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S 2023 87

Zg Verwaltungsgericht · 2025-05-12 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (35 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 87 A. Der 1963 geborene A.________ meldete sich im Mai 2017 (Eingang bei der IV- Stelle) unter Hinweis auf schwere Schlafstörungen erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 2). Die IV-Stelle veranlasste medizinische Abklärungen und liess den Versicherten unter anderem psychiatrisch begutachten. Doktor B.________ konnte dabei keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung objektivie- ren. Er diagnostizierte eine nicht organische Insomnie (ICD-10 F51.0) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Gutachten vom 30. November 2018 [IV-act. 44]). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 22. März 2019 ab (IV-act. 53), was das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2019 66 vom 16. April 2021 bestätigte (IV-act. 66). Am 9. November 2022 meldete sich der Versicherte wegen beidseitiger Schulterbe- schwerden nach einem Unfall vom 18. Mai 2022 erneut bei der IV-Stelle an (IV-act. 67 f.). Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-act. 69, 70 und 75) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juli 2023 schliesslich ab (IV-act. 76), nachdem sie zunächst auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war (Vor- bescheid vom 17. Januar 2023 [IV-act. 71]). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2023 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2023 und die Zuspra- che von IV-Leistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess- führung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, ohne indes einen Rechtsbeistand zu mandatieren (act. 1). C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 bewilligte der Vorsitzende der sozialversiche- rungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – bei erfolgter Manda- tierung eines Rechtsanwalts – entschieden (act. 6). D. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2023 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 7). E. Nachdem der Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand mandatiert hatte (act. 8), wurde ihm mit Verfügung vom 17. November 2023 für das Verfahren vor dem Verwal-

E. 3 Urteil S 2023 87 tungsgericht in der Person von RA lic. iur. Alex Beeler auch ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bewilligt (act. 9). F. Mit Replik vom 29. Dezember 2023 liess der nun vertretene Beschwerdeführer un- ter Beilage mehrerer Arztberichte (BF-act. 3–6) beantragen, die Verfügung vom 12. Juli 2023 sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ein po- lydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der IV (act. 10). Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 wurden weitere Berichte zu den Akten gereicht (act. 11 und BF-act. 8 f.). G. Mit Duplik vom 29. Januar 2024 nahm die IV-Stelle Stellung (act. 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

12. Juli 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung da- tiert vom 12. Juli 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs liegt sodann nach dem 1. Januar 2022, weshalb im Folgenden die ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der jeweiligen Rechtsvorschriften zur Anwendung ge- langen (vgl. auch Ziff. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR]). 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu

E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

E. 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur- sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig- keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich- tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dies spricht die Schadenminderungspflicht an. Die- se gilt im Bereich des IVG aber auch ganz allgemein und bedeutet, dass der Versicherte, bevor er Leistungen verlangt, das ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seines invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern. Zu diesen Vorkehren gehört natürlich auch, dass ein Versicherter die ärztlich empfohlenen, zumutba-

E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002/2 S. 70 E. 4b/cc). 4. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes:

E. 4 Urteil S 2023 87 den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 12. Juli 2023. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 11. September 2023 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 4.1 Im November 2022 meldete sich der Beschwerdeführer wegen beidseitiger Schul- terbeschwerden nach einem Unfall im Mai 2022 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 67). Die durchgeführten MRI-Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer an partiellen Rotatorenmanschettenläsionen der linken und rechten Schulter leidet. Die von Dr. med. C.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, empfohle- nen Therapieoptionen (Infiltration, arthroskopische Bizepstenotomie mit subpektoraler Te- nodese, Inspektion der Rotatorenmanschette mit wahrscheinlich Subscapularisrepair, ge- gebenenfalls Supraspinatussehnenrepair und Akromioplastik) wollte sich der Beschwerde- führer in Ruhe überlegen (IV-act. 68).

E. 4.2 Am 15. Dezember 2022 nahm RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Neuanmeldung Stellung und stellte fest, dass die Diagnostik noch nicht abgeschlossen sei. Zudem habe noch keine Therapie stattgefunden und es liege auch kein Arbeitsunfähigkeitsattest vor. Weiter führte er aus, dass Rotatorenmanschettenrupturen therapeutischen Interventionen gut zugänglich seien, weshalb eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zu erwar- ten sei (IV-act. 70).

E. 4.3 Gestützt auf die RAD-Beurteilung beabsichtigte die IV-Stelle auf die Neuanmel- dung vom 9. November 2022 nicht einzutreten (Vorbescheid vom 17. Januar 2023 [IV- act. 71]).

E. 4.4 Mit Einwand vom 16. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er weiterhin unter starken, akuten Schulter- und Bizepsschmerzen leide. Seinem Einwand legte er drei Arztberichte bei (IV-act. 72/1). Daraus geht hervor, dass er sich am 16. November 2022 in der E.________ zur Zweitmei- nung vorgestellt hat, da er der von Dr. C.________ vorgeschlagenen operativen Versor- gung beider Schultern sehr zurückhaltend gegenüberstand. Bezüglich der linken Schulter wurde ihm auch von Dr. med. F.________, Fachärztin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eher ein operatives Vorgehen empfohlen. Rechtsseitig könne eine PRP-Infiltration versucht werden. Der Beschwerdeführer nahm Informationsmaterial bezüglich einer Operation mit und wollte sich dies überlegen (Sprechstundenbericht der E.________ vom 16. November 2022 [IV-act. 74/5 f.]). Daraufhin holte der Beschwerde- führer noch eine Drittmeinung ein, diesmal bei der G.________. Im entsprechenden Sprechstundenbericht vom 10. Januar 2023 wurde festgehalten, dass beim Beschwerde- führer symptomatische antero-superiore Rotatorenmanschettenläsionen beidseits bestün- den, wahrscheinlich auch mit beidseitiger Bizepssehneninstabilität. Initial sei die Be- schwerdesymptomatik rechts führend gewesen, aktuell etwa seitengleich. Mit dem Be- schwerdeführer wurden erneut die prinzipiellen konservativen (Infiltrationstherapie mit Kor- tison, allenfalls auch Eigenbluttherapie) und operativen (Rotatorenmanschettenrekonstruk- tion und LBS-Tenodese) therapeutischen Möglichkeiten sowie die entsprechenden Risiken und Komplikationen besprochen. Der Beschwerdeführer wünschte weitere Bedenkzeit (IV- act. 72/4 f.). Seinem Einwand legte der Beschwerdeführer schliesslich auch noch ein Zeugnis von H.________, Eidg. anerkannter Psychotherapeut FSP, vom 14. Februar 2023 bei, aus welchem hervorgeht, dass er den Beschwerdeführer seit dem 8. November 2022 wegen psychischer Probleme nach einem Vorfall vom 18. Mai 2022 behandle. Der Beschwerde- führer klage über eine gedrückte Stimmung verbunden mit Momenten starker Reizbarkeit. Ausserdem klage er über eine deutliche Verschlechterung der Schlafqualität und über Ge- dächtnisprobleme. Er berichte von wiederkehrenden Angstzuständen im Zusammenhang mit der Wohnung, in der sich der Unfall ereignet habe (IV-act. 72/3).

E. 4.5 In der Folge wurde das Dossier erneut RAD-Arzt Dr. D.________ zur Beurteilung vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 21. März 2023 hielt dieser fest, dass der Psycho- therapeut eine Behandlung bestätige. Zudem würden die Berichte der E.________ und der G.________ die partiellen Rotatorenmanschettenläsionen der rechten und der linken Schulter bestätigen und Therapieempfehlungen abgeben, die der Beschwerdeführer aber nicht annehme. Doktor D.________ kam zum Schluss, dass die neu vorgelegten Berichte keine neuen medizinischen Sachverhalte aufzeigten. Eine länger dauernde Arbeitsun- fähigkeit sei nicht zu erwarten (IV-act. 75).

