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S 2021 64

Zg Verwaltungsgericht · 2022-12-01 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 64 A. Der 1973 geborene A.________, Staatsangehöriger der Türkei, bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung (AK-act. 17). Die Ausgleichskasse Zug richtete ihm Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente aus. Am 22. Februar 2019 meldete sich A.________ per 31. März 2019 in die Türkei ab (AK-act. 1). Infolgedessen verfügte die Ausgleichskasse Zug am 27. Februar 2019 die Einstellung der Ergänzungsleistungen per

1. April 2019 (AK-act. 4 f.). Am 26. Juni 2020 kehrte A.________ in die Schweiz zurück und bezog per 1. Juli 2020 ein möbliertes Zimmer in Zug (AK-act. 37 und 40 ff.). Am 8. Juli 2020 meldete sich A.________ (erneut) zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse Zug an (AK-act. 24 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 lehnte die Ausgleichskasse Zug den Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab (AK-act. 37 f.). In der hiergegen erhobenen Einsprache vom 7. September 2020 beantragte A.________ die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab Juli 2020 (AK-act. 51 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2021 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache ab (AK-act. 62 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2021 (Datum des Poststempels

E. 2.1 Artikel 4 ELG regelt die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Danach haben insbesondere diejenigen Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eine Invalidenrente beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches. Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3; 85 II 318 E. 3), wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 120 III 7 E. 2a). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (BGE 125 III 100 E. 3). Ob ein Wohnsitz in der Schweiz gegeben ist, muss anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher nach aussen erkennbarer Indizien bestimmt werden (Irene Hofer, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 13 N 5). Der Wohnsitz bleibt erhalten, wenn die betroffene Person den Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat, (z.B. krankheitshalber) vorübergehend verlässt (BGE 99 V 106 E. 2). Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitznahme allerdings nicht aus (Irene Hofer, a.a.O., Art. 13 N 5). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Sind das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erfüllt, werden Leistungen verfügungsweise eingestellt und bei einer verspäteten Meldung die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 412).

E. 2.2 Für Ausländerinnen und Ausländer bestehen zusätzliche Voraussetzungen (vgl. Sachüberschrift von Art. 5 ELG). Diesen wird eine Karenzfrist auferlegt in dem Sinne, als sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Art. 5

5 Urteil S 2021 64 Abs. 1 ELG). Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu (Art. 5 Abs. 3 ELG).

E. 2.3 Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle u.a. einer Invalidenrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (Art. 11 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [Abkommen; SR 0.831.109.763.1]). Türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nicht länger als gesamthaft drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 11 des Abkommens nicht (Ziff. 6 des Schlussprotokolls zum Abkommen). Die Auslegung der Begriffe "ununterbrochener Aufenthalt" nach Art. 5 Abs. 1 ELG resp. "ununterbrochenes Wohnen" nach Art. 11 Abkommen richtet sich nach Ziff. 6 des Schlussprotokolls zum Abkommen (BGer 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1).

E. 2.4 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 1 und 3 ELG).

E. 2.5 Die Frage, ob eine Person, die die Karenzfrist in der Vergangenheit bestanden hatte, die Karenzfrist für einen Leistungsbezug ab einem späteren Zeitpunkt erfüllt, stellt sich nur dann, wenn der ursprüngliche Leistungsanspruch infolge Aufgabe des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthalts dahingefallen ist (vgl. EVG P 23/00 vom

26. Juli 2001 E. 6). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2020 zu Recht verneint hat.

E. 6 Urteil S 2021 64 4. Aus den Akten ergibt sich (indirekt), dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (inkl. Karenzfrist) erfüllt hatte und bis März 2019 Ergänzungsleistungen bezog. Zunächst stellt sich daher die Frage, ob dieser ursprüngliche Leistungsanspruch infolge Aufgabe des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthaltes dahingefallen ist. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich auf den

