opencaselaw.ch

S 2021 1

Zg Verwaltungsgericht · 2021-08-16 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung) — Beschwerde

Erwägungen (26 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 1 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1969, war vom 3. Januar 2018 bis

30. November 2019 als Maler und Gipser bei der B.________ GmbH mit Sitz zunächst in C.________ und ab Juli 2018 in D.________ tätig (ALK-act. A9, B38 und B56). Seit dem

1. November 2017 bis zur Liquidation der Gesellschaft im Jahr 2020 war die Ehefrau des Versicherten, E.________, als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen (ALK-act. A9). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 19. November 2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, woraufhin die Gesellschaft aufgelöst wurde (ALK- act. B49). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 7. Dezember 2019 per 1. Dezember 2019 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK-act. B51). Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab dem 3. Dezember 2019 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Die Verfügung wurde damit begründet, dass aufgrund des fehlenden Nachweises eines tatsächlichen Lohnbezuges vor dem Hintergrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten die Voraussetzung der effektiv ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erfüllt sei. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müsse deshalb abgelehnt werden (ALK-act. B12). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-act. B9) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2020 ab (ALK-act. B6). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Januar 2021 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2020. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Lohnfluss sei mittels eingereichter Lohnabrechnungen und Quittungen hinreichend nachgewiesen. Ein eigenes Konto hätte er nicht eröffnet, da er der einzige Mitarbeiter der Firma gewesen und auf das Firmenkonto nicht mehr als sein Lohn eingegangen sei. Zusätzlich reiche er seine Lohndeklarationen bei der AHV/IV für die Jahre 2018 und 2019 ein (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2021 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und verneinte wiederholt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2020 [recte: 2019]. Begründend verwies die Beschwerdegegnerin auf ihren Einspracheentscheid und führte ergänzend dazu aus, dass dem seitens des Beschwerdeführers eingereichten Zusammenruf der Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 17. Dezember 2020 wie auch dem aktuell eingeforderten IK-Auszug der Ausgleichskasse Zug vom 4. Februar 2021 für die Jahre 2018 und 2019 keine abgerechneten Einkommen zu entnehmen seien.

E. 2.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben nach Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG Versicherte, welche ganz oder teilweise arbeitslos sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Bei Versicherten mit massgeblicher betrieblicher Entscheidungsbefugnis sowie bei deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten ist – in analoger Anwendung der Bestimmungen über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – die Anspruchsberechtigung zu verneinen, solange die arbeitgeberähnliche Stellung nicht definitiv aufgegeben worden ist, da ein Arbeitsausfall solcher Personen aufgrund ihrer betrieblichen Stellung kaum kontrollierbar ist, was ein erhöhtes Missbrauchsrisiko birgt (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Die Anspruchsberechtigung wird somit in Analogie zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dann verneint, wenn eine arbeitgeberähnliche Stellung der versicherten Person oder deren Ehegatten im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch besteht (Regina

5 Urteil S 2021 1 Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in: SZS 2004 S. 9).

E. 2.1.2 Bei Verwaltungsräten einer AG (Art. 716 ff. OR) und Gesellschaftern einer GmbH (Art. 804 ff. OR) ergibt sich die massgebliche Einflussnahme von Gesetzes wegen. Die Arbeitslosenkasse hat in diesen Fällen ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen (AVIG-Praxis ALE B17). Bei den sonstigen Mitgliedern eines obersten Entscheidungsgremiums ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Entscheidungsbefugnisse den Personen aufgrund der internen betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen. Diese einzelfallbezogene Prüfung der Entscheidbefugnisse gilt auch für Geschäftsführer einer AG und GmbH, die nicht gleichzeitig Verwaltungsräte bzw. Gesellschafter sind. Mehrheitlich dürfte jedoch der Ausschluss aufgrund umfassender Rechte und Pflichten der Geschäftsführer gegeben sein (AVIG-Praxis ALE B18).

E. 2.1.3 Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma bzw. die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung definitiv sein (AVIG-Praxis ALE B25). Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Löschung im Handelsregister für Dritte in verlässlicher Weise kundgetan, dass die versicherte Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist bzw. dass sie die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat. Widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregistereintrag, ist von ersteren auszugehen. Kann zum Beispiel der tatsächliche Rücktritt in zeitlicher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer notariellen Urkunde – zum Beispiel Übertragung der GmbH-Stammanteile an Drittperson – nachgewiesen werden, ist bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend (AVIG-Praxis ALE B28). Der Konkurs des Betriebes führt zum definitiven Ausscheiden aus der arbeitgeberähnlichen Stellung (AVIG-Praxis ALE B27).

E. 2.2.1 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innert der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Als Rahmenfrist für die

6 Urteil S 2021 1 Beitragszeit gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG die zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

E. 2.2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGer 8C_75/2013 vom

25. Juni 2013 E. 2.2).

E. 2.2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur dann Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto des Versicherten (BGE 131 V 444 E. 1.2).

E. 2.2.4 Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B146). Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE B147). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei

E. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4).

