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S 2021 139

Zg Verwaltungsgericht · 2022-10-07 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Rückforderung) — Beschwerde

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 139 A. Der 1988 geborene A.________ bezog aufgrund eines am 24. April 2020 erlittenen Unfalls (Sturz auf einer Treppe mit erlittenen Prellungen, vgl. Unfallmeldung vom

26. Mai 2020, Suva-act. 1) Leistungen der Suva (Heilbehandlung und Taggelder). In der Folge erlangte die Suva im März 2021 Kenntnis davon, dass der Versicherte ab dem

17. August 2020 eine neue Arbeit aufgenommen hatte (Suva-act. 80, 86). Sie stellte die Übernahme der Heilkosten per 1. Juni 2021 ein (Verfügung vom 20. Mai 2021, Suva- act. 127) und forderte die bereits erbrachten Taggeldleistungen ab 17. August 2020 bis und mit 31. Mai 2021 im Betrag von total Fr. 60'497.80 zurück (Verfügung vom 19. Mai 2021, Suva-act. 118). Die Leistungseinstellung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; an der Rückforderung hielt die Suva auf Einsprache hin (Suva-act. 131) fest (Einspracheentscheid vom 6. September 2021, Suva-act. 136). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2021 (Poststempel) bei der Suva Beschwerde (act. 1), wobei er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. September 2021 verlangte (act. 1 S. 2). Die Suva leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Zug weiter (Art. 58 Abs. 3 ATSG; act. 2). C. Die Suva schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der Beschwerdeführer führte replicando im Wesentlichen aus, er habe die "Suva wie eine Festanstellung gesehen" und die Arbeit als "Freelancer" im Umfang von ca. 50 bis 55 Stunden pro Monat zu Fr. 130.80.– (d.h. total ca. Fr. 6'540.– bis Fr. 7'194.– monatlich) als "Nebenverdienst"; über Bemühungen um Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit habe er die Suva informiert (Replik vom 27. Januar 2022, act. 7). Mit Duplik vom 7. Februar 2022 hält die Suva ihrerseits daran fest, der Versicherte habe sie über die effektive Wiederaufnahme der Arbeit trotz Taggeldbezugs nicht informiert (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

E. 2.1 Vorliegend besteht in Würdigung der Akten kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ab dem 17. August 2020 bei der C.________ AG in einem vollen Pensum als Bauleiter tätig war und dabei ein monatliches Einkommen von zunächst Fr. 7'700.– und ab November 2020 von Fr. 8'050.– bezog. Solches ist demnach – mit der Suva und mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 121 V 204 E. 6b) – erstellt. Insbesondere ergibt es sich übereinstimmend aus dem im Juli 2020 zwischen der C.________ AG und A.________ geschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag, den von der C.________ AG eingereichten Lohnblättern und Arbeitsrapporten sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 17. März 2021 (Suva-act. 80, 86). Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend zu machen scheint, bei alledem habe es sich im Wesentlichen um einen Scheinvertrag bzw. alternativ um eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb gehandelt, vermag er damit keine Zweifel an der – durch Dokumente belegten – Sachverhaltsdarstellung seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu

E. 2.2 Nach dem Ausgeführten ist aufgrund erst nach Ausrichtung der Taggeldleistungen entdeckter, erheblicher Tatsachen offensichtlich, dass spätestens ab dem 17. August 2020 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag und mithin auch kein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung bestand (Art. 16 Abs. 1 UVG). Mithin lag ein Revisionsgrund vor und war die Suva berechtigt, auf ihre zweifellos unrichtige Leistungsgewährung zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die unrechtmässig bezogenen Taggeldbetreffnisse zurückzufordern (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer befand sich bezüglich der Rechtmässigkeit seines Leistungsbezugs offensichtlich nicht in gutem Glauben, was bereits daraus erhellt, dass er es über Monate und zahlreiche Kontakte mit der Suva hinweg sorgsam vermieden hat, jemals seine Tätigkeit für die C.________ AG mit auch nur einem Wort konkret zu erwähnen. Demnach kommt ein Verzicht auf die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zum vorneherein nicht in Frage.

E. 2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Recht keine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs geltend (Art. 25 Abs. 2 ATSG), so dass sich Weiterungen dazu erübrigen und insbesondere auch nicht darauf einzugehen ist, ob sich hier der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleitet, für welche das Strafrecht eine längere Rückforderungsfrist vorsieht. 3. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 3 Urteil S 2021 139 rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in B.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Einspracheentscheid am 6. September 2021. Mit der Beschwerdeneinreichung bei der (unzuständigen) Suva am 5. Oktober 2021 wurde die 30- tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt (Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerde lassen sich Antrag und Begründung sinngemäss entnehmen und der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener beschwerdelegitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprache) erfüllt sind (vgl. etwa BGer 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese, so eine grosse Härte vorliegt, nicht zurückerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

