opencaselaw.ch

S 2023 53

Zg Verwaltungsgericht · 2025-03-24 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Sachverhalt

zugrunde lag. Entsprechend war sie mit den Akten bereits vertraut; ein erneutes Aktenstu- dium von zwei Stunden ist nicht zu entschädigen. Für das Ausfüllen des uP-Formulars wird praxisgemäss ein Aufwand von rund einer halben Stunde veranschlagt, so dass die weiteren zwei hierfür verbuchten Stunden nicht zu entschädigen sind. Ebenfalls nicht auf die Staatskasse zu nehmen ist besonders betreuungsintensives Verhalten des Klienten, wofür vorliegend ermessensweise zwei weitere Stunden in Abzug zu bringen sind. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift kann ein Aufwand von maximal sechs Stunden entschä- digt werden, nachdem darin in weiten Teilen die bereits einspracheweise gemachten Ein- wände wiederholt und weiter ausgeführt werden. Nicht zu entschädigen sind schliesslich Abklärungen während einer halben Stunde zum UVG-Verfahren vor dem Verwaltungsge- 14 Urteil S 2023 53 richt Zug, die offenbar auf Drängen des Klienten erst nach der Beschwerdeeinreichung er- folgten. Insgesamt resultiert so ein zu entschädigender Arbeitsaufwand von rund 8,5 Stun- den à Fr. 220.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]), mithin Fr. 1'870.–. In dieser Höhe ist Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler aus der Gerichtskas- se zu entschädigen. 15 Urteil S 2023 53 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (2 Absätze)

E. 14 Urteil S 2023 53 richt Zug, die offenbar auf Drängen des Klienten erst nach der Beschwerdeeinreichung er- folgten. Insgesamt resultiert so ein zu entschädigender Arbeitsaufwand von rund 8,5 Stun- den à Fr. 220.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]), mithin Fr. 1'870.–. In dieser Höhe ist Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.

E. 15 Urteil S 2023 53 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'870.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an die J.________ AG (als UVG-Zusatzversicherer), an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 4 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 24. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 24. März 2025

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 310,

Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend

Unfallversicherung

(Leistungen)

S 2023 53

2

Urteil S 2023 53

A.

A.________, geboren am 17. November 1972, gelernter Forstwirt (Suva-act. 75 S.

2), war ab März 2004 bis Oktober 2015 angestellt als LKW-Chauffeur bei der B.________

AG und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Su-

va-act. 29, 34, 75 S. 2, 81). Am 28. März 2015 rutschte er auf einer nassen Wiese aus und

zog sich einen Bruch des rechten oberen Sprunggelenks zu (Unfallmeldung vom 6. April

2015, Suva-act. 1; Schilderung des Unfallhergangs Suva-act. 75). Dieser wurde operativ

versorgt (Bericht der Klinik C.________ vom 1. April 2015, Suva-act. 13; OP-Bericht, Su-

va-act. 52). Nach Entfernung von Schrauben und Osteosynthesematerial (Suva-act. 137)

fand auf Empfehlung des Kreisarztes der Suva (Suva-act. 116) vom 9. Mai bis 8. Juni

2016 eine stationäre Rehabilitation in der Klinik D.________ statt (Suva-act. 155). Die Su-

va übernahm bis zum 21. Juni 2016 die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Mit

Verfügung vom 29. August 2016 stellte sie ihre Leistungen per 22. Juni 2016 ein, da dem

Versicherten die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar sei (Suva-act. 168). Auf Ein-

sprache hin nahm sie diese Verfügung zurück und verfügte am 9. Februar 2018 neu, wo-

bei sie auch einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneinte

(Suva-act. 226). Daran hielt sie – nach Abklärungen bezüglich eines am 21. Juni 2019

gemeldeten Rückfalls (Suva-act. 251, 259; Versteifungsoperation des oberen Sprungge-

lenks), für welchen sie zwischen dem 21. Juni 2019 und dem 30. November 2020 erneut

Taggelder ausrichtete (Suva-act. 282) – mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023 fest

(Suva-act. 394).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er be-

antragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 30. März 2023, die

rückwirkende Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere von

Taggeldern für den Zeitraum ab 22. Juni 2016 bis und mit 20. Juni 2019 auf der Grundlage

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die Durchführung zusätzlicher medizinischer und

erwerblicher Abklärungen sowie die Zusprache von Invalidenrente und Integritätsentschä-

digung ab dem 30. November 2020. Ausserdem verlangte er die unentgeltliche Verbei-

ständung in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler (act. 1 S. 2).

