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V 2022 22

Zg Verwaltungsgericht · 2023-01-23 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Waffenrecht (Verwertung und Vernichtung von Waffen)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Urteil V 2022 22 er der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) schuldig gesprochen. Am 27. August 2020 hatte im Rahmen der Ermittlungen eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ stattgefunden, bei der Kriegsmate- rial, Waffenzubehör, Munition sowie mehrere Gegenstände sichergestellt wurden. Es stell- te sich heraus, dass A.________ zwischen dem 1. September 2019 und dem 27. August 2020 diese Sammlungskomponenten ohne Bewilligung von Deutschland in die Schweiz eingeführt hatte und ohne Berechtigung in der Schweiz besass. Der Grossteil der sicher- gestellten Waffen und Gegenstände (vier Sturmgewehre, vierzehn Maschinenpistolen, ein Revolver, ein Granatwerfer inkl. Visiereinstellung, zwei Trommelmagazine, vier Stangen- magazine, eine Patrone, diverse Platzpatronen, eine Teleskopverschlussfeder ohne Zünd- stift, zwei Läufe zu Maschinengewehren, ein Bajonett und ein Möbel auf vier Beinen mit nachgebauten Gewehren) wurde durch die Staatsanwaltschaft eingezogen und der Zuger Polizei zwecks Entscheids über die weitere Verwendung überlassen. Das sichergestellte Kriegsmaterial (ein Minenwerfer inkl. drei Granaten) wurde durch die Staatsanwaltschaft eingezogen und der Zuger Polizei zur gutdünkenden Verwendung überlassen. Die sicher- gestellten Hieb-/Stichwaffen bzw. Messer (ein Messer mit Scheide, zwei Lanzen und fünf Hieb-/Stichwaffen) sowie die übrigen Gegenstände (ein SS-Helm, eine Hakenkreuznach- bildung, eine Mappe mit Unterlagen zu Waffen und eine Mappe mit Unterlagen zu einem Bunker in Deutschland) wurden der Zuger Polizei zwecks Aufbewahrung bis Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und anschliessender Aushändigung an A.________ überge- ben. Am 1. März 2021 verfügte die Zuger Polizei, dass die eingezogenen Waffen und Ge- genstände (vier Sturmgewehre, vierzehn Maschinenpistolen, ein Revolver, ein Granatwer- fer inkl. Visiereinstellung, zwei Trommelmagazine, vier Stangenmagazine, eine Patrone, diverse Platzpatronen, eine Teleskopverschlussfeder ohne Zündstift, zwei Läufe zu Ma- schinengewehren, ein Bajonett und ein Möbel auf vier Beinen mit nachgebauten Geweh- ren) gemäss der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverord- nung, WV; SR 514.541) zu verwerten seien. Das eingezogene Kriegsmaterial (ein Minen- werfer inkl. drei Granaten) sei zu vernichten. Hingegen seien die sichergestellten Hieb- /Stich-waffen (ein Messer mit Scheide, zwei Lanzen, fünf Hieb-/Stichwaffen) sowie die üb- rigen sichergestellten Gegenstände (ein SS-Helm, eine Hakenkreuznachbildung, eine Mappe mit Unterlagen zu Waffen und eine Mappe mit Unterlagen zu einem Bunker in

E. 3 Das beschlagnahmte und eingezogene Kriegsmaterial gemäss Verfügung Ziff. 4 des Einspra- cheentscheids vom 28. Januar 2022 der Zuger Polizei sei dem Beschwerdeführer herauszugege- ben.

E. 3.1 Gegen einen Strafbefehl ist bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache zu erheben (Art. 354 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ansonsten der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug vom 18. Januar 2021 mangels Einsprache des Beschwerdeführers spätestens Anfang Februar 2021, und somit noch vor dem Erlass der Verfügung der Zuger Polizei vom 1. März 2021, zum rechtskräftigen Urteil wurde.

E. 3.2 Therapeutische Massnahmen und Verwahrungen i.S.v. Art. 56 ff. StGB sind nicht mittels Strafbefehlen verhängbar. Hingegen können gemäss Art. 352 Abs. 2 StPO mit Strafbefehl verhängbare Strafen mit anderen Massnahmen nach Art. 66–73 StGB verbun- den werden (Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung / Jugendstrafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 352 N 12). Eine solche andere Massnahme ist die Siche- rungseinziehung gemäss Art. 69 StGB. Das Gericht kann damit ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat her- vorgebracht worden sind – sog. Deliktskonnex – verfügen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die dem Täter durch Sicherungseinziehung entzogenen Gegenstände wer- den in die Verfügungsgewalt des Staates übertragen (Schwarzenegger et al., Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 235). Das Gericht kann demzufolge auch an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den (Art. 69 Abs. 2 StGB). Dabei muss praxisgemäss stets der Verhältnismässigkeits- grundsatz gewahrt bleiben, wobei schonendere Massnahmen sogar dort zulässig sind, wo die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung zwingend vorgeschrieben sind (Trechsel/ Bressel, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 69 N 8). Stellt der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Berechtig- ten herauszugeben. Die Sicherungseinziehung hat keinen repressiven Charakter, bei dem es darum geht, den Verurteilten am Vermögen zu schädigen und dem Staat durch die Ein- ziehung ungerechtfertigt Vermögenswerte zukommen zu lassen. Soweit die Verwertung der einzuziehenden Gegenstände möglich ist, besteht folglich kein Grund, dem Eigentü- mer – somit unter Umständen auch dem Täter – den Verwertungserlös vorzuenthalten und die Sicherungseinziehung damit zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen (BGE 135 I 209 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus Ziff. 7.1 und 7.2 des rechtskräftigen Strafbefehls vom 18. Januar 2021 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die untenstehenden Waffen und Gegenstände sowie das un- tenstehende Kriegsmaterial im Sinne von Art. 69 StGB eingezogen und der Zuger Polizei zur Bestimmung der weiteren Verwendung bzw. Verwendung nach eigenem Gutdünken überlassen hat: "7.1 Die Sturmgewehre (act. 1/1/4, Nr. 1–4), die Maschinenpistolen (act. 1/1/4, Nr. 5–18), die Granat- werfer mit Granaten; einer davon mit Visiereinstellungsgerät (act. 1/1/4, Nr. 4 und 22), die Gewehr- läufe zu Maschinengewehren (act. 1/1/4, Nr. 19), der CO2-Revolver (act. 1/1/4, Nr. 20) die Maga-

