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S 2022 73

Zg Verwaltungsgericht · 2023-10-16 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde

Erwägungen (37 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 73

A.

Der 1989 geborene A.________ meldete sich am 6. Dezember 2017 wegen der

Folgen eines Morbus Crohn erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärun-

gen und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Mitteilung

vom 17. Februar 2020 wurde dem Versicherten schliesslich eine Kostengutsprache für ei-

ne berufliche Abklärung vom 27. Januar bis 26. Juli 2020 zugesprochen (IV-act. 54), die

am 20. Juli 2020 um weitere sechs Monate verlängert wurde (IV-act. 69). Aufgrund eines

operativen Eingriffes musste die berufliche Massnahme jedoch per 31. Juli 2020 bereits

wieder abgebrochen werden (vgl. IV-act. 77 S. 7). Mit Stellungnahme vom 25. Oktober

2021 hielt der RAD fest, dass es dem Versicherten spätestens ab dem 22. April 2021

schrittweise möglich sein sollte, sein Arbeitspensum von 50 % um monatlich 10 % auf

80 % zu steigern (IV-act. 85). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit

Vorbescheid vom 22. November 2021 (IV-act. 86) bzw. Verfügung vom 4. Mai 2022 (IV-

act. 93 und 98 ff.) ab 1. Oktober 2018 eine halbe Rente, ab 1. August 2020 eine ganze

Rente, ab 1. Juli 2021 wiederum eine halbe und für den Monat August 2021 noch eine

Viertelsrente zu.

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2022 liess A.________ beantra-

gen, die Verfügung vom 4. Mai 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, ihm sowohl in den Perioden vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2020 und vom

1. Juli 2021 bis 31. August 2021 höhere Rentenleistungen als auch über den 31. August

2021 hinaus eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren. Eventualiter sei er durch das

Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Subeventualiter sei die Sache zwecks medizi-

nischer Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

C.

Der mit Verfügung vom 8. Juni 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.–

wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).

D.

Mit Vernehmlassung vom 17. August 2022 beantragte die IV-Stelle Zug die voll-

umfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

E. 3 Urteil S 2022 73 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).

E. 3.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit

E. 3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

E. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwer- deführers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

E. 4 Urteil S 2022 73 3.

E. 4.1 Beim Versicherten wurde im Jahr 2008 die Diagnose eines Morbus Crohn gestellt, welcher in den folgenden Jahren mit verschiedenen Biologika/Immunsuppressiva behan- delt wurde. Seit Anfang Oktober 2017 wurde infolge eines neuerlichen Schubereignisses mit intermittierenden krampfartigen Bauchschmerzen und imperativem Stuhlgang sowie perianaler Fistelungen/Abszesse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und Anfang Januar 2018 eine Behandlung mit Entyvio eingeleitet (zum Ganzen IV-act. 5, 10 und 12).

E. 4.2 Mit Verlaufsbericht vom 17. Mai 2018 hielt der behandelnde Gastroenterologe Dr. med. C.________ einen stationären Gesundheitszustand fest. Der Versicherte leide weiterhin an Durchfall und einer schmerzhaften perianalen Erkrankung mit Abszess im Be-

E. 4.3 Am 4. Oktober 2018 berichtete Dr. C.________, dass die Behandlung mit Entyvio im Verlauf zunehmend gut gewirkt habe. Seit Juni [2018] sei das CRP < 10 und dem Pati- enten gehe es insgesamt deutlich besser. Die Stuhlfrequenz habe sich auf zwei bis drei- mal reduziert, die Kontrolle sei deutlich besser. Der Versicherte habe etwas zugenommen und die rektalen Schmerzen seien deutlich regredient. Die Behandlung mit Entyvio werde im 8-Wochen Rhythmus weitergeführt. Da der Patient psychisch angeschlagen erscheine, habe er ihm eine psychiatrische Mitbetreuung empfohlen, was dieser aber nicht wolle. Da- neben sollte er unbedingt versuchen, wieder im Arbeitsmarkt Tritt zu fassen (IV-act. 34 S. 3).

E. 4.4 Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 wies RAD-Arzt Dr. D.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, auf den unter der seit Januar 2018 etablierten Behandlung mit Entyvio eingetretenen günstigen Verlauf hin und stellte fest, dass angesichts dessen die von chirurgischer Seite bis Ende September 2018 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu IV-act. 27) nicht nachvollziehbar sei. Er kam zum Schluss, dass spätestens ab Juni 2018 in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Voraussetzung: unmittelbarer Zugang zu sanitären Anlagen) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre mit schrittweiser Steigerung auf 80 % (IV-act. 35).

E. 4.5 Mit Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2019 hielt Dr. C.________ einen verbesser- ten Gesundheitszustand fest und verwies in diesem Zusammenhang auf die reduzierte Abdominalsymptomatik. Weiter führte er aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht von ihm festgelegt und die medikamentöse Behandlung mit Entyvio fortgesetzt werde (IV-act. 46).

E. 4.6 Im Zeitraum vom 7. Juli bis 9. Dezember 2020 wurden in Zusammenhang mit ei- nem Perianalabszess mit Fistelsystem insgesamt vier chirurgische Eingriffe zur Abszess- /Fistel-Sanierung notwendig (IV-act. 81). Aufgrund dessen wurde dem Versicherten be- handlerseits wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 72).

E. 4.7 Mit Bericht vom 24. April 2021 sprach Dr. C.________ von einer makroskopisch sehr erfreulichen Situation. Abgesehen von der analen Fistel seien keine Aktivitätszeichen vorhanden. Auch histologisch seien lediglich im Kolon diskrete, nicht-aktive entzündliche Veränderungen vorhanden. Das Rektum sei entzündungsfrei (IV-act. 84 S. 5 f.).

E. 4.8 Am 3. Oktober 2021 berichtete die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. univ. E.________, dass für sie keine konklusive langzeitige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Sie sehe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit prognostisch keine Hindernisse (IV-act. 82).

E. 4.9 Mit Bericht vom 11. Oktober 2021 hielt Dr. C.________ einen stationären Ge- sundheitszustand fest (IV-act. 84 S. 2).

