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S 2022 38

Zg Verwaltungsgericht · 2024-11-29 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde

Sachverhalt

ausgingen, drängt es sich nachgerade auf, dass die IV-Stelle etwa der Entzugsklinik sowie einem künftigen ambulanten Behandler Unterlagen aus dem IV-Verfahren zur Verfügung stellt, damit diese ihre Behandlung gestützt auf ein realistisches Bild der gesundheitlichen und psychosozialen Problematik aufbauen können. Insofern ist auch die Bereitschaft des Dr. L.________ zu begrüssen, sich im Austausch mit der IV bzw. deren RAD mit den hier konkret möglichen und angezeigten Behandlungen und insbesondere auch den Vorschlä- gen des Gerichtsgutachters auseinanderzusetzen (act. 41 S. 2, 4). Seitens des Verwal- tungsgerichts ist gestützt auf die genannte Bestimmung das vorliegende Urteil dem Haus- arzt des Versicherten zu eröffnen, damit dieser die stationäre Entzugsbehandlung in die Wege leite. Der IV-Stelle wird es obliegen, nach deren Durchführung zu entscheiden, ob sich gegebe- nenfalls gestützt auf Art. 66c Abs. 1 IVG eine Meldung an das Strassenverkehrsamt auf- drängt, nachdem der schwer opioidsüchtige, mithin klar nicht fahrfähige Versicherte offen- bar nach wie vor – wenn er dazu Gelegenheit hat und sei es auch nur für kurze Strecken – ein Fahrzeug lenkt, wie er zuletzt gegenüber dem Gerichtsgutachter bestätigt hat (act. 27 S. 26). 5.2.4 Zu keinen Weiterungen geben die neu hinzugetretene leichte degenerative (ar- throtische) Veränderung der Schultern seit 2020 (IV-act. 158 S. 3 ff.) sowie die elektive Koronarangiographie im Februar 2024 (BF-act. 6) Anlass. Bezüglich des arthrotischen Geschehens konnte das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht mit den objektivierba- ren, grundsätzlich altersentsprechenden Befunden in Einklang gebracht werden; eine zu- sätzliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neuen Befunde wird an keiner Stelle attestiert. Für die Koronarangiographie wird eine hier nicht ins Gewicht fallende, vorübergehende

17 Urteil S 2022 38 Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen am 1. und 2. Februar 2024 attestiert (Bericht der Klinik M.________ vom 11. Januar 2021, IV-act. 158 S. 3 ff.; BF-act. 6 S. 1). Dementsprechend besteht kein Anlass für das Gericht oder die IV-Stelle zur Anordnung eines polydiszi- plinären Gutachtens, ebenso wenig wie von einer EFL zusätzliche Erkenntnisse zu erwar- ten wären. Auf sie ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 5.3 Insgesamt erscheint es zwar stossend, dass der Versicherte sich seit dem Jahr 2008 weigert, seine Behandlungsmöglichkeiten sowie sein Eingliederungspotenzial aus- zuschöpfen, ohne dass dies für ihn bislang spürbare Konsequenzen gehabt hätte. Da ihm indes bis anhin soweit ersichtlich nie entsprechende Schadenminderungspflichten aufer- legt wurden, muss es dabei sein Bewenden haben. Die für eine Revision notwendige, massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten ist jedenfalls nicht nachgewiesen, weshalb es aktuell bei der bisherigen halben Rente bleibt. Daran än- dert die erst Ende 2017 geänderte, publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts be- züglich Depression und Schmerzgeschehen nichts, stellt diese doch keinen Revisions- grund dar (vgl. BGE 141 V 585 E. 5 mit Hinweisen; hinzuweisen ist überdies darauf, dass ohnehin das Gerichtsgutachten nach aktuellen Qualitätsstandards erfolgte). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich sein Bewenden. Zu ergänzen ist dieser einzig um eine Auflage an den Versicherten, sich unter Androhung der Folgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG im Weigerungsfalle (Kürzung oder Verweigerung der weiteren Leistungen) umgehend einer Entzugsbehandlung zu unterziehen, nachdem sämtliche mit seinem Fall befassten Ärzte einhellig darauf verweisen, dass die Behand- lung mit Opiaten nicht angezeigt, ja sogar kontraindiziert sei (vgl. oben E. 5.2.1). 6. Der mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 (act. 35) gestellte Antrag des Gerichts- gutachters auf Prüfung von Ehrverletzungsdelikten bzw. eventualiter Entbindung von der Schweigepflicht ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis wird vielmehr – in analoger Anwendung von § 29 Abs. 3 des Geset- zes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG; BGS 154.21) – die Präsidentin des Verwaltungsgerichts im Nachgang zum vorliegenden Verfahren zu entscheiden haben, so dass sich Weiterungen dazu an dieser Stelle erübrigen. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu Lasten des unterliegenden Beschwerde- führers zu erheben, die auf Fr. 800. festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kosten-

18 Urteil S 2022 38 vorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 der Verord- nung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzuspre- chen (Art. 61 lit. g ATSG). Offenbleiben kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die gerichtliche Begutachtung – die vorliegend nicht die Vorinstanz durch ungenügende Abklärungen pro- voziert hat, sondern der Versicherte durch seine Aggravation – gemäss § 23 Abs. 3 VRG dem Versicherten auferlegt werden könnten, ohne Begrenzung durch Art. 69 Abs. 1bis IVG. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist davon indes im kon- kreten Fall Umgang zu nehmen, zumal eine entsprechende Kostenauflage ihm auch nicht vorgängig angedroht wurde.

