Verwaltungsrechtl. Kammer — Denkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schulhaus, Cham)
Erwägungen (116 Absätze)
E. 1 Einwohnergemeinde Cham, Mandelhof, 6300 Cham
E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor; § 39 Abs. 1 des Denkmal- schutzgesetzes (DMSG; BGS 423.11) statuiert im Gegenteil die Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht ausdrücklich. Als Eigentümer sind die Beschwerdeführer durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Sie sind somit ohne Weiteres be- rechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Die Be- schwerden wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie vom Verwal- tungsgericht zu prüfen sind.
E. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 63 VRG jede Rechtsver- letzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwen- dung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Miss- brauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Ver- fahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Regierungsrat nicht im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, sondern – wie hier – erstinstanzlich entschieden hat (vgl. etwa VGer ZG V 2020 28 E. 1.2). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. Auch die Verfassung verschafft keinen Anspruch auf gerichtliche Angemessenheitskontrolle (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 29a N 14), was bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG zu beachten ist. Anspruch besteht hingegen auf freie gerichtliche Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs, handelt es sich dabei doch um allgemeine Prinzipien der Bundesver-
E. 1.4 Aus Gründen der Prozessökonomie ist die Vereinigung der Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 sinnvoll, da in allen drei Verfahren der gleiche Beschluss ange- fochten ist und die Begehren in den drei Beschwerden praktisch identisch sind. Zudem wurde ein gemeinsamer Augenschein durchgeführt. 2. Im Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2021 wurde in Dispositiv-Ziffer 1 der Beschluss vom 4. Dezember 2018 aufgehoben, wie dies in den Gesuchen um Wieder- erwägung vom 14. und 17. Dezember 2019 mindestens sinngemäss verlangt worden war. Der bereits angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2018 wurde somit während des beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens aufgehoben. Der Antrag der Beschwerde- führer auf Aufhebung des Beschlusses vom 30. November 2021 könnte bei Gutheissung somit nicht zur Folge haben, dass der Beschluss vom 4. Dezember 2018 wieder aufleben würde, umso weniger, als der Beschluss vom 30. November 2021 weitgehend mit denjeni- gen vom 4. Dezember 2018 identisch ist. Damit ist Letzterer als Anfechtungsobjekt im Be- schwerdeverfahren entfallen. Insofern sind die Beschwerdeführer nicht mehr beschwert und ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (dazu BGer 2P.110/2002 vom 6. August 2003 E. 2). Vorliegend kann es darum nur noch um die Aufhebung des Entscheids vom 30. November 2021 gehen, wie in den Rechtsschriften der Beschwerdeführer von Januar, Februar und Juni 2022 verlangt, wenngleich nach Anord- nung des Verwaltungsgerichts auch die früheren Rechtsschriften für die Frage der Unter- schutzstellung zu berücksichtigen sind (siehe V 2019 4 act. 16.) 3.
E. 2 A.________ AG Nr. 2 vertreten durch RA MLaw Daniel Villiger, Neese Stalder Villiger Rechtsanwälte und Notare, Baarerstrasse 78, 6300 Zug
E. 3 B.________ AG
E. 3.1 Ein Teil der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, weil der Regierungsrat seiner Pflicht zur Prüfung und Würdigung der von ihnen vor- getragenen Einwände nicht nachgekommen sei. Die von den Grundeigentümern vorgeleg- ten Fachgutachten seien lediglich mit einem summarischen Verweis auf die eigene Stel- lungnahme sowie das Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) weggewischt worden. Eine eigentliche Stellungnahme zu der namens der Grundei- gentümerschaft Alpenblick K.________ eingereichten Rechtsschrift und insbesondere zum
E. 3.1.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die behördliche Begründungspflicht sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den ge- stellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berück- sichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung, mit jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 149 IV 325 E. 4.3; BGer 8C_279/2023 vom 30. April 2024 E. 4.1; 9C_34/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann. Das ist nur möglich, wenn sich der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen (vgl. BGer 5A_535/2020 vom 27. Januar 2021 E. 3.4.1). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmit- tels zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung an die verfügende Behörde. Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist denkbar in denjenigen Fällen, in wel- chen die Rechtsmittelinstanz über die gleich weite Kognition wie die Vorinstanz verfügt.
E. 3.1.2 Der Regierungsrat hat in seinen Beschlüssen vom 4. Dezember 2018 und 30. No- vember 2021 an mehreren Stellen auf die von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdefüh- rerin 3 im Unterschutzstellungsverfahren eingereichten Berichte Bezug genommen. Er hat zudem seine Entscheide einlässlich begründet. Nachdem die Beschwerdeführerin 3 bzw.
E. 3.1.3 Das Gleiche gilt bezüglich des Vorwurfs, der Regierungsrat habe zu Unrecht den im Unterschutzstellungsverfahren gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der an- ordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGer 1C_129/2021 vom
9. Februar 2022 E. 3.3; 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.2). Am 7. Oktober 2016 hat- ten die – zwischenzeitlich aufgrund der Teilrevision des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) aufgehobene – kantonale Denkmalkommission und am 23. Februar 2017 die Direktion des
E. 3.2.1 Ein weiterer Teil der Beschwerdeführer macht auch aus folgenden Gründen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Der Regierungsrat verweise im angefochtenen Beschluss vom 30. November 2021 im Wesentlichen auf eine Zuschrift der EKD vom
E. 3.2.2 Der Regierungsrat bzw. die Direktion des Innern gelangte im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens an die EKD und bat diese darum, in Ergänzung des EDK- Gutachtens vom 14. Juni 2017 mitzuteilen, ob das fragliche Denkmalschutzobjekt die mitt- lerweile gesetzlich verschärften Voraussetzungen einer Unterschutzstellung erfülle bzw. ob die Wohnsiedlung Cham-Alpenblick auch über einen äusserst hohen wissenschaftli- chen, kulturellen und heimatkundlichen Wert i.S.v. § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG verfüge und somit nach wie vor schutzwürdig sei (DI-act. 06.11). Dies bestätigte der Er- gänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021 (DI-act. 06.12).
E. 3.2.3 Was die Frage der nicht abgenommenen Beweise betrifft, ist zu erwägen, dass die Wiedererwägungsinstanz wohl zumindest bis zum Eingang der Vernehmlassung im Be- schwerdeverfahren ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann. Die Verfahrensho- heit über das Beschwerdeverfahren bleibt indessen bei der Rechtsmittelinstanz, diejenige über das Wiedererwägungsverfahren bei der Vorinstanz. Jedoch hat die Beschwerdein- stanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Vorinstanz bzw. in casu der Regierungsrat darf daher keine weiteren oder zusätzlichen Abklärungen vornehmen, die den Streitgegenstand betreffen und die auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen. Punktuelle Abklärungen wie etwa das Einholen von Bestätigungen und Bescheinigungen werden jedoch als zulässig erachtet (Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl. 2016, Art. 58 N 36, 41 f.; August Mächler, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N 12; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3906; BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Der Ergänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021, der im We- sentlichen bekräftigte, dass das Schutzobjekt die gesetzlichen Anforderungen auch nach der Verschärfung des DMSG erfüllt, ist als eine solche zulässige punktuelle Abklärung zu erachten. Der Regierungsrat hat daher kein Recht verletzt, indem er bei der EKD den er- wähnten Bericht einholte. Hingegen wäre es angezeigt gewesen, den Ergänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021 den Parteien zuzustellen, was nicht gemacht wurde. Die damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings nicht besonders schwerwiegend. Die Gehörsverletzung wurde geheilt, denn die Parteien haben inzwischen unbestritten Kenntnis vom Inhalt des EKD-Berichts.
E. 4 C.________ AG
E. 4.1 Paragraf 2 DMSG umschreibt nach den am 14. Dezember 2019 in Kraft getrete- nen Gesetzesänderungen vom 31. Januar 2019 den Begriff des Denkmals. Danach sind Denkmäler Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Ein- zelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu ste- hende bewegliche Objekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert darstellen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein). Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswerten Denkmäler festzuhalten (§ 5 und § 21 Abs. 1 Satz 1 DMSG). Objekte, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse besteht, werden unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen (§ 4 DMSG). Der Regierungsrat ent- scheidet über die Unterschutzstellung eines Denkmals, falls der Schutz des Denkmals nicht einvernehmlich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerschaft zu- stande kommt (§ 10 Abs. 1 lit. a DMSG). Gestützt auf § 25 Abs. 1 DMSG beschliesst er über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang, wenn a) das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert ist (zwei von drei Kri- terien müssen kumulativ erfüllt sein); b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung all- fällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen über- wiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung ermöglicht wird; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erscheinen.
E. 4.2 Das Bundesgericht hatte sich in BGE 147 I 308 mit einer Beschwerde gegen die am 31. Januar 2019 beschlossene Teilrevision des Zuger Denkmalschutzgesetzes zu be- fassen. Es hielt fest, es sei mit dem Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen; SR 0.440.4) grundsätzlich vereinbar, dass das Zuger Recht neu ein "äusserst" statt wie bisher ein "sehr hohes" öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Objekts voraussetzt, weil das Gesetz insofern konventionskonform ausgelegt werden könne (BGE 147 I 308 E. 7.3). Ebenfalls liege kein Verstoss gegen höherrangiges Recht vor, soweit zwei der drei Kriterien des wis- senschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Werts kumulativ erfüllt sein müssen, weil sich in jedem schutzwürdigen Fall zwei der drei in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten Kriterien überlagern dürften (BGE 147 I 308 E. 7.4). Hingegen hob das Bundesgericht § 25 Abs. 4 DMSG auf. Gemäss dieser Bestimmung konnten Objekte von lokaler Bedeutung, die jünger als 70 Jahre alt sind, nicht gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt werden (BGE 147 I 308 E. 7.5).
E. 4.3 Bei den Qualifikationen gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG handelt es sich um unbe- stimmte Rechtsbegriffe. Davon spricht man, wenn eine gesetzliche Bestimmung die Vor- aussetzungen einer Rechtsfolge in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Jede offen formulierte Norm räumt einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Ausübung des Er- messens kann jedoch im Verwaltungsgerichtsverfahren dann nicht überprüft werden, wenn Entscheide des Regierungsrates zu beurteilen sind. Auch bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre und Recht- sprechung eine gewisse Zurückhaltung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt. Auch das Bundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung und billigt den Verwaltungsbehör- den einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwis- sen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Das Bun- desgericht hat mehrfach festgehalten (vgl. BGer 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. Au- gust 2020 E. 5.1; 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1; 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3), dass "bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, eine sachli- che, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen hat, welche den kulturellen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksich- tigt. Eine Baute soll als Zeitzeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wis- senschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnah- men oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können. Schliess- lich gilt auch für Denkmalschutzmassnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit". Verhältnismässigkeit bedeutet, dass der Eingriff in das Grundrecht des Privaten für das Er- reichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für den Be- troffenen zumutbar ist. Dabei ist aber festzuhalten, dass rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzbedürftigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein kön- nen. Je schutzwürdiger eine Baute ist, umso geringer sind Rentabilitätsüberlegungen zu gewichten (BGer 1C_55/2011 vom 1. April 2011 E. 7.1 mit Verweisen). Im Bericht und An- trag des Regierungsrates vom 22. Januar 2008 (Vorlage Nr. 1629.1, Laufnummer 12598) führte dieser unter Ziff. 3.2 aus, dass jede Unterschutzstellung eine ermessensweise Beur- teilung verlange. Er gehe davon aus, dass den erhöhten Anforderungen für eine Unter- schutzstellung speziell in denjenigen Fällen Bedeutung zukomme, in denen die Eigentü-
E. 4.7 und 6.4; BGE 120 Ia 270 E. 5c). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Josef Stöckli mit seinem Wirken die Baukultur im Kanton Zug und in der Gemeinde Cham während Jahrzehnten prägte. Die von Josef Stöckli geschaffene Siedlung Alpenblick erfuhr durch ihre sensible Einpassung in die Landschaft und ihre sehr gute Gestaltung eine breite Re- zeption. So wurde sie bis zum Abschluss der ersten Bauetappe 1969 in wichtigen Schwei- zer Fachzeitschriften wie "Werk", "Bauen und Wohnen" sowie "Anthos" vorgestellt und ge- würdigt. Die Siedlung Alpenblick wird in der Folge auch oft in der Literatur zu Cham er- wähnt und gewürdigt. So wird z.B. in der Broschüre "Cham am See" der "Alpenblick, das Chamer 'Mini-Manhattan'" als "Wohnquartier von bemerkenswerter architektonischer Ge- schlossenheit" beschrieben. Der Schweizerische Kunstführer zu Cham von 1991, als Cham mit dem Wakkerpreis geehrt wurde, würdigt die "gelungenen Wohnblöcke mit Back- stein- und Betonfassaden", die "überlegt gruppiert" sind. Gar eine Doppelseite wird dem "Manhattan von Cham" 1995 in der Publikation "Cham. Vom Städtli zur Stadt" gewidmet und zum Ende der Beschreibung festgestellt: "Diese erste Hochhaussiedlung im Kanton Zug wird einmal genau so schützenswert erscheinen wie ein gewachsenes 'historisches Ortsbild'". Und in der 2009 publizierten Ortschronik wird festgestellt, dass der Alpenblick
E. 5 D.________
E. 5.1 Zum Zeitpunkt, als der Regierungsrat seinen Unterschutzstellungsbeschluss vom
4. Dezember 2018 fällte, konnte er noch Unterschutzstellungen beschliessen, wenn das Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert war (lit. a); das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Pri- vatinteressen überwog (lit. b); die Massnahme verhältnismässig war (lit. c); die dem Ge- meinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erschienen (lit. d; § 25 Abs. 1 DMSG in der bis zum 13. Dezember 2019 in Kraft stehenden Version).
E. 5.2 Der Regierungsrat begründete seinen Beschluss vom 4. Dezember 2018 zusam- mengefasst wie folgt, wobei er sich im Grundsatz am Befund des ADA zum denkmalpfle- gerischen Wert orientierte und auch die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalkommis- sion, das Gutachten der EKD sowie ein Gutachten des Amts für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug) berücksichtigte: "Zu § 25 Abs. 1 lit. a DMSG (sehr hoher wissenschaftlicher, kultureller oder heimatkundlicher Wert): Der kulturelle Wert betrifft die bautypologische, die baukünstlerische, die sozial-, wirtschafts- oder tech- nikgeschichtliche Bedeutung eines Baudenkmals, das heisst dessen Wert für die Kunst- und Kulturge- schichte der Gemeinde, der Region oder des ganzen Kantons. Die beigezogenen Gutachten, Stellungnahmen und Fachberichte zeigen klar auf, dass die in zeittypi- scher Stufung zur Hochhauslandschaft gefügte Siedlung Alpenblick als erste Hochhaussiedlung des Kantons Zug zu den wichtigsten Zeugen der Nachkriegsmoderne gehört. Sie ist als gestalterische Ein- heit konzipiert und in zwei Etappen realisiert worden, von denen die erste Josef Stöckli selber, die zweite 1971 Erich Weber (Alpenblick 2) und Ralph Schmid (Alpenblick 3, 5) nach Stöcklis Konzept er- bauten. Dabei ist auf die ausgeprägten Landschaftselemente eingegangen worden. Architekt Josef Stöckli und Gartenarchitekt Adolf Zürcher betteten die Baukörper in einen von Bäumen besetzten, grosszügigen Grünraum, der eine Fortführung des von grossflächigen, naturnahen Uferpartien gepräg- ten Ufers des Zugersees bildet, und erreichten so eine optimale Einbindung der Hochhausgruppen in das Landschaftsbild. Gleichzeitig bilden die grossen Baumgruppen ein Gegengewicht zu den Bauten und diese wiederum profitieren stark von den angrenzenden Freiräumen (Uferzone, Sumpfgebiet, Lor- zenebene und See). Auch durch die gestuften Baukörper und deren gestaffelte Anordnung erreichte der Architekt eine optimale Einbettung in die Uferlandschaft, und es entstanden spannende Zwischen- räume, Ruhebereiche, Spielplätze sowie Sichtachsen. Eine konventionelle Bebauung mit üblichen
E. 5.3 Am 14. Dezember 2019 trat die in E. 4.1 hiervor dargelegte Revision des DMSG in Kraft. Mit dieser Teilrevision wurden die in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgeführten Voraus- setzungen zur Unterschutzstellung verschärft. In Wiedererwägung seines Entscheides vom 4. Dezember 2018 beschloss der Regierungsrat am 30. November 2021, der Be- schluss des Regierungsrates vom 4. Dezember 2018 über die Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick in Cham werde aufgehoben. Gleichzeitig ersetzte er diesen Beschluss mit dem Beschluss, die Mehrfamilienhäuser und das Schulhaus der Siedlung Alpenblick, Cham, als Baudenkmäler von regionaler Bedeutung unter Schutz zu stellen. Der Schutz- umfang blieb 1:1 der gleiche wie im Beschluss vom 4. Dezember 2018.
E. 5.4 Zur Begründung führte der Regierungsrat fast wortwörtlich aus, was er schon in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2018 erwogen hatte (siehe diesbezüglich E. 5.2 hier- vor). Er ergänzte im Wesentlichen einzig Folgendes: Wiederwägungsweise sei zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwiefern die Siedlung Alpenblick auch die verschärften Anfor- derungen an ein Schutzobjekt erfülle. Dabei habe sich die Anwendung der teilrevidierten Bestimmungen auch am Urteil 1C_43/2020 des Bundesgerichtes zu orientieren: Die Be- schwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren hätten unter anderem die neuen Vor- aussetzungen der "äusserst" hohen Denkmalwerte, des "äusserst" hohen öffentlichen In- teresse sowie der kumulativ zu erfüllenden (zwei von drei) Kriterien eines äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wertes (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG) als bundesverfassungswidrig gerügt. Zusammenfassend habe das Bundesgericht diese Bestimmungen deshalb nicht aufgehoben, weil sie sich in Über- einstimmung mit der Verfassung bzw. dem höherstufigen Bundesrecht auslegen und an- wenden liessen (BGer 1C_43/2020 E. 3): Der "äusserst" hohe Denkmalwert und das "äus- serst" hohe öffentliche Interesse dürften nicht restriktiver ausgelegt werden als der im Gra- nada-Übereinkommen (Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Eur-
E. 6 E.________
E. 6.1 Von einzelnen Beschwerdeführern wird vorgebracht, es stelle sich vorliegend be- reits die Frage, ob eine Siedlung überhaupt gesamthaft den Denkmalbegriff erfüllen und als Ganzes unter Denkmalschutz gestellt werden könne. Das DMSG unterscheide in § 2 Abs. 1 unter anderem Siedlungsteile und Gebäudegruppen. Wie der Regierungsrat jedoch selbst festhalte, werde mit dem angefochtenen Entscheid die Siedlung Alpenblick unter Schutz gestellt. Eine ganze Siedlung indes könne den Denkmalbegriff gemäss § 2 Abs. 1 DMSG a priori nicht erfüllen. Mithin sei der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Würde das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass auch
E. 6.2 Nach § 2 Abs. 1 DMSG sind nicht nur Siedlungsteile, sondern – neben weiteren – auch Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume oder Einzelbauten Denkmäler. Eine "Gebäu- degruppe" bzw. ein "Ensemble" ist eine "Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen", die im Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahr- genommen werden. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzel- nen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel. Besondere Anforderungen für die Un- terschutzstellung liegen darin, dass ein Erhalt lediglich ausgewählter Objekte (aus dem Ensemble) die Gesamtanlage nicht hinreichend zu bezeugen vermöchte (Marco Koletsis, Baudenkmal – Voraussetzungen der Unterschutzstellung, 2022, Rz. 74, 157; VGer ZH VB.2011.00135 vom 4. Mai 2011 E. 5.4.1). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, be- streiten auch die Beschwerdeführer nicht. Der Schutz der gesamten Siedlung Alpenblick ist nach der gesetzlichen Regelung daher durchaus möglich, auch wenn der Begriff der "Siedlung" dabei nicht im rechtstechnischen Sinn verwendet wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 147 I 308 E. 2.3 die einzelnen Gebäude des Alpenblicks Cham als "Teile einer Siedlungsgruppe" bezeichnet, was eben- falls darauf hindeutet, dass vorliegend der Begriffsbestimmung keine besonders hohe Be- deutung zugesprochen werden muss. Und auch Q.________ führt in seinem zweiten Gut- achten vom 11. Dezember 2019 (DI-act. 00.02, S. 3) aus, die Siedlung Alpenblick gehöre zur Kategorie "Siedlungsteile" gemäss § 2 Abs. 1 DMSG und könne deshalb grundsätzlich als Denkmal eingestuft werden. 7. Beim Unterschutzstellungsentscheid stützte sich der Regierungsrat zulässiger- weise auf die Einschätzungen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie sowie der EKD. In seinen Entscheid vom 4. Dezember 2018 floss auch die Ansicht der (damals noch bestehenden) kantonalen Denkmalkommission ein. Auf den Sachverstand der eigenen Ämter (sowie der EKD) abzustellen, macht aus Kostenüberlegungen wie auch aus Grün- den der Verfahrensdauer Sinn (vgl. BGer 1C_225/2011 vom 8. September 2011 E. 2.4), soweit deren Beurteilung genügend grosse Aussagekraft zukommt. Amtsberichte einer fachkundigen Amtsstelle sind zwar keine eigentlichen Gutachten; es soll ihnen indessen
E. 7 F.________
E. 8 G.________ Nrn. 4–8 vertreten durch RA Dr. iur. Cornelio Zgraggen, Zgraggen Rechtsanwälte AG, Alpenstrasse 7, 6004 Luzern
E. 8.1 Kultureller Wert
E. 8.1.1 Der Regierungsrat hält diesbezüglich zusammenfassend fest, dass die Wohnsied- lung Alpenblick als städtebaulich und architektonisch herausragende Siedlung, die bis
E. 8.1.2 Die Beschwerdeführer hingegen sind der Ansicht, die Siedlung Alpenblick möge wohl einen gewissen kulturellen Wert aufweisen, jedoch sei dieser Wert nicht in dem Mass gegeben, wie es der Regierungsrat darlege. Die in den Häusern effektiv bestehende Bau- substanz sei nicht wertvoll. Sie trage nichts zur Qualität der Siedlung bei und sei im Ge- genteil deren grosse Hypothek. Sie müsse in besserer Qualität (z.B. mit besserem Beton und mit hinreichender Isolation) ersetzt werden, was nur mit Ersatzbauten möglich sei. Das ausführlich begründete Gutachten von Q.________ vom 29. Mai 2018 weise detailliert nach, weshalb der kulturelle Wert der Liegenschaft Alpenblick weder als "äusserst hoch" noch als "sehr hoch" einzustufen sei. Der Gutachter komme in seiner Expertise unter an- derem zum Schluss, dass bei der Siedlung Alpenblick die spezielle Eigenart der Siedlung als Ganzes, nicht jedoch die Bausubstanz schützenswert sei. Eine Schutzanordnung mit Pflicht zur Erhaltung der Bausubtanz sei weder sachlich begründet noch erforderlich. Sie würde das angestrebte Ziel, die Siedlung Alpenblick langfristig zu erhalten, nicht erreichen, sondern in Frage stellen, weil die grundlegenden Mängel der Häuser auch mit grossen In- vestitionen nicht nachhaltig korrigiert werden könnten. Statt sich mit diesem Gutachten auseinanderzusetzen, verweise der Regierungsrat pauschal auf das untaugliche Gutach- ten der EKD und die Stellungnahme der Denkmalschutzkommission. In den Ausführungen des Regierungsrats zum kulturellen Wert der Siedlung Alpenblick falle auf, dass sich diese zu einem grossen Teil auf die räumliche Einordnung, die Umge- bungsgestaltung und die Vita des Architekten Josef Stöckli bezögen. Ein sehr wichtiges Merkmal der Einordnung und der Anordnung der Bauten seien die Durchlässigkeit und die Durchsichtmöglichkeiten der ganzen Siedlung gewesen. Diese Qualitäten seien durch die kürzlich nördlich der Siedlung erstellten Hochhäuser zerstört worden. Die massgeblichen Qualitäten der Siedlung Alpenblick seien daher nicht mehr vorhanden und daher a priori nicht mehr schützenswert. Man habe ferner bereits vor der Vorinstanz gerügt, dass die Vita des Architekten Josef Stöckli materiell irrelevant sei und nicht zur Erfüllung des Denk- malbegriffs im vorliegenden Fall beitragen könne. Es sei das jeweilige Objekt selbst, das den Denkmalbegriff erfüllen müsse, und nicht der dahinterstehende Architekt. Die Aus- führungen zum Lebenslauf des Architekten und zu seinen weiteren Werken seien daher für die Beurteilung des kulturellen Werts der Siedlung Alpenblick unbeachtlich. Den langen Ausführungen zum Gesamtkonzept und zum Gestaltungsprinzip stehe im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats lediglich ein kleiner Absatz zur Schutzwürdigkeit der Bau-
E. 8.1.3 Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass der kulturelle Wert die bauty- pologische, die baukünstlerische, die sozial-, wirtschafts- oder technikgeschichtliche Be- deutung eines Baudenkmals umfasst. Er betrifft mit anderen Worten dessen Wert für die Kunst- und Kulturgeschichte der Gemeinde, der Region oder des ganzen Kantons. Zweck der Unterschutzstellung muss zusammengefasst also die Erhaltung des baukulturellen Er- bes sein, und zwar im Hinblick auf die Geschichte, Architektur, Archäologie oder Kultur der Gemeinde oder Region. Ein Denkmal hat insbesondere dann einen kulturellen Wert, wenn es einen wichtigen Zeugen für die lokale oder überregionale Kunst- und Kulturgeschichte darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn es beispielsweise über eine bemerkenswerte handwerkliche Ausstattung oder künstlerisch wertvollen Bauschmuck verfügt. Ein kulturel- ler Wert kann auch gegeben sein, wenn es sich bei einem Denkmal um einen sehr frühen oder ausgeprägten Vertreter eines bestimmten Bautyps handelt (vgl. VGer ZG V 2021 30 vom 11. April 2022 E. 4.3.1).
E. 8.1.4 Bezüglich der Siedlung Alpenblick muss auch nach Überzeugung des Gerichts von einem äusserst hohen kulturellen Wert ausgegangen werden. Als erste Hochhaus- siedlung des Kantons Zug, die das Ortsbild von Cham in erheblichem Masse prägt, gehört sie zu den wichtigsten Zeugen der Nachkriegsmoderne. Mit der vom Architekten Josef Stöckli und dem Gartenarchitekten Adolf Zürcher vorgenommenen Einbettung der Baukör- per in den grosszügigen Grünraum wurden die Hochhausgruppen optimal in das Land- schaftsbild eingebunden. Diese optimale Einbettung in die Uferlandschaft entstand auch durch die gestuften Baukörper und deren gestaffelte Anordnung, wodurch spannende Zwi- schenräume, Ruhebereiche, Sitzplätze sowie Sichtachsen geschaffen wurden. Die klar und streng gegliederten Häuserfassaden sind durch vertikale, geschlossene Mauerschei- ben in Sichtbackstein und horizontale helle Brüstungsbänder aus Beton sowie insbeson- dere durch die Rasterung der Fenster charakterisiert. Die Material- und Farbauswahl ist
E. 8.2 Heimatkundlicher Wert
E. 8.2.1 Der heimatkundliche Wert betrifft die identitätsstiftende Bedeutung, die ein Bau- werk aufgrund seines prägenden Standorts oder seines Zeugniswerts für einen Ort oder eine Region hat. Dies ist der Fall, wenn das Denkmal das Ortsbild oder die Landschaft prägt, wenn es an ein historisches Ereignis oder an eine Persönlichkeit erinnert, die für den Ort sehr wichtig waren (VGer ZG V 2021 30 vom 11. April 2022 E. 4.3.1).
E. 8.2.2 Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass die Mehrfamilienhäuser der Siedlung Alpenblick Cham auch über einen äusserst hohen heimatkundlichen Wert verfü- gen.
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, möge der Siedlung Alpenblick auch ein gewisser heimatkundlicher Wert nicht abzusprechen sein, gebe es aber keine Anhaltspunkte, die Note "sehr hoch" oder sogar "äusserst hoch" zu verteilen. Für die Be- hauptung, dass die Siedlung Alpenblick aus der Masse der vergleichbaren Hochhaussied- lungen herausragen solle, bleibe der Regierungsrat jede Begründung schuldig. Der allfäl- lige heimatkundliche Wert bleibe zudem auf die Anordnung der Bauten und das äussere Erscheinungsbild begrenzt. Die Bausubstanz selbst weise keinerlei heimatkundlichen Wert auf, sie lasse sich ohne Einbusse in besserer Qualität ersetzen. Dies gelte es bei der Prü- fung der Erfüllung der Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG sowie bei der nach- folgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
E. 8.2.4 Das Gericht misst der Siedlung Alpenblick in Übereinstimmung mit dem Regie- rungsrat einen äusserst hohen heimatkundlichen Wert zu. Es handelt sich um ein Wahr- zeichen der Nachkriegsmoderne, das mit seinem markanten Standort am Ufer des Zuger- sees und am östlichen Eingang von Cham dessen Ortsbild prägt. Auch städtebaulich hat die Siedlung Alpenblick, welche ihren einheitlichen Charakter bewahrt hat, eine hohe Be- deutung. Die Gemeinde Cham hat mit diesem Projekt gerade in den sensiblen Ufergebie- ten den in der damaligen Hochkonjunktur vorhandenen Bauboom und den damit einherge- henden Ausbau des Gemeindegebietes während der 1960er-Jahre auf vorbildliche und
E. 8.3 Insgesamt ergibt sich, dass bei der Siedlung Alpenblick die Werte von zwei der drei der in § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgeführten Kriterien im geforderten äusserst hohen Mass erfüllt sind.
E. 8.4 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die EKD in einem lediglich zwei Sei- ten langen Schreiben vom 14. Juli 2021 (DI-act. 06.12) bestätigte, dass der in ihrem Gut- achten vom 14. Juni 2017 ausgewiesene "sehr hohe" Wert auch einem "äusserst hohen" Wert bzw. dem Begriff "herausragend" entspreche und der Regierungsrat in seinem Wie- dererwägungsentscheid vom 30. November 2021 in nur geringfügiger Ergänzung seines Unterstellungsentscheids vom 4. Dezember 2018 zum Schluss kam, die Siedlung Alpen- blick erfülle auch die inzwischen verschärften Anforderungen an ein Schutzobjekt. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass sich bei Wertbestimmungen die Wortwahl nach den Vor- gaben des jeweils geltenden Gesetzes richtet. Beiden Regierungsratsbeschlüssen und beiden EKD-Dokumenten, aber auch dem Fachbericht des ADA vom 7. Oktober 2016 (ADA-act. 5) kann jedenfalls implizit entnommen werden, dass die Siedlung Alpenblick so- wohl damals wie heute die nach dem kantonalen Gesetz höchste Bewertung als Schut- zobjekt verdient.
E. 8.5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Auflistung des Regierungsrats im ange- fochtenen Entscheid von vergleichbaren Hochhaussiedlungen aus den 1960er- und 1970er-Jahren (Fridbach, Zug; Leimatt, Oberwil; Letzistrasse, Zug; Siedlung Peikert, Ri- gistrasse 155–169, Baar; Berchtwilerstrasse 1–5, Rotkreuz; Hasenberg, Steinhausen) bringe gerade zum Ausdruck, dass es in Bezug auf die betroffene Siedlung an der Einzig- artigkeit fehle. Ausserdem verletze die Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und verhalte sich überdies willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie die vorlie- gend streitbetroffene Siedlung, nicht aber die weiteren in der angefochtenen Verfügung exemplarisch aufgelisteten Überbauungen für schutzwürdig betrachte. Das gelte beson- ders deshalb, weil der Regierungsrat diese Überbauungen mit der Siedlung "Alpenblick" als vergleichbar betrachte. Entsprechend resultiere durch die Unterschutzstellung eine un- gerechtfertigte Ungleichbehandlung einzelner Grundeigentümer, weil es den Eigentümern der Vergleichsobjekte – anders als den vorliegend betroffenen Grundeigentümern – wei-
E. 8.5.2 Die Verwaltungsbehörden müssen unter mehreren infrage kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche sie in Beachtung aller Um- stände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten (VGer ZH VB.2018.00643 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; VB.2018.00103 vom 17. Januar 2019 E. 3.3; VB.2017.00361 vom 7. Juni 2018 E. 3.3). Wie vorangehend ausgeführt, ist die architektonische Qualität der Siedlung Alpenblick sehr hoch und für ihre Zeit absolut pionierhaft, und die Bausub- stanz ist gut. Es kann wohl durchaus gesagt werden, dass die Siedlung Alpenblick eine höhere architektonische Qualität aufweist als die vom Regierungsrat in seinem Beschluss aufgelisteten übrigen Hochhaussiedlungen und die streitgegenständliche Siedlung die be- treffende Epoche im Vergleich zu anderen Siedlungen qualitätsvoller zu repräsentieren vermag. Von den Beschwerdeführern unbestritten geblieben ist zudem der Hinweis des Regierungsrats, dass die Mehrheit der Vergleichsbeispiele in jüngerer Zeit sehr stark um- gebaut wurde, wodurch deren schutzwürdiger Charakter und die historisch wertvolle Sub- stanz verloren gingen. Keine dieser Siedlungen bzw. Häuser sind zudem inventarisiert oder unter Denkmalschutz gestellt. Als materielle Zeugin der in den 1960er- und 1970er- Jahren durch Hochhäuser entstandenen Siedlungsentwicklung ist die Siedlung Alpenblick daher einzigartig. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) liegt jedenfalls durch das Vorgehen des Regierungsrats nicht vor, und willkürlich ist das diesbe- zügliche Verhalten des Regierungsrats ebenfalls nicht. 9.
E. 9 H.________
E. 9.1 Gemäss § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG muss das öffentliche Interesse an der Er- haltung des Denkmals allfällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öf- fentliche Interessen überwiegen; die Massnahme muss verhältnismässig sein, und eine langfristige Nutzung muss ermöglicht werden. Denkmalschutzmassnahmen beschränken die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleitete Baufreiheit. Eigentumsbeschrän- kungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es einen denkmalpflegerischen
E. 9.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, den Interessen des Denkmalschutzes stünden zahlreiche andere öffentliche Interessen entgegen. Einschlägige öffentliche Inter- essen vertrete die Standortgemeinde, die sich deutlich gegen eine Unterschutzstellung ausgesprochen habe. Nicht im öffentlichen Interesse liege es, energetisch und statisch un- genügende Siedlungen zu konservieren und Behinderten dauerhaft den Zugang zu ver- wehren. Das öffentliche Gesamtinteresse an der Unterschutzstellung falle bescheiden aus. Diesem nicht ausgeprägten öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung stünden ge- wichtige Privatinteressen an der Entlassung der Siedlung Alpenblick aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler gegenüber. Sei ein Grundeigentümer bereit, seine Liegen- schaft sachgerecht zu sanieren und zeige er zudem mit einem überzeugenden Ersatzpro- jekt auf, dass dies möglich sei, ohne den wesentlichen Charakter der Siedlung zu beein- trächtigen, solle er nicht gehindert, sondern in seiner Absicht unterstützt werden. Die Un- terschutzstellung bedeute für die Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung und damit einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht. Diese Beschränkung des Ei-
E. 9.3 Der Regierungsrat hingegen hatte in seinem Unterschutzstellungsentscheid erwo- gen, aus der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme ergebe sich, dass das öffentliche Interesse am Substanzerhalt der Siedlung die privaten und anderen öffent- lichen Interessen überwiege. Aus bauphysikalischer Sicht könnten mit dem Bestand durchaus Verbesserungen erzielt werden, was in den Berichten der S.________ AG zum Teil bereits aufgezeigt worden sei. Die Erfahrungen aus dem Sanierungsprojekt des ge- schützten Schulhauses Röhrliberg in Cham zeigten ebenfalls, dass auch bei Backstein- bauten eine partielle Ertüchtigung möglich sei und wesentliche Verbesserungen bringe. Die Statik des infrage stehenden Objekts sei nicht bemängelt worden, sie sei nicht schad- haft, hänge aber auch von der weiteren Nutzung ab. Die Begutachtung des Lärmschutzes durch die Ingenieure sei knapp gehalten. Bezüglich des Lärmes von aussen (Strasse und Eisenbahn) komme sie zum Schluss, dass durch den Einbau neuer Fenster "ein angemes- sener Schutz" erreicht werden könne (Gutachten S.________ vom 30. April 2018, S. 10; ADA-act. 36). Betreffend Schallschutz im Innern hätten die Ingenieure zwar festgestellt, dass bei den bestehenden Gebäuden Defizite vorhanden seien und die Mindestanforde- rungen der SIA mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten würden. Was die Einhal- tung von SIA-Normen anbelange, so könne davon allerdings bei geschützten Denkmälern abgewichen werden. Auch wenn solche Normvorgaben nicht erreicht würden, könnten hier dennoch durch eine sorgfältige Analyse des Bestands und geeignete Massnahmen Ver- besserungen erreicht werden. Hinsichtlich des im Bericht von S.________ ausgewiesenen Heizwärmebedarfs sei festzuhalten, dass diese Berechnung ein einseitiges Bild zeichne. Auch beim hier zu beurteilenden Denkmal sei es möglich, spezifisch auf das Objekt abge-
E. 9.4 Wenn, wie aufgezeigt (E. 8.1 ff.), die Siedlung Alpenblick einen äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert aufweist, ist auch von einem grundsätzlich äusserst hohen öffentlichen Interesse am Substanzerhalt des Denkmals auszugehen. Gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. b DMSG ist nun aber zu prüfen, ob allfällige entgegenstehende Privatinter- essen sowie anderweitige öffentliche Interessen dazu führen, dass das als Ausgangslage festgestellte äusserst hohe denkmalschützerische Interesse die Privatinteressen und an- derweitige öffentliche Interessen noch überwiegt (zur diesbezüglichen Kognition des Ge- richts vgl. E. 1.3). Zudem wird in Anwendung von § 25 Abs. 1 lit. c DMSG zu prüfen sein, ob die Unterschutzstellung tatsächlich verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung ermöglicht. Nur wenn auch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG erfüllt sind, kann es bei der Unterschutzstellung bleiben. Allenfalls ist jedoch auch nur, aber im- merhin, der vom Regierungsrat festgelegte Schutzumfang zu reduzieren. Als anderweitige öffentliche Interessen können vorliegend ermittelt werden: Brandschutz, Energiesparen, Statik, Erdbebensicherheit, Verbesserung der Bausubstanz, behindertengerechtes Bauen, Schallschutz, Anpassung an zeitgemässe Wohnansprüche und Nutzung des Schulhauses. Auf der gleichen Seite der Waage befinden sich die Privatinteressen, wobei es sich hierbei in erster Linie um die Eigentumsfreiheit handelt. Im Zusammenhang mit der Verhältnis- mässigkeitsprüfung werden dabei die privaten Interessen primär unter dem Aspekt der Zu- mutbarkeit der Anordnung von Schutzmassnahmen zu analysieren sein (vgl. Annina Noemi Fey, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht, 2023, Rz. 225).