E. 4.10 Am 25. Oktober 2021 nahm Dr. D.________ zu den Neuakten Stellung und führte aus, dass ab dem 7. Juli bis Ende Dezember 2020 im Querverlauf eine höhergradigere Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 bis 100 % vorgelegen haben dürfte. Vorbehältlich neuer Informationen könne ab Anfang Januar 2021 medizinisch theoretisch mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit schrittweiser Steigerung auf mindestens 80 % ge- rechnet werden. Damit stelle sich der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer zeichneri- schen oder administrativen, potenziell wechselbelastenden (sitzend/stehend) Tätigkeit mit unmittelbarem Zugang zu sanitären Anlagen in Anlehnung an die vorliegenden Akten wie folgt dar (IV-act. 85): - 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2017 bis Mai 2018 - 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2018 (siehe Stellungnahme vom 11. Juni 2019) - Ab dem 27. Januar 2020 Abstellen auf das berufliche Eingliederungsergebnis - Ab dem 7. Juli bis Ende Dezember 2020 bzw. bis spätestens zum 22. April 2021 (Untersuchung Dr. C.________) im Querverlauf 50 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit - 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2021 bzw. spätestens ab dem 22. April 2021 mit schrittweiser (+ 10 % pro Monat) Steigerung auf 80 % innerhalb von drei Mona- ten (Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs)

E. 4.11 Im Rahmen des Einwandverfahrens liess der Versicherte den provisorischen Ope- rations- und Austrittsbericht Viszeralchirurgie des Universitätsspitals F.________ vom

24. März 2022 über die gleichentags durchgeführte Operation (Abzessabdeckelung, Neu- einlage Seton) zu den Akten reichen. Im genannten Bericht ist von einem intra- sowie postoperativen komplikationslosen Verlauf die Rede, weshalb der Patient noch am selben Tag in gutem Allgemeinzustand, schmerzfrei und mit reizlosen Wundverhältnissen habe nach Hause entlassen werden können. Der Versicherte musste danach die Analregion zweimal täglich sowie nach jedem Stuhlgang ausduschen. Ausserdem wurde im Bericht festgehalten, dass eine Stammzellentherapie mit Fistelverschluss für den 19. Mai 2022

E. 4.12 Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. April 2022 bescheinigte die Hausärztin Dr. E.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. April bis 2. Mai 2022 (IV-act. 96 S. 1). 5. Wie sich aus den Akten ergibt, stellte die IV-Stelle bei der Beurteilung des Leis- tungsanspruchs auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.________ vom 25. Okto- ber 2021 ab und ging gestützt darauf davon aus, dass sich die bei Ablauf der einjährigen Wartezeit bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2020 vorübergehend auf eine 100%ige erhöht hatte, bevor ab dem 22. April 2021 wiederum von einer 50%igen Arbeits- fähigkeit mit schrittweiser Steigerung innert drei Monaten auf 80 % auszugehen war. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, der RAD-Beurteilung könne nicht gefolgt werden.

E. 5 Urteil S 2022 73 Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (EVG I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 5.1 Grundsätzlich ist es zulässig, im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt auf intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in diesem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGer 9C_341/2007 vom

16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).

E. 5.2 Vorliegend bestehen für das Gericht gerade keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.________. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die RAD-Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der gesamten medi- zinischen Vorakten erging und schliesslich in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen für das Gericht nachvollziehbar begründet sind.

E. 5.2.1 Sodann steht die Beurteilung von Dr. D.________ und dabei insbesondere auch der von ihm angenommene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Einklang mit den fachärztli- chen Berichten. Unbestrittenermassen führte das Schubereignis des Morbus Crohn mit in- termittierenden krampfartigen Bauchschmerzen und imperativem Stuhlgang sowie peria- naler Fistelungen/Abszesse ab Oktober 2017 zu einer vollständig aufgehobenen Arbeits-

E. 5.2.2 Daran vermag auch der im Vorbescheidverfahren aufgelegte Bericht des Univer- sitätsspitals F.________ vom 24. März 2022 (IV-act. 95) nichts zu ändern. Daraus ergibt sich zwar, dass im Nachgang zur letzten RAD-Stellungnahme am 24. März 2022 eine wei- tere Operation notwendig wurde. Im Bericht ist jedoch von einer problemlos verlaufenen Operation, nach welcher der Beschwerdeführer noch am Operationstag in guter Allge- meinverfassung und schmerzfrei hatte aus dem Spital entlassen werden können, die Re- de. Angesichts der erfolgreichen Operation attestierten die Ärzte des Universitätsspitals F.________ dem Beschwerdeführer denn auch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom

24. März 2022 (Operationsdatum) bis 6. April 2022 (vgl. IV-act. 96 S. 2). Auch wenn diese Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärztin schliesslich noch bis zum 2. Mai 2022 verlängert

E. 5.2.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegne- rin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 25. Oktober 2021 und den darin festge- haltenen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit abstellen durfte. 6. Unbestritten ist, dass das Wartejahr am 1. Oktober 2018 abgelaufen ist. Zu die- sem Zeitpunkt bestand gemäss der Beurteilung von Dr. D.________ in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit (mit unmittelbarem Zugang zu sanitären Anlagen) eine 50%ige Arbeits- unfähigkeit und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente, der während der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen indes zu Recht wieder aufgehoben wurde. Nachdem die berufliche Massnahme per 31. Juli 2020 abgebrochen worden war, lebte der Rentenanspruch per 1. August 2020 wieder auf, wobei zu diesem Zeitpunkt angesichts der operativen Eingriffe eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähig- keit) ausgewiesen war, sodass der Anspruch auf eine ganze Rente resultierte. Mit Datum vom 22. April 2021 (Untersuchung bei Dr. C.________) ist schliesslich von einer Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit (50%ige Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist infolgedessen der Anspruch erst per 1. August 2021 auf eine halbe Rente herabzusetzen; und nicht wie von der IV-Stelle verfügt per 1. Juli 2021 (vgl. zur Rechtsprechung bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befriste- ten Invalidenrente und der Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV: BGer 8C_36/2019 vom

30. April 2019 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zudem das Kreisschreiben des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversi-

E. 6 Urteil S 2022 73 reich der Puborectalschlinge. Die Behandlung erfolge medikamentös und der Versicherte sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 16).

E. 7 Urteil S 2022 73

E. 8 Urteil S 2022 73 geplant sei (IV-act. 95). Die Ärzte attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom

24. März bis 6. April 2022 (IV-act. 96 S. 2).

E. 9 Urteil S 2022 73

fähigkeit. Aktenkundig ist aber auch, dass es unter der Behandlung mit Entyvio bereits ab

Juni 2018 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kam. Dies geht aus dem Be-

richt des behandelnden Gastroenterologen vom 4. Oktober 2018 (IV-act. 34 S. 3) hervor,

weist er darin doch auf einen von Seiten des Morbus Crohn günstigen Verlauf mit seit Juni

2018 verbesserten Entzündungswerten und einem sich insgesamt deutlich verbesserten

Gesundheitszustand des Patienten hin (Reduktion der Stuhlfrequenz auf zwei- bis dreimal

pro Tag mit deutlicher Verbesserung der Kontrolle, Gewichtszunahme sowie deutliche Re-

gredienz der rektalen Schmerzen). Im Unterschied zu den vorangegangenen Berichten at-

testiert Dr. C.________ darin keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Stattdessen empfiehlt er den

Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Angesichts des soeben Ausgeführten, ist es nicht zu

beanstanden, wenn RAD-Arzt Dr. D.________ ab Juni 2018 von einer Steigerung der Ar-

beitsfähigkeit auf mindestens 50 % ausgeht, ist ab diesem Zeitpunkt eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes doch klarerweise ausgewiesen. Was daran falsch sein sollte,

erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht

dargetan. Insbesondere begründet er seine Auffassung mit keinerlei ärztlichen Berichten.

