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V 2021 29

Zg Verwaltungsgericht · 2021-10-26 · Deutsch ZG

Gesundheitswesen / Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (Quarantäne)

Erwägungen (45 Absätze)

E. 2 Urteil V 2021 29 A. Am 12. Februar 2021 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug, dass Jugendliche sowie deren Lehrpersonen und weiteres in den Schulen der Sekundarstufen I und II, ohne die Berufsfachschulen, während der Unterrichtszeiten tätiges Personal an wöchentlich zwei Speicheltests auf SARS-CoV-2 gemäss Konzept des Kantonsarztes teilzunehmen haben. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen (Ziff. 2 lit. a des Beschlusses des Regierungsrats vom 12. Februar 2021 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie, Erlass von Vorschriften zum Betreib von Schulen). Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 wurden die Eltern und Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der Schule E.________ über den Regierungsratsbeschluss und den Beginn der Reihentests informiert, wobei ein allfälliger Verzicht auf die Teilnahme an den Reihentests schriftlich mittels des auf der Webseite der Schule aufgeschalteten Formulars mitgeteilt werden musste. Am 26. Februar 2021 reichte B.________ (Mutter von A.________, Schülerin der Klasse D.________) bei der Schule das ausgefüllte und unterschriebene Verzichtsformular ein, wobei der gedruckte Text der Erklärung ("Ich verzichte ausdrücklich auf die Reihentests und bin mir dessen Konsequenzen bewusst [Quarantäne für 10 Tage bei einem positiven Fall in der Klasse; es besteht kein Anspruch auf Fernunterricht. Sie erhalten Aufgaben und Aufträge, wie wenn sie aus anderen Gründen fehlen würden].") durchgestrichen und durch eine eigene Erklärung ("Ich verzichte ausdrücklich auf die Reihentests. Ich verwahre mich dagegen, dass meine Tochter wegen der Nichtteilnahme am Reihentest in irgendeiner Form benachteiligt wird.") handschriftlich ersetzt wurde. Am

1. März 2021 wurde in der Klasse D.________ der Oberstufe in E.________ mit den Reihentests begonnen. A.________ wurde aufgrund der Verzichtserklärung vom

26. Februar 2021 nicht getestet. Am Montag, 15. März 2021, wurden alle an den Reihentests teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der Klasse D.________ negativ auf SARS-CoV-2 getestet. Am Dienstag, 16. März 2021, bemerkte eine Schülerin derselben Klasse Symptome einer Covid-19- Infektion, die sich im Verlaufe des Tages gemäss den telefonischen Angaben der Schülerin verschlimmert hatten. Am 17. März 2021 meldete sich diese Schülerin beim Klassenlehrer krank und liess sich auf das Coronavirus testen. Am 18. März 2021 erhielt das Contact Tracing Zug die Meldung, der Test sei positiv ausgefallen. Da A.________ am

15. und 16. März 2021 mit der positiv getesteten Schülerin im selben Klassenzimmer insgesamt 4 Lektionen à 45 Minuten verbracht und an den Reihentests nicht teilgenommen hatte, ordnete der Kantonsarzt bzw. das Amt für Gesundheit (AFG)

E. 2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des Amts für Gesundheit an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtmässigkeit der Verfügung der Kontaktquarantäne vor dem Hintergrund der Nichtteilnahme an den vom Regierungsrat beschlossenen Reihentests in den Zuger Schulen in Frage. Darüber hinaus macht sie Ausführungen, welche die Effektivität und die diagnostische Eignung der PCR-Tests im Allgemeinen verneinen und das Vorgehen der Schule im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Teilnahme an Reihentests bemängeln. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

E. 2.3 Im Weiteren ist anzumerken, dass das Gericht mit Urteil V 2021 20 vom 20. April 2021 den Regierungsratsbeschluss vom 12. Februar 2021 bereits auf seine Rechtmässigkeit hinsichtlich der Anordnung von Reihentests an den Zuger Schulen geprüft und den damit verbundenen Grundrechteeingriff als rechtmässig beurteilt hat. Auf allfällige Einwände bezüglich der Einführung von Reihentests an den Zuger Schulen wird somit vorliegend nicht eingegangen, sondern diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2021 verwiesen. 3. In Bezug auf die strittige Verfügung des AFG macht die Beschwerdeführerin die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Quarantäne sowie sinngemäss die Verletzung ihres Anspruchs auf Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19 BV geltend.

E. 3 Urteil V 2021 29 gegenüber ihr mit Verfügung vom 18. März 2021 eine Quarantäne bis am 26. März 2021 an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern von A.________ am 23. März 2021 (Abgabe bei der Kanzlei des Verwaltungsgerichts) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und forderten, die Quarantäne für ihre Tochter sei sofort aufzuheben. B.________ und C.________ sehen in der Verordnung der Quarantäne für ihre Tochter eine Bestrafung; sie sei ihrer verfassungsmässigen Rechte beraubt worden. Die Anordnung der Schule, wonach sich die Kinder, welche sich in der Quarantäne befinden, bemühen müssten, "eigenverantwortlich an den Unterrichtsstoff zu kommen", erachten die Eltern von A.________ als gegen Art. 8, 9, 10, sowie 11 BV verstossend. Die Massnahmen der Behörden qualifizieren sie als rechtswidrig und unverhältnismässig, da erstens ihre Tochter keinen engen Kontakt mit der positiv getesteten Person gehabt habe und zweitens der PCR-Test alleine nicht geeignet sei, eine Infizierung garantiert und zweifelsfrei nachzuweisen. Dementsprechend gehe es vorliegend lediglich um eine Vermutung der Krankheit bei der getesteten Person, was für die Anordnung der Quarantäne für A.________ einen unzureichenden Grund darstelle. Sie fordern von den Behörden den Nachweis, dass die Massnahmen gegenüber ihrer Tochter auch geeignet seien, die Covid-19-Erkrankung einzudämmen und die stets ins Feld geführte Überbelastung der Intensivspitalbetten zu reduzieren. C. Am 24. März 2021 stellten die Eltern von A.________ per E-Mail sowie schriftlich einen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Diesen Antrag wies das Gericht gleichentags nach summarischer Würdigung der Umstände, nämlich der Voraussetzungen zur Anordnung der Quarantäne und unter Hinweis auf die inzwischen bereits fast abgelaufene Quarantäne, ab. D. Am 9. April 2021 reichte das AFG seine Stellungnahme ein. Darin äusserte es zunächst Zweifel an der Legitimation der die Beschwerde im eigenen Namen führenden Eltern von A.________, welche mit fast 15 Jahren urteilsfähig und zum selbständigen Einreichen der Beschwerde durchaus legitimiert sei. Im Weiteren erläuterte das AFG die sich auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) und die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) stützende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Quarantäne für die auf die Teilnahme an Reihentests verzichtenden Schüler. Es handle

E. 3.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden (Art. 31 Abs. 4 EpG). Wie bereits erwähnt leitet nach der kantonalen Gesetzgebung die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach dem GesG und der Bundesgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) (§ 56 Abs. 2 GesG). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde (Kantonsarzt bzw. AFG) erlassen worden.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Quarantäne im Sinne des zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Art. 3d

E. 3.3 Artikel 3d Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (in der Fassung vom

15. März 2021) regelt die Anordnung der Kontaktquarantäne und legt die dafür erforderlichen Voraussetzungen fest. Danach stellt die zuständige kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:

a. einer Person, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach;

b. einer Person, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.

E. 3.4 Gemäss Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Covid-19- Verordnung besondere Lage, Version vom 5. März 2021, (fortan: Erläuterungen) liegt ein enger Kontakt vor, wenn zwischen der Person, deren Covid-19-Erkrankung bestätigt oder wahrscheinlich ist, und einer anderen Person während mehr als 15 Minuten ein Kontakt von weniger als 1,5 Metern Abstand besteht, ohne dass geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden. Wenn die drei Voraussetzungen eines engen Kontakts, das heisst geringer Abstand, längerer Zeitraum und Fehlen geeigneter Schutzmassnahmen, nur teilweise erfüllt sind, kann die Bewertung der Risikoparameter trotzdem auf eine Exposition mit hohem Risiko hindeuten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Kontakt in einem geschlossenen und schlecht belüfteten Raum stattfand. Es ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde zu entscheiden, ob eine solche Exposition im konkreten Fall als enger Kontakt im Sinne von Art. 3d Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu werten ist und damit eine Quarantäne für die betroffene Person angezeigt ist (Erläuterungen S. 7 f.). Dieses Ermessen hat der Kantonsarzt vorliegend

E. 3.5 Die Voraussetzungen gemäss den Vorgaben des Bundes für das Bestehen des engen Kontakts sind vorliegend möglicherweise nur teilweise erfüllt. Zumindest nach der Einschätzung der Beschwerdeführerin mag die räumliche Komponente (Abstand von weniger als 1,5 Meter) nicht gegeben sein, was allerdings weder von der Beschwerdeführerin bewiesen noch vom AFG widerlegt werden kann. Im Sinne der Berücksichtigung aller Risikoparameter misst das AFG jedoch dem geschlossenen Schulzimmer und der hohen Dynamik der schulischen Verhältnisse zu Recht eine grosse Bedeutung bei. Diese Argumente beziehen sich ebenfalls auf den räumlichen Aspekt und vermögen die allenfalls tatsächlich nicht erfüllten Abstandsvorgaben zu kompensieren. Das AFG hat somit in Berücksichtigung der Dynamiken einer Schulklasse in einem geschlossenen Schulzimmer und der Bedeutung der Aerosole für die Ansteckung mit dem Covid-19-Virus das ihm einräumte Ermessen richtig ausgeübt, weshalb die Voraussetzung eines engen Kontakts mit der Indexperson zu bejahen ist.

E. 3.6 Weiter fordert die Beschwerdeführerin den Kantonsarzt auf, zu beweisen, dass bei der positiv getesteten Mitschülerin tatsächlich und zweifelsfrei eine SARS-CoV-2-Infektion vorliege, was ihrer Ansicht nach eine Voraussetzung für die rechtmässige Anordnung der Quarantäne darstelle. Auf die Fälle mit symptomatischen Personen wie vorliegend ist lit. a von Art. 3d Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage anwendbar, welche einen Kontakt mit einer Person, deren Covid-19-Erkrankung bestätigt oder wahrscheinlich ist, voraussetzt.