19 Urteil S 2022 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (3 Absätze)

E. 17 Urteil S 2022 38 Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen am 1. und 2. Februar 2024 attestiert (Bericht der Klinik M.________ vom 11. Januar 2021, IV-act. 158 S. 3 ff.; BF-act. 6 S. 1). Dementsprechend besteht kein Anlass für das Gericht oder die IV-Stelle zur Anordnung eines polydiszi- plinären Gutachtens, ebenso wenig wie von einer EFL zusätzliche Erkenntnisse zu erwar- ten wären. Auf sie ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 5.3 Insgesamt erscheint es zwar stossend, dass der Versicherte sich seit dem Jahr 2008 weigert, seine Behandlungsmöglichkeiten sowie sein Eingliederungspotenzial aus- zuschöpfen, ohne dass dies für ihn bislang spürbare Konsequenzen gehabt hätte. Da ihm indes bis anhin soweit ersichtlich nie entsprechende Schadenminderungspflichten aufer- legt wurden, muss es dabei sein Bewenden haben. Die für eine Revision notwendige, massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten ist jedenfalls nicht nachgewiesen, weshalb es aktuell bei der bisherigen halben Rente bleibt. Daran än- dert die erst Ende 2017 geänderte, publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts be- züglich Depression und Schmerzgeschehen nichts, stellt diese doch keinen Revisions- grund dar (vgl. BGE 141 V 585 E. 5 mit Hinweisen; hinzuweisen ist überdies darauf, dass ohnehin das Gerichtsgutachten nach aktuellen Qualitätsstandards erfolgte). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich sein Bewenden. Zu ergänzen ist dieser einzig um eine Auflage an den Versicherten, sich unter Androhung der Folgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG im Weigerungsfalle (Kürzung oder Verweigerung der weiteren Leistungen) umgehend einer Entzugsbehandlung zu unterziehen, nachdem sämtliche mit seinem Fall befassten Ärzte einhellig darauf verweisen, dass die Behand- lung mit Opiaten nicht angezeigt, ja sogar kontraindiziert sei (vgl. oben E. 5.2.1). 6. Der mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 (act. 35) gestellte Antrag des Gerichts- gutachters auf Prüfung von Ehrverletzungsdelikten bzw. eventualiter Entbindung von der Schweigepflicht ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis wird vielmehr – in analoger Anwendung von § 29 Abs. 3 des Geset- zes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG; BGS 154.21) – die Präsidentin des Verwaltungsgerichts im Nachgang zum vorliegenden Verfahren zu entscheiden haben, so dass sich Weiterungen dazu an dieser Stelle erübrigen. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu Lasten des unterliegenden Beschwerde- führers zu erheben, die auf Fr. 800. festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kosten-

E. 18 Urteil S 2022 38 vorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 der Verord- nung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzuspre- chen (Art. 61 lit. g ATSG). Offenbleiben kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die gerichtliche Begutachtung – die vorliegend nicht die Vorinstanz durch ungenügende Abklärungen pro- voziert hat, sondern der Versicherte durch seine Aggravation – gemäss § 23 Abs. 3 VRG dem Versicherten auferlegt werden könnten, ohne Begrenzung durch Art. 69 Abs. 1bis IVG. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist davon indes im kon- kreten Fall Umgang zu nehmen, zumal eine entsprechende Kostenauflage ihm auch nicht vorgängig angedroht wurde.

E. 19 Urteil S 2022 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 24. Fe- bruar 2022 wird ergänzt um die Auflage an A.________, sich im Sinne seiner Schadenminderungspflicht umgehend einer stationären Entzugsbehandlung zu unterziehen, unter Androhung der Renteneinstellung oder -kürzung im Verweige- rungsfalle (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Im Übrigen wird sie bestätigt.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800. erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel, unter Beila- ge der Eingabe der IV-Stelle vom 21. November 2024), an die IV-Stelle des Kan- tons Zug (unter Beilage der abschliessenden Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 26. November 2024), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, an den Gerichtsgutachter Dr. med. J.________ (unter Beilage der Entschuldigung des Rechtsvertreters vom 26. November 2024), an den Hausarzt Dr. med. P.________ (Orientierung mit Blick auf die Organisation der stationären Entzugs- behandlung), und (zum Vollzug von dessen Ziffer 2) im Dispositiv an die Finanz- verwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 29. November 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Flury, Hoerner Flury Sperl, Grendelstrasse 5, 6004 Luzern gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2022 38

2 Urteil S 2022 38 A. A.a. Der 1966 geborene A.________, angelernter Schweisser, meldete sich nach ei- nem am 28. Juli 2006 in .________ stattgehabten Selbstunfall mit dem Auto im März 2007 unter Verweis auf ein Schleudertrauma, heftige Schmerzen und Depressionen bei der In- validenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1, 4 S. 30). Die SUVA hatte im Zu- sammenhang mit dem Unfall zunächst Leistungen erbracht, die sie indes per 30. Novem- ber 2007 mangels Unfallkausalität der weiterhin geklagten Beschwerden einstellte (vgl. zu- letzt Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Oktober 2010 [IV-act. 73], bestätigt mit VGer ZG S 2010 178 vom 23. August 2012 sowie BGer 8C_836/2012 vom 31. Januar 2013). A.b. Die IV-Stelle traf ihrerseits erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.________ ein (Expertise vom

10. Juli 2008, IV-act. 29). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. September 2008 eine ganze Rente ab 1. Juli 2007 sowie eine halbe Rente ab

1. Oktober 2008 in Aussicht (IV-act. 33). Im Rahmen des Einwandverfahrens holte sie wei- ter einen Bericht der Klinik C.________ ein über eine stationäre Behandlung zum Opia- tentzug zwischen dem 25. November und dem 19. Dezember 2008 (IV-act. 47). Die IV- Stelle leistete sodann Kostengutsprache für ein Belastungstraining bei D.________ zwi- schen dem 15. April und dem 14. Juli 2009 (IV-act. 51 f.). Per 31. Mai 2009 musste die In- tegrationsmassnahme jedoch mangels Leistung und Präsenz abgebrochen werden (IV- act. 60 ff.). Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ent- sprechend ihrem Vorbescheid ab 1. Juli 2007 bis 30. September 2008 gestützt auf die An- gaben der behandelnden Ärzte eine ganze sowie ab 1. Oktober 2008 gestützt auf die gut- achterlichen Ausführungen eine halbe IV-Rente zu (IV-act. 59). A.c. Im Rahmen einer ordentlichen Revision durch die Invalidenversicherung erfolgte eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. E.________ (Expertise vom

31. August 2012). Gestützt hierauf wurde die bisherige Rente unverändert weiterhin aus- gerichtet. Mit Schreiben vom 11. März 2015 liess der Versicherte erstmals eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands sowie einen Aufenthalt in der Klinik F.________ mitteilen (IV-act. 95). Weiter liess er durch seinen Hausarzt um Übernahme der Kosten für die Behandlung von Erektionsstörungen z.B. mit Viagra ersuchen (IV- act. 104). Die IV-Stelle ging auf letzteres soweit ersichtlich nicht ein (offenbar in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Versicherten, IV-act. 110) und lehnte eine Rentenerhöhung nach Einholen u.a. einer weiteren Verlaufsbegutachtung bei Dr. E.________ (IV-act. 139, Expertise vom 22. Mai 2017) mit Verfügung vom 19. September 2017 ab (IV-act. 143).

