Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Für den Fall, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien oder diese sich als un- wirksam erweisen würden, sei eine 75%-Rente zu zusprechen; diese sei gemäss Gesetz zu
E. 3 Die folgenden Parteien/Organe seien über die aufschiebende Wirkung nach § 45 VRG zu in- formieren: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zug - C.________ AG - D.________ - E.________, c/o F.________ AG - Obergericht des Kantons Zug - G.________ - H.________ - Wehrpflichtersatzverwaltung - Steuerverwaltung des Kantons Zug
E. 4 Es sei ein öffentliches Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen.
E. 5 Es sei ihm für das vorliegende Verfahren die UP und Verbeiständung zu gewähren, wobei ihm nach Gutheissung des UP-Antrages Frist anzusetzen sei, um einen Rechtsbeistand zu mandatieren. Für den Fall der Abweisung der UP sei dies in einem Zwischenentscheid fest- zuhalten. C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung bewilligt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung zum jetzigen Zeitpunkt – mangels Mandatierung eines Rechtsvertreters – abgewiesen werde (act. 5). D. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2025 beantragte die IV-Stelle Zug die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Auf Anfrage des Gerichts (act. 7) teilte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 u.a. mit, dass er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (act. 8). F. Am 28. Oktober 2025 führte das Verwaltungsgericht die öffentliche Verhandlung durch, an welcher seitens der Parteien lediglich der Beschwerdeführer teilnahm. Ergän- zend zu seiner Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer dabei die folgenden An- träge:
Dispositiv
- Der vorsitzende Richter Adrian Willimann habe in den Ausstand zu treten.
- Es sei I.________, Chef der MEDAS Bern, als Zeuge zu befragen, ob dieser am MEDAS- 4 Urteil S 2025 27 Gutachten mitgewirkt habe.
- Es sei die Vereinbarung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gemäss Art. 72bis IVV zu edieren.
- Es sei J.________, BSV, als Zeuge zu befragen (vgl. S. 966 der IV-Akten).
- Es sei festzustellen, dass K.________ als Befangener vorinstanzlich mitgewirkt habe und schon vorinstanzlich in den Ausstand hätte treten müssen. (Ergänzung des Beschwerdefüh- rers: Das Verwaltungsgericht könne diesen Verfahrensmangel nicht mehr heilen, darum müsse dies zurückgewiesen werden; darauf werde er später nochmals zurückkommen.)
- Es sei ein neues polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, da das MEDAS-Gutachten nicht verwertbar sei.
- Es sei ein neuer Fragebogen für Arbeitgebende einzuholen, da die Übernahme durch die L.________ AG und M.________ neue Sachverhalte zu Grunde legt.
- Es sei sein gesamtes HR-Dossier von L.________ AG zu edieren.
- Es seien seine aktuellen Verhältnisse abzufragen.
- Erneute Gesuchstellung um unentgeltliche Verbeiständung.
- Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die Datenbereinigung rechtskräftig ent- schieden worden sei. Für die jeweilige Begründung der anlässlich der öffentlichen Verhandlung gestellten An- träge und die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll der Verhandlung sowie auf die von ihm im Anschluss an seinen Parteivortrag eingereichten Plädoyer-Notizen verwiesen (act. 12). Soweit erforderlich wird im Rahmen der Erwägungen darauf eingegangen. G. Mit Beschluss vom 5. November 2025 trat die Einzelrichterin, Dr. iur. Diana Os- wald, auf das Ausstandsbegehren gegen den Kammervorsitzenden, Verwaltungsrichter Adrian Willimann, nicht ein (act. 11). H. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 nahm die IV-Stelle zum Protokoll der öffent- lichen Verhandlung Stellung (act. 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 5 Urteil S 2025 27
- Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesrevisi- on "Weiterentwicklung der IV" bzw. den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 ein neu- es, stufenloses Rentensystem eingeführt. Mit diesem Wechsel wird die Höhe des An- spruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festge- legt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen. Allerdings gilt das stufenlose Rentensystem für Rentenansprüche ab dem 1. Januar 2022. Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden noch nach altem Recht zugesprochen (vgl. die Übergangsbestimmungen zur IVG-Änderung vom 19. Juni 2020). Zwar erging die dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein noch im Jahr 2020 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. Da der Beschwerdeführer zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet hat, bleibt dieser Anspruch so lange bestehen, bis ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eintritt (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025). Ein Verstoss gegen Art. 5 (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung) des Überein- kommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonventi- on, BRK; SR 0.109) und Art. 8 BV ist darin – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (act. 1 Rz. 9) – nicht zu erblicken. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, führt die anwendbare Übergangsbe- stimmung zu einer Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit all denjenigen versicher- ten Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 eine Invalidenrente bezogen, erfolgt der Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem doch auch bei diesen erst bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. Rz. 9105 KSIR).
- Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- 6 Urteil S 2025 27 tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 21. Februar 2025. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständi- gen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 26. Februar 2025 elektronisch eingereicht. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht dazu ver- pflichtet ist, sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinanderzusetzen. Bei der sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen, geht es nämlich darum, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls bei der oberen Instanz anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich das Urteil stützt (dazu BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen; BGer 5P.58/2003 vom
- April 2003 E. 1.3).
- 4.1 Im Weiteren ist anzumerken, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter- ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2025 einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2020 verfügt. Dies kann somit alleiniger beschwerdeweise weiterziehbarer Anfechtungsgegenstand bil- den. 7 Urteil S 2025 27 4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer wiederholt Ausführungen zu einem Verfahren be- treffend Berichtigung des MEDAS-Gutachtens gemäss Datenschutzgesetz macht, ist darüber im vorliegenden Verfahren, in welchem es einzig um den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung geht, nicht zu befinden. Derar- tige Rügen sind im Datenschutzverfahren selbst, welches der Beschwerdeführer einerseits gegen die Gutachterstelle führt (vgl. diesbezüglich auch das entsprechende Gesuch vom
- September 2024 [IV-act. 201]) – gemäss den Akten aktuell beim Kantonsgericht Zug hängig (vgl. IV-act. 232) –, und andererseits im entsprechenden Verfahren, welches bei der Beschwerdegegnerin hängig ist (vgl. IV-act. 202 sowie Verfügung vom 20. November 2024 [IV-act. 225] und Einsprache vom 21. November 2024 [IV-act. 228]), vorzubringen. Dementsprechend erübrigt sich auch die Einvernahme von J.________, N.________ des BSV, der – wie sich aus den Akten ergibt – im Zusammenhang mit dem Datenschutzver- fahren mit Herrn K.________ von der IV-Stelle in Kontakt stand (vgl. Schreiben vom
- November 2024 [IV-act. 219]). Inwiefern eine Befragung von Herrn J.________ für das vorliegende Verfahren relevant sein sollte, erschliesst sich nicht. 4.2.2 Ebenfalls nicht mehr aufzurollen ist im vorliegenden Verfahren die Thematik des Führerausweisentzuges, war dies doch bereits Gegenstand mehrerer Verfahren der ver- waltungsrechtlichen Kammer, wobei das Verwaltungsgericht mit Urteil V 2024 65 vom
- Januar 2025 schliesslich entschieden hat, dass dem Beschwerdeführer der Führeraus- weis wieder auszuhändigen sei. 4.2.3 Betreffend geltend gemachte Ergänzungsleistungen (act. 12/19) ist der Beschwer- deführer an die zuständige Ausgleichskasse zu verweisen. Auch darüber ist im vorliegen- den Verfahren nicht zu befinden. Nichts anderes gilt hinsichtlich beantragter Entschädi- gung für sein SBB-Ticket bzw. den Verdienstausfall an den Tagen der Begutachtung (act. 12/23). Hierfür hat sich der Beschwerdeführer an die IV-Stelle zu wenden (vgl. dies- bezüglich auch das Schreiben der IV-Stelle vom 9. November 2021 [IV-act. 116]). 4.2.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungs- gericht auch nicht Aufsichtsbehörde über die IV-Stelle ist. Nach § 3 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung übt der Regierungsrat des Kantons Zug die Aufsicht über die IV-Stelle durch die Gesundheitsdirektion aus und überwacht deren Tätigkeit in or- ganisatorischer und administrativer Hinsicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Bun- desamt für Sozialversicherungen (BSV), Bern, für die Aufsicht zuständig (Art. 64a Abs. 1 8 Urteil S 2025 27 IVG). Auf allfällige aufsichtsrechtliche Rügen ist im vorliegenden Verfahren somit ebenfalls nicht weiter einzugehen.
- Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei K.________ von der IV- Stelle bestehe der Anschein der Befangenheit, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren in den Ausstand hätte treten müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurück- zuweisen (act. 12/3). 5.1 Die geltend gemachte Befangenheit ist vorliegend nicht alleiniger Streitgegen- stand, zumal kein diesbezüglicher Zwischenentscheid vorliegt (vgl. diesbezüglich das am
- November 2024 gestellte Ausstandsbegehren [IV-act. 226]). Insoweit ist sie im Rah- men der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 21. Februar 2025 vorfrage- weise zu prüfen. 5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG haben Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befan- gen sein könnten. Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). 5.2.1 Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befan- genheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. (BGE 132 V 93 E. 7.1). Beim Entscheid über die Ausstandspflicht ist zu beachten, dass für verwaltungsinterne Verfahren kein gleich strenger Massstab gilt wie für Verfahren vor einer richterlichen Behörde. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Ver- fahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen im Bereich des Verwal- tungsrechts geführt. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsgründe bei Personen, die am Zustandekommen eines Verwaltungsentscheids mitwirken, nicht leichthin anzunehmen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechen- den Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der 9 Urteil S 2025 27 Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2). 5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Ausstands- oder Ableh- nungsgründe so früh wie möglich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstands- oder Ab- lehnungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2). 5.3 Der Beschwerdeführer begründet den Anschein der Befangenheit im vorliegenden Verfahren damit, dass trotz Widerruf seiner Vollmachten Gesundheitsdaten oder andere persönliche Daten durch Herrn K.________ an Dritte weitergeleitet worden seien. Dies sei so weit gegangen, dass die Information, es lägen derzeit keine Belege vor, welche die Fahrfähigkeit bestätigten, an private Institutionen bekannt gegeben worden sei. Hinzu komme, dass sich Herr K.________ in einem Schreiben an das BSV dahingehend geäus- sert habe, er hoffe, die MEDAS werde sich nochmals mit ihm in Verbindung setzen. Dies zeige eine gewisse Parteilichkeit (act. 12/6). 5.4 Als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 sei- ne zuvor mit Anmeldung vom 8. Dezember 2019 erteilte Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften (IV-act. 1/8) widerrufen hat (IV-act. 124). Die IV-Stelle hat dies zur Kenntnis genommen und ihn gleichentags auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG und allfällige Sanktionen bei deren Verletzung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie auf da- durch allenfalls entstehende Verfahrensverzögerungen hingewiesen (IV-act. 125). Akten- kundig ist des Weiteren, dass die MEDAS Bern mit Schreiben vom 4. November 2024 im Zusammenhang mit dem gegen sie eingeleiteten Datenschutzverfahren an die IV-Stelle gelangte und sich erkundigte, wie zu verfahren sei (IV-act. 217). Mit Schreiben vom
- November 2024 nahm K.________ im Namen der IV-Stelle hierzu Stellung (IV- act. 218). Eine Kopie dieses Schreibens stellte er gleichentags auch dem BSV, J.________, zu, wobei K.________ anmerkte, er hoffe, dass die MEDAS mit ihm [K.________] noch Kontakt aufnehmen werde (IV-act. 219). 5.5 Wie das soeben Dargelegte zeigt, beschränkte sich der Informationsaustausch zwischen K.________ und der MEDAS Bern auf das Datenschutzverfahren. Angesichts des gegen sie angestrengten Datenschutzverfahrens und allfälligen dadurch entstandenen 10 Urteil S 2025 27 Unsicherheiten ist es nicht zu beanstanden und verständlich, dass die Gutachterstelle in diesem Zusammenhang an die IV-Stelle gelangte und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigte. Wenn der Verfahrensleiter der IV-Stelle sich bei dieser Gelegenheit zum Ver- hältnis IV-Stelle/Gutachterstelle äusserte und der MEDAS Bern empfahl, sich bei Bedarf an einen Rechtsanwalt zu wenden, kann darin kein Anschein der Befangenheit erblickt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Schreiben vom 11. November 2024 zusätzlich angemerkt wurde, der IV-Stelle sei kein medizinischer Bericht bekannt, welcher die Fahrfähigkeit des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt bejaht hätte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Umstand, dass eine Kopie dieses Schreibens dem BSV zugestellt wurde, ist dieses doch immerhin Aufsichtsbehörde über die IV-Stelle (vgl. E. 4.2.4 vorstehend). Eine Voreingenommenheit wird schliesslich auch dadurch nicht dar- getan, dass K.________ auf eine weitere Kontaktaufnahme – notabene immer noch und ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Datenschutzverfahren – durch die Gutachter- stelle hoffte. Nach dem Gesagten liegen somit keine Umstände vor, die bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit des Verfahrensleiters der Vorinstanz begründen könnten. Das Ausstandsbegehren ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
- Eine weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer darin, dass die angefochtene Verfügung diversen Parteien/Organen zugestellt worden sei (act. 1 Rz. 2). 6.1 Artikel 49 Abs. 4 ATSG schreibt den Versicherungsträgern vor, dass, wenn ein Versicherungsträger eine Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, er auch ihm die Verfügung zu eröffnen hat. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Unter dem Begriff des anderen Versi- cherungsträgers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG sind grundsätzlich diejenigen organi- satorischen Einheiten anzusehen, welche einen Sozialversicherungszweig durchführen bzw. betreiben, wobei es sich nach der Lehre (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozial- versicherungsrechts, 2. Aufl. 1997, S. 353, § 54, N 15) um solche Sozialversicherungsträ- ger handeln muss, denen im Hinblick auf die intersystemische materielle Koordination ein eigenes Beschwerderecht zusteht. 6.2 6.2.1 Gemäss Rechtsprechung steht dem BVG-Versicherer ein selbständiges Be- schwerderecht (gestützt auf Art. 49 Abs. 4 ATSG) im Verfahren nach IVG zu. Eine Ren- 11 Urteil S 2025 27 tenverfügung ist daher allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes we- gen zu eröffnen (BGE 129 V 73). Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei der O.________ AG um den Rückversi- cherer der P.________ AG (vgl. IV-act. 148). Dementsprechend ist es nicht zu beanstan- den, dass die angefochtene Verfügung auch den Vorsorgeeinrichtungen – O.________ AG (vormals C.________ AG) und E.________, c/o F.________ AG bzw. P.________ AG, c/o F.________ AG (vgl. IV-act. 244 und 246) – zugestellt wurde, sind diese im IV- Verfahren doch ebenfalls beschwerdelegitimiert. Angesichts dessen konnte – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht auf die Rechtskraft der Verfügung gewartet werden. 6.2.2 Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG haben die Ausgleichkassen unter anderem die Aufgabe, die Renten der Invalidenversicherung zu berechnen und auszuzahlen. Vorlie- gend ist die G.________ die zuständige Ausgleichskasse, weshalb auch diese mit einer Verfügungskopie bedient werden musste. 6.2.3 Die Zustellungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, die D.________, die H.________ (als Krankentaggeldversicherung), die Wehrpflichtersatzverwaltung und die Steuerverwaltung des Kantons Zug stehen sodann im Einklang mit dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; vgl. Rz. 6050 sowie 6065 f.). Da- bei stellt sich im Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversiche- rung auch die Frage der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Vorschusszahlungen (vgl. IV-act. 175/2). Betreffend die Mitteilung an die Wehrpflichtersatzverwaltung ist im Üb- rigen das IV-Rundschreiben Nr. 386 vom 21. März 2019 zu beachten. 6.2.4 Zu guter Letzt steht fest, dass das Obergericht des Kantons Zug die IV-Stelle Zug und die G.________ mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 gestützt auf die Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272) ersuchte, dem Gericht die IV-Rentenverfügungen des Be- schwerdeführers sowie die akzessorischen Kinderrentenverfügungen einzureichen (vgl. IV-act. 238). Diese Präsidialverfügung erging im Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung) gemäss Art. 276 ZPO. Das Obergericht begründete die Aufforderung damit, dass die Rentenverfügungen einen Einfluss auf die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien hätten und deshalb – um einem weiteren Abände- rungsverfahren vorzugreifen – nach Möglichkeit bereits im vorliegenden Abänderungsver- 12 Urteil S 2025 27 fahren zu berücksichtigen seien. Diesem expliziten Ersuchen des Obergerichts kam die IV-Stelle nach. 6.3 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör durch die verschiedenen Zustellungen der angefochtenen Ver- fügung nicht verletzt wurde.
- 7.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, dass die genannten Adressaten der Ver- fügung darüber informiert werden müssten, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. In diesem Zusammenhang macht er sinngemäss geltend, dass mit der Auszahlung der Rente zugewartet werden müsse, bis die Verfügung rechtskräftig sei. Er begründet dies damit, es bestehe die Gefahr, dass die Rente durch das kantonale Gericht herabge- setzt oder aufgehoben werde, wodurch er zur Rückzahlung der bereits ausbezahlten Ren- te verpflichtet würde. Als Mittelloser sei ihm dies jedoch nicht möglich, was zu weiteren Betreibungen und Verlustscheinen führen würde (act. 1 Rz. 2). 7.2 Wie die telefonische Abklärung des Gerichts bei der IV-Stelle ergab (act. 4), trifft es zu, dass die Rente während des laufenden Beschwerdeverfahrens im unstreitigen Teil praxisgemäss ausbezahlt wird (vgl. dazu auch die einleitende Anmerkung in der angefoch- tenen Verfügung, wonach die laufende Rente ab 1. März 2025 vorgängig ausbezahlt wer- de). Grund hierfür sind gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin die regelmässig langen Verfahrensdauern sowie die im Normalfall vorliegende finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person (vgl. act. 6 Rz. zu 2.). Sofern das Gericht beabsichtigte, die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der zwingenden gerichtlichen reformatio in peius–Androhung dem Risiko einer Rückzahlung ohne weiteres mit einem Beschwerderückzug begegnen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG), oder aber bei festste- hender Rückzahlungspflicht ein Erlassgesuch stellen können bei der dargetanen Mittello- sigkeit. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, die genannten Adressaten aktiv über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu informieren. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 8.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- 13 Urteil S 2025 27 nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 8.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 8.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002/2 S. 70).
- 9.1 Die Beschwerdegegnerin stellt zur Beurteilung des Leistungsanspruchs im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 18. Mai 2022 ab. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nahmen die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine cholestatische Lebererkrankung unklarer Ätiologie, einen Verdacht auf eine primär sklerosierende Cholangitis sowie eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache an. Der Adipositas (Grad I) massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei und eine psychiatrische Erkrankung konnten sie 14 Urteil S 2025 27 nicht erkennen. Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als Projektleiter über eine Arbeitsfähigkeit von 42 % verfüge und ihm in einer optimal leidensadaptierten – insb. kognitiv weniger belastenden – Tätig- keit, eine solche von 60 % möglich wäre (IV-act. 135). 9.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spe- zialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 9.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern ist umfassend, basiert auf Kenntnis der Vorakten und beruht auf einer eingehenden internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen sowie gastroenterologischen Abklärung. Zudem enthält das Gut- achten anamnestische Angaben, es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und vermittelt ein vollständiges Bild seines Gesundheitszustandes. Die Schlussfolgerungen sind zudem begründet, einleuchtend und nachvollziehbar. Aus rein formeller Sicht ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte. 9.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss moniert, anhand der Akten lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Vergabe des Gutachtensauftrages an die MEDAS Bern rechtskonform erfolgt sei (act. 12/5 f.), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) im Detail einzugehen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er Rügen sol- cher Art unmittelbar nach Mitteilung der Gutachterstelle hätte vorbringen müssen, was je- doch nicht erfolgt ist. Daher an dieser Stelle lediglich so viel: Gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV haben polydisziplinäre Gutachten bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung geschlossen hat, mithin bei einer MEDAS-Stelle im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform Suis- seMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung ge- steuert und kontrolliert wird. Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im KSVI detailliert geregelt (Rz. 3094 ff.). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch SuisseMED@P (Rz. 3098 KSVI). 15 Urteil S 2025 27 Vorliegend befindet sich in den Akten das E-Mail der SuisseMED@P vom 18. September 2021 mit der Mitteilung, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers der MEDAS Bern zugeteilt wurde (IV-act. 98). Mit E-Mail vom 24. September und 12. Oktober 2021 teilte die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin auch die beteiligten Gutachter mit (IV-act. 100 und 102), worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer entsprechend orientier- te und Frist für triftige Einwendungen gegen die Gutachter ansetzte (IV-act. 101 und 104). Angesichts dessen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Auftragsvergabe über SuisseMED@P nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre. Das anlässlich der öffentlichen Verhandlung gestellte Editionsgesuch – Edition der Vereinbarung zwi- schen der MEDAS Bern und dem BSV gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV – entbehrt somit jegli- cher Grundlage. 9.3.2 Des Weiteren gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gutachtensauftrag vom
