Gesundheitswesen / Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (Quarantäne)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Urteil V 2021 69 A. A.________ ist Mitglied der B.________ und nahm am 26. August 2021 in dieser Funktion an einem Besuch der Primarschule C.________ teil. Am 29. August 2021 wurde eine Lehrperson der Primarschule C.________ (nachfolgend Indexperson), welche seit dem 25. August 2021 Symptome einer Coronavirus-Infektion aufwies, positiv auf das Coronavirus getestet. Dem Contact Tracing gab die Indexperson an, im kritischen Zeitraum mit A.________ in engem Kontakt gestanden zu haben. Am 31. August 2021 wurde A.________ vom Contact Tracing des Kantons Zug telefonisch kontaktiert. Gestützt auf die Angaben der Indexperson verfügte das Amt für Gesundheit des Kantons Zug (AFG) gegenüber A.________ eine Kontaktquarantäne vom 26. August 2021 bis am 5. September 2021. Die von A.________ verlangte schriftliche Verfügung wurde ihr am 1. September 2021 per Secure E-Mail zugestellt. In der Verfügung wurde ausgeführt, der Kontakt mit der Indexperson gehe auf die gemeinsame Teilnahme an einer Veranstaltung des D.________ am 26. August 2021 zurück. B. Am 9. September 2021 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem als Rekurs betitelten Schreiben Beschwerde gegen die Verfügung des AFG. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Sie brachte vor, die Quarantäne sei willkürlich und ohne Beweise dafür angeordnet worden, dass sie tatsächlich ansteckend gewesen sei. Zudem sei die Mitteilung der Quarantäne telefonisch erfolgt und erst auf Anfrage hin am Ende der Woche schriftlich bestätigt worden. Darüber hinaus stamme das Schreiben (gemeint ist wohl die Verfügung) vom Gesundheitsamt und nicht vom Kantonsgericht ("Argumentation 1."). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aussage des AFG in Bezug auf den Kontaktort mit der Indexperson sei nachweislich falsch ("Argumentation 2."). Unter "Argumentation 3." stellte sie sodann verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Indexperson in Bezug auf deren Krankheitssymptome. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– und stellte verschiedene mit als "Anträge" betitelte Begehren im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von PCR-Tests und dem Verhalten der Indexperson im Umgang mit Symptomen und verlangte die Aufklärung der Bevölkerung hinsichtlich Tests. C. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde fristgerecht geleistet.
E. 2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des Amts für Gesundheit an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtmässigkeit der Verfügung der Kontaktquarantäne in Frage. Daneben stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Anträge im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von PCR-Tests und dem Verhalten der Indexperson im Umgang mit Symptomen und verlangte die Aufklärung der Bevölkerung hinsichtlich Tests. Dabei gilt es festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a). Beschwerdegegenstand bildet vorliegend die Verfügung des AFG vom 1. September 2021, in welcher einzig eine zehntägige Quarantäne für die Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Zu prüfen ist somit
E. 3 Urteil V 2021 69 D. Am 2. November 2021 reichte das AFG seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Am 29. November 2021 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihre Anträge / Fragen. Sie forderte den Kantonsarzt auf, innert Frist zu den gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Zudem wies sie darauf hin, dass ihre Beschwerde nicht beantwortet worden sei, vor allem was die Anträge und Fragen betreffe. F. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 verzichtete das AFG auf eine weitere Stellungnahme. G. Am 11. Januar 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an das Verwaltungsgericht. Sie wiederholte ihre Anträge / Fragen aus der Beschwerde bzw. ihrer Replik und bemängelte erneut, dass seitens des AFG weder in der Stellungnahme vom
2. November 2021 noch im Schreiben vom 6. Januar 2022 ihre Fragen beantwortet worden seien resp. auf ihre Anträge eingegangen worden sei. H. Am 11. Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin dem AFG eine Rechnung über Fr. 1'995.– zu. Der Betrag setzte sich zusammen aus der bereits mit der Beschwerde vom 9. September 2021 verlangten Genugtuung von Fr. 1'000.–, einem Zeitaufwand (4,5 h à Fr. 110.–) von Fr. 495.– sowie Verwaltungskosten von Fr. 500.–. Eine Orientierungskopie ging gleichzeitig an das Verwaltungsgericht. Auf die jeweiligen Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf
E. 3.1 In Bezug auf die strittige Verfügung des AFG macht die Beschwerdeführerin die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend und sinngemäss die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Quarantäne, da nicht nachgewiesen worden sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, ansteckend gewesen sei (nachfolgend E. 3.5). Darüber hinaus sei der Kontaktort mit der Indexperson nachweislich falsch gewesen (nachfolgend E. 3.6). Zwar habe sie mit der Indexperson Kontakt gehabt, allerdings nicht am angegebenen Ort, und dass dieser Kontakt eng gewesen sei, müsse erst noch bewiesen werden. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, das Gesundheitsamt sei nicht zuständig für die Anordnung der Kontaktquarantäne, dies sei Aufgabe des Kantonsgerichts (nachfolgend 3.7).
