Kammervorsitzende/r — Unentgeltliche Rechtspflege — Beschwerde
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 10 A. A.________ war im Zeitraum vom 11. Juni 2018 bis 20. März 2020, mit Unterbrüchen, über einen Personalvermittler temporär als Fassadenmonteur erwerbstätig. Per 20. März 2020 wurden die Einsätze aufgrund von Engpässen in der Materialversorgung sowie den Schwierigkeiten rund um das Coronavirus beendet (S 2021 150, BF-act. 7). A.________ meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. S 2021 150, BF-act. 2). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten aufgrund quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (S 2021 150, BF-act. 1 S. 1). Mit E-Mail vom 18. Juni 2020 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (S 2021 150, BF-act. 4). Am 14. Juli 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse Zug unter Bezugnahme auf die Verfügung des AWA vom 18. Juni 2020 die Rückforderung von bereits ausbezahlten Taggeldern betreffend die Monate März und April 2020 (S 2021 150, BF-act. 1 S. 2; S 2021 150, BF-act. 3). Gegen die Verfügung vom
18. Juni 2020 erhob der Versicherte am 6. August 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021 abgewiesen wurde (vgl. S 2021 150, BF- act. 5 Ziff. 3, 4; S 2021 150, BF-act. 6). Am 26. März 2021 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und bat darum, auf die Rückforderung zu verzichten. Das Verwaltungsgericht trat nach Erklärung des Versicherten, dass seine Eingabe als Erlassgesuch zu behandeln sei, nicht auf die erhobene Beschwerde ein und leitete das Schreiben zur Behandlung des Gesuchs an das AWA weiter (vgl. VGer ZG S 2021 45 vom
E. 3 Urteil S 2022 10 B. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 wandte sich A.________ (fortan: Beschwerdeführer) erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und erklärte sich zu verschiedenen Ausgabepositionen, so beispielsweise zu den Krankenkassenrechnungen, Heiz- und Betriebskostenabrechnung und Internet- sowie Telefonabonnementen (act. 2). C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 informierte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer, dass sein Schreiben vom 13. Januar 2022 den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genüge und insbesondere daraus nicht hervorgehe, ob er mit dem Schreiben beabsichtige, Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2021 (vgl. act 1) zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Nachfrist bis zum 28. Januar 2022 zur Nachbesserung eingeräumt (act. 3). D. Am 28. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine 13 Positionen umfassende Auflistung seiner monatlichen Ausgaben (samt dazugehörenden Belegen) ein (act. 4), worauf das Verwaltungsgericht die beiden Schreiben vom 13. und 28. Januar 2022 als Beschwerde entgegennahm. E. Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fortan: Beschwerdegegner), beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9 Abs. 3 GO VG innert 30 Tagen Beschwerde an das
E. 3.1 Der Beschwerdegegner hatte in der angefochtenen Verfügung den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit abgewiesen.
E. 3.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des
E. 3.3 Im Rahmen der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit sind Grundbeträge zu berücksichtigen, welche die Bedürfnisse für Nahrung, Kleidung, Wäsche-, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Elektrizität und Gas abdecken (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 10). Zur Ermittlung dieser Grundbeträge gibt es zwei vom Bundesgericht als zulässig anerkannte Methoden. Entsprechend seiner langjährigen Praxis stellt das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Grundbeträge auf die um den Faktor 1,2 erweiterten Grundbeträge der "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" (Kreisschreiben des Obergerichts vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug) ab. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. BGer 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.4). Ausserdem wies das Bundesgericht darauf hin, dass auch eine Ermittlung der Bedürftigkeit gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) im Rahmen von Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
E. 3.4 Der Beschwerdegegner hatte im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Mittel verfüge, um neben seinem Lebensunterhalt für sich und seine Familie auch für die Prozesskosten von Fr. 500.– aufzukommen. Im Einzelnen erwog er, dass dem Beschwerdeführer monatliche Ausgaben von Fr. 5'943.– anzurechnen seien, nämlich Fr. 3'480.– Grundbetrag für sich und seine Ehefrau sowie die beiden sich noch in Ausbildung befindlichen Kinder, Fr. 2'120.– Mietkosten, unbelegte Fahrkosten zum Arbeitsplatz von Fr. 233.– und Schulauslagen für die Kinder von Fr. 110.– . Die geltend gemachten Auslagen für die obligatorische Krankenversicherung würden nicht berücksichtigt, da diese Prämien durch die ausgerichtete Prämienverbilligung abgedeckt seien. Andererseits verfüge der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls erwerbstätig sei, über ein Nettogehalt von monatlich Fr. 7'588.–. Damit lägen die anrechenbaren Ausgaben in Höhe von Fr. 5'943.–, selbst unter Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 800.–, deutlich unter den angegebenen Einnahmen (act. 1).