E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

E. 3 Urteil S 2021 1 Deswegen sei darauf zu schliessen, dass keine AHV-pflichtigen Löhne mit der Ausgleichskasse und keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien. Sie, die Beschwerdegegnerin, vertrete nach wie vor die Auffassung, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ GmbH in Liquidation vom 3. Januar 2018 bis 30. November 2019, verbunden mit seiner Stellung als Ehegatte der geschäftsführenden Gesellschafterin, der Lohnfluss nicht rechtsgenüglich belegt sei und die Tätigkeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne (act. 4). D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer am

9. März 2021 ein Gesuch um Fristerstreckung ein und legte diesem unter anderem den Lohnnachtrag für die Jahre 2018 und 2019 bei (act. 7 und Bf-act. 6). E. Mit Stellungnahme vom 22. März 2021 betonte die Beschwerdegegnerin, dass eine nachträgliche Abrechnung der Löhne bei der Ausgleichskasse noch keinen tatsächlichen Lohnbezug zu beweisen vermöchte. Dass allfällige Sozialversicherungsbeiträge vergabt worden seien, führe nicht ohne Weiteres zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Nachweis des effektiv ausbezahlten Lohns fehle nach wie vor (act. 9). F. Mit seiner den Schriftenwechsel abschliessenden Eingabe vom 23. März 2021 hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Anträgen fest und verwies auf die im Rahmen der Beschwerde eingereichten vom 16. Oktober 2020 datierten Kontoauszüge der Ausgleichskasse Zug für die Jahre 2018 und 2019 mit Lohnbeitragsbelastungen von Fr. 18'366.05 respektive Fr. 19'831.30 und mit jeweils ausgeglichenem Saldo (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Januar 2018 als Maler und Gipser für die B.________ GmbH tätig war (ALK-act. B38) und dieses Arbeitsverhältnis wegen schlechter wirtschaftlicher Lage per 30. November 2019 aufgelöst wurde (ALK-act. B56). In der Folge hat der Beschwerdeführer keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Als erstellt gilt sodann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, E.________, seit dem 1. November 2017 als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen war (ALK-act. A9). Da mitarbeitenden Ehegatten von Geschäftsführern und Gesellschaftern mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zugesprochen wird, ist diese beim Beschwerdeführer seit Beginn seiner Anstellung bei der B.________ GmbH ohne Weiteres zu bejahen. Spätestens mit Eröffnung des Konkurses über die B.________ GmbH vom 19. November 2019 (ALK-act. B49) ist die bis dahin bestehende arbeitgeberähnliche Stellung indes beendet. Vor dem Hintergrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit kommt der rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Lohnzahlung somit entscheidende Bedeutung zu. Dabei sind an den Beweis der beitragspflichtigen Beschäftigung und des effektiven Lohnflusses erhöhte Anforderungen im Sinne von Erwägung 2.2.4 zu stellen.

E. 3.2.1 Gemäss dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH betrug der vereinbarte Monatsbruttolohn Fr. 5'000.– bei einer Beschäftigung von 165 Stunden pro Monat (ALK-act. B38). Dieser Arbeitsvertrag wurde im Januar 2019 auf Ende Februar 2019 gekündigt (ALK-act. A24); ein weiterer Arbeitsvertrag, welcher bei der angeblichen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Mai 2019 zustande kommen sollte, wurde seitens des

E. 3.2.2 Anlässlich der Erstanmeldung vom März 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse erstmals seine Lohnabrechnungen ab Januar 2018 bis Februar 2019 ein (ALK-act. A10). Im Rahmen der zweiten Anmeldung vom 7. Dezember 2019 gingen bei der Arbeitslosenkasse weitere Lohnabrechnungen ein (ALK-act. B21, B24 f. und B39) und schliesslich reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache vom 15. Juni 2020 nochmals die Lohnabrechnungen ab Januar 2018 bis Februar 2019 und ab Mai 2019 bis November 2019 ein (ALK-act. B8/89/91 ff. und 116 ff.). Vergleicht man die eingereichten Lohnabrechnungen miteinander, fällt auf, dass diese teilweise unterschiedliche Löhne für die gleichen Monate aufweisen. So betragen die Nettolöhne Januar bis November 2018 einmal Fr. 4'353.– (ALK-act. A10/23–33) und einmal Fr. 3'506.40 (ALK-act. B21/235–245 und B8/91–109), wobei bei der Abrechnung im ersten Fall vom Bruttosalär in der Höhe von Fr. 5'000.– und im zweiten von Fr. 4'000.– ausgegangen wurde. Für die Monate Januar bis Februar 2019 belaufen sich die Nettolöhne gemäss den bei der ersten Anmeldung eingereichten Lohnabrechnungen auf Fr. 3'506.40 respektive Fr. 3'106.40. Demgegenüber weisen die am 27. März 2020 bei der Arbeitslosenkasse eingegangenen Lohnabrechnungen für die gleichen Monate Nettolöhne in der Höhe von Fr. 246.40 respektive Fr. 556.40 aus (ALK-act. B21/232 f.), wobei bei beiden Varianten der Lohnabrechnungen von einem Bruttosalär von Fr. 4'000.– ausgegangen wurde. Auffallend ist bei der zweiten Eingabe, dass im Unterschied zu den ersten Lohnabrechnungen mehrere Abzüge vorgenommen wurden (u.a. Western Union, Wohnung). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde schliesslich eine weitere Version dieser Lohnabrechnungen eingereicht (ALK-act. B8/116 ff.). Dabei wurde im Unterschied zu den vorangegangenen Lohnabrechnungen zwar wiederum von einem Bruttolohn von Fr. 5'000.– ausgegangen, dennoch decken sich die Nettolöhne der zweiten und dritten Eingabe erstaunlicherweise. Eine Überprüfung dieser zuletzt eingereichten Lohnabrechnungen seitens des Gerichts ergibt schliesslich, dass bei korrekter Berücksichtigung der aufgeführten Abzüge ein höherer als in den Lohnabrechnungen ausgewiesener Nettolohn resultieren würde. An dieser Stelle könnten auch für die anderen Monate unzählige weitere solcher Ungereimtheiten in Bezug auf die Lohnhöhe aufgezeigt

