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S 2021 141

Zg Verwaltungsgericht · 2023-01-16 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut) — Beschwerde

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 141 A. Im Januar 2021 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse Zug an, um sich als Selbständigerwerbender in Bezug auf seine Tätigkeit "Verkaufsschulungen und Coachings für Firmen" als Franchisenehmer bei der C.________ GmbH registrieren zu lassen. Er reichte gleichzeitig verschiedene Belege ein, welche seine selbständige Erwerbstätigkeit unterstreichen sollten (AK-act. 1 ff.). Da sich der Hauptsitz der C.________ GmbH im Kanton D.________ befindet, nahm die Ausgleichskasse Zug in der Folge einen Meinungsaustauch mit der SVA D.________ vor (AK-act. 35). Die SVA D.________ qualifizierte die Tätigkeit von A.________ für die C.________ GmbH als unselbständige Erwerbstätigkeit (AK-act. 36). Gleicher Auffassung war auch die Ausgleichskasse Zug, was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 16. April 2021 mitteilte (AK-act. 37). Daraufhin reichte der Versicherte einen individuellen Franchisevertrag ein und bat um eine Neubeurteilung (AK-act. 43). Die Ausgleichskasse hielt – nach einem neuerlichen Meinungsaustausch mit der SVA D.________ (AK-act. 47 und 50) – an ihrer Ansicht fest, wonach eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege und erliess in Bezug auf den beitragsrechtlichen Status von A.________ am 23. Juni 2021 eine entsprechende Verfügung (AK-act. 53 f.). Diese Einschätzung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2021 (AK-act. 69 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Oktober 2021 (Datum des Poststempels 22. Oktober 2021) liess A.________ beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn als Selbständigerwerbenden anzuerkennen. Eventualiter sei die Streitsache aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung samt Befragung seinerseits und von E.________ von der C.________ GmbH beantragen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zurückgezogen (act. 10).

E. 2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2).

E. 2.2 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen.

E. 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 161 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Aufl. 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b).

E. 2.4 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2021) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig

E. 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4; 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die Tätigkeit, welche A.________ für die C.________ GmbH ausübt, zu Recht als unselbständig erwerbend qualifiziert hat.

E. 3 Urteil S 2021 141 F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer das Handbuch für das C.________ Franchise System vom 27. Januar 2020 zu den Akten (act. 12 und Bf-act. 3, nachfolgend Systemhandbuch). G. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2022 führte die Ausgleichskasse unter anderem aus, eine erste Sichtung des eingereichten Handbuchs zeige, dass die Tätigkeit der Franchisenehmer engen Spielräumen unterliege und kaum Handlungsspielraum für selbständige Tätigkeiten liesse (act. 14). H. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 18, 20 und 22). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die

E. 3.1 Die Ausgleichskasse erwog im angefochtenen Entscheid, die allgemeinen Franchisebedingungen zeigten auf, dass zwischen der Franchisegeberin und dem Versicherten ein Subordinationsverhältnis bestehe. Zwar arbeite er auf eigene Rechnung und Gefahr. Er sei aber weitgehend in die Betriebsstruktur der Franchisegeberin

E. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe nicht nur bezüglich Franchisegebühr als selbständig erwerbend zu geltend, sondern er sei auch für die ganze Akquise selber zuständig. Darüber hinaus trage er das Delkredere-Risiko selber, indem er nämlich, sofern er keine Kunden akquiriere oder ihm die Kunden keine

E. 3.3.1 Vorwegzuschicken ist, dass Franchiseverträge in vielschichtigen Erscheinungsformen auftreten (BGE 118 II 157 E. 2c), so dass die Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten ermittelt werden muss (EVG H 24/03 vom 20. Juni 2003 E. 3.4). Dementsprechend kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Coop-Pronto- Musterverträge und diejenigen der Mobiliar nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch jedes Vertragsverhältnis eigenständig zu beurteilen. Angesichts dessen erübrigt sich auch die Edition dergleichen. Unmassgeblich ist in diesem Zusammenhang sodann die zivilrechtliche Einordnung (vgl. E. 2.1 vorstehend). Nicht ausschlaggebend ist ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die Franchisegeberin offenkundig eine selbständige Erwerbstätigkeit der Franchisenehmer anstreben bzw. eine Anstellung bei der C.________ GmbH seitens der Parteien nicht in Frage kommt und vom Beschwerdeführer auch nicht gewünscht wird. Zur Beurteilung der Statusfrage kommt es nicht darauf an, wie sich ein Beitragspflichtiger selber – subjektiv – qualifiziert bzw. wahrnimmt, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen). Abreden der Vertragsparteien über ihre AHV-rechtliche Stellung (selbständig- oder unselbständigerwerbend) sind daher unbeachtlich (Rz. 1032 WML). Dementsprechend geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit fehl. Aus dem

E. 3.3.2 Für eine selbständige Tätigkeit sprechen die zu leistende Eintrittsgebühr (Ziff. 27 der allgemeinen Franchisebedingungen, Version 1.1 vom 14. April 2020, AK-act. 24 ff., nachfolgend Franchisebedingungen), die laufende Franchisegebühr in der Höhe von monatlich EUR 990.– (Ziff. 28 Franchisebedingungen bzw. Ziff. 11 Franchisevertrag vom

27. bzw. 28. April 2021, AK-act. 44 ff.) sowie die Rechnungsstellung im Namen der auf den Franchisenehmer lautenden Unternehmung (Ziff. 8 Franchisevertrag), mithin die Ausübung der Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr (Ziff. 10 Franchisebedingungen).