- September 2021 (IV-act. 95) nicht korrekt erfolgt wäre. Insbesondere kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden, als er einen Formmangel darin erblicken will, dass der Gutachtensauftrag ohne Strafandrohung an die Gutachterstelle erfolgt sei (act. 12/7). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass etwaige strafrechtliche Verantwortlich- keiten der einzelnen Sachverständigen nicht Teil der sozialversicherungsrechtlichen Auf- tragsgestaltung sind und daher keiner vorgängigen Strafandrohung im Gutachtensauftrag bedürfen. 9.3.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, die er darin erblickt, dass, wie sich aus dem Datenschutzverfahren ergeben habe, ein sogenannter I.________ bei der Begutachtung als Sachverständiger Verkehrsmedizin mitgewirkt habe und ihm dies nicht angezeigt wor- den sei (act. 12/5). Er beruft sich somit auf Art. 44 ATSG. 9.3.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten ei- ner oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Rechtsprechungsgemäss betrifft die Verpflichtung, den Namen des mit der Begutachtung beauftragten Mediziners im Voraus zu kommunizieren, respektive das Recht des Versi- cherten, diesen Namen zu kennen, diejenige Person, die durch die Invalidenversicherung 16 Urteil S 2025 27 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde. Diese Verpflichtung erstreckt sich je- doch nicht auf den Namen von Dritten, die den Experten mit Hilfsarbeiten unterstützen (BGer 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 146 V 9 E. 4.2.1 ff. mit Hinweisen). 9.3.3.2 Wie sich aus der Homepage der MEDAS Bern ergibt, handelt es sich bei I.________ um ihren Q.________, der u.a. auch für die R.________ zuständig ist. In die- ser Eigenschaft trat er wohl auch im aktenkundigen E-Mail vom 22. Oktober 2024 im Na- men der Gutachterstelle auf (IV-act. 216) und unterzeichnete die Vollmacht zu Handen des Rechtsvertreters im Datenschutzverfahren (IV-act. 232/4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei I.________ somit keineswegs um eine Arzt- person, die bei der Begutachtung mitwirkte und dafür verantwortlich zeichnete. Die Be- schwerdegegnerin war daher auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September und 14. Oktober 2021 dessen Namen mitzuteilen. Im Übrigen erfolgte die Begutachtung durch genau diejenigen Sachverständigen, die ihm mit genannten Mittei- lungen angezeigt wurden. Eine Verletzung von Art. 44 ATSG bzw. dem Anspruch auf Be- kanntgabe des Namens der sachverständigen Person kann vorliegend somit nicht erblickt werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Mitwirkungsrechten des Beschwerdeführers und damit auch seinem Anspruch auf rechtliches Gehör mit ihrem Vorgehen vollumfäng- lich Genüge getan. Weitere Ausführungen und damit auch die beantragte Einvernahme von I.________ als Zeugen erübrigen sich. 9.3.4 Den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten von fach- lich nicht qualifizieren Mitarbeitern verfasst worden sei (act. 1 Rz. 7), begründet er nicht weiter. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, die Gutachter hätten sich nur rudi- mentär zur Frage der Fahrfähigkeit geäussert (act. 1 Rz. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gutachten im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungs-/Arbeitsfähigkeit erstellt wurde. Zudem wurde die Frage der Fahrfähigkeit inzwischen geklärt, entschied doch das Verwaltungsgericht mit Urteil V 2024 65 vom 9. Januar 2025, dass ihm der Führerausweis wieder auszuhändigen sei. Im Übrigen ist festzustellen, dass die IV-Stelle in der Zeit da- zwischen die Taxikosten im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen übernommen hat, da seine bestehende Arbeitsstelle infolge des Führerausweisentzuges glaubhaft in Gefahr war (IV-act. 191 und 224). Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer je- derzeit möglich, seiner Arbeit nachzugehen. Inwiefern die Frage der Fahrfähigkeit weiter abgeklärt werden müsste, erschliesst sich nicht, weshalb sich weitere Ausführungen hier- zu erübrigen. 17 Urteil S 2025 27 9.3.5 Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass dieses bereits drei Jahre zurückliege und daher veraltet sei (act. 1 Rz. 7). Dies- bezüglich ist ihm insofern Recht zu geben, dass die gutachterlichen Untersuchungen be- reits im November 2021 und Januar 2022 erfolgten. Neue medizinische Unterlagen, die Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthalten würden, reicht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Es trifft zwar zu, dass den Versicherer im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich eine Untersuchungspflicht trifft. Diese hat ihre Grenzen indes in der Rügepflicht des Versicherten. Dies impliziert, dass auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mindestens durch einen Arztbe- richt belegt sein muss, damit der Sozialversicherer gestützt auf Art. 43 ATSG gehalten ist, weitere Abklärungen einzuleiten. Vorliegend sind seit der Begutachtung lediglich drei me- dizinische Berichte aktenkundig (Bericht des Hausarztes vom 13. August 2024 [IV- act. 198], Verkehrsmedizinische Beurteilung vom 19. August 2024 inkl. Nachtrag vom
- September 2024 [IV-act. 204] und Bericht des S.________ vom 16. Oktober 2024 [IV- act. 221/9 ff.]). Inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der po- lydisziplinären Begutachtung verändert haben soll, geht aus den genannten Berichten nicht hervor. Vielmehr wird darin ein stationärer Gesundheitszustand festgehalten. So be- zeichnet Dr. T.________ den Verlauf der primär sklerosierenden Cholangitis im Septem- ber 2024 seit 2018 als stabil und verweist dabei auf die seit der Diagnosestellung in re- gelmässigen Abständen durch den Hausarzt durchgeführten Laborkontrollen, anlässlich derer sich keine Hinweise für eine Progression der Krankheit ergeben hätten. Im Bericht des S.________ vom 16. Oktober 2024 wird ebenfalls eine unveränderte Situation mit normalen Leberwerten und einer normalen Leberfunktion festgehalten, weshalb die aktuel- le Behandlung gleichermassen weitergeführt werden konnte und die nächste Kontrolle erst in sechs Monaten geplant war. Weitere Arztberichte sind nicht aktenkundig. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer solche auch nicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung ein. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin (bzw. besteht auch weiterhin) keine Veranlassung, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage im Vorverfahren keine weiteren Abklärungen lancierte, sie mithin auch keine neue Begutachtung in Auftrag gab, ist ihr dies nach dem soeben Dargelegten jedenfalls nicht vorzuhalten und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG vor. Angesichts des soeben Ausgeführten ist es – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (act. 1 Rz. 4) – auch nicht zu beanstanden, dass der Verfügungsteil 2 (Begrün- 18 Urteil S 2025 27 dungsteil), welcher bereits im Juni 2024 erstellt und der Ausgleichskasse G.________ im Hinblick auf die Rentenberechnung zugestellt worden ist (IV-act. 176), im Zuge des Verfü- gungserlasses nicht angepasst wurde. Inwiefern sich der Sachverhalt seither verändert haben und dadurch der Verfügungsteil 2 hätte angepasst werden sollen, zeigt der Be- schwerdeführer jedenfalls nicht auf. 9.3.6 Schliesslich überzeugen auch die medizinischen Beurteilungen im Rahmen der Begutachtung. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keinerlei Einwände medizinischer Art gegen die MEDAS- Beurteilung vorgebracht hat. Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung äusserte er sich sodann lediglich zu den seiner Auffassung nach im Gutachten nicht weiter abgeklärten Themenbereiche der im Blutbild festgestellten Unterdosierung und der Therapie mit Bude- sonid (act. 12/22), ohne dies jedoch mit Ausführungen medizinischer Art eines Arztes zu untermauern. Ohnehin liegen keine ärztlichen Berichte oder Stellungnahmen vor, die sich zum Gutachten äussern und aufzeigen würden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass die ausgewiesenen gutachterlichen Fachärzte die Gesundheitsstörungen und die daraus abgeleiteten Einschränkungen in ob- jektiver Hinsicht besser einzuschätzen vermögen als der Beschwerdeführer selbst als me- dizinischer Laie. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Sachverständigen erscheint schliess- lich als schlüssig und kann nachvollzogen werden. 9.4 Angesichts des soeben Ausgeführten besteht keine Veranlassung, von der gut- achterlichen Beurteilung abzuweichen. Dementsprechend ist von einer 42%igen Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Projektleiter auszugehen. 9.5 In Anbetracht dessen, dass sich das polydisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2022 als vollumfänglich beweiskräftig erwiesen hat und der medizinische Sachverhalt damit um- fassend geklärt ist, zumal sich keine Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ergeben haben und eine Verschlechterung vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der öffentlichen Verhandlung nicht benannt wurde, sind von einer weiteren Begutachtung des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass sein Antrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdi- gung abzuweisen ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
- Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" ist der Antrag des Beschwerde- führers auf Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen zunächst zu prüfen. 19 Urteil S 2025 27 10.1 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Einglie- derung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kom- men, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Einglie- derungsmassnahmen anzuordnen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und in den Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 15 ff. IVG; Berufsberatung, erstmalige berufliche Eingliederung, Umschu- lung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). 10.2 Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist recht- sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Gemäss gutachterli- cher Beurteilung ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Projektlei- ter zu 42 % arbeitsfähig. Wie sich aus den Akten ergibt, ist das seit Februar 2013 mit der B.________ AG bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt. Seit Januar 2020 arbeitete der Beschwerdeführer dort als Projektleiter in einem Teilzeitpensum von 50 % (IV-act. 32/1 f.). Angesichts dessen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die gutachterlich attes- tierte Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft und der Beschwerdeführer optimal eingegliedert sei, weshalb für sie kein Anlass bestand, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzu- führen. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun auf den Standpunkt stellt, er sei gar nicht mehr als Projektleiter tätig, da er die Anforderungen an diese Tätigkeit nicht mehr erfülle, und werde daher nur noch als Applikationsmanager ein- gesetzt (act. 1 Rz. 5), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2021 im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens S 2021 23 mitgeteilt hat, dass er den Anforderungen eines Projektleiters nicht mehr gerecht werde und seit Dezember 2020 nur noch als Applikationsmanager arbeite (IV- act. 78/2). Die gleichen Ausführungen machte er auch gegenüber dem Obergericht im Rahmen des Abänderungsverfahrens im August 2021 (IV-act. 142/8). Nicht unberücksich- tigt bleiben darf jedoch, dass die Funktionsänderung keine lohnrelevanten Auswirkungen hatte. Wie der Beschwerdeführer im Einwand vom 9. März 2023 selbst angemerkt hat, 20 Urteil S 2025 27 deckt sich das effektiv als Applikationsmanager erhaltene Erwerbseinkommen mit demje- nigen des Projektleiters (IV-act. 149/2). Nichts anderes ergibt sich aus den Akten. So wur- de bereits im Fragebogen für Arbeitgebende vom Februar 2020 für die Tätigkeit als Pro- jektleiter in einem 50%-Pensum ein Monatslohn von brutto Fr. 4'350.– (Jahresgehalt Fr. 56'550.–) festgehalten (IV-act. 32/4; vgl. auch die aktenkundigen Lohnabrechnungen vom Januar bis August 2020 [IV-act. 131/6 ff.]) und auch im Pfändungsprotokoll vom
- Januar 2023 ist weiterhin von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'350.– die Rede (IV-act. 155/8). In den im vorliegenden UP-Verfahren aufgelegten Lohnabrechnun- gen von Januar und Februar 2025 ist schliesslich sogar ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'540.– bzw. im Lohnausweis 2024 ein Jahresgehalt von Fr. 58'803.– ausgewiesen. Es ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz stattgehabter Funktionsände- rung gelingt, einen höheren Lohn zu erzielen, als ihm im Rahmen des Einkommensver- gleichs als Invalideneinkommen (42%ige Arbeitsfähigkeit als Projektleiter) angerechnet wurde (vgl. E. 12.3 nachstehend). Dementsprechend ist weiterhin von einer optimalen Eingliederung des Beschwerdeführers auszugehen und von einer Verletzung des Grund- satzes "Eingliederung vor Rente" kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern er besser eingegliedert werden könnte. Soweit er im Rahmen der öffentlichen Verhandlung sinngemäss eine Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit, für die gutachterlich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei, geltend machte (act. 12/23), kann er ebenso wenig gehört werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach im Rahmen der zu berücksichtigenden Schadenminderungspflicht das höhere Invalideneinkommen anzurechnen sei, als dasjenige, welches bei Berücksichti- gung der 60%igen Arbeitsfähigkeit gestützt auf die LSE resultieren würde (IV-act. 176/2). Damit hat es sein Bewenden. Das Einholen eines neuen Fragebogens für Arbeitgebende erübrigt sich, lassen sich die aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – wie soeben aufgezeigt – doch den übrigen Unterlagen entnehmen. Der Beschwerdeführer legt schliesslich nicht dar, inwiefern weitere Veränderungen zu berücksichtigen wären. Von ei- ner Befragung seinerseits sind somit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Antrag auf Parteibefragung nicht stattzugeben ist. Schliesslich trifft es, wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht (act. 1 Rz. 6), zwar zu, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil S 2024 78 vom 16. Dezember 2024 unter E. 5.3.2.2 in fine ausgeführt hat, die IV-Stelle habe zu prüfen, ob sich die Situation bezüg- lich Eingliederung zwischenzeitlich durch den Verlust des Führerausweises geändert ha- be. Da der Führerausweis aber kurz darauf im Januar 2025 wieder erteilt wurde, erübrigte 21 Urteil S 2025 27 sich dies in der Folge und es braucht auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Verfügung keine Ausführungen hierzu enthält.
