opencaselaw.ch

S 2022 143

Zg Verwaltungsgericht · 2022-09-07 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Krankenversicherung (Prämienverbilligung) — Beschwerde

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 143

A.

Am 23. August 2022 (vgl. Eingangsstempel auf AK-act. 1 S. 1) ging bei der Aus-

gleichskasse Zug ein Gesuch von A.________, Jahrgang 1967, um Gewährung der indivi-

duellen Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPV) für das Jahr 2022, da-

tiert vom 29. März 2022, ein. Die durch die Gemeindestelle auszufüllenden Angaben wa-

ren im eingereichten Gesuch nicht ausgefüllt (vgl. AK-act. 1 S. 2). Gleichentags wurden

am Empfang der Ausgleichskasse Zug (vgl. Eingangsstempel Empfang auf AK-act. 1 S. 5)

Akten betreffend das Gesuch abgegeben. Teil dieser abgegebenen Beilagen war eine Ko-

pie eines an die Gemeindeverwaltung B.________ adressierten Kuverts ohne Poststempel

(vgl. AK-act. 1 S. 7). Mit Verfügung vom 7. September 2022 verneinte die Ausgleichskasse

den Anspruch auf IPV mit der Begründung, das Gesuch sei nicht innert der gesetzlichen

Frist bis zum 30. April 2022 eingereicht worden (AK-act. 2). Gegen diese Verfügung erhob

der Gesuchsteller am 21. September 2022 Einsprache und machte im Wesentlichen gel-

tend, er habe den Antrag auf Prämienverbilligung am 29. März 2022 fristgerecht in Anwe-

senheit seines Treuhänders in den Postbriefkasten eingeworfen (AK-act. 3). Mit Einspra-

cheentscheid vom 11. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK-

act. 5).

B.

Mit Eingabe vom 9. November 2022 (Datum des Poststempels 11. November

2022) reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinn-

gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2022 sowie die Be-

fragung des angebotenen Zeugen (act. 1).

C.

Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 beantragte die Ausgleichskasse die

Abweisung der Beschwerde (act. 3).

D.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 forderte das Verwaltungsgericht die Be-

schwerdegegnerin dazu auf, den Sachverhalt nochmals genauer zu erläutern (act. 5).

E.

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 den

Sachverhalt genauer aus (act. 7). Diese Stellungnahme wurde sodann dem Beschwerde-

führer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht

keine weiteren Eingaben mehr ein.