C.

Auf Aufforderung des Gerichts hin (act. 2) reichte der Beschwerdeführer Belege

bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse ein (act. 4). Mit Verfügung des Kammervorsit-

zenden vom 6. Juni 2023 wurde ihm gestützt auf die gemachten Angaben (insbesondere:

kein Vermögen; Bezug von Sozialhilfeunterstützung in Deutschland) die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung bewilligt (act. 5).

3

Urteil S 2023 53

D.

Die Suva verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf eine ausführliche Be-

schwerdeantwort und verwies auf ihren Einspracheentscheid vom 30. März 2023 (act. 6).

E.

Am 22. Januar 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre

Honorarnote zu den Akten (act. 8).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Bei Wohnsitz der versicherten Person im Ausland ist

das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweize-

rischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Sitz bzw.

Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Letzteres ist hier der Kanton Zug (Sitz der

B.________ AG in E.________ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung). Damit ist das

Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) ört-

lich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Einspra-

cheentscheid am 30. März 2023 und er ging der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

am 1. April 2023 zu (act. 1 S. 2). Die Beschwerdeschrift wurde am 11. Mai 2023 der Post

übergeben. Damit wurde die 30-tägige Frist – unter Berücksichtigung des österlichen Fris-

tenstillstands vom 2. bis zum 16. April 2023 – gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m Art. 38

Abs. 4 lit. a ATSG gewahrt. Die Beschwerdeschrift entspricht den formellen Anforderungen

und der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener beschwerdelegitimiert. Somit ist die

Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg

gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz-

lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (hier: 30. März

2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher

Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechts-

folgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).

4

Urteil S 2023 53

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversi-

cherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangs-

rechtlichen Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September

2015 des UVG [AS 2016 4375, 4387] vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die

sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem

Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der ge-

nannten Übergangsbestimmungen, AS 2016 4375, 4387; BGE 146 V 51 E. 2.3). Der hier

zu beurteilende Unfall hat sich am 28. März 2015 ereignet, weshalb die bis zum

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung

zitiert werden.

2.2

Im ATSG sind am 1. Januar 2021 die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänder-

ten Bestimmungen in Kraft getreten sowie am 1. Januar 2022 die Änderungen vom

19. Juni 2020. Materiellrechtliche Bestimmungen des ATSG sind, gleich wie die Bestim-

mungen des UVG, bei Unfallsachverhalten (bei denen es sich gerade nicht um Dauer-

sachverhalte handelt, wie sie in BGE 148 V 162 E. 3.2.1 sowie 147 V 278 E. 2.1 zu beur-

teilen waren) in der Fassung anwendbar, die im Unfallzeitpunkt Geltung hatte (BGE 134 V

109 E. 2.2; 130 V 1 E. 3.2). Sofort anwendbar sind die geänderten allgemeinen Verfah-

rensbestimmungen (BGE 130 V 1 E. 3.2). Soweit materiellrechtliche Bestimmungen des

ATSG zur Anwendung gelangen, ist demnach die am 28. März 2015 geltende Gesetzes-

fassung beizuziehen; soweit es um reine Verfahrensbestimmungen geht, kommen die seit

1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Etwas anderes ergibt sich auch

nicht aus den in Art. 82 und 82a ATSG enthaltenen Übergangsbestimmungen (vgl. zum

Ganzen etwa VGer ZG S 2021 34 vom 16. Januar 2023 E. 2.2).

3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023

dem Beschwerdeführer zu Recht keine Taggelder für den Zeitraum zwischen dem 22. Juni

2016 und 20. Juni 2019 (zusätzlich zu den ausgerichteten Taggeldern bis 21. Juni 2016

sowie zwischen dem 21. Juni 2019 und dem 30. November 2020) zugesprochen hat und

darüber hinaus einen Anspruch auf Invalidenrenten bzw. eine Integritätsentschädigung

verneint hat.

