Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) — Beschwerde
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 131 A. Die C.________ gmbh wurde im xx.2006 im Kanton Zug erstmals ins Handelsre- gister eingetragen und war in der Folge der Ausgleichskasse Zug angeschlossen (AK- act. 1 f.). Seit xx.2009 betrieb die Gesellschaft auch eine Filiale in Zürich (AK-act. 29 f.). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2012 wurde die C.________ gmbh aufgelöst (AK-act. 92 S. 7). Sämtliche Mitarbeiter wurden per xx.xx.2013 durch die D.________ GmbH übernommen (AK-act. 62). Am xx.xx.2015 wurde die C.________ gmbh im Handelsregister gelöscht (AK-act. 73). Aufgrund einer Anfrage einer ehemaligen Arbeitnehmerin erhielt die Ausgleichskasse Zug im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 Kenntnis davon, dass die C.________ gmbh für die bei der Filiale in Zürich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2012 keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hatte (AK- act. 74 ff.). Angesichts dessen erliess sie am 19. Mai 2021 gegenüber A.________ als ehemaliger Geschäftsführer der C.________ gmbh eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 25'084.55 für die im Jahr 2012 entgangenen Beiträge (AK-act. 85). Die da- gegen erhobene Einsprache (AK-act. 91) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent- scheid vom 16. September 2022 ab (AK-act. 96 und Bf-act. 2). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Oktober 2022 liess A.________ be- antragen, der Einspracheentscheid vom 16. September 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach versehentlich falscher Lohndeklaration an die unzuständige Ausgleichskasse der SVA Zürich habe die C.________ gmbh infolge unterbliebener Weiterleitung nach Art. 30 ATSG keine Beitragsrechnung und auch keine schriftliche Mahnung erhalten. Somit sei sie gar nicht in der Lage gewesen, die Beitragsleistung zu erfüllen. Zudem sei im Rahmen der Liquidation eine Schlusskontrolle durch die Revisionsstelle der Ausgleichskasse für die Lohnbuchhaltung 2012 erfolgt. Für das Jahr 2012 seien im Revisionsbericht keinerlei Be- anstandungen festgehalten worden. Es würden somit ausserordentliche Umstände vorlie- gen, welche das Verschulden lediglich als leichte Fahrlässigkeit erscheinen liessen. Darü- ber hinaus wirft der Beschwerdeführer den beiden beteiligten Ausgleichskassen eine gro- be Pflichtverletzung vor, wodurch der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei bzw. eventualiter die Ersatzpflicht ermessensweise herabgesetzt werden müsse (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'300.– wurde fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
E. 3 Urteil S 2022 131 D. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit- gebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozial- versicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für ent- gangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für Beiträge der Familienaus- gleichskasse (FAK-Beiträge) das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Ge- sellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Or- gans (vgl. auch BGE 109 V 97). Die C.________ gmbh hatte ihren Sitz in E.________, ZG. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwer- de örtlich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 16. September 2022; dieser ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
19. September 2022 zu. Folglich erweist sich die am 18. Oktober 2022 verfasste und glei- chentags der Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30- tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichte- ter durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderung- en, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob- fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften sub- sidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation be- fassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführer fungierte ab Gesellschaftsgründung im xx.2006 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ gmbh. Damit gilt seine formelle Organstellung für die gesamte Zeit ab Eintragung im Handelsregister als erstellt, was denn auch nicht bestritten wird.
E. 3.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a; 121 III 382 E. 3bb). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156) oder wenn ihre Entrich- tung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b; 168 E. 2a; 112 V 156 E. 2; 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b).