E. 4.6 Nach nochmaliger Überprüfung der Eintretensvoraussetzungen zeigte sich, dass am Vorbescheid vom 17. Januar 2023 nicht festgehalten werden konnte, weshalb die IV- Stelle auf das neue Leistungsbegehren vom 9. November 2022 eintrat. Gestützt auf die beiden – zur Problematik beider Schultern bereits eingeholten – Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.________ kam sie zum Schluss, dass bei der zumutbaren Inanspruch- nahme der empfohlenen Therapien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weit vor Ablauf des Wartejahres mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Das Leistungsbegehren wurde daher mit Verfügung vom 12. Juli 2023 abgewiesen (IV-act. 76).

E. 4.7 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer zusammen mit der Replik mehrere Arztberichte zu den Akten reichen. Daraus geht folgen- des hervor:

E. 4.7.1 Wegen zunehmender Beschwerden im Bereich der linken Hüfte erfolgte am

22. Mai 2023 eine erstmalige Vorstellung in der Hüft- und Kniechirurgie der G.________. Radiologisch zeigte sich das Bild einer CAM-Konfiguration mit zystischen Veränderungen am linken Kopf-Schenkelhals-Übergang. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass das Bild kli- nisch zu einem linksseitigen CAM-Impingement passe. Zur weiteren Evaluation einer La- brumläsion, der zystischen Veränderungen sowie dem Knorpelstatus sei ein Arthro-MRI der linken Hüfte geplant. Im Anschluss würden die Befundbesprechung sowie die Planung des weiteren Procederes erfolgen. Als nächste konservative Massnahme wäre eine Hüft- gelenksinfiltration mit Lokalanästhetikum und Kortison mit folgendem physiotherapeuti- schem Training zu erwägen. Eine gelenkserhaltende operative Massnahme sei aufgrund der bereits vorliegenden degenerativen Veränderungen nicht mehr möglich (Sprechstun- denbericht vom 22. Mai 2023 [BF-act. 3]).

E. 4.7.2 Am 31. Juli 2023 erfolgte die Erstvorstellung in der Wirbelsäulensprechstunde der G.________. Im Sprechstundenbericht wird anamnestisch festgehalten, dass der Be- schwerdeführer seit dem Unfall vom 18. Mai 2022 über Nackenschmerzen berichte. Er be- schreibe die Schmerzen als Blockadephänomen. Zudem berichte der Beschwerdeführer über ein Taubheitsgefühl des Handaussenrandes und des Kleinfingers rechts. Die durch- geführten Radiologiebefunde ergaben, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Na- ckenbeschwerden durch die ausgeprägte Facettengelenkarthrose sowie Ankylose im Fa- cettengelenk C2, C3 und C4 vereinbart werden könnten. Für das angegebene Hypästhe- sie DV links konnte kein bildmorphologisches Korrelat gefunden werden. Als erste Schritte empfahlen die Ärzte eine neurologische Untersuchung einschliesslich Elektrophysiologie und gegebenenfalls eine gezielte Infiltration im Bereich der Facettengelenke, was der Be- schwerdeführer jedoch nicht wünschte. Es wird festgehalten, dass er alle invasiven Mass- nahmen ablehne und Physiotherapie wünsche. Eine entsprechende Verordnung wurde ausgestellt (BF-act. 4).

E. 4.7.3 Mit Bericht vom 1. September 2023 hält Psychotherapeut H.________ fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem 8. November 2022 wegen psychischer Probleme be- handle. Er klage über eine gedrückte Stimmung verbunden mit Momenten starker Reiz- barkeit. Ausserdem klage er über eine deutliche Verschlechterung der Schlafqualität und über Gedächtnisprobleme. Er berichte von wiederkehrenden Angstzuständen im Zusam- menhang mit der Wohnung, in der er derzeit lebe und sich der Unfall ereignet habe. Die körperlichen Probleme und die anhaltenden Schmerzen, die durch den Unfall verursacht worden seien, würden sich stark negativ auf die Selbstwahrnehmung und das Selbstwert- gefühl auswirken. Der behandelnde Psychotherapeut stellte folgende Diagnose: Posttrau- matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie chronische Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 [BF-act. 5]). Am 30. Dezember 2023 beantwortete der behandelnde Psychotherapeut die vom Rechts- vertreter gestellten Fragen. Neben den bereits gestellten Diagnosen hielt er darin auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden fest. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, führte er aus, dass der Beschwerdeführer die bisherige berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben könne. Es sei schwierig vorstellbar, eine mögliche neue Beschäftigung zu finden, die seine physische und psychische Beeinträchtigung berücksichtige. Seit der Begutach- tung bei Dr. B.________ bzw. seit Erlass der Verfügung vom 22. März 2019 sei zweifels- ohne eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Der Unfall vom Mai 2022 habe sein Leben völlig verändert. Die körperlichen Folgen des Unfalls würden den Beschwerde-

E. 4.7.4 Mit ärztlichem Kurzbericht vom 8. September 2023 hielt die Hausärztin Dr. med. I.________, Allgemeine Innere Medizin, fest, dass sie den Beschwerdeführer seit einigen Jahren behandle. Er leide an mehrjähriger Schlafstörung verbunden mit depressi- ver, ängstlicher Symptomatik und Gedächtnisstörungen. Dies habe sich seit dem Unfall vom Mai 2022 akzentuiert. Seitdem bestehe eine lädierte Schulter. Neu seien Hüftschmer- zen und Nackenschmerzen sowie ein Tinnitus hinzugekommen. Die Hausärztin hielt fol- gende Diagnosen fest: Depressive Episode mit Angststörung (ICD-10 F41.2), Posttrauma- tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), Rotatorenläsion Schulter rechts nach Trauma, Coxarthrose links mit Offset Störung, Cervikalsyndrom, Tinnitus, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinämie. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen, und zwar in keinem Pensum (BF-act. 6).

E. 4.7.5 Mit Bericht vom 29. November 2023 diagnostizierte Dr. med. J.________, Fach- arzt für Chirurgie, ein grosses und grössenprogredientes gekammertes posttraumatisches Ganglion am rechten Ellenbogen. Doktor J.________ empfahl bei persistierenden Be- schwerden eine Operation im Sinne einer vollständigen Resektion des gekammerten Ganglions und additiven nachgängigen Ruhigstellung sowie zeitversetzter physiotherapeu- tischer Mitbehandlung (BF-act. 9). 5. Die IV-Stelle stellt in der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die Stellung- nahmen von Dr. D.________ ab, wonach die seit Mai 2022 bestehenden partiellen Rotato- renmanschettenläsionen der linken und der rechten Schulter gut therapierbar seien. Zu- dem liege weder ein Arbeitsunfähigkeitsattest vor, noch nehme der Versicherte die emp- fohlenen Therapieoptionen wahr. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit als Folge dieser Schulterproblematik sei nicht zu erwarten. Das Wartejahr sei nicht erfüllt (IV-act. 70 und 75). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auf diese

E. 5 Urteil S 2023 87 ren Behandlungen über sich ergehen lässt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 Rz. 65).

