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S 2021 47

Zg Verwaltungsgericht · 2021-09-29 · Deutsch ZG

Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) — Beschwerde

Erwägungen (28 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 47 A. Der 1963 geborene A.________ hat sich am 2. August 2019 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (ALK-act. 37), nachdem er zuletzt als General Manager der B.________ AG, mit Sitz in C.________, tätig war (ALK-act. 36). Anlässlich eines Folgegesprächs am 23. Januar 2020 mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wurde ein nächster Beratungstermin für den 10. März 2020 abgemacht (ALK- act. 32). Am 3. März 2020 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er aufgrund von familiären Umständen kurzfristig nach D.________ habe fliegen müssen. Er möchte darum seine 15 kontrollfreien Tage in Anspruch nehmen und versuche, in den nächsten drei Wochen wieder in Zug zu sein. Der Versicherte fragte zudem, ob es daher möglich sei, den Termin vom 10. März 2020 auf den 19. März 2020 zu verschieben. Der Termin wurde daraufhin auf den 1. April 2020 festgelegt (ALK-act. 31). In der Folge war es A.________ nicht möglich, in die Schweiz zurückzukehren, weil aufgrund des "Lockdowns" im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie keine Flüge weder im Inland noch ins Ausland stattfanden (ALK-act. 22). Gemäss den Angaben des Versicherten sei eine Rückkehr frühestens ab Oktober 2020 möglich (ALK-act. 25). In diesem Zusammenhang ersuchte das RAV am 18. Juni 2020 das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um einen Entscheid. Es beständen Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten, da er seit dem 19. März 2020 dem Schweizer Arbeitsmarkt offensichtlich nicht zur Verfügung stehen würde (ALK-act. 20). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 stellte das AWA fest, dass der Versicherte ab 19. März 2020 nicht vermittlungsfähig sei (ALK- act. 19). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Juli 2020 Einsprache (ALK- act. 17). Am 29. Oktober 2020 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er mittlerweile aus D.________ habe zurückfliegen können und sich zurzeit in Quarantäne befinde. Er sei weiterhin auf der Suche nach einer Anstellung. Einen Einspracheentscheid habe er noch nicht erhalten, wünsche aber, von der Arbeitsvermittlung abgemeldet zu werden (ALK- act. 3). Per 30. September 2020 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (ALK-act. 2). Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 wies das AWA die Einsprache vom 3. Juli 2020 ab (AWA-act. 1). B. Mit Schreiben vom 4. April 2021 (Poststempel 6. April 2021) wendete sich A.________ an das AWA und legte sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2021 ein (act. 1). In Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) leitete das AWA die Eingabe vom 4. April 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter, wo sie am 12. April 2021 eintraf (act. 2). Auf Aufforderung hin liess der Beschwerdeführer innert der noch laufenden Beschwerdefrist dem Verwaltungsgericht Zug die

E. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).

E. 2.2 Das Verwaltungsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.

E. 3 Urteil S 2021 47 ordnungsgemässe, eigenhändige originalunterzeichnete Beschwerdeschrift zukommen (ALK-act. 3 f.). C. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde; auf eine Stellungnahme wurde verzichtet (act. 7). D. Weitere Eingaben blieben aus. Damit gilt der Schriftenwechsel ab Eingang der Vernehmlassung als abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2021 wurde am 6. April 2021 der Post übergeben und gilt somit unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 VRG im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen

E. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

E. 3.2.1 Nach Art. 15 AVIG gilt als vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abs. 1). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört mithin nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft den persönlichen Verhältnissen entsprechend auch einzusetzen. Elemente dieser Vermittlungsfähigkeit sind nach Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, damit eine versicherte Person als vermittlungsfähig gilt. Eine arbeitslose Person muss also arbeiten wollen, arbeiten können und arbeiten dürfen, bezogen auf eine zumutbare Arbeit (Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 130). Dabei ist die Vermittlungsfähigkeit prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Beachtung der Verhältnisse, die bei Verfügungserlass vorlagen, zu beurteilen. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist unter Würdigung aller im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit sowie der Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes sind von Bedeutung (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 69 f.; BGer 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2).