E. 3.2.2 Am 1. Januar 2020 sind die geänderten Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verjährung in Kraft getreten. Gleichzeitig erhielt die Verjährungsbestimmung von Art. 52 Abs. 3 AHVG eine neue Fassung. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezem- ber 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahren nach Eintritt des Schadens. Die auf 1. Januar 2020 in Kraft getretene Be- stimmung von Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch nach den
E. 3.2.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder ent- richtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Vorliegend geht es um nicht bezahlte Beiträge für das Jahr 2012. Somit ist die Verwirkung der Beitragsforderung am 31. Dezember 2017 eingetreten. Falls ein Schaden bejaht werden muss, ist er eben- falls zu diesem Zeitpunkt eingetreten (vgl. E. 3.2.1 vorstehend). Damit begann die Ver- jährungsfrist nach aArt. 52 Abs. 3 AHVG zu laufen. Da somit der hier zu beurteilende Sachverhalt zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des revidierten Art. 52 Abs. 3 AHVG per
1. Januar 2020 noch nicht verjährt war, kommt vorliegend das neue Recht, mithin die län- gere Verjährungsfrist von drei (relative) bzw. zehn Jahren (absolute; Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 OR) zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin hat den Schadenersatzan- spruch mit Verfügung vom 19. Mai 2021 geltend gemacht. Damit wurde die absolute Ver- jährungsfrist von zehn Jahren eingehalten. Nichts anderes hat auch in Bezug auf die rela- tive Frist von drei Jahren ab Schadenskenntnis zu gelten, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 Kenntnis davon er- hielt, dass die C.________ gmbh für die bei der Filiale in Zürich beschäftigten Arbeitneh- mer im Jahr 2012 keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hatte (AK-act. 74 ff.).
E. 4 Urteil S 2022 131 2. Vorliegend ist Anfechtungs- und zugleich Streitgegenstand die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, welche die ehemalige C.________ gmbh nicht bezahlt hat. 3.
E. 4.1 Die Schadenersatzpflicht setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Aus- gleichskasse voraus. Dieser besteht darin, dass der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veran- lagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb).
E. 4.2 Die Ausgleichskasse macht insgesamt eine Schadenssumme von Fr. 25'084.55 geltend. Dabei geht es um unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge für das Jahr 2012. Die ein- zelnen Schadenspositionen werden in der der Verfügung vom 19. Mai 2021 enthaltenen Forderungszusammenstellung detailliert aufgelistet. Der geltend gemachte Schaden ist in- sofern nachvollziehbar. Für eine falsche Berechnung finden sich keine offenkundigen An- haltspunkte, weshalb von einem Schaden in dieser Höhe auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder den Schaden an sich noch dessen Höhe bestreitet. 5.
E. 5 Urteil S 2022 131 Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen verjährt. Die hierzu einschlägige Norm gemäss Art. 60 Abs. 1 OR bestimmt, dass der Anspruch auf Schadenersatz mit Ab- lauf von drei Jahren verjährt von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Weder das AHVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung zu Art. 52 Abs. 3 AHVG. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner überg- angsrechtlicher Grundsätze entscheidet (BGE 104 Ib 87 E. 2b). Nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen) sind die Verjährungs- oder Verwirkungs- bestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Mit diesem Grundsatz stimmt Rz 8060.1 der Weglei- tung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) überein, welche die neue Bestimmung des Art. 52 Abs. 3 AHVG für diejenigen Schadenersatzansprüche für an- wendbar erklärt, die am 1. Januar 2020 noch nicht verjährt waren.
E. 5.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeit- nehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nicht- erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a).
E. 5.2 Fakt ist, dass sich seit dem xx.xx.2009 in Zürich eine Zweigniederlassung der C.________ gmbh befand (vgl. AK-act. 29 f.). Zweigniederlassungen sind grundsätzlich der Ausgleichskasse des Hauptsitzes anzuschliessen (Art. 117 Abs. 3 erster Satz AHVV). Was die Familienzulagen anbelangt, unterstehen sie derjenigen Ordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Bei
