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V 2021 18

Zg Verwaltungsgericht · 2021-08-10 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

Sachverhalt

oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweisen; BGer 1C_392/2013 vom

23. Januar 2014 E. 2.3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das

7 Urteil 2021 18 Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 und 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). 3.3 Vorliegend hat der Strafrichter rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2020 ein Motorfahrzeug von B.________ nach Zug gelenkt hat, obwohl ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer nicht. Folgerichtig entzog ihm das Strassenverkehrsamt unter Berücksichtigung des im Jahr 2017 bereits einmal erfolgten Vollzugs eines Führerausweisentzugs wegen einer schweren Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für 12 Monate. 4 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch bestimmenden Fremdeinfluss psychisch in einen schwer dysfunktionalen Zustand getrieben worden. Seit ca. Mitte 2020 sei er nicht in der Lage gewesen, bedarfsgerecht zu handeln bzw. es habe in der hier relevanten Zeitperiode eine Unfähigkeit geherrscht, selbst einfachere Tätigkeiten zu verrichten. So habe er Korrespondenz kaum mehr bearbeiten können oder deren Inhalt schlicht nicht mehr realisiert. 4.2 Worauf der vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Ausnahmezustand Einfluss hatte, wird aus seiner Beschwerdeschrift nicht vollständig klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorbringen will, ihm wäre der Führerausweis am 27. Juli 2020 gar nicht entzogen worden (oder früher als am 2. September 2020 wieder ausgehändigt worden), wenn er früher als am 2. September 2020 das Attest von Prof. Dr. C.________, welches seine Fahreignung bejaht habe, eingereicht hätte. Dazu sei er aber aus den von ihm geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen. Damit will der Beschwerdeführer wohl gleichzeitig zum Ausdruck bringen, dass am 29. August 2020, als er seinen Personenwagen von B.________ nach Zug geführt habe, keine Grundlage für einen Führerausweisentzug bestanden hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre, bedarfsgerecht zu handeln. Und schliesslich will der Beschwerdeführer vermutlich ebenfalls geltend machen, es wäre gar

8 Urteil 2021 18 nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, wenn die Staatsanwaltschaft seine vorhandene Schuldunfähigkeit erkannt hätte. 4.3 Dazu ist Folgendes zu erwägen: Das Verwaltungsgericht hat keine Befugnis, Strafbefehle zu überprüfen und schon gar nicht aufzuheben. Beim Verfahren, welches mit dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

30. November 2020 abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen Strafprozess. Für die Überprüfung von Strafbefehlen sind ausschliesslich Strafgerichte bzw. Strafobergerichte zuständig. Das Verwaltungsgericht ist nur für Verwaltungsstreitsachen zuständig (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 61 VRG). Beim Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 3. Februar 2021 über den Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Administrativ- bzw. Verwaltungsmassnahme. Dem Antrag 1 des Beschwerdeführers kann daher nur schon wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht entsprochen werden. Ein Entscheid über den Strafbefehl vom 30. November 2020 ist aber auch deshalb entbehrlich, weil die Frage, ob der Strafbefehl Bestand hat oder nicht, für die im vorliegenden Verfahren strittige Frage des Führerausweisentzugs gar nicht massgebend ist. Der Beschwerdeführer hat am 29. August 2020 ein Motorfahrzeug gelenkt, was er nicht bestreitet und insbesondere gegenüber der Zuger Polizei zugegeben hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Führerausweis entzogen war. Von diesem Sachverhalt kann ohne weiteres ausgegangen werden. 4.4 Als Nächstes ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Juli 2020, mit welcher ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, gemäss Zustellnachweis (StVA-Beil. 13) am 28. Juli 2020 zugestellt wurde. Damit ist belegt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung entgegengenommen hat. Gegenüber der Zuger Polizei sagte er am 29. August 2020 zwar, er habe keine Kenntnis von einem allgemeinen Verwendungsverbot seines Führerausweises gehabt (Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 29. August 2020, StVA-Beil. 8, S. 2). In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht er jedoch nicht geltend, die Verfügung vom

27. Juli 2020 nicht erhalten zu haben. Hingegen bringt er sinngemäss vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, zu realisieren, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Gleichzeitig bringt er vor, aus den gleichen gesundheitlichen Gründen die geforderte ärztliche Bestätigung verspätet (erst am 2. September 2020) eingereicht zu haben, obwohl darin seine Fahreignung befürwortet worden sei.

