Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung) — Beschwerde
Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 80 A. Die in der Bedachungsbranche tätige A.________ AG, B.________, machte am
1. Februar 2023 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall im Monat Januar 2023; aufgrund von Schnee und Kälte hätten drei Arbeit- nehmer während 9,5 Tagen (18. Januar 2023: halber Ausfalltag [Nachmittag]; 19.–20., 23.–27., 30.–31. Januar 2023: ganzer Ausfalltag) die im Rahmen des Baus eines Doppe- leinfamilienhauses in B.________ vorgesehenen Arbeiten – Erstellen der Ziegellattung, Flachdachabdeckung – nicht ausführen können (AWA-act. 1, 3, 5). Nach Abklärungen er- hob das AWA mit Verfügung vom 9. März 2023 Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung zugunsten der A.________ AG; begründend wurde im We- sentlichen ausgeführt, der Arbeitsausfall sei nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen bzw. habe nicht rechtsgenüglich dargelegt werden können (AWA-act. 4 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab (AWA-act. 9, 15). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2023 beantragte die A.________ AG sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2023 und die Bestätigung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung (act. 1). C. Das AWA beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
E. 2.1 Das Erfordernis der Ausschliesslichkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG bringt zwei- erlei zum Ausdruck: Zum einen dürfen neben dem Wetter nicht auch noch andere Gründe Mitursache sein. Zum anderen muss der Einfluss des Wetters die Sphäre der Ausführung der Arbeit betreffen. Dabei genügt es, dass der Arbeitsausfall witterungsbedingt eingetre-
E. 2.2 Den Antragsteller trifft zudem eine Schadenminderungspflicht. Diese verhält den Arbeitgeber dazu, den Arbeitsausfall durch zweckdienliche betriebsinterne Dispositionen möglichst aufzufangen. Dabei ist an die Umteilung der betroffenen Arbeitnehmer auf ande- re Arbeitsstellen oder an die Ausführung anfallender Unterhalts- und ähnlicher Arbeiten in Lager oder Werkstatt zu denken (vgl. BGE 124 V 239 E. 6c.).
E. 2.3 Hat die kantonale Amtsstelle – hier: das AWA – Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Ar- beitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 45 Abs. 4 AVIG).
E. 2.4 Als Aufsichtsbehörde hat die Ausgleichsstelle der ALV für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen und den Durchführungsstellen im Zusammenhang mit dem Gesetzesvollzug Weisungen zu erteilen (Art. 110 AVIG). Dies geschieht im Bereich der Schlechtwetterentschädigung in der Form der Weisung AVIG SWE (AVIG-Praxis SWE), welche für alle Durchführungsstellen verbindlich ist. Die AVIG-Praxis SWE, Stand vom
1. Juli 2023, sieht namentlich Folgendes vor: Die zuständige Behörde prüft aufgrund eines meteorologischen Kalenders oder anderer geeigneter Unterlagen, ob davon ausgegangen werden kann, dass an den gemeldeten Ausfalltagen tatsächlich aufgrund des Wetters nicht gearbeitet werden konnte (Rz. G8). Artikel 45 Abs. 4 AVIG weist die kantonale Amtsstelle an, geeignete Abklärungen vorzu- nehmen, falls sie Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls hat. Werden mehr Tage oder Arbeitsnehmende gemeldet, als für die Arbeits- bzw. Baustelle gerechtfertigt erscheint, liegt im entsprechenden Ausmass kein anrechenbarer wetterbedingter Arbeits- ausfall vor. Wenn anhand der betrieblichen Unterlagen die Arbeits- bzw. Baustelle oder die angegebene Dauer der Auftragserfüllung mit der geltend gemachten Anzahl Mitarbeiten- den nicht plausibel erscheint, hat die kantonale Amtsstelle vom Betrieb mit Einschreiben zusätzliche Unterlagen einzufordern (Rz. G9). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob das AWA gegen die Auszahlung von Schlechtwette- rentschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2023 zu Recht Einspruch erhoben hat. Bei unbestritten rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs ist vorliegend zu klären, ob bei der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitrahmen überwiegend wahrscheinlich ein anrechenbarer Arbeitsausfall eingetreten war (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Regelbeweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit BGE 138 V 218 E. 6). 4.