E. 6 Urteil S 2022 131 4.
E. 6.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Wei- teres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Geset- zes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausge- setzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschulden- smassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszah- lungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermu- tung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die
E. 6.2 Wie bereits festgestellt, hat die C.________ gmbh für das Jahr 2012 eine Lohn- summe von insgesamt Fr. 672'359.80 deklariert, jedoch lediglich einen Teil der darauf an- fallenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert. Während auf der Lohn- summe von Fr. 529'964.80 Beiträge bezahlt wurden, blieben die Beiträge auf der gegenü- ber der Ausgleichskasse der SVA Zürich gemeldeten Löhne von Fr. 142'395.– unbezahlt. Als Geschäftsführer der C.________ gmbh hätte der Beschwerdeführer besorgt sein müs- sen, dass auf sämtlichen gemeldeten Löhne Beiträge abgerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der C.________ gmbh um eine Gesellschaft mit einer einfachen Verwaltungsstruktur handelte. Bei derart überschaubaren Verhältnissen muss vom Be- schwerdeführer als damals einziger Geschäftsführer der C.________ gmbh verlangt wer- den, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat, wozu auch die Abrechnung mit den Sozialversicherungen gehört. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei gar nicht in der Lage gewesen, die Beitragsleistung zu erfüllen, da die Ausgleichskasse Zug infolge unterbliebener Weiterleitung der Lohndeklaration durch die Ausgleichskasse der SVA Zürich i.S.v. Art. 30 ATSG keine Beitragsrechnung und kei- ne Mahnung erlassen habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Be- schwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzah- lungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig sind. Vielmehr entstehen die Bei- tragsforderungen ex lege im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; BGE 110 V 225 E. 3a) und werden fällig mit dem Ablauf der Zahlungsperiode, für welche
E. 7 Urteil S 2022 131 der Ausgleichskasse der SVA Zürich wurden dementsprechend nur die FAK-Beiträge und nur für jene Personen, die in der Zweigniederlassung im Kanton Zürich beschäftigt waren, erhoben, während die anderen Lohnbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, VK) sowohl der am Haupt- sitz als auch der in der Filiale in Zürich beschäftigten Arbeitnehmer weiterhin mit der Aus- gleichskasse Zug abzurechnen waren. Darin sind sich die Parteien einig. Für das Jahr 2011 erfolgte die Lohndeklaration denn auch korrekt. Die C.________ gmbh reichte die Jahresabrechnung 2011, auf welcher sowohl die am Hauptsitz als auch die an der Zweig- niederlassung beschäftigten Arbeitnehmer aufgeführt waren und die eine AHV-pflichtige Lohnsumme von gesamthaft Fr. 620'215.62 auswies, am 24. Februar 2012 bei der Aus- gleichskasse Zug ein (vgl. AK-act. 51). Für das Jahr 2012 erfolgten hingegen zwei Lohn- deklarationen, eine über Fr. 529'964.80 an die Ausgleichskasse Zug (vgl. AK-act. 63) und betreffend die drei in der Filiale in Zürich beschäftigten Arbeitnehmerinnen eine über Fr. 142'395.– an die Ausgleichskasse der SVA Zürich (vgl. AK-act. 76 S. 3 f.). Mangels Zuständigkeit fand durch die Ausgleichskasse der SVA Zürich keine Verarbeitung dieser Lohndeklaration statt (vgl. AK-act. 78). Entsprechend erfolgte auch keine Beitragsrech- nung für die bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich deklarierten Löhne und die Beiträge auf der Lohnsumme von Fr. 142'395.– blieben unbezahlt. Somit liegt ein Verstoss gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AHVV und somit ein widerrechtliches Verhalten vor. 6. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber- pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
E. 8 Urteil S 2022 131 Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder des- sen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Ab- klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Or- gane nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfälli- ge Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe.
