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S 2022 48

Zg Verwaltungsgericht · 2023-01-03 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) — Beschwerde

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 48 A. Die A.________ AG, B.________, reichte erstmals mit Formular vom 20. April 2020 eine Voranmeldung für Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie ein (ALV-act. 1). Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zwischen dem

20. April und dem 7. November 2020 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) keinen Einspruch (Verfügungen vom 11. und 12. Mai 2020, ALV-act. 3, 4), ebenso wenig wie in der Folge gegen die weitere Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen bis

31. Dezember 2021 (Verfügungen des AWA vom 21. September und 21. Dezember 2020 sowie vom 17. März und 25. Juni 2021, ALV-act. 7, 9, 11, 13). Am 17. Dezember 2021 reichte die A.________ AG dem AWA erneut eine Voranmeldung betreffend Kurzarbeit für 28 Arbeitnehmende in der Zeit ab dem 1. Januar 2022 bei einem Arbeitsausfall von voraussichtlich ca. 40 % ein, was sie mit einer andauernden Zurückhaltung der Kunden (aus Automobil-, Holz- und anderen Industrien) bei den Bestellungen begründete als anhaltende Folge der Pandemie (ALV-act. 14). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 erhob das AWA hiergegen Einspruch, unter Verweis darauf, dass ein Zusammenhang der aktuellen Verzögerungen und Annullierungen bei Projekten und Bestellungen nicht mehr ursächlich auf die Pandemie zurückgeführt werden könne, sondern als normales Unternehmerrisiko einzustufen sei (ALV-act. 15). Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 (ALV-act. 17) fest. B. Dagegen führt die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. März 2022 sowie die Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Januar 2022 (act. 1). Das AWA schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung respektive – sofern diese angefochten wird – des strittigen Einspracheentscheides realisiert hat. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen; eingehender zur intertemporalen Rechtsanwendung bei Dauersachverhalten BGE 148 V 162 E. 3.2).

E. 2.2 Der angefochtene Entscheid erging am 30. März 2022 und betrifft Leistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2022. In zeitlicher Hinsicht sind deshalb diejenigen Rechtssätze massgebend, die ab 1. Januar 2022 Geltung hatten. Weiter sind diejenigen Verwaltungsanweisungen zu berücksichtigen, die der Vorinstanz am 30. März 2022 vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfalten) haben. Das Gericht ist an

E. 3 Urteil S 2022 48 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde vom 3. Mai 2022 (Poststempel) ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG).

E. 3.2 Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz; SR 818.102; Botschaft BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen. Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO an die kantonalen Arbeitsämter und die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Die Arbeitgeber müssen allerdings glaubhaft darlegen, inwiefern die Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (vgl. nur Weisung Nr. 2020/01 des SECO vom 10. März 2020 S. 3). Während zu Beginn der Pandemie der blosse Hinweis auf diese als ausreichende Begründung betrachtet wurde (Weisung Nr. 2020/6 vom

E. 4 Urteil S 2022 48 diese zwar nicht gebunden, weicht davon aber nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.2). 3.

E. 4.1 Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin versäumt, glaubhaft darzulegen, inwiefern ein allfälliger Arbeitsausfall nach wie vor in einem hinreichenden ursächlichen Zusammenhang zur Pandemie stehen soll: Mit Anmeldung vom 17. Dezember 2021 verwies sie lediglich vage auf ein nach wie vor vorsichtiges, zurückhaltendes Verhalten ihrer Kunden, die mit Bestellungen nach wie vor zuwarten würden (ALV-act. 14 S. 2). Dies erklärte sie sich mit der Corona-Krise, die ihre Kundschaft (Automobilbranche, Holzindustrie) "durchgeschüttelt" habe; weltweit sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor kritisch (ALV-act. 14 S. 3). Eine Erholung sei aber in Sicht; insbesondere habe man den Kunden sehr viele Angebote machen können und erwarte bald Bestellungen (ALV-act. 14 S. 4). Einspracheweise führte sie im Wesentlichen ohne weitere Detaillierung aus, ihre Kunden in der Automobil- und Holzindustrie hätten zunächst unter Corona gelitten und dann unter Lieferkettenproblemen und langen Lieferzeiten anderer Lieferanten (ALV-act. 16).