9 Urteil 2021 18 Beiden Argumenten kann nicht gefolgt werden. Zum einen gibt es keine ärztlichen Zeugnisse, welche die gesundheitlichen Einschränkungen in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass belegen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, am 29. August 2020 a) ein Motorfahrzeug von B.________ nach Zug zu lenken und b) dem zuständigen Polizisten in verständlicher Art und Weise die von diesem erfragten Auskünfte zu erteilen. Anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2020 erklärte der Beschwerdeführer zudem, er sei vom Strassenverkehrsamt aufgefordert worden, im Zusammenhang mit seinem Diabetes einen verkehrsmedizinischen Untersuch machen zu lassen. Damit kann er wohl nur die Entzugsverfügung vom 27. Juli 2020 gemeint haben, welche die Auflage enthielt, einen aktuellen ärztlichen Verlaufsbericht einzureichen, welcher sich zur diabetischen Erkrankung, zur Fahreignung, zur Einhaltung der verfügten Auflagen (Diabetes-Auflagen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 3. Juli 2019; StVA-Beil. A16) sowie zur Sehleistung äussert. In den Ziff. 1 und 2 sowie im Titel enthält die Verfügung vom 27. Juli 2020 zudem die unmissverständlichen Aussagen, dass der Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen wird, der Entzug des Führerausweises mit dem Erhalt dieser Verfügung beginnt und der Führerausweis unverzüglich dem Strassenverkehrsamt Zug abzugeben ist. Es ist daher offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Verfügung vom 27. Juli 2020 bekannt sein und er diesen verstanden haben musste. Es ist zudem davon auszugehen, dass die E-Mail, welche der Beschwerdeführers am 1. September 2020 verschickte (StVA-Beil. A23) – somit unmittelbar im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme – und in welchem er das Strassenverkehrsamt anfragte, ob dieses inzwischen das Attest von Dr. C.________ erhalten habe, u.a. Folge des Mahnschreibens des Strassenverkehrsamts vom 10. August 2020 (StVA-Beil. A20) und möglicherweise auch des Vorhalts der Zuger Polizei vom 29. August 2020, dass der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt habe, war. Weiter fällt auf, dass das Zeugnis von Prof. Dr. C.________ (StVA-Beil. A25) vom 2. September 2020 stammt, somit zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 29. August 2020 noch gar nicht erstellt war, weshalb das Strassenverkehrsamt keinen Anlass hatte, dem Beschwerdeführer den Führerausweis früher wieder auszuhändigen. Die geschilderten, durchaus rationalen Vorgehensweisen und Handlungen des Beschwerdeführers Ende August/Anfang September 2020 lassen es jedenfalls nicht glaubhaft erscheinen, dass er keine Kenntnisse vom Führerausweisentzug hatte oder nicht in der Lage war, die Folgen des Führerausweisentzugs bzw. den entsprechenden Handlungsbedarf zu erkennen. An der rechtskräftigen Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Juli 2020, mit welcher

10 Urteil 2021 18 dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen wurde, ist jedenfalls nichts auszusetzen, und es sind auch keine Gründe für eine allfällige Revision des Entscheids erkennbar. 4.5 Steht somit fest, dass an der Verfügung vom 27. Juli 2020 nichts zu ändern ist, der Führerausweisentzug somit bis zum 2. September 2020 dauerte und der Beschwerdeführer am 29. August 2020 ein Motorfahrzeug lenkte, hat das Strassenverkehrsamt unter Anwendung der Bestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zu Recht einen Führerausweisentzug verfügt und dabei unabhängig von der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers auf die vom Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer von 12 Monaten geschlossen. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.6 Das Strassenverkehrsamt hat in Ziff. 1 seiner Verfügung festgelegt, der Führer- ausweis sei bis spätestens 15. August 2021 persönlich dem Strassenverkehrsamt oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, andernfalls er polizeilich eingezogen würde. Diese Frist läuft nun noch vor Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ab. Sie ist daher wie folgt neu zu bestimmen: "Der Führerausweis ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils persönlich dem Strassenverkehrsamt (kein Einwurf in den Briefkasten) oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, ansonsten er polizeilich eingezogen würde." 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