E. 3.2.2 Unter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen. Eine versicherte Person muss körperlich und geistig in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zusätzlich muss eine versicherte Person in organisatorischer Hinsicht in der Lage sein, jederzeit eine zumutbare Arbeit antreten zu können. Sie muss also sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht verfügbar sein. Sollte eine versicherte Person in dieser Hinsicht eingeschränkt sein, so ist eine Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. Der Grund für die Einschränkung ist

E. 3.2.3 Wird ein Element der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt, ist die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung der versicherten Person zu verneinen (vgl. BGE 126 V 520 E. 4; Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, a.a.O., S. 131). Vermittlungsunfähigkeit tritt sodann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (AVIG-Praxis ALE/B224). Wenn bei einengenden Bedingungen bezüglich Arbeitszeit einerseits sowie bezüglich Arbeitsweg und gesuchter Tätigkeit andererseits realistischerweise nicht mit einer Anstellung gerechnet werden kann, ist die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen (vgl. EVG C 237/02 vom 4. März 2003 E. 2.2).

E. 3.2.4 Disponiert eine versicherte Person (erst später) während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug anderweitig, ist zu prüfen, ob sie ab diesem Zeitpunkt beziehungsweise der folgenden Kontrollperiode auf Grund der nunmehr beschränkten Verfügbarkeit noch als vermittlungsfähig gelten kann. Massgebend ist dabei, ob die versicherte Person, hätte sie bei ansonsten unveränderten Umständen die betreffende Disposition bereits vor bzw. bei der Anmeldung zum Taggeldbezug getroffen, in der Lage (gewesen) wäre, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Anders ausgedrückt ist die versicherte Person bei der Beurteilung der weiteren Vermittlungsfähigkeit so zu stellen, wie wenn sie bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt anderweitig disponiert hätte (vgl. SVGer ZH AL.2004.00457 vom 26. November 2004 E. 1.2; KG BL 715 14 34/134 vom 5. Juni 2014 E. 3.6; SVR 2000 ALV Nr. 1 mit Hinweisen; SZS 1999, S. 251 ff.). Das Bundesgericht hat bestätigend festgehalten, dass die Disposition erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie getroffen wurde, einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben kann. Die Prüfung der konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit

E. 4 Urteil S 2021 47 Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ab

19. März 2020 aufgrund des Reiseverbots in D.________ eine zeitnahe Rückkehr in die Schweiz nicht möglich gewesen sei, was die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausschliesse. Ebenfalls sei festzustellen, dass er ohne vorgängige Mitteilung an die zuständigen Behörden aus familiären Gründen nach D.________ gereist sei. Er habe seinen RAV-Berater erst am 3. März 2020 aus D.________ informiert, dass er sich im Ausland aufhalte und 15 kontrollfreie Tage beziehen möchte. Insofern sei eine vorgängige Aufklärung seitens des RAV bezüglich der Frage der Vermittlungsfähigkeit sowie möglicher Konsequenzen vor der Abreise gar nicht möglich gewesen. Die Vermittlungsfähigkeit könne nur bejaht werden, wenn eindeutig feststehe, dass der Versicherte bereit und in der Lage gewesen sei, jederzeit aus D.________ in die Schweiz zurückzukehren, um eine Arbeitsstelle anzutreten oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Dies sei aufgrund der objektiven Kriterien dazumal nicht möglich gewesen. Eine entsprechende Willensäusserung bzw. die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genüge nicht. Bei Dispositionen, die der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen würden, könne sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und die Suche nach einer Arbeit gewollt. Mit seiner Reise nach D.________ habe der Versicherte angesichts der damals herrschenden Ausnahmesituation (Gefahr des Lockdowns und der damit verbundenen

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass eine physische Anwesenheit in der Schweiz, um eine Arbeitsstelle annehmen zu können, überholt und unhaltbar sei im Hinblick auf die gegenwärtige Pandemie. Die Arbeitswelt sei grösstenteils online und im "Home Office" angesiedelt. Seine Arbeitsfunktionen seien seit 2005 in einem globalen Kontext gestanden und hätten Online- und Remotearbeit inbegriffen, was heutzutage der Norm entspräche. Im Weiteren sei der Hauptgrund für seine ausbleibende Rückkehr in die Schweiz ein Reiseverbot, welches unter anderem dazu geführt habe, dass die Flughäfen für internationale Flüge monatelang geschlossen gewesen seien (vgl. act. 1).