E. 3.3 Wird keine gültige Einsprache innert der 10-tägigen Einsprachefrist erhoben oder wird diese zurückgezogen, so wird der Strafbefehl kraft Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechts- kräftigen und vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 354 N 18). Rechtssicherheit und Wahrung des Rechtsfriedens verlangen, dass Entscheide ab einem bestimmten Zeitpunkt unabänderlich und damit verbindlich werden. Ein einmal ergangener Entscheid soll nicht immer wieder erneut überprüft und abgeändert werden können. Das gilt selbst dann, wenn ein Urteil mängelbehaftet ist. Dazu dient das Institut der Rechtskraft, das sich nach Lehre und Rechtsprechung in einen formellen und einen materiellen Aspekt aufgliedern lässt (Thomas Sprenger, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung / Ju- gendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 437 N 3). Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach der StPO zulässig ist, werden gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wobei sich diese Bestimmung nur zur formellen Rechts- kraft äussert, welche die Unabänderlichkeit eines Entscheids und die Beendigung des Ver- fahrenslaufes in der betreffenden Angelegenheit bedeutet. Strafbefehle i.S.v. Art. 352 StPO sind verfahrenserledigende Entscheide. Im Zusammenhang mit Strafbefehlen ist der Gesetzestext von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO jedoch ergänzungs- bzw. auslegungsbedürf- tig, indem gegen Strafbefehle lediglich die Einsprache nach Art. 354 StPO, nicht aber ein Rechtsmittel i.S.v. Art. 379 ff. StPO zur Verfügung steht. Massgebend für den Eintritt der Rechtskraft ist bei Strafbefehlen nicht der Ablauf der Rechtsmittelfrist, sondern der Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist von Art. 354 Abs. 1 StPO (Sprenger, a.a.O., Art. 437 N 3 und 14). Folge der formellen Rechtskraft ist unter anderem die materielle Rechtskraft eines Ent- scheids, woraus ergeht, dass ein formell rechtskräftiger Entscheid über einen Deliktsvor- wurf für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist. Insbesondere darf jemand, der vom Gericht verurteilt oder freigesprochen wurde, wegen derselben Tat nicht nochmals vor Ge- richt gestellt werden ("ne bis in idem"; vgl. Sprenger, a.a.O., Art. 437 N 10). Eine Neubeur- teilung der Tat nach Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehls ist – bei gegebenen Vor-

E. 3.4 Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an Entscheide des Strafrichters gebun- den. Eine Ausnahme gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn sich nachträglich neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte ergeben, die eine an- dere Würdigung nahelegen. BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa (auch bestätigt in BGE 124 II 103 E. 1c; 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_413/2009 vom 22. Januar 2010 E. 2.2) zitiert die Kon- stellationen, in denen die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil abweichen darf, und zwar wenn: - sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; - sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erho- ben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten; - der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Regeln (in BGE 119 Ib 158 handelte es sich um Verkehrsregeln) übersehen hat. Die Akten enthalten keine Indizien, die vorliegend auf einen der obengenannten Fälle hin- deuten. Folglich war die Zuger Polizei im verwaltungsrechtlichen Verfahren an den formell sowie materiell rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2021, inklusive der damit angeordneten Einziehung von Waffen und Gegenständen sowie von Kriegsmaterial, gebunden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers musste die Zuger Polizei in Anwendung von Ziff. 7.1 und 7.2 des Strafbefehls ausschliesslich über die weitere Verwendung der eingezogenen Objekte entscheiden, da diese spätestens Anfang Februar 2021 mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls definitiv in die Verfügungsgewalt des Staates übergegangen waren.

E. 3.5 Den vorliegenden Streitgegenstand bildet einzig die Frage der weiteren Verwen- dung der eingezogenen Waffen und Gegenstände sowie des Kriegsmaterials. Die Frage nach der Unrechtmässigkeit der Einziehung ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdever- fahrens und ist folglich nicht zu prüfen, waren doch materielle Rügen gegen die strafrecht- liche Sicherungseinziehung mittels Einsprache im Strafbefehlsverfahren vorzubringen.

E. 4 Urteil V 2022 22 keinerlei Gefahr aus. Es hätte zudem eine Ausnahmebewilligung für das Besitzen der Waffen in der Schweiz erteilt werden können. Mit der definitiven Einziehung und Verwer- tung bzw. Vernichtung der Waffen und Gegenstände sowie des Kriegsmaterials habe die Zuger Polizei die Eigentumsgarantie verletzt. Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei sei darüber hinaus willkürlich. C. Der am 1. März 2022 verfügte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 beantragte die Zuger Polizei die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie machte gel- tend, die Staatsanwaltschaft habe über die Herausgabe der Waffen und Gegenstände mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Januar 2021 schon entschieden, weshalb der jetzige Verfahrensgegenstand nur die Verwertung bzw. Vernichtung sei. Aufgrund der rechtskräf- tigen strafrechtlichen Sicherungseinziehung sei eine erneute Einziehung auf dem verwal- tungsrechtlichen Weg gestützt auf das WG nicht nötig bzw. möglich. Die Verfügung vom

1. März 2021 sei in diesem Punkt fehlerhaft. Der Eigentumsgarantie und insbesondere dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz werde im Rahmen der Verwertung dadurch Rech- nung getragen, dass dem Beschwerdeführer der Verwertungserlös – abzüglich der für die Aufbewahrung der Waffen dem Gemeinwesen aufgelaufenen Kosten – vollumfänglich zu- fliesse. E. Mit Replik vom 22. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen An- trägen und Vorbringen fest. Er berief sich auf den Vertrauensschutz, wonach den Recht- suchenden durch eine fehlerhafte Verfügung kein Nachteil erwachsen dürfe. Indem die Zuger Polizei in der Verfügung vom 1. März 2021 geschrieben habe, dass die Waffen und Gegenstände ihr von der Staatsanwaltschaft "zwecks Prüfung der Aushändigung" überge- ben worden seien, sei er in der berechtigten Annahme, dass er die Einziehung anfechten könne, zu schützen. Jedenfalls seien ihm zumindest die aus der Fehlerhaftigkeit der Ver- fügung angefallenen Auslagen sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. F. Mit Duplik vom 20. September 2022 legte die Zuger Polizei dar, die Berufung auf den Vertrauensschutz sei unbegründet. Damit könne weder der Streitgegenstand ausge- weitet noch die gegen den Strafbefehl nicht erhobene Einsprache nachgeholt werden. Ferner wurde die Ersatzpflicht für die Kosten des Beschwerdeführers bestritten.