E. 9.5 Dass raumplanerische Massnahmen wie etwa ein angepasster Bebauungsplan, eine Ortsbildschutzzone oder spezielle Vorschriften zur Strukturerhaltung nicht genügen, um die Siedlung Alpenblick mit ihren spezifischen Merkmalen zu sichern, wurde bereits in E. 8.2.4 am Schluss ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden.
E. 10 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 fassung, die durch das Gericht mit uneingeschränkter Kognition anzuwenden und zu kon- kretisieren sind. Dies betrifft insbesondere die Frage nach der Zumutbarkeit einer Ein- schränkung der Eigentumsfreiheit (vgl. dazu etwa Marco Donatsch, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N 33 mit Hinweisen; siehe auch VGer ZG V 2007 23 E. 4b).
E. 10.1 Was den Brandschutz betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht zu belegen vermögen, dass ein solcher im Falle eines Umbaus nicht ausreichend sicher- gestellt werden könnte. Im Gegenteil haben gemäss unwidersprochenen Aussagen im an- gefochtenen Entscheid in den Jahren 2020 und 2021 offenbar in den Häusern Alpen- blick T.________ und U.________ Sanierungen stattgefunden, mit denen u.a. die Brand- schutzerfordernisse offenbar ausreichend hatten berücksichtigt werden können. Es mag zwar zutreffen, dass in den Treppenhäusern der Gebäude im Alpenblick die vom Brand- schutz heute geforderte Fluchtwegbreite von 1,20 m nicht oder nicht überall eingehalten wird. Dem kann jedoch allenfalls mit anderen Massnahmen beigekommen werden, was weiter unten zu diskutieren sein wird.
E. 10.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, energetisch seien die Liegenschaften bei weitem nicht mehr auf dem neusten Stand und liessen sich auch nicht entsprechend sa- nieren. Der Bericht S.________ beurteile zudem das Anbringen einer Innenisolation kri- tisch (ADA-act. 36 S. 2 und 7). Es trifft zu, dass eine Aussendämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz der Ge- bäude nicht möglich ist, wenn es vorliegend bei einer Unterschutzstellung bleibt, weil die Gebäudefassaden nicht abgedeckt oder verändert werden dürfen. Richtig ist auch, dass aus energetischer Sicht eine Aussendämmung grundsätzlich der Innendämmung vorzuzie- hen ist und mit einer Aussendämmung zudem kein Innenraum verloren geht. Es ist aber nicht so, wie das die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine energetische Sanierung vor- liegend gar nicht möglich wäre. Auch mit innenliegenden Vorrichtungen kann eine Verbes- serung der Wärmedämmung erreicht und so der Energieverbrauch reduziert werden. Bei Schutzobjekten ist die fachmännisch vorgenommene Innendämmung ein häufig angewen- detes Verfahren, und der Kanton Zug sieht auch Förderbeiträge dafür vor. Die von den Be- schwerdeführern geltend gemachten Schwierigkeiten beim Anbringen einer Innenisolation sind demnach nicht geeignet, die Unterschutzstellung in Frage zu stellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung den Anliegen der energetischen Sanierung kein hohes Gewicht zumisst. Es sei hinzunehmen, dass alte Bauten regelmässig eine schlechtere Energiebilanz aufweisen würden als Neubauten. Begründet wird dies im We- sentlichen damit, dass dieses Argument ansonsten stets zum Abbruch von Denkmalschut- zobjekten führen würde (VGer ZH VB.2018.000103 vom 17. Januar 2019 E. 7.5.3; bestätigt mit BGer 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 11). Zu ver-
E. 10.3 hiervor).
E. 10.4.1 Mit der Thematik Erdbebensicherheit befasst sich im Wesentlichen der Ergän- zungsbericht Grobbeurteilung Erdbebensicherheit und statische Beurteilung Wohnge- bäude Alpenblick K.________, 6330 Cham, der R.________ AG, Zug, vom 25. Mai 2018 (ADA-act. 37), welcher den vom gleichen Büro ausgearbeiteten Technischen Bericht mit einer Grobbeurteilung bzgl. Erdbebensicherheit vom 29. September 2015 für das Wohn- haus Alpenblick K.________ ergänzt und präzisiert. Im Bericht vom 25. Mai 2018 führten die Gutachter aus, da ihnen für ihren Bericht vom 29. September 2015 keine gesicherten
E. 10.4.2 Diese Darlegungen sowie auch Aussagen von Beschwerdeführern anlässlich des Augenscheins zeigen auf, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, die Erdbebensicherheit der Häuser im Alpenblick mit Hilfe von Sanierungen zu verbessern. Gemäss dem von den Beschwerdeführern 4–8 eingereichten Vorprojekt Z.________ AG vom 16. September 2024 (V 2019 4 BF-4–8-act. 4) soll denn auch z.B. bei den Häusern Alpenblick AA.________ und AB.________ offenkundig eine Pfahlfundation vorgenommen und die Bodenplatte neu gemacht werden ("Rohbau bis OK Bodenplatte Tiefgarage Haus AA.________ und AB.________"), was im Rahmen der Erdbebensicherheit von Bedeu- tung ist. Und gemäss der von der R.________ AG vorgenommenen Grobbeurteilung be- steht ein mögliches Ertüchtigungskonzept in der Erweiterung und Verstärkung vorhande- ner Betonwände. Auch wenn der optimale Erfüllungsfaktor vorliegend möglicherweise nicht ganz erreicht werden kann, ist darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss den von der EKD im Jahr 2007 herausgegebenen Leitsätzen zur Denkmalpflege in der Schweiz Baunormen auf Denkmäler nicht ohne vertiefte Abklärung angewendet werden dürfen. Gemäss EKD ist von Fall zu Fall abzuwägen, ob auf das Einhalten einer Norm ganz oder teilweise verzichtet werden muss, oder ob das Normenziel durch andere geeignete Mass- nahmen erreicht werden kann. Im Einzelfall sind das öffentliche Interesse an der unge-
E. 10.5 Bezüglich Lärmschutz gegen externe Quellen führt die S.________ AG in ihrem Bericht auf Seite 10 aus, im vorliegenden Fall könne auch beim bestehenden Gebäude durch den Einbau von neuen Fenstern mit ausreichender Schalldämmung ein angemesse- ner Schutz gegen Strassen- und Eisenbahnlärm erreicht werden. Diesem öffentlichen In- teresse kann daher ohne Weiteres entsprochen werden.
E. 10.6.1 Schwieriger zu bewerkstelligen ist wohl der Schutz gegen interne Quellen. Gemäss glaubwürdiger Darstellung der Beschwerdeführer sind die Wohnungen momentan "sehr ringhörig". Von Mietern erwähnt worden seien explizit störende Geräusche aus den darüber bzw. darunter liegenden Wohnungen (Stimmen), Schallübertragungen aus dem Treppenhaus und Geräusche von haustechnischen Installationen (u.a. Dusche nutzen und Klosett spülen).
E. 10.6.2 Beim Schutz gegen interne Quellen sind gemäss den Vorbringen der Beschwerde- führer im Wesentlichen die Ausführungen der Geschossdecken (Dicke der Betondecken, schwimmende Estriche), die Konzeption des Treppenhauses zur Verhinderung von Kör- perschallübertragung, die Bauweise des Aufzugsschachts und die Ausführung der haus- technischen Installationen massgebend.
E. 10.6.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) müs- sen Schallschutzmassnahmen nicht getroffen werden, wenn überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen. Wie bereits in E. 10.4.2 hiervor erwähnt, halten auch die Leitsätze der EKD fest, dass Baunormen nicht ohne vertiefte Ab- klärung auf Denkmäler angewendet werden dürfen. Dies ermöglicht es im konkreten Fall, geringere Anforderungen an den Lärmschutz zu erfüllen als bei einem Neubau.
E. 10.6.4 Vor diesem Hintergrund ist bezüglich Schallschutz Folgendes zu erwägen: Die Re- duktion des Trittschalls in den Wohnungen dürfte tatsächlich eine Herausforderung dar- stellen. Aus dem Bericht der S.________ AG geht jedoch hervor, dass diesbezüglich – al- lenfalls mit Ausnahme bei den Balkonen – mit geeigneten Massnahmen durchaus Verbes- serungen erreicht werden können, auch wenn die heute geltenden Normen vielleicht nicht vollständig erfüllt werden, was aber eben wie erwähnt bei denkmalgeschützten Gebäuden zulässig ist. Immerhin ist hier jedenfalls festzustellen, dass gemäss unwidersprochener Darstellung des Regierungsrats in dessen Beschluss offenbar die Liegenschaft Alpenblick K.________ im Jahr 2021 innen zugunsten eines zeitgemässen Wohnstandards saniert wurde, darunter auch die Bodenbeläge, was wohl ebenfalls zu einer Verminderung des Trittschalls geführt hat.
E. 10.6.5 Es fällt auf, dass die S.________ AG die Hauptprobleme bei der Verbesserung des Schallschutzes offenbar aus der Tatsache ableitet, dass vorliegend der Denkmal- schutz auch das Innere der Häuser und dabei insbesondere die Treppenhäuser umfasse. So seien im Treppenhaus bisher keine körperschutzdämmenden Massnahmen ausgeführt worden. Der Aufzugsschacht sei 1-schalig aus Mauerwerk ausgeführt und starr mit dem
E. 10.7.1 Unbestrittenermassen grosse Mängel weist die Siedlung Alpenblick bezüglich der Behindertengerechtigkeit auf. Insbesondere sind sie nicht rollstuhlgängig. In den Gebäu- den, welche das Gericht anlässlich des Augenscheins besichtigt hat (Inneres der Gebäude Alpenblick AA.________ und U.________, Eingangsbereich des Gebäudes Alpenblick AB.________) ist der Lift des jeweiligen Gebäudes im Anschluss an das Passieren des Gebäudeeingangs nur über eine Treppe zu erreichen. In den einzelnen Stockwerken be- findet sich zudem lediglich jede zweite Wohnung auf der gleichen Ebene wie der Liftzu- gang. Die anderen Wohnungen sind nur über eine Treppe, entweder nach oben oder nach unten, zu erreichen.
E. 10.7.2 Was hiervor im Zusammenhang mit dem Schallschutz ausgeführt wurde, gilt auch für die Verbesserung der Behindertengerechtigkeit: Eine allfällige Entlassung des Gebäu- deinnern aus dem Schutzumfang würde es erlauben, die notwendigen Massnahmen zur
51 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Behebung von Benachteiligungen von behinderten Menschen zu ergreifen, womit dem entsprechenden bedeutenden öffentlichen Interesse nachgekommen werden könnte. Al- lerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behinder- tengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) vorsieht, dass die Beseitigung einer Benach- teiligung nicht angeordnet wird, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht.
E. 10.8 Bezüglich des Schulhauses (Alpenblick 11) ist festzustellen, dass keine der Par- teien – auch nicht die Einwohnergemeinde – den (Eventual-)Antrag stellt, die Unterschutz- stellung des Schulhauses sei aufzuheben, falls es bei der Unterschutzstellung der Hoch- häuser bleiben sollte. Es liegt denn auch auf der Hand, dass das Schulhaus, was den Denkmalschutz betrifft, grundsätzlich dem Schicksal der es umgebenden Häuser folgt, denn es ist zweifellos als wichtiger Teil des Ensembles Siedlung Alpenblick zu qualifizie- ren. Der Gemeindepräsident von Cham hat zudem anlässlich des Augenscheins bestätigt, dass sich dieses Gebäude nach einer vorgenommenen Sanierung wieder in einem guten Zustand befindet. Die Einwohnergemeinde Cham zeigt im Übrigen auch nicht auf, warum die zukünftige Nutzung des Schulgebäudes, wie von ihr vorgebracht, derart stark einge- schränkt wäre, wenn es bei der Unterschutzstellung bleiben sollte. Die Sanierung, welche mit einer energetischen Optimierung (PV-Anlage und Wärmepumpe) verbunden wurde, ist im Übrigen im Jahrbuch Tugium Nr. 37/2021, S. 22 f., beschrieben. 11. Diese in den E. 10.1–10.7 hiervor festgestellten öffentlichen Interessen sind nun nachfolgend zu bewerten und zusammen mit den Interessen der privaten Beschwerdefüh- rer und der Einwohnergemeinde Cham an der Nichtunterschutzstellung der Siedlung Al- penblick dem äusserst hohen öffentlichen Interesse am Schutz der Gebäudegruppe ge- genüberzustellen. Dabei stellt das Gericht zunächst fest, dass es in praktisch allen in E. 10.1–10.7 behandelten Bereichen auch bei einer Unterschutzstellung Möglichkeiten gibt, den entsprechenden öffentlichen Interessen an einer zeitgemässen Wohnnutzung zukünftig besser gerecht zu werden. So sind in allen sieben Bereichen Verbesserungen möglich, auch wenn damit allenfalls nicht sämtliche entsprechenden heute geltenden Nor- men erfüllt werden. Eine besondere Problematik und damit ein gegenüber den anderen grösseres Gewicht des öffentliches Interesses erkennt das Gericht einzig – aber immerhin
– beim Aspekt der Behindertengerechtigkeit. Welches Gesamtgewicht den in den be- schriebenen anderweitigen öffentlichen Interessen zukommt, hängt aber im Wesentlichen vom vorliegend schlussendlich zu bestimmenden Schutzumfang ab. Diese Aspekte sind
52 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 sinnvollerweise im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu klären, weshalb hier- nach dazu übergegangen werden soll. Dabei gilt somit: Je grösser der Schutzumfang ist, umso gewichtiger werden die (allenfalls nur zum Teil erreichbaren) anderweitigen öffentli- chen Interessen, die zusammen mit den Privatinteressen der Beschwerdeführer dem äus- serst hohen öffentlichen Interesse am Schutz der Siedlung Alpenblick gegenüberstehen. 12.
E. 11 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Gutachten von Q.________, dipl. Architekt ETH/SIA, Planer FSU und den weiteren Gut- achten R.________ AG sowie S.________ AG habe nicht stattgefunden. Der Regierungs- rat wäre verpflichtet gewesen, die zu den Akten gereichte Rechtsschrift samt den einge- reichten Gutachten eingehend zu würdigen und zu prüfen, ob die Gutachten in rechtser- heblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen der übrigen vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen derart zu erschüttern vermöchten, dass davon abzuwei- chen sei. Das sei nicht geschehen. Zudem sei im angefochtenen Entscheid der Antrag der Eigentümer der Gebäude Alpenblick T.________ und U.________ auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor- den. Ein Augenschein hätte dem Regierungsrat bei seiner Entscheidfindung im Interesse der Sache und im Interesse aller betroffenen Eigentümer vor Augen geführt, dass die Qua- litäten der Siedlung nicht in der Bausubstanz, sondern in der Anordnung von volumetrisch differenzierten Bauten in einem grossen Park und im einheitlichen Erscheinungsbild lägen und dass eine Unterschutzstellung weder notwendig noch verhältnismässig sei.
E. 12 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 ihre Rechtsvorgängerin selbst im Rahmen des Unterstellungsverfahrens nur an wenigen Stellen Aussagen aus der Stellungnahme von Q.________ vom 29. Mai 2018 (ADA- act. 38) und der Beurteilung der S.________ AG (ADA-act. 36) zitiert und den Bericht der R.________ AG (ADA-act. 37) nur in allgemeiner Weise erwähnt hatte (Stellungnahme vom 29. Mai 2018 zum Entwurf der Unterstellungsverfügung, S. 8; ADA-act. 39), war der Regierungsrat nicht gehalten, in den Privatgutachten mit einer eingehenden, allenfalls so- gar gutachterlichen Untersuchung nach Anhaltspunkten zu forschen, welche die eigene, vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug (ADA) und von der EKD fachlich vorbereitete Qualifikation der Angelegenheit, auf welche sich der Regierungsrat stützen durfte (Kaspar Plüss, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 67), erschüttern würden. Am ausführlichsten befasste sich der Regierungsrat mit der Beurteilung der S.________ AG (z.B. RRB vom 4. Dezember 2018, S. 18; RRB vom 30. November 2021, S. 23), was darauf zurückzuführen ist, dass auch die Beschwerdeführerin stärker darauf Bezug genommen hatte (Stellungnahme vom 29. Mai 2018 zum Entwurf der Unterstellungsverfügung, z.B. S. 9 f.) als auf die Stellungnahme von Q.________ (und den Bericht der R.________ AG). Der Vorwurf, der Regierungsrat habe sich nicht in genügen- der Weise mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ist haltlos. Auch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs muss daher verneint werden. Der Antrag der Beschwerdeführer, den regierungsrätlichen Entscheid bereits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 12.1 Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig (erforderlich) und dem Betroffenen zumutbar (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) sein. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit ist unter diesen Umständen dann unverhältnis- mässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg aus- reichen würde. Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbe- schränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise auf- grund der gesamten Umstände zu beurteilen.
E. 12.2 Beschränkungen des Eigentums sind grundsätzlich geeignet, um das an schüt- zenswerten Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern bestehende überwiegende öffentliche Interesse durchzusetzen (BGer 1P.617/2002 vom 22. April 2003 E. 4; vgl. auch BGE 126 I 219 E. 2). Im vorliegenden Fall kann von der Eignung der denkmalpflegeri- schen Massnahme ausgegangen werden, da sich die Objekte in einem Zustand befinden, in dem ihre Bausubstanz ohne Weiteres erhalten werden kann (siehe dazu E. 8.1.4 und
E. 12.3 Die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung wird von den Beschwerdeführern im Wesentlichen insofern angezweifelt, als dass sie den Schutzumfang bemängeln. Diese Frage wird nachfolgend genauer zu prüfen sein. Dabei wird insbesondere zu erwägen sein, ob es sich bei der vom Regierungsrat vorgesehenen integralen Unterschutzstellung tatsächlich um die vorliegend mildestmögliche Massnahme handelt.
E. 12.4.1 Gemäss den Beschwerdeführern scheitert die Verhältnismässigkeit insbesondere an der Zumutbarkeit, d.h. an der notwendigen Zweck-Mittel-Relation bzw. an der Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne. Sie machen geltend, dass eine umfassende Unterschutz- stellung der Siedlung Alpenblick in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe, die für eine zeitgemässe Sanierung aufgewendet werden müssten. Zu diesem Zweck liessen die Be-
53 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 schwerdeführer 4–8 am 24. September 2024 eine Kostenschätzung einreichen, wonach sich die Sanierungskosten für die Kernsanierung der Liegenschaften Alpenblick AA.________ und AB.________ mit einer Kostengenauigkeit von plus/minus 10–15 % auf über Fr. 36 Mio. belaufen sollen (Vorprojekt Z.________ AG vom 16. September 2024; BF-4–8-act. 3). Die Kosten für einen Neubau der beiden Liegenschaften Alpenblick AA.________/AB.________ sollen sich hingegen approximativ auf rund Fr. 41,2 Mio. – 44,6 Mio. belaufen (Grobkostenschätzung AC.________ AG vom 23. September 2024; BF-4–8-act. 4; zuzüglich Abbruchkosten von ca. Fr. 1,8 Mio.). Ein Neubauprojekt würde, so die Beschwerdeführer, vor diesem Hintergrund nur unwesentlich grössere Kosten ver- ursachen, als für eine Kernsanierung der beiden Wohnhäuser aufgewendet werden müsste. Diese nachgewiesene Tatsache mache abermals deutlich, dass eine umfassende Unterschutzstellung der Überbauung Alpenblick in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe, die für eine zeitgemässe Sanierung aufgewendet werden müssten.
E. 12.4.2 Bezüglich der bundesgerichtlichen Praxis, wonach auch sehr grosse finanzielle In- teressen der Grundeigentümer gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes weichen müssen, kann auf E. 9.1 hiervor verwiesen werden. Illustrativ ist dabei BGer 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 11.1, wo das Bundesgericht die Umbaukosten ei- ner geschützten Liegenschaft, die um einen Viertel höher lagen als die Kosten für einen Neubau, als der Eigentümerschaft zumutbar erachtete – obwohl im dortigen Fall die Lie- genschaft lediglich als Schutzobjekt "mindestens mittleren Grades" bewertet worden war.
E. 12.4.3 Vorliegend befinden sich die maximalen Sanierungskosten aber sogar etwa einen Viertel unterhalb der Kosten für einen Neubau (inkl. Abbruch der bestehenden Strukturen). Es kommt hinzu, dass die Behörden gemäss § 34 DMSG Beiträge an die substanzerhal- tenden Aufwendungen in der Höhe von 50 % leisten. Angesichts des sehr gewichtigen öf- fentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der Überbauung Alpenblick vermag das finanzielle Interesse der privaten Beschwerdeführer das eben dargestellte öffentliche Inter- esse an der Unterschutzstellung daher nicht aufzuwiegen, bzw. die für eine bestimmungs- gemässe Weiternutzung notwendigen finanziellen Aufwendungen sind als für die Bauherr- schaften zumutbar zu bezeichnen.
E. 12.4.4 Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich in der gleichen Waagschale wie die Privatinteressen die in den E. 10.1–10.7 behandelten (anderweitigen) öffentlichen Interes- sen befinden. Diese lassen sich im Wesentlichen zusammenfassen als Interesse an einer zeitgemässen, umwelt- und sozialverträglichen, möglichst barrierefreien Wohnnutzung, zu-
54 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 mal Wohnraum im Kanton Zug allgemeinnotorisch ohnehin knapp ist. Diesbezüglich ist ausgewiesen, dass mit dem Schutz nicht nur des äusseren Erscheinungsbildes, sondern auch gewisser Elemente der Innenräume, der Handlungsspielraum für die Umsetzung von Verbesserungen zwar nicht gänzlich aufgehoben, aber doch erheblich stärker einge- schränkt wird als mit dem alleinigen Schutz der Gebäudehülle, wie die zahlreichen bereits angesprochenen Studien aufzeigen. Nach einer eingehenden Abwägung ruft deshalb die Frage, ob nebst dem Interesse am Schutz von Anordnung und äusserem Erscheinungs- bild – das in der Gesamtwürdigung des Gerichts den übrigen privaten und öffentlichen In- teressen klar überwiegt und auch wirtschaftlich zumutbar ist – auch der Schutz gewisser Elemente des Innenbereichs noch als verhältnismässig einzustufen ist. Wie ausgeführt, ist zu beachten, dass die wohl grössten Qualitäten der Siedlung Alpen- blick ihre subtile und optimale Einbettung in den grossräumigen Landschaftsraum am Ufer des Zugersees und ihre konsequente und stimmige Architektur in äusserst hoher Qualität sind. Mit ihrer prägnanten Erscheinung und ihrer charakteristischen Struktur haben die Hochhäuser einen äussert hohen Situationswert, bzw. sie verfügen über eine umgebungs- prägende Wirkung. Das alles ist zu erhalten. Um dies zu erreichen, ist primär der Erhalt der Substanz der Gebäude und deren äusseren Erscheinung erforderlich. Nicht zwingend erforderlich für den Erhalt der soeben beschriebenen besonderen Qualitäten der Überbau- ung Alpenblick ist der Verzicht auf Veränderungen in den Gebäudeinnern. Werden die Treppenhäuser mit ihren geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden aus dem Denkmalschutz entlassen, eröffnen sich wesentliche Möglichkeiten, den anderweitigen öf- fentlichen Interessen zu entsprechen. So kann z.B. durchgehend die vom Brandschutz heute geforderte Fluchtwegbreite von 1,20 m erreicht werden. Mit einer Neukonzeption des Treppenhauses und der Änderung der haustechnischen Installationen und der Sa- nitärinstallationen können die vorhandenen Körperschallübertragungen eliminiert oder zu- mindest stark reduziert werden. Die Aufzugsschächte können zudem mit einem neuen, schalldämmenden Mauerwerk versehen werden. Weiteres zu Gunsten der Wohnhygiene kann umgesetzt werden, wenn mit zulässigen Veränderungen im Treppenhaus neue, vari- able Platzverhältnisse entstehen und die Eigentümer damit grössere Freiheiten erhalten. Insbesondere könnten nach einem Umbau sämtliche Wohnungen auch mit Rollstühlen er- reicht werden, wenn das Innere der Häuser aus dem Denkmalschutz entlassen würde. Wenn nur die Gebäudehülle, nicht aber das Gebäudeinnere geschützt wird, wird auch eine angemessene, auf allfällig geänderte Wohnbedürfnisse angepasste Nutzung möglich. Die Rechtsprechung hat denn auch festgehalten, dass die Verpflichtung, die äussere Gebäu- dehülle zu erhalten, keine besonders schwere Beschränkung darstellt und einer angemes-
55 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 senen Nutzung nicht entgegensteht (BGE 117 Ib 262 E. 2a). Der Schutz des Innern wirkt sich denn auch für die Eigentümer regelmässig schwerwiegender auf die Nutzungsmög- lichkeiten aus als der Schutz äusserer Bauteile.
E. 12.4.5 Die Reduktion des Schutzumfangs würde nun im vorliegenden Fall dazu führen, dass das hiervor in E. 12.4.4 festgestellte hohe Gesamtgewicht der anderweitigen öffentli- chen Interessen wieder sinkt. Selbst zusammen mit den Privatinteressen würde dabei das Niveau des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick nicht mehr erreicht. Die Lösung, um einerseits den erforderlichen Denkmalschutz der Siedlung Alpenblick zu erreichen und ihn andererseits für die Beschwerdeführer zumutbar zu machen, ist daher die, auf den Schutz des Gebäudeinnern zu verzichten, wie das die Beschwerdeführerin 4 als Subeventualantrag in ihren Beschwerdeschriften vom 3. Januar 2022 und 22. Juni 2022 bzw. die Beschwerdeführer 4–8 in ihrer Stellungnahme vom
22. Juni 2022 beantragt haben. Dieses Vorgehen ist zu wählen. Damit wird auch die Ver- hältnismässigkeit der Unterschutzstellung gewahrt und gesamthaft den Vorgaben von § 25 Abs. 1 DMSG entsprochen. 13.
E. 13 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Innern je einen Augenschein vor Ort durchgeführt (ADA-act. 8 und ADA-act. 19, Hinweis S. 2 oben). Ausserdem lagen mit den eingeholten Fachberichten und Gutachten sowie den zahlreichen Bildaufnahmen und Plänen die wesentlichen Entscheidgrundlagen vor. Der Regierungsrat durfte daher zu Recht von einem zusätzlichen Augenschein absehen.
E. 13.1 Die Unterschutzstellung von Denkmälern kann nur dann beschlossen werden, wenn auch die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auf Dauer tragbar erscheinen (§ 25 Abs. 1 lit. d DMSG). Die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten betreffen die Denkmalpflegebeiträge nach § 34 DMSG.
E. 13.2 Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die zu erwartenden Sanierungskosten der historischen Substanz höher sein werden als bei vergleichbaren, unter Schutz gestellten Objekten. Die Kosten, die dem Gemeinwesen entstehen, erschei- nen darum auch auf Dauer tragbar. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung nach § 25 Abs. 1 lit. d DMSG erfüllt. 14. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerden entgegen dem Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2021 auf den Schutz des In- nern der Mehrfamilienhäuser der Siedlung Alpenblick, Cham, Assek.-Nrn. AD.________, GB Cham GS Nrn. O.________, verzichtet wird. Der Schutzumfang betrifft somit neu Fol- gendes, wobei die entsprechenden Erwägungen des Regierungsrats weiterhin zu beach- ten sind:
56 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Den Standort der Gebäude, die historische Baustruktur sowie ihre äussere Erscheinung inklusive der verwendeten Materialien und der Farbgebung. Im Innern des Schulhauses Assek.-Nr. 860a, GS Nr. 1623, betrifft der Schutzumfang die noch erhaltenen originalen Ausstattungselemente und Oberflächen wie die geschliffenen Betonplatten im Eingangs- bereich, die Sichtbacksteinwände, die Tragkonstruktion inklusive der Unterzüge aus Sicht- beton sowie die Fensterbänke. Die Freiraumgestaltung ist als Bestandteil des Gesamten- sembles in den charakteristischen Eigenschaften und einheitlichen Gestaltungsprinzipien (Materialien und zeittypische Einzelelemente) zu erhalten. 15.
E. 14 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 stellern/Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend vorgelegt wer- den müssen.
E. 15 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 4.
E. 15.1 Die Kosten für das gesamte Verfahren betragen Fr. 12'000.–. In Anwendung von § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG ist davon die Hälfte, somit Fr. 6'000.–, den Beschwer- deführern aufzuerlegen. Jede der 10 beschwerdeführenden Parteien hat Fr. 600.– unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Dem Regierungsrat sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 24 Abs. 1 VRG).
E. 15.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben gemäss § 28 Abs. 2 VRG i.V.m. § 8 f. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) Anspruch auf eine Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen ihrer Rechtsvertretungen nach Massgabe ihres Obsiegens. Das Gericht er- achtet eine Entschädigung von Fr. 3'000.– für die Beschwerdeführerin 2, von gesamthaft Fr. 5'000.– für die Beschwerdeführer 4–8 und eine solche von gesamthaft Fr. 3'000.– für die Beschwerdeführerinnen 9 und 10, jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen, als angemessen. Sie sind vom Regierungsrat des Kantons Zug zu bezahlen.
57 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 werden vereinigt. 2. Bezüglich der Beschwerden gegen den Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezem- ber 2018 werden die Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Beschwerden gegen den Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2021 werden insoweit teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 30. November 2021 teilweise aufgehoben und der Schutz- umfang wie folgt neu festgelegt wird: 2. […] Der Schutzumfang betrifft im Sinne der Erwägungen den Standort der Gebäude, die historische Baustruktur sowie ihre äussere Erscheinung inklusive der verwen- deten Materialien und der Farbgebung. Im Innern des Schulhauses Assek.- Nr. 860a, GS Nr. 1623, betrifft der Schutzumfang die noch erhaltenen originalen Ausstattungselemente und Oberflächen wie die geschliffenen Betonplatten im Ein- gangsbereich, die Sichtbacksteinwände, die Tragkonstruktion inklusive der Unter- züge aus Sichtbeton sowie die Fensterbänke. Die Freiraumgestaltung ist als Be- standteil des Gesamtensembles in den charakteristischen Eigenschaften und ein- heitlichen Gestaltungsprinzipien (Materialien und zeittypische Einzelelemente) im Sinne der Erwägungen zu erhalten. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 4. Den Beschwerdeführern werden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– unter soli- darischer Haftung auferlegt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat der Beschwerdeführerin 2 eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'000.–, den Beschwerdeführern 4–8 eine Parteientschädi- gung von gesamthaft Fr. 5'000.– und den Beschwerdeführerinnen 9 und 10 eine
58 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.–, je inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen, zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 7. Mitteilung an den Gemeinderat Cham (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Ur- teils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 (im Doppel; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Beschwerdeführerin 3 (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 4–8 (sechsfach; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen 9 und 10 (dreifach; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), sowie zur Kenntnis an Bauforum Zug, Historischer Verein des Kantons Zug, Militärhistorische Stiftung des Kantons Zug, Archäologischer Verein Zug, Industriepfad Lorze und Zuger Hei- matschutz. Zug, 3. März 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am
E. 16 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4
E. 17 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 merschaft und die Standortgemeinde gegen eine Unterschutzstellung seien. Anderseits müsse eine den höheren Anforderungen entsprechende Unterschutzstellung bei triftigen Gründen auch gegen den Willen der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers und der Standortgemeinde durchsetzbar sein (VGer ZG V 2016 122 E. 3b). 5.