5

Urteil S 2023 53

3.1

Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vor-

liegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung (vgl. zum Unfallbegriff

Art. 4 ATSG). Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Versicherte initial im Jahr 2015 ei-

nen Unfall erlitten hat, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Un-

fallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-

menhang besteht (etwa: BGE 142 V 435 E. 1; 148 V 356 E. 3). Eine Leistungspflicht kann

auch bestehen für Rückfälle oder Spätfolgen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wie-

deraufflackern eines vermeintlich geheilten Gesundheitsschadens, so dass es zu ärztlicher

Behandlung, möglicherweise sogar zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische

oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild

führen können (BGer 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 3, mit Verweis auf BGE 118

V 293 E. 2c). Auch bei Rückfällen oder Spätfolgen ist zu prüfen, ob diese zum ursprüngli-

chen Unfall den notwendigen Kausalzusammenhang aufweisen. Für den entsprechenden

Nachweis ist der Leistungsansprecher (d.h. die versicherte Person) materiell beweisbelas-

tet. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ent-

steht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. An den Wahrscheinlichkeitsbe-

weis sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwi-

schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. statt

vieler BGer 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3).

3.2

In der Unfallversicherung entsteht ein Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach

dem Unfalltag. Der Anspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit,

mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Der

Begriff der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit wird im ATSG definiert. Dieses hält dazu

fest, Arbeitsunfähigkeit sei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Be-

ruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer sei auch die zu-

mutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen

(Art. 6 ATSG). Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht bei unfallkausaler Invalidität von

mindestens 10 Prozent (Art. 18 Abs. 1 UVG); die Anspruchsprüfung hat bei Eintritt des

medizinischen Endzustands zu erfolgen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Auch der Begriff der Invali-

dität wird im ATSG definiert, welches dazu festhält, es handle sich dabei um die voraus-

sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

6

Urteil S 2023 53

(Art. 8 Abs. 1 ATSG), d.h. um einen ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglich-

keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

ATSG). Der Grad der Invalidität wird bei erwerbstätigen Versicherten grundsätzlich durch

Vornahme eines Einkommensvergleichs bestimmt (Art. 16 ATSG). Zusätzlich zu den be-

reits genannten Leistungen kann ein Versicherter in der Unfallversicherung Anspruch er-

heben auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung, wenn er durch einen Unfall eine

dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Deren Höhe wird nach der Schwere des Schadens abge-

stuft, wobei der Bundesrat die Bemessung regelt (Art. 25 UVG).

3.3

Die Unfallversicherung trifft grundsätzlich eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat

die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand ihres Versicherten von Amtes

wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (dazu etwa: BGE 146 V 51 E. 5.1) er-

stellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-

Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20).

Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes bedeutet indes nicht, dass die Sozialversi-

cherung auf Wunsch der versicherten Person wiederholt und ohne konkreten Anlass alle

nur erdenklichen Abklärungen bei immer neuen Experten zu veranlassen hätte. Vielmehr

liegt es zunächst an der versicherten Person, das Vorliegen neuer gesundheitlicher Tatsa-

chen sowie deren kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis glaubhaft zu machen. Erst

dann sind weitere Abklärungen notwendig und greift damit die Untersuchungspflicht der

Versicherung (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Geht es um Veränderungen des Gesundheitszustan-

des, setzt Glaubhaftmachen regelmässig voraus, dass Rückfall oder Spätfolgen zu erneu-

ten ärztlichen Behandlungen Anlass gegeben haben (vgl. oben E. 3.1) und wird folglich die

Vorlage von Berichten der behandelnden Arztpersonen verlangt, aus denen sich die ge-

sundheitliche Veränderung sowie die veränderte Leistungsfähigkeit ergibt (vgl. analog Ga-

briel Hüni, Das Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG – klippenreich?, in: November-

Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2021, 2022, S. 43 ff. mit Hinweisen).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-

klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen

7

Urteil S 2023 53

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be-

gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Nach der Rechtsprechung kommt

auch den (Akten-)Beurteilungen der beratenden Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungs-

trägers Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste-

hen. Praxisgemäss kommt ihnen aber nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtli-

chen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gut-

achten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An-

forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Feststellungen von beratenden Ärzten oder Ärztinnen, so sind ergän-

zende Abklärungen vorzunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lü-

ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines

an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni

2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4).

