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S 2022 146

Zg Verwaltungsgericht · 2024-01-29 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Krankenversicherung (Prämienverbilligung) — Beschwerde

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 146 A. Die 1986 geborene Versicherte, A.________, wandte sich mit E-Mail vom 27. Sep- tember 2022 bezugnehmend auf ihre Anmeldung für die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 vom 25. Februar 2022 an die Ausgleichskasse Zug. Gleichentags teilte ihr die Ausgleichskasse Zug mit, dass sie für das Jahr 2022 keinen entsprechenden An- trag erhalten habe (AK-act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 verneinte die Aus- gleichskasse Zug einen Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung in der Kran- kenpflegeversicherung für das Jahr 2022; begründend wurde ausgeführt, sie habe die An- meldung zu spät eingereicht (AK-act. 3). Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2022 erhob die Versicherte am 7. Oktober 2022 Einsprache und beantragte insbesondere die Gutheis- sung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. deren Bemessung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das entsprechende Ge- such am 25. Februar 2022 in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung B.________ ge- worfen habe (AK-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 wies die Aus- gleichskasse Zug die Einsprache ab (AK-act. 8). B. Dagegen erhob die Versicherte (fortan: die Beschwerdeführerin) am 16. Novem- ber 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte namentlich die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2022 und der Verfügung vom 5. Oktober 2022 so- wie die Gutheissung ihres Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. deren Bemessung; eventualiter beantragte sie die Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung. Zur Begründung bringt sie wie schon im Verwaltungsverfahren im We- sentlichen vor, das Gesuch am 25. Februar 2022 in den Briefkasten der Gemeindeverwal- tung B.________ eingeworfen zu haben. Als Beweismittel offeriert sie u.a. die Befragung von Zeugen und zu edierende Aufnahmen von Überwachungskameras (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug (fortan: die Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Am 29. November 2022 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehm- lassung der Ausgleichskasse Zug zur Kenntnisnahme zu (act. 4). Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Stellungnahmen mehr ein.