E. 18 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Mehrfamilienhäusern hätte nur den vordersten Bauten die freie Sicht ermöglicht und eine geschlossene Front gegenüber der Uferzone gebildet. Die Hochhaussiedlung Alpenblick hingegen folgt dem Gebot zur Verdichtung durch Massstabsvergrösserung und Stapelung der Gebäudekörper anstelle der schlich- ten Zeilenstrukturen mit geringer Dichte, wie sie in den 1940er- und 1950er-Jahren entstanden sind. Sie wartet auf mit offenen, weiten Rasenflächen als Pendant zu den grossen Baukuben, bewegten Topo- grafien mit hügelartigen Erhebungen, die als Raumteiler und Grossskulpturen ihre Wirkung entfalten, und mit einem reduzierten, dafür in grossen Gruppen angeordneten Pflanzensortiment. Die Gestaltung mit klaren Linien, abstrakten Grossformen und funktionalistischen Raumkonzepten ist ein typisches Bei- spiel der Grünflächen der Moderne der 1960er-Jahre. Die Siedlung Alpenblick zählt zu den Hauptwerken des damals noch jungen Architekten Josef Stöckli, der Cham ab 1960 wesentlich mitgeprägt hat (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte ei- nes Architekten, Zug 2017). Nach einer Lehre als Hochbauzeichner, dem Architekturstudium am Re- gent Street Polytechnics in London und einer Assistenten-Zeit bei Professor Sir Basil Spence gründete er 1959 sein eigenes Architekturbüro in Zug. Seine geleistete Arbeit für eine Hebung der Wohn- bezie- hungsweise Lebensqualität innerhalb der Gemeinde Cham wurde 2010 mit dem Anerkennungspreis der Bürgergemeinde Cham geehrt. Stöckli schuf Bauwerke, welche durch ihre hohe architektonische Qua- lität und ihren städtebaulichen Wert hervortreten. Seine Bauten sind geprägt von einer gelungenen Ein- bettung in die Topographie, einer klaren und strengen Fassadengliederung, insbesondere Rasterung durch Fenster, und insgesamt einem sachlichen Baustil, der durch wenige Elemente definiert wird – Charakteristika, die bereits bei der Siedlung Alpenblick deutlich hervortreten. Durch die einheitliche Ge- staltung der Volumen und Fassaden und die reduzierte Formensprache mit der kontrastreichen Mate- rial- und Farbwahl gewinnen die Hochhäuser ihre prägnante grafische Erscheinung. Die von Josef Stöckli sorgfältig geplante und präzise umgesetzte architektonische Differenzierung zwischen Wohn- flächen und Servicepartien mit Treppe, Lift, Leitungen, Luftschächten und Bädern prägt das äussere Er- scheinungsbild: Die Wohnflächen, offen mit Fensterbändern über von Mauer zu Mauer gespannten Be- tonbrüstungen, bilden die horizontale Komponente, der geschlossene Serviceteil mit tragenden, aussteifenden, gemauerten Prismen bildet die vertikale Dominante. Die rationale Fassadengestaltung mit Sichtbackstein und Beton ist für die Bauzeit modern und überzeugt in ihrer architektonischen Präzi- sion. Diese qualitativ hochstehende Architektur besitzt bis heute Vorzeigecharakter. Alle diese Qualitäten bezüglich Einbettung in die Landschaft in Verbindung mit der spezifischen Archi- tektur machen die Wohnsiedlung Alpenblick nicht nur zu einem Hauptwerk Stöcklis, sondern sind im ganzen Kanton einzigartig. Dies zeigt nicht zuletzt auch die Rezeptionsgeschichte der Siedlung auf, wie sie im EKD-Gutachten Ziff. 3.4 dokumentiert ist. Was den Vorwurf einer Reduktion der Argumentation auf die Vita des Architekten betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Josef Stöckli mit seinem Wirken die Baukultur im Kanton Zug und in der Gemeinde Cham während Jahrzehnten prägte. Insofern ist sein Werk von sehr hoher architekturhistorischer sowie ortsgeschichtlicher und somit kultureller und heimatkundlicher Bedeutung. Die Siedlung Alpenblick ist eine herausragende Zeugin seines Werks im Sinne der oben ausgeführten Erläuterungen sowie der nachfolgend aufgeführten Vergleichsbeispiele. Die Einbettung der Siedlung Alpenblick in den Kontext weiterer Werke Stöcklis dient dazu, den Stellenwert der Siedlung Alpenblick im Werk des Architekten zu eruieren. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich um die übliche wissenschaftliche Methodik der Kunstwissenschaft, um die Bedeutung eines Werks einer Architektin bzw. eines Architekten oder einer
E. 19 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Künstlerin bzw. eines Künstlers bewerten und einordnen zu können. Ohne Kontextualisierung ist eine präzise und sorgfältige Analyse von Architektur und Kunstwerken und deren Bedeutung nicht möglich – das gilt sowohl für das Heranziehen von vergleichbaren Bauten aus der Zeit als auch von Bauten aus dem Gesamtwerk des Architekten. Ausserdem zu erwähnen ist, dass der Backstein als Baumaterial sehr typisch für die Architektur von Josef Stöckli ist. Zahlreiche seiner Bauten realisierte er mit diesem Material, dem er grosse Aufmerksamkeit schenkte und von dem er in seiner Autobiographie (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte eines Architekten, Zug 2017, S. 148) schwärmt: 'Der Backstein war beim Bearbeiten der Werkpläne ein zuverlässiger Begleiter, sein Modul bestimmte alle Masse und konnte alle Details bewältigen. Auch konnte er ein ruhiges Ambiente und ein Gefühl von Ge- borgenheit vermitteln. Es ist das einheitliche Material, welches der Gesamtanlage [Cham, Röhrliberg] trotz ihrer unterschiedlichen Baukörper die harmonische Ausstrahlung vermittelt.". Als Vergleichsbeispiel für die Siedlung Alpenblick und deren charakteristische Elemente sei hier auf das Ende der 1960er-Jahre erbaute Schulhaus Röhrliberg in Cham verwiesen (geschützt), bei dem Stöckli ebenfalls geschickt auf die Umgebung reagiert und die roten Sichtbacksteinbauten des Schulhauses um einen Pausenplatz auf dem Moränenrücken gruppiert hat, während er die Sportanlage auf der Ried- fläche oberhalb, umgeben von grosszügigen Baumgruppen, angelegt hat. Mit Abwinklungen der Baukörper, mit Niveauunterschieden und Raumverschränkungen erreicht die Architektur Josef Stöcklis beim Schulhaus Röhrliberg einen plastischen Ausdruck. Prägend für das Erscheinungsbild sind auch hier die präzise eingesetzten, kontrastreichen Materialien und Farben. Im Röhrliberg setzt Stöckli im Schulbau um, was sich wenige Jahre vorher im Alpenblick bewährt hatte. Damit wird auch klar, dass es bei der Schutzwürdigkeit der Siedlung Alpenblick nicht nur um das Ge- samtkonzept und das Gestaltungsprinzip geht, sondern sehr stark auch um die Substanz und Materiali- sierung. Wie oben ausgeführt, gewinnen die Hochhäuser ihre prägende grafische Erscheinung durch die kontrastreiche Material- und Farbwahl. Die Fassadengestaltung mit Sichtbackstein und Beton ist äusserst qualitätsvoll und präzise ausgestaltet. Das architektonische Gesamtkonzept und Erschei- nungsbild ist von der Materialisierung und Bausubstanz nicht zu trennen. Die charakteristische Struktur der Häuser entsteht durch Materialien und Bauweise. Die architektonische Bedeutung der Siedlung ist denn auch untrennbar mit der Bausubstanz verbunden. Bezüglich der bereits erfolgten Veränderungen kann festgestellt werden, dass diese die Schutzwürdig- keit der Siedlung nicht in Frage stellen. Diese gründet wesentlich im Standort der Gebäude, ihrer histori- schen Baustruktur sowie der äusseren Erscheinung inklusive der verwendeten Materialien und der Fa- rbgebung. Im Innern gehören die tragende Grundstruktur sowie die Treppenhäuser mit geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden zum schützenswerten Bestand. Die ursprünglichen Wohnungs- grundrisse zeugen, wo noch vorhanden, zwar von der Qualität von Stöcklis Entwurf, sind aber für die Schutzwürdigkeit der Siedlung als Ganzes nicht unverzichtbar. Auch die Neubauten Alpenblick II stellen keine wesentliche Beeinträchtigung für die historische Siedlung Alpenblick dar, sind sie doch am nördli- chen Rand platziert und setzen sich in der Architektursprache klar von diesen ab. So führt denn auch die EKD in ihrem Gutachten diese nicht als Störfaktor auf. Als Argument gegen das Vorhandensein ei- nes sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Werts kann auch nicht angeführt werden, dass ein solcher Wert bei der Sanierung der Wohnhäuser Alpenblick T.________ und U.________ vor einigen Jahren nicht festgestellt worden sei: die Gebäude waren damals noch nicht in-
E. 20 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 ventarisiert (lnventaraufnahme 2016) und die Denkmalpflege war infolgedessen nicht in diese Bauvor- haben involviert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wohnsiedlung Alpenblick als städtebaulich und architekto- nisch herausragende Siedlung, die bis heute Vorzeigecharakter hat und für die Epoche der 1960er- und 1970er-Jahre im Kanton Zug einzigartig ist, über einen sehr hohen kulturellen Wert verfügt. Der heimatkundliche Wert betrifft die identitätsstiftende Bedeutung, die ein Bauwerk aufgrund seines prägenden Standorts oder seines Zeugniswerts für einen Ort oder eine Region hat. Als Wahrzeichen der Nachkriegsmoderne und als städtebaulicher, ortsbildprägender Merkpunkt am Ufer des Zugersees hat die Siedlung eine hohe identitätsstiftende Bedeutung für Cham und den Kanton Zug. Die Bebauung Alpenblick hat in diesem Sinne einen sehr hohen heimatkundlichen Wert. Sie ver- körpert ausserdem siedlungsgeschichtlich den von der Hochkonjunktur geprägten und mit dem damit verbundenen Bauboom einhergehenden Ausbau des Gemeindegebietes Cham während der 1960er- Jahre, den die Gemeinde mit diesem Projekt gerade in den sensiblen Ufergebieten auf vorbildliche und weitsichtige Weise steuerte. Hochhausplanungen standen damals auch in Zusammenhang mit dem zu- nehmenden Verkehr in den Städten und dem Bau der Nationalstrasse. Am Rand von Siedlungsgebie- ten, Städten und Agglomerationen entstanden Hochhaussiedlungen von ortsbildprägender Bedeutung, so beispielsweise in der Deutschschweiz die Grosssiedlung Tscharnergut in Bern-Bümpliz, die 1958– 1968 nach Plänen einer Architektengruppe um Hans und Gret Reinhard erbaut wurde. Als mit der Siedlung Alpenblick vergleichbare, am Rand von Siedlungsgebieten entstandene Hochhaus- siedlungen der 1960er- und 1970er-Jahre im Kanton Zug sind zu nennen: in der Stadt Zug die Siedlun- gen Fridbach (Hafner Wiederkehr, 1963 erbaut), Leimatt (Stucky Meuli, 1960 erbaut) und Letzistrasse (Gysin Flüeler, 1965 erbaut), in Baar die Siedlung Peikert an der Rigistrasse 155–169 (Peikert Bau AG, 1965–1968 erbaut), in Rotkreuz die Häuser an der Berchtwilerstrasse 1–5 (Zeffinio Bigliotti, 1972 er- baut) und in Steinhausen die Siedlung am Hasenberg (Doswald Aebi, 1973 erbaut). Im Vergleich zu den genannten Beispielen weist die Siedlung Alpenblick eine herausragende architektonische Qualität auf und ist für ihre Zeit absolut pionierhaft. Die Mehrheit der Vergleichsbeispiele wurde in jüngerer Zeit sehr stark umgebaut, wodurch deren schutzwürdiger Charakter und die historisch wertvolle Substanz verloren gingen. Als materielle Zeugin dieser Siedlungsentwicklung ist die Siedlung Alpenblick daher einzigartig. Gerade der Vergleich mit diesen anderen Siedlungen zeigt, dass die Siedlung Alpenblick hinsichtlich Konzept, Umgebungsgestaltung und samt Materialisierung im Äusseren sowie im Innern nicht nur eine äusserst typische Zeugin einer Hochhaussiedlung ihrer Zeit ist, sondern eine von herausragender archi- tektonischer Qualität. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Siedlung in ihrer städtebaulichen und konzep- tuellen Ausführung am Seeufer der Gemeinde Cham pionierhaft war und in ihrer bauzeitlichen Substanz bis heute sehr gut erhalten ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mehrfamilienhäuser der Siedlung Alpenblick, Cham, über einen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert verfügen. Zu § 25 Abs. 1 Bst. b und c DMSG (Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit):
E. 21 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Die vorliegende Gebäudesubstanz ist bezüglich Statik beziehungsweise tragender Struktur grundsätz- lich in einem guten baulichen Zustand. Bezeichnenderweise stellt denn auch die vor kurzem erschie- nene Publikation über den Architekten Josef Stöckli fest, dass das Backsteinmauerwerk nach 55 Jahren noch kerngesund sei (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte eines Architekten, Zug 2017, S. 122). In Bezug auf den Verweis der Eigentümerschaft von Alpenblick T.________ und U.________ im Schreiben vom 29. Mai 2018, dass es beim Schulhaus Röhrliberg in Cham aufgrund der damaligen, unzureichenden Bautechnik zu erheblichen Schäden und Baumängeln gekommen sei, was aus der Au- tobiographie des Architekten hervorginge (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte eines Ar- chitekten, Zug 2017, S. 147) ist Folgendes richtigzustellen: Stöckli führt bei der von der Eigentümer- schaft Alpenblick T.________ und U.________ zitierten Stelle in seiner Autobiographie aus, dass die Oberflächen von diversen Backsteinen abgeplatzt seien. Man sei über die Qualität der Backsteine ent- täuscht. Doch man müsse gerecht sein, auch dem Material gegenüber. 'Die Ursache des Malheurs liegt nicht bei den Backsteinen, sondern beim Unterhalt. Durch die Durchbiegung der Betondecke unter Be- lastung und den temperaturbedingten Bewegungen in den Lagerfugen würden kleinste Haarrisse ent- stehen. Deshalb wurden die horizontalen Fugen im Mauerwerk ober- und unterhalb der Betondecke mit Kittfugen abgedichtet. Man weiss, dass solche Fugen vor allem durch Sonneneinstrahlung mit der Zeit brüchig werden. Deshalb sind sie alle zehn Jahre zu prüfen und meistens nach etwa 20–30 Jahren zu erneuern. Das hat man leider nicht getan. Die Kittfugen sind brüchig geworden und sind stellenweise nicht mehr vorhanden.' (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte eines Architekten, Zug 2017, S. 148.) Mangelnder Unterhalt aber darf kein Grund sein, auf eine Unterschutzstellung eines grundsätzlich sanierbaren Gebäudes zu verzichten. Zu den Themen Erdbeben, Bauphysik, Brandschutz und Behindertengerechtigkeit ist zunächst festzu- halten, dass im Falle sich widersprechender Normen oder Interessenlagen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine Interessenabwägung zu treffen ist. So enthält zum Beispiel das Bundesge- setz über die Beseitigung von Nachteilen von Menschen mit Behinderung (BehiG; SR 151.3) in Art. 11 Abs. 1b einen entsprechenden Vorbehalt für Interessen des Natur- und Heimatschutzes. Auch die Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) enthält in Art. 10 Abs. 3b eine entsprechende Bestimmung bei 'überwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege'. Das Bundesgericht nimmt bei der Anwendung von Sicherheitsnormen ebenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände eine Interessenabwägung vor. Die Einholung von Stellungnahmen anderer Fachstellen ist daher zum heutigen Zeitpunkt verfrüht. Sie wird beim Stellen eines konkreten Baugesuchs veranlasst. Dann können alle Interessen geprüft und in einem koordinierten Verfahren gegeneinander abgewogen wer- den. Aus bauphysikalischer Sicht können mit dem Bestand durchaus Verbesserungen erzielt werden, was in den Berichten der S.________ AG zum Teil bereits aufgezeigt wurde und im Gebäude Alpen- blick V.________ bereits auch erfolgt ist. Die Erfahrungen aus dem Sanierungsprojekt des geschützten Schulhauses Röhrliberg in Cham zeigen, dass auch bei Backsteinbauten eine partielle Ertüchtigung möglich ist und wesentliche Verbesserungen bringt. Die Statik wurde nicht bemängelt, sie ist nicht schadhaft, hängt aber auch von der weiteren Nutzung ab. Das erstellte Lärmgutachten ist knapp gehal- ten und bezieht sich auf einen Neubau. Hinsichtlich des im Ergänzungsbericht von S.________ vom 30. April 2018 ausgewiesenen Heizwärmebedarfs ist festzuhalten, dass diese Berechnung ein einseitiges Bild zeichnet. So fand beispielsweise keine Gegenüberstellung des Energieverbrauchs durch die Hei-
E. 22 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 zung mit dem Energieverbrauch für den Abbruch, die Entsorgung des Baumaterials und für die Herstel- lung des neuen Baumaterials sowie das Erstellen einer neuen Hochhaussiedlung statt. Eine Abwägung hinsichtlich Nachhaltigkeit bei einem Erhalt bzw. einer Sanierung von Altbauten fand nicht statt. Bezüglich Erdbebensicherheit führt die Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ aus, dass die tra- gende Struktur des Gebäudes konstruktiv ungenügend sei und nicht hinreichend ertüchtigt werden könne, um den Bestand des Gebäudes langfristig zu sichern. Gleichzeitig stellt sie aber fest (Gutachten Q.________, S. 7), dass anhand des heutigen Wissensstands die Beurteilung der Tragstruktur nicht zu- verlässig festgestellt werden könne. Die Kosten für die Erdbebenertüchtigung wären allerdings klar un- verhältnismässig, wie im Ergänzungsbericht der R.________ AG vom 25. Mai 2018 nachgewiesen wor- den sei. Der Ergänzungsbericht basiert neu auf der Annahme, dass der Baugrund von Alpenblick K.________ der Baugrundklasse F angehöre (im Bericht vom 29. September 2015 ging man von der Baugrundklasse D aus), der schlechtesten aller Baugrundklassen, für die gemäss SIA-Norm besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich seien. Die Eigentümerschaft geht von der Annahme aus, dass – aufgrund der neuen Erkenntnis bezüglich der Baugrundklasse – αeff klar unter den unteren Schwellenwert von αmin = 0,25 falle. Bei der ersten Stellungnahme hatten die In- genieure für das Gebäude noch einen minimalen Erfüllungsfaktor von αeff = 0,32 festgestellt. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund dessen, dass nach den neusten Erkenntnissen die Erdbebenein- wirkung ohne besondere Untersuchungen unbekannt ist ('Für die Baugrundklasse F sowie für Stand- orte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 24 eingeordnet werden können, sind besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich.'), keine belastbare Aussage zur Erdbebensicherheit gemacht werden kann. Damit ist unklar, ob Massnahmen hinsichtlich Erdbebensi- cherheit überhaupt erforderlich und, wenn ja, auch verhältnismässig sind. Weiterhin wäre gemäss der seit dem 1. Dezember 2017 gültigen Norm SIA 269/8 (das beim Ergänzungsbericht vom 25. Mai 2018 verwendete Merkblatt SIA 2018 ist nicht mehr gültig) die Abwägung der Verhältnismässigkeit von Erd- bebensicherheitsmassnahmen im Dialog zwischen Eigentümerschaften, Denkmalpflege und Planerin- nen bzw. Planer vorzunehmen. Inwiefern der Bestand ertüchtigt werden kann, hängt vor allem von den Verbindungen zwischen Decken und Aussenwänden ab. Aufgrund der heutigen Kenntnis des Baube- stands kann davon ausgegangen werden, dass eine Verbesserung der Erdbebensicherheit auch unter Berücksichtigung des Schutzumfangs machbar ist. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erhaltung der Gebäude – auch mit Hilfe von Sanierungen – nicht mehr möglich wäre. Die Unterschutz- stellung ist somit geeignet, den Erhalt der Gebäude sicherzustellen. Auf die Bedeutung der originalen Bausubstanz für den Denkmalwert wurde bereits hingewiesen. Denk- mäler sind bestimmt durch ihre überlieferte Materie, diese macht deren Authentizität aus (Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz, hrsg. von der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege, Zürich 2007, S. 13 f.). Für die Zeugenschaft eines Denkmals ist nicht nur der Erhalt des Erscheinungsbildes wichtig, sondern auch die authentische Überlieferung in seiner originalen Materialität. Dass der Erhalt von ortsbildprägenden Bauten in ihrer äusseren Form und ihrem Charakter nicht durch Ersatzneubauten und mittels raumplanerischen Instrumenten (Bebauungsplan, Ortsbildschutzzone) rea- lisierbar ist, bestätigte unlängst das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. August 2018 (Ur-
E. 23 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 teil 1C_626/2017). Nutzungsplanerische Instrumente gewährleisten keinen genügenden Schutz von Bauten, selbst wenn es nur um die äussere Form und den Charakter einer Baute geht. Eine zu schüt- zende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen. Raumplanerische Instrumente sind nicht darauf ausgerichtet, Baudenkmäler zu schützen, weder zur Erhaltung des Eigen- noch des Situationswerts. Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu delegieren. Ersatzneubauten werden nie dasselbe Erscheinungsbild aufweisen wie die Altbauten. Die Unterschutzstellung ist deshalb auch erforderlich, denn nur mit der Unterschutzstellung kann im vorliegenden Fall sichergestellt werden, dass die Gebäude mit ihrer wertvollen historischen Bausubstanz erhalten bleiben. Nur Bauteile, die noch vorhanden sind, werden unter Schutz gestellt, und grundsätzlich ist es auch im Interesse der Denkmalpflege, dass historische Wohnbauten längerfristig bewohnbar und attraktiv blei- ben. Bei der Definition des Schutzumfangs wurde deshalb darauf geachtet, dass nur das unter Schutz gestellt wird, was schützens- und erhaltenswert ist. Der Schutzumfang betrifft den Standort der Ge- bäude sowie ihre äussere Erscheinung: Form, Proportionen, verwendete Materialien und Farbgebung. Dies betrifft die Längsfassaden bestehend aus horizontalem Raster mit Balkonen in Beton und Fenster- bändern mit Betonbrüstungen, Fensteröffnungen und deren Einteilung; die vertikalen Mauerscheiben in rotbraunem Sichtbackstein; die Verkleidungen in Kupfer; die Eingangssituationen in ihrer spezifischen Ausbildung; wo vorhanden die Vordächer aus weit vorkragender, auf Stützen und Mauer aus Sichtback- stein aufliegender Betonplatte sowie die Glastüren. Aufgrund zahlreicher, in jüngerer Zeit erfolgter Um- bauten der Wohnungen in einer Mehrheit der Gebäude kann dem Innern der Bauten keine besondere typologische oder baukünstlerische Zeugenschaft zugesprochen werden. Der Schutzumfang für das In- nere beschränkt sich daher bei den Wohnbauten auf die Tragstruktur und die Treppenhäuser, soweit noch vorhanden mit geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden. Im Innern des Schulhauses sind ausserdem die noch erhaltenen originalen Ausstattungselemente und Oberflächen zu erhalten: ge- schliffene Betonplatten im Eingangsbereich, Sichtbacksteinwände, Tragkonstruktion inklusive der Unter- züge aus Sichtbeton sowie die Fensterbänke. Für die ganze Siedlung gilt, dass statische oder wärmetechnische Ertüchtigungen vorzugsweise durch Verstärkung oder Ergänzung der originalen, bauzeitlichen Bauteile erfolgen sollen. Wo ein Ersatz un- umgänglich ist, müssen die neuen Bauteile dem Bestand in Materialisierung und Farbwahl möglichst nahe kommen. Die Treppengeländer sollen, wo eine Erneuerung bzw. Ergänzung nötig ist, in Material und Gestaltung nahe am Bestand erneuert werden. Die Freiraumgestaltung ist integraler Bestandteil des Gesamtensembles der Siedlung und daher eben- falls in ihren charakteristischen Eigenschaften zu erhalten. Unter Wahrung des Gesamteindrucks sind jedoch Anpassungen möglich. Erhalten werden müssen das städtebauliche Gefüge mit gruppierter An- ordnung der höhengestaffelten Gebäude mit zentraler, tieferliegender Erschliessungsachse und Park- landschaft, in der die Silhouette der Gebäude mit der bewegten Silhouette der Bäume korrespondiert; weitläufig modellierte Rasenflächen, räumlich strukturiert durch grossvolumige Baumgruppen und So- litärbäume sowie intensivierter Gestaltung entlang der Erschliessungsachse; Sichtbeziehungen aus den Gebäuden auf den See und visuelle Durchlässigkeit auf Erdgeschossniveau. Um den einheitlichen Ge- samteindruck zu erhalten, müssen einheitliche Gestaltungsprinzipien Verwendung finden: durchlaufen- der, modellierter Rasenteppich und die Orientierung an den originalen Materialien und Elementen wie
E. 24 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 zum Beispiel Waschbeton (Fusswege und Blockstufen), Findlinge, Beton-Pflanztröge, einheimische und exotische Bäume als Gruppen oder Solitäre an ausgewählten Orten, zeittypische Ziersträucher und Be- leuchtung als zeittypische Ausstattungselemente. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die vorhandene Struktur der Häuser flexibel ist. Weiter ist auch nach der Unterschutzstellung eine bauliche Veränderung im Innern der Häuser mög- lich, soweit die historische Bausubstanz respektiert wird. Eine künftige Ausnützung der Bauten und die Anpassung an moderne Raumnutzungsbedürfnisse sind somit möglich. Im Weiteren verunmöglicht die Unterschutzstellung den Eigentümerschaften insbesondere nicht, eine Nutzung der Gebäude im heuti- gen Rahmen weiterzuführen oder die Gebäude im Innern umbauen zu können. Die Unterschutzstellung erweist sich somit auch insoweit als verhältnismässig. Ob eine (entschädigungspflichtige) materielle Enteignung vorliegt, ist nicht Gegenstand dieses Verfah- rens, sondern wäre in einem separaten Verfahren zu prüfen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der in Kauf zu nehmende Ausnützungsverlust gegenüber der Grundordnung (Wohnzone W4, Ausnüt- zung 0,65), falls denn einer besteht, nicht sehr hoch ist. Die von der Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ eingereichte Verkehrswertschätzung zum Bestand geht von einer "kleinen Reserve" aus, die für die Schätzung nicht relevant sei, weshalb bei der Schätzung 'von einer voll ausgenutzten Liegen- schaft ausgegangen' werde. Dies mag bei einigen (grösseren) Grundstücken etwas anders aussehen, während sehr kleine Grundstücke (z.B. GS Nr. N.________) gemäss der Grundordnung wohl heute übernutzt sind. Mit einer Revision des Bebauungsplans könnte zwar theoretisch über das Gesamte eine etwas höhere Ausnützung erzielt werden. Allerdings darf diese nicht stark von der Grundordnung ab- weichen. Gleichzeitig müssen für die Festsetzung eines Bebauungsplans Bauten, Anlagen und Frei- räume architektonisch besonders gut gestaltet sein und es muss eine besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild erzielt werden. Mit der erwähnten Verkehrswertschätzung betreffend die bestehende Liegenschaft sowie einer zweiten zu einem möglichen Ersatzneubau errechnet die Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ einen Wert in der Grössenordnung von 5,5 Millionen Franken, der durch die Unterschutzstellung und die da- mit einhergehende Verhinderung eines Ersatzbaus nicht realisierbar wäre. Zu den finanziellen Folgen einer Unterschutzstellung hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass rein finanzielle Interessen der Grundeigentümerschaft an einer möglichst gewinnbringenden Ausnutzung ihrer Liegenschaft das öffentliche Interesse an einer Eigentumsbeschränkung grundsätzlich nicht überwiegen vermögen. Eine Unterschutzstellung von Bauten, deren Schutzwürdigkeit erwiesen sei, wäre sonst in Stadtzentren oder an guter Geschäftslage illusorisch (BGer 1P.79/2005 vom 13. Sep- tember 2005 E. 4.8; BGE 126 I 219 E. 2e; 118 la 384 E. 5e; 109 la 263 E. 5d). Nur wenn die Unter- schutzstellung für die Eigentümerin oder den Eigentümer unzumutbare finanzielle Folgen nach sich ziehe, fehle es an einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung und dem Interesse der Eigentümerschaft. Als Faustregel gilt gemäss Bundesgericht, dass die Unter- schutzstellung verhältnismässig ist, solange sie die künftige Ausnützung der Baute und die Anpassung an moderne Raumnutzungsbedürfnisse nicht schlechterdings verunmöglicht (vgl. BGE 120 la 270 S. 283 f., in: ZBI 2000, S. 99 ff., 106; 118 la 394). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2018 in der Liegenschaft Alpenblick V.________ eine 4,5-Zimmer-Wohnung (110 m2) in der 11. Etage für 1'450'000 Franken zum Verkauf ausgeschrieben war. Die Verkehrswertschätzung betreffend die beste-
E. 25 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 hende Liegenschaft Alpenblick K.________ (insgesamt 11 Wohnungen) geht von einem Verkehrswert (= Ertragswert) von 3'943'500 Franken bzw. von 1'630'000 Franken (bereinigter Wert nach Abzug Rück- stellungsmanko/technische Altersentwertung) aus und steht in frappantem Widerspruch zum kürzlich ausgeschriebenen Verkaufswert der 4,5-Zimmer-Wohnung im Alpenblick V.________ von 1'450'000 Franken. Bei der oben geschilderten Sachlage und vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung sowie des ausgewiesenen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wertes überwiegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung die entgegenstehenden Privatinteressen. Zudem sind die fi- nanziellen Folgen für die Eigentümerschaft nicht unzumutbar. Die Unterschutzstellung erweist sich als verhältnismässig."
E. 26 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 opa vom 3. Oktober 1985; SR 0.440.4) in der deutschen Fassung verwendete Begriff des "herausragenden Interesses" (und zwar im Sinne von "monuments … particulièrement re- marquables" bzw. "monuments of conspicious … interest" in der massgeblichen Original- fassung) (a.a.O. E. 7.3). Auch was das Erfordernis der kumulativen Erfüllung von mindes- tens zwei der drei Kriterien angehe, halte das Bundesgericht dafür, dass es in Überein- stimmung mit dem Granada-Übereinkommen angewendet werden könne: Zwar seien nach dem Übereinkommen alle Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, archäo- logischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse zu schützen, es sei jedoch davon auszugehen, "dass sich ohnehin in jedem schutzwürdigem Fall zumindest zwei der drei in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten Kriterien" überlagerten: "So ist ein kulturell oder heimatkundlich interessantes Objekt zwangsläufig auch von wis- senschaftlichem bzw. ein heimatkundliches von kulturellem Interesse und umgekehrt" (a.a.O. E. 7.4). Mit Zuschrift vom 14. Juli 2021 habe die EKD bestätigt, dass der Siedlung Alpenblick auch unter Zugrundelegung der neuen Terminologie des Denkmalschutzgesetzes ein äusserst hoher, herausragender Denkmalwert zukomme und weiterhin von einem Abbruch der Bau- ten ebenso abzusehen sei wie von einer baulichen Verdichtung des Quartiers. Weil es, wovon die EKD in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht ausgehe, nicht auf "die kon- krete Wortwahl" ankomme (BGer 1C_43/2020 E. 7.3), sondern auf den materiellen Inhalt, wiesen ebenso die kantonalen Fachberichte und Einschätzungen den herausragenden Denkmalwert entsprechend der neuen Begrifflichkeit des Gesetzes nach. Es bestünden demzufolge, auch unter Berücksichtigung der durch die Gesetzesnovelle verschärften Vor- aussetzungen einer Unterschutzstellung, keinerlei Gründe, von der Einschätzung des ADA, der kantonalen Denkmalkommission sowie der EKD abzuweichen. Wenn, wie aufgezeigt, die Siedlung Alpenblick einen äusserst hohen kulturellen und hei- matkundlichen Wert aufweise, so der Regierungsrat weiter, sei auch das Interesse am Substanzerhalt des Denkmals äusserst hoch. In ihren Wiedererwägungsgesuchen hätten die Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass nach der revidierten Bestimmung von § 25 Abs. 1 lit. b DMSG das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmalobjekts neben entgegenstehenden privaten Interessen auch anderweitige öffentliche Interessen überwie- gen müsse. Genau besehen stelle dies keine neue Anforderung an eine Unterschutzstel- lung dar, denn methodisch korrekt müsse eine Interessenabwägung immer schon in einem ersten Schritt sämtliche relevanten Interessen ermitteln (zu denen neben privaten Interes- sen immer auch andere öffentliche Interessen gehören) und dies (alle) in einem zweiten
E. 27 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Schritt beurteilen und gewichten, um zum Schluss die gewichteten relevanten Interessen gegeneinander abzuwägen und eine adäquate Lösung zu bestimmen. In den Wiedererwägungsgesuchen vom 14. und 17. Dezember 2019 werde auf die neue Bestimmung in § 25 Abs. 1 lit. c DMSG hingewiesen, wonach eine Unterschutzstellung eine langfristige Nutzung des Denkmals ermöglichen müsse. Dies sei, so die Gesuchstel- ler, bezüglich der Siedlung Alpenblick nicht gewährleistet, weil die Wohnungen nicht auf den heutigen Ausbaustandard verbessert werden könnten. Die Ermöglichung einer lang- fristigen Nutzung sei im Denkmalschutz eine bekannte Fragestellung, die sich regelmässig bei einer Unterschutzstellung von Ökonomiegebäuden oder Gewerbebauten (beispiels- weise von Industriehallen oder, in Anbetracht des anwachsenden Online-Handels, von Warenhäusern) oder auch von Kirchen ergebe. In diesen Fällen sollten mit der angerufe- nen Bestimmung ein aufgezwungener Leerstand oder der Abschluss einer Nutzung ver- mieden werden. Es gehe nun aber bei dieser Frage nicht darum, wie die Beschwerdefüh- rer vorbrächten, eine Unterschutzstellung mit der langfristigen Nutzung des Objektes in dem Sinne "vereinbar" zu halten, dass eine Unterschutzstellung immer dann ausgeschlos- sen wäre, wenn ein Neubau einen besseren Standard verspräche. Andernfalls könnten gar keine Bauten vergangener Zeiten unter Schutz gestellt werden. Die Wohnungen in der Siedlung Alpenblick seien langfristig nutzbar. Bei der oben geschilderten Sachlage und vor dem Hintergrund der zitierten bundesgericht- lichen Rechtsprechung sowie des ausgewiesenen äusserst hohen kulturellen und heimat- kundlichen Wertes überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung die entgegenste- henden Privatinteressen und andere öffentliche Interessen deutlich. Zudem seien die fi- nanziellen Folgen für die Eigentümerschaft nicht unzumutbar. Die Unterschutzstellung er- weise sich somit als verhältnismässig. 6.
E. 28 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 eine ganze Siedlung den Denkmalbegriff von § 2 Abs. 1 DMSG erfüllen könne, verstünde sich jedoch von selbst, dass in einem solchen Ausnahmefall (betroffen seien 250 Wohnun- gen!) die Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 25 Abs. 1 DMSG besonders streng zu sein habe. Es müssten alle drei Qualitäten gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG in herausra- gendem Masse vorliegen und es müssten auch erhöhte Anforderungen an die Verhältnis- mässigkeit gestellt werden. Diese Anforderungen würden vorliegend nicht erfüllt.
E. 29 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 die gleiche Beweiskraft zukommen (Marco Donatsch, in: Kommentar zum VRG des Kan- tons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 60 N 14). Die hiervor genannten Behördenstellen verfügen zweifellos über die erforderliche Sachkunde. Eine andere Frage ist, ob deren Stellungnah- men in der beschwerdeweisen Überprüfung zu überzeugen vermögen. Wie oben ausge- führt (E. 1.3), steht dem Gericht bezüglich der Frage der Schutzwürdigkeit nur die Rechts- kontrolle zu. Soweit sich die Frage stellt, ob die wissenschaftlichen, kulturellen oder hei- matkundlichen Werte im geforderten Mass gegeben sind, kann dies die Fachkompetenz des Gerichts sprengen. Wo ausgesprochenes "technisches" Fachwissen gefordert ist, be- darf es daher häufig eines Gutachtens. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Schutzwürdigkeit der Siedlung Alpenblick verlangt denn auch eine der Be- schwerdeführerinnen. Es gehört aber zum Aufgabenbereich des Gerichts zu prüfen und zu erkennen, ob die Begründungen eines Entscheids nachvollziehbar, überzeugend und ins- gesamt schlüssig sind. Vorliegend erachtet das Gericht das Einholen eines zusätzlichen Gutachtens nicht als notwendig, zumal es sich beim Augenschein ein eigenes Bild von den Streitobjekten machen konnte. 8. Zunächst ist auf die Begründung und die Einwände bezüglich des denkmalpflege- rischen Wertes einzugehen, wobei die vom Regierungsrat vorgenommene Begründung des Unterstellungsentscheids insbesondere E. 5.2 und E. 5.4 hiervor entnommen werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob der Regierungsrat in korrekter Anwendung des Denkmal- schutzgesetzes die Siedlung Alpenblick unter Denkmalschutz gestellt hat, d.h. ob die ge- setzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es ist grundsätzlich auf den wissen- schaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert der Bauwerke bzw. des Ensembles einzugehen, wobei sogleich darauf hinzuweisen ist, dass der Regierungsrat der Siedlung Alpenblick einen wissenschaftlichen Wert nicht ausdrücklich attestiert. Das schadet jedoch nicht, da von den in § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten drei Kriterien nur (aber immerhin) zwei kumulativ erfüllt sein müssen. Und zudem erwog das Bundesgericht in BGE 147 I 308 E. 7.4, dass ein kulturell oder heimatkundlich interessantes Objekt zwangsläufig auch von wissenschaftlichem bzw. ein heimatkundliches von kulturellem In- teresse und umgekehrt ist.
E. 30 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 heute Vorzeigecharakter habe und für die Epoche der 1960er- und 1970er-Jahre im Kan- ton Zug einzigartig sei, über einen äusserst hohen kulturellen Wert verfüge.
E. 31 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 substanz und Materialisierung entgegen (vgl. Erwägung C.1., S. 14, 3. Absatz). Anstelle einer detaillierten und nachvollziehbaren Abhandlung werde die Schutzwürdigkeit der Bau- substanz lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Vita des Architekten und das Schulhaus Röhrliberg begründet. In Anbetracht der Tatsache, dass gerade die Unter- schutzstellung der historischen Bausubstanz den grössten Eingriff in die Eigentumsrechte der Grundeigentümer darstelle, erweise sich diese Begründung als ungenügend. Der an- gefochtene Entscheid sei daher nicht nur inhaltlich, sondern auch formell fehlerhaft. Der Siedlung Alpenblick möge ein gewisser kultureller Wert zukommen, jedoch sei dieser Wert nicht in dem Masse gegeben, wie es die Vorinstanz darlege.
E. 32 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 kontrastreich, der Baustil sachlich und durch wenige Elemente definiert. Auch die Be- schwerdeführer stellen fest, dass die besondere Eigenart der Siedlung Alpenblick in der Anordnung der Bauten in einem baumbestandenen Park ohne innere Grenzen, in der vo- lumetrischen Gliederung der Baukörper und im einheitlichen Konzept für Gestaltung und Materialisierung der Bauten liegt (Gutachten Q.________ vom 11. Dezember 2019, Titel- seite). Q.________ stellt zudem positiv fest, dass im vorliegenden Fall die Gliederung der Baukörper zu dem von Josef Stöckli geforderten "feinen Massstab" geführt hat (Q.________, a.a.O., S. 6 i.V.m. S. 8 e contrario). Die Beschwerdeführer attestieren der hier in Frage stehenden Häusergruppe zudem eine gewisse historische Bedeutung für die Entwicklung der Agglomeration Zug. Die gewählte Architektur kann denn auch ohne Wei- teres als konsequent und stimmig bezeichnet werden. Das architektonische Gesamtkon- zept und das Gestaltungsprinzip der Siedlung Alpenblick sowie die Material- und Farbwahl finden allseits Anerkennung (z.B. Q.________, a.a.O., S. 10). Diese Qualitäten sind im ganzen Kanton Zug einzigartig und beispielhaft. Auch in der Architekturbibliothek (online einsehbar unter: https://www.architekturbibliothek.ch/bauwerk/ueberbauung-alpenblick, zu- letzt besucht am 3. Februar 2025) wird die Überbauung Alpenblick als Pionierprojekt und massgebender Grundstein für eine Hochhauskultur im Kanton Zug bezeichnet, ferner als aussergewöhnlicher, aufsehenerregender Beitrag zum Wohnungsbau der Nachkriegsmo- derne. Dass die Gebäude des in Frage stehenden Schutzobjekts naturgemäss nicht frei von Wit- terungseinflüssen sind und schon altershalber gewisse Verschleissspuren aufweisen, an- erkennt auch der Regierungsrat und ist denn auch eine Selbstverständlichkeit. Insbeson- dere der Augenschein hat aber aufgezeigt, dass die Bauten gemessen an ihrer Zweckbe- stimmung betriebstüchtig sind und sich die Objekte in einem Zustand befinden, in dem ihre Bausubstanz ohne Weiteres erhalten werden kann. Baumängel und Sanierungsbedarf sprechen nicht gegen die Zeitzeugeneigenschaft; der Renovationsbedarf eines Gebäudes betrifft den Grad der Schutzwürdigkeit bzw. die Denkmaleigenschaft an sich nicht, weil sonst die baugeschichtliche Bedeutung eines Gebäudes mit fortschreitendem Alter regel- mässig dahinfallen würde (BGer 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.7; 1C_128/2019 vom
25. August 2020 E. 3.2). Auch sind vorliegend die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt. Die Beschwerdeführer haben nicht aufgezeigt, dass die Statik der Häuser derart wäre, dass sie eine Bedrohung für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gebäude sowie der übrigen Bevölkerung darstellen würde. Ob die Kosten für die unbestrittenermassen an- fallenden substanzerhaltenden Sanierungsmassnahmen verhältnismässig sind, wird weiter
E. 33 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 unten zu prüfen sein, wie auch die Frage, wie weit ein allenfalls festzulegender Substanz- erhalt gehen soll. Auch die Erstellung der beiden Hochhäuser Alpenblick II am nördlichen Rand der Siedlung Alpenblick im Jahr 2014 vermag nichts am äusserst hohen Wert der streitbetroffenen Sied- lung zu ändern. Die neuen Häuser haben eine andere Architektursprache, beeinträchtigen aber den einheitlichen Charakter der Gebäude der historischen Siedlung Alpenblick nicht. Die Aussicht aus allen Wohnungen der zehn Häuser auf den See ist weiterhin gegeben, und die Durchlässigkeit und die Durchsichtsmöglichkeiten, die wie ausgeführt vorliegend besonders wertvoll sind, wurden nicht grundsätzlich beeinträchtigt, einzig in ganz gerin- gem Ausmass von der Kantonsstrasse und von der Arbeitszone Hinterberg her, was je- doch vernachlässigt werden kann. Zudem bilden die Hochhäuser Alpenblick II einen Rie- gel gegenüber dem Verkehrslärm auf der Kantonsstrasse im Norden. Schliesslich ist den Beschwerdeführern zu widersprechen, wenn sie geltend machen, die Vita des Architekten Josef Stöckli habe im Zusammenhang mit dem kulturellen Wert der Siedlung Alpenblick keine Bedeutung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei der Beurteilung der kulturellen und künstlerischen Bedeutung eines Bauwerks die Person der Architektin bzw. des Architekten und der Stellenwert des Gebäudes in ihrem Schaffen als Kriterium berücksichtigt werden (BGer 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.6,
E. 34 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 "in mancher Hinsicht eine neue Aera" eingeläutet hat und Cham mit dieser Siedlung "ein aufsehenerregendes Portal, das […] in der Fachwelt weitherum Beachtung fand", erhielt (zum Ganzen: EKD-Gutachten, S. 9; Weiteres darin zu Josef Stöckli [und Adolf Zürcher]: S. 9 f.).