- Strittig und zu klären ist im Weiteren die Statusfrage, respektive in welchem Um- fang der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. 11.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren- tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsver- gleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli- che Beeinträchtigung bestünde (vgl. auch Art. 24septies Abs. 1 IVV). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wä- re. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persön- lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie- hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkei- ten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs- verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits- fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3). 11.2 Die versicherte Person gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV). Als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG gilt sie, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätig- keit ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Wenn die versicherte Person im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht, liegt Teilerwerbstätigkeit vor (Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG). 22 Urteil S 2025 27 11.3 Der Status des Beschwerdeführers bestimmt sich wie dargelegt (E. 11.1) nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen er sich befinden würde, wenn er nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht seiner persönlichen, familiären und erwerblichen Situation. Aktenkundig ist, dass der Be- schwerdeführer bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ein Vollzeitpensum innehatte. Auch die im Verwaltungsverfahren aufgelegten Stellenangebote sahen ein Arbeitspensum von 100 % vor (vgl. IV-act. 46/3 ff. und 84). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Kinder (geb. 2016 und 2017) mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 20. August 2020 unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurden (vgl. IV-act. 53). Wenn die Beschwer- degegnerin unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall in einem vollen Erwerbspensum tätig, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Kinder per 1. Januar 2023 wiederum un- ter die alternierende Obhut gestellt wurden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Dezember 2022 [IV-act. 142]), besuchten die Kinder zu diesem Zeitpunkt doch bereits den Kindergarten bzw. die Krippe und wurden auch bereits in der Vergangenheit noch anderweitige Drittbetreuungsmöglichkeiten (z.B. Tagesmutter, Vater oder Schwester des Beschwerdeführers) in Anspruch genommen. Im Übrigen ist aber ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer selbst im vorliegenden Verfahren explizit bestätigt hat, er wäre im Gesundheitsfall 100 % arbeitstätig (act. 1 Rz. 16). Damit ist er als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG zu qualifizieren (vgl. Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV) und die Invaliditätsbemessung erfolgt einzig nach dem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG. Der Verzicht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung ist angesichts dieser Um- stände korrekt. Inwiefern in diesem Ergebnis eine Behindertendiskriminierung (konkret Art. 12 BRK [gleiche Anerkennung vor dem Recht] und Art. 23 BRK [Achtung der Woh- nung und der Familie]) vorliegen soll (act. 1 Rz. 16), erhellt nicht.
- Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung. 12.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men; sog. Einkommensvergleich). 23 Urteil S 2025 27 12.2 12.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen- einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun- de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha- den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten sind nach der Rechtsprechung nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlich- keit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwick- lung wird der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte ei- nen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich rea- lisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (EVG I 170/03 vom 25. Juni 2004 E. 2). Das gleiche gilt für eine hypothetische Lohnentwicklung. Gleich wie eine berufliche Weite- rentwicklung muss auch eine über den zuletzt tatsächlich erzielten Validenlohn hinausge- hende hypothetische Lohnentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (BGer 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3.2.2). 12.2.2 Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin aufgrund der bei der B.________ AG als Projektleiter innehabenden Stelle erhoben und für das Jahr 2018 auf Fr. 110'203.– festgesetzt. Indexbereinigt auf das massgebende Jahr 2020 resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 111'986.– (vgl. Einkommensvergleich vom 13. Februar 2023 [IV-act. 145]). Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ AG vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Jahreseinkommen inkl. eines 13. Monatslohnes in der Höhe von Fr. 110'203.15 erzielte (vgl. Fragebogen für Ar- beitgebende vom Februar 2020 [IV-act. 32/5]), im Grundsatz nicht zu beanstanden. 24 Urteil S 2025 27 12.2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, es sei von einem Vali- deneinkommen von Fr. 180'000.– auszugehen. Er begründet dies unter anderem damit, dass er im Gesundheitsfall die höheren IPMA-Zertifizierungen (Level B [Gesamtprojektlei- ter] und später Level A [Programmleitung]) erhalten und dadurch ein höheres Einkommen erzielt hätte (act. 1 Rz. 10 f.). Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte beruf- liche Weiterentwicklung kann ebenso wenig berücksichtigt werden wie eine allfällige Lohn- steigerung. Es ist daran zu erinnern, dass die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte kundgetan worden sein muss. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, ist dies vorlie- gend nicht der Fall, genügt die vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft, die höhe- ren IPMA-Zertifizierungen zu machen, nach dem unter Erwägung 12.2.1 Ausgeführten doch gerade nicht. Bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach er sich als valide Person zum Gesamtprojektleiter weiterentwickelt hätte, handelt es sich um eine Hypothese, die zwar als möglich, jedoch nicht als rechtsgenüglich konkretisiert und damit als nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden muss. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändern daran auch die aktenkundigen Stellenangebote der U.________ vom Juli 2020 (IV-act. 46/3 ff.) und der V.________ vom April 2021 (IV- act. 84) nichts, erfolgten diese doch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die vom Beschwerde- führer angesprochenen Unterlagen, die sich in seinem HR-Dossier befinden und seinen Karriereaufstieg belegen würden, hätte er im Übrigen ohne Weiteres selbst beschaffen und einreichen können. Sein entsprechender Editionsantrag ist daher abzuweisen. Es ist somit insgesamt betrachtet nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den gel- tend gemachten Karriereaufstieg bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht gelassen hat. 12.2.4 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass projektspezifische Boni nicht berücksichtigt worden seien. Unter Verweis auf eine im vorliegenden Verfahren ein- gereichte Halteprämienvereinbarung vom 26. August 2016 (BF-act. 5) und einen Mitarbei- terbindungsplan vom 10. März 2020 (BF-act. 6) macht er geltend, damit sei nachgewie- sen, dass Boni und leistungsabhängige Prämien sowie Halteprämien stets Bestandteil der von ihm ausgeübten Projektleitung gewesen seien. Dem Jahresgehalt seien daher min- destens zwei Monatslöhne hinzuzurechnen, da er im Gesundheitsfall weitere Halte- und Prämienvereinbarungen unterzeichnet hätte (act. 1 Rz. 13 ff.). 25 Urteil S 2025 27 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Halteprämienvereinbarung zwischen der W.________ AG und dem Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren ins Recht ge- legt wurde, obwohl diese nota bene bereits vom 26. August 2016 datiert. Darin wurde eine Halteprämie von Fr. 21'060.– sowie eine erfolgsabhängige Halteprämie bei Einhaltung der Ecktermine gemäss Werkvertrag von Fr. 7'313.– und ein Bonus von Fr. 7'313.– vereinbart. Für das Jahr 2016 wurde im IK-Auszug vom 19. Dezember 2019 (IV-act. 9) denn auch ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 157'199.– bei der W.________ AG abgerechnet. Es ist davon auszugehen, dass darin die genannten Prämien enthalten sind. Demgegenüber wurde in den Jahren 2014 (Fr. 89'748.–), 2015 (Fr. 103'108.–), 2017 (Fr. 102'033.–) und 2018 (Fr. 110'203.–) ein wesentlich tieferes Einkommen abgerechnet. Die Akten enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass auch in diesen Jahren eine allfällige Prämie und/oder ein Bonus ausbezahlt worden wäre. Hiervon ist schliesslich auch im Fragebogen für Arbeitge- bende (IV-act. 32) keine Rede. Es ist somit nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer in den massgebenden Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens zum Grundgehalt regelmässig zusätzliche Zahlungen erhielt. Somit sind bei der Ermittlung des Validenein- kommens allfällige Boni und leistungsabhängige Prämien nicht zu berücksichtigen. Betref- fend den Mitarbeiterbindungsplan vom 10. März 2020 ist schliesslich zu erwähnen, dass dieser erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens unterzeichnet wurde, weshalb dieser im Hinblick auf die Ermittlung des Valideneinkommens ohnehin nicht herangezogen werden kann. Damit bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 111'986.–. 12.3 Was das von der IV-Stelle bezifferte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'034.– anbelangt (IV-act. 145), ist anzumerken, dass die Berechnung vom Be- schwerdeführer nicht beanstandet wird (act. 1 Rz. 15). Die Beschwerdegegnerin ging da- bei vom errechneten Einkommen als Projektleiter im Validenfall von Fr. 111'986.– aus (vgl. E. 12.2.2 vorstehend) und passte dies der 42%igen Arbeitsfähigkeit im Invalidenfall an. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 12.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 111'986.– und Fr. 47'034.– resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 64'952.– und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab August 2020 (Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Invalidenrente. 26 Urteil S 2025 27
- Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2025 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen ist.
- Der Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die Datenbereinigung rechtskräftig entschieden worden sei (act. 12/9), ist abzu- weisen. Wie sich aus den Akten ergibt, geht es dem Beschwerdeführer im Verfahren be- treffend Berichtigung gemäss Datenschutzgesetz darum, die im MEDAS-Gutachten ge- machten Feststellungen zur nicht gegebenen Fahreignung zu löschen (IV-act. 201). Inwie- fern die Frage der Fahrfähigkeit auf das vorliegende Verfahren, in welchem es um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus IVG geht, Einfluss haben könnte, ist, auch angesichts der inzwischen durch das Verwaltungsgericht mit Urteil V 2024 65 geklärten Frage der Fahrfähigkeit, nicht ersichtlich. Für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht daher keine Veranlassung.
- Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen. Hinsichtlich des (wiederholten) Antrages auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 12/8 f.) ist unter Verweis auf die Verfügung vom 13. März 2025 (act. 5) erneut festzu- halten, dass die Anspruch erhebende Person in aller Regel ihren Rechtsbeistand selber auswählt (ausser, wenn diese offensichtlich nicht in der Lage ist, selber einen solchen zu bestimmen [vgl. VGerZH VB.2012.00082 vom 18. April 2012 E. 9.4.6], wofür vorliegend keinerlei Anhaltspukte ersichtlich sind), und die so bereits privat mandatierte Vertretung beim Gericht ein begründetes (Nichtaussichtslosigkeit, Mittellosigkeit, Notwendigkeit) Ge- such einreicht. Da die Mandatierung eines Rechtsanwalts auch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt ist, kann dem Beschwerdeführer ein solcher nicht bestellt werden und das Gesuch ist erneut abzuweisen. 27 Urteil S 2025 27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 16. Dezember 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2025 27
2 Urteil S 2025 27 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1988, seit 1. Februar 2013 als Projektlei- ter bei der B.________ AG tätig (IV-act. 32/1), meldete sich am 8. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine seit August 2018 bestehende erhebliche progressive Müdigkeit und zu- nehmende Konzentrationsschwierigkeiten bei Arbeiten von mehr als 60 Minuten infolge Autoimmunhepatitis und eine damit zusammenhängende 100%ige (23. August bis
11. September 2019) bzw. 50%ige (12. September 2019 bis 6. Januar 2020) Arbeitsun- fähigkeit erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie des für die arbeitsmedizi- nische Vorsorge der Arbeitgeberin zuständigen Unfallversicherers ein, zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei, legte alles dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und liess den Versicherten in der Folge durch die Medizinische Abklärungsstelle Bern (nachfolgend: MEDAS Bern) polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterolo- gie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie) begutachten. Das Gutachten da- tiert vom 18. Mai 2022. Die Experten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine cholestatische Lebererkrankung unklarer Ätiologie, einen Verdacht auf primär sklerosierende Cholangitis sowie eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Sie hielten fest, dass es für die Behandlung der Lebererkrankung zurzeit keine effektiven Massnahmen gäbe, welche deren progressiven Verlauf aufhalten könnten. Zu- dem erachteten sie das Leberleiden als wahrscheinlichste Ursache der beschriebenen ko- gnitiven Störungen. Insgesamt kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als Projektleiter über eine Arbeitsfähigkeit von 42 % verfüge und ihm in einer optimal leidensadaptierten – insb. kognitiv weniger belastenden – Tätigkeit, eine solche von 60 % möglich wäre (IV-act. 135). Nach erneuter Konsultation des RAD (IV-act. 138) unterbreitete die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid vom 13. Fe- bruar 2023 und stellte ihm gestützt auf das Gutachten einen Anspruch auf eine halbe Ren- te ab 1. August 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % in Aussicht (IV-act. 143). Daran hielt die IV-Stelle trotz Einwand des Versicherten vom 9. März 2023 (IV-act. 149) mit Ver- fügung vom 21. Februar 2025 fest (IV-act. 239; vgl. auch Verfügungsteil 2 [IV-act. 176]). B. Am 26. Februar 2025 erhob A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom
21. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es seien zuerst Eingliederungsmassnah- men zu prüfen. 2. Für den Fall, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien oder diese sich als un- wirksam erweisen würden, sei eine 75%-Rente zu zusprechen; diese sei gemäss Gesetz zu
3 Urteil S 2025 27 verzinsen. 3. Die folgenden Parteien/Organe seien über die aufschiebende Wirkung nach § 45 VRG zu in- formieren: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zug - C.________ AG - D.________ - E.________, c/o F.________ AG - Obergericht des Kantons Zug - G.________ - H.________ - Wehrpflichtersatzverwaltung - Steuerverwaltung des Kantons Zug 4. Es sei ein öffentliches Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen. 5. Es sei ihm für das vorliegende Verfahren die UP und Verbeiständung zu gewähren, wobei ihm nach Gutheissung des UP-Antrages Frist anzusetzen sei, um einen Rechtsbeistand zu mandatieren. Für den Fall der Abweisung der UP sei dies in einem Zwischenentscheid fest- zuhalten. C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung bewilligt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung zum jetzigen Zeitpunkt – mangels Mandatierung eines Rechtsvertreters – abgewiesen werde (act. 5). D. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2025 beantragte die IV-Stelle Zug die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Auf Anfrage des Gerichts (act. 7) teilte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 u.a. mit, dass er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (act. 8). F. Am 28. Oktober 2025 führte das Verwaltungsgericht die öffentliche Verhandlung durch, an welcher seitens der Parteien lediglich der Beschwerdeführer teilnahm. Ergän- zend zu seiner Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer dabei die folgenden An- träge: 1. Der vorsitzende Richter Adrian Willimann habe in den Ausstand zu treten. 2. Es sei I.________, Chef der MEDAS Bern, als Zeuge zu befragen, ob dieser am MEDAS-
4 Urteil S 2025 27 Gutachten mitgewirkt habe. 3. Es sei die Vereinbarung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gemäss Art. 72bis IVV zu edieren. 4. Es sei J.________, BSV, als Zeuge zu befragen (vgl. S. 966 der IV-Akten). 5. Es sei festzustellen, dass K.________ als Befangener vorinstanzlich mitgewirkt habe und schon vorinstanzlich in den Ausstand hätte treten müssen. (Ergänzung des Beschwerdefüh- rers: Das Verwaltungsgericht könne diesen Verfahrensmangel nicht mehr heilen, darum müsse dies zurückgewiesen werden; darauf werde er später nochmals zurückkommen.) 6. Es sei ein neues polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, da das MEDAS-Gutachten nicht verwertbar sei. 7. Es sei ein neuer Fragebogen für Arbeitgebende einzuholen, da die Übernahme durch die L.________ AG und M.________ neue Sachverhalte zu Grunde legt. 8. Es sei sein gesamtes HR-Dossier von L.________ AG zu edieren. 9. Es seien seine aktuellen Verhältnisse abzufragen. 10. Erneute Gesuchstellung um unentgeltliche Verbeiständung. 11. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die Datenbereinigung rechtskräftig ent- schieden worden sei. Für die jeweilige Begründung der anlässlich der öffentlichen Verhandlung gestellten An- träge und die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll der Verhandlung sowie auf die von ihm im Anschluss an seinen Parteivortrag eingereichten Plädoyer-Notizen verwiesen (act. 12). Soweit erforderlich wird im Rahmen der Erwägungen darauf eingegangen. G. Mit Beschluss vom 5. November 2025 trat die Einzelrichterin, Dr. iur. Diana Os- wald, auf das Ausstandsbegehren gegen den Kammervorsitzenden, Verwaltungsrichter Adrian Willimann, nicht ein (act. 11). H. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 nahm die IV-Stelle zum Protokoll der öffent- lichen Verhandlung Stellung (act. 15). Das Verwaltungsgericht erwägt:
5 Urteil S 2025 27 1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesrevisi- on "Weiterentwicklung der IV" bzw. den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 ein neu- es, stufenloses Rentensystem eingeführt. Mit diesem Wechsel wird die Höhe des An- spruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festge- legt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen. Allerdings gilt das stufenlose Rentensystem für Rentenansprüche ab dem 1. Januar 2022. Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden noch nach altem Recht zugesprochen (vgl. die Übergangsbestimmungen zur IVG-Änderung vom 19. Juni 2020). Zwar erging die dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein noch im Jahr 2020 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. Da der Beschwerdeführer zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet hat, bleibt dieser Anspruch so lange bestehen, bis ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eintritt (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025). Ein Verstoss gegen Art. 5 (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung) des Überein- kommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonventi- on, BRK; SR 0.109) und Art. 8 BV ist darin – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (act. 1 Rz. 9) – nicht zu erblicken. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, führt die anwendbare Übergangsbe- stimmung zu einer Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit all denjenigen versicher- ten Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 eine Invalidenrente bezogen, erfolgt der Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem doch auch bei diesen erst bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. Rz. 9105 KSIR). 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan-
6 Urteil S 2025 27 tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 21. Februar 2025. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständi- gen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 26. Februar 2025 elektronisch eingereicht. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht dazu ver- pflichtet ist, sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinanderzusetzen. Bei der sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen, geht es nämlich darum, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls bei der oberen Instanz anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich das Urteil stützt (dazu BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen; BGer 5P.58/2003 vom
9. April 2003 E. 1.3). 4. 4.1 Im Weiteren ist anzumerken, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter- ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2025 einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2020 verfügt. Dies kann somit alleiniger beschwerdeweise weiterziehbarer Anfechtungsgegenstand bil- den.
7 Urteil S 2025 27 4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer wiederholt Ausführungen zu einem Verfahren be- treffend Berichtigung des MEDAS-Gutachtens gemäss Datenschutzgesetz macht, ist darüber im vorliegenden Verfahren, in welchem es einzig um den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung geht, nicht zu befinden. Derar- tige Rügen sind im Datenschutzverfahren selbst, welches der Beschwerdeführer einerseits gegen die Gutachterstelle führt (vgl. diesbezüglich auch das entsprechende Gesuch vom
10. September 2024 [IV-act. 201]) – gemäss den Akten aktuell beim Kantonsgericht Zug hängig (vgl. IV-act. 232) –, und andererseits im entsprechenden Verfahren, welches bei der Beschwerdegegnerin hängig ist (vgl. IV-act. 202 sowie Verfügung vom 20. November 2024 [IV-act. 225] und Einsprache vom 21. November 2024 [IV-act. 228]), vorzubringen. Dementsprechend erübrigt sich auch die Einvernahme von J.________, N.________ des BSV, der – wie sich aus den Akten ergibt – im Zusammenhang mit dem Datenschutzver- fahren mit Herrn K.________ von der IV-Stelle in Kontakt stand (vgl. Schreiben vom
11. November 2024 [IV-act. 219]). Inwiefern eine Befragung von Herrn J.________ für das vorliegende Verfahren relevant sein sollte, erschliesst sich nicht. 4.2.2 Ebenfalls nicht mehr aufzurollen ist im vorliegenden Verfahren die Thematik des Führerausweisentzuges, war dies doch bereits Gegenstand mehrerer Verfahren der ver- waltungsrechtlichen Kammer, wobei das Verwaltungsgericht mit Urteil V 2024 65 vom
9. Januar 2025 schliesslich entschieden hat, dass dem Beschwerdeführer der Führeraus- weis wieder auszuhändigen sei. 4.2.3 Betreffend geltend gemachte Ergänzungsleistungen (act. 12/19) ist der Beschwer- deführer an die zuständige Ausgleichskasse zu verweisen. Auch darüber ist im vorliegen- den Verfahren nicht zu befinden. Nichts anderes gilt hinsichtlich beantragter Entschädi- gung für sein SBB-Ticket bzw. den Verdienstausfall an den Tagen der Begutachtung (act. 12/23). Hierfür hat sich der Beschwerdeführer an die IV-Stelle zu wenden (vgl. dies- bezüglich auch das Schreiben der IV-Stelle vom 9. November 2021 [IV-act. 116]). 4.2.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungs- gericht auch nicht Aufsichtsbehörde über die IV-Stelle ist. Nach § 3 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung übt der Regierungsrat des Kantons Zug die Aufsicht über die IV-Stelle durch die Gesundheitsdirektion aus und überwacht deren Tätigkeit in or- ganisatorischer und administrativer Hinsicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Bun- desamt für Sozialversicherungen (BSV), Bern, für die Aufsicht zuständig (Art. 64a Abs. 1
8 Urteil S 2025 27 IVG). Auf allfällige aufsichtsrechtliche Rügen ist im vorliegenden Verfahren somit ebenfalls nicht weiter einzugehen. 5. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei K.________ von der IV- Stelle bestehe der Anschein der Befangenheit, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren in den Ausstand hätte treten müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurück- zuweisen (act. 12/3). 5.1 Die geltend gemachte Befangenheit ist vorliegend nicht alleiniger Streitgegen- stand, zumal kein diesbezüglicher Zwischenentscheid vorliegt (vgl. diesbezüglich das am