E. 3.7 Darüber hinaus fordern die Eltern der Beschwerdeführerin den Kantonsarzt auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Tochter krank oder infektiös sei, und dies ohne ungeeigneten PCR- oder Spucktest. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern übersehen jedoch, dass für die Anordnung einer Kontaktquarantäne nach Art. 3d Abs. 1 lit. a Covid- 19-Verordnung besondere Lage ein solcher Nachweis bei der Person, die infolge des Kontakts mit einer infizierten Person in die Quarantäne muss, gar nicht erforderlich ist. Vorliegend muss dies einzig bei der positiv getesteten Mitschülerin bestätigt oder wahrscheinlich sein. Auf die Ansteckung oder Nichtansteckung der Beschwerdeführerin selber kommt es nicht an.

E. 3.8 Auch der zeitliche Rahmen von Art. 3d Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage ist vorliegend gegeben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Quarantäne erfüllt sind; diese erfolgte somit rechtmässig. 4. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Einschränkung von diversen Grundrechten. In Bezug auf den Streitgegenstand — die Verfügung des Kantonsarztes vom 18. März 2021 — rügt sie sinngemäss die Verletzung ihres Rechts auf Grundschulunterricht. So führen ihre Eltern in der Beschwerdeschrift aus, sie sei ohne Not vom Unterricht ausgeschlossen worden.

E. 4 Urteil V 2021 29 sich bei der Kontaktquarantäne nicht um die Konsequenz einer Nichtteilnahme an den Reihentests, wie die Eltern von A.________ dies darstellten, sondern um die Konsequenz eines engen Kontakts mit einer infizierten Person. Bei der Anordnung der Quarantäne seien die Voraussetzungen nach Art. 3d der Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt. Der PCR-Test sei seit Beginn der Pandemie der Standardtest für den Nachweis von SARS-CoV-2 und erfülle den "Goldstandard" für die Diagnostik. Schliesslich betrachtet das AFG die Anordnung der Quarantäne als effektives Mittel bei der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit und die Anordnung der Quarantäne als verhältnis- und somit rechtmässig. E. Am 21. Mai 2021 replizierten die Eltern von A.________ und reichten eine Vollmacht von A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) ein. Am 25. Juni 2021 ging beim Gericht die Duplik des AFG ein. Im Wesentlichen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 25. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin per E-Mail eine weitere Eingabe mit neuen Erkenntnissen (Studie der Universität Duisburg Essen über die Wirksamkeit des PCR-Tests zur Bekämpfung der Pandemie) einreichen. Dieser folgte eine am 16. Juli 2021 persönlich überbrachte ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin inkl. einer CD. Das Gericht leitete die erneuten Eingaben der Vertreter der Beschwerdeführerin samt Beilage an das AFG weiter, welches jedoch auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. Auf die jeweiligen Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1) leitet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach diesem Gesetz oder der Bundesgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über

E. 4.1.1 umschriebene Funktion des Rechts auf Grundschulunterricht – Entwicklung der

E. 4.1.2 Die Schwere der Grundrechtseinschränkung bemisst sich danach, wie weit sie die grundrechtlich vermittelten Ansprüche zurückbindet. Dabei sind solche Indikatoren wie Persönlichkeitsnähe, die Art und Dauer der Beeinträchtigung und die Auswirkung auf den Lebensalltag der Betroffenen relevant. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind jeweils gesondert zu untersuchen (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 94 f.). Die Intensität wird nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt; auf das subjektive Empfinden des Betroffenen kommt es nicht an (BGE 137 I 209 E. 4.3; 119 Ia 178 E. 6a). So liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Einschränkung der Bewegungsfreiheit vor beim Vollzug von Freiheitsstrafen (BGE 123 IV 29 E. 4a), der Wirtschaftsfreiheit beim Verbot zur Ausübung eines Berufs (BGE 125 I 322 E. 3b), der persönlichen Freiheit bei medikamentöser Zwangsbehandlung (BGE 130 I 16 E. 3), der Privatsphäre bei verdeckten polizeilichen Massnahmen (BGE 140 I 353 E. 8.5), der Eigentumsgarantie bei materieller Enteignung des Eigentums (BGE 114 Ia 114 E. 3). Dagegen leicht wiegen Nutzungsbeschränkungen, welche keine materielle Enteignung darstellen (Eigentumsgarantie; BGE 102 Ia 104 E. 4), sowie eine auf den öffentlichen Raum beschränkte Observation einer überwachten Personen durch Privatdetektive (Privatsphäre; BGE 135 I 169 E. 5.4.2). Dementsprechend würde die Quarantäne einen schweren Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf den Schulunterricht beispielsweise dann darstellen, wenn ihr der Zugang zum Unterrichtsstoff gänzlich verwehrt würde und dies über lange Zeit dauern würde. Sich in der Quarantäne befindende Schüler erhalten aber Aufgaben und Aufträge, wie wenn sie aus anderen Gründen fehlen würden (vgl. die von der Mutter der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verzichtserklärung, AFG-Beil. 3). Dadurch wird der Zugang zum Unterrichtsstoff seitens der Schule gewährleistet. In diesem Zusammenhang erscheint plausibel, dass, je älter ein Schüler ist, ihm umso mehr selbständige Arbeit und somit selbständiges Aneignen von Wissen zugemutet werden kann. Bei der vorliegend knapp 15-jährigen Beschwerdeführerin sollte das Fehlen im Unterricht während 7 Schultagen (ab dem 18. bis am 26. März 2021, ohne Wochenende) objektiv gesehen keine entscheidende Auswirkung auf die Leistung und die erworbenen Kenntnisse haben. Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was auf die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit eines Leistungseinbruchs infolge der Quarantäne schliessen liesse oder inwiefern das Selbstaneignen des Schulstoffs während 7 Tagen nicht ausreichend sein sollte. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern das Fernbleiben vom Unterricht zu ihrem Nachteil ausgefallen sein sollte. Die in Erwägung

E. 4.2 Grundrechteeinschränkungen müssen den Anforderungen nach Art. 36 BV genügen: Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch das öffentliche Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dabei ist der unterschiedlichen Intensität der Grundrechtseinschränkung insbesondere im Zusammenhang mit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen: Je schwerer die Einschränkung wiegt, umso höher sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage, umso gewichtiger müssen die mit der Einschränkung verfolgten Motive sein und umso umfassender und differenzierter muss die Interessenabwägung erfolgen (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 94 f.).

E. 4.2.1 Art. 36 Abs. 1 BV verankert das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jegliche Grundrechtseinschränkungen. Gemeint ist damit ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn, das eine entsprechende generell-abstrakte Regelung enthält (BGE 125 I 361 E. 4a; 128 I 327 E. 2.1). Schwere Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen bedürfen in den wesentlichen Punkten einer klaren, unzweideutigen Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 118 Ia 305 E. 2a).

E. 4.2.1.1 Das EpG regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor. Es bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 f. EpG). Das EpG bezieht sich insbesondere auf diejenigen übertragbaren Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder ein Gesundheitsrisiko für Einzelne oder bestimmte Gruppen darstellen. Das EpG hat den Schutz des Menschen vor Übertragungen von Krankheitserregern zum Inhalt. Ein Krankheiterreger ist umso bedeutender, je grösser sein

E. 4.2.1.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erliess der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage bezweckt die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen (Art. 1). Gemäss Art. 4 Abs. 1 haben die Betreiber von Bildungseinrichtungen ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Art. 3d Covid-19-Verordnung besondere Lage (in der vorliegend anwendbaren Fassung) legt die Voraussetzung einer Quarantäneanordnung fest.

E. 4.2.1.3 Die Anordnung der Quarantäne stützt sich vorliegend auf Art. 35 EpG und Art. 3d Covid-19-Verordnung besondere Lage. Damit beruht die Grundrechtseinschränkung zweifelsohne auf einer genügenden – insbesondere unter Berücksichtigung des leichten Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin – gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV.

E. 4.2.2 Grundrechtseinschränkende Massnahmen müssen im Einzelfall durch das öffentliche Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden. Die Anordnung einer Kontaktquarantäne dient der Eindämmung der Covid-19-Pandemie sowie von Virenübertragungen, die zu schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen sowie zum Kollaps des Gesundheitssystems führen können. Somit dient sie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Insbesondere beim Schutz der Gesundheit handelt es sich um ein zentrales polizeiliches Schutzgut (Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Art. 1–80, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N 32 und Art. 10 N 57; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 113). Polizeigüter gehören zu den gewichtigsten

E. 4.2.3 Das vorgebrachte öffentliche Interesse muss im Einzelfall die Einschränkung des infrage stehenden Grundrechtsanspruchs rechtfertigen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird der konkrete Grundrechtseingriff auf dessen Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zumutbarkeit) überprüft (BGE 132 I 49 E. 7.2).

E. 4.2.3.1 Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzi- sion staatlichen Handelns. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vor- beischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (BGE 144 I 126 E. 8.1; 137 IV 249 E. 4.5.2; 136 I 29 E. 4.4. f.; 130 I 140 E. 5.3.6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Eignung grosszügig und sondert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig ungeeignet zur Zielerreichung erweisen. Gemäss dem Bundesgericht genügt für die Eignung einer Massnahme, dass diese mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (vgl. BGE 144 I 126 E. 8.1; 135 II 105 E. 2.3.3; 132 I 7 E. 4.2; 130 II 425 E. 5.4.1 in: Pra 94 [2005] Nr. 71, S. 550 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 522). Die Anordnung der Quarantäne muss vorliegend dazu beitragen, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Überbelastung des Gesundheitswesens zu verhindern. Dem AFG ist zu folgen, dass eine Quarantäne geeignet ist, eine weitere Verbreitung des Virus zu verhindern, da sich die mit dem Virus in Kontakt gekommenen Personen von allen anderen distanzieren. Bei der Quarantäne handelt es sich um eine allgemein epidemiologisch anerkannte Form, die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern. Auch das EpG ordnet den vorliegend einschlägigen Art. 35 betreffend Quarantäne und Absonderung unter den Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ein. Die Anordnung einer Quarantäne fördert somit die angestrebten öffentlichen Interessen sowie den Grundrechtsschutz Dritter und ist somit eine geeignete Massnahme gegen die Verbreitung des Virus SARS-CoV-2.