E. 3 Urteil S 2022 146 Das Verwaltungsgericht erwägt:

Dispositiv
  1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversiche- rung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen An- wendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person–Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozial- versicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.
  2. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 16. November 2022 der Post überge- bene Beschwerde ist somit innerhalb der Frist erhoben worden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in B.________ und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung – ist ausser Zweifel gegeben. Fraglos ist die Beschwerdeführerin vom Einspracheentscheid vom
  3. Oktober 2022 direkt betroffen, wurde darin doch ihr Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2022 verneint. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhe- bung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde enthält zudem einen Antrag sowie eine Be- gründung und entspricht den gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
  4. 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Gemein- destellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei gemein- sam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämien- 4 Urteil S 2022 146 verbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Be- ginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versi- cherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für wel- ches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG). 3.2 Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die entsprechende gesetzliche Rege- lung ist darauf ausgerichtet, dass man sich jedes Jahr wieder neu zum Bezug anmelden muss. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass das Sys- tem der jährlichen Gesuchstellung bewusst gewählt worden ist. Auch derjenige, der bereits Prämienverbilligung erhalten hat, muss sich jedes Jahr neu anmelden (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 11. Mai 1994, KRV Nr. 160.1 – 8343, S. 30 f.). Um die grosse Zahl der von der Beschwerdegegnerin zu prüfenden Gesuche mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperi- ode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vor- gesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; LGVE 1996 II Nr. 13 E. 2). Nach dem Ablauf der verbindlichen Fristen sind nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt (vgl. VGer ZG S 99 31 vom 29. Juli 1999 E. 2b und dortige Hin- weise). Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; BGE 111 V 135 E. 3b; BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2). Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind somit grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt, sind sie für die rechtsanwenden- den Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selbst unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Hand- 5 Urteil S 2022 146 lung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich, und die Verwir- kung ist von Amtes wegen zu beachten. Wie bereits oben erwähnt, gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, der dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zu- gelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  5. Aufl. 2020, Rz. 782).
  6. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Prämienver- billigungsgesuch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 zu Recht abgewiesen hat. Zentraler Streitpunkt bildet die Rechtzeitigkeit des Antrags. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2022 verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, wurde diese doch durch den Einspracheentscheid ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6). Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und un- tersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kom- menden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Be- schwerdeführerin darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Ein- wände der Beschwerdeführerin anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich wi- derlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1). 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, weder bei der Ein- wohnergemeinde B.________ noch bei der Ausgleichskasse Zug sei innert Frist bis
  7. April 2022 ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung 2022 eingegan- gen. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Anmeldung zur Prämienverbilligung obliege der Beschwerdeführerin. Entgegen ihrer Auffassung genüge ein Glaubhaftmachen nicht. Für ihre Behauptung, sie habe den ausgefüllten und unter- zeichneten Antrag am 25. Februar 2022 um ca. 17.45 Uhr in den Briefkasten der Ge- meinde B.________ geworfen, vermöge sie jedoch nicht den erforderlichen vollen Beweis zu erbringen. Auch die von ihr offerierten Beweisanträge vermöchten einen vollen Beweis für ihre Behauptung nicht zu erbringen, weshalb davon abzusehen sei (BF-act. 1 S. 3). 6 Urteil S 2022 146 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe das Anmeldefor- mular am 25. Februar 2022 ausgefüllt, datiert und am selben Tag unterzeichnet. Sie habe eine Kopie davon gemacht und das Original am selben Tag zusammen mit einer Kopie der Versicherungspolice in ein mittelgrosses Couvert C5 verpackt und dieses verschlossen. Das Couvert habe sie mit der Adresse des Gemeindebüros B.________ handschriftlich adressiert und auf der Rückseite ihren Absender angebracht. Sie gehe jeweils am letzten Freitag des Monats in der C.________ zu einer D.________ ab 18.00 Uhr, so auch am
  8. Februar 2022. Da sie den Weg von zu Hause aus jeweils zu Fuss zurücklege, laufe sie jeweils am Gemeindebüro vorbei. So auch am 25. Februar 2022, wo sie um ca. 17.45 Uhr das Couvert mit ihrem Antrag unfrankiert in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung B.________ geworfen habe. Als Beweis für die Teilnahme an dieser D.________ am
  9. Februar 2022 könne sie den Augenschein im WhatsApp-Gruppenchat anbieten. Zu- dem könne ihre Nachbarin bestätigen, dass sie am 25. Februar 2022 um die angegebene Zeit gemeinsam mit dieser und weiteren Frauen in der C.________ in B.________ gewe- sen sei, sie zu Fuss unterwegs gewesen sei und ihr Fussweg bei der Gemeindeverwal- tung B.________ vorbeiführe. Als Beweis für das Einwerfen der Anmeldung in den Brief- kasten der Gemeindeverwaltung B.________ könne sie, falls vorhanden, die Videoüber- wachung des Gemeindehauses B.________ auf der Seite Richtung Schulhaus anbieten (act. 1 S. 6). 4.3 4.3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Be- weislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozial- versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentra- gung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der 7 Urteil S 2022 146 Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 ZGB). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Die Beweislastregel nach Art. 8 ZGB gilt auch in Bezug auf verfahrensrechtliche Fragen: Wer ein Recht ausübt, für das eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die Beweislast für die fristgerechte Ausübung, das heisst für den Zeitpunkt des Fristbeginns und den der Rechtsausübung. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft mithin grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Eine Aus- nahme gilt jedoch, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht er- bringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine Umkehrung der Beweislast ein: Diese ist dann von der Behörde zu tragen (BGE 92 I 253 E. 3). 