E. 3.3.3 Gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen folgende Aspekte: Namhafte Investitionen hat der Beschwerdeführer nicht getätigt. Als Arbeitsplatz genügt wohl ein Zimmer in seiner Wohnung mit den üblicherweise in einem Privathaushalt ohnehin vorhandenen Betriebsmitteln wie Laptop, Drucker und Mobiltelefon. Freilich hatte er für folgende Kosten aufzukommen: Lizenzgebühr für ein Jahr in der Höhe von EUR 12'794.76 (monatlich EUR 990.–), Laptop in der Höhe von Fr. 842.85 und Möbel in der Höhe von insgesamt Fr. 3'173.– (vgl. AK-act. 10 ff.), was jedoch nicht als beträchtliche Investition bezeichnet werden kann, welche auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen liesse. Ein eigentliches Unternehmerrisiko im Sinne von weiterlaufenden Fixkosten im Falle eines Wegfalls der entsprechenden Aufträge wie Personal- und Mietkosten trägt der Beschwerdeführer nicht. Mit Ausnahme der hiervor genannten Kosten

E. 4 Urteil S 2021 141 Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 22. September 2021. Dieser ging tags darauf dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu. Die vom

21. Oktober 2021 datierende und am 22. Oktober 2021 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV-rechtliche Statusfrage betreffend die von A.________ für die C.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 5 Urteil S 2021 141 Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Bei dieser Prüfung ist die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses AHV-rechtlich nicht entscheidend (BGE 146 V 139 E. 3.2; 144 V 111 E. 6.1).

E. 6 Urteil S 2021 141 ist (Rz. 1018 WML). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz. 1019 WML):

- das Tätigen erheblicher Investitionen,

- die Verlusttragung,

- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,

- die Unkostentragung,

- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,

- das Beschaffen von Aufträgen,

- die Beschäftigung von Personal,

- eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz. 1020 WML):

- dem Weisungsrecht,

- dem Unterordnungsverhältnis,

- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

- dem Konkurrenzverbot,

- der Präsenzpflicht. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Rz. 1023 WML). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach der Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (Rz. 1024 WML). So erfordern gewisse Tätigkeiten naturgemäss kaum "erhebliche Investitionen" (z.B. Beratungstätigkeit, freie Mitarbeit). Das Abhängigkeitsverhältnis tritt hier in den Vordergrund (Rz. 1025 WML). Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (Rz. 1026 WML).

E. 7 Urteil S 2021 141

E. 8 Urteil S 2021 141 eingebunden. Er habe ausschliesslich deren Standards anzuwenden, sei von deren Schulungen, Unterlagen und Marketingstrategien abhängig und unterstehe bei Verletzung strengen Konventionalstrafen. Das Systemhandbuch, welches der Ausgleichskasse nicht vorgelegt worden sei, enthalte offenbar detaillierte Bestimmungen zur Ausführung der Tätigkeit des Versicherten. Er habe zudem Mindestpreise einzuhalten. Weiter bestimme die Franchisegeberin die Kommunikation des Versicherten. Dieser wiederum sei zur Nutzung der EDV der Franchisegeberin verpflichtet und habe regelmässig Bericht zu erstatten. Schliesslich unterliege er einem strengen Konkurrenzverbot, auch Jahre über das Vertragsverhältnis hinaus. Der individuelle Franchisevertrag, welchen die Vertragsparteien am 27. und 28. April 2021 unterzeichnet hätten, habe am 1. Juli 2020 begonnen. Die darin in Ziff. 8 festgelegte Rechnungsstellung durch den Versicherten entspreche der in den allgemeinen Franchisebedingungen festgelegten Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr (E. 5.1). Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen der Franchisegeberin und dem Versicherten zeige, dass der Versicherte nur beschränkt eigene Investitionen zu tätigen habe. Ihm würden Methoden, Unterlagen und übriges Knowhow zur Verfügung gestellt. Eigene Investitionen in Infrastruktur sei kaum nötig. Dabei sei klar, dass der Name der Franchisegeberin regelmässig erscheine. Weiter bestünden Vorgaben zur Preisgestaltung, zum EDV-Hosting und zum Inspektionsrecht. Schliesslich bestehe ein stark ausgebautes Konkurrenzverbot über den Vertragszeitraum hinaus sowie eine umfassende Rechenschaftspflicht. Das gegenüber der Ausgleichskasse nicht offen gelegte Systemhandbuch umfasse detaillierte Regelungen über die Ausübung der Geschäftstätigkeit. Dies alles spreche für eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten. Demgegenüber spreche lediglich das Tätigwerden auf eigene Rechnung und Gefahr gegen eine unselbständige Tätigkeit. Unter diesen Umständen stelle sich das Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Franchisegeberin als ein unselbständiges Erwerbsverhältnis dar. Der Versicherte besitze betrieblich praktisch keine Autonomie. Er sei an einen einzigen Vertragspartner gebunden, dessen Marketingkonzept und Methoden er umzusetzen habe. Es bestehe kaum Freiheit in der Ausübung der Tätigkeit. Die Weisungen verunmöglichten es dem Versicherten unternehmerisch eigene Ideen und Konzepte einzubringen und damit eine eigenständige und unabhängige Geschäftsstruktur aufzubauen und zu betreiben (E. 5.2).