E. 3.2.3 Im Recht liegen sodann diverse Auszüge der auf die B.________ GmbH lautenden Konti bei der Kantonalbank F.________ und G.________ für die Jahre 2018

E. 3.2.4 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer Kontoauszüge der Ausgleichskasse Zug vom 16. Oktober 2020 betreffend die B.________ GmbH in Liquidation für die Beitragsperioden 2018 und 2019 ein (Bf-act. 2). Aus diesen sind, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (act. 10 S. 2), indessen keine effektiven Lohnbeiträge der Gesellschaft in den Jahren 2018 und 2019 ersichtlich. Das jeweils ausgeglichene Saldo führt im Wesentlichen auf die Abschreibungen der Ausgleichskasse Zug infolge des Konkurses der Gesellschaft zurück und deutet einzig darauf hin, dass die Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 8055.1). Zudem lassen sich die wenigen Posteinzahlungen den jeweiligen Belastungen betreffend Lohnbeiträge nicht zuordnen. Betrachtet man die in den Lohnabrechnungen abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge, fällt sodann auf, dass die effektiven Lohnbeiträge bei weitem nicht mit den in den Kontoauszügen belastenden Lohnbeiträgen übereinstimmen und dies obwohl sich der Beschwerdeführer als einziger Arbeitnehmer der B.________ GmbH ausweist (act. 1 S. 2).

E. 3.2.5 Was die Deklaration gegenüber den Sozialversicherungen und die entsprechenden Abrechnungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auch solche höchstens ein Indiz, jedoch keinen Nachweis für die tatsächliche Lohnzahlung darzustellen vermögen (BGE 131 V 444 E. 1.2). Vorliegend stellte die Ausgleichskasse Zug der Beschwerdegegnerin sowohl am 8. Mai 2020 als auch am 4. Februar 2021 jeweils einen aktuellen IK-Auszug des Beschwerdeführers zu. Diesen sind für den massgebenden Zeitraum von 2018 bis 2019 keine Buchungen zu entnehmen (ALK-act. B1/5 und B13). Gemäss den Auszügen aus dem IK bei der SVA des Kantons Zürich vom 7. Februar 2020 und 21. Januar 2021 sind für die Jahre 2018 und 2019 ebenfalls keine Einträge vorhanden (ALK-act. B2/8 und B33). Auch auf das individuelle Konto des Beschwerdeführers bei der SVA Aargau sind per 22. Mai 2019 keine Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 einbezahlt

E. 3.2.6 Weitere Belege wie eine Steuererklärung oder ein Lohnausweis, die zwar auch nur weitere Indizien darstellen würden, fehlen zudem gänzlich. Insbesondere aber vermochte der Beschwerdeführer bis dato keine Finanzbuchhaltungsunterlagen der B.________ GmbH einzureichen. Wurde der Lohn bar bezogen, könnten zum Nachweis für den Lohnfluss nämlich durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher herangezogen werden (AVIG-Praxis ALE B148). Aus dem mit Nachdruck wiederholten Argument, das als Grund für das Ausbleiben der Geschäftsunterlagen genannt wird, wonach der Treuhänder sämtliche Dokumente unterschlagen und verschwinden lassen habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einerseits bereits am 4. Februar 2020 mitgeteilt hatte, es seien keine weiteren Geschäftsunterlagen vorhanden (ALK-act. B35), andererseits in der Folge aber dennoch weitere Lohnabrechnungen etc. eingereicht wurden, erweisen sich seine Ausführungen nicht als sehr glaubwürdig. Zu guter Letzt ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass die Auszahlung des Lohnes in bar im freien Ermessen der Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschäftsführerin der B.________ GmbH lag. 4. Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass keine geeigneten Belege für die tatsächlich erfolgte Lohnzahlung innerhalb der Rahmenfrist vorliegen. Von weiteren Beweismassnahmen ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits von der Beschwerdegegnerin mehrmals schriftlich aufgefordert wurde, weitere Belege zum Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses einzureichen und er dieser Aufforderung nicht nachkam, in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Der

13 Urteil S 2021 1 Beschwerdegegnerin kann in diesem Zusammenhang auch kein Vorwurf der Verletzung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gemacht werden. Da nicht feststeht, ob überhaupt und wie viel Lohn der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 von der B.________ GmbH tatsächlich bezogen hat, und der fehlende Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses bei der gegebenen Sachlage als ausschlaggebendes Indiz gegen die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu betrachten ist (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.3), ist eine solche nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen. Gelingt der Beweis nicht, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung effektiv ausgeübt wurde, so ist infolge Beweislosigkeit eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Entscheid zu Ungunsten der Partei, mithin des Beschwerdeführers ausfällt, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Nach dem Ausgang des Verfahrens ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

14 Urteil S 2021 1 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 4 Urteil S 2021 1 betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

E. 7 Urteil S 2021 1 der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem IK-Auszug, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich z. B. allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bemessung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE B148).