E. 35 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 weitsichtige Weise gesteuert. Die Siedlung Alpenblick ist hinsichtlich Konzept, Umge- bungsgestaltung und Materialisierung eine äusserst typische Zeugin und sogar ein Vorbild einer Hochhaussiedlung ihrer Zeit; sie könnte aber durchaus auch als gutes Beispiel für den Bau heutiger Hochhäuser dienen. Sie hat als Ganzes eine starke und stringente, zeit- gemässe Strahlkraft. Mit ihrer auffälligen Silhouette und ihrer pionierhaften architektoni- schen Qualität hat sie weitherum Berühmtheit erlangt und besticht als Ensemble. Die Sied- lung Alpenblick ist längst zu einem kaum mehr wegzudenkenden Bestandteil von Cham geworden. Die Hochhäuser prägen ganz offensichtlich das Erscheinungsbild von Cham im Sinne einer eindrücklichen Visitenkarte. Abgesehen von nachträglichen Balkonverglasun- gen und dem teilweisen Ersatz von Fenstern präsentiert sich das Äussere der Bauten weitgehend im Originalzustand. Ein Abbruch der Gebäudegruppe würde von einer breiten Öffentlichkeit zweifellos als unwiederbringlicher Verlust von eigener Identität und Ge- schichtlichkeit wahrgenommen. Allfällige raumplanerische Massnahmen wie etwa ein angepasster Bebauungsplan oder eine Ortsbildschutzzone, aufgrund deren Neubauten in Anlehnung an das bisherige Er- scheinungsbild erstellt würden, genügen nicht, um das hier vorhandene Denkmal mit sei- nen spezifischen Merkmalen zu sichern. In BGer 1C_626/2017 und 1C_628/2017 vom
16. August 2018, in welchem es grundsätzlich um die Frage ging, ob Art. 24c des Bundes- gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) darauf ausgerichtet seien, Baudenkmäler zu schützen, schützte das Bundesgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Zürich, wo- nach diese beiden Bestimmungen den Denkmalschutz nicht zu gewährleisten vermöchten. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu delegieren (E. 4.5). In BGer 1C_212/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2.2 hatte das Bundesgericht erklärt, die Aufnahme eines Gebäudes in die Kern- zone sei rein planungsrechtlicher Natur und nicht mit einem unmittelbaren Schutz der Bau- substanz verbunden. Das Bundesgericht hielt fest, eine Kernzone ermögliche keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Seien solche [Schutz- ]Massnahmen notwendig, sei eine formelle Unterschutzstellung erforderlich. Das alles kann ohne Weiteres auf die Situation des Areals "Alpenblick" übertragen werden. Auch die von der Einwohnergemeinde Cham im Rahmen der aktuellen Ortsplanungsrevision vorge- sehene neue Bauzone mit Vorschriften zur Strukturerhaltung vermöchte lediglich, den "Charakter" der bestehenden Siedlung Alpenblick zu erhalten und die Möglichkeit zu einer nicht näher bezeichneten "Weiterentwicklung" bieten, jedoch wäre nicht der Erhalt der be- stehenden Substanz sichergestellt, wie er nur durch §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 30 Abs. 1
E. 36 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 DMSG gewährleistet ist. Wenn ein Denkmal seiner Substanz beraubt wird, verliert es seine Denkmaleigenschaft. Ein Ersatzneubau von ähnlicher gestalterischer Qualität unter Verwendung ähnlicher Materialien kann einen Verlust nicht aufwiegen.
E. 37 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 terhin freistehe, ihr Eigentum nach Belieben zu nutzen und zu verändern bzw. an die heute geltenden Standards anzupassen. Der Regierungsrat gestehe damit ein, dass die Siedlung Alpenblick exemplarisch als Vertreterin für dieses Zeitalter bestehen bleiben solle. Der Regierungsrat vermöge nicht hinreichend zu begründen, weshalb ausgerechnet die streitbetroffene Hochhaussiedlung – im Gegensatz zu den aufgeführten Vergleichsbei- spielen – derart aussergewöhnlich sein solle, so dass unter Berücksichtigung des Grund- satzes der Rechtsgleichheit eine Unterschutzstellung gerechtfertigt wäre.
E. 38 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 120 Ia 270 E. 4a; vgl. auch BGE 140 I 381 E. 4.5; 136 I 87 E. 3.2; je mit Hinweisen; BGer 1C_368/2019 vom
9. Juni 2020 E. 11.3). Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungs- beschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise auf- grund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 E. 2c). Demnach können sehr erhebliche finanzielle Interessen der Verfolgung eines weniger gewichtigen öffentlichen Interesses im Wege stehen. Dagegen müssen auch sehr grosse finanzielle In- teressen der Grundeigentümer gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes weichen, weil sonst das Gemeinwesen kaum noch Bauten unter Schutz stellen könnte. Gemäss dieser Rechtsprechung kommt rein finanziellen Interessen eines Eigentümers an der möglichst gewinnbringenden Nutzung seiner Liegenschaft im Verhältnis zu gewichti- gen öffentlichen Interessen an raumplanerischen oder denkmalschützerischen Massnah- men grundsätzlich kein entscheidendes Gewicht zu (BGE 147 II 125 E. 10.4; BGer 1C_679/2021 vom 23. September 2022 E. 5.1; 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Eine Unterschutzstellung kann aber etwa dann als unverhältnis- mässig erscheinen, wenn die Erhaltung des Schutzobjekts einen Restaurierungsaufwand bedingen würde, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Zweck der Unterschutzstel- lung mehr stünde (VGer ZH VB.2012.00287 vom 21. November 2012 E. 6.1 mit Hinwei- sen).
E. 39 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 gentumsrechts führe zu erheblichen Mehrkosten bei anstehenden Sanierungen und zu ebenso erheblichen Ertragsausfällen. Der Eingriff in verfassungsmässig geschützte Rechte wiege stets schwer und lasse sich nur bei einer klaren Sach- und Rechtslage rechtfertigen. Eine einen solchen Eingriff rechtfertigende klare Sach- und Rechtslage sei vorliegend nicht gegeben. Während das öffentliche Interesse nur beschränkt vorhanden sei, seien die entgegenstehenden Privatinteressen von grossem Gewicht. Letztere über- wögen das öffentliche Interesse deutlich, weshalb § 25 Abs. 1 lit. b DMSG nicht erfüllt sei. Der Regierungsrat habe die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht mit der notwendigen Tiefe vorgenommen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den zu den Akten gege- benen technischen Gutachten habe nicht stattgefunden. Eine Unterschutzstellung sei nicht notwendig, weil der Charakter der Siedlung auch mit raumplanerischen Mitteln geschützt und langfristig erhalten werden könne. Die Standortgemeinde habe ihre Bereitschaft ge- zeigt, für die Siedlung Alpenblick eine Ortsbildschutzzone zu initiieren. Zudem liege bereits der Entwurf eines Bebauungsplanes vor, welcher den Erhalt der prägenden Merkmale der Siedlung Alpenblick langfristig sichere. Planungsrechtliche Massnahmen seien für den Er- halt der Charakteristika der Siedlung Alpenblick besser geeignet als eine denkmalpflegeri- sche Schutzverfügung. Derartige planungsrechtliche Massnahmen gingen weniger weit als Unterschutzstellungsverfügungen. Lägen mehrere geeignete Massnahmen vor, fehle es der angefochtenen Schutzverfügung an der Notwendigkeit. Deshalb sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit vom Regierungsrat verletzt worden. Zielsetzung der Denkmalpflege sei es, das betreffende Objekt langfristig erhalten zu können (VGer ZG V 2012 160 E. 6c). Was sich nicht langfristig erhalten lasse, könne kein Denkmal sein, weil eine wesentliche Eigenschaft fehle. Vorliegend werde mit der Unterschutzstellung jedoch das Gegenteil ei- ner langfristigen Erhaltung bewirkt. Der aufgezwungene Schutzumfang führe dazu, dass die gesamte Siedlung Alpenblick nicht an zeitgemässe Wohnansprüche angepasst und baulich, technisch sowie energetisch nicht hinreichend saniert werden könne. Die Raum- höhen liessen sich beispielsweise nicht verändern, was Schallschutzmassnahmen verhin- dere. Die schlechte Bausubstanz führe zu Wärmebrücken und Schimmelbildung in den Wohnungen und an den Fassaden. Trotz grossen Investitionen, die allerdings bei einer Unterschutzstellung ausbleiben dürften, würde das Resultat ein mit erheblichen Mängeln behaftetes Objekt bleiben. Soweit im angefochtenen Entscheid diesbezüglich die Meinung vertreten werde, Sanierungen und Modernisierungen seien gleichwohl möglich, gehe dies an den Tatsachen vorbei und werde bestritten. Die Einzelheiten bezüglich Bauphysik, Energetik und Schallschutz seien im Fachgutachten S.________ AG vom 30. April 2018 (ADA-act. 36) nachzulesen.
E. 40 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Abgesehen davon dürfe eine Unterschutzstellung nicht lediglich im Interesse eines be- grenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Denkmalschutzmassnahmen müssten breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können. Besonders hohe Anforderungen seien dann zu erfüllen, wenn sich die Eigentümerschaft und die Standort- gemeinde gegen eine Unterschutzstellung aussprächen, was hier der Fall sei. Es liege auf der Hand, dass diese enorm hohen Anforderungen von der Siedlung Alpenblick nicht er- füllt würden. Auch der Kantonsrat, der die Bevölkerung des ganzen Kantons repräsentiere, habe sich zuletzt deutlich gegen zu weitgreifende Unterschutzstellungen ausgesprochen. Insofern liege die integrale Unterschutzstellung der ganzen Siedlung Alpenblick lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten. Die vom Gesetz geforderte Ver- hältnismässigkeit sei bei dieser Ausgangslage nicht gegeben.
E. 41 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 stimmte Verbesserungen der Wärmedämmung zu erreichen, um den Energieverbrauch zu reduzieren. Bezüglich Erdbebensicherheit führe die damalige Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ im Schreiben vom 29. Mai 2018 (ADA-act. 39 S. 8) aus, dass die tragende Struktur des Gebäudes konstruktiv ungenügend sei und nicht hinreichend ertüchtigt wer- den könne, um den Bestand des Gebäudes langfristig zu sichern. Gleichzeitig stelle sie aber fest (Gutachten Q.________, S. 7; ADA-act. 38), dass anhand des heutigen Wis- sensstands die Beurteilung der Tragstruktur nicht zuverlässig vorgenommen werden könne. Die Kosten für die Erdbebenertüchtigung wären gemäss der damaligen Eigentüme- rin von Alpenblick K.________, wie im Ergänzungsbericht der R.________ AG vom 25. Mai 2018 (ADA-act. 37 S. 4) nachgewiesen worden sei, allerdings klar unverhältnismässig. Der Regierungsrat weist demgegenüber in seinem Unterschutzstellungsbeschluss darauf hin, der Ergänzungsbericht basiere neu auf der Annahme, dass der Baugrund von Alpen- blick K.________ der Baugrundklasse F angehöre (im Bericht vom 29. September 2015 sei man noch von der Baugrundklasse D ausgegangen), der schlechtesten aller Bau- grundklassen, für die gemäss SIA-Norm besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebenwirkung erforderlich seien. Die Eigentümerschaft gehe von der Annahme aus, dass – aufgrund der neuen Erkenntnis bezüglich der Baugrundklasse – αeff klar unter den unteren Schwellenwert von αmin = 0,25 falle. Bei der ersten Stellungnahme hätten die be- fassten Ingenieure für das Gebäude noch einen minimalen Erfüllungsfaktor von αeff = 0,32 festgestellt. Hierzu sei festzuhalten, dass aufgrund dessen, dass nach den neusten Er- kenntnissen die Erdbebeneinwirkung ohne besondere Untersuchungen unbekannt seien ("Für die Baugrundklasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 24 eingeordnet werden können, sind spektrale Standortstudien zur Be- stimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich.", Norm SIA 261 vom 1. August 2020), auch keine belastbare Aussage zur Erdbebensicherheit gemacht werden könne. Damit sei unklar, ob Massnahmen hinsichtlich Erdbebensicherheit überhaupt erforderlich seien. Falls ja, seien der Umfang und die Art der notwendigen Massnahmen in einem sorgfältigen Pro- zess unter Berücksichtigung des Schutzumfangs des Baudenkmals zu eruieren (vgl. dazu das Grundsatzpapier der EKD "Erdbebensicherheit bei Baudenkmälern" vom 22. Juni 2018, S. 1 f.). Jedenfalls gebe es keine Hinweise darauf, dass eine erdbebensichere Sa- nierung der Hochhäuser der Siedlung Alpenblick grundsätzlich nicht möglich wäre, wes- halb dies zum jetzigen Zeitpunkt kein Grund für eine Nichtunterstellung sei.
E. 42 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Auch hinsichtlich des Brandschutzes würden die von der Eigentümerschaft eingereichten Berichte nicht nachweisen, dass ein solcher im Falle eines Umbaus nicht ausreichend si- chergestellt werden könnte. Es sei diesbezüglich zudem anzumerken, dass die zuständige Baubewilligungsbehörde unterdessen auch Umbauarbeiten in der Siedlung Alpenblick un- ter Berücksichtigung der Brandschutzerfordernisse genehmigt habe. Zusammenfassend könne also festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Erhaltung der Gebäude – auch mit Hilfe von Sanierungen – nicht mehr möglich wäre. Die Unterschutzstellung sei somit geeignet, den Erhalt der Gebäude sicherzustellen.
E. 43 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 10.
E. 44 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 weisen ist in diesem Zusammenhang überdies auf die Ausführungen des Regierungsrats zur Abwägung der Energieeffizienz gegen den Energieverbrauch für Abbruch, Neubau, Baumaterialien etc.
E. 45 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Annahmen zur Verfügung gestanden hätten, hätten sie verschiedene Annahmen treffen müssen. Unter anderem hätten sie die Baugrundklasse mit D angenommen. In der Zwi- schenzeit liege ihnen ein geologisches Gutachten eines Grundstückes vor, welches ca. 375 m entfernt in nordnordwestlicher Richtung liege. In diesem Gutachten sei die Bau- grundklasse mit F klassifiziert worden. Da der Baugrund näher beim See gelegen sicher nicht besser werde, treffe die Baugrundklasse F auch für das Grundstück Alpenblick K.________ zu. Diese Baugrundklasse sei bezüglich Erdbebensicherheit wesentlich schlechter als die damals angenommene. Es handle sich gemäss Norm SIA261:2014 um die schlechteste aller Baugrundklassen und werde wie folgt beschreiben: "strukturempfind- liche, organische oder sehr weiche Ablagerungen (z.B. Torf, Seekreide, weicher Lehm) mit einer Mächtigkeit über 10 m". In der SIA-Norm würden für diesen Baugrund keine Berech- nungs- und Bodenkennwerte angegeben. Stattdessen verlange sie: "Für die Baugrund- klasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 24 einge- ordnet werden können, sind besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebe- neinwirkung erforderlich." Dies gelte in erster Linie für Neubauten. Für das Wohnhaus Al- penblick K.________ ergäben sich daraus folgende Konsequenzen: - Für die Berechnung des Erfüllungsfaktors αeff sei nicht die Gebäudestruktur relevant, sondern die Fundation werde massgebend. - Der Erfüllungsfaktor αeff könne ohne "besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung" gar nicht berechnet werden. - Auch ohne diese aufwändigen, besonderen Untersuchungen könne gesagt werden, dass der Erfüllungsfaktor αeff unter Berücksichtigung der Baugrundklasse F weit tiefer liege als der im Bericht vom 29. September 2015 berechnete αeff = 0,32. Mit Sicherheit liege er klar unter dem unteren Schwellenwert αmin von 0,25. - Es liege zwar ein Pfahlplan mit der Anordnung, dem Durchmesser und der Belastung vor, Angaben zu Länge und Pfählungsart fehlten jedoch. Eine Erdbebenertüchtigung der Fundation mit diesen Angaben sei kaum möglich. Der Erfüllungsfaktor α sei ein Wert, welcher beschreibe, zu welchem Anteil ein Bauwerk die Erdbebensicherheit nach heute aktueller Norm erfülle. Neubauten müssten somit ein αeff ≥ 1,0 aufweisen. Das Gebäude Alpenblick K.________ weise bezüglich Struktur nur ein αeff = 0,32 auf. Das heisse, es erfülle die heutigen Anforderungen nur zu knapp einem Drittel. Aufgrund der neuen Erkenntnisse bezüglich Baugrundklasse falle αeff klar unter den unteren Schwellenwert von αmin = 0,25. Gemäss SIA-Merkblatt 2018 seien Ertüchtigungs- massnahmen bei αeff < 0,25 erforderlich. Bei αmin ≤ αeff < αadm seien Massnahmen erforder- lich, falls die Verhältnismässigkeit gegeben sei. Wenn das Wohnhaus unter Schutz gestellt würde, müsste eine Restnutzungsdauer von ≥ 80 Jahre angesetzt werden, was ein αadm
E. 46 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 von mind. 0,83 erfordere. Das bedeute, dass das Bauwerk bis zu αeff ≥ 0,83 ertüchtigt wer- den müsste, sofern dies verhältnismässig sei. Gemäss Berechnungen nach SIA-Merkblatt 2018 liege die Verhältnismässigkeit bei ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.–. Für die Ertüchti- gungsmassnahmen auf αadm ≥ 0,83 würde dieser Betrag niemals ausreichen. Daraus folge, dass die Kosten für die Erdbebenertüchtigung gemäss SIA-Merkblatt 2018 unver- hältnismässig wären. Aufgrund der unzureichenden Aussteifung in Gebäudelängsrichtung bestehe ein mögliches Ertüchtigungskonzept in der Erweiterung und Verstärkung vorhan- dener Betonwände. Weil die bestehende Fassade von baulichen Eingriffen unberührt blei- ben müsste, blieben nur die im Wohnraum vorhandenen Betonwände, die um jeweils ei- nen Meter verlängert werden müssten. In den Stirnbereichen müssten diese mit je sechs verbügelten Bewehrungseisen mit Durchmessern von 20 mm mittels Kernbohrungen durch die Decken geführt werden. Diese massiven Eingriffe müssten in sämtlichen 11 Wohnungen durchgeführt werden und wären sehr aufwändig und teuer. Zudem wären die Wohnungen während der ganzen Bauzeit unbewohnbar. Mit dieser Massnahme könnte αeff auf ca. 0,75 erhöht werden, was immer noch unter αadm von 0,83 liege. Weitere Verstärkungsmassnahmen (welche notwendig wären) in den Nasszellen und im Abstell- raum kämen nicht in Frage. Sie würden die Steigschächte und den Kaminzug tangieren und wegen des Raumverlustes würden sie unbrauchbar werden.
E. 47 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 schmälerten Erhaltung des Denkmals und dasjenige einer nachträglichen Anpassung an die Norm abzuwägen. Wo die vollumfängliche Einhaltung der Norm zu wesentlichen Ein- bussen für den Wert des Denkmals führt, ist es möglich, die Norm nicht vollständig einzu- halten, kompensatorische Massnahmen zu treffen, die Nutzung des Objekts zu verändern bzw. einzuschränken oder organisatorische Vorkehrungen einzuführen (Leitsätze EKD, S. 25). Das wird nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Interessenabwä- gung zu prüfen sein. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der Aussage, beim Alpenblick Cham handle es sich um die Baugrundklasse F zum einen vorläufig um eine nicht belegte Behauptung handelt. Gemäss der Norm SIA 261 vom 1. August 2020 sind zum anderen für die Baugrundklasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 25 eingeordnet werden können, Untersuchungen bzw. spektrale Standortstudien zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich (vgl. auch: Bundesamt für Umwelt BAFU, Erdbeben: Karten der Baugrundklassen, 2016, S. 27), um belastbare Hinweise für die Beurteilung der tatsächlichen Erbebengefährdung zu erhalten, was nicht gemacht wurde. Es bleibt daher dabei, dass vorliegend eine erdbebensichere Sanierung der Hoch- häuser grundsätzlich und auf den Denkmalschutz angepasst möglich ist.
E. 48 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Im Bericht der S.________ AG vom 30. April 2018 betreffend Beurteilung des Sanierungs- konzepts Mehrfamilienhaus Alpenblick K.________ wird ausgeführt, gemäss den vorhan- denen Planunterlagen wiesen die Betonecken lediglich eine Dicke von 20 [wohl cm] auf, was für einen wirksamen Schallschutz nicht ausreiche. Über den Betondecken seien 8 cm dicke, schwimmende Estriche vorhanden. Beim Treppenhaus müsse davon ausgegangen werden, dass keinerlei körperschutzdämmenden Massnahmen ausgeführt worden seien. Der Aufzugsschacht sei 1-schalig aus Mauerwerk ausgeführt und starr mit dem Gebäude verbunden worden. Die Sanitärinstallationen seien, soweit aus den Plänen erkennbar, wie damals üblich in den Wänden angeordnet worden, was zu erheblichen Körperschallüber- tragungen führe. Vorwandinstallationssysteme, wie sie heute dem Stand der Technik ent- sprächen, seien keine vorhanden. Bei den Balkonen fehlten jegliche trittschalldämmenden Massnahmen, wie sie heute bei Neubauten zwingend vorzusehen seien. Auf der Basis der zur Verfügung stehenden Informationen ergebe sich, dass beim Schutz gegen interne Quellen erhebliche Defizite bestünden und die Mindestanforderungen, welche heute zum Schutz vor schädlichem Lärm bei Neubauten und bei Erneuerungen vorgeschrieben seien, mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrheitlich nicht eingehalten seien. Mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit betreffe dies sowohl den Luftschall von innen wie den Schutz gegen Geräu- sche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude. Auch die Anforde- rungen an den Schutz gegen Trittschall seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehal- ten, da die damals verwendeten Trittschalldämmungen nicht dem heutigen Standard ent- sprächen und beim Treppenhaus wohl fehlten. Bei den haustechnischen Geräuschen seien ohne geeignete Installationssysteme und körperschalldämmende Massnahmen selbst die Mindestanforderungen nicht erreichbar. Aufzugsschächte müssten zur Verhin- derung von Körperschallübertragung im Normalfall 2-schalig oder bei geeignetem Aufzug 1-schalig aus mindestens 20 bis 25 cm dickem Stahlbeton (abhängig von der Lage des Aufzugs) ausgeführt werden. Schalltechnische Verbesserungen wären im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, nur in bescheidenem Umfang möglich. Der Trittschallschutz könne mit verhältnismässigen Massnahmen nicht verbessert werden. Im Treppenhaus wären we- gen des vorgesehenen Schutzumfangs, der auch die Treppenhäuser einschliesse, ohne- hin keine Massnahmen möglich. Ein Ersatz der schwimmenden Estriche (Unterlagsböden) in den Wohnungen sei kaum realistisch. Der schlechte Schutz gegen Luftschall zwischen den Wohnungen werde primär durch die zu geringe Dicke der Betondecken und sekundär durch erhöhte Schalllängsleitungen im Bereich der sehr dünnen Mauerwerke ohne schall- technische Entkoppelung (Wandlager) bestimmt. Beides sei realistischerweise nicht korri- gierbar. Bei den Geräuschen von haustechnischen Installationen seien Verbesserungen
E. 49 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 im Rahmen von Gesamtsanierungen teilweise möglich, wobei die gesamten Installationen neu erstellt werden müssten. Der Erfolg dieser Massnahmen sei insbesondere abhängig von der vorhandenen Leitungsführung und den geometrischen Randbedingungen (u.a. Platzverhältnisse, vorhandene Anschlüsse etc.). Beim Liftschacht und beim ungenügen- den Trittschallschutz der Balkone seien dagegen keine Verbesserungen möglich. Zusam- menfassend müsse festgestellt werden, dass der vorhandene Schallschutz die heute zum Schutz vor schädlichem Lärm geltenden minimalen Anforderungen mehrheitlich nicht er- fülle und dass Massnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes nur in sehr beschei- denem Umfang, wenn überhaupt, möglich seien. Die Bewohnerinnen und Bewohner wür- den die Wohnungen in der Folge auch in Zukunft als sehr ringhörig empfinden, was erfah- rungsgemäss zu erheblichen Störungen und Bemängelungen führe.
E. 50 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Gebäude verbunden worden. Weiter seien die Sanitärinstallationen an den Wänden ange- ordnet worden. In den Wohnungen falle zudem der wegen der vorhandenen sehr dünnen Mauerwerke schlechte Schutz gegen Luftschall auf. Es wird weiter unten zu prüfen sein, ob es bei der Unterschutzstellung der hier in Frage stehenden Gebäude bleiben soll, und – wenn ja – ob der Schutzumfang neben dem Standort der Gebäude, der historischen Baustruktur sowie ihrer äusseren Erscheinung, wie vom Regierungsrat beschlossen, bei den Wohnblöcken weiterhin auch die tragende Grundstruktur und die Treppenhäuser betreffen soll oder nicht. Vorerst kann hier jedoch bereits auf Folgendes hingewiesen werden: Abgesehen davon, dass auch unter dem vom Regierungsrat beschlossenen Schutzumfang schallschutztechnische Veränderungen an den Mauerwerken in den Wohnungen zulässig sind, würde eine allfällige Entlassung des Gebäudeinnern aus dem Schutzumfang es den Bauherrschaften erlauben, wesentliche Mängel bezüglich des Schallschutzes zu beheben. So könnten u.a. ein schallgedämpfter Liftschacht sowie Vorwandsanitärinstallationssysteme gebaut werden, was zu einer erheb- lichen Reduktion der Körperschallübertragungen führen würde. Auch die durch eine allfäl- lige Entlassung des Gebäudeinnern aus dem Schutzumfang entstehende Möglichkeit, die momentan vorhandenen beengten Platzverhältnisse zu verändern, würde dazu führen, dass wirksame Schallschutzmassnahmen getroffen werden könnten. All dies würde eine starke Reduktion der Bedeutung des öffentlichen Interesses bezüglich Schallschutz zur Folge haben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Adrian Willimann Dr. iur. Diana Oswald und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 3. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen
1. Einwohnergemeinde Cham, Mandelhof, 6300 Cham
2. A.________ AG Nr. 2 vertreten durch RA MLaw Daniel Villiger, Neese Stalder Villiger Rechtsanwälte und Notare, Baarerstrasse 78, 6300 Zug
3. B.________ AG
4. C.________ AG
5. D.________
6. E.________
7. F.________
8. G.________ Nrn. 4–8 vertreten durch RA Dr. iur. Cornelio Zgraggen, Zgraggen Rechtsanwälte AG, Alpenstrasse 7, 6004 Luzern
9. H.________
10. I.________ Nrn. 9 und 10 vertreten durch RA Dr. iur. Martin Neese, LL.M., Neese Stalder Villiger Rechtsanwälte und Notare, Baarerstrasse 78, 6300 Zug Beschwerdeführer
2 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Denkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schul- haus, Cham) V 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4
3 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Aa. Die Hochhaussiedlung Alpenblick liegt östlich von Cham an der Grenze zu Zug, nahe dem Ufer des Zugersees. Sie wird von der Zugerstrasse im Norden und der Bahnli- nie im Süden umschlossen. Südöstlich grenzt sie an die Landschafts- und Naturschutz- zone sowie an einen Waldstreifen entlang des Dorfbachs Steinhausen, der eine Grenze zum Sumpf nach Zug und zur Lorzenebene bildet. Bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhun- derts blieb das östliche Gemeindegebiet locker bebaut, einzig entlang der Zugerstrasse im Bereich des Quartiers Städtli reihten sich Bauten aus der Zeit Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts aneinander. So wurde das Duggeli-Quartier zwischen den späten 1930er- und den frühen 1960er-Jahren bebaut. Zu dieser typischen Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern am Stadtrand bildete die Hochhaussiedlung Alpenblick in den 1960er-Jahren einen Gegenentwurf, und sie prägt seither aus Richtung Zug und Steinhau- sen den Ortseingang von Cham. Seit 2014 ergänzen zwei weitere Hochhäuser nördlich der Siedlung die Silhouette (Bebauungsplan Alpenblick II, genehmigt 2009). Durch die notwendige Schaffung von neuem Wohnraum in den frühen 1960er-Jahren und die Befürchtung, durch dichte Bebauung den Blick auf den See zu versperren, wurde der Bebauungsplan Alpenblick mit in Höhe und Lage gestaffelten zehn Hochhäusern in vier Gruppen ausgearbeitet und am 15. November 1961 vom Gemeinderat Cham festgesetzt (Genehmigung durch den Regierungsrat am 18. Januar 1962). Die Siedlung Alpenblick wurde zwischen 1962 und 1971 in zwei Etappen realisiert. Der Ar- chitekt Josef Stöckli erstellte die erste Etappe 1962/63; 1968 folgte das Schulhaus. Die zweite Etappe erbauten 1971 Erich Weber (Alpenblick 2) und Ralph Schmid (Alpenblick 3 und 5) nach Stöcklis Konzept. Gartenarchitekt Adolf Zürcher war für die Umgebungsge- staltung verantwortlich. Die zehn Hochhausbauten, welche fünf bis zwölf Geschosse aufweisen mit insgesamt rund 250 Wohnungen, sind in vier Häusergruppen um eine mittlere, das Grundstück diago- nal durchquerende Erschliessungsachse angeordnet. Die Hochhäuser sind versetzt zuein- ander platziert. Ihre Längsfassaden mit Balkonen und Fensterbändern sind nach Süden ausgerichtet. Von Josef Stöckli waren grundsätzlich zwei Bautypen geplant: Typ A mit zwei Wohnungen pro Etage, südlich der Erschliessungsachse; Typ B mit drei Wohnungen pro Etage, nördlich der Erschliessungsachse. Die Wohnungen schliessen abwechslungs- weise an das eine oder andere Podest eines zentralen Treppenhauses an. So entstehen zwei beziehungsweise drei aneinandergefügte Volumen, die um ein halbes Geschoss ver- setzt und im Grundriss leicht verschoben sind. Seitlich werden die Volumen mit Mauer-
4 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 scheiben in Sichtbackstein abgeschlossen. Dazwischen liegen durchgehende Fensterbän- der mit Betonbrüstungen, die sich teilweise über die Gebäudeecken ziehen. In der Mitte beziehungsweise zwischen den aneinandergefügten Volumen fassen Backsteinmauern den inneren Kern mit Treppenhaus, Lift, Leitungen und Luftschächten sowie Bädern ein. Die Dachterrassen sind als Dachgärten ausgebaut, die ursprünglich zum Teil mit Schwimmbädern ergänzt waren. Die Fassaden werden charakterisiert durch die rotbrau- nen Sichtbackstein-Mauern (Zweischalenmauerwerk mit belüftetem Hohlraum) als senk- rechte Dominante, die Brüstungen und Balkone aus Beton sowie die zu durchlaufenden Bändern zusammengefassten Fenster, welche an der Nord- und Südfassade jeweils ein horizontales Raster bilden. Simse, Rollladenkästen und Verkleidungen sind in Kupfer aus- geführt, dessen Farbe sich dem Backstein angleicht. Abgesehen von nachträglich einge- bauten Balkonverglasungen (gemäss Vorschrift der Ergänzung des Bebauungsplans vom
19. Mai 1987) sowie von Fassadensanierungen (Betonsanierung und Fensterersatz) prä- sentiert sich das Äussere der Siedlung Alpenblick in seinem bauzeitlichen Erscheinungs- bild. Für die Bauzeit typische Sträucher binden Infrastrukturbauten und ein Wegsystem ein, über das man zu den einzelnen Wohnhäusern gelangt. Bei einigen Wohnblocks ist die bauzeitliche Eingangssituation erhalten: Vordach aus teilweise weit vorkragender, auf Stützen und Mauer aus Sichtbackstein aufliegender Betonplatte, Glastüren mit Türrahmen aus Aluminium und eingestanzten Adressen sowie dazu passende Briefkästen aus Alumi- nium. Eine Verbindung zwischen dem Innen- und Aussenbereich schafft der mit geschliffe- nem Natursteinteppich ausgelegte Boden des Treppenhauses, ein Pendant zu den Waschbetonplatten im Aussenbereich bildend. Die Brüstungen der Treppengeländer im In- nern waren ursprünglich wohl bei einer Mehrheit der Häuser aus demselben Holz gefertigt wie die Wandschrankfront und die Zimmertüren in den Wohnbereichen (heute beispiels- weise beim Wohnblock Alpenblick 6 noch erhalten). In jüngster Zeit wurden die Treppen- brüstungen durch neue ersetzt, teilweise aus Klarglas-Scheiben. Die Wände in den Trep- penhäusern sind in Sichtbackstein belassen. Die Wohnungstüren scheinen überall moder- nisiert beziehungsweise ersetzt worden zu sein. Beim Ausbau der Wohnungen achtete Ar- chitekt Josef Stöckli auf eine gute Schallisolation, Besonnung, Aussicht, keine Einblicke sowie auf einen stützenfreien Grundriss. Nebst dem Einbau von schwimmenden Böden wurden Küche und Bad als Pufferzone gegen das Treppenhaus hin verlegt. Zwischen dem Wohn- und Schlafbereich wie auch zwischen der Küche und dem Wohnbereich stand bei einer Mehrzahl der von Stöckli erbauten Häuser ursprünglich eine Wandschrankfront aus naturbehandeltem Holz, unabhängig von der Tragkonstruktion. Der Zwischenraum zwi- schen Wohn- und Schlafbereich war mit einem Glasoberlicht ausgefüllt, welches Licht in den Vorplatz des Schlafbereiches führte. Die gemauerten Wände waren mit einem für die
5 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Bauzeit typischen körnigen Putz versehen, teilweise wurde die Mauer aus rotbraunem Sichtbackstein auch sichtbar belassen. Im Rahmen von in jüngerer Zeit durchgeführten In- nensanierungen wurden teilweise Grundrissveränderungen vorgenommen und/oder die In- nenausstattung und Materialisierung der Oberflächen (Wandschrank, Böden, Bäder, Küchen etc.) komplett erneuert. Das eingeschossige, flachgedeckte Kleinschulhaus bettet sich im Zentrum der Siedlung in die nordöstliche Häusergruppe ein, wird aber durch die umgebenden Bäume etwas sepa- riert. Das Gebäude übernimmt die Elemente Backstein, Beton und Fenster in Kupferein- fassungen der Hochhäuser, wendet sie aber leicht anders an. Es übernimmt auch die Stu- fung der Baukörper wie auch die Fassadenstruktur der Wohnhäuser. An den Eingangsbe- reich mit Garderobe und Toiletten schliessen im Norden zwei Schulräume an, südwestlich liegt ein Pausenraum für die Lehrerinnen und Lehrer. Die Fassaden zeigen Sichtbackstein und schliessen nach oben mit einem Band in Sichtbeton ab. Geprägt ist die Aussenansicht zusätzlich durch Fensterpfosten, die lamellenartig vorspringen. Ursprünglich als Kindergar- ten und Schulhaus für das erste Schuljahr der Kinder der Alpenblick-Siedlung errichtet, dient das Kleinschulhaus heute als Sonderschule der Gemeinden Cham und Hünenberg. In den Jahren 2019–2020 sanierte die Einwohnergemeinde Cham als Eigentümerin das Schulhaus unter Begleitung der Denkmalpflege, wobei auch die Anforderungen an Behin- dertengerechtigkeit erfüllt und energetische Verbesserungen erreicht werden konnten. Ab. Für die Grundstücke der Siedlung Alpenblick gilt eine Bebauungsplanpflicht. Der bestehende Bebauungsplan datiert aus dem Jahr 1961 (mit ergänzenden Vorschriften von 1987). Dieser regelt die Baulinien, die Grenz- und Gebäudeabstände, die Stellung der Bauten sowie die Führung und die Breite der Quartierstrasse sowie die Parkplätze. Die Baukuben sowie deren Form und Grösse wurden gemäss Bebauungsplan durch das Richtmodell in Relief vom Architekten Josef Stöckli festgelegt. Abweichungen bezüglich Haustypen und Stellung der Häuser kann der Gemeinderat bewilligen, sofern die einheitli- che Wirkung des Quartiers durch die Änderung nicht beeinträchtigt und die lockere Bebau- ung beibehalten wird. Zur Gestaltung der Wohnhäuser mit vier bis maximal zwölf Wohnge- schossen hält der Bebauungsplan fest, dass diese einheitlich durchzuführen sei. Die Bau- ten erhielten Flachdächer. Zur Wahrung eines feinen Massstabes seien die Baukörper zu gliedern. Bei der Wahl der Materialien, Formen und Farben sei auf die Gesamtwirkung des Quartiers zu achten. Terrainauffüllungen, Abgrabungen, Stützmauern und dergleichen seien nur zulässig, wenn sich diese durch die Überbauung nach dem Gesamtüberbau- ungsplan ergeben würden. Bei der Bepflanzung sei auf die Freihaltung der Durchblicke
6 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 und auf die freie Sicht von der Kantonsstrasse zum See zu achten. Einfriedungen der Grundstücke durch Zäune oder Mauern seien untersagt. Ac. Die Siedlung Alpenblick ist im Inventar der schützenswerten Denkmäler des Kan- tons Zug enthalten. Die J.________ AG reichte als damalige Eigentümerin der Liegen- schaft Alpenblick K.________, Assek.-Nr. L.________, GS Nr. M.________ (heutige Ei- gentümerin: B.________ AG) am 18. Dezember 2015 ein Baugesuch für einen Abbruch und Neubau des Mehrfamilienhauses ein. Das Baugesuch sah den Ersatz des bestehen- den Gebäudes mit einem Neubau vor, der sich an das bisherige Erscheinungsbild (Volu- men, Architektursprache, Fassadengestaltung, Grundrisse und Materialisierung) anlehnte und den heutigen Normen und Standards (Wohnungsgrundrisse inklusive Aussenraum, energetische und statische Standards) entsprechen sollte. Aufgrund des Inventareintrags für die Wohnsiedlung Alpenblick und der damit deklarierten vermuteten denkmalpflegeri- schen Bedeutung der Bauten musste vor der Behandlung des Baugesuchs die Schutzwür- digkeit definitiv geklärt werden (§ 24 ff. DMSG). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 stellte der Regierungsrat des Kantons Zug die Mehrfamilienhäuser und das Schulhaus der Siedlung Alpenblick als Baudenkmäler von re- gionaler Bedeutung unter kantonalen Schutz (ADA-act. 41), nachdem er u.a. ein Gutach- ten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) eingeholt hatte (Gutachten vom 14. Juni 2017; ADA-act. 19). B. Gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2018 erhoben die Einwohnergemeinde Cham am 20. Dezember 2018 (Verfahren V 2018 119), die A.________ AG am 31. De- zember 2018 (Verfahren V 2019 2) und die J.________ AG et al., darunter die C.________ AG, am 4. Januar 2019 (V 2019 4) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (alle Be- schwerden je act. 1). Sie verlangten im Wesentlichen, unter Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 4. Dezember 2018 seien die Mehrfamilienhäuser und das Schul- haus der Siedlung Alpenblick, Cham, nicht unter Schutz zu stellen und aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler zu entlassen. Die A.________ AG liess zudem beantra- gen, es sei ein Augenschein durchzuführen. Zudem sei zur Frage der Schutzwürdigkeit der Siedlung Alpenblick ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Weiter beantragten die Beschwerdeführer der Verfahren V 2019 2 und V 2019 4, die entsprechenden Verfahren seien zu sistieren, bis der Regierungsrat über die von ihnen am 31. Dezember 2018 bzw.