E. 9 Urteil S 2021 141 Gelder entrichten, die entsprechenden Kosten und Risiken trage. Darin liege sein klassisches Unternehmerrisiko. Dies habe die Beschwerdegegnerin offensichtlich schief verstanden. In Tat und Wahrheit sei er als Franchisenehmer komplett und vollständig für seine Auftragslage, für seinen Erwerb und Umsatz sowie auch für seine Neukunden selber verantwortlich. Er akquiriere sie selber und trage dafür das volle Risiko. Er sei auch selber dafür verantwortlich, ob und wie weit er sich um Neukunden bemühe und Aufträge generiere. Erhalte er keine neuen Aufträge, so habe er das entsprechende Risiko selber zu tragen. Er könne auch selber entscheiden, ob er Geschäftsräumlichkeiten miete und wie er sich einrichte, ob er allenfalls Hilfspersonen beiziehe oder nicht. Wie aber bei den Coop-Prontoläden sei er an die Preisgestaltung der Franchisegeberin gebunden, damit ihre Produkte quasi nicht zu Schleuderpreisen angeboten würden, was gegen die Geschäftsidee verstossen würde und nicht im Interesse der Franchisegeberin sein könne. Dies ändere aber nichts daran, dass der Franchisenehmer selber die Aufträge generiere und für die Erbringung seines Gehaltes zu 100 % selber verantwortlich sei (act. 1 Rz. II. 6 f.).

E. 10 Urteil S 2021 141 Umstand, dass der Beschwerdeführer und die C.________ GmbH angeblich vereinbart haben, dass eine Vertragsgestaltung nur zur Diskussion stehe, wenn die Qualifikation als Selbständigerwerbender bestätigt werde, kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche hat auch in Bezug auf den Verweis auf S. 28 des Systemhandbuchs zu gelten, wo ausgeführt wird, "Als C.________ Franchisepartner bist du kein Angestellter mehr, sondern Unternehmer mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten". Mit der Beschwerdegegnerin ist noch einmal zu betonen, dass es nicht der Parteiautonomie obliegt, den sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus festzusetzen. Schliesslich ist es auch nicht Aufgabe der Ausgleichskassen, ihren mutmasslichen Mitgliedern bei der Vertragsausgestaltung behilflich zu sein, damit diese als unselbständigerwerbend bzw. selbständigerwerbend qualifiziert werden können. In der Folge ist somit zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der C.________ GmbH abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. E. 2.1 vorstehend). Im Einzelnen ergibt sich hierzu folgendes:

E. 11 Urteil S 2021 141 erschöpft sich das eigentliche Risiko des Beschwerdeführers in der Abhängigkeit von seinem persönlichen Arbeitserfolg, indem er neue Kunden akquirieren muss. Insofern liegt keine Gefahr eines unvorhergesehenen oder nicht zumindest kalkulierbaren Erwerbsausfalles vor. Dementsprechend fehlt es an einem spezifischen Unternehmerrisiko, was an sich gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Franchisenehmer der C.________ GmbH spricht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Dienstleistungsbereich seiner Natur nach keine bedeutenden Investitionen erfordert, weshalb diesem Kriterium kein grosses Gewicht zukommt. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend). Unter diesem Aspekt ist festzustellen, dass die Franchisegeberin grössten Wert auf einen einheitlichen Markenaufritt legt und der Beschwerdeführer ins Geschäftskonzept und das standardisierte Erscheinungsbild der C.________ GmbH so eingebunden ist, dass er im Wirtschaftsverkehr bzw. im Internet über die Marke C.________ GmbH in Erscheinung tritt. Auf der Domain der Franchisegeberin hat der Beschwerdeführer eine standardisierte Unterseite und wird auf ihrer Homepage als "Experte" aufgeführt. Im Geschäftsverkehr wird die durch die C.________ GmbH zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse (A.________@C.________.com) genutzt und als Homepage diejenige der C.________ GmbH angegeben, die auch von ihr als Franchisegeberin bewirtschaftet wird. Zudem dominiert der Markenschriftzug (vgl. dazu die aktenkundigen Angebote, Rechnungen und E-Mails des Beschwerdeführers [AK-act. 6 ff., 10, 16 ff. und 38 ff.]). Der Beschwerdeführer muss denn auch dem Corporate Design und der Corporate Identity gerecht werden (vgl. zum Ganzen auch Ziff. 6j.–m. Systemhandbuch). Weiter muss jedes ausgedruckte und an Kunden übergebene Dokument den im Kundenbetreuungshandbuch vermerkten Footer haben, d.h. es muss die www.C.________.com Domain sowie die Quelle (C.________ GmbH, CH – PLZ und Ortschaft) und der Disclaimer draufstehen. Dem Franchisenehmer ist es verboten, Dokumente an Kunden ohne diesen Footer zu übergeben (Ziff. 7g.iii. Systemhandbuch). Aus dem genannten Systemhandbuch ergibt sich sodann, dass Werbegeschenke über die Franchisegeberin zu beziehen sind und die Visitenkarten ebenfalls von der Franchisegeberin zur Verfügung gestellt werden (Ziff. 10a.i. und xv.). Obwohl der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit formell selbständig ausübt, indem er nicht an Arbeitszeiten gebunden ist und in eigenen Räumen arbeitet, besteht faktisch eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit. Nach der

