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S 2023 125

Zg Verwaltungsgericht · 2025-03-14 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 125 A. A.a Der 1969 geborene, zuletzt bis Ende September 2012 bei B.________ als Betreu- er angestellt gewesene Versicherte, A.________, meldete sich im Juli 2013 bei der SVA Aargau, IV-Stelle, mit Hinweis auf die im Frühjahr 2012 bei ihm gestellte Diagnose Asper- ger-Syndrom zur Früherfassung an (IV-act. 1 f., 10). Im August 2013 meldete er sich ebendort zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 5). Die Verwaltung tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte Eingliede- rungsmassnahmen, namentlich Jobcoaching (IV-act. 23, 32, 42, 54, 61). Ab August 2015 war der Versicherte – (zunächst) jeweils befristet, mit unterschiedlichen Pensen – bei der C.________ als Betreuer tätig, sodass die Integrationsmassnahmen per März 2017 abge- schlossen wurden (IV-act. 51, 57, 67, 69). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 30. August 2017 den Anspruch auf eine Inva- lidenrente (IV-act. 74 f.). A.b Im April 2020 wurde der Versicherte von seiner Einrichtung der beruflichen Vor- sorge resp. deren Vertreterin mit Hinweis auf eine seit Mitte Juni 2019 bestehende Ar- beitsunfähigkeit [Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________] bei der IV- Stelle Zug zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 76). Da in der Folge der Kontakt mit dem Versicherten nicht hergestellt werden konnte, schloss die IV-Stelle den Fall am

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (Art. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 16 ATSG).

E. 2.3.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per- son im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Validenein- kommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (BGer 8C_236/2022 vom 4. Okto- ber 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1).

E. 2.3.2 Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je- denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können ebenfalls die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenom- menen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb). Wird das Invalideneinkommen derart ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönli- che und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst- jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

E. 2.4 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 % ent- spricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil 49 % 47,5 % 48 % 45 % 47 % 42.5 % 46 % 40 % 45 % 37,5 % 44 % 35 % 43 % 32,5 % 42 % 30 % 41 % 27,5 % 40 % 25 %

E. 5 Urteil S 2023 125 Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2).

E. 6 Urteil S 2023 125 die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invali- deneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfs- arbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beur- teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).

E. 7 Urteil S 2023 125 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf eine Rente von 32,5 % einer ganzen Rente. 4. 4.1 Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Versicherte sei seit dem 30. November 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gestützt auf die Anga- ben ihres RAD bezifferte sie dessen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Arbei- ten in stark strukturierten, repetitiven Tätigkeiten wie zum Beispiel Buchhaltung oder Kas- senführung mit reduzierten menschlichen Kontakten) mit 80–100 %. Beim Validenein- kommen ging sie vom zuletzt im Jahr 2018 bei der C.________ erzielten Einkommen – aufgerechnet auf das Jahr 2020, d.h. Fr. 93'842.– – aus. Zur Begründung führte sie an, aus den IK-Einträgen ergebe sich, dass der Versicherte ab April 2006 bis Januar 2010 bei der G.________ AG erwerbstätig gewesen sei und dort ein Einkommen zwischen Fr. 75'965.– (2007) und Fr. 100'511.– (2009) erzielt habe. In der Folge habe der Versicher- te aber erst mit seiner Anstellung bei der C.________ ab August 2015 wieder ein ähnlich hohes Einkommen generieren können. Im Jahr 2018 habe er gemäss IK-Auszug und Ar- beitgeberfragebogen ein Jahreseinkommen von Fr. 92'348.– erzielt. Es sei korrekt, dass von diesem Valideneinkommen, aufindexiert auf das Jahr 2020, ausgegangen werde, zu- mal einerseits der Versicherte doch über einen noch nicht so weit zurückliegenden, länge- ren Zeitraum bei der C.________ tätig gewesen sei und andererseits auf [beschwerdefüh- rerische] Spekulationen [hinsichtlich der beruflichen Entwicklung bzw. der Höhe des Vali- deneinkommens und dessen Entwicklung] nicht abgestellt werden könne. Das Invaliden- einkommen legte sie in Abstellung auf die LSE (2020, Dienstleistungssektor 3, Niveau 1), ausgehend von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 53'548.– fest. Einen leidensbeding- ten Abzug nahm sie mangels Erfüllung der entsprechenden Kriterien nicht vor. Daraus fol- gerte sie einen IV-Grad von 43 % bzw. einen Anspruch auf eine Rente von 32,5 % einer ganzen Invalidenrente, beginnend am 1. Juli 2022 (BF-act. 2). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt einen fehlerhaften Einkommensvergleich. Er ist der Ansicht, beim Valideneinkommen dürfe nicht auf das bei der C.________ erzielte Ein- kommen abgestellt werden, da die dortige Tätigkeit für ihn eigentlich nicht geeignet gewe- sen sei, was auch der RAD festgehalten habe. Er habe während den Jugendjahren trotz seiner Einschränkungen noch eine Banklehre absolvieren können. Die letzte Tätigkeit vor dem ersten Zusammenbruch sei in einer internationalen Firma im Vertrieb von Sicher- heitshardware gewesen, wo er als Verkaufsleiter und Project Manager sehr häufig mit

E. 8 Urteil S 2023 125 Kunden habe in Kontakt stehen müssen, was ihn mit seiner Diagnose, die er dannzumal noch nicht gekannt habe, auf Dauer überfordert habe. Er habe sein Einkommen bis 2010 auf Fr. 100'511.– steigern können. Aufgrund seiner Ausbildung und des Lebenslaufs sowie den intellektuellen Fähigkeiten sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weiterhin bei seinem alten Arbeitgeber bzw. im Bankwesen, in der Versicherungs- branche oder in der IT-Branche in einer anspruchsvollen Tätigkeit arbeiten würde, wenn er nicht an einem Asperger-Syndrom leiden würde. Daher sei beim Valideneinkommen auf den bei der G.________ AG generierten Verdienst im Jahr 2010 abzustellen, was unter Berücksichtigung einer realen Einkommensentwicklung im Jahr 2022 gerundet ca. Fr. 108'500.– entspreche. Weiter sei beim Invalideneinkommen aufgrund des sehr ein- geschränkten Betätigungsprofils und des nötigen Entgegenkommens eines potenziellen Arbeitgebers ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Zudem sei – vorwirkend