E. 4 Urteil S 2021 139 wecken. Nicht geeignet zum Beweis seiner Behauptung einer Tätigkeit zu weit unter 100 % sind jedenfalls allfällige Daten aus der Gebäudeüberwachung. Es ist nicht ersichtlich, wie durch diese Daten ein geringerer Tätigkeitsgrad des Beschwerdeführers nachgewiesen werden sollte, zumal die Tätigkeit als Bauleiter notorisch – und auch ausweislich des Arbeitsvertrages mit der C.________ AG (Suva-act. 86 S. 3 ff.) – an verschiedenen Orten auszuführen war; u.a. auch unterwegs. Auf die Abnahme weiterer Beweise beim Sicherheitsdienst eines bestimmten, durch den Beschwerdeführer betreuten, Projekts (act. 1 S. 1; act. 7 S. 1) ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. dazu etwa BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Weitere Belege – etwa Stundenabrechnungen – legt der Versicherte nicht vor; auch hat er der Suva seine Tätigkeit für die C.________ AG aktenkundig nie zur Kenntnis gebracht. Vielmehr hat er – ohne seinen vollschichtigen "Nebenverdienst" (act. 7) bei der C.________ AG jemals zu erwähnen – für die Zeit zwischen August 2020 und Mai 2021 lückenlos Unfallscheine vorgelegt, denen zufolge bis zum 26. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden haben soll (Suva-act. 25, 27, 35), hernach bis zum 11. Dezember 2020 eine solche von 80 % (Suva-act. 49, 51) und alsdann vom 12. Dezember 2020 bis im Frühjahr 2021 wiederum von 100 % (Suva-act. 64, 67). Schliesslich hat er offenbar auch telefonisch seine Arbeitstätigkeit für die C.________ AG konsequent verschwiegen, und etwa am

20. November 2020 explizit erklärt, er sei seit dem 1. Oktober 2020 stellenlos (Suva-act. 52), was offensichtlich nicht zutraf. Dabei kann er sich auch nicht auf ein Missverständnis berufen, soweit er nach eigener Angabe mit seinem "Nebenverdienst" ein Einkommen in Höhe von ca. Fr. 6'540.– bis Fr. 7'194.– pro Monat erzielte (Fr. 130.80 pro Stunde bei einem Einsatz von 50 bis 55 Stunden pro Monat, act. 1 und 7 je S. 1) und von der Suva bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, er habe es umgehend zu melden, falls die Einträge auf dem Unfallschein seiner aktuellen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr entsprächen (Suva-act. 3).

E. 5 Urteil S 2021 139

E. 6 Urteil S 2021 139 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 7. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 7. Oktober 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Rückforderung) S 2021 139

2 Urteil S 2021 139 A. Der 1988 geborene A.________ bezog aufgrund eines am 24. April 2020 erlittenen Unfalls (Sturz auf einer Treppe mit erlittenen Prellungen, vgl. Unfallmeldung vom

26. Mai 2020, Suva-act. 1) Leistungen der Suva (Heilbehandlung und Taggelder). In der Folge erlangte die Suva im März 2021 Kenntnis davon, dass der Versicherte ab dem

17. August 2020 eine neue Arbeit aufgenommen hatte (Suva-act. 80, 86). Sie stellte die Übernahme der Heilkosten per 1. Juni 2021 ein (Verfügung vom 20. Mai 2021, Suva- act. 127) und forderte die bereits erbrachten Taggeldleistungen ab 17. August 2020 bis und mit 31. Mai 2021 im Betrag von total Fr. 60'497.80 zurück (Verfügung vom 19. Mai 2021, Suva-act. 118). Die Leistungseinstellung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; an der Rückforderung hielt die Suva auf Einsprache hin (Suva-act. 131) fest (Einspracheentscheid vom 6. September 2021, Suva-act. 136). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2021 (Poststempel) bei der Suva Beschwerde (act. 1), wobei er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. September 2021 verlangte (act. 1 S. 2). Die Suva leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Zug weiter (Art. 58 Abs. 3 ATSG; act. 2). C. Die Suva schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der Beschwerdeführer führte replicando im Wesentlichen aus, er habe die "Suva wie eine Festanstellung gesehen" und die Arbeit als "Freelancer" im Umfang von ca. 50 bis 55 Stunden pro Monat zu Fr. 130.80.– (d.h. total ca. Fr. 6'540.– bis Fr. 7'194.– monatlich) als "Nebenverdienst"; über Bemühungen um Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit habe er die Suva informiert (Replik vom 27. Januar 2022, act. 7). Mit Duplik vom 7. Februar 2022 hält die Suva ihrerseits daran fest, der Versicherte habe sie über die effektive Wiederaufnahme der Arbeit trotz Taggeldbezugs nicht informiert (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