E. 3.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden (Art. 31 Abs. 4 EpG).
E. 3.3 Nach Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 stellt die zuständige kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit: a. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach; b. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.
E. 3.4 Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Covid- 19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juni 2021, liegt ein enger Kontakt vor, wenn zwischen der Person, deren Covid-19-Erkrankung bestätigt oder wahrscheinlich ist, und einer anderen Person während mehr als 15 Minuten ein Kontakt von weniger als 1,5 Metern Abstand besteht, ohne dass geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden. Wenn die drei Voraussetzungen eines engen Kontakts, das heisst geringer Abstand, längerer Zeitraum und Fehlen geeigneter Schutzmassnahmen, nur teilweise erfüllt sind, kann die Bewertung der Risikoparameter trotzdem auf eine Exposition mit hohem Risiko hindeuten. Massgebend sind somit drei Elemente: ein örtliches (weniger als 1,5 Metern Abstand), ein zeitliches (während mehr als 15 Minuten) und ein materielles Element (ohne geeignete Schutzmassnahmen). Keine geeigneten Schutzmassnahmen liegen z.B. vor, wenn zwischen den Personen keine Trennwand besteht oder sie keine Gesichtsmaske tragen.
E. 3.5 Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist ersichtlich, dass eine Kontaktquarantäne angeordnet wird, wenn eine Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums engen Kontakt zu einer Person hatte, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht nachgewiesen gewesen, dass sie tatsächlich ansteckend sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Laut Verordnungstext wird für die Kontaktquarantäne lediglich vorausgesetzt, dass ein enger Kontakt zur Indexperson nachgewiesen ist. Ob die von der Kontaktquarantäne betroffene Person selber ansteckend ist, ist nicht von Bedeutung. Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage zutreffen würde.
E. 3.6 In der Verfügung des AFG vom 1. September 2021 – wie auch bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme – wurde der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Indexperson auf die gemeinsame Teilnahme an einer Veranstaltung des D.________ zurückgeführt. Diese Information sei dem AFG durch das Contact Tracing des Kantons E.________ mitgeteilt worden. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2021 weist das AFG indessen darauf hin, dass die Angaben zum Ort des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und der Indexperson mit E-Mail vom 10. September 2021 durch das Contact Tracing des Kantons E.________ berichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerdeschrift selbst, dass sie am 26. August 2021, folglich innerhalb des relevanten Zeitraums von Art. 7 Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage, mit der Indexperson in Kontakt stand. Dass dieser Kontakt auf einen Besuch der Primarschule in der Gemeinde C.________ und nicht auf eine Veranstaltung des D.________ in F.________ zurückzuführen ist, tut nichts zur Sache. Der Beschwerdeführerin ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Tatsache des "engen" Kontaktes lediglich eine Annahme bzw. Vermutung darstellt. In diesem Zusammenhang gilt es festzustellen, dass der enge Kontakt weder von ihr widerlegt noch vom AFG bewiesen werden kann (vgl. VGer ZG V 2021 67 vom 13. Januar 2022 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin bringt sodann auch nichts vor, was diese Annahme bzw. Vermutung umzustossen vermag, sondern beschränkt sich auf die Infragestellung deren. Umso mehr durfte das AFG sich auf die Angaben des Contact Tracing des Kantons E.________ verlassen, welches ihre Informationen wiederum direkt von der Indexperson erhalten hat. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welche das Gericht an den Feststellungen der Vorinstanz zweifeln liessen. Nicht relevant sind in diesem Zusammenhang das Verhalten der Indexperson im Umgang mit Symptomen sowie die Modalitäten der Vornahme von Covid-Tests an der Schule C.________. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Indexperson, die seit dem
25. August 2021 Symptome einer Coronavirus-Infektion aufwies und dann auch
E. 3.7.1 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Verfügung vom Amt für Gesundheit und nicht vom Kantonsgericht erlassen worden sei. Nach ihrer Ansicht dürfe ein Freiheitsentzug nur durch eine "richterliche Person" angeordnet werden. Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei (auch) explizit auf Art. 10 Abs. 2 BV, wonach jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit hat.