E. 4.3.1 Durch den Aufenthalt in D.________, zuweilen ohne genauere Angaben des Zeitpunkts seiner Rückkehr, bestand vom 3. März 2020 bis am 12. Oktober 2020 keine örtliche Verfügbarkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Speziellen während der Zeit der "Lockdowns" aufgrund der Covid-19-Pandemie "Home Office" und Online-Arbeit verbreitet gewesen seien und dies schon seit 2005 in seinem Beruf zuträfe. Tatsächlich war, abgesehen von bereits bestehenden berufs- oder branchenspezifischen "Home Office"-Möglichkeiten, während der Covid-19-Pandemie bzw. den "Lockdowns" ein Arbeiten von zuhause aus weit verbreitet (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26]). Nichts desto trotz muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der Begriff der Vermittlungs- bzw. Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen zu verstehen ist, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG. Im Grundsatz erklärt diese Bestimmung jede Arbeit als zumutbar, insbesondere auch ausserberufliche Arbeit (Thomas Nussbaumer, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2355 Rz. 292). Die versicherte Person muss demnach in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten und nicht bloss auf demjenigen seines bisher ausgeübten Berufes, was umso mehr gilt, je länger die Arbeitslosigkeit andauert.

E. 4.3.2 Im Weiteren werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsbemühungen nicht bestritten (act. 1; ALK-act. 1 E. 5a). Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, ist ein wesentliches Element der Vermittlungsbereitschaft die Bereitschaft zur Annahme einer Arbeitnehmertätigkeit (vgl. BGE 115 V 434 E. 2a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 270). Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer bei Fehlen der Vermittlungsfähigkeit mangels örtlicher Verfügbarkeit aus seinen Arbeitsbemühungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.4 Der Beginn der Vermittlungsunfähigkeit wird vorliegend auf den 19. März 2020 festgelegt, weil dann die vom Beschwerdeführer am 3. März 2020 beantragten 15 kontrollfreien Tage (1. Tag ist der 4. März 2020), während dessen die Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sein musste, verstrichen waren. Darauf ist folgend näher einzugehen.

E. 4.4.1 Wie aus den Akten hervorgeht, teilte der Beschwerdeführer bereits in seinem E- Mail vom 3. März 2020 mit, dass er innerhalb von drei Wochen wieder in Zug sein möchte (ALK-act. 31). Am 16. März 2020 informierte er das RAV, dass er für den nächsten Tag einen Flug gehabt hätte, dieser jedoch aufgrund der Reisebeschränkungen abgesagt worden sei (ALK-act. 30). Zusätzlich zu den Reiseeinschränkungen machte der Beschwerdeführer am 1. April 2020 seine Gesundheit als Grund dafür geltend, dass er noch in D.________ bleibt, weil er da weniger Risiken ausgesetzt sei als im Vergleich zu in der Schweiz. Er schreibt zudem nach einem entsprechenden Hinweis des RAV, dass er das Schweizer Konsulat in E.________ kontaktieren werde, um eine Bestätigung zu erhalten, dass er aufgrund der Reisebeschränkungen unfreiwillig länger im Ausland weilt (ALK-act. 29). Am 29. April 2020 meldete der Beschwerdeführer, dass er seinen Rückflug auf den 22. Mai 2020 umgebucht und mit der Schweizer Botschaft telefoniert habe. Es sehe aber danach aus, dass alle internationalen Flüge gestrichen worden seien und erst wieder im Juni oder Juli überprüft werde, ob internationale Flüge erlaubt seien (vgl. ALK- act. 27).

E. 4.4.2 Im Rahmen einer Rückholaktion organisierte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ab dem 12. März 2020 für Schweizer Reisende 35 Flüge. Diese Rückholaktion umfasste am 9. April 2020 auch einen Flug von E.________ nach Zürich (abrufbar unter: https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/das- eda/aktuell/newsuebersicht/2020/03/eda-organisierte-fluege.html).