11 Urteil 2021 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 Januar 2014 E. 2.3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das

7 Urteil 2021 18 Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 und 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). 3.3 Vorliegend hat der Strafrichter rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2020 ein Motorfahrzeug von B.________ nach Zug gelenkt hat, obwohl ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer nicht. Folgerichtig entzog ihm das Strassenverkehrsamt unter Berücksichtigung des im Jahr 2017 bereits einmal erfolgten Vollzugs eines Führerausweisentzugs wegen einer schweren Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für 12 Monate. 4 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch bestimmenden Fremdeinfluss psychisch in einen schwer dysfunktionalen Zustand getrieben worden. Seit ca. Mitte 2020 sei er nicht in der Lage gewesen, bedarfsgerecht zu handeln bzw. es habe in der hier relevanten Zeitperiode eine Unfähigkeit geherrscht, selbst einfachere Tätigkeiten zu verrichten. So habe er Korrespondenz kaum mehr bearbeiten können oder deren Inhalt schlicht nicht mehr realisiert. 4.2 Worauf der vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Ausnahmezustand Einfluss hatte, wird aus seiner Beschwerdeschrift nicht vollständig klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorbringen will, ihm wäre der Führerausweis am 27. Juli 2020 gar nicht entzogen worden (oder früher als am 2. September 2020 wieder ausgehändigt worden), wenn er früher als am 2. September 2020 das Attest von Prof. Dr. C.________, welches seine Fahreignung bejaht habe, eingereicht hätte. Dazu sei er aber aus den von ihm geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen. Damit will der Beschwerdeführer wohl gleichzeitig zum Ausdruck bringen, dass am 29. August 2020, als er seinen Personenwagen von B.________ nach Zug geführt habe, keine Grundlage für einen Führerausweisentzug bestanden hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre, bedarfsgerecht zu handeln. Und schliesslich will der Beschwerdeführer vermutlich ebenfalls geltend machen, es wäre gar

8 Urteil 2021 18 nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, wenn die Staatsanwaltschaft seine vorhandene Schuldunfähigkeit erkannt hätte. 4.3 Dazu ist Folgendes zu erwägen: Das Verwaltungsgericht hat keine Befugnis, Strafbefehle zu überprüfen und schon gar nicht aufzuheben. Beim Verfahren, welches mit dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

30. November 2020 abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen Strafprozess. Für die Überprüfung von Strafbefehlen sind ausschliesslich Strafgerichte bzw. Strafobergerichte zuständig. Das Verwaltungsgericht ist nur für Verwaltungsstreitsachen zuständig (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 61 VRG). Beim Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 3. Februar 2021 über den Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Administrativ- bzw. Verwaltungsmassnahme. Dem Antrag 1 des Beschwerdeführers kann daher nur schon wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht entsprochen werden. Ein Entscheid über den Strafbefehl vom 30. November 2020 ist aber auch deshalb entbehrlich, weil die Frage, ob der Strafbefehl Bestand hat oder nicht, für die im vorliegenden Verfahren strittige Frage des Führerausweisentzugs gar nicht massgebend ist. Der Beschwerdeführer hat am 29. August 2020 ein Motorfahrzeug gelenkt, was er nicht bestreitet und insbesondere gegenüber der Zuger Polizei zugegeben hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Führerausweis entzogen war. Von diesem Sachverhalt kann ohne weiteres ausgegangen werden. 4.4 Als Nächstes ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Juli 2020, mit welcher ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, gemäss Zustellnachweis (StVA-Beil. 13) am 28. Juli 2020 zugestellt wurde. Damit ist belegt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung entgegengenommen hat. Gegenüber der Zuger Polizei sagte er am 29. August 2020 zwar, er habe keine Kenntnis von einem allgemeinen Verwendungsverbot seines Führerausweises gehabt (Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 29. August 2020, StVA-Beil. 8, S. 2). In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht er jedoch nicht geltend, die Verfügung vom

E. 27 Juli 2020 nicht erhalten zu haben. Hingegen bringt er sinngemäss vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, zu realisieren, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Gleichzeitig bringt er vor, aus den gleichen gesundheitlichen Gründen die geforderte ärztliche Bestätigung verspätet (erst am 2. September 2020) eingereicht zu haben, obwohl darin seine Fahreignung befürwortet worden sei.

