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S 2023 1

Zg Verwaltungsgericht · 2023-11-20 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Familienzulagen — Beschwerde

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 1 A. Die Familienausgleichskasse (nachfolgend: FAK) richtete A.________ (nachfol- gend: Versicherte) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Mai 2018 Ausbildungszulagen für ihre Tochter B.________, Jahrgang 2002, aus (FAK-act. 1). Am 24. Juni 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Familienzulagen an und beantragte Ausbil- dungszulagen für ihre Tochter ab dem 1. Oktober 2020 (FAK-act. 3). Mit Verfügung vom

18. Juli 2022 gewährte ihr die FAK für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 Ausbil- dungszulagen. Hingegen lehnte sie einen Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2020 ab mit der Begründung, die Versicherte habe bei der damaligen Arbeitgeberin C.________ GmbH keinen Lohn erzielt (FAK-act. 8). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2022 Einsprache und beantragte Leistungen für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 und von September 2021 bis April 2022 (FAK-act. 13). Mit Einspracheentscheid vom

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung sowohl des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 5. Dezember 2022 als auch der diesem zugrunde liegenden Ver- fügung vom 18. Juli 2022. Bezüglich dieses Antrags gilt es festzuhalten, dass der Einspra- cheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jegliche Bedeutung verloren (vgl. BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Daher ist, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2022 beantragt wird, auf die- sen Antrag nicht einzutreten.

4 Urteil S 2023 1

E. 2.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu de- nen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Ver- fügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech- tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an ei- ner Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 hat die FAK lediglich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und September 2021 bis April 2022 befunden. Wenn und soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften auch den An- trag stellt, die IK-Gutschriften für Oktober bis Dezember 2020 und Januar bis April 2022 seien nachträglich auf ihr Konto bei der AHV D.________ zu überweisen, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin erneut darauf hinzuweisen, dass die Führung der IK nicht Aufgabe der Familienausgleichskassen, sondern vielmehr der Aus- gleichskassen ist (vgl. dazu act. 4 S. 3). Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2023 auf die Ausbildungszulagen für die Monate September bis Dezember 2021 verzichtet hat (vgl. act. 2 S. 1). Insofern ist vorliegend le- diglich noch der Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und Januar bis April 2022 strittig. Diesen Anspruch gilt es in der Folge zu prüfen. 3. 3.1 Nach Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistun- gen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollen- det. Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Al- tersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).

5 Urteil S 2023 1 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 FamZG entsteht und erlischt der Anspruch auf Familienzu- lagen jeweils mit dem Lohnanspruch der arbeitnehmenden Person. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Massgebend für die Anspruchsberechtigung einer in unselbstän- diger Tätigkeit erwerbstätigen Person ist demnach das nach AHV-Kriterien ermittelte Ein- kommen. Die hierbei zu erreichende Erwerbsschwelle betrug im Jahr 2020 jährlich Fr. 7‘110.– bzw. monatlich Fr. 592.– (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Famili- enzulagen FamZG, gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1. August 2020 [FamZWL], Rz. 507). Wird dieses Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht, besteht kein Anspruch. Bei befriste- ten Arbeitsverhältnissen wird der erzielte Lohn auf ganze Monate umgerechnet. Bei unre- gelmässiger Beschäftigung auf Abruf oder im Stundenlohn wird jeweils auf die Zeit abge- stellt, in welcher der Arbeitnehmende für Arbeitseinsätze zur Verfügung gestanden hat. Anspruch auf Familienzulagen besteht jedoch immer nur in jenen Monaten, in welchen das entsprechende Schwelleneinkommen erreicht wird (vgl. FamZWL Rz. 509 f.). 3.3 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Fami- lienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage. 3.4 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemäs- sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeit- lich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge- meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Nicht in Ausbil- dung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Für das Jahr 2022 betrug diese monatlich Fr. 2'390.– (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] Monatliche Vollrenten – Skala 44 – gültig ab 1. Januar 2021). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen des Kin- des massgebend (BGer 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.3). Ein allfälliger 13. Mo- natslohn wird bei der Feststellung des Monatslohnes mitberücksichtigt (BGer 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.1). Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein

6 Urteil S 2023 1 Kalenderjahr, wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet; beginnt oder endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, wird das durchschnittliche Er- werbseinkommen alleine für die Zeit der Ausbildungsmonate ermittelt (BGE 142 V 442 E. 5.4). Schliesslich regelt Art. 49ter AHVV die Beendigung und Unterbrechung der Ausbil- dung. Danach ist diese mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Abs. 1). 3.5 Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bil- dungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem be- stimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Be- rufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Weglei- tung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022 [RWL], Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorberei- tung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbil- dungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz. 3360). 3.6 Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent- scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht

7 Urteil S 2023 1 werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge- richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese ei- ne überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2). 4. Hinsichtlich des Anspruchs für die Monate Oktober bis Dezember 2020 stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Ab dem 22. Oktober 2020 war die Be- schwerdeführerin bei der C.________ GmbH in einem 20%-Pensum angestellt. Gemäss dem vorliegenden Lohnausweis erzielte sie dabei bis Ende 2020 ein Einkommen von brut- to Fr. 5'000.– bzw. netto Fr. 4'556.– (vgl. FAK-act. 11 S. 2). Die am 17. Februar 2022 bei der C.________ GmbH durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ergab, dass der Lohn von Fr. 5'000.– zwar deklariert, nicht jedoch vergütet worden war. Dementsprechend setzte der Revisor die für die Beschwerdeführerin mit Lohndeklaration 2020 angegebene Lohn- summe von Fr. 5'000.– (vgl. Bf-act. 3) auf Fr. 0.– herab (vgl. FAK-act. 16). Da nur effektiv ausbezahlte Löhne abrechnungspflichtig sind, waren auf dem Lohn der Beschwerdeführe- rin für das Jahr 2020 keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Damit fehlt es aber an einer Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 13 Abs. 3 FamZG, wonach verlangt ist, dass auf einem Mindesterwerbseinkommen von monatlich Fr. 592.– AHV-Beiträge entrichtet wurden). Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungswei- se zu führen. Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die Ausgleichs- kasse der Beschwerdeführerin noch vor Erlass des vorliegend angefochtenen Einsprache- entscheids mit Schreiben vom 14. September 2022 (FAK-act. 12) und 20. Oktober 2022 (FAK-act. 14) Gelegenheit gegeben hatte, die von ihr behaupteten Lohnauszahlungen mit- tels Lohnabrechnungen und Gutschriftsanzeigen bzw. Bankauszügen zu belegen. Ent- sprechende Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin damals jedoch nicht ein. Vielmehr legte sie die Lohnabrechnungen von Oktober, November und Dezember 2020 mit dem Vermerk "Betrag erhalten" sowie eine vom 31. Dezember 2020 datierte und von der C.________ GmbH unterschriebene Bestätigung der Lohnzahlungen (vgl. Bf-act. 2) erst im vorliegenden Gerichtsverfahren auf, nachdem sie seitens der Beschwerdegegnerin durch den Einspracheentscheid mit der Ablehnung des Anspruchs auf Ausbildungszula- gen konfrontiert worden war. Sollte es sich bei den genannten Dokumenten um echtzeitli- che Unterlagen handeln, ist schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die- se nicht bereits vor Erlass des Einspracheentscheids eingereicht hat, zumal sie hierzu