4.

4.1

Die Suva thematisierte in ihrem Einspracheentscheid vom 30. März 2023 zunächst

die grundsätzliche Frage nach dem Vorliegen einer unfallkausalen Nervenschädigung und

Gefühlsstörung im rechten Fuss. Im Wesentlichen hielt sie dazu gestützt auf die neurolo-

gische Beurteilung ihres Konsiliararztes Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie sowie für Neurologie, fest, eine unmittelbare Schädigung des Nerven-

systems habe im Nachgang zum Unfallereignis nicht objektiviert werden können. Im Zu-

sammenhang mit der Entfernung des Osteosynthesematerials sei ein ausschliesslich sen-

sorischer Endast eines peripheren Nervs entfernt worden, was eine minimale, indirekt un-

fallkausale periphere Nervenschädigung im Bereich des rechten Fusses darstelle. Selbst

wenn der fragliche Endast dauerhaft geschädigt worden sein sollte, lasse sich hieraus

aber keine namhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit herleiten. Es habe in den weite-

ren neurologischen und klinisch-neurophysiologischen Untersuchungen denn auch keine

namhafte, klinisch relevante periphere Nervenschädigung des rechten Fusses nachgewie-

sen werden können. Auch durch die am Wohnort behandelnden Neurologen und Psychia-

ter sei eine Funktionsbeeinträchtigung aufgrund der Teilschädigung eines oberflächlichen

Hautnervs ausgeschlossen worden und es sei als Diagnose eine Polyneuropathie festge-

halten worden (nota bene nicht nur am betroffenen rechten Fuss, sondern beidseits; E. 3b

und 3c des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 394; Suva-act. 372, 249). Die Suva

schloss hieraus, es bestehe als indirekte Unfallfolge eine minimale periphere Nervenschä-

8

Urteil S 2023 53

digung im Bereich des rechten Fusses, die aber keine namhafte Beeinträchtigung der Ar-

beitsfähigkeit zur Folge habe, während die darüber hinaus geklagte Gefühlsstörung unfall-

fremd sei. Infolgedessen verneinte sie denn auch – implizit – einen Anspruch auf weitere

Taggelder nach erfolgreichem Abschluss der Rehabilitation im Juni 2016.

4.2

Bezüglich des Rentenanspruchs legte die Vorinstanz unter Verweis insbesondere

auf Art. 18 f. UVG sowie Art. 7 f. und Art. 16 ATSG sowie die Rechtsprechung zunächst

die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente

der Unfallversicherung einlässlich dar, worauf verwiesen werden kann (E. 4 und 6 des an-

gefochtenen Entscheids, Suva-act. 394; vgl. zusammenfassend auch oben E. 3.2).

4.2.1

Im konkreten Fall verwies die Suva auf den Austrittsbericht der Klinik D.________

vom 14. Juni 2016, gemäss dem sich das Ausmass der geklagten Einschränkungen über

ein Jahr nach dem Unfall mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen

Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer

Sicht nicht erklären lasse. Der Patient habe ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhal-

ten mit Symptomausweitung gezeigt. Indes sei die angestammte berufliche Tätigkeit als

Chauffeur mit gehender/stehender Tätigkeit inkl. Beladen tatsächlich nicht mehr zumutbar.

Zumutbar sei aber ganztags jede leichte bis mittelschwere Arbeit, sofern diese wechselbe-

lastend sei und weder wiederholtes Treppensteigen noch Gehen in unebenem Gelände

beinhalte (E. 5a/aa des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 394; Suva-act. 155 S. 2 f.).