E. 3 Urteil S 2022 143 Das Verwaltungsgericht erwägt:

Dispositiv
  1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwend- barkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versi- cherte Person – Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialver- sicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Ge- sundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.
  2. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 11. November 2022 (Poststempel) ein- gereichte Beschwerde ist innerhalb der Frist erhoben worden. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in B.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf IPV – ausser Zweifel. Der Be- schwerdeführer ist vom Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob sein Prämienverbilligungsgesuch zu Recht nicht behandelt bzw. aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde enthält zudem einen sinngemässen Antrag sowie eine Begründung und entspricht den wenigen an eine Laien- beschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richtes (GO VG; BGS 162.11).
  3. 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Ge- meindestellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei ge- 4 Urteil S 2022 143 meinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steu- erwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche An- spruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Ein- zelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis ver- längert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend ge- macht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG). 3.2 Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Jedes Jahr sind von den Organen der Ausgleichskasse eine grosse Zahl von Gesuchen zu überprüfen. Um dies mit einem mög- lichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen An- spruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die An- meldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Ge- setzes wegen verwirkt sind (vgl. VGer ZG S 1999 31 vom 29. Juli 1999 E. 2b und dortige Hinweise). Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt, sind sie für die rechtsan- wendenden Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selber unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich und die Ver- wirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Wie bereits oben erwähnt, gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, der dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zu- gelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  4. Aufl. 2020, Rz. 782).
  5. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob das Prämienverbilligungsgesuch des Be- schwerdeführers zu Recht von der Beschwerdegegnerin aus Gründen der Verwirkung ab- gewiesen wurde. 5 Urteil S 2022 143 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit, dass die Anmeldung auf Prämien- verbilligung bei der vorliegend zuständigen Gemeinde B.________ bis zum 30. April 2022 nicht eingegangen sei. Eine Rückfrage habe bestätigt, dass der Antrag nicht auf der Kon- trollliste erfasst worden sei. Der Ausgleichskasse liege nur eine Kopie des Antragsformu- lars mit Eingangsstempel vom 23. August 2022 vor. Somit gelinge der Nachweis nicht, dass die Anmeldung innert der gesetzlichen Frist bis zum 30. April 2022 erfolgt sei (vgl. AK-act. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe das Gesuch um Prämienverbilligung fristgerecht am 29. März 2022 in Anwesenheit seines Treuhänders, C.________, ausge- füllt und in den Briefkasten in 40 m Entfernung des Büros des Treuhänders in B.________ eingeworfen. Sein Treuhänder sei jederzeit bereit, seine Anwesenheit als Zeuge zu bestätigen (vgl. act. 1). Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die Beschwerdegegnerin zum Sachverhalt, der An- trag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei bei der Ausgleichskasse am 23. August 2022 (vgl. Eingangsstempel) eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag in den Briefkasten der Ausgleichskasse eingeworfen worden sei. Denn eine Abgabe am Schalter wäre mit einem entsprechenden Vermerk "Empfang" quittiert worden. Wäre der Antrag per Post eingegangen, wäre ein mit dem Poststempel versehenes und an die Aus- gleichskasse adressiertes Kuvert vorhanden. Die Beilagen (AK-act. 1 S. 3–7) seien am
  6. August 2022 hingegen am Empfang der Ausgleichskasse abgegeben worden (vgl. Eingangsstempel mit dem Vermerk "Zug/Empfang"). Die Kopie des an die Gemeindever- waltung B.________ adressierten Kuverts ohne Poststempel (AK-act. 1 S. 7) sei Teil die- ser am Empfang abgegebenen Unterlagen gewesen. Die Ausgleichskasse habe die Ge- meinde B.________ am 25. August 2022 über den verspäteten Eingang des Antrags in- formiert. Bei der Gemeinde B.________ sei der Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 nie eingegangen (vgl. act. 7). 4.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer die rechtzeitige Ausübung eines fristgebun- denen, verwirkungsbedrohten Rechts, wie das beim Anspruch auf Prämienverbilligung der Fall ist, geltend macht, hat hierfür den vollen Beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast liegt mithin beim Gesuchsteller. 6 Urteil S 2022 143 Kommt eine Behörde aber z.B. ihrer Aktenführungspflicht nicht nach, so hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht der Gesuchsteller zu tragen (vgl. BGE 124 V 372 E. 3). Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Gemeinde B.________ und/oder die Aus- gleichskasse Zug ihre Aktenführungspflicht verletzt hätten. Aufgrund der Auskunft der Gemeinde B.________ ist davon auszugehen, dass das Gesuch um individuelle Prämien- verbilligung nie bei ihr eingetroffen ist. Sie konnte oder musste daher auch keine Akten führen, welche eine rechtzeitige Postaufgabe des Gesuchs bestätigen könnten. Die Be- schwerdegegnerin ist sodann ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen, indem sie den Eingang des Gesuchs auf IPV wie auch der eingereichten Akten am Empfang am 23. Au- gust 2022 inklusive Eingangsdatum dokumentierte (vgl. AK-act. 1 S. 1 und 5). Es obliegt somit nicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nachzuweisen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nicht fristgerecht eingereicht wurde, sondern es ist die Pflicht des Gesuchstellers, die fristgerechte Postaufgabe in rechtsgenüglicher Weise zu beweisen. Aus Sicht eines juristischen Laien mag diese Regelung schwer nachvollziehbar, ja gar stossend sein. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Ausgleichskassen jedes Jahr eine grosse Zahl von Gesuchen innert nützlicher Frist zu bearbeiten haben, weshalb sie auf rechtzeitig eingereichte korrekt ausgefüllte Formulare angewiesen sind. 4.3 Diesen Nachweis der Rechtzeitigkeit erbringt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich geltend macht, das Gesuch am 29. März 2022 im Beisein von seinem Treuhän- der, welcher dies bestätigen könne, ausgefüllt und in den Briefkasten in B.________ ge- worfen zu haben. Der dargelegte Sachverhalt spricht klar gegen diese Darstellung. Der Beschwerdeführer beteuert, er habe das Gesuch um IPV einen Monat vor Ende der Frist (am 29. März 2022) in einen Briefkasten in B.________, adressiert an die Gemeinde B.________, eingeworfen (vgl. act. 1 und AK-act. 3 S. 1 und 4). Zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sein Gesuch um IPV fristgerecht bei der Gemeinde eintreffen würde, hat er es doch bereits einen Monat vor Ablauf der gesetz- lichen Frist eingeworfen. Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass es etwas seltsam anmutet, wenn er unter diesen Umständen vom Kuvert der Eingabe eine Kopie gemacht und sein Treuhänder ihn zum Briefkasten begleitet haben soll, obwohl sich letzte- res natürlich auch zufällig so zugetragen haben könnte. Wäre dies jedoch der Fall gewe- sen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Seite mit dem Hinweis auf den Treuhänder als Zeuge (vgl. AK-act. 1 S. 3) bereits mit dem Gesuch eingereicht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer noch gar nicht wissen, dass die Einhaltung der Frist ein Problem darstellen würde, musste er doch noch immer davon ausgehen, dass seine ein Monat vor Fristende in den Briefkasten gelegte Eingabe ordnungsgemäss an- 7 Urteil S 2022 143 kommen würde. Angesichts des von ihm betriebenen Aufwandes stellte sich sodann die Frage, weshalb nicht ein Versand per Einschreiben oder mit A-Post Plus gewählt wurde, stellen diese doch einen relativ sicheren und einfachen Versandnachweis dar. Der Be- schwerdeführer macht sodann auch nicht geltend, er habe diese Beilagen (AK-act. 1 S. 3 und 7) zu einem späteren Zeitpunkt bei der Gemeinde oder der Beschwerdegegnerin ein- gereicht. Ginge man sodann davon aus, das Gesuch des Beschwerdeführers wäre ord- nungsgemäss und fristgerecht bei der Gemeinde angekommen, ist es nicht glaubhaft, dass das Gesuch ohne Hinweis der Gemeinde, ohne Bestätigung der Angaben auf Seite 2 des Gesuchs oder auch ohne Beilage eines Kuverts mit Poststempel bei der Beschwerde- gegnerin am 23. August 2022 in den Briefkasten gelegt worden ist und zufälligerweise je- mand am gleichen Tag auch die weiteren Akten (vgl. AK-act. 1 S. 3–7) am Empfang ab- gegeben hat. Es muss daher mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass das Gesuch nicht bzw. sicherlich nicht fristgerecht bei der Gemeinde eingereicht wurde, sondern erst im August 2022 direkt bei der Ausgleichskasse. 4.4 Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müs- sen ebenfalls nicht beachtet werden. Gilt ein Beweis als anderweitig bereits erbracht, muss Beweisanträgen in rechtmässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung ebenfalls nicht stattzugeben werden (BGE 122 V 162 E. 1d). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer keine Erklärungen oder Umstände vor, welche die obgenannten Sachverhaltselemente zu erklären vermögen. Unter diesen Umständen wür- de auch eine Bestätigung des Treuhänders betreffend Briefkasteneinwurf nicht genügen, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Es kann daher in antizipierter Beweis- würdigung auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden. 4.5 Da der Beschwerdeführer vorliegend keinen Beweis für die rechtzeitige Gesuch- seinreichung erbringen kann, trägt er als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislo- sigkeit. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antrag auf Prämienverbilligung nicht rechtzeitig eingereicht wurde, womit der Anspruch verwirkt ist. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes haben sich Verwaltung und Gericht an die in § 11 IPVG festgesetzten Fristen zu halten, weshalb trotz Verständnis für die Si- tuation des Beschwerdeführers keine Ausnahme gemacht werden kann. 8 Urteil S 2022 143 4.6 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend eine Wiederherstel- lung der in § 11 IPVG statuierten Verwirkungsfrist nicht geprüft werden muss, weil der Be- schwerdeführer gar nicht geltend macht, unverschuldeterweise von einem Handeln innert Frist abgehalten worden zu sein (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG; BGS 162.1]). Ein solches Hindernis ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frist zur Einreichung des Antrages verwirkt ist und der Beschwerdeführer daher für das Jahr 2022 keinen Anspruch auf Prä- mienverbilligung hat. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  7. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenrege- lung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner al- ten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberi- sches Versehen anzunehmen, erscheine es doch als stossend, dem unterliegenden Be- schwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen. Somit wer- den dem Beschwerdeführer vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteienschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen. 9 Urteil S 2022 143 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden keine Kosten erhoben.
  10. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  12. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 27. März 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Prämienverbilligung) S 2022 143

