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V 2021 66

Zg Verwaltungsgericht · 2022-02-14 · Deutsch ZG

Opferhilfe

Erwägungen (34 Absätze)

E. 2 Urteil V 2021 66 A. Mit Gesuchen vom 23. Juli 2021 und 13. August 2021 beantragte A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle (OHS), die Kostengutsprache für den Aufenthalt in der B.________ im Rahmen der längerfristigen Hilfe für sich und ihre zwei Kinder während maximal 42 Tagen in der Höhe von total maximal Fr. 25'200.– (2 x 21 Tage, im Anschluss an die für 35 Tage Notunterkunft im Betrag von total Fr. 30'450.– bereits bewilligte Soforthilfe). In den Gesuchen machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, es bestehe der Verdacht, dass ihre Tochter D.________ (geb.

2016) von deren Vater und ihrem Ehemann, E.________, sexuell missbraucht worden sein könnte. Seit drei Monaten stelle sie verschiedene Auffälligkeiten fest. Eine Strafanzeige sei bei der Zuger Polizei erstattet worden. Es sei noch alles in Abklärung, und man könne nicht sagen, wie sich die Situation weiterentwickeln werde. Zusammen mit dem Gesuch vom 23. Juli 2021 reichte die Gesuchstellerin insbesondere den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2021 betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB ein. Ergänzend zur bisherigen Begründung erklärte A.________ in ihrem Gesuch vom

13. August 2021, aufgrund von drei neuen Vorfällen bestehe eine zunehmende Gefährdung. Gleichzeitig reichte A.________ einen von ihr verfassten Bericht mit dem Titel "Mein Bericht (verfasst ab dem 28. Juni 2021)" ein. Mit Verfügung vom 24. August 2021 lehnte die OHS die Gesuche von A.________ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass einerseits das Vorliegen einer opferhilferechtlich relevanten Straftat im zu beurteilenden Fall nicht als wahrscheinlicher zu qualifizieren sei als das Nichtvorliegen einer solchen. Andererseits und ergänzend könne keine anhaltende, akute Gefährdungssituation, welche den Aufenthalt der Gesuchstellerin und ihrer Kinder in der B.________ notwendig erscheinen lasse, erkannt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die nun im Gesuch vom 13. August 2021 neu geltend gemachten allfälligen sexuellen Übergriffe auf die Gesuchstellerin weder strafrechtlich noch opferhilferechtlich beurteilt werden könnten. Diese seien zu vage und würden an der vorliegenden Beurteilung der Gesuche jedenfalls nichts ändern. Am 15. September 2021 liess A.________ ein weiteres Gesuch um Kostengutsprache für den Aufenthalt in der B.________ im Rahmen der längerfristigen Hilfe für sich und ihre zwei Kinder während maximal 21 Tagen (anschliessend an die vorangehenden Gesuche um längerfristige Hilfe) in der Höhe von total maximal Fr. 12'600.– stellen.

E. 3 Urteil V 2021 66 B. Gegen den Entscheid der OHS vom 24. August 2021 liess A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 16. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Ziffer 1 der Verfügung der Sicherheitsdirektion (Opferhilfestelle) vom 24. August 2021 sei aufzuheben. Die beiden Gesuche vom 23. Juli 2021 und 13. August 2021 betreffend längerfristige Hilfe seien zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gutzuheissen. Dabei seien auch die übrigen, noch nicht geprüften Voraussetzungen der längerfristigen Hilfe (insbesondere die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin) gutzuheissen.

2. Es sei auf Kosten für dieses Verfahren zu verzichten (Art. 30 Abs. 1 OHG)." Zudem liess die Beschwerdeführerin den Antrag stellen, sie sei durch das Gericht zu befragen. Im Wesentlichen liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass durch die ungenügenden Abklärungen des Sachverhaltes § 12 und 13 VRG verletzt worden seien, der Bericht der Mutter ("Mein Bericht [verfasst ab dem 28. Juni 2021]") von der Vorinstanz willkürlich gewürdigt und Art. 13 Abs. 2 OHG betreffend längerfristige Hilfe ("soweit nötig") verletzt worden sei, weil die Notwendigkeit der längerfristigen Hilfe mit Wahrscheinlichkeit dargelegt sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 stellte die OHS den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 lehnte die OHS das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. September 2021 ab. E. Am 11. Oktober 2021 trat die Beschwerdeführerin aus der B.________ aus. F. In ihrer Replik vom 21. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren vom 24. August 2021 festhalten. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 mit dem Titel "Zweite Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Opferhilfegesetz), ergänzende Beschwerde zur ersten

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE

E. 3.2 Vorliegend verhält es sich so, dass die OHS am 3. und 4. August 2021 Telefongespräche mit der Zuger Polizei und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wie auch der B.________ führte. Mit letzterer führte die OHS gemäss Aktennotizen am 9. und

12. August 2021 zwei weitere Telefongespräche. Wiederum am 17. und 18. August 2021 telefonierte die OHS mit der Zuger Polizei, der Staatsanwaltschaft und der B.________ und verfasste darüber Aktennotizen. Entgegen der Auffassung der OHS in ihrer Duplik vom 12. November 2021 reichte es nicht aus, wenn sie die B.________ mündlich über die wesentlichen am 3. und 4. August 2021 telefonisch eingeholten Auskünfte informierte. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, indem ihr vor Erlass der ersten Verfügung die Aktennotizen zu den Telefonaten zur Einsicht zugestellt worden wären. Eine allfällige fundierte Stellungnahme war der Beschwerdeführerin somit nicht möglich. Ebenso wenig lagen Gründe absoluter Dringlichkeit vor, die einen Erlass der Verfügung ohne vorherige Zustellung der Aktennotizen gerechtfertigt hätten, erging die erste ablehnende Verfügung der OHS doch erst am 24. August 2021. Damit ist an sich der

E. 4 Urteil V 2021 66 Beschwerde zu V 2021 66" liess die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Ziffer 1 der Verfügung der Sicherheitsdirektion (Opferhilfestelle) vom 1. Oktober 2021 sei aufzuheben. Das Gesuch vom 15. September 2021 betreffend dritte längerfristige Hilfe sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gutzuheissen. Dabei seien auch die übrigen, noch nicht geprüften Voraussetzungen der längerfristigen Hilfe (insbesondere die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin) gutzuheissen.

2. Dieses Verfahren (drittes Gesuch) sei mit dem Verfahren betreffend Beschwerde vom 16. September 2021 (V 2021 66) zu vereinigen (erstes und zweites Gesuch).

3. Es sei auf Kosten für dieses Verfahren zu verzichten (Art. 30 Abs. 1 OHG)." H. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 informierte das Gericht die Parteien, dass das Verfahren betreffend die zweite Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2021 mit dem Verfahren V 2021 66 vereinigt und der Sicherheitsdirektion Gelegenheit gegeben werde, eine Vernehmlassung zur zweiten Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. I. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung/Aktualisierung zur zweiten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

22. Oktober 2021 einreichen. J. Die OHS duplizierte resp. liess sich am 12. November 2021 vernehmen. Auf die Ausführungen und Begründungen in den Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis. Gemäss § 2 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe

E. 4.1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe). Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige; Art. 1 Abs. 2 OHG). Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe: a. Beratung und Soforthilfe; b. längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; c. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; d. Entschädigung; e. Genugtuung; f. Befreiung von Verfahrenskosten. Gemäss Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstanden sind (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG; vgl. VGer ZG V 2019 100 vom 1. Dezember 2020 E. 2). Im zu beurteilenden Fall geht es unter dem Titel "längerfristige Hilfe" um die Übernahme von Kosten für den Aufenthalt in der B.________ für A.________ und ihre zwei Kinder während maximal 42 Tagen (2 x 21 Tage) in der Höhe von total maximal Fr. 25'200.– und daran anschliessend während maximal 21 Tagen in der Höhe von maximal Fr. 12'600.–.

E. 4.2 Längerfristige Hilfe wird geleistet, bis sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat und die Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind, wenn und soweit die Kosten nicht von Dritten (z.B. der Unfall- oder der Krankenversicherung) bezahlt werden, abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers oder der Angehörigen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen ausschliesslich die angemessene Hilfe, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Insoweit befand das Bundesgericht, dass das Opfer keiner staatlichen Hilfe bedarf, wenn es sich in zumutbarer

E. 4.3 Das Opferhilfegesetz geht gegenüber dem StGB von einem erweiterten Begriff der Straftat aus. Ersteres kommt nämlich auch dann zur Anwendung, wenn sich der Täter nicht schuldhaft verhalten hat, mithin keine Straftat im Sinne des StGB gegeben ist. Für das Vorliegen einer Straftat i.S. des Opferhilfegesetzes genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Das Opfer hat daher Anspruch auf die durch das Opferhilfegesetz gewährleistete Hilfe, auch wenn Zurechnungsunfähigkeit oder Rechtsirrtum des Täters zur Verneinung der Schuld und damit zu einer Einstellung des Strafverfahrens bzw. zu seinem Freispruch führt. Die Anwendung des Opferhilfegesetzes setzt also weder voraus, dass der Täter verurteilt wird, noch dass es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt (vgl. Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, 1998, S. 24). Wird kein Strafverfahren durchgeführt, so stellt sich die Frage nach den Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daran je nach Art der Hilfe unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beratungshilfe genügt es grundsätzlich, wenn die Opfereigenschaft glaubhaft erscheint. Bei den finanziellen Leistungen muss dagegen in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Straftat vorliegen. Weniger strenge Anforderungen gelten, wenn das Opfer dringend auf finanzielle Hilfe bzw. auf die Zusicherung von Hilfe angewiesen ist (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, 2008, S. 55 mit weiteren Hinweisen). Soll längerfristige Hilfe gewährt werden, kann die Behörde, wenn dies unter dem Aspekt der Wirksamkeit der Hilfe möglich ist, das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten, wenn Zweifel am Vorliegen einer entsprechenden Straftat bestehen. Es ist hier ein Beweisgrad der "Wahrscheinlichkeit" anzuwenden. Es sollen mehr Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Straftat gegeben sein als solche, die dagegensprechen. Hat sich ein positiver Entscheid nachträglich als falsch erwiesen, werden die Leistungen eingestellt (vgl. Dominik Zehntner, Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N 43). 5.

E. 5 Urteil V 2021 66 an Opfer von Straftaten (VOHG; BGS 315.1) vollzieht die Sicherheitsdirektion als OHS die Opferhilfegesetzgebung. Gemäss § 8 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 OHG gegen Entscheide der OHS. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1), soweit das Opferhilferecht des Bundes nichts anderes bestimmt (§ 8 Abs. 2 VOHG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde ist somit zu prüfen. Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügungen der OHS an. Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 3. Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, indem ihr die Aktennotizen über die Telefongespräche der OHS mit der Zuger Polizei und der Staatsanwaltschaft nie zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Von den vielen Telefonnotizen habe die Beschwerdeführerin erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens erfahren. Dieser formellrechtliche Einwand ist vorweg zu prüfen.