E. 8 Urteil S 2021 1 Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2019 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht verneint hat.

E. 9 Urteil S 2021 1 Beschwerdeführers nicht eingereicht. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer keine Bank- oder Postkontoauszüge mit dem vergüteten Lohn ein, dazu erwähnte er in seiner Beschwerde, er habe kein eigenes Konto geführt und sein Lohn sei bar ausbezahlt worden (act. 1 S. 2). Der Nachweis der entsprechenden Lohnzahlungen für den vorliegend relevanten Bemessungszeitraum kann daher mittels Bank- oder Postkontoauszügen nicht erbracht werden.

E. 10 Urteil S 2021 1 werden, worauf indes verzichtet wird. Auffallend ist darüber hinaus, dass in Bezug auf die gleichen Monate unterschiedliche Daten betreffend Auszahlung des Lohnes angegeben werden (z.B. ALK-act. A10/20 f. vs. B8/116/119). Die verschiedenen Varianten der eingereichten Lohnabrechnungen unterscheiden sich sodann in der Gestaltung. Insbesondere fällt auf, dass einige Lohnabrechnungen den Stempel der B.________ GmbH aufweisen und teilweise auch ein Vermerk betreffend Auszahlungsdatum enthalten ist, während dies bei anderen Lohnabrechnungen – notabene für die gleichen Monate – wiederum komplett fehlt (z.B. ALK-act. A10 vs. B21). Nicht unberücksichtigt bleiben darf im Übrigen, dass der Erhalt des Lohnes bei den Lohnabrechnungen, die zusammen mit der Erstanmeldung sowie am 27. März 2020 eingereicht wurden, nicht unterschriftlich bestätigt wurde (ALK-act. A10 und B21). Dies im Unterschied zu den im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Abrechnungen (ALK-act. B8/91 ff./116 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass die quittierten Lohnabrechnungen erst nach Erhalt der zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallenen Verfügung eingereicht wurden, besteht der begründete Verdacht, dass die Lohnabrechnungen auch erst nachträglich quittiert wurden. Zusammen mit den bereits aufgezeigten inhaltlichen Diskrepanzen wirft dies doch berechtigte Zweifel an der Echtheit und somit der Beweiskraft dieser Belege auf. Zu den Lohnabrechnungen reichte der Beschwerdeführer im Weiteren zwar Quittungskopien ein, diese weisen jedoch nur die Monate Dezember 2018 bis August 2019 aus (ALK-act. B22). In diesem Zusammenhang ist sodann auffällig, dass auch Lohnabrechnungen und Quittungskopien für die Monate März und April 2019 im Recht liegen, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in diesem Zeitraum arbeitslos war. Abgesehen davon ist anzumerken, dass diese Unterlagen zum Nachweis des Lohnbezuges ohnehin nicht ausreichen würden. In Erinnerung zu rufen ist noch einmal, dass sich der tatsächliche Lohnfluss nicht allein durch Lohnabrechnungen, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Forderungseingabe im Konkurs nachweisen lässt, wenn die versicherte Person – wie vorliegend – vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar (vgl. E. 2.2.4 vorstehend). Ohne entsprechende Verbindungen mit einem IK-Auszug (vgl. dazu E. 3.2.5 nachstehend) vermögen die eingereichten Quittungskopien jedenfalls keinen effektiven Lohnfluss nachzuweisen.

E. 11 Urteil S 2021 1 und 2019 (Bf-act. 3 und ALK-act. B8/40 ff./63 ff. sowie B9/156 ff.). Diesen ist zu entnehmen, dass die Bezüge der Geschäftskonti auch für Firmenrechnungen verwendet wurden. Dementsprechend ist nicht eruierbar, wie viel von dem jeweils abgehobenen Geld schlussendlich beim Beschwerdeführer verblieb. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich aus den Kontoauszügen keine eindeutigen Rückschlüsse auf die effektiven Lohnauszahlungen ergeben. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedenfalls einig zu gehen, dass Kassentransaktionen und Bezüge mit der Bankkarte keinen genügenden Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses darstellen.

E. 12 Urteil S 2021 1 worden (ALK-act. A4/7). Darüber hinaus veranlasste die WAS Ausgleichskasse Luzern im Auftrag des Beschwerdeführers einen Zusammenruf der IK-Auszüge und stellte ihm am

E. 17 Dezember 2020 eine Zusammenfassung der individuellen Konti von sämtlichen kontoführenden Ausgleichskassen zu. Dieser aber ist wiederum zu entnehmen, dass ab September 2017 kein Einkommen abgerechnet wurde (Bf-act. 2). Das soeben Ausgeführte legt den Schluss nahe, dass keine Löhne für den massgebenden Zeitraum von 2018 und 2019 deklariert worden sind, womit selbst ein Indiz einer tatsächlichen Lohnzahlung fehlt. Daran ändern auch die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten vom 1. Juli 2020 datierten nicht unterschriebenen Lohnnachträge für die Jahre 2018 und 2019 (Bf-act. 6) nichts. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass selbst, wenn im Nachhinein die Löhne bei der Ausgleichskasse abgerechnet werden, dies noch keinen tatsächlichen Lohnbezug zu beweisen vermag.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 16. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 16. August 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung) S 2021 1