31. März 2019 betreffend Wohnsitz aus der Schweiz abgemeldet. Dementsprechend seien die Ergänzungsleistungen zurecht ab dem 1. April 2019 eingestellt worden. Eine Rückkehr in die Schweiz sei nicht vorbehalten worden, ein Datum der Rückkehr sei nicht genannt worden. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seinen Wohnsitz aufgegeben und in der Türkei neu begründet habe. Einen neuen Wohnsitz habe der Beschwerdeführer frühestens mit dem erneuten Zuzug in die Schweiz Ende Juni 2020 begründen können. Der Aufenthalt sei zweifellos ebenfalls unterbrochen gewesen. Es könne somit nicht von einer vorübergehenden Abwesenheit vom Wohnsitz in der Schweiz gesprochen werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer [auch nachdem der Bundesrat am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz als "ausserordentliche Lage" gemäss Epidemiengesetz einstufte] in die Schweiz hätte einreisen dürfen, wenn sein Wohnsitz in der Schweiz gewesen wäre. Damit sei die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht vorgesehen gewesen (BF-act. 1 Ziff. 4.1). 4.2 Im Einspracheverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am

31. März 2019 mit der Absicht in die Türkei ausgereist, dort für maximal 11.5 Monate zu bleiben; er habe stets vorgehabt, weniger als 12 Monate in der Türkei zu bleiben (AK- act. 51 f.). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt er aus, er habe sich in der Türkei noch vor Ablauf eines Jahres [seit der Ausreise] dazu entschieden, in die Schweiz zurückzukehren (act. 1 Ziff. 2). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich per Ende März 2019 unbestrittenermassen bei der Einwohnergemeinde ab (AK-act. 1) und bezog per 4. April 2019 eine Mietwohnung in B.________, Provinz C.________, Türkei (AK-act. 58). Die Wohnung an der D.________ hatte er mit dem Wegzug Ende März 2019 offensichtlich aufgegeben, bezog er nach der Rückkehr im Juni 2020 doch per 1. Juli 2020 ein Zimmer an der E.________ (AK-act. 40 f.). Nennenswerte persönliche resp. soziale Beziehungen hinterliess er in der

E. 7 Urteil S 2021 64 Schweiz offenbar nicht, weshalb auch nicht erstaunt, dass er nach seiner Rückkehr eine Notunterkunft bezog resp. beziehen musste. Die Verfügung vom 27. Februar 2019 (AK- act. 4 f.), mit welcher die Ergänzungsleistungen aufgrund des Wegzugs resp. des Dahinfallens der Anspruchsvoraussetzungen (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt) ab

1. April 2019 eingestellt wurden, focht er nicht an (überdies macht er auch keinen Leistungsanspruch von April 2019 bis Juni 2020 geltend, vgl. E. 5). Angesichts dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ab April 2019 von der Schweiz in die Türkei verlegt hatte, weshalb der Leistungsanspruch dahingefallen war. Nichtsdestotrotz ist kurz auf den sinngemäss bzw. mit Verweis auf Rz. 2310.02 i.V.m. 2340.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Version 14, Stand: 1. Januar 2020 [vgl. E. 1.2]) vorgebrachten Einwand einzugehen, der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz sei nicht aufgegeben worden (vgl. zum Anwendungsbereich der Bestimmungen [gewöhnlicher Aufenthalt] SVGer ZH ZL.2015.00076 vom 17. Februar 2017 E. 3.4; vgl. zur Rechtmässigkeit der heutigen Rz. 2310.02 EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 5 [aber auch BGer 9C_607/2016 vom 22. Februar 2017] und vgl. zur Bindung des Gerichts E. 1.3 dieses Entscheids). 4.3.2 Die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts trotz Auslandaufenthalt setzt voraus, dass dieser von vornherein als bloss vorübergehend geplant, d.h. mit Rückkehr- Absicht angetreten wird. Ein derartiger Auslandaufenthalt muss sich sodann im Rahmen des Üblichen bewegen, aus triftigen Gründen (z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgen und maximal ein Jahr dauern, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen von (wirklich) triftigen Gründen voll ausgeschöpft werden darf (kurzfristiger Auslandaufenthalt). Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände über ein Jahr hinaus verlängert werden muss (BGer 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 6; vgl. auch Rz. 2330.01 WEL, in der eine Frist von 92 Tagen [am Stück] festgelegt ist). Umstände, die objektiv auf die Absicht schliessen lassen, dass der Türkeiaufenthalt von vornherein nur für die Dauer von 11.5 Monaten geplant war, sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer äussert sich bezeichnenderweise mit keinem Wort zur Motivation des angeblich als kurzfristig beabsichtigten (und aufgrund der Corona-Pandemie zu einem