E. 5.1 Die OHS hielt in der Verfügung vom 24. August 2021 fest, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden seien, welche das Vorliegen einer strafbaren Handlung (insbesondere hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs) durch E.________, Vater von D.________ und Ehemann der Beschwerdeführerin, wahrscheinlicher als das Nichtvorliegen einer solchen machen würden. Weder D.________ noch die Beschwerdeführerin würden explizite Aussagen zu einer strafbaren Handlung machen. Die Beschwerdeführerin habe zwar offenbar Auffälligkeiten bei ihrer Tochter festgestellt, aber keine strafbaren Handlungen beobachtet. Die Beschwerdeführerin selbst spreche von einem "Verdacht". Die geschilderten Auffälligkeiten (insb. Einnässen, Einkoten, Rötungen am Po und Intimbereich sowie Aussagen zu einem Monster) könnten sodann zwar auf einen allfälligen sexuellen Missbrauch (durch eine Person) hinweisen, allerdings mindestens genauso gut auf sonstige Probleme der Tochter, so bspw. insbesondere auf Schwierigkeiten, mit der aktuellen (Trennungs-)Situation der Eltern umzugehen. Auch das Massieren, Küssen und Gemeinsam-im-Bett-Liegen begründe für sich allein keinen (hinreichenden) Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch durch E.________. Vielmehr sei ein solches Verhalten im Alter der Tochter zumindest nicht unüblich. Dem eingereichten Bericht der Beschwerdeführerin könne dazu entnommen werden, dass die Oberärztin, welche D.________ am 28. Juni 2021 untersucht habe, der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Laborergebnisse von D.________ unauffällig seien. Folglich seien auch aufgrund des ärztlichen Untersuchs keine konkreten Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verdacht vorhanden. Die Beschwerdeführerin begründe die Gefährdungssituation damit, dass die Abklärungen noch am Laufen seien, D.________ noch keine Aussagen gemacht habe und im Hinblick auf die Befragungen durch ihren Vater beeinflusst werden könnte. Die OHS hält dazu fest, dass damit weder opferhilferechtlich relevante Straftaten noch eine Gefährdungssituation geltend gemacht würden. Gemäss den vorliegenden Akten sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen plane. Die im Gesuch vom 13. August 2021 neu geltend gemachten allfälligen sexuellen Übergriffe auf die Beschwerdeführerin könnten weder strafrechtlich noch opferhilferechtlich beurteilt werden. Diese seien zu vage und würden an der vorliegenden Beurteilung der Gesuche jedenfalls nichts zu ändern vermögen. Bei dieser Aktenlage habe auch der Gewaltschutz der Zuger Polizei erklärt, dass keine Bedrohungslage bzw. Gefährdungssituation vorhanden sei und die Unterbringung in einem Frauenhaus als nicht notwendig erachtet werde. In Anbetracht dieser Umstände könne darauf verzichtet werden, die übrigen Voraussetzungen der längerfristigen Hilfe (insbesondere die finanzielle Situation der Gesuchstellerin) zu prüfen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin äussert im Wesentlichen den Verdacht, dass ihre Tochter D.________ vom Vater E.________ wahrscheinlich sexuell missbraucht worden sei. Seit drei Monaten stelle sie bei D.________ Auffälligkeiten fest, wie unter anderem, dass sie sich häufig eingenässt und eingekotet habe. D.________ habe ihr erzählt, dass der Vater sie abends im Bett massiere. Nicht nur oben am Rücken, sondern auch weiter hinunter bis zum Po. Nach einem Ausflug mit ihrem Vater sei D.________ breitbeinig gelaufen und habe Kotflecken auf der Unterhose gehabt. Sie weise Rötungen am Po und Intimbereich auf. D.________ habe bei hohen Temperaturen keine kurze Kleidung tragen wollen. Ihr Charakter habe sich verändert, und D.________ wirke nicht mehr fröhlich, sondern müde und habe täglich Wutanfälle gehabt. Die Beschwerdeführerin legt den ärztlichen Bericht des Kinderzentrums bei, welches ebenfalls auf das sehr befremdende Verhalten des Kindes beim Untersuch hinweise. Seit der Eheschliessung würde E.________ sie, die Beschwerdeführerin, zudem übermässig kontrollieren. Als sie ihm im Mai 2021 mitgeteilt habe, dass sie sich trennen wolle, habe diese Kontrolle massiv zugenommen. Ihr Ehemann setze alles in Bewegung, die Kinder zu sehen (auch auf dem rechtlichen Weg). Die Kita habe aus Sicherheitsgründen gewechselt werden müssen, da ihr Ehemann dort aufgetaucht sei und nach den Kindern gefragt habe. Falls er den aktuellen Aufenthaltsort der Tochter in Erfahrung bringen würde, könnte er sie abpassen und verbal beeinflussen. Sie gehe davon aus, dass eine Begegnung zwischen D.________ und ihrem Vater dazu führe, dass er D.________ im Hinblick auf die anstehenden polizeilichen Befragungen beeinflussen bzw. manipulieren und zu seinen Gunsten nutzen würde. Sie mache sich grosse Sorgen um ihre Tochter, habe schlaflose Nächte und Konzentrationsschwierigkeiten. Sie sei in einer psychisch schlechten Verfassung und habe jedes Mal Angst, wenn sie die Kinder in die Kita begleite. Aufgrund ihrer Angst sei ihr Bewegungsradius massiv eingeschränkt, und sie müsse überallhin begleitet werden. 6. Die Beschwerdeführerin wirft der OHS vor, den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben. Aus dem Sachverhalt A bis N der angefochtenen Verfügung vom

24. Au-gust 2021 gehe hervor, dass die OHS sich bei ihrem ablehnenden Entscheid betreffend längerfristige Hilfe gemäss OHG vor allem einseitig auf die mündlichen Aussagen der Zuger Polizei gestützt habe. Diese seien opferhilferechtlich nicht relevant. Sie würden zudem bestritten. Es würden zudem widersprechende Aussagen der Zuger Polizei vorliegen. Zwischen dem 23. Juli 2021 (Einreichung des ersten Gesuches um längerfristige Opferhilfe) und dem angefochtenen Entscheid vom 24. August 2021 habe die Vorinstanz keine Schritte zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen unternommen. Sofern in einem Strafverfahren eine Nichtanhandnahme, eine Einstellung

E. 6 Urteil V 2021 66 127 I 54 E. 2b). Namentlich Dringlichkeit kann es ausnahmsweise gebieten, das rechtliche Gehör erst nach dem Entscheid zu gewähren (BGer 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2; 5P.322/2004 vom 6. April 2005 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Bei schweren oder regelmässigen Gehörsverletzungen ist die Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 273). Auch soll die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben. Allerdings ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.; VGer ZG V 2020 19 vom 31. August 2020 E. 3.1.3).

E. 6.1 Gemäss § 12 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsprinzip). Paragraf 13 VRG beschreibt die Mittel, die der Behörde dazu zur Verfügung stehen. Sie kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die OHS aber nur, den Sachverhalt im Rahmen der vom Opfer gestellten Begehren von Amtes wegen abzuklären. Eine Verpflichtung, nach weiteren Schäden zu suchen, die vom Opfer weder geltend gemacht werden noch sich aus seiner Sachverhaltsdarstellung ergeben, trifft die Opferhilfebehörde nicht (Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG], Zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG], 2010, S. 30). Die Untersuchungspflicht der Behörden wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person.

E. 6.2 Strittig ist, ob die OHS sich vorliegend an das Untersuchungsprinzip gehalten hat oder nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die OHS bereits im Zusammenhang mit der Verfügung vom 29. Juni 2021 im Rahmen der Soforthilfe Telefongespräche mit der B.________, dem F.________, der Zuger Polizei und der Opferberatung des G.________ führte (Bg-Beil. 3). Dem Gesuch vom 23. Juli 2021 um finanzielle Leistungen nach Opferhilfegesetz lag der Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2021 betreffend

E. 6.3 In beweisrechtlicher Hinsicht bietet die Beschwerdeführerin eine Befragung von sich durch das Gericht an. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Die Durchführung von weiteren Beweiserhebungen bzw. Befragungen würde vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes führen, konnte sich die Beschwerdeführerin doch bereits schriftlich zum Sachverhalt äussern und sind die konkreten Nachweise im Zusammenhang einer Anhörung nicht erbringbar bzw. müssten ebenfalls schriftlich vorliegen. Eine Befragung hätte keine Auswirkung auf die Beurteilung der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen. Somit ist dem genannten Beweisantrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben (vgl. VGer ZG V 2021 38 vom 22. Juni 2021 E. 4). 7. Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass Beweismittel gemäss § 13 VRG nicht richtig gewürdigt würden. Das Kind sei wahrscheinlich vom Vater sexuell missbraucht worden. Als Beweis diene insbesondere der sehr ausführliche,

E. 7 Urteil V 2021 66 Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Die im vorliegenden Fall nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in diesem Verfahren jedoch geheilt, denn dem Gericht steht die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich äussern können. Trotzdem ist festzustellen, dass die fehlende Zustellung der Aktennotizen über die Telefongespräche als Verfahrensfehler zu qualifizieren ist. 4.

E. 7.1 Eine unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist dann gegeben, wenn Beweise, die über rechtserhebliche Umstände erhoben wurden, unzutreffend gewürdigt werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 20 N 39). Im öffentlichen Verfahrensrecht gilt als Grundsatz, dass eine zuständige Behörde im Rahmen der von ihr jeweils durchzuführenden Untersuchung das Ergebnis frei würdigen kann. Dies bedeutet, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörden massgebend dafür ist, welcher Sachverhalt als entscheiderheblich erachtet wird. Dies bedeutet aber nicht, dass eine willkürliche Beweiswürdigung zulässig wäre. Freie Beweiswürdigung ist auch nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln. Trotz erheblichen Ermessenspielraums der Entscheidinstanz muss sie ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 7 N 136 ff.; vgl. auch BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.4). Dazu gehört auch, dass die Behörde das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der erhobenen Beweise zu werten hat (Plüss, a.a.O., § 7 N 139; VGer ZG V 2014 57 vom 30. September 2014 E. 4a).

E. 7.2 Vorliegend lag der OHS der Bericht der Beschwerdeführerin vor, und sie nahm in der Verfügung vom 24. August 2021 in Ziff. 1.1 darauf Bezug. Dabei stellte die OHS fest, dass weder D.________ noch die Beschwerdeführerin explizite Aussagen zu einer strafbaren Handlung machen würden. Die Gesuchstellerin selbst habe zwar offenbar Auffälligkeiten bei ihrer Tochter festgestellt, aber keine strafbaren Handlungen beobachtet. Sie selbst spreche von einem "Verdacht". In ihrer Duplik vom 12. November 2021 ergänzte die OHS zudem, dass der Bericht der Mutter ein Beweismittel unter anderen bilde. Dieser würde allerdings – auch nach seiner Ergänzung bzw. Aktualisierung – keine konkreten Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch durch den Vater enthalten. Es trifft zu, dass der Bericht der Beschwerdeführerin die Geschehnisse und Eindrücke von ihr über einen längeren Zeitraum hinweg festhält. Gleichzeitig ist der OHS zuzustimmen,

E. 8 Urteil V 2021 66 Weise selber helfen kann (vgl. BGer 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und der beantragten Leistung gefordert. Des Weiteren muss die Hilfe angemessen sein.