9 Urteil 2021 18 Beiden Argumenten kann nicht gefolgt werden. Zum einen gibt es keine ärztlichen Zeugnisse, welche die gesundheitlichen Einschränkungen in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass belegen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, am 29. August 2020 a) ein Motorfahrzeug von B.________ nach Zug zu lenken und b) dem zuständigen Polizisten in verständlicher Art und Weise die von diesem erfragten Auskünfte zu erteilen. Anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2020 erklärte der Beschwerdeführer zudem, er sei vom Strassenverkehrsamt aufgefordert worden, im Zusammenhang mit seinem Diabetes einen verkehrsmedizinischen Untersuch machen zu lassen. Damit kann er wohl nur die Entzugsverfügung vom 27. Juli 2020 gemeint haben, welche die Auflage enthielt, einen aktuellen ärztlichen Verlaufsbericht einzureichen, welcher sich zur diabetischen Erkrankung, zur Fahreignung, zur Einhaltung der verfügten Auflagen (Diabetes-Auflagen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 3. Juli 2019; StVA-Beil. A16) sowie zur Sehleistung äussert. In den Ziff. 1 und 2 sowie im Titel enthält die Verfügung vom 27. Juli 2020 zudem die unmissverständlichen Aussagen, dass der Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen wird, der Entzug des Führerausweises mit dem Erhalt dieser Verfügung beginnt und der Führerausweis unverzüglich dem Strassenverkehrsamt Zug abzugeben ist. Es ist daher offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Verfügung vom 27. Juli 2020 bekannt sein und er diesen verstanden haben musste. Es ist zudem davon auszugehen, dass die E-Mail, welche der Beschwerdeführers am 1. September 2020 verschickte (StVA-Beil. A23) – somit unmittelbar im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme – und in welchem er das Strassenverkehrsamt anfragte, ob dieses inzwischen das Attest von Dr. C.________ erhalten habe, u.a. Folge des Mahnschreibens des Strassenverkehrsamts vom 10. August 2020 (StVA-Beil. A20) und möglicherweise auch des Vorhalts der Zuger Polizei vom 29. August 2020, dass der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt habe, war. Weiter fällt auf, dass das Zeugnis von Prof. Dr. C.________ (StVA-Beil. A25) vom 2. September 2020 stammt, somit zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 29. August 2020 noch gar nicht erstellt war, weshalb das Strassenverkehrsamt keinen Anlass hatte, dem Beschwerdeführer den Führerausweis früher wieder auszuhändigen. Die geschilderten, durchaus rationalen Vorgehensweisen und Handlungen des Beschwerdeführers Ende August/Anfang September 2020 lassen es jedenfalls nicht glaubhaft erscheinen, dass er keine Kenntnisse vom Führerausweisentzug hatte oder nicht in der Lage war, die Folgen des Führerausweisentzugs bzw. den entsprechenden Handlungsbedarf zu erkennen. An der rechtskräftigen Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Juli 2020, mit welcher

10 Urteil 2021 18 dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen wurde, ist jedenfalls nichts auszusetzen, und es sind auch keine Gründe für eine allfällige Revision des Entscheids erkennbar. 4.5 Steht somit fest, dass an der Verfügung vom 27. Juli 2020 nichts zu ändern ist, der Führerausweisentzug somit bis zum 2. September 2020 dauerte und der Beschwerdeführer am 29. August 2020 ein Motorfahrzeug lenkte, hat das Strassenverkehrsamt unter Anwendung der Bestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zu Recht einen Führerausweisentzug verfügt und dabei unabhängig von der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers auf die vom Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer von 12 Monaten geschlossen. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.6 Das Strassenverkehrsamt hat in Ziff. 1 seiner Verfügung festgelegt, der Führer- ausweis sei bis spätestens 15. August 2021 persönlich dem Strassenverkehrsamt oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, andernfalls er polizeilich eingezogen würde. Diese Frist läuft nun noch vor Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ab. Sie ist daher wie folgt neu zu bestimmen: "Der Führerausweis ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils persönlich dem Strassenverkehrsamt (kein Einwurf in den Briefkasten) oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, ansonsten er polizeilich eingezogen würde." 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