2 Urteil S 2021 1 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1969, war vom 3. Januar 2018 bis

30. November 2019 als Maler und Gipser bei der B.________ GmbH mit Sitz zunächst in C.________ und ab Juli 2018 in D.________ tätig (ALK-act. A9, B38 und B56). Seit dem

1. November 2017 bis zur Liquidation der Gesellschaft im Jahr 2020 war die Ehefrau des Versicherten, E.________, als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen (ALK-act. A9). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 19. November 2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, woraufhin die Gesellschaft aufgelöst wurde (ALK- act. B49). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 7. Dezember 2019 per 1. Dezember 2019 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK-act. B51). Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab dem 3. Dezember 2019 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Die Verfügung wurde damit begründet, dass aufgrund des fehlenden Nachweises eines tatsächlichen Lohnbezuges vor dem Hintergrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten die Voraussetzung der effektiv ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erfüllt sei. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müsse deshalb abgelehnt werden (ALK-act. B12). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-act. B9) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2020 ab (ALK-act. B6). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Januar 2021 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2020. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Lohnfluss sei mittels eingereichter Lohnabrechnungen und Quittungen hinreichend nachgewiesen. Ein eigenes Konto hätte er nicht eröffnet, da er der einzige Mitarbeiter der Firma gewesen und auf das Firmenkonto nicht mehr als sein Lohn eingegangen sei. Zusätzlich reiche er seine Lohndeklarationen bei der AHV/IV für die Jahre 2018 und 2019 ein (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2021 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und verneinte wiederholt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2020 [recte: 2019]. Begründend verwies die Beschwerdegegnerin auf ihren Einspracheentscheid und führte ergänzend dazu aus, dass dem seitens des Beschwerdeführers eingereichten Zusammenruf der Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 17. Dezember 2020 wie auch dem aktuell eingeforderten IK-Auszug der Ausgleichskasse Zug vom 4. Februar 2021 für die Jahre 2018 und 2019 keine abgerechneten Einkommen zu entnehmen seien.

3 Urteil S 2021 1 Deswegen sei darauf zu schliessen, dass keine AHV-pflichtigen Löhne mit der Ausgleichskasse und keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien. Sie, die Beschwerdegegnerin, vertrete nach wie vor die Auffassung, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ GmbH in Liquidation vom 3. Januar 2018 bis 30. November 2019, verbunden mit seiner Stellung als Ehegatte der geschäftsführenden Gesellschafterin, der Lohnfluss nicht rechtsgenüglich belegt sei und die Tätigkeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne (act. 4). D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer am

9. März 2021 ein Gesuch um Fristerstreckung ein und legte diesem unter anderem den Lohnnachtrag für die Jahre 2018 und 2019 bei (act. 7 und Bf-act. 6). E. Mit Stellungnahme vom 22. März 2021 betonte die Beschwerdegegnerin, dass eine nachträgliche Abrechnung der Löhne bei der Ausgleichskasse noch keinen tatsächlichen Lohnbezug zu beweisen vermöchte. Dass allfällige Sozialversicherungsbeiträge vergabt worden seien, führe nicht ohne Weiteres zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Nachweis des effektiv ausbezahlten Lohns fehle nach wie vor (act. 9). F. Mit seiner den Schriftenwechsel abschliessenden Eingabe vom 23. März 2021 hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Anträgen fest und verwies auf die im Rahmen der Beschwerde eingereichten vom 16. Oktober 2020 datierten Kontoauszüge der Ausgleichskasse Zug für die Jahre 2018 und 2019 mit Lohnbeitragsbelastungen von Fr. 18'366.05 respektive Fr. 19'831.30 und mit jeweils ausgeglichenem Saldo (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen

4 Urteil S 2021 1 betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

7. Oktober 2020 (fristauslösender Versand am 18. November 2020) wurde am 4. Januar 2021 der Post übergeben und gilt somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar – im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 2.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben nach Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG Versicherte, welche ganz oder teilweise arbeitslos sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Bei Versicherten mit massgeblicher betrieblicher Entscheidungsbefugnis sowie bei deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten ist – in analoger Anwendung der Bestimmungen über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – die Anspruchsberechtigung zu verneinen, solange die arbeitgeberähnliche Stellung nicht definitiv aufgegeben worden ist, da ein Arbeitsausfall solcher Personen aufgrund ihrer betrieblichen Stellung kaum kontrollierbar ist, was ein erhöhtes Missbrauchsrisiko birgt (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Die Anspruchsberechtigung wird somit in Analogie zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dann verneint, wenn eine arbeitgeberähnliche Stellung der versicherten Person oder deren Ehegatten im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch besteht (Regina