E. 8.1 Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre werden Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt (BGE 134 II 308 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin beansprucht längerfristige Hilfe

E. 8.2 Vorliegend erging am 6. Juli 2021 eine Anzeige an die Zuger Polizei wegen Verdachts von sexuellen Handlungen an Kindern. Am 8. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin und am 3. August 2021 – nach einem Versuch bereits am 14. Juli 2021 – die Tochter D.________ einvernommen. Durch D.________ wurden die Übergriffe oder Handlungen nicht bestätigt und solche nicht geäussert. Bereits am 3. August 2021 wurde der OHS telefonisch von der Staatsanwaltschaft der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in Aussicht gestellt. Am 24. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sind demnach eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Abgesehen von den Behauptungen der Gesuchstellerin würden keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen. Die OHS weist ihrerseits im "Merkblatt Notunterkunft gemäss Art. 5 und 13 ff. OHG" darauf hin, dass im Rahmen der längerfristigen Hilfe erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Straftat sowie das Vorliegen einer Bedrohungssituation gestellt würden. Die alleinige Schilderung durch die gesuchstellende Person sei dafür nicht ausreichend. Zudem sei für eine über eine Krisenintervention hinausgehende längerfristige Unterbringung, welche durch die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bedingt ist, die Sozialhilfe zuständig. In casu ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass aus opferhilferechtlicher Sicht das Vorliegen einer opferhilferechtlich relevanten Straftat im zu beurteilenden Fall nicht als "wahrscheinlicher" zu qualifizieren ist als das Nichtvorliegen einer solchen (vgl. E. 6.2 und

E. 9 Urteil V 2021 66

E. 10 Urteil V 2021 66

E. 11 Urteil V 2021 66 oder ein Freispruch erfolge, heisse dies noch nicht, dass die Voraussetzungen für eine längerfristige Hilfe opferhilferechtlich nicht gegeben seien. Die Vorinstanz hätte aufgrund von § 13 Abs. 1 VRG die Beschwerdeführerin bei der Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen als Partei befragen können. Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 21. Oktober 2021 verschiedene Möglichkeiten aufführen, die bestanden hätten, um den Sachverhalt vertieft abzuklären, nämlich die persönliche Befragung der Mutter und/oder des Kindes (mit fachlicher Begleitung); eine Zeugeneinvernahme der Sozialarbeiterin der B.________; die Einholung eines Gutachtens bei H.________ oder einer anderen fachlich versierten Organisation über die Glaubwürdigkeit und den Stellenwert der Aussagen des Kindes; eine Zeugeneinvernahme der behandelnden Arztpersonen. Die Beschwerdeführerin unterstellt der OHS sodann, dass diese nur die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft habe abwarten wollen, um dann auf dieser Basis die beiden Gesuche der B.________ betreffend längerfristige Hilfe abzulehnen. In Anbetracht der fehlenden, nicht eingeleiteten Strafuntersuchung hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf knappe polizeiliche Ermittlungen abstützen dürfen. Sie hätte von sich aus Abklärungen treffen müssen.

E. 12 Urteil V 2021 66 Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB bei. Im Anschluss führte die OHS am 3. und

4. August 2021 Telefongespräche mit der Zuger Polizei, der Zuger Staatsanwaltschaft und mit der B.________. Aus den entsprechenden Aktennotizen geht hervor, dass die OHS sich nach dem Strafverfahren erkundigte und ihr am 3. August 2021 von der Zuger Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde, dass an diesem Tag die Einvernahme mit dem Kind stattgefunden habe. Dabei seien keinerlei Aussagen gefallen, welche einen Tatverdacht von sexuellen Handlungen mit Kindern zur Folge hätten. Es sei keine Eröffnung eines Strafverfahrens vorgesehen. Es bestünden keine Zweifel an der Aussagefähigkeit des Kindes. Demnach erfolge voraussichtlich eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auch die Zuger Polizei äusserte sich dahingehend, dass sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin keine Bedrohungslage ergeben habe. Die Aussagen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern seien im Moment nicht abschätzbar. Am 5. August 2021 stellte die OHS bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Gesuch um Akteneinsicht in das Strafverfahren gegen den Vater von D.________. Am 9. und 12. August 2021 führte die OHS wiederum Telefongespräche mit der B.________. Schliesslich lagen dem Gesuch vom 13. August 2021 um finanzielle Leistungen nach Opferhilfegesetz die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin mit dem Titel "Mein Bericht (verfasst ab dem 28.06.2021)" bei. Am 18. August 2021 hatte die OHS noch einmal telefonisch Kontakt mit der Zuger Polizei, und am 24. August 2021 erging schliesslich die ablehnende Verfügung betreffend die Gesuche vom 23. Juli und 13. August 2021 um Kostengutsprache. Aus dieser Aktenlage geht hervor, dass die OHS eigene Abklärungen tätigte und ihr Vorgehen dem vom Untersuchungsprinzip Geforderten entspricht. Insbesondere konnte die OHS, da es um die Gewährung längerfristiger Hilfe geht, das Resultat der ersten strafrechtlichen Ermittlungen abwarten, im Speziellen, da Zweifel am Vorliegen einer entsprechenden Straftat bestanden. Informationen diesbezüglich erhielt sie von der Staatsanwaltschaft und der Zuger Polizei, aufgrund dessen der vermehrte Kontakt mit diesen Stellen verständlich ist. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, können aus der Einstellung eines Strafverfahrens oder eines Freispruchs aufgrund fehlender Zurechnungsfähigkeit oder Rechtsirrtum des Täters noch keine Rückschlüsse betreffend die Voraussetzungen der längerfristigen Hilfe gemäss Opferhilfe getroffen werden. Für eine Straftat i.S. des Opferhilfegesetzes hat ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten vorzuliegen, wobei Schuldaufhebungsgründe auf der Seite des Täters nicht relevant sind (vgl. Zehntner, a.a.O., Art. 1 N 4). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ergeht hingegen, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und demzufolge ein Tatverdacht nicht konkretisiert werden konnte. Nachdem der OHS von der

E. 13 Urteil V 2021 66 Staatsanwaltschaft bereits am 3. August 2021 der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in Aussicht gestellt wurde und eine ebensolche am

24. September 2021 erging, war die OHS nicht verpflichtet, weitere dahingehende Abklärungen zu tätigen. Ein solches Vorgehen würde die Arbeit der Staatsanwaltschaft und der Polizei unterlaufen. Zudem konnte die OHS im Hinblick auf den ihr zum Verfügungszeitpunkt am 24. August 2021 vorliegenden Bericht der Beschwerdeführerin auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichten. Die OHS hat in diesem Zusammenhang ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt, dass sie auf eine Zeugeneinvernahme der Frauenhaus-Mitarbeiterinnen sowie der behandelnden Ärzte verzichten konnte, da deren Feststellungen bereits in den Berichten enthalten waren respektive diese ihre Einschätzung der OHS am Telefon unterbreiten konnten. Schliesslich zweifelte die OHS auch nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, weshalb sie auch nicht angehalten war, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit und den Stellenwert der Aussagen einzuholen. Zusammenfassend hat die OHS vorliegend den Sachverhalt im Rahmen der von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren von Amtes wegen genügend abgeklärt.

E. 14 Urteil V 2021 66 glaubwürdige Bericht der Mutter mit dem Titel "Mein Bericht/verfasst ab dem 28. Juni 2021". Gemäss diesem Bericht nässe sich das Kind seit drei Monaten in die Kleider und kote sich im Kindergarten ein. Besonders stark uriniere sich das Kind nach Begegnungen mit dem Vater ein. Sie habe Wundstellen und deutliche Rötungen an Scheide und Po gehabt und sich zudem häufig im Intimbereich oder Po gekratzt. Ihre Tochter sitze dauernd auf dem Schoss des Vaters. Dieser sitze breitbeinig und sie zwischen seinen Beinen. Die Tochter habe mit dem Vater unter einer Bettdecke gelegen, und er habe sich unter der Decke bewegt. Seine Füsse hätten sich wiederholt hin- und zurückgeschoben. Die Augen des Vaters seien geöffnet gewesen, und er habe ertappt geschaut, als die Beschwerdeführerin die Decke zurückgeschlagen habe. Der Vater massiere das Kind ständig, wobei es sage: "Papa nicht so tief". Nach einem Vormittagsausflug mit dem Vater habe das Kind geweint, und ihr Gesicht sei schmerzverzerrt gewesen. Sie habe kaum gerade laufen können und sei ziemlich breitbeinig gewesen. Sie habe gesagt, dass sie "Aua" habe am Po. Das Kind habe erzählt, dass es von einem Mann träume, der in sein Zimmer komme und ihm Angst mache. Auch mache der Vater dem Kind übermässige Geschenke, wie z.B. einen Lippenstift. Der Charakter des Kindes habe sich verändert, es sei nicht mehr fröhlich und wirke müde, habe tägliche Wutanfälle und greife die Mutter aggressiv an. In Ziff. 1.1 der Erwägungen des angefochtenen Entscheides werde, so die Beschwerdeführerin, dieser erschütternde Bericht mit nur fünf Sätzen abgehandelt. Er werde einseitig und nur sehr summarisch gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz biete dieser Bericht Dutzende von konkreten Anhaltspunkten für einen sexuellen Missbrauch. Der sexuelle Missbrauch sei wahrscheinlicher als der Nichtmissbrauch. Der gesamte Bericht der Mutter zeige klar, dass die Mutter einen dringenden Verdacht habe, nicht nur einen "Verdacht". Dieser Bericht sei ein Tagebuch der Mutter, somit verfahrensrechtlich zulässig. Dieser in jeder Hinsicht überzeugende, erschütternde Bericht werde jedoch willkürlich gewürdigt. In der Replik vom 21. Oktober 2021 lässt die Beschwerdeführerin weiter ausführen, dass es realitätsfremd sei, von einem kleinen Kind zu erwarten, explizit Aussagen zu einer Straftat zu machen. Ein Kind sei überfordert, habe Loyalitätskonflikte und sei verängstigt. Es könne diese Vorgänge gar nicht in Worte fassen. Der Bericht biete Dutzende von konkreten Anhaltspunkten für einen sexuellen Missbrauch. Es sei das Gesamtbild zu würdigen. Die OHS hätte über die Glaubwürdigkeit des Kindes ein Gutachten einholen müssen. Bereits unter Ziff. 1.1 der angefochtenen Verfügung der OHS würden alle Sachverhaltselemente im 12-seitigen Bericht zulasten der Mutter und des Kindes und zugunsten des Vaters herausfiltriert. Die

E. 15 Urteil V 2021 66 OHS setze sich mit diesem Bericht in der Vernehmlassung nicht mehr auseinander. Die OHS disqualifiziere den komplexen Bericht der Mutter. Die Ausführungen der Mutter seien nicht vage. Es wäre die Aufgabe der OHS gewesen, sich nicht mit Mutmassungen zu begnügen, sondern fachlich komplexe Fragen durch Fachpersonen fundiert zu klären.