3 Urteil S 2022 38 A.d. Mit Zuschrift vom 6. Februar 2021 wandte sich Dr. med. G.________ als neuer behandelnder Psychiater des Versicherten an die IV-Stelle und bat um "neue IV- Abklärung", da sich der Gesundheitszustand des Patienten in den vergangenen zwei Jah- ren verschlechtert habe. Seinem Schreiben legte er einen Bericht der Klinik H.________ bei über einen stationären Aufenthalt vom 2. April bis zum 19. Mai 2020. Darin wird berich- tet über eine chronische Schmerzstörung (mit neu degenerativer, arthrotischer Entwick- lung im Bereich der Schultern), eine rezidivierende depressive Störung sowie Opiatabhän- gigkeit und Schmerzmittelübergebrauch. Weiter wird berichtet, die angestrebte anhaltende Reduktion der Opiate sei aufgrund der starken passiven Behandlungserwartungen des Pa- tienten gescheitert. Dieser habe sich für biopsychosoziale Zusammenhänge sowie eine In- tegration von psychischen Anteilen ins Krankheitskonzept völlig unzugänglich gezeigt (IV- act. 158 S. 8 ff.). Am 10. März 2021 reichte der Versicherte auf Aufforderung der IV-Stelle hin ein Neuanmeldungsformular nach (IV-act. 160). Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 lehnte die IV-Stelle sein Erhöhungsgesuch abermals ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente (IV-act. 175). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. März 2022 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2022 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese den medizinischen Sachverhalt so- wie seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten abkläre. Dabei sei auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch- zuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen; subeventua- liter sei dem Beschwerdeführer "rückwirkend ab frühestmöglichem Zeitpunkt mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen". Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beigabe von Rechtsanwalt Josef Flury als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 1). C. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies der Vorsitzende der sozial- versicherungsrechtlichen Kammer nach Einholen weiterer Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers (act. 3, 5, 6) mit Verfügung vom

27. Mai 2022 ab (act. 7). In der Folge leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 800. fristgerecht (act. 8). D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 10).

4 Urteil S 2022 38 E. Das Verwaltungsgericht teilte den Parteien mit Verfügung vom 9. Februar 2024 mit, dass es die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung ins Auge fasse, und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äussern bzw. gegebenenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen (act. 12). Am

29. Februar 2024 unterbreitete das Gericht den Parteien sowie dem vorgesehenen psych- iatrischen Gutachter den provisorischen Fragenkatalog mit Fristansetzung zur Stellung- nahme (act. 13 f.). Innert erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer am 20. März 2024 mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte (act. 18). Gleichzeitig reichte er einen Bericht seines damaligen Psychiaters Dr. med. I.________ vom 13. März 2024 ein (BF-act. 4). F. Am 11. August 2024 erstattete Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, sein psychiatrisches Gerichtsgutachten (act. 27). Hierzu nahmen die IV-Stelle (am 17. September 2024, act. 31) sowie der Versicherte (am

10. Oktober 2024, unter Beilage einer Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters, act. 32 sowie BF-act. 5) Stellung. Der Gerichtsgutachter äusserte sich mit Schreiben vom

30. Oktober 2024 zur an seinem Gutachten angebrachten Kritik. Darüber hinaus ersuchte er im Zusammenhang damit um Prüfung der Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung bzw. hilfsweise um Entbindung von der Schweigepflicht, um die externe Überprüfung zu ermöglichen (act. 35). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf Weiterun- gen (act. 40); der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 26. November 2024 abschliessend (act. 41). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwick- lung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der stritti- gen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich ab- weichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der

5 Urteil S 2022 38 Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am 24. Februar 2022. Anwendbar sind demnach grundsätzlich die am 24. Februar 2022 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Der Versicherte wechselt jedoch – da er am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits erreicht hatte – auch bei einer Änderung seines Invaliditätsgrades nicht in das neue, seit 1. Januar 2022 geltende Sys- tem der stufenlosen Renten. Für ihn gilt gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) vielmehr weiterhin das bisherige Recht. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Februar 2022 und wurde frühestens am 25. Februar 2022 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG endete mithin am nächsten auf Sonntag, den 27. März 2022, folgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Mit der am Montag, 28. März 2022 der schwei- zerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist sie gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- schrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderun- gen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer

6 Urteil S 2022 38 Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Art. 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Er- werbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Ge- sundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbegriff. Dieser klammert psychosoziale Belastungsfaktoren aus, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen. Entsprechende Belastungen sind jedoch im Gesamtkontext im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu würdigen und können etwa den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (etwa: BGer 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3 Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Ab- klärungen zum Gesundheitszustand der leistungsansprechenden Person von Amtes we- gen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er- forderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Bestehen Zweifel, Widersprüche oder Unklarheiten, ist über den Rentenanspruch i.d.R. nicht allein gestützt auf Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu entscheiden, sondern als objektive Beurteilungsgrundlage ein medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. etwa BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a und 3b/cc). Diese Zurückhaltung grün- det auf der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler BGer 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6). 3.4 Ein medizinisches Gutachten muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in

7 Urteil S 2022 38 Kenntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen der Experten sind zu begründen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; vgl. ausserdem etwa BGer 9C_787/2023 vom 19. September 2024 E. 3.3). Bei psychisch begründeten Beschwerden ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Rechtsanwendenden darauf zu prü- fen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt, mithin eine – soweit möglich – objektivierte Entscheidungsgrundlage liefert für Nachvollzug und Plausibilisie- rung der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie von der medizinisch- psychiatrischen Facharztperson abschliessend eingeschätzt worden ist. Es ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben wider- spruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen sind. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Ar- beitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthe- men im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Ein- schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der hier massgeblichen Fassung). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund- heitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht- lich (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4. 4.1 Die IV-Stelle verneinte das Vorliegen einer relevanten Veränderung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers seit der letztmaligen umfassenden Überprüfung mit Verfügung vom 19. September 2017. Sie wies dementsprechend sein Revisionsbegehren ab (IV-act. 175). Daran hielt sie im gerichtlichen Verfahren zunächst fest (act. 10), bean- tragte aber im Verlauf, im Sinne der neuen gutachterlichen Erkenntnisse seien dem Versi- cherten Schadenminderungspflichten aufzuerlegen bezüglich der möglichen und notwen-

