Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung) — Beschwerde
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 November 2020 zur Arbeitsvermittlung (AWA-act. 31) und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AWA-act. 21). Am 11. Januar 2021 reiste sie nach C.________, um dort ab dem 1. Februar 2021 einen vierwöchigen Sprachaufenthalt zu absolvieren (Bf-act. 4). Angesichts des Sprachaufenthaltes wurde das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug mit Überweisung vom 15. Januar 2021 darum ersucht, die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu überprüfen (AWA-act. 12). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 erklärte das AWA die Versicherte ab dem 2. November 2020 als vermittlungsunfähig, weil aufgrund des knappen Zeitraums zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug (2. November 2020) einerseits und dem Sprachaufenthalt (Abreise am
11. Januar 2021) andererseits eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, von einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis angeboten zu erhalten (AWA-act. 11). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 10) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 ab (AWA-act. 3). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Juni 2021 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben und sie sei von der Rückzahlungspflicht der Taggelder für November 2020 in der Höhe von Fr. 1'369.55 und für Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 1'897.75 zu entbinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie hätte den Sprachaufenthalt aus finanzieller und rechtlicher Sicht jederzeit abbrechen und auch kurzfristig in die Schweiz zurückkehren können, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Deshalb sei ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben
E. 3 Urteil S 2021 91 werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 datiert vom 21. Juni 2021, wurde gleichentags der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab dem 2. November 2020 zu Recht abgesprochen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, sie sei von der Rückzahlungspflicht der Taggelder für die Monate November und Dezember 2020 zu entbinden, ist darauf nicht weiter einzugehen, wird die Rückforderung der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung doch nach Rechtskraft des Entscheids betreffend Vermittlungsfähigkeit zunächst noch mittels Verfügung festzusetzen sein (vgl. dazu auch act. 4 S. 2).
E. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
E. 3.2 Das Verwaltungsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 4 Urteil S 2021 91 haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
E. 4.2 Nach Art. 15 AVIG als vermittlungsfähig gilt, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzuhaben (Abs. 1). Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Unter Arbeitsfähigkeit als "in der Lage sein" ist primär die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, aber auch die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Wesentlich ist dabei die kurzfristige Verfügbarkeit, denn die arbeitslose Person muss jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 268). Die Vermittlungsbereitschaft schliesslich umfasst die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Massgebend ist das gesamte Verhalten der versicherten Person (zum Ganzen vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 259 ff.). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 261). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 51 E. 6a).
E. 4.3 Hat eine versicherte Person auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert und steht deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während einer relativ beschränkten Zeit zur Verfügung, ist sie in der Regel nicht vermittlungsfähig (BGE 126 V 520 E. 3a mit Hinweisen). Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich z.B. bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit usw. (vgl. AVIG-Praxis ALE/B227). Die AVIG-Praxis nimmt dabei Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person an, wenn diese dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung steht. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar
E. 4.4 Disponiert eine versicherte Person (erst später) während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug anderweitig, ist zu prüfen, ob sie ab diesem Zeitpunkt beziehungsweise der folgenden Kontrollperiode auf Grund der nunmehr beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit noch als vermittlungsfähig gelten kann. Dabei geht es aber nicht darum zu entscheiden, ob die Vermittlungsfähigkeit für die noch verbleibende Dauer arbeitsmarktlicher Verfügbarkeit gegeben ist. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die versicherte Person, hätte sie bei ansonsten unveränderten Umständen die betreffende Disposition bereits vor bzw. bei der Anmeldung zum Taggeldbezug getroffen, in der Lage (gewesen) wäre, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Anders ausgedrückt ist die versicherte Person bei der Beurteilung der weiteren Vermittlungsfähigkeit für die verbleibende Zeitspanne so zu stellen, wie wenn sie bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt anderweitig disponiert hätte. Ist unter dieser Hypothese die Vermittlungsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu bejahen, hat die versicherte Person auch nach der betreffenden Disposition als vermittlungsfähig zu gelten, andernfalls ist ihre Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt zu verneinen (vgl. SVGer ZH AL.2004.00457 vom 26. November 2004 E. 1.2; KG BL 715 14 34 / 134 vom 5. Juni 2014 E. 3.6; SVR 2000 ALV Nr. 1 mit Hinweisen; SZS 1999, S. 251 ff.). Das Bundesgericht hat bestätigend festgehalten, dass die Disposition erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie getroffen wurde, einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben kann. Die Prüfung der konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit angestellt zu werden, erstreckt sich dagegen zugunsten des Versicherten auf die gesamte Zeitspanne ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Beginn der getroffenen