E. 16 Urteil V 2021 66 dass keine expliziten Aussagen zu einer strafbaren Handlung gemacht werden. So wird nicht ein konkreter Tatvorgang beschrieben, sondern aus der Sicht der Beschwerdeführerin sie irritierende Situationen und Verhaltensweisen. Die OHS nimmt dabei keine willkürliche Würdigung vor, wenn sie abgesehen von dem aus subjektiver Sicht geschriebenen Bericht die eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und die Dokumente, wie z.B. Arztberichte, berücksichtigt. Im Gegenteil würdigt die OHS gerade damit umfassend die rechtserheblichen Umstände. Die weiteren von der OHS getätigten Abklärungen zeigen auf, dass auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen weder das betroffene Kind noch die Beschwerdeführerin explizite Aussagen zu einer Straftat machten. Davon abgesehen lagen sonst keine Dokumente vor, die eine Straftat konkretisiert und deren Wahrscheinlichkeit nahegelegt hätten. Das gilt auch für den Bericht von H.________, in dem lediglich ausgesagt wird, dass ein Übergriff durchaus "wahrscheinlich" sein könnte. H.________ führte weiter aus, ihrer Ansicht nach sei die Opfereigenschaft des Mädchens aufgrund der gezeigten Symptomatik als "wahrscheinlich" gegeben, wenn auch abgeklärt werden müsse, ob dem tatsächlich so sei. Angesichts dieser vagen Äusserungen durfte die OHS ohne Willkür feststellen, dass dies für die Gutheissung der Gesuche um längerfristige Hilfe nicht genügt. Dies im Speziellen, da es auch der Einschätzung der Staatsanwaltschaft entspricht, die am 24. September 2021 aufgrund der getätigten polizeilichen Ermittlungen eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Zusammengefasst hat die OHS ohne Willkür nach Massgabe der gesamten Umstände die getätigten Ermittlungen und die ihr vorliegenden Dokumente gewürdigt. 8. Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die erste Voraussetzung für die längerfristige Hilfe, das wahrscheinliche Vorliegen einer opferhilferechtlich relevanten Straftat (wiederholter sexueller Missbrauch des Kindes durch den Vater), gegeben sei. Es würden mehr Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen als dagegen. Die Bedrohungssituation sei akut und gefährlich. Der andauernde, wahrscheinliche sexuelle Missbrauch des Kindes bedürfe eines wesentlich längeren Heilungsprozesses als die im Rahmen der Soforthilfe finanzierten 35 Tage Aufenthalt in einem Frauenhaus. Der wahrscheinliche Missbrauch werde bagatellisiert. Die Regelung der familiären Verhältnisse sei noch nicht abgeschlossen. Das Kind habe bis anhin noch keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen können. Der Zweck des längerfristigen Aufenthaltes sei jedoch gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG, die Folgen der Straftat für das Opfer zu mindern und das Kind soweit möglich in diejenige Ausgangslage zurückzuführen, die vor der mutmasslichen Straftat bestanden habe. Die psychologische Begleitung sei dazu unbedingt erforderlich. Der noch andauernde Erholungsprozess des Kindes gehe aus dem

E. 17 Urteil V 2021 66 Bericht der Mutter klar hervor. Für das Fehlen einer Bedrohungssituation werde im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass das Mädchen keine Angaben zu einem sexuellen Missbrauch gemacht habe. Dies sei für ein Kind in diesem Alter unrealistisch und nicht altersgerecht. Es könne diesen mutmasslich sexuellen Missbrauch nicht richtig einordnen. Der seelische und körperliche Heilungsprozess des Kindes sei noch im Gange. Das Verfahren vor Kantonsgericht Zug betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB sei am 14. September 2021 mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen worden. Bezüglich Besuchsrecht sei Folgendes unter Mithilfe des Gerichts vereinbart worden: "Während der Dauer des laufenden Strafverfahrens einigen sich die Parteien auf ein Besuchsrecht des Vaters im Rahmen der begleiteten Besuchstage …zweimal im Monat, jeweils am Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr …". Auch dieser gerichtliche Vergleich basiere auf der Bedrohungssituation. Die Notwendigkeit der längerfristigen Hilfe sei mit Wahrscheinlichkeit dargelegt. In der Replik vom 21. Oktober 2021 lässt die Beschwerdeführerin sodann ausführen, dass die Bedrohungslage weiterhin akut sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr gestresst und verängstigt gewesen. Sie habe sich grosse Sorgen um ihre Tochter gemacht, habe schlaflose Nächte und schwere Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Dazu sei auch ihr psychischer Zustand instabil gewesen. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin nicht fähig gewesen, selbständig ohne professionelle Beratung und Begleitung mit den Kindern zu wohnen. Kinder mit traumatischen Erfahrungen könnten heftige und schwer nachvollziehbare Verhalten zeigen. Dies würde auch beim hier involvierten Kind zutreffen. Die Sozialpädagoginnen und Mitarbeiterinnen der B.________ würden über das notwendige Wissen verfügen, um Merkmale und Folgen solcher Erfahrungen zu erkennen und gezielt einzugreifen. Zudem seien die polizeilichen Ermittlungen (Befragungen der Tochter) und das Eheschutzverfahren für die ganze Familie mit viel Unsicherheit und emotionalem Stress verbunden gewesen. Die Familie brauche dringend einen sicheren Rahmen und Schutz vor weiteren Traumatisierungen, was ihr die B.________ habe bieten können. Am 29. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung einreichen, im Speziellen betreffend die Bedrohungssituation. Wie aus dem aktualisierten Bericht der Mutter hervorgehe, sei am 23. Juni 2021 und an den Vortagen eine massive Eskalation der wahrscheinlichen Übergriffe des Vaters auf seine Tochter erfolgt. Es sei damals unklar gewesen, wie lange die Mutter und das Kind vor dem Vater zu schützen seien. Dabei sei nicht nur das traumatisierte Verhalten des Kindes zu berücksichtigen,

E. 18 Urteil V 2021 66 sondern ebenfalls der verzweifelte Zustand der Mutter. Es sei unbekannt, ob der Vater diese Übergriffe zugeben, das Unrecht seiner Handlungen einsehen, ob er sich in eine Therapie begeben würde. Es sei während einer damals noch unbekannten Zeit notwendig gewesen, dass Mutter und Kinder bis zur Stabilisierung an einen geheimen, gesicherten Ort mit Fachkompetenzen gebracht würden. Die Trennung vom Vater während mehrerer Wochen sei aufgrund der massiven, langen Kindeswohlgefährdung notwendig gewesen. Die grösste Gefahr habe darin bestanden, dass der Vater die Kinder ausfindig mache und an den alten Wohnsitz zurückbringe. Dies verbunden mit der Gefahr, dass der Vater die Tochter wahrscheinlich weiterhin missbrauche. In der hoch spezialisierten B.________ sei eine umfassende Betreuung und Begleitung für solche Ausnahmesituationen gewährleistet. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder seien bis zum Austritt am

11. Oktober 2021 von drei verschiedenen Fachpersonen laufend betreut worden. Die Mutter sei psychisch ausserstande gewesen, selbst zu den beiden Kindern zu schauen. Sie hätten Sicherheit und Stabilität benötigt. Die OHS empfehle anstelle der B.________ ein billigeres Hotel. Dort wäre die Familie überfordert und sich selbst überlassen geblieben. Die Situation für die Familie habe sich erst ab 20. September 2021 allmählich zu entspannen begonnen. Das richterlich festgelegte begleitete Besuchsrecht des Vaters habe der Beschwerdeführerin allmählich Sicherheit gegeben, dass der Vater sich nicht unangemessen dem Kind nähere. Wie aus dem Bericht der Mutter hervorgehe, habe das Kind noch bis ca. Ende September 2021 die nötige Ruhe und Stabilität benötigt (Ende der dritten längerfristigen Hilfe OHG). Es seien bis Ende der Dauer für die dritte längerfristige Hilfe noch erschütternde Aussagen des Kindes gefolgt, die zeigten, dass das Kind noch nicht stabilisiert sei. Von Anfang Oktober bis zum Austritt aus der B.________ habe das auffällige Verhalten des Kindes abgenommen. Die Mutter habe sich erholt und sei selber in der Lage gewesen, eine Wohnung zu suchen und allmählich fachlich begleitet für die Kinder zu sorgen.

E. 19 Urteil V 2021 66 in Form von Kostengutsprachen für den Aufenthalt in der B.________ (vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung offen gelassen, ob für die Gewährung längerfristiger Hilfe eine opferhilferechtlich relevante Straftat und damit die Opferstellung wahrscheinlicher sein muss als ihr Nichtvorliegen (so ausdrücklich die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010, Ziffer 2.8.1), oder ob es bereits genügt, dass eine opferhilferechtlich relevante Straftat lediglich in Betracht fällt (BGer 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2 mit Hinweis auf BGer 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.2 und 2.3). Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung hat vorzuliegen. Die zu erbringende Leistung muss im Weiteren einer Notwendigkeit entsprechen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von einem Dritten beanspruchen kann, was dem Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 4 OHG entspricht. Steht eine Leistung im Bereich der längerfristigen Hilfe zur Diskussion, rechtfertigt sich eine intensivere Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 4 ff.).

E. 20 Urteil V 2021 66 7.2), insbesondere nach dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 24. September

2021. Im Weiteren legt die OHS dar, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung keine Notwendigkeit einer geschützten Notunterkunft begründe. Für den Fall, dass das Kind aufgrund eines sexuellen Missbrauchs traumatisiert wäre, würde sich wohl eher eine spezifische, kinderpsychologische Therapie eignen. Auch die Tatsache, dass der Vater seine Kinder aktiv suche – was vorliegend nicht belegt sei – begründe für sich per se keine Bedrohungssituation. Ausser dem subjektiven Gefühl der Beschwerdeführerin seien keine objektiven Anzeichen einer konkreten und akuten Bedrohungssituation vorhanden, welche eine Unterkunft der Beschwerdeführerin in einer Notunterkunft aus opferhilferechtlicher Sicht dringend notwendig erscheinen liessen. Dieser Einschätzung der OHS ist zuzustimmen. Grundsätzlich fehlt es vorliegend jedoch bereits an der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer opferhilferechtlich relevanten Straftat und damit an der Voraussetzung der Opfereigenschaft für die Inanspruchnahme der am 23. Juli, 13. August und 15. Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin ersuchten längerfristigen Hilfe in Form einer Kostengutsprache für eine Notunterkunft für sich und ihre Kinder. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, weil ihr die Aktennotizen über mehrere Telefongespräche der OHS nicht vor dem Erlass einer Verfügung zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt wurden. Dieser Mangel konnte im vorliegenden Verfahren jedoch geheilt werden. Im Übrigen sind die Verfügungen der Sicherheitsdirektion als OHS vom 24. August 2021 und vom 1. Okto-ber 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen eingereichten Beschwerden erweisen sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 10. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 30 OHG i.V.m. § 8 Abs. 2 VOHG kostenlos, wenn die Beschwerde nicht mutwillig erfolgte. Letzteres ist nicht erkennbar, weshalb keine Kosten auferlegt werden.

