Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (37 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 73
A.
Der 1989 geborene A.________ meldete sich am 6. Dezember 2017 wegen der
Folgen eines Morbus Crohn erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärun-
gen und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Mitteilung
vom 17. Februar 2020 wurde dem Versicherten schliesslich eine Kostengutsprache für ei-
ne berufliche Abklärung vom 27. Januar bis 26. Juli 2020 zugesprochen (IV-act. 54), die
am 20. Juli 2020 um weitere sechs Monate verlängert wurde (IV-act. 69). Aufgrund eines
operativen Eingriffes musste die berufliche Massnahme jedoch per 31. Juli 2020 bereits
wieder abgebrochen werden (vgl. IV-act. 77 S. 7). Mit Stellungnahme vom 25. Oktober
2021 hielt der RAD fest, dass es dem Versicherten spätestens ab dem 22. April 2021
schrittweise möglich sein sollte, sein Arbeitspensum von 50 % um monatlich 10 % auf
80 % zu steigern (IV-act. 85). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 22. November 2021 (IV-act. 86) bzw. Verfügung vom 4. Mai 2022 (IV-
act. 93 und 98 ff.) ab 1. Oktober 2018 eine halbe Rente, ab 1. August 2020 eine ganze
Rente, ab 1. Juli 2021 wiederum eine halbe und für den Monat August 2021 noch eine
Viertelsrente zu.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2022 liess A.________ beantra-
gen, die Verfügung vom 4. Mai 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihm sowohl in den Perioden vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2020 und vom
1. Juli 2021 bis 31. August 2021 höhere Rentenleistungen als auch über den 31. August
2021 hinaus eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren. Eventualiter sei er durch das
Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Subeventualiter sei die Sache zwecks medizi-
nischer Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
C.
Der mit Verfügung vom 8. Juni 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.–
wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
D.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2022 beantragte die IV-Stelle Zug die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
E. 3 Urteil S 2022 73 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:
E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).
E. 3.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit
E. 3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
E. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwer- deführers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
E. 4 Urteil S 2022 73 3.
E. 4.1 Beim Versicherten wurde im Jahr 2008 die Diagnose eines Morbus Crohn gestellt, welcher in den folgenden Jahren mit verschiedenen Biologika/Immunsuppressiva behan- delt wurde. Seit Anfang Oktober 2017 wurde infolge eines neuerlichen Schubereignisses mit intermittierenden krampfartigen Bauchschmerzen und imperativem Stuhlgang sowie perianaler Fistelungen/Abszesse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und Anfang Januar 2018 eine Behandlung mit Entyvio eingeleitet (zum Ganzen IV-act. 5, 10 und 12).
E. 4.2 Mit Verlaufsbericht vom 17. Mai 2018 hielt der behandelnde Gastroenterologe Dr. med. C.________ einen stationären Gesundheitszustand fest. Der Versicherte leide weiterhin an Durchfall und einer schmerzhaften perianalen Erkrankung mit Abszess im Be-
E. 4.3 Am 4. Oktober 2018 berichtete Dr. C.________, dass die Behandlung mit Entyvio im Verlauf zunehmend gut gewirkt habe. Seit Juni [2018] sei das CRP < 10 und dem Pati- enten gehe es insgesamt deutlich besser. Die Stuhlfrequenz habe sich auf zwei bis drei- mal reduziert, die Kontrolle sei deutlich besser. Der Versicherte habe etwas zugenommen und die rektalen Schmerzen seien deutlich regredient. Die Behandlung mit Entyvio werde im 8-Wochen Rhythmus weitergeführt. Da der Patient psychisch angeschlagen erscheine, habe er ihm eine psychiatrische Mitbetreuung empfohlen, was dieser aber nicht wolle. Da- neben sollte er unbedingt versuchen, wieder im Arbeitsmarkt Tritt zu fassen (IV-act. 34 S. 3).
E. 4.4 Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 wies RAD-Arzt Dr. D.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, auf den unter der seit Januar 2018 etablierten Behandlung mit Entyvio eingetretenen günstigen Verlauf hin und stellte fest, dass angesichts dessen die von chirurgischer Seite bis Ende September 2018 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu IV-act. 27) nicht nachvollziehbar sei. Er kam zum Schluss, dass spätestens ab Juni 2018 in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Voraussetzung: unmittelbarer Zugang zu sanitären Anlagen) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre mit schrittweiser Steigerung auf 80 % (IV-act. 35).
E. 4.5 Mit Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2019 hielt Dr. C.________ einen verbesser- ten Gesundheitszustand fest und verwies in diesem Zusammenhang auf die reduzierte Abdominalsymptomatik. Weiter führte er aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht von ihm festgelegt und die medikamentöse Behandlung mit Entyvio fortgesetzt werde (IV-act. 46).
E. 4.6 Im Zeitraum vom 7. Juli bis 9. Dezember 2020 wurden in Zusammenhang mit ei- nem Perianalabszess mit Fistelsystem insgesamt vier chirurgische Eingriffe zur Abszess- /Fistel-Sanierung notwendig (IV-act. 81). Aufgrund dessen wurde dem Versicherten be- handlerseits wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 72).
E. 4.7 Mit Bericht vom 24. April 2021 sprach Dr. C.________ von einer makroskopisch sehr erfreulichen Situation. Abgesehen von der analen Fistel seien keine Aktivitätszeichen vorhanden. Auch histologisch seien lediglich im Kolon diskrete, nicht-aktive entzündliche Veränderungen vorhanden. Das Rektum sei entzündungsfrei (IV-act. 84 S. 5 f.).
E. 4.8 Am 3. Oktober 2021 berichtete die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. univ. E.________, dass für sie keine konklusive langzeitige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Sie sehe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit prognostisch keine Hindernisse (IV-act. 82).
E. 4.9 Mit Bericht vom 11. Oktober 2021 hielt Dr. C.________ einen stationären Ge- sundheitszustand fest (IV-act. 84 S. 2).