– nach dem per 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Art. 26bis Abs. 3 IVV ein genereller Ab- zug von 10 % vorzunehmen (act. 1 S. 7 ff.). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen unter einem Asperger- Syndrom (ICD-10 F84.5). Wenngleich die Diagnose gemäss Aussage des Beschwerde- führers erst im Jahr 2012 gestellt wurde, wird dabei ärzteseits soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt, dass die Beeinträchtigung schon seit dem Kindesalter besteht. Sie scheint indes erst im Laufe der Zeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezeitigt zu haben (so auch der Beschwerdeführer selbst, act. 1 S. 8 Rz. 25). Wohlgemerkt hielt Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im ältesten aktenkundi- gen Bericht vom 23. Oktober 2013 fest, er habe bisher keinen Bericht betreffend A.________ verfasst, da dieser alleine mit der Diagnosestellung zufrieden gewesen sei (IV-act. 15). Zwar hielt RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, im Jahr 2014 fest, beim Versicherten liege überwiegend wahrscheinlich ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, weshalb die Eingliederung in einem 50 %-Pensum starten sollte (IV-act. 26). Eine eigentliche Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung aufgrund dieser Krankheit wurde indes erst Ende November 2020 (anlässlich des Behandlungsbeginns) durch med. pract. D.________ ausgestellt (IV-act. 95). Damit be- gann auch das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Bei Anmeldung im No- vember 2021 kann ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens ab Juni 2022 bestehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da der Beschwerdeführer bis Mitte Juli 2022 im Rahmen der Ab- klärung bei der BEFAS Taggelder bezog, verschiebt sich der mögliche Anspruchsbeginn auf 1. Juli 2022 (Art. 29 Abs. 2 IVG).

E. 9 Urteil S 2023 125 Die IV-Stelle geht auf Grundlage der Einschätzung ihres RAD (und dieser primär aufgrund der Angaben des med. pract. D.________) davon aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreuer sei dem Beschwerdeführer dauerhaft nicht zumutbar, während in einer adaptier- ten Tätigkeit (vgl. zum Profil obige E. 4.1) eine Arbeitsfähigkeit von 80–100 % bestehe (IV- act. 96, 109). Dies beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Zwar gingen sowohl Dr. E.________ als auch die geschäftsleitenden Psychologinnen der BEFAS davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe auf dem 1. Arbeitsmarkt keine Ar- beitsfähigkeit. Dies wurde allerdings vor allem damit begründet, dass sich dort eine ange- passte Tätigkeit – intellektuell anspruchsvoll und repetitiver Art unter Reizabschirmung (keine Lärmbelastung, reduzierte soziale Interaktion); in ruhiger Arbeitsatmosphäre mit möglichst wenig Störfaktoren; ohne hohe Anforderungen an soziale Interaktion und idea- lerweise möglichst allein ausgeübt (IV-act. 107 S. 26) – nur schwer finden lasse (vgl. IV- act. 107 S. 24 ff.). Dies fällt indes nicht ins Gewicht, zählen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung doch gerade auch die im BEFAS-Bericht erwähnten Nischenarbeitsplätze zum – invalidenversicherungsrechtlich relevanten – ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Von ei- ner Arbeitsgelegenheit kann sodann erst dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zu- mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stel- le daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1). Dies trifft hier nicht zu. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdegegnerin kein Erfor- dernis bestand, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (BGer 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5). Im Übrigen führten auch die Berichtsverfasser der BEFAS aus, in einer angepassten Tätigkeit könnte der Versicherte eine "normale Arbeitsleistung" erbringen (IV-act. 107 S. 27). 4.3.2 Zu prüfen ist, wie sich der festgestellte Gesundheitsschaden in erwerblicher Hin- sicht auswirkt. Es sind die Vergleichsgrössen des Validen- und Invalideneinkommens zu bestimmen (vgl. obige E. 2.3). 4.3.2.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbe- ginns – hier: im Juli 2022 – verdient hätte (vgl. obige E. 2.3.1).