E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, im Wesentlichen oder so- gar ausschliesslich gestützt auf intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sin- ne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGer 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d). Vorliegend bestehen für das Gericht gerade keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.________. Dass beim Beschwerdefüh- rer infolge eines Unfalles im Mai 2022 partielle Rotatorenmanschettenläsionen der linken und rechten Schulter bestehen und er deswegen unter beidseitigen Schulterbeschwerden leidet, wird nicht in Abrede gestellt, steht dies doch in Einklang mit den medizinischen Un- terlagen (IV-act. 68, 72/4 f. und 74/5 f.). Dementsprechend negiert auch Dr. D.________ einen entsprechenden seit Mai 2022 bestehenden Gesundheitsschaden im Bereich beider Schultern nicht. Hinsichtlich der Schulterproblematik besteht somit kein weitergehender Abklärungsbedarf, sind doch die Diagnosen und Befunde, wie erwähnt, unstreitig und klar. Dem Beschwerdeführer wurden alsdann von verschiedenen Seiten erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt, nämlich eine Infiltrationstherapie mit Kortison (al- lenfalls auch eine Eigenbluttherapie) oder aber eine operative Versorgung beider Schul- tern. Diesbezüglich ist jedoch durch mehrere Arztberichte belegt, dass der Beschwerde- führer mit Ausnahme der Medikamenteneinnahme bis dato keine Behandlung wünschte. Die Bestimmungen über die Invalidität resp. die Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 und 7 ATSG) fordern, dass sich ein Versicherter im Sinne der generell im Sozialversicherungsrecht be- stehenden Schadenminderungspflicht zunächst der ihm ärztlicherseits empfohlenen, zu- mutbaren Behandlung unterzieht, bevor er Leistungen der Invalidenversicherung in An- spruch nimmt. Dass die unabhängig von mehreren involvierten Ärzten – der Beschwerde- führer holte immerhin drei verschiedene Meinungen ein – aufgezeigten Behandlungsmög- lichkeiten unzumutbar wären, kann vorliegend nicht gesagt werden und wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Dementsprechend wäre der Beschwerde- führer verpflichtet gewesen, zunächst die ihm zumutbare Behandlung über sich ergehen zu lassen, um danach und hinsichtlich allfälliger Restfolgen um Leistungen der Versiche- rung zu ersuchen. Wie bereits darauf hingewiesen, nimmt der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Therapiemöglichkeiten wahr. Im Übrigen enthalten die medi-

E. 5.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er leide nicht nur an beidseitigen Schulterbeschwerden, sondern darüber hinaus an erheblichen Hüftbeschwerden links, HWS-Beschwerden sowie psychischen Beschwerden. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorwirft, kann ihm, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, nicht gefolgt werden.

E. 5.2.1 Zwar trifft den Versicherer im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich eine Unter- suchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen indes in der Rügepflicht des resp. der betroffenen Versicherten. Dies impliziert, dass ein Gesundheitsschaden – so er nicht ohnehin bereits im Rahmen der Leistungsanmeldung geltend gemacht wurde – mindestens durch einen Arztbericht belegt sein muss, damit der Sozialversicherer gestützt auf Art. 43 ATSG gehal- ten ist, weitere Abklärungen einzuleiten. Überdies entspricht es auch der konstanten höchstrichterlichen Praxis, dass die IV-Stelle nicht von sich aus nach allfälligen, bislang ärztlich nicht festgehaltenen oder anderweitig glaubhaft gemachten Leiden forschen muss (VGer ZG S 2015 58 vom 26. November 2015 E. 7.3).

E. 5.2.2.1 Vorliegend gibt es in den IV-Akten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses kei- ne Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer neben den Schulterproblemen noch an anderen somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden würde. Weder im Anmelde- formular vom 9. November 2022 (IV-act. 67) noch im Rahmen des Einwandes vom

E. 5.2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren in der Replik durch seinen Anwalt die HWS-Beschwerden und Hüftproblematik ansprechen liess, kam er seiner Rügepflicht nach Ansicht des Gerichts in keiner Weise nach, zumal die geltend gemachten Beschwerden offenbar schon seit längerer Zeit bestanden und zumindest der Sprechstundenbericht der Hüft- und Kniechirurgie der G.________ vom 22. Mai 2023 (BF- act. 3) datiert, sodass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, diesen im Verwaltungsverfahren einzureichen. Angesichts dessen, dass der genannte Bericht der G.________ noch vor Erlass der vor- liegend angefochtenen Verfügung erging und der Radiologiebefund bereits vom 30. März 2023 datiert, ist der Sprechstundenbericht vom 22. Mai 2023 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein linksseitiges CAM- Impingement diagnostiziert wurde und damit eine allfällige Verschlechterung des Gesund- heitszustandes ausgewiesen sein könnte. Auch wenn es zutreffen mag, dass eine gelenk- serhaltende operative Massnahme aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht mehr möglich ist, wird von den Ärzten – nach Durchführung eines Arthro-MRI der linken Hüfte – eine Hüftgelenksinfiltration mit Lokalanästhetikum sowie Kortison und darauffolgendem physiotherapeutischem Training erwogen. Dass diese zumutbare Behandlungsoption wahrgenommen worden wäre, ist nicht aktenkundig. Vielmehr ist in Anbetracht der Tatsa- 13 Urteil S 2023 87 che, dass der Beschwerdeführer bisher in Bezug auf die anderen somatischen Beschwer- den sämtliche invasiven Massnahmen abgelehnt hat, davon auszugehen, dass er sich auch gegen die vorgeschlagene Hüftgelenksinfiltration entschieden hat. Diesbezüglich ist noch einmal an die in E. 5.1 angesprochene Schadenminderungspflicht zu erinnern, wel- che die versicherte Person insoweit zu Vorleistungen verpflichtet, als sie vor Geltendma- chung von Leistungen das ihr Zumutbare an Behandlung über sich ergehen lassen muss. Angesichts dessen gilt eine andauernde Beeinträchtigung infolge der Hüftproblematik zu- mindest bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als nicht erstellt. Dies gilt umso mehr, als auch von Seiten der Hüftproblematik keinerlei Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Des Weiteren zeigt sich aus den neu eingereichten Berichten, dass am 31. Juli 2023 (BF- act. 4) ein MRI der HWS sowie LWS durchgeführt wurde, welches eine ausgeprägte Fa- cettengelenkarthrose sowie Ankylose im Facettengelenk C2, C3 und C4 ergab. Wann die angebliche Verschlechterung eingetreten ist, ist nicht aktenkundig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die geltend gemachte Verschlechterung frühestens durch die Radiologiebe- funde vom 31. Juli 2023 gesichert ist. Da sich die aufgeführten Befunde erst nach Verfü- gungserlass gezeigt haben, kann der Beschwerdeführer daraus – zumindest für das vor- liegende Verfahren – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies würde selbst dann gelten, wenn die potenzielle Verschlechterung kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein- getreten wäre. Eine dauerhafte Verschlechterung i.S.v. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wäre zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht ausgewiesen gewesen (vgl. BGer 9C_262/2019 vom 23. März 2020 E. 4.3). Die geltend gemachte Verschlechterung im Sinne von HWS-Beschwerden ist für das vorlie- gende Verfahren somit irrelevant und nicht zu beurteilen. Lediglich der Vollständigkeit hal- ber ist anzumerken, dass auch bezüglich dieser allfälligen Verschlechterung Behandlungs- optionen bestehen (neurologische Untersuchung einschliesslich Elektrophysiologie gege- benenfalls gezielte Infiltration im Bereich der Facettengelenke), die der Beschwerdeführer aber allesamt wiederum ablehnt. Angesichts dessen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2023 den sachverhalt- lich relevanten Endzeitpunkt markiert, ist schliesslich auch das am 29. November 2023 (BF-act. 9), mithin mehr als vier Monate nach der angefochtenen Verfügung, am rechten Ellenbogen diagnostizierte Ganglion für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. 14 Urteil S 2023 87 Das soeben Ausgeführte zeigt, dass sich in somatischer Hinsicht trotz Einreichung mehre- rer neuer Arztberichte ein weiterer Abklärungsbedarf erübrigt. Daran ändert auch der Kurzbericht von Dr. I.________ vom 8. September 2023 (BF-act. 6) nichts. Einerseits fällt in Betracht, dass auch dieser Bericht erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung abge- fasst wurde und andererseits ist zu beachten, dass es sich bei Dr. I.________ um die Hausärztin des Beschwerdeführers handelt, ihre Beurteilung daher ohnehin mit Vorsicht zu würdigen ist, da es der Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte und damit eben gerade auch Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im genannten Bericht werden sodann sowohl psychiatri- sche als auch somatische Gesundheitsprobleme wiedergegeben und eine Begründung der von ihr pauschal attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit fehlt. Ohnehin ist der Beschwer- degegnerin in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass ihr, der IV-Stelle, bis zum Ver- fügungserlass kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. I.________ eingereicht wurde und dies obwohl die Hausärztin den Beschwerdeführer offenbar schon seit Jahren behandelt.