E. 4.4.3 Dem Beschwerdeführer kann vorliegend nicht vorgehalten werden, dass er während seiner kontrollfreien Tage nach D.________ gereist ist. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, dass eine Rückreise nicht wie geplant möglich sein würde. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer nichts dafür, dass sein Rückflug am 17. März 2020 abgesagt wurde. In den Akten ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer um die Möglichkeit für eine Rückkehr in die Schweiz im Rahmen der vom EDA organisierten Rückholflüge am 9. April 2020 bemühte. Weder wann er mit dem Schweizer Konsulat in E.________ Kontakt aufgenommen hat noch welche Informationen er allenfalls betreffend eines vom EDA organisierten Rückholfluges erhalten hat, ist den Akten zu entnehmen.

E. 4.4.4 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei ab dem

19. März 2020 als vermittlungsunfähig zu beurteilen, weil er aufgrund seines Auslandaufenthalts in D.________ und der fehlenden Rückflugmöglichkeit nicht mehr bereit und in der Lage gewesen sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

E. 4.4.5 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner richtig erkannt hat, dass durch den Aufenthalt in D.________ und den in der Folge erlassenen Reisebeschränkungen der Beschwerdeführer in organisatorischer Hinsicht nicht mehr in der Lage war, jederzeit eine zumutbare Arbeit antreten zu können. Der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit unter diesen Umständen grundsätzlich zu Recht verneint. Der Beschwerdegegner verkennt jedoch, dass die Umdisposition, d.h. die nicht ersichtlichen Bemühungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Rückholflugs vom EDA am 9. April 2020 in die Schweiz zurückzukehren, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben kann. Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit wirkt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners somit nicht auf den Zeitraum aus, der vor dem Entschluss der versicherten Person, anderweitig zu planen, liegt (vgl. E. 3.2.4). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Beschwerdeführer vor dem

9. April 2020 eine realistische Chance auf eine Rückkehr geboten haben könnte. Nach dem Dargelegten ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers somit mit Beendigung der Rückholaktion vom 9. April 2020 zu verneinen und nicht bereits ab dem

19. März 2020.

E. 5 Urteil S 2021 47

E. 6 Urteil S 2021 47 dabei nicht relevant (BGE 120 V 385 E. 3a). Die versicherte Person muss in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Dabei ist der Begriff der Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG zu verstehen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person ist beschränkt. Sofern Stellenangebote im bisherigen Berufs- oder Tätigkeitsbereich vorhanden sind, ist es der versicherten Person erlaubt, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufsbereich umzusehen, auch für eine längere Zeit (AVIG-Praxis ALE/B222 und B286).

E. 7 Urteil S 2021 47 angestellt zu werden, erstreckt sich dagegen zugunsten des Versicherten auf die gesamte Zeitspanne ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Beginn der getroffenen Disposition. Damit soll eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Versicherten vermieden werden, die bei sonst gleichen Verhältnissen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert haben und deren Vermittlungsfähigkeit deswegen für die gesamte beschränkte Dauer einer möglichen Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht worden ist (vgl. EVG C 37/05 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 f.; vgl. VGer ZG S 2018 57 vom 13. September 2018 E. 3.3). 4. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 3. März 2020 und dem 12. Oktober 2020 in D.________ befand (ALK-act. 8 und 31). Unbestritten vom AWA wie dem RAV ist sodann, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit genügende persönliche Arbeitsbemühungen unternommen hat (ALK-act. 1 E. 5a). Streitig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer ab dem 19. März 2020 als vermittlungsfähig zu qualifizieren ist, was vom Beschwerdegegner verneint wird.

E. 8 Urteil S 2021 47 Reisebeschränkungen) das Risiko in Kauf genommen, nicht mehr zeitnah in die Schweiz zurückkehren zu können und sei dem Schweizer Arbeitsmarkt ab 19. März 2020 nicht mehr zur Verfügung gestanden (ALK-act. 1 E. 5b f.).

E. 9 Urteil S 2021 47

E. 10 Urteil S 2021 47

E. 11 Urteil S 2021 47 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern als begründet und ist gutzuheissen, als die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab dem 10. April 2020 zu verneinen ist. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist aber eine Parteientschädigung dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.