E. 10 Urteil S 2023 125 Wenngleich der Beschwerdeführer wohl bereits seit dem Kindesalter unter dem Asperger- Syndrom leidet, ist nach Lage der Akten nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen Fall von Frühinvalidität handelt. So vermochte er nach dem Abitur im Jahr 1989 von 1991 bis 1993 eine Lehre zum Bankkaufmann in J.________ zu absolvieren. Von 1993 bis 1994 bildete er sich zum geprüften Kredit- und Finanzierungsfachmann weiter. Sodann konnte er auch auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen. Nach Abschluss der Lehre war er bis 1997 als Kundenberater bei der K.________ AG tätig. Nach fünf Jahren als Selbständigerwerbender war er von 2002 bis 2005 als Aussendienstmitarbeiter bei Versi- cherungen in der Schweiz und Deutschland sowie bei einem Logistik-Unternehmen in Deutschland angestellt. Von 2006 bis 2010 war er als Projekt- resp. Verkaufsleiter bei der G.________ AG tätig (IV-act. 49, 98, 107). Nach Angaben des Beschwerdeführers endete die dortige Tätigkeit aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen mit einem neuen Chef, nachdem es plötzlich geheissen habe, er müsse Verkaufszahlen liefern, wozu er aufgrund des dazu nötigen Kundenkontaktes nicht in der Lage gewesen sei. Irgendwann, so der Beschwerdeführer, sei es nicht mehr gegangen, wobei in dieser Zeit auch die Ar- beitsleistung abgenommen habe (IV-act. 107 S. 2 f.). In den Jahren 2010 bis 2011 bezog er Arbeitslosenentschädigung und arbeitete in geringem Umfang bei B.________ als Be- treuer und in der Administration. Im Jahr 2012 erzielte er dort ein Einkommen von insge- samt Fr. 62'497.–. Im Jahr 2014 und Anfang 2015 bestritt er über die L.________ tem- poräre Einsätze. Ab August 2015 bis November 2019 arbeitete er schliesslich bei der C.________, wobei er in den Jahren 2016 und 2017 auch wiederum Arbeitslosenentschä- digung bezog (IV-act. 49, 98). Die Beendigung der letzten länger dauernden Beschäftigung bei der C.________ ist aus- weislich der Akten zwar wohl (im Kern) auf die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. IV-act. 109 f.), weshalb nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder bis heute dort tätig wäre, zumal neben der – auch vom RAD klar als ungeeignet taxierten (IV-act. 109) – Betreuung älterer, psychisch kranker Menschen offenbar (zumindest zeitweise) auch ein wesentlicher Teil der Arbeit den fachli- chen Fähigkeiten und der Person des Beschwerdeführers entsprach resp. auf diesen und dessen Leiden zugeschnitten war (meist alleine ausgeführte administrative Tätigkeiten wie Kassenführung und Buchhaltung mit nur beschränktem sozialen [Team-]Kontakt [IV- act. 107 S. 3]). Zu beachten ist aber, dass das Leiden unstreitig schon vor der dortigen Anstellung bestanden hat (vgl. obige E. 4.3.1 sowie BGer 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4 zur Regel, wonach vom letzten Lohn auszugehen ist, der vor Eintritt der Ge-

E. 11 Urteil S 2023 125 sundheitsschädigung erzielt wurde) und die Stelle – nachdem diese überhaupt erst in Er- mangelung von Alternativen resp. auf private Anfrage hin angenommen wurde – in der Gesamtschau als klar nicht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechend zu be- zeichnen ist (IV-act. 107 S. 3; dasselbe gilt im Übrigen auch für die Stelle bei B.________). Demnach erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer als Gesunder auch im Juli 2022 noch bei der C.________ tätig gewesen wäre. Als Grundlage zur Berechnung des Valideneinkommens kann der dort erzielte Ver- dienst deshalb nicht herangezogen werden. Daran ändert nichts, dass das Arbeitsverhält- nis über einen längeren Zeitraum beibehalten werden konnte, zumal es sich (zunächst) jeweils um befristete Anstellungen mit unterschiedlichen Pensen gehandelt hat. Im Übri- gen fällt auch eine Orientierung an dem bei der G.________ AG erzielten Verdienst aus- ser Betracht, kann mangels echtzeitlicher (auch medizinischer) Belege doch nicht hinrei- chend nachvollzogen werden, ob die dortige Anstellung ohne das Asperger-Syndrom wei- terbestanden hätte (namentlich standen neben zwischenmenschlichen Problemen mit dem Chef und einer allgemeinen Abnahme der Arbeitsleistung auch [invaliditätsfremde] Ehe- probleme im Zusammenhang mit der Beendigung der dortigen Anstellung [IV-act. 107 S. 3]), und ist aufgrund einer vierjährigen Betriebszugehörigkeit doch nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass diese weitere 12 Jahre Bestand gehabt hätte. Im Ergebnis fehlt es damit an einer repräsentativen, tatsächlichen Grundlage für die Bestimmung des Vali- deneinkommens, weshalb auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist. Hierbei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen. Die Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheits- schaden möglichst gut abgebildet wird (vgl. BGer 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.3; 9C_368/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Auch hier wird übli- cherweise die Tabelle TA1_tirage_skill_level verwendet (BGE 126 V 75 E. 7a; vgl. obige E. 2.3.2). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) abzustellen, wenn dies eine genauere Fest- setzung des Validen- resp. Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Per- son der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. BGer 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuells- ten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Die im Ver- fügungszeitpunkt (8. November 2023) bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns

E. 12 Urteil S 2023 125 (1. Juli 2022) aktuellsten Tabellen sind hier diejenigen der LSE 2020 (vgl. zu den Bezugs- punkten etwa BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Der Beschwerdeführer ist gelernter Bankkaufmann sowie geprüfter Kredit- und Finanzie- rungsfachmann. Entsprechend seiner Ausbildung war er zunächst als Bankkundenberater sowie als Aussendienstmitarbeiter bei Versicherungen tätig. In der Folge bekleidete er die Stelle eines Aussen- und Innendienstmitarbeiters bei einem Logistik-Unternehmen. Die letzte grundsätzlich seinem Bildungshintergrund entsprechende Stelle hatte er bei der G.________ AG als Project Manager bzw. Verkaufsleiter inne. In Gesamtwürdigung der ausbildungstechnischen und beruflichen Laufbahn bis 2010 ergibt sich ein (industrie-)kaufmännisches Profil. Bei Anwendung der LSE-Tabelle TA1 wäre am ehesten von einer Tätigkeit in der Finanzdienstleistung bzw. einer mit Finanz- und Versicherungs- dienstleistungen verbundenen Tätigkeit (Ziff. 64, 66) auszugehen. Das Profil des Be- schwerdeführers lässt sich mit der LSE-Tabelle T17 indes klarer erfassen. Diese enthält nämlich die nach dem Gesagten besser passende Berufsgruppe "Nicht akademische be- triebswirtschaftliche u. kaufmännische Fachkräfte" (Ziff. 33), die auch insofern adäquat er- scheint, als dem Beschwerdeführer (hohe) fachliche Fähigkeiten nie abgesprochen wur- den. Nachdem die Tabelle die Bruttolöhne nach Lebensaltersgruppen abbildet und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns das 50. Altersjahr vollendet gehabt hatte (vgl. dazu BGer 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4), ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 9'570.– auszugehen. Da auch beim Invalidenein- kommen auf die LSE-Tabellen abzustellen ist (siehe sogleich E. 4.3.2.2), erübrigt sich eine Umrechnung auf das Jahr 2022 sowie die durchschnittliche Arbeitszeit. Demnach resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 114'840.– (Fr. 9'570.– x 12). 4.3.2.2 Zur Festlegung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die LSE- Tabellenlöhne abzustellen. Der von der IV-Stelle verwendete Tabellenlohn – Dienstleis- tungssektor, Niveau 1 – erscheint in Anbetracht der fachlichen Fähigkeiten des Beschwer- deführers indes nicht adäquat (so sinngemäss auch die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung, act. 3 S. 5). Die Experten der BEFAS kamen zum Schluss, aufgrund des beruflichen Wer- degangs, der Ressourcen und Interessen des Beschwerdeführers kämen für diesen am ehesten administrative Tätigkeiten im Backoffice in Frage, bei denen er seine Stärken in mathematisch-technischen Belangen einbringen könne, z.B. in der Buchhaltung, im Be- reich Rechnungswesen, Kassenführung, verarbeitende Tätigkeit in der Logistik (Einkauf, Bestellungen) oder Datenanalyse. Einschränkend sollten insbesondere keine hohen An- forderungen an soziale Interaktionen gestellt werden (IV-act. 107 S. 26 f.). Vor diesem