E. 3.7.2 Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht bereits mehrfach Gelegenheit hatte, die Anordnung einer Kontaktquarantäne auf die Rechtmässigkeit der Einschränkung diverser Grundrechte, so auch das hier angesprochene Recht auf persönliche Freiheit, zu überprüfen und als rechtmässig beurteilte (vgl. VGer ZG V 2021 29 vom 26. Oktober 2021 E. 4; V 2021 67 vom 13. Januar 2022 E. 3.6.3).
E. 3.7.3 Gemäss der kantonalen Gesetzgebung (§ 56 Abs. 2 GesG) leitet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach dem Gesundheitsgesetz und dem Epidemiengesetz. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin gelten als Organe der Gesundheitsdirektion (§ 4 Abs. 1 lit. a GesG). Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Kontaktquarantäne angeordnet wurde, stammt vom Amt für Gesundheit und wurde durch den Kantonsarzt unterzeichnet. Gestützt auf die obigen Ausführungen erweist sich die Verfügung somit als von der zuständigen Behörde erlassen. Folglich ist auch die Rüge der Unzuständigkeit unbegründet. Dass die Verfügung zuerst mündlich eröffnet und erst im Anschluss daran schriftlich bestätigt wurde, schadet nicht, sieht § 21 Abs. 3 VRG diese Möglichkeit doch explizit vor. Dabei ist anzumerken, dass die Verfügungsadressatin dadurch keinen Rechtsnachteil erleidet, denn die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Somit erweist sich auch das Begehren um Auszahlung einer Genugtuung als unbegründet. Der
E. 4 Urteil V 2021 69 Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1) leitet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach diesem Gesetz oder der Bundesgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Die Verfügung des Kantonsarztes stützt sich auf Art. 35 EpG und Art. 3d [recte: Art. 7 Abs. 1] der Verordnung über die Massnahmen in besonderen Lagen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Paragraph 66 Abs. 2 GesG sieht zwar den Weiterzug u.a. von Entscheiden von Amtsstellen und Amtspersonen, die der Gesundheitsdirektion unterstellt sind – wie die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt bzw. das AFG, welchem die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt vorsteht, – an den Regierungsrat vor. Dieser Rechtsmittelweg bezieht sich allerdings gemäss überzeugender Auslegungspraxis ungeachtet der unterbliebenen Einschränkung gleich wie derjenige von Abs. 1 lediglich auf Entscheide gestützt auf das Gesundheitsgesetz und dazugehörige Verordnungen, d.h. kantonales Recht. Die Verfügungen des AFG, die sich wie vorliegend auf das Epidemiengesetz und die Covid-19-Verordnung besondere Lage als Bundesrecht stützen, können somit gemäss § 66 Abs. 2 GesG i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 1.2 Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn die Beschwerdeführerin nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 56 E. 2a). Das Bundesgericht verzichtet aber bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen praxisgemäss ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1; 128 II 34 E. 1b; 126 I 250 E. 1b). Vorliegend dauerte die am 31. August 2021 angeordnete Quarantäne bis am 5. September 2021. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
E. 5 Urteil V 2021 69 Wirkung entzogen. Die von der Beschwerdeführerin als unrechtmässig gerügte Quarantäne war somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits verstrichen, womit ihr Interesse an deren Überprüfung nicht mehr aktuell ist. In Anwendung der soeben wiedergegebenen Grundsätze ist auf die Beschwerde dennoch einzutreten. Die Beschwerde wurde am 9. September 2021 und somit fristgerecht eingereicht. Sie entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 6 Urteil V 2021 69 allein die Rechtmässigkeit der Anordnung der Quarantäne durch das AFG, wozu allenfalls auch auf weitere Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen ist, soweit sie damit zusammenhängen. Insbesondere auf das Begehren, die Bevölkerung sei über die Zuverlässigkeit von PCR-Tests aufzuklären, kann jedoch nicht eingetreten werden. 3. Nachfolgend gilt es die Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu prüfen.
