Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Sachverhalt
für die Rentenprüfung resp. Durchführung des Einkommensvergleichs unzureichend war.
9 Urteil S 2023 110 4.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Leistungsanspruch zu Unrecht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, sodass sie den Leistungsanspruch – rechtskonform – prüfe. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, sodass sie im Sinne des Gesagten verfahre. Eine Rentenprüfung resp. die Durchführung eines Einkom- mensvergleichs kann auf Grundlage der vorhandenen Akten nicht erfolgen (vgl. E. 4.3.1). Die Klärung der Frage, ob eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung nötig ist, wird Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz bilden. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der Beschwer- deführerin ist der Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zurückzuerstatten. Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zusteht. Der Beschwerdeführerin ist zu Las- ten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurich- ten, welche ermessensweise auf Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
10 Urteil S 2023 110 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (2 Absätze)
E. 9 Urteil S 2023 110 4.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Leistungsanspruch zu Unrecht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, sodass sie den Leistungsanspruch – rechtskonform – prüfe. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, sodass sie im Sinne des Gesagten verfahre. Eine Rentenprüfung resp. die Durchführung eines Einkom- mensvergleichs kann auf Grundlage der vorhandenen Akten nicht erfolgen (vgl. E. 4.3.1). Die Klärung der Frage, ob eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung nötig ist, wird Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz bilden. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der Beschwer- deführerin ist der Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zurückzuerstatten. Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zusteht. Der Beschwerdeführerin ist zu Las- ten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurich- ten, welche ermessensweise auf Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
E. 10 Urteil S 2023 110 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 20. Septem- ber 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, sodass sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der IV-Stelle auferlegt. Der Beschwerde- führerin ist der Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zurückzuerstatten.
- Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 28. Januar 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marko Mrljes, zm rechtsanwaelte, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7 Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2023 110
2 Urteil S 2023 110 A. Die 1966 geborene, zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesene Versicherte, A.________, meldete sich im Januar 2022 mit Hinweis auf eine Arthrose und eine seit
21. August 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Zug zum Leis- tungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. In der Stellungnahme vom 11. August 2022 ging ihr Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) in Würdigung der zusammengetragenen Akten davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten – bei Vorliegen namentlich einer symmetrischen erosiven Polyarthritis der Hände sowie einer Polyarthritis der Füsse – in der angestammten Tätigkeit auf Dauer aufgehoben sei. Eine berufliche Abklärungsfähig- keit von mindestens 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sah er hingegen als ge- geben an (IV-act. 30). Mit Verfügung vom 12. August 2022 gewährte die IV-Stelle entspre- chend Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV- act. 31). Die Eingliederungsberaterin gab nach dem Erstgespräch vom 3. Oktober 2022 an, eine subjektive Arbeitsfähigkeit sei bei der Versicherten nicht vorhanden, zum jetzigen Zeitpunkt seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich; folglich werde der Abschluss der Massnahme beantragt (IV-act. 39). Der RAD hielt in der Stellungnahme vom 10. Fe- bruar 2023 (mit Bezugnahme auf einen neuen Arztbericht [IV-act. 37]) fest, die Stellung- nahme vom 11. August 2022 habe weiterhin Bestand (IV-act. 40). Gleichentags wurde sei- tens IV-Stelle ein "Abklärungsauftrag Haushalt" erteilt. Der entsprechende Bericht datiert vom 19. April 2023 (IV-act. 41 f.). In der Stellungnahme vom 16. Mai 2023 würdigte der RAD neue Arztberichte (IV-act. 43) und gelangte zum Schluss, die vorgängigen Stellung- nahmen hätten weiterhin Bestand (IV-act. 44). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2023 ver- neinte die IV-Stelle nach Errechnung eines Invaliditätsgrades von 11 % ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einen Anspruch auf eine Invali- denrente (IV-act. 46). Dagegen liess die Versicherte unter Beilage eines neuen Arztberich- tes Einwand erheben (IV-act. 47, 50). Nachdem die IV-Stelle bei ihrem RAD eine weitere Stellungnahme eingeholt hatte (IV-act. 52), hielt sie am 20. September 2023 – neu auch mit der Begründung, der Versicherten fehle der subjektive Eingliederungswille bzw. die Eingliederungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden – verfügungsweise an ih- rem Vorbescheid fest (BF-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Oktober 2023 beantragte A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2023 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2022. Eventualiter beantragte sie die Zusprache ei- ner Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 66 % ab 1. Juli 2022, subeventu- aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme eines verwaltungs-
3 Urteil S 2023 110 externen medizinischen Gutachtens inkl. einer Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (act. 1). C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss beglich die Beschwerdeführerin fristge- recht (act. 2 f.). D. Die IV-Stelle beantragte vernehmlassend die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde (act. 6). E. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 9, 11). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. September 2023. Mit der am
23. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30- tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfü- gungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen An- trag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
4 Urteil S 2023 110 benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel- cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Weitere Teilaspekte des Gehörsanspruchs werden im ATSG durch eine Reihe von Spezialnormen geordnet. So sind etwa die Erforderlichkeit der vorangehenden schriftlichen Mahnung bei Leistungskürzungen (Art. 21 Abs. 4 ATSG), die vorangehende schriftliche Mahnung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungs- pflichten (Art. 43 Abs. 3 ATSG), die Mitwirkungsrechte bei Einholung eines Gutachtens (Art. 44 ATSG), die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) und die Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 ATSG) separat geregelt (BGE 132 V 368 E. 4.1).
5 Urteil S 2023 110 2.3.2 Der versicherten Person können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Art. 21 Abs. 4 ATSG). Das Mahn- und Bedenkzeit- verfahren dient anderen Zwecken als das Vorbescheidsverfahren. Auf das Mahn- und Be- denkzeitverfahren darf deshalb nicht mit der Begründung verzichtet werden, die versicher- te Person erhalte mit dem zu erlassenden Vorbescheid bereits Gelegenheit, ihr Verhalten in der Einwandfrist zu überdenken (BGer 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3). Die frühere Rechtsprechung hatte die Durchführung eines entsprechenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens für den Bereich der IV als zwingend erforderlich erklärt. Der versi- cherten Person ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann. Die versicherte Person ist zudem aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen; dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Vorge- hen ist zwingend zu befolgen (EVG I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 2.2). Soweit die Rechtsprechung offengelassen hat, ob in Fällen fehlender subjektiver Eingliederungs- fähigkeit – im Sinne einer fehlenden Motivation (vgl. Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Die Renten [Art. 28–41], 2022, Art. 28 N 84) – das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ausnahmslos durchzuführen ist, ist dies unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Verfahrens zu bejahen (vgl. Adrian Rothenberger, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 21 N 153 ff. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Brunner/Vollenweider, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 21 N 87, die einen Verzicht auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens nur ausnahmsweise als zulässig betrachten und beispielhaft anführen, dass eine ab- lehnende Haltung gegenüber Massnahmen im Rahmen der Begutachtung, wenn die ver- sicherte Person etwa vorbringt, sie sehe sich als vollständig arbeitsunfähig und könne sich eine Arbeitsaufnahme nicht vorstellen, einen Verzicht auf das Verfahren nicht rechtfertige). 2.4 Der massgebliche Sachverhalt ist grundsätzlich durch die Invalidenversicherung abzuklären (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sie dazu – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien –, von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenom-