E. 13 Urteil S 2023 125 Hintergrund rechtfertigt es sich auch hier, auf die Tabelle T17 abzustellen, enthält diese doch die Berufsgruppe "Bürokräfte Finanz- u. Rechnungswesen, Statistik und Materialwirt- schaft" (Ziff. 43), welche zum Zumutbarkeitsprofil auch darum gut passt, weil sie Kunden- kontakt ausklammert (vgl. Ziff. 42). Damit ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'395.–. Dass die IV-Stelle aufgrund der ärztlichen Angabe, beim Beschwerdeführer bestehe in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80–100 %, von einer 90%igen Restarbeitsfähigkeit ausgeht, beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Aus dem BEFAS-Bericht erhellt, dass der Beschwerdeführer im Arbeitskontext krankheits- bedingt hauptsächlich insofern eingeschränkt ist, als ihm der Kontakt mit anderen Perso- nen äusserst schwer fällt. Schon die blosse Anwesenheit anderer Personen, auch wenn er mit diesen nicht interagieren müsse, strenge ihn an. Diese habe auch den Pausenbedarf erhöht (vgl. IV-act. 107 S. 15 und 17). Wenngleich diesem Umstand zwar (indirekt) bereits mit dem 90 %-Pensum und der Wahl des Tabellenlohns Rechnung getragen wurde, recht- fertigt sich auch ein Abzug vom Tabellenlohn, ist doch auch im Rahmen einer Backoffice- Tätigkeit soziale resp. teaminterne Interaktion unerlässlich. Der Tabellenlohnabzug ist auf 5 % festzulegen (vgl. dazu auch BGer 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 2.1.1 und 4.3). Das allfällige Erfordernis einer besonderen Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber ist damit mitberücksichtigt. Das Vorliegen anderer Abzugskriterien ist mit der IV-Stelle zu ver- neinen. Soweit der Beschwerdeführer einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn auf Grundlage des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV geltend macht, kann er nicht gehört werden, da eine positive Vorwirkung – der angefochtene Entscheid erging am 8. November 2023 – aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzuläs- sig ist (BGer 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 3.2.7.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 455 E. 3) und mit der IV-Stelle keine Gründe ersichtlich sind, von diesem Grundsatz abzuwei- chen. Im Ergebnis resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 65'229.– ([Fr. 6'395.– x 12] x 0,85). 4.3.2.3 Nach Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 49'611.– (Fr. 114'840.– ./. Fr. 65'229.–), was einem IV-Grad von 43,2 % bzw. ab- gerundet 43 % entspricht (vgl. zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121 E. 3.2). 5. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle einen IV-Grad von 43 % errechnet und entsprechend eine Rente von 32,5 % einer ganzen Rente, beginnend am 1. Juli 2022, zugesprochen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 14 Urteil S 2023 125 6. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezo- gene Rechtsanwältin, MLaw Stephanie C. Elms, ist für ihren Aufwand ermessensweise und in Berücksichtigung der eingereichten Kostennote mit Fr. 1'685.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

E. 15 Urteil S 2023 125 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'685.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 14. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2023 125

2 Urteil S 2023 125 A. A.a Der 1969 geborene, zuletzt bis Ende September 2012 bei B.________ als Betreu- er angestellt gewesene Versicherte, A.________, meldete sich im Juli 2013 bei der SVA Aargau, IV-Stelle, mit Hinweis auf die im Frühjahr 2012 bei ihm gestellte Diagnose Asper- ger-Syndrom zur Früherfassung an (IV-act. 1 f., 10). Im August 2013 meldete er sich ebendort zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 5). Die Verwaltung tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte Eingliede- rungsmassnahmen, namentlich Jobcoaching (IV-act. 23, 32, 42, 54, 61). Ab August 2015 war der Versicherte – (zunächst) jeweils befristet, mit unterschiedlichen Pensen – bei der C.________ als Betreuer tätig, sodass die Integrationsmassnahmen per März 2017 abge- schlossen wurden (IV-act. 51, 57, 67, 69). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 30. August 2017 den Anspruch auf eine Inva- lidenrente (IV-act. 74 f.). A.b Im April 2020 wurde der Versicherte von seiner Einrichtung der beruflichen Vor- sorge resp. deren Vertreterin mit Hinweis auf eine seit Mitte Juni 2019 bestehende Ar- beitsunfähigkeit [Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________] bei der IV- Stelle Zug zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 76). Da in der Folge der Kontakt mit dem Versicherten nicht hergestellt werden konnte, schloss die IV-Stelle den Fall am