E. 12 Urteil S 2021 47 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2021 aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab 10. April 2020 zu verneinen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 29. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 29. September 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) S 2021 47

2 Urteil S 2021 47 A. Der 1963 geborene A.________ hat sich am 2. August 2019 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (ALK-act. 37), nachdem er zuletzt als General Manager der B.________ AG, mit Sitz in C.________, tätig war (ALK-act. 36). Anlässlich eines Folgegesprächs am 23. Januar 2020 mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wurde ein nächster Beratungstermin für den 10. März 2020 abgemacht (ALK- act. 32). Am 3. März 2020 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er aufgrund von familiären Umständen kurzfristig nach D.________ habe fliegen müssen. Er möchte darum seine 15 kontrollfreien Tage in Anspruch nehmen und versuche, in den nächsten drei Wochen wieder in Zug zu sein. Der Versicherte fragte zudem, ob es daher möglich sei, den Termin vom 10. März 2020 auf den 19. März 2020 zu verschieben. Der Termin wurde daraufhin auf den 1. April 2020 festgelegt (ALK-act. 31). In der Folge war es A.________ nicht möglich, in die Schweiz zurückzukehren, weil aufgrund des "Lockdowns" im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie keine Flüge weder im Inland noch ins Ausland stattfanden (ALK-act. 22). Gemäss den Angaben des Versicherten sei eine Rückkehr frühestens ab Oktober 2020 möglich (ALK-act. 25). In diesem Zusammenhang ersuchte das RAV am 18. Juni 2020 das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um einen Entscheid. Es beständen Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten, da er seit dem 19. März 2020 dem Schweizer Arbeitsmarkt offensichtlich nicht zur Verfügung stehen würde (ALK-act. 20). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 stellte das AWA fest, dass der Versicherte ab 19. März 2020 nicht vermittlungsfähig sei (ALK- act. 19). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Juli 2020 Einsprache (ALK- act. 17). Am 29. Oktober 2020 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er mittlerweile aus D.________ habe zurückfliegen können und sich zurzeit in Quarantäne befinde. Er sei weiterhin auf der Suche nach einer Anstellung. Einen Einspracheentscheid habe er noch nicht erhalten, wünsche aber, von der Arbeitsvermittlung abgemeldet zu werden (ALK- act. 3). Per 30. September 2020 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (ALK-act. 2). Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 wies das AWA die Einsprache vom 3. Juli 2020 ab (AWA-act. 1). B. Mit Schreiben vom 4. April 2021 (Poststempel 6. April 2021) wendete sich A.________ an das AWA und legte sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2021 ein (act. 1). In Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) leitete das AWA die Eingabe vom 4. April 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter, wo sie am 12. April 2021 eintraf (act. 2). Auf Aufforderung hin liess der Beschwerdeführer innert der noch laufenden Beschwerdefrist dem Verwaltungsgericht Zug die

3 Urteil S 2021 47 ordnungsgemässe, eigenhändige originalunterzeichnete Beschwerdeschrift zukommen (ALK-act. 3 f.). C. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde; auf eine Stellungnahme wurde verzichtet (act. 7). D. Weitere Eingaben blieben aus. Damit gilt der Schriftenwechsel ab Eingang der Vernehmlassung als abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2021 wurde am 6. April 2021 der Post übergeben und gilt somit unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 VRG im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen

4 Urteil S 2021 47 Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Das Verwaltungsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.

5 Urteil S 2021 47 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 3.2 3.2.1 Nach Art. 15 AVIG gilt als vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abs. 1). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört mithin nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft den persönlichen Verhältnissen entsprechend auch einzusetzen. Elemente dieser Vermittlungsfähigkeit sind nach Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, damit eine versicherte Person als vermittlungsfähig gilt. Eine arbeitslose Person muss also arbeiten wollen, arbeiten können und arbeiten dürfen, bezogen auf eine zumutbare Arbeit (Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 130). Dabei ist die Vermittlungsfähigkeit prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Beachtung der Verhältnisse, die bei Verfügungserlass vorlagen, zu beurteilen. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist unter Würdigung aller im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit sowie der Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes sind von Bedeutung (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 69 f.; BGer 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2). 3.2.2 Unter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen. Eine versicherte Person muss körperlich und geistig in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zusätzlich muss eine versicherte Person in organisatorischer Hinsicht in der Lage sein, jederzeit eine zumutbare Arbeit antreten zu können. Sie muss also sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht verfügbar sein. Sollte eine versicherte Person in dieser Hinsicht eingeschränkt sein, so ist eine Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. Der Grund für die Einschränkung ist