E. 4.10 Am 25. Oktober 2021 nahm Dr. D.________ zu den Neuakten Stellung und führte aus, dass ab dem 7. Juli bis Ende Dezember 2020 im Querverlauf eine höhergradigere Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 bis 100 % vorgelegen haben dürfte. Vorbehältlich neuer Informationen könne ab Anfang Januar 2021 medizinisch theoretisch mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit schrittweiser Steigerung auf mindestens 80 % ge- rechnet werden. Damit stelle sich der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer zeichneri- schen oder administrativen, potenziell wechselbelastenden (sitzend/stehend) Tätigkeit mit unmittelbarem Zugang zu sanitären Anlagen in Anlehnung an die vorliegenden Akten wie folgt dar (IV-act. 85): - 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2017 bis Mai 2018 - 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2018 (siehe Stellungnahme vom 11. Juni 2019) - Ab dem 27. Januar 2020 Abstellen auf das berufliche Eingliederungsergebnis - Ab dem 7. Juli bis Ende Dezember 2020 bzw. bis spätestens zum 22. April 2021 (Untersuchung Dr. C.________) im Querverlauf 50 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit - 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2021 bzw. spätestens ab dem 22. April 2021 mit schrittweiser (+ 10 % pro Monat) Steigerung auf 80 % innerhalb von drei Mona- ten (Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs)
E. 4.11 Im Rahmen des Einwandverfahrens liess der Versicherte den provisorischen Ope- rations- und Austrittsbericht Viszeralchirurgie des Universitätsspitals F.________ vom
24. März 2022 über die gleichentags durchgeführte Operation (Abzessabdeckelung, Neu- einlage Seton) zu den Akten reichen. Im genannten Bericht ist von einem intra- sowie postoperativen komplikationslosen Verlauf die Rede, weshalb der Patient noch am selben Tag in gutem Allgemeinzustand, schmerzfrei und mit reizlosen Wundverhältnissen habe nach Hause entlassen werden können. Der Versicherte musste danach die Analregion zweimal täglich sowie nach jedem Stuhlgang ausduschen. Ausserdem wurde im Bericht festgehalten, dass eine Stammzellentherapie mit Fistelverschluss für den 19. Mai 2022
E. 4.12 Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. April 2022 bescheinigte die Hausärztin Dr. E.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. April bis 2. Mai 2022 (IV-act. 96 S. 1). 5. Wie sich aus den Akten ergibt, stellte die IV-Stelle bei der Beurteilung des Leis- tungsanspruchs auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.________ vom 25. Okto- ber 2021 ab und ging gestützt darauf davon aus, dass sich die bei Ablauf der einjährigen Wartezeit bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2020 vorübergehend auf eine 100%ige erhöht hatte, bevor ab dem 22. April 2021 wiederum von einer 50%igen Arbeits- fähigkeit mit schrittweiser Steigerung innert drei Monaten auf 80 % auszugehen war. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, der RAD-Beurteilung könne nicht gefolgt werden.
E. 5 Urteil S 2022 73 Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (EVG I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 5.1 Grundsätzlich ist es zulässig, im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt auf intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in diesem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGer 9C_341/2007 vom
16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).
E. 5.2 Vorliegend bestehen für das Gericht gerade keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.________. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die RAD-Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der gesamten medi- zinischen Vorakten erging und schliesslich in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen für das Gericht nachvollziehbar begründet sind.
E. 5.2.1 Sodann steht die Beurteilung von Dr. D.________ und dabei insbesondere auch der von ihm angenommene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Einklang mit den fachärztli- chen Berichten. Unbestrittenermassen führte das Schubereignis des Morbus Crohn mit in- termittierenden krampfartigen Bauchschmerzen und imperativem Stuhlgang sowie peria- naler Fistelungen/Abszesse ab Oktober 2017 zu einer vollständig aufgehobenen Arbeits-
E. 5.2.2 Daran vermag auch der im Vorbescheidverfahren aufgelegte Bericht des Univer- sitätsspitals F.________ vom 24. März 2022 (IV-act. 95) nichts zu ändern. Daraus ergibt sich zwar, dass im Nachgang zur letzten RAD-Stellungnahme am 24. März 2022 eine wei- tere Operation notwendig wurde. Im Bericht ist jedoch von einer problemlos verlaufenen Operation, nach welcher der Beschwerdeführer noch am Operationstag in guter Allge- meinverfassung und schmerzfrei hatte aus dem Spital entlassen werden können, die Re- de. Angesichts der erfolgreichen Operation attestierten die Ärzte des Universitätsspitals F.________ dem Beschwerdeführer denn auch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom
24. März 2022 (Operationsdatum) bis 6. April 2022 (vgl. IV-act. 96 S. 2). Auch wenn diese Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärztin schliesslich noch bis zum 2. Mai 2022 verlängert
E. 5.2.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegne- rin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 25. Oktober 2021 und den darin festge- haltenen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit abstellen durfte. 6. Unbestritten ist, dass das Wartejahr am 1. Oktober 2018 abgelaufen ist. Zu die- sem Zeitpunkt bestand gemäss der Beurteilung von Dr. D.________ in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit (mit unmittelbarem Zugang zu sanitären Anlagen) eine 50%ige Arbeits- unfähigkeit und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente, der während der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen indes zu Recht wieder aufgehoben wurde. Nachdem die berufliche Massnahme per 31. Juli 2020 abgebrochen worden war, lebte der Rentenanspruch per 1. August 2020 wieder auf, wobei zu diesem Zeitpunkt angesichts der operativen Eingriffe eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähig- keit) ausgewiesen war, sodass der Anspruch auf eine ganze Rente resultierte. Mit Datum vom 22. April 2021 (Untersuchung bei Dr. C.________) ist schliesslich von einer Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit (50%ige Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist infolgedessen der Anspruch erst per 1. August 2021 auf eine halbe Rente herabzusetzen; und nicht wie von der IV-Stelle verfügt per 1. Juli 2021 (vgl. zur Rechtsprechung bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befriste- ten Invalidenrente und der Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV: BGer 8C_36/2019 vom
30. April 2019 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zudem das Kreisschreiben des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversi-
E. 6 Urteil S 2022 73 reich der Puborectalschlinge. Die Behandlung erfolge medikamentös und der Versicherte sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 16).
E. 7 Urteil S 2022 73
E. 8 Urteil S 2022 73 geplant sei (IV-act. 95). Die Ärzte attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
24. März bis 6. April 2022 (IV-act. 96 S. 2).
E. 9 Urteil S 2022 73
fähigkeit. Aktenkundig ist aber auch, dass es unter der Behandlung mit Entyvio bereits ab
Juni 2018 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kam. Dies geht aus dem Be-
richt des behandelnden Gastroenterologen vom 4. Oktober 2018 (IV-act. 34 S. 3) hervor,
weist er darin doch auf einen von Seiten des Morbus Crohn günstigen Verlauf mit seit Juni
2018 verbesserten Entzündungswerten und einem sich insgesamt deutlich verbesserten
Gesundheitszustand des Patienten hin (Reduktion der Stuhlfrequenz auf zwei- bis dreimal
pro Tag mit deutlicher Verbesserung der Kontrolle, Gewichtszunahme sowie deutliche Re-
gredienz der rektalen Schmerzen). Im Unterschied zu den vorangegangenen Berichten at-
testiert Dr. C.________ darin keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Stattdessen empfiehlt er den
Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Angesichts des soeben Ausgeführten, ist es nicht zu
beanstanden, wenn RAD-Arzt Dr. D.________ ab Juni 2018 von einer Steigerung der Ar-
beitsfähigkeit auf mindestens 50 % ausgeht, ist ab diesem Zeitpunkt eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes doch klarerweise ausgewiesen. Was daran falsch sein sollte,
erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht
dargetan. Insbesondere begründet er seine Auffassung mit keinerlei ärztlichen Berichten.