E. 21 Urteil V 2021 66 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) und an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug. Zug, 14. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 14. Februar 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch B.________, diese handelnd durch C.________ gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Zug als Opferhilfestelle Beschwerdegegnerin betreffend Opferhilfe V 2021 66

2 Urteil V 2021 66 A. Mit Gesuchen vom 23. Juli 2021 und 13. August 2021 beantragte A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle (OHS), die Kostengutsprache für den Aufenthalt in der B.________ im Rahmen der längerfristigen Hilfe für sich und ihre zwei Kinder während maximal 42 Tagen in der Höhe von total maximal Fr. 25'200.– (2 x 21 Tage, im Anschluss an die für 35 Tage Notunterkunft im Betrag von total Fr. 30'450.– bereits bewilligte Soforthilfe). In den Gesuchen machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, es bestehe der Verdacht, dass ihre Tochter D.________ (geb.

2016) von deren Vater und ihrem Ehemann, E.________, sexuell missbraucht worden sein könnte. Seit drei Monaten stelle sie verschiedene Auffälligkeiten fest. Eine Strafanzeige sei bei der Zuger Polizei erstattet worden. Es sei noch alles in Abklärung, und man könne nicht sagen, wie sich die Situation weiterentwickeln werde. Zusammen mit dem Gesuch vom 23. Juli 2021 reichte die Gesuchstellerin insbesondere den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2021 betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB ein. Ergänzend zur bisherigen Begründung erklärte A.________ in ihrem Gesuch vom

13. August 2021, aufgrund von drei neuen Vorfällen bestehe eine zunehmende Gefährdung. Gleichzeitig reichte A.________ einen von ihr verfassten Bericht mit dem Titel "Mein Bericht (verfasst ab dem 28. Juni 2021)" ein. Mit Verfügung vom 24. August 2021 lehnte die OHS die Gesuche von A.________ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass einerseits das Vorliegen einer opferhilferechtlich relevanten Straftat im zu beurteilenden Fall nicht als wahrscheinlicher zu qualifizieren sei als das Nichtvorliegen einer solchen. Andererseits und ergänzend könne keine anhaltende, akute Gefährdungssituation, welche den Aufenthalt der Gesuchstellerin und ihrer Kinder in der B.________ notwendig erscheinen lasse, erkannt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die nun im Gesuch vom 13. August 2021 neu geltend gemachten allfälligen sexuellen Übergriffe auf die Gesuchstellerin weder strafrechtlich noch opferhilferechtlich beurteilt werden könnten. Diese seien zu vage und würden an der vorliegenden Beurteilung der Gesuche jedenfalls nichts ändern. Am 15. September 2021 liess A.________ ein weiteres Gesuch um Kostengutsprache für den Aufenthalt in der B.________ im Rahmen der längerfristigen Hilfe für sich und ihre zwei Kinder während maximal 21 Tagen (anschliessend an die vorangehenden Gesuche um längerfristige Hilfe) in der Höhe von total maximal Fr. 12'600.– stellen.

3 Urteil V 2021 66 B. Gegen den Entscheid der OHS vom 24. August 2021 liess A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 16. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Ziffer 1 der Verfügung der Sicherheitsdirektion (Opferhilfestelle) vom 24. August 2021 sei aufzuheben. Die beiden Gesuche vom 23. Juli 2021 und 13. August 2021 betreffend längerfristige Hilfe seien zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gutzuheissen. Dabei seien auch die übrigen, noch nicht geprüften Voraussetzungen der längerfristigen Hilfe (insbesondere die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin) gutzuheissen.

2. Es sei auf Kosten für dieses Verfahren zu verzichten (Art. 30 Abs. 1 OHG)." Zudem liess die Beschwerdeführerin den Antrag stellen, sie sei durch das Gericht zu befragen. Im Wesentlichen liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass durch die ungenügenden Abklärungen des Sachverhaltes § 12 und 13 VRG verletzt worden seien, der Bericht der Mutter ("Mein Bericht [verfasst ab dem 28. Juni 2021]") von der Vorinstanz willkürlich gewürdigt und Art. 13 Abs. 2 OHG betreffend längerfristige Hilfe ("soweit nötig") verletzt worden sei, weil die Notwendigkeit der längerfristigen Hilfe mit Wahrscheinlichkeit dargelegt sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 stellte die OHS den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 lehnte die OHS das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. September 2021 ab. E. Am 11. Oktober 2021 trat die Beschwerdeführerin aus der B.________ aus. F. In ihrer Replik vom 21. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren vom 24. August 2021 festhalten. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 mit dem Titel "Zweite Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Opferhilfegesetz), ergänzende Beschwerde zur ersten

4 Urteil V 2021 66 Beschwerde zu V 2021 66" liess die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Ziffer 1 der Verfügung der Sicherheitsdirektion (Opferhilfestelle) vom 1. Oktober 2021 sei aufzuheben. Das Gesuch vom 15. September 2021 betreffend dritte längerfristige Hilfe sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gutzuheissen. Dabei seien auch die übrigen, noch nicht geprüften Voraussetzungen der längerfristigen Hilfe (insbesondere die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin) gutzuheissen.

2. Dieses Verfahren (drittes Gesuch) sei mit dem Verfahren betreffend Beschwerde vom 16. September 2021 (V 2021 66) zu vereinigen (erstes und zweites Gesuch).

3. Es sei auf Kosten für dieses Verfahren zu verzichten (Art. 30 Abs. 1 OHG)." H. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 informierte das Gericht die Parteien, dass das Verfahren betreffend die zweite Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2021 mit dem Verfahren V 2021 66 vereinigt und der Sicherheitsdirektion Gelegenheit gegeben werde, eine Vernehmlassung zur zweiten Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. I. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung/Aktualisierung zur zweiten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

22. Oktober 2021 einreichen. J. Die OHS duplizierte resp. liess sich am 12. November 2021 vernehmen. Auf die Ausführungen und Begründungen in den Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis. Gemäss § 2 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe

5 Urteil V 2021 66 an Opfer von Straftaten (VOHG; BGS 315.1) vollzieht die Sicherheitsdirektion als OHS die Opferhilfegesetzgebung. Gemäss § 8 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 OHG gegen Entscheide der OHS. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1), soweit das Opferhilferecht des Bundes nichts anderes bestimmt (§ 8 Abs. 2 VOHG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde ist somit zu prüfen. Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügungen der OHS an. Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 3. Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, indem ihr die Aktennotizen über die Telefongespräche der OHS mit der Zuger Polizei und der Staatsanwaltschaft nie zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Von den vielen Telefonnotizen habe die Beschwerdeführerin erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens erfahren. Dieser formellrechtliche Einwand ist vorweg zu prüfen. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE

6 Urteil V 2021 66 127 I 54 E. 2b). Namentlich Dringlichkeit kann es ausnahmsweise gebieten, das rechtliche Gehör erst nach dem Entscheid zu gewähren (BGer 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2; 5P.322/2004 vom 6. April 2005 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Bei schweren oder regelmässigen Gehörsverletzungen ist die Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 273). Auch soll die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben. Allerdings ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.; VGer ZG V 2020 19 vom 31. August 2020 E. 3.1.3). 3.2 Vorliegend verhält es sich so, dass die OHS am 3. und 4. August 2021 Telefongespräche mit der Zuger Polizei und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wie auch der B.________ führte. Mit letzterer führte die OHS gemäss Aktennotizen am 9. und

12. August 2021 zwei weitere Telefongespräche. Wiederum am 17. und 18. August 2021 telefonierte die OHS mit der Zuger Polizei, der Staatsanwaltschaft und der B.________ und verfasste darüber Aktennotizen. Entgegen der Auffassung der OHS in ihrer Duplik vom 12. November 2021 reichte es nicht aus, wenn sie die B.________ mündlich über die wesentlichen am 3. und 4. August 2021 telefonisch eingeholten Auskünfte informierte. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, indem ihr vor Erlass der ersten Verfügung die Aktennotizen zu den Telefonaten zur Einsicht zugestellt worden wären. Eine allfällige fundierte Stellungnahme war der Beschwerdeführerin somit nicht möglich. Ebenso wenig lagen Gründe absoluter Dringlichkeit vor, die einen Erlass der Verfügung ohne vorherige Zustellung der Aktennotizen gerechtfertigt hätten, erging die erste ablehnende Verfügung der OHS doch erst am 24. August 2021. Damit ist an sich der

7 Urteil V 2021 66 Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Die im vorliegenden Fall nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in diesem Verfahren jedoch geheilt, denn dem Gericht steht die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich äussern können. Trotzdem ist festzustellen, dass die fehlende Zustellung der Aktennotizen über die Telefongespräche als Verfahrensfehler zu qualifizieren ist. 4. 4.1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe). Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige; Art. 1 Abs. 2 OHG). Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe: a. Beratung und Soforthilfe; b. längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; c. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; d. Entschädigung; e. Genugtuung; f. Befreiung von Verfahrenskosten. Gemäss Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstanden sind (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG; vgl. VGer ZG V 2019 100 vom 1. Dezember 2020 E. 2). Im zu beurteilenden Fall geht es unter dem Titel "längerfristige Hilfe" um die Übernahme von Kosten für den Aufenthalt in der B.________ für A.________ und ihre zwei Kinder während maximal 42 Tagen (2 x 21 Tage) in der Höhe von total maximal Fr. 25'200.– und daran anschliessend während maximal 21 Tagen in der Höhe von maximal Fr. 12'600.–. 4.2 Längerfristige Hilfe wird geleistet, bis sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat und die Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind, wenn und soweit die Kosten nicht von Dritten (z.B. der Unfall- oder der Krankenversicherung) bezahlt werden, abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers oder der Angehörigen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen ausschliesslich die angemessene Hilfe, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Insoweit befand das Bundesgericht, dass das Opfer keiner staatlichen Hilfe bedarf, wenn es sich in zumutbarer

8 Urteil V 2021 66 Weise selber helfen kann (vgl. BGer 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und der beantragten Leistung gefordert. Des Weiteren muss die Hilfe angemessen sein. 4.3 Das Opferhilfegesetz geht gegenüber dem StGB von einem erweiterten Begriff der Straftat aus. Ersteres kommt nämlich auch dann zur Anwendung, wenn sich der Täter nicht schuldhaft verhalten hat, mithin keine Straftat im Sinne des StGB gegeben ist. Für das Vorliegen einer Straftat i.S. des Opferhilfegesetzes genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Das Opfer hat daher Anspruch auf die durch das Opferhilfegesetz gewährleistete Hilfe, auch wenn Zurechnungsunfähigkeit oder Rechtsirrtum des Täters zur Verneinung der Schuld und damit zu einer Einstellung des Strafverfahrens bzw. zu seinem Freispruch führt. Die Anwendung des Opferhilfegesetzes setzt also weder voraus, dass der Täter verurteilt wird, noch dass es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt (vgl. Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, 1998, S. 24). Wird kein Strafverfahren durchgeführt, so stellt sich die Frage nach den Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daran je nach Art der Hilfe unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beratungshilfe genügt es grundsätzlich, wenn die Opfereigenschaft glaubhaft erscheint. Bei den finanziellen Leistungen muss dagegen in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Straftat vorliegen. Weniger strenge Anforderungen gelten, wenn das Opfer dringend auf finanzielle Hilfe bzw. auf die Zusicherung von Hilfe angewiesen ist (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, 2008, S. 55 mit weiteren Hinweisen). Soll längerfristige Hilfe gewährt werden, kann die Behörde, wenn dies unter dem Aspekt der Wirksamkeit der Hilfe möglich ist, das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten, wenn Zweifel am Vorliegen einer entsprechenden Straftat bestehen. Es ist hier ein Beweisgrad der "Wahrscheinlichkeit" anzuwenden. Es sollen mehr Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Straftat gegeben sein als solche, die dagegensprechen. Hat sich ein positiver Entscheid nachträglich als falsch erwiesen, werden die Leistungen eingestellt (vgl. Dominik Zehntner, Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N 43). 5.