E. 3 Urteil S 2023 80 Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Der angefochte- ne Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlas- sen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ist innerhalb der 30- tägigen Frist eingegangen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeschrift genügt den formellen Anforderungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht diese insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch in- terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem We- ge von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehen- den Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2). 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsaus- fall erleiden. Der Arbeitsausfall ist nach Art. 43 Abs. 1 AVIG dann anrechenbar, wenn er – nebst einer weiteren Anspruchsvoraussetzung – ausschliesslich durch das Wetter verur- sacht wird (lit. a) und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zu- gemutet werden kann. Schlechtwetterentschädigung kann namentlich im Erwerbszweig Hoch- und Tiefbau ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 lit. a AVIV).
E. 4 Urteil S 2023 80 ten ist; eine Obliegenheit des Arbeitgebers, die entsprechenden Arbeiten generell nur aus- serhalb der erfahrungsgemäss wettertechnisch ungünstigen Jahreszeiten durchzuführen, besteht nicht (BGE 124 V 239 E. 6a). Artikel 43a lit. a AVIG verdeutlicht, was mit der Anspruchsvoraussetzung der ausschliess- lichen Verursachung durch das Wetter gemeint ist, indem der Arbeitsausfall insbesondere dann für nicht anrechenbar erklärt wird, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzu- führen ist (vgl. BGer 8C_834/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1). Zum im Gesetz genannten Fall der "Terminverzögerungen" ist festzuhalten, dass der Begriff "Terminverzögerung" in- sofern missverständlich ist, als er zunächst an einen Termin im technischen Sinne denken lässt. Der in der französischen Fassung des Gesetzes verwendete Begriff "retard dans l'- exécution des travaux" bringt demgegenüber weit besser zum Ausdruck, dass es in die- sem Zusammenhang um bei der Ausführung einer geplanten Arbeit eingetretene Verzöge- rungen geht, die ihrerseits unmittelbar auf meteorologische Einflüsse zurückzuführen sind, während der Arbeitsvorgang als solcher keiner Beeinträchtigung durch das Wetter unter- liegt. Als Beispiel bietet sich der Fall eines Konfitüreherstellers an, in dessen Fabrikations- betrieb es zu Arbeitsausfällen kommt, weil die Lieferung der zu verarbeitenden Früchte zu- folge eines wetterbedingten Rückstandes bei deren Ernte auf sich warten lässt. Ferner ist etwa an die Ausfälle zu denken, welche einem Malerbetrieb dadurch entstehen, dass der geplante Anstrich von Zwischenwänden im Innern eines Neubaus noch nicht in Angriff ge- nommen werden kann, weil diese Wände wegen wetterbedingter Bauverzögerungen noch gar nicht erstellt wurden (BGE 124 V 239 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4.1 Das AWA begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Arbeits- ausfall nicht ausschliesslich und unmittelbar durch das Wetter verursacht worden sei. Wei- ter sei nicht konkret dargelegt worden, ob und inwieweit Massnahmen ergriffen wurden, um die Arbeitsstelle soweit zu schützen, dass eine Weiterführung der vorgesehenen Arbei- ten möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht ausreichend darge- legt, welche Arbeiten nicht hätten ausgeführt werden können. Auch das Ausmass des Ar- beitsausfalls sei nicht schlüssig begründet. In den geltend gemachten Ausfalltagen wären
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, einzig das Wetter habe zum Arbeitsausfall geführt. Sowohl die Dachlatten als auch die Ziegel seien im Ma- gazin bereitgelegen zur Lieferung und Montage resp. Verarbeitung. Die Arbeiten der ande- ren Handwerker seien vom 16. bis 18. Januar 2023 erledigt worden. Am Nachmittag des
18. Januar 2023 hätte mit der Arbeit begonnen werden sollen. Bei starkem Schneefall re- sp. schneebedecktem Dach und Gerüst – so die Beschwerdeführerin sinngemäss weiter – seien die entsprechenden Arbeiten den Angestellten nicht zumutbar gewesen. Die Mitar- beiter hätten auch nicht auf die andere Baustelle in C.________ geschickt werden können, da auch dort die Arbeiten witterungsbedingt nicht hätten ausgeführt werden können; aus- weislich der Mitarbeiterrapporte seien bis zum 18. Januar 2023 Werkstattarbeiten verrich- tet worden (act. 1).