Ohnehin sind – abgesehen vom Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. G.________,

Chirurgie FMH, (IV-act. 27) – keine Arztberichte aktenkundig, die für den Zeitraum ab Juni

2018 bis Anfang Juli 2020 eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestieren und damit die

Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD mit Zweifel behaften könnten. Was die Arbeitsun-

fähigkeitsattestierung von Dr. G.________ anbelangt, erscheint dies insofern nicht nach-

vollziehbar, als eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni 2018 doch klarer-

weise ausgewiesen ist. Wie bereits der RAD-Arzt mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019

(IV-act. 35) darauf hingewiesen hat, kann dieser Einschätzung somit nicht gefolgt werden.

Im weiteren Verlauf sind im Zusammenhang mit einem Perianalabszess mit Fistelsystem

vier chirurgische Eingriffe (7. Juli, 8. September, 27. Oktober und 9. Dezember 2020) ak-

tenkundig (vgl. IV-act. 81). Behandlerseits wurde ab dem 7. Juli 2020 wiederum eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 72). Damit ist eine – wenn auch nur vor-

übergehende – Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einherge-

hende vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit ohne weiteres ausgewiesen. Der genaue

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Nachgang zu den durchgeführten Operationen lässt sich

dem Dossier indes nicht entnehmen, liegt doch lediglich das Arbeitsunfähigkeitszeugnis

für die Zeit vom 7. Juli bis 17. August 2020 bei den Akten (vgl. IV-act. 72). Entsprechend

hätte sich eine Nachfrage beim behandelnden Gastroenterologen bzw. Operateur aufge-

drängt. Nachdem aber der RAD-Arzt ab dem 7. Juli 2020 (Datum der ersten Operation) bis

Ende Dezember 2020 bzw. spätestens 22. April 2021 ohnehin eine Arbeitsunfähigkeit in

E. 10 Urteil S 2022 73

der Grössenordnung von 50 bis 100 % angenommen hatte und die Beschwerdegegnerin

zugunsten des Beschwerdeführers sogar von einer vollständig aufgehobenen Arbeits-

fähigkeit ausgegangen ist, erübrigte sich eine Nachfrage. Angesichts dessen, dass die

Operationen in zeitlich sehr kurzen Abständen notwendig wurden, erscheint die Annahme

einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit durchaus nachvollziehbar, auch wenn

die Eingriffe für sich allein betrachtet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl nur zu

kurzzeitigen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten von weniger als drei Monaten geführt

hätten. Ab Januar 2021 bzw. spätestens ab dem 22. April 2021 (Untersuchung bei

Dr. C.________) geht Dr. D.________ von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf

50 % mit schrittweiser Steigerung innert drei Monaten auf 80 % aus. Die Beschwerdegeg-

nerin stellt zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Untersuchung bei

Dr. C.________ vom 22. April 2021 ab. In Anbetracht dessen, dass abgesehen vom Be-

richt von Dr. C.________ vom 24. April 2021 (IV-act. 84 S. 5 f.) für die Zeit ab Dezember

2020 keine weiteren Arztberichte in den Akten liegen und anlässlich der Untersuchung bei

Dr. C.________ vom 22. April 2021 von einer erfreulichen Situation ohne Aktivitätszeichen

die Rede war, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zum letzten operativen

Eingriff von Dezember 2020 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach kein Revisionsgrund vorliege, geht jeden-

falls fehl. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Be-

schwerdeführers per 22. April 2021 basiert auf dem echtzeitlichen Bericht des behandeln-

den Gastroenterologen vom 24. April 2021. Dabei ist noch einmal in Erinnerung zu rufen,

dass sich die makroskopische Situation anlässlich der Untersuchungen vom 22. April 2021

sehr erfreulich zeigte. Abgesehen von der analen Fistel waren keine Aktivitätszeichen vor-

handen. Auch histologisch ergaben sich lediglich im Kolon diskrete, nicht-aktive entzündli-

che Veränderungen. Das Rektum war entzündungsfrei. Angesichts dieses Befundes er-

scheint die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach spätestens ab dem Zeitpunkt der

Untersuchung bei Dr. C.________ vom 22. April 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden kann, als einleuchtend und nachvollziehbar sowie im Einklang mit

den medizinischen Akten stehend. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin die Rente nach Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist

auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Ebenfalls keine Veranlassung zur Beanstandung

gibt die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach die Arbeitsfähigkeit ab April 2021 innerhalb

von drei Monaten schrittweise auf 80 % gesteigert werden könne. Anhaltspunkte, wonach

der Beschwerdeführer in Anbetracht der bekannten Diagnosen auch über Juli 2021 (drei

Monate nach der Untersuchung vom 22. April 2021) hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit zu

mehr als 20 % hätte eingeschränkt sein sollen, lassen sich dem Dossier jedenfalls nicht

E. 11 Urteil S 2022 73 entnehmen. Vielmehr bestätigte Dr. C.________ mit Bericht vom 11. Oktober 2021 seine bisherigen Ausführungen, indem er einen stationären Gesundheitszustand angab. Eine Arbeitsunfähigkeitsattestierung lässt sich dem genannten Bericht nicht entnehmen. Die Hausärztin schliesslich sah mit Bericht vom 3. Oktober 2021 (IV-act. 82) ebenfalls keine Hindernisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Für sie war keine konklusive langzeitige Ar- beitsunfähigkeit gegeben. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit postuliert, untermauert er diese Ansicht mit keinerlei medizinischen Ausführungen eines Arztes. Ein Arztbericht, der für die Zeit ab 22. April 2021 eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die vom RAD-Arzt angenommene 50 % mit schrittweiser Verbesse- rung auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb dreier Monate attestieren würde, ist jeden- falls nicht aktenkundig. Ohnehin liegen überhaupt keine ärztlichen Berichte oder Stellung- nahmen vor, die sich zur Beurteilung des RAD-Arztes äussern und aufzeigen würden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass der RAD-Arzt die Gesundheitsstörung und die daraus abgeleiteten Einschränkungen in objektiver Hinsicht besser einzuschätzen vermag als der Beschwerdeführer als medizini- scher Laie. Am Beweiswert der RAD-Stellungnahme vermag die anderweitige Einschät- zung des Beschwerdeführers jedenfalls nichts zu ändern. Damit gibt es keine haltbaren Gründe, die von Dr. D.________ ab August 2021 festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit – mit der Einschränkung von 20 % hat der RAD-Arzt dem Beschwerdeführer einen erhöhten Pausenbedarf zugestanden – in Zweifel zu ziehen. Nach dem soeben Dargelegten ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.________ abgestellt hat. Für die Beschwerdegegnerin bestand jedenfalls keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit dieser Stellungnahme zu zweifeln und weitere Abklärungen durchzuführen.