E. 12 Urteil S 2021 141 Vertragsunterzeichnung ist der Franchisenehmer zu einer 20-tägigen Grundausbildung und zu regelmässigen zwei-wöchigen Weiterbildungen verpflichtet (Ziff. 54 f. Franchisebedingung bzw. Ziff. 5a. und b. Systemhandbuch). Was die Dienstleistungserbringung anbelangt, ist klar geregelt, dass der Beschwerdeführer für Coachings und Ausbildungen ausschliesslich die Unterlagen und Methoden der Franchisegeberin verwenden darf und Schulungen, Coachings und Trainings für alle verkaufsrelevanten Themen nur im Rahmen des Systems erfolgen dürfen (Ziff. 14 f. Franchisebedingungen). Der Franchisenehmer verpflichtet sich denn auch, das System ausschliesslich unter dem von der C.________ GmbH vorgegebenem Brand und Namen zu vertreiben. Eigene Marketingmassnahmen sind grundsätzlich nicht zulässig (Ziff. 16 Franchisebedingungen). Dem Franchisenehmer ist es nicht erlaubt, Kundenmagnet- Module und Leistungen unter anderem Namen als C.________ anzubieten (Ziff. 7k. Systemhandbuch). Ebenso hat er kein Recht, das System oder Bestandteile davon (insbesondere auch Schulungs- und Trainingsunterlagen) zu bearbeiten (Ziff. 9 Franchisebedingungen). Wie sich aus der Präambel der allgemeinen Franchisebedingungen ergibt, ist das Systemkonzept denn auch streng zu befolgen. Weiter ist der Entscheidungsspielraum durch zahlreiche Richtlinien eng begrenzt, indem das Systemhandbuch genaue und ins Detail gehende Vorschriften über den Geschäftsablauf, die Benutzung der Schulungs- und Trainingsunterlagen, den Aufbau des C.________ Angebots, die Kommunikation bis hin zu Kleidervorschriften bei Messen und Ausstellungen enthält (vgl. dazu auch Ziff. 19 Franchisebedingungen). Darüber hinaus werden die Mindestpreise für Schulungen und Trainings von der Franchisegeberin festgesetzt und für den Beschwerdeführer als verbindlich erklärt (Ziff. 17 Franchisebedingungen). Der Franchisenehmer ist diesbezüglich somit nur bedingt wirtschaftlich unabhängig. Demgegenüber ist die Franchisegeberin zu (unangemeldeten) Inspektionen beim Beschwerdeführer berechtigt (Ziff. 23 Franchisebedingungen) und kann Einsicht in sämtliche Rückmeldungen und Evaluationen der Kunden nehmen (Ziff. 24 Franchisebedingungen). Bei Feststellung eines Mangels hat sie nach Ablauf einer Frist für die Behebung dessen und einer einmaligen Nachfrist ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages (Ziff. 26 Franchisebedingungen), ebenso bei einer Verletzung von anderen vertraglichen Verpflichtungen (Ziff. 66 Franchisebedingungen). Des Weiteren hat der Franchisenehmer Einsicht in seine Buchführung zu gewähren (Ziff. 32 Franchisebedingungen). Schliesslich wird dem Franchisenehmer vertraglich ein Konkurrenzverbot auferlegt. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, während und fünf

E. 13 Urteil S 2021 141 Jahre nach Ende des Vertrages weder unmittelbar noch mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu gründen, ein Gewerbe zu betreiben noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig tätig zu sein, das mit dem System der Franchisegeberin in Konkurrenz steht (Ziff. 49 Franchisebedingungen). Eine Verletzung dieses Konkurrenzverbotes wird mit einer Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 100'000.– (zzgl. MWST) geahndet (Ziff. 50 Franchisebedingungen). Auch dieses Element spricht für ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis. 4. Zusammenfassend weist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Franchisenehmer bei der C.________ GmbH sowohl Kriterien auf, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, als auch solche, welche auf eine unselbständige Beschäftigung hindeuten. Insgesamt aber, namentlich weil nach den vorstehenden Darlegungen nicht von einer eigentlichen betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit ausgegangen werden kann, überwiegen diejenigen Merkmale, die auf eine unselbständige Tätigkeit schliessen lassen. Damit ist der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Die eingereichten Belege beider Parteien unterzog das Gericht einer angemessenen Würdigung. Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer die Befragung seinerseits und von E.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH, beantragen. Angesichts dessen, dass es zur Beurteilung der Statusfrage nicht auf die Eigenwahrnehmung der Parteien ankommt, sind von der Einvernahme dieser Personen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würden. Folglich ist der fragliche Beweisantrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wurde mit Schreiben vom

2. Dezember 2021 zurückgezogen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 14 Urteil S 2021 141 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

