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S 2022 24

Zg Verwaltungsgericht · 2023-08-18 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen (Rückforderung) — Beschwerde

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 24

A.

Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1960, bezieht seit einiger Zeit Ergän-

zungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens

zwecks periodischer Überprüfung der Leistungen stellte die Ausgleichskasse einen Ver-

mögensrückgang von Fr. 163'233.– fest, weshalb sie ab dem 1. Januar 2021 ein Ver-

zichtsvermögen von Fr. 149'000.– anrechnete. Daraus ergab sich eine Rückforderung von

Fr. 6'106.–. Die zu viel bezogenen Leistungen forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung

vom 30. September 2021 vom Versicherten zurück (AK-act. 148 ff.). Die dagegen erhobe-

ne Einsprache (AK-act. 175) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

28. Januar 2022 ab (AK-act. 206 ff.).

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2022 liess A.________ be-

antragen, der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 und die Verfügung vom 30. Sep-

tember 2021 seien aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzu-

weisen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf Ergänzungsleis-

tungen neu zu berechnen. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung

eines relevanten Vermögens zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess A.________ die

Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung eines zweiten Schriftenwech-

sels, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Gewährung der unentgeltli-

chen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung beantragen (act. 1).

C.

Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 5).

D.

Mit Verfügung vom 23. März 2022 bewilligte der Vorsitzende der sozialversiche-

rungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und stellte ihm für das Verfahren vor dem Ver-

waltungsgericht in der Person von RA lic. iur. B.________ einen unentgeltlichen Rechts-

beistand bei (act. 7).

E.

Mit Vernehmlassung vom 25. März 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 8).

F.

Mit Schreiben vom 8. April 2022 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentli-

chen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zurückgezogen (act. 10).

E. 3 Urteil S 2022 24

G.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ-

gen und Begründungen fest (act. 16 und 18). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit

notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu

den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden-

versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG,

wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur

Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer

doch in der Gemeinde C.________, ZG. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichs-

kasse am 28. Januar 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 28. Februar 2022 der Post

übergeben. Die Beschwerde gilt folglich als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG einge-

reicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer so-

dann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich einen Antrag

und eine Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen, wes-

halb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG;

SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung über die Ergänzungs-

leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in

Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli-

cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 146 V 364 E. 7.1). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für

die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen

oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt

E. 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wie- derkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und insbesondere Einkünfte und Ver- mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

E. 3.2 Ein Verzichtsvermögen liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermö- gen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat. Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen (BGE 134 I 65 E. 3.2). Wer Zusatz- leistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Ver- mögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGer 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhinga- be im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Grün- den für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe- tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

E. 3.3 Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.– vermindert (Abs. 1). Der Wert des Ver- mögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf

E. 4 Urteil S 2022 24 während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Beschwer- degegnerin hat den EL-Anspruch nach dem neuen Recht berechnet und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Januar 2021 nicht mehr erfüllen würde (vgl. AK-act. 148). Anwendbar für die EL-Berechnung ist somit das bisheri- ge Recht nach den Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung. 3.

E. 4.1 Aktenkundig ist, dass das Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers bei der Bank D.________ per 31. Dezember 2019 einen Saldo von Fr. 163'502.55 aufwies (AK- act. 124). Als erstellt gilt sodann, dass das genannte Freizügigkeitskonto per 30. Januar 2020 saldiert wurde, wobei der Saldierungsbeleg lediglich noch einen Habenzins von Fr. 1.35 aufwies (AK-act. 142). Der Beschwerdeführer bestreitet den Vermögensrückgang nicht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er habe mit dem ihm im Jahr 2020 in ver- schiedenen Tranchen bar ausbezahlten Pensionskassenguthaben die über die Jahre auf- gestauten Schulden bei in E.________ wohnhaften Verwandten und Freunden beglichen. Es liege somit kein Vermögensverzicht vor, da es sich um die Rückzahlung von verschie- denen Darlehen gehandelt habe. Hierzu legt der Beschwerdeführer die bereits mit der Einsprache eingereichten Erklärungen von Verwandten und Bekannten auf, wonach diese ihm in den Jahren 2010 bis 2018 Gelder geliehen hätten und er die Schuld von insgesamt Fr. 158'000.– Anfangs 2020 (20. Februar 2020 Rückzahlung von zweimal je Fr. 42'000.–,