5. August 2020 mangels Bearbeitbarkeit ab (IV-act. 85). A.c Im November 2021 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Be- rufliche Integration/Rente) an (IV-act. 86). Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht des be- handelnden Psychiaters med. pract. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy- chotherapie, ein, worin dieser von einer seit Ende November 2020 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer für Personen mit Asperger-Syndrom ungeeigneten Tätigkeit und prognostisch von einer möglichen Arbeitstätigkeit von 80–100 % berichtete (IV-act. 95), und legte das Dossier ihrem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor. Letzterer befand, ei- ne eigentliche Verschlechterung des psychischen Störungsbildes werde nicht referiert, der Versicherte sei vorgängig aber nicht optimal eingegliedert worden und das habe fast er- wartungsgemäss zu einer arbeitsplatzbezogenen Kündigung geführt. Aufgrund des Asper- ger-Syndroms sei der Versicherte auf einen erhöhten Hilfebedarf in seiner beruflichen Wiedereingliederung angewiesen; eine erneute Inangriffnahme von beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen biete sich an (IV-act. 96). Darauf gewährte die IV-Stelle Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und liess eine berufliche Abklärung durch- führen (IV-act. 97, 101, 103). Nach rund einmonatiger Abklärung im Sommer 2022 (Ende:

3 Urteil S 2023 125

15. Juli 2022) kamen im Abklärungsbericht der BEFAS vom 3. August 2022 sowohl der psychiatrische Sachverständige Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie, als auch die geschäftsleitenden Psychologinnen zum Schluss, beim Versicherten bestehe auf dem

1. Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit (IV-act. 107 S. 23 ff.). Hingegen kam RAD-Arzt F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Verweis auf seine vorgän- gige Stellungnahme (IV-act. 96) bzw. die Angabe des med. pract. D.________ (IV-act. 95) zum Schluss, in einer adaptierten Tätigkeit sei beim Versicherten eine medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit von 80–100 % anzunehmen (IV-act. 109). Am 7. Juni 2023 beschied die IV-Stelle dem Versicherten, er habe ab 1. Juli 2022 Anspruch auf eine Rente von 32,5 % einer ganzen Rente (IV-act. 112). Hiegegen erhob der Versicherte Einwand und beantragte die Zusprache einer Rente von 61 % einer ganzen Rente, wobei er einen fehlerhaften Einkommensvergleich rügte (IV-act. 121). Am 29. September bzw. 8. Novem- ber 2023 hielt die IV-Stelle verfügungsweise an ihrem Vorbescheid fest (IV-act. 124 f., 127). B. Dagegen erhob A.________ am 11. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. November 2023 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine höhere Rente als die zugesprochene, namentlich min- destens eine Invalidenrente in der Höhe von 61 % einer vollen Rente, auszurichten. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbei- ständung (act. 1). C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms bewilligt (act. 2). D. Vernehmlassend beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde (act. 3). E. Am 29. Januar 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (act. 5).

4 Urteil S 2023 125 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. November 2023. Mit der am 11. De- zember 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs- adressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine

5 Urteil S 2023 125 Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (Art. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 16 ATSG). 2.3.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per- son im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Validenein- kommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (BGer 8C_236/2022 vom 4. Okto- ber 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1). 2.3.2 Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je- denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können ebenfalls die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenom- menen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb). Wird das Invalideneinkommen derart ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönli- che und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst- jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

6 Urteil S 2023 125 die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invali- deneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfs- arbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beur- teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). 2.4 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 % ent- spricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil 49 % 47,5 % 48 % 45 % 47 % 42.5 % 46 % 40 % 45 % 37,5 % 44 % 35 % 43 % 32,5 % 42 % 30 % 41 % 27,5 % 40 % 25 %

7 Urteil S 2023 125 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf eine Rente von 32,5 % einer ganzen Rente. 4. 4.1 Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Versicherte sei seit dem 30. November 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gestützt auf die Anga- ben ihres RAD bezifferte sie dessen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Arbei- ten in stark strukturierten, repetitiven Tätigkeiten wie zum Beispiel Buchhaltung oder Kas- senführung mit reduzierten menschlichen Kontakten) mit 80–100 %. Beim Validenein- kommen ging sie vom zuletzt im Jahr 2018 bei der C.________ erzielten Einkommen – aufgerechnet auf das Jahr 2020, d.h. Fr. 93'842.– – aus. Zur Begründung führte sie an, aus den IK-Einträgen ergebe sich, dass der Versicherte ab April 2006 bis Januar 2010 bei der G.________ AG erwerbstätig gewesen sei und dort ein Einkommen zwischen Fr. 75'965.– (2007) und Fr. 100'511.– (2009) erzielt habe. In der Folge habe der Versicher- te aber erst mit seiner Anstellung bei der C.________ ab August 2015 wieder ein ähnlich hohes Einkommen generieren können. Im Jahr 2018 habe er gemäss IK-Auszug und Ar- beitgeberfragebogen ein Jahreseinkommen von Fr. 92'348.– erzielt. Es sei korrekt, dass von diesem Valideneinkommen, aufindexiert auf das Jahr 2020, ausgegangen werde, zu- mal einerseits der Versicherte doch über einen noch nicht so weit zurückliegenden, länge- ren Zeitraum bei der C.________ tätig gewesen sei und andererseits auf [beschwerdefüh- rerische] Spekulationen [hinsichtlich der beruflichen Entwicklung bzw. der Höhe des Vali- deneinkommens und dessen Entwicklung] nicht abgestellt werden könne. Das Invaliden- einkommen legte sie in Abstellung auf die LSE (2020, Dienstleistungssektor 3, Niveau 1), ausgehend von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 53'548.– fest. Einen leidensbeding- ten Abzug nahm sie mangels Erfüllung der entsprechenden Kriterien nicht vor. Daraus fol- gerte sie einen IV-Grad von 43 % bzw. einen Anspruch auf eine Rente von 32,5 % einer ganzen Invalidenrente, beginnend am 1. Juli 2022 (BF-act. 2). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt einen fehlerhaften Einkommensvergleich. Er ist der Ansicht, beim Valideneinkommen dürfe nicht auf das bei der C.________ erzielte Ein- kommen abgestellt werden, da die dortige Tätigkeit für ihn eigentlich nicht geeignet gewe- sen sei, was auch der RAD festgehalten habe. Er habe während den Jugendjahren trotz seiner Einschränkungen noch eine Banklehre absolvieren können. Die letzte Tätigkeit vor dem ersten Zusammenbruch sei in einer internationalen Firma im Vertrieb von Sicher- heitshardware gewesen, wo er als Verkaufsleiter und Project Manager sehr häufig mit