E. 9 Urteil S 2022 131 die Beiträge geschuldet sind (Art. 34 AHVV; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitrags- wesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 258). Als formelles Organ hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass die Beitragsforderungen zeitgleich mit den Lohn- zahlungen entstehen. Daraus folgt, dass er auch dann für die Bezahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge hätte besorgt sein müssen, wenn für einen Teil der Beiträge keine Rechnungsstellung oder Mahnung durch die Ausgleichskasse erfolgte. Aus dem gleichen Grund geht es auch nicht an, aufgrund der Feststellungen im Bericht über die Ar- beitgeberkontrolle vom 19. Juni 2013 (AK-act. 69) – keine Beanstandungen für das Jahr 2012 – den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung als formelles Organ der C.________ gmbh zu befreien. Aufgrund der vom Beschwerdeführer zu erwartender Sorg- falt hätte ihm denn auch auffallen müssen, dass für die im Jahr 2012 gegenüber der Aus- gleichskasse der SVA Zürich gemeldete Lohnsumme von immerhin Fr. 142'395.– keine Beitragsrechnung erfolgte. Bei allfälligen Unklarheiten darüber hätte er bei der Ausgleichs- kasse der SVA Zürich oder der Ausgleichskasse Zug nachfragen müssen, weshalb dies- bezüglich keine Beiträge in Rechnung gestellt wurden. Indem der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 auf den Löhnen der im Kanton Zürich beschäftigten Arbeitnehmer keine Beiträge bezahlt hat, diese vielmehr – ohne die Ausgleichskassen darauf aufmerksam zu machen – trotz bekannten Zahlungsperioden in Vergessenheit geraten liess, hat er zumin- dest grobfahrlässig gehandelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nur ein Teil der für das Jahr 2012 gesamthaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieb. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, kann aus der Bezahlung ei- nes grossen Teils der ausstehenden Beiträge als Erfüllung der gesetzlichen Pflicht keine Rechtfertigung für die Nichtbezahlung noch ausstehender Beiträge abgeleitet werden. 7. Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der ver- antwortlichen Person muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach ständiger Praxis gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, ei- nen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 119 V 401 E. 4a). Vorlie- gend ist ein Kausalzusammenhang zwischen der grobfahrlässigen Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG und dem Eintritt des Schadens gegeben. Hätte der Beschwerdefüh- rer die Ausgleichskasse darauf aufmerksam gemacht, dass für die im Jahr 2012 bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich deklarierten Löhne keine Beiträge in Rechnung gestellt wurden und diese in der Folge bezahlt, wäre die Beitragsverwirkung nicht eingetreten.
E. 10 Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müs- sen ebenfalls nicht beachtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Gilt ein Beweis als anderwei- tig bereits erbracht, muss Beweisanträgen in rechtmässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattgegeben werden (vgl. EVG-Urteil H 30/06 vom 19. Juli 2006 E. 4.4.3).
E. 11 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 2'300.– angemessen erscheint. Eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
E. 12 Urteil S 2022 131 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'300.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 5. Februar 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2022 131
2 Urteil S 2022 131 A. Die C.________ gmbh wurde im xx.2006 im Kanton Zug erstmals ins Handelsre- gister eingetragen und war in der Folge der Ausgleichskasse Zug angeschlossen (AK- act. 1 f.). Seit xx.2009 betrieb die Gesellschaft auch eine Filiale in Zürich (AK-act. 29 f.). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2012 wurde die C.________ gmbh aufgelöst (AK-act. 92 S. 7). Sämtliche Mitarbeiter wurden per xx.xx.2013 durch die D.________ GmbH übernommen (AK-act. 62). Am xx.xx.2015 wurde die C.________ gmbh im Handelsregister gelöscht (AK-act. 73). Aufgrund einer Anfrage einer ehemaligen Arbeitnehmerin erhielt die Ausgleichskasse Zug im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 Kenntnis davon, dass die C.________ gmbh für die bei der Filiale in Zürich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2012 keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hatte (AK- act. 74 ff.). Angesichts dessen erliess sie am 19. Mai 2021 gegenüber A.________ als ehemaliger Geschäftsführer der C.________ gmbh eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 25'084.55 für die im Jahr 2012 entgangenen Beiträge (AK-act. 85). Die da- gegen erhobene Einsprache (AK-act. 91) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent- scheid vom 16. September 2022 ab (AK-act. 96 und Bf-act. 2). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Oktober 2022 liess A.________ be- antragen, der Einspracheentscheid vom 16. September 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach versehentlich falscher Lohndeklaration an die unzuständige Ausgleichskasse der SVA Zürich habe die C.________ gmbh infolge unterbliebener Weiterleitung nach Art. 30 ATSG keine Beitragsrechnung und auch keine schriftliche Mahnung erhalten. Somit sei sie gar nicht in der Lage gewesen, die Beitragsleistung zu erfüllen. Zudem sei im Rahmen der Liquidation eine Schlusskontrolle durch die Revisionsstelle der Ausgleichskasse für die Lohnbuchhaltung 2012 erfolgt. Für das Jahr 2012 seien im Revisionsbericht keinerlei Be- anstandungen festgehalten worden. Es würden somit ausserordentliche Umstände vorlie- gen, welche das Verschulden lediglich als leichte Fahrlässigkeit erscheinen liessen. Darü- ber hinaus wirft der Beschwerdeführer den beiden beteiligten Ausgleichskassen eine gro- be Pflichtverletzung vor, wodurch der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei bzw. eventualiter die Ersatzpflicht ermessensweise herabgesetzt werden müsse (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'300.– wurde fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
3 Urteil S 2022 131 D. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit- gebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozial- versicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für ent- gangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für Beiträge der Familienaus- gleichskasse (FAK-Beiträge) das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Ge- sellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Or- gans (vgl. auch BGE 109 V 97). Die C.________ gmbh hatte ihren Sitz in E.________, ZG. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwer- de örtlich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 16. September 2022; dieser ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
19. September 2022 zu. Folglich erweist sich die am 18. Oktober 2022 verfasste und glei- chentags der Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30- tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichte- ter durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderung- en, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
4 Urteil S 2022 131 2. Vorliegend ist Anfechtungs- und zugleich Streitgegenstand die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, welche die ehemalige C.________ gmbh nicht bezahlt hat. 3. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob- fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften sub- sidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation be- fassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführer fungierte ab Gesellschaftsgründung im xx.2006 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ gmbh. Damit gilt seine formelle Organstellung für die gesamte Zeit ab Eintragung im Handelsregister als erstellt, was denn auch nicht bestritten wird. 3.2 3.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a; 121 III 382 E. 3bb). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156) oder wenn ihre Entrich- tung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b; 168 E. 2a; 112 V 156 E. 2; 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b). 3.2.2 Am 1. Januar 2020 sind die geänderten Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verjährung in Kraft getreten. Gleichzeitig erhielt die Verjährungsbestimmung von Art. 52 Abs. 3 AHVG eine neue Fassung. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezem- ber 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahren nach Eintritt des Schadens. Die auf 1. Januar 2020 in Kraft getretene Be- stimmung von Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch nach den
5 Urteil S 2022 131 Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen verjährt. Die hierzu einschlägige Norm gemäss Art. 60 Abs. 1 OR bestimmt, dass der Anspruch auf Schadenersatz mit Ab- lauf von drei Jahren verjährt von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Weder das AHVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung zu Art. 52 Abs. 3 AHVG. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner überg- angsrechtlicher Grundsätze entscheidet (BGE 104 Ib 87 E. 2b). Nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen) sind die Verjährungs- oder Verwirkungs- bestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Mit diesem Grundsatz stimmt Rz 8060.1 der Weglei- tung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) überein, welche die neue Bestimmung des Art. 52 Abs. 3 AHVG für diejenigen Schadenersatzansprüche für an- wendbar erklärt, die am 1. Januar 2020 noch nicht verjährt waren. 3.2.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder ent- richtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Vorliegend geht es um nicht bezahlte Beiträge für das Jahr 2012. Somit ist die Verwirkung der Beitragsforderung am 31. Dezember 2017 eingetreten. Falls ein Schaden bejaht werden muss, ist er eben- falls zu diesem Zeitpunkt eingetreten (vgl. E. 3.2.1 vorstehend). Damit begann die Ver- jährungsfrist nach aArt. 52 Abs. 3 AHVG zu laufen. Da somit der hier zu beurteilende Sachverhalt zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des revidierten Art. 52 Abs. 3 AHVG per
