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S 2023 11

Zg Verwaltungsgericht · 2024-03-25 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Prämien) — Beschwerde

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 11 A. Am 7. April 2022 führte die Suva bei der A.________ mit Sitz in C.________, die in der Baubranche tätig ist, eine Betriebsrevision betreffend die Periode 1. Juni 2018 bis

31. Dezember 2020 durch. Im Revisionsbericht vom 20. Juli 2022 wurde festgehalten, dass vom 29. Juli bis 24. Dezember 2019 Zahlungen in der Höhe von Fr. 230'376.75 und vom 2. April bis 30. September 2020 in der Höhe von Fr. 281'586.80 an die D.________ ausgerichtet worden seien; ein wesentlicher Teil davon in bar. Es handle sich um ausser- ordentlich hohe Zahlungen ohne Detailnachweise. Als Gesellschafterin und Geschäftsfüh- rerin der D.________ sei E.________ eingetragen. Diverse Versuche, Informationen über beschäftigtes Personal bei der D.________ zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Bis an- hin seien sowohl bei der AHV wie auch bei der Suva keine Arbeitnehmer abgerechnet worden. E.________ sei in der Vergangenheit schon bei verschiedenen, konkursiten Un- ternehmen eingetragen gewesen, wo ähnliche Problematiken bestanden hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Vorgehensweise unter anderem auch zum Zwecke der Um- gehung von Sozialversicherungsprämien gewählt worden sei (Suva-act. 114). Gestützt darauf rechnete die Suva die von der A.________ in den Jahren 2019 und 2020 ausge- richteten Entschädigungen an die D.________ als prämienpflichtigen Lohn auf und stellte der A.________ am 28. Juli 2022 eine Prämienrechnung nach Revision zu (Suva- act. 117). Die dagegen von der A.________ am 18. August 2022 erhobene Einsprache (Suva-act. 119) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ab (Suva- act. 125). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Januar 2023 liess die A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 und die Prämienrechnung vom 28. Juli 2022 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Be- schwerdeweise wird die Rechtmässigkeit der Lohnaufrechnungen in Abrede gestellt (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 24. Januar 2023 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (act. 5).

E. 3 Urteil S 2023 11 E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest (act. 10 und 12). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorliegend handelt es sich um eine Prämienstrei- tigkeit zwischen einer Arbeitgeberin und einer Versicherungsträgerin. Bei beitragsrecht- lichen Streitigkeiten bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der betroffenen Arbeitgeberin (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 ff.). Die Arbeitge- berin und Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in C.________, Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) ört- lich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin der (dem Einspra- cheentscheid zugrundeliegenden) Prämienforderung vom Einspracheentscheid direkt berührt. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheid am 5. Dezember 2022; dieser ging der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2022 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. Januar 2023 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG gilt die Beschwerde damit als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den for- mellen Anforderungen an eine Beschwerde. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prü- fen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom

E. 3.1 Die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch unfall- versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Er- werbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

E. 3.2 Nach Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Prämien werden von den Ver- sicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV).

E. 3.3 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u. a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und

E. 3.4.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Ver- tragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse An- haltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt da- zu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung

5 Urteil S 2023 11 der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale bei- der Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2).

E. 3.4.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti- gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand

1. Januar 2022]). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auf- traggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aus- sen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu er- bringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3).

E. 3.4.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsver- trag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Ar- beitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Er- werbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Ar- beitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungs- weise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).

6 Urteil S 2023 11

E. 3.5 Nur an Unselbständigerwerbende kann massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte aus- führen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Per- son beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristi- schen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1; BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).

E. 3.6 Wenn insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die GmbH – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber – keine eigentli- che unternehmerische Tätigkeit entfaltet, kommt die rechtliche Selbständigkeit der GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (BGer 8C_218/2019 vom

15. Oktober 2019 E. 4.2.2).

E. 3.7 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwer- bende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwie- gen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (EVG H 191/05 und U 499/05 vom

30. Juni 2006 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 65 E. 2b und 97 V 217 E. 3).

E. 3.8 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dür- fen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über- zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

5. Dezember 2022 (Suva-act. 125) im Wesentlichen aus, die Treuhänderin F.________ habe am 3. Juni 2022 mitgeteilt, dass keine Subunternehmerverträge oder andere schrift-