11 Urteil 2021 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils persönlich dem Strassenverkehrsamt (kein Einwurf in den Briefkasten) oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, ansonsten der Füh- rerausweis polizeilich eingezogen würde.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 10. August 2021 [rechtskräftig] gestützt auf § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) V 2021 18

2 Urteil 2021 18 A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, geb. 1966, B.________, vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien für unbestimmte Zeit (StVA-Beil. 12). Gemäss Zustellnachweis (StVA-Beil. 13) erfolgte die Zustellung der Verfügung an A.________ am 28. Juli 2020. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid hatte das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung entzogen; A.________ focht denn auch die Verfügung nicht an. Am 29. August 2020 stellte die Zuger Polizei fest, dass A.________ gleichentags trotz Führerausweisentzugs einen Personenwagen von B.________ nach Zug gelenkt hatte, um an einer polizeilichen Einvernahme teilzunehmen (Polizeirapport, StVA-Beil. 7). Am 5. Oktober 2020 entschied das Strassenverkehrsamt, A.________ gestützt auf ein die Fahreignung befürwortendes Attest von Prof. Dr. C.________, Bern, vom 2. September 2020 (StVA-Beil. A25) den Führerausweis unter Auflagen wieder zu erteilen bzw. zu belassen (StVA-Beil. A30). Die Wiederaushändigung war bereits am 2. September 2020 erfolgt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 teilte das Strassenverkehrsamt A.________ bezüglich des Vorfalls vom 29. August 2020 mit, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme bis zum Vorliegen des aufgrund des Polizeirapports zu erwartenden rechtskräftigen Strafentscheids zugewartet werde. Das Administrativverfahren sei nicht zu verwechseln mit dem gleichzeitig möglichen Strafverfahren. Die Strafbehörde am Ort des Ereignisses lege die Strafe (z.B. Busse) fest. Die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons entscheide anschliessend über allfällige Massnahmen (Verwarnung, Entzug des Führerausweises usw.). Das Strassenverkehrsamt wies A.________ darauf hin, dass die Administrativbehörde in der Regel an den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden sei. Somit habe er allfällige Einreden und Beweismittel bereits im Strafverfahren vorzubringen (StVA- Beil. 15). Mit Strafbefehl 3A 2020 5489 vom 30. November 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ u.a. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 29. August 2020, schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 1'500.– (StVA-Beil. 16). A.________ reichte gegen den Strafbefehl kein Rechtsmittel ein. Nachdem der Strafbefehl rechtskräftig geworden war, stellte ihn die Staatsanwaltschaft dem Strassenverkehrsamt zu. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis für 12 Monate (StVA- Beil. 19), nachdem es A.________ die Möglichkeit zur Akteneinsicht / zum rechtlichen Gehör eingeräumt hatte, welche dieser nicht wahrnahm. Das Strassenverkehrsamt legte

3 Urteil 2021 18 fest, dass der Führerausweis bis spätestens 15. August 2021 dem Strassenverkehrsamt oder der Zuger Polizei abzugeben oder per Post zuzustellen sei. Begründet wurde der Entscheid mit dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 29. August 2020, wobei es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften handle, sowie mit der Tatsache, dass bereits ein Führerausweisentzug von sechs Monaten wegen einer schweren Widerhandlung aktenkundig sei (Behörde: Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern; Verfügungsdatum:

22. November 2016, Vollzug: 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017). B. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 3. Februar 2021 erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2021 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: "1. 3A 2020 5489: Das entsprechende Urteil der Staatsanwaltschaft Zug sei aufzuheben, weil darin meiner Schuldfähigkeit bei der Beurteilung und Strafzumessung nicht Rechnung getragen wurde. 2. Entzugsverfügung Führerausweis, Strassenverkehrsamt Zug vom 27. Juli 2020: Die zeitlich verspätete Eingabe meiner ärztlichen positiven Bestätigung meiner Fahrtüchtigkeit begründet sich auf meiner gesundheitlich temporär signifikant degradierten Einsichts-, Bestimmungs- und Handlungsfähigkeit. Die entsprechende Beurteilung und Handhabung des Strassenverkehrsamtes Zug sei dahingehend zu korrigieren. Der verfügte Führerausweisentzug soll aufgehoben werden.