E. 12 Urteil S 2022 73

wurde (vgl. IV-act. 96 S. 1), liegt damit lediglich eine vorübergehende Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit von weniger als drei Monaten vor. Für die Zeit ab dem 3. Mai 2022

liegen jedenfalls keinerlei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei den Akten noch anderweitige

Arztberichte, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen

würden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in diesem Zusammenhang auch

nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin die Re-

de sein, weil sie den Bericht des Universitätsspitals nicht dem RAD zur Beurteilung unter-

breitet hat. Es trifft zwar zu, dass sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1

und Art. 61 lit. c ATSG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Untersuchungspflicht

nur so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli-

chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. statt vieler BGer 9C_273/2017 vom

9. April 2018 E. 3.1). Daraus folgt, dass die IV-Stelle weder verpflichtet ist, im Nachgang

zur Vorlage an den RAD-Arzt noch eingegangene Berichte, die keine neuen Erkenntnisse

enthalten, diesem wiederum zur Beurteilung zu unterbreiten, noch anderweitige Abklärun-

gen zu tätigen. Aktenkundig ist, dass RAD-Arzt Dr. D.________ bis zum Erlass der ange-

fochtenen Verfügung mehrfach zu den bis zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden medizi-

nischen Unterlagen Stellung genommen hat (vgl. IV-act. 13, 35, 43 und 85). Die letzte

Stellungnahme datiert vom 25. Oktober 2021. Wie bereits festgestellt, erwähnt der darauf-

hin am 21. April 2022 bei der IV-Stelle eingegangene Bericht des Universitätsspitals

F.________ vom 24. März 2022 eine erfolgreiche Operation verbunden mit einer lediglich

kurzen postoperativen Arbeitsunfähigkeit. Damit bestanden keine Anhaltspunkte, dass

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten RAD-Stellungnahme

andauernd verschlechtert haben könnte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin den Bericht vor Verfügungserlass nicht mehr dem RAD zur Stellung-

nahme unterbreitet hat. Der Bericht des Universitätsspitals F.________ und die dazu-

gehörenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse führten jedenfalls nicht dazu, dass auch nur ge-

ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der letzten RAD-Beurteilung er-

weckt wurden und nicht darauf hätte abgestellt werden können, sodass die Beschwerde-

gegnerin weitere Abklärungen hätte durchführen müssen. Weitere medizinische Unterla-

gen, welche die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD-Arztes hätten als zweifelhaft er-

scheinen lassen, wurden nach dem Vorbescheid nicht eingereicht. Der Beschwerdegegne-

rin ist somit zuzustimmen, dass sie nach Kenntnisnahme des komplikationslosen Eingriffs

und der lediglich kurzzeitigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit keine Veranlassung hatte,

E. 13 Urteil S 2022 73 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Wenn sie bei dieser Sachlage im Vorverfahren keine weiteren Abklärungen lancierte, sie mithin auch bei den behandelnden Ärzten keine Berichte einholte, ist ihr dies nach dem soeben Dargelegten ebenfalls nicht vorzuhalten. Eine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG kann ihr jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Ebenfalls keinen Grund zur Beanstandung gibt die Tatsache, dass der Bericht des Univer- sitätsspitals F.________ in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde. Wie sich aus den Akten ergibt, traf der Bericht bei der IV-Stelle erst ein, nachdem die Begründung der Verfügung bereits verfasst und die Ausgleichskasse aufgefordert worden war, die Ver- fügung zu erstellen und zu versenden (vgl. IV-act. 92 f.). Nachdem der neu aufgelegte Be- richt keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung anzupassen und neu auszufertigen.

E. 14 Urteil S 2022 73

cherung [KSIR], Rz. 4102). Das Gleiche hat in der Folge auch für die Herabsetzung auf

eine Viertelsrente (40%ige Arbeitsunfähigkeit ab 22. Mai 2021) zu gelten. In Abänderung

der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer somit ab 1. August 2020 bis

31. Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Rente, für den Monat August 2021 auf eine halbe

Invalidenrente und für den Monat September 2021 auf eine Viertelsrente. Ab 1. Oktober

2021 besteht kein Rentenanspruch mehr. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheis-

sen.

7.

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung

und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-

stimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen

könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme

weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157

E. 1d).

Nachdem der Sachverhalt umfassend geklärt ist und an der Zuverlässigkeit und Schlüs-

sigkeit der RAD-Beurteilung keine Zweifel bestehen, sind von einer Begutachtung des Be-

schwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich die Durchführung

des vom Beschwerdeführer beantragten Gerichtsgutachtens nicht als angezeigt erweist.

Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Ab-

klärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann.

8.

Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist daher eine

Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer

obsiegt im Ergebnis lediglich insoweit, als in Abweichung vom angefochtenen Entscheid

die ganze Rente nicht bereits ab dem 1. Juli 2021 auf eine halbe und für den Monat

August 2021 auf eine Viertelsrente, sondern erst mit Wirkung ab 1. August 2021 auf eine

halbe und für den Monat September 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird und die

Befristung des Rentenanspruchs somit erst per 30. September 2021 erfolgt. Im Übrigen

erweist sich aber die Verfügung als korrekt, indem ab Juni 2018 von einer 50%igen und ab

dem 22. April 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit schrittweiser Steigerung auf

80 % innerhalb dreier Monate ausgegangen wurde und ihm dementsprechend für den

Zeitraum vor der Erhöhung auf eine ganze Rente lediglich eine halbe Rente zugesprochen

und der Rentenanspruch befristet wurde, wenn auch erst auf den 30. September 2021. Es

rechtfertigt sich daher, die Spruchgebühr entsprechend diesem Ergebnis dahingehend auf

die Parteien aufzuteilen, als ein Betrag von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer in Verrech-

E. 15 Urteil S 2022 73 nung mit dem geleisteten Kostenvorschuss und der Restbetrag von Fr. 200.– der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend der Be- trag von Fr. 200.– zurückzuerstatten. Bei der Parteientschädigung ist das teilweise Obsie- gen insofern zu berücksichtigen, als dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteien- tschädigung von Fr. 500.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 16 Urteil S 2022 73 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Mai 2022 in- sofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2020 bis
  2. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2021 eine halbe Invaliden- rente und für den Monat September 2021 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der IV-Stelle Zug zu Fr. 200.– und dem Beschwerdeführer zu Fr. 600.– auferlegt wird. In Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss werden dem Beschwerdeführer Fr. 200.– zurückerstattet.
  4. Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 16. Oktober 2023

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA MLaw B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Rente)

S 2022 73

2

Urteil S 2022 73

A.

Der 1989 geborene A.________ meldete sich am 6. Dezember 2017 wegen der

Folgen eines Morbus Crohn erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärun-

gen und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Mitteilung

vom 17. Februar 2020 wurde dem Versicherten schliesslich eine Kostengutsprache für ei-

ne berufliche Abklärung vom 27. Januar bis 26. Juli 2020 zugesprochen (IV-act. 54), die

am 20. Juli 2020 um weitere sechs Monate verlängert wurde (IV-act. 69). Aufgrund eines

operativen Eingriffes musste die berufliche Massnahme jedoch per 31. Juli 2020 bereits

wieder abgebrochen werden (vgl. IV-act. 77 S. 7). Mit Stellungnahme vom 25. Oktober

2021 hielt der RAD fest, dass es dem Versicherten spätestens ab dem 22. April 2021

schrittweise möglich sein sollte, sein Arbeitspensum von 50 % um monatlich 10 % auf

80 % zu steigern (IV-act. 85). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit

Vorbescheid vom 22. November 2021 (IV-act. 86) bzw. Verfügung vom 4. Mai 2022 (IV-

act. 93 und 98 ff.) ab 1. Oktober 2018 eine halbe Rente, ab 1. August 2020 eine ganze

Rente, ab 1. Juli 2021 wiederum eine halbe und für den Monat August 2021 noch eine

Viertelsrente zu.