E. 8 Urteil S 2021 64 längerfristig gewordenen) Auslandaufenthaltes. Namentlich die Abmeldung bei der Stadt Zug deutet klar darauf hin, dass der Aufenthalt nicht aus triftigen Gründen im Sinne der Rechtsprechung erfolgt war. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers inkonsistent, bringt er im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde doch vor, er habe in der Türkei den Schluss gefasst, in die Schweiz zurückzukehren. Da schon die Voraussetzungen eines kurzfristigen Aufenthalts nicht erfüllt waren, konnte die Ausnahmeregel des längerfristigen Aufenthaltes gar nie zum Zuge kommen. Im Übrigen ändert sich am Ergebnis auch dann nichts, wenn man sich allein an Rz. 2310.02 i.V.m. 2340.04 WEL orientiert, wonach eine Rückkehr innert Jahresfrist (bei Vorliegen zwingender Gründe nach deren Wegfall) zum Wiederaufleben des Leistungsanspruchs ohne neue Karenzfrist führt. Auch dann müssten nämlich objektive Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Abreise Ende März 2019 eine Rückkehr in die Schweiz vor Jahresfrist beabsichtigt hatte. Zudem ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Tat auch nichts Handfestes (bspw. ein Flug- oder Busticket [resp. eine entsprechende Annullationsnotifikation] oder eine Buchungsbestätigung) vorbringt, das auf eine (spontan geplante) Rückreise im März 2020 hindeutet. Aus einer Wohnungskündigung kann der Rückreisewille jedenfalls nicht abgeleitet werden. 4.3.3 Als Fazit ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Leistungsanspruch des Beschwerdeführers per 1. April 2019 infolge Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes dahingefallen war (was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2019 korrekt festgestellt hat). 5. Da der Beschwerdeführer die Neuanmeldung am 8. Juli 2020 eingereicht hatte, könnte der Anspruch auf Ergänzungsleistungen frühestens seit Anfang Juli 2020 bestehen (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26. Juni 2020 (wieder) in der Schweiz. Dass er zu diesem Zeitpunkt bzw. seitdem die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG – namentlich Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz – (wieder) erfüllt(e), scheint unbestritten. Fraglich ist hingegen, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die aufgrund seines Ausländerstatus und infolge Aufgabe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes per Ende März 2019 (vgl. E. 4) relevante Karenzfrist (erneut) bestanden hatte, was nur dann zu bejahen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer seit Juli 2015 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hätte.

E. 9 Urteil S 2021 64 Dies ist vor dem Hintergrund des Gesagten zu verneinen. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 31. März 2019 und kehrte erst am 26. Juni 2020 zurück, womit der Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG unterbrochen wurde (vgl. E. 2.3). 6. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2020 und der diese bestätigende Einspracheentscheid erweisen sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständiges Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 10 Urteil S 2021 64 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 1. Dezember 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Leistungen) S 2021 64

2 Urteil S 2021 64 A. Der 1973 geborene A.________, Staatsangehöriger der Türkei, bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung (AK-act. 17). Die Ausgleichskasse Zug richtete ihm Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente aus. Am 22. Februar 2019 meldete sich A.________ per 31. März 2019 in die Türkei ab (AK-act. 1). Infolgedessen verfügte die Ausgleichskasse Zug am 27. Februar 2019 die Einstellung der Ergänzungsleistungen per