3. Registereinträge/Akten: Alle Akten und Einträge seien dahingehend zu korrigieren, zu bereinigen." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er habe mehrere Schläge einstecken müssen. So habe ihn 2018 seine damalige Lebenspartnerin, mit der er zwei gemeinsame Kinder habe, basierend auf einer langen, für ihn sehr belastenden Konfliktsituation überraschend verlassen. Darauffolgend habe er sein gesamtes Vermögen, das in einer von ihm erfolgreich aufgebauten und geleiteten Firma gesteckt habe, verloren, wobei seine ehemalige Lebenspartnerin insgeheim massiv Mittel abgezogen habe. Die gleiche Person habe ihm das Recht, seine Kinder zu sehen, über Monate verweigert und ihn zudem u.a. wegen ausstehenden Kinderalimenten gerichtlich verklagt. Seine finanzielle

4 Urteil 2021 18 Situation sei sehr schwierig und unwegbar geworden. Weitere Schläge im selben Stil hätten bei ihm zu einer massiven psychischen, gesundheitlichen, damals unerkannt gebliebenen Degradation bzw. Überlastungsdepression geführt. Dieser Zustand einer schlussendlichen Unfähigkeit, selbst einfachere Tätigkeiten akkurat zu verrichten, habe in der hier relevanten Zeitperiode seit ca. Mitte 2020 geherrscht. Das habe gravierende Konsequenzen im hier bezeichneten Kontext gehabt. Er habe Korrespondenz kaum mehr bearbeiten können oder habe deren Inhalt und Handlungsbedarf schlicht nicht mehr realisiert. Er lebe allein, habe also auch keine Möglichkeit, Hilfe von Dritten anzufragen. Wichtiges sei damals entglitten, völlig unkontrolliert, ohne jedes Bewusstsein seinerseits. Er bitte das Gericht, seine faktisch bestehende Schuld- und Handlungsunfähigkeit für diesen Sachverhalt zu würdigen. Er sei damals nicht in der Lage gewesen, bedarfsgerecht zu handeln. Der Sachverhalt sei insgesamt, inklusive der gesundheitlich bedingten verspäteten Eingabe des positiven ärztlichen Attests von Prof. Dr. C.________ zu seiner (des Beschwerdeführers) Fahrtüchtigkeit, neu zu beurteilen. Er sei durch bestimmenden Fremdeinfluss psychisch in einen schwer dysfunktionalen Zustand getrieben worden. C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. D. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Es führte aus, dem Antrag 1 in der Beschwerde werde das Verwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit nicht Folge geben können. Hinsichtlich der Anträge 2 und 3 müsse das Strassenverkehrsamt – selbst wenn die persönliche, gesundheitliche, familiäre und wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers mindestens phasenweise prekär gewesen sei (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) – deren Abweisung beantragen. Immerhin gehe das Strassenverkehrsamt davon aus, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers für das Strassenverkehrsamt nicht noch ein zusätzlicher Abklärungsbedarf hinsichtlich einer grundsätzlichen Fahreignung ergebe, zumal der Beschwerdeführer ja aktuell fähig gewesen sei, selbständig ein Rechtsmittel zu ergreifen und eine formal vorbildliche Beschwerdeschrift zu erstellen und seinen Standpunkt bzw. seine Interessen eigenverantwortlich zu vertreten. Gesamthaft erweise sich die Beschwerde als unbegründet. E. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung des Strassenverkehrsamts am 19. März 2021 zugestellt. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dem Gericht bis am

5 Urteil 2021 18

12. April 2021 allfällige Bemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch nichts mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Februar 2021 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Beschwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Das Strassenverkehrsamt entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis für zwölf Monate, weil dem Beschwerdeführer der Führerausweis vor weniger als fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG beträgt in einem solchen Fall die Mindestentzugsdauer zwölf Monate. 3. 3.1 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

30. November 2020 wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen Fahrens ohne Berechtigung (Vorfall vom 29. August 2020) gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.– und einer Busse

6 Urteil 2021 18 von Fr. 1'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Einsprache gegen den Strafbefehl hatte der Beschwerdeführer nicht erhoben. 3.2 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Administrativbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweisen; BGer 1C_392/2013 vom