E. 5.2.3.1 Was sodann den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, machte der Be- schwerdeführer mit Neuanmeldung vom 9. November 2022 keine Verschlechterung gel- tend. Vielmehr ging es, wie bereits ausführlich dargelegt, um somatische Gesundheitspro- bleme (beidseitige Schulterbeschwerden nach einem Unfall vom Mai 2022), weshalb sich der RAD-Psychiater K.________ mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 (IV-act. 69) auch nicht für fachlich zuständig ansah, sich zur Frage des Eintretens zu äussern. Infolge- dessen wurde das Dossier dem RAD-Orthopäden Dr. D.________ zur Beurteilung aus somatischer Sicht unterbreitet. Im Rahmen des Einwandschreibens legte der Beschwerdeführer zwar noch ein "Psycho- therapeutisches Zeugnis" von H.________ vom 14. Februar 2023 (IV-act. 72/3) auf. Darin wurden jedoch lediglich die seit dem 8. November 2022 in Anspruch genommene psycho- therapeutische Behandlung bestätigt und daneben die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome wiedergegeben, ohne dass eine Verifizierung erfolgte. Ein objektiv erhobener psychopathologischer Befund fehlt jedenfalls. Darüber hinaus wurden im – ohnehin sehr kurz gehaltenen und lediglich von einem Psychotherapeuten verfassten – Bericht keinerlei Diagnosen gestellt noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ebenso wenig wurde eine psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet. Es bestanden somit keine konkreten und begründeten Hinweise darauf, dass es seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom

22. März 2019 in psychiatrischer Hinsicht zu einer gesundheitlichen Verschlechterung, 15 Urteil S 2023 87 welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde, gekommen wä- re. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin im Vorverfahren auch keinerlei Ver- anlassung, das Dossier ihrem RAD-Psychiater vorzulegen bzw. anderweitige Abklärungen betreffend psychische Beschwerden zu lancieren. Eine ungenügende Abklärung in psych- iatrischer Hinsicht ist somit ebenfalls zu verneinen.

E. 5.2.3.2 Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte des behandeln- den Psychotherapeuten vom 1. September 2023 (BF-act. 5) und 30. Dezember 2023 (BF- act. 8) ist zunächst festzuhalten, dass diese Berichte wiederum erst nach Erlass der vor- liegend angefochtenen Verfügung ergingen. Auch wenn es zutreffen mag, dass der be- handelnde Psychotherapeut darin über seit einem Unfall im Mai 2022 bestehende psychi- sche Probleme und eine damit einhergehende Verschlechterung des Gesundheitszustan- des berichtet, mithin über einen Zustand, wie er sich vor Verfügungserlass präsentiert hat, beruhen seine Ausführungen einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und lassen sich durch keine echtzeitlichen Befunde bestätigen. Ein psychotherapeutischer Befund fehlt. Eine klinische Herleitung der neu gestellten Diagnosen einer Posttraumati- schen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sucht man in den genannten Be- richten sodann ebenfalls vergebens, was angesichts der Tatsache, dass es sich bei Herrn H.________ nicht um einen Psychiater handelt, insofern nicht erstaunt. Bei den gestellten Diagnosen handelt es sich somit nicht um fachärztlich-psychiatrische Diagnosen, weshalb der Beschwerdeführer aus den neu aufgelegten Berichten des behandelnden Psychothe- rapeuten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Eine Beeinträchtigung des Gesundheits- zustandes in psychiatrischer Hinsicht zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist da- mit jedenfalls nicht dargetan. Zu guter Letzt kann auch aus dem Bericht von Dr. I.________ vom 8. September 2023 (BF-act. 6) keine relevante psychische Problematik abgeleitet werden. Wie bereits festge- stellt, erging auch dieser Bericht erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfü- gung. Darüber hinaus ist auch diesbezüglich der Einwand zu erheben, dass Dr. I.________ als Allgemeinmedizinerin nicht über die notwendigen psychiatrischen Fachkenntnisse verfügt, um eine psychiatrische Diagnose zu stellen (BGer 4A_58/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2.2). Eine klinische Herleitung ihrer Beurteilung hat denn auch nicht stattgefunden, sondern sie hat vielmehr im Wesentlichen die vom behandelnden Psychotherapeuten angenommenen Diagnosen wiedergegeben.

E. 5.2.4 Nach dem soeben Dargelegten ist festzustellen, dass den im Rahmen des Verwal- tungsgerichtsverfahrens aufgelegenen Berichten keine neuen medizinischen Erkenntnisse entnommen werden können, die den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt be- treffen und eine andauernde Beeinträchtigung bzw. einen relevanten, invalidisierenden Gesundheitsschaden zur Folge haben könnten. Allfällige Verschlechterungen nach dem Verfügungszeitpunkt sind – zumindest was das vorliegende Verfahren anbelangt – irrele- vant und dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Angesichts dessen besteht kein wei- terer Abklärungsbedarf, weshalb der Antrag auf Einholung eines polydisziplinären Gutach- tens in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Insoweit sich seit dem Verfügungszeitpunkt eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben haben sollte, ist der Beschwerdeführer auf den Weg der Neuanmeldung zu ver- weisen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Damit erweist sich die angefoch- tene Verfügung vom 12. Juli 2023 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz für Rechts- anwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

E. 6 Urteil S 2023 87

E. 7 Urteil S 2023 87

E. 8 Urteil S 2023 87

E. 9 Urteil S 2023 87 führer in seiner Bewegungsfreiheit stark einschränken und setzten ihn körperlichen Be- schwerden und psychischen Belastungen aus, die durch das Trauma des Unfalls und sei- ne Schwierigkeiten, es zu verarbeiten und zu akzeptieren, verursacht worden seien. Infol- gedessen führten Gefühle von Wut und Nervosität gepaart mit häufigen Momenten gerin- ger Motivation zu Phasen negativer Stimmung. Die Tolerierung und Bewältigung seines neuen Zustandes bedeute für den Beschwerdeführer eine beträchtliche emotionale An- strengung, auch in Anbetracht der früheren Schlaflosigkeit, die bereits von Dr. B.________ erwähnt worden sei (BF-act. 8).

E. 10 Urteil S 2023 87 Beurteilung nicht abgestellt werden könne, da sie den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht genüge.

E. 11 Urteil S 2023 87 zinischen Unterlagen keinerlei Angaben über wesentliche und anhaltende funktionelle Ein- schränkungen noch wird aufgrund der Schulterproblematik eine Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Dementsprechend erscheint die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.________, wonach eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zu erwarten sei, nachvollziehbar und schlüssig. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Rotatorenmanschettenrup- turen therapeutisch gut behandelbar sind, die Inanspruchnahme etwaiger Behandlungs- massnahmen vom Beschwerdeführer aber gerade abgelehnt wird. Unter diesen Umstän- den bestand für die Beschwerdegegnerin keinerlei Veranlassung, an der Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilung zu zweifeln und hinsichtlich der Schulterproblematik weitere medizi- nische Abklärungen in die Wege zu leiten.

E. 16 Urteil S 2023 87 Das soeben Ausgeführte zeigt, dass eine relevante psychische Störung auch mit den neu aufgelegten Berichten nicht rechtsgenüglich dargetan ist. Gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung steht.