4.3.2 Im Sinne dieser objektiven Beweislast würde sich der fehlende Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des Antragsformulars zuungunsten der Beschwerdeführerin aus- wirken. Es ist auch nicht etwa an der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen, dass der An- trag der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingereicht wurde, zumal der Beschwerde- gegnerin der Beweis des Zeitpunkts einer Anspruchsanmeldung nur solange möglich wäre, als tatsächlich ein Gesuch eingegangen ist. Etwas zu beweisen, das nicht stattge- funden hat, ist ihr weder möglich noch kann dies von ihr verlangt werden. Genauso wenig kommt ihr die Aufgabe zu, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell An- spruchsberechtigten sicherzustellen. Kommt eine Behörde aber beispielsweise ihrer Ak- tenführungspflicht nicht nach, so hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht der Gesuchsteller zu tragen (BGE 124 V 372 E. 3). 4.3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass ein am 6. Oktober 2022 ausgefülltes und gleichen- tags bei der Gemeinde B.________ eingegangenes Antragsformular der Beschwerdefüh- rerin für individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 im Recht liegt (AK-act. 5). Dass dieses Gesuch im Sinne von § 11 Abs. 1 IPVG zu spät eingereicht wurde, ist unbestritten; die Beschwerdeführerin hat das Formular im Rahmen ihres bereits im Einspracheverfah- ren gestellten Eventualantrages – Wiederherstellung der Frist (vgl. dazu im hiesigen Ver- fahren E. 4.3.4) – eingereicht. 8 Urteil S 2022 146 Ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere mit Blick auf das (neben der Unterschrift) mit 25. Februar 2022 datierte Anmeldeformular (gemäss Beschwerdeführerin die Kopie des am 25. Februar 2022 eingeworfenen Anmeldeformu- lars; AK-act. 6 S. 13 f.) ist nicht auszuschliessen, dass sie die Anmeldung für die individu- elle Prämienverbilligung am 25. Februar 2022 und mithin rechtzeitig bei der Gemeinde B.________ eingereicht hat. Fest steht aber einerseits auch, dass allein aus dem Datum der Kopie des Antrags noch nicht darauf geschlossen werden kann, wann bzw. ob sie im Jahr 2022 vor dem 6. Oktober ein Gesuch bei der Gemeinde B.________ abgegeben hat. Geheimnis der Beschwerdeführerin bleibt auch, wieso vom Alter der Kopie auf die recht- zeitige Einreichung des Originals zu schliessen sein sollte. Folglich erweist sich die bean- tragte Einholung eines entsprechenden Gutachtens von Vornherein als entbehrlich (act. 1 S. 7). Andererseits vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 25. Fe- bruar 2022 am Gemeindehaus B.________ vorbeiging, den behaupteten Sachverhalt nicht zu erhärten. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass etwaige Aufnahmen einer Überwachungskamera gar nicht mehr vorhanden sein dürften (vgl. zur Vernichtungs- pflicht von im öffentlichen Raum gesammelten Daten § 12 Gesetz über die Videoüberwa- chung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum [BGS 159.1]). Zu ihren Guns- ten kann die Beschwerdeführerin schliesslich auch daraus nichts ableiten, dass – wie von ihr vorgetragen – sie sich der Bedeutung von Fristen bewusst ist und der Aufgabeprozess in der Vergangenheit funktioniert hat (act. 1 S. 6 f.). Auf der anderen Seite bestreitet die Beschwerdegegnerin resp. die Gemeinde B.________ den Eingang eines Gesuchs im Jahr 2022 vor dem 6. Oktober. Bei Fehlen von Hinweisen auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Behörde kann deshalb mindestens ebenso gut davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 vor dem 6. Oktober kein Gesuch abgegeben hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der möglichen Tatbestandsvarianten für sich beanspruchen kann, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die Beschwerdeführerin als objektiv Beweisbelastete trägt die Folgen dieser Beweislosigkeit (vgl. E. 4.3.2); die Ein- reichungsfrist vom 30. April 2022 wurde verpasst. 4.3.4 Nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann eine versäumte Frist wiederher- gestellt werden, wenn die Gesuchstellerin oder deren Vertreter unverschuldet abgehalten wurden, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hinder- 9 Urteil S 2022 146 nisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Daraus folgt, dass die Wiederherstellung an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten; werden auch die weiteren An- forderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen. In formeller Hinsicht muss eine Partei in- nert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde einen be- gründeten Antrag um Wiederherstellung der Frist stellen. Materiell ist fehlendes Verschul- den für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Dabei rechtfertigt es sich nicht, die Restitution gesetzlicher Fristen strenger zu handhaben als jene behördlicher Fristen. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfah- rensdisziplin. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen. Die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, kann objektive oder subjektive Ursachen haben. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser ein Säum- nis nur so lange zu entschuldigen, bis die Gesuchstellerin wieder in die Lage kommt, die unterlassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. Stefan Vogel, in: VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,
  10. Aufl. 2019, Art. 24 N 6 ff.). Eine Fristwiederherstellung ist demzufolge insbesondere bei blosser Arbeitsüberlastung, Stress, Ferien, mangelnder Rechtskenntnis, Vergesslichkeit oder ungenügender Organisation der Postzustellung ausgeschlossen (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1. Aufl. 1999, Rz. 372 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet einerseits, den Antrag rechtzeitig eingereicht zu haben. Andererseits sei dieser aber offenbar nicht bei der Gemeinde eingegangen, weshalb die Frist verpasst worden sei. Das Hindernis, innert Frist zu handeln, liege hier im Irrtum bzw. der fehlenden Kenntnis über den Nicht-Eingang ihres Antrags vom 25. Februar 2022 (act. 1 S. 8). Dieser Irrtum ist offenkundig selbstverschuldet, wäre es ihr doch offen ge- standen, sich den (vermeintlichen) (Nicht-)Eingang ihrer Anmeldung bestätigen zu lassen resp. entsprechend bei der Gemeinde nachzufragen, zumal es nach der angeblichen Ein- reichung bis zum Fristende noch über zwei Monate dauerte. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht die Aufgabe der Gemeinde B.________ ist resp. war, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell Anspruchsberechtigten sicher- zustellen (vgl. E. 4.3.2). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Tatbestand von § 11 Abs. 3 VRG zu Recht verneint. 10 Urteil S 2022 146 4.3.5 Bei verpasster Frist und Fehlen eines Fristwiederherstellungstatbestandes ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. auf die Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen verwirkt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie abzuweisen ist.
  11. Abschliessend ist im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes festzuhalten, dass sich Verwaltung und Gericht jedenfalls an die in § 11 IPVG festgesetzten Fristen zu halten ha- ben, insbesondere in Fällen, in welchen eine Wiederherstellung der Fristen nicht möglich ist, weshalb trotz Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin keine Ausnahme gemacht werden kann.
  12. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenrege- lung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner al- ten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberi- sches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, der unterliegenden Beschwerdeführerin in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzu- erlegen. Somit werden der Beschwerdeführerin vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteienschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen. 11 Urteil S 2022 146 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  14. Es werden keine Kosten erhoben.
  15. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  16. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten eingereicht werden.
  17. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 29. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 29. Januar 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Prämienverbilligung) S 2022 146