E. 4.1 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 stellte die Zuger Polizei fest, dass ihre ursprüngliche Verfügung vom 1. März 2021 insoweit fehlerhaft gewesen sei, als eine er- neute verwaltungsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung der Waffen und Gegenstän- de sowie des Kriegsmaterials aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erfolgten strafrechtlichen Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB auf verwaltungsrechtli- chem Wege gestützt auf das WG nicht mehr nötig bzw. möglich sei. Der Beschwerdefüh- rer macht diesbezüglich geltend, er habe wegen des fehlerhaften Wortlauts der Verfügung, wonach "die sichergestellten Waffen und Gegenstände" der Zuger Polizei "zwecks Prü- fung der Aushändigung" an ihn, den Beschwerdeführer, übergeben worden seien, darauf vertrauen dürfen, dass die Einziehung tatsächlich anfechtbar sei. Private sollten sich auf eine Verfügung verlassen können, sei es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungs- akte, den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen.

E. 4.2 Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter, dass das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der Einspra- cheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 bildet (vgl. E. 1). Die ursprüngliche Verfügung vom 1. März 2021, worauf der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Vertrau- ensschutz stützt, ist hingegen nicht Prüfgegenstand der Beschwerde. Entsprechendes er- gibt sich aus § 5 VO WG, wonach gegen Entscheide der Polizei Einsprache erhoben wer- den kann. Im Allgemeinen braucht der Vertrauensschutz einen amtlichen Anlass, d.h. eine Handlung eines staatlichen Organs, die beim betroffenen Bürger berechtigterweise be- stimmte verhaltenswirksame Erwartungen entstehen lässt (Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 484). Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom

28. Januar 2022 stellt in keiner Weise einen amtlichen Anlass im Sinne des Vertrauens- schutzes dar, wurde doch darin von der Zuger Polizei klar begründet, weshalb die Vor- bringen des Beschwerdeführers (damals Einsprecher) in Bezug auf die Herausgabe der Waffen und Gegenstände von keiner Relevanz seien, da die Staatsanwaltschaft Zug die Waffen, Gegenstände und das Kriegsmaterial bereits rechtskräftig eingezogen habe. Es sei, so die Zuger Polizei, einzig noch darum gegangen zu entscheiden, wie betreffend die- se Gegenstände zu verfahren sei (Verwertung oder Vernichtung). Der Zuger Polizei ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass über den Grundsatz des Vertrauensschutzes weder ein Streitgegenstand ausgeweitet noch ein nicht genutztes Rechtsmittel nachgeholt werden kann. Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Vertrauensschutz unbe- gründet und nicht weiter zu prüfen.

E. 5 Urteil V 2022 22 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar

2022. Soweit – wie im vorliegenden Fall – das Waffengesetz den Bund nicht als zuständig erklärt, liegt der Vollzug des WG im Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 38 Abs. 1 WG). Gemäss § 4 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition des Kantons Zug (VO WG; BGS 514.1) richtet sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, so- weit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiter- zug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Zuger Polizei ist eine untere, dem VRG unterstellte Verwaltungsbehörde des Kantons Zug (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), welche unter anderem für den Vollzug der Bestim- mungen des eidgenössischen Waffenrechts zuständig ist (§ 2 Abs. 1 VO WG). Der Ein- spracheentscheid der Zuger Polizei stützt sich auf Bundesrecht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids unmittelbar davon betroffen und zur Beschwerde berechtigt (§ 62 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechts- verletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzungen gelten: (1) die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; (2) die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; (3) der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; (4) die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; (5) Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In den Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung, womit sie den Anforderungen von § 65 Abs. 1 VRG genügt. Die Beschwerde ist folglich zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 6 Urteil V 2022 22 2. Das WG bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestand- teilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG) sowie das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern (Art. 1 Abs. 3 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung und den Handel mit Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör (lit. a) sowie Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waf- fentragen ist nur – aber immerhin – im Rahmen der Bestimmungen des WG gewährleistet (Art. 3 WG) und ist somit kein absolutes Recht (vgl. BGer 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). 3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen dar, dass keine Gefahr missbräuchlicher Verwendung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG bestehe und keine Selbst- oder Drittgefährdung mit der Waffe nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege. Wei- ter verletze die Verfügung der Zuger Polizei vom 1. März 2021 das Grundrecht der Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV). Die Rechtsanwendung der Zuger Polizei sei darüber hinaus willkürlich (Art. 9 BV). Die Zuger Polizei hingegen brachte vor, der Strafbefehl der Staats- anwaltschaft vom 18. Januar 2021, womit die Dekowaffen, Gegenstände und das Kriegs- material des Beschwerdeführers eingezogen worden waren, sei rechtskräftig. Sämtliche Vorbringen über die Herausgabe seien deswegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Basierend auf dem rechtskräftigen Strafbefehl habe die Zuger Polizei lediglich über die Verwertung bzw. Vernichtung zu befinden gehabt. Angesichts dieser Parteivorbringen ist zunächst der Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens zu bestimmen.

E. 7 Urteil V 2022 22

E. 7.2 Der Minenwerfer inkl. drei Granaten (act. 1/1/4, Nr. 27) wird eingezogen und der Zuger Polizei zur Verwendung nach eigenem Gutdünken überlassen."

E. 8 Urteil V 2022 22 zine zu Sturmgewehren und Maschinenpistolen (act. 1/1/4, Nr. 22), die Patronen (act. 1/1/4, Nr. 22), das Bajonett (act. 1/1/4, Nr. 22), die Teleskopverschlussfeder (act. 1/1/4, Nr. 22) und der Bei- stelltisch (act. 1/1/4, Nr. 23) (Zuger Polizei, Dienst Support, Lagernummer, 162385-2020) werden eingezogen und der Zuger Polizei, Waffenbüro überlassen, die über die weitere Verwendung zu entscheiden hat.

E. 9 Urteil V 2022 22 aussetzungen – einzig mit dem Rechtsmittel der Revision durch das Berufungsge- richt möglich (Art. 410 ff. StPO).