E. 5 Urteil S 2021 91
E. 5.1 Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Entschluss, einen Sprachaufenthalt anzutreten, nicht schon im Zeitpunkt der Anmeldung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung (2. November 2020) getroffen hatte (vgl. dazu auch den angefochtenen Einspracheentscheid E. 4c). Wie sich aus den Akten ergibt, entschied sich die Beschwerdeführerin erst Ende Dezember 2020 als Reaktion auf die Stellenlosigkeit und die Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt dazu, einen Sprachaufenthalt zu absolvieren. Der Sprachaufenthalt war erstmals anlässlich des Telefongesprächs mit dem RAV- Personalberater vom 21. Dezember 2020 Gesprächsthema, wobei aber zu diesem Zeitpunkt der genaue Zeitpunkt noch nicht feststand (vgl. AWA-act. 18). In der Folge ging die Beschwerdeführerin zunächst von einer Abreise am 25. Januar 2021 aus – in diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt knapp drei Monate zur Verfügung gestanden, sodass die Vermittlungsfähigkeit gemäss den Abklärungen des RAV- Personalberaters (E-Mail vom 23. Dezember 2020) nicht zu prüfen gewesen wäre – ehe sie dem RAV-Personalberater am 30. Dezember 2020 schliesslich mitteilte, dass sich an ihrer Reise insofern etwas geändert habe, als dass es bereits am 11. Januar 2021 losgehe (vgl. AWA-act. 16). Tags darauf am 31. Dezember 2020 erfolgte der Auftrag an die Boa Lingua AG für den Sprachkurs vom 1. bis 26. Februar 2021 (vgl. Bf-act. 4) und der Flug für den 11. Januar 2021 wurde gebucht (vgl. Bf-act. 12). Es gilt somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass die Versicherte erst am 30. Dezember 2020 den Entschluss getroffen hatte, am 11. Januar 2021 für einen Sprachaufenthalt ins Ausland zu reisen.
E. 5.2 Des Weiteren ist unter Hinweis auf das unter Erwägung 4b des angefochtenen Einspracheentscheids Ausgeführte festzuhalten, dass die Amtsstelle – in casu das RAV – ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG hinreichend nachgekommen ist, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Wie sich aus dem E-Mail- verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem RAV-Personalberater ergibt, hat sie den Entscheid, bereits am 11. Januar 2021 nach C.________ in einen Sprachaufenthalt zu reisen, in Kenntnis der sich daraus auf ihre Anspruchsberechtigung möglicherweise ergebenden Konsequenzen (Verneinung der Vermittlungsfähigkeit per Anmeldedatum und Rückforderung der ausbezahlten Taggelder) getroffen (vgl. AWA-act. 16).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin stand der Arbeitsvermittlung während zehn Wochen (2. November 2020 bis 11. Januar 2021) zur Verfügung. Ihre Vermittlungsfähigkeit kann demnach weder zum vornherein bejaht noch verneint werden. Vielmehr ist eine Würdigung der konkreten Umstände vorzunehmen. Wohl steht aus heutiger Sicht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Januar 2021 für gut zwei Monate dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. E. 5.4 nachstehend). Als sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug anmeldete, stand dieser Entschluss jedoch noch nicht fest. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1 hiervor) fällte die Beschwerdeführerin ihren Entscheid, für einen Sprachaufenthalt nach C.________ zu reisen, erst Ende Dezember
2020. Bis dahin kann ihre Vermittlungsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden. Sodann ist es nachvollziehbar und erscheint sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin die Zeit der Arbeitslosigkeit dazu verwenden wollte, ihre Französischkenntnisse mit einem Sprachaufenthalt zu erweitern und damit ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle zu verbessern. Im Weiteren ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abflug am
E. 5.4 Was schliesslich die Zeitperiode ab der Abreise nach C.________ anbelangt, argumentiert die Beschwerdeführerin mit der Aufrechterhaltung der Vermittlungsfähigkeit auch während des Sprachaufenthaltes. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdegegner im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, steht dieser Annahme bereits der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 explizit auf das Taggeld der Arbeitslosenkasse während des Sprachaufenthaltes in C.