8 Urteil S 2022 38 digen medizinischen Behandlungen und es sei der aktuell höheren zumutbaren Arbeits- fähigkeit Rechnung zu tragen (act. 31). 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe im Juli 2006 einen schweren Verkehrsunfall erlitten, woraus er schwere Verletzungen davongetragen und ein schweres Schleudertrauma erlitten habe. In der Folge habe er sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ohne Erfolg. Er habe eine Schmerzmittelabhängigkeit sowie ein depressi- ves Zustandsbild entwickelt. 2015 habe sich sein Zustand verschlechtert, so dass er in ei- ne psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei; ab 2019 sei eine weitere Verschlechte- rung eingetreten mit abermaligen Klinikaufenthalten. Hinzugesellt hätten sich ab 2020 de- generative Beschwerden im Bereich der Schultern und Ellenbogen (act. 1 S. 5 f.). In den letzten zwei Jahren habe sich sein gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert (act. 1). Zum Beleg dessen reichte er einerseits einen Bericht des Spitals K.________ ein über ei- ne im Februar 2024 durchgeführte Koronarangiographie (BF-act. 6), anderseits Berichte seiner behandelnden Psychiater Dr. med. I.________ (vom 13. März 2024, BF-act. 4) bzw. Dr. med. L.________ (vom 5. September 2024, BF-act. 5). Im Übrigen verwies er auf die bereits im IV-Dossier enthaltenen Arztberichte insbesondere des vormaligen Psychia- ters Dr. G.________, der Klinik M.________ (bezüglich der Schulterproblematik) sowie die Austrittsberichte der Klinik H.________ über die stationären Aufenthalte in den Jahren 2019 und 2020 (act. 1 S. 5 ff.). Seine aktuelle Arbeitsfähigkeit bzw. die funktionelle Leis- tungsfähigkeit seien noch nicht hinreichend abgeklärt worden (act. 1 S. 9). 5. 5.1 Aktenkundig und höchstrichterlich abschliessend beurteilt erlitt der Beschwerde- führer beim Selbstunfall mit dem Auto im Juli 2006 keine organisch nachweisbaren Schä- den (insbesondere entgegen der Behauptung seines Rechtsvertreters [act. 32 S. 3] kein Schädel-Hirn-Trauma) und lagen – entgegen der auch im aktuellen Verfahren wiederum vorgetragenen Schilderung – auch keine besonders dramatischen Begleitumstände im Sinne des Unfallversicherungsrechts vor (BGer 8C_836/2012 vom 31. Januar 2013 E. 3). Wie das hiesige Gericht damals mit Urteil VGer ZG S 2010 178 vom 23. August 2012 fest- hielt, hatte der Versicherte als Folge des Unfalls lediglich unter "Haarausfall" sowie einer Rückenprellung gelitten und war im Übrigen gemäss Polizeibericht unverletzt geblieben. Eine Tochter hatte einen Beinbruch erlitten, jedoch nicht im Koma gelegen; Verletzungen des Sohnes waren nicht aktenkundig. Weiter stellte das Verwaltungsgericht fest, bereits vor dem Autounfall seien chronisch rezidivierende Rückenschmerzen geklagt worden. Es bestand ein unkontrollierter Schmerzmittelmissbrauch mit bis zu 160 mg Oxycontin pro

9 Urteil S 2022 38 Tag; weiter ein expressiv gefärbtes Schmerzverhalten mit Somatisierungs- und Selbstlimi- tierungstendenz, einer ausgeprägten Schmerzfixierung und Symptomausweitung (a.a.O. E. 8.4.4). Bereits damals wurde schliesslich – unter Verweis auf einen Bericht der Reha- klinik N.________ vom 24. November 2006 – eine ungenügende Kooperation und Be- handlungsmotivation des Versicherten festgestellt (a.a.O. E. 8.4.6). Diese Feststellungen sind insofern zentral, als offensichtlich sowohl der aktuelle Rechtsvertreter als auch die verschiedenen behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers von einem Unfall im Juli 2006 mit schweren Verletzungsfolgen sowie traumatisierenden Begleitumständen ausgehen. Dies lässt sich zwar insofern nachvollziehen, als es offenbar nach wie vor der Darstellung des Beschwerdeführers entspricht. Die Gerichte haben sich indes damit bereits vor Jahren einlässlich auseinandergesetzt und sie in Würdigung aller Beweise verworfen. Neue Bele- ge, die Anlass gäben, darauf zurückzukommen, liegen nicht vor. Als Tatsache festzustel- len ist demnach, dass sich der Unfall objektiv resp. im versicherungsrechtlichen Sinn we- sentlich weniger dramatisch und weniger folgenschwer abgespielt hat als vom Versicher- ten dargestellt (vgl. einlässlich die zitierten Urteile bezüglich der Ansprüche aus Unfallver- sicherung, auf welche die Parteien nota bene – soweit nicht ohnehin vorbekannt – mit Schreiben der Referentin vom 29. Februar 2024 aufmerksam gemacht wurden; dem Ge- richtsgutachter wurden diese Urteile ebenfalls zur Verfügung gestellt). 5.2 Revisionsrechtlich relevant und folglich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers zwischen dem 19. September 2017 und dem 24. Februar 2022 massgeblich verändert hat. 5.2.1 Vor dem 19. September 2017 wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal psychiatrisch begutachtet, zunächst im Jahr 2008 durch Dr. B.________ (IV-act. 29) und hernach in den Jahren 2012 und 2017 durch Dr. E.________ (IV-act. 89 und 139). Dabei erhoben beide Experten zwischen 2008 und 2017 grundsätzlich übereinstimmende Befun- de und diagnostizierten im Wesentlichen jeweils eine rezidivierende depressive Störung schwankender Schwere, aufgrund der Aggravation des Versicherten mit bewusst übertrie- benem Betonen von vorhandenen Krankheitssymptomen schwierig einzuschätzen (i.d.R.: Angabe schwerster Beeinträchtigung, jedoch mit Diskrepanz zum objektivierbaren klini- schen Gesamteindruck, vgl. etwa IV-act. 29 S. 27 ff.; 89 S. 19; 139 S. 23, 26 f.; ausserdem etwa Bericht der Klinik C.________ im Jahre 2008, IV-act. 47 S. 2); nebst Angabe kon- stanter, schwerer Schmerzen ohne somatisches Korrelat (IV-act. 29 S. 23, 28 ff.; 89 S. 9 ff., 13 ff.; 139 S. 20, 23 ff.). Dass dabei die diagnostische Einordnung des diffusen und aufgrund der Aggravation schwierig zu fassenden Beschwerdebildes schwankte, ändert

