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S 2021 24

Zg Verwaltungsgericht · 2022-04-25 · Deutsch ZG

Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung — Beschwerde

Erwägungen (27 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 24 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1985, ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der C.________ GmbH mit Sitz in D.________, deren statutarischer Zweck in der Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich der Unterhaltung insbesondere des Kabaretts, des Theaters und der Moderation besteht (vgl. AK-act. 1 S. 11). Im Jahr 2019 war der Versicherte je mit einem Teilzeitpensum bei der C.________ GmbH und bei der E.________ beschäftigt (vgl. AK- act. 1 S. 6 f.). Seit dem 1. Januar 2020 arbeitete er wiederum in einem Vollzeitpensum für die C.________ GmbH, wie dies bereits in den Jahren 2018 und früher der Fall war (vgl. AK-act. 4 S. 1). Mit Abrechnungen vom 1. und 16. September 2020 sprach die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten für die Periode vom 1. Juni bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt Fr. 10'661.35 zu (AK-act. 2 f.). Am 29. Dezember 2020 reichte der bevollmächtigte Vertreter des Versicherten, F.________, bei der Ausgleichskasse auch das Anmeldeformular "Corona Erwerbsersatzentschädigung" für den Monat November 2020 ein und beantragte den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung wegen des Ausfalls von geplanten Veranstaltungen zufolge eines geltenden Veranstaltungsverbots bzw. der kantonalen Nichtgenehmigung der Veranstaltungen (AK-act. 6). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 sprach die Ausgleichskasse A.________ für die Periode vom 1. bis 30. November 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 2'280.– zu, deren Höhe sie aufgrund des durchschnittlichen monatlichen Einkommens bei der C.________ GmbH im Jahr 2019 (Fr. 3'250.–) festsetzte (AK-act. 9). Die dagegen im Januar 2021 erhobene Einsprache (AK-act. 11) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 ab (AK-act. 12). B. Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid vom 3. Februar 2021 sei aufzuheben und die Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei auf Grund sämtlicher Einkommensquellen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Begründend wurde im Wesentlichen auf Rz. 1069 KS CE verwiesen, wonach für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens sinngemäss die Rz. 5050– 5054 WEO anwendbar seien. Dementsprechend werde das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen der Personen, die gleichzeitig unselbständig- und selbständigerwerbend tätig seien, ermittelt, indem die auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt würden (Rz. 5050 WEO). Da die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

E. 2.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. In Abs. 2 dieser Bestimmung werden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ausdrücklich als Anspruchsberechtigte aufgeführt. In Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz werden die Details zur Bemessung des Anspruchs auf den Verordnungsweg verwiesen.

E. 2.2 Als Anspruchsgrundlage kommt – insoweit unbestritten – grundsätzlich die Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt. Soweit ihre hier einschlägigen Bestimmungen später geändert wurden, enthält die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dazu keine Übergangsregelungen, ebenso wenig wie das Covid-19-Gesetz. Die Frage des anwendbaren Rechts ist daher im Sinne der allgemeinen Regel zu entscheiden und mithin das im Verfügungszeitpunkt (in casu 8. Januar 2021) geltende Recht auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (vgl. BGer 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.1). Soweit nicht anders vermerkt, werden das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

E. 2.3 Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung befindet sich in Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 19. Dezember 2020 bis zum

17. Januar 2021 geltenden Fassung). Danach sind auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).

E. 2.3.1 Als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten jene Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen, indessen einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben, dies in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte (Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE]; Rz. 1025.2, gültig ab 17. September 2020, Versionsnummer 10, Stand vom 18. Dezember 2020). Als mitarbeitende Ehegatten gelten die Ehepartnerin respektive der Ehepartner oder der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin der oben genannten Personen, die tatsächlich im Betrieb mitarbeiten und aus dieser Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen deklarieren (Rz. 1025.3 KS CE). Dieser Personenkreis entspricht demjenigen, welcher gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Bezug einer Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen ist (Rz. 1025.4 KS CE).