E. 15 Urteil S 2021 141 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der weiteren Verfahrensbeteiligten (dreifach), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 16. Januar 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. iur. B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: C.________ GmbH vertreten durch RA Dr. iur. B.________ betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut) S 2021 141

2 Urteil S 2021 141 A. Im Januar 2021 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse Zug an, um sich als Selbständigerwerbender in Bezug auf seine Tätigkeit "Verkaufsschulungen und Coachings für Firmen" als Franchisenehmer bei der C.________ GmbH registrieren zu lassen. Er reichte gleichzeitig verschiedene Belege ein, welche seine selbständige Erwerbstätigkeit unterstreichen sollten (AK-act. 1 ff.). Da sich der Hauptsitz der C.________ GmbH im Kanton D.________ befindet, nahm die Ausgleichskasse Zug in der Folge einen Meinungsaustauch mit der SVA D.________ vor (AK-act. 35). Die SVA D.________ qualifizierte die Tätigkeit von A.________ für die C.________ GmbH als unselbständige Erwerbstätigkeit (AK-act. 36). Gleicher Auffassung war auch die Ausgleichskasse Zug, was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 16. April 2021 mitteilte (AK-act. 37). Daraufhin reichte der Versicherte einen individuellen Franchisevertrag ein und bat um eine Neubeurteilung (AK-act. 43). Die Ausgleichskasse hielt – nach einem neuerlichen Meinungsaustausch mit der SVA D.________ (AK-act. 47 und 50) – an ihrer Ansicht fest, wonach eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege und erliess in Bezug auf den beitragsrechtlichen Status von A.________ am 23. Juni 2021 eine entsprechende Verfügung (AK-act. 53 f.). Diese Einschätzung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2021 (AK-act. 69 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Oktober 2021 (Datum des Poststempels 22. Oktober 2021) liess A.________ beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn als Selbständigerwerbenden anzuerkennen. Eventualiter sei die Streitsache aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung samt Befragung seinerseits und von E.________ von der C.________ GmbH beantragen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zurückgezogen (act. 10).

3 Urteil S 2021 141 F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer das Handbuch für das C.________ Franchise System vom 27. Januar 2020 zu den Akten (act. 12 und Bf-act. 3, nachfolgend Systemhandbuch). G. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2022 führte die Ausgleichskasse unter anderem aus, eine erste Sichtung des eingereichten Handbuchs zeige, dass die Tätigkeit der Franchisenehmer engen Spielräumen unterliege und kaum Handlungsspielraum für selbständige Tätigkeiten liesse (act. 14). H. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 18, 20 und 22). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die

4 Urteil S 2021 141 Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 22. September 2021. Dieser ging tags darauf dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu. Die vom

21. Oktober 2021 datierende und am 22. Oktober 2021 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV-rechtliche Statusfrage betreffend die von A.________ für die C.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2). 2.2 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen.

5 Urteil S 2021 141 Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Bei dieser Prüfung ist die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses AHV-rechtlich nicht entscheidend (BGE 146 V 139 E. 3.2; 144 V 111 E. 6.1). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 161 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Aufl. 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). 2.4 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2021) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig

6 Urteil S 2021 141 ist (Rz. 1018 WML). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz. 1019 WML):

- das Tätigen erheblicher Investitionen,

- die Verlusttragung,

- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,

- die Unkostentragung,

- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,

- das Beschaffen von Aufträgen,

- die Beschäftigung von Personal,

- eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz. 1020 WML):

- dem Weisungsrecht,

- dem Unterordnungsverhältnis,

- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

- dem Konkurrenzverbot,

- der Präsenzpflicht. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Rz. 1023 WML). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach der Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (Rz. 1024 WML). So erfordern gewisse Tätigkeiten naturgemäss kaum "erhebliche Investitionen" (z.B. Beratungstätigkeit, freie Mitarbeit). Das Abhängigkeitsverhältnis tritt hier in den Vordergrund (Rz. 1025 WML). Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (Rz. 1026 WML).

7 Urteil S 2021 141 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4; 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen). 2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die Tätigkeit, welche A.________ für die C.________ GmbH ausübt, zu Recht als unselbständig erwerbend qualifiziert hat. 3.1 Die Ausgleichskasse erwog im angefochtenen Entscheid, die allgemeinen Franchisebedingungen zeigten auf, dass zwischen der Franchisegeberin und dem Versicherten ein Subordinationsverhältnis bestehe. Zwar arbeite er auf eigene Rechnung und Gefahr. Er sei aber weitgehend in die Betriebsstruktur der Franchisegeberin