7 Urteil S 2023 11 liche Dokumente der Geschäftsbeziehung vorhanden seien. Entgegen dessen sei mit der Einsprache und somit nachträglich ein "Werkvertrag Subunternehmer" eingereicht worden. Dieser datiere vom 1. Juli 2019 und zeige angeblich die Unterschrift der Geschäftsführerin der D.________. Ein Vergleich zwischen dieser Unterschrift mit jener auf der öffentlich be- glaubigten Gründungsurkunde der D.________ zeige, dass die Unterschrift nicht von E.________ sein könne. Dies schmälere die Beweiskraft. Es sei davon auszugehen, dass der Werkvertrag im Nachhinein und vor dem Hintergrund der angefochtenen Rechnung erstellt worden sei. Selbst wenn der Werkvertrag als rechtsgültig anzusehen wäre, was zu bezweifeln sei, deute dieser nicht auf Werke i.S.v. Art. 363 ff. OR, sondern auf Akkordar- beiten hin. Ein zu erstellendes Werk werde nicht bezeichnet. Zudem werde eine Ver- gütung von Fr. 220.– pro Tonne sowie ein Stundenlohn für "diverse Arbeiten" von Fr. 45.– vereinbart. Dies weise auf klassische Akkordeisenlegerarbeiten hin. Auch die Rechnungen der D.________ würden auf Akkordarbeiten hinweisen. So sei die D.________ für Kunden der Einsprecherin tätig geworden und sei somit nicht Empfängerin von Direktaufträgen gewesen. Die D.________ habe "Verlegen Armierungen" zum vereinbarten Kilopreis oder "Regie" auf diversen Baustellen zu einem Stundenansatz in Rechnung gestellt. Art, Um- fang oder Zeitpunkt der ausgeführten Arbeiten seien nicht umschrieben worden. In den Rechnungen würden weder Materialkosten noch sonstige Aufwendungen für Betriebsmit- tel aufgeführt. Es handle sich nicht um Werke im Sinne des Werkvertragsrechts, sondern um unselbständige Akkordarbeiten. Ferner habe der für die Einsprecherin handelnde G.________ die Qualitätskontrollen durchgeführt. Da offenbar nicht die Subunternehmer für ihre Leistungen gegenüber dem Endkunden gehaftet hätten, deute dies ebenfalls auf Akkordarbeiten hin (E. 4). Weiter verwies die Beschwerdegegnerin auf die Handelsregisterpublikation vom H.________, wonach die D.________ keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und keine verwertbaren Aktiven mehr habe. Sieben Versuche, Informationen über den Betrieb bzw. über beschäftigtes Personal zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Bis anhin seien sowohl bei der AHV wie auch bei der Suva keine Arbeitnehmer abgerechnet und folglich auch keine Prämien bzw. Beiträge bezahlt worden. E.________ sei in der Vergangenheit schon bei verschiedenen, konkursiten Unternehmen eingetragen gewesen. Dies weise nicht auf eine aktive Unternehmung hin. Auch die quittierende Unterschrift der D.________ auf sämtlichen Rechnungen stamme entgegen der Angabe der Treuhänderin nicht von E.________. Materialien, Betriebsmittel, eine Website, wesentliche Investitionen oder Ge- schäftsgebäude seien nicht ersichtlich und es werde auch weder vorgebracht noch belegt, dass solches bestehen würde. Der im Handelsregister angegebene Zweck weise auf ei-

8 Urteil S 2023 11 nen Betrieb im Hoch- und Tiefbauunternehmen hin. Armierungsarbeiten seien nicht kon- kret erwähnt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die D.________ kei- nerlei geschäftliche Aktivitäten ausgeübt habe. Es könne somit nicht von einer selbständi- gen Unternehmung mit eigener Geschäftsaktivität ausgegangen werden. Die arbeitsaus- führenden Personen bzw. deren Entschädigungen seien daher als Lohnsumme dem Ak- kordvergeber zuzurechnen (E. 5). Im Weiteren merkte die Beschwerdegegnerin an, der Betrieb habe die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Bestäti- gungen wie namentlich solche der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung über Anschluss und Zahlung der Prämien resp. der MWST oder etwa ein Betreibungsregisterauszug seien nicht eingeholt worden. Würden Akkordarbeiten in vorliegender Höhe hauptsächlich bar bezahlt, geschehe dies vermutungsweise gerade zum Nachteil der obligatorischen Sozialversicherungen. Die D.________ habe keine ei- gentliche unternehmerische Geschäftstätigkeit entfaltet. Sie sei als Gesellschaft inaktiv gewesen. Die gewählte Rechtsgestaltung erscheine als sachwidrig und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Zudem seien sowohl der "Werkvertrag Subunternehmer" als auch die Rechnungen nicht von der im Handelsregister bezeichneten Person unter- zeichnet worden. Der Werkvertrag sei wohl aufgrund der angefochtenen Rechnung nachträglich erstellt worden, um die Aufrechnung der Lohnsummen der D.________ zu verhindern. Es sei davon auszugehen, dass die gewählte Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gedient habe, Beiträge einzusparen, was ohne die vor- liegend angefochtenen Aufrechnungen auch gelungen wäre. Eine solche Umgehung ver- diene keinen Rechtsschutz (E. 6). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es seien zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Unterschriften gefälscht worden. Die in Frage stehenden Unterschriften stammten allesamt von E.________. Dass sich ihre Unterschrift seit Februar 2019 verän- dert habe, werde nicht in Abrede gestellt. Es sei aber die gleiche Person, die den Werkver- trag und die Gründungsurkunde der D.________ unterzeichnet habe. Dass E.________ je geäussert haben solle, dass ihre Unterschriften in irgendwelchen Dokumenten gefälscht worden seien, werde bestritten. Bei den Arbeiten, die die D.________ für die A.________ ausgeführt habe, habe es sich nicht um unselbständige, sondern um selbständige Akkord- arbeiten gehandelt. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge müsse mithin nicht sie, die Beschwerdeführerin, sondern die D.________ tragen. Des Weiteren sei nicht rich- tig, dass die D.________ am H.________ keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt habe.

E. 5 Dezember 2022 durch die Beschwerdegegnerin geforderten Prämien für die Periode vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2020 und hierbei insbesondere, ob die Aufrechnung

4 Urteil S 2023 11 der Lohnsummen in den Jahren 2019 und 2020 zu Recht erfolgte. Dabei geht es nament- lich um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin an die D.________ geleisteten Zah- lungen in der Höhe von insgesamt Fr. 511'963.55 als prämienpflichtige (Lohn-)Zahlungen zu qualifizieren sind. 3.

E. 5.1 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin der D.________ zwischen dem 29. Juli 2019 und dem 30. September 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 511'963.55 bezahlte. Ein wesentlicher Teil davon erfolgte bar (vgl. dazu das Feststellungsblatt zur Revision vom

21. Juni 2022 [Suva-act. 111 S. 1]). Der Erhalt wurde jeweils unterschriftlich sowie mit Firmenstempel quittiert. In den Rechnungen wurde als Bezeichnung "Verlegen Armierun- gen" zum vereinbarten Kilopreis oder "Regie" auf diversen Baustellen zu einem Stunden- ansatz aufgeführt sowie auf den Totalbetrag 7,7 % MWST aufgerechnet (vgl. dazu z.B. die Rechnungen vom 29. Juli 2019 [Suva-act. 108 S. 27] und 4. Oktober 2019 [Suva-act. 108 S. 31]). Demgegenüber sind den Rechnungen keine weiteren Angaben hinsichtlich des Zeitraums bzw. Datums, der Art der Leistungen, des Umfangs sowie der beteiligten Per- sonen und deren Stundenabrechnungen zu entnehmen. Die Rechnungen sind somit völlig unspezifisch. Mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten mit einem fixen Stundenlohn in Regiearbeit bestand für die D.________ denn auch kein unternehmerisches Risiko oder Inkassorisiko für die Uneinbringlichkeit der dem Kunden fakturierten Forderung (vgl. BGer 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwer-