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2022 liess A.________ beantra-

gen, die Verfügung vom 4. Mai 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, ihm sowohl in den Perioden vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2020 und vom

1. Juli 2021 bis 31. August 2021 höhere Rentenleistungen als auch über den 31. August

2021 hinaus eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren. Eventualiter sei er durch das

Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Subeventualiter sei die Sache zwecks medizi-

nischer Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

C.

Der mit Verfügung vom 8. Juni 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.–

wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).

D.

Mit Vernehmlassung vom 17. August 2022 beantragte die IV-Stelle Zug die voll-

umfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

3

Urteil S 2022 73

1.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz-

lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

4. Mai 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in

zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu

Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).

Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die In-

validenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene

Verfügung vom 4. Mai 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom

19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entste-

hung des Rentenanspruchs (in casu: 1. Oktober 2018) sowie sämtliche Revisionsgründe

vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2.1 nachher), weshalb (mangels Vorliegens eines Revi-

sionsgrundes mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022) die bis

31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung fin-

den (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden-

versicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu

den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden-

versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan-

tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-

Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 4. Mai 2022; die-

se ging am 6. Mai 2022 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. In Anwen-

dung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versi-

cherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 7. Juni 2022 der Post

übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1

ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von

Art. 38 Abs. 3 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung

direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann An-

trag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf

die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss

§ 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

4

Urteil S 2022 73

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die

ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch

zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-

nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-

tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah-

res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei-

viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge-

re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher-

ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein-

kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr

zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein-

kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).

3.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer

Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und

andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass

Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der

Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den

Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für

die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich

durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des

Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung

der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine

befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen

angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des

Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen

Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit

5

Urteil S 2022 73

Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten

verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die

Aufhebung der Rente zu erfassen (EVG I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit

Hinweisen).

3.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die

anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung

von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem

sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei-

terhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialver-

sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

3.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls

auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002

S. 70 E. 4b/cc).

4.

Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwer-

deführers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

4.1

Beim Versicherten wurde im Jahr 2008 die Diagnose eines Morbus Crohn gestellt,

welcher in den folgenden Jahren mit verschiedenen Biologika/Immunsuppressiva behan-

delt wurde. Seit Anfang Oktober 2017 wurde infolge eines neuerlichen Schubereignisses

mit intermittierenden krampfartigen Bauchschmerzen und imperativem Stuhlgang sowie

perianaler Fistelungen/Abszesse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und Anfang

Januar 2018 eine Behandlung mit Entyvio eingeleitet (zum Ganzen IV-act. 5, 10 und 12).

4.2

Mit Verlaufsbericht vom 17. Mai 2018 hielt der behandelnde Gastroenterologe

Dr. med. C.________ einen stationären Gesundheitszustand fest. Der Versicherte leide

weiterhin an Durchfall und einer schmerzhaften perianalen Erkrankung mit Abszess im Be-

6

Urteil S 2022 73

reich der Puborectalschlinge. Die Behandlung erfolge medikamentös und der Versicherte

sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 16).

4.3

Am 4. Oktober 2018 berichtete Dr. C.________, dass die Behandlung mit Entyvio

im Verlauf zunehmend gut gewirkt habe. Seit Juni [2018] sei das CRP < 10 und dem Pati-

enten gehe es insgesamt deutlich besser. Die Stuhlfrequenz habe sich auf zwei bis drei-

mal reduziert, die Kontrolle sei deutlich besser. Der Versicherte habe etwas zugenommen

und die rektalen Schmerzen seien deutlich regredient. Die Behandlung mit Entyvio werde

im 8-Wochen Rhythmus weitergeführt. Da der Patient psychisch angeschlagen erscheine,

habe er ihm eine psychiatrische Mitbetreuung empfohlen, was dieser aber nicht wolle. Da-

neben sollte er unbedingt versuchen, wieder im Arbeitsmarkt Tritt zu fassen (IV-act. 34

S. 3).

4.4

Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 wies RAD-Arzt Dr. D.________, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin, auf den unter der seit Januar 2018 etablierten Behandlung mit

Entyvio eingetretenen günstigen Verlauf hin und stellte fest, dass angesichts dessen die

von chirurgischer Seite bis Ende September 2018 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(vgl. dazu IV-act. 27) nicht nachvollziehbar sei. Er kam zum Schluss, dass spätestens ab

Juni 2018 in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Voraussetzung: unmittelbarer Zugang zu

sanitären Anlagen) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre

mit schrittweiser Steigerung auf 80 % (IV-act. 35).

4.5

Mit Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2019 hielt Dr. C.________ einen verbesser-

ten Gesundheitszustand fest und verwies in diesem Zusammenhang auf die reduzierte

Abdominalsymptomatik. Weiter führte er aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht von ihm

festgelegt und die medikamentöse Behandlung mit Entyvio fortgesetzt werde (IV-act. 46).

4.6

Im Zeitraum vom 7. Juli bis 9. Dezember 2020 wurden in Zusammenhang mit ei-

nem Perianalabszess mit Fistelsystem insgesamt vier chirurgische Eingriffe zur Abszess-

/Fistel-Sanierung notwendig (IV-act. 81). Aufgrund dessen wurde dem Versicherten be-

handlerseits wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 72).

4.7

Mit Bericht vom 24. April 2021 sprach Dr. C.________ von einer makroskopisch

sehr erfreulichen Situation. Abgesehen von der analen Fistel seien keine Aktivitätszeichen

vorhanden. Auch histologisch seien lediglich im Kolon diskrete, nicht-aktive entzündliche

Veränderungen vorhanden. Das Rektum sei entzündungsfrei (IV-act. 84 S. 5 f.).

7

Urteil S 2022 73

4.8

Am 3. Oktober 2021 berichtete die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. univ.

E.________, dass für sie keine konklusive langzeitige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Sie

sehe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit prognostisch keine Hindernisse (IV-act. 82).

4.9

Mit Bericht vom 11. Oktober 2021 hielt Dr. C.________ einen stationären Ge-

sundheitszustand fest (IV-act. 84 S. 2).

4.10

Am 25. Oktober 2021 nahm Dr. D.________ zu den Neuakten Stellung und führte

aus, dass ab dem 7. Juli bis Ende Dezember 2020 im Querverlauf eine höhergradigere

Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 bis 100 % vorgelegen haben dürfte.