E. 4.3.1 Der Beschwerdegegner hat das Vorliegen der wettertechnischen Voraussetzun- gen für die Schlechtwetterentschädigung explizit anerkannt (BF-Beilage 1 S. 6 Ziff. 8a). Es ist denn auch unbestritten, dass ab dem 18. Januar 2023 (bis Ende Januar 2023) erhebli- cher Schneefall und ein Temperatureinbruch zu verzeichnen waren. Damit scheidet die Anwendung der Nichtanwendbarkeitsregel gemäss Art. 43a lit. a AVIG für die in der Beda- chungsbranche, d.h. grundsätzlich im Aussenbereich tätige und mithin der Witterung direkt ausgesetzte Beschwerdeführerin aber gerade aus (vgl. obige E. 2.1). Widersprüchlich ist daher auch der Vorwurf des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin habe nicht aus- reichend dargelegt, welche Arbeiten nicht hätten ausgeführt werden können, zumal ihm die entsprechende Information (namentlich: Erstellen der Ziegellattung) seit der beschwer- deführerischen Meldung vom 7. Februar 2023 vorlag (AWA-act. 3). Mit der Beschwerde- führerin und entgegen der vom Beschwerdegegner zumindest im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Ansicht bestand für sie im Übrigen in der Tat keine Obliegen- heit, Aufträge für Bedachungsarbeiten nur ausserhalb der Wintermonate durchzuführen (vgl. obige E. 2.1).
E. 4.3.2 Wie der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der (negativen) Anrechenbar- keitsvoraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. b AVIG selber ausgeführt hat, werden nach der Rechtsprechung vom Arbeitgeber keine aufwändigen, kostspieligen oder in einer Branche nicht üblichen Vorkehren verlangt, um die Fortführung der Arbeiten trotz der Wetterver-
E. 4.3.3 Hinsichtlich ihrer Schadenminderungspflicht hat die Beschwerdeführerin nachvoll- ziehbar aufgezeigt, dass im streitgegenständlichen Zeitfenster (wetterbedingt) auch auf der Baustelle in C.________ nicht gearbeitet werden konnte (AWA-act. 7, 9/21). Plausibel erscheint auch, dass für die im Aussenbereich tätige Beschwerdeführerin nach den aus- weislich der "Arbeitsstunden-Erfassung" ausgeführten Werkstattarbeiten (BF-Beilage 3.1 ff.) keine weiteren nennenswerten Innenarbeiten mehr anstanden. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann der Beschwerdeführerin mithin nicht vorgeworfen werden.