2 Urteil S 2022 143 A. Am 23. August 2022 (vgl. Eingangsstempel auf AK-act. 1 S. 1) ging bei der Aus- gleichskasse Zug ein Gesuch von A.________, Jahrgang 1967, um Gewährung der indivi- duellen Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPV) für das Jahr 2022, da- tiert vom 29. März 2022, ein. Die durch die Gemeindestelle auszufüllenden Angaben wa- ren im eingereichten Gesuch nicht ausgefüllt (vgl. AK-act. 1 S. 2). Gleichentags wurden am Empfang der Ausgleichskasse Zug (vgl. Eingangsstempel Empfang auf AK-act. 1 S. 5) Akten betreffend das Gesuch abgegeben. Teil dieser abgegebenen Beilagen war eine Ko- pie eines an die Gemeindeverwaltung B.________ adressierten Kuverts ohne Poststempel (vgl. AK-act. 1 S. 7). Mit Verfügung vom 7. September 2022 verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf IPV mit der Begründung, das Gesuch sei nicht innert der gesetzlichen Frist bis zum 30. April 2022 eingereicht worden (AK-act. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 21. September 2022 Einsprache und machte im Wesentlichen gel- tend, er habe den Antrag auf Prämienverbilligung am 29. März 2022 fristgerecht in Anwe- senheit seines Treuhänders in den Postbriefkasten eingeworfen (AK-act. 3). Mit Einspra- cheentscheid vom 11. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK- act. 5). B. Mit Eingabe vom 9. November 2022 (Datum des Poststempels 11. November