6 Urteil S 2021 47 dabei nicht relevant (BGE 120 V 385 E. 3a). Die versicherte Person muss in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Dabei ist der Begriff der Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG zu verstehen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person ist beschränkt. Sofern Stellenangebote im bisherigen Berufs- oder Tätigkeitsbereich vorhanden sind, ist es der versicherten Person erlaubt, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufsbereich umzusehen, auch für eine längere Zeit (AVIG-Praxis ALE/B222 und B286). 3.2.3 Wird ein Element der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt, ist die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung der versicherten Person zu verneinen (vgl. BGE 126 V 520 E. 4; Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, a.a.O., S. 131). Vermittlungsunfähigkeit tritt sodann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (AVIG-Praxis ALE/B224). Wenn bei einengenden Bedingungen bezüglich Arbeitszeit einerseits sowie bezüglich Arbeitsweg und gesuchter Tätigkeit andererseits realistischerweise nicht mit einer Anstellung gerechnet werden kann, ist die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen (vgl. EVG C 237/02 vom 4. März 2003 E. 2.2). 3.2.4 Disponiert eine versicherte Person (erst später) während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug anderweitig, ist zu prüfen, ob sie ab diesem Zeitpunkt beziehungsweise der folgenden Kontrollperiode auf Grund der nunmehr beschränkten Verfügbarkeit noch als vermittlungsfähig gelten kann. Massgebend ist dabei, ob die versicherte Person, hätte sie bei ansonsten unveränderten Umständen die betreffende Disposition bereits vor bzw. bei der Anmeldung zum Taggeldbezug getroffen, in der Lage (gewesen) wäre, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Anders ausgedrückt ist die versicherte Person bei der Beurteilung der weiteren Vermittlungsfähigkeit so zu stellen, wie wenn sie bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt anderweitig disponiert hätte (vgl. SVGer ZH AL.2004.00457 vom 26. November 2004 E. 1.2; KG BL 715 14 34/134 vom 5. Juni 2014 E. 3.6; SVR 2000 ALV Nr. 1 mit Hinweisen; SZS 1999, S. 251 ff.). Das Bundesgericht hat bestätigend festgehalten, dass die Disposition erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie getroffen wurde, einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben kann. Die Prüfung der konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit

7 Urteil S 2021 47 angestellt zu werden, erstreckt sich dagegen zugunsten des Versicherten auf die gesamte Zeitspanne ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Beginn der getroffenen Disposition. Damit soll eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Versicherten vermieden werden, die bei sonst gleichen Verhältnissen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert haben und deren Vermittlungsfähigkeit deswegen für die gesamte beschränkte Dauer einer möglichen Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht worden ist (vgl. EVG C 37/05 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 f.; vgl. VGer ZG S 2018 57 vom 13. September 2018 E. 3.3). 4. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 3. März 2020 und dem 12. Oktober 2020 in D.________ befand (ALK-act. 8 und 31). Unbestritten vom AWA wie dem RAV ist sodann, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit genügende persönliche Arbeitsbemühungen unternommen hat (ALK-act. 1 E. 5a). Streitig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer ab dem 19. März 2020 als vermittlungsfähig zu qualifizieren ist, was vom Beschwerdegegner verneint wird. 4.1 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ab