E. 7 Urteil V 2021 69 Gemäss Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden (lit. a); nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten (lit. b); eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht (lit. c). Die Kontaktquarantäne dauert laut Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 7 Abs. 1.
E. 8 Urteil V 2021 69 Der Verfügung des AFG lagen die ihm übermittelten Informationen des Contact Tracing des Kantons E.________ zu Grunde. Gründe, welche das AFG an der Korrektheit dieser Informationen hätten zweifeln lassen müssen, sind nicht ersichtlich. Folglich durfte das AFG bei der Beschwerdeführerin von einer Exposition mit hohem Risiko ausgehen, weshalb sich die angeordnete Kontaktquarantäne als gerechtfertigt erweist.
E. 9 Urteil V 2021 69 nachgewiesenermassen mit dem Coronavirus infiziert war, Kontakt hatte, der wie ausgeführt eine Exposition mit hohem Risiko darstellte, was die Anordnung der Kontaktquarantäne rechtfertigte (vgl. E. 3.5).
E. 10 Urteil V 2021 69 Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gestützt auf das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; BGS 154.11) im Rahmen eines Vorverfahrens bei der Sicherheitsdirektion einzureichen wäre (§ 20 Abs. 2 lit. b VG). 5. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Diese betragen gemäss der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kostenverordnung; BGS 162.12) zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1) und sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache festzusetzen (§ 1 Abs. 2). Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht eine Spruchgebühr von Fr. 500.– als angemessen, welche der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens (§ 28 Abs. 2 VRG e contrario).
E. 11 Urteil V 2021 69 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtmittelbelehrung), an das Amt für Gesundheit des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 11. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, lic. iur. Ivo Klingler lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 11. Juli 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Gesundheit des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Gesundheitswesen / Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (Quarantäne) V 2021 69
2 Urteil V 2021 69 A. A.________ ist Mitglied der B.________ und nahm am 26. August 2021 in dieser Funktion an einem Besuch der Primarschule C.________ teil. Am 29. August 2021 wurde eine Lehrperson der Primarschule C.________ (nachfolgend Indexperson), welche seit dem 25. August 2021 Symptome einer Coronavirus-Infektion aufwies, positiv auf das Coronavirus getestet. Dem Contact Tracing gab die Indexperson an, im kritischen Zeitraum mit A.________ in engem Kontakt gestanden zu haben. Am 31. August 2021 wurde A.________ vom Contact Tracing des Kantons Zug telefonisch kontaktiert. Gestützt auf die Angaben der Indexperson verfügte das Amt für Gesundheit des Kantons Zug (AFG) gegenüber A.________ eine Kontaktquarantäne vom 26. August 2021 bis am 5. September 2021. Die von A.________ verlangte schriftliche Verfügung wurde ihr am 1. September 2021 per Secure E-Mail zugestellt. In der Verfügung wurde ausgeführt, der Kontakt mit der Indexperson gehe auf die gemeinsame Teilnahme an einer Veranstaltung des D.________ am 26. August 2021 zurück. B. Am 9. September 2021 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem als Rekurs betitelten Schreiben Beschwerde gegen die Verfügung des AFG. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Sie brachte vor, die Quarantäne sei willkürlich und ohne Beweise dafür angeordnet worden, dass sie tatsächlich ansteckend gewesen sei. Zudem sei die Mitteilung der Quarantäne telefonisch erfolgt und erst auf Anfrage hin am Ende der Woche schriftlich bestätigt worden. Darüber hinaus stamme das Schreiben (gemeint ist wohl die Verfügung) vom Gesundheitsamt und nicht vom Kantonsgericht ("Argumentation 1."). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aussage des AFG in Bezug auf den Kontaktort mit der Indexperson sei nachweislich falsch ("Argumentation 2."). Unter "Argumentation 3." stellte sie sodann verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Indexperson in Bezug auf deren Krankheitssymptome. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– und stellte verschiedene mit als "Anträge" betitelte Begehren im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von PCR-Tests und dem Verhalten der Indexperson im Umgang mit Symptomen und verlangte die Aufklärung der Bevölkerung hinsichtlich Tests. C. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde fristgerecht geleistet.