4. Januar 2019 eingereichten Wiedererwägungsgesuche entschieden habe.
7 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Ca. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 sistierte das Gericht alle drei Beschwerdever- fahren bis zum Entscheid über die Wiedererwägungsgesuche bzw. – im Falle der Ableh- nung der Wiedererwägungsgesuche – bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der damals laufenden Revision des Denkmalschutzgesetzes (V 2019 4 act. 4). Mit Beschlüssen vom 26. Februar 2019 trat der Regierungsrat auf die Wiedererwägungs- gesuche nicht ein (V 2019 2 act. 5, V 2019 4 act. 5). Cb. Am 14. Dezember 2019 trat das revidierte Denkmalschutzgesetz (DMSG) in Kraft. Die Beschwerdeführer in den Verfahren V 2019 2 und V 2019 4 unterbreiteten daher glei- chentags dem Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten beim Gericht die Aufrechterhaltung der Verfahrenssistierung (V 2019 2 act. 6, V 2019 4 act. 6). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 entschied das Gericht, die Beschwerdeverfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 würden bis zum Entscheid über die von den Be- schwerdeführern in den Verfahren V 2019 2 und V 2019 4 beim Regierungsrat eingereich- ten Wiedererwägungsgesuche sistiert (V 2019 4 act. 7). Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 sistierte der Regierungsrat das Wiedererwägungsverfah- ren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Rechtsstreitigkeit 1C_43/2020 (Ände- rung des DMSG). Am 1. April 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Änderung des DMSG teilweise gut und hob § 25 Abs. 4 DMSG auf. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (BGer 1C_43/2020 bzw. BGE 147 I 308). Cc. Nach Rückfrage bei der EKD (vgl. deren Bericht vom 14. Juli 2021, DI-act. 06.12) hob der Regierungsrat seinen Beschluss vom 4. Dezember 2018 über die Unterschutzstel- lung der Siedlung Alpenblick in Cham auf und ersetzte ihn mit dem Beschluss vom 30. No- vember 2021, die Mehrfamilienhäuser und das Schulhaus der Siedlung Alpenblick, Cham, als Baudenkmäler von regionaler Bedeutung [erneut] unter Schutz zu stellen. Der Schutz- umfang betreffe im Sinne der Erwägungen [weiterhin] den Standort der Gebäude, die his- torische Baustruktur sowie ihre äussere Erscheinung inklusive der verwendeten Materi- alien und der Farbgebung. Im Innern betreffe der Schutzumfang neben der tragenden Grundstruktur bei den Wohnblöcken auch die Treppenhäuser mit geschliffenen Betonplat- ten und Sichtbacksteinwänden, beim Schulhaus zusätzlich die noch erhaltenen originalen
8 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Ausstattungselemente und Oberflächen wie die geschliffenen Betonplatten im Eingangs- bereich, die Sichtbacksteinwände, die Tragkonstruktion inklusive der Unterzüge aus Sicht- beton sowie die Fensterbänke. Die Freiraumgestaltung sei als Bestandteil des Gesamten- sembles in ihren charakteristischen Eigenschaften und einheitlichen Gestaltungsprinzipien (Materialien und zeittypische Einzelelemente) im Sinne der Erwägungen zu erhalten (V 2019 4 act. 11). D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 teilte das Gericht den Parteien der Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 mit, dass aus seiner Sicht der inhaltlich unveränderte neue Beschluss des Regierungsrats vom 30. November 2021 als durch die bereits früher eingereichten Beschwerden gegen den (aufgehobenen) Beschluss vom 4. Dezember 2018 als rechtskräftig angefochten gelte. Eine erneute Anfechtung sei somit nicht erforder- lich. Insbesondere werde ohne gegenteilige Erklärung auch davon ausgegangen, dass die B.________ AG anstelle der J.________ AG als deren Rechtsnachfolgerin in das hängige Verfahren V 2019 4 eintrete. Gleichzeitig hob das Gericht die Verfahrenssistierung in den drei Verfahren auf und ersuchte die Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht eine Stel- lungnahme zum Wiedererwägungsentscheid bzw. allfällige Ergänzungen ihrer Beschwer- den zukommen zu lassen (V 2019 4 act. 16). E. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die konkreten Vorbringen wird in den Erwägungen eingegangen. F. Am 6. Mai 2024 führte das Gericht in Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertre- tern aller Parteien der Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin Nr. 3 – einen Augenschein durch (siehe Augenscheinprotokoll V 2019 4 act. 77). G. Zwischen dem 6. Juni 2024 und dem 10. Januar 2025 machten die Parteien wei- tere Eingaben.
9 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor; § 39 Abs. 1 des Denkmal- schutzgesetzes (DMSG; BGS 423.11) statuiert im Gegenteil die Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht ausdrücklich. Als Eigentümer sind die Beschwerdeführer durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Sie sind somit ohne Weiteres be- rechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Die Be- schwerden wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie vom Verwal- tungsgericht zu prüfen sind. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 63 VRG jede Rechtsver- letzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwen- dung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Miss- brauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Ver- fahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Regierungsrat nicht im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, sondern – wie hier – erstinstanzlich entschieden hat (vgl. etwa VGer ZG V 2020 28 E. 1.2). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. Auch die Verfassung verschafft keinen Anspruch auf gerichtliche Angemessenheitskontrolle (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 29a N 14), was bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG zu beachten ist. Anspruch besteht hingegen auf freie gerichtliche Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs, handelt es sich dabei doch um allgemeine Prinzipien der Bundesver-
10 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 fassung, die durch das Gericht mit uneingeschränkter Kognition anzuwenden und zu kon- kretisieren sind. Dies betrifft insbesondere die Frage nach der Zumutbarkeit einer Ein- schränkung der Eigentumsfreiheit (vgl. dazu etwa Marco Donatsch, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N 33 mit Hinweisen; siehe auch VGer ZG V 2007 23 E. 4b). 1.4 Aus Gründen der Prozessökonomie ist die Vereinigung der Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 sinnvoll, da in allen drei Verfahren der gleiche Beschluss ange- fochten ist und die Begehren in den drei Beschwerden praktisch identisch sind. Zudem wurde ein gemeinsamer Augenschein durchgeführt. 2. Im Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2021 wurde in Dispositiv-Ziffer 1 der Beschluss vom 4. Dezember 2018 aufgehoben, wie dies in den Gesuchen um Wieder- erwägung vom 14. und 17. Dezember 2019 mindestens sinngemäss verlangt worden war. Der bereits angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2018 wurde somit während des beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens aufgehoben. Der Antrag der Beschwerde- führer auf Aufhebung des Beschlusses vom 30. November 2021 könnte bei Gutheissung somit nicht zur Folge haben, dass der Beschluss vom 4. Dezember 2018 wieder aufleben würde, umso weniger, als der Beschluss vom 30. November 2021 weitgehend mit denjeni- gen vom 4. Dezember 2018 identisch ist. Damit ist Letzterer als Anfechtungsobjekt im Be- schwerdeverfahren entfallen. Insofern sind die Beschwerdeführer nicht mehr beschwert und ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (dazu BGer 2P.110/2002 vom 6. August 2003 E. 2). Vorliegend kann es darum nur noch um die Aufhebung des Entscheids vom 30. November 2021 gehen, wie in den Rechtsschriften der Beschwerdeführer von Januar, Februar und Juni 2022 verlangt, wenngleich nach Anord- nung des Verwaltungsgerichts auch die früheren Rechtsschriften für die Frage der Unter- schutzstellung zu berücksichtigen sind (siehe V 2019 4 act. 16.) 3. 3.1 Ein Teil der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, weil der Regierungsrat seiner Pflicht zur Prüfung und Würdigung der von ihnen vor- getragenen Einwände nicht nachgekommen sei. Die von den Grundeigentümern vorgeleg- ten Fachgutachten seien lediglich mit einem summarischen Verweis auf die eigene Stel- lungnahme sowie das Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) weggewischt worden. Eine eigentliche Stellungnahme zu der namens der Grundei- gentümerschaft Alpenblick K.________ eingereichten Rechtsschrift und insbesondere zum
11 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Gutachten von Q.________, dipl. Architekt ETH/SIA, Planer FSU und den weiteren Gut- achten R.________ AG sowie S.________ AG habe nicht stattgefunden. Der Regierungs- rat wäre verpflichtet gewesen, die zu den Akten gereichte Rechtsschrift samt den einge- reichten Gutachten eingehend zu würdigen und zu prüfen, ob die Gutachten in rechtser- heblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen der übrigen vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen derart zu erschüttern vermöchten, dass davon abzuwei- chen sei. Das sei nicht geschehen. Zudem sei im angefochtenen Entscheid der Antrag der Eigentümer der Gebäude Alpenblick T.________ und U.________ auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor- den. Ein Augenschein hätte dem Regierungsrat bei seiner Entscheidfindung im Interesse der Sache und im Interesse aller betroffenen Eigentümer vor Augen geführt, dass die Qua- litäten der Siedlung nicht in der Bausubstanz, sondern in der Anordnung von volumetrisch differenzierten Bauten in einem grossen Park und im einheitlichen Erscheinungsbild lägen und dass eine Unterschutzstellung weder notwendig noch verhältnismässig sei. 3.1.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die behördliche Begründungspflicht sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den ge- stellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berück- sichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung, mit jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 149 IV 325 E. 4.3; BGer 8C_279/2023 vom 30. April 2024 E. 4.1; 9C_34/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann. Das ist nur möglich, wenn sich der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen (vgl. BGer 5A_535/2020 vom 27. Januar 2021 E. 3.4.1). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmit- tels zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung an die verfügende Behörde. Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist denkbar in denjenigen Fällen, in wel- chen die Rechtsmittelinstanz über die gleich weite Kognition wie die Vorinstanz verfügt. 3.1.2 Der Regierungsrat hat in seinen Beschlüssen vom 4. Dezember 2018 und 30. No- vember 2021 an mehreren Stellen auf die von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdefüh- rerin 3 im Unterschutzstellungsverfahren eingereichten Berichte Bezug genommen. Er hat zudem seine Entscheide einlässlich begründet. Nachdem die Beschwerdeführerin 3 bzw.
12 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 ihre Rechtsvorgängerin selbst im Rahmen des Unterstellungsverfahrens nur an wenigen Stellen Aussagen aus der Stellungnahme von Q.________ vom 29. Mai 2018 (ADA- act. 38) und der Beurteilung der S.________ AG (ADA-act. 36) zitiert und den Bericht der R.________ AG (ADA-act. 37) nur in allgemeiner Weise erwähnt hatte (Stellungnahme vom 29. Mai 2018 zum Entwurf der Unterstellungsverfügung, S. 8; ADA-act. 39), war der Regierungsrat nicht gehalten, in den Privatgutachten mit einer eingehenden, allenfalls so- gar gutachterlichen Untersuchung nach Anhaltspunkten zu forschen, welche die eigene, vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug (ADA) und von der EKD fachlich vorbereitete Qualifikation der Angelegenheit, auf welche sich der Regierungsrat stützen durfte (Kaspar Plüss, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 67), erschüttern würden. Am ausführlichsten befasste sich der Regierungsrat mit der Beurteilung der S.________ AG (z.B. RRB vom 4. Dezember 2018, S. 18; RRB vom 30. November 2021, S. 23), was darauf zurückzuführen ist, dass auch die Beschwerdeführerin stärker darauf Bezug genommen hatte (Stellungnahme vom 29. Mai 2018 zum Entwurf der Unterstellungsverfügung, z.B. S. 9 f.) als auf die Stellungnahme von Q.________ (und den Bericht der R.________ AG). Der Vorwurf, der Regierungsrat habe sich nicht in genügen- der Weise mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ist haltlos. Auch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs muss daher verneint werden. Der Antrag der Beschwerdeführer, den regierungsrätlichen Entscheid bereits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen, ist abzuweisen. 3.1.3 Das Gleiche gilt bezüglich des Vorwurfs, der Regierungsrat habe zu Unrecht den im Unterschutzstellungsverfahren gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der an- ordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGer 1C_129/2021 vom
9. Februar 2022 E. 3.3; 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.2). Am 7. Oktober 2016 hat- ten die – zwischenzeitlich aufgrund der Teilrevision des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) aufgehobene – kantonale Denkmalkommission und am 23. Februar 2017 die Direktion des
13 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Innern je einen Augenschein vor Ort durchgeführt (ADA-act. 8 und ADA-act. 19, Hinweis S. 2 oben). Ausserdem lagen mit den eingeholten Fachberichten und Gutachten sowie den zahlreichen Bildaufnahmen und Plänen die wesentlichen Entscheidgrundlagen vor. Der Regierungsrat durfte daher zu Recht von einem zusätzlichen Augenschein absehen. 3.2 3.2.1 Ein weiterer Teil der Beschwerdeführer macht auch aus folgenden Gründen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Der Regierungsrat verweise im angefochtenen Beschluss vom 30. November 2021 im Wesentlichen auf eine Zuschrift der EKD vom
14. Juli 2021 an die Direktion des Innern, wonach der im EKD-Gutachten vom 14. Juni 2017 ausgewiesene "sehr hohe Wert" auch einem "äusserst hohen" Wert bzw. dem Begriff "herausragend" entspreche. Eine weitergehende Begründung und Auseinandersetzung mit der neusten Gesetzgebung lasse der Regierungsrat aber vermissen. Stattdessen ver- weise er pauschal auf das Bundesgerichtsurteil 1C_43/2020 vom 1. April 2021, welches die Rechtmässigkeit von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG im Rahmen ei- ner abstrakten Normenkontrolle beurteilt habe. Im Übrigen wiederhole der Regierungsrat die Erwägungen des ursprünglichen Beschlusses vom 4. Dezember 2018 grossmehrheit- lich wörtlich. Er halte fest, es gäbe keinerlei Gründe, von der Einschätzung des ADA, der kantonalen Denkmalkommission sowie der EKD abzuweichen. Eine einlässliche Abhand- lung der von der Beschwerdeführerin 4 vorgebrachten Argumente infolge der Gesetzesre- vision und des damit verbundenen revidierten Gesetzestextes wäre dringend angezeigt gewesen. Die unzureichenden Ausführungen des Regierungsrats vermöchten die Unter- schutzstellung nicht aufrechtzuerhalten, zumal die Voraussetzungen an die Unterstellung mit der Gesetzesrevision im Kanton Zug offensichtlich – obschon das Bundesgericht die revidierten Bestimmungen teilweise für ungültig erklärt habe – nachweislich zugenommen hätten. Weiter sei der Regierungsrat durchaus befugt gewesen, im Wiedererwägungsverfahren ein neues Beweisverfahren durchzuführen. Indem er mit der Begründung, die Verfahrens- herrschaft liege beim Verwaltungsgericht, die von den Gesuchstellern beantragten Be- weisabnahmen abgelehnt (und gleichwohl ein Ergänzungsgutachten bei der EKD einge- holt) habe, habe der Regierungsrat das rechtliche Gehör der Gesuchsteller/Beschwerde- führer verletzt. Selbst wenn das Gericht die Begründung des Regierungsrats stützen würde, so hätte der Regierungsrat aber jedenfalls auch keine eigenen neuen Beweise (Er- gänzungsgutachten EKD) einholen dürfen. Das Ergänzungsgutachten hätte den Gesuch-
14 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 stellern/Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend vorgelegt wer- den müssen. 3.2.2 Der Regierungsrat bzw. die Direktion des Innern gelangte im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens an die EKD und bat diese darum, in Ergänzung des EDK- Gutachtens vom 14. Juni 2017 mitzuteilen, ob das fragliche Denkmalschutzobjekt die mitt- lerweile gesetzlich verschärften Voraussetzungen einer Unterschutzstellung erfülle bzw. ob die Wohnsiedlung Cham-Alpenblick auch über einen äusserst hohen wissenschaftli- chen, kulturellen und heimatkundlichen Wert i.S.v. § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG verfüge und somit nach wie vor schutzwürdig sei (DI-act. 06.11). Dies bestätigte der Er- gänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021 (DI-act. 06.12). 3.2.3 Was die Frage der nicht abgenommenen Beweise betrifft, ist zu erwägen, dass die Wiedererwägungsinstanz wohl zumindest bis zum Eingang der Vernehmlassung im Be- schwerdeverfahren ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann. Die Verfahrensho- heit über das Beschwerdeverfahren bleibt indessen bei der Rechtsmittelinstanz, diejenige über das Wiedererwägungsverfahren bei der Vorinstanz. Jedoch hat die Beschwerdein- stanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Vorinstanz bzw. in casu der Regierungsrat darf daher keine weiteren oder zusätzlichen Abklärungen vornehmen, die den Streitgegenstand betreffen und die auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen. Punktuelle Abklärungen wie etwa das Einholen von Bestätigungen und Bescheinigungen werden jedoch als zulässig erachtet (Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl. 2016, Art. 58 N 36, 41 f.; August Mächler, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N 12; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3906; BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Der Ergänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021, der im We- sentlichen bekräftigte, dass das Schutzobjekt die gesetzlichen Anforderungen auch nach der Verschärfung des DMSG erfüllt, ist als eine solche zulässige punktuelle Abklärung zu erachten. Der Regierungsrat hat daher kein Recht verletzt, indem er bei der EKD den er- wähnten Bericht einholte. Hingegen wäre es angezeigt gewesen, den Ergänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021 den Parteien zuzustellen, was nicht gemacht wurde. Die damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings nicht besonders schwerwiegend. Die Gehörsverletzung wurde geheilt, denn die Parteien haben inzwischen unbestritten Kenntnis vom Inhalt des EKD-Berichts.
15 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 4. 4.1 Paragraf 2 DMSG umschreibt nach den am 14. Dezember 2019 in Kraft getrete- nen Gesetzesänderungen vom 31. Januar 2019 den Begriff des Denkmals. Danach sind Denkmäler Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Ein- zelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu ste- hende bewegliche Objekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert darstellen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein). Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswerten Denkmäler festzuhalten (§ 5 und § 21 Abs. 1 Satz 1 DMSG). Objekte, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse besteht, werden unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen (§ 4 DMSG). Der Regierungsrat ent- scheidet über die Unterschutzstellung eines Denkmals, falls der Schutz des Denkmals nicht einvernehmlich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerschaft zu- stande kommt (§ 10 Abs. 1 lit. a DMSG). Gestützt auf § 25 Abs. 1 DMSG beschliesst er über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang, wenn a) das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert ist (zwei von drei Kri- terien müssen kumulativ erfüllt sein); b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung all- fällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen über- wiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung ermöglicht wird; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erscheinen. 4.2 Das Bundesgericht hatte sich in BGE 147 I 308 mit einer Beschwerde gegen die am 31. Januar 2019 beschlossene Teilrevision des Zuger Denkmalschutzgesetzes zu be- fassen. Es hielt fest, es sei mit dem Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen; SR 0.440.4) grundsätzlich vereinbar, dass das Zuger Recht neu ein "äusserst" statt wie bisher ein "sehr hohes" öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Objekts voraussetzt, weil das Gesetz insofern konventionskonform ausgelegt werden könne (BGE 147 I 308 E. 7.3). Ebenfalls liege kein Verstoss gegen höherrangiges Recht vor, soweit zwei der drei Kriterien des wis- senschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Werts kumulativ erfüllt sein müssen, weil sich in jedem schutzwürdigen Fall zwei der drei in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten Kriterien überlagern dürften (BGE 147 I 308 E. 7.4). Hingegen hob das Bundesgericht § 25 Abs. 4 DMSG auf. Gemäss dieser Bestimmung konnten Objekte von lokaler Bedeutung, die jünger als 70 Jahre alt sind, nicht gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt werden (BGE 147 I 308 E. 7.5).
16 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 4.3 Bei den Qualifikationen gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG handelt es sich um unbe- stimmte Rechtsbegriffe. Davon spricht man, wenn eine gesetzliche Bestimmung die Vor- aussetzungen einer Rechtsfolge in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Jede offen formulierte Norm räumt einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Ausübung des Er- messens kann jedoch im Verwaltungsgerichtsverfahren dann nicht überprüft werden, wenn Entscheide des Regierungsrates zu beurteilen sind. Auch bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre und Recht- sprechung eine gewisse Zurückhaltung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt. Auch das Bundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung und billigt den Verwaltungsbehör- den einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwis- sen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Das Bun- desgericht hat mehrfach festgehalten (vgl. BGer 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. Au- gust 2020 E. 5.1; 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1; 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3), dass "bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, eine sachli- che, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen hat, welche den kulturellen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksich- tigt. Eine Baute soll als Zeitzeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wis- senschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnah- men oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können. Schliess- lich gilt auch für Denkmalschutzmassnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit". Verhältnismässigkeit bedeutet, dass der Eingriff in das Grundrecht des Privaten für das Er- reichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für den Be- troffenen zumutbar ist. Dabei ist aber festzuhalten, dass rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzbedürftigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein kön- nen. Je schutzwürdiger eine Baute ist, umso geringer sind Rentabilitätsüberlegungen zu gewichten (BGer 1C_55/2011 vom 1. April 2011 E. 7.1 mit Verweisen). Im Bericht und An- trag des Regierungsrates vom 22. Januar 2008 (Vorlage Nr. 1629.1, Laufnummer 12598) führte dieser unter Ziff. 3.2 aus, dass jede Unterschutzstellung eine ermessensweise Beur- teilung verlange. Er gehe davon aus, dass den erhöhten Anforderungen für eine Unter- schutzstellung speziell in denjenigen Fällen Bedeutung zukomme, in denen die Eigentü-
17 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 merschaft und die Standortgemeinde gegen eine Unterschutzstellung seien. Anderseits müsse eine den höheren Anforderungen entsprechende Unterschutzstellung bei triftigen Gründen auch gegen den Willen der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers und der Standortgemeinde durchsetzbar sein (VGer ZG V 2016 122 E. 3b). 5. 5.1 Zum Zeitpunkt, als der Regierungsrat seinen Unterschutzstellungsbeschluss vom
4. Dezember 2018 fällte, konnte er noch Unterschutzstellungen beschliessen, wenn das Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert war (lit. a); das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Pri- vatinteressen überwog (lit. b); die Massnahme verhältnismässig war (lit. c); die dem Ge- meinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erschienen (lit. d; § 25 Abs. 1 DMSG in der bis zum 13. Dezember 2019 in Kraft stehenden Version). 5.2 Der Regierungsrat begründete seinen Beschluss vom 4. Dezember 2018 zusam- mengefasst wie folgt, wobei er sich im Grundsatz am Befund des ADA zum denkmalpfle- gerischen Wert orientierte und auch die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalkommis- sion, das Gutachten der EKD sowie ein Gutachten des Amts für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug) berücksichtigte: "Zu § 25 Abs. 1 lit. a DMSG (sehr hoher wissenschaftlicher, kultureller oder heimatkundlicher Wert): Der kulturelle Wert betrifft die bautypologische, die baukünstlerische, die sozial-, wirtschafts- oder tech- nikgeschichtliche Bedeutung eines Baudenkmals, das heisst dessen Wert für die Kunst- und Kulturge- schichte der Gemeinde, der Region oder des ganzen Kantons. Die beigezogenen Gutachten, Stellungnahmen und Fachberichte zeigen klar auf, dass die in zeittypi- scher Stufung zur Hochhauslandschaft gefügte Siedlung Alpenblick als erste Hochhaussiedlung des Kantons Zug zu den wichtigsten Zeugen der Nachkriegsmoderne gehört. Sie ist als gestalterische Ein- heit konzipiert und in zwei Etappen realisiert worden, von denen die erste Josef Stöckli selber, die zweite 1971 Erich Weber (Alpenblick 2) und Ralph Schmid (Alpenblick 3, 5) nach Stöcklis Konzept er- bauten. Dabei ist auf die ausgeprägten Landschaftselemente eingegangen worden. Architekt Josef Stöckli und Gartenarchitekt Adolf Zürcher betteten die Baukörper in einen von Bäumen besetzten, grosszügigen Grünraum, der eine Fortführung des von grossflächigen, naturnahen Uferpartien gepräg- ten Ufers des Zugersees bildet, und erreichten so eine optimale Einbindung der Hochhausgruppen in das Landschaftsbild. Gleichzeitig bilden die grossen Baumgruppen ein Gegengewicht zu den Bauten und diese wiederum profitieren stark von den angrenzenden Freiräumen (Uferzone, Sumpfgebiet, Lor- zenebene und See). Auch durch die gestuften Baukörper und deren gestaffelte Anordnung erreichte der Architekt eine optimale Einbettung in die Uferlandschaft, und es entstanden spannende Zwischen- räume, Ruhebereiche, Spielplätze sowie Sichtachsen. Eine konventionelle Bebauung mit üblichen
18 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Mehrfamilienhäusern hätte nur den vordersten Bauten die freie Sicht ermöglicht und eine geschlossene Front gegenüber der Uferzone gebildet. Die Hochhaussiedlung Alpenblick hingegen folgt dem Gebot zur Verdichtung durch Massstabsvergrösserung und Stapelung der Gebäudekörper anstelle der schlich- ten Zeilenstrukturen mit geringer Dichte, wie sie in den 1940er- und 1950er-Jahren entstanden sind. Sie wartet auf mit offenen, weiten Rasenflächen als Pendant zu den grossen Baukuben, bewegten Topo- grafien mit hügelartigen Erhebungen, die als Raumteiler und Grossskulpturen ihre Wirkung entfalten, und mit einem reduzierten, dafür in grossen Gruppen angeordneten Pflanzensortiment. Die Gestaltung mit klaren Linien, abstrakten Grossformen und funktionalistischen Raumkonzepten ist ein typisches Bei- spiel der Grünflächen der Moderne der 1960er-Jahre. Die Siedlung Alpenblick zählt zu den Hauptwerken des damals noch jungen Architekten Josef Stöckli, der Cham ab 1960 wesentlich mitgeprägt hat (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte ei- nes Architekten, Zug 2017). Nach einer Lehre als Hochbauzeichner, dem Architekturstudium am Re- gent Street Polytechnics in London und einer Assistenten-Zeit bei Professor Sir Basil Spence gründete er 1959 sein eigenes Architekturbüro in Zug. Seine geleistete Arbeit für eine Hebung der Wohn- bezie- hungsweise Lebensqualität innerhalb der Gemeinde Cham wurde 2010 mit dem Anerkennungspreis der Bürgergemeinde Cham geehrt. Stöckli schuf Bauwerke, welche durch ihre hohe architektonische Qua- lität und ihren städtebaulichen Wert hervortreten. Seine Bauten sind geprägt von einer gelungenen Ein- bettung in die Topographie, einer klaren und strengen Fassadengliederung, insbesondere Rasterung durch Fenster, und insgesamt einem sachlichen Baustil, der durch wenige Elemente definiert wird – Charakteristika, die bereits bei der Siedlung Alpenblick deutlich hervortreten. Durch die einheitliche Ge- staltung der Volumen und Fassaden und die reduzierte Formensprache mit der kontrastreichen Mate- rial- und Farbwahl gewinnen die Hochhäuser ihre prägnante grafische Erscheinung. Die von Josef Stöckli sorgfältig geplante und präzise umgesetzte architektonische Differenzierung zwischen Wohn- flächen und Servicepartien mit Treppe, Lift, Leitungen, Luftschächten und Bädern prägt das äussere Er- scheinungsbild: Die Wohnflächen, offen mit Fensterbändern über von Mauer zu Mauer gespannten Be- tonbrüstungen, bilden die horizontale Komponente, der geschlossene Serviceteil mit tragenden, aussteifenden, gemauerten Prismen bildet die vertikale Dominante. Die rationale Fassadengestaltung mit Sichtbackstein und Beton ist für die Bauzeit modern und überzeugt in ihrer architektonischen Präzi- sion. Diese qualitativ hochstehende Architektur besitzt bis heute Vorzeigecharakter. Alle diese Qualitäten bezüglich Einbettung in die Landschaft in Verbindung mit der spezifischen Archi- tektur machen die Wohnsiedlung Alpenblick nicht nur zu einem Hauptwerk Stöcklis, sondern sind im ganzen Kanton einzigartig. Dies zeigt nicht zuletzt auch die Rezeptionsgeschichte der Siedlung auf, wie sie im EKD-Gutachten Ziff. 3.4 dokumentiert ist. Was den Vorwurf einer Reduktion der Argumentation auf die Vita des Architekten betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Josef Stöckli mit seinem Wirken die Baukultur im Kanton Zug und in der Gemeinde Cham während Jahrzehnten prägte. Insofern ist sein Werk von sehr hoher architekturhistorischer sowie ortsgeschichtlicher und somit kultureller und heimatkundlicher Bedeutung. Die Siedlung Alpenblick ist eine herausragende Zeugin seines Werks im Sinne der oben ausgeführten Erläuterungen sowie der nachfolgend aufgeführten Vergleichsbeispiele. Die Einbettung der Siedlung Alpenblick in den Kontext weiterer Werke Stöcklis dient dazu, den Stellenwert der Siedlung Alpenblick im Werk des Architekten zu eruieren. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich um die übliche wissenschaftliche Methodik der Kunstwissenschaft, um die Bedeutung eines Werks einer Architektin bzw. eines Architekten oder einer
19 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Künstlerin bzw. eines Künstlers bewerten und einordnen zu können. Ohne Kontextualisierung ist eine präzise und sorgfältige Analyse von Architektur und Kunstwerken und deren Bedeutung nicht möglich – das gilt sowohl für das Heranziehen von vergleichbaren Bauten aus der Zeit als auch von Bauten aus dem Gesamtwerk des Architekten. Ausserdem zu erwähnen ist, dass der Backstein als Baumaterial sehr typisch für die Architektur von Josef Stöckli ist. Zahlreiche seiner Bauten realisierte er mit diesem Material, dem er grosse Aufmerksamkeit schenkte und von dem er in seiner Autobiographie (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte eines Architekten, Zug 2017, S. 148) schwärmt: 'Der Backstein war beim Bearbeiten der Werkpläne ein zuverlässiger Begleiter, sein Modul bestimmte alle Masse und konnte alle Details bewältigen. Auch konnte er ein ruhiges Ambiente und ein Gefühl von Ge- borgenheit vermitteln. Es ist das einheitliche Material, welches der Gesamtanlage [Cham, Röhrliberg] trotz ihrer unterschiedlichen Baukörper die harmonische Ausstrahlung vermittelt.". Als Vergleichsbeispiel für die Siedlung Alpenblick und deren charakteristische Elemente sei hier auf das Ende der 1960er-Jahre erbaute Schulhaus Röhrliberg in Cham verwiesen (geschützt), bei dem Stöckli ebenfalls geschickt auf die Umgebung reagiert und die roten Sichtbacksteinbauten des Schulhauses um einen Pausenplatz auf dem Moränenrücken gruppiert hat, während er die Sportanlage auf der Ried- fläche oberhalb, umgeben von grosszügigen Baumgruppen, angelegt hat. Mit Abwinklungen der Baukörper, mit Niveauunterschieden und Raumverschränkungen erreicht die Architektur Josef Stöcklis beim Schulhaus Röhrliberg einen plastischen Ausdruck. Prägend für das Erscheinungsbild sind auch hier die präzise eingesetzten, kontrastreichen Materialien und Farben. Im Röhrliberg setzt Stöckli im Schulbau um, was sich wenige Jahre vorher im Alpenblick bewährt hatte. Damit wird auch klar, dass es bei der Schutzwürdigkeit der Siedlung Alpenblick nicht nur um das Ge- samtkonzept und das Gestaltungsprinzip geht, sondern sehr stark auch um die Substanz und Materiali- sierung. Wie oben ausgeführt, gewinnen die Hochhäuser ihre prägende grafische Erscheinung durch die kontrastreiche Material- und Farbwahl. Die Fassadengestaltung mit Sichtbackstein und Beton ist äusserst qualitätsvoll und präzise ausgestaltet. Das architektonische Gesamtkonzept und Erschei- nungsbild ist von der Materialisierung und Bausubstanz nicht zu trennen. Die charakteristische Struktur der Häuser entsteht durch Materialien und Bauweise. Die architektonische Bedeutung der Siedlung ist denn auch untrennbar mit der Bausubstanz verbunden. Bezüglich der bereits erfolgten Veränderungen kann festgestellt werden, dass diese die Schutzwürdig- keit der Siedlung nicht in Frage stellen. Diese gründet wesentlich im Standort der Gebäude, ihrer histori- schen Baustruktur sowie der äusseren Erscheinung inklusive der verwendeten Materialien und der Fa- rbgebung. Im Innern gehören die tragende Grundstruktur sowie die Treppenhäuser mit geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden zum schützenswerten Bestand. Die ursprünglichen Wohnungs- grundrisse zeugen, wo noch vorhanden, zwar von der Qualität von Stöcklis Entwurf, sind aber für die Schutzwürdigkeit der Siedlung als Ganzes nicht unverzichtbar. Auch die Neubauten Alpenblick II stellen keine wesentliche Beeinträchtigung für die historische Siedlung Alpenblick dar, sind sie doch am nördli- chen Rand platziert und setzen sich in der Architektursprache klar von diesen ab. So führt denn auch die EKD in ihrem Gutachten diese nicht als Störfaktor auf. Als Argument gegen das Vorhandensein ei- nes sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Werts kann auch nicht angeführt werden, dass ein solcher Wert bei der Sanierung der Wohnhäuser Alpenblick T.________ und U.________ vor einigen Jahren nicht festgestellt worden sei: die Gebäude waren damals noch nicht in-