8 Urteil S 2023 125 Kunden habe in Kontakt stehen müssen, was ihn mit seiner Diagnose, die er dannzumal noch nicht gekannt habe, auf Dauer überfordert habe. Er habe sein Einkommen bis 2010 auf Fr. 100'511.– steigern können. Aufgrund seiner Ausbildung und des Lebenslaufs sowie den intellektuellen Fähigkeiten sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weiterhin bei seinem alten Arbeitgeber bzw. im Bankwesen, in der Versicherungs- branche oder in der IT-Branche in einer anspruchsvollen Tätigkeit arbeiten würde, wenn er nicht an einem Asperger-Syndrom leiden würde. Daher sei beim Valideneinkommen auf den bei der G.________ AG generierten Verdienst im Jahr 2010 abzustellen, was unter Berücksichtigung einer realen Einkommensentwicklung im Jahr 2022 gerundet ca. Fr. 108'500.– entspreche. Weiter sei beim Invalideneinkommen aufgrund des sehr ein- geschränkten Betätigungsprofils und des nötigen Entgegenkommens eines potenziellen Arbeitgebers ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Zudem sei – vorwirkend

– nach dem per 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Art. 26bis Abs. 3 IVV ein genereller Ab- zug von 10 % vorzunehmen (act. 1 S. 7 ff.). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen unter einem Asperger- Syndrom (ICD-10 F84.5). Wenngleich die Diagnose gemäss Aussage des Beschwerde- führers erst im Jahr 2012 gestellt wurde, wird dabei ärzteseits soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt, dass die Beeinträchtigung schon seit dem Kindesalter besteht. Sie scheint indes erst im Laufe der Zeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezeitigt zu haben (so auch der Beschwerdeführer selbst, act. 1 S. 8 Rz. 25). Wohlgemerkt hielt Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im ältesten aktenkundi- gen Bericht vom 23. Oktober 2013 fest, er habe bisher keinen Bericht betreffend A.________ verfasst, da dieser alleine mit der Diagnosestellung zufrieden gewesen sei (IV-act. 15). Zwar hielt RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, im Jahr 2014 fest, beim Versicherten liege überwiegend wahrscheinlich ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, weshalb die Eingliederung in einem 50 %-Pensum starten sollte (IV-act. 26). Eine eigentliche Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung aufgrund dieser Krankheit wurde indes erst Ende November 2020 (anlässlich des Behandlungsbeginns) durch med. pract. D.________ ausgestellt (IV-act. 95). Damit be- gann auch das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Bei Anmeldung im No- vember 2021 kann ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens ab Juni 2022 bestehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da der Beschwerdeführer bis Mitte Juli 2022 im Rahmen der Ab- klärung bei der BEFAS Taggelder bezog, verschiebt sich der mögliche Anspruchsbeginn auf 1. Juli 2022 (Art. 29 Abs. 2 IVG).

9 Urteil S 2023 125 Die IV-Stelle geht auf Grundlage der Einschätzung ihres RAD (und dieser primär aufgrund der Angaben des med. pract. D.________) davon aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreuer sei dem Beschwerdeführer dauerhaft nicht zumutbar, während in einer adaptier- ten Tätigkeit (vgl. zum Profil obige E. 4.1) eine Arbeitsfähigkeit von 80–100 % bestehe (IV- act. 96, 109). Dies beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Zwar gingen sowohl Dr. E.________ als auch die geschäftsleitenden Psychologinnen der BEFAS davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe auf dem 1. Arbeitsmarkt keine Ar- beitsfähigkeit. Dies wurde allerdings vor allem damit begründet, dass sich dort eine ange- passte Tätigkeit – intellektuell anspruchsvoll und repetitiver Art unter Reizabschirmung (keine Lärmbelastung, reduzierte soziale Interaktion); in ruhiger Arbeitsatmosphäre mit möglichst wenig Störfaktoren; ohne hohe Anforderungen an soziale Interaktion und idea- lerweise möglichst allein ausgeübt (IV-act. 107 S. 26) – nur schwer finden lasse (vgl. IV- act. 107 S. 24 ff.). Dies fällt indes nicht ins Gewicht, zählen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung doch gerade auch die im BEFAS-Bericht erwähnten Nischenarbeitsplätze zum – invalidenversicherungsrechtlich relevanten – ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Von ei- ner Arbeitsgelegenheit kann sodann erst dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zu- mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stel- le daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1). Dies trifft hier nicht zu. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdegegnerin kein Erfor- dernis bestand, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (BGer 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5). Im Übrigen führten auch die Berichtsverfasser der BEFAS aus, in einer angepassten Tätigkeit könnte der Versicherte eine "normale Arbeitsleistung" erbringen (IV-act. 107 S. 27). 4.3.2 Zu prüfen ist, wie sich der festgestellte Gesundheitsschaden in erwerblicher Hin- sicht auswirkt. Es sind die Vergleichsgrössen des Validen- und Invalideneinkommens zu bestimmen (vgl. obige E. 2.3). 4.3.2.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbe- ginns – hier: im Juli 2022 – verdient hätte (vgl. obige E. 2.3.1).