6 Urteil S 2023 110 men oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentli- che Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen). 3. Strittig und zu prüfen ist die Rechtskonformität der beschwerdegegnerischen Ver- fügung vom 20. September 2023. 4. 4.1 Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren (in der angefochtenen Verfügung) im Wesentlichen mit der Begründung ab, der RAD habe am 11. August 2022 eine berufliche Abklärungsfähigkeit von mindestens 50 % als gegeben betrachtet. Er habe dazu ein detail- liertes ergonomisches Profil formuliert, das zu beachten sei. Anlässlich des Erstgesprächs mit der Eingliederungsberaterin vom 3. Oktober 2022 habe sich die Versicherte subjektiv nicht in der Lage gesehen zu arbeiten und sei nicht für eine Integrationsmassnahme bereit gewesen. Sie habe sich keine Eingliederungsversuche vorstellen können und habe den weiteren gesundheitlichen Verlauf abwarten wollen. Der RAD habe das ergonomische Profil gestützt auf den mit dem Einwand eingereichten Arztbericht, in welchem eine Ar- beitsfähigkeit von 50 % festgehalten werde, ergänzt. An der grundsätzlich eingeschätzten Eingliederungsfähigkeit bzw. Abklärungsfähigkeit ändere sich nichts, zumal die ange- stammte Tätigkeit ohnehin als nicht mehr zumutbar bezeichnet worden sei. Unter diesen Umständen fehle es trotz möglichen Eingliederungsmassnahmen am subjektiven Einglie- derungswillen bzw. der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Versicherten. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG könne deshalb keine Rente zugesprochen werden. Solange die Eingliederungsmöglichkei- ten nicht ausgeschöpft seien, bestehe kein Rentenanspruch (BF-act. 1 S. 2 f.). Unter "Abklärungsergebnis" führte die IV-Stelle was folgt aus: Ohne gesundheitliche Be- einträchtigung würde die Versicherte weiterhin als Reinigungsfrau in einem 90 %-Pensum tätig sein. Die restlichen 10 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Laut Beurteilung des RAD wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Die Abklärungen im Haushaltsbereich hätten eine Einschränkung von 8 % ergeben. Ohne Ge- sundheitsschaden würde die Versicherte ein jährliches Einkommen von Fr. 54'506.– (hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum Fr. 61'460.–) erzielen. In einer angepassten Tätig-
7 Urteil S 2023 110 keit könnte sie gemäss LSE ein jährliches Einkommen von Fr. 54'269.– erzielen. Daraus resultiere ein IV-Grad von 12 %. Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalts- bereich ergebe sich ein IV-Grad von 11 %. Da ein IV-Grad von unter 40 % resultiere, be- stehe kein Rentenanspruch (BF-act. 1 S. 3). 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Aktenbeurteilun- gen des RAD, auf welche sich die IV-Stelle stütze, seien nicht verwertbar. Dass sie in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, treffe nicht zu. Ferner sei der vorinstanzliche Einkommensvergleich mangelhaft. Auch habe die Beschwerdegegnerin ih- re Abklärungspflicht bisher nicht rechtsgenüglich erfüllt (act. 1). Zum Vorbringen der IV-Stelle, sie sei nicht bereit gewesen, an Eingliederungsmassnah- men teilzunehmen, führte die Beschwerdeführerin namentlich aus, die IV-Stelle sei offen- bar zum Schluss gekommen, dass Eingliederungsmassnahmen nicht in Frage kommen, weswegen sie die Rentenprüfung (inkl. Haushaltsabklärung) durchgeführt habe. Ein An- gebot [zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen] sei ihr auch nie gemacht worden. Es sei lediglich im Oktober 2022 ein Gespräch geführt worden, bei dem sie mitgeteilt ha- be, dass sie zu diesem Zeitpunkt wegen der laufenden Behandlung vollständig arbeitsun- fähig gewesen sei. Weiter gehe aus dem Protokoll hervor, dass sie bereit gewesen sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit zu arbeiten. Dies sei von der IV-Stelle nicht weiterver- folgt worden, da in die Rentenprüfung gewechselt worden sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die IV-Stelle sie erneut wegen einer Eingliederung angesprochen habe (act. 9). 4.3 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die IV-Stelle im Vorbescheid den Anspruch auf ei- ne Invalidenrente nach Durchführung eines Einkommensvergleichs aufgrund eines IV- Grades von 11 % verneinte (IV-act. 46). In der Verfügung vom 20. September 2023 be- gründete sie ihren Entscheid sodann neu damit, dass die Beschwerdeführerin subjektiv nicht eingliederungsfähig sei, wobei sie erneut einen bzw. den gleichen Einkommensver- gleich durchführte. Vernehmlassend stellte sie sinngemäss klar, dass sie das Leistungs- begehren aufgrund der Eingliederungsverweigerung der Beschwerdeführerin abgewiesen habe, und räumte ein, dass daher der Einkommensvergleich "grundsätzlich obsolet" und die Verfügung diesbezüglich "etwas verwirrlich" sei (act. 6 S. 3 ff.). Die IV-Stelle geht denn auch selber davon aus, dass die medizinische Aktenlage zur Durchführung des Einkom- mensvergleichs nicht ausreichend war (act. 6 S. 3 ff.).