________ im Zeitraum vom 11. Januar bis 7. März 2021 verzichtet hat (vgl. AWA-act. 14). Darauf, dass dies mit dem RAV-Personalberater so abgemacht worden sei, wurde auch in der Einsprache vom 1. Februar 2021 hingewiesen. Im gleichen Schreiben äusserte sich die Beschwerdeführerin denn auch dahingehend, dass sie es verstehe, wenn sie während des Sprachaufenthaltes von der Arbeitslosenkasse kein Geld bekomme. Dies fände sie völlig in Ordnung (vgl. AWA- act. 10). Mit E-Mail vom 15. Februar 2021 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass zuerst die Französisch-Schule Vorrang habe. Sie habe sich entschieden, noch mehr französisch zu lernen und die Schule ein bisschen weiter zu führen, weswegen sie sich per sofort beim RAV abmelden werde. Sofern sie bei ihrer Rückkehr immer noch auf Stellensuche sei, werde sie sich wieder beim RAV anmelden und auf Unterstützung hoffen. Für den Zeitraum vom 1. bis 11. Januar 2021 sei allerdings noch keine Auszahlung der Taggelder vorgenommen worden, obwohl sie zu Hause gewesen sei und alle gestellten Forderungen eingehalten habe (vgl. AWA-act. 7). Gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse wurden die Formulare "Angaben der versicherten Person" denn auch nur bis und mit Januar 2021 eingereicht. Darüber hinaus wurde indes kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr geltend gemacht (vgl. AWA-act. 1). Angesichts dessen erscheint es mehr als widersprüchlich, wenn nun entgegen den ursprünglichen Ausführungen auch für die Zeitperiode ab der Abreise (11. Januar 2021) bis zur Abmeldung von der öffentlichen Arbeitsvermittlung (15. Februar 2021; AWA-act. 4) die Vermittlungsfähigkeit geltend gemacht wird. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe auch während des Sprachaufenthaltes ausreichend Arbeitsbemühungen getätigt, sie sei jederzeit telefonisch und elektronisch erreichbar gewesen, ein Bewerbungsgespräch hätte auch online stattfinden können und es wäre ihr auch möglich gewesen, für ein Vorstellungsgespräch kurzfristig in die Schweiz zurückzukehren. Wesentliches Element der Vermittlungsfähigkeit ist die kurzfristige Verfügbarkeit. Mithin muss die arbeitslose Person für die Amtsstellen in der Regel innert Tagesfrist erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen
E. 6 Urteil S 2021 91 die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a mit Hinweisen). Bei Verfügbarkeit unter drei Monaten kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person – der Bereitschaft zur Annahme von Arbeiten ausserhalb des erlernten Berufes bzw. von Temporärstellen – eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass letztere von einem Arbeitnehmer angestellt wird (AVIG-Praxis ALE/B227). Werden innert der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit mehr als vier Wochen unbezahlte Ferien bezogen, muss die genügende zeitliche Verfügbarkeit für die Zeit vor dem Unterbruch der Arbeitslosigkeit überprüft werden (AVIG- Praxis ALE/B377).
E. 7 Urteil S 2021 91 Disposition. Damit soll eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Versicherten vermieden werden, die bei sonst gleichen Verhältnissen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert haben und deren Vermittlungsfähigkeit deswegen für die gesamte beschränkte Dauer einer möglichen Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht worden ist (vgl. EVG C 37/05 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 f.; vgl. VGer ZG S 2018 57 vom 13. September 2018 E. 3.3). 5. Fakt ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 2. November 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete und dass sie am 11. Januar 2021 ins Ausland abreiste, um in C.________ ab dem 1. Februar 2021 einen vierwöchigen Sprachaufenthalt zu absolvieren. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als vermittlungsfähig zu qualifizieren ist, was vom Beschwerdegegner ab dem Zeitpunkt der Anmeldung vom 2. November 2020 verneint wird.
E. 8 Urteil S 2021 91 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Umdisposition, d.h. vorliegend der Entscheid am 11. Januar 2021 ins Ausland zu reisen, um einen Sprachaufenthalt in C.________ zu absolvieren, erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben (vgl. E. 4.4 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners wirkt sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit somit nicht auf den Zeitraum aus, der vor dem Entschluss der versicherten Person, anderweitig zu planen, liegt. Die Vermittlungsfähigkeit ist ab dem Zeitpunkt der neuen Disposition zwar unter der Annahme zu prüfen, die versicherte Person hätte die betreffende Disposition bereits vor beziehungsweise bei der Anmeldung zum Taggeldbezug getroffen. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, eine während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug getroffene Entscheidung, sich von der Arbeitsvermittlung abzumelden, wirke sich auf den gesamten, also auch den zurückliegenden Zeitraum der Rahmenfrist aus und führe damit gegebenenfalls zu einer Rückforderung bezogener Taggelder. Vielmehr ist die versicherte Person bis zum Zeitpunkt der anderweitigen Disposition so zu stellen, wie wenn sie sich für eine unbeschränkte Zeit der Arbeitsvermittlung zu Verfügung stellen würde (vgl. VGer ZG S 2018 57 vom 13. September 2018 E. 3.3 und 6.2 mit weiteren Hinweisen). Weil nach dem Gesagten die Vermittlungsfähigkeit erst ab dem 30. Dezember 2020 zu prüfen ist, könnte sie in jedem Fall erst ab diesem Zeitpunkt respektive dem Folgetag verneint werden. Bereits diese Feststellung führt daher zu einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde, da die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 2. November bis 30. Dezember 2020 entgegen der Auffassung des AWA zu bejahen ist.