E. 4.2.3.2 Erforderlich ist eine Einschränkung der Grundrechte, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (BGE 146 I 70 E. 6.4.2). Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 142 I 49 E. 9.1; 126 I 112 E. 5b). Das AFG bringt in Bezug auf die Erforderlichkeit der Quarantäne für die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass ein milderes Mittel bei einer zumindest als wahrscheinlich einzuschätzenden Ansteckung mit SARS-CoV-2 in der Klasse – repetitive Reihentests asymptomatischer Personen – zwar vorhanden ist, dieses jedoch aufgrund des ausdrücklichen Verzichts der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht umgesetzt werden kann. Des Weiteren könnte in sachlicher Hinsicht eine Anordnung der Maskenpflicht für die Beschwerdeführerin auch während des Unterrichts als mildere Massnahme in Frage kommen, diese würde aber wiederum eine Einschränkung eines anderen Grundrechts (persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV) darstellen (vgl. VGer ZH AN.2020.00011 vom 22. Oktober 2020 E. 4.2). Die beiden Massnahmen wären aber auch nicht gleich effektiv gewesen. Die Maskenpflicht führt zwar zu einer starken Verringerung der Ansteckungsgefahr, die völlige Kontaktvermeidung schliesst die Gefahr jedoch ganz aus (vgl. zum Ganzen Glaser, a.a.O., S. 52). Eine mildere Massnahme, die zum gleichen Ergebnis führen würde, ist vorliegend also nicht ersichtlich. Zeitlich, räumlich und persönlich ist die Einschränkung des Anspruchs auf Grundschulunterricht im vorliegend zu beurteilenden Umfang unbedenklich: Die Quarantäne erstreckt sich auf die gesetzlich vorgesehenen 10 Tage ab dem Kontakt mit der Person, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist (Art. 3e Abs. 1 Covid-19-Verrodnung besondere Lage), und nur auf die einzelne Schülerin, deren Ansteckung mit dem Virus mit der Folge von dessen Verbreitung als möglich erscheint. Die Anordnung der Quarantäne im vorliegenden Fall erweist sich somit als erforderlich.

E. 4.2.3.3 Die Zumutbarkeit einer geeigneten und erforderlichen Massnahme lässt sich bejahen, wenn zwischen der konkreten Grundrechtsbeeinträchtigung und den mit dieser Einschränkung konkret verfolgten Interessen ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 146 I 70 E. 6.4.3). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist beispielsweise ein Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen nur verhältnismässig, wenn er in keinem Fall zwölf Wochen übersteigt (BGE 129 I 12 E. 10.4). Die vorliegend angeordnete Quarantäne stellt wie vorne

E. 4.2.4 Es ist daher festzuhalten, dass die angeordnete Quarantäne zur Eindämmung der Pandemie geeignet, dafür erforderlich und nach Abwägung aller Umstände für die Beschwerdeführerin zumutbar und somit verhältnismässig war. Die Einschränkung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Grundschulunterricht war gerechtfertigt und daher rechtmässig. Der Pflicht, sich der zu Recht angeordneten Quarantäne zu unterziehen, konnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der am 26. Februar 2021 vorgenommenen handschriftlichen Abänderung des Formulars "Ausdrückliche Verzichtserklärung für Corona-Reihentests an Zuger Schulen" entziehen.

E. 4.2.5 Auf die mit Nachdruck wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Formulierung auf dem Formular der Verzichtserklärung ("Sie [die auf Teilnahme an Reihentests verzichtenden Schüler] bemühen sich [im Fall der Quarantäne] eigenverantwortlich um an den Unterrichtsstoff zu kommen") ist im Übrigen wie folgt einzugehen: Vorab ist anzumerken, dass auf dem von ihren Eltern unterschriebenen Exemplar der Verzichtserklärung diese Formulierung gar nicht vorhanden ist (AFG-Beil. 3);

E. 4.2.6 Die Beschwerdeführerin erkennt schliesslich in der Anordnung der Quarantäne eine Benachteiligung, ja Bestrafung für ihren Verzicht auf die Teilnahme an den Reihentests. Das AFG führt jedoch in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, dass Anordnungen von Quarantäne unter den Voraussetzungen von Art. 35 EpG und Art. 3d der Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits vor der Einführung der Reihentests an den Schulen erfolgten. Mit der Teilnahme an den Reihentests verschaffen sich die regelmässig getesteten Personen einzig eine Befreiung von der Quarantänepflicht im Falle eines positiven Testergebnisses in der Klasse. Dies ist nur deshalb möglich, wie das AFG zutreffend ausführt, weil weitere Ansteckungen zeitnah erkannt und rechtzeitig verhindert werden können. Ungetestete Personen können diese Erleichterungen entsprechend nicht geniessen und unterstehen direkt der Gesetzesregelung von Art. 35 EpG und Art. 3d der Covid-19-Verordnung besondere Lage, d.h. der Anordnung einer Quarantäne beim Kontakt mit einer Person, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist. Dagegen wird durch die Teilnahme an den Reihentests keine

E. 5 Urteil V 2021 29 die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. Die Verfügung des Kantonsarztes stützt sich auf Art. 35 EpG und Art. 3d Covid-19-Verordnung besondere Lage. Paragraph 66 Abs. 2 GesG sieht zwar den Weiterzug u.a. von Entscheiden von Amtsstellen und Amtspersonen, die der Gesundheitsdirektion unterstellt sind – wie die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt bzw. das AFG, welchem die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt vorsteht, –, an den Regierungsrat vor. Dieser Rechtsmittelweg bezieht sich allerdings gemäss überzeugender Auslegungspraxis ungeachtet der unterbliebenen Einschränkung gleich wie derjenige von Absatz 1 lediglich auf Entscheide gestützt auf das Gesundheitsgesetz und dazugehörige Verordnungen, d.h. kantonales Recht. Die Verfügungen des AFG, die sich wie vorliegend auf das EpG und die Covid-19-Verordnung besondere Lage als Bundesrecht stützen, können somit gemäss § 66 Abs. 2 GesG i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 1.2 Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 56 E. 2a). Das Bundesgericht verzichtet aber bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen praxisgemäss ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1; 128 II 34 E. 1b; 126 I 250 E. 1b). Vorliegend dauerte die am 18. März 2021 angeordnete Quarantäne bis am 26. März 2021. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. AFG-Beil. 8). Das aktuelle praktische Interesse an der Aufhebung der Quarantäneverfügung war somit bei der Einreichung der Beschwerde am 23. März 2021 zwar noch gegeben, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ist es aber offensichtlich nicht mehr vorhanden. Vorliegend ist aber festzustellen, dass die Anordnung der Quarantäne vor dem Hintergrund der seit Februar 2021 laufenden Reihentests an den Zuger Schulen erfolgte. Die sich in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage der Rechtmässigkeit der Anordnung einer Kontaktquarantäne im Falle eines Kontakts im Schulrahmen mit einer positiv getesteten Person bei vorgängigem Verzicht auf die Teilnahme an Reihentests

E. 6 Urteil V 2021 29 kann sich während der Geltungsdauer von Bestimmungen über die Anordnung einer Quarantäne immer wieder stellen. Da es zudem die kurze Quarantänedauer (10 Tage; vgl. Art. 3e Abs. 1 bzw. nach der Revision vom 26. Juni 2021 Art. 8 Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage) in der Regel kaum je erlaubt, diese Frage einer rechtzeitigen Prüfung auf dem Rechtsmittelweg zu unterziehen, sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab. Die Beschwerde wurde am 23. März 2021 und somit fristgerecht eingereicht. Sie entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 7 Urteil V 2021 29 beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1). Beschwerdegegenstand bildet vorliegend die Verfügung des AFG vom 18. März 2021, in welcher einzig eine 10-tägige Quarantäne für die Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Zu prüfen ist somit allein die Rechtmässigkeit der Anordnung der Quarantäne durch das AFG, wozu allenfalls auch auf weitere Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen ist, soweit sie damit zusammenhängen.

E. 8 Urteil V 2021 29 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (welcher nach der Revision vom 26. Juni 2021 dem Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage entspricht) erfüllt sind. Konkret verneint sie, den vorausgesetzten engen Kontakt mit der positiv getesteten Person (fortan der Terminologie des AFG folgend auch Indexperson) gehabt zu haben. Die Indexperson gehöre nicht zum engen Freundeskreis der Beschwerdeführerin. Zudem hätten sie insgesamt innerhalb der zwei Tage nur 4 Lektionen à 45 Minuten zusammen im gleichen Schulzimmer verbracht. Es hätten aber weder Gruppenarbeit noch Turnen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sitze zudem mindestens 3 bis 4 Meter von der positiv getesteten Person entfernt.

E. 9 Urteil V 2021 29 ausgeübt. Das AFG führt in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2021 aus, dass seine Ermessensentscheidung auf dem Zusammenspiel der folgenden Kriterien beruhe: Die Beschwerdeführerin habe am 15. und 16. März 2021 insgesamt rund 3 Stunden mit der positiv getesteten Person verbracht und dies in einem eng begrenzten Raum eines Klassenzimmers, wo eine hohe Dynamik bestehe; die Schülerinnen und Schüler sprächen viel, bewegten sich im Raum, würden unter Umständen ihre Pausen im Klassenzimmer verbringen und hätten beim Betreten oder Verlassen des Raumes sehr nahen Kontakt. In dieser Konstellation sei es – nach dem Ermessen des Kantonsarztes – nicht auszuschliessen, dass sich durch Aerosole Viren auf im gleichen Zimmer befindliche Personen übertragen könnten, selbst wenn ein strenges Konzept eingehalten werde; das Kriterium der 15 Minuten sei kumulativ – also über den ganzen Tag verteilt – zu verstehen. In Anbetracht dieser Umstände habe der Kantonsarzt den Kontakt der Beschwerdeführerin zu der positiv getesteten Person als eng eingestuft.