Daran änderte eine später dokumentierte beginnende posttraumatische Sprunggelenksar-

throse nichts. Das bisherige Leistungsprofil für leichte bis mittelschwere, wechselbelasten-

de Tätigkeiten ohne körperliche Zwangshaltungen zum Knien, Hocken, Kauern, ohne re-

petitives Treppengehen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten oder Arbeiten auf un-

ebenem Untergrund seien weiterhin zumutbar. Durch die beratenden Ärzte wurde dabei

insbesondere – im Einklang mit den Ärzten der Klinik D.________ – darauf hingewiesen,

dass die subjektive Arbeitsunfähigkeit ohne eigene motivierte Arbeits- oder realistische

Behandlungsziele, mit sozialen Versorgungswünschen sich nicht unfallursächlich erklären

lasse. Dies umso weniger, als die privaten sozialen Kompetenzen des Versicherten sowie

dessen aktive Verkehrsteilhabe und die Fernreisefähigkeiten erhalten seien. Das Zumut-

barkeitsprofil habe sich auch nach dem im Juni 2019 gemeldeten Rückfall nicht geändert

(E. 5a/cc bis 5b des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 394, 380 S. 24).

4.2.2

Der medizinische Endzustand sei, so die Suva, gemäss einhelliger ärztlicher Mei-

nung zum Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik D.________, mithin am 8. Juni 2016, er-

9

Urteil S 2023 53

reicht gewesen. In diesem Zeitpunkt seien weitere Massnahmen nicht mehr empfohlen

worden. Die hernach dennoch durchgeführten Behandlungen (erneuter Rehabilitations-

aufenthalt sowie viertägige Schmerztherapie in Deutschland) hätten denn auch – erwar-

tungsgemäss – zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustands geführt. Entsprechend

sei der Wiederauftritt von Beschwerden am oberen Sprunggelenk rechts, gemeldet im Juni

2019 und operativ versorgt im Oktober 2019 (Versteifungsoperation), als Rückfall erfasst

worden (E. 6b des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 394).

4.2.3

Zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) stellte die Suva ab auf den Lohn, den

der Versicherte gemäss Auskunft der B.________ AG im Jahr 2016 hätte verdienen kön-

nen, nämlich Fr. 57'408. (E. 7 des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 394). Für die

Ermittlung des Invalideneinkommens zog sie Zahlen ihrer DAP-Datenbank bei, wobei sie

verschiedene leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als Hilfsarbeiter berücksichtigte und so

ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 57'398. ermittelte (E. 8 des angefochtenen

Entscheids, Suva-act. 394; Suva-act. 231). Die Zahlen plausibilisierte sie zusätzlich durch

Beizug der LSE 2016, woraus sich bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1, Total Män-

ner, Tabelle TA1, und Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % wegen des einge-

schränkten Zumutbarkeitsprofils ein erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 63'463. er-

gab (E. 8c des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 394).

4.3

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung legte die Suva die

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) dar,

worauf verwiesen werden kann (E. 10b des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 394;

Zusammenfassung oben E. 3.2). Sie prüfte anschliessend, ob der Versicherte durch den

Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung seiner körperlichen, geistigen oder psy-

chischen Integrität erlitten hatte, was sie in einlässlicher Würdigung der medizinischen Ak-

tenlage verneinte (E. 10c und 10d des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 394).

4.4

Schliesslich bewilligte die Suva dem Versicherten bereits im Einspracheverfahren

die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, der sie 50

Stunden à Fr. 200. zuzüglich Mehrwertsteuer zusprach (E. 12 des angefochtenen Ent-

scheids, Suva-act. 394).

5.

Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen beschwerdeweise seine be-

reits einspracheweise vorgebrachten Rechtsstandpunkte. Diese bestehen in der Auffas-

sung, der medizinische Endzustand sei nicht bereits am 8. Juni 2016, sondern erst am

10

Urteil S 2023 53

30. November 2020 erreicht gewesen, weshalb ihm die Suva bis zu letzterem Zeitpunkt

Taggelder und Heilungskosten auszurichten gehabt hätte (act. 1 S. 4 f., 9 ff.). Sodann

bemängelt er nach Eintritt des Endzustands eine ungenügende Abklärung seiner funktio-

nellen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit sowie den zur Bestimmung der Invalidität

vorgenommenen Einkommensvergleich (act. 1 S. 5 ff.). Nach seinem Dafürhalten besteht

höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % in einer angepassten Tätigkeit, wobei

beim Valideneinkommen auf Tabellenlöhne entsprechend einer qualifizierten Tätigkeit ab-

zustellen sei, während beim Invalideneinkommen die Tabellenlöhne für angepasste Hilfs-

arbeitertätigkeiten zur Anwendung gelangen sollten, unter Berücksichtigung eines zusätz-

lichen leidensbedingten Abzugs von mindestens 10 bis 15 % (act. 1 S. 13 f.). Ausserdem

sei ihm eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten, entsprechend Suva-

Tabellen 2 und 5, für eine erlittene Nervenschädigung und Arthrose des oberen Sprungge-

lenks (act. 1 S. 14).