2022) reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2022 sowie die Be- fragung des angebotenen Zeugen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 forderte das Verwaltungsgericht die Be- schwerdegegnerin dazu auf, den Sachverhalt nochmals genauer zu erläutern (act. 5). E. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 den Sachverhalt genauer aus (act. 7). Diese Stellungnahme wurde sodann dem Beschwerde- führer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Eingaben mehr ein.

3 Urteil S 2022 143 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwend- barkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versi- cherte Person – Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialver- sicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Ge- sundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung. 2. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 11. November 2022 (Poststempel) ein- gereichte Beschwerde ist innerhalb der Frist erhoben worden. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in B.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf IPV – ausser Zweifel. Der Be- schwerdeführer ist vom Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob sein Prämienverbilligungsgesuch zu Recht nicht behandelt bzw. aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde enthält zudem einen sinngemässen Antrag sowie eine Begründung und entspricht den wenigen an eine Laien- beschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Ge- meindestellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei ge-

4 Urteil S 2022 143 meinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steu- erwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche An- spruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Ein- zelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis ver- längert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend ge- macht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG). 3.2 Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Jedes Jahr sind von den Organen der Ausgleichskasse eine grosse Zahl von Gesuchen zu überprüfen. Um dies mit einem mög- lichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen An- spruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die An- meldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Ge- setzes wegen verwirkt sind (vgl. VGer ZG S 1999 31 vom 29. Juli 1999 E. 2b und dortige Hinweise). Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt, sind sie für die rechtsan- wendenden Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selber unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich und die Ver- wirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Wie bereits oben erwähnt, gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, der dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zu- gelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, Rz. 782). 4. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob das Prämienverbilligungsgesuch des Be- schwerdeführers zu Recht von der Beschwerdegegnerin aus Gründen der Verwirkung ab- gewiesen wurde.