3 Urteil V 2021 69 D. Am 2. November 2021 reichte das AFG seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Am 29. November 2021 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihre Anträge / Fragen. Sie forderte den Kantonsarzt auf, innert Frist zu den gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Zudem wies sie darauf hin, dass ihre Beschwerde nicht beantwortet worden sei, vor allem was die Anträge und Fragen betreffe. F. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 verzichtete das AFG auf eine weitere Stellungnahme. G. Am 11. Januar 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an das Verwaltungsgericht. Sie wiederholte ihre Anträge / Fragen aus der Beschwerde bzw. ihrer Replik und bemängelte erneut, dass seitens des AFG weder in der Stellungnahme vom
2. November 2021 noch im Schreiben vom 6. Januar 2022 ihre Fragen beantwortet worden seien resp. auf ihre Anträge eingegangen worden sei. H. Am 11. Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin dem AFG eine Rechnung über Fr. 1'995.– zu. Der Betrag setzte sich zusammen aus der bereits mit der Beschwerde vom 9. September 2021 verlangten Genugtuung von Fr. 1'000.–, einem Zeitaufwand (4,5 h à Fr. 110.–) von Fr. 495.– sowie Verwaltungskosten von Fr. 500.–. Eine Orientierungskopie ging gleichzeitig an das Verwaltungsgericht. Auf die jeweiligen Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf
4 Urteil V 2021 69 Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1) leitet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach diesem Gesetz oder der Bundesgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Die Verfügung des Kantonsarztes stützt sich auf Art. 35 EpG und Art. 3d [recte: Art. 7 Abs. 1] der Verordnung über die Massnahmen in besonderen Lagen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Paragraph 66 Abs. 2 GesG sieht zwar den Weiterzug u.a. von Entscheiden von Amtsstellen und Amtspersonen, die der Gesundheitsdirektion unterstellt sind – wie die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt bzw. das AFG, welchem die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt vorsteht, – an den Regierungsrat vor. Dieser Rechtsmittelweg bezieht sich allerdings gemäss überzeugender Auslegungspraxis ungeachtet der unterbliebenen Einschränkung gleich wie derjenige von Abs. 1 lediglich auf Entscheide gestützt auf das Gesundheitsgesetz und dazugehörige Verordnungen, d.h. kantonales Recht. Die Verfügungen des AFG, die sich wie vorliegend auf das Epidemiengesetz und die Covid-19-Verordnung besondere Lage als Bundesrecht stützen, können somit gemäss § 66 Abs. 2 GesG i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 1.2 Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn die Beschwerdeführerin nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 56 E. 2a). Das Bundesgericht verzichtet aber bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen praxisgemäss ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1; 128 II 34 E. 1b; 126 I 250 E. 1b). Vorliegend dauerte die am 31. August 2021 angeordnete Quarantäne bis am 5. September 2021. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
5 Urteil V 2021 69 Wirkung entzogen. Die von der Beschwerdeführerin als unrechtmässig gerügte Quarantäne war somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits verstrichen, womit ihr Interesse an deren Überprüfung nicht mehr aktuell ist. In Anwendung der soeben wiedergegebenen Grundsätze ist auf die Beschwerde dennoch einzutreten. Die Beschwerde wurde am 9. September 2021 und somit fristgerecht eingereicht. Sie entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des Amts für Gesundheit an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtmässigkeit der Verfügung der Kontaktquarantäne in Frage. Daneben stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Anträge im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von PCR-Tests und dem Verhalten der Indexperson im Umgang mit Symptomen und verlangte die Aufklärung der Bevölkerung hinsichtlich Tests. Dabei gilt es festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a). Beschwerdegegenstand bildet vorliegend die Verfügung des AFG vom 1. September 2021, in welcher einzig eine zehntägige Quarantäne für die Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Zu prüfen ist somit