E. 3.5 Die oben aufgeführte Berechnung wirkt sich in mehrfacher Hinsicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. So wurde für die Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers auf den Bruttolohn von Fr. 5'400.– gemäss Arbeitsvertrag vom
12. April 2021 abgestellt. Dies obwohl der gemäss Lohnabrechnungen ausgewiesene Bruttolohn für die Monate September, Oktober und November 2021 Fr. 5'600.– betrug. Des Weiteren wurden Fahrkosten und Schulauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 343.– als Ausgaben angerechnet, ohne dass diese zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung belegt worden wären.
E. 3.6 Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, sollte der monatliche Überschuss es der beschwerdeführenden Person ermöglichen, die Prozesskosten innert eines Jahres (weniger aufwändige Prozesse) oder zweier Jahre (aufwändigere Prozesse) zu leisten. Bei einem errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 845.– (nach Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 800.–) befindet sich der Beschwerdeführer in der Lage, den von ihm verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– ohne Weiteres aus dem Überschuss
E. 4 Urteil S 2022 10 Verwaltungsgericht geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend ist die Verfügung des Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer vom 13. Dezember 2021 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (vgl. BGer 5A_84/2008 vom
19. März 2008 E. 3.2.2). Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer befindet sich in diesem Verfahren demzufolge im Ausstand. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss elektronischer Postsendungsverfolgung am
17. Dezember 2021 zugestellt. Die am 13. Januar 2022 eingereichte und – nach Fristansetzung durch das Gericht – mit Schreiben vom 28. Januar 2022 ergänzte Beschwerde ist somit rechtzeitig und entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann. 3. Damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit.
E. 4.1 Betreffend die Positionen, welche bereits im Rahmen des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht wurden (Mietzinse, Krankenkassenprämien, Ausbildungs- und Schulkosten sowie die Kosten für den Arbeitsweg und das Abonnement des öffentlichen Verkehrs) wird auf das Gesagte in Erwägung 3.4 verwiesen. Bisher nicht beurteilt wurden somit die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten monatlichen Heiz- und Betriebskosten von Fr. 94.93, Kantons- und Gemeindesteuern von total Fr. 476.75 (entspricht Fr. 39.73 pro Monat), die Radio- und Fernsehabgabe von Fr. 23.75, sonstige Auslagen von Fr. 267.90, welche für Mobile, Festnetz und Internet anfallen sowie Fr. 26.80 monatlich als Prämie für die Mietkaution. Sämtliche dieser Auslagen lassen sich durch beigebrachte Schriftstücke belegen.
E. 4.2 Die Heiz- und Betriebskosten, als Nebenkosten des Mietverhältnisses, werden als Auslagepositionen anerkannt. Bei den im monatlichen Mietzins von Fr. 2'120.– bereits berücksichtigten Betriebs- sowie Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von Fr. 230.– handelt es sich um Akontobeiträge, weshalb die Kosten auch im Mehrbetrag von Fr. 94.93 pro Monat zu berücksichtigen sind. Laufende Steuern sind als Auslageposition anzuerkennen, sofern diese tatsächlich bezahlt werden (vgl. BGer 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält eine Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung Zug, wonach die Steuern bisher regelmässig beglichen wurden. Somit ist davon auszugehen, dass die Steuern tatsächlich bezahlt werden. Der Betrag von Fr. 39.73 pro Monat ist entsprechend anzurechnen. Demgegenüber gehen die geltend gemachten monatlichen Auslagen für Radio- und Fernsehabgaben sowie die Abonnementskosten für Mobile, Festnetz und Internet zu Lasten des Grundbetrages (vgl. Richtlinien für die
E. 5 Urteil S 2022 10 Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGer 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3 mit Hinweisen). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Entscheidend ist, ob die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGer 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3).