E. 17 Urteil S 2023 87 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 12. Mai 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Alex Beeler, Beeler Schuler Rechtsanwälte, Pilatusstrasse 30, Postfach 120, 6002 Luzern gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2023 87 2 Urteil S 2023 87 A. Der 1963 geborene A.________ meldete sich im Mai 2017 (Eingang bei der IV- Stelle) unter Hinweis auf schwere Schlafstörungen erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 2). Die IV-Stelle veranlasste medizinische Abklärungen und liess den Versicherten unter anderem psychiatrisch begutachten. Doktor B.________ konnte dabei keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung objektivie- ren. Er diagnostizierte eine nicht organische Insomnie (ICD-10 F51.0) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Gutachten vom 30. November 2018 [IV-act. 44]). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 22. März 2019 ab (IV-act. 53), was das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2019 66 vom 16. April 2021 bestätigte (IV-act. 66). Am 9. November 2022 meldete sich der Versicherte wegen beidseitiger Schulterbe- schwerden nach einem Unfall vom 18. Mai 2022 erneut bei der IV-Stelle an (IV-act. 67 f.). Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-act. 69, 70 und 75) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juli 2023 schliesslich ab (IV-act. 76), nachdem sie zunächst auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war (Vor- bescheid vom 17. Januar 2023 [IV-act. 71]). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2023 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2023 und die Zuspra- che von IV-Leistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess- führung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, ohne indes einen Rechtsbeistand zu mandatieren (act. 1). C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 bewilligte der Vorsitzende der sozialversiche- rungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – bei erfolgter Manda- tierung eines Rechtsanwalts – entschieden (act. 6). D. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2023 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 7). E. Nachdem der Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand mandatiert hatte (act. 8), wurde ihm mit Verfügung vom 17. November 2023 für das Verfahren vor dem Verwal- 3 Urteil S 2023 87 tungsgericht in der Person von RA lic. iur. Alex Beeler auch ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bewilligt (act. 9). F. Mit Replik vom 29. Dezember 2023 liess der nun vertretene Beschwerdeführer un- ter Beilage mehrerer Arztberichte (BF-act. 3–6) beantragen, die Verfügung vom 12. Juli 2023 sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ein po- lydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der IV (act. 10). Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 wurden weitere Berichte zu den Akten gereicht (act. 11 und BF-act. 8 f.). G. Mit Duplik vom 29. Januar 2024 nahm die IV-Stelle Stellung (act. 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

12. Juli 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung da- tiert vom 12. Juli 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs liegt sodann nach dem 1. Januar 2022, weshalb im Folgenden die ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der jeweiligen Rechtsvorschriften zur Anwendung ge- langen (vgl. auch Ziff. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR]). 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu 4 Urteil S 2023 87 den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 12. Juli 2023. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 11. September 2023 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur- sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig- keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich- tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dies spricht die Schadenminderungspflicht an. Die- se gilt im Bereich des IVG aber auch ganz allgemein und bedeutet, dass der Versicherte, bevor er Leistungen verlangt, das ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seines invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern. Zu diesen Vorkehren gehört natürlich auch, dass ein Versicherter die ärztlich empfohlenen, zumutba- 5 Urteil S 2023 87 ren Behandlungen über sich ergehen lässt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 Rz. 65). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002/2 S. 70 E. 4b/cc). 4. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: 4.1 Im November 2022 meldete sich der Beschwerdeführer wegen beidseitiger Schul- terbeschwerden nach einem Unfall im Mai 2022 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 67). Die durchgeführten MRI-Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer an partiellen Rotatorenmanschettenläsionen der linken und rechten Schulter leidet. Die von Dr. med. C.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, empfohle- nen Therapieoptionen (Infiltration, arthroskopische Bizepstenotomie mit subpektoraler Te- nodese, Inspektion der Rotatorenmanschette mit wahrscheinlich Subscapularisrepair, ge- gebenenfalls Supraspinatussehnenrepair und Akromioplastik) wollte sich der Beschwerde- führer in Ruhe überlegen (IV-act. 68). 4.2 Am 15. Dezember 2022 nahm RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Neuanmeldung Stellung und stellte fest, dass die Diagnostik noch nicht abgeschlossen sei. Zudem habe noch keine Therapie stattgefunden und es liege auch kein Arbeitsunfähigkeitsattest vor. Weiter führte er aus, dass Rotatorenmanschettenrupturen therapeutischen Interventionen gut zugänglich seien, weshalb eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zu erwar- ten sei (IV-act. 70). 6 Urteil S 2023 87 4.3 Gestützt auf die RAD-Beurteilung beabsichtigte die IV-Stelle auf die Neuanmel- dung vom 9. November 2022 nicht einzutreten (Vorbescheid vom 17. Januar 2023 [IV- act. 71]). 4.4 Mit Einwand vom 16. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er weiterhin unter starken, akuten Schulter- und Bizepsschmerzen leide. Seinem Einwand legte er drei Arztberichte bei (IV-act. 72/1). Daraus geht hervor, dass er sich am 16. November 2022 in der E.________ zur Zweitmei- nung vorgestellt hat, da er der von Dr. C.________ vorgeschlagenen operativen Versor- gung beider Schultern sehr zurückhaltend gegenüberstand. Bezüglich der linken Schulter wurde ihm auch von Dr. med. F.________, Fachärztin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eher ein operatives Vorgehen empfohlen. Rechtsseitig könne eine PRP-Infiltration versucht werden. Der Beschwerdeführer nahm Informationsmaterial bezüglich einer Operation mit und wollte sich dies überlegen (Sprechstundenbericht der E.________ vom 16. November 2022 [IV-act. 74/5 f.]). Daraufhin holte der Beschwerde- führer noch eine Drittmeinung ein, diesmal bei der G.________. Im entsprechenden Sprechstundenbericht vom 10. Januar 2023 wurde festgehalten, dass beim Beschwerde- führer symptomatische antero-superiore Rotatorenmanschettenläsionen beidseits bestün- den, wahrscheinlich auch mit beidseitiger Bizepssehneninstabilität. Initial sei die Be- schwerdesymptomatik rechts führend gewesen, aktuell etwa seitengleich. Mit dem Be- schwerdeführer wurden erneut die prinzipiellen konservativen (Infiltrationstherapie mit Kor- tison, allenfalls auch Eigenbluttherapie) und operativen (Rotatorenmanschettenrekonstruk- tion und LBS-Tenodese) therapeutischen Möglichkeiten sowie die entsprechenden Risiken und Komplikationen besprochen. Der Beschwerdeführer wünschte weitere Bedenkzeit (IV- act. 72/4 f.). Seinem Einwand legte der Beschwerdeführer schliesslich auch noch ein Zeugnis von H.________, Eidg. anerkannter Psychotherapeut FSP, vom 14. Februar 2023 bei, aus welchem hervorgeht, dass er den Beschwerdeführer seit dem 8. November 2022 wegen psychischer Probleme nach einem Vorfall vom 18. Mai 2022 behandle. Der Beschwerde- führer klage über eine gedrückte Stimmung verbunden mit Momenten starker Reizbarkeit. Ausserdem klage er über eine deutliche Verschlechterung der Schlafqualität und über Ge- dächtnisprobleme. Er berichte von wiederkehrenden Angstzuständen im Zusammenhang mit der Wohnung, in der sich der Unfall ereignet habe (IV-act. 72/3). 7 Urteil S 2023 87 4.5 In der Folge wurde das Dossier erneut RAD-Arzt Dr. D.________ zur Beurteilung vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 21. März 2023 hielt dieser fest, dass der Psycho- therapeut eine Behandlung bestätige. Zudem würden die Berichte der E.________ und der G.________ die partiellen Rotatorenmanschettenläsionen der rechten und der linken Schulter bestätigen und Therapieempfehlungen abgeben, die der Beschwerdeführer aber nicht annehme. Doktor D.________ kam zum Schluss, dass die neu vorgelegten Berichte keine neuen medizinischen Sachverhalte aufzeigten. Eine länger dauernde Arbeitsun- fähigkeit sei nicht zu erwarten (IV-act. 75). 4.6 Nach nochmaliger Überprüfung der Eintretensvoraussetzungen zeigte sich, dass am Vorbescheid vom 17. Januar 2023 nicht festgehalten werden konnte, weshalb die IV- Stelle auf das neue Leistungsbegehren vom 9. November 2022 eintrat. Gestützt auf die beiden – zur Problematik beider Schultern bereits eingeholten – Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.________ kam sie zum Schluss, dass bei der zumutbaren Inanspruch- nahme der empfohlenen Therapien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weit vor Ablauf des Wartejahres mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Das Leistungsbegehren wurde daher mit Verfügung vom 12. Juli 2023 abgewiesen (IV-act. 76). 4.7 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer zusammen mit der Replik mehrere Arztberichte zu den Akten reichen. Daraus geht folgen- des hervor: 4.7.1 Wegen zunehmender Beschwerden im Bereich der linken Hüfte erfolgte am