Ohnehin sind – abgesehen vom Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. G.________,
Chirurgie FMH, (IV-act. 27) – keine Arztberichte aktenkundig, die für den Zeitraum ab Juni
2018 bis Anfang Juli 2020 eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestieren und damit die
Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD mit Zweifel behaften könnten. Was die Arbeitsun-
fähigkeitsattestierung von Dr. G.________ anbelangt, erscheint dies insofern nicht nach-
vollziehbar, als eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni 2018 doch klarer-
weise ausgewiesen ist. Wie bereits der RAD-Arzt mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019
(IV-act. 35) darauf hingewiesen hat, kann dieser Einschätzung somit nicht gefolgt werden.
Im weiteren Verlauf sind im Zusammenhang mit einem Perianalabszess mit Fistelsystem
vier chirurgische Eingriffe (7. Juli, 8. September, 27. Oktober und 9. Dezember 2020) ak-
tenkundig (vgl. IV-act. 81). Behandlerseits wurde ab dem 7. Juli 2020 wiederum eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 72). Damit ist eine – wenn auch nur vor-
übergehende – Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einherge-
hende vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit ohne weiteres ausgewiesen. Der genaue
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Nachgang zu den durchgeführten Operationen lässt sich
dem Dossier indes nicht entnehmen, liegt doch lediglich das Arbeitsunfähigkeitszeugnis
für die Zeit vom 7. Juli bis 17. August 2020 bei den Akten (vgl. IV-act. 72). Entsprechend
hätte sich eine Nachfrage beim behandelnden Gastroenterologen bzw. Operateur aufge-
drängt. Nachdem aber der RAD-Arzt ab dem 7. Juli 2020 (Datum der ersten Operation) bis
Ende Dezember 2020 bzw. spätestens 22. April 2021 ohnehin eine Arbeitsunfähigkeit in
E. 10 Urteil S 2022 73
der Grössenordnung von 50 bis 100 % angenommen hatte und die Beschwerdegegnerin
zugunsten des Beschwerdeführers sogar von einer vollständig aufgehobenen Arbeits-
fähigkeit ausgegangen ist, erübrigte sich eine Nachfrage. Angesichts dessen, dass die
Operationen in zeitlich sehr kurzen Abständen notwendig wurden, erscheint die Annahme
einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit durchaus nachvollziehbar, auch wenn
die Eingriffe für sich allein betrachtet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl nur zu
kurzzeitigen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten von weniger als drei Monaten geführt
hätten. Ab Januar 2021 bzw. spätestens ab dem 22. April 2021 (Untersuchung bei
Dr. C.________) geht Dr. D.________ von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf
50 % mit schrittweiser Steigerung innert drei Monaten auf 80 % aus. Die Beschwerdegeg-
nerin stellt zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Untersuchung bei
Dr. C.________ vom 22. April 2021 ab. In Anbetracht dessen, dass abgesehen vom Be-
richt von Dr. C.________ vom 24. April 2021 (IV-act. 84 S. 5 f.) für die Zeit ab Dezember
2020 keine weiteren Arztberichte in den Akten liegen und anlässlich der Untersuchung bei
Dr. C.________ vom 22. April 2021 von einer erfreulichen Situation ohne Aktivitätszeichen
die Rede war, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zum letzten operativen
Eingriff von Dezember 2020 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach kein Revisionsgrund vorliege, geht jeden-
falls fehl. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers per 22. April 2021 basiert auf dem echtzeitlichen Bericht des behandeln-
den Gastroenterologen vom 24. April 2021. Dabei ist noch einmal in Erinnerung zu rufen,
dass sich die makroskopische Situation anlässlich der Untersuchungen vom 22. April 2021
sehr erfreulich zeigte. Abgesehen von der analen Fistel waren keine Aktivitätszeichen vor-
handen. Auch histologisch ergaben sich lediglich im Kolon diskrete, nicht-aktive entzündli-
che Veränderungen. Das Rektum war entzündungsfrei. Angesichts dieses Befundes er-
scheint die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach spätestens ab dem Zeitpunkt der
Untersuchung bei Dr. C.________ vom 22. April 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden kann, als einleuchtend und nachvollziehbar sowie im Einklang mit
den medizinischen Akten stehend. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin die Rente nach Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist
auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Ebenfalls keine Veranlassung zur Beanstandung
gibt die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach die Arbeitsfähigkeit ab April 2021 innerhalb
von drei Monaten schrittweise auf 80 % gesteigert werden könne. Anhaltspunkte, wonach
der Beschwerdeführer in Anbetracht der bekannten Diagnosen auch über Juli 2021 (drei
Monate nach der Untersuchung vom 22. April 2021) hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit zu
mehr als 20 % hätte eingeschränkt sein sollen, lassen sich dem Dossier jedenfalls nicht
E. 11 Urteil S 2022 73 entnehmen. Vielmehr bestätigte Dr. C.________ mit Bericht vom 11. Oktober 2021 seine bisherigen Ausführungen, indem er einen stationären Gesundheitszustand angab. Eine Arbeitsunfähigkeitsattestierung lässt sich dem genannten Bericht nicht entnehmen. Die Hausärztin schliesslich sah mit Bericht vom 3. Oktober 2021 (IV-act. 82) ebenfalls keine Hindernisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Für sie war keine konklusive langzeitige Ar- beitsunfähigkeit gegeben. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit postuliert, untermauert er diese Ansicht mit keinerlei medizinischen Ausführungen eines Arztes. Ein Arztbericht, der für die Zeit ab 22. April 2021 eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die vom RAD-Arzt angenommene 50 % mit schrittweiser Verbesse- rung auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb dreier Monate attestieren würde, ist jeden- falls nicht aktenkundig. Ohnehin liegen überhaupt keine ärztlichen Berichte oder Stellung- nahmen vor, die sich zur Beurteilung des RAD-Arztes äussern und aufzeigen würden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass der RAD-Arzt die Gesundheitsstörung und die daraus abgeleiteten Einschränkungen in objektiver Hinsicht besser einzuschätzen vermag als der Beschwerdeführer als medizini- scher Laie. Am Beweiswert der RAD-Stellungnahme vermag die anderweitige Einschät- zung des Beschwerdeführers jedenfalls nichts zu ändern. Damit gibt es keine haltbaren Gründe, die von Dr. D.________ ab August 2021 festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit – mit der Einschränkung von 20 % hat der RAD-Arzt dem Beschwerdeführer einen erhöhten Pausenbedarf zugestanden – in Zweifel zu ziehen. Nach dem soeben Dargelegten ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.________ abgestellt hat. Für die Beschwerdegegnerin bestand jedenfalls keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit dieser Stellungnahme zu zweifeln und weitere Abklärungen durchzuführen.