E. 2.3.2 Behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich von Veranstaltungen wurden im Wesentlichen in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom

19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) geregelt. Modifizierte Fassungen dieser Verordnung folgten den jeweiligen Bundesratsbeschlüssen bis die Verordnung anlässlich einer Revision am 26. Juni 2021 aufgehoben wurde. Seit dem 29. Oktober 2020 war gemäss der damals geltenden Fassung der Covid-19- Verordnung besondere Lage die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen mit über 50 Personen verboten (Art. 6 Abs. 1). Diese Regelung blieb bis zum 12. Dezember 2020 in Geltung, wonach sie nochmals verschärft wurde und die Durchführung von Veranstaltungen mit Ausnahme der politischen und religiösen – welche nur unter besonderen Voraussetzungen doch gestattet wurden – ab dem 12. Dezember 2020 verboten wurde.

E. 2.4 Für die Höhe und die Bemessung der Entschädigung gelten folgende Grundsätze:

E. 2.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens jedoch Fr. 196.– pro Tag (Abs. 3). Für die Ermittlung des Einkommens verweist Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 11 Abs. 1 EOG. Demnach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Im Weiteren setzt Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als Bemessungsgrundlage für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 (Abs. 2ter) und für Arbeitnehmende den infolge der behördlich angeordneten Massnahmen entstandenen Lohnausfall fest. Das Taggeld entspricht 80 % dieses Lohnausfalls (Abs. 2quarter).

E. 2.4.2 Kongruent zu dieser Verordnungsbestimmung besagt das Kreisschreiben zur Höhe der Erwerbsersatzentschädigung ausserdem, dass die Entschädigung grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt hat. Für die Berechnung des Taggeldes wird das monatliche AHV-pflichtige Einkommen – gemäss den geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der EO/MSE – durch 30

E. 2.4.3 Kreisschreiben stellen Verwaltungsweisungen dar, welche sich an die Durchführungsstellen richten und für das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2). 3.

E. 3 Urteil S 2021 24 Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bezüglich des Anspruchs einander gleichsetze, sei nicht einzusehen, weshalb die Ausgleichskasse seine verschiedenen Erwerbsquellen – namentlich jene als Geschäftsführer seiner GmbH und jene als Beschäftigter der E.________ – nicht analog zu Rz. 1069 KS CE zusammengezählt habe. Darin sei nicht nur eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Rz. 1069 KS CE zu sehen, sondern auch eine verfassungsrechtlich verpönte, sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gesuchstellenden aus der Kulturszene, die für das Jahr 2019 nur einen Lohnausweis hätten (act. 1). C. Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug am 9. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung gründe auf seiner Qualifikation als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung bei der C.________ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt des Anspruchs für November 2020. Auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sei Rz. 1069.1 KS CE und eben gerade nicht Rz. 1069 KS CE anwendbar. Daraus folge, dass für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Dies könne sich folglich einzig auf eben in arbeitgeberähnlicher Stellung erzieltes und durch die C.________ GmbH abgerechnetes Erwerbseinkommen beziehen, weshalb das vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 darüber hinaus als unselbständiger Arbeitnehmer für die E.________ und durch diese abgerechnetes erzielte Erwerbseinkommen nicht aufaddiert werden könne. Daraus erhelle, dass Unterschiede zwischen Selbständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung durchaus gewollt seien (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 bestimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19;

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, der Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH und somit eine Person i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist, die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt, war er doch durch die vom Bundesrat getroffenen Massnahmen (Veranstaltungsverbot) insofern direkt betroffen, als seine Auftritte als G.________ abgesagt wurden und er dadurch einen Lohnausfall erlitt. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, indem sie ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (AK-act. 9) für den Monat November 2020 eine EO-Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 2'280.– zusprach. In Einklang mit Rz. 1069.1 KS CE basierte die Berechnung der Ausgleichskasse auf dem über die C.________ GmbH im Jahr 2019 abgerechneten AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 39'000.– (vgl. AK-act. 1 S. 6) bzw. einem durchschnittlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 3'250.–. Im Vergleich dazu erzielte der Beschwerdeführer im Antragsmonat November 2020 lediglich ein Erwerbseinkommen von Fr. 400.– (vgl. AK- act. 6 S. 3 und 6), wodurch eine Lohneinbusse für den Monat November 2020 von Fr. 2'850.– und folglich die von der Ausgleichskasse korrekt ermittelte Corona- Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 2'280.– (80 % von Fr. 2'850.– [vgl. Art. 5

E. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz die verschiedenen Erwerbsquellen, namentlich jene als Geschäftsführer seiner GmbH und jene als Beschäftigter der E.________ nicht analog zu Rz. 1069 KS CE zusammengezählt habe, wenn bezüglich der fraglichen Ansprüche Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung einander gleichgesetzt würden. Darin sei nicht nur eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Rz. 1069 KS CE zu sehen, sondern auch eine verfassungsrechtlich verpönte, sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gesuchstellenden aus der Kulturszene, die für das Jahr 2019 nur einen Lohnausweis hätten.