2 Urteil S 2022 146 A. Die 1986 geborene Versicherte, A.________, wandte sich mit E-Mail vom 27. Sep- tember 2022 bezugnehmend auf ihre Anmeldung für die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 vom 25. Februar 2022 an die Ausgleichskasse Zug. Gleichentags teilte ihr die Ausgleichskasse Zug mit, dass sie für das Jahr 2022 keinen entsprechenden An- trag erhalten habe (AK-act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 verneinte die Aus- gleichskasse Zug einen Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung in der Kran- kenpflegeversicherung für das Jahr 2022; begründend wurde ausgeführt, sie habe die An- meldung zu spät eingereicht (AK-act. 3). Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2022 erhob die Versicherte am 7. Oktober 2022 Einsprache und beantragte insbesondere die Gutheis- sung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. deren Bemessung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das entsprechende Ge- such am 25. Februar 2022 in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung B.________ ge- worfen habe (AK-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 wies die Aus- gleichskasse Zug die Einsprache ab (AK-act. 8). B. Dagegen erhob die Versicherte (fortan: die Beschwerdeführerin) am 16. Novem- ber 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte namentlich die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2022 und der Verfügung vom 5. Oktober 2022 so- wie die Gutheissung ihres Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. deren Bemessung; eventualiter beantragte sie die Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung. Zur Begründung bringt sie wie schon im Verwaltungsverfahren im We- sentlichen vor, das Gesuch am 25. Februar 2022 in den Briefkasten der Gemeindeverwal- tung B.________ eingeworfen zu haben. Als Beweismittel offeriert sie u.a. die Befragung von Zeugen und zu edierende Aufnahmen von Überwachungskameras (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug (fortan: die Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Am 29. November 2022 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehm- lassung der Ausgleichskasse Zug zur Kenntnisnahme zu (act. 4). Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Stellungnahmen mehr ein.

