 1 ZStV verdeut- licht die Bewilligungsvoraussetzungen dahingehend, dass zum einen die zur Mitwirkung verpflichtete Person nachzuweisen hat, dass ihr die Beschaffung der entsprechenden Ur- kunden nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist (lit. a), und zum anderen die Angaben nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig sind (lit. b).

E. 3.2 Demnach ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 ZGB eine Erklärung grundsätzlich zuzulassen, wenn trotz hinreichender Bemühungen kein Identitätsausweis vorgelegt wer- den kann. Die nämliche Bestimmung bezweckt, die beteiligten Personen von der Pflicht zu befreien, den strikten Nachweis ihrer Identität zu erbringen. Die in Art. 41 Abs. 1 ZGB und

E. 3.3 Die Aufsichtsbehörde hat vor Erteilung der Bewilligung somit zu prüfen, ob rechts- genüglich dargelegt worden ist, dass die Beschaffung der Dokumente unmöglich oder un- zumutbar ist. Dies ist durch die zur Mitwirkung verpflichtete Person nachzuweisen. Dabei genügt eine einfache Behauptung nicht. Es ist vielmehr durch die betroffene Person zu dokumentieren, dass sie sich hinreichend durch aktives Handeln darum bemüht hat und auch entsprechende Anstrengungen unternommen hat, um zu den erforderlichen Doku- menten zu gelangen. Dabei genügen rein praktische Schwierigkeiten oder blosse Verzö- gerungen im Kontakt mit den ausländischen Verwaltungsbehörden nicht als Hindernis, welches eine Unzumutbarkeit begründen würde. Damit einem Ausländer die Eheschlies- sung in der Schweiz bewilligt wird, muss er minimale Beweise seiner Ehefähigkeit z.B. mit der Hilfe von Familienmitgliedern im Heimatland erbringen können (BGE 113 II 1). Zur Be- urteilung der praktischen Möglichkeiten, Dokumente zu erhalten, wird die Behörde die per- sönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (z.B. Asylsuchende, die sich nicht di- rekt an die Behörden des verfolgenden Staates wenden können) und Umstände vor Ort (z.B. ausländische Zivilstandsregister, die notorisch schlecht geführt oder zerstört sind), die insb. auf offiziellen Informationen von Migrationsbehörden oder internationalen Organi- sationen (UNHCR) beruhen (vgl. zum Ganzen: Graf-Gaiser/Montini, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 41 N 1a). Sind die zu beweisenden Angaben strittig (z.B. wenn das mit Zustimmung der betroffenen Person beim SEM konsultierte Dossier zum Asylgesuch widersprüchliche Informationen zu den nachzuweisenden Angaben enthält), erlässt die Aufsichtsbehörde eine ablehnende Verfügung (BGer 5A_590/2008 vom 8. Januar 2009) und verweist die Person zur Feststel- lung des Personenstandes ans Gericht (Art. 42 bzw. Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 17 Abs. 3 ZStV) (Graf-Gaiser/Montini, a.a.O., Art. 41 N 1b).

E. 3.4 Die Zivilstandsbehörden prüfen, ob die zu beweisenden Angaben nicht wider- sprüchlich sind. Die Angaben dürfen nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig sein (Art. 17 Abs. 1 lit. b ZStV). Dies ist in erster Linie anhand der Informationen zu prüfen, welche die betroffene Person anderen Behörden bekannt ge- geben hat, insbesondere den Migrationsbehörden (z.B. anlässlich der Einreichung des Asylantrages) (Graf-Gaiser/Montini, a.a.O., Art. 41 N 2). 4. Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwer- deführer für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens keine zivilstandsamtlichen Do- kumente vorweisen könne. Er mache diesbezüglich geltend, dass die Beschaffung der Dokumente in der Türkei sehr kompliziert bzw. gar nicht möglich sei. Er sei als Kurde ge- boren und die türkischen Behörden hätten sich geweigert, ihn im Geburtenregister einzu- tragen. Im Alter von sechs Jahren sei seine Familie in den Irak geflohen, wo ihm lediglich eine Identitätskarte ausgestellt worden sei. Er könne keine Dokumente beibringen, da er Flüchtling sei. Eine Abklärung des Beschwerdegegners ergab, dass gemäss Auskunft der schweizerischen Vertretung in der Türkei die Dokumentenbeschaffung durch Verwandte oder bevollmächtigte Dritte im Rahmen der Mitwirkungspflicht möglich sei. Dies sei auch zulässig, wenn die betroffene Person anerkannter Flüchtling sei, nicht indessen die direkte Kontaktaufnahme. Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren einen Auszug aus dem tür- kischen Familienregister vom 1. Oktober 2018 ein, worin er und seine jüngste Schwester E.________ nicht eingetragen waren. Der Beschwerdegegner erachtete die Gründe dafür, namentlich den Analphabetismus der Eltern, die Weigerung der türkischen Behörden zur Aufnahme im Register sowie die turbulenten Bürgerkriegswirren, aufgrund welcher die El- tern den Überblick über die administrativen Abläufe verloren hätten, als nicht glaubhaft, da eine weitere jüngere Schwester nachregistriert worden sei. Ferner wurde die vom Be- schwerdeführer vorgelegte irakische Identitätskarte der Zuger Polizei zur Prüfung vorge- legt, die das Dokument als Pseudodokument einstufte, u.a. auch da ein solcher Ausweis- typ in keinem nationalen oder internationalen Nachschlagewerk verzeichnet war. Der Be- schwerdegegner folgte dieser Einschätzung der Polizei als Fachbehörde im Bereich "Ausweisüberprüfungen". Weiter stellte der Beschwerdegegner fest, dass auch der UNH- CR-Ausweis nicht geeignet sei, bei der Klärung der Differenzen bei den Personendaten zu dienen, da die darin enthaltenen Angaben mangels anderweitiger Dokumente auf den An- gaben des Beschwerdeführers fussen dürften. Bei zusätzlichem Vorliegen eines weiteren zivilstandsamtlichen Dokuments, wie z.B. einer Geburtsurkunde, könnte das in der Schweiz nicht anerkannte Identitätsdokument zur Klärung herbeigezogen werden, was

E. 4 Urteil V 2023 114 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung ei- nes Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid er- hebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten wer- den (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zu Recht abgewiesen hat. 3.