E. 3.2.1 Es steht ausser Frage, dass sich der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vorliegend einzig aus der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung und gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ergeben kann. Weder 2019 noch 2020 erzielte er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Einkommen für die E.________ im Jahr 2019 von Fr. 101'500.– (vgl. AK-act. 1 S. 7) erzielte er sodann als unselbständiger Arbeitnehmer für dieselbe. Für Ausfälle aus der unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist hingegen grundsätzlich (ohne dass die entsprechenden spezifischen Voraussetzungen hier zu prüfen wären) Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Art. 17 ff. Covid-19-Gesetz) oder eine Leistung für Kulturschaffende (vgl. Art. 11 Covid-19-Gesetz) vorgesehen, nicht jedoch die vorliegend interessierende Corona-Erwerbsersatzentschädigung, ist der Covid-19- Erwerbsersatz doch subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der ab dem 18. Januar 2021 geltenden Fassung]). Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz an seine Stellung als arbeitgeberähnliche Person anknüpft, die er nur bei seiner Tätigkeit für die C.________ GmbH innehatte. Sachlogisch kann zur Bestimmung des entsprechenden Lohnausfalls daher auch nur das bei der C.________ GmbH erzielte Einkommen herangezogen

E. 3.2.2 Dem Beschwerdeführer ist sodann entgegenzuhalten, dass sich die in Rz. 1069 KS CE enthaltene Bestimmung, wonach für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens die Rz. 5050–5054 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (WEO) sinngemäss gelten würden, lediglich auf Fälle bezieht, in denen der Anspruchsberechtigte gleichzeitig unselbständig und selbständig erwerbend ist. Fehlt es folglich an einem aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen – wie in casu –, fällt ein Abstellen auf Rz. 1069 KS CE ohnehin ausser Betracht. Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend zutreffend darauf hingewiesen hat, gelangt vorliegend somit vielmehr Rz. 1069.1 KS CE, die sich explizit mit den Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung befasst, zur Anwendung. Dementsprechend wird für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt.

E. 3.2.3 Doch selbst wenn im vorliegenden Fall Rz. 1069 KS CE sinngemäss angewandt würde, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das erst kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2021 vom 16. Dezember 2021. In diesem Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Ausgleichskasse Luzern und mit ihr auch das Kantonsgericht Luzern bei einem Versicherten, der als freischaffender Künstler teilweise von Engagements aus selbständigerwerbender Tätigkeit und teilweise aus unselbständigerwerbender Tätigkeit lebte, zu Recht für den Erwerbsausfall das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies bejahte das Bundesgericht. Demgegenüber war der Beschwerdeführer der Auffassung, der Corona-Erwerbsersatz sei aufgrund sämtlicher Einkommensquellen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit festzusetzen. Wie im vorliegenden Fall stützte sich der Beschwerdeführer dabei auf den in Rz. 1069 KS CE enthaltenen Verweis auf Rz. 5050 WEO. Demgemäss wird das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen der Personen, die gleichzeitig unselbständig- und selbständigerwerbende sind, ermittelt, indem die auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden. Angesichts dessen wollte der Beschwerdeführer auch bei der Festsetzung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht nur das aus selbständiger, sondern auch das aus unselbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen berücksichtigt haben. Dem konnte das

E. 3.2.4 Angesicht des soeben Ausgeführten kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit nicht von einer Ungleichbehandlung die Rede sein. Eine solche kann auch nicht damit begründet werden, dass – wie vom Versicherten im Rahmen seiner Einsprache vorgebracht – die Ausgleichskasse Luzern in einem anderen Fall für die Höhe des Corona-Erwerbsersatzes nicht nur das aus selbständiger, sondern auch das aus unselbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen berücksichtigt haben soll. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid korrekterweise darauf hingewiesen hat, ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Verwaltung bezog. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch einmal auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2021 vom 16. Dezember 2021 zu verweisen, mit dem das Bundesgericht die Vorgehensweise – ebenfalls – der Ausgleichskasse Luzern – das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unberücksichtigt zu lassen – gerade bestätigt hat.