6.

6.1

Bezüglich der Taggeldansprüche des Versicherten hat die Suva in ihrem Einspra-

cheentscheid vom 30. März 2023 keine weiteren Ausführungen mehr gemacht, sondern es

bei der Ausrichtung von Taggeldern bis zum 21. Juni 2016 bzw. (für den Zeitraum der er-

neuten operativen Behandlung des oberen Sprunggelenks) zwischen dem 21. Juni 2019

und dem 30. November 2020 bewenden lassen. Weitergehende Ansprüche hat sie damit

implizit verneint. Dies ist nicht zu beanstanden, ergibt die medizinische Aktenlage doch die

übereinstimmende Auffassung sowohl der Versicherungsmediziner als auch der behan-

delnden Ärzte, dass nach Austritt aus der Klinik D.________ zwar mit Blick auf den rech-

ten Fuss ein angepasstes Belastbarkeitsprofil zu beachten war (vgl. oben E. 4.2.1), an-

sonsten aber die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich vollständig wiederhergestellt war. Das de-

monstrative Schonverhalten entsprach bereits seit Oktober 2015 nicht mehr dem ärztlich

empfohlenen Verhalten, wonach etwa das Vermeiden geschlossenen Schuhwerks oder

das Vermeiden jeglicher Belastung und die Nutzung der Unterarmgehstöcke nicht mehr

empfohlen wurde (vgl. etwa Suva-act. 94 S. 1, 155 S. 2, 184 S. 11). Darüber hinaus stan-

den die dazumal noch geklagten Beschwerden – insbesondere Polyneuropathie, Senk-

Spreiz-Füsse (vgl. dazu etwa Suva-act. 40 S. 2) etc. – in keinem Zusammenhang mit dem

Unfall (vgl. oben E. 4.1). Die Suva hat demnach zu Recht ihre Taggeldleistungen im Juni

2016 eingestellt und diese erst wieder für den Zeitraum einer Operation mit anschliessen-

der Erholungszeit am rechten Fuss (Operation einer möglicherweise als Unfallfolge aufge-

tretenen Arthrose, vgl. Suva-act. 259 S. 6, 296 ff.) wieder aufgenommen. Daran ändert

nichts, dass sich der Versicherte auch nach Juni 2016 subjektiv weiterhin arbeitsunfähig

11

Urteil S 2023 53

fühlte und ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumut-

bar war. Wie oben in E. 3.2 ausgeführt, war bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit

nicht mehr nur die letzte Tätigkeit, sondern waren auch angepasste Tätigkeiten zu berück-

sichtigen. Dies galt umso mehr, als er sich bereits vor dem Unfall in gekündigtem Arbeits-

verhältnis befunden hatte und sich mithin so oder anders eine neue Arbeitstätigkeit hätte

suchen müssen (vgl. Suva-act. 29, 34, 75 S. 2, 81). Dabei stand ihm eine breite Palette an

Hilfstätigkeiten zur Auswahl, wie er sie denn auch in der Vergangenheit ausgeübt hatte

(Suva-act. 75 S. 2). Nota bene hat denn auch die Invalidenversicherung nie berufliche

Massnahmen durchgeführt, sondern dem Versicherten bereits am 19. April 2017 mitgeteilt,

dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht bestehe, was sie mit Verfügung vom 15.

Juni 2017 bestätigte (Suva-act. 183 S. 2, 185 S. 4).