E. 5 Urteil V 2023 114 Art. 17 Abs. 1 lit. a ZStV vorausgesetzte Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit ist bei Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen zu vermuten, da von ihnen grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass sie sich an die diplomatische Vertretung ihres Heimatstaats wenden und damit ihrem Heimatstaat gegenüber kundtun, dass sie in der Schweiz um Schutz nachgesucht haben. Umso weniger zumutbar ist, dass sich solche Personen zur Papierbeschaffung in den Fluchtstaat begeben. Prüfenswert wäre allerdings, ob sie über ein soziales Umfeld (z.B. Angehörige) in der Heimat verfügen, welches für die Dokumen- tenbeschaffung besorgt sein könnte. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass sich diese Personen durch entsprechende Vorkehren nicht selber einem Verfolgungsrisiko aussetzen (KGer Basel-Stadt 400 14 135 vom 23. September 2014 E. 3.2).

E. 5.1 Der Beschwerdegegner weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass nicht die hinreichenden Bemühungen für die Urkundenbeschaffung als unerfüllt angesehen würden, sondern dass die Angaben über die Personendaten des Beschwerdeführers strittig seien (act. 6 Ziff. 7). Es ist somit angezeigt, zunächst die Frage zu beantworten, ob streitige An- gaben in Bezug auf die Personendaten des Beschwerdeführers vorliegen, da die Voraus- setzungen in Art. 41 Abs. 1 ZGB kumulativ erfüllt sein müssen.

E. 5.2 Im Zentrum steht das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Er bestätigt selbst, dass zwei unterschiedliche Geburtsdaten vorhanden sind und dass nicht klar ist, warum diese Unterschiede entstanden sind. Desgleichen ist ihm nicht klar, weshalb das Geburts- datum allein einen solch wichtigen Stellenwert für die Vorinstanz hat (act. 1 Ziff. 2.2).

E. 5.3 Für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung bedarf es entsprechender Personendaten beider gesuchstellenden Personen. Sind die Daten über den Personenstand einer der beiden betroffenen Personen im System nicht abrufbar, so ist eine Rückerfassung (Übertragung der Daten einer schweizerischen oder ausländischen Person aus dem Familienregister in das Personenstandsregister; Art. 93 ZStV) oder die

E. 5.4 Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer weder über einen Reise- pass noch eine anerkannte Identitätskarte verfügt, welche seine Personalien zweifelsfrei belegen würden. Dies hat er im Übrigen auch gegenüber dem Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) erklärt (ZiBü-act. 2). In den Akten befindet sich indessen eine Identitätskarte, welche ihm im Irak durch die Vertretung der Regierung der Region Kurdistan ausgestellt worden war (Ausweisnummer 964-11029243). Darin wurde der 16. Mai 1986 als Geburts- datum des Beschwerdeführers aufgeführt (ZiBü-act. 1 Beil. 6; ZiBü-act. 2 und 13). Im vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten "High school Diploma" vom 18. Mai 2005 ist das Geburtsjahr 1986, ohne Tages- und Monatsangabe, enthalten (ZiBü-act. 3). Demgegenü- ber ist im UNHCR-Ausweis der 1. Juli 1987 als Geburtsdatum festgehalten (ZiBü-act. 1 Beil. 8). Gleiches gilt für das SEM-Protokoll (ZiBü-act. 2) und den Ausländerausweis (ZiBü-act. 5). Für letztere beiden dürfte der UNHCR-Ausweis ausschlaggebend sein.

E. 5.5 Angesichts dessen ist mit dem Beschwerdegegner festzustellen, dass es in den Akten Widersprüche in Bezug auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gibt, mithin die Angaben dazu streitig sind. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

E. 5.5.1 Zunächst ist zu bemerken, dass keines der sich in den Akten befindlichen Doku- mente für sich allein genommen einen vollen und zweifelsfreien Beweis über die vollstän- dige Identität des Beschwerdeführers zu erbringen vermag. Dies würde einzig mit der Vor-

E. 5.5.2 In Bezug auf das Geburtsdatum liegen damit erhebliche Diskrepanzen vor, die nicht vollständig erklärt bzw. aus der Welt geschafft werden können. Der Beschwerdefüh- rer bringt mannigfaltige Gründe vor (z.B. Analphabetismus der Eltern, Bürgerkriegswirren, Rekonstruierung aufgrund eines Ereignisses im Dorf usw.), die zwar gewisse Umstände nachvollziehbar erscheinen lassen, allerdings kaum einer Überprüfung zugänglich sind, handelt es sich doch ausschliesslich um Behauptungen des Beschwerdeführers, die sich

E. 5.5.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die Bedeutung des Geburtsdatums als nicht zentral für die Vorbereitung der Eheschliessung erachtet (act. 1 Ziff. 2.2; act. 8 S. 3 in fine). Wie in Erwägung 5.3 hiervor dargelegt, bedarf es für die Einlei- tung des Vorverfahrens entsprechender Personendaten. Ist eine Person nicht verzeichnet, so hat eine Beurkundung des Personenstandes einer ausländischen Person Platz zu grei- fen, wenn – wie hier – eine Rückerfassung nicht möglich ist. Als beurkundete Daten wer- den nebst anderen die Geburt mit Datum, Zeit und Ort geführt (Art. 8 lit. c ZStV). Das Per- sonenstandsregister als öffentliches Register im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringt den vollen Beweis. Folglich kann es nicht angehen, dass über das Geburtsdatum nicht Klarheit herrscht bzw. ein möglicherweise falsches Geburtsdatum eingetragen wird. Ferner dient es zur zweifelsfreien Identifizierung einer Person.