E. 3.3 Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse für die Berechnung des Lohnausfalls das bei der E.________ aus unselbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen unberücksichtigt gelassen hat. Dass der Verwaltung aus

E. 4 Urteil S 2021 24 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist (vgl. dazu auch bereits VGer ZG S 2020 69 vom 16. September 2020 E. 1). Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 3. Februar 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 10. Februar 2021 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 5 Urteil S 2021 24

E. 6 Urteil S 2021 24

E. 7 Urteil S 2021 24 geteilt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat (Rz. 1058 KS CE). Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens wird bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt (Rz. 1069.1 KS CE).

E. 8 Urteil S 2021 24 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Rz. 1058 KS CE]) bzw. ein Tagessatz von Fr. 76.– (Fr. 2'280.– / 30) resultierte.

E. 9 Urteil S 2021 24 werden, ist der Beschwerdeführer doch nur soweit anspruchsberechtigt, wie seine in arbeitgeberähnlicher Stellung ausgeübte Erwerbstätigkeit betroffen ist.

E. 10 Urteil S 2021 24 Bundesgericht jedoch nicht folgen. In Erwägung 4.3 des genannten Urteils führte das Bundesgericht aus, dass sich für den Beschwerdeführer aus Rz. 5050 WEO nichts ergebe: Abgesehen davon, dass Verwaltungsweisungen für das Gericht nicht verbindlich seien (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2), gelte laut Rz. 1069 KS CE Rz. 5050 WEO lediglich sinngemäss. In Erwägung 4.4 f. nahm das Bundesgericht sodann eine Auslegung des Verordnungsrechts vor. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass der Corona-Erwerbsersatz nur eine von verschiedenen Regelungen mit dem Zweck sei, den von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Betroffenen "unkomplizierte Hilfe" zukommen zu lassen. Für Ausfälle aus der unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei grundsätzlich Kurzarbeitsentschädigung oder eine Leistung für Kulturschaffende vorgesehen. Auch wenn damit Ausfälle (teilweise) ungedeckt blieben, könne nicht per se von "stossenden, sachlich unbegründeten Konsequenzen" gesprochen werden. Für das höchste Gericht erschloss sich jedenfalls nicht, weshalb bei Selbständigerwerbenden auf die Unterscheidung zwischen Einkommen aus selbständiger und solchem aus unselbständiger Tätigkeit verzichtet werden und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen müsste (vgl. zur Frage, ob eine Addition der aus selbständiger sowie unselbständiger Tätigkeit erzielten Saläre vorzunehmen ist, auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 750 20 321 / 299 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2).

E. 11 Urteil S 2021 24 einem anderen Grund ein falsches Verständnis von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang noch kurz auf die Tatsache zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Juni bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Härtefälle von insgesamt Fr. 10'661.35 ausgerichtet wurde (vgl. AK-act. 2 f.) und dies notabene gestützt auf die gleiche Berechnungsgrundlage, die vorliegend kritisiert wird. Zum damaligen Zeitpunkt war der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung an die Voraussetzung gekoppelt, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 nicht mehr als Fr. 90'000.– beträgt (vgl. Art. 2 Abs. 3ter i.V.m. Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung]). Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, wonach bei der Festsetzung der Corona-Erwerbsersatz- entschädigung sämtliche Einkommensquellen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien, hätte dies zur Folge, dass die Auszahlung des Corona-Erwerbs- ersatzes für die Periode vom 1. Juni bis 16. September 2020 zu Unrecht erfolgte, hätte sein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in diesem Fall für das Jahr 2019 doch Fr. 140'500.– (Fr. 39'000.– bei der C.________ GmbH + Fr. 101'500.– bei der E.________ [vgl. AK-act. 1 S. 6 f.]), mithin mehr als Fr. 90'000.– betragen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Ausgleichskasse Zug im E-Mail vom 8. Januar 2021 [AK-act. 10]). Insgesamt erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 somit als korrekt, die Beschwerde entsprechend als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 12 Urteil S 2021 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 25. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 25. April 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung S 2021 24