1. Januar 2020 noch nicht verjährt war, kommt vorliegend das neue Recht, mithin die län- gere Verjährungsfrist von drei (relative) bzw. zehn Jahren (absolute; Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 OR) zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin hat den Schadenersatzan- spruch mit Verfügung vom 19. Mai 2021 geltend gemacht. Damit wurde die absolute Ver- jährungsfrist von zehn Jahren eingehalten. Nichts anderes hat auch in Bezug auf die rela- tive Frist von drei Jahren ab Schadenskenntnis zu gelten, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 Kenntnis davon er- hielt, dass die C.________ gmbh für die bei der Filiale in Zürich beschäftigten Arbeitneh- mer im Jahr 2012 keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hatte (AK-act. 74 ff.).
6 Urteil S 2022 131 4. 4.1 Die Schadenersatzpflicht setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Aus- gleichskasse voraus. Dieser besteht darin, dass der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veran- lagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb). 4.2 Die Ausgleichskasse macht insgesamt eine Schadenssumme von Fr. 25'084.55 geltend. Dabei geht es um unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge für das Jahr 2012. Die ein- zelnen Schadenspositionen werden in der der Verfügung vom 19. Mai 2021 enthaltenen Forderungszusammenstellung detailliert aufgelistet. Der geltend gemachte Schaden ist in- sofern nachvollziehbar. Für eine falsche Berechnung finden sich keine offenkundigen An- haltspunkte, weshalb von einem Schaden in dieser Höhe auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder den Schaden an sich noch dessen Höhe bestreitet. 5. 5.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeit- nehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nicht- erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a). 5.2 Fakt ist, dass sich seit dem xx.xx.2009 in Zürich eine Zweigniederlassung der C.________ gmbh befand (vgl. AK-act. 29 f.). Zweigniederlassungen sind grundsätzlich der Ausgleichskasse des Hauptsitzes anzuschliessen (Art. 117 Abs. 3 erster Satz AHVV). Was die Familienzulagen anbelangt, unterstehen sie derjenigen Ordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Bei
7 Urteil S 2022 131 der Ausgleichskasse der SVA Zürich wurden dementsprechend nur die FAK-Beiträge und nur für jene Personen, die in der Zweigniederlassung im Kanton Zürich beschäftigt waren, erhoben, während die anderen Lohnbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, VK) sowohl der am Haupt- sitz als auch der in der Filiale in Zürich beschäftigten Arbeitnehmer weiterhin mit der Aus- gleichskasse Zug abzurechnen waren. Darin sind sich die Parteien einig. Für das Jahr 2011 erfolgte die Lohndeklaration denn auch korrekt. Die C.________ gmbh reichte die Jahresabrechnung 2011, auf welcher sowohl die am Hauptsitz als auch die an der Zweig- niederlassung beschäftigten Arbeitnehmer aufgeführt waren und die eine AHV-pflichtige Lohnsumme von gesamthaft Fr. 620'215.62 auswies, am 24. Februar 2012 bei der Aus- gleichskasse Zug ein (vgl. AK-act. 51). Für das Jahr 2012 erfolgten hingegen zwei Lohn- deklarationen, eine über Fr. 529'964.80 an die Ausgleichskasse Zug (vgl. AK-act. 63) und betreffend die drei in der Filiale in Zürich beschäftigten Arbeitnehmerinnen eine über Fr. 142'395.– an die Ausgleichskasse der SVA Zürich (vgl. AK-act. 76 S. 3 f.). Mangels Zuständigkeit fand durch die Ausgleichskasse der SVA Zürich keine Verarbeitung dieser Lohndeklaration statt (vgl. AK-act. 78). Entsprechend erfolgte auch keine Beitragsrech- nung für die bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich deklarierten Löhne und die Beiträge auf der Lohnsumme von Fr. 142'395.– blieben unbezahlt. Somit liegt ein Verstoss gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AHVV und somit ein widerrechtliches Verhalten vor. 6. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber- pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 6.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Wei- teres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Geset- zes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausge- setzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschulden- smassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszah- lungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermu- tung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die