E. 4.2 Vorliegend liegen zwar Belege vor, die eine Rückzahlung über einen Betrag von insgesamt Fr. 158'000.– bescheinigen. Gleichwohl bleibt offen, ob und wann der Be- schwerdeführer in diesem Umfang effektiv Darlehen aufgenommen hat, deren Rückzah- lung nach Erhalt des Vorsorgekapitals erfolgte. Echtzeitliche Unterlagen liegen weder in Bezug auf die Begründung der Darlehen noch in Bezug auf die Rückzahlungen vor. Rich- tig ist zwar, dass ein Darlehen formfrei gewährt werden kann, es zur Gültigkeit insofern keines schriftlich geschlossenen Darlehensvertrages bedürfte (Maurenbrecher/Schärer, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 312 N 4). Ebenfalls ist das Dar- lehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind (Art. 313 Abs. 1 OR), mithin eine Vermutung besteht, dass im nichtkaufmännischen (gewöhnlichen) Verkehr keine Zinspflicht besteht. Dennoch ist der effektive Geldfluss vorliegend durch nichts belegt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer

6 Urteil S 2022 24 nicht echtzeitlich die Aufnahme und später die Rückzahlung der geltend gemachten Dar- lehen mittels Urkunde hat bescheinigen lassen, zumal es sich um erhebliche Summen handelt. Er hätte jedenfalls jedes Interesse daran gehabt, bei der Rückzahlung umgehend eine Quittung zu verlangen, damit er die Tilgung des Darlehens später beweisen kann. Solche echtzeitlichen Bescheinigungen liegen vorliegend jedoch nicht vor. Vielmehr wur- den die Bescheinigungen über erfolgte Zahlungen in der Höhe von total Fr. 158'000.– erst nachträglich verfasst und eingereicht, als der Beschwerdeführer mit dem Vermögensver- brauch und einer allfälligen Anrechnung als Verzichtsvermögen seitens der Beschwerde- gegnerin konfrontiert wurde. Schwer nachzuvollziehen ist auch, dass die Darlehensgeber sich seinerzeit nicht zumindest die Auszahlung der Summen an den Beschwerdeführer schriftlich haben bestätigen lassen. Das enge Vertrauensverhältnis zwischen Darlehens- geber und -nehmer zumindest in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers macht den Verzicht auf echtzeitliche Bescheinigungen zwar in einem gewissen Masse verständlich; damit nahm der Beschwerdeführer aber ein Beweisproblem in Kauf. Dieser Umstand än- dert nichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit zu seinen Lasten gehen. Dass es vorliegend an echtzeitlichen Urkunden gänzlich fehlt, spricht jedenfalls gegen die behaup- teten Darlehensrückzahlungen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die geltend gemach- ten Darlehensschulden auch in der Steuererklärung nicht ausgewiesen wurden. Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise festgestellt hat, wurden die Schulden gegenüber den Steuerbehörden jedenfalls weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 angegeben (vgl. AK- act. 229 ff.). Nichts anderes hat betreffend die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungs- leistungen zu gelten, wurden doch auch im Anmeldeformular vom 5. Dezember 2017 kei- nerlei Schulden angegeben (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin zur Duplik), bei nun geltend gemachter Verschuldung zum damaligen Zeitpunkt im immerhin sechsstelligen Bereich. Soweit der Beschwerdeführer dies damit zu erklären versucht, er sei sich bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht bewusst gewesen, dass er auch seine privaten Schulden hätte angeben müssen, erscheint dies wenig glaubwürdig, zumal er lediglich wenige Monate vorher bei der Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfe Privat- schulden von Fr. 50'000.– angegeben hat (vgl. Bf-act. 12). Sowohl die Angaben gegenü- ber der Ausgleichskasse als auch diejenigen gegenüber dem Sozialdienst bestätigte er unterschriftlich als vollständig und wahr, was widersprüchlich erscheint. Nach dem soeben Ausgeführten bleiben die Umstände über die Aufnahme der behaupte- ten Darlehen und deren Rückzahlung mit dem bezogenen Vorsorgekapital weitestgehend offen. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers be- treffend die Darlehensrückzahlungen der Wahrheit entsprechen. Seine Ausführungen ge-

E. 5 Urteil S 2022 24 den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 4. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 149'000.– in die Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers miteinbezogen hat.