2 Urteil S 2021 24 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1985, ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der C.________ GmbH mit Sitz in D.________, deren statutarischer Zweck in der Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich der Unterhaltung insbesondere des Kabaretts, des Theaters und der Moderation besteht (vgl. AK-act. 1 S. 11). Im Jahr 2019 war der Versicherte je mit einem Teilzeitpensum bei der C.________ GmbH und bei der E.________ beschäftigt (vgl. AK- act. 1 S. 6 f.). Seit dem 1. Januar 2020 arbeitete er wiederum in einem Vollzeitpensum für die C.________ GmbH, wie dies bereits in den Jahren 2018 und früher der Fall war (vgl. AK-act. 4 S. 1). Mit Abrechnungen vom 1. und 16. September 2020 sprach die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten für die Periode vom 1. Juni bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt Fr. 10'661.35 zu (AK-act. 2 f.). Am 29. Dezember 2020 reichte der bevollmächtigte Vertreter des Versicherten, F.________, bei der Ausgleichskasse auch das Anmeldeformular "Corona Erwerbsersatzentschädigung" für den Monat November 2020 ein und beantragte den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung wegen des Ausfalls von geplanten Veranstaltungen zufolge eines geltenden Veranstaltungsverbots bzw. der kantonalen Nichtgenehmigung der Veranstaltungen (AK-act. 6). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 sprach die Ausgleichskasse A.________ für die Periode vom 1. bis 30. November 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 2'280.– zu, deren Höhe sie aufgrund des durchschnittlichen monatlichen Einkommens bei der C.________ GmbH im Jahr 2019 (Fr. 3'250.–) festsetzte (AK-act. 9). Die dagegen im Januar 2021 erhobene Einsprache (AK-act. 11) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 ab (AK-act. 12). B. Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid vom 3. Februar 2021 sei aufzuheben und die Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei auf Grund sämtlicher Einkommensquellen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Begründend wurde im Wesentlichen auf Rz. 1069 KS CE verwiesen, wonach für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens sinngemäss die Rz. 5050– 5054 WEO anwendbar seien. Dementsprechend werde das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen der Personen, die gleichzeitig unselbständig- und selbständigerwerbend tätig seien, ermittelt, indem die auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt würden (Rz. 5050 WEO). Da die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

3 Urteil S 2021 24 Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bezüglich des Anspruchs einander gleichsetze, sei nicht einzusehen, weshalb die Ausgleichskasse seine verschiedenen Erwerbsquellen – namentlich jene als Geschäftsführer seiner GmbH und jene als Beschäftigter der E.________ – nicht analog zu Rz. 1069 KS CE zusammengezählt habe. Darin sei nicht nur eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Rz. 1069 KS CE zu sehen, sondern auch eine verfassungsrechtlich verpönte, sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gesuchstellenden aus der Kulturszene, die für das Jahr 2019 nur einen Lohnausweis hätten (act. 1). C. Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug am 9. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung gründe auf seiner Qualifikation als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung bei der C.________ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt des Anspruchs für November 2020. Auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sei Rz. 1069.1 KS CE und eben gerade nicht Rz. 1069 KS CE anwendbar. Daraus folge, dass für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Dies könne sich folglich einzig auf eben in arbeitgeberähnlicher Stellung erzieltes und durch die C.________ GmbH abgerechnetes Erwerbseinkommen beziehen, weshalb das vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 darüber hinaus als unselbständiger Arbeitnehmer für die E.________ und durch diese abgerechnetes erzielte Erwerbseinkommen nicht aufaddiert werden könne. Daraus erhelle, dass Unterschiede zwischen Selbständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung durchaus gewollt seien (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 bestimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19;

4 Urteil S 2021 24 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist (vgl. dazu auch bereits VGer ZG S 2020 69 vom 16. September 2020 E. 1). Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 3. Februar 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 10. Februar 2021 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. In Abs. 2 dieser Bestimmung werden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ausdrücklich als Anspruchsberechtigte aufgeführt. In Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz werden die Details zur Bemessung des Anspruchs auf den Verordnungsweg verwiesen.