19. März 2020 aufgrund des Reiseverbots in D.________ eine zeitnahe Rückkehr in die Schweiz nicht möglich gewesen sei, was die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausschliesse. Ebenfalls sei festzustellen, dass er ohne vorgängige Mitteilung an die zuständigen Behörden aus familiären Gründen nach D.________ gereist sei. Er habe seinen RAV-Berater erst am 3. März 2020 aus D.________ informiert, dass er sich im Ausland aufhalte und 15 kontrollfreie Tage beziehen möchte. Insofern sei eine vorgängige Aufklärung seitens des RAV bezüglich der Frage der Vermittlungsfähigkeit sowie möglicher Konsequenzen vor der Abreise gar nicht möglich gewesen. Die Vermittlungsfähigkeit könne nur bejaht werden, wenn eindeutig feststehe, dass der Versicherte bereit und in der Lage gewesen sei, jederzeit aus D.________ in die Schweiz zurückzukehren, um eine Arbeitsstelle anzutreten oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Dies sei aufgrund der objektiven Kriterien dazumal nicht möglich gewesen. Eine entsprechende Willensäusserung bzw. die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genüge nicht. Bei Dispositionen, die der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen würden, könne sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und die Suche nach einer Arbeit gewollt. Mit seiner Reise nach D.________ habe der Versicherte angesichts der damals herrschenden Ausnahmesituation (Gefahr des Lockdowns und der damit verbundenen

8 Urteil S 2021 47 Reisebeschränkungen) das Risiko in Kauf genommen, nicht mehr zeitnah in die Schweiz zurückkehren zu können und sei dem Schweizer Arbeitsmarkt ab 19. März 2020 nicht mehr zur Verfügung gestanden (ALK-act. 1 E. 5b f.). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass eine physische Anwesenheit in der Schweiz, um eine Arbeitsstelle annehmen zu können, überholt und unhaltbar sei im Hinblick auf die gegenwärtige Pandemie. Die Arbeitswelt sei grösstenteils online und im "Home Office" angesiedelt. Seine Arbeitsfunktionen seien seit 2005 in einem globalen Kontext gestanden und hätten Online- und Remotearbeit inbegriffen, was heutzutage der Norm entspräche. Im Weiteren sei der Hauptgrund für seine ausbleibende Rückkehr in die Schweiz ein Reiseverbot, welches unter anderem dazu geführt habe, dass die Flughäfen für internationale Flüge monatelang geschlossen gewesen seien (vgl. act. 1). 4.3 4.3.1 Durch den Aufenthalt in D.________, zuweilen ohne genauere Angaben des Zeitpunkts seiner Rückkehr, bestand vom 3. März 2020 bis am 12. Oktober 2020 keine örtliche Verfügbarkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Speziellen während der Zeit der "Lockdowns" aufgrund der Covid-19-Pandemie "Home Office" und Online-Arbeit verbreitet gewesen seien und dies schon seit 2005 in seinem Beruf zuträfe. Tatsächlich war, abgesehen von bereits bestehenden berufs- oder branchenspezifischen "Home Office"-Möglichkeiten, während der Covid-19-Pandemie bzw. den "Lockdowns" ein Arbeiten von zuhause aus weit verbreitet (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26]). Nichts desto trotz muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der Begriff der Vermittlungs- bzw. Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen zu verstehen ist, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG. Im Grundsatz erklärt diese Bestimmung jede Arbeit als zumutbar, insbesondere auch ausserberufliche Arbeit (Thomas Nussbaumer, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2355 Rz. 292). Die versicherte Person muss demnach in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten und nicht bloss auf demjenigen seines bisher ausgeübten Berufes, was umso mehr gilt, je länger die Arbeitslosigkeit andauert.