10 Urteil S 2022 38 nichts daran, dass bis und mit 2017 offensichtlich ein im Wesentlichen unveränderter Ge- sundheitszustand vorlag. Übereinstimmend leiteten die Gutachter denn auch aus den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers (im Wesentlichen: erhöhte Feh- leranfälligkeit, erhöhter Pausenbedarf sowie bei Stress reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit; kognitive Einschränkungen sowie als invalidisierend erlebte Schmerzproblematik) jeweils eine zumutbare Präsenzzeit von rund sechs Stunden bei um 30% verminderter Leistungs- fähigkeit ab (IV-act. 29 S. 37 f.; 89 S. 18; 139 S. 29). Weiter empfahl bereits der erste Gut- achter im Jahr 2008, Abstand zu nehmen vom Einsatz eines opioidhaltigen Analgetikums; hingegen erwartete er von einer Wiederaufnahme der Arbeit und der damit verbundenen Ablenkung einen positiven Effekt (IV-act. 29 S. 35 f.). Dem schloss sich der Folgegutach- ter an, der die Abgabe von Opioiden ebenfalls als kontraindiziert ansah (vgl. IV-act. 139 S. 25). Im Rahmen der von ihm eingeholten Fremdanamnese erklärte selbst der ver- schreibende Hausarzt, es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Opiate helfen sollten (IV-act. 139 S. 19; vgl. in diese Richtung auch der Versicherte im Jahre 2019, IV- act. 168 S. 4). Dies stimmt überein mit sämtlichen in den Akten dokumentierten ärztlichen Einschätzungen, denen unisono zu entnehmen ist, es sei der Einsatz von Opiaten bei die- sem Patienten nicht sinnvoll (vgl. nur beispielhaft etwa bereits im Jahr 2007 der Schmerz- spezialist Dr. med. O.________, IV-act. 17 S. 25, sowie etwa die Ausführungen des Haus- arztes Dr. med. P.________ vom 21. November 2015, IV-act. 103). 5.2.2 Zur Entwicklung nach 2017 kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerde- führer aktenkundig zweimal zur stationären Behandlung in die Klinik H.________ begab und – zumindest phasenweise dokumentiert – eine ambulante psychiatrische Betreuung in Anspruch nahm, nach Dr. med. Q.________ (zuletzt offenbar bis Ende 2016, vgl. IV-act. 126), ab Mai 2018 durch Dr. G.________ (IV-act. 158, 167), anschliessend durch Dr. I.________ (ab Frühling 2023, BF-act. 4) sowie zuletzt durch Dr. L.________ (ab April 2024, BF-act. 5). In ihren Berichten beschreiben die behandelnden Ärzte auch nach 2017 weiterhin die vorbekannten Befunde mit Beklagen massiver Schmerzen, depressiver Symptomatik und fehlender Verbesserung durch medizinische Behandlungen. Darin stim- men sie überein mit den Befunden der bisherigen Gutachter sowie auch mit denjenigen, welche die Klinik H.________ in ihren Berichten über die stationären Aufenthalte in den Jahren 2019 und 2020 schilderte (IV-act. 158 S. 9; 168). Den ersten Aufenthalt in der Kli- nik H.________ brach der Versicherte nota bene ab, nachdem er vom Todesfall eines Verwandten erfahren hatte, was ihn veranlasste, umgehend nach .________ zu reisen (IV- act. 168 S. 4). Unverändert attestierten die behandelnden Ärzte höhere Arbeitsunfähigkei- ten als die bisherigen Gutachter.

11 Urteil S 2022 38 5.2.2.1 Es trifft zwar – mit dem Beschwerdeführer – zu, dass den Berichten der behan- delnden Ärzte nicht zum vornherein aufgrund der Nähe zum Patienten jeder Beweiswert abzusprechen ist, sondern deren besondere Nähe zum Sachverhalt, der längere Zeitraum und die intensivere Natur der Betreuung es ihnen auch erlauben kann, bessere Einblicke in den sogenannten Längsschnitt zu erhalten, die in die Beurteilung einfliessen sollen. Vor- liegend verfängt jedoch das Argument des längeren Zeitraums der Beobachtung und der umfassenden Betreuung bezüglich Dr. I.________ und Dr. L.________ zum vornherein nicht, konnten doch erklärtermassen beide aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten mit dem Patienten kaum kommunizieren (im Gegensatz zum Gerichtsgutachter, der auf eine Über- setzerin zurückgreifen konnte), war der Behandlungszeitraum jeweils mit wenigen Mona- ten bzw. einem Jahr kurz und wusste Dr. I.________ nicht einmal, welches der Vor- und welches der Nachname des Patienten war (vgl. BF-act. 4 f.). Hinzu kommt, dass ihre Be- richte einen Zeitraum betreffen, der nach dem hier massgeblichen Vergleichszeitpunkt liegt, worauf die IV-Stelle zu Recht hinweist (act. 38). Mithin konnten Dr. I.________ und Dr. L.________ jedenfalls keine eigenen echtzeitlichen Wahrnehmungen machen bezüg- lich einer allfälligen Veränderung der gesundheitlichen Situation seit 2017. Der Beweiswert der Berichte der behandelnden Psychiater ist zudem erheblich eingeschränkt, weil sie von der falschen Grundannahme eines schweren, traumatischen Autounfalls in .________ im Jahr 2006 ausgehen. Wie oben (E. 5.1) erläutert, entspricht dies nicht den Tatsachen. So erstaunt nicht, dass keiner der behandelnden Psychiater mehr als eine oberflächliche, schematische Beschreibung des Beschwerdeführers zu liefern vermochte, insbesondere ohne detaillierte Beschreibung von dessen krankheitsbedingten Fähigkeitsbeeinträchti- gungen und funktionellen Einschränkungen. Ihre Schilderungen erschöpfen sich in weit- gehend deckungsgleichen Beschreibungen der durch den Patienten seit 2006 konstant geklagten Beschwerden. Eine Objektivierung erfolgt nicht, ebenso wenig wie eine Ausein- andersetzung mit der Frage nach einer allfälligen Aggravation oder Simulation. Vor dem Hintergrund der aktenkundigen – den behandelnden Ärzten jedoch offenbar bis anhin nicht bekannten – Tatsachen erscheint indes die Vagheit der Schilderungen und die Verschlos- senheit des Patienten nicht etwa als Ausfluss eines Traumas (so etwa: Arbeitshypothese im Austrittsbericht der Klinik H.________ vom 25. Mai 2020, IV-act. 158 S. 10), sondern wirft grundsätzliche Fragen danach auf, inwiefern die geklagten Beschwerden auf tatsäch- lichem Erleben beruhen und inwieweit auf Aggravation oder Simulation. Dies gilt umso mehr, als offensichtlich der Versicherte bis anhin bei Weitem nicht alle zur Verfügung ste- henden therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, wie dies der Gerichtsgutachter nachvollziehbar ausführt (vgl. dazu ausführlich unten E. 5.2.3.2; aktenwidrig demgegenü-