E. 5.2 Im Hinblick auf die Frage, ob die D.________ der Beschwerdeführerin als gleich- geordnete Geschäftspartnerin gegenübersteht, ist Folgendes festzuhalten: Die D.________ wurde am J.________ mit folgendem Zweck ins Handelsregister eingetragen: Betrieb eines Hoch- und Tiefbauunternehmens und aller damit zusammenhängenden Ge- schäfte sowie Handel, Import und Export mit Waren aller Art. Als einzige Person ist E.________ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in K.________. Wie sich aus den aktenkundigen

E. 5.3 Unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten ist in Würdigung dieser gesamten Um- stände mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Rechtsform der GmbH vorliegend aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die Gesellschaft – zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin – keine eigentliche un-

E. 5.4 In masslicher Hinsicht blieb die Prämienforderung zu Recht unbestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommenen Lohnaufrechnungen nicht zu beanstanden sind. Damit erweist sich der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be- stimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Die Beschwerdeführerin verlangt die Einvernahme verschiedener Zeugen (L.________ und M.________ von der F.________, E.________ von der D.________ sowie N.________ [Schwester der Gebrüder O.________] und deren Ehemann G.________). Nach Ansicht des Gerichts geht es vorliegend grundsätzlich um die Klärung einer Rechts- frage und der etablierte Sachverhalt ist als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen deren Standpunkt vertreten würden. Damit aber würden auch die Zeugenaussagen nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen und könnten am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Schliesslich sind auch von einer Befragung der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit bedarf es keiner weiteren Beweisabnahmen und

E. 9 Urteil S 2023 11 Ebenfalls unzutreffend sei, dass bei der D.________ nicht von einer selbständigen Unter- nehmung mit eigener Geschäftstätigkeit ausgegangen werden könne. Damit sei aber auch falsch, dass die Entschädigungen, die den Mitarbeitern auf Seiten der D.________ entrich- tet worden seien, als Lohnsumme dem Akkordvergeber anzurechnen wären. Diese Beiträ- ge hätten vielmehr der D.________ in Rechnung gestellt werden müssen. Im Übrigen tref- fe auch nicht zu, dass vorliegend die Rechtsform der juristischen Person nur aus versiche- rungsrechtlichen Motiven gewählt worden sei, um Prämien einzusparen. Rechtsgenügen- de und belastbare Beweise für diese blosse Vermutung vermöge die Beschwerdegegnerin nicht zu erbringen (act. 1 S. 6 ff. und act. 10 S. 3 f.). 5. Wie sich bereits aus der Einsprache und nun auch im Beschwerdeverfahren er- gibt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es sich bei der von der Beschwerdefüh- rerin der D.________ vergüteten Leistungen um Akkordarbeiten gehandelt hat. Die Be- schwerdeführerin betrachtet die D.________ jedoch als selbständige Subunternehmerin. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.7 vorstehend), üben Akkordanten in der Regel eine un- selbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende be- trachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichge- ordnete Geschäftspartner gegenüberstehen. Elemente, welche hierfür sprechen, ergeben sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht aus den vorhandenen Unterlagen.

E. 10 Urteil S 2023 11 deführerin stundenweise zu erledigenden Bauarbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit für beträchtliche Investitionen noch das Risiko für eine Verlust- oder Unkostentragung ge- geben. So wurden weder für Baumaterial noch für andere Sachauslagen Entschädigungen in Rechnung gestellt. Das für die Arbeitserledigung nötige Arbeitsmaterial wurde offenbar von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Zur Arbeitserledigung bestand zudem keine Notwendigkeit eigener Betriebsräumlichkeiten, da die Arbeit auf diversen vorgege- benen Baustellen zu verrichten war. Ferner erklärte sowohl die Beschwerdeführerin selbst (vgl. die Ausführungen in der Einsprache [Suva-act. 119 S. 1]) als auch ihre Treuhänderin (vgl. Suva-act. 112 S. 1), dass die Qualitätskontrolle durch die Beschwerdeführerin durch- geführt worden sei. Die Abnahme und Schlusskontrolle der Arbeiten übernahm somit die Beschwerdeführerin. Es ist damit von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal – wie bei Tätigkeiten von Akkordan- ten üblich – die D.________ für die Tätigkeiten auf den Baustellen nur beigezogen wurde. Dass sie selbst die diesbezüglichen Bauaufträge beschafft, die Bauprojekte und Arbeits- stellen ausgesucht habe und gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufgetreten sei sowie auf eigene Rechnung gehandelt habe, wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Insgesamt überwiegen bezüglich der Barzahlungen der Be- schwerdeführerin an die D.________ die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätig- keit. Daran vermag auch der – erst im Einspracheverfahren eingereichte – vom 1. Juli 2019 da- tierte "Werkvertrag Subunternehmer" (Suva-act. 119 S. 2) zwischen der Beschwerdeführe- rin und der D.________ nichts zu ändern. Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin fest- zustellen, dass die Treuhänderin F.________ am 3. Juni 2022 gegenüber der Suva auf Aufforderung hin, Subunternehmerverträge oder weitere schriftliche Dokumente der Ge- schäftsbeziehungen einzureichen, ausdrücklich mitgeteilt hat, dass keine entsprechenden Dokumente vorhanden seien (vgl. Suva-act. 112 S. 1). Im Widerspruch dazu steht der im vorinstanzlichen Einspracheverfahren nachgereichte "Werkvertrag Subunternehmer". Diesbezüglich ist die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime in Erinnerung zu rufen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein- flusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a). Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass sich die Unterschriften auf dem Werkvertrag und den Zahlungsquit- tungen einerseits und der Gründungsurkunde der D.________ vom 28. Februar 2019 (bg- Bel. 5) sowie dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 28. September 2022 (bg-Bel. 7)