23. Januar 2014 E. 2.3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das

7 Urteil 2021 18 Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 und 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). 3.3 Vorliegend hat der Strafrichter rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2020 ein Motorfahrzeug von B.________ nach Zug gelenkt hat, obwohl ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer nicht. Folgerichtig entzog ihm das Strassenverkehrsamt unter Berücksichtigung des im Jahr 2017 bereits einmal erfolgten Vollzugs eines Führerausweisentzugs wegen einer schweren Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für 12 Monate. 4 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch bestimmenden Fremdeinfluss psychisch in einen schwer dysfunktionalen Zustand getrieben worden. Seit ca. Mitte 2020 sei er nicht in der Lage gewesen, bedarfsgerecht zu handeln bzw. es habe in der hier relevanten Zeitperiode eine Unfähigkeit geherrscht, selbst einfachere Tätigkeiten zu verrichten. So habe er Korrespondenz kaum mehr bearbeiten können oder deren Inhalt schlicht nicht mehr realisiert. 4.2 Worauf der vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Ausnahmezustand Einfluss hatte, wird aus seiner Beschwerdeschrift nicht vollständig klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorbringen will, ihm wäre der Führerausweis am 27. Juli 2020 gar nicht entzogen worden (oder früher als am 2. September 2020 wieder ausgehändigt worden), wenn er früher als am 2. September 2020 das Attest von Prof. Dr. C.________, welches seine Fahreignung bejaht habe, eingereicht hätte. Dazu sei er aber aus den von ihm geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen. Damit will der Beschwerdeführer wohl gleichzeitig zum Ausdruck bringen, dass am 29. August 2020, als er seinen Personenwagen von B.________ nach Zug geführt habe, keine Grundlage für einen Führerausweisentzug bestanden hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre, bedarfsgerecht zu handeln. Und schliesslich will der Beschwerdeführer vermutlich ebenfalls geltend machen, es wäre gar

8 Urteil 2021 18 nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, wenn die Staatsanwaltschaft seine vorhandene Schuldunfähigkeit erkannt hätte. 4.3 Dazu ist Folgendes zu erwägen: Das Verwaltungsgericht hat keine Befugnis, Strafbefehle zu überprüfen und schon gar nicht aufzuheben. Beim Verfahren, welches mit dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

30. November 2020 abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen Strafprozess. Für die Überprüfung von Strafbefehlen sind ausschliesslich Strafgerichte bzw. Strafobergerichte zuständig. Das Verwaltungsgericht ist nur für Verwaltungsstreitsachen zuständig (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 61 VRG). Beim Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 3. Februar 2021 über den Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Administrativ- bzw. Verwaltungsmassnahme. Dem Antrag 1 des Beschwerdeführers kann daher nur schon wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht entsprochen werden. Ein Entscheid über den Strafbefehl vom 30. November 2020 ist aber auch deshalb entbehrlich, weil die Frage, ob der Strafbefehl Bestand hat oder nicht, für die im vorliegenden Verfahren strittige Frage des Führerausweisentzugs gar nicht massgebend ist. Der Beschwerdeführer hat am 29. August 2020 ein Motorfahrzeug gelenkt, was er nicht bestreitet und insbesondere gegenüber der Zuger Polizei zugegeben hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Führerausweis entzogen war. Von diesem Sachverhalt kann ohne weiteres ausgegangen werden. 4.4 Als Nächstes ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Juli 2020, mit welcher ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, gemäss Zustellnachweis (StVA-Beil. 13) am 28. Juli 2020 zugestellt wurde. Damit ist belegt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung entgegengenommen hat. Gegenüber der Zuger Polizei sagte er am 29. August 2020 zwar, er habe keine Kenntnis von einem allgemeinen Verwendungsverbot seines Führerausweises gehabt (Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 29. August 2020, StVA-Beil. 8, S. 2). In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht er jedoch nicht geltend, die Verfügung vom

27. Juli 2020 nicht erhalten zu haben. Hingegen bringt er sinngemäss vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, zu realisieren, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Gleichzeitig bringt er vor, aus den gleichen gesundheitlichen Gründen die geforderte ärztliche Bestätigung verspätet (erst am 2. September 2020) eingereicht zu haben, obwohl darin seine Fahreignung befürwortet worden sei.