22. Mai 2023 eine erstmalige Vorstellung in der Hüft- und Kniechirurgie der G.________. Radiologisch zeigte sich das Bild einer CAM-Konfiguration mit zystischen Veränderungen am linken Kopf-Schenkelhals-Übergang. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass das Bild kli- nisch zu einem linksseitigen CAM-Impingement passe. Zur weiteren Evaluation einer La- brumläsion, der zystischen Veränderungen sowie dem Knorpelstatus sei ein Arthro-MRI der linken Hüfte geplant. Im Anschluss würden die Befundbesprechung sowie die Planung des weiteren Procederes erfolgen. Als nächste konservative Massnahme wäre eine Hüft- gelenksinfiltration mit Lokalanästhetikum und Kortison mit folgendem physiotherapeuti- schem Training zu erwägen. Eine gelenkserhaltende operative Massnahme sei aufgrund der bereits vorliegenden degenerativen Veränderungen nicht mehr möglich (Sprechstun- denbericht vom 22. Mai 2023 [BF-act. 3]). 8 Urteil S 2023 87 4.7.2 Am 31. Juli 2023 erfolgte die Erstvorstellung in der Wirbelsäulensprechstunde der G.________. Im Sprechstundenbericht wird anamnestisch festgehalten, dass der Be- schwerdeführer seit dem Unfall vom 18. Mai 2022 über Nackenschmerzen berichte. Er be- schreibe die Schmerzen als Blockadephänomen. Zudem berichte der Beschwerdeführer über ein Taubheitsgefühl des Handaussenrandes und des Kleinfingers rechts. Die durch- geführten Radiologiebefunde ergaben, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Na- ckenbeschwerden durch die ausgeprägte Facettengelenkarthrose sowie Ankylose im Fa- cettengelenk C2, C3 und C4 vereinbart werden könnten. Für das angegebene Hypästhe- sie DV links konnte kein bildmorphologisches Korrelat gefunden werden. Als erste Schritte empfahlen die Ärzte eine neurologische Untersuchung einschliesslich Elektrophysiologie und gegebenenfalls eine gezielte Infiltration im Bereich der Facettengelenke, was der Be- schwerdeführer jedoch nicht wünschte. Es wird festgehalten, dass er alle invasiven Mass- nahmen ablehne und Physiotherapie wünsche. Eine entsprechende Verordnung wurde ausgestellt (BF-act. 4). 4.7.3 Mit Bericht vom 1. September 2023 hält Psychotherapeut H.________ fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem 8. November 2022 wegen psychischer Probleme be- handle. Er klage über eine gedrückte Stimmung verbunden mit Momenten starker Reiz- barkeit. Ausserdem klage er über eine deutliche Verschlechterung der Schlafqualität und über Gedächtnisprobleme. Er berichte von wiederkehrenden Angstzuständen im Zusam- menhang mit der Wohnung, in der er derzeit lebe und sich der Unfall ereignet habe. Die körperlichen Probleme und die anhaltenden Schmerzen, die durch den Unfall verursacht worden seien, würden sich stark negativ auf die Selbstwahrnehmung und das Selbstwert- gefühl auswirken. Der behandelnde Psychotherapeut stellte folgende Diagnose: Posttrau- matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie chronische Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 [BF-act. 5]). Am 30. Dezember 2023 beantwortete der behandelnde Psychotherapeut die vom Rechts- vertreter gestellten Fragen. Neben den bereits gestellten Diagnosen hielt er darin auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden fest. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, führte er aus, dass der Beschwerdeführer die bisherige berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben könne. Es sei schwierig vorstellbar, eine mögliche neue Beschäftigung zu finden, die seine physische und psychische Beeinträchtigung berücksichtige. Seit der Begutach- tung bei Dr. B.________ bzw. seit Erlass der Verfügung vom 22. März 2019 sei zweifels- ohne eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Der Unfall vom Mai 2022 habe sein Leben völlig verändert. Die körperlichen Folgen des Unfalls würden den Beschwerde- 9 Urteil S 2023 87 führer in seiner Bewegungsfreiheit stark einschränken und setzten ihn körperlichen Be- schwerden und psychischen Belastungen aus, die durch das Trauma des Unfalls und sei- ne Schwierigkeiten, es zu verarbeiten und zu akzeptieren, verursacht worden seien. Infol- gedessen führten Gefühle von Wut und Nervosität gepaart mit häufigen Momenten gerin- ger Motivation zu Phasen negativer Stimmung. Die Tolerierung und Bewältigung seines neuen Zustandes bedeute für den Beschwerdeführer eine beträchtliche emotionale An- strengung, auch in Anbetracht der früheren Schlaflosigkeit, die bereits von Dr. B.________ erwähnt worden sei (BF-act. 8). 4.7.4 Mit ärztlichem Kurzbericht vom 8. September 2023 hielt die Hausärztin Dr. med. I.________, Allgemeine Innere Medizin, fest, dass sie den Beschwerdeführer seit einigen Jahren behandle. Er leide an mehrjähriger Schlafstörung verbunden mit depressi- ver, ängstlicher Symptomatik und Gedächtnisstörungen. Dies habe sich seit dem Unfall vom Mai 2022 akzentuiert. Seitdem bestehe eine lädierte Schulter. Neu seien Hüftschmer- zen und Nackenschmerzen sowie ein Tinnitus hinzugekommen. Die Hausärztin hielt fol- gende Diagnosen fest: Depressive Episode mit Angststörung (ICD-10 F41.2), Posttrauma- tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), Rotatorenläsion Schulter rechts nach Trauma, Coxarthrose links mit Offset Störung, Cervikalsyndrom, Tinnitus, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinämie. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen, und zwar in keinem Pensum (BF-act. 6). 4.7.5 Mit Bericht vom 29. November 2023 diagnostizierte Dr. med. J.________, Fach- arzt für Chirurgie, ein grosses und grössenprogredientes gekammertes posttraumatisches Ganglion am rechten Ellenbogen. Doktor J.________ empfahl bei persistierenden Be- schwerden eine Operation im Sinne einer vollständigen Resektion des gekammerten Ganglions und additiven nachgängigen Ruhigstellung sowie zeitversetzter physiotherapeu- tischer Mitbehandlung (BF-act. 9). 5. Die IV-Stelle stellt in der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die Stellung- nahmen von Dr. D.________ ab, wonach die seit Mai 2022 bestehenden partiellen Rotato- renmanschettenläsionen der linken und der rechten Schulter gut therapierbar seien. Zu- dem liege weder ein Arbeitsunfähigkeitsattest vor, noch nehme der Versicherte die emp- fohlenen Therapieoptionen wahr. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit als Folge dieser Schulterproblematik sei nicht zu erwarten. Das Wartejahr sei nicht erfüllt (IV-act. 70 und 75). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auf diese 10 Urteil S 2023 87 Beurteilung nicht abgestellt werden könne, da sie den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht genüge. 5.1 Gemäss Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, im Wesentlichen oder so- gar ausschliesslich gestützt auf intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sin- ne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGer 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d). Vorliegend bestehen für das Gericht gerade keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.________. Dass beim Beschwerdefüh- rer infolge eines Unfalles im Mai 2022 partielle Rotatorenmanschettenläsionen der linken und rechten Schulter bestehen und er deswegen unter beidseitigen Schulterbeschwerden leidet, wird nicht in Abrede gestellt, steht dies doch in Einklang mit den medizinischen Un- terlagen (IV-act. 68, 72/4 f. und 74/5 f.). Dementsprechend negiert auch Dr. D.________ einen entsprechenden seit Mai 2022 bestehenden Gesundheitsschaden im Bereich beider Schultern nicht. Hinsichtlich der Schulterproblematik besteht somit kein weitergehender Abklärungsbedarf, sind doch die Diagnosen und Befunde, wie erwähnt, unstreitig und klar. Dem Beschwerdeführer wurden alsdann von verschiedenen Seiten erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt, nämlich eine Infiltrationstherapie mit Kortison (al- lenfalls auch eine Eigenbluttherapie) oder aber eine operative Versorgung beider Schul- tern. Diesbezüglich ist jedoch durch mehrere Arztberichte belegt, dass der Beschwerde- führer mit Ausnahme der Medikamenteneinnahme bis dato keine Behandlung wünschte. Die Bestimmungen über die Invalidität resp. die Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 und 7 ATSG) fordern, dass sich ein Versicherter im Sinne der generell im Sozialversicherungsrecht be- stehenden Schadenminderungspflicht zunächst der ihm ärztlicherseits empfohlenen, zu- mutbaren Behandlung unterzieht, bevor er Leistungen der Invalidenversicherung in An- spruch nimmt. Dass die unabhängig von mehreren involvierten Ärzten – der Beschwerde- führer holte immerhin drei verschiedene Meinungen ein – aufgezeigten Behandlungsmög- lichkeiten unzumutbar wären, kann vorliegend nicht gesagt werden und wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Dementsprechend wäre der Beschwerde- führer verpflichtet gewesen, zunächst die ihm zumutbare Behandlung über sich ergehen zu lassen, um danach und hinsichtlich allfälliger Restfolgen um Leistungen der Versiche- rung zu ersuchen. Wie bereits darauf hingewiesen, nimmt der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Therapiemöglichkeiten wahr. Im Übrigen enthalten die medi- 11 Urteil S 2023 87 zinischen Unterlagen keinerlei Angaben über wesentliche und anhaltende funktionelle Ein- schränkungen noch wird aufgrund der Schulterproblematik eine Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Dementsprechend erscheint die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.________, wonach eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zu erwarten sei, nachvollziehbar und schlüssig. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Rotatorenmanschettenrup- turen therapeutisch gut behandelbar sind, die Inanspruchnahme etwaiger Behandlungs- massnahmen vom Beschwerdeführer aber gerade abgelehnt wird. Unter diesen Umstän- den bestand für die Beschwerdegegnerin keinerlei Veranlassung, an der Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilung zu zweifeln und hinsichtlich der Schulterproblematik weitere medizi- nische Abklärungen in die Wege zu leiten. 5.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er leide nicht nur an beidseitigen Schulterbeschwerden, sondern darüber hinaus an erheblichen Hüftbeschwerden links, HWS-Beschwerden sowie psychischen Beschwerden. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorwirft, kann ihm, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, nicht gefolgt werden. 5.2.1 Zwar trifft den Versicherer im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich eine Unter- suchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen indes in der Rügepflicht des resp. der betroffenen Versicherten. Dies impliziert, dass ein Gesundheitsschaden – so er nicht ohnehin bereits im Rahmen der Leistungsanmeldung geltend gemacht wurde – mindestens durch einen Arztbericht belegt sein muss, damit der Sozialversicherer gestützt auf Art. 43 ATSG gehal- ten ist, weitere Abklärungen einzuleiten. Überdies entspricht es auch der konstanten höchstrichterlichen Praxis, dass die IV-Stelle nicht von sich aus nach allfälligen, bislang ärztlich nicht festgehaltenen oder anderweitig glaubhaft gemachten Leiden forschen muss (VGer ZG S 2015 58 vom 26. November 2015 E. 7.3). 5.2.2 5.2.2.1 Vorliegend gibt es in den IV-Akten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses kei- ne Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer neben den Schulterproblemen noch an anderen somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden würde. Weder im Anmelde- formular vom 9. November 2022 (IV-act. 67) noch im Rahmen des Einwandes vom