Vorbehältlich neuer Informationen könne ab Anfang Januar 2021 medizinisch theoretisch

mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit schrittweiser Steigerung auf mindestens 80 % ge-

rechnet werden. Damit stelle sich der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer zeichneri-

schen oder administrativen, potenziell wechselbelastenden (sitzend/stehend) Tätigkeit mit

unmittelbarem Zugang zu sanitären Anlagen in Anlehnung an die vorliegenden Akten wie

folgt dar (IV-act. 85):

-

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2017 bis Mai 2018

-

50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2018 (siehe Stellungnahme vom 11. Juni 2019)

-

Ab dem 27. Januar 2020 Abstellen auf das berufliche Eingliederungsergebnis

-

Ab dem 7. Juli bis Ende Dezember 2020 bzw. bis spätestens zum 22. April 2021

(Untersuchung Dr. C.________) im Querverlauf 50 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit

-

50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2021 bzw. spätestens ab dem 22. April 2021

mit schrittweiser (+ 10 % pro Monat) Steigerung auf 80 % innerhalb von drei Mona-

ten (Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs)

4.11

Im Rahmen des Einwandverfahrens liess der Versicherte den provisorischen Ope-

rations- und Austrittsbericht Viszeralchirurgie des Universitätsspitals F.________ vom

24. März 2022 über die gleichentags durchgeführte Operation (Abzessabdeckelung, Neu-

einlage Seton) zu den Akten reichen. Im genannten Bericht ist von einem intra- sowie

postoperativen komplikationslosen Verlauf die Rede, weshalb der Patient noch am selben

Tag in gutem Allgemeinzustand, schmerzfrei und mit reizlosen Wundverhältnissen habe

nach Hause entlassen werden können. Der Versicherte musste danach die Analregion

zweimal täglich sowie nach jedem Stuhlgang ausduschen. Ausserdem wurde im Bericht

festgehalten, dass eine Stammzellentherapie mit Fistelverschluss für den 19. Mai 2022

8

Urteil S 2022 73

geplant sei (IV-act. 95). Die Ärzte attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom

24. März bis 6. April 2022 (IV-act. 96 S. 2).

4.12

Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. April 2022 bescheinigte die Hausärztin

Dr. E.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. April bis 2. Mai 2022 (IV-act. 96

S. 1).

5.

Wie sich aus den Akten ergibt, stellte die IV-Stelle bei der Beurteilung des Leis-

tungsanspruchs auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.________ vom 25. Okto-

ber 2021 ab und ging gestützt darauf davon aus, dass sich die bei Ablauf der einjährigen

Wartezeit bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2020 vorübergehend auf eine

100%ige erhöht hatte, bevor ab dem 22. April 2021 wiederum von einer 50%igen Arbeits-

fähigkeit mit schrittweiser Steigerung innert drei Monaten auf 80 % auszugehen war. Der

Beschwerdeführer bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, der RAD-Beurteilung

könne nicht gefolgt werden.

5.1

Grundsätzlich ist es zulässig, im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt

auf intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind

jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in diesem Sinne zu stellen, dass

bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen

Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGer 9C_341/2007 vom

16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).

5.2

Vorliegend bestehen für das Gericht gerade keine Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.________. Insbesondere ist zu

berücksichtigen, dass die RAD-Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 die vom

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der gesamten medi-

zinischen Vorakten erging und schliesslich in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge bzw. der medizinischen Situation einleuchtet und die

Schlussfolgerungen für das Gericht nachvollziehbar begründet sind.

5.2.1

Sodann steht die Beurteilung von Dr. D.________ und dabei insbesondere auch

der von ihm angenommene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Einklang mit den fachärztli-

chen Berichten. Unbestrittenermassen führte das Schubereignis des Morbus Crohn mit in-

termittierenden krampfartigen Bauchschmerzen und imperativem Stuhlgang sowie peria-

naler Fistelungen/Abszesse ab Oktober 2017 zu einer vollständig aufgehobenen Arbeits-

9

Urteil S 2022 73

fähigkeit. Aktenkundig ist aber auch, dass es unter der Behandlung mit Entyvio bereits ab

Juni 2018 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kam. Dies geht aus dem Be-

richt des behandelnden Gastroenterologen vom 4. Oktober 2018 (IV-act. 34 S. 3) hervor,

weist er darin doch auf einen von Seiten des Morbus Crohn günstigen Verlauf mit seit Juni

2018 verbesserten Entzündungswerten und einem sich insgesamt deutlich verbesserten

Gesundheitszustand des Patienten hin (Reduktion der Stuhlfrequenz auf zwei- bis dreimal

pro Tag mit deutlicher Verbesserung der Kontrolle, Gewichtszunahme sowie deutliche Re-

gredienz der rektalen Schmerzen). Im Unterschied zu den vorangegangenen Berichten at-

testiert Dr. C.________ darin keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Stattdessen empfiehlt er den

Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Angesichts des soeben Ausgeführten, ist es nicht zu

beanstanden, wenn RAD-Arzt Dr. D.________ ab Juni 2018 von einer Steigerung der Ar-

beitsfähigkeit auf mindestens 50 % ausgeht, ist ab diesem Zeitpunkt eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes doch klarerweise ausgewiesen. Was daran falsch sein sollte,

erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht

dargetan. Insbesondere begründet er seine Auffassung mit keinerlei ärztlichen Berichten.

Ohnehin sind – abgesehen vom Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. G.________,

Chirurgie FMH, (IV-act. 27) – keine Arztberichte aktenkundig, die für den Zeitraum ab Juni

2018 bis Anfang Juli 2020 eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestieren und damit die

Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD mit Zweifel behaften könnten. Was die Arbeitsun-

fähigkeitsattestierung von Dr. G.________ anbelangt, erscheint dies insofern nicht nach-

vollziehbar, als eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni 2018 doch klarer-

weise ausgewiesen ist. Wie bereits der RAD-Arzt mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019

(IV-act. 35) darauf hingewiesen hat, kann dieser Einschätzung somit nicht gefolgt werden.

Im weiteren Verlauf sind im Zusammenhang mit einem Perianalabszess mit Fistelsystem

vier chirurgische Eingriffe (7. Juli, 8. September, 27. Oktober und 9. Dezember 2020) ak-

tenkundig (vgl. IV-act. 81). Behandlerseits wurde ab dem 7. Juli 2020 wiederum eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 72). Damit ist eine – wenn auch nur vor-

übergehende – Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einherge-

hende vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit ohne weiteres ausgewiesen. Der genaue

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Nachgang zu den durchgeführten Operationen lässt sich

dem Dossier indes nicht entnehmen, liegt doch lediglich das Arbeitsunfähigkeitszeugnis

für die Zeit vom 7. Juli bis 17. August 2020 bei den Akten (vgl. IV-act. 72). Entsprechend

hätte sich eine Nachfrage beim behandelnden Gastroenterologen bzw. Operateur aufge-

drängt. Nachdem aber der RAD-Arzt ab dem 7. Juli 2020 (Datum der ersten Operation) bis

Ende Dezember 2020 bzw. spätestens 22. April 2021 ohnehin eine Arbeitsunfähigkeit in

10

Urteil S 2022 73

der Grössenordnung von 50 bis 100 % angenommen hatte und die Beschwerdegegnerin

zugunsten des Beschwerdeführers sogar von einer vollständig aufgehobenen Arbeits-

fähigkeit ausgegangen ist, erübrigte sich eine Nachfrage. Angesichts dessen, dass die