9 Urteil 2021 18 Beiden Argumenten kann nicht gefolgt werden. Zum einen gibt es keine ärztlichen Zeugnisse, welche die gesundheitlichen Einschränkungen in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass belegen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, am 29. August 2020 a) ein Motorfahrzeug von B.________ nach Zug zu lenken und b) dem zuständigen Polizisten in verständlicher Art und Weise die von diesem erfragten Auskünfte zu erteilen. Anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2020 erklärte der Beschwerdeführer zudem, er sei vom Strassenverkehrsamt aufgefordert worden, im Zusammenhang mit seinem Diabetes einen verkehrsmedizinischen Untersuch machen zu lassen. Damit kann er wohl nur die Entzugsverfügung vom 27. Juli 2020 gemeint haben, welche die Auflage enthielt, einen aktuellen ärztlichen Verlaufsbericht einzureichen, welcher sich zur diabetischen Erkrankung, zur Fahreignung, zur Einhaltung der verfügten Auflagen (Diabetes-Auflagen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 3. Juli 2019; StVA-Beil. A16) sowie zur Sehleistung äussert. In den Ziff. 1 und 2 sowie im Titel enthält die Verfügung vom 27. Juli 2020 zudem die unmissverständlichen Aussagen, dass der Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen wird, der Entzug des Führerausweises mit dem Erhalt dieser Verfügung beginnt und der Führerausweis unverzüglich dem Strassenverkehrsamt Zug abzugeben ist. Es ist daher offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Verfügung vom 27. Juli 2020 bekannt sein und er diesen verstanden haben musste. Es ist zudem davon auszugehen, dass die E-Mail, welche der Beschwerdeführers am 1. September 2020 verschickte (StVA-Beil. A23) – somit unmittelbar im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme – und in welchem er das Strassenverkehrsamt anfragte, ob dieses inzwischen das Attest von Dr. C.________ erhalten habe, u.a. Folge des Mahnschreibens des Strassenverkehrsamts vom 10. August 2020 (StVA-Beil. A20) und möglicherweise auch des Vorhalts der Zuger Polizei vom 29. August 2020, dass der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt habe, war. Weiter fällt auf, dass das Zeugnis von Prof. Dr. C.________ (StVA-Beil. A25) vom 2. September 2020 stammt, somit zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 29. August 2020 noch gar nicht erstellt war, weshalb das Strassenverkehrsamt keinen Anlass hatte, dem Beschwerdeführer den Führerausweis früher wieder auszuhändigen. Die geschilderten, durchaus rationalen Vorgehensweisen und Handlungen des Beschwerdeführers Ende August/Anfang September 2020 lassen es jedenfalls nicht glaubhaft erscheinen, dass er keine Kenntnisse vom Führerausweisentzug hatte oder nicht in der Lage war, die Folgen des Führerausweisentzugs bzw. den entsprechenden Handlungsbedarf zu erkennen. An der rechtskräftigen Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Juli 2020, mit welcher

10 Urteil 2021 18 dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen wurde, ist jedenfalls nichts auszusetzen, und es sind auch keine Gründe für eine allfällige Revision des Entscheids erkennbar. 4.5 Steht somit fest, dass an der Verfügung vom 27. Juli 2020 nichts zu ändern ist, der Führerausweisentzug somit bis zum 2. September 2020 dauerte und der Beschwerdeführer am 29. August 2020 ein Motorfahrzeug lenkte, hat das Strassenverkehrsamt unter Anwendung der Bestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zu Recht einen Führerausweisentzug verfügt und dabei unabhängig von der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers auf die vom Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer von 12 Monaten geschlossen. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.6 Das Strassenverkehrsamt hat in Ziff. 1 seiner Verfügung festgelegt, der Führer- ausweis sei bis spätestens 15. August 2021 persönlich dem Strassenverkehrsamt oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, andernfalls er polizeilich eingezogen würde. Diese Frist läuft nun noch vor Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ab. Sie ist daher wie folgt neu zu bestimmen: "Der Führerausweis ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils persönlich dem Strassenverkehrsamt (kein Einwurf in den Briefkasten) oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, ansonsten er polizeilich eingezogen würde." 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

11 Urteil 2021 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils persönlich dem Strassenverkehrsamt (kein Einwurf in den Briefkasten) oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, ansonsten der Füh- rerausweis polizeilich eingezogen würde. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 10. August 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am