8 Urteil S 2023 1 immerhin zweimal aufgefordert worden war. Nichts anderes hat in Bezug auf den nachge- reichten Buchungsbeleg (Bf-act. 10) zu gelten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei um einen einzelnen, von der Gesamtheit der Lohn- und Finanzbuchhaltung losgelösten Buchungsbeleg. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu verwei- sen, wonach der Revisor anlässlich der Arbeitgeberkontrolle gerade keine Buchung in der Finanzbuchhaltung finden konnte. Zu guter Letzt ist festzustellen, dass die Ausgleichskas- se der C.________ GmbH am 28. März 2022 (FAK-act. 17) eine Gutschriftsverfügung für das Jahr 2020 zukommen liess, da sie infolge des soeben Ausgeführten zu viele Lohnbei- träge abgerechnet hatte. Die Tatsache, dass die C.________ GmbH diese Verfügung nicht angefochten hat, lässt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Lohn tatsächlich nicht ausbezahlt worden ist. Nach dem soeben Dargelegten fehlt es somit an einer Anspruchsvoraussetzung. Dass auf einem Mindesterwerbseinkommen von monatlich Fr. 592.– AHV-Beiträge entrichtet wor- den wären, steht jedenfalls nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 138 V 218 E. 6) fest. Angesichts dessen ist die Ablehnung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen für die Mo- nate Oktober, November und Dezember 2020 nicht zu beanstanden. 5. Was schliesslich den Anspruch für den Zeitraum von Januar bis April 2022 anbe- langt, ergibt sich aus den Akten folgendes: Die Tochter der Beschwerdeführerin absolvier- te vom 13. August 2018 bis 12. August 2021 eine Berufslehre als Detailhandelsfachfrau EFZ bei der E.________ AG (vgl. FAK-act. 4). Damit war die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Im Anschluss daran arbeitete sie weiterhin bei der E.________ AG (vgl. Bf-act. 7). Ab dem 25. Februar 2022 besuchte sie schliesslich berufsbegleitend die Handelsschule, welche sie Ende Juli 2022 mit dem Bürofachdiplom abschloss. Der Schulunterricht fand jeweils freitags von 9:30 bis 16:30 Uhr statt (vgl. Bf-act. 8). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, der zeitliche Aufwand hierfür hätte wöchentlich mindestens 20 Stunden betragen, weshalb sich ihre Tochter weiterhin in Aus- bildung befunden hätte, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss eingereichter Kursbestäti- gung vom 9. Januar 2023 (Bf-act. 8) wurde die Handelsschule berufsbegleitend besucht. Die Tochter der Beschwerdeführerin arbeitete daneben denn zur Hauptsache auch bei der E.________ AG. Der Präsenzunterricht der Handelsschule inkl. Mittagspause nahm sie- ben Stunden pro Woche in Anspruch. Nachweise, dass das Selbststudium mindestens 13 weitere Stunden in Anspruch genommen hätte, werden von der Beschwerdeführerin keine

E. 5 Dezember 2022 wies die FAK die Einsprache ab (FAK-act. 15). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2023 und Ergänzung vom

E. 9 Urteil S 2023 1 benannt oder vorgelegt und es fehlen auch überwiegende Hinweise dafür. Dementspre- chend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, einen zeitlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- zuweisen. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass die Handelsschule in Bezug auf den zeitlichen Umfang die Voraussetzungen nicht erfüllt, um als Ausbildung im Sinne des Familienzulagengesetzes zu gelten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in den Monaten Februar (Start der Handelsschule) bis Juni 2022 einen Bruttolohn von durchschnittlich Fr. 3'709.75 erzielte (vgl. Bf-act. 7). Das monatliche Erwerbseinkommen der Tochter lag damit über der maximalen vollen Alters- rente der AHV von Fr. 2'390.– (vgl. E. 3.4 hiervor), sodass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Ausbildungszulage auch deshalb nicht erfüllt sind. So oder anders scheidet damit auch die Ausrichtung einer Ausbildungszulage während der berufsbeglei- tenden Handelsschule aus. 6. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im FamZG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.