E. 5.6 Angesichts dessen, dass die Angabe über das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers streitig ist, erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen zur Frage, ob der Beschwerde- führer sich hinreichend durch aktives Handeln darum bemüht und auch entsprechende Anstrengungen unternommen hat, um zu den erforderlichen Dokumenten zu gelangen (vgl. E. 3.3 hiervor). Da der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling ist, ist die Unmög- lichkeit bzw. die Unzumutbarkeit grundsätzlich zu vermuten (vgl. E. 3.2 hiervor). Allerdings wäre gemäss den Angaben der schweizerischen Vertretung in der Türkei die Dokumen- tenbeschaffung durch Verwandte oder bevollmächtigte Dritte im Rahmen der Mitwirkungs- pflicht möglich. Der Beschwerdeführer erklärt dazu lediglich, in seinem konkreten Fall sei das nicht möglich. 36 Jahre nach der Geburt könnten kaum mehr Informationen über eine nicht registrierte Person eingeholt werden, zumal er kurdischer Flüchtling sei. Dies gelte umso mehr, als er ein Gegner des türkischen Regimes sei. Er habe auch keine Kontakte mehr in der Türkei. Das damalige Dorf F.________, in welchem die Familie vor der Flucht gelebt habe, sei abgebrannt worden und heute ein Ruinenfeld. Es sei somit auch nicht möglich, aus dem früheren Dorf Personen mit Abklärungen zu beauftragen. Eine Nachre- gistrierung sei ebenfalls nicht denkbar. Solche hätten vor 1994 stattgefunden, nach der Flucht in den Irak im Jahr 1994 nicht mehr. Der Kontakt zum Register in G.________ sei nach der Flucht abgebrochen. Diese Vorbringen erschöpfen sich allerdings einzig in Be- hauptungen, ohne auch nur einen einzigen Beweis dafür zu liefern. Der Beschwerdeführer vermag keinerlei Anstrengungen darzutun, welche er unternommen hätte, um etwaige Do- kumente zu beschaffen oder eine Nachregistrierung vornehmen zu können. Es erscheint

E. 5.7 Mangels Relevanz braucht nicht weiter auf die Gründe für die Nichtregistrierung des Beschwerdeführers im Familienregister eingegangen zu werden. Ebenfalls erübrigt sich die Einholung einer Expertise über die irakische Identitätskarte, da – unabhängig vom Ergebnis – das Geburtsdatum des Beschwerdeführers weiterhin strittig wäre.

E. 5.8 Gänzlich unbegründet ist sodann der Einwand, mit der Verweigerung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstands- beamten werde das in Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe in unzulässiger Weise einge- schränkt, indem ihm dadurch die Eheschliessung lebenslänglich verunmöglicht werde. Der Bundesgesetzgeber hat gewollt, dass lediglich dann eine Erklärung abgegeben werden kann, wenn es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar er- weist, die notwendigen Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind (Art. 41 Abs. 1 ZGB). Wenn sich die Behörde für unzuständig erklärt, wie vorliegend bei streitigen Angaben, so erlässt sie eine formelle Verfügung und fordert die betroffene Per- son auf, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige Gericht anzurufen (Art. 17 Abs. 3 ZStV). Insbesondere bei Art. 41 ZGB handelt es sich ohne weiteres um eine genü- gende gesetzliche Grundlage. Dem Beschwerdeführer steht damit der Weg an das zu- ständige Zivilgericht offen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht werde gar nicht auf die Klage eintreten, kann nicht geteilt werden. Das ZGB und die Zivil- standsverordnung sehen klarerweise diesen Weg vor, wenn streitige Angaben vorliegen und eine Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten dadurch aus- geschlossen ist. Diesfalls muss er sich mit einem Feststellungsbegehren an das Kantons- gericht Zug wenden. 6. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers keineswegs feststeht, mithin die diesbezügliche Angabe streitig ist, weshalb das Gesuch um Abgabe einer Erklärung über nicht streitige Angaben gegenüber der Zivilstandsbeam- tin oder dem Zivilstandsbeamten nicht bewilligt werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Urteil V 2023 114

E. 7 Urteil V 2023 114 vorliegend nicht zutreffe. Der Beschwerdegegner hielt fest, die irakische Identitätskarte sowie das vom Beschwerdeführer eingereichte High school Diploma vom 18. Mai 2005 wiesen das Geburtsjahr 1986 aus. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, wie sie im Ausländerausweis, im UNHCR-Ausweis und im SEM-Protokoll enthalten seien, sei er jedoch am 1. Juli 1987 geboren worden. Er bestätige selbst, dass für ihn verschiedene Geburtsdaten vorlägen. Seine Eltern könnten sich nicht an das exakte Datum erinnern, da sie ein Durcheinander mit dem christlichen und kurdischen Kalender gemacht hätten. Letz- terer kenne nur Daten und keine Jahre. Diesen Einwand verwarf der Beschwerdegegner unter Verweis auf das Familienregister, in welchem die übrigen acht Geschwister mitsamt deren Geburtsdatum erfasst seien. Daraus folgernd erkannte der Beschwerdegegner, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichende Bemühungen für die Urkundenbeschaffung zugestanden werden könnten und die iraki- sche Identitätskarte kein Pseudodokument wäre, so seien die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 ZGB aufgrund der Diskrepanz beim Geburtsdatum nicht erfüllt. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Personendaten seien folglich strittig und das Gesuch um Abgabe einer Bewilligung zur Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstandsbe- amtin oder dem Zivilstandsbeamten daher abzuweisen. 5.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 7.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. § 28 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist ebenfalls keine Par- teientschädigung zuzusprechen, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 8 Urteil V 2023 114 Beurkundung des Personenstandes einer ausländischen Person (Aufnahme in das Perso- nenstandsregister; Art. 15a Abs. 2 ZStV) vorzunehmen (vgl. Fachprozess EAZW Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004, Vorbereitung der Eheschliessung; Stand 1. März 2020, Ziff. 2.1 f.). Nachweislich nicht möglich ist eine Rückerfassung, da der Beschwerdeführer nicht im Familienregister vom 1. Oktober 2018 (BF-act. 2) eingetragen ist. Infolgedessen müsste die Beurkundung des Personenstandes vorgenommen werden. Hierfür müssen alle erfor- derlichen Dokumente für die Beurkundung der Daten über den Personenstand, namentlich zur Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand sowie Heimatorte und Staatsan- gehörigkeit, beschafft werden (Art. 15 Abs. 2 ZStV sowie Art. 64 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Ist die Beschaffung einer Urkunde aus dem Ausland unmöglich oder unzumutbar, kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen dem Zivilstandsamt auf Gesuch hin die Entgegennahme einer Erklärung zu Angaben über den Personenstand bewilligen (Art. 17 ZStV), sofern die Angaben nicht streitig sind (Art. 41 ZGB) (Fachprozess EAZW Nr. 32.1, a.a.O., Ziff. 2.1.2).