25. November 2024 gestellte Ausstandsbegehren [IV-act. 226]). Insoweit ist sie im Rah- men der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 21. Februar 2025 vorfrage- weise zu prüfen. 5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG haben Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befan- gen sein könnten. Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). 5.2.1 Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befan- genheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. (BGE 132 V 93 E. 7.1). Beim Entscheid über die Ausstandspflicht ist zu beachten, dass für verwaltungsinterne Verfahren kein gleich strenger Massstab gilt wie für Verfahren vor einer richterlichen Behörde. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Ver- fahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen im Bereich des Verwal- tungsrechts geführt. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsgründe bei Personen, die am Zustandekommen eines Verwaltungsentscheids mitwirken, nicht leichthin anzunehmen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechen- den Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der
9 Urteil S 2025 27 Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2). 5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Ausstands- oder Ableh- nungsgründe so früh wie möglich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstands- oder Ab- lehnungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2). 5.3 Der Beschwerdeführer begründet den Anschein der Befangenheit im vorliegenden Verfahren damit, dass trotz Widerruf seiner Vollmachten Gesundheitsdaten oder andere persönliche Daten durch Herrn K.________ an Dritte weitergeleitet worden seien. Dies sei so weit gegangen, dass die Information, es lägen derzeit keine Belege vor, welche die Fahrfähigkeit bestätigten, an private Institutionen bekannt gegeben worden sei. Hinzu komme, dass sich Herr K.________ in einem Schreiben an das BSV dahingehend geäus- sert habe, er hoffe, die MEDAS werde sich nochmals mit ihm in Verbindung setzen. Dies zeige eine gewisse Parteilichkeit (act. 12/6). 5.4 Als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 sei- ne zuvor mit Anmeldung vom 8. Dezember 2019 erteilte Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften (IV-act. 1/8) widerrufen hat (IV-act. 124). Die IV-Stelle hat dies zur Kenntnis genommen und ihn gleichentags auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG und allfällige Sanktionen bei deren Verletzung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie auf da- durch allenfalls entstehende Verfahrensverzögerungen hingewiesen (IV-act. 125). Akten- kundig ist des Weiteren, dass die MEDAS Bern mit Schreiben vom 4. November 2024 im Zusammenhang mit dem gegen sie eingeleiteten Datenschutzverfahren an die IV-Stelle gelangte und sich erkundigte, wie zu verfahren sei (IV-act. 217). Mit Schreiben vom
11. November 2024 nahm K.________ im Namen der IV-Stelle hierzu Stellung (IV- act. 218). Eine Kopie dieses Schreibens stellte er gleichentags auch dem BSV, J.________, zu, wobei K.________ anmerkte, er hoffe, dass die MEDAS mit ihm [K.________] noch Kontakt aufnehmen werde (IV-act. 219). 5.5 Wie das soeben Dargelegte zeigt, beschränkte sich der Informationsaustausch zwischen K.________ und der MEDAS Bern auf das Datenschutzverfahren. Angesichts des gegen sie angestrengten Datenschutzverfahrens und allfälligen dadurch entstandenen
10 Urteil S 2025 27 Unsicherheiten ist es nicht zu beanstanden und verständlich, dass die Gutachterstelle in diesem Zusammenhang an die IV-Stelle gelangte und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigte. Wenn der Verfahrensleiter der IV-Stelle sich bei dieser Gelegenheit zum Ver- hältnis IV-Stelle/Gutachterstelle äusserte und der MEDAS Bern empfahl, sich bei Bedarf an einen Rechtsanwalt zu wenden, kann darin kein Anschein der Befangenheit erblickt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Schreiben vom 11. November 2024 zusätzlich angemerkt wurde, der IV-Stelle sei kein medizinischer Bericht bekannt, welcher die Fahrfähigkeit des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt bejaht hätte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Umstand, dass eine Kopie dieses Schreibens dem BSV zugestellt wurde, ist dieses doch immerhin Aufsichtsbehörde über die IV-Stelle (vgl. E. 4.2.4 vorstehend). Eine Voreingenommenheit wird schliesslich auch dadurch nicht dar- getan, dass K.________ auf eine weitere Kontaktaufnahme – notabene immer noch und ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Datenschutzverfahren – durch die Gutachter- stelle hoffte. Nach dem Gesagten liegen somit keine Umstände vor, die bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit des Verfahrensleiters der Vorinstanz begründen könnten. Das Ausstandsbegehren ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen. 6. Eine weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer darin, dass die angefochtene Verfügung diversen Parteien/Organen zugestellt worden sei (act. 1 Rz. 2). 6.1 Artikel 49 Abs. 4 ATSG schreibt den Versicherungsträgern vor, dass, wenn ein Versicherungsträger eine Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, er auch ihm die Verfügung zu eröffnen hat. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Unter dem Begriff des anderen Versi- cherungsträgers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG sind grundsätzlich diejenigen organi- satorischen Einheiten anzusehen, welche einen Sozialversicherungszweig durchführen bzw. betreiben, wobei es sich nach der Lehre (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozial- versicherungsrechts, 2. Aufl. 1997, S. 353, § 54, N 15) um solche Sozialversicherungsträ- ger handeln muss, denen im Hinblick auf die intersystemische materielle Koordination ein eigenes Beschwerderecht zusteht. 6.2 6.2.1 Gemäss Rechtsprechung steht dem BVG-Versicherer ein selbständiges Be- schwerderecht (gestützt auf Art. 49 Abs. 4 ATSG) im Verfahren nach IVG zu. Eine Ren-
11 Urteil S 2025 27 tenverfügung ist daher allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes we- gen zu eröffnen (BGE 129 V 73). Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei der O.________ AG um den Rückversi- cherer der P.________ AG (vgl. IV-act. 148). Dementsprechend ist es nicht zu beanstan- den, dass die angefochtene Verfügung auch den Vorsorgeeinrichtungen – O.________ AG (vormals C.________ AG) und E.________, c/o F.________ AG bzw. P.________ AG, c/o F.________ AG (vgl. IV-act. 244 und 246) – zugestellt wurde, sind diese im IV- Verfahren doch ebenfalls beschwerdelegitimiert. Angesichts dessen konnte – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht auf die Rechtskraft der Verfügung gewartet werden. 6.2.2 Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG haben die Ausgleichkassen unter anderem die Aufgabe, die Renten der Invalidenversicherung zu berechnen und auszuzahlen. Vorlie- gend ist die G.________ die zuständige Ausgleichskasse, weshalb auch diese mit einer Verfügungskopie bedient werden musste. 6.2.3 Die Zustellungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, die D.________, die H.________ (als Krankentaggeldversicherung), die Wehrpflichtersatzverwaltung und die Steuerverwaltung des Kantons Zug stehen sodann im Einklang mit dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; vgl. Rz. 6050 sowie 6065 f.). Da- bei stellt sich im Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversiche- rung auch die Frage der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Vorschusszahlungen (vgl. IV-act. 175/2). Betreffend die Mitteilung an die Wehrpflichtersatzverwaltung ist im Üb- rigen das IV-Rundschreiben Nr. 386 vom 21. März 2019 zu beachten. 6.2.4 Zu guter Letzt steht fest, dass das Obergericht des Kantons Zug die IV-Stelle Zug und die G.________ mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 gestützt auf die Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272) ersuchte, dem Gericht die IV-Rentenverfügungen des Be- schwerdeführers sowie die akzessorischen Kinderrentenverfügungen einzureichen (vgl. IV-act. 238). Diese Präsidialverfügung erging im Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung) gemäss Art. 276 ZPO. Das Obergericht begründete die Aufforderung damit, dass die Rentenverfügungen einen Einfluss auf die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien hätten und deshalb – um einem weiteren Abände- rungsverfahren vorzugreifen – nach Möglichkeit bereits im vorliegenden Abänderungsver-
12 Urteil S 2025 27 fahren zu berücksichtigen seien. Diesem expliziten Ersuchen des Obergerichts kam die IV-Stelle nach. 6.3 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör durch die verschiedenen Zustellungen der angefochtenen Ver- fügung nicht verletzt wurde. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, dass die genannten Adressaten der Ver- fügung darüber informiert werden müssten, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. In diesem Zusammenhang macht er sinngemäss geltend, dass mit der Auszahlung der Rente zugewartet werden müsse, bis die Verfügung rechtskräftig sei. Er begründet dies damit, es bestehe die Gefahr, dass die Rente durch das kantonale Gericht herabge- setzt oder aufgehoben werde, wodurch er zur Rückzahlung der bereits ausbezahlten Ren- te verpflichtet würde. Als Mittelloser sei ihm dies jedoch nicht möglich, was zu weiteren Betreibungen und Verlustscheinen führen würde (act. 1 Rz. 2). 7.2 Wie die telefonische Abklärung des Gerichts bei der IV-Stelle ergab (act. 4), trifft es zu, dass die Rente während des laufenden Beschwerdeverfahrens im unstreitigen Teil praxisgemäss ausbezahlt wird (vgl. dazu auch die einleitende Anmerkung in der angefoch- tenen Verfügung, wonach die laufende Rente ab 1. März 2025 vorgängig ausbezahlt wer- de). Grund hierfür sind gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin die regelmässig langen Verfahrensdauern sowie die im Normalfall vorliegende finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person (vgl. act. 6 Rz. zu 2.). Sofern das Gericht beabsichtigte, die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der zwingenden gerichtlichen reformatio in peius–Androhung dem Risiko einer Rückzahlung ohne weiteres mit einem Beschwerderückzug begegnen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG), oder aber bei festste- hender Rückzahlungspflicht ein Erlassgesuch stellen können bei der dargetanen Mittello- sigkeit. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, die genannten Adressaten aktiv über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu informieren. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 8. 8.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
13 Urteil S 2025 27 nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 8.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 8.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002/2 S. 70). 9. 9.1 Die Beschwerdegegnerin stellt zur Beurteilung des Leistungsanspruchs im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 18. Mai 2022 ab. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nahmen die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine cholestatische Lebererkrankung unklarer Ätiologie, einen Verdacht auf eine primär sklerosierende Cholangitis sowie eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache an. Der Adipositas (Grad I) massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei und eine psychiatrische Erkrankung konnten sie
14 Urteil S 2025 27 nicht erkennen. Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als Projektleiter über eine Arbeitsfähigkeit von 42 % verfüge und ihm in einer optimal leidensadaptierten – insb. kognitiv weniger belastenden – Tätig- keit, eine solche von 60 % möglich wäre (IV-act. 135). 9.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spe- zialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 9.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern ist umfassend, basiert auf Kenntnis der Vorakten und beruht auf einer eingehenden internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen sowie gastroenterologischen Abklärung. Zudem enthält das Gut- achten anamnestische Angaben, es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und vermittelt ein vollständiges Bild seines Gesundheitszustandes. Die Schlussfolgerungen sind zudem begründet, einleuchtend und nachvollziehbar. Aus rein formeller Sicht ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte. 9.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss moniert, anhand der Akten lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Vergabe des Gutachtensauftrages an die MEDAS Bern rechtskonform erfolgt sei (act. 12/5 f.), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) im Detail einzugehen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er Rügen sol- cher Art unmittelbar nach Mitteilung der Gutachterstelle hätte vorbringen müssen, was je- doch nicht erfolgt ist. Daher an dieser Stelle lediglich so viel: Gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV haben polydisziplinäre Gutachten bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung geschlossen hat, mithin bei einer MEDAS-Stelle im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform Suis- seMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung ge- steuert und kontrolliert wird. Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im KSVI detailliert geregelt (Rz. 3094 ff.). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch SuisseMED@P (Rz. 3098 KSVI).
