opencaselaw.ch

S 2025 41

Zg Verwaltungsgericht · 2025-03-18 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersrente) — Beschwerde

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 41 A. Der 1958 geborene österreichische Staatsangehörige A.________ erhielt mit Ver- fügung vom 22. April 2024 ab 1. April 2024 eine AHV-Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'230.– zugesprochen. Der Rentenberechnung wurde die Teilrentenskala 21 bei einer angerechneten Beitragszeit von 21 Jahren und sechs Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 252'840.– zugrunde gelegt (AK-act. 42). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 44) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (AK-act. 48). B. Beschwerdeweise beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Altersrente unter Berück- sichtigung der Versicherungszeiten aus Deutschland, Österreich und Grossbritannien (act. 1). C. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungs- gericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beur-

E. 3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Anrechnung der Beitragszeit des Beschwerdeführers korrekt vorgenommen und damit die Altersrente auf der Grundla- ge von 21 vollen Beitragsjahren zu berechnen ist. Dabei stellt sich insbesondere die Fra- ge, ob die Berechnung der ab 1. April 2024 zugesprochenen Altersrente ohne Berücksich- tigung der ausländischen Versicherungszeiten zu erfolgen hat.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom

18. März 2025 im Wesentlichen, die Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 lit. a VO 883/04 führe in der Schweiz immer dazu, dass die autonome (innerstaatliche) Leistung gleich hoch oder höher sei als die anteilige Leistung nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VO 883/04. In diesem Fall könne auf die anteilsmässige Berechnung der Rente verzichtet werden und es werde stets die innerstaatliche Rentenberechnung durchgeführt. Dabei würden Versicherungszeiten aus anderen Staaten nicht berücksichtigt. Versicherungszeiten, welche in anderen Mit- gliedstaaten absolviert worden seien, würden nur dann angerechnet, wenn es sich um un-

E. 3.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, zu den von der Ausgleichskasse berücksichtigten 21 Beitragsjahren seien noch ungefähr 18 weitere Beitragsjahre in Deutschland, Österreich und Grossbritannien hinzuzurechnen. Diese Be- rechnung führe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Altersrente (act. 1).

E. 4 Da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ist, es sich mithin um einen internationalen Sachverhalt handelt, findet für die Er- mittlung des Leistungsanspruchs das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung.

E. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Be- standteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Ab- schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Syste- me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan- gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO Nr. 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung ab

1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-

E. 4.2 Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat, falls wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten an- derer Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, für die Berechnung von Altersleistungen grundsätzlich eine Vergleichsrechnung zu erfolgen. Zum einen ist die Rente allein nach innerstaatlichem Berechnungsrecht, d.h. vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berech- nen (Art. 52 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Zum zweiten ist die Rente gemeinschaftsrechtlich nach Art. 52 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu be- rechnen, wobei der tatsächliche Betrag nach einem Totalisierungs- und Proratisierungs- verfahren bestimmt wird. Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die in dieser Ver- gleichsrechnung berechnet wurden (Art. 52 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Berechnung alleine nach den nationalen Rechtsvorschriften) immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Abs. 1 lit. b derselben Verordnung berechnet wird, verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist, sowie weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen (Art. 52 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Gemäss Anhang VIII mit dem Titel "Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet" sind für die Schweiz alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG, IVG und BVG) aufgeführt. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausge- staltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente somit allein Sache des innerstaatlichen Rechts (BGE 141 V 246 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Die Berechnung der schweizerischen Altersrente hat wie ausgeführt – zum Vorteil des Beschwerdeführers – alleine nach innerstaatlichem Recht und unter Berücksichtigung

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. März 2025 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Urteil S 2025 41 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 21. Juli 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersrente) S 2025 41

2 Urteil S 2025 41 A. Der 1958 geborene österreichische Staatsangehörige A.________ erhielt mit Ver- fügung vom 22. April 2024 ab 1. April 2024 eine AHV-Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'230.– zugesprochen. Der Rentenberechnung wurde die Teilrentenskala 21 bei einer angerechneten Beitragszeit von 21 Jahren und sechs Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 252'840.– zugrunde gelegt (AK-act. 42). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 44) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (AK-act. 48). B. Beschwerdeweise beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Altersrente unter Berück- sichtigung der Versicherungszeiten aus Deutschland, Österreich und Grossbritannien (act. 1). C. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungs- gericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beur-