E. 4.3.4 Soweit der Beschwerdegegner die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls mangels schlüssiger Begründung (des Ausmasses des Arbeitsausfalls) verneint, ist Folgendes fest- zuhalten: Gemäss Werkvertrag vom 26. Oktober 2022 zwischen der Bauherrschaft, der D.________ AG (Planung und Bauleitung) und der Beschwerdeführerin (Unternehmer) be- treffend das Projekt ".________ Ersatzneubau Wohnhaus", ".________ Bedachungsarbei- ten" wurde als Auftragsvolumen Fr. 32'353.35 (netto inkl. MWST) vereinbart (AWA-act. 3/4). Im (aktualisierten) Bauprogramm vom 14. Januar 2023 ist unter "Bedachungsarbei- ten" ab dem 5. (bis 22.) Januar 2023 (18 Tage) "Schwellen Fenstertüren + Ziegellattung" vermerkt; für "Ziegel" sind drei Tage im Februar 2023 anberaumt; für Mitte Februar bzw. Ende Februar und Anfang März 2023 sind Abdichtungsarbeiten (21 Tage) eingeplant (AWA-act. 7/5 f.). In der Meldung vom 7. Februar 2023 gab die Beschwerdeführerin an, der Gesamtaufwand der Baustelle betrage 26 Personentage; 6 Personentage seien bis und mit Januar 2023 bereits verrichtet worden; im Monat Januar 2023 seien wetterbedingt 9,5 Ausfall- resp. Personentage (Anzahl betroffene Mitarbeitende: 3) angefallen (AWA-act. 3/2). Beschwerdeweise wurde angeführt, die 28 [recte wohl: 28,5] Personenta- ge würden nur die gemeldeten Ziegelarbeiten betreffen (act. 1 S. 3). Telefonisch hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem AWA im Verlauf des Vorverfahrens angegeben, dass
E. 5 Urteil S 2023 80
E. 6 Urteil S 2023 80 zudem auch (jedenfalls teilweise) [andere] Arbeiten zu verrichten gewesen (vgl. Einspra- cheentscheid, BF-Beilage 1 S. 6 Ziff. 8a ff.).
E. 7 Urteil S 2023 80 hältnisse zu gewährleisten (BF-Beilage 1 S. 3 Ziff. 3c). Die Baustelle – das Dach eines Doppeleinfamilienhauses – war ab dem 18. Januar 2023 von einer beachtlichen Schnee- decke bedeckt (vgl. BF-Beilage 5); bei Temperaturen in B.________ deutlich unter resp. um den Gefrierpunkt (bis 31. Januar 2023 [vgl. z.B. www.meteoblue.com]) mussten sich rasch Vereisungen bilden. Wenngleich die Beschwerdeführerin über die für entsprechende Räumungsarbeiten nötige Expertise verfügen dürfte, wären diese unweigerlich aufwändig und kostspielig gewesen. Daneben blieb das Risiko von weiterem Schneefall, wobei es nicht verhältnismässig erscheint, zu fordern, das Dach quasi einzuzelten, um mit der Be- lattung fortfahren zu können. Auch die Anrechenbarkeitsvoraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. b AVIG ist damit als erfüllt zu betrachten.
E. 8 Urteil S 2023 80 die Arbeiten auf der Baustelle in B.________ schliesslich in 34 Tagen von drei Mitarbeitern erledigt worden seien (AW-act. 14). Die Anzahl Arbeitstage erscheint für die Baustelle ge- rechtfertigt und ist anhand des Bauprogramms nachvollziehbar. Dass für die Bedachungs- arbeiten eines Doppeleinfamilienhauses drei Arbeitnehmer beansprucht werden, ist plau- sibel. Von einem Missverhältnis zwischen dem Auftragsvolumen und der Anzahl Arbeits- tage resp. Arbeitnehmer kann sodann nicht die Rede sein. Die Anrechenbarkeit des Ar- beitsausfalls durfte folglich auch unter diesem Titel nicht verneint werden. 5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung zugunsten der Be- schwerdeführerin erhoben hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben ist. Der Beschwerdegegner wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die von der Beschwerdeführerin gewählte Ar- beitslosenkasse zu überweisen haben, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchs- voraussetzungen und Durchführung der rechnerischen Vorgänge über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung verfüge. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 215 ff.).