8 Urteil S 2021 141 eingebunden. Er habe ausschliesslich deren Standards anzuwenden, sei von deren Schulungen, Unterlagen und Marketingstrategien abhängig und unterstehe bei Verletzung strengen Konventionalstrafen. Das Systemhandbuch, welches der Ausgleichskasse nicht vorgelegt worden sei, enthalte offenbar detaillierte Bestimmungen zur Ausführung der Tätigkeit des Versicherten. Er habe zudem Mindestpreise einzuhalten. Weiter bestimme die Franchisegeberin die Kommunikation des Versicherten. Dieser wiederum sei zur Nutzung der EDV der Franchisegeberin verpflichtet und habe regelmässig Bericht zu erstatten. Schliesslich unterliege er einem strengen Konkurrenzverbot, auch Jahre über das Vertragsverhältnis hinaus. Der individuelle Franchisevertrag, welchen die Vertragsparteien am 27. und 28. April 2021 unterzeichnet hätten, habe am 1. Juli 2020 begonnen. Die darin in Ziff. 8 festgelegte Rechnungsstellung durch den Versicherten entspreche der in den allgemeinen Franchisebedingungen festgelegten Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr (E. 5.1). Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen der Franchisegeberin und dem Versicherten zeige, dass der Versicherte nur beschränkt eigene Investitionen zu tätigen habe. Ihm würden Methoden, Unterlagen und übriges Knowhow zur Verfügung gestellt. Eigene Investitionen in Infrastruktur sei kaum nötig. Dabei sei klar, dass der Name der Franchisegeberin regelmässig erscheine. Weiter bestünden Vorgaben zur Preisgestaltung, zum EDV-Hosting und zum Inspektionsrecht. Schliesslich bestehe ein stark ausgebautes Konkurrenzverbot über den Vertragszeitraum hinaus sowie eine umfassende Rechenschaftspflicht. Das gegenüber der Ausgleichskasse nicht offen gelegte Systemhandbuch umfasse detaillierte Regelungen über die Ausübung der Geschäftstätigkeit. Dies alles spreche für eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten. Demgegenüber spreche lediglich das Tätigwerden auf eigene Rechnung und Gefahr gegen eine unselbständige Tätigkeit. Unter diesen Umständen stelle sich das Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Franchisegeberin als ein unselbständiges Erwerbsverhältnis dar. Der Versicherte besitze betrieblich praktisch keine Autonomie. Er sei an einen einzigen Vertragspartner gebunden, dessen Marketingkonzept und Methoden er umzusetzen habe. Es bestehe kaum Freiheit in der Ausübung der Tätigkeit. Die Weisungen verunmöglichten es dem Versicherten unternehmerisch eigene Ideen und Konzepte einzubringen und damit eine eigenständige und unabhängige Geschäftsstruktur aufzubauen und zu betreiben (E. 5.2). 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe nicht nur bezüglich Franchisegebühr als selbständig erwerbend zu geltend, sondern er sei auch für die ganze Akquise selber zuständig. Darüber hinaus trage er das Delkredere-Risiko selber, indem er nämlich, sofern er keine Kunden akquiriere oder ihm die Kunden keine

9 Urteil S 2021 141 Gelder entrichten, die entsprechenden Kosten und Risiken trage. Darin liege sein klassisches Unternehmerrisiko. Dies habe die Beschwerdegegnerin offensichtlich schief verstanden. In Tat und Wahrheit sei er als Franchisenehmer komplett und vollständig für seine Auftragslage, für seinen Erwerb und Umsatz sowie auch für seine Neukunden selber verantwortlich. Er akquiriere sie selber und trage dafür das volle Risiko. Er sei auch selber dafür verantwortlich, ob und wie weit er sich um Neukunden bemühe und Aufträge generiere. Erhalte er keine neuen Aufträge, so habe er das entsprechende Risiko selber zu tragen. Er könne auch selber entscheiden, ob er Geschäftsräumlichkeiten miete und wie er sich einrichte, ob er allenfalls Hilfspersonen beiziehe oder nicht. Wie aber bei den Coop-Prontoläden sei er an die Preisgestaltung der Franchisegeberin gebunden, damit ihre Produkte quasi nicht zu Schleuderpreisen angeboten würden, was gegen die Geschäftsidee verstossen würde und nicht im Interesse der Franchisegeberin sein könne. Dies ändere aber nichts daran, dass der Franchisenehmer selber die Aufträge generiere und für die Erbringung seines Gehaltes zu 100 % selber verantwortlich sei (act. 1 Rz. II. 6 f.). 3.3 3.3.1 Vorwegzuschicken ist, dass Franchiseverträge in vielschichtigen Erscheinungsformen auftreten (BGE 118 II 157 E. 2c), so dass die Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten ermittelt werden muss (EVG H 24/03 vom 20. Juni 2003 E. 3.4). Dementsprechend kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Coop-Pronto- Musterverträge und diejenigen der Mobiliar nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch jedes Vertragsverhältnis eigenständig zu beurteilen. Angesichts dessen erübrigt sich auch die Edition dergleichen. Unmassgeblich ist in diesem Zusammenhang sodann die zivilrechtliche Einordnung (vgl. E. 2.1 vorstehend). Nicht ausschlaggebend ist ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die Franchisegeberin offenkundig eine selbständige Erwerbstätigkeit der Franchisenehmer anstreben bzw. eine Anstellung bei der C.________ GmbH seitens der Parteien nicht in Frage kommt und vom Beschwerdeführer auch nicht gewünscht wird. Zur Beurteilung der Statusfrage kommt es nicht darauf an, wie sich ein Beitragspflichtiger selber – subjektiv – qualifiziert bzw. wahrnimmt, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen). Abreden der Vertragsparteien über ihre AHV-rechtliche Stellung (selbständig- oder unselbständigerwerbend) sind daher unbeachtlich (Rz. 1032 WML). Dementsprechend geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit fehl. Aus dem