6.2

Bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist grundsätzlich auf das soeben

zum Taggeldanspruch Ausgeführte zu verweisen. Entgegen seiner eigenen Auffassung

lässt sich in den Akten kein medizinisches Attest finden, welches besagen würde, dass

beim Versicherten funktionelle Einschränkungen bestehen würden, die ihn auch in der

Ausübung einer angepassten leichten bis mittelschweren Hilfstätigkeit behindern würden

(vgl. näher zur Erwerbsunfähigkeit etwa BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.1;

zum mehrfach und einhellig bestätigten Zumutbarkeitsprofil oben E. 4.2.1). Vielmehr ergibt

sich bereits aus dem Austrittsbericht der Klinik D.________, dass die Arbeitsunfähigkeit

subjektiver Natur war. So habe der Patient etwa bewusst Übungen zur Leistungssteige-

rung vermieden, habe seit Beginn der Rehabilitation lediglich fraglich motiviert gewirkt,

primär Interesse an einer Information über die Invalidenversicherung und mögliche finan-

zielle Unterstützung gezeigt und klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich eine Arbeits-

tätigkeit nicht mehr vorstellen könne, sondern sich nach Ferien und Reisen sehne (Suva-

act. 155 S. 4 f.). Aktenkundig ist denn auch, dass – wie bereits die Vorinstanz richtig fest-

hielt (vgl. oben E. 4.2.1) – die geringfügige Beeinträchtigung am rechten Fuss den Versi-

cherten nicht daran hinderte, schon zu Beginn des Jahres 2016 eine Reise von fast zwei

Monaten zu unternehmen (Suva-act. 93, 102) sowie in den Jahren 2020/2021 drei Monate

in der Türkei zu verbringen (Suva-act. 333).

Nachdem der Versicherte auf seinem gelernten Beruf in den letzten Jahrzehnten nie mehr

gearbeitet hat, sondern immer in verschiedenen Hilfstätigkeiten erwerbstätig war (vgl. Su-

va-act. 75 S. 2), ist sodann offensichtlich, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs

sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen auf dieselben

statistischen Werte abzustellen ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer

12

Urteil S 2023 53

auch in einer angepassten Tätigkeit seine erwerbliche Kapazität lediglich mit unterdurch-

schnittlichem Erfolg auszuschöpfen vermöchte, so dass ein Tabellenlohnabzug nicht zu

gewähren ist (vgl. anstelle vieler BGer 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 9.1.2).

Entsprechend erübrigen sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % Weiterungen zum Ein-

kommensvergleich (vgl. zur entsprechenden Verfügung der zuständigen IV-Stelle, die

ebenfalls ab 1. Juni 2016 von einer vollständig wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit aus-

ging, nota bene Suva-act. 204 S. 3, 268).

6.3

Auch bezüglich der Integritätsentschädigung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Su-

va den Sachverhalt falsch festgestellt oder Recht verletzt haben sollte. Abgesehen von ei-

ner leichten Arthrose (vgl. Suva-act. 223) und einer fraglichen, jedenfalls in ihren Auswir-

kungen nicht fassbaren oder objektivierbaren, peripheren Nervenschädigung, sind die Fol-

gen des Unfalls vom 28. März 2015 nach einhelliger ärztlicher Einschätzung vollständig

und folgenlos abgeheilt. Zu einem anderen Ergebnis kommen nota bene nicht einmal die

vom Versicherten selber angerufenen Privatgutachter (vgl. etwa Gutachten des Dr. med.

G.________, Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, vom 22. Februar 2017, welcher

nicht von einer dauernden Beeinträchtigung ausging [Suva-act. 182 S. 12] oder des Dr.

med. H.________, Facharzt für Neurologie, vom 9. Juni 2017, der weder neurografisch ei-

ne periphere Nervenschädigung fassen noch in der neurologischen Untersuchung motori-

sche Defizite erheben konnte [Suva-act. 186 S. 14 f.]).