16. Februar 2023 (IV-act. 72/1) war von anderweitigen Gesundheitsproblemen wie Hüftbe- schwerden oder HWS-Beschwerden die Rede. Dem der Neuanmeldung einzig beigeleg- ten Bericht über die Konsultation vom 5. Oktober 2022 (IV-act. 68) konnten lediglich die seit dem Unfall bestehenden beidseitigen Schulterbeschwerden entnommen werden und 12 Urteil S 2023 87 auch die im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Sprechstundenberichte der E.________ (IV-act. 74/5 f.) sowie der G.________ (IV-act. 72/4 f.) äusserten sich im Sin- ne einer Zweit- bzw. Drittmeinung ausschliesslich zur Schulterproblematik und den dies- bezüglichen Behandlungsoptionen. Ärztliche Berichte, welche HWS-Beschwerden oder linksseitige Hüftprobleme belegt hätten, wurden im Rahmen des Vorverfahrens jedenfalls nicht aufgelegt. Insbesondere unterliess es der Beschwerdeführer auch, im Zuge der auf sein Ersuchen gewährten Fristerstreckung von 30 Tagen weitere Arztberichte einzurei- chen. Angesichts dessen ist festzustellen, dass die medizinischen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für weitere somatische Gesundheitsprobleme enthielten. Die einzigen An- haltspunkte ergeben sich aus den im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsgerichtsver- fahrens aufgelegten Berichte. Die Beschwerdegegnerin hat somit erst zu diesem Zeit- punkt, mithin erst nach Verfügungserlass, von den geklagten HWS-Beschwerden und linksseitigen Hüftproblemen erfahren. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage im Vorverfahren keine diesbezüglichen Abklärungen lancierte, ist ihr dies nach dem Ge- sagten jedenfalls nicht vorzuhalten und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor. 5.2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren in der Replik durch seinen Anwalt die HWS-Beschwerden und Hüftproblematik ansprechen liess, kam er seiner Rügepflicht nach Ansicht des Gerichts in keiner Weise nach, zumal die geltend gemachten Beschwerden offenbar schon seit längerer Zeit bestanden und zumindest der Sprechstundenbericht der Hüft- und Kniechirurgie der G.________ vom 22. Mai 2023 (BF- act. 3) datiert, sodass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, diesen im Verwaltungsverfahren einzureichen. Angesichts dessen, dass der genannte Bericht der G.________ noch vor Erlass der vor- liegend angefochtenen Verfügung erging und der Radiologiebefund bereits vom 30. März 2023 datiert, ist der Sprechstundenbericht vom 22. Mai 2023 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein linksseitiges CAM- Impingement diagnostiziert wurde und damit eine allfällige Verschlechterung des Gesund- heitszustandes ausgewiesen sein könnte. Auch wenn es zutreffen mag, dass eine gelenk- serhaltende operative Massnahme aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht mehr möglich ist, wird von den Ärzten – nach Durchführung eines Arthro-MRI der linken Hüfte – eine Hüftgelenksinfiltration mit Lokalanästhetikum sowie Kortison und darauffolgendem physiotherapeutischem Training erwogen. Dass diese zumutbare Behandlungsoption wahrgenommen worden wäre, ist nicht aktenkundig. Vielmehr ist in Anbetracht der Tatsa- 13 Urteil S 2023 87 che, dass der Beschwerdeführer bisher in Bezug auf die anderen somatischen Beschwer- den sämtliche invasiven Massnahmen abgelehnt hat, davon auszugehen, dass er sich auch gegen die vorgeschlagene Hüftgelenksinfiltration entschieden hat. Diesbezüglich ist noch einmal an die in E. 5.1 angesprochene Schadenminderungspflicht zu erinnern, wel- che die versicherte Person insoweit zu Vorleistungen verpflichtet, als sie vor Geltendma- chung von Leistungen das ihr Zumutbare an Behandlung über sich ergehen lassen muss. Angesichts dessen gilt eine andauernde Beeinträchtigung infolge der Hüftproblematik zu- mindest bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als nicht erstellt. Dies gilt umso mehr, als auch von Seiten der Hüftproblematik keinerlei Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Des Weiteren zeigt sich aus den neu eingereichten Berichten, dass am 31. Juli 2023 (BF- act. 4) ein MRI der HWS sowie LWS durchgeführt wurde, welches eine ausgeprägte Fa- cettengelenkarthrose sowie Ankylose im Facettengelenk C2, C3 und C4 ergab. Wann die angebliche Verschlechterung eingetreten ist, ist nicht aktenkundig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die geltend gemachte Verschlechterung frühestens durch die Radiologiebe- funde vom 31. Juli 2023 gesichert ist. Da sich die aufgeführten Befunde erst nach Verfü- gungserlass gezeigt haben, kann der Beschwerdeführer daraus – zumindest für das vor- liegende Verfahren – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies würde selbst dann gelten, wenn die potenzielle Verschlechterung kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein- getreten wäre. Eine dauerhafte Verschlechterung i.S.v. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wäre zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht ausgewiesen gewesen (vgl. BGer 9C_262/2019 vom 23. März 2020 E. 4.3). Die geltend gemachte Verschlechterung im Sinne von HWS-Beschwerden ist für das vorlie- gende Verfahren somit irrelevant und nicht zu beurteilen. Lediglich der Vollständigkeit hal- ber ist anzumerken, dass auch bezüglich dieser allfälligen Verschlechterung Behandlungs- optionen bestehen (neurologische Untersuchung einschliesslich Elektrophysiologie gege- benenfalls gezielte Infiltration im Bereich der Facettengelenke), die der Beschwerdeführer aber allesamt wiederum ablehnt. Angesichts dessen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2023 den sachverhalt- lich relevanten Endzeitpunkt markiert, ist schliesslich auch das am 29. November 2023 (BF-act. 9), mithin mehr als vier Monate nach der angefochtenen Verfügung, am rechten Ellenbogen diagnostizierte Ganglion für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. 14 Urteil S 2023 87 Das soeben Ausgeführte zeigt, dass sich in somatischer Hinsicht trotz Einreichung mehre- rer neuer Arztberichte ein weiterer Abklärungsbedarf erübrigt. Daran ändert auch der Kurzbericht von Dr. I.________ vom 8. September 2023 (BF-act. 6) nichts. Einerseits fällt in Betracht, dass auch dieser Bericht erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung abge- fasst wurde und andererseits ist zu beachten, dass es sich bei Dr. I.________ um die Hausärztin des Beschwerdeführers handelt, ihre Beurteilung daher ohnehin mit Vorsicht zu würdigen ist, da es der Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte und damit eben gerade auch Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im genannten Bericht werden sodann sowohl psychiatri- sche als auch somatische Gesundheitsprobleme wiedergegeben und eine Begründung der von ihr pauschal attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit fehlt. Ohnehin ist der Beschwer- degegnerin in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass ihr, der IV-Stelle, bis zum Ver- fügungserlass kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. I.________ eingereicht wurde und dies obwohl die Hausärztin den Beschwerdeführer offenbar schon seit Jahren behandelt. 5.2.3 5.2.3.1 Was sodann den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, machte der Be- schwerdeführer mit Neuanmeldung vom 9. November 2022 keine Verschlechterung gel- tend. Vielmehr ging es, wie bereits ausführlich dargelegt, um somatische Gesundheitspro- bleme (beidseitige Schulterbeschwerden nach einem Unfall vom Mai 2022), weshalb sich der RAD-Psychiater K.________ mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 (IV-act. 69) auch nicht für fachlich zuständig ansah, sich zur Frage des Eintretens zu äussern. Infolge- dessen wurde das Dossier dem RAD-Orthopäden Dr. D.________ zur Beurteilung aus somatischer Sicht unterbreitet. Im Rahmen des Einwandschreibens legte der Beschwerdeführer zwar noch ein "Psycho- therapeutisches Zeugnis" von H.________ vom 14. Februar 2023 (IV-act. 72/3) auf. Darin wurden jedoch lediglich die seit dem 8. November 2022 in Anspruch genommene psycho- therapeutische Behandlung bestätigt und daneben die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome wiedergegeben, ohne dass eine Verifizierung erfolgte. Ein objektiv erhobener psychopathologischer Befund fehlt jedenfalls. Darüber hinaus wurden im – ohnehin sehr kurz gehaltenen und lediglich von einem Psychotherapeuten verfassten – Bericht keinerlei Diagnosen gestellt noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ebenso wenig wurde eine psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet. Es bestanden somit keine konkreten und begründeten Hinweise darauf, dass es seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom

22. März 2019 in psychiatrischer Hinsicht zu einer gesundheitlichen Verschlechterung, 15 Urteil S 2023 87 welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde, gekommen wä- re. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin im Vorverfahren auch keinerlei Ver- anlassung, das Dossier ihrem RAD-Psychiater vorzulegen bzw. anderweitige Abklärungen betreffend psychische Beschwerden zu lancieren. Eine ungenügende Abklärung in psych- iatrischer Hinsicht ist somit ebenfalls zu verneinen. 5.2.3.2 Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte des behandeln- den Psychotherapeuten vom 1. September 2023 (BF-act. 5) und 30. Dezember 2023 (BF- act. 8) ist zunächst festzuhalten, dass diese Berichte wiederum erst nach Erlass der vor- liegend angefochtenen Verfügung ergingen. Auch wenn es zutreffen mag, dass der be- handelnde Psychotherapeut darin über seit einem Unfall im Mai 2022 bestehende psychi- sche Probleme und eine damit einhergehende Verschlechterung des Gesundheitszustan- des berichtet, mithin über einen Zustand, wie er sich vor Verfügungserlass präsentiert hat, beruhen seine Ausführungen einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und lassen sich durch keine echtzeitlichen Befunde bestätigen. Ein psychotherapeutischer Befund fehlt. Eine klinische Herleitung der neu gestellten Diagnosen einer Posttraumati- schen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sucht man in den genannten Be- richten sodann ebenfalls vergebens, was angesichts der Tatsache, dass es sich bei Herrn H.________ nicht um einen Psychiater handelt, insofern nicht erstaunt. Bei den gestellten Diagnosen handelt es sich somit nicht um fachärztlich-psychiatrische Diagnosen, weshalb der Beschwerdeführer aus den neu aufgelegten Berichten des behandelnden Psychothe- rapeuten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Eine Beeinträchtigung des Gesundheits- zustandes in psychiatrischer Hinsicht zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist da- mit jedenfalls nicht dargetan. Zu guter Letzt kann auch aus dem Bericht von Dr. I.________ vom 8. September 2023 (BF-act. 6) keine relevante psychische Problematik abgeleitet werden. Wie bereits festge- stellt, erging auch dieser Bericht erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfü- gung. Darüber hinaus ist auch diesbezüglich der Einwand zu erheben, dass Dr. I.________ als Allgemeinmedizinerin nicht über die notwendigen psychiatrischen Fachkenntnisse verfügt, um eine psychiatrische Diagnose zu stellen (BGer 4A_58/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2.2). Eine klinische Herleitung ihrer Beurteilung hat denn auch nicht stattgefunden, sondern sie hat vielmehr im Wesentlichen die vom behandelnden Psychotherapeuten angenommenen Diagnosen wiedergegeben. 16 Urteil S 2023 87 Das soeben Ausgeführte zeigt, dass eine relevante psychische Störung auch mit den neu aufgelegten Berichten nicht rechtsgenüglich dargetan ist. Gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung steht. 5.2.4 Nach dem soeben Dargelegten ist festzustellen, dass den im Rahmen des Verwal- tungsgerichtsverfahrens aufgelegenen Berichten keine neuen medizinischen Erkenntnisse entnommen werden können, die den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt be- treffen und eine andauernde Beeinträchtigung bzw. einen relevanten, invalidisierenden Gesundheitsschaden zur Folge haben könnten. Allfällige Verschlechterungen nach dem Verfügungszeitpunkt sind – zumindest was das vorliegende Verfahren anbelangt – irrele- vant und dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Angesichts dessen besteht kein wei- terer Abklärungsbedarf, weshalb der Antrag auf Einholung eines polydisziplinären Gutach- tens in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Insoweit sich seit dem Verfügungszeitpunkt eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben haben sollte, ist der Beschwerdeführer auf den Weg der Neuanmeldung zu ver- weisen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Damit erweist sich die angefoch- tene Verfügung vom 12. Juli 2023 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz für Rechts- anwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. 17 Urteil S 2023 87 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. Mai 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am