E. 10 Urteil V 2022 22 4.

E. 11 Urteil V 2022 22 5. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Einspracheentscheids der Zuger Polizei vom

28. Januar 2022 werden die eingezogenen Waffen (Ziff. 2) und Gegenstände (Ziff. 3) – übereinstimmend mit Ziff. 7.1 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2021 (vgl. E. 3.2) – der Verwertung zugeführt. Nach Eintritt der Rechtskraft werden sie dem meistbietenden Waffenhändler veräussert, wobei der Beschwerdeführer in der Höhe des erzielten Erlöses abzüglich der Kosten der Aufbewahrung entschädigt wird. Sollte die Verwertung nicht gelingen, werden sie vernichtet. Das eingezogene Kriegsmaterial – übereinstimmend mit Ziff. 7.2 des Strafbefehls (vgl. E. 3.2) – wird gemäss Ziff. 4 des Ein- spracheentscheids der Vernichtung zugeführt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch im Rahmen der Sicherungseinziehung von Art. 69 StGB zu beachten. Soweit die Verwertung der einzuziehenden Gegenstände möglich ist, besteht kein Grund, dem Eigentümer den Verwertungserlös vorzuenthalten und die Sicherungseinziehung damit zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen (BGE 135 I 209 E. 3.3.2). Die Regelung von Art. 54 WV folgt diesem Gedanken: Ist der beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Abs. 1). Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Ge- genstand nicht zurückgegeben werden kann (Abs. 3). Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen (Abs. 4). Die Zuger Polizei, welche einzig über die weitere Verwendung der bereits rechtskräftig eingezogenen Waffen und Gegenstände zu befinden hatte, berücksichtigte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit rechtspre- chungs- und gesetzeskonform im Rahmen der Verwertung, indem nach Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Einspracheentscheids der gesamte Verwertungserlös an den Beschwerdeführer ausbezahlt wird, mit Vorbehalt der dem Gemeinwesen für die Aufbewahrung und Veräus- serung angefallenen Kosten. Bezüglich des Kriegsmaterials gilt, dass dieses nach rechts- kräftiger Einziehung durch die Staatsanwaltschaft der Verfügungsgewalt der Zuger Polizei überlassen wird (Wortlaut des Strafbefehls: "zur Verwendung nach eigenem Gutdünken"). Dies stellt eine im Vergleich zur sofortigen Vernichtung mildere Ersatzmassnahme dar. Angesichts der Tatsache, dass die Zuger Polizei, welche mit Rechtskraft des Strafbefehls die volle Verfügungsgewalt über das eingezogene Kriegsmaterial erlangte, keinen Nutzen und keine konkrete Verwendungsmöglichkeit sah, ist die in Ziff. 4 des Einspracheent- scheids angeordnete Vernichtung nicht zu beanstanden. Die Aufbewahrung des Kriegs- materials wäre nicht nur nutzlos, sondern auch unnötig kostspielig. Darüber hinaus scheint auch die Verwertungsmöglichkeit des Minenwerfers inkl. drei Granaten unwahrscheinlich zu sein, ist doch schon auf staatlicher bzw. polizeilicher Ebene kein Nutzen des Kriegsma-

E. 12 Urteil V 2022 22 terials zu finden. Im Sinne von Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Analog ist die Vernichtung mangels milderer Mittel und konkreten Nutzens auch im vorliegenden Fall zulässig. Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 ist somit rech- tens. 6. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Da die Rechtmässig- keit des Einspracheentscheids der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 im Wesentlichen aus verfahrensrechtlichen Gründen bejaht wurde und dabei die Art der eingezogenen Waf- fen und Gegenstände nicht ausschlaggebend war, kann auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein verzichtet werden. Ein Augenschein wäre nicht geeignet, neue Elemente zu liefern, die das Ergebnis der Entscheidung des Gerichts beeinflussen könn- ten. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Januar 2021, womit die Waffen, Gegenstände und das Kriegs- material des Beschwerdeführers definitiv eingezogen wurden, spätestens Anfang Februar 2021 rechtskräftig wurde. Die Zuger Polizei hatte folglich einzig über die weitere Verwen- dung zu entscheiden, wobei keine Unrechtmässigkeiten in ihrem Vorgehen festzustellen sind. Sämtliche Rügen gegen die Sicherungseinziehung bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens; der Beschwerdeführer hätte die Sicherungseinziehung mit Einsprache innert der 10-tägigen Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren anfechten müssen. Nicht schutz- würdig ist das Argument des Vertrauensschutzes, indem der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Anspruch ausschliesslich auf die ursprüngliche Verfügung der Zuger Poli- zei vom 1. März 2021 stützt, die jedoch nicht Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist. Zu- dem begründet der relevante Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 keinen Vertrauensschutz. Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 ist aus all diesen Gründen zu Recht ergangen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuer- legen. Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die

E. 13 Urteil V 2022 22 Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr, welche grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– beträgt. Die Spruchgebühr ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerich- tes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS; 162.12]). Vorliegend wird dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Ihm ist gemäss § 28 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

E. 14 Urteil V 2022 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Zuger Polizei sowie zum Vollzug von Ziff. 2 des Dispositivs an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv). Zug, 23. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, lic. iur. Ivo Klingler lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter lic. iur. Jakob Senn Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 23. Januar 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Zuger Polizei Beschwerdegegnerin betreffend Waffenrecht (Verwertung und Vernichtung von Waffen) V 2022 22 A. A.________ ist ein passionierter Sammler von historischen Waffen und Kriegsma- terial. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Januar 2021 wurde