E. 9 Urteil S 2023 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid auf- gehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die von der Beschwerdeführerin gewählte Arbeitslosenkasse zu überwiesen, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen und Durchführung der rechnerischen Vorgänge über den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung verfüge.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 28. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 28. Juni 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung) S 2023 80
2 Urteil S 2023 80 A. Die in der Bedachungsbranche tätige A.________ AG, B.________, machte am
1. Februar 2023 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall im Monat Januar 2023; aufgrund von Schnee und Kälte hätten drei Arbeit- nehmer während 9,5 Tagen (18. Januar 2023: halber Ausfalltag [Nachmittag]; 19.–20., 23.–27., 30.–31. Januar 2023: ganzer Ausfalltag) die im Rahmen des Baus eines Doppe- leinfamilienhauses in B.________ vorgesehenen Arbeiten – Erstellen der Ziegellattung, Flachdachabdeckung – nicht ausführen können (AWA-act. 1, 3, 5). Nach Abklärungen er- hob das AWA mit Verfügung vom 9. März 2023 Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung zugunsten der A.________ AG; begründend wurde im We- sentlichen ausgeführt, der Arbeitsausfall sei nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen bzw. habe nicht rechtsgenüglich dargelegt werden können (AWA-act. 4 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab (AWA-act. 9, 15). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2023 beantragte die A.________ AG sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2023 und die Bestätigung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung (act. 1). C. Das AWA beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
3 Urteil S 2023 80 Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Der angefochte- ne Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlas- sen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ist innerhalb der 30- tägigen Frist eingegangen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeschrift genügt den formellen Anforderungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht diese insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch in- terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem We- ge von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehen- den Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2). 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsaus- fall erleiden. Der Arbeitsausfall ist nach Art. 43 Abs. 1 AVIG dann anrechenbar, wenn er – nebst einer weiteren Anspruchsvoraussetzung – ausschliesslich durch das Wetter verur- sacht wird (lit. a) und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zu- gemutet werden kann. Schlechtwetterentschädigung kann namentlich im Erwerbszweig Hoch- und Tiefbau ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 lit. a AVIV). 2.1 Das Erfordernis der Ausschliesslichkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG bringt zwei- erlei zum Ausdruck: Zum einen dürfen neben dem Wetter nicht auch noch andere Gründe Mitursache sein. Zum anderen muss der Einfluss des Wetters die Sphäre der Ausführung der Arbeit betreffen. Dabei genügt es, dass der Arbeitsausfall witterungsbedingt eingetre-
4 Urteil S 2023 80 ten ist; eine Obliegenheit des Arbeitgebers, die entsprechenden Arbeiten generell nur aus- serhalb der erfahrungsgemäss wettertechnisch ungünstigen Jahreszeiten durchzuführen, besteht nicht (BGE 124 V 239 E. 6a). Artikel 43a lit. a AVIG verdeutlicht, was mit der Anspruchsvoraussetzung der ausschliess- lichen Verursachung durch das Wetter gemeint ist, indem der Arbeitsausfall insbesondere dann für nicht anrechenbar erklärt wird, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzu- führen ist (vgl. BGer 8C_834/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1). Zum im Gesetz genannten Fall der "Terminverzögerungen" ist festzuhalten, dass der Begriff "Terminverzögerung" in- sofern missverständlich ist, als er zunächst an einen Termin im technischen Sinne denken lässt. Der in der französischen Fassung des Gesetzes verwendete Begriff "retard dans l'- exécution des travaux" bringt demgegenüber weit besser zum Ausdruck, dass es in die- sem Zusammenhang um bei der Ausführung einer geplanten Arbeit eingetretene Verzöge- rungen geht, die ihrerseits unmittelbar auf meteorologische Einflüsse zurückzuführen sind, während der Arbeitsvorgang als solcher keiner Beeinträchtigung durch das Wetter unter- liegt. Als Beispiel bietet sich der Fall eines Konfitüreherstellers an, in dessen Fabrikations- betrieb es zu Arbeitsausfällen kommt, weil die Lieferung der zu verarbeitenden Früchte zu- folge eines wetterbedingten Rückstandes bei deren Ernte auf sich warten lässt. Ferner ist etwa an die Ausfälle zu denken, welche einem Malerbetrieb dadurch entstehen, dass der geplante Anstrich von Zwischenwänden im Innern eines Neubaus noch nicht in Angriff ge- nommen werden kann, weil diese Wände wegen wetterbedingter Bauverzögerungen noch gar nicht erstellt wurden (BGE 124 V 239 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Den Antragsteller trifft zudem eine Schadenminderungspflicht. Diese verhält den Arbeitgeber dazu, den Arbeitsausfall durch zweckdienliche betriebsinterne Dispositionen möglichst aufzufangen. Dabei ist an die Umteilung der betroffenen Arbeitnehmer auf ande- re Arbeitsstellen oder an die Ausführung anfallender Unterhalts- und ähnlicher Arbeiten in Lager oder Werkstatt zu denken (vgl. BGE 124 V 239 E. 6c.). 2.3 Hat die kantonale Amtsstelle – hier: das AWA – Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Ar- beitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 45 Abs. 4 AVIG).