3 Urteil S 2022 146 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversiche- rung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen An- wendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person–Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozial- versicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung. 2. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 16. November 2022 der Post überge- bene Beschwerde ist somit innerhalb der Frist erhoben worden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in B.________ und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung – ist ausser Zweifel gegeben. Fraglos ist die Beschwerdeführerin vom Einspracheentscheid vom

17. Oktober 2022 direkt betroffen, wurde darin doch ihr Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2022 verneint. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhe- bung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde enthält zudem einen Antrag sowie eine Be- gründung und entspricht den gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Gemein- destellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei gemein- sam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämien-

4 Urteil S 2022 146 verbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Be- ginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versi- cherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für wel- ches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG). 3.2 Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die entsprechende gesetzliche Rege- lung ist darauf ausgerichtet, dass man sich jedes Jahr wieder neu zum Bezug anmelden muss. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass das Sys- tem der jährlichen Gesuchstellung bewusst gewählt worden ist. Auch derjenige, der bereits Prämienverbilligung erhalten hat, muss sich jedes Jahr neu anmelden (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 11. Mai 1994, KRV Nr. 160.1 – 8343, S. 30 f.). Um die grosse Zahl der von der Beschwerdegegnerin zu prüfenden Gesuche mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperi- ode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vor- gesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; LGVE 1996 II Nr. 13 E. 2). Nach dem Ablauf der verbindlichen Fristen sind nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt (vgl. VGer ZG S 99 31 vom 29. Juli 1999 E. 2b und dortige Hin- weise). Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; BGE 111 V 135 E. 3b; BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2). Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind somit grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt, sind sie für die rechtsanwenden- den Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selbst unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Hand-

5 Urteil S 2022 146 lung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich, und die Verwir- kung ist von Amtes wegen zu beachten. Wie bereits oben erwähnt, gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, der dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zu- gelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, Rz. 782). 4. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Prämienver- billigungsgesuch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 zu Recht abgewiesen hat. Zentraler Streitpunkt bildet die Rechtzeitigkeit des Antrags. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2022 verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, wurde diese doch durch den Einspracheentscheid ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6). Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und un- tersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kom- menden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Be- schwerdeführerin darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Ein- wände der Beschwerdeführerin anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich wi- derlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1). 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, weder bei der Ein- wohnergemeinde B.________ noch bei der Ausgleichskasse Zug sei innert Frist bis

30. April 2022 ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung 2022 eingegan- gen. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Anmeldung zur Prämienverbilligung obliege der Beschwerdeführerin. Entgegen ihrer Auffassung genüge ein Glaubhaftmachen nicht. Für ihre Behauptung, sie habe den ausgefüllten und unter- zeichneten Antrag am 25. Februar 2022 um ca. 17.45 Uhr in den Briefkasten der Ge- meinde B.________ geworfen, vermöge sie jedoch nicht den erforderlichen vollen Beweis zu erbringen. Auch die von ihr offerierten Beweisanträge vermöchten einen vollen Beweis für ihre Behauptung nicht zu erbringen, weshalb davon abzusehen sei (BF-act. 1 S. 3).

6 Urteil S 2022 146 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe das Anmeldefor- mular am 25. Februar 2022 ausgefüllt, datiert und am selben Tag unterzeichnet. Sie habe eine Kopie davon gemacht und das Original am selben Tag zusammen mit einer Kopie der Versicherungspolice in ein mittelgrosses Couvert C5 verpackt und dieses verschlossen. Das Couvert habe sie mit der Adresse des Gemeindebüros B.________ handschriftlich adressiert und auf der Rückseite ihren Absender angebracht. Sie gehe jeweils am letzten Freitag des Monats in der C.________ zu einer D.________ ab 18.00 Uhr, so auch am

25. Februar 2022. Da sie den Weg von zu Hause aus jeweils zu Fuss zurücklege, laufe sie jeweils am Gemeindebüro vorbei. So auch am 25. Februar 2022, wo sie um ca. 17.45 Uhr das Couvert mit ihrem Antrag unfrankiert in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung B.________ geworfen habe. Als Beweis für die Teilnahme an dieser D.________ am