E. 11 Urteil S 2023 11 andererseits stark unterscheiden. Da anzunehmen ist, dass E.________ am 28. Septem- ber 2022 bei der Kantonspolizei I.________ erschien, ist überwiegend wahrscheinlich da- von auszugehen, dass der Werkvertrag und die Zahlungsquittungen nicht von der einzigen zeichnungsberechtigten E.________ unterschrieben wurden. Soweit die Beschwerdefüh- rerin dagegen einwendet, die Unterschrift von E.________ habe sich seit Februar 2019 verändert, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festge- stellt hat, stimmt die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll, welches notabene vom

28. September 2022 datiert, wiederum mit der Unterschrift auf der Gründungsurkunde vom

28. Februar 2019 überein. Darüber hinaus hat die Gesellschafterin anlässlich des Tele- fonats vom 22. Februar 2023 gegenüber der Suva selbst bestätigt, dass die Rechnungen aus den Jahren 2020 und 2021 hinter ihrem Rücken gefälscht worden seien (vgl. bg-Bel. 6). Im Hinblick auf den nachgereichten "Werkvertrag Subunternehmer" ist – wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt – schliesslich festzustellen, dass kein konkretes Werk bezeichnet ist. Vielmehr wird lediglich eine Ver- gütung von Fr. 220.– pro Tonne sowie ein Stundenlohn für "diverse Arbeiten" von Fr. 45.– vereinbart. Auch dies weist auf klassische Akkordarbeiten hin. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht die selbst aus- gewählte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen (vertraglichen) Rechtsbeziehungen entscheidend ist (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2 und BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im Lichte des soeben Ausgeführten vermag auch der nachgereichte Vertrag kein glaubwürdiges Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu liefern. Schliesslich ist festzustellen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei den Arbei- ten, welche die D.________ für sie ausgeführt habe, habe es sich um selbständige Ak- kordarbeiten gehandelt, gänzlich unbelegt bleibt. Nachweise zur Selbständigkeit der hin- zugezogenen Arbeitskräfte wurden keine benannt oder vorgelegt und es fehlen – wie aus- geführt – auch überwiegende Hinweise auf eine solche.

E. 12 Urteil S 2023 11 Unterlagen ergibt, wies die D.________ im hier interessierenden Zeitraum keine nachvoll- ziehbare eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit (mehr) auf, die hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Barzahlungen von der Beschwerdeführerin auf eine offensichtlich im Vorder- grund stehende selbständige Tätigkeit hindeuten würde. So wurden von der D.________ während der ganzen Zeit ihres Bestehens und insbesondere auch während der Jahre 2019 und 2020 gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse keine Löhne gemeldet (vgl. bg-Bel. 3 f.) und folglich auch keine Beiträge bezahlt. Des Weiteren war die D.________ ab März 2019 auf dem Postweg nicht erreichbar (vgl. bg-Bel. 1, wonach die im Zeitraum vom 14. März 2019 bis 3. Juni 2020 versandten Schreiben allesamt unbeant- wortet blieben). Zudem verfügt die D.________ nicht über eine eigene Website und gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei I.________ besitzt sie an der Domizil- adresse in K.________ auch über keine Geschäftsräumlichkeiten (vgl. bg-Bel. 7 S. 2). Ferner fallen – wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1 vorstehend) – die von der D.________ ausgestellten Rechnungen auf, stammen die Unterschriften doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von der einzigen zeichnungsberechtigten Gesellschafterin der D.________, E.________. Eine Recherche der Beschwerdegegnerin ergab sodann, dass die Gesellschafterin für verschiedene insolvente Unternehmen (fast immer GmbH) tätig war (vgl. bg-Bel. 2 S. 3). Darüber hinaus erfolgte am H.________ im SHAB eine Aufforde- rung nach Art. 155 Abs. 1 aHRegV, da die aufgeführten Gesellschaften keine Geschäft- stätigkeiten mehr aufwiesen und keine verwertbaren Aktiven mehr hatten. Eine der aufge- führten Gesellschaften war die D.________. Soweit die Beschwerdeführerin dies bestrei- tet, ist dies aktenwidrig. Daraufhin erfolgte denn auch der dreimalige Rechnungsruf nach Art. 155 Abs. 2 aHRegV (vgl. bg-Bel. 2). Dass die Gesellschaft während der massgeben- den Periode nicht (mehr) aktiv war, zeigte sich schliesslich auch im Rahmen der polizeili- chen Einvernahme der einzigen Gesellschafterin vom 28. September 2022, gab E.________ damals doch zu Protokoll, den Betrieb wegen der ganzen Corona-Pandemie eingestellt gehabt zu haben (vgl. bg-Bel. 7 S. 2). Selbiges bestätigte sie am 22. Februar 2023 telefonisch gegenüber der Suva (vgl. bg-Bel. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss vor diesem Hintergrund zu Recht auf fehlende unternehmerische Aktivität. Soweit dies die Beschwerdeführerin bestreitet, bleibt es auch diesbezüglich bei einer unsubstantiierten Behauptung.

E. 13 Urteil S 2023 11 ternehmerische Tätigkeit entfaltete. Damit kommt die rechtliche Selbständigkeit der D.________ aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen. Nach dem Gesagten überwiegen vorliegend die Indizien sowohl für ein rechtsmissbräuch- liches Vorgehen als auch für die Annahme des Regelfalls, wonach Akkordanten eine un- selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Regel sind nicht gegeben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Barzahlungen zu Recht als Lohn für unselbständige Arbeit qualifiziert, womit eine Prämienpflicht der Be- schwerdeführerin zu bejahen ist.