5 Urteil S 2021 24 2.2 Als Anspruchsgrundlage kommt – insoweit unbestritten – grundsätzlich die Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt. Soweit ihre hier einschlägigen Bestimmungen später geändert wurden, enthält die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dazu keine Übergangsregelungen, ebenso wenig wie das Covid-19-Gesetz. Die Frage des anwendbaren Rechts ist daher im Sinne der allgemeinen Regel zu entscheiden und mithin das im Verfügungszeitpunkt (in casu 8. Januar 2021) geltende Recht auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (vgl. BGer 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.1). Soweit nicht anders vermerkt, werden das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 2.3 Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung befindet sich in Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 19. Dezember 2020 bis zum

17. Januar 2021 geltenden Fassung). Danach sind auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b). 2.3.1 Als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten jene Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen, indessen einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben, dies in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte (Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE]; Rz. 1025.2, gültig ab 17. September 2020, Versionsnummer 10, Stand vom 18. Dezember 2020). Als mitarbeitende Ehegatten gelten die Ehepartnerin respektive der Ehepartner oder der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin der oben genannten Personen, die tatsächlich im Betrieb mitarbeiten und aus dieser Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen deklarieren (Rz. 1025.3 KS CE). Dieser Personenkreis entspricht demjenigen, welcher gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Bezug einer Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen ist (Rz. 1025.4 KS CE).

6 Urteil S 2021 24 2.3.2 Behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich von Veranstaltungen wurden im Wesentlichen in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom

19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) geregelt. Modifizierte Fassungen dieser Verordnung folgten den jeweiligen Bundesratsbeschlüssen bis die Verordnung anlässlich einer Revision am 26. Juni 2021 aufgehoben wurde. Seit dem 29. Oktober 2020 war gemäss der damals geltenden Fassung der Covid-19- Verordnung besondere Lage die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen mit über 50 Personen verboten (Art. 6 Abs. 1). Diese Regelung blieb bis zum 12. Dezember 2020 in Geltung, wonach sie nochmals verschärft wurde und die Durchführung von Veranstaltungen mit Ausnahme der politischen und religiösen – welche nur unter besonderen Voraussetzungen doch gestattet wurden – ab dem 12. Dezember 2020 verboten wurde. 2.4 Für die Höhe und die Bemessung der Entschädigung gelten folgende Grundsätze: 2.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens jedoch Fr. 196.– pro Tag (Abs. 3). Für die Ermittlung des Einkommens verweist Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 11 Abs. 1 EOG. Demnach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Im Weiteren setzt Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als Bemessungsgrundlage für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 (Abs. 2ter) und für Arbeitnehmende den infolge der behördlich angeordneten Massnahmen entstandenen Lohnausfall fest. Das Taggeld entspricht 80 % dieses Lohnausfalls (Abs. 2quarter). 2.4.2 Kongruent zu dieser Verordnungsbestimmung besagt das Kreisschreiben zur Höhe der Erwerbsersatzentschädigung ausserdem, dass die Entschädigung grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt hat. Für die Berechnung des Taggeldes wird das monatliche AHV-pflichtige Einkommen – gemäss den geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der EO/MSE – durch 30

7 Urteil S 2021 24 geteilt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat (Rz. 1058 KS CE). Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens wird bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt (Rz. 1069.1 KS CE). 2.4.3 Kreisschreiben stellen Verwaltungsweisungen dar, welche sich an die Durchführungsstellen richten und für das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, der Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH und somit eine Person i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist, die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt, war er doch durch die vom Bundesrat getroffenen Massnahmen (Veranstaltungsverbot) insofern direkt betroffen, als seine Auftritte als G.________ abgesagt wurden und er dadurch einen Lohnausfall erlitt. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, indem sie ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (AK-act. 9) für den Monat November 2020 eine EO-Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 2'280.– zusprach. In Einklang mit Rz. 1069.1 KS CE basierte die Berechnung der Ausgleichskasse auf dem über die C.________ GmbH im Jahr 2019 abgerechneten AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 39'000.– (vgl. AK-act. 1 S. 6) bzw. einem durchschnittlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 3'250.–. Im Vergleich dazu erzielte der Beschwerdeführer im Antragsmonat November 2020 lediglich ein Erwerbseinkommen von Fr. 400.– (vgl. AK- act. 6 S. 3 und 6), wodurch eine Lohneinbusse für den Monat November 2020 von Fr. 2'850.– und folglich die von der Ausgleichskasse korrekt ermittelte Corona- Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 2'280.– (80 % von Fr. 2'850.– [vgl. Art. 5