E. 12 Urteil S 2022 73
wurde (vgl. IV-act. 96 S. 1), liegt damit lediglich eine vorübergehende Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit von weniger als drei Monaten vor. Für die Zeit ab dem 3. Mai 2022
liegen jedenfalls keinerlei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei den Akten noch anderweitige
Arztberichte, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen
würden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in diesem Zusammenhang auch
nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin die Re-
de sein, weil sie den Bericht des Universitätsspitals nicht dem RAD zur Beurteilung unter-
breitet hat. Es trifft zwar zu, dass sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1
und Art. 61 lit. c ATSG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Untersuchungspflicht
nur so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli-
chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. statt vieler BGer 9C_273/2017 vom
9. April 2018 E. 3.1). Daraus folgt, dass die IV-Stelle weder verpflichtet ist, im Nachgang
zur Vorlage an den RAD-Arzt noch eingegangene Berichte, die keine neuen Erkenntnisse
enthalten, diesem wiederum zur Beurteilung zu unterbreiten, noch anderweitige Abklärun-
gen zu tätigen. Aktenkundig ist, dass RAD-Arzt Dr. D.________ bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung mehrfach zu den bis zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden medizi-
nischen Unterlagen Stellung genommen hat (vgl. IV-act. 13, 35, 43 und 85). Die letzte
Stellungnahme datiert vom 25. Oktober 2021. Wie bereits festgestellt, erwähnt der darauf-
hin am 21. April 2022 bei der IV-Stelle eingegangene Bericht des Universitätsspitals
F.________ vom 24. März 2022 eine erfolgreiche Operation verbunden mit einer lediglich
kurzen postoperativen Arbeitsunfähigkeit. Damit bestanden keine Anhaltspunkte, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten RAD-Stellungnahme
andauernd verschlechtert haben könnte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin den Bericht vor Verfügungserlass nicht mehr dem RAD zur Stellung-
nahme unterbreitet hat. Der Bericht des Universitätsspitals F.________ und die dazu-
gehörenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse führten jedenfalls nicht dazu, dass auch nur ge-
ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der letzten RAD-Beurteilung er-
weckt wurden und nicht darauf hätte abgestellt werden können, sodass die Beschwerde-
gegnerin weitere Abklärungen hätte durchführen müssen. Weitere medizinische Unterla-
gen, welche die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD-Arztes hätten als zweifelhaft er-
scheinen lassen, wurden nach dem Vorbescheid nicht eingereicht. Der Beschwerdegegne-
rin ist somit zuzustimmen, dass sie nach Kenntnisnahme des komplikationslosen Eingriffs
und der lediglich kurzzeitigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit keine Veranlassung hatte,
E. 13 Urteil S 2022 73 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Wenn sie bei dieser Sachlage im Vorverfahren keine weiteren Abklärungen lancierte, sie mithin auch bei den behandelnden Ärzten keine Berichte einholte, ist ihr dies nach dem soeben Dargelegten ebenfalls nicht vorzuhalten. Eine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG kann ihr jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Ebenfalls keinen Grund zur Beanstandung gibt die Tatsache, dass der Bericht des Univer- sitätsspitals F.________ in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde. Wie sich aus den Akten ergibt, traf der Bericht bei der IV-Stelle erst ein, nachdem die Begründung der Verfügung bereits verfasst und die Ausgleichskasse aufgefordert worden war, die Ver- fügung zu erstellen und zu versenden (vgl. IV-act. 92 f.). Nachdem der neu aufgelegte Be- richt keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung anzupassen und neu auszufertigen.
E. 14 Urteil S 2022 73
cherung [KSIR], Rz. 4102). Das Gleiche hat in der Folge auch für die Herabsetzung auf
eine Viertelsrente (40%ige Arbeitsunfähigkeit ab 22. Mai 2021) zu gelten. In Abänderung
der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer somit ab 1. August 2020 bis
31. Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Rente, für den Monat August 2021 auf eine halbe
Invalidenrente und für den Monat September 2021 auf eine Viertelsrente. Ab 1. Oktober
2021 besteht kein Rentenanspruch mehr. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen.
7.
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung
und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme
weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157
E. 1d).
Nachdem der Sachverhalt umfassend geklärt ist und an der Zuverlässigkeit und Schlüs-
sigkeit der RAD-Beurteilung keine Zweifel bestehen, sind von einer Begutachtung des Be-
schwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich die Durchführung
des vom Beschwerdeführer beantragten Gerichtsgutachtens nicht als angezeigt erweist.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Ab-
klärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann.
8.
Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist daher eine
Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer
obsiegt im Ergebnis lediglich insoweit, als in Abweichung vom angefochtenen Entscheid
die ganze Rente nicht bereits ab dem 1. Juli 2021 auf eine halbe und für den Monat
August 2021 auf eine Viertelsrente, sondern erst mit Wirkung ab 1. August 2021 auf eine
halbe und für den Monat September 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird und die
Befristung des Rentenanspruchs somit erst per 30. September 2021 erfolgt. Im Übrigen
erweist sich aber die Verfügung als korrekt, indem ab Juni 2018 von einer 50%igen und ab
dem 22. April 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit schrittweiser Steigerung auf
80 % innerhalb dreier Monate ausgegangen wurde und ihm dementsprechend für den
Zeitraum vor der Erhöhung auf eine ganze Rente lediglich eine halbe Rente zugesprochen
und der Rentenanspruch befristet wurde, wenn auch erst auf den 30. September 2021. Es
rechtfertigt sich daher, die Spruchgebühr entsprechend diesem Ergebnis dahingehend auf
die Parteien aufzuteilen, als ein Betrag von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer in Verrech-
E. 15 Urteil S 2022 73 nung mit dem geleisteten Kostenvorschuss und der Restbetrag von Fr. 200.– der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend der Be- trag von Fr. 200.– zurückzuerstatten. Bei der Parteientschädigung ist das teilweise Obsie- gen insofern zu berücksichtigen, als dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteien- tschädigung von Fr. 500.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 16 Urteil S 2022 73 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Mai 2022 in- sofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2020 bis
- Juli 2021 eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2021 eine halbe Invaliden- rente und für den Monat September 2021 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der IV-Stelle Zug zu Fr. 200.– und dem Beschwerdeführer zu Fr. 600.– auferlegt wird. In Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss werden dem Beschwerdeführer Fr. 200.– zurückerstattet.
- Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 16. Oktober 2023
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA MLaw B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rente)
S 2022 73
2
Urteil S 2022 73
A.
Der 1989 geborene A.________ meldete sich am 6. Dezember 2017 wegen der
Folgen eines Morbus Crohn erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärun-
gen und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Mitteilung
vom 17. Februar 2020 wurde dem Versicherten schliesslich eine Kostengutsprache für ei-
ne berufliche Abklärung vom 27. Januar bis 26. Juli 2020 zugesprochen (IV-act. 54), die
am 20. Juli 2020 um weitere sechs Monate verlängert wurde (IV-act. 69). Aufgrund eines
operativen Eingriffes musste die berufliche Massnahme jedoch per 31. Juli 2020 bereits
wieder abgebrochen werden (vgl. IV-act. 77 S. 7). Mit Stellungnahme vom 25. Oktober
2021 hielt der RAD fest, dass es dem Versicherten spätestens ab dem 22. April 2021
schrittweise möglich sein sollte, sein Arbeitspensum von 50 % um monatlich 10 % auf
80 % zu steigern (IV-act. 85). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 22. November 2021 (IV-act. 86) bzw. Verfügung vom 4. Mai 2022 (IV-
act. 93 und 98 ff.) ab 1. Oktober 2018 eine halbe Rente, ab 1. August 2020 eine ganze
Rente, ab 1. Juli 2021 wiederum eine halbe und für den Monat August 2021 noch eine
Viertelsrente zu.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2022 liess A.________ beantra-
gen, die Verfügung vom 4. Mai 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihm sowohl in den Perioden vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2020 und vom
1. Juli 2021 bis 31. August 2021 höhere Rentenleistungen als auch über den 31. August
2021 hinaus eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren. Eventualiter sei er durch das
Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Subeventualiter sei die Sache zwecks medizi-
nischer Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
C.