E. 7 Urteil S 2022 24

hen jedoch nicht über eine nicht bewiesene Parteibehauptung hinaus. Mit dem notwendi-

gen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls nicht belegt, dass

der Beschwerdeführer das bezogene Vorsorgekapital zur Rückzahlung von offenen Darle-

hen verwendet hat. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt

die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer

rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dieser

Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht. Es ist daher nicht zu beanstan-

den, dass die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen angerechnet hat.

Daran ändert zu guter Letzt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 17b ELV

nichts. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich korrekterweise angemerkt hat, erfolgte

die angefochtene Ergänzungsleistungsberechnung nach den altrechtlichen Bestimmun-

gen, während sich Art. 17b ELV auf die neurechtliche Bestimmung von Art. 11a Abs. 3

ELG bezieht. Diese Gesetzesbestimmung kommt vorliegend aber zum Vornherein nicht

zur Anwendung, da das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2020 und damit noch

vor Inkrafttreten der EL-Reform verbraucht wurde.

Betreffend die übrigen Modalitäten der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruch be-

steht für das Gericht ebenfalls kein Anlass zu einer Korrektur, sodass sich der auf der Ver-

fügung vom 30. September 2021 basierende Einspracheentscheid der Beschwerdegeg-

nerin vom 28. Januar 2022 als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen ist.

5.

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung

und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-

stimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen

könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme

weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157

E. 1d).

Die eingereichten Belege beider Parteien unterzog das Gericht einer angemessenen Wür-

digung. Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer die Befragung seinerseits beantragen.

Angesichts dessen, dass anlässlich einer Befragung vom Beschwerdeführer keine Aus-

führungen zu erwarten sind, welche er nicht schon schriftlich vorgebracht hat, ist der frag-

liche Beweisantrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuwei-

sen. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6

E. 8 Urteil S 2022 24 Ziff. 1 EMRK wurde mit Schreiben vom 8. April 2022 zurückgezogen, weshalb sich Weite- rungen dazu ebenso erübrigen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Der vom Beschwerdeführer beigezo- gene Rechtsanwalt ist für seinen Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand ver- rechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

E. 9 Urteil S 2022 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 18. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und Ersatzrichter lic. iur. Jakob Senn Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 18. August 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung) S 2022 24

2 Urteil S 2022 24 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1960, bezieht seit einiger Zeit Ergän- zungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens zwecks periodischer Überprüfung der Leistungen stellte die Ausgleichskasse einen Ver- mögensrückgang von Fr. 163'233.– fest, weshalb sie ab dem 1. Januar 2021 ein Ver- zichtsvermögen von Fr. 149'000.– anrechnete. Daraus ergab sich eine Rückforderung von Fr. 6'106.–. Die zu viel bezogenen Leistungen forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. September 2021 vom Versicherten zurück (AK-act. 148 ff.). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AK-act. 175) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

28. Januar 2022 ab (AK-act. 206 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2022 liess A.________ be- antragen, der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 und die Verfügung vom 30. Sep- tember 2021 seien aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen neu zu berechnen. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines relevanten Vermögens zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess A.________ die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung beantragen (act. 1). C. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 5). D. Mit Verfügung vom 23. März 2022 bewilligte der Vorsitzende der sozialversiche- rungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und stellte ihm für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht in der Person von RA lic. iur. B.________ einen unentgeltlichen Rechts- beistand bei (act. 7). E. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 8). F. Mit Schreiben vom 8. April 2022 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentli- chen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zurückgezogen (act. 10).