8 Urteil S 2021 24 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Rz. 1058 KS CE]) bzw. ein Tagessatz von Fr. 76.– (Fr. 2'280.– / 30) resultierte. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz die verschiedenen Erwerbsquellen, namentlich jene als Geschäftsführer seiner GmbH und jene als Beschäftigter der E.________ nicht analog zu Rz. 1069 KS CE zusammengezählt habe, wenn bezüglich der fraglichen Ansprüche Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung einander gleichgesetzt würden. Darin sei nicht nur eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Rz. 1069 KS CE zu sehen, sondern auch eine verfassungsrechtlich verpönte, sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gesuchstellenden aus der Kulturszene, die für das Jahr 2019 nur einen Lohnausweis hätten. 3.2.1 Es steht ausser Frage, dass sich der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vorliegend einzig aus der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung und gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ergeben kann. Weder 2019 noch 2020 erzielte er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Einkommen für die E.________ im Jahr 2019 von Fr. 101'500.– (vgl. AK-act. 1 S. 7) erzielte er sodann als unselbständiger Arbeitnehmer für dieselbe. Für Ausfälle aus der unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist hingegen grundsätzlich (ohne dass die entsprechenden spezifischen Voraussetzungen hier zu prüfen wären) Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Art. 17 ff. Covid-19-Gesetz) oder eine Leistung für Kulturschaffende (vgl. Art. 11 Covid-19-Gesetz) vorgesehen, nicht jedoch die vorliegend interessierende Corona-Erwerbsersatzentschädigung, ist der Covid-19- Erwerbsersatz doch subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der ab dem 18. Januar 2021 geltenden Fassung]). Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz an seine Stellung als arbeitgeberähnliche Person anknüpft, die er nur bei seiner Tätigkeit für die C.________ GmbH innehatte. Sachlogisch kann zur Bestimmung des entsprechenden Lohnausfalls daher auch nur das bei der C.________ GmbH erzielte Einkommen herangezogen

9 Urteil S 2021 24 werden, ist der Beschwerdeführer doch nur soweit anspruchsberechtigt, wie seine in arbeitgeberähnlicher Stellung ausgeübte Erwerbstätigkeit betroffen ist. 3.2.2 Dem Beschwerdeführer ist sodann entgegenzuhalten, dass sich die in Rz. 1069 KS CE enthaltene Bestimmung, wonach für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens die Rz. 5050–5054 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (WEO) sinngemäss gelten würden, lediglich auf Fälle bezieht, in denen der Anspruchsberechtigte gleichzeitig unselbständig und selbständig erwerbend ist. Fehlt es folglich an einem aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen – wie in casu –, fällt ein Abstellen auf Rz. 1069 KS CE ohnehin ausser Betracht. Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend zutreffend darauf hingewiesen hat, gelangt vorliegend somit vielmehr Rz. 1069.1 KS CE, die sich explizit mit den Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung befasst, zur Anwendung. Dementsprechend wird für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. 3.2.3 Doch selbst wenn im vorliegenden Fall Rz. 1069 KS CE sinngemäss angewandt würde, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das erst kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2021 vom 16. Dezember 2021. In diesem Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Ausgleichskasse Luzern und mit ihr auch das Kantonsgericht Luzern bei einem Versicherten, der als freischaffender Künstler teilweise von Engagements aus selbständigerwerbender Tätigkeit und teilweise aus unselbständigerwerbender Tätigkeit lebte, zu Recht für den Erwerbsausfall das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies bejahte das Bundesgericht. Demgegenüber war der Beschwerdeführer der Auffassung, der Corona-Erwerbsersatz sei aufgrund sämtlicher Einkommensquellen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit festzusetzen. Wie im vorliegenden Fall stützte sich der Beschwerdeführer dabei auf den in Rz. 1069 KS CE enthaltenen Verweis auf Rz. 5050 WEO. Demgemäss wird das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen der Personen, die gleichzeitig unselbständig- und selbständigerwerbende sind, ermittelt, indem die auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden. Angesichts dessen wollte der Beschwerdeführer auch bei der Festsetzung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht nur das aus selbständiger, sondern auch das aus unselbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen berücksichtigt haben. Dem konnte das