E. 9 Urteil S 2021 91
E. 11 Urteil S 2021 91 Massnahme in der Lage sein (vgl. E. 4.2 hiervor). Inwiefern die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung von C.________ aus – der Inselstaat befindet sich im D.________ Meer – zu erfüllen vermochte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar war sie per Telefon und E-Mail erreichbar und tätigte ihre Arbeitsbemühungen in der Schweiz vom Ausland aus (vgl. AWA-act. 5 und 8). Der Umstand, dass sie von C.________ aus Arbeitsbemühungen im hiesigen Arbeitsmarkt tätigte, vermag jedoch noch keine enge Verbindung mit dem hiesigen Arbeitsmarkt im erforderlichen Sinne zu begründen. Indem sich die Beschwerdeführerin für fast zwei Monate ins entfernte Ausland zur Absolvierung eines Sprachaufenthaltes begeben hat, kappte sie die Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt. Dadurch war sie weder in räumlicher noch in zeitlicher Hinsicht in der Lage, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, geschweige denn eine Arbeitsstelle sofort anzunehmen. Des Weiteren kann bei einer mindestens 14-stündigen Reisedauer verbunden mit der Notwendigkeit des Umsteigens in E.________ nicht mehr von kurzfristiger Verfügbarkeit ausgegangen werden. Vorliegend muss die Vermittlungsfähigkeit während des Sprachaufenthaltes aber insbesondere wegen der besonderen Lage infolge der Pandemiesituation verneint werden. Wie aus dem Schreiben vom 31. Dezember 2020 hervorgeht, musste bereits die Abreise nach C.________ aufgrund möglicher Grenzschliessungen vorverschoben werden. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass niemand wisse, wie lange die Grenzen von G.________ und der Schweiz noch geöffnet hätten, es könne sich jeden Tag ändern. Dementsprechend wusste die Beschwerdeführerin auch nicht genau, wann sie wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Dazu meinte sie, geplant sei die Rückreise am 7. März 2021, jedoch könne es wegen Corona sein, dass ihre Rückreise etwas früher oder später ausfalle (vgl. AWA- act. 14). Die gleiche Problematik hätte sich jedoch auch dann ergeben, wenn die Beschwerdeführerin für ein Vorstellungsgespräch oder einen möglichen Stellenantritt in die Schweiz hätte zurückkehren müssen. Reiste sie trotz der Unsicherheit infolge der Pandemiesituation nach C.________, nahm sie damit bewusst in Kauf, für ein Vorstellungsgespräch oder generell einen möglichen Stellenantritt in der Schweiz kurzfristig nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Daran ändert auch ihre geltend gemachte Bereitschaft und die von der Boa Lingua AG bestätigte Möglichkeit, den Sprachkurs jederzeit abzubrechen, um in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Bf-act. 9), nichts. Mit dem Beschwerdegegner ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Sprachaufenthaltes in C.________ nicht vermittlungsfähig war. 6. Nach dem Gesagten hat das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 2. November 2020 bis 11. Januar 2021 zu Unrecht, für
E. 12 Urteil S 2021 91 die Zeit ab 12. Januar 2021 dagegen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 ist deshalb, soweit er den Zeitraum vom
2. November 2020 bis 11. Januar 2021 betrifft, aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit vermittlungsfähig war. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c). Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend insoweit, als die Vermittlungsfähigkeit für die Zeitperiode vom 2. November 2020 bis 11. Januar 2021 bejaht wird. Demgegenüber unterliegt sie hinsichtlich der Zeit ab dem 12. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (15. Februar 2021). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – die Beschwerdeführerin obsiegt in etwa zu 2/3 – rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin zu Lasten des Beschwerdegegners eine reduzierte Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
E. 13 Urteil S 2021 91 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
- Mai 2021, soweit er die Periode vom 2. November 2020 bis 11. Januar 2021 betrifft, aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit vermittlungsfähig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das AWA hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 28. September 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) S 2021 91
2 Urteil S 2021 91 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1996, gelernte Kauffrau, meldete sich am
2. November 2020 zur Arbeitsvermittlung (AWA-act. 31) und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AWA-act. 21). Am 11. Januar 2021 reiste sie nach C.________, um dort ab dem 1. Februar 2021 einen vierwöchigen Sprachaufenthalt zu absolvieren (Bf-act. 4). Angesichts des Sprachaufenthaltes wurde das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug mit Überweisung vom 15. Januar 2021 darum ersucht, die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu überprüfen (AWA-act. 12). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 erklärte das AWA die Versicherte ab dem 2. November 2020 als vermittlungsunfähig, weil aufgrund des knappen Zeitraums zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug (2. November 2020) einerseits und dem Sprachaufenthalt (Abreise am