E. 14 Urteil S 2023 11 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Partei- und Zeugenbefragung ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben. 8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrens- kosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– angemessen erscheint. Eine Par- teientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 15 Urteil S 2023 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 25. März 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Suva, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Fluhmatt- strasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Prämien) S 2023 11

2 Urteil S 2023 11 A. Am 7. April 2022 führte die Suva bei der A.________ mit Sitz in C.________, die in der Baubranche tätig ist, eine Betriebsrevision betreffend die Periode 1. Juni 2018 bis

31. Dezember 2020 durch. Im Revisionsbericht vom 20. Juli 2022 wurde festgehalten, dass vom 29. Juli bis 24. Dezember 2019 Zahlungen in der Höhe von Fr. 230'376.75 und vom 2. April bis 30. September 2020 in der Höhe von Fr. 281'586.80 an die D.________ ausgerichtet worden seien; ein wesentlicher Teil davon in bar. Es handle sich um ausser- ordentlich hohe Zahlungen ohne Detailnachweise. Als Gesellschafterin und Geschäftsfüh- rerin der D.________ sei E.________ eingetragen. Diverse Versuche, Informationen über beschäftigtes Personal bei der D.________ zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Bis an- hin seien sowohl bei der AHV wie auch bei der Suva keine Arbeitnehmer abgerechnet worden. E.________ sei in der Vergangenheit schon bei verschiedenen, konkursiten Un- ternehmen eingetragen gewesen, wo ähnliche Problematiken bestanden hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Vorgehensweise unter anderem auch zum Zwecke der Um- gehung von Sozialversicherungsprämien gewählt worden sei (Suva-act. 114). Gestützt darauf rechnete die Suva die von der A.________ in den Jahren 2019 und 2020 ausge- richteten Entschädigungen an die D.________ als prämienpflichtigen Lohn auf und stellte der A.________ am 28. Juli 2022 eine Prämienrechnung nach Revision zu (Suva- act. 117). Die dagegen von der A.________ am 18. August 2022 erhobene Einsprache (Suva-act. 119) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ab (Suva- act. 125). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Januar 2023 liess die A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 und die Prämienrechnung vom 28. Juli 2022 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Be- schwerdeweise wird die Rechtmässigkeit der Lohnaufrechnungen in Abrede gestellt (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 24. Januar 2023 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (act. 5).

3 Urteil S 2023 11 E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest (act. 10 und 12). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorliegend handelt es sich um eine Prämienstrei- tigkeit zwischen einer Arbeitgeberin und einer Versicherungsträgerin. Bei beitragsrecht- lichen Streitigkeiten bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der betroffenen Arbeitgeberin (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 ff.). Die Arbeitge- berin und Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in C.________, Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) ört- lich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin der (dem Einspra- cheentscheid zugrundeliegenden) Prämienforderung vom Einspracheentscheid direkt berührt. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheid am 5. Dezember 2022; dieser ging der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2022 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. Januar 2023 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG gilt die Beschwerde damit als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den for- mellen Anforderungen an eine Beschwerde. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prü- fen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom

5. Dezember 2022 durch die Beschwerdegegnerin geforderten Prämien für die Periode vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2020 und hierbei insbesondere, ob die Aufrechnung

4 Urteil S 2023 11 der Lohnsummen in den Jahren 2019 und 2020 zu Recht erfolgte. Dabei geht es nament- lich um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin an die D.________ geleisteten Zah- lungen in der Höhe von insgesamt Fr. 511'963.55 als prämienpflichtige (Lohn-)Zahlungen zu qualifizieren sind. 3. 3.1 Die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch unfall- versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Er- werbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 3.2 Nach Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Prämien werden von den Ver- sicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). 3.3 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u. a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.4 3.4.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Ver- tragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse An- haltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt da- zu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung

5 Urteil S 2023 11 der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale bei- der Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2). 3.4.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti- gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand

1. Januar 2022]). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auf- traggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aus- sen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu er- bringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3). 3.4.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsver- trag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Ar- beitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Er- werbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Ar- beitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungs- weise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).

6 Urteil S 2023 11 3.5 Nur an Unselbständigerwerbende kann massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte aus- führen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Per- son beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristi- schen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1; BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1). 3.6 Wenn insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die GmbH – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber – keine eigentli- che unternehmerische Tätigkeit entfaltet, kommt die rechtliche Selbständigkeit der GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (BGer 8C_218/2019 vom

15. Oktober 2019 E. 4.2.2). 3.7 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwer- bende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwie- gen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (EVG H 191/05 und U 499/05 vom

30. Juni 2006 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 65 E. 2b und 97 V 217 E. 3). 3.8 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dür- fen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über- zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

5. Dezember 2022 (Suva-act. 125) im Wesentlichen aus, die Treuhänderin F.________ habe am 3. Juni 2022 mitgeteilt, dass keine Subunternehmerverträge oder andere schrift-