10 Urteil S 2021 24 Bundesgericht jedoch nicht folgen. In Erwägung 4.3 des genannten Urteils führte das Bundesgericht aus, dass sich für den Beschwerdeführer aus Rz. 5050 WEO nichts ergebe: Abgesehen davon, dass Verwaltungsweisungen für das Gericht nicht verbindlich seien (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2), gelte laut Rz. 1069 KS CE Rz. 5050 WEO lediglich sinngemäss. In Erwägung 4.4 f. nahm das Bundesgericht sodann eine Auslegung des Verordnungsrechts vor. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass der Corona-Erwerbsersatz nur eine von verschiedenen Regelungen mit dem Zweck sei, den von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Betroffenen "unkomplizierte Hilfe" zukommen zu lassen. Für Ausfälle aus der unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei grundsätzlich Kurzarbeitsentschädigung oder eine Leistung für Kulturschaffende vorgesehen. Auch wenn damit Ausfälle (teilweise) ungedeckt blieben, könne nicht per se von "stossenden, sachlich unbegründeten Konsequenzen" gesprochen werden. Für das höchste Gericht erschloss sich jedenfalls nicht, weshalb bei Selbständigerwerbenden auf die Unterscheidung zwischen Einkommen aus selbständiger und solchem aus unselbständiger Tätigkeit verzichtet werden und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen müsste (vgl. zur Frage, ob eine Addition der aus selbständiger sowie unselbständiger Tätigkeit erzielten Saläre vorzunehmen ist, auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 750 20 321 / 299 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). 3.2.4 Angesicht des soeben Ausgeführten kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit nicht von einer Ungleichbehandlung die Rede sein. Eine solche kann auch nicht damit begründet werden, dass – wie vom Versicherten im Rahmen seiner Einsprache vorgebracht – die Ausgleichskasse Luzern in einem anderen Fall für die Höhe des Corona-Erwerbsersatzes nicht nur das aus selbständiger, sondern auch das aus unselbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen berücksichtigt haben soll. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid korrekterweise darauf hingewiesen hat, ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Verwaltung bezog. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch einmal auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2021 vom 16. Dezember 2021 zu verweisen, mit dem das Bundesgericht die Vorgehensweise – ebenfalls – der Ausgleichskasse Luzern – das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unberücksichtigt zu lassen – gerade bestätigt hat. 3.3 Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse für die Berechnung des Lohnausfalls das bei der E.________ aus unselbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen unberücksichtigt gelassen hat. Dass der Verwaltung aus

11 Urteil S 2021 24 einem anderen Grund ein falsches Verständnis von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang noch kurz auf die Tatsache zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Juni bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Härtefälle von insgesamt Fr. 10'661.35 ausgerichtet wurde (vgl. AK-act. 2 f.) und dies notabene gestützt auf die gleiche Berechnungsgrundlage, die vorliegend kritisiert wird. Zum damaligen Zeitpunkt war der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung an die Voraussetzung gekoppelt, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 nicht mehr als Fr. 90'000.– beträgt (vgl. Art. 2 Abs. 3ter i.V.m. Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung]). Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, wonach bei der Festsetzung der Corona-Erwerbsersatz- entschädigung sämtliche Einkommensquellen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien, hätte dies zur Folge, dass die Auszahlung des Corona-Erwerbs- ersatzes für die Periode vom 1. Juni bis 16. September 2020 zu Unrecht erfolgte, hätte sein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in diesem Fall für das Jahr 2019 doch Fr. 140'500.– (Fr. 39'000.– bei der C.________ GmbH + Fr. 101'500.– bei der E.________ [vgl. AK-act. 1 S. 6 f.]), mithin mehr als Fr. 90'000.– betragen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Ausgleichskasse Zug im E-Mail vom 8. Januar 2021 [AK-act. 10]). Insgesamt erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 somit als korrekt, die Beschwerde entsprechend als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

12 Urteil S 2021 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 25. April 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am