E. 10 Urteil V 2021 29 Demnach reicht selbst eine Wahrscheinlichkeit der Ansteckung bei dieser Person aus. Vorliegend ist das positive Testergebnis der Indexperson vorhanden (AFG-Beil. A und B), welches die Ansteckung bestätigt. Selbst in Anbetracht dessen, dass PCR-Testergebnisse nicht 100 % zuverlässig ausfallen, worauf die Beschwerdeführerin mit Nachdruck besteht, ist die Ansteckung beim Vorliegen eines positiven Testergebnisses zumindest wahrscheinlich. Das Gegenteil zu vermuten, d.h. eine Ansteckung selbst bei einem positiven Testergebnis als unwahrscheinlich zu erachten, erscheint dem Gericht nicht plausibel zu sein. Es braucht somit keiner wissenschaftlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der PCR-Tests, da der Tatbestand von Art. 3d Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits bei wahrscheinlicher Ansteckung der Indexperson erfüllt ist.

E. 11 Urteil V 2021 29 und in öffentlichen Schulen diesen unentgeltlich anzubieten. Der Anspruch auf Grundschulunterricht kommt allen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen zu (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 782, 784). Ausreichend ist ein Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet ist und genügt, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1; 141 I 9 E. 3.2). Dabei besteht die Hauptfunktion der schulischen Bildung in der Entwicklung der Persönlichkeit eines Menschen und seiner Fähigkeit, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben als vollwertiges Mitglied teilnehmen zu können sowie in der Befähigung des Menschen zur demokratischen Willens- und Entscheidbildung, indem er in der Lage ist, die unterschiedlichen Standpunkte zu begreifen und kritisch zu hinterfragen und auf diese Weise seine eigenen Ansichten zu revidieren oder zu festigen. Bei der Konkretisierung von Lerninhalten im Rahmen des Rechts auf Grundschulunterricht ist die Bildung darauf auszurichten, dass die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung kommen (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 783, 788). Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist beziehungsweise wenn das Kind Lerninhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 130 I 352 E. 3.2; 146 I 20 E. 4.2). Durch "Homeschooling" kann die Integration des Kindes geschmälert werden (BGE 146 I 20 E. 5.2.2). Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19 BV kann daher verletzt sein, wenn mit dem häuslichen Privatunterricht eine soziale Isolation des Kindes einhergeht (Andreas Glaser, Das Verbot von Präsenzunterricht an Schulen als Massnahme zur Pandemiebekämpfung? in: Sicherheit und Recht 2/2021, S. 49) Mit der Anordnung der Quarantäne wird das Recht der Beschwerdeführerin, die eine öffentliche Schule besucht, auf Grundschulunterricht tangiert. Der Zugang zu Lerninhalten an sich wurde der Beschwerdeführerin zwar nicht verwehrt – gemäss der Regelung des Amtes für gemeindliche Schulen erhalten die sich in der Quarantäne befindenden Schüler Aufgaben und Aufträge, wie wenn sie aus anderen Gründen fehlen würden (AFG-Beil. 3) – , die persönliche Teilnahme am Schulunterricht wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Quarantäne aber untersagt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grundschulunterricht erfährt dadurch zweifelsfrei zumindest eine nicht unerhebliche Einschränkung.

E. 12 Urteil V 2021 29

E. 13 Urteil V 2021 29 Persönlichkeit und Vorbereitung auf die vollwertige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben – kann innerhalb der kurzen Dauer der Quarantäne gar nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auch von einer sozialen Isolation kann bei einer solchen kurzen Dauer der Quarantäne keine Rede sein. Sieben Schultage sind auch im Hinblick auf die Vermittlung von für die Wertordnung unverzichtbaren Inhalten eine unbeachtliche Dauer. Die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin wird durch die vorne vorgebrachten Umstände deutlich relativiert; dieser lässt sich somit als leicht einordnen. Der Kerngehalt des Grundrechts auf Schulunterricht ist nicht berührt, wird der Beschwerdeführerin der Zugang zur Schulausbildung doch nicht gänzlich und dauerhaft verwehrt.

E. 14 Urteil V 2021 29 Schadenspotenzial ist. Massgebend sind dabei die Schwere der Erkrankung und ihre Folgen – insbesondere bleibende Schäden oder frühzeitiger Tod –, die Anzahl Betroffener, die direkten Gesundheitskosten und die direkten Kosten, die beispielsweise durch Erwerbsausfall oder Arbeitsunfähigkeit entstehen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des EpG, BBl 2011 357). Bei Vorliegen einer besonderen Lage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EpG kann der Bundesrat unter anderem Massnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie gegenüber der Bevölkerung anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG). Artikel 35 Abs. 1 lit. a EpG regelt im Weiteren die Unterstellung von krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Personen unter Quarantäne.

E. 15 Urteil V 2021 29 öffentlichen Interessen (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 36 N 19).

E. 16 Urteil V 2021 29

E. 17 Urteil V 2021 29 ausgeführt einen leichten Grundrechtseingriff dar (E. 4.1.2). Sie dauert effektiv nur 7 Schultage, während welchen die Beschwerdeführerin mit dem Unterrichtsstoff versorgt wird. Sie war zur Zeit der Quarantäneanordnung knapp 15 Jahre alt. Die Rechtsposition der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht stark beeinträchtigt werden. Im Verhältnis zum öffentlichen Interesse am Schutz der Gesundheit der Bevölkerung – welches unter den übrigen öffentlichen Interessen sehr hoch gewichtet wird – erweist sich die Anordnung der Quarantäne zweifelsfrei als zumutbar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Effektivität der ihr angeordneten Quarantäne in Frage stellt – sie macht nämlich geltend, die Anordnung der Quarantäne führe nicht zum gewünschten Erfolg, namentlich betreffend Eindämmung der Covid-19-Pandemie und Vermeidung der Überbelastung der Intensivstationsbetten, – stellt eine Quarantäne objektiv gesehen eine anerkannte und gesetzlich verankerte Massnahme zur Bekämpfung von Epidemien dar (vgl. E. 4.2.3.1). Wie vorne ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin auch die Rechtmässigkeit der ihr angeordneten Quarantäne nicht beanstanden (E. 3.1 ff.). Im Übrigen sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei kerngesund und stelle kein Ansteckungsrisiko für die anderen dar, medizinisch in keiner Weise belegt. Es besteht somit keine Garantie, dass die Beschwerdeführerin keine Virenträgerin ist. Vor dem Hintergrund der Wichtigkeit der Pandemieeindämmung ist es ihr zweifellos zumutbar, ein solches Risiko mit der angefochtenen Massnahme zu verringern.

E. 18 Urteil V 2021 29 die Behauptung der Eltern der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dass sie diese Formulierung durchgestrichen hätten, widerspricht somit den dem Gericht vorliegenden Akten. Im Gegenteil: Die Verzichtserklärung, welche die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern abgeändert und unterschrieben haben, enthält nur – aber immerhin – den Hinweis: "Sie [die Schüler in Quarantäne] erhalten Aufgaben und Aufträge, wie wenn sie aus anderen Gründen fehlen würden." In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Formulierung auf dem Verzichtsformular ist ihr zudem das Folgende in Erinnerung zu rufen: Das von der Beschwerdeführerin als diskriminierend und Druck erzeugend bezeichnete Wort "eigenverantwortlich", welches die Beschwerdeführerin offenbar einer früheren Version des Verzichtsformulars entnommen hat, und somit der Begriff "Eigenverantwortung" stellen gerade eines der Ziele des ausreichenden Grundschulunterrichts dar, nämlich die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag (vgl. vorne E. 4.1.1). Mit einem Alter von knapp 15 Jahren zum Zeitpunkt der Quarantäne nähert sich die Beschwerdeführerin dem Ende ihres Anspruchs gegenüber dem Staat auf ausreichenden Grundschulunterricht, womit ihre Vorbereitung auf das selbstverantwortliche Leben beinahe abgeschlossen sein müsste. Umso mehr erstaunt die negative Deutung dieses Begriffes seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern. Selbst wenn die strittige Formulierung "eigenverantwortlich" im Zusammenhang mit der Beschaffung des Schulstoffs allenfalls als etwas zu fordernd empfunden werden könnte, erweist sie sich keineswegs als rechtswidrig oder gar willkürlich, wie dies die Beschwerdeführerin offenbar darzustellen versucht.

E. 19 Urteil V 2021 29 Quarantäne für die übrigen Mitschüler der Klasse angeordnet; sie haben sich diese Erleichterung, die im Grunde genommen ein Kompromiss zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Pandemie und dem Recht der Schüler am ungestörten und geordneten Grundschulunterricht darstellt, durch regelmässiges Testen selbst erworben. Die Anordnung der Quarantäne hat somit eindeutig keinen Strafcharakter und stellt auch keine Reaktion auf die Nichtteilnahme an den Reihentests dar, sondern basiert einzig auf der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Kontakt mit einer infizierten Person hatte, der zu ihrer Ansteckung geführt haben könnte. 5. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Anordnung einer Quarantäne notwendigerweise auch weitere Grundrechte tangiert, wie zum Beispiel die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 BV. Die Beschwerdeführerin macht aber die Verletzung dieser Grundrechte im Zusammenhang mit der Anordnung der Quarantäne nicht geltend. Allerdings gilt auch hier, dass ein sehr hohes öffentliches Interesse auf dem Spiel steht und die Massnahme nur für eine kurze Dauer angeordnet wurde – effektiv geht es um 9 Tage (zwischen dem 18. und 26. März 2021). Es ist nicht ersichtlich, wie der Kerngehalt weiterer Grundrechte objektiv tangiert werden könnte. Die Einschränkung auch dieser Grundrechte lässt sich nach den Überlegungen in den Erwägungen 4.2.2 ff. rechtfertigen. 6. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Anordnung der Quarantäne nach Art. 3d Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vorliegend erfüllt sind. Das AFG hat sein Ermessen bei der Anordnung der Quarantäne richtig ausgeübt, und die Grundrechteneinschränkung erfolgte rechtmässig. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da die Beantwortung der von ihr aufge- worfenen Fragen jedoch im öffentlichen Interesse liegt und die Beschwerdeführerin noch minderjährig ist, wird in Anwendung von § 25, insbesondere lit. c, VRG auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt. Diese wäre auch nicht zuzusprechen, weder der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens (§ 28 Abs. 2 VRG) noch dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden AFG (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 20 Urteil V 2021 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an das Amt für Gesundheit des Kantons Zug. Zug, 26. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 26. Oktober 2021 [rechtskräftig] in Sachen A.________ vertr. durch die Eltern B.________ und C.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Gesundheit des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Gesundheitswesen / Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (Quarantäne) V 2021 29