Operationen in zeitlich sehr kurzen Abständen notwendig wurden, erscheint die Annahme

einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit durchaus nachvollziehbar, auch wenn

die Eingriffe für sich allein betrachtet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl nur zu

kurzzeitigen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten von weniger als drei Monaten geführt

hätten. Ab Januar 2021 bzw. spätestens ab dem 22. April 2021 (Untersuchung bei

Dr. C.________) geht Dr. D.________ von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf

50 % mit schrittweiser Steigerung innert drei Monaten auf 80 % aus. Die Beschwerdegeg-

nerin stellt zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Untersuchung bei

Dr. C.________ vom 22. April 2021 ab. In Anbetracht dessen, dass abgesehen vom Be-

richt von Dr. C.________ vom 24. April 2021 (IV-act. 84 S. 5 f.) für die Zeit ab Dezember

2020 keine weiteren Arztberichte in den Akten liegen und anlässlich der Untersuchung bei

Dr. C.________ vom 22. April 2021 von einer erfreulichen Situation ohne Aktivitätszeichen

die Rede war, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zum letzten operativen

Eingriff von Dezember 2020 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach kein Revisionsgrund vorliege, geht jeden-

falls fehl. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Be-

schwerdeführers per 22. April 2021 basiert auf dem echtzeitlichen Bericht des behandeln-

den Gastroenterologen vom 24. April 2021. Dabei ist noch einmal in Erinnerung zu rufen,

dass sich die makroskopische Situation anlässlich der Untersuchungen vom 22. April 2021

sehr erfreulich zeigte. Abgesehen von der analen Fistel waren keine Aktivitätszeichen vor-

handen. Auch histologisch ergaben sich lediglich im Kolon diskrete, nicht-aktive entzündli-

che Veränderungen. Das Rektum war entzündungsfrei. Angesichts dieses Befundes er-

scheint die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach spätestens ab dem Zeitpunkt der

Untersuchung bei Dr. C.________ vom 22. April 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden kann, als einleuchtend und nachvollziehbar sowie im Einklang mit

den medizinischen Akten stehend. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin die Rente nach Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist

auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Ebenfalls keine Veranlassung zur Beanstandung

gibt die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach die Arbeitsfähigkeit ab April 2021 innerhalb

von drei Monaten schrittweise auf 80 % gesteigert werden könne. Anhaltspunkte, wonach

der Beschwerdeführer in Anbetracht der bekannten Diagnosen auch über Juli 2021 (drei

Monate nach der Untersuchung vom 22. April 2021) hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit zu

mehr als 20 % hätte eingeschränkt sein sollen, lassen sich dem Dossier jedenfalls nicht

11

Urteil S 2022 73

entnehmen. Vielmehr bestätigte Dr. C.________ mit Bericht vom 11. Oktober 2021 seine

bisherigen Ausführungen, indem er einen stationären Gesundheitszustand angab. Eine

Arbeitsunfähigkeitsattestierung lässt sich dem genannten Bericht nicht entnehmen. Die

Hausärztin schliesslich sah mit Bericht vom 3. Oktober 2021 (IV-act. 82) ebenfalls keine

Hindernisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Für sie war keine konklusive langzeitige Ar-

beitsunfähigkeit gegeben. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber eine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit postuliert, untermauert er diese Ansicht mit keinerlei medizinischen

Ausführungen eines Arztes. Ein Arztbericht, der für die Zeit ab 22. April 2021 eine höhere

Arbeitsunfähigkeit als die vom RAD-Arzt angenommene 50 % mit schrittweiser Verbesse-

rung auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb dreier Monate attestieren würde, ist jeden-

falls nicht aktenkundig. Ohnehin liegen überhaupt keine ärztlichen Berichte oder Stellung-

nahmen vor, die sich zur Beurteilung des RAD-Arztes äussern und aufzeigen würden,

weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass

der RAD-Arzt die Gesundheitsstörung und die daraus abgeleiteten Einschränkungen in

objektiver Hinsicht besser einzuschätzen vermag als der Beschwerdeführer als medizini-

scher Laie. Am Beweiswert der RAD-Stellungnahme vermag die anderweitige Einschät-

zung des Beschwerdeführers jedenfalls nichts zu ändern. Damit gibt es keine haltbaren

Gründe, die von Dr. D.________ ab August 2021 festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit –

mit der Einschränkung von 20 % hat der RAD-Arzt dem Beschwerdeführer einen erhöhten

Pausenbedarf zugestanden – in Zweifel zu ziehen.

Nach dem soeben Dargelegten ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde-

gegnerin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.________ abgestellt hat. Für die

Beschwerdegegnerin bestand jedenfalls keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit dieser

Stellungnahme zu zweifeln und weitere Abklärungen durchzuführen.

5.2.2

Daran vermag auch der im Vorbescheidverfahren aufgelegte Bericht des Univer-

sitätsspitals F.________ vom 24. März 2022 (IV-act. 95) nichts zu ändern. Daraus ergibt

sich zwar, dass im Nachgang zur letzten RAD-Stellungnahme am 24. März 2022 eine wei-

tere Operation notwendig wurde. Im Bericht ist jedoch von einer problemlos verlaufenen

Operation, nach welcher der Beschwerdeführer noch am Operationstag in guter Allge-

meinverfassung und schmerzfrei hatte aus dem Spital entlassen werden können, die Re-

de. Angesichts der erfolgreichen Operation attestierten die Ärzte des Universitätsspitals

F.________ dem Beschwerdeführer denn auch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom

24. März 2022 (Operationsdatum) bis 6. April 2022 (vgl. IV-act. 96 S. 2). Auch wenn diese

Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärztin schliesslich noch bis zum 2. Mai 2022 verlängert

12

Urteil S 2022 73

wurde (vgl. IV-act. 96 S. 1), liegt damit lediglich eine vorübergehende Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit von weniger als drei Monaten vor. Für die Zeit ab dem 3. Mai 2022

liegen jedenfalls keinerlei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei den Akten noch anderweitige

Arztberichte, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen

würden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in diesem Zusammenhang auch

nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin die Re-

de sein, weil sie den Bericht des Universitätsspitals nicht dem RAD zur Beurteilung unter-

breitet hat. Es trifft zwar zu, dass sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1

und Art. 61 lit. c ATSG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Untersuchungspflicht

nur so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli-

chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. statt vieler BGer 9C_273/2017 vom

9. April 2018 E. 3.1). Daraus folgt, dass die IV-Stelle weder verpflichtet ist, im Nachgang

zur Vorlage an den RAD-Arzt noch eingegangene Berichte, die keine neuen Erkenntnisse

enthalten, diesem wiederum zur Beurteilung zu unterbreiten, noch anderweitige Abklärun-

gen zu tätigen. Aktenkundig ist, dass RAD-Arzt Dr. D.________ bis zum Erlass der ange-

fochtenen Verfügung mehrfach zu den bis zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden medizi-

nischen Unterlagen Stellung genommen hat (vgl. IV-act. 13, 35, 43 und 85). Die letzte