15 Urteil S 2025 27 Vorliegend befindet sich in den Akten das E-Mail der SuisseMED@P vom 18. September 2021 mit der Mitteilung, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers der MEDAS Bern zugeteilt wurde (IV-act. 98). Mit E-Mail vom 24. September und 12. Oktober 2021 teilte die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin auch die beteiligten Gutachter mit (IV-act. 100 und 102), worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer entsprechend orientier- te und Frist für triftige Einwendungen gegen die Gutachter ansetzte (IV-act. 101 und 104). Angesichts dessen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Auftragsvergabe über SuisseMED@P nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre. Das anlässlich der öffentlichen Verhandlung gestellte Editionsgesuch – Edition der Vereinbarung zwi- schen der MEDAS Bern und dem BSV gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV – entbehrt somit jegli- cher Grundlage. 9.3.2 Des Weiteren gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gutachtensauftrag vom
23. September 2021 (IV-act. 95) nicht korrekt erfolgt wäre. Insbesondere kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden, als er einen Formmangel darin erblicken will, dass der Gutachtensauftrag ohne Strafandrohung an die Gutachterstelle erfolgt sei (act. 12/7). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass etwaige strafrechtliche Verantwortlich- keiten der einzelnen Sachverständigen nicht Teil der sozialversicherungsrechtlichen Auf- tragsgestaltung sind und daher keiner vorgängigen Strafandrohung im Gutachtensauftrag bedürfen. 9.3.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, die er darin erblickt, dass, wie sich aus dem Datenschutzverfahren ergeben habe, ein sogenannter I.________ bei der Begutachtung als Sachverständiger Verkehrsmedizin mitgewirkt habe und ihm dies nicht angezeigt wor- den sei (act. 12/5). Er beruft sich somit auf Art. 44 ATSG. 9.3.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten ei- ner oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Rechtsprechungsgemäss betrifft die Verpflichtung, den Namen des mit der Begutachtung beauftragten Mediziners im Voraus zu kommunizieren, respektive das Recht des Versi- cherten, diesen Namen zu kennen, diejenige Person, die durch die Invalidenversicherung
16 Urteil S 2025 27 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde. Diese Verpflichtung erstreckt sich je- doch nicht auf den Namen von Dritten, die den Experten mit Hilfsarbeiten unterstützen (BGer 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 146 V 9 E. 4.2.1 ff. mit Hinweisen). 9.3.3.2 Wie sich aus der Homepage der MEDAS Bern ergibt, handelt es sich bei I.________ um ihren Q.________, der u.a. auch für die R.________ zuständig ist. In die- ser Eigenschaft trat er wohl auch im aktenkundigen E-Mail vom 22. Oktober 2024 im Na- men der Gutachterstelle auf (IV-act. 216) und unterzeichnete die Vollmacht zu Handen des Rechtsvertreters im Datenschutzverfahren (IV-act. 232/4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei I.________ somit keineswegs um eine Arzt- person, die bei der Begutachtung mitwirkte und dafür verantwortlich zeichnete. Die Be- schwerdegegnerin war daher auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September und 14. Oktober 2021 dessen Namen mitzuteilen. Im Übrigen erfolgte die Begutachtung durch genau diejenigen Sachverständigen, die ihm mit genannten Mittei- lungen angezeigt wurden. Eine Verletzung von Art. 44 ATSG bzw. dem Anspruch auf Be- kanntgabe des Namens der sachverständigen Person kann vorliegend somit nicht erblickt werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Mitwirkungsrechten des Beschwerdeführers und damit auch seinem Anspruch auf rechtliches Gehör mit ihrem Vorgehen vollumfäng- lich Genüge getan. Weitere Ausführungen und damit auch die beantragte Einvernahme von I.________ als Zeugen erübrigen sich. 9.3.4 Den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten von fach- lich nicht qualifizieren Mitarbeitern verfasst worden sei (act. 1 Rz. 7), begründet er nicht weiter. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, die Gutachter hätten sich nur rudi- mentär zur Frage der Fahrfähigkeit geäussert (act. 1 Rz. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gutachten im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungs-/Arbeitsfähigkeit erstellt wurde. Zudem wurde die Frage der Fahrfähigkeit inzwischen geklärt, entschied doch das Verwaltungsgericht mit Urteil V 2024 65 vom 9. Januar 2025, dass ihm der Führerausweis wieder auszuhändigen sei. Im Übrigen ist festzustellen, dass die IV-Stelle in der Zeit da- zwischen die Taxikosten im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen übernommen hat, da seine bestehende Arbeitsstelle infolge des Führerausweisentzuges glaubhaft in Gefahr war (IV-act. 191 und 224). Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer je- derzeit möglich, seiner Arbeit nachzugehen. Inwiefern die Frage der Fahrfähigkeit weiter abgeklärt werden müsste, erschliesst sich nicht, weshalb sich weitere Ausführungen hier- zu erübrigen.
17 Urteil S 2025 27 9.3.5 Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass dieses bereits drei Jahre zurückliege und daher veraltet sei (act. 1 Rz. 7). Dies- bezüglich ist ihm insofern Recht zu geben, dass die gutachterlichen Untersuchungen be- reits im November 2021 und Januar 2022 erfolgten. Neue medizinische Unterlagen, die Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthalten würden, reicht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Es trifft zwar zu, dass den Versicherer im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich eine Untersuchungspflicht trifft. Diese hat ihre Grenzen indes in der Rügepflicht des Versicherten. Dies impliziert, dass auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mindestens durch einen Arztbe- richt belegt sein muss, damit der Sozialversicherer gestützt auf Art. 43 ATSG gehalten ist, weitere Abklärungen einzuleiten. Vorliegend sind seit der Begutachtung lediglich drei me- dizinische Berichte aktenkundig (Bericht des Hausarztes vom 13. August 2024 [IV- act. 198], Verkehrsmedizinische Beurteilung vom 19. August 2024 inkl. Nachtrag vom
10. September 2024 [IV-act. 204] und Bericht des S.________ vom 16. Oktober 2024 [IV- act. 221/9 ff.]). Inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der po- lydisziplinären Begutachtung verändert haben soll, geht aus den genannten Berichten nicht hervor. Vielmehr wird darin ein stationärer Gesundheitszustand festgehalten. So be- zeichnet Dr. T.________ den Verlauf der primär sklerosierenden Cholangitis im Septem- ber 2024 seit 2018 als stabil und verweist dabei auf die seit der Diagnosestellung in re- gelmässigen Abständen durch den Hausarzt durchgeführten Laborkontrollen, anlässlich derer sich keine Hinweise für eine Progression der Krankheit ergeben hätten. Im Bericht des S.________ vom 16. Oktober 2024 wird ebenfalls eine unveränderte Situation mit normalen Leberwerten und einer normalen Leberfunktion festgehalten, weshalb die aktuel- le Behandlung gleichermassen weitergeführt werden konnte und die nächste Kontrolle erst in sechs Monaten geplant war. Weitere Arztberichte sind nicht aktenkundig. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer solche auch nicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung ein. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin (bzw. besteht auch weiterhin) keine Veranlassung, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage im Vorverfahren keine weiteren Abklärungen lancierte, sie mithin auch keine neue Begutachtung in Auftrag gab, ist ihr dies nach dem soeben Dargelegten jedenfalls nicht vorzuhalten und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG vor. Angesichts des soeben Ausgeführten ist es – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (act. 1 Rz. 4) – auch nicht zu beanstanden, dass der Verfügungsteil 2 (Begrün-
18 Urteil S 2025 27 dungsteil), welcher bereits im Juni 2024 erstellt und der Ausgleichskasse G.________ im Hinblick auf die Rentenberechnung zugestellt worden ist (IV-act. 176), im Zuge des Verfü- gungserlasses nicht angepasst wurde. Inwiefern sich der Sachverhalt seither verändert haben und dadurch der Verfügungsteil 2 hätte angepasst werden sollen, zeigt der Be- schwerdeführer jedenfalls nicht auf. 9.3.6 Schliesslich überzeugen auch die medizinischen Beurteilungen im Rahmen der Begutachtung. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keinerlei Einwände medizinischer Art gegen die MEDAS- Beurteilung vorgebracht hat. Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung äusserte er sich sodann lediglich zu den seiner Auffassung nach im Gutachten nicht weiter abgeklärten Themenbereiche der im Blutbild festgestellten Unterdosierung und der Therapie mit Bude- sonid (act. 12/22), ohne dies jedoch mit Ausführungen medizinischer Art eines Arztes zu untermauern. Ohnehin liegen keine ärztlichen Berichte oder Stellungnahmen vor, die sich zum Gutachten äussern und aufzeigen würden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass die ausgewiesenen gutachterlichen Fachärzte die Gesundheitsstörungen und die daraus abgeleiteten Einschränkungen in ob- jektiver Hinsicht besser einzuschätzen vermögen als der Beschwerdeführer selbst als me- dizinischer Laie. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Sachverständigen erscheint schliess- lich als schlüssig und kann nachvollzogen werden. 9.4 Angesichts des soeben Ausgeführten besteht keine Veranlassung, von der gut- achterlichen Beurteilung abzuweichen. Dementsprechend ist von einer 42%igen Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Projektleiter auszugehen. 9.5 In Anbetracht dessen, dass sich das polydisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2022 als vollumfänglich beweiskräftig erwiesen hat und der medizinische Sachverhalt damit um- fassend geklärt ist, zumal sich keine Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ergeben haben und eine Verschlechterung vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der öffentlichen Verhandlung nicht benannt wurde, sind von einer weiteren Begutachtung des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass sein Antrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdi- gung abzuweisen ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 10. Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" ist der Antrag des Beschwerde- führers auf Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen zunächst zu prüfen.
19 Urteil S 2025 27 10.1 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Einglie- derung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kom- men, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Einglie- derungsmassnahmen anzuordnen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und in den Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 15 ff. IVG; Berufsberatung, erstmalige berufliche Eingliederung, Umschu- lung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). 10.2 Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist recht- sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Gemäss gutachterli- cher Beurteilung ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Projektlei- ter zu 42 % arbeitsfähig. Wie sich aus den Akten ergibt, ist das seit Februar 2013 mit der B.________ AG bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt. Seit Januar 2020 arbeitete der Beschwerdeführer dort als Projektleiter in einem Teilzeitpensum von 50 % (IV-act. 32/1 f.). Angesichts dessen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die gutachterlich attes- tierte Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft und der Beschwerdeführer optimal eingegliedert sei, weshalb für sie kein Anlass bestand, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzu- führen. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun auf den Standpunkt stellt, er sei gar nicht mehr als Projektleiter tätig, da er die Anforderungen an diese Tätigkeit nicht mehr erfülle, und werde daher nur noch als Applikationsmanager ein- gesetzt (act. 1 Rz. 5), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2021 im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens S 2021 23 mitgeteilt hat, dass er den Anforderungen eines Projektleiters nicht mehr gerecht werde und seit Dezember 2020 nur noch als Applikationsmanager arbeite (IV- act. 78/2). Die gleichen Ausführungen machte er auch gegenüber dem Obergericht im Rahmen des Abänderungsverfahrens im August 2021 (IV-act. 142/8). Nicht unberücksich- tigt bleiben darf jedoch, dass die Funktionsänderung keine lohnrelevanten Auswirkungen hatte. Wie der Beschwerdeführer im Einwand vom 9. März 2023 selbst angemerkt hat,
20 Urteil S 2025 27 deckt sich das effektiv als Applikationsmanager erhaltene Erwerbseinkommen mit demje- nigen des Projektleiters (IV-act. 149/2). Nichts anderes ergibt sich aus den Akten. So wur- de bereits im Fragebogen für Arbeitgebende vom Februar 2020 für die Tätigkeit als Pro- jektleiter in einem 50%-Pensum ein Monatslohn von brutto Fr. 4'350.– (Jahresgehalt Fr. 56'550.–) festgehalten (IV-act. 32/4; vgl. auch die aktenkundigen Lohnabrechnungen vom Januar bis August 2020 [IV-act. 131/6 ff.]) und auch im Pfändungsprotokoll vom
24. Januar 2023 ist weiterhin von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'350.– die Rede (IV-act. 155/8). In den im vorliegenden UP-Verfahren aufgelegten Lohnabrechnun- gen von Januar und Februar 2025 ist schliesslich sogar ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'540.– bzw. im Lohnausweis 2024 ein Jahresgehalt von Fr. 58'803.– ausgewiesen. Es ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz stattgehabter Funktionsände- rung gelingt, einen höheren Lohn zu erzielen, als ihm im Rahmen des Einkommensver- gleichs als Invalideneinkommen (42%ige Arbeitsfähigkeit als Projektleiter) angerechnet wurde (vgl. E. 12.3 nachstehend). Dementsprechend ist weiterhin von einer optimalen Eingliederung des Beschwerdeführers auszugehen und von einer Verletzung des Grund- satzes "Eingliederung vor Rente" kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern er besser eingegliedert werden könnte. Soweit er im Rahmen der öffentlichen Verhandlung sinngemäss eine Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit, für die gutachterlich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei, geltend machte (act. 12/23), kann er ebenso wenig gehört werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach im Rahmen der zu berücksichtigenden Schadenminderungspflicht das höhere Invalideneinkommen anzurechnen sei, als dasjenige, welches bei Berücksichti- gung der 60%igen Arbeitsfähigkeit gestützt auf die LSE resultieren würde (IV-act. 176/2). Damit hat es sein Bewenden. Das Einholen eines neuen Fragebogens für Arbeitgebende erübrigt sich, lassen sich die aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – wie soeben aufgezeigt – doch den übrigen Unterlagen entnehmen. Der Beschwerdeführer legt schliesslich nicht dar, inwiefern weitere Veränderungen zu berücksichtigen wären. Von ei- ner Befragung seinerseits sind somit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Antrag auf Parteibefragung nicht stattzugeben ist. Schliesslich trifft es, wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht (act. 1 Rz. 6), zwar zu, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil S 2024 78 vom 16. Dezember 2024 unter E. 5.3.2.2 in fine ausgeführt hat, die IV-Stelle habe zu prüfen, ob sich die Situation bezüg- lich Eingliederung zwischenzeitlich durch den Verlust des Führerausweises geändert ha- be. Da der Führerausweis aber kurz darauf im Januar 2025 wieder erteilt wurde, erübrigte
21 Urteil S 2025 27 sich dies in der Folge und es braucht auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Verfügung keine Ausführungen hierzu enthält. 11. Strittig und zu klären ist im Weiteren die Statusfrage, respektive in welchem Um- fang der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. 11.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren- tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsver- gleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli- che Beeinträchtigung bestünde (vgl. auch Art. 24septies Abs. 1 IVV). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wä- re. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persön- lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie- hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkei- ten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs- verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits- fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3). 11.2 Die versicherte Person gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV). Als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG gilt sie, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätig- keit ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Wenn die versicherte Person im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht, liegt Teilerwerbstätigkeit vor (Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG).