E. 9 Urteil V 2023 114 lage eines Reisepasses oder einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Identitäts- karte gelingen. Die irakische Identitätskarte wurde, laut Aussage des Beschwerdeführers, im Wesentlichen gestützt auf die oberflächlichen Angaben seiner Eltern ausgestellt (act. 8 S. 4). Sie gründet damit weder auf einem Familienregister noch anderweitigen aussage- kräftigen Dokumenten. Eine Überprüfung durch die Zuger Polizei, welche im Übrigen ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers als Fachbehörde bezeichnet werden kann, ist doch der Kriminaltechnische Dienst als Inspektionsstelle für forensische Spurensiche- rung von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert (vgl. ZiBü-act. 14 S. 2 unten), ergab, dass die vorgelegte irakische Identitätskarte in keinem nationalen oder internationalen Verzeichnis aufgeführt ist und deshalb als Pseudodokument eingestuft wird. Folglich sind die Angaben darin mit Vorsicht zu geniessen. Allerdings ist auch im High school Diploma vom 18. Mai 2005 das Geburtsjahr 1986 aufgeführt (ZiBü-act. 3). Dessen Echtheit wird von keiner Seite angezweifelt. Damit liegt ein zweites Indiz vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1986 geboren wurde. Wie der Beschwerdegegner nachvollziehbar erwogen hat, dürften die Angaben im UNH- CR-Ausweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers zurückgehen, insbesondere was das Geburtsdatum anbelangt (vgl. ZiBü-act. 19 E. 7). Erstmals erscheint nämlich darin der

1. Juli 1987 als massgebliches Datum. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, für das UN- HCR-Dokument sei das ungefähre Geburtsdatum anhand des Todestages eines berühm- ten Dorfältesten nacheruiert worden (act. 1 Ziff. 2.2), bzw. aufgrund eines Ereignisses, das im Dorf stattgefunden habe (Todesfall eines Bekannten), habe er nachträglich und mittels Befragung von dessen Verwandten herausgefunden, dass er am 1. Juli 1987 geboren sein müsse (act. 8 S. 4). Inwiefern dem UNHCR-Dokument deshalb eine wesentlich höhere Beweiskraft beizumessen wäre bzw. das Geburtsdatum sorgfältiger eruiert worden wäre, ist nicht erkennbar, besonders wenn anzunehmen ist, dass die darin enthaltenen Angaben rein auf den Aussagen und einer ungefähren Berechnung des Beschwerdeführers beru- hen. Demzufolge kann auch diese Annahme keineswegs als gesichert und plausibel er- achtet werden, zumal der Beschwerdeführer hierfür keinerlei Beweise vorgelegt hat.

E. 10 Urteil V 2023 114 nicht auf Dokumente abzustützen vermögen. Letztlich hat es dabei zu bleiben, dass die Angabe über das Geburtsdatum des Beschwerdeführers streitig ist.

E. 11 Urteil V 2023 114 insgesamt deshalb als fraglich, ob die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit tatsächlich an- genommen werden könnte.

E. 12 Urteil V 2023 114 7.

E. 13 Urteil V 2023 114 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Adrian Willimann MLaw Stefan Bernbeck und Ersatzrichter Dr. iur. Andreas Landtwing Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 17. Februar 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ gegen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug, Neugasse 2, 6300 Zug Beschwerdegegner betreffend Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstands- beamtin V 2023 114

2 Urteil V 2023 114 A. A.________, türkischer Staatsangehöriger sowie anerkannter Flüchtling, erkundig- te sich am 15. Juni 2023 beim Zivilstandsamt C.________ nach den notwendigen Doku- menten für eine Eheschliessung in der Schweiz. Nach Erhalt der entsprechenden Informa- tionen reichten A.________ und seine Braut D.________, ebenfalls türkische Staatsan- gehörige, am 21. Juni 2023 das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein (ZiBü- act. 1). Da A.________ nicht über sämtliche notwendigen Dokumente verfügte, führte das Zivilstandsamt C.________ am 4. September 2023 im Hinblick auf eine Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben eine Befragung durch (ZiBü-act. 6). Tags darauf sandte es die Unterlagen an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (fortan: ZiBü) als Aufsichtsbehörde und bat um Aktenprüfung und Bewilligung der Ab- gabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben (ZiBü-act. 7). Mit E-Mail vom 7. September 2023 forderte der ZiBü das Zivilstandsamt C.________ auf, die Echtheit der irakischen ID- Karte durch die Zuger Polizei überprüfen zu lassen und den Gesuchsteller zu den Diffe- renzen in seinen Personendaten zu befragen (ZiBü-act. 8). Die Befragung wurde am

13. September 2023 vorgenommen, und am 30. September 2023 erstattete die Zuger Po- lizei die Ausweisprüfung (ZiBü-act. 12 und 14). Aufgrund des Ergebnisses, dass die Zuger Polizei die ID-Karte als Pseudodokument einstufte, teilte das Zivilstandsamt C.________ den Gesuchstellenden mit, dass voraussichtlich mit einem negativen Entscheid seitens der Aufsichtsbehörde zu rechnen sei. Daraufhin ersuchten A.________ und seine Braut am