5 Urteil S 2023 80 2.4 Als Aufsichtsbehörde hat die Ausgleichsstelle der ALV für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen und den Durchführungsstellen im Zusammenhang mit dem Gesetzesvollzug Weisungen zu erteilen (Art. 110 AVIG). Dies geschieht im Bereich der Schlechtwetterentschädigung in der Form der Weisung AVIG SWE (AVIG-Praxis SWE), welche für alle Durchführungsstellen verbindlich ist. Die AVIG-Praxis SWE, Stand vom
1. Juli 2023, sieht namentlich Folgendes vor: Die zuständige Behörde prüft aufgrund eines meteorologischen Kalenders oder anderer geeigneter Unterlagen, ob davon ausgegangen werden kann, dass an den gemeldeten Ausfalltagen tatsächlich aufgrund des Wetters nicht gearbeitet werden konnte (Rz. G8). Artikel 45 Abs. 4 AVIG weist die kantonale Amtsstelle an, geeignete Abklärungen vorzu- nehmen, falls sie Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls hat. Werden mehr Tage oder Arbeitsnehmende gemeldet, als für die Arbeits- bzw. Baustelle gerechtfertigt erscheint, liegt im entsprechenden Ausmass kein anrechenbarer wetterbedingter Arbeits- ausfall vor. Wenn anhand der betrieblichen Unterlagen die Arbeits- bzw. Baustelle oder die angegebene Dauer der Auftragserfüllung mit der geltend gemachten Anzahl Mitarbeiten- den nicht plausibel erscheint, hat die kantonale Amtsstelle vom Betrieb mit Einschreiben zusätzliche Unterlagen einzufordern (Rz. G9). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob das AWA gegen die Auszahlung von Schlechtwette- rentschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2023 zu Recht Einspruch erhoben hat. Bei unbestritten rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs ist vorliegend zu klären, ob bei der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitrahmen überwiegend wahrscheinlich ein anrechenbarer Arbeitsausfall eingetreten war (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Regelbeweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit BGE 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Das AWA begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Arbeits- ausfall nicht ausschliesslich und unmittelbar durch das Wetter verursacht worden sei. Wei- ter sei nicht konkret dargelegt worden, ob und inwieweit Massnahmen ergriffen wurden, um die Arbeitsstelle soweit zu schützen, dass eine Weiterführung der vorgesehenen Arbei- ten möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht ausreichend darge- legt, welche Arbeiten nicht hätten ausgeführt werden können. Auch das Ausmass des Ar- beitsausfalls sei nicht schlüssig begründet. In den geltend gemachten Ausfalltagen wären
6 Urteil S 2023 80 zudem auch (jedenfalls teilweise) [andere] Arbeiten zu verrichten gewesen (vgl. Einspra- cheentscheid, BF-Beilage 1 S. 6 Ziff. 8a ff.). 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, einzig das Wetter habe zum Arbeitsausfall geführt. Sowohl die Dachlatten als auch die Ziegel seien im Ma- gazin bereitgelegen zur Lieferung und Montage resp. Verarbeitung. Die Arbeiten der ande- ren Handwerker seien vom 16. bis 18. Januar 2023 erledigt worden. Am Nachmittag des