1. April 2019 (AK-act. 4 f.). Am 26. Juni 2020 kehrte A.________ in die Schweiz zurück und bezog per 1. Juli 2020 ein möbliertes Zimmer in Zug (AK-act. 37 und 40 ff.). Am 8. Juli 2020 meldete sich A.________ (erneut) zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse Zug an (AK-act. 24 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 lehnte die Ausgleichskasse Zug den Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab (AK-act. 37 f.). In der hiergegen erhobenen Einsprache vom 7. September 2020 beantragte A.________ die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab Juli 2020 (AK-act. 51 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2021 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache ab (AK-act. 62 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2021 (Datum des Poststempels

6. Mai 2021) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. März 2021 und die Verpflichtung der Ausgleichkasse Zug, ihm ab Juli 2020 Ergänzungsleistungen auszurichten (act. 1). C. Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die

3 Urteil S 2021 64 versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch im Kanton Zug. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 24. März 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. Mai 2021 der Post übergeben und somit fristgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und damit beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Vorliegend spielt der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers eine entscheidende Rolle; dieser ereignete sich in den Jahren 2019 resp. 2020. Daher kommen die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zur Anwendung (vgl. auch Rz. 1203 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL; zur Verbindlichkeit siehe E. 1.3], die besagt, dass für die Prüfung, ob ein Auslandaufenthalt zu einem Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz oder der Karenzfrist geführt hat, das neue Recht auf alle Auslandaufenthalte Anwendung findet, die eine Person am 1. Januar 2021 oder später antritt; Auslandaufenthalte, die vor dem 1. Januar 2021 angetreten wurden, beurteilen sich nach dem bisherigen Recht). 1.3 Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht diese insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2).

4 Urteil S 2021 64 2. 2.1 Artikel 4 ELG regelt die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Danach haben insbesondere diejenigen Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eine Invalidenrente beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches. Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3; 85 II 318 E. 3), wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 120 III 7 E. 2a). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (BGE 125 III 100 E. 3). Ob ein Wohnsitz in der Schweiz gegeben ist, muss anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher nach aussen erkennbarer Indizien bestimmt werden (Irene Hofer, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 13 N 5). Der Wohnsitz bleibt erhalten, wenn die betroffene Person den Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat, (z.B. krankheitshalber) vorübergehend verlässt (BGE 99 V 106 E. 2). Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitznahme allerdings nicht aus (Irene Hofer, a.a.O., Art. 13 N 5). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Sind das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erfüllt, werden Leistungen verfügungsweise eingestellt und bei einer verspäteten Meldung die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 412). 2.2 Für Ausländerinnen und Ausländer bestehen zusätzliche Voraussetzungen (vgl. Sachüberschrift von Art. 5 ELG). Diesen wird eine Karenzfrist auferlegt in dem Sinne, als sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Art. 5

5 Urteil S 2021 64 Abs. 1 ELG). Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu (Art. 5 Abs. 3 ELG).

2.3 Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle u.a. einer Invalidenrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (Art. 11 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [Abkommen; SR 0.831.109.763.1]). Türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nicht länger als gesamthaft drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 11 des Abkommens nicht (Ziff. 6 des Schlussprotokolls zum Abkommen). Die Auslegung der Begriffe "ununterbrochener Aufenthalt" nach Art. 5 Abs. 1 ELG resp. "ununterbrochenes Wohnen" nach Art. 11 Abkommen richtet sich nach Ziff. 6 des Schlussprotokolls zum Abkommen (BGer 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1). 2.4 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 1 und 3 ELG). 2.5 Die Frage, ob eine Person, die die Karenzfrist in der Vergangenheit bestanden hatte, die Karenzfrist für einen Leistungsbezug ab einem späteren Zeitpunkt erfüllt, stellt sich nur dann, wenn der ursprüngliche Leistungsanspruch infolge Aufgabe des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthalts dahingefallen ist (vgl. EVG P 23/00 vom