17. Oktober 2023 um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend den polizeilichen Be- richt. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 an das Zivilstandsamt C.________ stellten sie die Anträge, die Vorbereitung der Eheschliessung sei fortzusetzen und es sei festzustel- len, dass die Ausweisprüfung durch die Zuger Polizei nicht relevant und die beanstandete Identitätskarte echt sei. Diese Eingabe sei dem ZiBü für dessen Stellungnahme vorzule- gen (ZiBü-act. 15). Der ZiBü zog im Folgenden die relevanten Verfahrensakten bei und gewährte mit Schreiben vom 27. November 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Anga- ben vor der Zivilstandsbeamtin (ZiBü-act. 17). Die Gesuchstellenden nahmen am 1. De- zember 2023 dazu Stellung (ZiBü-act. 18). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wies der ZiBü das Gesuch ab (ZiBü-act. 19). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Dezember 2023 liess A.________ beantragen, Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 6. Dezember 2023 seien aufzuheben. Das Gesuch um Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivil- standsbeamtin im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ZGB sei gutzuheissen. Ferner stellte er den Antrag auf Einholung einer Expertise über seine Identitätskarte (act. 1).

3 Urteil V 2023 114 C. Den mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 und 3). D. Der ZiBü schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest (act. 8 und 11). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwal- tungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzge- bung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor- sieht. Nach Art. 41 Abs. 1 des ZGB und Art. 17 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die Bewilligung einer Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zuständig. Im Kanton Zug ist gestützt auf die Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefug- nisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensände- rungen (DelV ZiBü; BGS 153.712) der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zuständig für die Ausübung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB. Angefochten ist die Verfü- gung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Zug und damit einer unteren kantonalen Verwaltungsbehörde. Der vorliegende Entscheid stützt sich auf Bundesrecht. Demnach ist das Verwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig. Der Beschwerdefüh- rer ist Verfügungsadressat und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheides, weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist (§ 62 VRG). Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (§ 64 f. VRG). Daher ist auf sie einzutreten.

4 Urteil V 2023 114 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung ei- nes Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid er- hebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten wer- den (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Bewilligung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ZStV kann die kantonale Auf- sichtsbehörde im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zi- vilstandsbeamten bewilligen, wenn die zur Mitwirkung verpflichtete Person nachweist, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entspre- chenden Urkunden zu beschaffen. Zudem müssen die Angaben nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht strittig sein. Artikel 17 Abs. 1 ZStV verdeut- licht die Bewilligungsvoraussetzungen dahingehend, dass zum einen die zur Mitwirkung verpflichtete Person nachzuweisen hat, dass ihr die Beschaffung der entsprechenden Ur- kunden nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist (lit. a), und zum anderen die Angaben nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig sind (lit. b). 3.2 Demnach ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 ZGB eine Erklärung grundsätzlich zuzulassen, wenn trotz hinreichender Bemühungen kein Identitätsausweis vorgelegt wer- den kann. Die nämliche Bestimmung bezweckt, die beteiligten Personen von der Pflicht zu befreien, den strikten Nachweis ihrer Identität zu erbringen. Die in Art. 41 Abs. 1 ZGB und

5 Urteil V 2023 114 Art. 17 Abs. 1 lit. a ZStV vorausgesetzte Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit ist bei Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen zu vermuten, da von ihnen grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass sie sich an die diplomatische Vertretung ihres Heimatstaats wenden und damit ihrem Heimatstaat gegenüber kundtun, dass sie in der Schweiz um Schutz nachgesucht haben. Umso weniger zumutbar ist, dass sich solche Personen zur Papierbeschaffung in den Fluchtstaat begeben. Prüfenswert wäre allerdings, ob sie über ein soziales Umfeld (z.B. Angehörige) in der Heimat verfügen, welches für die Dokumen- tenbeschaffung besorgt sein könnte. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass sich diese Personen durch entsprechende Vorkehren nicht selber einem Verfolgungsrisiko aussetzen (KGer Basel-Stadt 400 14 135 vom 23. September 2014 E. 3.2). 3.3 Die Aufsichtsbehörde hat vor Erteilung der Bewilligung somit zu prüfen, ob rechts- genüglich dargelegt worden ist, dass die Beschaffung der Dokumente unmöglich oder un- zumutbar ist. Dies ist durch die zur Mitwirkung verpflichtete Person nachzuweisen. Dabei genügt eine einfache Behauptung nicht. Es ist vielmehr durch die betroffene Person zu dokumentieren, dass sie sich hinreichend durch aktives Handeln darum bemüht hat und auch entsprechende Anstrengungen unternommen hat, um zu den erforderlichen Doku- menten zu gelangen. Dabei genügen rein praktische Schwierigkeiten oder blosse Verzö- gerungen im Kontakt mit den ausländischen Verwaltungsbehörden nicht als Hindernis, welches eine Unzumutbarkeit begründen würde. Damit einem Ausländer die Eheschlies- sung in der Schweiz bewilligt wird, muss er minimale Beweise seiner Ehefähigkeit z.B. mit der Hilfe von Familienmitgliedern im Heimatland erbringen können (BGE 113 II 1). Zur Be- urteilung der praktischen Möglichkeiten, Dokumente zu erhalten, wird die Behörde die per- sönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (z.B. Asylsuchende, die sich nicht di- rekt an die Behörden des verfolgenden Staates wenden können) und Umstände vor Ort (z.B. ausländische Zivilstandsregister, die notorisch schlecht geführt oder zerstört sind), die insb. auf offiziellen Informationen von Migrationsbehörden oder internationalen Organi- sationen (UNHCR) beruhen (vgl. zum Ganzen: Graf-Gaiser/Montini, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 41 N 1a). Sind die zu beweisenden Angaben strittig (z.B. wenn das mit Zustimmung der betroffenen Person beim SEM konsultierte Dossier zum Asylgesuch widersprüchliche Informationen zu den nachzuweisenden Angaben enthält), erlässt die Aufsichtsbehörde eine ablehnende Verfügung (BGer 5A_590/2008 vom 8. Januar 2009) und verweist die Person zur Feststel- lung des Personenstandes ans Gericht (Art. 42 bzw. Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 17 Abs. 3 ZStV) (Graf-Gaiser/Montini, a.a.O., Art. 41 N 1b).