Der mit Verfügung vom 8. Juni 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.–
wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
D.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2022 beantragte die IV-Stelle Zug die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
3
Urteil S 2022 73
1.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz-
lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:
4. Mai 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in
zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).
Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene
Verfügung vom 4. Mai 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom
19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entste-
hung des Rentenanspruchs (in casu: 1. Oktober 2018) sowie sämtliche Revisionsgründe
vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2.1 nachher), weshalb (mangels Vorliegens eines Revi-
sionsgrundes mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022) die bis
31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung fin-
den (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden-
versicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu
den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden-
versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-
Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 4. Mai 2022; die-
se ging am 6. Mai 2022 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. In Anwen-
dung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versi-
cherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 7. Juni 2022 der Post
übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1
ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von
Art. 38 Abs. 3 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung
direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann An-
trag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss
§ 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
4
Urteil S 2022 73
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah-
res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei-
viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge-
re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher-
ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).
3.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer
Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und
andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass
Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der
Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den
Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für
die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich
durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des
Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung
der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine
befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen
angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des
Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen
Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit
5
Urteil S 2022 73
Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten
verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die
Aufhebung der Rente zu erfassen (EVG I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit
Hinweisen).
3.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei-
terhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialver-
sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
3.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002
S. 70 E. 4b/cc).
4.
Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwer-
deführers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
4.1
Beim Versicherten wurde im Jahr 2008 die Diagnose eines Morbus Crohn gestellt,
welcher in den folgenden Jahren mit verschiedenen Biologika/Immunsuppressiva behan-
delt wurde. Seit Anfang Oktober 2017 wurde infolge eines neuerlichen Schubereignisses
mit intermittierenden krampfartigen Bauchschmerzen und imperativem Stuhlgang sowie
perianaler Fistelungen/Abszesse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und Anfang
Januar 2018 eine Behandlung mit Entyvio eingeleitet (zum Ganzen IV-act. 5, 10 und 12).
4.2
Mit Verlaufsbericht vom 17. Mai 2018 hielt der behandelnde Gastroenterologe
Dr. med. C.________ einen stationären Gesundheitszustand fest. Der Versicherte leide
weiterhin an Durchfall und einer schmerzhaften perianalen Erkrankung mit Abszess im Be-
6
Urteil S 2022 73
reich der Puborectalschlinge. Die Behandlung erfolge medikamentös und der Versicherte
sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 16).
4.3
Am 4. Oktober 2018 berichtete Dr. C.________, dass die Behandlung mit Entyvio
im Verlauf zunehmend gut gewirkt habe. Seit Juni [2018] sei das CRP < 10 und dem Pati-
enten gehe es insgesamt deutlich besser. Die Stuhlfrequenz habe sich auf zwei bis drei-
mal reduziert, die Kontrolle sei deutlich besser. Der Versicherte habe etwas zugenommen
und die rektalen Schmerzen seien deutlich regredient. Die Behandlung mit Entyvio werde
im 8-Wochen Rhythmus weitergeführt. Da der Patient psychisch angeschlagen erscheine,
habe er ihm eine psychiatrische Mitbetreuung empfohlen, was dieser aber nicht wolle. Da-
neben sollte er unbedingt versuchen, wieder im Arbeitsmarkt Tritt zu fassen (IV-act. 34
S. 3).
4.4
Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 wies RAD-Arzt Dr. D.________, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin, auf den unter der seit Januar 2018 etablierten Behandlung mit
Entyvio eingetretenen günstigen Verlauf hin und stellte fest, dass angesichts dessen die
von chirurgischer Seite bis Ende September 2018 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(vgl. dazu IV-act. 27) nicht nachvollziehbar sei. Er kam zum Schluss, dass spätestens ab
Juni 2018 in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Voraussetzung: unmittelbarer Zugang zu
sanitären Anlagen) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre
mit schrittweiser Steigerung auf 80 % (IV-act. 35).
4.5
Mit Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2019 hielt Dr. C.________ einen verbesser-
ten Gesundheitszustand fest und verwies in diesem Zusammenhang auf die reduzierte
Abdominalsymptomatik. Weiter führte er aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht von ihm
festgelegt und die medikamentöse Behandlung mit Entyvio fortgesetzt werde (IV-act. 46).
4.6
Im Zeitraum vom 7. Juli bis 9. Dezember 2020 wurden in Zusammenhang mit ei-
nem Perianalabszess mit Fistelsystem insgesamt vier chirurgische Eingriffe zur Abszess-
/Fistel-Sanierung notwendig (IV-act. 81). Aufgrund dessen wurde dem Versicherten be-
handlerseits wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 72).
4.7
Mit Bericht vom 24. April 2021 sprach Dr. C.________ von einer makroskopisch
sehr erfreulichen Situation. Abgesehen von der analen Fistel seien keine Aktivitätszeichen
vorhanden. Auch histologisch seien lediglich im Kolon diskrete, nicht-aktive entzündliche
Veränderungen vorhanden. Das Rektum sei entzündungsfrei (IV-act. 84 S. 5 f.).
7
Urteil S 2022 73
4.8
Am 3. Oktober 2021 berichtete die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. univ.
E.________, dass für sie keine konklusive langzeitige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Sie
sehe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit prognostisch keine Hindernisse (IV-act. 82).
4.9
Mit Bericht vom 11. Oktober 2021 hielt Dr. C.________ einen stationären Ge-
sundheitszustand fest (IV-act. 84 S. 2).
4.10
Am 25. Oktober 2021 nahm Dr. D.________ zu den Neuakten Stellung und führte
aus, dass ab dem 7. Juli bis Ende Dezember 2020 im Querverlauf eine höhergradigere
Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 bis 100 % vorgelegen haben dürfte.