10 Urteil S 2021 141 Umstand, dass der Beschwerdeführer und die C.________ GmbH angeblich vereinbart haben, dass eine Vertragsgestaltung nur zur Diskussion stehe, wenn die Qualifikation als Selbständigerwerbender bestätigt werde, kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche hat auch in Bezug auf den Verweis auf S. 28 des Systemhandbuchs zu gelten, wo ausgeführt wird, "Als C.________ Franchisepartner bist du kein Angestellter mehr, sondern Unternehmer mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten". Mit der Beschwerdegegnerin ist noch einmal zu betonen, dass es nicht der Parteiautonomie obliegt, den sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus festzusetzen. Schliesslich ist es auch nicht Aufgabe der Ausgleichskassen, ihren mutmasslichen Mitgliedern bei der Vertragsausgestaltung behilflich zu sein, damit diese als unselbständigerwerbend bzw. selbständigerwerbend qualifiziert werden können. In der Folge ist somit zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der C.________ GmbH abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. E. 2.1 vorstehend). Im Einzelnen ergibt sich hierzu folgendes: 3.3.2 Für eine selbständige Tätigkeit sprechen die zu leistende Eintrittsgebühr (Ziff. 27 der allgemeinen Franchisebedingungen, Version 1.1 vom 14. April 2020, AK-act. 24 ff., nachfolgend Franchisebedingungen), die laufende Franchisegebühr in der Höhe von monatlich EUR 990.– (Ziff. 28 Franchisebedingungen bzw. Ziff. 11 Franchisevertrag vom

27. bzw. 28. April 2021, AK-act. 44 ff.) sowie die Rechnungsstellung im Namen der auf den Franchisenehmer lautenden Unternehmung (Ziff. 8 Franchisevertrag), mithin die Ausübung der Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr (Ziff. 10 Franchisebedingungen). 3.3.3 Gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen folgende Aspekte: Namhafte Investitionen hat der Beschwerdeführer nicht getätigt. Als Arbeitsplatz genügt wohl ein Zimmer in seiner Wohnung mit den üblicherweise in einem Privathaushalt ohnehin vorhandenen Betriebsmitteln wie Laptop, Drucker und Mobiltelefon. Freilich hatte er für folgende Kosten aufzukommen: Lizenzgebühr für ein Jahr in der Höhe von EUR 12'794.76 (monatlich EUR 990.–), Laptop in der Höhe von Fr. 842.85 und Möbel in der Höhe von insgesamt Fr. 3'173.– (vgl. AK-act. 10 ff.), was jedoch nicht als beträchtliche Investition bezeichnet werden kann, welche auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen liesse. Ein eigentliches Unternehmerrisiko im Sinne von weiterlaufenden Fixkosten im Falle eines Wegfalls der entsprechenden Aufträge wie Personal- und Mietkosten trägt der Beschwerdeführer nicht. Mit Ausnahme der hiervor genannten Kosten

11 Urteil S 2021 141 erschöpft sich das eigentliche Risiko des Beschwerdeführers in der Abhängigkeit von seinem persönlichen Arbeitserfolg, indem er neue Kunden akquirieren muss. Insofern liegt keine Gefahr eines unvorhergesehenen oder nicht zumindest kalkulierbaren Erwerbsausfalles vor. Dementsprechend fehlt es an einem spezifischen Unternehmerrisiko, was an sich gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Franchisenehmer der C.________ GmbH spricht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Dienstleistungsbereich seiner Natur nach keine bedeutenden Investitionen erfordert, weshalb diesem Kriterium kein grosses Gewicht zukommt. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend). Unter diesem Aspekt ist festzustellen, dass die Franchisegeberin grössten Wert auf einen einheitlichen Markenaufritt legt und der Beschwerdeführer ins Geschäftskonzept und das standardisierte Erscheinungsbild der C.________ GmbH so eingebunden ist, dass er im Wirtschaftsverkehr bzw. im Internet über die Marke C.________ GmbH in Erscheinung tritt. Auf der Domain der Franchisegeberin hat der Beschwerdeführer eine standardisierte Unterseite und wird auf ihrer Homepage als "Experte" aufgeführt. Im Geschäftsverkehr wird die durch die C.________ GmbH zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse (A.________@C.________.com) genutzt und als Homepage diejenige der C.________ GmbH angegeben, die auch von ihr als Franchisegeberin bewirtschaftet wird. Zudem dominiert der Markenschriftzug (vgl. dazu die aktenkundigen Angebote, Rechnungen und E-Mails des Beschwerdeführers [AK-act. 6 ff., 10, 16 ff. und 38 ff.]). Der Beschwerdeführer muss denn auch dem Corporate Design und der Corporate Identity gerecht werden (vgl. zum Ganzen auch Ziff. 6j.–m. Systemhandbuch). Weiter muss jedes ausgedruckte und an Kunden übergebene Dokument den im Kundenbetreuungshandbuch vermerkten Footer haben, d.h. es muss die www.C.________.com Domain sowie die Quelle (C.________ GmbH, CH – PLZ und Ortschaft) und der Disclaimer draufstehen. Dem Franchisenehmer ist es verboten, Dokumente an Kunden ohne diesen Footer zu übergeben (Ziff. 7g.iii. Systemhandbuch). Aus dem genannten Systemhandbuch ergibt sich sodann, dass Werbegeschenke über die Franchisegeberin zu beziehen sind und die Visitenkarten ebenfalls von der Franchisegeberin zur Verfügung gestellt werden (Ziff. 10a.i. und xv.). Obwohl der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit formell selbständig ausübt, indem er nicht an Arbeitszeiten gebunden ist und in eigenen Räumen arbeitet, besteht faktisch eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit. Nach der