6 Urteil V 2023 114 3.4 Die Zivilstandsbehörden prüfen, ob die zu beweisenden Angaben nicht wider- sprüchlich sind. Die Angaben dürfen nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig sein (Art. 17 Abs. 1 lit. b ZStV). Dies ist in erster Linie anhand der Informationen zu prüfen, welche die betroffene Person anderen Behörden bekannt ge- geben hat, insbesondere den Migrationsbehörden (z.B. anlässlich der Einreichung des Asylantrages) (Graf-Gaiser/Montini, a.a.O., Art. 41 N 2). 4. Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwer- deführer für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens keine zivilstandsamtlichen Do- kumente vorweisen könne. Er mache diesbezüglich geltend, dass die Beschaffung der Dokumente in der Türkei sehr kompliziert bzw. gar nicht möglich sei. Er sei als Kurde ge- boren und die türkischen Behörden hätten sich geweigert, ihn im Geburtenregister einzu- tragen. Im Alter von sechs Jahren sei seine Familie in den Irak geflohen, wo ihm lediglich eine Identitätskarte ausgestellt worden sei. Er könne keine Dokumente beibringen, da er Flüchtling sei. Eine Abklärung des Beschwerdegegners ergab, dass gemäss Auskunft der schweizerischen Vertretung in der Türkei die Dokumentenbeschaffung durch Verwandte oder bevollmächtigte Dritte im Rahmen der Mitwirkungspflicht möglich sei. Dies sei auch zulässig, wenn die betroffene Person anerkannter Flüchtling sei, nicht indessen die direkte Kontaktaufnahme. Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren einen Auszug aus dem tür- kischen Familienregister vom 1. Oktober 2018 ein, worin er und seine jüngste Schwester E.________ nicht eingetragen waren. Der Beschwerdegegner erachtete die Gründe dafür, namentlich den Analphabetismus der Eltern, die Weigerung der türkischen Behörden zur Aufnahme im Register sowie die turbulenten Bürgerkriegswirren, aufgrund welcher die El- tern den Überblick über die administrativen Abläufe verloren hätten, als nicht glaubhaft, da eine weitere jüngere Schwester nachregistriert worden sei. Ferner wurde die vom Be- schwerdeführer vorgelegte irakische Identitätskarte der Zuger Polizei zur Prüfung vorge- legt, die das Dokument als Pseudodokument einstufte, u.a. auch da ein solcher Ausweis- typ in keinem nationalen oder internationalen Nachschlagewerk verzeichnet war. Der Be- schwerdegegner folgte dieser Einschätzung der Polizei als Fachbehörde im Bereich "Ausweisüberprüfungen". Weiter stellte der Beschwerdegegner fest, dass auch der UNH- CR-Ausweis nicht geeignet sei, bei der Klärung der Differenzen bei den Personendaten zu dienen, da die darin enthaltenen Angaben mangels anderweitiger Dokumente auf den An- gaben des Beschwerdeführers fussen dürften. Bei zusätzlichem Vorliegen eines weiteren zivilstandsamtlichen Dokuments, wie z.B. einer Geburtsurkunde, könnte das in der Schweiz nicht anerkannte Identitätsdokument zur Klärung herbeigezogen werden, was

7 Urteil V 2023 114 vorliegend nicht zutreffe. Der Beschwerdegegner hielt fest, die irakische Identitätskarte sowie das vom Beschwerdeführer eingereichte High school Diploma vom 18. Mai 2005 wiesen das Geburtsjahr 1986 aus. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, wie sie im Ausländerausweis, im UNHCR-Ausweis und im SEM-Protokoll enthalten seien, sei er jedoch am 1. Juli 1987 geboren worden. Er bestätige selbst, dass für ihn verschiedene Geburtsdaten vorlägen. Seine Eltern könnten sich nicht an das exakte Datum erinnern, da sie ein Durcheinander mit dem christlichen und kurdischen Kalender gemacht hätten. Letz- terer kenne nur Daten und keine Jahre. Diesen Einwand verwarf der Beschwerdegegner unter Verweis auf das Familienregister, in welchem die übrigen acht Geschwister mitsamt deren Geburtsdatum erfasst seien. Daraus folgernd erkannte der Beschwerdegegner, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichende Bemühungen für die Urkundenbeschaffung zugestanden werden könnten und die iraki- sche Identitätskarte kein Pseudodokument wäre, so seien die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 ZGB aufgrund der Diskrepanz beim Geburtsdatum nicht erfüllt. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Personendaten seien folglich strittig und das Gesuch um Abgabe einer Bewilligung zur Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstandsbe- amtin oder dem Zivilstandsbeamten daher abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdegegner weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass nicht die hinreichenden Bemühungen für die Urkundenbeschaffung als unerfüllt angesehen würden, sondern dass die Angaben über die Personendaten des Beschwerdeführers strittig seien (act. 6 Ziff. 7). Es ist somit angezeigt, zunächst die Frage zu beantworten, ob streitige An- gaben in Bezug auf die Personendaten des Beschwerdeführers vorliegen, da die Voraus- setzungen in Art. 41 Abs. 1 ZGB kumulativ erfüllt sein müssen. 5.2 Im Zentrum steht das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Er bestätigt selbst, dass zwei unterschiedliche Geburtsdaten vorhanden sind und dass nicht klar ist, warum diese Unterschiede entstanden sind. Desgleichen ist ihm nicht klar, weshalb das Geburts- datum allein einen solch wichtigen Stellenwert für die Vorinstanz hat (act. 1 Ziff. 2.2). 5.3 Für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung bedarf es entsprechender Personendaten beider gesuchstellenden Personen. Sind die Daten über den Personenstand einer der beiden betroffenen Personen im System nicht abrufbar, so ist eine Rückerfassung (Übertragung der Daten einer schweizerischen oder ausländischen Person aus dem Familienregister in das Personenstandsregister; Art. 93 ZStV) oder die