12 Urteil S 2022 38 ber Dr. G.________, der ohne weitere Ausführungen pauschal angibt, es seien alle Mög- lichkeiten ausgeschöpft worden, IV-act. 158, 167). Angesichts der fehlenden Faktenbasis der Behandler ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung der weiteren angebo- tenen Berichte von dieser Seite (insbes. Dr. L.________) zu verzichten, zumal dessen An- sichten in die abschliessende Stellungnahme bereits eingeflossen sind (act. 41 S. 2 ff.). 5.2.2.2 Mit Blick auf die erhebliche Unsicherheit bezüglich der Anteile von Aggravation oder Simulation an den geklagten Beschwerden bei im Wesentlichen seit 2006 unverän- derter Zustandsschilderung durch den Versicherten holte das Verwaltungsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein. Der Gerichtsgutachter – nota bene nebst der fachärztlichen Qualifikation in Psychiatrie und Neurologie auch Experte für Abhängig- keitserkrankungen (Fähigkeitsausweis SIWF) – diagnostizierte eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie Abhängigkeits- syndrome von Opioiden und Tabak (ICD-10: F11.25 und F17.1; act 27 S. 43). Gestützt auf den Mini-ICF erhob er funktionell einschränkend insbesondere eine reduzierte Wider- stands- und Durchhaltefähigkeit sowie reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Aufgrund der Opiatabhängigkeit könne der Explorand keine Maschinen bedienen; er sei auf regelmässige Pausen angewiesen in einer Tätigkeit mit Routinearbeiten und klaren Arbeitsvorgaben (act. 27 S. 53). Die Expertise des Dr. J.________ vom 11. August 2024 kann als mustergültig bezeichnet werden: Sie ist für die zu beantwortenden Fragen umfassend, beruht auf allseitigen Unter- suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben. Die Befunde wurden systematisch erhoben und nachvoll- ziehbar nach dem AMDP-System geordnet (act. 27 S. 25 ff.; AMDP = System zur standar- disierten Erfassung und Dokumentation eines psychopathologischen Befundes der Ar- beitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie). Sie wurden durch den Experten unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren gewürdigt (act. 27 S. 31 ff.). Entsprechend seinem Auftrag nahm der Gutachter – im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten – eingehend Stellung zu den Aspekten von Konsistenz und Plausibilität (act. 27 S. 35 ff.) und legte mit einlässlicher Begründung dar, welche Befunde und Diagnosen er plausibilisieren konnte (act. 27 S. 43 f.). Die Arbeitsfähigkeitsschätzung erfolgte gestützt auf eine detaillierte Beschreibung und Würdigung der krankheitsbeding- ten Fähigkeitsbeeinträchtigungen. Der Experte schrieb dabei erfreulicherweise nicht ein- fach das Mini-ICF-Rating ohne nähere Ausführungen ab, sondern begründete seine Ein- stufung in jedem Punkt bezogen auf den individuellen Exploranden nachvollziehbar

13 Urteil S 2022 38 (act. 27 S. 50 ff.; vgl. zu diesem Erfordernis BGE 148 V 49 E. 6.3). In der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der gesundheitlichen Situation sowie insbesondere der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vorerst 50 %, mit Aussicht auf schrittweise Steigerung bis auf eine Anwesenheit von acht Stunden am Tag, vgl. act. 27 S. 54 f.) leuchtet die einläss- lich begründete gutachterliche Einschätzung ein. Auch sie beinhaltet einen Rest an Unsi- cherheit, insbesondere was die künftig umsetzbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten an- geht, was indes in der Natur der Sache liegt. Es spricht für die Güte der gutachterlichen Arbeit, dass die prognostischen Unsicherheiten offengelegt werden, mithin der Gutachter seine Aufgabe der Darstellung der medizinischen Situation umfassend wahrnimmt, es hin- gegen – richtigerweise – den Rechtsanwendern überlässt, daraus in Anwendung des So- zialversicherungsrechts rechtliche Schlüsse zu ziehen. Dem Gerichtsgutachten kommt demnach hinsichtlich der medizinischen Entscheidungsgrundlagen Beweiswert zu, so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). 5.2.2.3 Inwiefern die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist als Rechtsfrage durch das Gericht zu überprüfen. Vorliegend hat der psychiatrische Gutachter sämtliche rechtsprechungs- gemäss massgeblichen Indikatoren mustergültig abgehandelt und in seine Einschätzung einfliessen lassen. Auftragsgemäss hat er zudem die Anteile der offensichtlich vorhande- nen Aggravation ausgeschieden (vgl. act. 27 S. 39 ff., 43 ff.; zur ICF-gestützten Erhebung bloss leichter bis mittelgradiger quantitativer und qualitativer Einschränkungen aufgrund nur der plausibilisierbaren Beeinträchtigungen S. 52). Aus den so gewonnenen Erkennt- nissen hat er gefolgert, dass dem Versicherten vorderhand unverändert eine angepasste berufliche Tätigkeit ungefähr mit einer Arbeitsleistung von 50% zumutbar sei (vgl. soeben E. 5.2.2.2). Prognostisch geht er – insofern konkreter als die bisherigen Gutachter und Behandler, die sich aber ebenfalls bereits von einer Arbeitstätigkeit einen positiven, ablen- kenden Effekt und in der Folge eine Verbesserung versprachen – von einem bis anhin un- genutzten Eingliederungspotenzial bis zur annähernd vollen Arbeitsfähigkeit aus, mit allen- falls noch erhöhtem Pausenbedarf bei vollschichtiger Präsenz (act. 27 S. 54 f.). Seinem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die gesundheitliche Problematik des Beschwerde- führers zwar auf dem Boden psychosozialer Probleme (Unsicherheit am Arbeitsplatz, feh- lende Integration, Schulden) entstanden ist, sich aber mittlerweile derart verselbständigt hat, dass der Experte von einem eigenständigen krankheitswertigen Geschehen ausging, das sich nach seiner Einschätzung nicht mehr vollständig zurückbilden werde, jedoch ver- bessert werden könne (vgl. act. 27 insbes. S. 25 ff., 29, 34, 49). Nach Beschreibung des Gutachters haben sich die psychosozialen Faktoren, welche die Störung unterhalten, of-