E. 10 Urteil S 2023 1 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Familienausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Iic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 20. November 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Familienausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Familienzulagen S 2023 1

2 Urteil S 2023 1 A. Die Familienausgleichskasse (nachfolgend: FAK) richtete A.________ (nachfol- gend: Versicherte) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Mai 2018 Ausbildungszulagen für ihre Tochter B.________, Jahrgang 2002, aus (FAK-act. 1). Am 24. Juni 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Familienzulagen an und beantragte Ausbil- dungszulagen für ihre Tochter ab dem 1. Oktober 2020 (FAK-act. 3). Mit Verfügung vom

18. Juli 2022 gewährte ihr die FAK für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 Ausbil- dungszulagen. Hingegen lehnte sie einen Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2020 ab mit der Begründung, die Versicherte habe bei der damaligen Arbeitgeberin C.________ GmbH keinen Lohn erzielt (FAK-act. 8). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2022 Einsprache und beantragte Leistungen für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 und von September 2021 bis April 2022 (FAK-act. 13). Mit Einspracheentscheid vom

5. Dezember 2022 wies die FAK die Einsprache ab (FAK-act. 15). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2023 und Ergänzung vom

9. Januar 2023 beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

5. Dezember 2022 und die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und Januar bis April 2022. Zudem stellte sie den Antrag, die IK- Gutschriften für die Monate Oktober, November und Dezember 2020 und für Januar bis April 2022 seien nachträglich auf ihr Konto bei der AHV Zürich zu überweisen (act. 1 f.). C. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 schloss die FAK auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ- gen und Begründungen fest (act. 6 und 8). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit not- wendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügun- gen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung solcher Beschwerden ist grundsätzlich das Versicherungsge- richt desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung

3 Urteil S 2023 1 Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefrist be- trägt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Familien- zulagen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Be- schwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenord- nung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Famili- enzulagenordnung des Kantons Zug anwendbar, da die damalige Arbeitgeberin der Be- schwerdeführerin, die C.________ GmbH, ihren Sitz im Kanton Zug hat. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmitte- linstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Die Beschwer- deführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. De- zember 2022 datiert vom 5. Januar 2023, wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben und ging am 6. Januar 2023 bei Gericht ein. Sie gilt folglich als rechtzeitig ein- gereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung sowohl des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 5. Dezember 2022 als auch der diesem zugrunde liegenden Ver- fügung vom 18. Juli 2022. Bezüglich dieses Antrags gilt es festzuhalten, dass der Einspra- cheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jegliche Bedeutung verloren (vgl. BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Daher ist, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2022 beantragt wird, auf die- sen Antrag nicht einzutreten.

4 Urteil S 2023 1 2.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu de- nen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Ver- fügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech- tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an ei- ner Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 hat die FAK lediglich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und September 2021 bis April 2022 befunden. Wenn und soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften auch den An- trag stellt, die IK-Gutschriften für Oktober bis Dezember 2020 und Januar bis April 2022 seien nachträglich auf ihr Konto bei der AHV D.________ zu überweisen, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin erneut darauf hinzuweisen, dass die Führung der IK nicht Aufgabe der Familienausgleichskassen, sondern vielmehr der Aus- gleichskassen ist (vgl. dazu act. 4 S. 3). Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2023 auf die Ausbildungszulagen für die Monate September bis Dezember 2021 verzichtet hat (vgl. act. 2 S. 1). Insofern ist vorliegend le- diglich noch der Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und Januar bis April 2022 strittig. Diesen Anspruch gilt es in der Folge zu prüfen. 3. 3.1 Nach Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistun- gen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollen- det. Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Al- tersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).

5 Urteil S 2023 1 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 FamZG entsteht und erlischt der Anspruch auf Familienzu- lagen jeweils mit dem Lohnanspruch der arbeitnehmenden Person. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Massgebend für die Anspruchsberechtigung einer in unselbstän- diger Tätigkeit erwerbstätigen Person ist demnach das nach AHV-Kriterien ermittelte Ein- kommen. Die hierbei zu erreichende Erwerbsschwelle betrug im Jahr 2020 jährlich Fr. 7‘110.– bzw. monatlich Fr. 592.– (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Famili- enzulagen FamZG, gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1. August 2020 [FamZWL], Rz. 507). Wird dieses Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht, besteht kein Anspruch. Bei befriste- ten Arbeitsverhältnissen wird der erzielte Lohn auf ganze Monate umgerechnet. Bei unre- gelmässiger Beschäftigung auf Abruf oder im Stundenlohn wird jeweils auf die Zeit abge- stellt, in welcher der Arbeitnehmende für Arbeitseinsätze zur Verfügung gestanden hat. Anspruch auf Familienzulagen besteht jedoch immer nur in jenen Monaten, in welchen das entsprechende Schwelleneinkommen erreicht wird (vgl. FamZWL Rz. 509 f.). 3.3 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Fami- lienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage. 3.4 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemäs- sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeit- lich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge- meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Nicht in Ausbil- dung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Für das Jahr 2022 betrug diese monatlich Fr. 2'390.– (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] Monatliche Vollrenten – Skala 44 – gültig ab 1. Januar 2021). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen des Kin- des massgebend (BGer 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.3). Ein allfälliger 13. Mo- natslohn wird bei der Feststellung des Monatslohnes mitberücksichtigt (BGer 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.1). Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein

6 Urteil S 2023 1 Kalenderjahr, wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet; beginnt oder endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, wird das durchschnittliche Er- werbseinkommen alleine für die Zeit der Ausbildungsmonate ermittelt (BGE 142 V 442 E. 5.4). Schliesslich regelt Art. 49ter AHVV die Beendigung und Unterbrechung der Ausbil- dung. Danach ist diese mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Abs. 1). 3.5 Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bil- dungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem be- stimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Be- rufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Weglei- tung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022 [RWL], Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorberei- tung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbil- dungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz. 3360). 3.6 Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent- scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht

7 Urteil S 2023 1 werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge- richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese ei- ne überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2). 4. Hinsichtlich des Anspruchs für die Monate Oktober bis Dezember 2020 stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Ab dem 22. Oktober 2020 war die Be- schwerdeführerin bei der C.________ GmbH in einem 20%-Pensum angestellt. Gemäss dem vorliegenden Lohnausweis erzielte sie dabei bis Ende 2020 ein Einkommen von brut- to Fr. 5'000.– bzw. netto Fr. 4'556.– (vgl. FAK-act. 11 S. 2). Die am 17. Februar 2022 bei der C.________ GmbH durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ergab, dass der Lohn von Fr. 5'000.– zwar deklariert, nicht jedoch vergütet worden war. Dementsprechend setzte der Revisor die für die Beschwerdeführerin mit Lohndeklaration 2020 angegebene Lohn- summe von Fr. 5'000.– (vgl. Bf-act. 3) auf Fr. 0.– herab (vgl. FAK-act. 16). Da nur effektiv ausbezahlte Löhne abrechnungspflichtig sind, waren auf dem Lohn der Beschwerdeführe- rin für das Jahr 2020 keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Damit fehlt es aber an einer Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 13 Abs. 3 FamZG, wonach verlangt ist, dass auf einem Mindesterwerbseinkommen von monatlich Fr. 592.– AHV-Beiträge entrichtet wurden). Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungswei- se zu führen. Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die Ausgleichs- kasse der Beschwerdeführerin noch vor Erlass des vorliegend angefochtenen Einsprache- entscheids mit Schreiben vom 14. September 2022 (FAK-act. 12) und 20. Oktober 2022 (FAK-act. 14) Gelegenheit gegeben hatte, die von ihr behaupteten Lohnauszahlungen mit- tels Lohnabrechnungen und Gutschriftsanzeigen bzw. Bankauszügen zu belegen. Ent- sprechende Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin damals jedoch nicht ein. Vielmehr legte sie die Lohnabrechnungen von Oktober, November und Dezember 2020 mit dem Vermerk "Betrag erhalten" sowie eine vom 31. Dezember 2020 datierte und von der C.________ GmbH unterschriebene Bestätigung der Lohnzahlungen (vgl. Bf-act. 2) erst im vorliegenden Gerichtsverfahren auf, nachdem sie seitens der Beschwerdegegnerin durch den Einspracheentscheid mit der Ablehnung des Anspruchs auf Ausbildungszula- gen konfrontiert worden war. Sollte es sich bei den genannten Dokumenten um echtzeitli- che Unterlagen handeln, ist schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die- se nicht bereits vor Erlass des Einspracheentscheids eingereicht hat, zumal sie hierzu