E. 4.2 Die sehr vagen Ausführungen erstaunen umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2021 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich der Zusammenhang zwischen ihrem nach wie vor reduzierten Auftragseingang und den Folgen der Corona- Pandemie nicht (mehr) hinreichend nachvollziehen lasse (ALV-act. 12 S. 5). Ein Glaubhaftmachen des (andauernden) Zusammenhangs mit einem unvorhersehbaren Ereignis wie der Pandemie wäre indes Voraussetzung, damit alsdann nach dem Untersuchungsgrundsatz der Versicherungsträger weitere Abklärungen tätigen könnte und müsste (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG) und insbesondere weitere Unterlagen einverlangen könnte (Art. 36 Abs. 3 AVIG; Art. 59 Abs. 1 lit. c AVIV). Dass dabei an die Glaubhaftmachung strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Corona-Pandemie andauert und je geringer in der Folge die damit verbundenen Unvorhersehbarkeiten werden, versteht sich von selbst. Nicht ausreichend ist jedenfalls die – nicht weiter konkretisierte oder fassbare – Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr

6 Urteil S 2022 48 Auftragsrückgang sei auch nach Januar 2022 auf weiter andauernde, vorübergehende Nachwirkungen der Pandemie und der zu ihrer Bewältigung verhängten Massnahmen zurückzuführen. Dies gilt umso mehr, als sie selbst die in der Automobilindustrie zu Problemen führenden Materialverfügbarkeiten anspricht, die zwar durch die Corona- Pandemie zweifelsohne vorübergehend verschärft wurden, indes weder allein auf diese zurückzuführen sind noch grundsätzlich als vorübergehend erscheinen (act. 1 S. 2; ALV- act. 17).

E. 4.3 Ist es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihre – allfälligen – Arbeitsausfälle auch nach dem 1. Januar 2022 auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, ist ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7 Urteil S 2022 48 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 9 April 2020 S. 5), galt diese Erleichterung bereits seit August 2020 und mithin auch im hier interessierenden Zeitpunkt nicht mehr, sondern war eine nähere Plausibilisierung verlangt (die Weisung Nr. 2022/01 vom 31. Januar 2022 mit zeitlichem

5 Urteil S 2022 48 Anwendungsbereich ab 20. Dezember 2021 enthält diesbezüglich keine besonderen Ausführungen mehr; vgl. zuvor etwa Weisung Nr. 2020/15 vom 30. Oktober 2020 Ziff. 2.2; zum Ganzen auch BGer 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.1; 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E. 4.3). 4.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die A.________ AG (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 3. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 3. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) S 2022 48

2 Urteil S 2022 48 A. Die A.________ AG, B.________, reichte erstmals mit Formular vom 20. April 2020 eine Voranmeldung für Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie ein (ALV-act. 1). Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zwischen dem

20. April und dem 7. November 2020 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) keinen Einspruch (Verfügungen vom 11. und 12. Mai 2020, ALV-act. 3, 4), ebenso wenig wie in der Folge gegen die weitere Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen bis

31. Dezember 2021 (Verfügungen des AWA vom 21. September und 21. Dezember 2020 sowie vom 17. März und 25. Juni 2021, ALV-act. 7, 9, 11, 13). Am 17. Dezember 2021 reichte die A.________ AG dem AWA erneut eine Voranmeldung betreffend Kurzarbeit für 28 Arbeitnehmende in der Zeit ab dem 1. Januar 2022 bei einem Arbeitsausfall von voraussichtlich ca. 40 % ein, was sie mit einer andauernden Zurückhaltung der Kunden (aus Automobil-, Holz- und anderen Industrien) bei den Bestellungen begründete als anhaltende Folge der Pandemie (ALV-act. 14). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 erhob das AWA hiergegen Einspruch, unter Verweis darauf, dass ein Zusammenhang der aktuellen Verzögerungen und Annullierungen bei Projekten und Bestellungen nicht mehr ursächlich auf die Pandemie zurückgeführt werden könne, sondern als normales Unternehmerrisiko einzustufen sei (ALV-act. 15). Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 (ALV-act. 17) fest. B. Dagegen führt die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. März 2022 sowie die Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Januar 2022 (act. 1). Das AWA schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

3 Urteil S 2022 48 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde vom 3. Mai 2022 (Poststempel) ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung respektive – sofern diese angefochten wird – des strittigen Einspracheentscheides realisiert hat. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen; eingehender zur intertemporalen Rechtsanwendung bei Dauersachverhalten BGE 148 V 162 E. 3.2). 2.2 Der angefochtene Entscheid erging am 30. März 2022 und betrifft Leistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2022. In zeitlicher Hinsicht sind deshalb diejenigen Rechtssätze massgebend, die ab 1. Januar 2022 Geltung hatten. Weiter sind diejenigen Verwaltungsanweisungen zu berücksichtigen, die der Vorinstanz am 30. März 2022 vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfalten) haben. Das Gericht ist an