14 Urteil S 2022 38 fenbar in den letzten fünf Jahren akzentuiert, da die Familie nicht mehr gewillt ist, Herrn A.________ in seiner fortschreitenden Dekonditionierung weiterhin zu tragen (act. 27 S. 54). 5.2.3 5.2.3.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine massgebliche Verbesse- rung des Gesundheitszustands des Versicherten, also der tatsächlichen Grundlagen, nicht ausgewiesen ist. Vorderhand und vor der Durchführung weiterer Behandlungen oder er- werblicher Eingliederung ist dem Beschwerdeführer eine einfache, leichte Hilfstätigkeit spätestens seit dem Jahr 2008 im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar (bei um ca. 30 % verminderter Leistung, entsprechend insgesamt einer Arbeitsfähigkeit von 50 %; vgl. nebst der Einschätzung des psychiatrischen Experten auch die Auffassung des Haus- arztes Dr. P.________, wonach sich an der Situation des Patienten nichts geändert habe, IV-act. 170 S. 1, sowie auch dessen eigene Aussage sowohl 2019 in der Klinik H.________, IV-act. 168 S. 2, als auch in der Begutachtung, act. 27 S. 21). Nichts für sich ableiten kann er aus seiner Dekonditionierung zufolge langjähriger Arbeitskarenz aus inva- liditätsfremden Gründen (act. 41 S. 4; vgl. dazu etwa BGE 140 V 193 E. 3.3 i.f. zu einem mit dem vorliegenden sehr ähnlichen Sachverhalt; ausserdem etwa BGer 9C_581/2017 E. 4.2). 5.2.3.2 Ausgewiesen ist jedoch, dass ein erhebliches Eingliederungspotenzial besteht, wenn bisher nicht genutzte therapeutische Optionen ernsthaft wahrgenommen werden. Infolgedessen kann und muss vom Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht verlangt werden, dass er zunächst dringlich einen stationären Opiatentzug antritt und als- dann die weiteren angezeigten Behandlungsbemühungen unternimmt (zumal er seit 2007 weiss, dass eine psychotherapeutische Behandlung einmal pro Monat sowie eine unre- gelmässige Einnahme von Medikamenten nach Gutdünken nicht einer sachgerechten Be- handlung entspricht, vgl. nur IV-act. 4 S. 18, act. 16 S. 3). Dies mit Blick darauf, eine wei- tere gesundheitliche Dekompensation zu verhindern und ggf. seinen gesundheitlichen Zu- stand zu verbessern, ist doch Hauptaufgabe der Invalidenversicherung nicht die Ausrich- tung von Renten, sondern die Beseitigung oder bestmögliche Verminderung der nachteili- gen Auswirkungen von Gesundheitsschäden auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten (vgl. mit weiteren Hinweisen BGE 145 V 2 E. 4.3.2). Verweigert der Versicherte seine Mit- wirkung, kann seine Rente aufgehoben oder herabgesetzt werden, wenn mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die angebotene(n) und zumutbare(n) Mass-

15 Urteil S 2022 38 nahme(n) zu einem Eingliederungserfolg geführt hätten (BGE 145 V 2 E. 5.3.3; vgl. einge- hend etwa auch BGer 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.2). Nach dem Opiatentzug ist – soweit eine invalidisierende depressive Symptomatik persis- tiert – eine leitliniengerechte Behandlung der Depression durchzuführen, parallel zur Wie- dereingliederung in die Arbeitswelt, da ein Eingliederungspotenzial des Versicherten wei- terhin (seit 2008 im Wesentlichen unverändert) besteht. Gemäss bisheriger Aktenlage so- wie mit Blick auf die Behandlungsempfehlungen der schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie zur Behandlung der unipolaren Depression beinhaltet dies wohl zunächst eine medikamentöse Behandlung mit regelmässiger Kontrolle der Medika- mentenspiegel sowie ggf. bei deren Scheitern weitere Interventionen wie etwa eine EKT- Therapie, repetitive transkranielle Magnetstimulation (rTMS) oder eine Ketamin- Behandlung (vgl. act. 27 S. 47 f., 55; ausserdem die Empfehlungen der Standesvereini- gung SGPP: Die somatische Behandlung der unipolaren depressiven Störungen: Update

2016. Teil 1, in: Swiss Medical Forum 2016 S. 721 f.). Die Behandlungsplanung ist selbst- verständlich Aufgabe der behandelnden Psychiater. Es lässt sich jedoch nicht nachvollzie- hen, inwiefern beim hier am Recht stehenden Versicherten (der offenbar sein Gedächtnis im aktuellen Zustand gemäss Schilderung seines aktuellen Psychiaters ohnehin krank- heitsbedingt nicht nutzen mag [BF-act. 5 S. 1]) massgeblich ins Gewicht fallen würde, dass allenfalls auch gewisse therapeutische Optionen – wie eine EKT – als Nebenwirkung Gedächtnisprobleme auslösen könnten (BF-act. 5 S. 3). Vielmehr verhält es sich mit medi- zinischen Behandlungsempfehlungen offenbar – insoweit einleuchtend, da im Wesentli- chen auf Verhältnismässigkeitsüberlegungen beruhend – so, dass zunächst möglichst ne- benwirkungsfreie Behandlungen versucht werden sollten, bei deren Scheitern sowie fort- gesetztem, schwerem Leiden indes auch schwerere Nebenwirkungen in Kauf genommen werden (vgl. die zitierten Behandlungsempfehlungen). So hat denn etwa auch die Klinik H.________ bereits im Juli 2019 festgehalten, dass eine EKT bei bisher therapieresisten- ter Depression in Betracht zu ziehen sei (IV-act. 158 S. 10). Soweit der aktuell behandeln- de Psychiater einerseits das Bild eines schwerst beeinträchtigten Patienten skizziert, an- derseits aber implizit aussagt, mögliche Nebenwirkungen einer leitliniengerechten Thera- pie würden schwerer wiegen als dessen aktuelles Leiden (Stellungnahme des Dr. L.________ vom 5. September 2024, BF-act. 5 S. 2 f.), ist seine Stellungnahme wider- sprüchlich. 5.2.3.3 Nach Durchführung der Entzugsbehandlung wird die IV-Stelle – wie sie richtig er- kennt (act. 31) – je nach sich dann präsentierender Situation ermitteln müssen, welche