9 Urteil V 2021 66 5.1 Die OHS hielt in der Verfügung vom 24. August 2021 fest, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden seien, welche das Vorliegen einer strafbaren Handlung (insbesondere hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs) durch E.________, Vater von D.________ und Ehemann der Beschwerdeführerin, wahrscheinlicher als das Nichtvorliegen einer solchen machen würden. Weder D.________ noch die Beschwerdeführerin würden explizite Aussagen zu einer strafbaren Handlung machen. Die Beschwerdeführerin habe zwar offenbar Auffälligkeiten bei ihrer Tochter festgestellt, aber keine strafbaren Handlungen beobachtet. Die Beschwerdeführerin selbst spreche von einem "Verdacht". Die geschilderten Auffälligkeiten (insb. Einnässen, Einkoten, Rötungen am Po und Intimbereich sowie Aussagen zu einem Monster) könnten sodann zwar auf einen allfälligen sexuellen Missbrauch (durch eine Person) hinweisen, allerdings mindestens genauso gut auf sonstige Probleme der Tochter, so bspw. insbesondere auf Schwierigkeiten, mit der aktuellen (Trennungs-)Situation der Eltern umzugehen. Auch das Massieren, Küssen und Gemeinsam-im-Bett-Liegen begründe für sich allein keinen (hinreichenden) Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch durch E.________. Vielmehr sei ein solches Verhalten im Alter der Tochter zumindest nicht unüblich. Dem eingereichten Bericht der Beschwerdeführerin könne dazu entnommen werden, dass die Oberärztin, welche D.________ am 28. Juni 2021 untersucht habe, der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Laborergebnisse von D.________ unauffällig seien. Folglich seien auch aufgrund des ärztlichen Untersuchs keine konkreten Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verdacht vorhanden. Die Beschwerdeführerin begründe die Gefährdungssituation damit, dass die Abklärungen noch am Laufen seien, D.________ noch keine Aussagen gemacht habe und im Hinblick auf die Befragungen durch ihren Vater beeinflusst werden könnte. Die OHS hält dazu fest, dass damit weder opferhilferechtlich relevante Straftaten noch eine Gefährdungssituation geltend gemacht würden. Gemäss den vorliegenden Akten sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen plane. Die im Gesuch vom 13. August 2021 neu geltend gemachten allfälligen sexuellen Übergriffe auf die Beschwerdeführerin könnten weder strafrechtlich noch opferhilferechtlich beurteilt werden. Diese seien zu vage und würden an der vorliegenden Beurteilung der Gesuche jedenfalls nichts zu ändern vermögen. Bei dieser Aktenlage habe auch der Gewaltschutz der Zuger Polizei erklärt, dass keine Bedrohungslage bzw. Gefährdungssituation vorhanden sei und die Unterbringung in einem Frauenhaus als nicht notwendig erachtet werde. In Anbetracht dieser Umstände könne darauf verzichtet werden, die übrigen Voraussetzungen der längerfristigen Hilfe (insbesondere die finanzielle Situation der Gesuchstellerin) zu prüfen.

10 Urteil V 2021 66 5.2 Die Beschwerdeführerin äussert im Wesentlichen den Verdacht, dass ihre Tochter D.________ vom Vater E.________ wahrscheinlich sexuell missbraucht worden sei. Seit drei Monaten stelle sie bei D.________ Auffälligkeiten fest, wie unter anderem, dass sie sich häufig eingenässt und eingekotet habe. D.________ habe ihr erzählt, dass der Vater sie abends im Bett massiere. Nicht nur oben am Rücken, sondern auch weiter hinunter bis zum Po. Nach einem Ausflug mit ihrem Vater sei D.________ breitbeinig gelaufen und habe Kotflecken auf der Unterhose gehabt. Sie weise Rötungen am Po und Intimbereich auf. D.________ habe bei hohen Temperaturen keine kurze Kleidung tragen wollen. Ihr Charakter habe sich verändert, und D.________ wirke nicht mehr fröhlich, sondern müde und habe täglich Wutanfälle gehabt. Die Beschwerdeführerin legt den ärztlichen Bericht des Kinderzentrums bei, welches ebenfalls auf das sehr befremdende Verhalten des Kindes beim Untersuch hinweise. Seit der Eheschliessung würde E.________ sie, die Beschwerdeführerin, zudem übermässig kontrollieren. Als sie ihm im Mai 2021 mitgeteilt habe, dass sie sich trennen wolle, habe diese Kontrolle massiv zugenommen. Ihr Ehemann setze alles in Bewegung, die Kinder zu sehen (auch auf dem rechtlichen Weg). Die Kita habe aus Sicherheitsgründen gewechselt werden müssen, da ihr Ehemann dort aufgetaucht sei und nach den Kindern gefragt habe. Falls er den aktuellen Aufenthaltsort der Tochter in Erfahrung bringen würde, könnte er sie abpassen und verbal beeinflussen. Sie gehe davon aus, dass eine Begegnung zwischen D.________ und ihrem Vater dazu führe, dass er D.________ im Hinblick auf die anstehenden polizeilichen Befragungen beeinflussen bzw. manipulieren und zu seinen Gunsten nutzen würde. Sie mache sich grosse Sorgen um ihre Tochter, habe schlaflose Nächte und Konzentrationsschwierigkeiten. Sie sei in einer psychisch schlechten Verfassung und habe jedes Mal Angst, wenn sie die Kinder in die Kita begleite. Aufgrund ihrer Angst sei ihr Bewegungsradius massiv eingeschränkt, und sie müsse überallhin begleitet werden. 6. Die Beschwerdeführerin wirft der OHS vor, den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben. Aus dem Sachverhalt A bis N der angefochtenen Verfügung vom

24. Au-gust 2021 gehe hervor, dass die OHS sich bei ihrem ablehnenden Entscheid betreffend längerfristige Hilfe gemäss OHG vor allem einseitig auf die mündlichen Aussagen der Zuger Polizei gestützt habe. Diese seien opferhilferechtlich nicht relevant. Sie würden zudem bestritten. Es würden zudem widersprechende Aussagen der Zuger Polizei vorliegen. Zwischen dem 23. Juli 2021 (Einreichung des ersten Gesuches um längerfristige Opferhilfe) und dem angefochtenen Entscheid vom 24. August 2021 habe die Vorinstanz keine Schritte zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen unternommen. Sofern in einem Strafverfahren eine Nichtanhandnahme, eine Einstellung

11 Urteil V 2021 66 oder ein Freispruch erfolge, heisse dies noch nicht, dass die Voraussetzungen für eine längerfristige Hilfe opferhilferechtlich nicht gegeben seien. Die Vorinstanz hätte aufgrund von § 13 Abs. 1 VRG die Beschwerdeführerin bei der Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen als Partei befragen können. Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 21. Oktober 2021 verschiedene Möglichkeiten aufführen, die bestanden hätten, um den Sachverhalt vertieft abzuklären, nämlich die persönliche Befragung der Mutter und/oder des Kindes (mit fachlicher Begleitung); eine Zeugeneinvernahme der Sozialarbeiterin der B.________; die Einholung eines Gutachtens bei H.________ oder einer anderen fachlich versierten Organisation über die Glaubwürdigkeit und den Stellenwert der Aussagen des Kindes; eine Zeugeneinvernahme der behandelnden Arztpersonen. Die Beschwerdeführerin unterstellt der OHS sodann, dass diese nur die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft habe abwarten wollen, um dann auf dieser Basis die beiden Gesuche der B.________ betreffend längerfristige Hilfe abzulehnen. In Anbetracht der fehlenden, nicht eingeleiteten Strafuntersuchung hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf knappe polizeiliche Ermittlungen abstützen dürfen. Sie hätte von sich aus Abklärungen treffen müssen. 6.1 Gemäss § 12 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsprinzip). Paragraf 13 VRG beschreibt die Mittel, die der Behörde dazu zur Verfügung stehen. Sie kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die OHS aber nur, den Sachverhalt im Rahmen der vom Opfer gestellten Begehren von Amtes wegen abzuklären. Eine Verpflichtung, nach weiteren Schäden zu suchen, die vom Opfer weder geltend gemacht werden noch sich aus seiner Sachverhaltsdarstellung ergeben, trifft die Opferhilfebehörde nicht (Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG], Zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG], 2010, S. 30). Die Untersuchungspflicht der Behörden wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person. 6.2 Strittig ist, ob die OHS sich vorliegend an das Untersuchungsprinzip gehalten hat oder nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die OHS bereits im Zusammenhang mit der Verfügung vom 29. Juni 2021 im Rahmen der Soforthilfe Telefongespräche mit der B.________, dem F.________, der Zuger Polizei und der Opferberatung des G.________ führte (Bg-Beil. 3). Dem Gesuch vom 23. Juli 2021 um finanzielle Leistungen nach Opferhilfegesetz lag der Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2021 betreffend