8 Urteil S 2022 131 Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder des- sen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Ab- klärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Or- gane nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfälli- ge Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. 6.2 Wie bereits festgestellt, hat die C.________ gmbh für das Jahr 2012 eine Lohn- summe von insgesamt Fr. 672'359.80 deklariert, jedoch lediglich einen Teil der darauf an- fallenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert. Während auf der Lohn- summe von Fr. 529'964.80 Beiträge bezahlt wurden, blieben die Beiträge auf der gegenü- ber der Ausgleichskasse der SVA Zürich gemeldeten Löhne von Fr. 142'395.– unbezahlt. Als Geschäftsführer der C.________ gmbh hätte der Beschwerdeführer besorgt sein müs- sen, dass auf sämtlichen gemeldeten Löhne Beiträge abgerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der C.________ gmbh um eine Gesellschaft mit einer einfachen Verwaltungsstruktur handelte. Bei derart überschaubaren Verhältnissen muss vom Be- schwerdeführer als damals einziger Geschäftsführer der C.________ gmbh verlangt wer- den, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat, wozu auch die Abrechnung mit den Sozialversicherungen gehört. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei gar nicht in der Lage gewesen, die Beitragsleistung zu erfüllen, da die Ausgleichskasse Zug infolge unterbliebener Weiterleitung der Lohndeklaration durch die Ausgleichskasse der SVA Zürich i.S.v. Art. 30 ATSG keine Beitragsrechnung und kei- ne Mahnung erlassen habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Be- schwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzah- lungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig sind. Vielmehr entstehen die Bei- tragsforderungen ex lege im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; BGE 110 V 225 E. 3a) und werden fällig mit dem Ablauf der Zahlungsperiode, für welche
9 Urteil S 2022 131 die Beiträge geschuldet sind (Art. 34 AHVV; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitrags- wesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 258). Als formelles Organ hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass die Beitragsforderungen zeitgleich mit den Lohn- zahlungen entstehen. Daraus folgt, dass er auch dann für die Bezahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge hätte besorgt sein müssen, wenn für einen Teil der Beiträge keine Rechnungsstellung oder Mahnung durch die Ausgleichskasse erfolgte. Aus dem gleichen Grund geht es auch nicht an, aufgrund der Feststellungen im Bericht über die Ar- beitgeberkontrolle vom 19. Juni 2013 (AK-act. 69) – keine Beanstandungen für das Jahr 2012 – den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung als formelles Organ der C.________ gmbh zu befreien. Aufgrund der vom Beschwerdeführer zu erwartender Sorg- falt hätte ihm denn auch auffallen müssen, dass für die im Jahr 2012 gegenüber der Aus- gleichskasse der SVA Zürich gemeldete Lohnsumme von immerhin Fr. 142'395.– keine Beitragsrechnung erfolgte. Bei allfälligen Unklarheiten darüber hätte er bei der Ausgleichs- kasse der SVA Zürich oder der Ausgleichskasse Zug nachfragen müssen, weshalb dies- bezüglich keine Beiträge in Rechnung gestellt wurden. Indem der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 auf den Löhnen der im Kanton Zürich beschäftigten Arbeitnehmer keine Beiträge bezahlt hat, diese vielmehr – ohne die Ausgleichskassen darauf aufmerksam zu machen – trotz bekannten Zahlungsperioden in Vergessenheit geraten liess, hat er zumin- dest grobfahrlässig gehandelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nur ein Teil der für das Jahr 2012 gesamthaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieb. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, kann aus der Bezahlung ei- nes grossen Teils der ausstehenden Beiträge als Erfüllung der gesetzlichen Pflicht keine Rechtfertigung für die Nichtbezahlung noch ausstehender Beiträge abgeleitet werden. 7. Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der ver- antwortlichen Person muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach ständiger Praxis gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, ei- nen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 119 V 401 E. 4a). Vorlie- gend ist ein Kausalzusammenhang zwischen der grobfahrlässigen Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG und dem Eintritt des Schadens gegeben. Hätte der Beschwerdefüh- rer die Ausgleichskasse darauf aufmerksam gemacht, dass für die im Jahr 2012 bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich deklarierten Löhne keine Beiträge in Rechnung gestellt wurden und diese in der Folge bezahlt, wäre die Beitragsverwirkung nicht eingetreten.