9 Urteil S 2021 47 4.3.2 Im Weiteren werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsbemühungen nicht bestritten (act. 1; ALK-act. 1 E. 5a). Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, ist ein wesentliches Element der Vermittlungsbereitschaft die Bereitschaft zur Annahme einer Arbeitnehmertätigkeit (vgl. BGE 115 V 434 E. 2a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 270). Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer bei Fehlen der Vermittlungsfähigkeit mangels örtlicher Verfügbarkeit aus seinen Arbeitsbemühungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.4 Der Beginn der Vermittlungsunfähigkeit wird vorliegend auf den 19. März 2020 festgelegt, weil dann die vom Beschwerdeführer am 3. März 2020 beantragten 15 kontrollfreien Tage (1. Tag ist der 4. März 2020), während dessen die Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sein musste, verstrichen waren. Darauf ist folgend näher einzugehen. 4.4.1 Wie aus den Akten hervorgeht, teilte der Beschwerdeführer bereits in seinem E- Mail vom 3. März 2020 mit, dass er innerhalb von drei Wochen wieder in Zug sein möchte (ALK-act. 31). Am 16. März 2020 informierte er das RAV, dass er für den nächsten Tag einen Flug gehabt hätte, dieser jedoch aufgrund der Reisebeschränkungen abgesagt worden sei (ALK-act. 30). Zusätzlich zu den Reiseeinschränkungen machte der Beschwerdeführer am 1. April 2020 seine Gesundheit als Grund dafür geltend, dass er noch in D.________ bleibt, weil er da weniger Risiken ausgesetzt sei als im Vergleich zu in der Schweiz. Er schreibt zudem nach einem entsprechenden Hinweis des RAV, dass er das Schweizer Konsulat in E.________ kontaktieren werde, um eine Bestätigung zu erhalten, dass er aufgrund der Reisebeschränkungen unfreiwillig länger im Ausland weilt (ALK-act. 29). Am 29. April 2020 meldete der Beschwerdeführer, dass er seinen Rückflug auf den 22. Mai 2020 umgebucht und mit der Schweizer Botschaft telefoniert habe. Es sehe aber danach aus, dass alle internationalen Flüge gestrichen worden seien und erst wieder im Juni oder Juli überprüft werde, ob internationale Flüge erlaubt seien (vgl. ALK- act. 27). 4.4.2 Im Rahmen einer Rückholaktion organisierte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ab dem 12. März 2020 für Schweizer Reisende 35 Flüge. Diese Rückholaktion umfasste am 9. April 2020 auch einen Flug von E.________ nach Zürich (abrufbar unter: https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/das- eda/aktuell/newsuebersicht/2020/03/eda-organisierte-fluege.html).

10 Urteil S 2021 47 4.4.3 Dem Beschwerdeführer kann vorliegend nicht vorgehalten werden, dass er während seiner kontrollfreien Tage nach D.________ gereist ist. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, dass eine Rückreise nicht wie geplant möglich sein würde. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer nichts dafür, dass sein Rückflug am 17. März 2020 abgesagt wurde. In den Akten ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer um die Möglichkeit für eine Rückkehr in die Schweiz im Rahmen der vom EDA organisierten Rückholflüge am 9. April 2020 bemühte. Weder wann er mit dem Schweizer Konsulat in E.________ Kontakt aufgenommen hat noch welche Informationen er allenfalls betreffend eines vom EDA organisierten Rückholfluges erhalten hat, ist den Akten zu entnehmen. 4.4.4 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei ab dem

19. März 2020 als vermittlungsunfähig zu beurteilen, weil er aufgrund seines Auslandaufenthalts in D.________ und der fehlenden Rückflugmöglichkeit nicht mehr bereit und in der Lage gewesen sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. 4.4.5 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner richtig erkannt hat, dass durch den Aufenthalt in D.________ und den in der Folge erlassenen Reisebeschränkungen der Beschwerdeführer in organisatorischer Hinsicht nicht mehr in der Lage war, jederzeit eine zumutbare Arbeit antreten zu können. Der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit unter diesen Umständen grundsätzlich zu Recht verneint. Der Beschwerdegegner verkennt jedoch, dass die Umdisposition, d.h. die nicht ersichtlichen Bemühungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Rückholflugs vom EDA am 9. April 2020 in die Schweiz zurückzukehren, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben kann. Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit wirkt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners somit nicht auf den Zeitraum aus, der vor dem Entschluss der versicherten Person, anderweitig zu planen, liegt (vgl. E. 3.2.4). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Beschwerdeführer vor dem

9. April 2020 eine realistische Chance auf eine Rückkehr geboten haben könnte. Nach dem Dargelegten ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers somit mit Beendigung der Rückholaktion vom 9. April 2020 zu verneinen und nicht bereits ab dem

19. März 2020.

11 Urteil S 2021 47 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern als begründet und ist gutzuheissen, als die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab dem 10. April 2020 zu verneinen ist. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist aber eine Parteientschädigung dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.

12 Urteil S 2021 47 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2021 aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab 10. April 2020 zu verneinen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 29. September 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am