20 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 ventarisiert (lnventaraufnahme 2016) und die Denkmalpflege war infolgedessen nicht in diese Bauvor- haben involviert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wohnsiedlung Alpenblick als städtebaulich und architekto- nisch herausragende Siedlung, die bis heute Vorzeigecharakter hat und für die Epoche der 1960er- und 1970er-Jahre im Kanton Zug einzigartig ist, über einen sehr hohen kulturellen Wert verfügt. Der heimatkundliche Wert betrifft die identitätsstiftende Bedeutung, die ein Bauwerk aufgrund seines prägenden Standorts oder seines Zeugniswerts für einen Ort oder eine Region hat. Als Wahrzeichen der Nachkriegsmoderne und als städtebaulicher, ortsbildprägender Merkpunkt am Ufer des Zugersees hat die Siedlung eine hohe identitätsstiftende Bedeutung für Cham und den Kanton Zug. Die Bebauung Alpenblick hat in diesem Sinne einen sehr hohen heimatkundlichen Wert. Sie ver- körpert ausserdem siedlungsgeschichtlich den von der Hochkonjunktur geprägten und mit dem damit verbundenen Bauboom einhergehenden Ausbau des Gemeindegebietes Cham während der 1960er- Jahre, den die Gemeinde mit diesem Projekt gerade in den sensiblen Ufergebieten auf vorbildliche und weitsichtige Weise steuerte. Hochhausplanungen standen damals auch in Zusammenhang mit dem zu- nehmenden Verkehr in den Städten und dem Bau der Nationalstrasse. Am Rand von Siedlungsgebie- ten, Städten und Agglomerationen entstanden Hochhaussiedlungen von ortsbildprägender Bedeutung, so beispielsweise in der Deutschschweiz die Grosssiedlung Tscharnergut in Bern-Bümpliz, die 1958– 1968 nach Plänen einer Architektengruppe um Hans und Gret Reinhard erbaut wurde. Als mit der Siedlung Alpenblick vergleichbare, am Rand von Siedlungsgebieten entstandene Hochhaus- siedlungen der 1960er- und 1970er-Jahre im Kanton Zug sind zu nennen: in der Stadt Zug die Siedlun- gen Fridbach (Hafner Wiederkehr, 1963 erbaut), Leimatt (Stucky Meuli, 1960 erbaut) und Letzistrasse (Gysin Flüeler, 1965 erbaut), in Baar die Siedlung Peikert an der Rigistrasse 155–169 (Peikert Bau AG, 1965–1968 erbaut), in Rotkreuz die Häuser an der Berchtwilerstrasse 1–5 (Zeffinio Bigliotti, 1972 er- baut) und in Steinhausen die Siedlung am Hasenberg (Doswald Aebi, 1973 erbaut). Im Vergleich zu den genannten Beispielen weist die Siedlung Alpenblick eine herausragende architektonische Qualität auf und ist für ihre Zeit absolut pionierhaft. Die Mehrheit der Vergleichsbeispiele wurde in jüngerer Zeit sehr stark umgebaut, wodurch deren schutzwürdiger Charakter und die historisch wertvolle Substanz verloren gingen. Als materielle Zeugin dieser Siedlungsentwicklung ist die Siedlung Alpenblick daher einzigartig. Gerade der Vergleich mit diesen anderen Siedlungen zeigt, dass die Siedlung Alpenblick hinsichtlich Konzept, Umgebungsgestaltung und samt Materialisierung im Äusseren sowie im Innern nicht nur eine äusserst typische Zeugin einer Hochhaussiedlung ihrer Zeit ist, sondern eine von herausragender archi- tektonischer Qualität. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Siedlung in ihrer städtebaulichen und konzep- tuellen Ausführung am Seeufer der Gemeinde Cham pionierhaft war und in ihrer bauzeitlichen Substanz bis heute sehr gut erhalten ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mehrfamilienhäuser der Siedlung Alpenblick, Cham, über einen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert verfügen. Zu § 25 Abs. 1 Bst. b und c DMSG (Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit):
21 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Die vorliegende Gebäudesubstanz ist bezüglich Statik beziehungsweise tragender Struktur grundsätz- lich in einem guten baulichen Zustand. Bezeichnenderweise stellt denn auch die vor kurzem erschie- nene Publikation über den Architekten Josef Stöckli fest, dass das Backsteinmauerwerk nach 55 Jahren noch kerngesund sei (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte eines Architekten, Zug 2017, S. 122). In Bezug auf den Verweis der Eigentümerschaft von Alpenblick T.________ und U.________ im Schreiben vom 29. Mai 2018, dass es beim Schulhaus Röhrliberg in Cham aufgrund der damaligen, unzureichenden Bautechnik zu erheblichen Schäden und Baumängeln gekommen sei, was aus der Au- tobiographie des Architekten hervorginge (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte eines Ar- chitekten, Zug 2017, S. 147) ist Folgendes richtigzustellen: Stöckli führt bei der von der Eigentümer- schaft Alpenblick T.________ und U.________ zitierten Stelle in seiner Autobiographie aus, dass die Oberflächen von diversen Backsteinen abgeplatzt seien. Man sei über die Qualität der Backsteine ent- täuscht. Doch man müsse gerecht sein, auch dem Material gegenüber. 'Die Ursache des Malheurs liegt nicht bei den Backsteinen, sondern beim Unterhalt. Durch die Durchbiegung der Betondecke unter Be- lastung und den temperaturbedingten Bewegungen in den Lagerfugen würden kleinste Haarrisse ent- stehen. Deshalb wurden die horizontalen Fugen im Mauerwerk ober- und unterhalb der Betondecke mit Kittfugen abgedichtet. Man weiss, dass solche Fugen vor allem durch Sonneneinstrahlung mit der Zeit brüchig werden. Deshalb sind sie alle zehn Jahre zu prüfen und meistens nach etwa 20–30 Jahren zu erneuern. Das hat man leider nicht getan. Die Kittfugen sind brüchig geworden und sind stellenweise nicht mehr vorhanden.' (siehe Werkübersicht: Josef Stöckli, Werkgeschichte eines Architekten, Zug 2017, S. 148.) Mangelnder Unterhalt aber darf kein Grund sein, auf eine Unterschutzstellung eines grundsätzlich sanierbaren Gebäudes zu verzichten. Zu den Themen Erdbeben, Bauphysik, Brandschutz und Behindertengerechtigkeit ist zunächst festzu- halten, dass im Falle sich widersprechender Normen oder Interessenlagen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine Interessenabwägung zu treffen ist. So enthält zum Beispiel das Bundesge- setz über die Beseitigung von Nachteilen von Menschen mit Behinderung (BehiG; SR 151.3) in Art. 11 Abs. 1b einen entsprechenden Vorbehalt für Interessen des Natur- und Heimatschutzes. Auch die Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) enthält in Art. 10 Abs. 3b eine entsprechende Bestimmung bei 'überwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege'. Das Bundesgericht nimmt bei der Anwendung von Sicherheitsnormen ebenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände eine Interessenabwägung vor. Die Einholung von Stellungnahmen anderer Fachstellen ist daher zum heutigen Zeitpunkt verfrüht. Sie wird beim Stellen eines konkreten Baugesuchs veranlasst. Dann können alle Interessen geprüft und in einem koordinierten Verfahren gegeneinander abgewogen wer- den. Aus bauphysikalischer Sicht können mit dem Bestand durchaus Verbesserungen erzielt werden, was in den Berichten der S.________ AG zum Teil bereits aufgezeigt wurde und im Gebäude Alpen- blick V.________ bereits auch erfolgt ist. Die Erfahrungen aus dem Sanierungsprojekt des geschützten Schulhauses Röhrliberg in Cham zeigen, dass auch bei Backsteinbauten eine partielle Ertüchtigung möglich ist und wesentliche Verbesserungen bringt. Die Statik wurde nicht bemängelt, sie ist nicht schadhaft, hängt aber auch von der weiteren Nutzung ab. Das erstellte Lärmgutachten ist knapp gehal- ten und bezieht sich auf einen Neubau. Hinsichtlich des im Ergänzungsbericht von S.________ vom 30. April 2018 ausgewiesenen Heizwärmebedarfs ist festzuhalten, dass diese Berechnung ein einseitiges Bild zeichnet. So fand beispielsweise keine Gegenüberstellung des Energieverbrauchs durch die Hei-
22 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 zung mit dem Energieverbrauch für den Abbruch, die Entsorgung des Baumaterials und für die Herstel- lung des neuen Baumaterials sowie das Erstellen einer neuen Hochhaussiedlung statt. Eine Abwägung hinsichtlich Nachhaltigkeit bei einem Erhalt bzw. einer Sanierung von Altbauten fand nicht statt. Bezüglich Erdbebensicherheit führt die Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ aus, dass die tra- gende Struktur des Gebäudes konstruktiv ungenügend sei und nicht hinreichend ertüchtigt werden könne, um den Bestand des Gebäudes langfristig zu sichern. Gleichzeitig stellt sie aber fest (Gutachten Q.________, S. 7), dass anhand des heutigen Wissensstands die Beurteilung der Tragstruktur nicht zu- verlässig festgestellt werden könne. Die Kosten für die Erdbebenertüchtigung wären allerdings klar un- verhältnismässig, wie im Ergänzungsbericht der R.________ AG vom 25. Mai 2018 nachgewiesen wor- den sei. Der Ergänzungsbericht basiert neu auf der Annahme, dass der Baugrund von Alpenblick K.________ der Baugrundklasse F angehöre (im Bericht vom 29. September 2015 ging man von der Baugrundklasse D aus), der schlechtesten aller Baugrundklassen, für die gemäss SIA-Norm besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich seien. Die Eigentümerschaft geht von der Annahme aus, dass – aufgrund der neuen Erkenntnis bezüglich der Baugrundklasse – αeff klar unter den unteren Schwellenwert von αmin = 0,25 falle. Bei der ersten Stellungnahme hatten die In- genieure für das Gebäude noch einen minimalen Erfüllungsfaktor von αeff = 0,32 festgestellt. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund dessen, dass nach den neusten Erkenntnissen die Erdbebenein- wirkung ohne besondere Untersuchungen unbekannt ist ('Für die Baugrundklasse F sowie für Stand- orte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 24 eingeordnet werden können, sind besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich.'), keine belastbare Aussage zur Erdbebensicherheit gemacht werden kann. Damit ist unklar, ob Massnahmen hinsichtlich Erdbebensi- cherheit überhaupt erforderlich und, wenn ja, auch verhältnismässig sind. Weiterhin wäre gemäss der seit dem 1. Dezember 2017 gültigen Norm SIA 269/8 (das beim Ergänzungsbericht vom 25. Mai 2018 verwendete Merkblatt SIA 2018 ist nicht mehr gültig) die Abwägung der Verhältnismässigkeit von Erd- bebensicherheitsmassnahmen im Dialog zwischen Eigentümerschaften, Denkmalpflege und Planerin- nen bzw. Planer vorzunehmen. Inwiefern der Bestand ertüchtigt werden kann, hängt vor allem von den Verbindungen zwischen Decken und Aussenwänden ab. Aufgrund der heutigen Kenntnis des Baube- stands kann davon ausgegangen werden, dass eine Verbesserung der Erdbebensicherheit auch unter Berücksichtigung des Schutzumfangs machbar ist. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erhaltung der Gebäude – auch mit Hilfe von Sanierungen – nicht mehr möglich wäre. Die Unterschutz- stellung ist somit geeignet, den Erhalt der Gebäude sicherzustellen. Auf die Bedeutung der originalen Bausubstanz für den Denkmalwert wurde bereits hingewiesen. Denk- mäler sind bestimmt durch ihre überlieferte Materie, diese macht deren Authentizität aus (Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz, hrsg. von der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege, Zürich 2007, S. 13 f.). Für die Zeugenschaft eines Denkmals ist nicht nur der Erhalt des Erscheinungsbildes wichtig, sondern auch die authentische Überlieferung in seiner originalen Materialität. Dass der Erhalt von ortsbildprägenden Bauten in ihrer äusseren Form und ihrem Charakter nicht durch Ersatzneubauten und mittels raumplanerischen Instrumenten (Bebauungsplan, Ortsbildschutzzone) rea- lisierbar ist, bestätigte unlängst das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. August 2018 (Ur-
23 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 teil 1C_626/2017). Nutzungsplanerische Instrumente gewährleisten keinen genügenden Schutz von Bauten, selbst wenn es nur um die äussere Form und den Charakter einer Baute geht. Eine zu schüt- zende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen. Raumplanerische Instrumente sind nicht darauf ausgerichtet, Baudenkmäler zu schützen, weder zur Erhaltung des Eigen- noch des Situationswerts. Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu delegieren. Ersatzneubauten werden nie dasselbe Erscheinungsbild aufweisen wie die Altbauten. Die Unterschutzstellung ist deshalb auch erforderlich, denn nur mit der Unterschutzstellung kann im vorliegenden Fall sichergestellt werden, dass die Gebäude mit ihrer wertvollen historischen Bausubstanz erhalten bleiben. Nur Bauteile, die noch vorhanden sind, werden unter Schutz gestellt, und grundsätzlich ist es auch im Interesse der Denkmalpflege, dass historische Wohnbauten längerfristig bewohnbar und attraktiv blei- ben. Bei der Definition des Schutzumfangs wurde deshalb darauf geachtet, dass nur das unter Schutz gestellt wird, was schützens- und erhaltenswert ist. Der Schutzumfang betrifft den Standort der Ge- bäude sowie ihre äussere Erscheinung: Form, Proportionen, verwendete Materialien und Farbgebung. Dies betrifft die Längsfassaden bestehend aus horizontalem Raster mit Balkonen in Beton und Fenster- bändern mit Betonbrüstungen, Fensteröffnungen und deren Einteilung; die vertikalen Mauerscheiben in rotbraunem Sichtbackstein; die Verkleidungen in Kupfer; die Eingangssituationen in ihrer spezifischen Ausbildung; wo vorhanden die Vordächer aus weit vorkragender, auf Stützen und Mauer aus Sichtback- stein aufliegender Betonplatte sowie die Glastüren. Aufgrund zahlreicher, in jüngerer Zeit erfolgter Um- bauten der Wohnungen in einer Mehrheit der Gebäude kann dem Innern der Bauten keine besondere typologische oder baukünstlerische Zeugenschaft zugesprochen werden. Der Schutzumfang für das In- nere beschränkt sich daher bei den Wohnbauten auf die Tragstruktur und die Treppenhäuser, soweit noch vorhanden mit geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden. Im Innern des Schulhauses sind ausserdem die noch erhaltenen originalen Ausstattungselemente und Oberflächen zu erhalten: ge- schliffene Betonplatten im Eingangsbereich, Sichtbacksteinwände, Tragkonstruktion inklusive der Unter- züge aus Sichtbeton sowie die Fensterbänke. Für die ganze Siedlung gilt, dass statische oder wärmetechnische Ertüchtigungen vorzugsweise durch Verstärkung oder Ergänzung der originalen, bauzeitlichen Bauteile erfolgen sollen. Wo ein Ersatz un- umgänglich ist, müssen die neuen Bauteile dem Bestand in Materialisierung und Farbwahl möglichst nahe kommen. Die Treppengeländer sollen, wo eine Erneuerung bzw. Ergänzung nötig ist, in Material und Gestaltung nahe am Bestand erneuert werden. Die Freiraumgestaltung ist integraler Bestandteil des Gesamtensembles der Siedlung und daher eben- falls in ihren charakteristischen Eigenschaften zu erhalten. Unter Wahrung des Gesamteindrucks sind jedoch Anpassungen möglich. Erhalten werden müssen das städtebauliche Gefüge mit gruppierter An- ordnung der höhengestaffelten Gebäude mit zentraler, tieferliegender Erschliessungsachse und Park- landschaft, in der die Silhouette der Gebäude mit der bewegten Silhouette der Bäume korrespondiert; weitläufig modellierte Rasenflächen, räumlich strukturiert durch grossvolumige Baumgruppen und So- litärbäume sowie intensivierter Gestaltung entlang der Erschliessungsachse; Sichtbeziehungen aus den Gebäuden auf den See und visuelle Durchlässigkeit auf Erdgeschossniveau. Um den einheitlichen Ge- samteindruck zu erhalten, müssen einheitliche Gestaltungsprinzipien Verwendung finden: durchlaufen- der, modellierter Rasenteppich und die Orientierung an den originalen Materialien und Elementen wie
24 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 zum Beispiel Waschbeton (Fusswege und Blockstufen), Findlinge, Beton-Pflanztröge, einheimische und exotische Bäume als Gruppen oder Solitäre an ausgewählten Orten, zeittypische Ziersträucher und Be- leuchtung als zeittypische Ausstattungselemente. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die vorhandene Struktur der Häuser flexibel ist. Weiter ist auch nach der Unterschutzstellung eine bauliche Veränderung im Innern der Häuser mög- lich, soweit die historische Bausubstanz respektiert wird. Eine künftige Ausnützung der Bauten und die Anpassung an moderne Raumnutzungsbedürfnisse sind somit möglich. Im Weiteren verunmöglicht die Unterschutzstellung den Eigentümerschaften insbesondere nicht, eine Nutzung der Gebäude im heuti- gen Rahmen weiterzuführen oder die Gebäude im Innern umbauen zu können. Die Unterschutzstellung erweist sich somit auch insoweit als verhältnismässig. Ob eine (entschädigungspflichtige) materielle Enteignung vorliegt, ist nicht Gegenstand dieses Verfah- rens, sondern wäre in einem separaten Verfahren zu prüfen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der in Kauf zu nehmende Ausnützungsverlust gegenüber der Grundordnung (Wohnzone W4, Ausnüt- zung 0,65), falls denn einer besteht, nicht sehr hoch ist. Die von der Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ eingereichte Verkehrswertschätzung zum Bestand geht von einer "kleinen Reserve" aus, die für die Schätzung nicht relevant sei, weshalb bei der Schätzung 'von einer voll ausgenutzten Liegen- schaft ausgegangen' werde. Dies mag bei einigen (grösseren) Grundstücken etwas anders aussehen, während sehr kleine Grundstücke (z.B. GS Nr. N.________) gemäss der Grundordnung wohl heute übernutzt sind. Mit einer Revision des Bebauungsplans könnte zwar theoretisch über das Gesamte eine etwas höhere Ausnützung erzielt werden. Allerdings darf diese nicht stark von der Grundordnung ab- weichen. Gleichzeitig müssen für die Festsetzung eines Bebauungsplans Bauten, Anlagen und Frei- räume architektonisch besonders gut gestaltet sein und es muss eine besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild erzielt werden. Mit der erwähnten Verkehrswertschätzung betreffend die bestehende Liegenschaft sowie einer zweiten zu einem möglichen Ersatzneubau errechnet die Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ einen Wert in der Grössenordnung von 5,5 Millionen Franken, der durch die Unterschutzstellung und die da- mit einhergehende Verhinderung eines Ersatzbaus nicht realisierbar wäre. Zu den finanziellen Folgen einer Unterschutzstellung hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass rein finanzielle Interessen der Grundeigentümerschaft an einer möglichst gewinnbringenden Ausnutzung ihrer Liegenschaft das öffentliche Interesse an einer Eigentumsbeschränkung grundsätzlich nicht überwiegen vermögen. Eine Unterschutzstellung von Bauten, deren Schutzwürdigkeit erwiesen sei, wäre sonst in Stadtzentren oder an guter Geschäftslage illusorisch (BGer 1P.79/2005 vom 13. Sep- tember 2005 E. 4.8; BGE 126 I 219 E. 2e; 118 la 384 E. 5e; 109 la 263 E. 5d). Nur wenn die Unter- schutzstellung für die Eigentümerin oder den Eigentümer unzumutbare finanzielle Folgen nach sich ziehe, fehle es an einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung und dem Interesse der Eigentümerschaft. Als Faustregel gilt gemäss Bundesgericht, dass die Unter- schutzstellung verhältnismässig ist, solange sie die künftige Ausnützung der Baute und die Anpassung an moderne Raumnutzungsbedürfnisse nicht schlechterdings verunmöglicht (vgl. BGE 120 la 270 S. 283 f., in: ZBI 2000, S. 99 ff., 106; 118 la 394). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2018 in der Liegenschaft Alpenblick V.________ eine 4,5-Zimmer-Wohnung (110 m2) in der 11. Etage für 1'450'000 Franken zum Verkauf ausgeschrieben war. Die Verkehrswertschätzung betreffend die beste-
25 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 hende Liegenschaft Alpenblick K.________ (insgesamt 11 Wohnungen) geht von einem Verkehrswert (= Ertragswert) von 3'943'500 Franken bzw. von 1'630'000 Franken (bereinigter Wert nach Abzug Rück- stellungsmanko/technische Altersentwertung) aus und steht in frappantem Widerspruch zum kürzlich ausgeschriebenen Verkaufswert der 4,5-Zimmer-Wohnung im Alpenblick V.________ von 1'450'000 Franken. Bei der oben geschilderten Sachlage und vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung sowie des ausgewiesenen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wertes überwiegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung die entgegenstehenden Privatinteressen. Zudem sind die fi- nanziellen Folgen für die Eigentümerschaft nicht unzumutbar. Die Unterschutzstellung erweist sich als verhältnismässig." 5.3 Am 14. Dezember 2019 trat die in E. 4.1 hiervor dargelegte Revision des DMSG in Kraft. Mit dieser Teilrevision wurden die in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgeführten Voraus- setzungen zur Unterschutzstellung verschärft. In Wiedererwägung seines Entscheides vom 4. Dezember 2018 beschloss der Regierungsrat am 30. November 2021, der Be- schluss des Regierungsrates vom 4. Dezember 2018 über die Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick in Cham werde aufgehoben. Gleichzeitig ersetzte er diesen Beschluss mit dem Beschluss, die Mehrfamilienhäuser und das Schulhaus der Siedlung Alpenblick, Cham, als Baudenkmäler von regionaler Bedeutung unter Schutz zu stellen. Der Schutz- umfang blieb 1:1 der gleiche wie im Beschluss vom 4. Dezember 2018. 5.4 Zur Begründung führte der Regierungsrat fast wortwörtlich aus, was er schon in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2018 erwogen hatte (siehe diesbezüglich E. 5.2 hier- vor). Er ergänzte im Wesentlichen einzig Folgendes: Wiederwägungsweise sei zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwiefern die Siedlung Alpenblick auch die verschärften Anfor- derungen an ein Schutzobjekt erfülle. Dabei habe sich die Anwendung der teilrevidierten Bestimmungen auch am Urteil 1C_43/2020 des Bundesgerichtes zu orientieren: Die Be- schwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren hätten unter anderem die neuen Vor- aussetzungen der "äusserst" hohen Denkmalwerte, des "äusserst" hohen öffentlichen In- teresse sowie der kumulativ zu erfüllenden (zwei von drei) Kriterien eines äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wertes (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG) als bundesverfassungswidrig gerügt. Zusammenfassend habe das Bundesgericht diese Bestimmungen deshalb nicht aufgehoben, weil sie sich in Über- einstimmung mit der Verfassung bzw. dem höherstufigen Bundesrecht auslegen und an- wenden liessen (BGer 1C_43/2020 E. 3): Der "äusserst" hohe Denkmalwert und das "äus- serst" hohe öffentliche Interesse dürften nicht restriktiver ausgelegt werden als der im Gra- nada-Übereinkommen (Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Eur-
26 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 opa vom 3. Oktober 1985; SR 0.440.4) in der deutschen Fassung verwendete Begriff des "herausragenden Interesses" (und zwar im Sinne von "monuments … particulièrement re- marquables" bzw. "monuments of conspicious … interest" in der massgeblichen Original- fassung) (a.a.O. E. 7.3). Auch was das Erfordernis der kumulativen Erfüllung von mindes- tens zwei der drei Kriterien angehe, halte das Bundesgericht dafür, dass es in Überein- stimmung mit dem Granada-Übereinkommen angewendet werden könne: Zwar seien nach dem Übereinkommen alle Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, archäo- logischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse zu schützen, es sei jedoch davon auszugehen, "dass sich ohnehin in jedem schutzwürdigem Fall zumindest zwei der drei in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten Kriterien" überlagerten: "So ist ein kulturell oder heimatkundlich interessantes Objekt zwangsläufig auch von wis- senschaftlichem bzw. ein heimatkundliches von kulturellem Interesse und umgekehrt" (a.a.O. E. 7.4). Mit Zuschrift vom 14. Juli 2021 habe die EKD bestätigt, dass der Siedlung Alpenblick auch unter Zugrundelegung der neuen Terminologie des Denkmalschutzgesetzes ein äusserst hoher, herausragender Denkmalwert zukomme und weiterhin von einem Abbruch der Bau- ten ebenso abzusehen sei wie von einer baulichen Verdichtung des Quartiers. Weil es, wovon die EKD in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht ausgehe, nicht auf "die kon- krete Wortwahl" ankomme (BGer 1C_43/2020 E. 7.3), sondern auf den materiellen Inhalt, wiesen ebenso die kantonalen Fachberichte und Einschätzungen den herausragenden Denkmalwert entsprechend der neuen Begrifflichkeit des Gesetzes nach. Es bestünden demzufolge, auch unter Berücksichtigung der durch die Gesetzesnovelle verschärften Vor- aussetzungen einer Unterschutzstellung, keinerlei Gründe, von der Einschätzung des ADA, der kantonalen Denkmalkommission sowie der EKD abzuweichen. Wenn, wie aufgezeigt, die Siedlung Alpenblick einen äusserst hohen kulturellen und hei- matkundlichen Wert aufweise, so der Regierungsrat weiter, sei auch das Interesse am Substanzerhalt des Denkmals äusserst hoch. In ihren Wiedererwägungsgesuchen hätten die Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass nach der revidierten Bestimmung von § 25 Abs. 1 lit. b DMSG das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmalobjekts neben entgegenstehenden privaten Interessen auch anderweitige öffentliche Interessen überwie- gen müsse. Genau besehen stelle dies keine neue Anforderung an eine Unterschutzstel- lung dar, denn methodisch korrekt müsse eine Interessenabwägung immer schon in einem ersten Schritt sämtliche relevanten Interessen ermitteln (zu denen neben privaten Interes- sen immer auch andere öffentliche Interessen gehören) und dies (alle) in einem zweiten
27 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Schritt beurteilen und gewichten, um zum Schluss die gewichteten relevanten Interessen gegeneinander abzuwägen und eine adäquate Lösung zu bestimmen. In den Wiedererwägungsgesuchen vom 14. und 17. Dezember 2019 werde auf die neue Bestimmung in § 25 Abs. 1 lit. c DMSG hingewiesen, wonach eine Unterschutzstellung eine langfristige Nutzung des Denkmals ermöglichen müsse. Dies sei, so die Gesuchstel- ler, bezüglich der Siedlung Alpenblick nicht gewährleistet, weil die Wohnungen nicht auf den heutigen Ausbaustandard verbessert werden könnten. Die Ermöglichung einer lang- fristigen Nutzung sei im Denkmalschutz eine bekannte Fragestellung, die sich regelmässig bei einer Unterschutzstellung von Ökonomiegebäuden oder Gewerbebauten (beispiels- weise von Industriehallen oder, in Anbetracht des anwachsenden Online-Handels, von Warenhäusern) oder auch von Kirchen ergebe. In diesen Fällen sollten mit der angerufe- nen Bestimmung ein aufgezwungener Leerstand oder der Abschluss einer Nutzung ver- mieden werden. Es gehe nun aber bei dieser Frage nicht darum, wie die Beschwerdefüh- rer vorbrächten, eine Unterschutzstellung mit der langfristigen Nutzung des Objektes in dem Sinne "vereinbar" zu halten, dass eine Unterschutzstellung immer dann ausgeschlos- sen wäre, wenn ein Neubau einen besseren Standard verspräche. Andernfalls könnten gar keine Bauten vergangener Zeiten unter Schutz gestellt werden. Die Wohnungen in der Siedlung Alpenblick seien langfristig nutzbar. Bei der oben geschilderten Sachlage und vor dem Hintergrund der zitierten bundesgericht- lichen Rechtsprechung sowie des ausgewiesenen äusserst hohen kulturellen und heimat- kundlichen Wertes überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung die entgegenste- henden Privatinteressen und andere öffentliche Interessen deutlich. Zudem seien die fi- nanziellen Folgen für die Eigentümerschaft nicht unzumutbar. Die Unterschutzstellung er- weise sich somit als verhältnismässig. 6. 6.1 Von einzelnen Beschwerdeführern wird vorgebracht, es stelle sich vorliegend be- reits die Frage, ob eine Siedlung überhaupt gesamthaft den Denkmalbegriff erfüllen und als Ganzes unter Denkmalschutz gestellt werden könne. Das DMSG unterscheide in § 2 Abs. 1 unter anderem Siedlungsteile und Gebäudegruppen. Wie der Regierungsrat jedoch selbst festhalte, werde mit dem angefochtenen Entscheid die Siedlung Alpenblick unter Schutz gestellt. Eine ganze Siedlung indes könne den Denkmalbegriff gemäss § 2 Abs. 1 DMSG a priori nicht erfüllen. Mithin sei der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Würde das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass auch
28 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 eine ganze Siedlung den Denkmalbegriff von § 2 Abs. 1 DMSG erfüllen könne, verstünde sich jedoch von selbst, dass in einem solchen Ausnahmefall (betroffen seien 250 Wohnun- gen!) die Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 25 Abs. 1 DMSG besonders streng zu sein habe. Es müssten alle drei Qualitäten gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG in herausra- gendem Masse vorliegen und es müssten auch erhöhte Anforderungen an die Verhältnis- mässigkeit gestellt werden. Diese Anforderungen würden vorliegend nicht erfüllt. 6.2 Nach § 2 Abs. 1 DMSG sind nicht nur Siedlungsteile, sondern – neben weiteren – auch Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume oder Einzelbauten Denkmäler. Eine "Gebäu- degruppe" bzw. ein "Ensemble" ist eine "Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen", die im Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahr- genommen werden. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzel- nen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel. Besondere Anforderungen für die Un- terschutzstellung liegen darin, dass ein Erhalt lediglich ausgewählter Objekte (aus dem Ensemble) die Gesamtanlage nicht hinreichend zu bezeugen vermöchte (Marco Koletsis, Baudenkmal – Voraussetzungen der Unterschutzstellung, 2022, Rz. 74, 157; VGer ZH VB.2011.00135 vom 4. Mai 2011 E. 5.4.1). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, be- streiten auch die Beschwerdeführer nicht. Der Schutz der gesamten Siedlung Alpenblick ist nach der gesetzlichen Regelung daher durchaus möglich, auch wenn der Begriff der "Siedlung" dabei nicht im rechtstechnischen Sinn verwendet wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 147 I 308 E. 2.3 die einzelnen Gebäude des Alpenblicks Cham als "Teile einer Siedlungsgruppe" bezeichnet, was eben- falls darauf hindeutet, dass vorliegend der Begriffsbestimmung keine besonders hohe Be- deutung zugesprochen werden muss. Und auch Q.________ führt in seinem zweiten Gut- achten vom 11. Dezember 2019 (DI-act. 00.02, S. 3) aus, die Siedlung Alpenblick gehöre zur Kategorie "Siedlungsteile" gemäss § 2 Abs. 1 DMSG und könne deshalb grundsätzlich als Denkmal eingestuft werden. 7. Beim Unterschutzstellungsentscheid stützte sich der Regierungsrat zulässiger- weise auf die Einschätzungen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie sowie der EKD. In seinen Entscheid vom 4. Dezember 2018 floss auch die Ansicht der (damals noch bestehenden) kantonalen Denkmalkommission ein. Auf den Sachverstand der eigenen Ämter (sowie der EKD) abzustellen, macht aus Kostenüberlegungen wie auch aus Grün- den der Verfahrensdauer Sinn (vgl. BGer 1C_225/2011 vom 8. September 2011 E. 2.4), soweit deren Beurteilung genügend grosse Aussagekraft zukommt. Amtsberichte einer fachkundigen Amtsstelle sind zwar keine eigentlichen Gutachten; es soll ihnen indessen
29 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 die gleiche Beweiskraft zukommen (Marco Donatsch, in: Kommentar zum VRG des Kan- tons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 60 N 14). Die hiervor genannten Behördenstellen verfügen zweifellos über die erforderliche Sachkunde. Eine andere Frage ist, ob deren Stellungnah- men in der beschwerdeweisen Überprüfung zu überzeugen vermögen. Wie oben ausge- führt (E. 1.3), steht dem Gericht bezüglich der Frage der Schutzwürdigkeit nur die Rechts- kontrolle zu. Soweit sich die Frage stellt, ob die wissenschaftlichen, kulturellen oder hei- matkundlichen Werte im geforderten Mass gegeben sind, kann dies die Fachkompetenz des Gerichts sprengen. Wo ausgesprochenes "technisches" Fachwissen gefordert ist, be- darf es daher häufig eines Gutachtens. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Schutzwürdigkeit der Siedlung Alpenblick verlangt denn auch eine der Be- schwerdeführerinnen. Es gehört aber zum Aufgabenbereich des Gerichts zu prüfen und zu erkennen, ob die Begründungen eines Entscheids nachvollziehbar, überzeugend und ins- gesamt schlüssig sind. Vorliegend erachtet das Gericht das Einholen eines zusätzlichen Gutachtens nicht als notwendig, zumal es sich beim Augenschein ein eigenes Bild von den Streitobjekten machen konnte. 8. Zunächst ist auf die Begründung und die Einwände bezüglich des denkmalpflege- rischen Wertes einzugehen, wobei die vom Regierungsrat vorgenommene Begründung des Unterstellungsentscheids insbesondere E. 5.2 und E. 5.4 hiervor entnommen werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob der Regierungsrat in korrekter Anwendung des Denkmal- schutzgesetzes die Siedlung Alpenblick unter Denkmalschutz gestellt hat, d.h. ob die ge- setzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es ist grundsätzlich auf den wissen- schaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert der Bauwerke bzw. des Ensembles einzugehen, wobei sogleich darauf hinzuweisen ist, dass der Regierungsrat der Siedlung Alpenblick einen wissenschaftlichen Wert nicht ausdrücklich attestiert. Das schadet jedoch nicht, da von den in § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten drei Kriterien nur (aber immerhin) zwei kumulativ erfüllt sein müssen. Und zudem erwog das Bundesgericht in BGE 147 I 308 E. 7.4, dass ein kulturell oder heimatkundlich interessantes Objekt zwangsläufig auch von wissenschaftlichem bzw. ein heimatkundliches von kulturellem In- teresse und umgekehrt ist. 8.1 Kultureller Wert 8.1.1 Der Regierungsrat hält diesbezüglich zusammenfassend fest, dass die Wohnsied- lung Alpenblick als städtebaulich und architektonisch herausragende Siedlung, die bis
30 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 heute Vorzeigecharakter habe und für die Epoche der 1960er- und 1970er-Jahre im Kan- ton Zug einzigartig sei, über einen äusserst hohen kulturellen Wert verfüge. 8.1.2 Die Beschwerdeführer hingegen sind der Ansicht, die Siedlung Alpenblick möge wohl einen gewissen kulturellen Wert aufweisen, jedoch sei dieser Wert nicht in dem Mass gegeben, wie es der Regierungsrat darlege. Die in den Häusern effektiv bestehende Bau- substanz sei nicht wertvoll. Sie trage nichts zur Qualität der Siedlung bei und sei im Ge- genteil deren grosse Hypothek. Sie müsse in besserer Qualität (z.B. mit besserem Beton und mit hinreichender Isolation) ersetzt werden, was nur mit Ersatzbauten möglich sei. Das ausführlich begründete Gutachten von Q.________ vom 29. Mai 2018 weise detailliert nach, weshalb der kulturelle Wert der Liegenschaft Alpenblick weder als "äusserst hoch" noch als "sehr hoch" einzustufen sei. Der Gutachter komme in seiner Expertise unter an- derem zum Schluss, dass bei der Siedlung Alpenblick die spezielle Eigenart der Siedlung als Ganzes, nicht jedoch die Bausubstanz schützenswert sei. Eine Schutzanordnung mit Pflicht zur Erhaltung der Bausubtanz sei weder sachlich begründet noch erforderlich. Sie würde das angestrebte Ziel, die Siedlung Alpenblick langfristig zu erhalten, nicht erreichen, sondern in Frage stellen, weil die grundlegenden Mängel der Häuser auch mit grossen In- vestitionen nicht nachhaltig korrigiert werden könnten. Statt sich mit diesem Gutachten auseinanderzusetzen, verweise der Regierungsrat pauschal auf das untaugliche Gutach- ten der EKD und die Stellungnahme der Denkmalschutzkommission. In den Ausführungen des Regierungsrats zum kulturellen Wert der Siedlung Alpenblick falle auf, dass sich diese zu einem grossen Teil auf die räumliche Einordnung, die Umge- bungsgestaltung und die Vita des Architekten Josef Stöckli bezögen. Ein sehr wichtiges Merkmal der Einordnung und der Anordnung der Bauten seien die Durchlässigkeit und die Durchsichtmöglichkeiten der ganzen Siedlung gewesen. Diese Qualitäten seien durch die kürzlich nördlich der Siedlung erstellten Hochhäuser zerstört worden. Die massgeblichen Qualitäten der Siedlung Alpenblick seien daher nicht mehr vorhanden und daher a priori nicht mehr schützenswert. Man habe ferner bereits vor der Vorinstanz gerügt, dass die Vita des Architekten Josef Stöckli materiell irrelevant sei und nicht zur Erfüllung des Denk- malbegriffs im vorliegenden Fall beitragen könne. Es sei das jeweilige Objekt selbst, das den Denkmalbegriff erfüllen müsse, und nicht der dahinterstehende Architekt. Die Aus- führungen zum Lebenslauf des Architekten und zu seinen weiteren Werken seien daher für die Beurteilung des kulturellen Werts der Siedlung Alpenblick unbeachtlich. Den langen Ausführungen zum Gesamtkonzept und zum Gestaltungsprinzip stehe im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats lediglich ein kleiner Absatz zur Schutzwürdigkeit der Bau-