E. 6 Urteil S 2022 10 830.1) zulässig wäre, wenn dabei die nach der Rechtsprechung definierte Bedürftigkeit, welche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liege, respektiert werde (E. 4.4 des zitierten Urteils mit Verweis auf SVR 2007, AHV Nr. 7, S. 19 und BGer 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 4.3.1).
E. 7 Urteil S 2022 10 eines einzigen Monats zu begleichen. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. 4. In seiner Beschwerde vom 13. Januar 2022 sowie deren Ergänzung vom 28. Januar 2022 nennt der Beschwerdeführer verschiedene – teils bereits bekannte – Auslagepositionen (inkl. Beträge) und legt entsprechende Belege bei. In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob diese Auslagen im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (neu) zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, so gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es dadurch zu einer inhaltlichen Änderung der angefochtenen Verfügung kommt.
E. 8 Urteil S 2022 10 Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG" [Kreisschreiben des Obergerichts vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug], S. 2; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 307). Gleiches gilt für die Prämien der Mietkaution als nicht obligatorische Versicherung (vgl. Thomas Winkler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl. 2017, Art. 93 N 26). Somit erhöhen sich die anrechenbaren Ausgaben um Fr. 134.66 pro Monat. Aufgrund des nach wie vor hohen monatlichen Überschusses von rund Fr. 710.– kann der Beschwerdeführer daraus allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner zu Recht auf fehlende Mittellosigkeit geschlossen hat. Fehlt es bereits an der Mittellosigkeit, so ist die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht mehr zu prüfen. Die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 erfolgte somit zu Recht, weshalb die Leistung eines Kostenvorschusses im Verfahren S 2021 150 zu verlangen ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. Eine Parteienschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 9 Urteil S 2022 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat dem Gericht im Verfahren S 2021 150 bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu bezahlen, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und Einzahlungsschein), an den Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 9. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 9. März 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Vorsitzender der sozialversicherungsrechtlichen Kammer, Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Unentgeltliche Rechtspflege S 2022 10
2 Urteil S 2022 10 A. A.________ war im Zeitraum vom 11. Juni 2018 bis 20. März 2020, mit Unterbrüchen, über einen Personalvermittler temporär als Fassadenmonteur erwerbstätig. Per 20. März 2020 wurden die Einsätze aufgrund von Engpässen in der Materialversorgung sowie den Schwierigkeiten rund um das Coronavirus beendet (S 2021 150, BF-act. 7). A.________ meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. S 2021 150, BF-act. 2). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten aufgrund quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (S 2021 150, BF-act. 1 S. 1). Mit E-Mail vom 18. Juni 2020 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (S 2021 150, BF-act. 4). Am 14. Juli 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse Zug unter Bezugnahme auf die Verfügung des AWA vom 18. Juni 2020 die Rückforderung von bereits ausbezahlten Taggeldern betreffend die Monate März und April 2020 (S 2021 150, BF-act. 1 S. 2; S 2021 150, BF-act. 3). Gegen die Verfügung vom
18. Juni 2020 erhob der Versicherte am 6. August 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021 abgewiesen wurde (vgl. S 2021 150, BF- act. 5 Ziff. 3, 4; S 2021 150, BF-act. 6). Am 26. März 2021 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und bat darum, auf die Rückforderung zu verzichten. Das Verwaltungsgericht trat nach Erklärung des Versicherten, dass seine Eingabe als Erlassgesuch zu behandeln sei, nicht auf die erhobene Beschwerde ein und leitete das Schreiben zur Behandlung des Gesuchs an das AWA weiter (vgl. VGer ZG S 2021 45 vom
3. Mai 2021). Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wies das AWA das Erlassgesuch ab (S 2021 150, BF-act. 9). Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 fest (S 2021 150, BF-act. 5). Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 betreffend das Erlassgesuch erhob A.________ mit Schreiben vom 6. November 2021 (Datum Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S 2021 150, act. 1). Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts forderte den Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2021 auf, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– zu leisten oder ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einzureichen (S 2021 150, act. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ging am 10. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht ein (S 2021 150, act. 3). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wies der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer das Gesuch mangels Prozessbedürftigkeit ab (act. 1).