8 Urteil S 2023 1 immerhin zweimal aufgefordert worden war. Nichts anderes hat in Bezug auf den nachge- reichten Buchungsbeleg (Bf-act. 10) zu gelten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei um einen einzelnen, von der Gesamtheit der Lohn- und Finanzbuchhaltung losgelösten Buchungsbeleg. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu verwei- sen, wonach der Revisor anlässlich der Arbeitgeberkontrolle gerade keine Buchung in der Finanzbuchhaltung finden konnte. Zu guter Letzt ist festzustellen, dass die Ausgleichskas- se der C.________ GmbH am 28. März 2022 (FAK-act. 17) eine Gutschriftsverfügung für das Jahr 2020 zukommen liess, da sie infolge des soeben Ausgeführten zu viele Lohnbei- träge abgerechnet hatte. Die Tatsache, dass die C.________ GmbH diese Verfügung nicht angefochten hat, lässt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Lohn tatsächlich nicht ausbezahlt worden ist. Nach dem soeben Dargelegten fehlt es somit an einer Anspruchsvoraussetzung. Dass auf einem Mindesterwerbseinkommen von monatlich Fr. 592.– AHV-Beiträge entrichtet wor- den wären, steht jedenfalls nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 138 V 218 E. 6) fest. Angesichts dessen ist die Ablehnung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen für die Mo- nate Oktober, November und Dezember 2020 nicht zu beanstanden. 5. Was schliesslich den Anspruch für den Zeitraum von Januar bis April 2022 anbe- langt, ergibt sich aus den Akten folgendes: Die Tochter der Beschwerdeführerin absolvier- te vom 13. August 2018 bis 12. August 2021 eine Berufslehre als Detailhandelsfachfrau EFZ bei der E.________ AG (vgl. FAK-act. 4). Damit war die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Im Anschluss daran arbeitete sie weiterhin bei der E.________ AG (vgl. Bf-act. 7). Ab dem 25. Februar 2022 besuchte sie schliesslich berufsbegleitend die Handelsschule, welche sie Ende Juli 2022 mit dem Bürofachdiplom abschloss. Der Schulunterricht fand jeweils freitags von 9:30 bis 16:30 Uhr statt (vgl. Bf-act. 8). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, der zeitliche Aufwand hierfür hätte wöchentlich mindestens 20 Stunden betragen, weshalb sich ihre Tochter weiterhin in Aus- bildung befunden hätte, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss eingereichter Kursbestäti- gung vom 9. Januar 2023 (Bf-act. 8) wurde die Handelsschule berufsbegleitend besucht. Die Tochter der Beschwerdeführerin arbeitete daneben denn zur Hauptsache auch bei der E.________ AG. Der Präsenzunterricht der Handelsschule inkl. Mittagspause nahm sie- ben Stunden pro Woche in Anspruch. Nachweise, dass das Selbststudium mindestens 13 weitere Stunden in Anspruch genommen hätte, werden von der Beschwerdeführerin keine

9 Urteil S 2023 1 benannt oder vorgelegt und es fehlen auch überwiegende Hinweise dafür. Dementspre- chend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, einen zeitlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- zuweisen. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass die Handelsschule in Bezug auf den zeitlichen Umfang die Voraussetzungen nicht erfüllt, um als Ausbildung im Sinne des Familienzulagengesetzes zu gelten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in den Monaten Februar (Start der Handelsschule) bis Juni 2022 einen Bruttolohn von durchschnittlich Fr. 3'709.75 erzielte (vgl. Bf-act. 7). Das monatliche Erwerbseinkommen der Tochter lag damit über der maximalen vollen Alters- rente der AHV von Fr. 2'390.– (vgl. E. 3.4 hiervor), sodass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Ausbildungszulage auch deshalb nicht erfüllt sind. So oder anders scheidet damit auch die Ausrichtung einer Ausbildungszulage während der berufsbeglei- tenden Handelsschule aus. 6. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im FamZG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.

10 Urteil S 2023 1 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Familienausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. November 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am