31 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 substanz und Materialisierung entgegen (vgl. Erwägung C.1., S. 14, 3. Absatz). Anstelle einer detaillierten und nachvollziehbaren Abhandlung werde die Schutzwürdigkeit der Bau- substanz lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Vita des Architekten und das Schulhaus Röhrliberg begründet. In Anbetracht der Tatsache, dass gerade die Unter- schutzstellung der historischen Bausubstanz den grössten Eingriff in die Eigentumsrechte der Grundeigentümer darstelle, erweise sich diese Begründung als ungenügend. Der an- gefochtene Entscheid sei daher nicht nur inhaltlich, sondern auch formell fehlerhaft. Der Siedlung Alpenblick möge ein gewisser kultureller Wert zukommen, jedoch sei dieser Wert nicht in dem Masse gegeben, wie es die Vorinstanz darlege. 8.1.3 Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass der kulturelle Wert die bauty- pologische, die baukünstlerische, die sozial-, wirtschafts- oder technikgeschichtliche Be- deutung eines Baudenkmals umfasst. Er betrifft mit anderen Worten dessen Wert für die Kunst- und Kulturgeschichte der Gemeinde, der Region oder des ganzen Kantons. Zweck der Unterschutzstellung muss zusammengefasst also die Erhaltung des baukulturellen Er- bes sein, und zwar im Hinblick auf die Geschichte, Architektur, Archäologie oder Kultur der Gemeinde oder Region. Ein Denkmal hat insbesondere dann einen kulturellen Wert, wenn es einen wichtigen Zeugen für die lokale oder überregionale Kunst- und Kulturgeschichte darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn es beispielsweise über eine bemerkenswerte handwerkliche Ausstattung oder künstlerisch wertvollen Bauschmuck verfügt. Ein kulturel- ler Wert kann auch gegeben sein, wenn es sich bei einem Denkmal um einen sehr frühen oder ausgeprägten Vertreter eines bestimmten Bautyps handelt (vgl. VGer ZG V 2021 30 vom 11. April 2022 E. 4.3.1). 8.1.4 Bezüglich der Siedlung Alpenblick muss auch nach Überzeugung des Gerichts von einem äusserst hohen kulturellen Wert ausgegangen werden. Als erste Hochhaus- siedlung des Kantons Zug, die das Ortsbild von Cham in erheblichem Masse prägt, gehört sie zu den wichtigsten Zeugen der Nachkriegsmoderne. Mit der vom Architekten Josef Stöckli und dem Gartenarchitekten Adolf Zürcher vorgenommenen Einbettung der Baukör- per in den grosszügigen Grünraum wurden die Hochhausgruppen optimal in das Land- schaftsbild eingebunden. Diese optimale Einbettung in die Uferlandschaft entstand auch durch die gestuften Baukörper und deren gestaffelte Anordnung, wodurch spannende Zwi- schenräume, Ruhebereiche, Sitzplätze sowie Sichtachsen geschaffen wurden. Die klar und streng gegliederten Häuserfassaden sind durch vertikale, geschlossene Mauerschei- ben in Sichtbackstein und horizontale helle Brüstungsbänder aus Beton sowie insbeson- dere durch die Rasterung der Fenster charakterisiert. Die Material- und Farbauswahl ist
32 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 kontrastreich, der Baustil sachlich und durch wenige Elemente definiert. Auch die Be- schwerdeführer stellen fest, dass die besondere Eigenart der Siedlung Alpenblick in der Anordnung der Bauten in einem baumbestandenen Park ohne innere Grenzen, in der vo- lumetrischen Gliederung der Baukörper und im einheitlichen Konzept für Gestaltung und Materialisierung der Bauten liegt (Gutachten Q.________ vom 11. Dezember 2019, Titel- seite). Q.________ stellt zudem positiv fest, dass im vorliegenden Fall die Gliederung der Baukörper zu dem von Josef Stöckli geforderten "feinen Massstab" geführt hat (Q.________, a.a.O., S. 6 i.V.m. S. 8 e contrario). Die Beschwerdeführer attestieren der hier in Frage stehenden Häusergruppe zudem eine gewisse historische Bedeutung für die Entwicklung der Agglomeration Zug. Die gewählte Architektur kann denn auch ohne Wei- teres als konsequent und stimmig bezeichnet werden. Das architektonische Gesamtkon- zept und das Gestaltungsprinzip der Siedlung Alpenblick sowie die Material- und Farbwahl finden allseits Anerkennung (z.B. Q.________, a.a.O., S. 10). Diese Qualitäten sind im ganzen Kanton Zug einzigartig und beispielhaft. Auch in der Architekturbibliothek (online einsehbar unter: https://www.architekturbibliothek.ch/bauwerk/ueberbauung-alpenblick, zu- letzt besucht am 3. Februar 2025) wird die Überbauung Alpenblick als Pionierprojekt und massgebender Grundstein für eine Hochhauskultur im Kanton Zug bezeichnet, ferner als aussergewöhnlicher, aufsehenerregender Beitrag zum Wohnungsbau der Nachkriegsmo- derne. Dass die Gebäude des in Frage stehenden Schutzobjekts naturgemäss nicht frei von Wit- terungseinflüssen sind und schon altershalber gewisse Verschleissspuren aufweisen, an- erkennt auch der Regierungsrat und ist denn auch eine Selbstverständlichkeit. Insbeson- dere der Augenschein hat aber aufgezeigt, dass die Bauten gemessen an ihrer Zweckbe- stimmung betriebstüchtig sind und sich die Objekte in einem Zustand befinden, in dem ihre Bausubstanz ohne Weiteres erhalten werden kann. Baumängel und Sanierungsbedarf sprechen nicht gegen die Zeitzeugeneigenschaft; der Renovationsbedarf eines Gebäudes betrifft den Grad der Schutzwürdigkeit bzw. die Denkmaleigenschaft an sich nicht, weil sonst die baugeschichtliche Bedeutung eines Gebäudes mit fortschreitendem Alter regel- mässig dahinfallen würde (BGer 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.7; 1C_128/2019 vom
25. August 2020 E. 3.2). Auch sind vorliegend die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt. Die Beschwerdeführer haben nicht aufgezeigt, dass die Statik der Häuser derart wäre, dass sie eine Bedrohung für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gebäude sowie der übrigen Bevölkerung darstellen würde. Ob die Kosten für die unbestrittenermassen an- fallenden substanzerhaltenden Sanierungsmassnahmen verhältnismässig sind, wird weiter
33 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 unten zu prüfen sein, wie auch die Frage, wie weit ein allenfalls festzulegender Substanz- erhalt gehen soll. Auch die Erstellung der beiden Hochhäuser Alpenblick II am nördlichen Rand der Siedlung Alpenblick im Jahr 2014 vermag nichts am äusserst hohen Wert der streitbetroffenen Sied- lung zu ändern. Die neuen Häuser haben eine andere Architektursprache, beeinträchtigen aber den einheitlichen Charakter der Gebäude der historischen Siedlung Alpenblick nicht. Die Aussicht aus allen Wohnungen der zehn Häuser auf den See ist weiterhin gegeben, und die Durchlässigkeit und die Durchsichtsmöglichkeiten, die wie ausgeführt vorliegend besonders wertvoll sind, wurden nicht grundsätzlich beeinträchtigt, einzig in ganz gerin- gem Ausmass von der Kantonsstrasse und von der Arbeitszone Hinterberg her, was je- doch vernachlässigt werden kann. Zudem bilden die Hochhäuser Alpenblick II einen Rie- gel gegenüber dem Verkehrslärm auf der Kantonsstrasse im Norden. Schliesslich ist den Beschwerdeführern zu widersprechen, wenn sie geltend machen, die Vita des Architekten Josef Stöckli habe im Zusammenhang mit dem kulturellen Wert der Siedlung Alpenblick keine Bedeutung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei der Beurteilung der kulturellen und künstlerischen Bedeutung eines Bauwerks die Person der Architektin bzw. des Architekten und der Stellenwert des Gebäudes in ihrem Schaffen als Kriterium berücksichtigt werden (BGer 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.6, 4.7 und 6.4; BGE 120 Ia 270 E. 5c). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Josef Stöckli mit seinem Wirken die Baukultur im Kanton Zug und in der Gemeinde Cham während Jahrzehnten prägte. Die von Josef Stöckli geschaffene Siedlung Alpenblick erfuhr durch ihre sensible Einpassung in die Landschaft und ihre sehr gute Gestaltung eine breite Re- zeption. So wurde sie bis zum Abschluss der ersten Bauetappe 1969 in wichtigen Schwei- zer Fachzeitschriften wie "Werk", "Bauen und Wohnen" sowie "Anthos" vorgestellt und ge- würdigt. Die Siedlung Alpenblick wird in der Folge auch oft in der Literatur zu Cham er- wähnt und gewürdigt. So wird z.B. in der Broschüre "Cham am See" der "Alpenblick, das Chamer 'Mini-Manhattan'" als "Wohnquartier von bemerkenswerter architektonischer Ge- schlossenheit" beschrieben. Der Schweizerische Kunstführer zu Cham von 1991, als Cham mit dem Wakkerpreis geehrt wurde, würdigt die "gelungenen Wohnblöcke mit Back- stein- und Betonfassaden", die "überlegt gruppiert" sind. Gar eine Doppelseite wird dem "Manhattan von Cham" 1995 in der Publikation "Cham. Vom Städtli zur Stadt" gewidmet und zum Ende der Beschreibung festgestellt: "Diese erste Hochhaussiedlung im Kanton Zug wird einmal genau so schützenswert erscheinen wie ein gewachsenes 'historisches Ortsbild'". Und in der 2009 publizierten Ortschronik wird festgestellt, dass der Alpenblick
34 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 "in mancher Hinsicht eine neue Aera" eingeläutet hat und Cham mit dieser Siedlung "ein aufsehenerregendes Portal, das […] in der Fachwelt weitherum Beachtung fand", erhielt (zum Ganzen: EKD-Gutachten, S. 9; Weiteres darin zu Josef Stöckli [und Adolf Zürcher]: S. 9 f.). 8.2 Heimatkundlicher Wert 8.2.1 Der heimatkundliche Wert betrifft die identitätsstiftende Bedeutung, die ein Bau- werk aufgrund seines prägenden Standorts oder seines Zeugniswerts für einen Ort oder eine Region hat. Dies ist der Fall, wenn das Denkmal das Ortsbild oder die Landschaft prägt, wenn es an ein historisches Ereignis oder an eine Persönlichkeit erinnert, die für den Ort sehr wichtig waren (VGer ZG V 2021 30 vom 11. April 2022 E. 4.3.1). 8.2.2 Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass die Mehrfamilienhäuser der Siedlung Alpenblick Cham auch über einen äusserst hohen heimatkundlichen Wert verfü- gen. 8.2.3 Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, möge der Siedlung Alpenblick auch ein gewisser heimatkundlicher Wert nicht abzusprechen sein, gebe es aber keine Anhaltspunkte, die Note "sehr hoch" oder sogar "äusserst hoch" zu verteilen. Für die Be- hauptung, dass die Siedlung Alpenblick aus der Masse der vergleichbaren Hochhaussied- lungen herausragen solle, bleibe der Regierungsrat jede Begründung schuldig. Der allfäl- lige heimatkundliche Wert bleibe zudem auf die Anordnung der Bauten und das äussere Erscheinungsbild begrenzt. Die Bausubstanz selbst weise keinerlei heimatkundlichen Wert auf, sie lasse sich ohne Einbusse in besserer Qualität ersetzen. Dies gelte es bei der Prü- fung der Erfüllung der Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG sowie bei der nach- folgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 8.2.4 Das Gericht misst der Siedlung Alpenblick in Übereinstimmung mit dem Regie- rungsrat einen äusserst hohen heimatkundlichen Wert zu. Es handelt sich um ein Wahr- zeichen der Nachkriegsmoderne, das mit seinem markanten Standort am Ufer des Zuger- sees und am östlichen Eingang von Cham dessen Ortsbild prägt. Auch städtebaulich hat die Siedlung Alpenblick, welche ihren einheitlichen Charakter bewahrt hat, eine hohe Be- deutung. Die Gemeinde Cham hat mit diesem Projekt gerade in den sensiblen Ufergebie- ten den in der damaligen Hochkonjunktur vorhandenen Bauboom und den damit einherge- henden Ausbau des Gemeindegebietes während der 1960er-Jahre auf vorbildliche und
35 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 weitsichtige Weise gesteuert. Die Siedlung Alpenblick ist hinsichtlich Konzept, Umge- bungsgestaltung und Materialisierung eine äusserst typische Zeugin und sogar ein Vorbild einer Hochhaussiedlung ihrer Zeit; sie könnte aber durchaus auch als gutes Beispiel für den Bau heutiger Hochhäuser dienen. Sie hat als Ganzes eine starke und stringente, zeit- gemässe Strahlkraft. Mit ihrer auffälligen Silhouette und ihrer pionierhaften architektoni- schen Qualität hat sie weitherum Berühmtheit erlangt und besticht als Ensemble. Die Sied- lung Alpenblick ist längst zu einem kaum mehr wegzudenkenden Bestandteil von Cham geworden. Die Hochhäuser prägen ganz offensichtlich das Erscheinungsbild von Cham im Sinne einer eindrücklichen Visitenkarte. Abgesehen von nachträglichen Balkonverglasun- gen und dem teilweisen Ersatz von Fenstern präsentiert sich das Äussere der Bauten weitgehend im Originalzustand. Ein Abbruch der Gebäudegruppe würde von einer breiten Öffentlichkeit zweifellos als unwiederbringlicher Verlust von eigener Identität und Ge- schichtlichkeit wahrgenommen. Allfällige raumplanerische Massnahmen wie etwa ein angepasster Bebauungsplan oder eine Ortsbildschutzzone, aufgrund deren Neubauten in Anlehnung an das bisherige Er- scheinungsbild erstellt würden, genügen nicht, um das hier vorhandene Denkmal mit sei- nen spezifischen Merkmalen zu sichern. In BGer 1C_626/2017 und 1C_628/2017 vom
16. August 2018, in welchem es grundsätzlich um die Frage ging, ob Art. 24c des Bundes- gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) darauf ausgerichtet seien, Baudenkmäler zu schützen, schützte das Bundesgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Zürich, wo- nach diese beiden Bestimmungen den Denkmalschutz nicht zu gewährleisten vermöchten. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu delegieren (E. 4.5). In BGer 1C_212/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2.2 hatte das Bundesgericht erklärt, die Aufnahme eines Gebäudes in die Kern- zone sei rein planungsrechtlicher Natur und nicht mit einem unmittelbaren Schutz der Bau- substanz verbunden. Das Bundesgericht hielt fest, eine Kernzone ermögliche keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Seien solche [Schutz- ]Massnahmen notwendig, sei eine formelle Unterschutzstellung erforderlich. Das alles kann ohne Weiteres auf die Situation des Areals "Alpenblick" übertragen werden. Auch die von der Einwohnergemeinde Cham im Rahmen der aktuellen Ortsplanungsrevision vorge- sehene neue Bauzone mit Vorschriften zur Strukturerhaltung vermöchte lediglich, den "Charakter" der bestehenden Siedlung Alpenblick zu erhalten und die Möglichkeit zu einer nicht näher bezeichneten "Weiterentwicklung" bieten, jedoch wäre nicht der Erhalt der be- stehenden Substanz sichergestellt, wie er nur durch §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 30 Abs. 1
36 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 DMSG gewährleistet ist. Wenn ein Denkmal seiner Substanz beraubt wird, verliert es seine Denkmaleigenschaft. Ein Ersatzneubau von ähnlicher gestalterischer Qualität unter Verwendung ähnlicher Materialien kann einen Verlust nicht aufwiegen. 8.3 Insgesamt ergibt sich, dass bei der Siedlung Alpenblick die Werte von zwei der drei der in § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgeführten Kriterien im geforderten äusserst hohen Mass erfüllt sind. 8.4 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die EKD in einem lediglich zwei Sei- ten langen Schreiben vom 14. Juli 2021 (DI-act. 06.12) bestätigte, dass der in ihrem Gut- achten vom 14. Juni 2017 ausgewiesene "sehr hohe" Wert auch einem "äusserst hohen" Wert bzw. dem Begriff "herausragend" entspreche und der Regierungsrat in seinem Wie- dererwägungsentscheid vom 30. November 2021 in nur geringfügiger Ergänzung seines Unterstellungsentscheids vom 4. Dezember 2018 zum Schluss kam, die Siedlung Alpen- blick erfülle auch die inzwischen verschärften Anforderungen an ein Schutzobjekt. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass sich bei Wertbestimmungen die Wortwahl nach den Vor- gaben des jeweils geltenden Gesetzes richtet. Beiden Regierungsratsbeschlüssen und beiden EKD-Dokumenten, aber auch dem Fachbericht des ADA vom 7. Oktober 2016 (ADA-act. 5) kann jedenfalls implizit entnommen werden, dass die Siedlung Alpenblick so- wohl damals wie heute die nach dem kantonalen Gesetz höchste Bewertung als Schut- zobjekt verdient. 8.5 8.5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Auflistung des Regierungsrats im ange- fochtenen Entscheid von vergleichbaren Hochhaussiedlungen aus den 1960er- und 1970er-Jahren (Fridbach, Zug; Leimatt, Oberwil; Letzistrasse, Zug; Siedlung Peikert, Ri- gistrasse 155–169, Baar; Berchtwilerstrasse 1–5, Rotkreuz; Hasenberg, Steinhausen) bringe gerade zum Ausdruck, dass es in Bezug auf die betroffene Siedlung an der Einzig- artigkeit fehle. Ausserdem verletze die Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und verhalte sich überdies willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie die vorlie- gend streitbetroffene Siedlung, nicht aber die weiteren in der angefochtenen Verfügung exemplarisch aufgelisteten Überbauungen für schutzwürdig betrachte. Das gelte beson- ders deshalb, weil der Regierungsrat diese Überbauungen mit der Siedlung "Alpenblick" als vergleichbar betrachte. Entsprechend resultiere durch die Unterschutzstellung eine un- gerechtfertigte Ungleichbehandlung einzelner Grundeigentümer, weil es den Eigentümern der Vergleichsobjekte – anders als den vorliegend betroffenen Grundeigentümern – wei-
37 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 terhin freistehe, ihr Eigentum nach Belieben zu nutzen und zu verändern bzw. an die heute geltenden Standards anzupassen. Der Regierungsrat gestehe damit ein, dass die Siedlung Alpenblick exemplarisch als Vertreterin für dieses Zeitalter bestehen bleiben solle. Der Regierungsrat vermöge nicht hinreichend zu begründen, weshalb ausgerechnet die streitbetroffene Hochhaussiedlung – im Gegensatz zu den aufgeführten Vergleichsbei- spielen – derart aussergewöhnlich sein solle, so dass unter Berücksichtigung des Grund- satzes der Rechtsgleichheit eine Unterschutzstellung gerechtfertigt wäre. 8.5.2 Die Verwaltungsbehörden müssen unter mehreren infrage kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche sie in Beachtung aller Um- stände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten (VGer ZH VB.2018.00643 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; VB.2018.00103 vom 17. Januar 2019 E. 3.3; VB.2017.00361 vom 7. Juni 2018 E. 3.3). Wie vorangehend ausgeführt, ist die architektonische Qualität der Siedlung Alpenblick sehr hoch und für ihre Zeit absolut pionierhaft, und die Bausub- stanz ist gut. Es kann wohl durchaus gesagt werden, dass die Siedlung Alpenblick eine höhere architektonische Qualität aufweist als die vom Regierungsrat in seinem Beschluss aufgelisteten übrigen Hochhaussiedlungen und die streitgegenständliche Siedlung die be- treffende Epoche im Vergleich zu anderen Siedlungen qualitätsvoller zu repräsentieren vermag. Von den Beschwerdeführern unbestritten geblieben ist zudem der Hinweis des Regierungsrats, dass die Mehrheit der Vergleichsbeispiele in jüngerer Zeit sehr stark um- gebaut wurde, wodurch deren schutzwürdiger Charakter und die historisch wertvolle Sub- stanz verloren gingen. Keine dieser Siedlungen bzw. Häuser sind zudem inventarisiert oder unter Denkmalschutz gestellt. Als materielle Zeugin der in den 1960er- und 1970er- Jahren durch Hochhäuser entstandenen Siedlungsentwicklung ist die Siedlung Alpenblick daher einzigartig. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) liegt jedenfalls durch das Vorgehen des Regierungsrats nicht vor, und willkürlich ist das diesbe- zügliche Verhalten des Regierungsrats ebenfalls nicht. 9. 9.1 Gemäss § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG muss das öffentliche Interesse an der Er- haltung des Denkmals allfällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öf- fentliche Interessen überwiegen; die Massnahme muss verhältnismässig sein, und eine langfristige Nutzung muss ermöglicht werden. Denkmalschutzmassnahmen beschränken die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleitete Baufreiheit. Eigentumsbeschrän- kungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es einen denkmalpflegerischen
38 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 120 Ia 270 E. 4a; vgl. auch BGE 140 I 381 E. 4.5; 136 I 87 E. 3.2; je mit Hinweisen; BGer 1C_368/2019 vom
9. Juni 2020 E. 11.3). Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungs- beschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise auf- grund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 E. 2c). Demnach können sehr erhebliche finanzielle Interessen der Verfolgung eines weniger gewichtigen öffentlichen Interesses im Wege stehen. Dagegen müssen auch sehr grosse finanzielle In- teressen der Grundeigentümer gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes weichen, weil sonst das Gemeinwesen kaum noch Bauten unter Schutz stellen könnte. Gemäss dieser Rechtsprechung kommt rein finanziellen Interessen eines Eigentümers an der möglichst gewinnbringenden Nutzung seiner Liegenschaft im Verhältnis zu gewichti- gen öffentlichen Interessen an raumplanerischen oder denkmalschützerischen Massnah- men grundsätzlich kein entscheidendes Gewicht zu (BGE 147 II 125 E. 10.4; BGer 1C_679/2021 vom 23. September 2022 E. 5.1; 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Eine Unterschutzstellung kann aber etwa dann als unverhältnis- mässig erscheinen, wenn die Erhaltung des Schutzobjekts einen Restaurierungsaufwand bedingen würde, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Zweck der Unterschutzstel- lung mehr stünde (VGer ZH VB.2012.00287 vom 21. November 2012 E. 6.1 mit Hinwei- sen). 9.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, den Interessen des Denkmalschutzes stünden zahlreiche andere öffentliche Interessen entgegen. Einschlägige öffentliche Inter- essen vertrete die Standortgemeinde, die sich deutlich gegen eine Unterschutzstellung ausgesprochen habe. Nicht im öffentlichen Interesse liege es, energetisch und statisch un- genügende Siedlungen zu konservieren und Behinderten dauerhaft den Zugang zu ver- wehren. Das öffentliche Gesamtinteresse an der Unterschutzstellung falle bescheiden aus. Diesem nicht ausgeprägten öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung stünden ge- wichtige Privatinteressen an der Entlassung der Siedlung Alpenblick aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler gegenüber. Sei ein Grundeigentümer bereit, seine Liegen- schaft sachgerecht zu sanieren und zeige er zudem mit einem überzeugenden Ersatzpro- jekt auf, dass dies möglich sei, ohne den wesentlichen Charakter der Siedlung zu beein- trächtigen, solle er nicht gehindert, sondern in seiner Absicht unterstützt werden. Die Un- terschutzstellung bedeute für die Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung und damit einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht. Diese Beschränkung des Ei-
39 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 gentumsrechts führe zu erheblichen Mehrkosten bei anstehenden Sanierungen und zu ebenso erheblichen Ertragsausfällen. Der Eingriff in verfassungsmässig geschützte Rechte wiege stets schwer und lasse sich nur bei einer klaren Sach- und Rechtslage rechtfertigen. Eine einen solchen Eingriff rechtfertigende klare Sach- und Rechtslage sei vorliegend nicht gegeben. Während das öffentliche Interesse nur beschränkt vorhanden sei, seien die entgegenstehenden Privatinteressen von grossem Gewicht. Letztere über- wögen das öffentliche Interesse deutlich, weshalb § 25 Abs. 1 lit. b DMSG nicht erfüllt sei. Der Regierungsrat habe die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht mit der notwendigen Tiefe vorgenommen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den zu den Akten gege- benen technischen Gutachten habe nicht stattgefunden. Eine Unterschutzstellung sei nicht notwendig, weil der Charakter der Siedlung auch mit raumplanerischen Mitteln geschützt und langfristig erhalten werden könne. Die Standortgemeinde habe ihre Bereitschaft ge- zeigt, für die Siedlung Alpenblick eine Ortsbildschutzzone zu initiieren. Zudem liege bereits der Entwurf eines Bebauungsplanes vor, welcher den Erhalt der prägenden Merkmale der Siedlung Alpenblick langfristig sichere. Planungsrechtliche Massnahmen seien für den Er- halt der Charakteristika der Siedlung Alpenblick besser geeignet als eine denkmalpflegeri- sche Schutzverfügung. Derartige planungsrechtliche Massnahmen gingen weniger weit als Unterschutzstellungsverfügungen. Lägen mehrere geeignete Massnahmen vor, fehle es der angefochtenen Schutzverfügung an der Notwendigkeit. Deshalb sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit vom Regierungsrat verletzt worden. Zielsetzung der Denkmalpflege sei es, das betreffende Objekt langfristig erhalten zu können (VGer ZG V 2012 160 E. 6c). Was sich nicht langfristig erhalten lasse, könne kein Denkmal sein, weil eine wesentliche Eigenschaft fehle. Vorliegend werde mit der Unterschutzstellung jedoch das Gegenteil ei- ner langfristigen Erhaltung bewirkt. Der aufgezwungene Schutzumfang führe dazu, dass die gesamte Siedlung Alpenblick nicht an zeitgemässe Wohnansprüche angepasst und baulich, technisch sowie energetisch nicht hinreichend saniert werden könne. Die Raum- höhen liessen sich beispielsweise nicht verändern, was Schallschutzmassnahmen verhin- dere. Die schlechte Bausubstanz führe zu Wärmebrücken und Schimmelbildung in den Wohnungen und an den Fassaden. Trotz grossen Investitionen, die allerdings bei einer Unterschutzstellung ausbleiben dürften, würde das Resultat ein mit erheblichen Mängeln behaftetes Objekt bleiben. Soweit im angefochtenen Entscheid diesbezüglich die Meinung vertreten werde, Sanierungen und Modernisierungen seien gleichwohl möglich, gehe dies an den Tatsachen vorbei und werde bestritten. Die Einzelheiten bezüglich Bauphysik, Energetik und Schallschutz seien im Fachgutachten S.________ AG vom 30. April 2018 (ADA-act. 36) nachzulesen.
40 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Abgesehen davon dürfe eine Unterschutzstellung nicht lediglich im Interesse eines be- grenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Denkmalschutzmassnahmen müssten breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können. Besonders hohe Anforderungen seien dann zu erfüllen, wenn sich die Eigentümerschaft und die Standort- gemeinde gegen eine Unterschutzstellung aussprächen, was hier der Fall sei. Es liege auf der Hand, dass diese enorm hohen Anforderungen von der Siedlung Alpenblick nicht er- füllt würden. Auch der Kantonsrat, der die Bevölkerung des ganzen Kantons repräsentiere, habe sich zuletzt deutlich gegen zu weitgreifende Unterschutzstellungen ausgesprochen. Insofern liege die integrale Unterschutzstellung der ganzen Siedlung Alpenblick lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten. Die vom Gesetz geforderte Ver- hältnismässigkeit sei bei dieser Ausgangslage nicht gegeben. 9.3 Der Regierungsrat hingegen hatte in seinem Unterschutzstellungsentscheid erwo- gen, aus der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme ergebe sich, dass das öffentliche Interesse am Substanzerhalt der Siedlung die privaten und anderen öffent- lichen Interessen überwiege. Aus bauphysikalischer Sicht könnten mit dem Bestand durchaus Verbesserungen erzielt werden, was in den Berichten der S.________ AG zum Teil bereits aufgezeigt worden sei. Die Erfahrungen aus dem Sanierungsprojekt des ge- schützten Schulhauses Röhrliberg in Cham zeigten ebenfalls, dass auch bei Backstein- bauten eine partielle Ertüchtigung möglich sei und wesentliche Verbesserungen bringe. Die Statik des infrage stehenden Objekts sei nicht bemängelt worden, sie sei nicht schad- haft, hänge aber auch von der weiteren Nutzung ab. Die Begutachtung des Lärmschutzes durch die Ingenieure sei knapp gehalten. Bezüglich des Lärmes von aussen (Strasse und Eisenbahn) komme sie zum Schluss, dass durch den Einbau neuer Fenster "ein angemes- sener Schutz" erreicht werden könne (Gutachten S.________ vom 30. April 2018, S. 10; ADA-act. 36). Betreffend Schallschutz im Innern hätten die Ingenieure zwar festgestellt, dass bei den bestehenden Gebäuden Defizite vorhanden seien und die Mindestanforde- rungen der SIA mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten würden. Was die Einhal- tung von SIA-Normen anbelange, so könne davon allerdings bei geschützten Denkmälern abgewichen werden. Auch wenn solche Normvorgaben nicht erreicht würden, könnten hier dennoch durch eine sorgfältige Analyse des Bestands und geeignete Massnahmen Ver- besserungen erreicht werden. Hinsichtlich des im Bericht von S.________ ausgewiesenen Heizwärmebedarfs sei festzuhalten, dass diese Berechnung ein einseitiges Bild zeichne. Auch beim hier zu beurteilenden Denkmal sei es möglich, spezifisch auf das Objekt abge-
41 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 stimmte Verbesserungen der Wärmedämmung zu erreichen, um den Energieverbrauch zu reduzieren. Bezüglich Erdbebensicherheit führe die damalige Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ im Schreiben vom 29. Mai 2018 (ADA-act. 39 S. 8) aus, dass die tragende Struktur des Gebäudes konstruktiv ungenügend sei und nicht hinreichend ertüchtigt wer- den könne, um den Bestand des Gebäudes langfristig zu sichern. Gleichzeitig stelle sie aber fest (Gutachten Q.________, S. 7; ADA-act. 38), dass anhand des heutigen Wis- sensstands die Beurteilung der Tragstruktur nicht zuverlässig vorgenommen werden könne. Die Kosten für die Erdbebenertüchtigung wären gemäss der damaligen Eigentüme- rin von Alpenblick K.________, wie im Ergänzungsbericht der R.________ AG vom 25. Mai 2018 (ADA-act. 37 S. 4) nachgewiesen worden sei, allerdings klar unverhältnismässig. Der Regierungsrat weist demgegenüber in seinem Unterschutzstellungsbeschluss darauf hin, der Ergänzungsbericht basiere neu auf der Annahme, dass der Baugrund von Alpen- blick K.________ der Baugrundklasse F angehöre (im Bericht vom 29. September 2015 sei man noch von der Baugrundklasse D ausgegangen), der schlechtesten aller Bau- grundklassen, für die gemäss SIA-Norm besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebenwirkung erforderlich seien. Die Eigentümerschaft gehe von der Annahme aus, dass – aufgrund der neuen Erkenntnis bezüglich der Baugrundklasse – αeff klar unter den unteren Schwellenwert von αmin = 0,25 falle. Bei der ersten Stellungnahme hätten die be- fassten Ingenieure für das Gebäude noch einen minimalen Erfüllungsfaktor von αeff = 0,32 festgestellt. Hierzu sei festzuhalten, dass aufgrund dessen, dass nach den neusten Er- kenntnissen die Erdbebeneinwirkung ohne besondere Untersuchungen unbekannt seien ("Für die Baugrundklasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 24 eingeordnet werden können, sind spektrale Standortstudien zur Be- stimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich.", Norm SIA 261 vom 1. August 2020), auch keine belastbare Aussage zur Erdbebensicherheit gemacht werden könne. Damit sei unklar, ob Massnahmen hinsichtlich Erdbebensicherheit überhaupt erforderlich seien. Falls ja, seien der Umfang und die Art der notwendigen Massnahmen in einem sorgfältigen Pro- zess unter Berücksichtigung des Schutzumfangs des Baudenkmals zu eruieren (vgl. dazu das Grundsatzpapier der EKD "Erdbebensicherheit bei Baudenkmälern" vom 22. Juni 2018, S. 1 f.). Jedenfalls gebe es keine Hinweise darauf, dass eine erdbebensichere Sa- nierung der Hochhäuser der Siedlung Alpenblick grundsätzlich nicht möglich wäre, wes- halb dies zum jetzigen Zeitpunkt kein Grund für eine Nichtunterstellung sei.
42 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Auch hinsichtlich des Brandschutzes würden die von der Eigentümerschaft eingereichten Berichte nicht nachweisen, dass ein solcher im Falle eines Umbaus nicht ausreichend si- chergestellt werden könnte. Es sei diesbezüglich zudem anzumerken, dass die zuständige Baubewilligungsbehörde unterdessen auch Umbauarbeiten in der Siedlung Alpenblick un- ter Berücksichtigung der Brandschutzerfordernisse genehmigt habe. Zusammenfassend könne also festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Erhaltung der Gebäude – auch mit Hilfe von Sanierungen – nicht mehr möglich wäre. Die Unterschutzstellung sei somit geeignet, den Erhalt der Gebäude sicherzustellen. 9.4 Wenn, wie aufgezeigt (E. 8.1 ff.), die Siedlung Alpenblick einen äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert aufweist, ist auch von einem grundsätzlich äusserst hohen öffentlichen Interesse am Substanzerhalt des Denkmals auszugehen. Gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. b DMSG ist nun aber zu prüfen, ob allfällige entgegenstehende Privatinter- essen sowie anderweitige öffentliche Interessen dazu führen, dass das als Ausgangslage festgestellte äusserst hohe denkmalschützerische Interesse die Privatinteressen und an- derweitige öffentliche Interessen noch überwiegt (zur diesbezüglichen Kognition des Ge- richts vgl. E. 1.3). Zudem wird in Anwendung von § 25 Abs. 1 lit. c DMSG zu prüfen sein, ob die Unterschutzstellung tatsächlich verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung ermöglicht. Nur wenn auch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG erfüllt sind, kann es bei der Unterschutzstellung bleiben. Allenfalls ist jedoch auch nur, aber im- merhin, der vom Regierungsrat festgelegte Schutzumfang zu reduzieren. Als anderweitige öffentliche Interessen können vorliegend ermittelt werden: Brandschutz, Energiesparen, Statik, Erdbebensicherheit, Verbesserung der Bausubstanz, behindertengerechtes Bauen, Schallschutz, Anpassung an zeitgemässe Wohnansprüche und Nutzung des Schulhauses. Auf der gleichen Seite der Waage befinden sich die Privatinteressen, wobei es sich hierbei in erster Linie um die Eigentumsfreiheit handelt. Im Zusammenhang mit der Verhältnis- mässigkeitsprüfung werden dabei die privaten Interessen primär unter dem Aspekt der Zu- mutbarkeit der Anordnung von Schutzmassnahmen zu analysieren sein (vgl. Annina Noemi Fey, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht, 2023, Rz. 225). 9.5 Dass raumplanerische Massnahmen wie etwa ein angepasster Bebauungsplan, eine Ortsbildschutzzone oder spezielle Vorschriften zur Strukturerhaltung nicht genügen, um die Siedlung Alpenblick mit ihren spezifischen Merkmalen zu sichern, wurde bereits in E. 8.2.4 am Schluss ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden.