3 Urteil S 2021 139 rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in B.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Einspracheentscheid am 6. September 2021. Mit der Beschwerdeneinreichung bei der (unzuständigen) Suva am 5. Oktober 2021 wurde die 30- tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt (Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerde lassen sich Antrag und Begründung sinngemäss entnehmen und der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener beschwerdelegitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprache) erfüllt sind (vgl. etwa BGer 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese, so eine grosse Härte vorliegt, nicht zurückerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 2.1 Vorliegend besteht in Würdigung der Akten kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ab dem 17. August 2020 bei der C.________ AG in einem vollen Pensum als Bauleiter tätig war und dabei ein monatliches Einkommen von zunächst Fr. 7'700.– und ab November 2020 von Fr. 8'050.– bezog. Solches ist demnach – mit der Suva und mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 121 V 204 E. 6b) – erstellt. Insbesondere ergibt es sich übereinstimmend aus dem im Juli 2020 zwischen der C.________ AG und A.________ geschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag, den von der C.________ AG eingereichten Lohnblättern und Arbeitsrapporten sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 17. März 2021 (Suva-act. 80, 86). Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend zu machen scheint, bei alledem habe es sich im Wesentlichen um einen Scheinvertrag bzw. alternativ um eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb gehandelt, vermag er damit keine Zweifel an der – durch Dokumente belegten – Sachverhaltsdarstellung seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu

4 Urteil S 2021 139 wecken. Nicht geeignet zum Beweis seiner Behauptung einer Tätigkeit zu weit unter 100 % sind jedenfalls allfällige Daten aus der Gebäudeüberwachung. Es ist nicht ersichtlich, wie durch diese Daten ein geringerer Tätigkeitsgrad des Beschwerdeführers nachgewiesen werden sollte, zumal die Tätigkeit als Bauleiter notorisch – und auch ausweislich des Arbeitsvertrages mit der C.________ AG (Suva-act. 86 S. 3 ff.) – an verschiedenen Orten auszuführen war; u.a. auch unterwegs. Auf die Abnahme weiterer Beweise beim Sicherheitsdienst eines bestimmten, durch den Beschwerdeführer betreuten, Projekts (act. 1 S. 1; act. 7 S. 1) ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. dazu etwa BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Weitere Belege – etwa Stundenabrechnungen – legt der Versicherte nicht vor; auch hat er der Suva seine Tätigkeit für die C.________ AG aktenkundig nie zur Kenntnis gebracht. Vielmehr hat er – ohne seinen vollschichtigen "Nebenverdienst" (act. 7) bei der C.________ AG jemals zu erwähnen – für die Zeit zwischen August 2020 und Mai 2021 lückenlos Unfallscheine vorgelegt, denen zufolge bis zum 26. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden haben soll (Suva-act. 25, 27, 35), hernach bis zum 11. Dezember 2020 eine solche von 80 % (Suva-act. 49, 51) und alsdann vom 12. Dezember 2020 bis im Frühjahr 2021 wiederum von 100 % (Suva-act. 64, 67). Schliesslich hat er offenbar auch telefonisch seine Arbeitstätigkeit für die C.________ AG konsequent verschwiegen, und etwa am

20. November 2020 explizit erklärt, er sei seit dem 1. Oktober 2020 stellenlos (Suva-act. 52), was offensichtlich nicht zutraf. Dabei kann er sich auch nicht auf ein Missverständnis berufen, soweit er nach eigener Angabe mit seinem "Nebenverdienst" ein Einkommen in Höhe von ca. Fr. 6'540.– bis Fr. 7'194.– pro Monat erzielte (Fr. 130.80 pro Stunde bei einem Einsatz von 50 bis 55 Stunden pro Monat, act. 1 und 7 je S. 1) und von der Suva bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, er habe es umgehend zu melden, falls die Einträge auf dem Unfallschein seiner aktuellen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr entsprächen (Suva-act. 3). 2.2 Nach dem Ausgeführten ist aufgrund erst nach Ausrichtung der Taggeldleistungen entdeckter, erheblicher Tatsachen offensichtlich, dass spätestens ab dem 17. August 2020 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag und mithin auch kein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung bestand (Art. 16 Abs. 1 UVG). Mithin lag ein Revisionsgrund vor und war die Suva berechtigt, auf ihre zweifellos unrichtige Leistungsgewährung zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die unrechtmässig bezogenen Taggeldbetreffnisse zurückzufordern (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

5 Urteil S 2021 139 2.3 Der Beschwerdeführer befand sich bezüglich der Rechtmässigkeit seines Leistungsbezugs offensichtlich nicht in gutem Glauben, was bereits daraus erhellt, dass er es über Monate und zahlreiche Kontakte mit der Suva hinweg sorgsam vermieden hat, jemals seine Tätigkeit für die C.________ AG mit auch nur einem Wort konkret zu erwähnen. Demnach kommt ein Verzicht auf die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zum vorneherein nicht in Frage. 2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Recht keine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs geltend (Art. 25 Abs. 2 ATSG), so dass sich Weiterungen dazu erübrigen und insbesondere auch nicht darauf einzugehen ist, ob sich hier der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleitet, für welche das Strafrecht eine längere Rückforderungsfrist vorsieht. 3. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

6 Urteil S 2021 139 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 7. Oktober 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am