26. Juli 2001 E. 6). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2020 zu Recht verneint hat.

6 Urteil S 2021 64 4. Aus den Akten ergibt sich (indirekt), dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (inkl. Karenzfrist) erfüllt hatte und bis März 2019 Ergänzungsleistungen bezog. Zunächst stellt sich daher die Frage, ob dieser ursprüngliche Leistungsanspruch infolge Aufgabe des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthaltes dahingefallen ist. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich auf den

31. März 2019 betreffend Wohnsitz aus der Schweiz abgemeldet. Dementsprechend seien die Ergänzungsleistungen zurecht ab dem 1. April 2019 eingestellt worden. Eine Rückkehr in die Schweiz sei nicht vorbehalten worden, ein Datum der Rückkehr sei nicht genannt worden. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seinen Wohnsitz aufgegeben und in der Türkei neu begründet habe. Einen neuen Wohnsitz habe der Beschwerdeführer frühestens mit dem erneuten Zuzug in die Schweiz Ende Juni 2020 begründen können. Der Aufenthalt sei zweifellos ebenfalls unterbrochen gewesen. Es könne somit nicht von einer vorübergehenden Abwesenheit vom Wohnsitz in der Schweiz gesprochen werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer [auch nachdem der Bundesrat am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz als "ausserordentliche Lage" gemäss Epidemiengesetz einstufte] in die Schweiz hätte einreisen dürfen, wenn sein Wohnsitz in der Schweiz gewesen wäre. Damit sei die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht vorgesehen gewesen (BF-act. 1 Ziff. 4.1). 4.2 Im Einspracheverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am

31. März 2019 mit der Absicht in die Türkei ausgereist, dort für maximal 11.5 Monate zu bleiben; er habe stets vorgehabt, weniger als 12 Monate in der Türkei zu bleiben (AK- act. 51 f.). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt er aus, er habe sich in der Türkei noch vor Ablauf eines Jahres [seit der Ausreise] dazu entschieden, in die Schweiz zurückzukehren (act. 1 Ziff. 2). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich per Ende März 2019 unbestrittenermassen bei der Einwohnergemeinde ab (AK-act. 1) und bezog per 4. April 2019 eine Mietwohnung in B.________, Provinz C.________, Türkei (AK-act. 58). Die Wohnung an der D.________ hatte er mit dem Wegzug Ende März 2019 offensichtlich aufgegeben, bezog er nach der Rückkehr im Juni 2020 doch per 1. Juli 2020 ein Zimmer an der E.________ (AK-act. 40 f.). Nennenswerte persönliche resp. soziale Beziehungen hinterliess er in der

7 Urteil S 2021 64 Schweiz offenbar nicht, weshalb auch nicht erstaunt, dass er nach seiner Rückkehr eine Notunterkunft bezog resp. beziehen musste. Die Verfügung vom 27. Februar 2019 (AK- act. 4 f.), mit welcher die Ergänzungsleistungen aufgrund des Wegzugs resp. des Dahinfallens der Anspruchsvoraussetzungen (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt) ab