5 Urteil S 2021 1 Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in: SZS 2004 S. 9). 2.1.2 Bei Verwaltungsräten einer AG (Art. 716 ff. OR) und Gesellschaftern einer GmbH (Art. 804 ff. OR) ergibt sich die massgebliche Einflussnahme von Gesetzes wegen. Die Arbeitslosenkasse hat in diesen Fällen ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen (AVIG-Praxis ALE B17). Bei den sonstigen Mitgliedern eines obersten Entscheidungsgremiums ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Entscheidungsbefugnisse den Personen aufgrund der internen betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen. Diese einzelfallbezogene Prüfung der Entscheidbefugnisse gilt auch für Geschäftsführer einer AG und GmbH, die nicht gleichzeitig Verwaltungsräte bzw. Gesellschafter sind. Mehrheitlich dürfte jedoch der Ausschluss aufgrund umfassender Rechte und Pflichten der Geschäftsführer gegeben sein (AVIG-Praxis ALE B18). 2.1.3 Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma bzw. die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung definitiv sein (AVIG-Praxis ALE B25). Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Löschung im Handelsregister für Dritte in verlässlicher Weise kundgetan, dass die versicherte Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist bzw. dass sie die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat. Widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregistereintrag, ist von ersteren auszugehen. Kann zum Beispiel der tatsächliche Rücktritt in zeitlicher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer notariellen Urkunde – zum Beispiel Übertragung der GmbH-Stammanteile an Drittperson – nachgewiesen werden, ist bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend (AVIG-Praxis ALE B28). Der Konkurs des Betriebes führt zum definitiven Ausscheiden aus der arbeitgeberähnlichen Stellung (AVIG-Praxis ALE B27). 2.2 2.2.1 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innert der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Als Rahmenfrist für die

6 Urteil S 2021 1 Beitragszeit gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG die zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGer 8C_75/2013 vom

25. Juni 2013 E. 2.2). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur dann Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto des Versicherten (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2.2.4 Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B146). Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE B147). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei

7 Urteil S 2021 1 der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem IK-Auszug, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich z. B. allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bemessung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE B148). 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

8 Urteil S 2021 1 Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2019 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht verneint hat. 3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Januar 2018 als Maler und Gipser für die B.________ GmbH tätig war (ALK-act. B38) und dieses Arbeitsverhältnis wegen schlechter wirtschaftlicher Lage per 30. November 2019 aufgelöst wurde (ALK-act. B56). In der Folge hat der Beschwerdeführer keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Als erstellt gilt sodann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, E.________, seit dem 1. November 2017 als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen war (ALK-act. A9). Da mitarbeitenden Ehegatten von Geschäftsführern und Gesellschaftern mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zugesprochen wird, ist diese beim Beschwerdeführer seit Beginn seiner Anstellung bei der B.________ GmbH ohne Weiteres zu bejahen. Spätestens mit Eröffnung des Konkurses über die B.________ GmbH vom 19. November 2019 (ALK-act. B49) ist die bis dahin bestehende arbeitgeberähnliche Stellung indes beendet. Vor dem Hintergrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit kommt der rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Lohnzahlung somit entscheidende Bedeutung zu. Dabei sind an den Beweis der beitragspflichtigen Beschäftigung und des effektiven Lohnflusses erhöhte Anforderungen im Sinne von Erwägung 2.2.4 zu stellen. 3.2 3.2.1 Gemäss dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH betrug der vereinbarte Monatsbruttolohn Fr. 5'000.– bei einer Beschäftigung von 165 Stunden pro Monat (ALK-act. B38). Dieser Arbeitsvertrag wurde im Januar 2019 auf Ende Februar 2019 gekündigt (ALK-act. A24); ein weiterer Arbeitsvertrag, welcher bei der angeblichen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Mai 2019 zustande kommen sollte, wurde seitens des

9 Urteil S 2021 1 Beschwerdeführers nicht eingereicht. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer keine Bank- oder Postkontoauszüge mit dem vergüteten Lohn ein, dazu erwähnte er in seiner Beschwerde, er habe kein eigenes Konto geführt und sein Lohn sei bar ausbezahlt worden (act. 1 S. 2). Der Nachweis der entsprechenden Lohnzahlungen für den vorliegend relevanten Bemessungszeitraum kann daher mittels Bank- oder Postkontoauszügen nicht erbracht werden. 3.2.2 Anlässlich der Erstanmeldung vom März 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse erstmals seine Lohnabrechnungen ab Januar 2018 bis Februar 2019 ein (ALK-act. A10). Im Rahmen der zweiten Anmeldung vom 7. Dezember 2019 gingen bei der Arbeitslosenkasse weitere Lohnabrechnungen ein (ALK-act. B21, B24 f. und B39) und schliesslich reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache vom 15. Juni 2020 nochmals die Lohnabrechnungen ab Januar 2018 bis Februar 2019 und ab Mai 2019 bis November 2019 ein (ALK-act. B8/89/91 ff. und 116 ff.). Vergleicht man die eingereichten Lohnabrechnungen miteinander, fällt auf, dass diese teilweise unterschiedliche Löhne für die gleichen Monate aufweisen. So betragen die Nettolöhne Januar bis November 2018 einmal Fr. 4'353.– (ALK-act. A10/23–33) und einmal Fr. 3'506.40 (ALK-act. B21/235–245 und B8/91–109), wobei bei der Abrechnung im ersten Fall vom Bruttosalär in der Höhe von Fr. 5'000.– und im zweiten von Fr. 4'000.– ausgegangen wurde. Für die Monate Januar bis Februar 2019 belaufen sich die Nettolöhne gemäss den bei der ersten Anmeldung eingereichten Lohnabrechnungen auf Fr. 3'506.40 respektive Fr. 3'106.40. Demgegenüber weisen die am 27. März 2020 bei der Arbeitslosenkasse eingegangenen Lohnabrechnungen für die gleichen Monate Nettolöhne in der Höhe von Fr. 246.40 respektive Fr. 556.40 aus (ALK-act. B21/232 f.), wobei bei beiden Varianten der Lohnabrechnungen von einem Bruttosalär von Fr. 4'000.– ausgegangen wurde. Auffallend ist bei der zweiten Eingabe, dass im Unterschied zu den ersten Lohnabrechnungen mehrere Abzüge vorgenommen wurden (u.a. Western Union, Wohnung). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde schliesslich eine weitere Version dieser Lohnabrechnungen eingereicht (ALK-act. B8/116 ff.). Dabei wurde im Unterschied zu den vorangegangenen Lohnabrechnungen zwar wiederum von einem Bruttolohn von Fr. 5'000.– ausgegangen, dennoch decken sich die Nettolöhne der zweiten und dritten Eingabe erstaunlicherweise. Eine Überprüfung dieser zuletzt eingereichten Lohnabrechnungen seitens des Gerichts ergibt schliesslich, dass bei korrekter Berücksichtigung der aufgeführten Abzüge ein höherer als in den Lohnabrechnungen ausgewiesener Nettolohn resultieren würde. An dieser Stelle könnten auch für die anderen Monate unzählige weitere solcher Ungereimtheiten in Bezug auf die Lohnhöhe aufgezeigt