3 Urteil S 2025 41 teilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskas- se erliess den strittigen Einspracheentscheid am 18. März 2025. Die am 14. April 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid be- trifft seine AHV-Rente. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzun- gen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Bei- tragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr- ganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Anrechnung der Beitragszeit des Beschwerdeführers korrekt vorgenommen und damit die Altersrente auf der Grundla- ge von 21 vollen Beitragsjahren zu berechnen ist. Dabei stellt sich insbesondere die Fra- ge, ob die Berechnung der ab 1. April 2024 zugesprochenen Altersrente ohne Berücksich- tigung der ausländischen Versicherungszeiten zu erfolgen hat. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom

18. März 2025 im Wesentlichen, die Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 lit. a VO 883/04 führe in der Schweiz immer dazu, dass die autonome (innerstaatliche) Leistung gleich hoch oder höher sei als die anteilige Leistung nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VO 883/04. In diesem Fall könne auf die anteilsmässige Berechnung der Rente verzichtet werden und es werde stets die innerstaatliche Rentenberechnung durchgeführt. Dabei würden Versicherungszeiten aus anderen Staaten nicht berücksichtigt. Versicherungszeiten, welche in anderen Mit- gliedstaaten absolviert worden seien, würden nur dann angerechnet, wenn es sich um un-

4 Urteil S 2025 41 terjährige Versicherungszeiten handle und deshalb im entsprechenden Land kein Renten- anspruch bestehe. Vorliegend habe der Einsprecher in Deutschland, Österreich und Grossbritannien jeweils mehr als ein Beitragsjahr zurückgelegt, weshalb keine unterjährige Versicherungszeiten vorliegen würden. Es bestehe somit kein Anspruch auf Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten. Die Ausgleichskasse habe zu Recht eine inner- staatliche Rentenberechnung durchgeführt und die Versicherungszeiten aus Deutschland, Österreich und Grossbritannien nicht berücksichtigt (AK-act. 48). 3.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, zu den von der Ausgleichskasse berücksichtigten 21 Beitragsjahren seien noch ungefähr 18 weitere Beitragsjahre in Deutschland, Österreich und Grossbritannien hinzuzurechnen. Diese Be- rechnung führe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Altersrente (act. 1). 4. Da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ist, es sich mithin um einen internationalen Sachverhalt handelt, findet für die Er- mittlung des Leistungsanspruchs das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Be- standteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Ab- schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Syste- me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan- gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO Nr. 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung ab

1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-

5 Urteil S 2025 41 gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrach- ten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Artikel 153a AHVG verweist in lit. a sodann auf die ge- nannten Koordinierungsverordnungen. 4.2 Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat, falls wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten an- derer Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, für die Berechnung von Altersleistungen grundsätzlich eine Vergleichsrechnung zu erfolgen. Zum einen ist die Rente allein nach innerstaatlichem Berechnungsrecht, d.h. vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berech- nen (Art. 52 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Zum zweiten ist die Rente gemeinschaftsrechtlich nach Art. 52 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu be- rechnen, wobei der tatsächliche Betrag nach einem Totalisierungs- und Proratisierungs- verfahren bestimmt wird. Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die in dieser Ver- gleichsrechnung berechnet wurden (Art. 52 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Berechnung alleine nach den nationalen Rechtsvorschriften) immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Abs. 1 lit. b derselben Verordnung berechnet wird, verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist, sowie weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen (Art. 52 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Gemäss Anhang VIII mit dem Titel "Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet" sind für die Schweiz alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG, IVG und BVG) aufgeführt. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausge- staltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente somit allein Sache des innerstaatlichen Rechts (BGE 141 V 246 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 5. Die Berechnung der schweizerischen Altersrente hat wie ausgeführt – zum Vorteil des Beschwerdeführers – alleine nach innerstaatlichem Recht und unter Berücksichtigung

6 Urteil S 2025 41 innerstaatlicher Versicherungszeiten zu erfolgen und nicht in Anwendung der gemein- schaftsrechtlichen Totalisierungs- und Proratisierungsmethode (vgl. zur konkreten Be- rechnung bzw. der entsprechenden Formel des proratisierten Betrags auch BGE 131 V 371 E. 6.1 sowie E. 2.1 des angefochtenen Einspracheentscheids), was jedenfalls keine höhere Rente erwarten liesse. Mit Blick darauf kann demnach nicht beanstandet werden, dass die Altersrente des Beschwerdeführers autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten berechnet wurde. 6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. März 2025 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

7 Urteil S 2025 41 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 21. Juli 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am