22 Urteil S 2025 27 11.3 Der Status des Beschwerdeführers bestimmt sich wie dargelegt (E. 11.1) nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen er sich befinden würde, wenn er nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht seiner persönlichen, familiären und erwerblichen Situation. Aktenkundig ist, dass der Be- schwerdeführer bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ein Vollzeitpensum innehatte. Auch die im Verwaltungsverfahren aufgelegten Stellenangebote sahen ein Arbeitspensum von 100 % vor (vgl. IV-act. 46/3 ff. und 84). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Kinder (geb. 2016 und 2017) mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 20. August 2020 unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurden (vgl. IV-act. 53). Wenn die Beschwer- degegnerin unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall in einem vollen Erwerbspensum tätig, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Kinder per 1. Januar 2023 wiederum un- ter die alternierende Obhut gestellt wurden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Dezember 2022 [IV-act. 142]), besuchten die Kinder zu diesem Zeitpunkt doch bereits den Kindergarten bzw. die Krippe und wurden auch bereits in der Vergangenheit noch anderweitige Drittbetreuungsmöglichkeiten (z.B. Tagesmutter, Vater oder Schwester des Beschwerdeführers) in Anspruch genommen. Im Übrigen ist aber ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer selbst im vorliegenden Verfahren explizit bestätigt hat, er wäre im Gesundheitsfall 100 % arbeitstätig (act. 1 Rz. 16). Damit ist er als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG zu qualifizieren (vgl. Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV) und die Invaliditätsbemessung erfolgt einzig nach dem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG. Der Verzicht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung ist angesichts dieser Um- stände korrekt. Inwiefern in diesem Ergebnis eine Behindertendiskriminierung (konkret Art. 12 BRK [gleiche Anerkennung vor dem Recht] und Art. 23 BRK [Achtung der Woh- nung und der Familie]) vorliegen soll (act. 1 Rz. 16), erhellt nicht. 12. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung. 12.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men; sog. Einkommensvergleich).
23 Urteil S 2025 27 12.2 12.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen- einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun- de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha- den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten sind nach der Rechtsprechung nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlich- keit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwick- lung wird der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte ei- nen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich rea- lisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (EVG I 170/03 vom 25. Juni 2004 E. 2). Das gleiche gilt für eine hypothetische Lohnentwicklung. Gleich wie eine berufliche Weite- rentwicklung muss auch eine über den zuletzt tatsächlich erzielten Validenlohn hinausge- hende hypothetische Lohnentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (BGer 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3.2.2). 12.2.2 Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin aufgrund der bei der B.________ AG als Projektleiter innehabenden Stelle erhoben und für das Jahr 2018 auf Fr. 110'203.– festgesetzt. Indexbereinigt auf das massgebende Jahr 2020 resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 111'986.– (vgl. Einkommensvergleich vom 13. Februar 2023 [IV-act. 145]). Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ AG vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Jahreseinkommen inkl. eines 13. Monatslohnes in der Höhe von Fr. 110'203.15 erzielte (vgl. Fragebogen für Ar- beitgebende vom Februar 2020 [IV-act. 32/5]), im Grundsatz nicht zu beanstanden.
24 Urteil S 2025 27 12.2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, es sei von einem Vali- deneinkommen von Fr. 180'000.– auszugehen. Er begründet dies unter anderem damit, dass er im Gesundheitsfall die höheren IPMA-Zertifizierungen (Level B [Gesamtprojektlei- ter] und später Level A [Programmleitung]) erhalten und dadurch ein höheres Einkommen erzielt hätte (act. 1 Rz. 10 f.). Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte beruf- liche Weiterentwicklung kann ebenso wenig berücksichtigt werden wie eine allfällige Lohn- steigerung. Es ist daran zu erinnern, dass die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte kundgetan worden sein muss. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, ist dies vorlie- gend nicht der Fall, genügt die vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft, die höhe- ren IPMA-Zertifizierungen zu machen, nach dem unter Erwägung 12.2.1 Ausgeführten doch gerade nicht. Bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach er sich als valide Person zum Gesamtprojektleiter weiterentwickelt hätte, handelt es sich um eine Hypothese, die zwar als möglich, jedoch nicht als rechtsgenüglich konkretisiert und damit als nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden muss. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändern daran auch die aktenkundigen Stellenangebote der U.________ vom Juli 2020 (IV-act. 46/3 ff.) und der V.________ vom April 2021 (IV- act. 84) nichts, erfolgten diese doch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die vom Beschwerde- führer angesprochenen Unterlagen, die sich in seinem HR-Dossier befinden und seinen Karriereaufstieg belegen würden, hätte er im Übrigen ohne Weiteres selbst beschaffen und einreichen können. Sein entsprechender Editionsantrag ist daher abzuweisen. Es ist somit insgesamt betrachtet nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den gel- tend gemachten Karriereaufstieg bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht gelassen hat. 12.2.4 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass projektspezifische Boni nicht berücksichtigt worden seien. Unter Verweis auf eine im vorliegenden Verfahren ein- gereichte Halteprämienvereinbarung vom 26. August 2016 (BF-act. 5) und einen Mitarbei- terbindungsplan vom 10. März 2020 (BF-act. 6) macht er geltend, damit sei nachgewie- sen, dass Boni und leistungsabhängige Prämien sowie Halteprämien stets Bestandteil der von ihm ausgeübten Projektleitung gewesen seien. Dem Jahresgehalt seien daher min- destens zwei Monatslöhne hinzuzurechnen, da er im Gesundheitsfall weitere Halte- und Prämienvereinbarungen unterzeichnet hätte (act. 1 Rz. 13 ff.).
25 Urteil S 2025 27 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Halteprämienvereinbarung zwischen der W.________ AG und dem Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren ins Recht ge- legt wurde, obwohl diese nota bene bereits vom 26. August 2016 datiert. Darin wurde eine Halteprämie von Fr. 21'060.– sowie eine erfolgsabhängige Halteprämie bei Einhaltung der Ecktermine gemäss Werkvertrag von Fr. 7'313.– und ein Bonus von Fr. 7'313.– vereinbart. Für das Jahr 2016 wurde im IK-Auszug vom 19. Dezember 2019 (IV-act. 9) denn auch ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 157'199.– bei der W.________ AG abgerechnet. Es ist davon auszugehen, dass darin die genannten Prämien enthalten sind. Demgegenüber wurde in den Jahren 2014 (Fr. 89'748.–), 2015 (Fr. 103'108.–), 2017 (Fr. 102'033.–) und 2018 (Fr. 110'203.–) ein wesentlich tieferes Einkommen abgerechnet. Die Akten enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass auch in diesen Jahren eine allfällige Prämie und/oder ein Bonus ausbezahlt worden wäre. Hiervon ist schliesslich auch im Fragebogen für Arbeitge- bende (IV-act. 32) keine Rede. Es ist somit nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer in den massgebenden Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens zum Grundgehalt regelmässig zusätzliche Zahlungen erhielt. Somit sind bei der Ermittlung des Validenein- kommens allfällige Boni und leistungsabhängige Prämien nicht zu berücksichtigen. Betref- fend den Mitarbeiterbindungsplan vom 10. März 2020 ist schliesslich zu erwähnen, dass dieser erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens unterzeichnet wurde, weshalb dieser im Hinblick auf die Ermittlung des Valideneinkommens ohnehin nicht herangezogen werden kann. Damit bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 111'986.–. 12.3 Was das von der IV-Stelle bezifferte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'034.– anbelangt (IV-act. 145), ist anzumerken, dass die Berechnung vom Be- schwerdeführer nicht beanstandet wird (act. 1 Rz. 15). Die Beschwerdegegnerin ging da- bei vom errechneten Einkommen als Projektleiter im Validenfall von Fr. 111'986.– aus (vgl. E. 12.2.2 vorstehend) und passte dies der 42%igen Arbeitsfähigkeit im Invalidenfall an. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 12.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 111'986.– und Fr. 47'034.– resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 64'952.– und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab August 2020 (Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Invalidenrente.
26 Urteil S 2025 27 13. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2025 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen ist. 14. Der Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die Datenbereinigung rechtskräftig entschieden worden sei (act. 12/9), ist abzu- weisen. Wie sich aus den Akten ergibt, geht es dem Beschwerdeführer im Verfahren be- treffend Berichtigung gemäss Datenschutzgesetz darum, die im MEDAS-Gutachten ge- machten Feststellungen zur nicht gegebenen Fahreignung zu löschen (IV-act. 201). Inwie- fern die Frage der Fahrfähigkeit auf das vorliegende Verfahren, in welchem es um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus IVG geht, Einfluss haben könnte, ist, auch angesichts der inzwischen durch das Verwaltungsgericht mit Urteil V 2024 65 geklärten Frage der Fahrfähigkeit, nicht ersichtlich. Für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht daher keine Veranlassung. 15. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen. Hinsichtlich des (wiederholten) Antrages auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 12/8 f.) ist unter Verweis auf die Verfügung vom 13. März 2025 (act. 5) erneut festzu- halten, dass die Anspruch erhebende Person in aller Regel ihren Rechtsbeistand selber auswählt (ausser, wenn diese offensichtlich nicht in der Lage ist, selber einen solchen zu bestimmen [vgl. VGerZH VB.2012.00082 vom 18. April 2012 E. 9.4.6], wofür vorliegend keinerlei Anhaltspukte ersichtlich sind), und die so bereits privat mandatierte Vertretung beim Gericht ein begründetes (Nichtaussichtslosigkeit, Mittellosigkeit, Notwendigkeit) Ge- such einreicht. Da die Mandatierung eines Rechtsanwalts auch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt ist, kann dem Beschwerdeführer ein solcher nicht bestellt werden und das Gesuch ist erneut abzuweisen.
27 Urteil S 2025 27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 16. Dezember 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am