12 Urteil V 2021 66 Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB bei. Im Anschluss führte die OHS am 3. und

4. August 2021 Telefongespräche mit der Zuger Polizei, der Zuger Staatsanwaltschaft und mit der B.________. Aus den entsprechenden Aktennotizen geht hervor, dass die OHS sich nach dem Strafverfahren erkundigte und ihr am 3. August 2021 von der Zuger Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde, dass an diesem Tag die Einvernahme mit dem Kind stattgefunden habe. Dabei seien keinerlei Aussagen gefallen, welche einen Tatverdacht von sexuellen Handlungen mit Kindern zur Folge hätten. Es sei keine Eröffnung eines Strafverfahrens vorgesehen. Es bestünden keine Zweifel an der Aussagefähigkeit des Kindes. Demnach erfolge voraussichtlich eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auch die Zuger Polizei äusserte sich dahingehend, dass sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin keine Bedrohungslage ergeben habe. Die Aussagen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern seien im Moment nicht abschätzbar. Am 5. August 2021 stellte die OHS bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Gesuch um Akteneinsicht in das Strafverfahren gegen den Vater von D.________. Am 9. und 12. August 2021 führte die OHS wiederum Telefongespräche mit der B.________. Schliesslich lagen dem Gesuch vom 13. August 2021 um finanzielle Leistungen nach Opferhilfegesetz die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin mit dem Titel "Mein Bericht (verfasst ab dem 28.06.2021)" bei. Am 18. August 2021 hatte die OHS noch einmal telefonisch Kontakt mit der Zuger Polizei, und am 24. August 2021 erging schliesslich die ablehnende Verfügung betreffend die Gesuche vom 23. Juli und 13. August 2021 um Kostengutsprache. Aus dieser Aktenlage geht hervor, dass die OHS eigene Abklärungen tätigte und ihr Vorgehen dem vom Untersuchungsprinzip Geforderten entspricht. Insbesondere konnte die OHS, da es um die Gewährung längerfristiger Hilfe geht, das Resultat der ersten strafrechtlichen Ermittlungen abwarten, im Speziellen, da Zweifel am Vorliegen einer entsprechenden Straftat bestanden. Informationen diesbezüglich erhielt sie von der Staatsanwaltschaft und der Zuger Polizei, aufgrund dessen der vermehrte Kontakt mit diesen Stellen verständlich ist. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, können aus der Einstellung eines Strafverfahrens oder eines Freispruchs aufgrund fehlender Zurechnungsfähigkeit oder Rechtsirrtum des Täters noch keine Rückschlüsse betreffend die Voraussetzungen der längerfristigen Hilfe gemäss Opferhilfe getroffen werden. Für eine Straftat i.S. des Opferhilfegesetzes hat ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten vorzuliegen, wobei Schuldaufhebungsgründe auf der Seite des Täters nicht relevant sind (vgl. Zehntner, a.a.O., Art. 1 N 4). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ergeht hingegen, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und demzufolge ein Tatverdacht nicht konkretisiert werden konnte. Nachdem der OHS von der

13 Urteil V 2021 66 Staatsanwaltschaft bereits am 3. August 2021 der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in Aussicht gestellt wurde und eine ebensolche am

24. September 2021 erging, war die OHS nicht verpflichtet, weitere dahingehende Abklärungen zu tätigen. Ein solches Vorgehen würde die Arbeit der Staatsanwaltschaft und der Polizei unterlaufen. Zudem konnte die OHS im Hinblick auf den ihr zum Verfügungszeitpunkt am 24. August 2021 vorliegenden Bericht der Beschwerdeführerin auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichten. Die OHS hat in diesem Zusammenhang ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt, dass sie auf eine Zeugeneinvernahme der Frauenhaus-Mitarbeiterinnen sowie der behandelnden Ärzte verzichten konnte, da deren Feststellungen bereits in den Berichten enthalten waren respektive diese ihre Einschätzung der OHS am Telefon unterbreiten konnten. Schliesslich zweifelte die OHS auch nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, weshalb sie auch nicht angehalten war, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit und den Stellenwert der Aussagen einzuholen. Zusammenfassend hat die OHS vorliegend den Sachverhalt im Rahmen der von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren von Amtes wegen genügend abgeklärt. 6.3 In beweisrechtlicher Hinsicht bietet die Beschwerdeführerin eine Befragung von sich durch das Gericht an. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Die Durchführung von weiteren Beweiserhebungen bzw. Befragungen würde vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes führen, konnte sich die Beschwerdeführerin doch bereits schriftlich zum Sachverhalt äussern und sind die konkreten Nachweise im Zusammenhang einer Anhörung nicht erbringbar bzw. müssten ebenfalls schriftlich vorliegen. Eine Befragung hätte keine Auswirkung auf die Beurteilung der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen. Somit ist dem genannten Beweisantrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben (vgl. VGer ZG V 2021 38 vom 22. Juni 2021 E. 4). 7. Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass Beweismittel gemäss § 13 VRG nicht richtig gewürdigt würden. Das Kind sei wahrscheinlich vom Vater sexuell missbraucht worden. Als Beweis diene insbesondere der sehr ausführliche,

14 Urteil V 2021 66 glaubwürdige Bericht der Mutter mit dem Titel "Mein Bericht/verfasst ab dem 28. Juni 2021". Gemäss diesem Bericht nässe sich das Kind seit drei Monaten in die Kleider und kote sich im Kindergarten ein. Besonders stark uriniere sich das Kind nach Begegnungen mit dem Vater ein. Sie habe Wundstellen und deutliche Rötungen an Scheide und Po gehabt und sich zudem häufig im Intimbereich oder Po gekratzt. Ihre Tochter sitze dauernd auf dem Schoss des Vaters. Dieser sitze breitbeinig und sie zwischen seinen Beinen. Die Tochter habe mit dem Vater unter einer Bettdecke gelegen, und er habe sich unter der Decke bewegt. Seine Füsse hätten sich wiederholt hin- und zurückgeschoben. Die Augen des Vaters seien geöffnet gewesen, und er habe ertappt geschaut, als die Beschwerdeführerin die Decke zurückgeschlagen habe. Der Vater massiere das Kind ständig, wobei es sage: "Papa nicht so tief". Nach einem Vormittagsausflug mit dem Vater habe das Kind geweint, und ihr Gesicht sei schmerzverzerrt gewesen. Sie habe kaum gerade laufen können und sei ziemlich breitbeinig gewesen. Sie habe gesagt, dass sie "Aua" habe am Po. Das Kind habe erzählt, dass es von einem Mann träume, der in sein Zimmer komme und ihm Angst mache. Auch mache der Vater dem Kind übermässige Geschenke, wie z.B. einen Lippenstift. Der Charakter des Kindes habe sich verändert, es sei nicht mehr fröhlich und wirke müde, habe tägliche Wutanfälle und greife die Mutter aggressiv an. In Ziff. 1.1 der Erwägungen des angefochtenen Entscheides werde, so die Beschwerdeführerin, dieser erschütternde Bericht mit nur fünf Sätzen abgehandelt. Er werde einseitig und nur sehr summarisch gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz biete dieser Bericht Dutzende von konkreten Anhaltspunkten für einen sexuellen Missbrauch. Der sexuelle Missbrauch sei wahrscheinlicher als der Nichtmissbrauch. Der gesamte Bericht der Mutter zeige klar, dass die Mutter einen dringenden Verdacht habe, nicht nur einen "Verdacht". Dieser Bericht sei ein Tagebuch der Mutter, somit verfahrensrechtlich zulässig. Dieser in jeder Hinsicht überzeugende, erschütternde Bericht werde jedoch willkürlich gewürdigt. In der Replik vom 21. Oktober 2021 lässt die Beschwerdeführerin weiter ausführen, dass es realitätsfremd sei, von einem kleinen Kind zu erwarten, explizit Aussagen zu einer Straftat zu machen. Ein Kind sei überfordert, habe Loyalitätskonflikte und sei verängstigt. Es könne diese Vorgänge gar nicht in Worte fassen. Der Bericht biete Dutzende von konkreten Anhaltspunkten für einen sexuellen Missbrauch. Es sei das Gesamtbild zu würdigen. Die OHS hätte über die Glaubwürdigkeit des Kindes ein Gutachten einholen müssen. Bereits unter Ziff. 1.1 der angefochtenen Verfügung der OHS würden alle Sachverhaltselemente im 12-seitigen Bericht zulasten der Mutter und des Kindes und zugunsten des Vaters herausfiltriert. Die

15 Urteil V 2021 66 OHS setze sich mit diesem Bericht in der Vernehmlassung nicht mehr auseinander. Die OHS disqualifiziere den komplexen Bericht der Mutter. Die Ausführungen der Mutter seien nicht vage. Es wäre die Aufgabe der OHS gewesen, sich nicht mit Mutmassungen zu begnügen, sondern fachlich komplexe Fragen durch Fachpersonen fundiert zu klären. 7.1 Eine unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist dann gegeben, wenn Beweise, die über rechtserhebliche Umstände erhoben wurden, unzutreffend gewürdigt werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 20 N 39). Im öffentlichen Verfahrensrecht gilt als Grundsatz, dass eine zuständige Behörde im Rahmen der von ihr jeweils durchzuführenden Untersuchung das Ergebnis frei würdigen kann. Dies bedeutet, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörden massgebend dafür ist, welcher Sachverhalt als entscheiderheblich erachtet wird. Dies bedeutet aber nicht, dass eine willkürliche Beweiswürdigung zulässig wäre. Freie Beweiswürdigung ist auch nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln. Trotz erheblichen Ermessenspielraums der Entscheidinstanz muss sie ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 7 N 136 ff.; vgl. auch BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.4). Dazu gehört auch, dass die Behörde das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der erhobenen Beweise zu werten hat (Plüss, a.a.O., § 7 N 139; VGer ZG V 2014 57 vom 30. September 2014 E. 4a). 7.2 Vorliegend lag der OHS der Bericht der Beschwerdeführerin vor, und sie nahm in der Verfügung vom 24. August 2021 in Ziff. 1.1 darauf Bezug. Dabei stellte die OHS fest, dass weder D.________ noch die Beschwerdeführerin explizite Aussagen zu einer strafbaren Handlung machen würden. Die Gesuchstellerin selbst habe zwar offenbar Auffälligkeiten bei ihrer Tochter festgestellt, aber keine strafbaren Handlungen beobachtet. Sie selbst spreche von einem "Verdacht". In ihrer Duplik vom 12. November 2021 ergänzte die OHS zudem, dass der Bericht der Mutter ein Beweismittel unter anderen bilde. Dieser würde allerdings – auch nach seiner Ergänzung bzw. Aktualisierung – keine konkreten Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch durch den Vater enthalten. Es trifft zu, dass der Bericht der Beschwerdeführerin die Geschehnisse und Eindrücke von ihr über einen längeren Zeitraum hinweg festhält. Gleichzeitig ist der OHS zuzustimmen,

16 Urteil V 2021 66 dass keine expliziten Aussagen zu einer strafbaren Handlung gemacht werden. So wird nicht ein konkreter Tatvorgang beschrieben, sondern aus der Sicht der Beschwerdeführerin sie irritierende Situationen und Verhaltensweisen. Die OHS nimmt dabei keine willkürliche Würdigung vor, wenn sie abgesehen von dem aus subjektiver Sicht geschriebenen Bericht die eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und die Dokumente, wie z.B. Arztberichte, berücksichtigt. Im Gegenteil würdigt die OHS gerade damit umfassend die rechtserheblichen Umstände. Die weiteren von der OHS getätigten Abklärungen zeigen auf, dass auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen weder das betroffene Kind noch die Beschwerdeführerin explizite Aussagen zu einer Straftat machten. Davon abgesehen lagen sonst keine Dokumente vor, die eine Straftat konkretisiert und deren Wahrscheinlichkeit nahegelegt hätten. Das gilt auch für den Bericht von H.________, in dem lediglich ausgesagt wird, dass ein Übergriff durchaus "wahrscheinlich" sein könnte. H.________ führte weiter aus, ihrer Ansicht nach sei die Opfereigenschaft des Mädchens aufgrund der gezeigten Symptomatik als "wahrscheinlich" gegeben, wenn auch abgeklärt werden müsse, ob dem tatsächlich so sei. Angesichts dieser vagen Äusserungen durfte die OHS ohne Willkür feststellen, dass dies für die Gutheissung der Gesuche um längerfristige Hilfe nicht genügt. Dies im Speziellen, da es auch der Einschätzung der Staatsanwaltschaft entspricht, die am 24. September 2021 aufgrund der getätigten polizeilichen Ermittlungen eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Zusammengefasst hat die OHS ohne Willkür nach Massgabe der gesamten Umstände die getätigten Ermittlungen und die ihr vorliegenden Dokumente gewürdigt. 8. Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die erste Voraussetzung für die längerfristige Hilfe, das wahrscheinliche Vorliegen einer opferhilferechtlich relevanten Straftat (wiederholter sexueller Missbrauch des Kindes durch den Vater), gegeben sei. Es würden mehr Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen als dagegen. Die Bedrohungssituation sei akut und gefährlich. Der andauernde, wahrscheinliche sexuelle Missbrauch des Kindes bedürfe eines wesentlich längeren Heilungsprozesses als die im Rahmen der Soforthilfe finanzierten 35 Tage Aufenthalt in einem Frauenhaus. Der wahrscheinliche Missbrauch werde bagatellisiert. Die Regelung der familiären Verhältnisse sei noch nicht abgeschlossen. Das Kind habe bis anhin noch keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen können. Der Zweck des längerfristigen Aufenthaltes sei jedoch gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG, die Folgen der Straftat für das Opfer zu mindern und das Kind soweit möglich in diejenige Ausgangslage zurückzuführen, die vor der mutmasslichen Straftat bestanden habe. Die psychologische Begleitung sei dazu unbedingt erforderlich. Der noch andauernde Erholungsprozess des Kindes gehe aus dem