3 Urteil S 2022 24 G. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ- gen und Begründungen fest (act. 16 und 18). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch in der Gemeinde C.________, ZG. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichs- kasse am 28. Januar 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 28. Februar 2022 der Post übergeben. Die Beschwerde gilt folglich als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG einge- reicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer so- dann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich einen Antrag und eine Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen, wes- halb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt

4 Urteil S 2022 24 während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Beschwer- degegnerin hat den EL-Anspruch nach dem neuen Recht berechnet und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Januar 2021 nicht mehr erfüllen würde (vgl. AK-act. 148). Anwendbar für die EL-Berechnung ist somit das bisheri- ge Recht nach den Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung. 3. 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wie- derkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und insbesondere Einkünfte und Ver- mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 3.2 Ein Verzichtsvermögen liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermö- gen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat. Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen (BGE 134 I 65 E. 3.2). Wer Zusatz- leistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Ver- mögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGer 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhinga- be im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Grün- den für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe- tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 3.3 Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.– vermindert (Abs. 1). Der Wert des Ver- mögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf

5 Urteil S 2022 24 den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 4. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 149'000.– in die Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers miteinbezogen hat. 4.1 Aktenkundig ist, dass das Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers bei der Bank D.________ per 31. Dezember 2019 einen Saldo von Fr. 163'502.55 aufwies (AK- act. 124). Als erstellt gilt sodann, dass das genannte Freizügigkeitskonto per 30. Januar 2020 saldiert wurde, wobei der Saldierungsbeleg lediglich noch einen Habenzins von Fr. 1.35 aufwies (AK-act. 142). Der Beschwerdeführer bestreitet den Vermögensrückgang nicht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er habe mit dem ihm im Jahr 2020 in ver- schiedenen Tranchen bar ausbezahlten Pensionskassenguthaben die über die Jahre auf- gestauten Schulden bei in E.________ wohnhaften Verwandten und Freunden beglichen. Es liege somit kein Vermögensverzicht vor, da es sich um die Rückzahlung von verschie- denen Darlehen gehandelt habe. Hierzu legt der Beschwerdeführer die bereits mit der Einsprache eingereichten Erklärungen von Verwandten und Bekannten auf, wonach diese ihm in den Jahren 2010 bis 2018 Gelder geliehen hätten und er die Schuld von insgesamt Fr. 158'000.– Anfangs 2020 (20. Februar 2020 Rückzahlung von zweimal je Fr. 42'000.–,

7. März 2020 Rückzahlung von Fr. 50'000.– und 10. April 2020 Rückzahlung von Fr. 24'000.–) zurückbehalt habe (vgl. AK-act. 166 ff. und Bf-act. 9). 4.2 Vorliegend liegen zwar Belege vor, die eine Rückzahlung über einen Betrag von insgesamt Fr. 158'000.– bescheinigen. Gleichwohl bleibt offen, ob und wann der Be- schwerdeführer in diesem Umfang effektiv Darlehen aufgenommen hat, deren Rückzah- lung nach Erhalt des Vorsorgekapitals erfolgte. Echtzeitliche Unterlagen liegen weder in Bezug auf die Begründung der Darlehen noch in Bezug auf die Rückzahlungen vor. Rich- tig ist zwar, dass ein Darlehen formfrei gewährt werden kann, es zur Gültigkeit insofern keines schriftlich geschlossenen Darlehensvertrages bedürfte (Maurenbrecher/Schärer, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 312 N 4). Ebenfalls ist das Dar- lehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind (Art. 313 Abs. 1 OR), mithin eine Vermutung besteht, dass im nichtkaufmännischen (gewöhnlichen) Verkehr keine Zinspflicht besteht. Dennoch ist der effektive Geldfluss vorliegend durch nichts belegt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer

6 Urteil S 2022 24 nicht echtzeitlich die Aufnahme und später die Rückzahlung der geltend gemachten Dar- lehen mittels Urkunde hat bescheinigen lassen, zumal es sich um erhebliche Summen handelt. Er hätte jedenfalls jedes Interesse daran gehabt, bei der Rückzahlung umgehend eine Quittung zu verlangen, damit er die Tilgung des Darlehens später beweisen kann. Solche echtzeitlichen Bescheinigungen liegen vorliegend jedoch nicht vor. Vielmehr wur- den die Bescheinigungen über erfolgte Zahlungen in der Höhe von total Fr. 158'000.– erst nachträglich verfasst und eingereicht, als der Beschwerdeführer mit dem Vermögensver- brauch und einer allfälligen Anrechnung als Verzichtsvermögen seitens der Beschwerde- gegnerin konfrontiert wurde. Schwer nachzuvollziehen ist auch, dass die Darlehensgeber sich seinerzeit nicht zumindest die Auszahlung der Summen an den Beschwerdeführer schriftlich haben bestätigen lassen. Das enge Vertrauensverhältnis zwischen Darlehens- geber und -nehmer zumindest in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers macht den Verzicht auf echtzeitliche Bescheinigungen zwar in einem gewissen Masse verständlich; damit nahm der Beschwerdeführer aber ein Beweisproblem in Kauf. Dieser Umstand än- dert nichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit zu seinen Lasten gehen. Dass es vorliegend an echtzeitlichen Urkunden gänzlich fehlt, spricht jedenfalls gegen die behaup- teten Darlehensrückzahlungen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die geltend gemach- ten Darlehensschulden auch in der Steuererklärung nicht ausgewiesen wurden. Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise festgestellt hat, wurden die Schulden gegenüber den Steuerbehörden jedenfalls weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 angegeben (vgl. AK- act. 229 ff.). Nichts anderes hat betreffend die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungs- leistungen zu gelten, wurden doch auch im Anmeldeformular vom 5. Dezember 2017 kei- nerlei Schulden angegeben (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin zur Duplik), bei nun geltend gemachter Verschuldung zum damaligen Zeitpunkt im immerhin sechsstelligen Bereich. Soweit der Beschwerdeführer dies damit zu erklären versucht, er sei sich bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht bewusst gewesen, dass er auch seine privaten Schulden hätte angeben müssen, erscheint dies wenig glaubwürdig, zumal er lediglich wenige Monate vorher bei der Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfe Privat- schulden von Fr. 50'000.– angegeben hat (vgl. Bf-act. 12). Sowohl die Angaben gegenü- ber der Ausgleichskasse als auch diejenigen gegenüber dem Sozialdienst bestätigte er unterschriftlich als vollständig und wahr, was widersprüchlich erscheint. Nach dem soeben Ausgeführten bleiben die Umstände über die Aufnahme der behaupte- ten Darlehen und deren Rückzahlung mit dem bezogenen Vorsorgekapital weitestgehend offen. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers be- treffend die Darlehensrückzahlungen der Wahrheit entsprechen. Seine Ausführungen ge-

7 Urteil S 2022 24 hen jedoch nicht über eine nicht bewiesene Parteibehauptung hinaus. Mit dem notwendi- gen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls nicht belegt, dass der Beschwerdeführer das bezogene Vorsorgekapital zur Rückzahlung von offenen Darle- hen verwendet hat. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht. Es ist daher nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen angerechnet hat. Daran ändert zu guter Letzt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 17b ELV nichts. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich korrekterweise angemerkt hat, erfolgte die angefochtene Ergänzungsleistungsberechnung nach den altrechtlichen Bestimmun- gen, während sich Art. 17b ELV auf die neurechtliche Bestimmung von Art. 11a Abs. 3 ELG bezieht. Diese Gesetzesbestimmung kommt vorliegend aber zum Vornherein nicht zur Anwendung, da das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2020 und damit noch vor Inkrafttreten der EL-Reform verbraucht wurde. Betreffend die übrigen Modalitäten der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruch be- steht für das Gericht ebenfalls kein Anlass zu einer Korrektur, sodass sich der auf der Ver- fügung vom 30. September 2021 basierende Einspracheentscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 28. Januar 2022 als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be- stimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Die eingereichten Belege beider Parteien unterzog das Gericht einer angemessenen Wür- digung. Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer die Befragung seinerseits beantragen. Angesichts dessen, dass anlässlich einer Befragung vom Beschwerdeführer keine Aus- führungen zu erwarten sind, welche er nicht schon schriftlich vorgebracht hat, ist der frag- liche Beweisantrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuwei- sen. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6

8 Urteil S 2022 24 Ziff. 1 EMRK wurde mit Schreiben vom 8. April 2022 zurückgezogen, weshalb sich Weite- rungen dazu ebenso erübrigen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Der vom Beschwerdeführer beigezo- gene Rechtsanwalt ist für seinen Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand ver- rechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

9 Urteil S 2022 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 18. August 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am