Vorbehältlich neuer Informationen könne ab Anfang Januar 2021 medizinisch theoretisch
mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit schrittweiser Steigerung auf mindestens 80 % ge-
rechnet werden. Damit stelle sich der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer zeichneri-
schen oder administrativen, potenziell wechselbelastenden (sitzend/stehend) Tätigkeit mit
unmittelbarem Zugang zu sanitären Anlagen in Anlehnung an die vorliegenden Akten wie
folgt dar (IV-act. 85):
-
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2017 bis Mai 2018
-
50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2018 (siehe Stellungnahme vom 11. Juni 2019)
-
Ab dem 27. Januar 2020 Abstellen auf das berufliche Eingliederungsergebnis
-
Ab dem 7. Juli bis Ende Dezember 2020 bzw. bis spätestens zum 22. April 2021
(Untersuchung Dr. C.________) im Querverlauf 50 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit
-
50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2021 bzw. spätestens ab dem 22. April 2021
mit schrittweiser (+ 10 % pro Monat) Steigerung auf 80 % innerhalb von drei Mona-
ten (Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs)
4.11
Im Rahmen des Einwandverfahrens liess der Versicherte den provisorischen Ope-
rations- und Austrittsbericht Viszeralchirurgie des Universitätsspitals F.________ vom
24. März 2022 über die gleichentags durchgeführte Operation (Abzessabdeckelung, Neu-
einlage Seton) zu den Akten reichen. Im genannten Bericht ist von einem intra- sowie
postoperativen komplikationslosen Verlauf die Rede, weshalb der Patient noch am selben
Tag in gutem Allgemeinzustand, schmerzfrei und mit reizlosen Wundverhältnissen habe
nach Hause entlassen werden können. Der Versicherte musste danach die Analregion
zweimal täglich sowie nach jedem Stuhlgang ausduschen. Ausserdem wurde im Bericht
festgehalten, dass eine Stammzellentherapie mit Fistelverschluss für den 19. Mai 2022
8
Urteil S 2022 73
geplant sei (IV-act. 95). Die Ärzte attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
24. März bis 6. April 2022 (IV-act. 96 S. 2).
4.12
Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. April 2022 bescheinigte die Hausärztin
Dr. E.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. April bis 2. Mai 2022 (IV-act. 96
S. 1).
5.
Wie sich aus den Akten ergibt, stellte die IV-Stelle bei der Beurteilung des Leis-
tungsanspruchs auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.________ vom 25. Okto-
ber 2021 ab und ging gestützt darauf davon aus, dass sich die bei Ablauf der einjährigen
Wartezeit bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2020 vorübergehend auf eine
100%ige erhöht hatte, bevor ab dem 22. April 2021 wiederum von einer 50%igen Arbeits-
fähigkeit mit schrittweiser Steigerung innert drei Monaten auf 80 % auszugehen war. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, der RAD-Beurteilung
könne nicht gefolgt werden.
5.1
Grundsätzlich ist es zulässig, im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt
auf intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind
jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in diesem Sinne zu stellen, dass
bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGer 9C_341/2007 vom
16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).
5.2
Vorliegend bestehen für das Gericht gerade keine Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.________. Insbesondere ist zu
berücksichtigen, dass die RAD-Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der gesamten medi-
zinischen Vorakten erging und schliesslich in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge bzw. der medizinischen Situation einleuchtet und die
Schlussfolgerungen für das Gericht nachvollziehbar begründet sind.
5.2.1
Sodann steht die Beurteilung von Dr. D.________ und dabei insbesondere auch
der von ihm angenommene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Einklang mit den fachärztli-
chen Berichten. Unbestrittenermassen führte das Schubereignis des Morbus Crohn mit in-
termittierenden krampfartigen Bauchschmerzen und imperativem Stuhlgang sowie peria-
naler Fistelungen/Abszesse ab Oktober 2017 zu einer vollständig aufgehobenen Arbeits-
9
Urteil S 2022 73
fähigkeit. Aktenkundig ist aber auch, dass es unter der Behandlung mit Entyvio bereits ab
Juni 2018 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kam. Dies geht aus dem Be-
richt des behandelnden Gastroenterologen vom 4. Oktober 2018 (IV-act. 34 S. 3) hervor,
weist er darin doch auf einen von Seiten des Morbus Crohn günstigen Verlauf mit seit Juni
2018 verbesserten Entzündungswerten und einem sich insgesamt deutlich verbesserten
Gesundheitszustand des Patienten hin (Reduktion der Stuhlfrequenz auf zwei- bis dreimal
pro Tag mit deutlicher Verbesserung der Kontrolle, Gewichtszunahme sowie deutliche Re-
gredienz der rektalen Schmerzen). Im Unterschied zu den vorangegangenen Berichten at-
testiert Dr. C.________ darin keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Stattdessen empfiehlt er den
Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Angesichts des soeben Ausgeführten, ist es nicht zu
beanstanden, wenn RAD-Arzt Dr. D.________ ab Juni 2018 von einer Steigerung der Ar-
beitsfähigkeit auf mindestens 50 % ausgeht, ist ab diesem Zeitpunkt eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes doch klarerweise ausgewiesen. Was daran falsch sein sollte,
erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht
dargetan. Insbesondere begründet er seine Auffassung mit keinerlei ärztlichen Berichten.
Ohnehin sind – abgesehen vom Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. G.________,
Chirurgie FMH, (IV-act. 27) – keine Arztberichte aktenkundig, die für den Zeitraum ab Juni
2018 bis Anfang Juli 2020 eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestieren und damit die
Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD mit Zweifel behaften könnten. Was die Arbeitsun-
fähigkeitsattestierung von Dr. G.________ anbelangt, erscheint dies insofern nicht nach-
vollziehbar, als eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni 2018 doch klarer-
weise ausgewiesen ist. Wie bereits der RAD-Arzt mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019
(IV-act. 35) darauf hingewiesen hat, kann dieser Einschätzung somit nicht gefolgt werden.