25. Februar 2022 könne sie den Augenschein im WhatsApp-Gruppenchat anbieten. Zu- dem könne ihre Nachbarin bestätigen, dass sie am 25. Februar 2022 um die angegebene Zeit gemeinsam mit dieser und weiteren Frauen in der C.________ in B.________ gewe- sen sei, sie zu Fuss unterwegs gewesen sei und ihr Fussweg bei der Gemeindeverwal- tung B.________ vorbeiführe. Als Beweis für das Einwerfen der Anmeldung in den Brief- kasten der Gemeindeverwaltung B.________ könne sie, falls vorhanden, die Videoüber- wachung des Gemeindehauses B.________ auf der Seite Richtung Schulhaus anbieten (act. 1 S. 6). 4.3 4.3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Be- weislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozial- versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentra- gung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

7 Urteil S 2022 146 Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 ZGB). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Die Beweislastregel nach Art. 8 ZGB gilt auch in Bezug auf verfahrensrechtliche Fragen: Wer ein Recht ausübt, für das eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die Beweislast für die fristgerechte Ausübung, das heisst für den Zeitpunkt des Fristbeginns und den der Rechtsausübung. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft mithin grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Eine Aus- nahme gilt jedoch, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht er- bringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine Umkehrung der Beweislast ein: Diese ist dann von der Behörde zu tragen (BGE 92 I 253 E. 3). 4.3.2 Im Sinne dieser objektiven Beweislast würde sich der fehlende Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des Antragsformulars zuungunsten der Beschwerdeführerin aus- wirken. Es ist auch nicht etwa an der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen, dass der An- trag der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingereicht wurde, zumal der Beschwerde- gegnerin der Beweis des Zeitpunkts einer Anspruchsanmeldung nur solange möglich wäre, als tatsächlich ein Gesuch eingegangen ist. Etwas zu beweisen, das nicht stattge- funden hat, ist ihr weder möglich noch kann dies von ihr verlangt werden. Genauso wenig kommt ihr die Aufgabe zu, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell An- spruchsberechtigten sicherzustellen. Kommt eine Behörde aber beispielsweise ihrer Ak- tenführungspflicht nicht nach, so hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht der Gesuchsteller zu tragen (BGE 124 V 372 E. 3). 4.3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass ein am 6. Oktober 2022 ausgefülltes und gleichen- tags bei der Gemeinde B.________ eingegangenes Antragsformular der Beschwerdefüh- rerin für individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 im Recht liegt (AK-act. 5). Dass dieses Gesuch im Sinne von § 11 Abs. 1 IPVG zu spät eingereicht wurde, ist unbestritten; die Beschwerdeführerin hat das Formular im Rahmen ihres bereits im Einspracheverfah- ren gestellten Eventualantrages – Wiederherstellung der Frist (vgl. dazu im hiesigen Ver- fahren E. 4.3.4) – eingereicht.

8 Urteil S 2022 146 Ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere mit Blick auf das (neben der Unterschrift) mit 25. Februar 2022 datierte Anmeldeformular (gemäss Beschwerdeführerin die Kopie des am 25. Februar 2022 eingeworfenen Anmeldeformu- lars; AK-act. 6 S. 13 f.) ist nicht auszuschliessen, dass sie die Anmeldung für die individu- elle Prämienverbilligung am 25. Februar 2022 und mithin rechtzeitig bei der Gemeinde B.________ eingereicht hat. Fest steht aber einerseits auch, dass allein aus dem Datum der Kopie des Antrags noch nicht darauf geschlossen werden kann, wann bzw. ob sie im Jahr 2022 vor dem 6. Oktober ein Gesuch bei der Gemeinde B.________ abgegeben hat. Geheimnis der Beschwerdeführerin bleibt auch, wieso vom Alter der Kopie auf die recht- zeitige Einreichung des Originals zu schliessen sein sollte. Folglich erweist sich die bean- tragte Einholung eines entsprechenden Gutachtens von Vornherein als entbehrlich (act. 1 S. 7). Andererseits vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 25. Fe- bruar 2022 am Gemeindehaus B.________ vorbeiging, den behaupteten Sachverhalt nicht zu erhärten. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass etwaige Aufnahmen einer Überwachungskamera gar nicht mehr vorhanden sein dürften (vgl. zur Vernichtungs- pflicht von im öffentlichen Raum gesammelten Daten § 12 Gesetz über die Videoüberwa- chung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum [BGS 159.1]). Zu ihren Guns- ten kann die Beschwerdeführerin schliesslich auch daraus nichts ableiten, dass – wie von ihr vorgetragen – sie sich der Bedeutung von Fristen bewusst ist und der Aufgabeprozess in der Vergangenheit funktioniert hat (act. 1 S. 6 f.). Auf der anderen Seite bestreitet die Beschwerdegegnerin resp. die Gemeinde B.________ den Eingang eines Gesuchs im Jahr 2022 vor dem 6. Oktober. Bei Fehlen von Hinweisen auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Behörde kann deshalb mindestens ebenso gut davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 vor dem 6. Oktober kein Gesuch abgegeben hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der möglichen Tatbestandsvarianten für sich beanspruchen kann, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die Beschwerdeführerin als objektiv Beweisbelastete trägt die Folgen dieser Beweislosigkeit (vgl. E. 4.3.2); die Ein- reichungsfrist vom 30. April 2022 wurde verpasst. 4.3.4 Nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann eine versäumte Frist wiederher- gestellt werden, wenn die Gesuchstellerin oder deren Vertreter unverschuldet abgehalten wurden, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hinder-