16 Urteil S 2022 38 medizinischen Behandlungen und Eingliederungsbemühungen dem Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht konkret aufzuerlegen sind (etwa: Auflage der kontrollierten medikamentösen Behandlung oder der Durchführung einer EKT-Behandlung parallel zur Durchführung eines erneuten Arbeitsversuchs). Dabei darf sie nota bene gestützt auf den seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 66a Abs. 1 lit. cbis IVG von den behandelnden Ärzten des Versicherten nicht nur Auskünfte und Unterlagen einfordern, sondern diesen im Gegenzug auch Auskünfte und Unterlagen zukommen lassen, wenn dies dem Zweck dient, die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln. Im Einzelfall kann der Datenaustausch auch mündlich erfolgen. Mit Blick darauf, dass bis anhin offensichtlich keine sachgerechte psychiatrische Behandlung stattfinden konnte u.a. weil die behandelnden Ärzte von einem in wesentlichen Punkten falschen Sachverhalt ausgingen, drängt es sich nachgerade auf, dass die IV-Stelle etwa der Entzugsklinik sowie einem künftigen ambulanten Behandler Unterlagen aus dem IV-Verfahren zur Verfügung stellt, damit diese ihre Behandlung gestützt auf ein realistisches Bild der gesundheitlichen und psychosozialen Problematik aufbauen können. Insofern ist auch die Bereitschaft des Dr. L.________ zu begrüssen, sich im Austausch mit der IV bzw. deren RAD mit den hier konkret möglichen und angezeigten Behandlungen und insbesondere auch den Vorschlä- gen des Gerichtsgutachters auseinanderzusetzen (act. 41 S. 2, 4). Seitens des Verwal- tungsgerichts ist gestützt auf die genannte Bestimmung das vorliegende Urteil dem Haus- arzt des Versicherten zu eröffnen, damit dieser die stationäre Entzugsbehandlung in die Wege leite. Der IV-Stelle wird es obliegen, nach deren Durchführung zu entscheiden, ob sich gegebe- nenfalls gestützt auf Art. 66c Abs. 1 IVG eine Meldung an das Strassenverkehrsamt auf- drängt, nachdem der schwer opioidsüchtige, mithin klar nicht fahrfähige Versicherte offen- bar nach wie vor – wenn er dazu Gelegenheit hat und sei es auch nur für kurze Strecken – ein Fahrzeug lenkt, wie er zuletzt gegenüber dem Gerichtsgutachter bestätigt hat (act. 27 S. 26). 5.2.4 Zu keinen Weiterungen geben die neu hinzugetretene leichte degenerative (ar- throtische) Veränderung der Schultern seit 2020 (IV-act. 158 S. 3 ff.) sowie die elektive Koronarangiographie im Februar 2024 (BF-act. 6) Anlass. Bezüglich des arthrotischen Geschehens konnte das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht mit den objektivierba- ren, grundsätzlich altersentsprechenden Befunden in Einklang gebracht werden; eine zu- sätzliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neuen Befunde wird an keiner Stelle attestiert. Für die Koronarangiographie wird eine hier nicht ins Gewicht fallende, vorübergehende

17 Urteil S 2022 38 Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen am 1. und 2. Februar 2024 attestiert (Bericht der Klinik M.________ vom 11. Januar 2021, IV-act. 158 S. 3 ff.; BF-act. 6 S. 1). Dementsprechend besteht kein Anlass für das Gericht oder die IV-Stelle zur Anordnung eines polydiszi- plinären Gutachtens, ebenso wenig wie von einer EFL zusätzliche Erkenntnisse zu erwar- ten wären. Auf sie ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 5.3 Insgesamt erscheint es zwar stossend, dass der Versicherte sich seit dem Jahr 2008 weigert, seine Behandlungsmöglichkeiten sowie sein Eingliederungspotenzial aus- zuschöpfen, ohne dass dies für ihn bislang spürbare Konsequenzen gehabt hätte. Da ihm indes bis anhin soweit ersichtlich nie entsprechende Schadenminderungspflichten aufer- legt wurden, muss es dabei sein Bewenden haben. Die für eine Revision notwendige, massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten ist jedenfalls nicht nachgewiesen, weshalb es aktuell bei der bisherigen halben Rente bleibt. Daran än- dert die erst Ende 2017 geänderte, publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts be- züglich Depression und Schmerzgeschehen nichts, stellt diese doch keinen Revisions- grund dar (vgl. BGE 141 V 585 E. 5 mit Hinweisen; hinzuweisen ist überdies darauf, dass ohnehin das Gerichtsgutachten nach aktuellen Qualitätsstandards erfolgte). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich sein Bewenden. Zu ergänzen ist dieser einzig um eine Auflage an den Versicherten, sich unter Androhung der Folgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG im Weigerungsfalle (Kürzung oder Verweigerung der weiteren Leistungen) umgehend einer Entzugsbehandlung zu unterziehen, nachdem sämtliche mit seinem Fall befassten Ärzte einhellig darauf verweisen, dass die Behand- lung mit Opiaten nicht angezeigt, ja sogar kontraindiziert sei (vgl. oben E. 5.2.1). 6. Der mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 (act. 35) gestellte Antrag des Gerichts- gutachters auf Prüfung von Ehrverletzungsdelikten bzw. eventualiter Entbindung von der Schweigepflicht ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis wird vielmehr – in analoger Anwendung von § 29 Abs. 3 des Geset- zes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG; BGS 154.21) – die Präsidentin des Verwaltungsgerichts im Nachgang zum vorliegenden Verfahren zu entscheiden haben, so dass sich Weiterungen dazu an dieser Stelle erübrigen. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu Lasten des unterliegenden Beschwerde- führers zu erheben, die auf Fr. 800. festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kosten-

18 Urteil S 2022 38 vorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 der Verord- nung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzuspre- chen (Art. 61 lit. g ATSG). Offenbleiben kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die gerichtliche Begutachtung – die vorliegend nicht die Vorinstanz durch ungenügende Abklärungen pro- voziert hat, sondern der Versicherte durch seine Aggravation – gemäss § 23 Abs. 3 VRG dem Versicherten auferlegt werden könnten, ohne Begrenzung durch Art. 69 Abs. 1bis IVG. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist davon indes im kon- kreten Fall Umgang zu nehmen, zumal eine entsprechende Kostenauflage ihm auch nicht vorgängig angedroht wurde.

19 Urteil S 2022 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 24. Fe- bruar 2022 wird ergänzt um die Auflage an A.________, sich im Sinne seiner Schadenminderungspflicht umgehend einer stationären Entzugsbehandlung zu unterziehen, unter Androhung der Renteneinstellung oder -kürzung im Verweige- rungsfalle (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Im Übrigen wird sie bestätigt. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800. erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel, unter Beila- ge der Eingabe der IV-Stelle vom 21. November 2024), an die IV-Stelle des Kan- tons Zug (unter Beilage der abschliessenden Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 26. November 2024), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, an den Gerichtsgutachter Dr. med. J.________ (unter Beilage der Entschuldigung des Rechtsvertreters vom 26. November 2024), an den Hausarzt Dr. med. P.________ (Orientierung mit Blick auf die Organisation der stationären Entzugs- behandlung), und (zum Vollzug von dessen Ziffer 2) im Dispositiv an die Finanz- verwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. November 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am