Im weiteren Verlauf sind im Zusammenhang mit einem Perianalabszess mit Fistelsystem
vier chirurgische Eingriffe (7. Juli, 8. September, 27. Oktober und 9. Dezember 2020) ak-
tenkundig (vgl. IV-act. 81). Behandlerseits wurde ab dem 7. Juli 2020 wiederum eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 72). Damit ist eine – wenn auch nur vor-
übergehende – Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einherge-
hende vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit ohne weiteres ausgewiesen. Der genaue
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Nachgang zu den durchgeführten Operationen lässt sich
dem Dossier indes nicht entnehmen, liegt doch lediglich das Arbeitsunfähigkeitszeugnis
für die Zeit vom 7. Juli bis 17. August 2020 bei den Akten (vgl. IV-act. 72). Entsprechend
hätte sich eine Nachfrage beim behandelnden Gastroenterologen bzw. Operateur aufge-
drängt. Nachdem aber der RAD-Arzt ab dem 7. Juli 2020 (Datum der ersten Operation) bis
Ende Dezember 2020 bzw. spätestens 22. April 2021 ohnehin eine Arbeitsunfähigkeit in
10
Urteil S 2022 73
der Grössenordnung von 50 bis 100 % angenommen hatte und die Beschwerdegegnerin
zugunsten des Beschwerdeführers sogar von einer vollständig aufgehobenen Arbeits-
fähigkeit ausgegangen ist, erübrigte sich eine Nachfrage. Angesichts dessen, dass die
Operationen in zeitlich sehr kurzen Abständen notwendig wurden, erscheint die Annahme
einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit durchaus nachvollziehbar, auch wenn
die Eingriffe für sich allein betrachtet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl nur zu
kurzzeitigen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten von weniger als drei Monaten geführt
hätten. Ab Januar 2021 bzw. spätestens ab dem 22. April 2021 (Untersuchung bei
Dr. C.________) geht Dr. D.________ von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf
50 % mit schrittweiser Steigerung innert drei Monaten auf 80 % aus. Die Beschwerdegeg-
nerin stellt zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Untersuchung bei
Dr. C.________ vom 22. April 2021 ab. In Anbetracht dessen, dass abgesehen vom Be-
richt von Dr. C.________ vom 24. April 2021 (IV-act. 84 S. 5 f.) für die Zeit ab Dezember
2020 keine weiteren Arztberichte in den Akten liegen und anlässlich der Untersuchung bei
Dr. C.________ vom 22. April 2021 von einer erfreulichen Situation ohne Aktivitätszeichen
die Rede war, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zum letzten operativen
Eingriff von Dezember 2020 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach kein Revisionsgrund vorliege, geht jeden-
falls fehl. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers per 22. April 2021 basiert auf dem echtzeitlichen Bericht des behandeln-
den Gastroenterologen vom 24. April 2021. Dabei ist noch einmal in Erinnerung zu rufen,
dass sich die makroskopische Situation anlässlich der Untersuchungen vom 22. April 2021
sehr erfreulich zeigte. Abgesehen von der analen Fistel waren keine Aktivitätszeichen vor-
handen. Auch histologisch ergaben sich lediglich im Kolon diskrete, nicht-aktive entzündli-
che Veränderungen. Das Rektum war entzündungsfrei. Angesichts dieses Befundes er-
scheint die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach spätestens ab dem Zeitpunkt der
Untersuchung bei Dr. C.________ vom 22. April 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden kann, als einleuchtend und nachvollziehbar sowie im Einklang mit
den medizinischen Akten stehend. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin die Rente nach Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist
auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Ebenfalls keine Veranlassung zur Beanstandung
gibt die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach die Arbeitsfähigkeit ab April 2021 innerhalb
von drei Monaten schrittweise auf 80 % gesteigert werden könne. Anhaltspunkte, wonach
der Beschwerdeführer in Anbetracht der bekannten Diagnosen auch über Juli 2021 (drei
Monate nach der Untersuchung vom 22. April 2021) hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit zu
mehr als 20 % hätte eingeschränkt sein sollen, lassen sich dem Dossier jedenfalls nicht
11
Urteil S 2022 73
entnehmen. Vielmehr bestätigte Dr. C.________ mit Bericht vom 11. Oktober 2021 seine
bisherigen Ausführungen, indem er einen stationären Gesundheitszustand angab. Eine
Arbeitsunfähigkeitsattestierung lässt sich dem genannten Bericht nicht entnehmen. Die
Hausärztin schliesslich sah mit Bericht vom 3. Oktober 2021 (IV-act. 82) ebenfalls keine
Hindernisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Für sie war keine konklusive langzeitige Ar-
beitsunfähigkeit gegeben. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber eine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit postuliert, untermauert er diese Ansicht mit keinerlei medizinischen
Ausführungen eines Arztes. Ein Arztbericht, der für die Zeit ab 22. April 2021 eine höhere
Arbeitsunfähigkeit als die vom RAD-Arzt angenommene 50 % mit schrittweiser Verbesse-
rung auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb dreier Monate attestieren würde, ist jeden-
falls nicht aktenkundig. Ohnehin liegen überhaupt keine ärztlichen Berichte oder Stellung-
nahmen vor, die sich zur Beurteilung des RAD-Arztes äussern und aufzeigen würden,
weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass
der RAD-Arzt die Gesundheitsstörung und die daraus abgeleiteten Einschränkungen in
objektiver Hinsicht besser einzuschätzen vermag als der Beschwerdeführer als medizini-
scher Laie. Am Beweiswert der RAD-Stellungnahme vermag die anderweitige Einschät-
zung des Beschwerdeführers jedenfalls nichts zu ändern. Damit gibt es keine haltbaren
Gründe, die von Dr. D.________ ab August 2021 festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit –
mit der Einschränkung von 20 % hat der RAD-Arzt dem Beschwerdeführer einen erhöhten
Pausenbedarf zugestanden – in Zweifel zu ziehen.
Nach dem soeben Dargelegten ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde-
gegnerin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.________ abgestellt hat. Für die
Beschwerdegegnerin bestand jedenfalls keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit dieser
Stellungnahme zu zweifeln und weitere Abklärungen durchzuführen.
5.2.2
Daran vermag auch der im Vorbescheidverfahren aufgelegte Bericht des Univer-
sitätsspitals F.________ vom 24. März 2022 (IV-act. 95) nichts zu ändern. Daraus ergibt
sich zwar, dass im Nachgang zur letzten RAD-Stellungnahme am 24. März 2022 eine wei-
tere Operation notwendig wurde. Im Bericht ist jedoch von einer problemlos verlaufenen
Operation, nach welcher der Beschwerdeführer noch am Operationstag in guter Allge-
meinverfassung und schmerzfrei hatte aus dem Spital entlassen werden können, die Re-
de. Angesichts der erfolgreichen Operation attestierten die Ärzte des Universitätsspitals
F.________ dem Beschwerdeführer denn auch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom
24. März 2022 (Operationsdatum) bis 6. April 2022 (vgl. IV-act. 96 S. 2). Auch wenn diese
Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärztin schliesslich noch bis zum 2. Mai 2022 verlängert
12
Urteil S 2022 73
wurde (vgl. IV-act. 96 S. 1), liegt damit lediglich eine vorübergehende Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit von weniger als drei Monaten vor. Für die Zeit ab dem 3. Mai 2022
liegen jedenfalls keinerlei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei den Akten noch anderweitige
Arztberichte, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen
würden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in diesem Zusammenhang auch
nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin die Re-
de sein, weil sie den Bericht des Universitätsspitals nicht dem RAD zur Beurteilung unter-
breitet hat. Es trifft zwar zu, dass sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1
und Art. 61 lit. c ATSG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Untersuchungspflicht
nur so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli-
chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. statt vieler BGer 9C_273/2017 vom
9. April 2018 E. 3.1). Daraus folgt, dass die IV-Stelle weder verpflichtet ist, im Nachgang
zur Vorlage an den RAD-Arzt noch eingegangene Berichte, die keine neuen Erkenntnisse
enthalten, diesem wiederum zur Beurteilung zu unterbreiten, noch anderweitige Abklärun-
gen zu tätigen. Aktenkundig ist, dass RAD-Arzt Dr. D.________ bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung mehrfach zu den bis zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden medizi-
nischen Unterlagen Stellung genommen hat (vgl. IV-act. 13, 35, 43 und 85). Die letzte
Stellungnahme datiert vom 25. Oktober 2021. Wie bereits festgestellt, erwähnt der darauf-
hin am 21. April 2022 bei der IV-Stelle eingegangene Bericht des Universitätsspitals
F.________ vom 24. März 2022 eine erfolgreiche Operation verbunden mit einer lediglich
kurzen postoperativen Arbeitsunfähigkeit. Damit bestanden keine Anhaltspunkte, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten RAD-Stellungnahme
andauernd verschlechtert haben könnte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin den Bericht vor Verfügungserlass nicht mehr dem RAD zur Stellung-
nahme unterbreitet hat. Der Bericht des Universitätsspitals F.________ und die dazu-
gehörenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse führten jedenfalls nicht dazu, dass auch nur ge-
ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der letzten RAD-Beurteilung er-
weckt wurden und nicht darauf hätte abgestellt werden können, sodass die Beschwerde-
gegnerin weitere Abklärungen hätte durchführen müssen. Weitere medizinische Unterla-
gen, welche die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD-Arztes hätten als zweifelhaft er-
scheinen lassen, wurden nach dem Vorbescheid nicht eingereicht. Der Beschwerdegegne-
rin ist somit zuzustimmen, dass sie nach Kenntnisnahme des komplikationslosen Eingriffs
und der lediglich kurzzeitigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit keine Veranlassung hatte,
13
Urteil S 2022 73
von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Wenn sie bei dieser
Sachlage im Vorverfahren keine weiteren Abklärungen lancierte, sie mithin auch bei den
behandelnden Ärzten keine Berichte einholte, ist ihr dies nach dem soeben Dargelegten
ebenfalls nicht vorzuhalten. Eine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1
ATSG kann ihr jedenfalls nicht vorgeworfen werden.