4 Urteil S 2022 48 diese zwar nicht gebunden, weicht davon aber nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG). 3.2 Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz; SR 818.102; Botschaft BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen. Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO an die kantonalen Arbeitsämter und die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Die Arbeitgeber müssen allerdings glaubhaft darlegen, inwiefern die Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (vgl. nur Weisung Nr. 2020/01 des SECO vom 10. März 2020 S. 3). Während zu Beginn der Pandemie der blosse Hinweis auf diese als ausreichende Begründung betrachtet wurde (Weisung Nr. 2020/6 vom

9. April 2020 S. 5), galt diese Erleichterung bereits seit August 2020 und mithin auch im hier interessierenden Zeitpunkt nicht mehr, sondern war eine nähere Plausibilisierung verlangt (die Weisung Nr. 2022/01 vom 31. Januar 2022 mit zeitlichem

5 Urteil S 2022 48 Anwendungsbereich ab 20. Dezember 2021 enthält diesbezüglich keine besonderen Ausführungen mehr; vgl. zuvor etwa Weisung Nr. 2020/15 vom 30. Oktober 2020 Ziff. 2.2; zum Ganzen auch BGer 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.1; 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E. 4.3). 4. 4.1 Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin versäumt, glaubhaft darzulegen, inwiefern ein allfälliger Arbeitsausfall nach wie vor in einem hinreichenden ursächlichen Zusammenhang zur Pandemie stehen soll: Mit Anmeldung vom 17. Dezember 2021 verwies sie lediglich vage auf ein nach wie vor vorsichtiges, zurückhaltendes Verhalten ihrer Kunden, die mit Bestellungen nach wie vor zuwarten würden (ALV-act. 14 S. 2). Dies erklärte sie sich mit der Corona-Krise, die ihre Kundschaft (Automobilbranche, Holzindustrie) "durchgeschüttelt" habe; weltweit sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor kritisch (ALV-act. 14 S. 3). Eine Erholung sei aber in Sicht; insbesondere habe man den Kunden sehr viele Angebote machen können und erwarte bald Bestellungen (ALV-act. 14 S. 4). Einspracheweise führte sie im Wesentlichen ohne weitere Detaillierung aus, ihre Kunden in der Automobil- und Holzindustrie hätten zunächst unter Corona gelitten und dann unter Lieferkettenproblemen und langen Lieferzeiten anderer Lieferanten (ALV-act. 16). 4.2 Die sehr vagen Ausführungen erstaunen umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2021 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich der Zusammenhang zwischen ihrem nach wie vor reduzierten Auftragseingang und den Folgen der Corona- Pandemie nicht (mehr) hinreichend nachvollziehen lasse (ALV-act. 12 S. 5). Ein Glaubhaftmachen des (andauernden) Zusammenhangs mit einem unvorhersehbaren Ereignis wie der Pandemie wäre indes Voraussetzung, damit alsdann nach dem Untersuchungsgrundsatz der Versicherungsträger weitere Abklärungen tätigen könnte und müsste (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG) und insbesondere weitere Unterlagen einverlangen könnte (Art. 36 Abs. 3 AVIG; Art. 59 Abs. 1 lit. c AVIV). Dass dabei an die Glaubhaftmachung strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Corona-Pandemie andauert und je geringer in der Folge die damit verbundenen Unvorhersehbarkeiten werden, versteht sich von selbst. Nicht ausreichend ist jedenfalls die – nicht weiter konkretisierte oder fassbare – Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr

6 Urteil S 2022 48 Auftragsrückgang sei auch nach Januar 2022 auf weiter andauernde, vorübergehende Nachwirkungen der Pandemie und der zu ihrer Bewältigung verhängten Massnahmen zurückzuführen. Dies gilt umso mehr, als sie selbst die in der Automobilindustrie zu Problemen führenden Materialverfügbarkeiten anspricht, die zwar durch die Corona- Pandemie zweifelsohne vorübergehend verschärft wurden, indes weder allein auf diese zurückzuführen sind noch grundsätzlich als vorübergehend erscheinen (act. 1 S. 2; ALV- act. 17). 4.3 Ist es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihre – allfälligen – Arbeitsausfälle auch nach dem 1. Januar 2022 auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, ist ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7 Urteil S 2022 48 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die A.________ AG (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 3. Januar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am