12 Urteil S 2021 141 Vertragsunterzeichnung ist der Franchisenehmer zu einer 20-tägigen Grundausbildung und zu regelmässigen zwei-wöchigen Weiterbildungen verpflichtet (Ziff. 54 f. Franchisebedingung bzw. Ziff. 5a. und b. Systemhandbuch). Was die Dienstleistungserbringung anbelangt, ist klar geregelt, dass der Beschwerdeführer für Coachings und Ausbildungen ausschliesslich die Unterlagen und Methoden der Franchisegeberin verwenden darf und Schulungen, Coachings und Trainings für alle verkaufsrelevanten Themen nur im Rahmen des Systems erfolgen dürfen (Ziff. 14 f. Franchisebedingungen). Der Franchisenehmer verpflichtet sich denn auch, das System ausschliesslich unter dem von der C.________ GmbH vorgegebenem Brand und Namen zu vertreiben. Eigene Marketingmassnahmen sind grundsätzlich nicht zulässig (Ziff. 16 Franchisebedingungen). Dem Franchisenehmer ist es nicht erlaubt, Kundenmagnet- Module und Leistungen unter anderem Namen als C.________ anzubieten (Ziff. 7k. Systemhandbuch). Ebenso hat er kein Recht, das System oder Bestandteile davon (insbesondere auch Schulungs- und Trainingsunterlagen) zu bearbeiten (Ziff. 9 Franchisebedingungen). Wie sich aus der Präambel der allgemeinen Franchisebedingungen ergibt, ist das Systemkonzept denn auch streng zu befolgen. Weiter ist der Entscheidungsspielraum durch zahlreiche Richtlinien eng begrenzt, indem das Systemhandbuch genaue und ins Detail gehende Vorschriften über den Geschäftsablauf, die Benutzung der Schulungs- und Trainingsunterlagen, den Aufbau des C.________ Angebots, die Kommunikation bis hin zu Kleidervorschriften bei Messen und Ausstellungen enthält (vgl. dazu auch Ziff. 19 Franchisebedingungen). Darüber hinaus werden die Mindestpreise für Schulungen und Trainings von der Franchisegeberin festgesetzt und für den Beschwerdeführer als verbindlich erklärt (Ziff. 17 Franchisebedingungen). Der Franchisenehmer ist diesbezüglich somit nur bedingt wirtschaftlich unabhängig. Demgegenüber ist die Franchisegeberin zu (unangemeldeten) Inspektionen beim Beschwerdeführer berechtigt (Ziff. 23 Franchisebedingungen) und kann Einsicht in sämtliche Rückmeldungen und Evaluationen der Kunden nehmen (Ziff. 24 Franchisebedingungen). Bei Feststellung eines Mangels hat sie nach Ablauf einer Frist für die Behebung dessen und einer einmaligen Nachfrist ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages (Ziff. 26 Franchisebedingungen), ebenso bei einer Verletzung von anderen vertraglichen Verpflichtungen (Ziff. 66 Franchisebedingungen). Des Weiteren hat der Franchisenehmer Einsicht in seine Buchführung zu gewähren (Ziff. 32 Franchisebedingungen). Schliesslich wird dem Franchisenehmer vertraglich ein Konkurrenzverbot auferlegt. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, während und fünf

13 Urteil S 2021 141 Jahre nach Ende des Vertrages weder unmittelbar noch mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu gründen, ein Gewerbe zu betreiben noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig tätig zu sein, das mit dem System der Franchisegeberin in Konkurrenz steht (Ziff. 49 Franchisebedingungen). Eine Verletzung dieses Konkurrenzverbotes wird mit einer Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 100'000.– (zzgl. MWST) geahndet (Ziff. 50 Franchisebedingungen). Auch dieses Element spricht für ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis. 4. Zusammenfassend weist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Franchisenehmer bei der C.________ GmbH sowohl Kriterien auf, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, als auch solche, welche auf eine unselbständige Beschäftigung hindeuten. Insgesamt aber, namentlich weil nach den vorstehenden Darlegungen nicht von einer eigentlichen betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit ausgegangen werden kann, überwiegen diejenigen Merkmale, die auf eine unselbständige Tätigkeit schliessen lassen. Damit ist der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Die eingereichten Belege beider Parteien unterzog das Gericht einer angemessenen Würdigung. Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer die Befragung seinerseits und von E.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH, beantragen. Angesichts dessen, dass es zur Beurteilung der Statusfrage nicht auf die Eigenwahrnehmung der Parteien ankommt, sind von der Einvernahme dieser Personen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würden. Folglich ist der fragliche Beweisantrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wurde mit Schreiben vom

2. Dezember 2021 zurückgezogen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

14 Urteil S 2021 141 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

15 Urteil S 2021 141 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der weiteren Verfahrensbeteiligten (dreifach), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Januar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am