7 Urteil S 2023 11 liche Dokumente der Geschäftsbeziehung vorhanden seien. Entgegen dessen sei mit der Einsprache und somit nachträglich ein "Werkvertrag Subunternehmer" eingereicht worden. Dieser datiere vom 1. Juli 2019 und zeige angeblich die Unterschrift der Geschäftsführerin der D.________. Ein Vergleich zwischen dieser Unterschrift mit jener auf der öffentlich be- glaubigten Gründungsurkunde der D.________ zeige, dass die Unterschrift nicht von E.________ sein könne. Dies schmälere die Beweiskraft. Es sei davon auszugehen, dass der Werkvertrag im Nachhinein und vor dem Hintergrund der angefochtenen Rechnung erstellt worden sei. Selbst wenn der Werkvertrag als rechtsgültig anzusehen wäre, was zu bezweifeln sei, deute dieser nicht auf Werke i.S.v. Art. 363 ff. OR, sondern auf Akkordar- beiten hin. Ein zu erstellendes Werk werde nicht bezeichnet. Zudem werde eine Ver- gütung von Fr. 220.– pro Tonne sowie ein Stundenlohn für "diverse Arbeiten" von Fr. 45.– vereinbart. Dies weise auf klassische Akkordeisenlegerarbeiten hin. Auch die Rechnungen der D.________ würden auf Akkordarbeiten hinweisen. So sei die D.________ für Kunden der Einsprecherin tätig geworden und sei somit nicht Empfängerin von Direktaufträgen gewesen. Die D.________ habe "Verlegen Armierungen" zum vereinbarten Kilopreis oder "Regie" auf diversen Baustellen zu einem Stundenansatz in Rechnung gestellt. Art, Um- fang oder Zeitpunkt der ausgeführten Arbeiten seien nicht umschrieben worden. In den Rechnungen würden weder Materialkosten noch sonstige Aufwendungen für Betriebsmit- tel aufgeführt. Es handle sich nicht um Werke im Sinne des Werkvertragsrechts, sondern um unselbständige Akkordarbeiten. Ferner habe der für die Einsprecherin handelnde G.________ die Qualitätskontrollen durchgeführt. Da offenbar nicht die Subunternehmer für ihre Leistungen gegenüber dem Endkunden gehaftet hätten, deute dies ebenfalls auf Akkordarbeiten hin (E. 4). Weiter verwies die Beschwerdegegnerin auf die Handelsregisterpublikation vom H.________, wonach die D.________ keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und keine verwertbaren Aktiven mehr habe. Sieben Versuche, Informationen über den Betrieb bzw. über beschäftigtes Personal zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Bis anhin seien sowohl bei der AHV wie auch bei der Suva keine Arbeitnehmer abgerechnet und folglich auch keine Prämien bzw. Beiträge bezahlt worden. E.________ sei in der Vergangenheit schon bei verschiedenen, konkursiten Unternehmen eingetragen gewesen. Dies weise nicht auf eine aktive Unternehmung hin. Auch die quittierende Unterschrift der D.________ auf sämtlichen Rechnungen stamme entgegen der Angabe der Treuhänderin nicht von E.________. Materialien, Betriebsmittel, eine Website, wesentliche Investitionen oder Ge- schäftsgebäude seien nicht ersichtlich und es werde auch weder vorgebracht noch belegt, dass solches bestehen würde. Der im Handelsregister angegebene Zweck weise auf ei-

8 Urteil S 2023 11 nen Betrieb im Hoch- und Tiefbauunternehmen hin. Armierungsarbeiten seien nicht kon- kret erwähnt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die D.________ kei- nerlei geschäftliche Aktivitäten ausgeübt habe. Es könne somit nicht von einer selbständi- gen Unternehmung mit eigener Geschäftsaktivität ausgegangen werden. Die arbeitsaus- führenden Personen bzw. deren Entschädigungen seien daher als Lohnsumme dem Ak- kordvergeber zuzurechnen (E. 5). Im Weiteren merkte die Beschwerdegegnerin an, der Betrieb habe die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Bestäti- gungen wie namentlich solche der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung über Anschluss und Zahlung der Prämien resp. der MWST oder etwa ein Betreibungsregisterauszug seien nicht eingeholt worden. Würden Akkordarbeiten in vorliegender Höhe hauptsächlich bar bezahlt, geschehe dies vermutungsweise gerade zum Nachteil der obligatorischen Sozialversicherungen. Die D.________ habe keine ei- gentliche unternehmerische Geschäftstätigkeit entfaltet. Sie sei als Gesellschaft inaktiv gewesen. Die gewählte Rechtsgestaltung erscheine als sachwidrig und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Zudem seien sowohl der "Werkvertrag Subunternehmer" als auch die Rechnungen nicht von der im Handelsregister bezeichneten Person unter- zeichnet worden. Der Werkvertrag sei wohl aufgrund der angefochtenen Rechnung nachträglich erstellt worden, um die Aufrechnung der Lohnsummen der D.________ zu verhindern. Es sei davon auszugehen, dass die gewählte Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gedient habe, Beiträge einzusparen, was ohne die vor- liegend angefochtenen Aufrechnungen auch gelungen wäre. Eine solche Umgehung ver- diene keinen Rechtsschutz (E. 6). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es seien zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Unterschriften gefälscht worden. Die in Frage stehenden Unterschriften stammten allesamt von E.________. Dass sich ihre Unterschrift seit Februar 2019 verän- dert habe, werde nicht in Abrede gestellt. Es sei aber die gleiche Person, die den Werkver- trag und die Gründungsurkunde der D.________ unterzeichnet habe. Dass E.________ je geäussert haben solle, dass ihre Unterschriften in irgendwelchen Dokumenten gefälscht worden seien, werde bestritten. Bei den Arbeiten, die die D.________ für die A.________ ausgeführt habe, habe es sich nicht um unselbständige, sondern um selbständige Akkord- arbeiten gehandelt. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge müsse mithin nicht sie, die Beschwerdeführerin, sondern die D.________ tragen. Des Weiteren sei nicht rich- tig, dass die D.________ am H.________ keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt habe.

9 Urteil S 2023 11 Ebenfalls unzutreffend sei, dass bei der D.________ nicht von einer selbständigen Unter- nehmung mit eigener Geschäftstätigkeit ausgegangen werden könne. Damit sei aber auch falsch, dass die Entschädigungen, die den Mitarbeitern auf Seiten der D.________ entrich- tet worden seien, als Lohnsumme dem Akkordvergeber anzurechnen wären. Diese Beiträ- ge hätten vielmehr der D.________ in Rechnung gestellt werden müssen. Im Übrigen tref- fe auch nicht zu, dass vorliegend die Rechtsform der juristischen Person nur aus versiche- rungsrechtlichen Motiven gewählt worden sei, um Prämien einzusparen. Rechtsgenügen- de und belastbare Beweise für diese blosse Vermutung vermöge die Beschwerdegegnerin nicht zu erbringen (act. 1 S. 6 ff. und act. 10 S. 3 f.). 5. Wie sich bereits aus der Einsprache und nun auch im Beschwerdeverfahren er- gibt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es sich bei der von der Beschwerdefüh- rerin der D.________ vergüteten Leistungen um Akkordarbeiten gehandelt hat. Die Be- schwerdeführerin betrachtet die D.________ jedoch als selbständige Subunternehmerin. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.7 vorstehend), üben Akkordanten in der Regel eine un- selbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende be- trachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichge- ordnete Geschäftspartner gegenüberstehen. Elemente, welche hierfür sprechen, ergeben sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht aus den vorhandenen Unterlagen. 5.1 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin der D.________ zwischen dem 29. Juli 2019 und dem 30. September 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 511'963.55 bezahlte. Ein wesentlicher Teil davon erfolgte bar (vgl. dazu das Feststellungsblatt zur Revision vom