8 Urteil V 2023 114 Beurkundung des Personenstandes einer ausländischen Person (Aufnahme in das Perso- nenstandsregister; Art. 15a Abs. 2 ZStV) vorzunehmen (vgl. Fachprozess EAZW Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004, Vorbereitung der Eheschliessung; Stand 1. März 2020, Ziff. 2.1 f.). Nachweislich nicht möglich ist eine Rückerfassung, da der Beschwerdeführer nicht im Familienregister vom 1. Oktober 2018 (BF-act. 2) eingetragen ist. Infolgedessen müsste die Beurkundung des Personenstandes vorgenommen werden. Hierfür müssen alle erfor- derlichen Dokumente für die Beurkundung der Daten über den Personenstand, namentlich zur Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand sowie Heimatorte und Staatsan- gehörigkeit, beschafft werden (Art. 15 Abs. 2 ZStV sowie Art. 64 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Ist die Beschaffung einer Urkunde aus dem Ausland unmöglich oder unzumutbar, kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen dem Zivilstandsamt auf Gesuch hin die Entgegennahme einer Erklärung zu Angaben über den Personenstand bewilligen (Art. 17 ZStV), sofern die Angaben nicht streitig sind (Art. 41 ZGB) (Fachprozess EAZW Nr. 32.1, a.a.O., Ziff. 2.1.2). 5.4 Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer weder über einen Reise- pass noch eine anerkannte Identitätskarte verfügt, welche seine Personalien zweifelsfrei belegen würden. Dies hat er im Übrigen auch gegenüber dem Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) erklärt (ZiBü-act. 2). In den Akten befindet sich indessen eine Identitätskarte, welche ihm im Irak durch die Vertretung der Regierung der Region Kurdistan ausgestellt worden war (Ausweisnummer 964-11029243). Darin wurde der 16. Mai 1986 als Geburts- datum des Beschwerdeführers aufgeführt (ZiBü-act. 1 Beil. 6; ZiBü-act. 2 und 13). Im vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten "High school Diploma" vom 18. Mai 2005 ist das Geburtsjahr 1986, ohne Tages- und Monatsangabe, enthalten (ZiBü-act. 3). Demgegenü- ber ist im UNHCR-Ausweis der 1. Juli 1987 als Geburtsdatum festgehalten (ZiBü-act. 1 Beil. 8). Gleiches gilt für das SEM-Protokoll (ZiBü-act. 2) und den Ausländerausweis (ZiBü-act. 5). Für letztere beiden dürfte der UNHCR-Ausweis ausschlaggebend sein. 5.5 Angesichts dessen ist mit dem Beschwerdegegner festzustellen, dass es in den Akten Widersprüche in Bezug auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gibt, mithin die Angaben dazu streitig sind. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. 5.5.1 Zunächst ist zu bemerken, dass keines der sich in den Akten befindlichen Doku- mente für sich allein genommen einen vollen und zweifelsfreien Beweis über die vollstän- dige Identität des Beschwerdeführers zu erbringen vermag. Dies würde einzig mit der Vor-

9 Urteil V 2023 114 lage eines Reisepasses oder einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Identitäts- karte gelingen. Die irakische Identitätskarte wurde, laut Aussage des Beschwerdeführers, im Wesentlichen gestützt auf die oberflächlichen Angaben seiner Eltern ausgestellt (act. 8 S. 4). Sie gründet damit weder auf einem Familienregister noch anderweitigen aussage- kräftigen Dokumenten. Eine Überprüfung durch die Zuger Polizei, welche im Übrigen ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers als Fachbehörde bezeichnet werden kann, ist doch der Kriminaltechnische Dienst als Inspektionsstelle für forensische Spurensiche- rung von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert (vgl. ZiBü-act. 14 S. 2 unten), ergab, dass die vorgelegte irakische Identitätskarte in keinem nationalen oder internationalen Verzeichnis aufgeführt ist und deshalb als Pseudodokument eingestuft wird. Folglich sind die Angaben darin mit Vorsicht zu geniessen. Allerdings ist auch im High school Diploma vom 18. Mai 2005 das Geburtsjahr 1986 aufgeführt (ZiBü-act. 3). Dessen Echtheit wird von keiner Seite angezweifelt. Damit liegt ein zweites Indiz vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1986 geboren wurde. Wie der Beschwerdegegner nachvollziehbar erwogen hat, dürften die Angaben im UNH- CR-Ausweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers zurückgehen, insbesondere was das Geburtsdatum anbelangt (vgl. ZiBü-act. 19 E. 7). Erstmals erscheint nämlich darin der

1. Juli 1987 als massgebliches Datum. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, für das UN- HCR-Dokument sei das ungefähre Geburtsdatum anhand des Todestages eines berühm- ten Dorfältesten nacheruiert worden (act. 1 Ziff. 2.2), bzw. aufgrund eines Ereignisses, das im Dorf stattgefunden habe (Todesfall eines Bekannten), habe er nachträglich und mittels Befragung von dessen Verwandten herausgefunden, dass er am 1. Juli 1987 geboren sein müsse (act. 8 S. 4). Inwiefern dem UNHCR-Dokument deshalb eine wesentlich höhere Beweiskraft beizumessen wäre bzw. das Geburtsdatum sorgfältiger eruiert worden wäre, ist nicht erkennbar, besonders wenn anzunehmen ist, dass die darin enthaltenen Angaben rein auf den Aussagen und einer ungefähren Berechnung des Beschwerdeführers beru- hen. Demzufolge kann auch diese Annahme keineswegs als gesichert und plausibel er- achtet werden, zumal der Beschwerdeführer hierfür keinerlei Beweise vorgelegt hat. 5.5.2 In Bezug auf das Geburtsdatum liegen damit erhebliche Diskrepanzen vor, die nicht vollständig erklärt bzw. aus der Welt geschafft werden können. Der Beschwerdefüh- rer bringt mannigfaltige Gründe vor (z.B. Analphabetismus der Eltern, Bürgerkriegswirren, Rekonstruierung aufgrund eines Ereignisses im Dorf usw.), die zwar gewisse Umstände nachvollziehbar erscheinen lassen, allerdings kaum einer Überprüfung zugänglich sind, handelt es sich doch ausschliesslich um Behauptungen des Beschwerdeführers, die sich