2 Urteil V 2021 29 A. Am 12. Februar 2021 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug, dass Jugendliche sowie deren Lehrpersonen und weiteres in den Schulen der Sekundarstufen I und II, ohne die Berufsfachschulen, während der Unterrichtszeiten tätiges Personal an wöchentlich zwei Speicheltests auf SARS-CoV-2 gemäss Konzept des Kantonsarztes teilzunehmen haben. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen (Ziff. 2 lit. a des Beschlusses des Regierungsrats vom 12. Februar 2021 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie, Erlass von Vorschriften zum Betreib von Schulen). Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 wurden die Eltern und Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der Schule E.________ über den Regierungsratsbeschluss und den Beginn der Reihentests informiert, wobei ein allfälliger Verzicht auf die Teilnahme an den Reihentests schriftlich mittels des auf der Webseite der Schule aufgeschalteten Formulars mitgeteilt werden musste. Am 26. Februar 2021 reichte B.________ (Mutter von A.________, Schülerin der Klasse D.________) bei der Schule das ausgefüllte und unterschriebene Verzichtsformular ein, wobei der gedruckte Text der Erklärung ("Ich verzichte ausdrücklich auf die Reihentests und bin mir dessen Konsequenzen bewusst [Quarantäne für 10 Tage bei einem positiven Fall in der Klasse; es besteht kein Anspruch auf Fernunterricht. Sie erhalten Aufgaben und Aufträge, wie wenn sie aus anderen Gründen fehlen würden].") durchgestrichen und durch eine eigene Erklärung ("Ich verzichte ausdrücklich auf die Reihentests. Ich verwahre mich dagegen, dass meine Tochter wegen der Nichtteilnahme am Reihentest in irgendeiner Form benachteiligt wird.") handschriftlich ersetzt wurde. Am

1. März 2021 wurde in der Klasse D.________ der Oberstufe in E.________ mit den Reihentests begonnen. A.________ wurde aufgrund der Verzichtserklärung vom

26. Februar 2021 nicht getestet. Am Montag, 15. März 2021, wurden alle an den Reihentests teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der Klasse D.________ negativ auf SARS-CoV-2 getestet. Am Dienstag, 16. März 2021, bemerkte eine Schülerin derselben Klasse Symptome einer Covid-19- Infektion, die sich im Verlaufe des Tages gemäss den telefonischen Angaben der Schülerin verschlimmert hatten. Am 17. März 2021 meldete sich diese Schülerin beim Klassenlehrer krank und liess sich auf das Coronavirus testen. Am 18. März 2021 erhielt das Contact Tracing Zug die Meldung, der Test sei positiv ausgefallen. Da A.________ am

15. und 16. März 2021 mit der positiv getesteten Schülerin im selben Klassenzimmer insgesamt 4 Lektionen à 45 Minuten verbracht und an den Reihentests nicht teilgenommen hatte, ordnete der Kantonsarzt bzw. das Amt für Gesundheit (AFG)

3 Urteil V 2021 29 gegenüber ihr mit Verfügung vom 18. März 2021 eine Quarantäne bis am 26. März 2021 an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern von A.________ am 23. März 2021 (Abgabe bei der Kanzlei des Verwaltungsgerichts) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und forderten, die Quarantäne für ihre Tochter sei sofort aufzuheben. B.________ und C.________ sehen in der Verordnung der Quarantäne für ihre Tochter eine Bestrafung; sie sei ihrer verfassungsmässigen Rechte beraubt worden. Die Anordnung der Schule, wonach sich die Kinder, welche sich in der Quarantäne befinden, bemühen müssten, "eigenverantwortlich an den Unterrichtsstoff zu kommen", erachten die Eltern von A.________ als gegen Art. 8, 9, 10, sowie 11 BV verstossend. Die Massnahmen der Behörden qualifizieren sie als rechtswidrig und unverhältnismässig, da erstens ihre Tochter keinen engen Kontakt mit der positiv getesteten Person gehabt habe und zweitens der PCR-Test alleine nicht geeignet sei, eine Infizierung garantiert und zweifelsfrei nachzuweisen. Dementsprechend gehe es vorliegend lediglich um eine Vermutung der Krankheit bei der getesteten Person, was für die Anordnung der Quarantäne für A.________ einen unzureichenden Grund darstelle. Sie fordern von den Behörden den Nachweis, dass die Massnahmen gegenüber ihrer Tochter auch geeignet seien, die Covid-19-Erkrankung einzudämmen und die stets ins Feld geführte Überbelastung der Intensivspitalbetten zu reduzieren. C. Am 24. März 2021 stellten die Eltern von A.________ per E-Mail sowie schriftlich einen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Diesen Antrag wies das Gericht gleichentags nach summarischer Würdigung der Umstände, nämlich der Voraussetzungen zur Anordnung der Quarantäne und unter Hinweis auf die inzwischen bereits fast abgelaufene Quarantäne, ab. D. Am 9. April 2021 reichte das AFG seine Stellungnahme ein. Darin äusserte es zunächst Zweifel an der Legitimation der die Beschwerde im eigenen Namen führenden Eltern von A.________, welche mit fast 15 Jahren urteilsfähig und zum selbständigen Einreichen der Beschwerde durchaus legitimiert sei. Im Weiteren erläuterte das AFG die sich auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) und die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) stützende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Quarantäne für die auf die Teilnahme an Reihentests verzichtenden Schüler. Es handle

4 Urteil V 2021 29 sich bei der Kontaktquarantäne nicht um die Konsequenz einer Nichtteilnahme an den Reihentests, wie die Eltern von A.________ dies darstellten, sondern um die Konsequenz eines engen Kontakts mit einer infizierten Person. Bei der Anordnung der Quarantäne seien die Voraussetzungen nach Art. 3d der Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt. Der PCR-Test sei seit Beginn der Pandemie der Standardtest für den Nachweis von SARS-CoV-2 und erfülle den "Goldstandard" für die Diagnostik. Schliesslich betrachtet das AFG die Anordnung der Quarantäne als effektives Mittel bei der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit und die Anordnung der Quarantäne als verhältnis- und somit rechtmässig. E. Am 21. Mai 2021 replizierten die Eltern von A.________ und reichten eine Vollmacht von A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) ein. Am 25. Juni 2021 ging beim Gericht die Duplik des AFG ein. Im Wesentlichen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 25. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin per E-Mail eine weitere Eingabe mit neuen Erkenntnissen (Studie der Universität Duisburg Essen über die Wirksamkeit des PCR-Tests zur Bekämpfung der Pandemie) einreichen. Dieser folgte eine am 16. Juli 2021 persönlich überbrachte ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin inkl. einer CD. Das Gericht leitete die erneuten Eingaben der Vertreter der Beschwerdeführerin samt Beilage an das AFG weiter, welches jedoch auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. Auf die jeweiligen Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1) leitet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach diesem Gesetz oder der Bundesgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über

5 Urteil V 2021 29 die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. Die Verfügung des Kantonsarztes stützt sich auf Art. 35 EpG und Art. 3d Covid-19-Verordnung besondere Lage. Paragraph 66 Abs. 2 GesG sieht zwar den Weiterzug u.a. von Entscheiden von Amtsstellen und Amtspersonen, die der Gesundheitsdirektion unterstellt sind – wie die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt bzw. das AFG, welchem die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt vorsteht, –, an den Regierungsrat vor. Dieser Rechtsmittelweg bezieht sich allerdings gemäss überzeugender Auslegungspraxis ungeachtet der unterbliebenen Einschränkung gleich wie derjenige von Absatz 1 lediglich auf Entscheide gestützt auf das Gesundheitsgesetz und dazugehörige Verordnungen, d.h. kantonales Recht. Die Verfügungen des AFG, die sich wie vorliegend auf das EpG und die Covid-19-Verordnung besondere Lage als Bundesrecht stützen, können somit gemäss § 66 Abs. 2 GesG i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 1.2 Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 56 E. 2a). Das Bundesgericht verzichtet aber bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen praxisgemäss ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1; 128 II 34 E. 1b; 126 I 250 E. 1b). Vorliegend dauerte die am 18. März 2021 angeordnete Quarantäne bis am 26. März 2021. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. AFG-Beil. 8). Das aktuelle praktische Interesse an der Aufhebung der Quarantäneverfügung war somit bei der Einreichung der Beschwerde am 23. März 2021 zwar noch gegeben, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ist es aber offensichtlich nicht mehr vorhanden. Vorliegend ist aber festzustellen, dass die Anordnung der Quarantäne vor dem Hintergrund der seit Februar 2021 laufenden Reihentests an den Zuger Schulen erfolgte. Die sich in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage der Rechtmässigkeit der Anordnung einer Kontaktquarantäne im Falle eines Kontakts im Schulrahmen mit einer positiv getesteten Person bei vorgängigem Verzicht auf die Teilnahme an Reihentests

6 Urteil V 2021 29 kann sich während der Geltungsdauer von Bestimmungen über die Anordnung einer Quarantäne immer wieder stellen. Da es zudem die kurze Quarantänedauer (10 Tage; vgl. Art. 3e Abs. 1 bzw. nach der Revision vom 26. Juni 2021 Art. 8 Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage) in der Regel kaum je erlaubt, diese Frage einer rechtzeitigen Prüfung auf dem Rechtsmittelweg zu unterziehen, sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab. Die Beschwerde wurde am 23. März 2021 und somit fristgerecht eingereicht. Sie entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des Amts für Gesundheit an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtmässigkeit der Verfügung der Kontaktquarantäne vor dem Hintergrund der Nichtteilnahme an den vom Regierungsrat beschlossenen Reihentests in den Zuger Schulen in Frage. Darüber hinaus macht sie Ausführungen, welche die Effektivität und die diagnostische Eignung der PCR-Tests im Allgemeinen verneinen und das Vorgehen der Schule im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Teilnahme an Reihentests bemängeln. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