6 Urteil V 2021 69 allein die Rechtmässigkeit der Anordnung der Quarantäne durch das AFG, wozu allenfalls auch auf weitere Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen ist, soweit sie damit zusammenhängen. Insbesondere auf das Begehren, die Bevölkerung sei über die Zuverlässigkeit von PCR-Tests aufzuklären, kann jedoch nicht eingetreten werden. 3. Nachfolgend gilt es die Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu prüfen. 3.1 In Bezug auf die strittige Verfügung des AFG macht die Beschwerdeführerin die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend und sinngemäss die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Quarantäne, da nicht nachgewiesen worden sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, ansteckend gewesen sei (nachfolgend E. 3.5). Darüber hinaus sei der Kontaktort mit der Indexperson nachweislich falsch gewesen (nachfolgend E. 3.6). Zwar habe sie mit der Indexperson Kontakt gehabt, allerdings nicht am angegebenen Ort, und dass dieser Kontakt eng gewesen sei, müsse erst noch bewiesen werden. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, das Gesundheitsamt sei nicht zuständig für die Anordnung der Kontaktquarantäne, dies sei Aufgabe des Kantonsgerichts (nachfolgend 3.7). 3.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden (Art. 31 Abs. 4 EpG). 3.3 Nach Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 stellt die zuständige kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit: a. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach; b. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.
7 Urteil V 2021 69 Gemäss Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden (lit. a); nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten (lit. b); eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht (lit. c). Die Kontaktquarantäne dauert laut Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 7 Abs. 1. 3.4 Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Covid- 19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juni 2021, liegt ein enger Kontakt vor, wenn zwischen der Person, deren Covid-19-Erkrankung bestätigt oder wahrscheinlich ist, und einer anderen Person während mehr als 15 Minuten ein Kontakt von weniger als 1,5 Metern Abstand besteht, ohne dass geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden. Wenn die drei Voraussetzungen eines engen Kontakts, das heisst geringer Abstand, längerer Zeitraum und Fehlen geeigneter Schutzmassnahmen, nur teilweise erfüllt sind, kann die Bewertung der Risikoparameter trotzdem auf eine Exposition mit hohem Risiko hindeuten. Massgebend sind somit drei Elemente: ein örtliches (weniger als 1,5 Metern Abstand), ein zeitliches (während mehr als 15 Minuten) und ein materielles Element (ohne geeignete Schutzmassnahmen). Keine geeigneten Schutzmassnahmen liegen z.B. vor, wenn zwischen den Personen keine Trennwand besteht oder sie keine Gesichtsmaske tragen. 3.5 Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist ersichtlich, dass eine Kontaktquarantäne angeordnet wird, wenn eine Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums engen Kontakt zu einer Person hatte, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht nachgewiesen gewesen, dass sie tatsächlich ansteckend sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Laut Verordnungstext wird für die Kontaktquarantäne lediglich vorausgesetzt, dass ein enger Kontakt zur Indexperson nachgewiesen ist. Ob die von der Kontaktquarantäne betroffene Person selber ansteckend ist, ist nicht von Bedeutung. Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage zutreffen würde.