6.4

Bei klarer und übereinstimmender medizinischer Aktenlage durfte sodann die Su-

va zu Recht davon ausgehen, es sei von weiteren medizinischen Abklärungen kein weite-

rer entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Sie hat mithin den Untersuchungs-

grundsatz (vgl. oben E. 3.3) nicht verletzt, indem sie von solchen in antizipierter Beweis-

würdigung (vgl. dazu etwa BGE 144 V 361 E. 6.5) abgesehen hat. Aus demselben Grund

sind auch durch das hiesige Gericht keine zusätzlichen medizinischen und erwerblichen

Abklärungen zu treffen, insbesondere ist kein interdisziplinäres Gutachten vonnöten, zu-

mal insbesondere Arbeitsfähigkeit und Belastungsprofil des Versicherten klar und nach-

vollziehbar erstellt sind. Auf die diesbezüglichen Erhebungen der Versicherungsmediziner

der Suva ist abzustellen, da sie in völligem Einklang stehen mit der übrigen Aktenlage, so

dass keine auch nur geringfügigen Zweifel an ihren Ausführungen bestehen (vgl. ausführ-

lich etwa auch das Belastungsprofil gemäss Einschätzung der vom Beschwerdeführer in

Eigenregie zusätzlich aufgesuchten Klinik I.________, welche ebenfalls auf maximale Ar-

beitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Dauerbelastung des Sprunggelenks schloss, Suva-

act. 218).

13

Urteil S 2023 53

7.

7.1

Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah-

ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG in der aktuell geltenden Fassung; zur sofortigen Anwendbarkeit geänderter Verfah-

rensbestimmungen des ATSG vgl. E. 2.2 hiervor). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich

der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos

ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdefüh-

rer noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzu-

sprechen.

7.2

Die Rechtsbeiständin des unterliegenden Beschwerdeführers hat gegenüber der

sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 37 Abs. 4

ATSG; § 27 Abs. 3 VRG).

7.2.1

Mit Honorarnote vom 22. Januar 2024 (act. 8) macht sie für ihre Bemühungen im

Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren einen Zeitaufwand von insge-

samt 15 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Pau-

schalspesen von 134.20 für Kopien, Porti etc. geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer zum An-

satz von 7,7 % bzw. von 8,1 % (per 1. Januar 2024 wurde der Mehrwertsteuersatz erhöht),

ausmachend total Fr. 3'759.30.

7.2.2

Geschuldet ist indes nicht die volle, sondern lediglich eine angemessene Entschä-

digung. Vorliegend hat die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer aktenkundig bereits im

Verfahren vor Vorinstanz vertreten (wofür sie nota bene üppig entschädigt wurde entspre-

chend einem Aufwand von 50 Stunden à Fr. 200.–). Ebenso stellte sie seine Vertretung si-

cher im Verfahren vor der Invalidenversicherung, dem grundsätzlich derselbe Sachverhalt

zugrunde lag. Entsprechend war sie mit den Akten bereits vertraut; ein erneutes Aktenstu-

dium von zwei Stunden ist nicht zu entschädigen. Für das Ausfüllen des uP-Formulars

wird praxisgemäss ein Aufwand von rund einer halben Stunde veranschlagt, so dass die

weiteren zwei hierfür verbuchten Stunden nicht zu entschädigen sind. Ebenfalls nicht auf

die Staatskasse zu nehmen ist besonders betreuungsintensives Verhalten des Klienten,

wofür vorliegend ermessensweise zwei weitere Stunden in Abzug zu bringen sind. Für das

Verfassen der Beschwerdeschrift kann ein Aufwand von maximal sechs Stunden entschä-

digt werden, nachdem darin in weiten Teilen die bereits einspracheweise gemachten Ein-

wände wiederholt und weiter ausgeführt werden. Nicht zu entschädigen sind schliesslich

Abklärungen während einer halben Stunde zum UVG-Verfahren vor dem Verwaltungsge-

14

Urteil S 2023 53

richt Zug, die offenbar auf Drängen des Klienten erst nach der Beschwerdeeinreichung er-

folgten. Insgesamt resultiert so ein zu entschädigender Arbeitsaufwand von rund 8,5 Stun-

den à Fr. 220.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. § 9 Abs. 4 der Verordnung über

die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]), mithin

Fr. 1'870.–. In dieser Höhe ist Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler aus der Gerichtskas-

se zu entschädigen.

15

Urteil S 2023 53

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'870.–

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6.

Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die

Beschwerdegegnerin, an die J.________ AG (als UVG-Zusatzversicherer), an das

Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 4 im Dispositiv an

die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 24. März 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am