2 Urteil V 2022 22 er der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) schuldig gesprochen. Am 27. August 2020 hatte im Rahmen der Ermittlungen eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ stattgefunden, bei der Kriegsmate- rial, Waffenzubehör, Munition sowie mehrere Gegenstände sichergestellt wurden. Es stell- te sich heraus, dass A.________ zwischen dem 1. September 2019 und dem 27. August 2020 diese Sammlungskomponenten ohne Bewilligung von Deutschland in die Schweiz eingeführt hatte und ohne Berechtigung in der Schweiz besass. Der Grossteil der sicher- gestellten Waffen und Gegenstände (vier Sturmgewehre, vierzehn Maschinenpistolen, ein Revolver, ein Granatwerfer inkl. Visiereinstellung, zwei Trommelmagazine, vier Stangen- magazine, eine Patrone, diverse Platzpatronen, eine Teleskopverschlussfeder ohne Zünd- stift, zwei Läufe zu Maschinengewehren, ein Bajonett und ein Möbel auf vier Beinen mit nachgebauten Gewehren) wurde durch die Staatsanwaltschaft eingezogen und der Zuger Polizei zwecks Entscheids über die weitere Verwendung überlassen. Das sichergestellte Kriegsmaterial (ein Minenwerfer inkl. drei Granaten) wurde durch die Staatsanwaltschaft eingezogen und der Zuger Polizei zur gutdünkenden Verwendung überlassen. Die sicher- gestellten Hieb-/Stichwaffen bzw. Messer (ein Messer mit Scheide, zwei Lanzen und fünf Hieb-/Stichwaffen) sowie die übrigen Gegenstände (ein SS-Helm, eine Hakenkreuznach- bildung, eine Mappe mit Unterlagen zu Waffen und eine Mappe mit Unterlagen zu einem Bunker in Deutschland) wurden der Zuger Polizei zwecks Aufbewahrung bis Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und anschliessender Aushändigung an A.________ überge- ben. Am 1. März 2021 verfügte die Zuger Polizei, dass die eingezogenen Waffen und Ge- genstände (vier Sturmgewehre, vierzehn Maschinenpistolen, ein Revolver, ein Granatwer- fer inkl. Visiereinstellung, zwei Trommelmagazine, vier Stangenmagazine, eine Patrone, diverse Platzpatronen, eine Teleskopverschlussfeder ohne Zündstift, zwei Läufe zu Ma- schinengewehren, ein Bajonett und ein Möbel auf vier Beinen mit nachgebauten Geweh- ren) gemäss der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverord- nung, WV; SR 514.541) zu verwerten seien. Das eingezogene Kriegsmaterial (ein Minen- werfer inkl. drei Granaten) sei zu vernichten. Hingegen seien die sichergestellten Hieb- /Stich-waffen (ein Messer mit Scheide, zwei Lanzen, fünf Hieb-/Stichwaffen) sowie die üb- rigen sichergestellten Gegenstände (ein SS-Helm, eine Hakenkreuznachbildung, eine Mappe mit Unterlagen zu Waffen und eine Mappe mit Unterlagen zu einem Bunker in

3 Urteil V 2022 22 Deutschland) an A.________ auszuhändigen. Diesem wurden Aufbewahrungskosten in Höhe von Fr. 4'000.– auferlegt. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. März 2021 Einsprache bei der Zuger Polizei. Er beantragte die Aushändigung seiner von ihm als museale Dekowaffen und Tei- le bezeichneten Gegenstände, von denen keine Gefahr ausgehe, da er sie gesetzeskon- form erworben und abgeändert habe. Es sei nahezu unmöglich eine derartige Sammlung im gleichen Erhaltungszustand wiederaufzubauen. Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 wies die Zuger Polizei die Einsprache von A.________ ab, mit der Begründung, dass seine Vorbringen betreffend die Aushändigung nicht relevant seien, da die Waffen, Gegenstände und das Kriegsmaterial von der Staats- anwaltschaft bereits rechtskräftig eingezogen worden seien. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl habe die Zuger Polizei lediglich darüber zu entscheiden, wie betreffend die eingezogenen Waffen und Gegenstände sowie das Kriegsmaterial zu verfahren sei. Die sichergestellten, aber nicht eingezogenen Hieb-/Stichwaffen und übrigen Gegenstände könne A.________ gegen Empfangsbestätigung wieder in Besitz nehmen. B. Am 28. Februar 2022 reichte der nunmehr anwaltlich vertretene A.________ (fort- an: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, womit er Folgendes bean- tragte: "1. Die beschlagnahmten und eingezogenen Waffen gemäss Verfügung Ziff. 2 des Einspracheent- scheids vom 28. Januar 2022 der Zuger Polizei seien dem Beschwerdeführer herauszugeben. 2. Die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände gemäss Verfügung Ziff. 3 und 5 des Ein- spracheentscheids vom 28. Januar 2022 der Zuger Polizei seien dem Beschwerdeführer heraus- zugeben. 3. Das beschlagnahmte und eingezogene Kriegsmaterial gemäss Verfügung Ziff. 4 des Einspra- cheentscheids vom 28. Januar 2022 der Zuger Polizei sei dem Beschwerdeführer herauszugege- ben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates." Zusammengefasst legte der Beschwerdeführer dar, dass das Waffengesetz auf Dekowaf- fen nicht anwendbar sei. Selbst wenn dies so wäre, gehe vom Beschwerdeführer keine Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen aus. Die Waffen habe er in Deutschland rechtmässig erworben und nach einem in der EU anerkannten Verfahren als schiessun- tauglich zertifizieren lassen. Von den als Dekowaffen zertifizierten Gegenständen gehe

4 Urteil V 2022 22 keinerlei Gefahr aus. Es hätte zudem eine Ausnahmebewilligung für das Besitzen der Waffen in der Schweiz erteilt werden können. Mit der definitiven Einziehung und Verwer- tung bzw. Vernichtung der Waffen und Gegenstände sowie des Kriegsmaterials habe die Zuger Polizei die Eigentumsgarantie verletzt. Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei sei darüber hinaus willkürlich. C. Der am 1. März 2022 verfügte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 beantragte die Zuger Polizei die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie machte gel- tend, die Staatsanwaltschaft habe über die Herausgabe der Waffen und Gegenstände mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Januar 2021 schon entschieden, weshalb der jetzige Verfahrensgegenstand nur die Verwertung bzw. Vernichtung sei. Aufgrund der rechtskräf- tigen strafrechtlichen Sicherungseinziehung sei eine erneute Einziehung auf dem verwal- tungsrechtlichen Weg gestützt auf das WG nicht nötig bzw. möglich. Die Verfügung vom

1. März 2021 sei in diesem Punkt fehlerhaft. Der Eigentumsgarantie und insbesondere dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz werde im Rahmen der Verwertung dadurch Rech- nung getragen, dass dem Beschwerdeführer der Verwertungserlös – abzüglich der für die Aufbewahrung der Waffen dem Gemeinwesen aufgelaufenen Kosten – vollumfänglich zu- fliesse. E. Mit Replik vom 22. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen An- trägen und Vorbringen fest. Er berief sich auf den Vertrauensschutz, wonach den Recht- suchenden durch eine fehlerhafte Verfügung kein Nachteil erwachsen dürfe. Indem die Zuger Polizei in der Verfügung vom 1. März 2021 geschrieben habe, dass die Waffen und Gegenstände ihr von der Staatsanwaltschaft "zwecks Prüfung der Aushändigung" überge- ben worden seien, sei er in der berechtigten Annahme, dass er die Einziehung anfechten könne, zu schützen. Jedenfalls seien ihm zumindest die aus der Fehlerhaftigkeit der Ver- fügung angefallenen Auslagen sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. F. Mit Duplik vom 20. September 2022 legte die Zuger Polizei dar, die Berufung auf den Vertrauensschutz sei unbegründet. Damit könne weder der Streitgegenstand ausge- weitet noch die gegen den Strafbefehl nicht erhobene Einsprache nachgeholt werden. Ferner wurde die Ersatzpflicht für die Kosten des Beschwerdeführers bestritten.