8 Urteil S 2023 110 4.3.2 Soweit ersichtlich unbestritten und anhand der Akten nachvollziehbar ist, dass es der Beschwerdeführerin nach Durchführung des Erstgesprächs im Rahmen der Arbeits- vermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten am 3. Oktober 2022 im Sinne von Art. 7a IVG (objektiv) grundsätzlich zumutbar war, an (weiteren) Ein- gliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der RAD hatte am 11. August 2022 unter Würdi- gung der vorliegenden Arztberichte angegeben, bei der Beschwerdeführerin sei unter be- stimmten ergonomischen Vorgaben eine "berufliche Abklärungsfähigkeit" von mindestens 50 % gegeben (IV-act. 30). Zuletzt ging auch der behandelnde Rheumatologe – bezug- nehmend auf die seit September 2022 behandelte Grunderkrankung – davon aus, es be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von "global 50 %" (IV-act. 51). Ausweislich des Verlaufsprotokolls der Eingliederung konnte sich die Beschwerdeführerin damals aber keine Eingliederungsversuche vorstellen (IV-act. 39 S. 2). Offenbleiben kann, ob in den – von der Eingliederungsberaterin protokollierten – Aussa- gen der Beschwerdeführerin überhaupt eine Eingliederungsverweigerung zu sehen ist. Selbst bejahendenfalls ist nämlich festzustellen, dass das Vorgehen der IV-Stelle (formell- rechtlich) nicht zulässig war. So wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Gespräch auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen bzw. ein – hier zweifellos nötiges – Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchge- führt worden wäre (vgl. E. 2.3.2). Offenbar ging die IV-Stelle denn (zunächst) auch selber davon aus, die Beschwerdeführerin könne bzw. solle keine (weiteren) Eingliederungs- massnahmen absolvieren, schritt sie im Anschluss an das Erstgespräch – wohlgemerkt dem Antrag ihrer eigenen Eingliederungsberaterin folgend – doch zur Rentenprüfung (samt Haushaltsabklärung). Zu einem "Angebot" einer (weiteren) Eingliederungsmass- nahme, wie es die IV-Stelle vernehmlassend geltend macht (act. 6 S. 4), ist im Übrigen nichts aktenkundig. Dass sich an der Ansicht der IV-Stelle auch im weiteren Lauf des nicht-streitigen Verwaltungsverfahrens nichts änderte, zeigt sich daran, dass die Eingliede- rung resp. der Vorwurf der Eingliederungsverweigerung auch im Vorbescheid mit keinem Wort thematisiert wurde. Die (substituierte) Begründung mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit scheint sie denn auch darum angeführt zu haben, weil ihr im Rahmen des Einwandverfahrens klar geworden war, dass der medizinische Sachverhalt für die Rentenprüfung resp. Durchführung des Einkommensvergleichs unzureichend war.
9 Urteil S 2023 110 4.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Leistungsanspruch zu Unrecht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, sodass sie den Leistungsanspruch – rechtskonform – prüfe. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, sodass sie im Sinne des Gesagten verfahre. Eine Rentenprüfung resp. die Durchführung eines Einkom- mensvergleichs kann auf Grundlage der vorhandenen Akten nicht erfolgen (vgl. E. 4.3.1). Die Klärung der Frage, ob eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung nötig ist, wird Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz bilden. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der Beschwer- deführerin ist der Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zurückzuerstatten. Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zusteht. Der Beschwerdeführerin ist zu Las- ten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurich- ten, welche ermessensweise auf Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
10 Urteil S 2023 110 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 20. Septem- ber 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, sodass sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der IV-Stelle auferlegt. Der Beschwerde- führerin ist der Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zurückzuerstatten. 3. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2
– im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Januar 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am