7 Urteil V 2021 29 beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1). Beschwerdegegenstand bildet vorliegend die Verfügung des AFG vom 18. März 2021, in welcher einzig eine 10-tägige Quarantäne für die Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Zu prüfen ist somit allein die Rechtmässigkeit der Anordnung der Quarantäne durch das AFG, wozu allenfalls auch auf weitere Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen ist, soweit sie damit zusammenhängen. 2.3 Im Weiteren ist anzumerken, dass das Gericht mit Urteil V 2021 20 vom 20. April 2021 den Regierungsratsbeschluss vom 12. Februar 2021 bereits auf seine Rechtmässigkeit hinsichtlich der Anordnung von Reihentests an den Zuger Schulen geprüft und den damit verbundenen Grundrechteeingriff als rechtmässig beurteilt hat. Auf allfällige Einwände bezüglich der Einführung von Reihentests an den Zuger Schulen wird somit vorliegend nicht eingegangen, sondern diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2021 verwiesen. 3. In Bezug auf die strittige Verfügung des AFG macht die Beschwerdeführerin die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Quarantäne sowie sinngemäss die Verletzung ihres Anspruchs auf Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19 BV geltend. 3.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden (Art. 31 Abs. 4 EpG). Wie bereits erwähnt leitet nach der kantonalen Gesetzgebung die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach dem GesG und der Bundesgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) (§ 56 Abs. 2 GesG). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde (Kantonsarzt bzw. AFG) erlassen worden. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Quarantäne im Sinne des zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Art. 3d

8 Urteil V 2021 29 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (welcher nach der Revision vom 26. Juni 2021 dem Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage entspricht) erfüllt sind. Konkret verneint sie, den vorausgesetzten engen Kontakt mit der positiv getesteten Person (fortan der Terminologie des AFG folgend auch Indexperson) gehabt zu haben. Die Indexperson gehöre nicht zum engen Freundeskreis der Beschwerdeführerin. Zudem hätten sie insgesamt innerhalb der zwei Tage nur 4 Lektionen à 45 Minuten zusammen im gleichen Schulzimmer verbracht. Es hätten aber weder Gruppenarbeit noch Turnen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sitze zudem mindestens 3 bis 4 Meter von der positiv getesteten Person entfernt. 3.3 Artikel 3d Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (in der Fassung vom

15. März 2021) regelt die Anordnung der Kontaktquarantäne und legt die dafür erforderlichen Voraussetzungen fest. Danach stellt die zuständige kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:

a. einer Person, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach;

b. einer Person, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person. 3.4 Gemäss Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Covid-19- Verordnung besondere Lage, Version vom 5. März 2021, (fortan: Erläuterungen) liegt ein enger Kontakt vor, wenn zwischen der Person, deren Covid-19-Erkrankung bestätigt oder wahrscheinlich ist, und einer anderen Person während mehr als 15 Minuten ein Kontakt von weniger als 1,5 Metern Abstand besteht, ohne dass geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden. Wenn die drei Voraussetzungen eines engen Kontakts, das heisst geringer Abstand, längerer Zeitraum und Fehlen geeigneter Schutzmassnahmen, nur teilweise erfüllt sind, kann die Bewertung der Risikoparameter trotzdem auf eine Exposition mit hohem Risiko hindeuten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Kontakt in einem geschlossenen und schlecht belüfteten Raum stattfand. Es ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde zu entscheiden, ob eine solche Exposition im konkreten Fall als enger Kontakt im Sinne von Art. 3d Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu werten ist und damit eine Quarantäne für die betroffene Person angezeigt ist (Erläuterungen S. 7 f.). Dieses Ermessen hat der Kantonsarzt vorliegend

9 Urteil V 2021 29 ausgeübt. Das AFG führt in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2021 aus, dass seine Ermessensentscheidung auf dem Zusammenspiel der folgenden Kriterien beruhe: Die Beschwerdeführerin habe am 15. und 16. März 2021 insgesamt rund 3 Stunden mit der positiv getesteten Person verbracht und dies in einem eng begrenzten Raum eines Klassenzimmers, wo eine hohe Dynamik bestehe; die Schülerinnen und Schüler sprächen viel, bewegten sich im Raum, würden unter Umständen ihre Pausen im Klassenzimmer verbringen und hätten beim Betreten oder Verlassen des Raumes sehr nahen Kontakt. In dieser Konstellation sei es – nach dem Ermessen des Kantonsarztes – nicht auszuschliessen, dass sich durch Aerosole Viren auf im gleichen Zimmer befindliche Personen übertragen könnten, selbst wenn ein strenges Konzept eingehalten werde; das Kriterium der 15 Minuten sei kumulativ – also über den ganzen Tag verteilt – zu verstehen. In Anbetracht dieser Umstände habe der Kantonsarzt den Kontakt der Beschwerdeführerin zu der positiv getesteten Person als eng eingestuft. 3.5 Die Voraussetzungen gemäss den Vorgaben des Bundes für das Bestehen des engen Kontakts sind vorliegend möglicherweise nur teilweise erfüllt. Zumindest nach der Einschätzung der Beschwerdeführerin mag die räumliche Komponente (Abstand von weniger als 1,5 Meter) nicht gegeben sein, was allerdings weder von der Beschwerdeführerin bewiesen noch vom AFG widerlegt werden kann. Im Sinne der Berücksichtigung aller Risikoparameter misst das AFG jedoch dem geschlossenen Schulzimmer und der hohen Dynamik der schulischen Verhältnisse zu Recht eine grosse Bedeutung bei. Diese Argumente beziehen sich ebenfalls auf den räumlichen Aspekt und vermögen die allenfalls tatsächlich nicht erfüllten Abstandsvorgaben zu kompensieren. Das AFG hat somit in Berücksichtigung der Dynamiken einer Schulklasse in einem geschlossenen Schulzimmer und der Bedeutung der Aerosole für die Ansteckung mit dem Covid-19-Virus das ihm einräumte Ermessen richtig ausgeübt, weshalb die Voraussetzung eines engen Kontakts mit der Indexperson zu bejahen ist. 3.6 Weiter fordert die Beschwerdeführerin den Kantonsarzt auf, zu beweisen, dass bei der positiv getesteten Mitschülerin tatsächlich und zweifelsfrei eine SARS-CoV-2-Infektion vorliege, was ihrer Ansicht nach eine Voraussetzung für die rechtmässige Anordnung der Quarantäne darstelle. Auf die Fälle mit symptomatischen Personen wie vorliegend ist lit. a von Art. 3d Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage anwendbar, welche einen Kontakt mit einer Person, deren Covid-19-Erkrankung bestätigt oder wahrscheinlich ist, voraussetzt.

10 Urteil V 2021 29 Demnach reicht selbst eine Wahrscheinlichkeit der Ansteckung bei dieser Person aus. Vorliegend ist das positive Testergebnis der Indexperson vorhanden (AFG-Beil. A und B), welches die Ansteckung bestätigt. Selbst in Anbetracht dessen, dass PCR-Testergebnisse nicht 100 % zuverlässig ausfallen, worauf die Beschwerdeführerin mit Nachdruck besteht, ist die Ansteckung beim Vorliegen eines positiven Testergebnisses zumindest wahrscheinlich. Das Gegenteil zu vermuten, d.h. eine Ansteckung selbst bei einem positiven Testergebnis als unwahrscheinlich zu erachten, erscheint dem Gericht nicht plausibel zu sein. Es braucht somit keiner wissenschaftlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der PCR-Tests, da der Tatbestand von Art. 3d Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits bei wahrscheinlicher Ansteckung der Indexperson erfüllt ist. 3.7 Darüber hinaus fordern die Eltern der Beschwerdeführerin den Kantonsarzt auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Tochter krank oder infektiös sei, und dies ohne ungeeigneten PCR- oder Spucktest. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern übersehen jedoch, dass für die Anordnung einer Kontaktquarantäne nach Art. 3d Abs. 1 lit. a Covid- 19-Verordnung besondere Lage ein solcher Nachweis bei der Person, die infolge des Kontakts mit einer infizierten Person in die Quarantäne muss, gar nicht erforderlich ist. Vorliegend muss dies einzig bei der positiv getesteten Mitschülerin bestätigt oder wahrscheinlich sein. Auf die Ansteckung oder Nichtansteckung der Beschwerdeführerin selber kommt es nicht an. 3.8 Auch der zeitliche Rahmen von Art. 3d Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage ist vorliegend gegeben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Quarantäne erfüllt sind; diese erfolgte somit rechtmässig. 4. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Einschränkung von diversen Grundrechten. In Bezug auf den Streitgegenstand — die Verfügung des Kantonsarztes vom 18. März 2021 — rügt sie sinngemäss die Verletzung ihres Rechts auf Grundschulunterricht. So führen ihre Eltern in der Beschwerdeschrift aus, sie sei ohne Not vom Unterricht ausgeschlossen worden. 4.1 4.1.1 Dem Anspruch des Einzelnen auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) entspricht auf Seite des Staates eine Pflicht, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen

11 Urteil V 2021 29 und in öffentlichen Schulen diesen unentgeltlich anzubieten. Der Anspruch auf Grundschulunterricht kommt allen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen zu (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 782, 784). Ausreichend ist ein Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet ist und genügt, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1; 141 I 9 E. 3.2). Dabei besteht die Hauptfunktion der schulischen Bildung in der Entwicklung der Persönlichkeit eines Menschen und seiner Fähigkeit, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben als vollwertiges Mitglied teilnehmen zu können sowie in der Befähigung des Menschen zur demokratischen Willens- und Entscheidbildung, indem er in der Lage ist, die unterschiedlichen Standpunkte zu begreifen und kritisch zu hinterfragen und auf diese Weise seine eigenen Ansichten zu revidieren oder zu festigen. Bei der Konkretisierung von Lerninhalten im Rahmen des Rechts auf Grundschulunterricht ist die Bildung darauf auszurichten, dass die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung kommen (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 783, 788). Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist beziehungsweise wenn das Kind Lerninhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 130 I 352 E. 3.2; 146 I 20 E. 4.2). Durch "Homeschooling" kann die Integration des Kindes geschmälert werden (BGE 146 I 20 E. 5.2.2). Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19 BV kann daher verletzt sein, wenn mit dem häuslichen Privatunterricht eine soziale Isolation des Kindes einhergeht (Andreas Glaser, Das Verbot von Präsenzunterricht an Schulen als Massnahme zur Pandemiebekämpfung? in: Sicherheit und Recht 2/2021, S. 49) Mit der Anordnung der Quarantäne wird das Recht der Beschwerdeführerin, die eine öffentliche Schule besucht, auf Grundschulunterricht tangiert. Der Zugang zu Lerninhalten an sich wurde der Beschwerdeführerin zwar nicht verwehrt – gemäss der Regelung des Amtes für gemeindliche Schulen erhalten die sich in der Quarantäne befindenden Schüler Aufgaben und Aufträge, wie wenn sie aus anderen Gründen fehlen würden (AFG-Beil. 3) – , die persönliche Teilnahme am Schulunterricht wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Quarantäne aber untersagt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grundschulunterricht erfährt dadurch zweifelsfrei zumindest eine nicht unerhebliche Einschränkung.