5 Urteil V 2022 22 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar

2022. Soweit – wie im vorliegenden Fall – das Waffengesetz den Bund nicht als zuständig erklärt, liegt der Vollzug des WG im Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 38 Abs. 1 WG). Gemäss § 4 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition des Kantons Zug (VO WG; BGS 514.1) richtet sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, so- weit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiter- zug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Zuger Polizei ist eine untere, dem VRG unterstellte Verwaltungsbehörde des Kantons Zug (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), welche unter anderem für den Vollzug der Bestim- mungen des eidgenössischen Waffenrechts zuständig ist (§ 2 Abs. 1 VO WG). Der Ein- spracheentscheid der Zuger Polizei stützt sich auf Bundesrecht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids unmittelbar davon betroffen und zur Beschwerde berechtigt (§ 62 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechts- verletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzungen gelten: (1) die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; (2) die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; (3) der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; (4) die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; (5) Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In den Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung, womit sie den Anforderungen von § 65 Abs. 1 VRG genügt. Die Beschwerde ist folglich zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

6 Urteil V 2022 22 2. Das WG bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestand- teilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG) sowie das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern (Art. 1 Abs. 3 WG). Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung und den Handel mit Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör (lit. a) sowie Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waf- fentragen ist nur – aber immerhin – im Rahmen der Bestimmungen des WG gewährleistet (Art. 3 WG) und ist somit kein absolutes Recht (vgl. BGer 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). 3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen dar, dass keine Gefahr missbräuchlicher Verwendung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG bestehe und keine Selbst- oder Drittgefährdung mit der Waffe nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege. Wei- ter verletze die Verfügung der Zuger Polizei vom 1. März 2021 das Grundrecht der Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV). Die Rechtsanwendung der Zuger Polizei sei darüber hinaus willkürlich (Art. 9 BV). Die Zuger Polizei hingegen brachte vor, der Strafbefehl der Staats- anwaltschaft vom 18. Januar 2021, womit die Dekowaffen, Gegenstände und das Kriegs- material des Beschwerdeführers eingezogen worden waren, sei rechtskräftig. Sämtliche Vorbringen über die Herausgabe seien deswegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Basierend auf dem rechtskräftigen Strafbefehl habe die Zuger Polizei lediglich über die Verwertung bzw. Vernichtung zu befinden gehabt. Angesichts dieser Parteivorbringen ist zunächst der Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens zu bestimmen. 3.1 Gegen einen Strafbefehl ist bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache zu erheben (Art. 354 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ansonsten der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug vom 18. Januar 2021 mangels Einsprache des Beschwerdeführers spätestens Anfang Februar 2021, und somit noch vor dem Erlass der Verfügung der Zuger Polizei vom 1. März 2021, zum rechtskräftigen Urteil wurde.

7 Urteil V 2022 22 3.2 Therapeutische Massnahmen und Verwahrungen i.S.v. Art. 56 ff. StGB sind nicht mittels Strafbefehlen verhängbar. Hingegen können gemäss Art. 352 Abs. 2 StPO mit Strafbefehl verhängbare Strafen mit anderen Massnahmen nach Art. 66–73 StGB verbun- den werden (Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung / Jugendstrafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 352 N 12). Eine solche andere Massnahme ist die Siche- rungseinziehung gemäss Art. 69 StGB. Das Gericht kann damit ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat her- vorgebracht worden sind – sog. Deliktskonnex – verfügen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die dem Täter durch Sicherungseinziehung entzogenen Gegenstände wer- den in die Verfügungsgewalt des Staates übertragen (Schwarzenegger et al., Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 235). Das Gericht kann demzufolge auch an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den (Art. 69 Abs. 2 StGB). Dabei muss praxisgemäss stets der Verhältnismässigkeits- grundsatz gewahrt bleiben, wobei schonendere Massnahmen sogar dort zulässig sind, wo die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung zwingend vorgeschrieben sind (Trechsel/ Bressel, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 69 N 8). Stellt der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Berechtig- ten herauszugeben. Die Sicherungseinziehung hat keinen repressiven Charakter, bei dem es darum geht, den Verurteilten am Vermögen zu schädigen und dem Staat durch die Ein- ziehung ungerechtfertigt Vermögenswerte zukommen zu lassen. Soweit die Verwertung der einzuziehenden Gegenstände möglich ist, besteht folglich kein Grund, dem Eigentü- mer – somit unter Umständen auch dem Täter – den Verwertungserlös vorzuenthalten und die Sicherungseinziehung damit zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen (BGE 135 I 209 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus Ziff. 7.1 und 7.2 des rechtskräftigen Strafbefehls vom 18. Januar 2021 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die untenstehenden Waffen und Gegenstände sowie das un- tenstehende Kriegsmaterial im Sinne von Art. 69 StGB eingezogen und der Zuger Polizei zur Bestimmung der weiteren Verwendung bzw. Verwendung nach eigenem Gutdünken überlassen hat: "7.1 Die Sturmgewehre (act. 1/1/4, Nr. 1–4), die Maschinenpistolen (act. 1/1/4, Nr. 5–18), die Granat- werfer mit Granaten; einer davon mit Visiereinstellungsgerät (act. 1/1/4, Nr. 4 und 22), die Gewehr- läufe zu Maschinengewehren (act. 1/1/4, Nr. 19), der CO2-Revolver (act. 1/1/4, Nr. 20) die Maga-