21. Juni 2022 [Suva-act. 111 S. 1]). Der Erhalt wurde jeweils unterschriftlich sowie mit Firmenstempel quittiert. In den Rechnungen wurde als Bezeichnung "Verlegen Armierun- gen" zum vereinbarten Kilopreis oder "Regie" auf diversen Baustellen zu einem Stunden- ansatz aufgeführt sowie auf den Totalbetrag 7,7 % MWST aufgerechnet (vgl. dazu z.B. die Rechnungen vom 29. Juli 2019 [Suva-act. 108 S. 27] und 4. Oktober 2019 [Suva-act. 108 S. 31]). Demgegenüber sind den Rechnungen keine weiteren Angaben hinsichtlich des Zeitraums bzw. Datums, der Art der Leistungen, des Umfangs sowie der beteiligten Per- sonen und deren Stundenabrechnungen zu entnehmen. Die Rechnungen sind somit völlig unspezifisch. Mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten mit einem fixen Stundenlohn in Regiearbeit bestand für die D.________ denn auch kein unternehmerisches Risiko oder Inkassorisiko für die Uneinbringlichkeit der dem Kunden fakturierten Forderung (vgl. BGer 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwer-

10 Urteil S 2023 11 deführerin stundenweise zu erledigenden Bauarbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit für beträchtliche Investitionen noch das Risiko für eine Verlust- oder Unkostentragung ge- geben. So wurden weder für Baumaterial noch für andere Sachauslagen Entschädigungen in Rechnung gestellt. Das für die Arbeitserledigung nötige Arbeitsmaterial wurde offenbar von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Zur Arbeitserledigung bestand zudem keine Notwendigkeit eigener Betriebsräumlichkeiten, da die Arbeit auf diversen vorgege- benen Baustellen zu verrichten war. Ferner erklärte sowohl die Beschwerdeführerin selbst (vgl. die Ausführungen in der Einsprache [Suva-act. 119 S. 1]) als auch ihre Treuhänderin (vgl. Suva-act. 112 S. 1), dass die Qualitätskontrolle durch die Beschwerdeführerin durch- geführt worden sei. Die Abnahme und Schlusskontrolle der Arbeiten übernahm somit die Beschwerdeführerin. Es ist damit von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal – wie bei Tätigkeiten von Akkordan- ten üblich – die D.________ für die Tätigkeiten auf den Baustellen nur beigezogen wurde. Dass sie selbst die diesbezüglichen Bauaufträge beschafft, die Bauprojekte und Arbeits- stellen ausgesucht habe und gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufgetreten sei sowie auf eigene Rechnung gehandelt habe, wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Insgesamt überwiegen bezüglich der Barzahlungen der Be- schwerdeführerin an die D.________ die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätig- keit. Daran vermag auch der – erst im Einspracheverfahren eingereichte – vom 1. Juli 2019 da- tierte "Werkvertrag Subunternehmer" (Suva-act. 119 S. 2) zwischen der Beschwerdeführe- rin und der D.________ nichts zu ändern. Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin fest- zustellen, dass die Treuhänderin F.________ am 3. Juni 2022 gegenüber der Suva auf Aufforderung hin, Subunternehmerverträge oder weitere schriftliche Dokumente der Ge- schäftsbeziehungen einzureichen, ausdrücklich mitgeteilt hat, dass keine entsprechenden Dokumente vorhanden seien (vgl. Suva-act. 112 S. 1). Im Widerspruch dazu steht der im vorinstanzlichen Einspracheverfahren nachgereichte "Werkvertrag Subunternehmer". Diesbezüglich ist die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime in Erinnerung zu rufen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein- flusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a). Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass sich die Unterschriften auf dem Werkvertrag und den Zahlungsquit- tungen einerseits und der Gründungsurkunde der D.________ vom 28. Februar 2019 (bg- Bel. 5) sowie dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 28. September 2022 (bg-Bel. 7)

11 Urteil S 2023 11 andererseits stark unterscheiden. Da anzunehmen ist, dass E.________ am 28. Septem- ber 2022 bei der Kantonspolizei I.________ erschien, ist überwiegend wahrscheinlich da- von auszugehen, dass der Werkvertrag und die Zahlungsquittungen nicht von der einzigen zeichnungsberechtigten E.________ unterschrieben wurden. Soweit die Beschwerdefüh- rerin dagegen einwendet, die Unterschrift von E.________ habe sich seit Februar 2019 verändert, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festge- stellt hat, stimmt die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll, welches notabene vom