12 Urteil V 2021 29 4.1.2 Die Schwere der Grundrechtseinschränkung bemisst sich danach, wie weit sie die grundrechtlich vermittelten Ansprüche zurückbindet. Dabei sind solche Indikatoren wie Persönlichkeitsnähe, die Art und Dauer der Beeinträchtigung und die Auswirkung auf den Lebensalltag der Betroffenen relevant. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind jeweils gesondert zu untersuchen (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 94 f.). Die Intensität wird nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt; auf das subjektive Empfinden des Betroffenen kommt es nicht an (BGE 137 I 209 E. 4.3; 119 Ia 178 E. 6a). So liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Einschränkung der Bewegungsfreiheit vor beim Vollzug von Freiheitsstrafen (BGE 123 IV 29 E. 4a), der Wirtschaftsfreiheit beim Verbot zur Ausübung eines Berufs (BGE 125 I 322 E. 3b), der persönlichen Freiheit bei medikamentöser Zwangsbehandlung (BGE 130 I 16 E. 3), der Privatsphäre bei verdeckten polizeilichen Massnahmen (BGE 140 I 353 E. 8.5), der Eigentumsgarantie bei materieller Enteignung des Eigentums (BGE 114 Ia 114 E. 3). Dagegen leicht wiegen Nutzungsbeschränkungen, welche keine materielle Enteignung darstellen (Eigentumsgarantie; BGE 102 Ia 104 E. 4), sowie eine auf den öffentlichen Raum beschränkte Observation einer überwachten Personen durch Privatdetektive (Privatsphäre; BGE 135 I 169 E. 5.4.2). Dementsprechend würde die Quarantäne einen schweren Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf den Schulunterricht beispielsweise dann darstellen, wenn ihr der Zugang zum Unterrichtsstoff gänzlich verwehrt würde und dies über lange Zeit dauern würde. Sich in der Quarantäne befindende Schüler erhalten aber Aufgaben und Aufträge, wie wenn sie aus anderen Gründen fehlen würden (vgl. die von der Mutter der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verzichtserklärung, AFG-Beil. 3). Dadurch wird der Zugang zum Unterrichtsstoff seitens der Schule gewährleistet. In diesem Zusammenhang erscheint plausibel, dass, je älter ein Schüler ist, ihm umso mehr selbständige Arbeit und somit selbständiges Aneignen von Wissen zugemutet werden kann. Bei der vorliegend knapp 15-jährigen Beschwerdeführerin sollte das Fehlen im Unterricht während 7 Schultagen (ab dem 18. bis am 26. März 2021, ohne Wochenende) objektiv gesehen keine entscheidende Auswirkung auf die Leistung und die erworbenen Kenntnisse haben. Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was auf die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit eines Leistungseinbruchs infolge der Quarantäne schliessen liesse oder inwiefern das Selbstaneignen des Schulstoffs während 7 Tagen nicht ausreichend sein sollte. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern das Fernbleiben vom Unterricht zu ihrem Nachteil ausgefallen sein sollte. Die in Erwägung 4.1.1 umschriebene Funktion des Rechts auf Grundschulunterricht – Entwicklung der

13 Urteil V 2021 29 Persönlichkeit und Vorbereitung auf die vollwertige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben – kann innerhalb der kurzen Dauer der Quarantäne gar nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auch von einer sozialen Isolation kann bei einer solchen kurzen Dauer der Quarantäne keine Rede sein. Sieben Schultage sind auch im Hinblick auf die Vermittlung von für die Wertordnung unverzichtbaren Inhalten eine unbeachtliche Dauer. Die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin wird durch die vorne vorgebrachten Umstände deutlich relativiert; dieser lässt sich somit als leicht einordnen. Der Kerngehalt des Grundrechts auf Schulunterricht ist nicht berührt, wird der Beschwerdeführerin der Zugang zur Schulausbildung doch nicht gänzlich und dauerhaft verwehrt. 4.2 Grundrechteeinschränkungen müssen den Anforderungen nach Art. 36 BV genügen: Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch das öffentliche Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dabei ist der unterschiedlichen Intensität der Grundrechtseinschränkung insbesondere im Zusammenhang mit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen: Je schwerer die Einschränkung wiegt, umso höher sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage, umso gewichtiger müssen die mit der Einschränkung verfolgten Motive sein und umso umfassender und differenzierter muss die Interessenabwägung erfolgen (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 94 f.). 4.2.1 Art. 36 Abs. 1 BV verankert das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jegliche Grundrechtseinschränkungen. Gemeint ist damit ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn, das eine entsprechende generell-abstrakte Regelung enthält (BGE 125 I 361 E. 4a; 128 I 327 E. 2.1). Schwere Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen bedürfen in den wesentlichen Punkten einer klaren, unzweideutigen Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 118 Ia 305 E. 2a). 4.2.1.1 Das EpG regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor. Es bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 f. EpG). Das EpG bezieht sich insbesondere auf diejenigen übertragbaren Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder ein Gesundheitsrisiko für Einzelne oder bestimmte Gruppen darstellen. Das EpG hat den Schutz des Menschen vor Übertragungen von Krankheitserregern zum Inhalt. Ein Krankheiterreger ist umso bedeutender, je grösser sein

14 Urteil V 2021 29 Schadenspotenzial ist. Massgebend sind dabei die Schwere der Erkrankung und ihre Folgen – insbesondere bleibende Schäden oder frühzeitiger Tod –, die Anzahl Betroffener, die direkten Gesundheitskosten und die direkten Kosten, die beispielsweise durch Erwerbsausfall oder Arbeitsunfähigkeit entstehen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des EpG, BBl 2011 357). Bei Vorliegen einer besonderen Lage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EpG kann der Bundesrat unter anderem Massnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie gegenüber der Bevölkerung anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG). Artikel 35 Abs. 1 lit. a EpG regelt im Weiteren die Unterstellung von krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Personen unter Quarantäne. 4.2.1.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erliess der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage bezweckt die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen (Art. 1). Gemäss Art. 4 Abs. 1 haben die Betreiber von Bildungseinrichtungen ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Art. 3d Covid-19-Verordnung besondere Lage (in der vorliegend anwendbaren Fassung) legt die Voraussetzung einer Quarantäneanordnung fest. 4.2.1.3 Die Anordnung der Quarantäne stützt sich vorliegend auf Art. 35 EpG und Art. 3d Covid-19-Verordnung besondere Lage. Damit beruht die Grundrechtseinschränkung zweifelsohne auf einer genügenden – insbesondere unter Berücksichtigung des leichten Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin – gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. 4.2.2 Grundrechtseinschränkende Massnahmen müssen im Einzelfall durch das öffentliche Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden. Die Anordnung einer Kontaktquarantäne dient der Eindämmung der Covid-19-Pandemie sowie von Virenübertragungen, die zu schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen sowie zum Kollaps des Gesundheitssystems führen können. Somit dient sie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Insbesondere beim Schutz der Gesundheit handelt es sich um ein zentrales polizeiliches Schutzgut (Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Art. 1–80, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N 32 und Art. 10 N 57; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 113). Polizeigüter gehören zu den gewichtigsten

15 Urteil V 2021 29 öffentlichen Interessen (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 36 N 19). 4.2.3 Das vorgebrachte öffentliche Interesse muss im Einzelfall die Einschränkung des infrage stehenden Grundrechtsanspruchs rechtfertigen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird der konkrete Grundrechtseingriff auf dessen Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zumutbarkeit) überprüft (BGE 132 I 49 E. 7.2). 4.2.3.1 Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzi- sion staatlichen Handelns. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vor- beischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (BGE 144 I 126 E. 8.1; 137 IV 249 E. 4.5.2; 136 I 29 E. 4.4. f.; 130 I 140 E. 5.3.6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Eignung grosszügig und sondert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig ungeeignet zur Zielerreichung erweisen. Gemäss dem Bundesgericht genügt für die Eignung einer Massnahme, dass diese mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (vgl. BGE 144 I 126 E. 8.1; 135 II 105 E. 2.3.3; 132 I 7 E. 4.2; 130 II 425 E. 5.4.1 in: Pra 94 [2005] Nr. 71, S. 550 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 522). Die Anordnung der Quarantäne muss vorliegend dazu beitragen, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Überbelastung des Gesundheitswesens zu verhindern. Dem AFG ist zu folgen, dass eine Quarantäne geeignet ist, eine weitere Verbreitung des Virus zu verhindern, da sich die mit dem Virus in Kontakt gekommenen Personen von allen anderen distanzieren. Bei der Quarantäne handelt es sich um eine allgemein epidemiologisch anerkannte Form, die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern. Auch das EpG ordnet den vorliegend einschlägigen Art. 35 betreffend Quarantäne und Absonderung unter den Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ein. Die Anordnung einer Quarantäne fördert somit die angestrebten öffentlichen Interessen sowie den Grundrechtsschutz Dritter und ist somit eine geeignete Massnahme gegen die Verbreitung des Virus SARS-CoV-2.