43 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 10. 10.1 Was den Brandschutz betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht zu belegen vermögen, dass ein solcher im Falle eines Umbaus nicht ausreichend sicher- gestellt werden könnte. Im Gegenteil haben gemäss unwidersprochenen Aussagen im an- gefochtenen Entscheid in den Jahren 2020 und 2021 offenbar in den Häusern Alpen- blick T.________ und U.________ Sanierungen stattgefunden, mit denen u.a. die Brand- schutzerfordernisse offenbar ausreichend hatten berücksichtigt werden können. Es mag zwar zutreffen, dass in den Treppenhäusern der Gebäude im Alpenblick die vom Brand- schutz heute geforderte Fluchtwegbreite von 1,20 m nicht oder nicht überall eingehalten wird. Dem kann jedoch allenfalls mit anderen Massnahmen beigekommen werden, was weiter unten zu diskutieren sein wird. 10.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, energetisch seien die Liegenschaften bei weitem nicht mehr auf dem neusten Stand und liessen sich auch nicht entsprechend sa- nieren. Der Bericht S.________ beurteile zudem das Anbringen einer Innenisolation kri- tisch (ADA-act. 36 S. 2 und 7). Es trifft zu, dass eine Aussendämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz der Ge- bäude nicht möglich ist, wenn es vorliegend bei einer Unterschutzstellung bleibt, weil die Gebäudefassaden nicht abgedeckt oder verändert werden dürfen. Richtig ist auch, dass aus energetischer Sicht eine Aussendämmung grundsätzlich der Innendämmung vorzuzie- hen ist und mit einer Aussendämmung zudem kein Innenraum verloren geht. Es ist aber nicht so, wie das die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine energetische Sanierung vor- liegend gar nicht möglich wäre. Auch mit innenliegenden Vorrichtungen kann eine Verbes- serung der Wärmedämmung erreicht und so der Energieverbrauch reduziert werden. Bei Schutzobjekten ist die fachmännisch vorgenommene Innendämmung ein häufig angewen- detes Verfahren, und der Kanton Zug sieht auch Förderbeiträge dafür vor. Die von den Be- schwerdeführern geltend gemachten Schwierigkeiten beim Anbringen einer Innenisolation sind demnach nicht geeignet, die Unterschutzstellung in Frage zu stellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung den Anliegen der energetischen Sanierung kein hohes Gewicht zumisst. Es sei hinzunehmen, dass alte Bauten regelmässig eine schlechtere Energiebilanz aufweisen würden als Neubauten. Begründet wird dies im We- sentlichen damit, dass dieses Argument ansonsten stets zum Abbruch von Denkmalschut- zobjekten führen würde (VGer ZH VB.2018.000103 vom 17. Januar 2019 E. 7.5.3; bestätigt mit BGer 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 11). Zu ver-
44 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 weisen ist in diesem Zusammenhang überdies auf die Ausführungen des Regierungsrats zur Abwägung der Energieeffizienz gegen den Energieverbrauch für Abbruch, Neubau, Baumaterialien etc. 10.3 Die Bausubstanz der Hochhäuser ist grundsätzlich gut, wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheins überzeugen konnte, auch wenn gewisse Alterserscheinun- gen sichtbar sind. Auch das von der Beschwerdeführerin 2 mit ihrer am 28. Dezember 2022 eingereichten Replik vorgelegte Dossier "Sanierungsvorschlag", Sanierung Überbau- ung Alpenblick T.________ + U.________, 6330 Cham, belegt dies (V 2019 2 BF-act. 9, Bericht Bauphysik, W.________ ag, S. 3). Die gleiche Aussage machte ein Vertreter der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins vom 6. Mai 2024 (Augenscheinprotokoll; V 2019 4 act. 77, Votum von X.________, S. 9). Auch das Kleinschulhaus Alpenblick, in welchem viele Elemente aus der Bauzeit erhalten sind (Gutachten EKD; ADA-act. 19, S. 8), ist seit einer Sanierung wieder in einem guten Zustand (Augenscheinprotokoll; V 2019 4 act. 77, Votum von Gemeindepräsident Y.________, S. 11). Die Statik der Gebäude wird denn auch z.B. im Bericht Beurteilung Sanierungskonzept Mehrfamilienhaus Alpenblick K.________, Cham, der S.________ AG, Bauphysik/Bautechnologie, vom 30. April 2018 (ADA-act. 36) nicht bemängelt und ist nicht schadhaft, bzw. es ist nicht belegt, dass eine allenfalls erforderliche Ertüchtigung der statischen Struktur der Gebäude nicht erfolgen könnte. Und schliesslich stellt der Ergänzungsbericht Grobbeurteilung Erdbebensicherheit und statische Beurteilung Wohngebäude Alpenblick K.________, 6330 Cham, der R.________ AG vom 25. Mai 2018 (ADA-act. 37, S. 8) fest, dass das Wohnhaus Alpen- blick K.________ aktuell in einem guten statischen Zustand ist, auch wenn es kaum Trag- reserven aufweise. Falls im Übrigen tatsächlich Schäden am Sichtmauerwerk der Hoch- häuser vorhanden sein sollten, können diese ohne Weiteres zur Vermeidung der Gefähr- dung von Personen durch herabfallende Teile mit Sanierungsmassnahmen behoben wer- den, ohne die denkmalgeschützte Fassade zu beeinträchtigen. 10.4 10.4.1 Mit der Thematik Erdbebensicherheit befasst sich im Wesentlichen der Ergän- zungsbericht Grobbeurteilung Erdbebensicherheit und statische Beurteilung Wohnge- bäude Alpenblick K.________, 6330 Cham, der R.________ AG, Zug, vom 25. Mai 2018 (ADA-act. 37), welcher den vom gleichen Büro ausgearbeiteten Technischen Bericht mit einer Grobbeurteilung bzgl. Erdbebensicherheit vom 29. September 2015 für das Wohn- haus Alpenblick K.________ ergänzt und präzisiert. Im Bericht vom 25. Mai 2018 führten die Gutachter aus, da ihnen für ihren Bericht vom 29. September 2015 keine gesicherten
45 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Annahmen zur Verfügung gestanden hätten, hätten sie verschiedene Annahmen treffen müssen. Unter anderem hätten sie die Baugrundklasse mit D angenommen. In der Zwi- schenzeit liege ihnen ein geologisches Gutachten eines Grundstückes vor, welches ca. 375 m entfernt in nordnordwestlicher Richtung liege. In diesem Gutachten sei die Bau- grundklasse mit F klassifiziert worden. Da der Baugrund näher beim See gelegen sicher nicht besser werde, treffe die Baugrundklasse F auch für das Grundstück Alpenblick K.________ zu. Diese Baugrundklasse sei bezüglich Erdbebensicherheit wesentlich schlechter als die damals angenommene. Es handle sich gemäss Norm SIA261:2014 um die schlechteste aller Baugrundklassen und werde wie folgt beschreiben: "strukturempfind- liche, organische oder sehr weiche Ablagerungen (z.B. Torf, Seekreide, weicher Lehm) mit einer Mächtigkeit über 10 m". In der SIA-Norm würden für diesen Baugrund keine Berech- nungs- und Bodenkennwerte angegeben. Stattdessen verlange sie: "Für die Baugrund- klasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 24 einge- ordnet werden können, sind besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebe- neinwirkung erforderlich." Dies gelte in erster Linie für Neubauten. Für das Wohnhaus Al- penblick K.________ ergäben sich daraus folgende Konsequenzen: - Für die Berechnung des Erfüllungsfaktors αeff sei nicht die Gebäudestruktur relevant, sondern die Fundation werde massgebend. - Der Erfüllungsfaktor αeff könne ohne "besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung" gar nicht berechnet werden. - Auch ohne diese aufwändigen, besonderen Untersuchungen könne gesagt werden, dass der Erfüllungsfaktor αeff unter Berücksichtigung der Baugrundklasse F weit tiefer liege als der im Bericht vom 29. September 2015 berechnete αeff = 0,32. Mit Sicherheit liege er klar unter dem unteren Schwellenwert αmin von 0,25. - Es liege zwar ein Pfahlplan mit der Anordnung, dem Durchmesser und der Belastung vor, Angaben zu Länge und Pfählungsart fehlten jedoch. Eine Erdbebenertüchtigung der Fundation mit diesen Angaben sei kaum möglich. Der Erfüllungsfaktor α sei ein Wert, welcher beschreibe, zu welchem Anteil ein Bauwerk die Erdbebensicherheit nach heute aktueller Norm erfülle. Neubauten müssten somit ein αeff ≥ 1,0 aufweisen. Das Gebäude Alpenblick K.________ weise bezüglich Struktur nur ein αeff = 0,32 auf. Das heisse, es erfülle die heutigen Anforderungen nur zu knapp einem Drittel. Aufgrund der neuen Erkenntnisse bezüglich Baugrundklasse falle αeff klar unter den unteren Schwellenwert von αmin = 0,25. Gemäss SIA-Merkblatt 2018 seien Ertüchtigungs- massnahmen bei αeff < 0,25 erforderlich. Bei αmin ≤ αeff < αadm seien Massnahmen erforder- lich, falls die Verhältnismässigkeit gegeben sei. Wenn das Wohnhaus unter Schutz gestellt würde, müsste eine Restnutzungsdauer von ≥ 80 Jahre angesetzt werden, was ein αadm
46 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 von mind. 0,83 erfordere. Das bedeute, dass das Bauwerk bis zu αeff ≥ 0,83 ertüchtigt wer- den müsste, sofern dies verhältnismässig sei. Gemäss Berechnungen nach SIA-Merkblatt 2018 liege die Verhältnismässigkeit bei ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.–. Für die Ertüchti- gungsmassnahmen auf αadm ≥ 0,83 würde dieser Betrag niemals ausreichen. Daraus folge, dass die Kosten für die Erdbebenertüchtigung gemäss SIA-Merkblatt 2018 unver- hältnismässig wären. Aufgrund der unzureichenden Aussteifung in Gebäudelängsrichtung bestehe ein mögliches Ertüchtigungskonzept in der Erweiterung und Verstärkung vorhan- dener Betonwände. Weil die bestehende Fassade von baulichen Eingriffen unberührt blei- ben müsste, blieben nur die im Wohnraum vorhandenen Betonwände, die um jeweils ei- nen Meter verlängert werden müssten. In den Stirnbereichen müssten diese mit je sechs verbügelten Bewehrungseisen mit Durchmessern von 20 mm mittels Kernbohrungen durch die Decken geführt werden. Diese massiven Eingriffe müssten in sämtlichen 11 Wohnungen durchgeführt werden und wären sehr aufwändig und teuer. Zudem wären die Wohnungen während der ganzen Bauzeit unbewohnbar. Mit dieser Massnahme könnte αeff auf ca. 0,75 erhöht werden, was immer noch unter αadm von 0,83 liege. Weitere Verstärkungsmassnahmen (welche notwendig wären) in den Nasszellen und im Abstell- raum kämen nicht in Frage. Sie würden die Steigschächte und den Kaminzug tangieren und wegen des Raumverlustes würden sie unbrauchbar werden. 10.4.2 Diese Darlegungen sowie auch Aussagen von Beschwerdeführern anlässlich des Augenscheins zeigen auf, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, die Erdbebensicherheit der Häuser im Alpenblick mit Hilfe von Sanierungen zu verbessern. Gemäss dem von den Beschwerdeführern 4–8 eingereichten Vorprojekt Z.________ AG vom 16. September 2024 (V 2019 4 BF-4–8-act. 4) soll denn auch z.B. bei den Häusern Alpenblick AA.________ und AB.________ offenkundig eine Pfahlfundation vorgenommen und die Bodenplatte neu gemacht werden ("Rohbau bis OK Bodenplatte Tiefgarage Haus AA.________ und AB.________"), was im Rahmen der Erdbebensicherheit von Bedeu- tung ist. Und gemäss der von der R.________ AG vorgenommenen Grobbeurteilung be- steht ein mögliches Ertüchtigungskonzept in der Erweiterung und Verstärkung vorhande- ner Betonwände. Auch wenn der optimale Erfüllungsfaktor vorliegend möglicherweise nicht ganz erreicht werden kann, ist darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss den von der EKD im Jahr 2007 herausgegebenen Leitsätzen zur Denkmalpflege in der Schweiz Baunormen auf Denkmäler nicht ohne vertiefte Abklärung angewendet werden dürfen. Gemäss EKD ist von Fall zu Fall abzuwägen, ob auf das Einhalten einer Norm ganz oder teilweise verzichtet werden muss, oder ob das Normenziel durch andere geeignete Mass- nahmen erreicht werden kann. Im Einzelfall sind das öffentliche Interesse an der unge-
47 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 schmälerten Erhaltung des Denkmals und dasjenige einer nachträglichen Anpassung an die Norm abzuwägen. Wo die vollumfängliche Einhaltung der Norm zu wesentlichen Ein- bussen für den Wert des Denkmals führt, ist es möglich, die Norm nicht vollständig einzu- halten, kompensatorische Massnahmen zu treffen, die Nutzung des Objekts zu verändern bzw. einzuschränken oder organisatorische Vorkehrungen einzuführen (Leitsätze EKD, S. 25). Das wird nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Interessenabwä- gung zu prüfen sein. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der Aussage, beim Alpenblick Cham handle es sich um die Baugrundklasse F zum einen vorläufig um eine nicht belegte Behauptung handelt. Gemäss der Norm SIA 261 vom 1. August 2020 sind zum anderen für die Baugrundklasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 25 eingeordnet werden können, Untersuchungen bzw. spektrale Standortstudien zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich (vgl. auch: Bundesamt für Umwelt BAFU, Erdbeben: Karten der Baugrundklassen, 2016, S. 27), um belastbare Hinweise für die Beurteilung der tatsächlichen Erbebengefährdung zu erhalten, was nicht gemacht wurde. Es bleibt daher dabei, dass vorliegend eine erdbebensichere Sanierung der Hoch- häuser grundsätzlich und auf den Denkmalschutz angepasst möglich ist. 10.5 Bezüglich Lärmschutz gegen externe Quellen führt die S.________ AG in ihrem Bericht auf Seite 10 aus, im vorliegenden Fall könne auch beim bestehenden Gebäude durch den Einbau von neuen Fenstern mit ausreichender Schalldämmung ein angemesse- ner Schutz gegen Strassen- und Eisenbahnlärm erreicht werden. Diesem öffentlichen In- teresse kann daher ohne Weiteres entsprochen werden. 10.6 10.6.1 Schwieriger zu bewerkstelligen ist wohl der Schutz gegen interne Quellen. Gemäss glaubwürdiger Darstellung der Beschwerdeführer sind die Wohnungen momentan "sehr ringhörig". Von Mietern erwähnt worden seien explizit störende Geräusche aus den darüber bzw. darunter liegenden Wohnungen (Stimmen), Schallübertragungen aus dem Treppenhaus und Geräusche von haustechnischen Installationen (u.a. Dusche nutzen und Klosett spülen). 10.6.2 Beim Schutz gegen interne Quellen sind gemäss den Vorbringen der Beschwerde- führer im Wesentlichen die Ausführungen der Geschossdecken (Dicke der Betondecken, schwimmende Estriche), die Konzeption des Treppenhauses zur Verhinderung von Kör- perschallübertragung, die Bauweise des Aufzugsschachts und die Ausführung der haus- technischen Installationen massgebend.
48 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Im Bericht der S.________ AG vom 30. April 2018 betreffend Beurteilung des Sanierungs- konzepts Mehrfamilienhaus Alpenblick K.________ wird ausgeführt, gemäss den vorhan- denen Planunterlagen wiesen die Betonecken lediglich eine Dicke von 20 [wohl cm] auf, was für einen wirksamen Schallschutz nicht ausreiche. Über den Betondecken seien 8 cm dicke, schwimmende Estriche vorhanden. Beim Treppenhaus müsse davon ausgegangen werden, dass keinerlei körperschutzdämmenden Massnahmen ausgeführt worden seien. Der Aufzugsschacht sei 1-schalig aus Mauerwerk ausgeführt und starr mit dem Gebäude verbunden worden. Die Sanitärinstallationen seien, soweit aus den Plänen erkennbar, wie damals üblich in den Wänden angeordnet worden, was zu erheblichen Körperschallüber- tragungen führe. Vorwandinstallationssysteme, wie sie heute dem Stand der Technik ent- sprächen, seien keine vorhanden. Bei den Balkonen fehlten jegliche trittschalldämmenden Massnahmen, wie sie heute bei Neubauten zwingend vorzusehen seien. Auf der Basis der zur Verfügung stehenden Informationen ergebe sich, dass beim Schutz gegen interne Quellen erhebliche Defizite bestünden und die Mindestanforderungen, welche heute zum Schutz vor schädlichem Lärm bei Neubauten und bei Erneuerungen vorgeschrieben seien, mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrheitlich nicht eingehalten seien. Mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit betreffe dies sowohl den Luftschall von innen wie den Schutz gegen Geräu- sche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude. Auch die Anforde- rungen an den Schutz gegen Trittschall seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehal- ten, da die damals verwendeten Trittschalldämmungen nicht dem heutigen Standard ent- sprächen und beim Treppenhaus wohl fehlten. Bei den haustechnischen Geräuschen seien ohne geeignete Installationssysteme und körperschalldämmende Massnahmen selbst die Mindestanforderungen nicht erreichbar. Aufzugsschächte müssten zur Verhin- derung von Körperschallübertragung im Normalfall 2-schalig oder bei geeignetem Aufzug 1-schalig aus mindestens 20 bis 25 cm dickem Stahlbeton (abhängig von der Lage des Aufzugs) ausgeführt werden. Schalltechnische Verbesserungen wären im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, nur in bescheidenem Umfang möglich. Der Trittschallschutz könne mit verhältnismässigen Massnahmen nicht verbessert werden. Im Treppenhaus wären we- gen des vorgesehenen Schutzumfangs, der auch die Treppenhäuser einschliesse, ohne- hin keine Massnahmen möglich. Ein Ersatz der schwimmenden Estriche (Unterlagsböden) in den Wohnungen sei kaum realistisch. Der schlechte Schutz gegen Luftschall zwischen den Wohnungen werde primär durch die zu geringe Dicke der Betondecken und sekundär durch erhöhte Schalllängsleitungen im Bereich der sehr dünnen Mauerwerke ohne schall- technische Entkoppelung (Wandlager) bestimmt. Beides sei realistischerweise nicht korri- gierbar. Bei den Geräuschen von haustechnischen Installationen seien Verbesserungen
49 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 im Rahmen von Gesamtsanierungen teilweise möglich, wobei die gesamten Installationen neu erstellt werden müssten. Der Erfolg dieser Massnahmen sei insbesondere abhängig von der vorhandenen Leitungsführung und den geometrischen Randbedingungen (u.a. Platzverhältnisse, vorhandene Anschlüsse etc.). Beim Liftschacht und beim ungenügen- den Trittschallschutz der Balkone seien dagegen keine Verbesserungen möglich. Zusam- menfassend müsse festgestellt werden, dass der vorhandene Schallschutz die heute zum Schutz vor schädlichem Lärm geltenden minimalen Anforderungen mehrheitlich nicht er- fülle und dass Massnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes nur in sehr beschei- denem Umfang, wenn überhaupt, möglich seien. Die Bewohnerinnen und Bewohner wür- den die Wohnungen in der Folge auch in Zukunft als sehr ringhörig empfinden, was erfah- rungsgemäss zu erheblichen Störungen und Bemängelungen führe. 10.6.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) müs- sen Schallschutzmassnahmen nicht getroffen werden, wenn überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen. Wie bereits in E. 10.4.2 hiervor erwähnt, halten auch die Leitsätze der EKD fest, dass Baunormen nicht ohne vertiefte Ab- klärung auf Denkmäler angewendet werden dürfen. Dies ermöglicht es im konkreten Fall, geringere Anforderungen an den Lärmschutz zu erfüllen als bei einem Neubau. 10.6.4 Vor diesem Hintergrund ist bezüglich Schallschutz Folgendes zu erwägen: Die Re- duktion des Trittschalls in den Wohnungen dürfte tatsächlich eine Herausforderung dar- stellen. Aus dem Bericht der S.________ AG geht jedoch hervor, dass diesbezüglich – al- lenfalls mit Ausnahme bei den Balkonen – mit geeigneten Massnahmen durchaus Verbes- serungen erreicht werden können, auch wenn die heute geltenden Normen vielleicht nicht vollständig erfüllt werden, was aber eben wie erwähnt bei denkmalgeschützten Gebäuden zulässig ist. Immerhin ist hier jedenfalls festzustellen, dass gemäss unwidersprochener Darstellung des Regierungsrats in dessen Beschluss offenbar die Liegenschaft Alpenblick K.________ im Jahr 2021 innen zugunsten eines zeitgemässen Wohnstandards saniert wurde, darunter auch die Bodenbeläge, was wohl ebenfalls zu einer Verminderung des Trittschalls geführt hat. 10.6.5 Es fällt auf, dass die S.________ AG die Hauptprobleme bei der Verbesserung des Schallschutzes offenbar aus der Tatsache ableitet, dass vorliegend der Denkmal- schutz auch das Innere der Häuser und dabei insbesondere die Treppenhäuser umfasse. So seien im Treppenhaus bisher keine körperschutzdämmenden Massnahmen ausgeführt worden. Der Aufzugsschacht sei 1-schalig aus Mauerwerk ausgeführt und starr mit dem
50 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Gebäude verbunden worden. Weiter seien die Sanitärinstallationen an den Wänden ange- ordnet worden. In den Wohnungen falle zudem der wegen der vorhandenen sehr dünnen Mauerwerke schlechte Schutz gegen Luftschall auf. Es wird weiter unten zu prüfen sein, ob es bei der Unterschutzstellung der hier in Frage stehenden Gebäude bleiben soll, und – wenn ja – ob der Schutzumfang neben dem Standort der Gebäude, der historischen Baustruktur sowie ihrer äusseren Erscheinung, wie vom Regierungsrat beschlossen, bei den Wohnblöcken weiterhin auch die tragende Grundstruktur und die Treppenhäuser betreffen soll oder nicht. Vorerst kann hier jedoch bereits auf Folgendes hingewiesen werden: Abgesehen davon, dass auch unter dem vom Regierungsrat beschlossenen Schutzumfang schallschutztechnische Veränderungen an den Mauerwerken in den Wohnungen zulässig sind, würde eine allfällige Entlassung des Gebäudeinnern aus dem Schutzumfang es den Bauherrschaften erlauben, wesentliche Mängel bezüglich des Schallschutzes zu beheben. So könnten u.a. ein schallgedämpfter Liftschacht sowie Vorwandsanitärinstallationssysteme gebaut werden, was zu einer erheb- lichen Reduktion der Körperschallübertragungen führen würde. Auch die durch eine allfäl- lige Entlassung des Gebäudeinnern aus dem Schutzumfang entstehende Möglichkeit, die momentan vorhandenen beengten Platzverhältnisse zu verändern, würde dazu führen, dass wirksame Schallschutzmassnahmen getroffen werden könnten. All dies würde eine starke Reduktion der Bedeutung des öffentlichen Interesses bezüglich Schallschutz zur Folge haben. 10.7 10.7.1 Unbestrittenermassen grosse Mängel weist die Siedlung Alpenblick bezüglich der Behindertengerechtigkeit auf. Insbesondere sind sie nicht rollstuhlgängig. In den Gebäu- den, welche das Gericht anlässlich des Augenscheins besichtigt hat (Inneres der Gebäude Alpenblick AA.________ und U.________, Eingangsbereich des Gebäudes Alpenblick AB.________) ist der Lift des jeweiligen Gebäudes im Anschluss an das Passieren des Gebäudeeingangs nur über eine Treppe zu erreichen. In den einzelnen Stockwerken be- findet sich zudem lediglich jede zweite Wohnung auf der gleichen Ebene wie der Liftzu- gang. Die anderen Wohnungen sind nur über eine Treppe, entweder nach oben oder nach unten, zu erreichen. 10.7.2 Was hiervor im Zusammenhang mit dem Schallschutz ausgeführt wurde, gilt auch für die Verbesserung der Behindertengerechtigkeit: Eine allfällige Entlassung des Gebäu- deinnern aus dem Schutzumfang würde es erlauben, die notwendigen Massnahmen zur
51 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Behebung von Benachteiligungen von behinderten Menschen zu ergreifen, womit dem entsprechenden bedeutenden öffentlichen Interesse nachgekommen werden könnte. Al- lerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behinder- tengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) vorsieht, dass die Beseitigung einer Benach- teiligung nicht angeordnet wird, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht. 10.8 Bezüglich des Schulhauses (Alpenblick 11) ist festzustellen, dass keine der Par- teien – auch nicht die Einwohnergemeinde – den (Eventual-)Antrag stellt, die Unterschutz- stellung des Schulhauses sei aufzuheben, falls es bei der Unterschutzstellung der Hoch- häuser bleiben sollte. Es liegt denn auch auf der Hand, dass das Schulhaus, was den Denkmalschutz betrifft, grundsätzlich dem Schicksal der es umgebenden Häuser folgt, denn es ist zweifellos als wichtiger Teil des Ensembles Siedlung Alpenblick zu qualifizie- ren. Der Gemeindepräsident von Cham hat zudem anlässlich des Augenscheins bestätigt, dass sich dieses Gebäude nach einer vorgenommenen Sanierung wieder in einem guten Zustand befindet. Die Einwohnergemeinde Cham zeigt im Übrigen auch nicht auf, warum die zukünftige Nutzung des Schulgebäudes, wie von ihr vorgebracht, derart stark einge- schränkt wäre, wenn es bei der Unterschutzstellung bleiben sollte. Die Sanierung, welche mit einer energetischen Optimierung (PV-Anlage und Wärmepumpe) verbunden wurde, ist im Übrigen im Jahrbuch Tugium Nr. 37/2021, S. 22 f., beschrieben. 11. Diese in den E. 10.1–10.7 hiervor festgestellten öffentlichen Interessen sind nun nachfolgend zu bewerten und zusammen mit den Interessen der privaten Beschwerdefüh- rer und der Einwohnergemeinde Cham an der Nichtunterschutzstellung der Siedlung Al- penblick dem äusserst hohen öffentlichen Interesse am Schutz der Gebäudegruppe ge- genüberzustellen. Dabei stellt das Gericht zunächst fest, dass es in praktisch allen in E. 10.1–10.7 behandelten Bereichen auch bei einer Unterschutzstellung Möglichkeiten gibt, den entsprechenden öffentlichen Interessen an einer zeitgemässen Wohnnutzung zukünftig besser gerecht zu werden. So sind in allen sieben Bereichen Verbesserungen möglich, auch wenn damit allenfalls nicht sämtliche entsprechenden heute geltenden Nor- men erfüllt werden. Eine besondere Problematik und damit ein gegenüber den anderen grösseres Gewicht des öffentliches Interesses erkennt das Gericht einzig – aber immerhin
– beim Aspekt der Behindertengerechtigkeit. Welches Gesamtgewicht den in den be- schriebenen anderweitigen öffentlichen Interessen zukommt, hängt aber im Wesentlichen vom vorliegend schlussendlich zu bestimmenden Schutzumfang ab. Diese Aspekte sind
52 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 sinnvollerweise im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu klären, weshalb hier- nach dazu übergegangen werden soll. Dabei gilt somit: Je grösser der Schutzumfang ist, umso gewichtiger werden die (allenfalls nur zum Teil erreichbaren) anderweitigen öffentli- chen Interessen, die zusammen mit den Privatinteressen der Beschwerdeführer dem äus- serst hohen öffentlichen Interesse am Schutz der Siedlung Alpenblick gegenüberstehen. 12. 12.1 Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig (erforderlich) und dem Betroffenen zumutbar (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) sein. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit ist unter diesen Umständen dann unverhältnis- mässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg aus- reichen würde. Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbe- schränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise auf- grund der gesamten Umstände zu beurteilen. 12.2 Beschränkungen des Eigentums sind grundsätzlich geeignet, um das an schüt- zenswerten Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern bestehende überwiegende öffentliche Interesse durchzusetzen (BGer 1P.617/2002 vom 22. April 2003 E. 4; vgl. auch BGE 126 I 219 E. 2). Im vorliegenden Fall kann von der Eignung der denkmalpflegeri- schen Massnahme ausgegangen werden, da sich die Objekte in einem Zustand befinden, in dem ihre Bausubstanz ohne Weiteres erhalten werden kann (siehe dazu E. 8.1.4 und 10.3 hiervor). 12.3 Die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung wird von den Beschwerdeführern im Wesentlichen insofern angezweifelt, als dass sie den Schutzumfang bemängeln. Diese Frage wird nachfolgend genauer zu prüfen sein. Dabei wird insbesondere zu erwägen sein, ob es sich bei der vom Regierungsrat vorgesehenen integralen Unterschutzstellung tatsächlich um die vorliegend mildestmögliche Massnahme handelt. 12.4 12.4.1 Gemäss den Beschwerdeführern scheitert die Verhältnismässigkeit insbesondere an der Zumutbarkeit, d.h. an der notwendigen Zweck-Mittel-Relation bzw. an der Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne. Sie machen geltend, dass eine umfassende Unterschutz- stellung der Siedlung Alpenblick in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe, die für eine zeitgemässe Sanierung aufgewendet werden müssten. Zu diesem Zweck liessen die Be-
53 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 schwerdeführer 4–8 am 24. September 2024 eine Kostenschätzung einreichen, wonach sich die Sanierungskosten für die Kernsanierung der Liegenschaften Alpenblick AA.________ und AB.________ mit einer Kostengenauigkeit von plus/minus 10–15 % auf über Fr. 36 Mio. belaufen sollen (Vorprojekt Z.________ AG vom 16. September 2024; BF-4–8-act. 3). Die Kosten für einen Neubau der beiden Liegenschaften Alpenblick AA.________/AB.________ sollen sich hingegen approximativ auf rund Fr. 41,2 Mio. – 44,6 Mio. belaufen (Grobkostenschätzung AC.________ AG vom 23. September 2024; BF-4–8-act. 4; zuzüglich Abbruchkosten von ca. Fr. 1,8 Mio.). Ein Neubauprojekt würde, so die Beschwerdeführer, vor diesem Hintergrund nur unwesentlich grössere Kosten ver- ursachen, als für eine Kernsanierung der beiden Wohnhäuser aufgewendet werden müsste. Diese nachgewiesene Tatsache mache abermals deutlich, dass eine umfassende Unterschutzstellung der Überbauung Alpenblick in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe, die für eine zeitgemässe Sanierung aufgewendet werden müssten. 12.4.2 Bezüglich der bundesgerichtlichen Praxis, wonach auch sehr grosse finanzielle In- teressen der Grundeigentümer gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes weichen müssen, kann auf E. 9.1 hiervor verwiesen werden. Illustrativ ist dabei BGer 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 11.1, wo das Bundesgericht die Umbaukosten ei- ner geschützten Liegenschaft, die um einen Viertel höher lagen als die Kosten für einen Neubau, als der Eigentümerschaft zumutbar erachtete – obwohl im dortigen Fall die Lie- genschaft lediglich als Schutzobjekt "mindestens mittleren Grades" bewertet worden war. 12.4.3 Vorliegend befinden sich die maximalen Sanierungskosten aber sogar etwa einen Viertel unterhalb der Kosten für einen Neubau (inkl. Abbruch der bestehenden Strukturen). Es kommt hinzu, dass die Behörden gemäss § 34 DMSG Beiträge an die substanzerhal- tenden Aufwendungen in der Höhe von 50 % leisten. Angesichts des sehr gewichtigen öf- fentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der Überbauung Alpenblick vermag das finanzielle Interesse der privaten Beschwerdeführer das eben dargestellte öffentliche Inter- esse an der Unterschutzstellung daher nicht aufzuwiegen, bzw. die für eine bestimmungs- gemässe Weiternutzung notwendigen finanziellen Aufwendungen sind als für die Bauherr- schaften zumutbar zu bezeichnen. 12.4.4 Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich in der gleichen Waagschale wie die Privatinteressen die in den E. 10.1–10.7 behandelten (anderweitigen) öffentlichen Interes- sen befinden. Diese lassen sich im Wesentlichen zusammenfassen als Interesse an einer zeitgemässen, umwelt- und sozialverträglichen, möglichst barrierefreien Wohnnutzung, zu-
54 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 mal Wohnraum im Kanton Zug allgemeinnotorisch ohnehin knapp ist. Diesbezüglich ist ausgewiesen, dass mit dem Schutz nicht nur des äusseren Erscheinungsbildes, sondern auch gewisser Elemente der Innenräume, der Handlungsspielraum für die Umsetzung von Verbesserungen zwar nicht gänzlich aufgehoben, aber doch erheblich stärker einge- schränkt wird als mit dem alleinigen Schutz der Gebäudehülle, wie die zahlreichen bereits angesprochenen Studien aufzeigen. Nach einer eingehenden Abwägung ruft deshalb die Frage, ob nebst dem Interesse am Schutz von Anordnung und äusserem Erscheinungs- bild – das in der Gesamtwürdigung des Gerichts den übrigen privaten und öffentlichen In- teressen klar überwiegt und auch wirtschaftlich zumutbar ist – auch der Schutz gewisser Elemente des Innenbereichs noch als verhältnismässig einzustufen ist. Wie ausgeführt, ist zu beachten, dass die wohl grössten Qualitäten der Siedlung Alpen- blick ihre subtile und optimale Einbettung in den grossräumigen Landschaftsraum am Ufer des Zugersees und ihre konsequente und stimmige Architektur in äusserst hoher Qualität sind. Mit ihrer prägnanten Erscheinung und ihrer charakteristischen Struktur haben die Hochhäuser einen äussert hohen Situationswert, bzw. sie verfügen über eine umgebungs- prägende Wirkung. Das alles ist zu erhalten. Um dies zu erreichen, ist primär der Erhalt der Substanz der Gebäude und deren äusseren Erscheinung erforderlich. Nicht zwingend erforderlich für den Erhalt der soeben beschriebenen besonderen Qualitäten der Überbau- ung Alpenblick ist der Verzicht auf Veränderungen in den Gebäudeinnern. Werden die Treppenhäuser mit ihren geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden aus dem Denkmalschutz entlassen, eröffnen sich wesentliche Möglichkeiten, den anderweitigen öf- fentlichen Interessen zu entsprechen. So kann z.B. durchgehend die vom Brandschutz heute geforderte Fluchtwegbreite von 1,20 m erreicht werden. Mit einer Neukonzeption des Treppenhauses und der Änderung der haustechnischen Installationen und der Sa- nitärinstallationen können die vorhandenen Körperschallübertragungen eliminiert oder zu- mindest stark reduziert werden. Die Aufzugsschächte können zudem mit einem neuen, schalldämmenden Mauerwerk versehen werden. Weiteres zu Gunsten der Wohnhygiene kann umgesetzt werden, wenn mit zulässigen Veränderungen im Treppenhaus neue, vari- able Platzverhältnisse entstehen und die Eigentümer damit grössere Freiheiten erhalten. Insbesondere könnten nach einem Umbau sämtliche Wohnungen auch mit Rollstühlen er- reicht werden, wenn das Innere der Häuser aus dem Denkmalschutz entlassen würde. Wenn nur die Gebäudehülle, nicht aber das Gebäudeinnere geschützt wird, wird auch eine angemessene, auf allfällig geänderte Wohnbedürfnisse angepasste Nutzung möglich. Die Rechtsprechung hat denn auch festgehalten, dass die Verpflichtung, die äussere Gebäu- dehülle zu erhalten, keine besonders schwere Beschränkung darstellt und einer angemes-
55 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 senen Nutzung nicht entgegensteht (BGE 117 Ib 262 E. 2a). Der Schutz des Innern wirkt sich denn auch für die Eigentümer regelmässig schwerwiegender auf die Nutzungsmög- lichkeiten aus als der Schutz äusserer Bauteile. 12.4.5 Die Reduktion des Schutzumfangs würde nun im vorliegenden Fall dazu führen, dass das hiervor in E. 12.4.4 festgestellte hohe Gesamtgewicht der anderweitigen öffentli- chen Interessen wieder sinkt. Selbst zusammen mit den Privatinteressen würde dabei das Niveau des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick nicht mehr erreicht. Die Lösung, um einerseits den erforderlichen Denkmalschutz der Siedlung Alpenblick zu erreichen und ihn andererseits für die Beschwerdeführer zumutbar zu machen, ist daher die, auf den Schutz des Gebäudeinnern zu verzichten, wie das die Beschwerdeführerin 4 als Subeventualantrag in ihren Beschwerdeschriften vom 3. Januar 2022 und 22. Juni 2022 bzw. die Beschwerdeführer 4–8 in ihrer Stellungnahme vom
22. Juni 2022 beantragt haben. Dieses Vorgehen ist zu wählen. Damit wird auch die Ver- hältnismässigkeit der Unterschutzstellung gewahrt und gesamthaft den Vorgaben von § 25 Abs. 1 DMSG entsprochen. 13. 13.1 Die Unterschutzstellung von Denkmälern kann nur dann beschlossen werden, wenn auch die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auf Dauer tragbar erscheinen (§ 25 Abs. 1 lit. d DMSG). Die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten betreffen die Denkmalpflegebeiträge nach § 34 DMSG. 13.2 Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die zu erwartenden Sanierungskosten der historischen Substanz höher sein werden als bei vergleichbaren, unter Schutz gestellten Objekten. Die Kosten, die dem Gemeinwesen entstehen, erschei- nen darum auch auf Dauer tragbar. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung nach § 25 Abs. 1 lit. d DMSG erfüllt. 14. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerden entgegen dem Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2021 auf den Schutz des In- nern der Mehrfamilienhäuser der Siedlung Alpenblick, Cham, Assek.-Nrn. AD.________, GB Cham GS Nrn. O.________, verzichtet wird. Der Schutzumfang betrifft somit neu Fol- gendes, wobei die entsprechenden Erwägungen des Regierungsrats weiterhin zu beach- ten sind:
56 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Den Standort der Gebäude, die historische Baustruktur sowie ihre äussere Erscheinung inklusive der verwendeten Materialien und der Farbgebung. Im Innern des Schulhauses Assek.-Nr. 860a, GS Nr. 1623, betrifft der Schutzumfang die noch erhaltenen originalen Ausstattungselemente und Oberflächen wie die geschliffenen Betonplatten im Eingangs- bereich, die Sichtbacksteinwände, die Tragkonstruktion inklusive der Unterzüge aus Sicht- beton sowie die Fensterbänke. Die Freiraumgestaltung ist als Bestandteil des Gesamten- sembles in den charakteristischen Eigenschaften und einheitlichen Gestaltungsprinzipien (Materialien und zeittypische Einzelelemente) zu erhalten. 15. 15.1 Die Kosten für das gesamte Verfahren betragen Fr. 12'000.–. In Anwendung von § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG ist davon die Hälfte, somit Fr. 6'000.–, den Beschwer- deführern aufzuerlegen. Jede der 10 beschwerdeführenden Parteien hat Fr. 600.– unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Dem Regierungsrat sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 24 Abs. 1 VRG). 15.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben gemäss § 28 Abs. 2 VRG i.V.m. § 8 f. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) Anspruch auf eine Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen ihrer Rechtsvertretungen nach Massgabe ihres Obsiegens. Das Gericht er- achtet eine Entschädigung von Fr. 3'000.– für die Beschwerdeführerin 2, von gesamthaft Fr. 5'000.– für die Beschwerdeführer 4–8 und eine solche von gesamthaft Fr. 3'000.– für die Beschwerdeführerinnen 9 und 10, jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen, als angemessen. Sie sind vom Regierungsrat des Kantons Zug zu bezahlen.
57 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 werden vereinigt. 2. Bezüglich der Beschwerden gegen den Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezem- ber 2018 werden die Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Beschwerden gegen den Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2021 werden insoweit teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 30. November 2021 teilweise aufgehoben und der Schutz- umfang wie folgt neu festgelegt wird: 2. […] Der Schutzumfang betrifft im Sinne der Erwägungen den Standort der Gebäude, die historische Baustruktur sowie ihre äussere Erscheinung inklusive der verwen- deten Materialien und der Farbgebung. Im Innern des Schulhauses Assek.- Nr. 860a, GS Nr. 1623, betrifft der Schutzumfang die noch erhaltenen originalen Ausstattungselemente und Oberflächen wie die geschliffenen Betonplatten im Ein- gangsbereich, die Sichtbacksteinwände, die Tragkonstruktion inklusive der Unter- züge aus Sichtbeton sowie die Fensterbänke. Die Freiraumgestaltung ist als Be- standteil des Gesamtensembles in den charakteristischen Eigenschaften und ein- heitlichen Gestaltungsprinzipien (Materialien und zeittypische Einzelelemente) im Sinne der Erwägungen zu erhalten. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 4. Den Beschwerdeführern werden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– unter soli- darischer Haftung auferlegt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat der Beschwerdeführerin 2 eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'000.–, den Beschwerdeführern 4–8 eine Parteientschädi- gung von gesamthaft Fr. 5'000.– und den Beschwerdeführerinnen 9 und 10 eine
58 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.–, je inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen, zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 7. Mitteilung an den Gemeinderat Cham (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Ur- teils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 (im Doppel; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Beschwerdeführerin 3 (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 4–8 (sechsfach; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen 9 und 10 (dreifach; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), sowie zur Kenntnis an Bauforum Zug, Historischer Verein des Kantons Zug, Militärhistorische Stiftung des Kantons Zug, Archäologischer Verein Zug, Industriepfad Lorze und Zuger Hei- matschutz. Zug, 3. März 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am