Ebenfalls keinen Grund zur Beanstandung gibt die Tatsache, dass der Bericht des Univer-
sitätsspitals F.________ in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde. Wie sich
aus den Akten ergibt, traf der Bericht bei der IV-Stelle erst ein, nachdem die Begründung
der Verfügung bereits verfasst und die Ausgleichskasse aufgefordert worden war, die Ver-
fügung zu erstellen und zu versenden (vgl. IV-act. 92 f.). Nachdem der neu aufgelegte Be-
richt keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin
keine Veranlassung, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung
anzupassen und neu auszufertigen.
5.2.3
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegne-
rin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 25. Oktober 2021 und den darin festge-
haltenen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit abstellen durfte.
6.
Unbestritten ist, dass das Wartejahr am 1. Oktober 2018 abgelaufen ist. Zu die-
sem Zeitpunkt bestand gemäss der Beurteilung von Dr. D.________ in der zuletzt aus-
geübten Tätigkeit (mit unmittelbarem Zugang zu sanitären Anlagen) eine 50%ige Arbeits-
unfähigkeit und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente, der während der Durchführung
der beruflichen Eingliederungsmassnahmen indes zu Recht wieder aufgehoben wurde.
Nachdem die berufliche Massnahme per 31. Juli 2020 abgebrochen worden war, lebte der
Rentenanspruch per 1. August 2020 wieder auf, wobei zu diesem Zeitpunkt angesichts der
operativen Eingriffe eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähig-
keit) ausgewiesen war, sodass der Anspruch auf eine ganze Rente resultierte. Mit Datum
vom 22. April 2021 (Untersuchung bei Dr. C.________) ist schliesslich von einer Verbes-
serung der Erwerbsfähigkeit (50%ige Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. In Anwendung von
Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist infolgedessen der Anspruch erst per 1. August 2021 auf eine
halbe Rente herabzusetzen; und nicht wie von der IV-Stelle verfügt per 1. Juli 2021 (vgl.
zur Rechtsprechung bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befriste-
ten Invalidenrente und der Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV: BGer 8C_36/2019 vom
30. April 2019 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zudem das Kreisschreiben des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversi-
14
Urteil S 2022 73
cherung [KSIR], Rz. 4102). Das Gleiche hat in der Folge auch für die Herabsetzung auf
eine Viertelsrente (40%ige Arbeitsunfähigkeit ab 22. Mai 2021) zu gelten. In Abänderung
der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer somit ab 1. August 2020 bis
31. Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Rente, für den Monat August 2021 auf eine halbe
Invalidenrente und für den Monat September 2021 auf eine Viertelsrente. Ab 1. Oktober
2021 besteht kein Rentenanspruch mehr. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen.
7.
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung
und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme
weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157
E. 1d).
Nachdem der Sachverhalt umfassend geklärt ist und an der Zuverlässigkeit und Schlüs-
sigkeit der RAD-Beurteilung keine Zweifel bestehen, sind von einer Begutachtung des Be-
schwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich die Durchführung
des vom Beschwerdeführer beantragten Gerichtsgutachtens nicht als angezeigt erweist.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Ab-
klärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann.
8.
Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist daher eine
Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer
obsiegt im Ergebnis lediglich insoweit, als in Abweichung vom angefochtenen Entscheid
die ganze Rente nicht bereits ab dem 1. Juli 2021 auf eine halbe und für den Monat
August 2021 auf eine Viertelsrente, sondern erst mit Wirkung ab 1. August 2021 auf eine
halbe und für den Monat September 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird und die
Befristung des Rentenanspruchs somit erst per 30. September 2021 erfolgt. Im Übrigen
erweist sich aber die Verfügung als korrekt, indem ab Juni 2018 von einer 50%igen und ab
dem 22. April 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit schrittweiser Steigerung auf
80 % innerhalb dreier Monate ausgegangen wurde und ihm dementsprechend für den
Zeitraum vor der Erhöhung auf eine ganze Rente lediglich eine halbe Rente zugesprochen
und der Rentenanspruch befristet wurde, wenn auch erst auf den 30. September 2021. Es
rechtfertigt sich daher, die Spruchgebühr entsprechend diesem Ergebnis dahingehend auf
die Parteien aufzuteilen, als ein Betrag von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer in Verrech-
15
Urteil S 2022 73
nung mit dem geleisteten Kostenvorschuss und der Restbetrag von Fr. 200.– der Be-
schwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend der Be-
trag von Fr. 200.– zurückzuerstatten. Bei der Parteientschädigung ist das teilweise Obsie-
gen insofern zu berücksichtigen, als dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteien-
tschädigung von Fr. 500.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (Art. 61
lit. g ATSG).
16
Urteil S 2022 73
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Mai 2022 in-
sofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2020 bis
31. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2021 eine halbe Invaliden-
rente und für den Monat September 2021 eine Viertelsrente zugesprochen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der IV-Stelle Zug zu
Fr. 200.– und dem Beschwerdeführer zu Fr. 600.– auferlegt wird. In Verrechnung
mit dem geleisteten Kostenvorschuss werden dem Beschwerdeführer Fr. 200.–
zurückerstattet.
3.
Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die
IV-Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für
Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Fi-
nanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 16. Oktober 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am