16 Urteil V 2021 29 4.2.3.2 Erforderlich ist eine Einschränkung der Grundrechte, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (BGE 146 I 70 E. 6.4.2). Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 142 I 49 E. 9.1; 126 I 112 E. 5b). Das AFG bringt in Bezug auf die Erforderlichkeit der Quarantäne für die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass ein milderes Mittel bei einer zumindest als wahrscheinlich einzuschätzenden Ansteckung mit SARS-CoV-2 in der Klasse – repetitive Reihentests asymptomatischer Personen – zwar vorhanden ist, dieses jedoch aufgrund des ausdrücklichen Verzichts der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht umgesetzt werden kann. Des Weiteren könnte in sachlicher Hinsicht eine Anordnung der Maskenpflicht für die Beschwerdeführerin auch während des Unterrichts als mildere Massnahme in Frage kommen, diese würde aber wiederum eine Einschränkung eines anderen Grundrechts (persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV) darstellen (vgl. VGer ZH AN.2020.00011 vom 22. Oktober 2020 E. 4.2). Die beiden Massnahmen wären aber auch nicht gleich effektiv gewesen. Die Maskenpflicht führt zwar zu einer starken Verringerung der Ansteckungsgefahr, die völlige Kontaktvermeidung schliesst die Gefahr jedoch ganz aus (vgl. zum Ganzen Glaser, a.a.O., S. 52). Eine mildere Massnahme, die zum gleichen Ergebnis führen würde, ist vorliegend also nicht ersichtlich. Zeitlich, räumlich und persönlich ist die Einschränkung des Anspruchs auf Grundschulunterricht im vorliegend zu beurteilenden Umfang unbedenklich: Die Quarantäne erstreckt sich auf die gesetzlich vorgesehenen 10 Tage ab dem Kontakt mit der Person, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist (Art. 3e Abs. 1 Covid-19-Verrodnung besondere Lage), und nur auf die einzelne Schülerin, deren Ansteckung mit dem Virus mit der Folge von dessen Verbreitung als möglich erscheint. Die Anordnung der Quarantäne im vorliegenden Fall erweist sich somit als erforderlich. 4.2.3.3 Die Zumutbarkeit einer geeigneten und erforderlichen Massnahme lässt sich bejahen, wenn zwischen der konkreten Grundrechtsbeeinträchtigung und den mit dieser Einschränkung konkret verfolgten Interessen ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 146 I 70 E. 6.4.3). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist beispielsweise ein Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen nur verhältnismässig, wenn er in keinem Fall zwölf Wochen übersteigt (BGE 129 I 12 E. 10.4). Die vorliegend angeordnete Quarantäne stellt wie vorne

17 Urteil V 2021 29 ausgeführt einen leichten Grundrechtseingriff dar (E. 4.1.2). Sie dauert effektiv nur 7 Schultage, während welchen die Beschwerdeführerin mit dem Unterrichtsstoff versorgt wird. Sie war zur Zeit der Quarantäneanordnung knapp 15 Jahre alt. Die Rechtsposition der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht stark beeinträchtigt werden. Im Verhältnis zum öffentlichen Interesse am Schutz der Gesundheit der Bevölkerung – welches unter den übrigen öffentlichen Interessen sehr hoch gewichtet wird – erweist sich die Anordnung der Quarantäne zweifelsfrei als zumutbar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Effektivität der ihr angeordneten Quarantäne in Frage stellt – sie macht nämlich geltend, die Anordnung der Quarantäne führe nicht zum gewünschten Erfolg, namentlich betreffend Eindämmung der Covid-19-Pandemie und Vermeidung der Überbelastung der Intensivstationsbetten, – stellt eine Quarantäne objektiv gesehen eine anerkannte und gesetzlich verankerte Massnahme zur Bekämpfung von Epidemien dar (vgl. E. 4.2.3.1). Wie vorne ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin auch die Rechtmässigkeit der ihr angeordneten Quarantäne nicht beanstanden (E. 3.1 ff.). Im Übrigen sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei kerngesund und stelle kein Ansteckungsrisiko für die anderen dar, medizinisch in keiner Weise belegt. Es besteht somit keine Garantie, dass die Beschwerdeführerin keine Virenträgerin ist. Vor dem Hintergrund der Wichtigkeit der Pandemieeindämmung ist es ihr zweifellos zumutbar, ein solches Risiko mit der angefochtenen Massnahme zu verringern. 4.2.4 Es ist daher festzuhalten, dass die angeordnete Quarantäne zur Eindämmung der Pandemie geeignet, dafür erforderlich und nach Abwägung aller Umstände für die Beschwerdeführerin zumutbar und somit verhältnismässig war. Die Einschränkung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Grundschulunterricht war gerechtfertigt und daher rechtmässig. Der Pflicht, sich der zu Recht angeordneten Quarantäne zu unterziehen, konnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der am 26. Februar 2021 vorgenommenen handschriftlichen Abänderung des Formulars "Ausdrückliche Verzichtserklärung für Corona-Reihentests an Zuger Schulen" entziehen. 4.2.5 Auf die mit Nachdruck wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Formulierung auf dem Formular der Verzichtserklärung ("Sie [die auf Teilnahme an Reihentests verzichtenden Schüler] bemühen sich [im Fall der Quarantäne] eigenverantwortlich um an den Unterrichtsstoff zu kommen") ist im Übrigen wie folgt einzugehen: Vorab ist anzumerken, dass auf dem von ihren Eltern unterschriebenen Exemplar der Verzichtserklärung diese Formulierung gar nicht vorhanden ist (AFG-Beil. 3);

18 Urteil V 2021 29 die Behauptung der Eltern der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dass sie diese Formulierung durchgestrichen hätten, widerspricht somit den dem Gericht vorliegenden Akten. Im Gegenteil: Die Verzichtserklärung, welche die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern abgeändert und unterschrieben haben, enthält nur – aber immerhin – den Hinweis: "Sie [die Schüler in Quarantäne] erhalten Aufgaben und Aufträge, wie wenn sie aus anderen Gründen fehlen würden." In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Formulierung auf dem Verzichtsformular ist ihr zudem das Folgende in Erinnerung zu rufen: Das von der Beschwerdeführerin als diskriminierend und Druck erzeugend bezeichnete Wort "eigenverantwortlich", welches die Beschwerdeführerin offenbar einer früheren Version des Verzichtsformulars entnommen hat, und somit der Begriff "Eigenverantwortung" stellen gerade eines der Ziele des ausreichenden Grundschulunterrichts dar, nämlich die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag (vgl. vorne E. 4.1.1). Mit einem Alter von knapp 15 Jahren zum Zeitpunkt der Quarantäne nähert sich die Beschwerdeführerin dem Ende ihres Anspruchs gegenüber dem Staat auf ausreichenden Grundschulunterricht, womit ihre Vorbereitung auf das selbstverantwortliche Leben beinahe abgeschlossen sein müsste. Umso mehr erstaunt die negative Deutung dieses Begriffes seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern. Selbst wenn die strittige Formulierung "eigenverantwortlich" im Zusammenhang mit der Beschaffung des Schulstoffs allenfalls als etwas zu fordernd empfunden werden könnte, erweist sie sich keineswegs als rechtswidrig oder gar willkürlich, wie dies die Beschwerdeführerin offenbar darzustellen versucht. 4.2.6 Die Beschwerdeführerin erkennt schliesslich in der Anordnung der Quarantäne eine Benachteiligung, ja Bestrafung für ihren Verzicht auf die Teilnahme an den Reihentests. Das AFG führt jedoch in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, dass Anordnungen von Quarantäne unter den Voraussetzungen von Art. 35 EpG und Art. 3d der Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits vor der Einführung der Reihentests an den Schulen erfolgten. Mit der Teilnahme an den Reihentests verschaffen sich die regelmässig getesteten Personen einzig eine Befreiung von der Quarantänepflicht im Falle eines positiven Testergebnisses in der Klasse. Dies ist nur deshalb möglich, wie das AFG zutreffend ausführt, weil weitere Ansteckungen zeitnah erkannt und rechtzeitig verhindert werden können. Ungetestete Personen können diese Erleichterungen entsprechend nicht geniessen und unterstehen direkt der Gesetzesregelung von Art. 35 EpG und Art. 3d der Covid-19-Verordnung besondere Lage, d.h. der Anordnung einer Quarantäne beim Kontakt mit einer Person, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist. Dagegen wird durch die Teilnahme an den Reihentests keine

19 Urteil V 2021 29 Quarantäne für die übrigen Mitschüler der Klasse angeordnet; sie haben sich diese Erleichterung, die im Grunde genommen ein Kompromiss zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Pandemie und dem Recht der Schüler am ungestörten und geordneten Grundschulunterricht darstellt, durch regelmässiges Testen selbst erworben. Die Anordnung der Quarantäne hat somit eindeutig keinen Strafcharakter und stellt auch keine Reaktion auf die Nichtteilnahme an den Reihentests dar, sondern basiert einzig auf der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Kontakt mit einer infizierten Person hatte, der zu ihrer Ansteckung geführt haben könnte. 5. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Anordnung einer Quarantäne notwendigerweise auch weitere Grundrechte tangiert, wie zum Beispiel die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 BV. Die Beschwerdeführerin macht aber die Verletzung dieser Grundrechte im Zusammenhang mit der Anordnung der Quarantäne nicht geltend. Allerdings gilt auch hier, dass ein sehr hohes öffentliches Interesse auf dem Spiel steht und die Massnahme nur für eine kurze Dauer angeordnet wurde – effektiv geht es um 9 Tage (zwischen dem 18. und 26. März 2021). Es ist nicht ersichtlich, wie der Kerngehalt weiterer Grundrechte objektiv tangiert werden könnte. Die Einschränkung auch dieser Grundrechte lässt sich nach den Überlegungen in den Erwägungen 4.2.2 ff. rechtfertigen. 6. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Anordnung der Quarantäne nach Art. 3d Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vorliegend erfüllt sind. Das AFG hat sein Ermessen bei der Anordnung der Quarantäne richtig ausgeübt, und die Grundrechteneinschränkung erfolgte rechtmässig. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da die Beantwortung der von ihr aufge- worfenen Fragen jedoch im öffentlichen Interesse liegt und die Beschwerdeführerin noch minderjährig ist, wird in Anwendung von § 25, insbesondere lit. c, VRG auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt. Diese wäre auch nicht zuzusprechen, weder der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens (§ 28 Abs. 2 VRG) noch dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden AFG (§ 28 Abs. 2a VRG).

20 Urteil V 2021 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an das Amt für Gesundheit des Kantons Zug. Zug, 26. Oktober 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am