10 Urteil S 2022 131 8. Dem Vorhalt des Mitverschuldens der Kasse ist entgegenzuhalten, dass ein Mit- verschulden die Verpflichtungen des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und - zahlung besorgt zu sein, nicht beeinflusst. Ein allfälliges Mitverschulden der Verwaltung vermag daher den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Ar- beitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen. In sinngemässer An- wendung von Art. 44 Abs. 1 OR kann die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers jedoch herabgesetzt werden, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranla- gung und des Beitragsbezuges missachtet hat, etwa durch lange Untätigkeit beim Bei- tragsinkasso (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 748 ff.). Diesbezüglich ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Pflicht zur Beitragsabrech- nung und -ablieferung von Gesetzes wegen – ohne Mitwirkung der Ausgleichskasse – entsteht (vgl. dazu auch E. 6.2 vorstehend), sodass schon deshalb nicht im Sinne des Be- schwerdeführers gesagt werden kann, die Ausgleichskasse habe es selbst zu verschul- den, wenn sie die Beiträge nicht erhalte. Dementsprechend geht es nicht an, ein Mitver- schulden der Ausgleichskasse anzunehmen und den Beschwerdeführer gestützt hierauf von seiner Verantwortung als formelles Organ der C.________ gmbh zu befreien. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass sie lediglich Beiträge auf Löhne gel- tend machen kann, von deren Bezahlung sie Kenntnis hat. Da die Beschwerdegegnerin bis im Januar 2021 keine Kenntnis von den gegenüber der Ausgleichskasse der SVA Zürich deklarierten Löhnen hatte, konnte sie diesbezüglich auch keine Beitragsrechnung erstellen sowie Inkassoschritte unternehmen. Eine Reduktion des Schadenersatzes we- gen groben Mitverschuldens der Ausgleichskasse ist deshalb nicht gerechtfertigt. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2022 zu bestätigen ist. 10. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müs- sen ebenfalls nicht beachtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Gilt ein Beweis als anderwei- tig bereits erbracht, muss Beweisanträgen in rechtmässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattgegeben werden (vgl. EVG-Urteil H 30/06 vom 19. Juli 2006 E. 4.4.3).
11 Urteil S 2022 131 Die eingereichten Belege beider Parteien unterzog das Gericht einer angemessenen Wür- digung. Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer einen Antrag auf Parteibefragung stel- len. Dass der Beschwerdeführer seine schriftlichen Angaben anlässlich einer Parteibe- fragung bestätigen würde, ist anzunehmen. Dies führt allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach dem Gesagten ist dem fraglichen Beweisantrag in rechtmässiger Anwen- dung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben. Andere Beweisabnahmen wurden nicht verlangt und solche drängen sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf. Sodann kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG vorgehalten werden. 11. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 2'300.– angemessen erscheint. Eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
12 Urteil S 2022 131 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'300.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. Februar 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am