5 Urteil S 2022 143 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit, dass die Anmeldung auf Prämien- verbilligung bei der vorliegend zuständigen Gemeinde B.________ bis zum 30. April 2022 nicht eingegangen sei. Eine Rückfrage habe bestätigt, dass der Antrag nicht auf der Kon- trollliste erfasst worden sei. Der Ausgleichskasse liege nur eine Kopie des Antragsformu- lars mit Eingangsstempel vom 23. August 2022 vor. Somit gelinge der Nachweis nicht, dass die Anmeldung innert der gesetzlichen Frist bis zum 30. April 2022 erfolgt sei (vgl. AK-act. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe das Gesuch um Prämienverbilligung fristgerecht am 29. März 2022 in Anwesenheit seines Treuhänders, C.________, ausge- füllt und in den Briefkasten in 40 m Entfernung des Büros des Treuhänders in B.________ eingeworfen. Sein Treuhänder sei jederzeit bereit, seine Anwesenheit als Zeuge zu bestätigen (vgl. act. 1). Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die Beschwerdegegnerin zum Sachverhalt, der An- trag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei bei der Ausgleichskasse am 23. August 2022 (vgl. Eingangsstempel) eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag in den Briefkasten der Ausgleichskasse eingeworfen worden sei. Denn eine Abgabe am Schalter wäre mit einem entsprechenden Vermerk "Empfang" quittiert worden. Wäre der Antrag per Post eingegangen, wäre ein mit dem Poststempel versehenes und an die Aus- gleichskasse adressiertes Kuvert vorhanden. Die Beilagen (AK-act. 1 S. 3–7) seien am

23. August 2022 hingegen am Empfang der Ausgleichskasse abgegeben worden (vgl. Eingangsstempel mit dem Vermerk "Zug/Empfang"). Die Kopie des an die Gemeindever- waltung B.________ adressierten Kuverts ohne Poststempel (AK-act. 1 S. 7) sei Teil die- ser am Empfang abgegebenen Unterlagen gewesen. Die Ausgleichskasse habe die Ge- meinde B.________ am 25. August 2022 über den verspäteten Eingang des Antrags in- formiert. Bei der Gemeinde B.________ sei der Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 nie eingegangen (vgl. act. 7). 4.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer die rechtzeitige Ausübung eines fristgebun- denen, verwirkungsbedrohten Rechts, wie das beim Anspruch auf Prämienverbilligung der Fall ist, geltend macht, hat hierfür den vollen Beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast liegt mithin beim Gesuchsteller.

6 Urteil S 2022 143 Kommt eine Behörde aber z.B. ihrer Aktenführungspflicht nicht nach, so hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht der Gesuchsteller zu tragen (vgl. BGE 124 V 372 E. 3). Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Gemeinde B.________ und/oder die Aus- gleichskasse Zug ihre Aktenführungspflicht verletzt hätten. Aufgrund der Auskunft der Gemeinde B.________ ist davon auszugehen, dass das Gesuch um individuelle Prämien- verbilligung nie bei ihr eingetroffen ist. Sie konnte oder musste daher auch keine Akten führen, welche eine rechtzeitige Postaufgabe des Gesuchs bestätigen könnten. Die Be- schwerdegegnerin ist sodann ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen, indem sie den Eingang des Gesuchs auf IPV wie auch der eingereichten Akten am Empfang am 23. Au- gust 2022 inklusive Eingangsdatum dokumentierte (vgl. AK-act. 1 S. 1 und 5). Es obliegt somit nicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nachzuweisen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nicht fristgerecht eingereicht wurde, sondern es ist die Pflicht des Gesuchstellers, die fristgerechte Postaufgabe in rechtsgenüglicher Weise zu beweisen. Aus Sicht eines juristischen Laien mag diese Regelung schwer nachvollziehbar, ja gar stossend sein. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Ausgleichskassen jedes Jahr eine grosse Zahl von Gesuchen innert nützlicher Frist zu bearbeiten haben, weshalb sie auf rechtzeitig eingereichte korrekt ausgefüllte Formulare angewiesen sind. 4.3 Diesen Nachweis der Rechtzeitigkeit erbringt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich geltend macht, das Gesuch am 29. März 2022 im Beisein von seinem Treuhän- der, welcher dies bestätigen könne, ausgefüllt und in den Briefkasten in B.________ ge- worfen zu haben. Der dargelegte Sachverhalt spricht klar gegen diese Darstellung. Der Beschwerdeführer beteuert, er habe das Gesuch um IPV einen Monat vor Ende der Frist (am 29. März 2022) in einen Briefkasten in B.________, adressiert an die Gemeinde B.________, eingeworfen (vgl. act. 1 und AK-act. 3 S. 1 und 4). Zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sein Gesuch um IPV fristgerecht bei der Gemeinde eintreffen würde, hat er es doch bereits einen Monat vor Ablauf der gesetz- lichen Frist eingeworfen. Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass es etwas seltsam anmutet, wenn er unter diesen Umständen vom Kuvert der Eingabe eine Kopie gemacht und sein Treuhänder ihn zum Briefkasten begleitet haben soll, obwohl sich letzte- res natürlich auch zufällig so zugetragen haben könnte. Wäre dies jedoch der Fall gewe- sen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Seite mit dem Hinweis auf den Treuhänder als Zeuge (vgl. AK-act. 1 S. 3) bereits mit dem Gesuch eingereicht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer noch gar nicht wissen, dass die Einhaltung der Frist ein Problem darstellen würde, musste er doch noch immer davon ausgehen, dass seine ein Monat vor Fristende in den Briefkasten gelegte Eingabe ordnungsgemäss an-