8 Urteil V 2021 69 Der Verfügung des AFG lagen die ihm übermittelten Informationen des Contact Tracing des Kantons E.________ zu Grunde. Gründe, welche das AFG an der Korrektheit dieser Informationen hätten zweifeln lassen müssen, sind nicht ersichtlich. Folglich durfte das AFG bei der Beschwerdeführerin von einer Exposition mit hohem Risiko ausgehen, weshalb sich die angeordnete Kontaktquarantäne als gerechtfertigt erweist. 3.6 In der Verfügung des AFG vom 1. September 2021 – wie auch bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme – wurde der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Indexperson auf die gemeinsame Teilnahme an einer Veranstaltung des D.________ zurückgeführt. Diese Information sei dem AFG durch das Contact Tracing des Kantons E.________ mitgeteilt worden. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2021 weist das AFG indessen darauf hin, dass die Angaben zum Ort des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und der Indexperson mit E-Mail vom 10. September 2021 durch das Contact Tracing des Kantons E.________ berichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerdeschrift selbst, dass sie am 26. August 2021, folglich innerhalb des relevanten Zeitraums von Art. 7 Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage, mit der Indexperson in Kontakt stand. Dass dieser Kontakt auf einen Besuch der Primarschule in der Gemeinde C.________ und nicht auf eine Veranstaltung des D.________ in F.________ zurückzuführen ist, tut nichts zur Sache. Der Beschwerdeführerin ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Tatsache des "engen" Kontaktes lediglich eine Annahme bzw. Vermutung darstellt. In diesem Zusammenhang gilt es festzustellen, dass der enge Kontakt weder von ihr widerlegt noch vom AFG bewiesen werden kann (vgl. VGer ZG V 2021 67 vom 13. Januar 2022 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin bringt sodann auch nichts vor, was diese Annahme bzw. Vermutung umzustossen vermag, sondern beschränkt sich auf die Infragestellung deren. Umso mehr durfte das AFG sich auf die Angaben des Contact Tracing des Kantons E.________ verlassen, welches ihre Informationen wiederum direkt von der Indexperson erhalten hat. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welche das Gericht an den Feststellungen der Vorinstanz zweifeln liessen. Nicht relevant sind in diesem Zusammenhang das Verhalten der Indexperson im Umgang mit Symptomen sowie die Modalitäten der Vornahme von Covid-Tests an der Schule C.________. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Indexperson, die seit dem
25. August 2021 Symptome einer Coronavirus-Infektion aufwies und dann auch
9 Urteil V 2021 69 nachgewiesenermassen mit dem Coronavirus infiziert war, Kontakt hatte, der wie ausgeführt eine Exposition mit hohem Risiko darstellte, was die Anordnung der Kontaktquarantäne rechtfertigte (vgl. E. 3.5). 3.7 3.7.1 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Verfügung vom Amt für Gesundheit und nicht vom Kantonsgericht erlassen worden sei. Nach ihrer Ansicht dürfe ein Freiheitsentzug nur durch eine "richterliche Person" angeordnet werden. Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei (auch) explizit auf Art. 10 Abs. 2 BV, wonach jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit hat. 3.7.2 Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht bereits mehrfach Gelegenheit hatte, die Anordnung einer Kontaktquarantäne auf die Rechtmässigkeit der Einschränkung diverser Grundrechte, so auch das hier angesprochene Recht auf persönliche Freiheit, zu überprüfen und als rechtmässig beurteilte (vgl. VGer ZG V 2021 29 vom 26. Oktober 2021 E. 4; V 2021 67 vom 13. Januar 2022 E. 3.6.3). 3.7.3 Gemäss der kantonalen Gesetzgebung (§ 56 Abs. 2 GesG) leitet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach dem Gesundheitsgesetz und dem Epidemiengesetz. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin gelten als Organe der Gesundheitsdirektion (§ 4 Abs. 1 lit. a GesG). Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Kontaktquarantäne angeordnet wurde, stammt vom Amt für Gesundheit und wurde durch den Kantonsarzt unterzeichnet. Gestützt auf die obigen Ausführungen erweist sich die Verfügung somit als von der zuständigen Behörde erlassen. Folglich ist auch die Rüge der Unzuständigkeit unbegründet. Dass die Verfügung zuerst mündlich eröffnet und erst im Anschluss daran schriftlich bestätigt wurde, schadet nicht, sieht § 21 Abs. 3 VRG diese Möglichkeit doch explizit vor. Dabei ist anzumerken, dass die Verfügungsadressatin dadurch keinen Rechtsnachteil erleidet, denn die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Somit erweist sich auch das Begehren um Auszahlung einer Genugtuung als unbegründet. Der
10 Urteil V 2021 69 Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gestützt auf das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; BGS 154.11) im Rahmen eines Vorverfahrens bei der Sicherheitsdirektion einzureichen wäre (§ 20 Abs. 2 lit. b VG). 5. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Diese betragen gemäss der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kostenverordnung; BGS 162.12) zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1) und sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache festzusetzen (§ 1 Abs. 2). Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht eine Spruchgebühr von Fr. 500.– als angemessen, welche der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens (§ 28 Abs. 2 VRG e contrario).
11 Urteil V 2021 69 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtmittelbelehrung), an das Amt für Gesundheit des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 11. Juli 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am