3 Urteil S 2022 10 B. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 wandte sich A.________ (fortan: Beschwerdeführer) erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und erklärte sich zu verschiedenen Ausgabepositionen, so beispielsweise zu den Krankenkassenrechnungen, Heiz- und Betriebskostenabrechnung und Internet- sowie Telefonabonnementen (act. 2). C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 informierte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer, dass sein Schreiben vom 13. Januar 2022 den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genüge und insbesondere daraus nicht hervorgehe, ob er mit dem Schreiben beabsichtige, Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2021 (vgl. act 1) zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Nachfrist bis zum 28. Januar 2022 zur Nachbesserung eingeräumt (act. 3). D. Am 28. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine 13 Positionen umfassende Auflistung seiner monatlichen Ausgaben (samt dazugehörenden Belegen) ein (act. 4), worauf das Verwaltungsgericht die beiden Schreiben vom 13. und 28. Januar 2022 als Beschwerde entgegennahm. E. Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fortan: Beschwerdegegner), beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9 Abs. 3 GO VG innert 30 Tagen Beschwerde an das
4 Urteil S 2022 10 Verwaltungsgericht geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend ist die Verfügung des Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer vom 13. Dezember 2021 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (vgl. BGer 5A_84/2008 vom
19. März 2008 E. 3.2.2). Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer befindet sich in diesem Verfahren demzufolge im Ausstand. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss elektronischer Postsendungsverfolgung am
17. Dezember 2021 zugestellt. Die am 13. Januar 2022 eingereichte und – nach Fristansetzung durch das Gericht – mit Schreiben vom 28. Januar 2022 ergänzte Beschwerde ist somit rechtzeitig und entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann. 3. Damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit. 3.1 Der Beschwerdegegner hatte in der angefochtenen Verfügung den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit abgewiesen. 3.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des
5 Urteil S 2022 10 Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGer 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3 mit Hinweisen). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Entscheidend ist, ob die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGer 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3). 3.3 Im Rahmen der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit sind Grundbeträge zu berücksichtigen, welche die Bedürfnisse für Nahrung, Kleidung, Wäsche-, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Elektrizität und Gas abdecken (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 10). Zur Ermittlung dieser Grundbeträge gibt es zwei vom Bundesgericht als zulässig anerkannte Methoden. Entsprechend seiner langjährigen Praxis stellt das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Grundbeträge auf die um den Faktor 1,2 erweiterten Grundbeträge der "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" (Kreisschreiben des Obergerichts vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug) ab. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. BGer 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.4). Ausserdem wies das Bundesgericht darauf hin, dass auch eine Ermittlung der Bedürftigkeit gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) im Rahmen von Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
6 Urteil S 2022 10 830.1) zulässig wäre, wenn dabei die nach der Rechtsprechung definierte Bedürftigkeit, welche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liege, respektiert werde (E. 4.4 des zitierten Urteils mit Verweis auf SVR 2007, AHV Nr. 7, S. 19 und BGer 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 4.3.1). 3.4 Der Beschwerdegegner hatte im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Mittel verfüge, um neben seinem Lebensunterhalt für sich und seine Familie auch für die Prozesskosten von Fr. 500.– aufzukommen. Im Einzelnen erwog er, dass dem Beschwerdeführer monatliche Ausgaben von Fr. 5'943.– anzurechnen seien, nämlich Fr. 3'480.– Grundbetrag für sich und seine Ehefrau sowie die beiden sich noch in Ausbildung befindlichen Kinder, Fr. 2'120.– Mietkosten, unbelegte Fahrkosten zum Arbeitsplatz von Fr. 233.– und Schulauslagen für die Kinder von Fr. 110.– . Die geltend gemachten Auslagen für die obligatorische Krankenversicherung würden nicht berücksichtigt, da diese Prämien durch die ausgerichtete Prämienverbilligung abgedeckt seien. Andererseits verfüge der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls erwerbstätig sei, über ein Nettogehalt von monatlich Fr. 7'588.–. Damit lägen die anrechenbaren Ausgaben in Höhe von Fr. 5'943.–, selbst unter Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 800.–, deutlich unter den angegebenen Einnahmen (act. 1). 3.5 Die oben aufgeführte Berechnung wirkt sich in mehrfacher Hinsicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. So wurde für die Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers auf den Bruttolohn von Fr. 5'400.– gemäss Arbeitsvertrag vom