11. Januar 2021) andererseits eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, von einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis angeboten zu erhalten (AWA-act. 11). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 10) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 ab (AWA-act. 3). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Juni 2021 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben und sie sei von der Rückzahlungspflicht der Taggelder für November 2020 in der Höhe von Fr. 1'369.55 und für Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 1'897.75 zu entbinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie hätte den Sprachaufenthalt aus finanzieller und rechtlicher Sicht jederzeit abbrechen und auch kurzfristig in die Schweiz zurückkehren können, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Deshalb sei ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben
3 Urteil S 2021 91 werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 datiert vom 21. Juni 2021, wurde gleichentags der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab dem 2. November 2020 zu Recht abgesprochen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, sie sei von der Rückzahlungspflicht der Taggelder für die Monate November und Dezember 2020 zu entbinden, ist darauf nicht weiter einzugehen, wird die Rückforderung der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung doch nach Rechtskraft des Entscheids betreffend Vermittlungsfähigkeit zunächst noch mittels Verfügung festzusetzen sein (vgl. dazu auch act. 4 S. 2). 3. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
4 Urteil S 2021 91 haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Verwaltungsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
5 Urteil S 2021 91 4.2 Nach Art. 15 AVIG als vermittlungsfähig gilt, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzuhaben (Abs. 1). Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Unter Arbeitsfähigkeit als "in der Lage sein" ist primär die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, aber auch die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Wesentlich ist dabei die kurzfristige Verfügbarkeit, denn die arbeitslose Person muss jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 268). Die Vermittlungsbereitschaft schliesslich umfasst die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Massgebend ist das gesamte Verhalten der versicherten Person (zum Ganzen vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 259 ff.). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 261). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 51 E. 6a). 4.3 Hat eine versicherte Person auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert und steht deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während einer relativ beschränkten Zeit zur Verfügung, ist sie in der Regel nicht vermittlungsfähig (BGE 126 V 520 E. 3a mit Hinweisen). Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich z.B. bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit usw. (vgl. AVIG-Praxis ALE/B227). Die AVIG-Praxis nimmt dabei Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person an, wenn diese dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung steht. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar
6 Urteil S 2021 91 die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a mit Hinweisen). Bei Verfügbarkeit unter drei Monaten kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person – der Bereitschaft zur Annahme von Arbeiten ausserhalb des erlernten Berufes bzw. von Temporärstellen – eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass letztere von einem Arbeitnehmer angestellt wird (AVIG-Praxis ALE/B227). Werden innert der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit mehr als vier Wochen unbezahlte Ferien bezogen, muss die genügende zeitliche Verfügbarkeit für die Zeit vor dem Unterbruch der Arbeitslosigkeit überprüft werden (AVIG- Praxis ALE/B377). 4.4 Disponiert eine versicherte Person (erst später) während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug anderweitig, ist zu prüfen, ob sie ab diesem Zeitpunkt beziehungsweise der folgenden Kontrollperiode auf Grund der nunmehr beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit noch als vermittlungsfähig gelten kann. Dabei geht es aber nicht darum zu entscheiden, ob die Vermittlungsfähigkeit für die noch verbleibende Dauer arbeitsmarktlicher Verfügbarkeit gegeben ist. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die versicherte Person, hätte sie bei ansonsten unveränderten Umständen die betreffende Disposition bereits vor bzw. bei der Anmeldung zum Taggeldbezug getroffen, in der Lage (gewesen) wäre, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Anders ausgedrückt ist die versicherte Person bei der Beurteilung der weiteren Vermittlungsfähigkeit für die verbleibende Zeitspanne so zu stellen, wie wenn sie bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt anderweitig disponiert hätte. Ist unter dieser Hypothese die Vermittlungsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu bejahen, hat die versicherte Person auch nach der betreffenden Disposition als vermittlungsfähig zu gelten, andernfalls ist ihre Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt zu verneinen (vgl. SVGer ZH AL.2004.00457 vom 26. November 2004 E. 1.2; KG BL 715 14 34 / 134 vom 5. Juni 2014 E. 3.6; SVR 2000 ALV Nr. 1 mit Hinweisen; SZS 1999, S. 251 ff.). Das Bundesgericht hat bestätigend festgehalten, dass die Disposition erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie getroffen wurde, einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben kann. Die Prüfung der konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit angestellt zu werden, erstreckt sich dagegen zugunsten des Versicherten auf die gesamte Zeitspanne ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Beginn der getroffenen