9 Urteil S 2022 146 nisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Daraus folgt, dass die Wiederherstellung an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten; werden auch die weiteren An- forderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen. In formeller Hinsicht muss eine Partei in- nert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde einen be- gründeten Antrag um Wiederherstellung der Frist stellen. Materiell ist fehlendes Verschul- den für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Dabei rechtfertigt es sich nicht, die Restitution gesetzlicher Fristen strenger zu handhaben als jene behördlicher Fristen. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfah- rensdisziplin. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen. Die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, kann objektive oder subjektive Ursachen haben. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser ein Säum- nis nur so lange zu entschuldigen, bis die Gesuchstellerin wieder in die Lage kommt, die unterlassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. Stefan Vogel, in: VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,

2. Aufl. 2019, Art. 24 N 6 ff.). Eine Fristwiederherstellung ist demzufolge insbesondere bei blosser Arbeitsüberlastung, Stress, Ferien, mangelnder Rechtskenntnis, Vergesslichkeit oder ungenügender Organisation der Postzustellung ausgeschlossen (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1. Aufl. 1999, Rz. 372 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet einerseits, den Antrag rechtzeitig eingereicht zu haben. Andererseits sei dieser aber offenbar nicht bei der Gemeinde eingegangen, weshalb die Frist verpasst worden sei. Das Hindernis, innert Frist zu handeln, liege hier im Irrtum bzw. der fehlenden Kenntnis über den Nicht-Eingang ihres Antrags vom 25. Februar 2022 (act. 1 S. 8). Dieser Irrtum ist offenkundig selbstverschuldet, wäre es ihr doch offen ge- standen, sich den (vermeintlichen) (Nicht-)Eingang ihrer Anmeldung bestätigen zu lassen resp. entsprechend bei der Gemeinde nachzufragen, zumal es nach der angeblichen Ein- reichung bis zum Fristende noch über zwei Monate dauerte. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht die Aufgabe der Gemeinde B.________ ist resp. war, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell Anspruchsberechtigten sicher- zustellen (vgl. E. 4.3.2). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Tatbestand von § 11 Abs. 3 VRG zu Recht verneint.

10 Urteil S 2022 146 4.3.5 Bei verpasster Frist und Fehlen eines Fristwiederherstellungstatbestandes ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. auf die Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen verwirkt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie abzuweisen ist. 5. Abschliessend ist im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes festzuhalten, dass sich Verwaltung und Gericht jedenfalls an die in § 11 IPVG festgesetzten Fristen zu halten ha- ben, insbesondere in Fällen, in welchen eine Wiederherstellung der Fristen nicht möglich ist, weshalb trotz Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin keine Ausnahme gemacht werden kann. 6. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenrege- lung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner al- ten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberi- sches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, der unterliegenden Beschwerdeführerin in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzu- erlegen. Somit werden der Beschwerdeführerin vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteienschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen.

11 Urteil S 2022 146 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 29. Januar 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am