12. April 2021 abgestellt. Dies obwohl der gemäss Lohnabrechnungen ausgewiesene Bruttolohn für die Monate September, Oktober und November 2021 Fr. 5'600.– betrug. Des Weiteren wurden Fahrkosten und Schulauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 343.– als Ausgaben angerechnet, ohne dass diese zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung belegt worden wären. 3.6 Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, sollte der monatliche Überschuss es der beschwerdeführenden Person ermöglichen, die Prozesskosten innert eines Jahres (weniger aufwändige Prozesse) oder zweier Jahre (aufwändigere Prozesse) zu leisten. Bei einem errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 845.– (nach Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 800.–) befindet sich der Beschwerdeführer in der Lage, den von ihm verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– ohne Weiteres aus dem Überschuss
7 Urteil S 2022 10 eines einzigen Monats zu begleichen. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. 4. In seiner Beschwerde vom 13. Januar 2022 sowie deren Ergänzung vom 28. Januar 2022 nennt der Beschwerdeführer verschiedene – teils bereits bekannte – Auslagepositionen (inkl. Beträge) und legt entsprechende Belege bei. In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob diese Auslagen im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (neu) zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, so gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es dadurch zu einer inhaltlichen Änderung der angefochtenen Verfügung kommt. 4.1 Betreffend die Positionen, welche bereits im Rahmen des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht wurden (Mietzinse, Krankenkassenprämien, Ausbildungs- und Schulkosten sowie die Kosten für den Arbeitsweg und das Abonnement des öffentlichen Verkehrs) wird auf das Gesagte in Erwägung 3.4 verwiesen. Bisher nicht beurteilt wurden somit die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten monatlichen Heiz- und Betriebskosten von Fr. 94.93, Kantons- und Gemeindesteuern von total Fr. 476.75 (entspricht Fr. 39.73 pro Monat), die Radio- und Fernsehabgabe von Fr. 23.75, sonstige Auslagen von Fr. 267.90, welche für Mobile, Festnetz und Internet anfallen sowie Fr. 26.80 monatlich als Prämie für die Mietkaution. Sämtliche dieser Auslagen lassen sich durch beigebrachte Schriftstücke belegen. 4.2 Die Heiz- und Betriebskosten, als Nebenkosten des Mietverhältnisses, werden als Auslagepositionen anerkannt. Bei den im monatlichen Mietzins von Fr. 2'120.– bereits berücksichtigten Betriebs- sowie Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von Fr. 230.– handelt es sich um Akontobeiträge, weshalb die Kosten auch im Mehrbetrag von Fr. 94.93 pro Monat zu berücksichtigen sind. Laufende Steuern sind als Auslageposition anzuerkennen, sofern diese tatsächlich bezahlt werden (vgl. BGer 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält eine Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung Zug, wonach die Steuern bisher regelmässig beglichen wurden. Somit ist davon auszugehen, dass die Steuern tatsächlich bezahlt werden. Der Betrag von Fr. 39.73 pro Monat ist entsprechend anzurechnen. Demgegenüber gehen die geltend gemachten monatlichen Auslagen für Radio- und Fernsehabgaben sowie die Abonnementskosten für Mobile, Festnetz und Internet zu Lasten des Grundbetrages (vgl. Richtlinien für die
8 Urteil S 2022 10 Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG" [Kreisschreiben des Obergerichts vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug], S. 2; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 307). Gleiches gilt für die Prämien der Mietkaution als nicht obligatorische Versicherung (vgl. Thomas Winkler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl. 2017, Art. 93 N 26). Somit erhöhen sich die anrechenbaren Ausgaben um Fr. 134.66 pro Monat. Aufgrund des nach wie vor hohen monatlichen Überschusses von rund Fr. 710.– kann der Beschwerdeführer daraus allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner zu Recht auf fehlende Mittellosigkeit geschlossen hat. Fehlt es bereits an der Mittellosigkeit, so ist die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht mehr zu prüfen. Die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 erfolgte somit zu Recht, weshalb die Leistung eines Kostenvorschusses im Verfahren S 2021 150 zu verlangen ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. Eine Parteienschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
9 Urteil S 2022 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht im Verfahren S 2021 150 bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu bezahlen, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und Einzahlungsschein), an den Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 9. März 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am