7 Urteil S 2021 91 Disposition. Damit soll eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Versicherten vermieden werden, die bei sonst gleichen Verhältnissen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert haben und deren Vermittlungsfähigkeit deswegen für die gesamte beschränkte Dauer einer möglichen Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht worden ist (vgl. EVG C 37/05 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 f.; vgl. VGer ZG S 2018 57 vom 13. September 2018 E. 3.3). 5. Fakt ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 2. November 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete und dass sie am 11. Januar 2021 ins Ausland abreiste, um in C.________ ab dem 1. Februar 2021 einen vierwöchigen Sprachaufenthalt zu absolvieren. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als vermittlungsfähig zu qualifizieren ist, was vom Beschwerdegegner ab dem Zeitpunkt der Anmeldung vom 2. November 2020 verneint wird. 5.1 Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Entschluss, einen Sprachaufenthalt anzutreten, nicht schon im Zeitpunkt der Anmeldung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung (2. November 2020) getroffen hatte (vgl. dazu auch den angefochtenen Einspracheentscheid E. 4c). Wie sich aus den Akten ergibt, entschied sich die Beschwerdeführerin erst Ende Dezember 2020 als Reaktion auf die Stellenlosigkeit und die Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt dazu, einen Sprachaufenthalt zu absolvieren. Der Sprachaufenthalt war erstmals anlässlich des Telefongesprächs mit dem RAV- Personalberater vom 21. Dezember 2020 Gesprächsthema, wobei aber zu diesem Zeitpunkt der genaue Zeitpunkt noch nicht feststand (vgl. AWA-act. 18). In der Folge ging die Beschwerdeführerin zunächst von einer Abreise am 25. Januar 2021 aus – in diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt knapp drei Monate zur Verfügung gestanden, sodass die Vermittlungsfähigkeit gemäss den Abklärungen des RAV- Personalberaters (E-Mail vom 23. Dezember 2020) nicht zu prüfen gewesen wäre – ehe sie dem RAV-Personalberater am 30. Dezember 2020 schliesslich mitteilte, dass sich an ihrer Reise insofern etwas geändert habe, als dass es bereits am 11. Januar 2021 losgehe (vgl. AWA-act. 16). Tags darauf am 31. Dezember 2020 erfolgte der Auftrag an die Boa Lingua AG für den Sprachkurs vom 1. bis 26. Februar 2021 (vgl. Bf-act. 4) und der Flug für den 11. Januar 2021 wurde gebucht (vgl. Bf-act. 12). Es gilt somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass die Versicherte erst am 30. Dezember 2020 den Entschluss getroffen hatte, am 11. Januar 2021 für einen Sprachaufenthalt ins Ausland zu reisen.
8 Urteil S 2021 91 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Umdisposition, d.h. vorliegend der Entscheid am 11. Januar 2021 ins Ausland zu reisen, um einen Sprachaufenthalt in C.________ zu absolvieren, erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben (vgl. E. 4.4 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners wirkt sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit somit nicht auf den Zeitraum aus, der vor dem Entschluss der versicherten Person, anderweitig zu planen, liegt. Die Vermittlungsfähigkeit ist ab dem Zeitpunkt der neuen Disposition zwar unter der Annahme zu prüfen, die versicherte Person hätte die betreffende Disposition bereits vor beziehungsweise bei der Anmeldung zum Taggeldbezug getroffen. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, eine während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug getroffene Entscheidung, sich von der Arbeitsvermittlung abzumelden, wirke sich auf den gesamten, also auch den zurückliegenden Zeitraum der Rahmenfrist aus und führe damit gegebenenfalls zu einer Rückforderung bezogener Taggelder. Vielmehr ist die versicherte Person bis zum Zeitpunkt der anderweitigen Disposition so zu stellen, wie wenn sie sich für eine unbeschränkte Zeit der Arbeitsvermittlung zu Verfügung stellen würde (vgl. VGer ZG S 2018 57 vom 13. September 2018 E. 3.3 und 6.2 mit weiteren Hinweisen). Weil nach dem Gesagten die Vermittlungsfähigkeit erst ab dem 30. Dezember 2020 zu prüfen ist, könnte sie in jedem Fall erst ab diesem Zeitpunkt respektive dem Folgetag verneint werden. Bereits diese Feststellung führt daher zu einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde, da die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 2. November bis 30. Dezember 2020 entgegen der Auffassung des AWA zu bejahen ist. 5.2 Des Weiteren ist unter Hinweis auf das unter Erwägung 4b des angefochtenen Einspracheentscheids Ausgeführte festzuhalten, dass die Amtsstelle – in casu das RAV – ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG hinreichend nachgekommen ist, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Wie sich aus dem E-Mail- verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem RAV-Personalberater ergibt, hat sie den Entscheid, bereits am 11. Januar 2021 nach C.________ in einen Sprachaufenthalt zu reisen, in Kenntnis der sich daraus auf ihre Anspruchsberechtigung möglicherweise ergebenden Konsequenzen (Verneinung der Vermittlungsfähigkeit per Anmeldedatum und Rückforderung der ausbezahlten Taggelder) getroffen (vgl. AWA-act. 16).