1. April 2019 eingestellt wurden, focht er nicht an (überdies macht er auch keinen Leistungsanspruch von April 2019 bis Juni 2020 geltend, vgl. E. 5). Angesichts dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ab April 2019 von der Schweiz in die Türkei verlegt hatte, weshalb der Leistungsanspruch dahingefallen war. Nichtsdestotrotz ist kurz auf den sinngemäss bzw. mit Verweis auf Rz. 2310.02 i.V.m. 2340.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Version 14, Stand: 1. Januar 2020 [vgl. E. 1.2]) vorgebrachten Einwand einzugehen, der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz sei nicht aufgegeben worden (vgl. zum Anwendungsbereich der Bestimmungen [gewöhnlicher Aufenthalt] SVGer ZH ZL.2015.00076 vom 17. Februar 2017 E. 3.4; vgl. zur Rechtmässigkeit der heutigen Rz. 2310.02 EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 5 [aber auch BGer 9C_607/2016 vom 22. Februar 2017] und vgl. zur Bindung des Gerichts E. 1.3 dieses Entscheids). 4.3.2 Die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts trotz Auslandaufenthalt setzt voraus, dass dieser von vornherein als bloss vorübergehend geplant, d.h. mit Rückkehr- Absicht angetreten wird. Ein derartiger Auslandaufenthalt muss sich sodann im Rahmen des Üblichen bewegen, aus triftigen Gründen (z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgen und maximal ein Jahr dauern, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen von (wirklich) triftigen Gründen voll ausgeschöpft werden darf (kurzfristiger Auslandaufenthalt). Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände über ein Jahr hinaus verlängert werden muss (BGer 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 6; vgl. auch Rz. 2330.01 WEL, in der eine Frist von 92 Tagen [am Stück] festgelegt ist). Umstände, die objektiv auf die Absicht schliessen lassen, dass der Türkeiaufenthalt von vornherein nur für die Dauer von 11.5 Monaten geplant war, sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer äussert sich bezeichnenderweise mit keinem Wort zur Motivation des angeblich als kurzfristig beabsichtigten (und aufgrund der Corona-Pandemie zu einem

8 Urteil S 2021 64 längerfristig gewordenen) Auslandaufenthaltes. Namentlich die Abmeldung bei der Stadt Zug deutet klar darauf hin, dass der Aufenthalt nicht aus triftigen Gründen im Sinne der Rechtsprechung erfolgt war. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers inkonsistent, bringt er im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde doch vor, er habe in der Türkei den Schluss gefasst, in die Schweiz zurückzukehren. Da schon die Voraussetzungen eines kurzfristigen Aufenthalts nicht erfüllt waren, konnte die Ausnahmeregel des längerfristigen Aufenthaltes gar nie zum Zuge kommen. Im Übrigen ändert sich am Ergebnis auch dann nichts, wenn man sich allein an Rz. 2310.02 i.V.m. 2340.04 WEL orientiert, wonach eine Rückkehr innert Jahresfrist (bei Vorliegen zwingender Gründe nach deren Wegfall) zum Wiederaufleben des Leistungsanspruchs ohne neue Karenzfrist führt. Auch dann müssten nämlich objektive Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Abreise Ende März 2019 eine Rückkehr in die Schweiz vor Jahresfrist beabsichtigt hatte. Zudem ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Tat auch nichts Handfestes (bspw. ein Flug- oder Busticket [resp. eine entsprechende Annullationsnotifikation] oder eine Buchungsbestätigung) vorbringt, das auf eine (spontan geplante) Rückreise im März 2020 hindeutet. Aus einer Wohnungskündigung kann der Rückreisewille jedenfalls nicht abgeleitet werden. 4.3.3 Als Fazit ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Leistungsanspruch des Beschwerdeführers per 1. April 2019 infolge Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes dahingefallen war (was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2019 korrekt festgestellt hat). 5. Da der Beschwerdeführer die Neuanmeldung am 8. Juli 2020 eingereicht hatte, könnte der Anspruch auf Ergänzungsleistungen frühestens seit Anfang Juli 2020 bestehen (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26. Juni 2020 (wieder) in der Schweiz. Dass er zu diesem Zeitpunkt bzw. seitdem die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG – namentlich Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz – (wieder) erfüllt(e), scheint unbestritten. Fraglich ist hingegen, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die aufgrund seines Ausländerstatus und infolge Aufgabe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes per Ende März 2019 (vgl. E. 4) relevante Karenzfrist (erneut) bestanden hatte, was nur dann zu bejahen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer seit Juli 2015 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hätte.

9 Urteil S 2021 64 Dies ist vor dem Hintergrund des Gesagten zu verneinen. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 31. März 2019 und kehrte erst am 26. Juni 2020 zurück, womit der Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG unterbrochen wurde (vgl. E. 2.3). 6. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2020 und der diese bestätigende Einspracheentscheid erweisen sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständiges Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2021 64 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 1. Dezember 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am