7 Urteil S 2022 143 kommen würde. Angesichts des von ihm betriebenen Aufwandes stellte sich sodann die Frage, weshalb nicht ein Versand per Einschreiben oder mit A-Post Plus gewählt wurde, stellen diese doch einen relativ sicheren und einfachen Versandnachweis dar. Der Be- schwerdeführer macht sodann auch nicht geltend, er habe diese Beilagen (AK-act. 1 S. 3 und 7) zu einem späteren Zeitpunkt bei der Gemeinde oder der Beschwerdegegnerin ein- gereicht. Ginge man sodann davon aus, das Gesuch des Beschwerdeführers wäre ord- nungsgemäss und fristgerecht bei der Gemeinde angekommen, ist es nicht glaubhaft, dass das Gesuch ohne Hinweis der Gemeinde, ohne Bestätigung der Angaben auf Seite 2 des Gesuchs oder auch ohne Beilage eines Kuverts mit Poststempel bei der Beschwerde- gegnerin am 23. August 2022 in den Briefkasten gelegt worden ist und zufälligerweise je- mand am gleichen Tag auch die weiteren Akten (vgl. AK-act. 1 S. 3–7) am Empfang ab- gegeben hat. Es muss daher mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass das Gesuch nicht bzw. sicherlich nicht fristgerecht bei der Gemeinde eingereicht wurde, sondern erst im August 2022 direkt bei der Ausgleichskasse. 4.4 Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müs- sen ebenfalls nicht beachtet werden. Gilt ein Beweis als anderweitig bereits erbracht, muss Beweisanträgen in rechtmässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung ebenfalls nicht stattzugeben werden (BGE 122 V 162 E. 1d). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer keine Erklärungen oder Umstände vor, welche die obgenannten Sachverhaltselemente zu erklären vermögen. Unter diesen Umständen wür- de auch eine Bestätigung des Treuhänders betreffend Briefkasteneinwurf nicht genügen, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Es kann daher in antizipierter Beweis- würdigung auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden. 4.5 Da der Beschwerdeführer vorliegend keinen Beweis für die rechtzeitige Gesuch- seinreichung erbringen kann, trägt er als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislo- sigkeit. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antrag auf Prämienverbilligung nicht rechtzeitig eingereicht wurde, womit der Anspruch verwirkt ist. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes haben sich Verwaltung und Gericht an die in § 11 IPVG festgesetzten Fristen zu halten, weshalb trotz Verständnis für die Si- tuation des Beschwerdeführers keine Ausnahme gemacht werden kann.

8 Urteil S 2022 143 4.6 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend eine Wiederherstel- lung der in § 11 IPVG statuierten Verwirkungsfrist nicht geprüft werden muss, weil der Be- schwerdeführer gar nicht geltend macht, unverschuldeterweise von einem Handeln innert Frist abgehalten worden zu sein (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG; BGS 162.1]). Ein solches Hindernis ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frist zur Einreichung des Antrages verwirkt ist und der Beschwerdeführer daher für das Jahr 2022 keinen Anspruch auf Prä- mienverbilligung hat. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenrege- lung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner al- ten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberi- sches Versehen anzunehmen, erscheine es doch als stossend, dem unterliegenden Be- schwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen. Somit wer- den dem Beschwerdeführer vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteienschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen.

9 Urteil S 2022 143 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. März 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am