9 Urteil S 2021 91 5.3 Die Beschwerdeführerin stand der Arbeitsvermittlung während zehn Wochen (2. November 2020 bis 11. Januar 2021) zur Verfügung. Ihre Vermittlungsfähigkeit kann demnach weder zum vornherein bejaht noch verneint werden. Vielmehr ist eine Würdigung der konkreten Umstände vorzunehmen. Wohl steht aus heutiger Sicht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Januar 2021 für gut zwei Monate dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. E. 5.4 nachstehend). Als sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug anmeldete, stand dieser Entschluss jedoch noch nicht fest. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1 hiervor) fällte die Beschwerdeführerin ihren Entscheid, für einen Sprachaufenthalt nach C.________ zu reisen, erst Ende Dezember
2020. Bis dahin kann ihre Vermittlungsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden. Sodann ist es nachvollziehbar und erscheint sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin die Zeit der Arbeitslosigkeit dazu verwenden wollte, ihre Französischkenntnisse mit einem Sprachaufenthalt zu erweitern und damit ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle zu verbessern. Im Weiteren ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abflug am
11. Januar 2021 bereit gewesen wäre, zu Gunsten einer Festanstelle auf den geplanten Sprachaufenthalt zu verzichten. Zu berücksichtigen ist, dass sie den Sprachkurs und den Hinflug nach C.________ relativ kurzfristig gebucht hat (31. Dezember 2020) und der Sprachkurs aufgrund der gelockerten AGBs infolge Pandemie bis 14 Tage vor Kursstart und damit sicherlich bis zum Zeitpunkt des Abflugs am 11. Januar 2021 – der Kurs startete erst am 1. Februar 2021 – kostenlos hätte annulliert werden können (vgl. Bf-act. 10). Bei einer Stellenzusage zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 11. Januar 2021 wären somit lediglich die Kosten für den Hinflug von Fr. 680.61 (vgl. Bf-act. 12) angefallen, was tragbar erscheint. Auch wenn es sich dabei gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. Dezember 2020 für sie um viel verlorenes Geld gehandelt hätte und der Nichtantritt des Sprachaufenthalts verständlicherweise ärgerlich gewesen wäre (vgl. AWA-act. 14), war sie sich der schwierigen Arbeitsmarktlage nach intensiver und erfolgloser Arbeitssuche während mehrerer Monate durchaus bewusst, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, sie hätte auf den Sprachaufenthalt verzichtet und stattdessen das Stellenangebot angenommen. Schliesslich lässt sich auch den getätigten Arbeitsbemühungen keine fehlende Bereitschaft zum Antritt einer Dauerstelle entnehmen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt angegeben, lediglich für die Zeit nach der Heimkehr aus C.________ eine Festanstellung anzustreben und bis zur Abreise nur nach einer temporären Arbeit zu suchen. Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 31. Dezember 2020 bis zur Abreise nach C.________ ist deshalb ebenfalls zu bejahen.
10 Urteil S 2021 91 5.4 Was schliesslich die Zeitperiode ab der Abreise nach C.________ anbelangt, argumentiert die Beschwerdeführerin mit der Aufrechterhaltung der Vermittlungsfähigkeit auch während des Sprachaufenthaltes. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdegegner im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, steht dieser Annahme bereits der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 explizit auf das Taggeld der Arbeitslosenkasse während des Sprachaufenthaltes in C.________ im Zeitraum vom 11. Januar bis 7. März 2021 verzichtet hat (vgl. AWA-act. 14). Darauf, dass dies mit dem RAV-Personalberater so abgemacht worden sei, wurde auch in der Einsprache vom 1. Februar 2021 hingewiesen. Im gleichen Schreiben äusserte sich die Beschwerdeführerin denn auch dahingehend, dass sie es verstehe, wenn sie während des Sprachaufenthaltes von der Arbeitslosenkasse kein Geld bekomme. Dies fände sie völlig in Ordnung (vgl. AWA- act. 10). Mit E-Mail vom 15. Februar 2021 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass zuerst die Französisch-Schule Vorrang habe. Sie habe sich entschieden, noch mehr französisch zu lernen und die Schule ein bisschen weiter zu führen, weswegen sie sich per sofort beim RAV abmelden werde. Sofern sie bei ihrer Rückkehr immer noch auf Stellensuche sei, werde sie sich wieder beim RAV anmelden und auf Unterstützung hoffen. Für den Zeitraum vom 1. bis 11. Januar 2021 sei allerdings noch keine Auszahlung der Taggelder vorgenommen worden, obwohl sie zu Hause gewesen sei und alle gestellten Forderungen eingehalten habe (vgl. AWA-act. 7). Gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse wurden die Formulare "Angaben der versicherten Person" denn auch nur bis und mit Januar 2021 eingereicht. Darüber hinaus wurde indes kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr geltend gemacht (vgl. AWA-act. 1). Angesichts dessen erscheint es mehr als widersprüchlich, wenn nun entgegen den ursprünglichen Ausführungen auch für die Zeitperiode ab der Abreise (11. Januar 2021) bis zur Abmeldung von der öffentlichen Arbeitsvermittlung (15. Februar 2021; AWA-act. 4) die Vermittlungsfähigkeit geltend gemacht wird. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe auch während des Sprachaufenthaltes ausreichend Arbeitsbemühungen getätigt, sie sei jederzeit telefonisch und elektronisch erreichbar gewesen, ein Bewerbungsgespräch hätte auch online stattfinden können und es wäre ihr auch möglich gewesen, für ein Vorstellungsgespräch kurzfristig in die Schweiz zurückzukehren. Wesentliches Element der Vermittlungsfähigkeit ist die kurzfristige Verfügbarkeit. Mithin muss die arbeitslose Person für die Amtsstellen in der Regel innert Tagesfrist erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen
11 Urteil S 2021 91 Massnahme in der Lage sein (vgl. E. 4.2 hiervor). Inwiefern die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung von C.________ aus – der Inselstaat befindet sich im D.________ Meer – zu erfüllen vermochte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar war sie per Telefon und E-Mail erreichbar und tätigte ihre Arbeitsbemühungen in der Schweiz vom Ausland aus (vgl. AWA-act. 5 und 8). Der Umstand, dass sie von C.________ aus Arbeitsbemühungen im hiesigen Arbeitsmarkt tätigte, vermag jedoch noch keine enge Verbindung mit dem hiesigen Arbeitsmarkt im erforderlichen Sinne zu begründen. Indem sich die Beschwerdeführerin für fast zwei Monate ins entfernte Ausland zur Absolvierung eines Sprachaufenthaltes begeben hat, kappte sie die Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt. Dadurch war sie weder in räumlicher noch in zeitlicher Hinsicht in der Lage, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, geschweige denn eine Arbeitsstelle sofort anzunehmen. Des Weiteren kann bei einer mindestens 14-stündigen Reisedauer verbunden mit der Notwendigkeit des Umsteigens in E.________ nicht mehr von kurzfristiger Verfügbarkeit ausgegangen werden. Vorliegend muss die Vermittlungsfähigkeit während des Sprachaufenthaltes aber insbesondere wegen der besonderen Lage infolge der Pandemiesituation verneint werden. Wie aus dem Schreiben vom 31. Dezember 2020 hervorgeht, musste bereits die Abreise nach C.________ aufgrund möglicher Grenzschliessungen vorverschoben werden. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass niemand wisse, wie lange die Grenzen von G.________ und der Schweiz noch geöffnet hätten, es könne sich jeden Tag ändern. Dementsprechend wusste die Beschwerdeführerin auch nicht genau, wann sie wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Dazu meinte sie, geplant sei die Rückreise am 7. März 2021, jedoch könne es wegen Corona sein, dass ihre Rückreise etwas früher oder später ausfalle (vgl. AWA- act. 14). Die gleiche Problematik hätte sich jedoch auch dann ergeben, wenn die Beschwerdeführerin für ein Vorstellungsgespräch oder einen möglichen Stellenantritt in die Schweiz hätte zurückkehren müssen. Reiste sie trotz der Unsicherheit infolge der Pandemiesituation nach C.________, nahm sie damit bewusst in Kauf, für ein Vorstellungsgespräch oder generell einen möglichen Stellenantritt in der Schweiz kurzfristig nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Daran ändert auch ihre geltend gemachte Bereitschaft und die von der Boa Lingua AG bestätigte Möglichkeit, den Sprachkurs jederzeit abzubrechen, um in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Bf-act. 9), nichts. Mit dem Beschwerdegegner ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Sprachaufenthaltes in C.________ nicht vermittlungsfähig war. 6. Nach dem Gesagten hat das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 2. November 2020 bis 11. Januar 2021 zu Unrecht, für
12 Urteil S 2021 91 die Zeit ab 12. Januar 2021 dagegen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 ist deshalb, soweit er den Zeitraum vom
2. November 2020 bis 11. Januar 2021 betrifft, aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit vermittlungsfähig war. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c). Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend insoweit, als die Vermittlungsfähigkeit für die Zeitperiode vom 2. November 2020 bis 11. Januar 2021 bejaht wird. Demgegenüber unterliegt sie hinsichtlich der Zeit ab dem 12. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (15. Februar 2021). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – die Beschwerdeführerin obsiegt in etwa zu 2/3 – rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin zu Lasten des Beschwerdegegners eine reduzierte Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
13 Urteil S 2021 91 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
21. Mai 2021, soweit er die Periode vom 2. November 2020 bis 11. Januar 2021 betrifft, aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit vermittlungsfähig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das AWA hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 28. September 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am