10 Urteil V 2023 114 nicht auf Dokumente abzustützen vermögen. Letztlich hat es dabei zu bleiben, dass die Angabe über das Geburtsdatum des Beschwerdeführers streitig ist. 5.5.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die Bedeutung des Geburtsdatums als nicht zentral für die Vorbereitung der Eheschliessung erachtet (act. 1 Ziff. 2.2; act. 8 S. 3 in fine). Wie in Erwägung 5.3 hiervor dargelegt, bedarf es für die Einlei- tung des Vorverfahrens entsprechender Personendaten. Ist eine Person nicht verzeichnet, so hat eine Beurkundung des Personenstandes einer ausländischen Person Platz zu grei- fen, wenn – wie hier – eine Rückerfassung nicht möglich ist. Als beurkundete Daten wer- den nebst anderen die Geburt mit Datum, Zeit und Ort geführt (Art. 8 lit. c ZStV). Das Per- sonenstandsregister als öffentliches Register im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringt den vollen Beweis. Folglich kann es nicht angehen, dass über das Geburtsdatum nicht Klarheit herrscht bzw. ein möglicherweise falsches Geburtsdatum eingetragen wird. Ferner dient es zur zweifelsfreien Identifizierung einer Person. 5.6 Angesichts dessen, dass die Angabe über das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers streitig ist, erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen zur Frage, ob der Beschwerde- führer sich hinreichend durch aktives Handeln darum bemüht und auch entsprechende Anstrengungen unternommen hat, um zu den erforderlichen Dokumenten zu gelangen (vgl. E. 3.3 hiervor). Da der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling ist, ist die Unmög- lichkeit bzw. die Unzumutbarkeit grundsätzlich zu vermuten (vgl. E. 3.2 hiervor). Allerdings wäre gemäss den Angaben der schweizerischen Vertretung in der Türkei die Dokumen- tenbeschaffung durch Verwandte oder bevollmächtigte Dritte im Rahmen der Mitwirkungs- pflicht möglich. Der Beschwerdeführer erklärt dazu lediglich, in seinem konkreten Fall sei das nicht möglich. 36 Jahre nach der Geburt könnten kaum mehr Informationen über eine nicht registrierte Person eingeholt werden, zumal er kurdischer Flüchtling sei. Dies gelte umso mehr, als er ein Gegner des türkischen Regimes sei. Er habe auch keine Kontakte mehr in der Türkei. Das damalige Dorf F.________, in welchem die Familie vor der Flucht gelebt habe, sei abgebrannt worden und heute ein Ruinenfeld. Es sei somit auch nicht möglich, aus dem früheren Dorf Personen mit Abklärungen zu beauftragen. Eine Nachre- gistrierung sei ebenfalls nicht denkbar. Solche hätten vor 1994 stattgefunden, nach der Flucht in den Irak im Jahr 1994 nicht mehr. Der Kontakt zum Register in G.________ sei nach der Flucht abgebrochen. Diese Vorbringen erschöpfen sich allerdings einzig in Be- hauptungen, ohne auch nur einen einzigen Beweis dafür zu liefern. Der Beschwerdeführer vermag keinerlei Anstrengungen darzutun, welche er unternommen hätte, um etwaige Do- kumente zu beschaffen oder eine Nachregistrierung vornehmen zu können. Es erscheint

11 Urteil V 2023 114 insgesamt deshalb als fraglich, ob die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit tatsächlich an- genommen werden könnte. 5.7 Mangels Relevanz braucht nicht weiter auf die Gründe für die Nichtregistrierung des Beschwerdeführers im Familienregister eingegangen zu werden. Ebenfalls erübrigt sich die Einholung einer Expertise über die irakische Identitätskarte, da – unabhängig vom Ergebnis – das Geburtsdatum des Beschwerdeführers weiterhin strittig wäre. 5.8 Gänzlich unbegründet ist sodann der Einwand, mit der Verweigerung der Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstands- beamten werde das in Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe in unzulässiger Weise einge- schränkt, indem ihm dadurch die Eheschliessung lebenslänglich verunmöglicht werde. Der Bundesgesetzgeber hat gewollt, dass lediglich dann eine Erklärung abgegeben werden kann, wenn es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar er- weist, die notwendigen Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind (Art. 41 Abs. 1 ZGB). Wenn sich die Behörde für unzuständig erklärt, wie vorliegend bei streitigen Angaben, so erlässt sie eine formelle Verfügung und fordert die betroffene Per- son auf, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige Gericht anzurufen (Art. 17 Abs. 3 ZStV). Insbesondere bei Art. 41 ZGB handelt es sich ohne weiteres um eine genü- gende gesetzliche Grundlage. Dem Beschwerdeführer steht damit der Weg an das zu- ständige Zivilgericht offen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht werde gar nicht auf die Klage eintreten, kann nicht geteilt werden. Das ZGB und die Zivil- standsverordnung sehen klarerweise diesen Weg vor, wenn streitige Angaben vorliegen und eine Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten dadurch aus- geschlossen ist. Diesfalls muss er sich mit einem Feststellungsbegehren an das Kantons- gericht Zug wenden. 6. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers keineswegs feststeht, mithin die diesbezügliche Angabe streitig ist, weshalb das Gesuch um Abgabe einer Erklärung über nicht streitige Angaben gegenüber der Zivilstandsbeam- tin oder dem Zivilstandsbeamten nicht bewilligt werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

12 Urteil V 2023 114 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 7.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. § 28 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist ebenfalls keine Par- teientschädigung zuzusprechen, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

13 Urteil V 2023 114 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. Februar 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am