17 Urteil V 2021 66 Bericht der Mutter klar hervor. Für das Fehlen einer Bedrohungssituation werde im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass das Mädchen keine Angaben zu einem sexuellen Missbrauch gemacht habe. Dies sei für ein Kind in diesem Alter unrealistisch und nicht altersgerecht. Es könne diesen mutmasslich sexuellen Missbrauch nicht richtig einordnen. Der seelische und körperliche Heilungsprozess des Kindes sei noch im Gange. Das Verfahren vor Kantonsgericht Zug betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB sei am 14. September 2021 mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen worden. Bezüglich Besuchsrecht sei Folgendes unter Mithilfe des Gerichts vereinbart worden: "Während der Dauer des laufenden Strafverfahrens einigen sich die Parteien auf ein Besuchsrecht des Vaters im Rahmen der begleiteten Besuchstage …zweimal im Monat, jeweils am Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr …". Auch dieser gerichtliche Vergleich basiere auf der Bedrohungssituation. Die Notwendigkeit der längerfristigen Hilfe sei mit Wahrscheinlichkeit dargelegt. In der Replik vom 21. Oktober 2021 lässt die Beschwerdeführerin sodann ausführen, dass die Bedrohungslage weiterhin akut sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr gestresst und verängstigt gewesen. Sie habe sich grosse Sorgen um ihre Tochter gemacht, habe schlaflose Nächte und schwere Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Dazu sei auch ihr psychischer Zustand instabil gewesen. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin nicht fähig gewesen, selbständig ohne professionelle Beratung und Begleitung mit den Kindern zu wohnen. Kinder mit traumatischen Erfahrungen könnten heftige und schwer nachvollziehbare Verhalten zeigen. Dies würde auch beim hier involvierten Kind zutreffen. Die Sozialpädagoginnen und Mitarbeiterinnen der B.________ würden über das notwendige Wissen verfügen, um Merkmale und Folgen solcher Erfahrungen zu erkennen und gezielt einzugreifen. Zudem seien die polizeilichen Ermittlungen (Befragungen der Tochter) und das Eheschutzverfahren für die ganze Familie mit viel Unsicherheit und emotionalem Stress verbunden gewesen. Die Familie brauche dringend einen sicheren Rahmen und Schutz vor weiteren Traumatisierungen, was ihr die B.________ habe bieten können. Am 29. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung einreichen, im Speziellen betreffend die Bedrohungssituation. Wie aus dem aktualisierten Bericht der Mutter hervorgehe, sei am 23. Juni 2021 und an den Vortagen eine massive Eskalation der wahrscheinlichen Übergriffe des Vaters auf seine Tochter erfolgt. Es sei damals unklar gewesen, wie lange die Mutter und das Kind vor dem Vater zu schützen seien. Dabei sei nicht nur das traumatisierte Verhalten des Kindes zu berücksichtigen,

18 Urteil V 2021 66 sondern ebenfalls der verzweifelte Zustand der Mutter. Es sei unbekannt, ob der Vater diese Übergriffe zugeben, das Unrecht seiner Handlungen einsehen, ob er sich in eine Therapie begeben würde. Es sei während einer damals noch unbekannten Zeit notwendig gewesen, dass Mutter und Kinder bis zur Stabilisierung an einen geheimen, gesicherten Ort mit Fachkompetenzen gebracht würden. Die Trennung vom Vater während mehrerer Wochen sei aufgrund der massiven, langen Kindeswohlgefährdung notwendig gewesen. Die grösste Gefahr habe darin bestanden, dass der Vater die Kinder ausfindig mache und an den alten Wohnsitz zurückbringe. Dies verbunden mit der Gefahr, dass der Vater die Tochter wahrscheinlich weiterhin missbrauche. In der hoch spezialisierten B.________ sei eine umfassende Betreuung und Begleitung für solche Ausnahmesituationen gewährleistet. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder seien bis zum Austritt am

11. Oktober 2021 von drei verschiedenen Fachpersonen laufend betreut worden. Die Mutter sei psychisch ausserstande gewesen, selbst zu den beiden Kindern zu schauen. Sie hätten Sicherheit und Stabilität benötigt. Die OHS empfehle anstelle der B.________ ein billigeres Hotel. Dort wäre die Familie überfordert und sich selbst überlassen geblieben. Die Situation für die Familie habe sich erst ab 20. September 2021 allmählich zu entspannen begonnen. Das richterlich festgelegte begleitete Besuchsrecht des Vaters habe der Beschwerdeführerin allmählich Sicherheit gegeben, dass der Vater sich nicht unangemessen dem Kind nähere. Wie aus dem Bericht der Mutter hervorgehe, habe das Kind noch bis ca. Ende September 2021 die nötige Ruhe und Stabilität benötigt (Ende der dritten längerfristigen Hilfe OHG). Es seien bis Ende der Dauer für die dritte längerfristige Hilfe noch erschütternde Aussagen des Kindes gefolgt, die zeigten, dass das Kind noch nicht stabilisiert sei. Von Anfang Oktober bis zum Austritt aus der B.________ habe das auffällige Verhalten des Kindes abgenommen. Die Mutter habe sich erholt und sei selber in der Lage gewesen, eine Wohnung zu suchen und allmählich fachlich begleitet für die Kinder zu sorgen. 8.1 Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre werden Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt (BGE 134 II 308 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin beansprucht längerfristige Hilfe

19 Urteil V 2021 66 in Form von Kostengutsprachen für den Aufenthalt in der B.________ (vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung offen gelassen, ob für die Gewährung längerfristiger Hilfe eine opferhilferechtlich relevante Straftat und damit die Opferstellung wahrscheinlicher sein muss als ihr Nichtvorliegen (so ausdrücklich die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010, Ziffer 2.8.1), oder ob es bereits genügt, dass eine opferhilferechtlich relevante Straftat lediglich in Betracht fällt (BGer 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2 mit Hinweis auf BGer 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.2 und 2.3). Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung hat vorzuliegen. Die zu erbringende Leistung muss im Weiteren einer Notwendigkeit entsprechen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von einem Dritten beanspruchen kann, was dem Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 4 OHG entspricht. Steht eine Leistung im Bereich der längerfristigen Hilfe zur Diskussion, rechtfertigt sich eine intensivere Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 4 ff.). 8.2 Vorliegend erging am 6. Juli 2021 eine Anzeige an die Zuger Polizei wegen Verdachts von sexuellen Handlungen an Kindern. Am 8. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin und am 3. August 2021 – nach einem Versuch bereits am 14. Juli 2021 – die Tochter D.________ einvernommen. Durch D.________ wurden die Übergriffe oder Handlungen nicht bestätigt und solche nicht geäussert. Bereits am 3. August 2021 wurde der OHS telefonisch von der Staatsanwaltschaft der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in Aussicht gestellt. Am 24. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sind demnach eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Abgesehen von den Behauptungen der Gesuchstellerin würden keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen. Die OHS weist ihrerseits im "Merkblatt Notunterkunft gemäss Art. 5 und 13 ff. OHG" darauf hin, dass im Rahmen der längerfristigen Hilfe erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Straftat sowie das Vorliegen einer Bedrohungssituation gestellt würden. Die alleinige Schilderung durch die gesuchstellende Person sei dafür nicht ausreichend. Zudem sei für eine über eine Krisenintervention hinausgehende längerfristige Unterbringung, welche durch die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bedingt ist, die Sozialhilfe zuständig. In casu ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass aus opferhilferechtlicher Sicht das Vorliegen einer opferhilferechtlich relevanten Straftat im zu beurteilenden Fall nicht als "wahrscheinlicher" zu qualifizieren ist als das Nichtvorliegen einer solchen (vgl. E. 6.2 und

20 Urteil V 2021 66 7.2), insbesondere nach dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 24. September

2021. Im Weiteren legt die OHS dar, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung keine Notwendigkeit einer geschützten Notunterkunft begründe. Für den Fall, dass das Kind aufgrund eines sexuellen Missbrauchs traumatisiert wäre, würde sich wohl eher eine spezifische, kinderpsychologische Therapie eignen. Auch die Tatsache, dass der Vater seine Kinder aktiv suche – was vorliegend nicht belegt sei – begründe für sich per se keine Bedrohungssituation. Ausser dem subjektiven Gefühl der Beschwerdeführerin seien keine objektiven Anzeichen einer konkreten und akuten Bedrohungssituation vorhanden, welche eine Unterkunft der Beschwerdeführerin in einer Notunterkunft aus opferhilferechtlicher Sicht dringend notwendig erscheinen liessen. Dieser Einschätzung der OHS ist zuzustimmen. Grundsätzlich fehlt es vorliegend jedoch bereits an der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer opferhilferechtlich relevanten Straftat und damit an der Voraussetzung der Opfereigenschaft für die Inanspruchnahme der am 23. Juli, 13. August und 15. Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin ersuchten längerfristigen Hilfe in Form einer Kostengutsprache für eine Notunterkunft für sich und ihre Kinder. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, weil ihr die Aktennotizen über mehrere Telefongespräche der OHS nicht vor dem Erlass einer Verfügung zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt wurden. Dieser Mangel konnte im vorliegenden Verfahren jedoch geheilt werden. Im Übrigen sind die Verfügungen der Sicherheitsdirektion als OHS vom 24. August 2021 und vom 1. Okto-ber 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen eingereichten Beschwerden erweisen sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 10. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 30 OHG i.V.m. § 8 Abs. 2 VOHG kostenlos, wenn die Beschwerde nicht mutwillig erfolgte. Letzteres ist nicht erkennbar, weshalb keine Kosten auferlegt werden.

21 Urteil V 2021 66 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) und an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug. Zug, 14. Februar 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am