Stellungnahme datiert vom 25. Oktober 2021. Wie bereits festgestellt, erwähnt der darauf-

hin am 21. April 2022 bei der IV-Stelle eingegangene Bericht des Universitätsspitals

F.________ vom 24. März 2022 eine erfolgreiche Operation verbunden mit einer lediglich

kurzen postoperativen Arbeitsunfähigkeit. Damit bestanden keine Anhaltspunkte, dass

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten RAD-Stellungnahme

andauernd verschlechtert haben könnte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin den Bericht vor Verfügungserlass nicht mehr dem RAD zur Stellung-

nahme unterbreitet hat. Der Bericht des Universitätsspitals F.________ und die dazu-

gehörenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse führten jedenfalls nicht dazu, dass auch nur ge-

ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der letzten RAD-Beurteilung er-

weckt wurden und nicht darauf hätte abgestellt werden können, sodass die Beschwerde-

gegnerin weitere Abklärungen hätte durchführen müssen. Weitere medizinische Unterla-

gen, welche die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD-Arztes hätten als zweifelhaft er-

scheinen lassen, wurden nach dem Vorbescheid nicht eingereicht. Der Beschwerdegegne-

rin ist somit zuzustimmen, dass sie nach Kenntnisnahme des komplikationslosen Eingriffs

und der lediglich kurzzeitigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit keine Veranlassung hatte,

13

Urteil S 2022 73

von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Wenn sie bei dieser

Sachlage im Vorverfahren keine weiteren Abklärungen lancierte, sie mithin auch bei den

behandelnden Ärzten keine Berichte einholte, ist ihr dies nach dem soeben Dargelegten

ebenfalls nicht vorzuhalten. Eine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1

ATSG kann ihr jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

Ebenfalls keinen Grund zur Beanstandung gibt die Tatsache, dass der Bericht des Univer-

sitätsspitals F.________ in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde. Wie sich

aus den Akten ergibt, traf der Bericht bei der IV-Stelle erst ein, nachdem die Begründung

der Verfügung bereits verfasst und die Ausgleichskasse aufgefordert worden war, die Ver-

fügung zu erstellen und zu versenden (vgl. IV-act. 92 f.). Nachdem der neu aufgelegte Be-

richt keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin

keine Veranlassung, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung

anzupassen und neu auszufertigen.

5.2.3

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegne-

rin auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 25. Oktober 2021 und den darin festge-

haltenen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit abstellen durfte.

6.

Unbestritten ist, dass das Wartejahr am 1. Oktober 2018 abgelaufen ist. Zu die-

sem Zeitpunkt bestand gemäss der Beurteilung von Dr. D.________ in der zuletzt aus-

geübten Tätigkeit (mit unmittelbarem Zugang zu sanitären Anlagen) eine 50%ige Arbeits-

unfähigkeit und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente, der während der Durchführung

der beruflichen Eingliederungsmassnahmen indes zu Recht wieder aufgehoben wurde.

Nachdem die berufliche Massnahme per 31. Juli 2020 abgebrochen worden war, lebte der

Rentenanspruch per 1. August 2020 wieder auf, wobei zu diesem Zeitpunkt angesichts der

operativen Eingriffe eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähig-

keit) ausgewiesen war, sodass der Anspruch auf eine ganze Rente resultierte. Mit Datum

vom 22. April 2021 (Untersuchung bei Dr. C.________) ist schliesslich von einer Verbes-

serung der Erwerbsfähigkeit (50%ige Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. In Anwendung von

Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist infolgedessen der Anspruch erst per 1. August 2021 auf eine

halbe Rente herabzusetzen; und nicht wie von der IV-Stelle verfügt per 1. Juli 2021 (vgl.

zur Rechtsprechung bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befriste-

ten Invalidenrente und der Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV: BGer 8C_36/2019 vom

30. April 2019 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zudem das Kreisschreiben des Bun-

desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversi-

14

Urteil S 2022 73

cherung [KSIR], Rz. 4102). Das Gleiche hat in der Folge auch für die Herabsetzung auf

eine Viertelsrente (40%ige Arbeitsunfähigkeit ab 22. Mai 2021) zu gelten. In Abänderung

der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer somit ab 1. August 2020 bis

31. Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Rente, für den Monat August 2021 auf eine halbe

Invalidenrente und für den Monat September 2021 auf eine Viertelsrente. Ab 1. Oktober

2021 besteht kein Rentenanspruch mehr. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheis-

sen.

7.

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung

und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-

stimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen

könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme

weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157

E. 1d).

Nachdem der Sachverhalt umfassend geklärt ist und an der Zuverlässigkeit und Schlüs-

sigkeit der RAD-Beurteilung keine Zweifel bestehen, sind von einer Begutachtung des Be-

schwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich die Durchführung

des vom Beschwerdeführer beantragten Gerichtsgutachtens nicht als angezeigt erweist.

Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Ab-

klärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann.

8.

Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist daher eine

Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer

obsiegt im Ergebnis lediglich insoweit, als in Abweichung vom angefochtenen Entscheid

die ganze Rente nicht bereits ab dem 1. Juli 2021 auf eine halbe und für den Monat

August 2021 auf eine Viertelsrente, sondern erst mit Wirkung ab 1. August 2021 auf eine

halbe und für den Monat September 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird und die

Befristung des Rentenanspruchs somit erst per 30. September 2021 erfolgt. Im Übrigen

erweist sich aber die Verfügung als korrekt, indem ab Juni 2018 von einer 50%igen und ab

dem 22. April 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit schrittweiser Steigerung auf

80 % innerhalb dreier Monate ausgegangen wurde und ihm dementsprechend für den

Zeitraum vor der Erhöhung auf eine ganze Rente lediglich eine halbe Rente zugesprochen

und der Rentenanspruch befristet wurde, wenn auch erst auf den 30. September 2021. Es

rechtfertigt sich daher, die Spruchgebühr entsprechend diesem Ergebnis dahingehend auf

die Parteien aufzuteilen, als ein Betrag von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer in Verrech-

15

Urteil S 2022 73

nung mit dem geleisteten Kostenvorschuss und der Restbetrag von Fr. 200.– der Be-

schwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend der Be-

trag von Fr. 200.– zurückzuerstatten. Bei der Parteientschädigung ist das teilweise Obsie-

gen insofern zu berücksichtigen, als dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteien-

tschädigung von Fr. 500.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (Art. 61

lit. g ATSG).

16

Urteil S 2022 73

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Mai 2022 in-

sofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2020 bis

31. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2021 eine halbe Invaliden-

rente und für den Monat September 2021 eine Viertelsrente zugesprochen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der IV-Stelle Zug zu

Fr. 200.– und dem Beschwerdeführer zu Fr. 600.– auferlegt wird. In Verrechnung

mit dem geleisteten Kostenvorschuss werden dem Beschwerdeführer Fr. 200.–

zurückerstattet.

3.

Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung

von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die

IV-Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für

Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Fi-

nanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 16. Oktober 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am