10 Urteil S 2021 1 werden, worauf indes verzichtet wird. Auffallend ist darüber hinaus, dass in Bezug auf die gleichen Monate unterschiedliche Daten betreffend Auszahlung des Lohnes angegeben werden (z.B. ALK-act. A10/20 f. vs. B8/116/119). Die verschiedenen Varianten der eingereichten Lohnabrechnungen unterscheiden sich sodann in der Gestaltung. Insbesondere fällt auf, dass einige Lohnabrechnungen den Stempel der B.________ GmbH aufweisen und teilweise auch ein Vermerk betreffend Auszahlungsdatum enthalten ist, während dies bei anderen Lohnabrechnungen – notabene für die gleichen Monate – wiederum komplett fehlt (z.B. ALK-act. A10 vs. B21). Nicht unberücksichtigt bleiben darf im Übrigen, dass der Erhalt des Lohnes bei den Lohnabrechnungen, die zusammen mit der Erstanmeldung sowie am 27. März 2020 eingereicht wurden, nicht unterschriftlich bestätigt wurde (ALK-act. A10 und B21). Dies im Unterschied zu den im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Abrechnungen (ALK-act. B8/91 ff./116 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass die quittierten Lohnabrechnungen erst nach Erhalt der zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallenen Verfügung eingereicht wurden, besteht der begründete Verdacht, dass die Lohnabrechnungen auch erst nachträglich quittiert wurden. Zusammen mit den bereits aufgezeigten inhaltlichen Diskrepanzen wirft dies doch berechtigte Zweifel an der Echtheit und somit der Beweiskraft dieser Belege auf. Zu den Lohnabrechnungen reichte der Beschwerdeführer im Weiteren zwar Quittungskopien ein, diese weisen jedoch nur die Monate Dezember 2018 bis August 2019 aus (ALK-act. B22). In diesem Zusammenhang ist sodann auffällig, dass auch Lohnabrechnungen und Quittungskopien für die Monate März und April 2019 im Recht liegen, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in diesem Zeitraum arbeitslos war. Abgesehen davon ist anzumerken, dass diese Unterlagen zum Nachweis des Lohnbezuges ohnehin nicht ausreichen würden. In Erinnerung zu rufen ist noch einmal, dass sich der tatsächliche Lohnfluss nicht allein durch Lohnabrechnungen, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Forderungseingabe im Konkurs nachweisen lässt, wenn die versicherte Person – wie vorliegend – vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar (vgl. E. 2.2.4 vorstehend). Ohne entsprechende Verbindungen mit einem IK-Auszug (vgl. dazu E. 3.2.5 nachstehend) vermögen die eingereichten Quittungskopien jedenfalls keinen effektiven Lohnfluss nachzuweisen. 3.2.3 Im Recht liegen sodann diverse Auszüge der auf die B.________ GmbH lautenden Konti bei der Kantonalbank F.________ und G.________ für die Jahre 2018