10 Urteil S 2023 125 Wenngleich der Beschwerdeführer wohl bereits seit dem Kindesalter unter dem Asperger- Syndrom leidet, ist nach Lage der Akten nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen Fall von Frühinvalidität handelt. So vermochte er nach dem Abitur im Jahr 1989 von 1991 bis 1993 eine Lehre zum Bankkaufmann in J.________ zu absolvieren. Von 1993 bis 1994 bildete er sich zum geprüften Kredit- und Finanzierungsfachmann weiter. Sodann konnte er auch auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen. Nach Abschluss der Lehre war er bis 1997 als Kundenberater bei der K.________ AG tätig. Nach fünf Jahren als Selbständigerwerbender war er von 2002 bis 2005 als Aussendienstmitarbeiter bei Versi- cherungen in der Schweiz und Deutschland sowie bei einem Logistik-Unternehmen in Deutschland angestellt. Von 2006 bis 2010 war er als Projekt- resp. Verkaufsleiter bei der G.________ AG tätig (IV-act. 49, 98, 107). Nach Angaben des Beschwerdeführers endete die dortige Tätigkeit aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen mit einem neuen Chef, nachdem es plötzlich geheissen habe, er müsse Verkaufszahlen liefern, wozu er aufgrund des dazu nötigen Kundenkontaktes nicht in der Lage gewesen sei. Irgendwann, so der Beschwerdeführer, sei es nicht mehr gegangen, wobei in dieser Zeit auch die Ar- beitsleistung abgenommen habe (IV-act. 107 S. 2 f.). In den Jahren 2010 bis 2011 bezog er Arbeitslosenentschädigung und arbeitete in geringem Umfang bei B.________ als Be- treuer und in der Administration. Im Jahr 2012 erzielte er dort ein Einkommen von insge- samt Fr. 62'497.–. Im Jahr 2014 und Anfang 2015 bestritt er über die L.________ tem- poräre Einsätze. Ab August 2015 bis November 2019 arbeitete er schliesslich bei der C.________, wobei er in den Jahren 2016 und 2017 auch wiederum Arbeitslosenentschä- digung bezog (IV-act. 49, 98). Die Beendigung der letzten länger dauernden Beschäftigung bei der C.________ ist aus- weislich der Akten zwar wohl (im Kern) auf die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. IV-act. 109 f.), weshalb nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder bis heute dort tätig wäre, zumal neben der – auch vom RAD klar als ungeeignet taxierten (IV-act. 109) – Betreuung älterer, psychisch kranker Menschen offenbar (zumindest zeitweise) auch ein wesentlicher Teil der Arbeit den fachli- chen Fähigkeiten und der Person des Beschwerdeführers entsprach resp. auf diesen und dessen Leiden zugeschnitten war (meist alleine ausgeführte administrative Tätigkeiten wie Kassenführung und Buchhaltung mit nur beschränktem sozialen [Team-]Kontakt [IV- act. 107 S. 3]). Zu beachten ist aber, dass das Leiden unstreitig schon vor der dortigen Anstellung bestanden hat (vgl. obige E. 4.3.1 sowie BGer 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4 zur Regel, wonach vom letzten Lohn auszugehen ist, der vor Eintritt der Ge-

11 Urteil S 2023 125 sundheitsschädigung erzielt wurde) und die Stelle – nachdem diese überhaupt erst in Er- mangelung von Alternativen resp. auf private Anfrage hin angenommen wurde – in der Gesamtschau als klar nicht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechend zu be- zeichnen ist (IV-act. 107 S. 3; dasselbe gilt im Übrigen auch für die Stelle bei B.________). Demnach erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer als Gesunder auch im Juli 2022 noch bei der C.________ tätig gewesen wäre. Als Grundlage zur Berechnung des Valideneinkommens kann der dort erzielte Ver- dienst deshalb nicht herangezogen werden. Daran ändert nichts, dass das Arbeitsverhält- nis über einen längeren Zeitraum beibehalten werden konnte, zumal es sich (zunächst) jeweils um befristete Anstellungen mit unterschiedlichen Pensen gehandelt hat. Im Übri- gen fällt auch eine Orientierung an dem bei der G.________ AG erzielten Verdienst aus- ser Betracht, kann mangels echtzeitlicher (auch medizinischer) Belege doch nicht hinrei- chend nachvollzogen werden, ob die dortige Anstellung ohne das Asperger-Syndrom wei- terbestanden hätte (namentlich standen neben zwischenmenschlichen Problemen mit dem Chef und einer allgemeinen Abnahme der Arbeitsleistung auch [invaliditätsfremde] Ehe- probleme im Zusammenhang mit der Beendigung der dortigen Anstellung [IV-act. 107 S. 3]), und ist aufgrund einer vierjährigen Betriebszugehörigkeit doch nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass diese weitere 12 Jahre Bestand gehabt hätte. Im Ergebnis fehlt es damit an einer repräsentativen, tatsächlichen Grundlage für die Bestimmung des Vali- deneinkommens, weshalb auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist. Hierbei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen. Die Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheits- schaden möglichst gut abgebildet wird (vgl. BGer 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.3; 9C_368/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Auch hier wird übli- cherweise die Tabelle TA1_tirage_skill_level verwendet (BGE 126 V 75 E. 7a; vgl. obige E. 2.3.2). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) abzustellen, wenn dies eine genauere Fest- setzung des Validen- resp. Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Per- son der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. BGer 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuells- ten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Die im Ver- fügungszeitpunkt (8. November 2023) bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns

12 Urteil S 2023 125 (1. Juli 2022) aktuellsten Tabellen sind hier diejenigen der LSE 2020 (vgl. zu den Bezugs- punkten etwa BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Der Beschwerdeführer ist gelernter Bankkaufmann sowie geprüfter Kredit- und Finanzie- rungsfachmann. Entsprechend seiner Ausbildung war er zunächst als Bankkundenberater sowie als Aussendienstmitarbeiter bei Versicherungen tätig. In der Folge bekleidete er die Stelle eines Aussen- und Innendienstmitarbeiters bei einem Logistik-Unternehmen. Die letzte grundsätzlich seinem Bildungshintergrund entsprechende Stelle hatte er bei der G.________ AG als Project Manager bzw. Verkaufsleiter inne. In Gesamtwürdigung der ausbildungstechnischen und beruflichen Laufbahn bis 2010 ergibt sich ein (industrie-)kaufmännisches Profil. Bei Anwendung der LSE-Tabelle TA1 wäre am ehesten von einer Tätigkeit in der Finanzdienstleistung bzw. einer mit Finanz- und Versicherungs- dienstleistungen verbundenen Tätigkeit (Ziff. 64, 66) auszugehen. Das Profil des Be- schwerdeführers lässt sich mit der LSE-Tabelle T17 indes klarer erfassen. Diese enthält nämlich die nach dem Gesagten besser passende Berufsgruppe "Nicht akademische be- triebswirtschaftliche u. kaufmännische Fachkräfte" (Ziff. 33), die auch insofern adäquat er- scheint, als dem Beschwerdeführer (hohe) fachliche Fähigkeiten nie abgesprochen wur- den. Nachdem die Tabelle die Bruttolöhne nach Lebensaltersgruppen abbildet und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns das 50. Altersjahr vollendet gehabt hatte (vgl. dazu BGer 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4), ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 9'570.– auszugehen. Da auch beim Invalidenein- kommen auf die LSE-Tabellen abzustellen ist (siehe sogleich E. 4.3.2.2), erübrigt sich eine Umrechnung auf das Jahr 2022 sowie die durchschnittliche Arbeitszeit. Demnach resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 114'840.– (Fr. 9'570.– x 12). 4.3.2.2 Zur Festlegung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die LSE- Tabellenlöhne abzustellen. Der von der IV-Stelle verwendete Tabellenlohn – Dienstleis- tungssektor, Niveau 1 – erscheint in Anbetracht der fachlichen Fähigkeiten des Beschwer- deführers indes nicht adäquat (so sinngemäss auch die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung, act. 3 S. 5). Die Experten der BEFAS kamen zum Schluss, aufgrund des beruflichen Wer- degangs, der Ressourcen und Interessen des Beschwerdeführers kämen für diesen am ehesten administrative Tätigkeiten im Backoffice in Frage, bei denen er seine Stärken in mathematisch-technischen Belangen einbringen könne, z.B. in der Buchhaltung, im Be- reich Rechnungswesen, Kassenführung, verarbeitende Tätigkeit in der Logistik (Einkauf, Bestellungen) oder Datenanalyse. Einschränkend sollten insbesondere keine hohen An- forderungen an soziale Interaktionen gestellt werden (IV-act. 107 S. 26 f.). Vor diesem

13 Urteil S 2023 125 Hintergrund rechtfertigt es sich auch hier, auf die Tabelle T17 abzustellen, enthält diese doch die Berufsgruppe "Bürokräfte Finanz- u. Rechnungswesen, Statistik und Materialwirt- schaft" (Ziff. 43), welche zum Zumutbarkeitsprofil auch darum gut passt, weil sie Kunden- kontakt ausklammert (vgl. Ziff. 42). Damit ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'395.–. Dass die IV-Stelle aufgrund der ärztlichen Angabe, beim Beschwerdeführer bestehe in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80–100 %, von einer 90%igen Restarbeitsfähigkeit ausgeht, beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Aus dem BEFAS-Bericht erhellt, dass der Beschwerdeführer im Arbeitskontext krankheits- bedingt hauptsächlich insofern eingeschränkt ist, als ihm der Kontakt mit anderen Perso- nen äusserst schwer fällt. Schon die blosse Anwesenheit anderer Personen, auch wenn er mit diesen nicht interagieren müsse, strenge ihn an. Diese habe auch den Pausenbedarf erhöht (vgl. IV-act. 107 S. 15 und 17). Wenngleich diesem Umstand zwar (indirekt) bereits mit dem 90 %-Pensum und der Wahl des Tabellenlohns Rechnung getragen wurde, recht- fertigt sich auch ein Abzug vom Tabellenlohn, ist doch auch im Rahmen einer Backoffice- Tätigkeit soziale resp. teaminterne Interaktion unerlässlich. Der Tabellenlohnabzug ist auf 5 % festzulegen (vgl. dazu auch BGer 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 2.1.1 und 4.3). Das allfällige Erfordernis einer besonderen Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber ist damit mitberücksichtigt. Das Vorliegen anderer Abzugskriterien ist mit der IV-Stelle zu ver- neinen. Soweit der Beschwerdeführer einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn auf Grundlage des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV geltend macht, kann er nicht gehört werden, da eine positive Vorwirkung – der angefochtene Entscheid erging am 8. November 2023 – aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzuläs- sig ist (BGer 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 3.2.7.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 455 E. 3) und mit der IV-Stelle keine Gründe ersichtlich sind, von diesem Grundsatz abzuwei- chen. Im Ergebnis resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 65'229.– ([Fr. 6'395.– x 12] x 0,85). 4.3.2.3 Nach Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 49'611.– (Fr. 114'840.– ./. Fr. 65'229.–), was einem IV-Grad von 43,2 % bzw. ab- gerundet 43 % entspricht (vgl. zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121 E. 3.2). 5. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle einen IV-Grad von 43 % errechnet und entsprechend eine Rente von 32,5 % einer ganzen Rente, beginnend am 1. Juli 2022, zugesprochen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

14 Urteil S 2023 125 6. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezo- gene Rechtsanwältin, MLaw Stephanie C. Elms, ist für ihren Aufwand ermessensweise und in Berücksichtigung der eingereichten Kostennote mit Fr. 1'685.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

15 Urteil S 2023 125 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'685.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. März 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am