8 Urteil V 2022 22 zine zu Sturmgewehren und Maschinenpistolen (act. 1/1/4, Nr. 22), die Patronen (act. 1/1/4, Nr. 22), das Bajonett (act. 1/1/4, Nr. 22), die Teleskopverschlussfeder (act. 1/1/4, Nr. 22) und der Bei- stelltisch (act. 1/1/4, Nr. 23) (Zuger Polizei, Dienst Support, Lagernummer, 162385-2020) werden eingezogen und der Zuger Polizei, Waffenbüro überlassen, die über die weitere Verwendung zu entscheiden hat. 7.2 Der Minenwerfer inkl. drei Granaten (act. 1/1/4, Nr. 27) wird eingezogen und der Zuger Polizei zur Verwendung nach eigenem Gutdünken überlassen." 3.3 Wird keine gültige Einsprache innert der 10-tägigen Einsprachefrist erhoben oder wird diese zurückgezogen, so wird der Strafbefehl kraft Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechts- kräftigen und vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 354 N 18). Rechtssicherheit und Wahrung des Rechtsfriedens verlangen, dass Entscheide ab einem bestimmten Zeitpunkt unabänderlich und damit verbindlich werden. Ein einmal ergangener Entscheid soll nicht immer wieder erneut überprüft und abgeändert werden können. Das gilt selbst dann, wenn ein Urteil mängelbehaftet ist. Dazu dient das Institut der Rechtskraft, das sich nach Lehre und Rechtsprechung in einen formellen und einen materiellen Aspekt aufgliedern lässt (Thomas Sprenger, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung / Ju- gendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 437 N 3). Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach der StPO zulässig ist, werden gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wobei sich diese Bestimmung nur zur formellen Rechts- kraft äussert, welche die Unabänderlichkeit eines Entscheids und die Beendigung des Ver- fahrenslaufes in der betreffenden Angelegenheit bedeutet. Strafbefehle i.S.v. Art. 352 StPO sind verfahrenserledigende Entscheide. Im Zusammenhang mit Strafbefehlen ist der Gesetzestext von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO jedoch ergänzungs- bzw. auslegungsbedürf- tig, indem gegen Strafbefehle lediglich die Einsprache nach Art. 354 StPO, nicht aber ein Rechtsmittel i.S.v. Art. 379 ff. StPO zur Verfügung steht. Massgebend für den Eintritt der Rechtskraft ist bei Strafbefehlen nicht der Ablauf der Rechtsmittelfrist, sondern der Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist von Art. 354 Abs. 1 StPO (Sprenger, a.a.O., Art. 437 N 3 und 14). Folge der formellen Rechtskraft ist unter anderem die materielle Rechtskraft eines Ent- scheids, woraus ergeht, dass ein formell rechtskräftiger Entscheid über einen Deliktsvor- wurf für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist. Insbesondere darf jemand, der vom Gericht verurteilt oder freigesprochen wurde, wegen derselben Tat nicht nochmals vor Ge- richt gestellt werden ("ne bis in idem"; vgl. Sprenger, a.a.O., Art. 437 N 10). Eine Neubeur- teilung der Tat nach Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehls ist – bei gegebenen Vor-

9 Urteil V 2022 22 aussetzungen – einzig mit dem Rechtsmittel der Revision durch das Berufungsge- richt möglich (Art. 410 ff. StPO). 3.4 Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an Entscheide des Strafrichters gebun- den. Eine Ausnahme gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn sich nachträglich neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte ergeben, die eine an- dere Würdigung nahelegen. BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa (auch bestätigt in BGE 124 II 103 E. 1c; 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_413/2009 vom 22. Januar 2010 E. 2.2) zitiert die Kon- stellationen, in denen die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil abweichen darf, und zwar wenn: - sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; - sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erho- ben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten; - der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Regeln (in BGE 119 Ib 158 handelte es sich um Verkehrsregeln) übersehen hat. Die Akten enthalten keine Indizien, die vorliegend auf einen der obengenannten Fälle hin- deuten. Folglich war die Zuger Polizei im verwaltungsrechtlichen Verfahren an den formell sowie materiell rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2021, inklusive der damit angeordneten Einziehung von Waffen und Gegenständen sowie von Kriegsmaterial, gebunden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers musste die Zuger Polizei in Anwendung von Ziff. 7.1 und 7.2 des Strafbefehls ausschliesslich über die weitere Verwendung der eingezogenen Objekte entscheiden, da diese spätestens Anfang Februar 2021 mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls definitiv in die Verfügungsgewalt des Staates übergegangen waren. 3.5 Den vorliegenden Streitgegenstand bildet einzig die Frage der weiteren Verwen- dung der eingezogenen Waffen und Gegenstände sowie des Kriegsmaterials. Die Frage nach der Unrechtmässigkeit der Einziehung ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdever- fahrens und ist folglich nicht zu prüfen, waren doch materielle Rügen gegen die strafrecht- liche Sicherungseinziehung mittels Einsprache im Strafbefehlsverfahren vorzubringen.

10 Urteil V 2022 22 4. 4.1 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 stellte die Zuger Polizei fest, dass ihre ursprüngliche Verfügung vom 1. März 2021 insoweit fehlerhaft gewesen sei, als eine er- neute verwaltungsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung der Waffen und Gegenstän- de sowie des Kriegsmaterials aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erfolgten strafrechtlichen Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB auf verwaltungsrechtli- chem Wege gestützt auf das WG nicht mehr nötig bzw. möglich sei. Der Beschwerdefüh- rer macht diesbezüglich geltend, er habe wegen des fehlerhaften Wortlauts der Verfügung, wonach "die sichergestellten Waffen und Gegenstände" der Zuger Polizei "zwecks Prü- fung der Aushändigung" an ihn, den Beschwerdeführer, übergeben worden seien, darauf vertrauen dürfen, dass die Einziehung tatsächlich anfechtbar sei. Private sollten sich auf eine Verfügung verlassen können, sei es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungs- akte, den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. 4.2 Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter, dass das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der Einspra- cheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 bildet (vgl. E. 1). Die ursprüngliche Verfügung vom 1. März 2021, worauf der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Vertrau- ensschutz stützt, ist hingegen nicht Prüfgegenstand der Beschwerde. Entsprechendes er- gibt sich aus § 5 VO WG, wonach gegen Entscheide der Polizei Einsprache erhoben wer- den kann. Im Allgemeinen braucht der Vertrauensschutz einen amtlichen Anlass, d.h. eine Handlung eines staatlichen Organs, die beim betroffenen Bürger berechtigterweise be- stimmte verhaltenswirksame Erwartungen entstehen lässt (Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 484). Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom

28. Januar 2022 stellt in keiner Weise einen amtlichen Anlass im Sinne des Vertrauens- schutzes dar, wurde doch darin von der Zuger Polizei klar begründet, weshalb die Vor- bringen des Beschwerdeführers (damals Einsprecher) in Bezug auf die Herausgabe der Waffen und Gegenstände von keiner Relevanz seien, da die Staatsanwaltschaft Zug die Waffen, Gegenstände und das Kriegsmaterial bereits rechtskräftig eingezogen habe. Es sei, so die Zuger Polizei, einzig noch darum gegangen zu entscheiden, wie betreffend die- se Gegenstände zu verfahren sei (Verwertung oder Vernichtung). Der Zuger Polizei ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass über den Grundsatz des Vertrauensschutzes weder ein Streitgegenstand ausgeweitet noch ein nicht genutztes Rechtsmittel nachgeholt werden kann. Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Vertrauensschutz unbe- gründet und nicht weiter zu prüfen.

11 Urteil V 2022 22 5. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Einspracheentscheids der Zuger Polizei vom

28. Januar 2022 werden die eingezogenen Waffen (Ziff. 2) und Gegenstände (Ziff. 3) – übereinstimmend mit Ziff. 7.1 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2021 (vgl. E. 3.2) – der Verwertung zugeführt. Nach Eintritt der Rechtskraft werden sie dem meistbietenden Waffenhändler veräussert, wobei der Beschwerdeführer in der Höhe des erzielten Erlöses abzüglich der Kosten der Aufbewahrung entschädigt wird. Sollte die Verwertung nicht gelingen, werden sie vernichtet. Das eingezogene Kriegsmaterial – übereinstimmend mit Ziff. 7.2 des Strafbefehls (vgl. E. 3.2) – wird gemäss Ziff. 4 des Ein- spracheentscheids der Vernichtung zugeführt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch im Rahmen der Sicherungseinziehung von Art. 69 StGB zu beachten. Soweit die Verwertung der einzuziehenden Gegenstände möglich ist, besteht kein Grund, dem Eigentümer den Verwertungserlös vorzuenthalten und die Sicherungseinziehung damit zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen (BGE 135 I 209 E. 3.3.2). Die Regelung von Art. 54 WV folgt diesem Gedanken: Ist der beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Abs. 1). Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Ge- genstand nicht zurückgegeben werden kann (Abs. 3). Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen (Abs. 4). Die Zuger Polizei, welche einzig über die weitere Verwendung der bereits rechtskräftig eingezogenen Waffen und Gegenstände zu befinden hatte, berücksichtigte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit rechtspre- chungs- und gesetzeskonform im Rahmen der Verwertung, indem nach Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Einspracheentscheids der gesamte Verwertungserlös an den Beschwerdeführer ausbezahlt wird, mit Vorbehalt der dem Gemeinwesen für die Aufbewahrung und Veräus- serung angefallenen Kosten. Bezüglich des Kriegsmaterials gilt, dass dieses nach rechts- kräftiger Einziehung durch die Staatsanwaltschaft der Verfügungsgewalt der Zuger Polizei überlassen wird (Wortlaut des Strafbefehls: "zur Verwendung nach eigenem Gutdünken"). Dies stellt eine im Vergleich zur sofortigen Vernichtung mildere Ersatzmassnahme dar. Angesichts der Tatsache, dass die Zuger Polizei, welche mit Rechtskraft des Strafbefehls die volle Verfügungsgewalt über das eingezogene Kriegsmaterial erlangte, keinen Nutzen und keine konkrete Verwendungsmöglichkeit sah, ist die in Ziff. 4 des Einspracheent- scheids angeordnete Vernichtung nicht zu beanstanden. Die Aufbewahrung des Kriegs- materials wäre nicht nur nutzlos, sondern auch unnötig kostspielig. Darüber hinaus scheint auch die Verwertungsmöglichkeit des Minenwerfers inkl. drei Granaten unwahrscheinlich zu sein, ist doch schon auf staatlicher bzw. polizeilicher Ebene kein Nutzen des Kriegsma-

12 Urteil V 2022 22 terials zu finden. Im Sinne von Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Analog ist die Vernichtung mangels milderer Mittel und konkreten Nutzens auch im vorliegenden Fall zulässig. Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 ist somit rech- tens. 6. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Da die Rechtmässig- keit des Einspracheentscheids der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 im Wesentlichen aus verfahrensrechtlichen Gründen bejaht wurde und dabei die Art der eingezogenen Waf- fen und Gegenstände nicht ausschlaggebend war, kann auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein verzichtet werden. Ein Augenschein wäre nicht geeignet, neue Elemente zu liefern, die das Ergebnis der Entscheidung des Gerichts beeinflussen könn- ten. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Januar 2021, womit die Waffen, Gegenstände und das Kriegs- material des Beschwerdeführers definitiv eingezogen wurden, spätestens Anfang Februar 2021 rechtskräftig wurde. Die Zuger Polizei hatte folglich einzig über die weitere Verwen- dung zu entscheiden, wobei keine Unrechtmässigkeiten in ihrem Vorgehen festzustellen sind. Sämtliche Rügen gegen die Sicherungseinziehung bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens; der Beschwerdeführer hätte die Sicherungseinziehung mit Einsprache innert der 10-tägigen Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren anfechten müssen. Nicht schutz- würdig ist das Argument des Vertrauensschutzes, indem der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Anspruch ausschliesslich auf die ursprüngliche Verfügung der Zuger Poli- zei vom 1. März 2021 stützt, die jedoch nicht Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist. Zu- dem begründet der relevante Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 keinen Vertrauensschutz. Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 28. Januar 2022 ist aus all diesen Gründen zu Recht ergangen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuer- legen. Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die

13 Urteil V 2022 22 Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr, welche grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– beträgt. Die Spruchgebühr ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerich- tes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS; 162.12]). Vorliegend wird dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Ihm ist gemäss § 28 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

14 Urteil V 2022 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Zuger Polizei sowie zum Vollzug von Ziff. 2 des Dispositivs an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv). Zug, 23. Januar 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am