11 Urteil S 2021 1 und 2019 (Bf-act. 3 und ALK-act. B8/40 ff./63 ff. sowie B9/156 ff.). Diesen ist zu entnehmen, dass die Bezüge der Geschäftskonti auch für Firmenrechnungen verwendet wurden. Dementsprechend ist nicht eruierbar, wie viel von dem jeweils abgehobenen Geld schlussendlich beim Beschwerdeführer verblieb. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich aus den Kontoauszügen keine eindeutigen Rückschlüsse auf die effektiven Lohnauszahlungen ergeben. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedenfalls einig zu gehen, dass Kassentransaktionen und Bezüge mit der Bankkarte keinen genügenden Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses darstellen. 3.2.4 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer Kontoauszüge der Ausgleichskasse Zug vom 16. Oktober 2020 betreffend die B.________ GmbH in Liquidation für die Beitragsperioden 2018 und 2019 ein (Bf-act. 2). Aus diesen sind, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (act. 10 S. 2), indessen keine effektiven Lohnbeiträge der Gesellschaft in den Jahren 2018 und 2019 ersichtlich. Das jeweils ausgeglichene Saldo führt im Wesentlichen auf die Abschreibungen der Ausgleichskasse Zug infolge des Konkurses der Gesellschaft zurück und deutet einzig darauf hin, dass die Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 8055.1). Zudem lassen sich die wenigen Posteinzahlungen den jeweiligen Belastungen betreffend Lohnbeiträge nicht zuordnen. Betrachtet man die in den Lohnabrechnungen abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge, fällt sodann auf, dass die effektiven Lohnbeiträge bei weitem nicht mit den in den Kontoauszügen belastenden Lohnbeiträgen übereinstimmen und dies obwohl sich der Beschwerdeführer als einziger Arbeitnehmer der B.________ GmbH ausweist (act. 1 S. 2). 3.2.5 Was die Deklaration gegenüber den Sozialversicherungen und die entsprechenden Abrechnungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auch solche höchstens ein Indiz, jedoch keinen Nachweis für die tatsächliche Lohnzahlung darzustellen vermögen (BGE 131 V 444 E. 1.2). Vorliegend stellte die Ausgleichskasse Zug der Beschwerdegegnerin sowohl am 8. Mai 2020 als auch am 4. Februar 2021 jeweils einen aktuellen IK-Auszug des Beschwerdeführers zu. Diesen sind für den massgebenden Zeitraum von 2018 bis 2019 keine Buchungen zu entnehmen (ALK-act. B1/5 und B13). Gemäss den Auszügen aus dem IK bei der SVA des Kantons Zürich vom 7. Februar 2020 und 21. Januar 2021 sind für die Jahre 2018 und 2019 ebenfalls keine Einträge vorhanden (ALK-act. B2/8 und B33). Auch auf das individuelle Konto des Beschwerdeführers bei der SVA Aargau sind per 22. Mai 2019 keine Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 einbezahlt

12 Urteil S 2021 1 worden (ALK-act. A4/7). Darüber hinaus veranlasste die WAS Ausgleichskasse Luzern im Auftrag des Beschwerdeführers einen Zusammenruf der IK-Auszüge und stellte ihm am

17. Dezember 2020 eine Zusammenfassung der individuellen Konti von sämtlichen kontoführenden Ausgleichskassen zu. Dieser aber ist wiederum zu entnehmen, dass ab September 2017 kein Einkommen abgerechnet wurde (Bf-act. 2). Das soeben Ausgeführte legt den Schluss nahe, dass keine Löhne für den massgebenden Zeitraum von 2018 und 2019 deklariert worden sind, womit selbst ein Indiz einer tatsächlichen Lohnzahlung fehlt. Daran ändern auch die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten vom 1. Juli 2020 datierten nicht unterschriebenen Lohnnachträge für die Jahre 2018 und 2019 (Bf-act. 6) nichts. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass selbst, wenn im Nachhinein die Löhne bei der Ausgleichskasse abgerechnet werden, dies noch keinen tatsächlichen Lohnbezug zu beweisen vermag. 3.2.6 Weitere Belege wie eine Steuererklärung oder ein Lohnausweis, die zwar auch nur weitere Indizien darstellen würden, fehlen zudem gänzlich. Insbesondere aber vermochte der Beschwerdeführer bis dato keine Finanzbuchhaltungsunterlagen der B.________ GmbH einzureichen. Wurde der Lohn bar bezogen, könnten zum Nachweis für den Lohnfluss nämlich durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher herangezogen werden (AVIG-Praxis ALE B148). Aus dem mit Nachdruck wiederholten Argument, das als Grund für das Ausbleiben der Geschäftsunterlagen genannt wird, wonach der Treuhänder sämtliche Dokumente unterschlagen und verschwinden lassen habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einerseits bereits am 4. Februar 2020 mitgeteilt hatte, es seien keine weiteren Geschäftsunterlagen vorhanden (ALK-act. B35), andererseits in der Folge aber dennoch weitere Lohnabrechnungen etc. eingereicht wurden, erweisen sich seine Ausführungen nicht als sehr glaubwürdig. Zu guter Letzt ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass die Auszahlung des Lohnes in bar im freien Ermessen der Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschäftsführerin der B.________ GmbH lag. 4. Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass keine geeigneten Belege für die tatsächlich erfolgte Lohnzahlung innerhalb der Rahmenfrist vorliegen. Von weiteren Beweismassnahmen ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits von der Beschwerdegegnerin mehrmals schriftlich aufgefordert wurde, weitere Belege zum Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses einzureichen und er dieser Aufforderung nicht nachkam, in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Der

13 Urteil S 2021 1 Beschwerdegegnerin kann in diesem Zusammenhang auch kein Vorwurf der Verletzung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gemacht werden. Da nicht feststeht, ob überhaupt und wie viel Lohn der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 von der B.________ GmbH tatsächlich bezogen hat, und der fehlende Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses bei der gegebenen Sachlage als ausschlaggebendes Indiz gegen die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu betrachten ist (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.3), ist eine solche nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen. Gelingt der Beweis nicht, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung effektiv ausgeübt wurde, so ist infolge Beweislosigkeit eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Entscheid zu Ungunsten der Partei, mithin des Beschwerdeführers ausfällt, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Nach dem Ausgang des Verfahrens ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

14 Urteil S 2021 1 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 16. August 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am