18. Januar 2023 hätte mit der Arbeit begonnen werden sollen. Bei starkem Schneefall re- sp. schneebedecktem Dach und Gerüst – so die Beschwerdeführerin sinngemäss weiter – seien die entsprechenden Arbeiten den Angestellten nicht zumutbar gewesen. Die Mitar- beiter hätten auch nicht auf die andere Baustelle in C.________ geschickt werden können, da auch dort die Arbeiten witterungsbedingt nicht hätten ausgeführt werden können; aus- weislich der Mitarbeiterrapporte seien bis zum 18. Januar 2023 Werkstattarbeiten verrich- tet worden (act. 1). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdegegner hat das Vorliegen der wettertechnischen Voraussetzun- gen für die Schlechtwetterentschädigung explizit anerkannt (BF-Beilage 1 S. 6 Ziff. 8a). Es ist denn auch unbestritten, dass ab dem 18. Januar 2023 (bis Ende Januar 2023) erhebli- cher Schneefall und ein Temperatureinbruch zu verzeichnen waren. Damit scheidet die Anwendung der Nichtanwendbarkeitsregel gemäss Art. 43a lit. a AVIG für die in der Beda- chungsbranche, d.h. grundsätzlich im Aussenbereich tätige und mithin der Witterung direkt ausgesetzte Beschwerdeführerin aber gerade aus (vgl. obige E. 2.1). Widersprüchlich ist daher auch der Vorwurf des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin habe nicht aus- reichend dargelegt, welche Arbeiten nicht hätten ausgeführt werden können, zumal ihm die entsprechende Information (namentlich: Erstellen der Ziegellattung) seit der beschwer- deführerischen Meldung vom 7. Februar 2023 vorlag (AWA-act. 3). Mit der Beschwerde- führerin und entgegen der vom Beschwerdegegner zumindest im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Ansicht bestand für sie im Übrigen in der Tat keine Obliegen- heit, Aufträge für Bedachungsarbeiten nur ausserhalb der Wintermonate durchzuführen (vgl. obige E. 2.1). 4.3.2 Wie der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der (negativen) Anrechenbar- keitsvoraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. b AVIG selber ausgeführt hat, werden nach der Rechtsprechung vom Arbeitgeber keine aufwändigen, kostspieligen oder in einer Branche nicht üblichen Vorkehren verlangt, um die Fortführung der Arbeiten trotz der Wetterver-
7 Urteil S 2023 80 hältnisse zu gewährleisten (BF-Beilage 1 S. 3 Ziff. 3c). Die Baustelle – das Dach eines Doppeleinfamilienhauses – war ab dem 18. Januar 2023 von einer beachtlichen Schnee- decke bedeckt (vgl. BF-Beilage 5); bei Temperaturen in B.________ deutlich unter resp. um den Gefrierpunkt (bis 31. Januar 2023 [vgl. z.B. www.meteoblue.com]) mussten sich rasch Vereisungen bilden. Wenngleich die Beschwerdeführerin über die für entsprechende Räumungsarbeiten nötige Expertise verfügen dürfte, wären diese unweigerlich aufwändig und kostspielig gewesen. Daneben blieb das Risiko von weiterem Schneefall, wobei es nicht verhältnismässig erscheint, zu fordern, das Dach quasi einzuzelten, um mit der Be- lattung fortfahren zu können. Auch die Anrechenbarkeitsvoraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. b AVIG ist damit als erfüllt zu betrachten. 4.3.3 Hinsichtlich ihrer Schadenminderungspflicht hat die Beschwerdeführerin nachvoll- ziehbar aufgezeigt, dass im streitgegenständlichen Zeitfenster (wetterbedingt) auch auf der Baustelle in C.________ nicht gearbeitet werden konnte (AWA-act. 7, 9/21). Plausibel erscheint auch, dass für die im Aussenbereich tätige Beschwerdeführerin nach den aus- weislich der "Arbeitsstunden-Erfassung" ausgeführten Werkstattarbeiten (BF-Beilage 3.1 ff.) keine weiteren nennenswerten Innenarbeiten mehr anstanden. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann der Beschwerdeführerin mithin nicht vorgeworfen werden. 4.3.4 Soweit der Beschwerdegegner die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls mangels schlüssiger Begründung (des Ausmasses des Arbeitsausfalls) verneint, ist Folgendes fest- zuhalten: Gemäss Werkvertrag vom 26. Oktober 2022 zwischen der Bauherrschaft, der D.________ AG (Planung und Bauleitung) und der Beschwerdeführerin (Unternehmer) be- treffend das Projekt ".________ Ersatzneubau Wohnhaus", ".________ Bedachungsarbei- ten" wurde als Auftragsvolumen Fr. 32'353.35 (netto inkl. MWST) vereinbart (AWA-act. 3/4). Im (aktualisierten) Bauprogramm vom 14. Januar 2023 ist unter "Bedachungsarbei- ten" ab dem 5. (bis 22.) Januar 2023 (18 Tage) "Schwellen Fenstertüren + Ziegellattung" vermerkt; für "Ziegel" sind drei Tage im Februar 2023 anberaumt; für Mitte Februar bzw. Ende Februar und Anfang März 2023 sind Abdichtungsarbeiten (21 Tage) eingeplant (AWA-act. 7/5 f.). In der Meldung vom 7. Februar 2023 gab die Beschwerdeführerin an, der Gesamtaufwand der Baustelle betrage 26 Personentage; 6 Personentage seien bis und mit Januar 2023 bereits verrichtet worden; im Monat Januar 2023 seien wetterbedingt 9,5 Ausfall- resp. Personentage (Anzahl betroffene Mitarbeitende: 3) angefallen (AWA-act. 3/2). Beschwerdeweise wurde angeführt, die 28 [recte wohl: 28,5] Personenta- ge würden nur die gemeldeten Ziegelarbeiten betreffen (act. 1 S. 3). Telefonisch hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem AWA im Verlauf des Vorverfahrens angegeben, dass
8 Urteil S 2023 80 die Arbeiten auf der Baustelle in B.________ schliesslich in 34 Tagen von drei Mitarbeitern erledigt worden seien (AW-act. 14). Die Anzahl Arbeitstage erscheint für die Baustelle ge- rechtfertigt und ist anhand des Bauprogramms nachvollziehbar. Dass für die Bedachungs- arbeiten eines Doppeleinfamilienhauses drei Arbeitnehmer beansprucht werden, ist plau- sibel. Von einem Missverhältnis zwischen dem Auftragsvolumen und der Anzahl Arbeits- tage resp. Arbeitnehmer kann sodann nicht die Rede sein. Die Anrechenbarkeit des Ar- beitsausfalls durfte folglich auch unter diesem Titel nicht verneint werden. 5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung zugunsten der Be- schwerdeführerin erhoben hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben ist. Der Beschwerdegegner wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die von der Beschwerdeführerin gewählte Ar- beitslosenkasse zu überweisen haben, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchs- voraussetzungen und Durchführung der rechnerischen Vorgänge über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung verfüge. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 215 ff.).
9 Urteil S 2023 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid auf- gehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die von der Beschwerdeführerin gewählte Arbeitslosenkasse zu überwiesen, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen und Durchführung der rechnerischen Vorgänge über den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung verfüge. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 28. Juni 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am