28. September 2022 datiert, wiederum mit der Unterschrift auf der Gründungsurkunde vom

28. Februar 2019 überein. Darüber hinaus hat die Gesellschafterin anlässlich des Tele- fonats vom 22. Februar 2023 gegenüber der Suva selbst bestätigt, dass die Rechnungen aus den Jahren 2020 und 2021 hinter ihrem Rücken gefälscht worden seien (vgl. bg-Bel. 6). Im Hinblick auf den nachgereichten "Werkvertrag Subunternehmer" ist – wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt – schliesslich festzustellen, dass kein konkretes Werk bezeichnet ist. Vielmehr wird lediglich eine Ver- gütung von Fr. 220.– pro Tonne sowie ein Stundenlohn für "diverse Arbeiten" von Fr. 45.– vereinbart. Auch dies weist auf klassische Akkordarbeiten hin. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht die selbst aus- gewählte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen (vertraglichen) Rechtsbeziehungen entscheidend ist (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2 und BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im Lichte des soeben Ausgeführten vermag auch der nachgereichte Vertrag kein glaubwürdiges Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu liefern. Schliesslich ist festzustellen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei den Arbei- ten, welche die D.________ für sie ausgeführt habe, habe es sich um selbständige Ak- kordarbeiten gehandelt, gänzlich unbelegt bleibt. Nachweise zur Selbständigkeit der hin- zugezogenen Arbeitskräfte wurden keine benannt oder vorgelegt und es fehlen – wie aus- geführt – auch überwiegende Hinweise auf eine solche. 5.2 Im Hinblick auf die Frage, ob die D.________ der Beschwerdeführerin als gleich- geordnete Geschäftspartnerin gegenübersteht, ist Folgendes festzuhalten: Die D.________ wurde am J.________ mit folgendem Zweck ins Handelsregister eingetragen: Betrieb eines Hoch- und Tiefbauunternehmens und aller damit zusammenhängenden Ge- schäfte sowie Handel, Import und Export mit Waren aller Art. Als einzige Person ist E.________ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in K.________. Wie sich aus den aktenkundigen

12 Urteil S 2023 11 Unterlagen ergibt, wies die D.________ im hier interessierenden Zeitraum keine nachvoll- ziehbare eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit (mehr) auf, die hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Barzahlungen von der Beschwerdeführerin auf eine offensichtlich im Vorder- grund stehende selbständige Tätigkeit hindeuten würde. So wurden von der D.________ während der ganzen Zeit ihres Bestehens und insbesondere auch während der Jahre 2019 und 2020 gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse keine Löhne gemeldet (vgl. bg-Bel. 3 f.) und folglich auch keine Beiträge bezahlt. Des Weiteren war die D.________ ab März 2019 auf dem Postweg nicht erreichbar (vgl. bg-Bel. 1, wonach die im Zeitraum vom 14. März 2019 bis 3. Juni 2020 versandten Schreiben allesamt unbeant- wortet blieben). Zudem verfügt die D.________ nicht über eine eigene Website und gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei I.________ besitzt sie an der Domizil- adresse in K.________ auch über keine Geschäftsräumlichkeiten (vgl. bg-Bel. 7 S. 2). Ferner fallen – wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1 vorstehend) – die von der D.________ ausgestellten Rechnungen auf, stammen die Unterschriften doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von der einzigen zeichnungsberechtigten Gesellschafterin der D.________, E.________. Eine Recherche der Beschwerdegegnerin ergab sodann, dass die Gesellschafterin für verschiedene insolvente Unternehmen (fast immer GmbH) tätig war (vgl. bg-Bel. 2 S. 3). Darüber hinaus erfolgte am H.________ im SHAB eine Aufforde- rung nach Art. 155 Abs. 1 aHRegV, da die aufgeführten Gesellschaften keine Geschäft- stätigkeiten mehr aufwiesen und keine verwertbaren Aktiven mehr hatten. Eine der aufge- führten Gesellschaften war die D.________. Soweit die Beschwerdeführerin dies bestrei- tet, ist dies aktenwidrig. Daraufhin erfolgte denn auch der dreimalige Rechnungsruf nach Art. 155 Abs. 2 aHRegV (vgl. bg-Bel. 2). Dass die Gesellschaft während der massgeben- den Periode nicht (mehr) aktiv war, zeigte sich schliesslich auch im Rahmen der polizeili- chen Einvernahme der einzigen Gesellschafterin vom 28. September 2022, gab E.________ damals doch zu Protokoll, den Betrieb wegen der ganzen Corona-Pandemie eingestellt gehabt zu haben (vgl. bg-Bel. 7 S. 2). Selbiges bestätigte sie am 22. Februar 2023 telefonisch gegenüber der Suva (vgl. bg-Bel. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss vor diesem Hintergrund zu Recht auf fehlende unternehmerische Aktivität. Soweit dies die Beschwerdeführerin bestreitet, bleibt es auch diesbezüglich bei einer unsubstantiierten Behauptung. 5.3 Unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten ist in Würdigung dieser gesamten Um- stände mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Rechtsform der GmbH vorliegend aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die Gesellschaft – zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin – keine eigentliche un-

13 Urteil S 2023 11 ternehmerische Tätigkeit entfaltete. Damit kommt die rechtliche Selbständigkeit der D.________ aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen. Nach dem Gesagten überwiegen vorliegend die Indizien sowohl für ein rechtsmissbräuch- liches Vorgehen als auch für die Annahme des Regelfalls, wonach Akkordanten eine un- selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Regel sind nicht gegeben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Barzahlungen zu Recht als Lohn für unselbständige Arbeit qualifiziert, womit eine Prämienpflicht der Be- schwerdeführerin zu bejahen ist. 5.4 In masslicher Hinsicht blieb die Prämienforderung zu Recht unbestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommenen Lohnaufrechnungen nicht zu beanstanden sind. Damit erweist sich der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be- stimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Die Beschwerdeführerin verlangt die Einvernahme verschiedener Zeugen (L.________ und M.________ von der F.________, E.________ von der D.________ sowie N.________ [Schwester der Gebrüder O.________] und deren Ehemann G.________). Nach Ansicht des Gerichts geht es vorliegend grundsätzlich um die Klärung einer Rechts- frage und der etablierte Sachverhalt ist als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen deren Standpunkt vertreten würden. Damit aber würden auch die Zeugenaussagen nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen und könnten am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Schliesslich sind auch von einer Befragung der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit bedarf es keiner weiteren Beweisabnahmen und

14 Urteil S 2023 11 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Partei- und Zeugenbefragung ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben. 8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrens- kosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– angemessen erscheint. Eine Par- teientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

15 Urteil S 2023 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. März 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am