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S 2020 138

Zg Verwaltungsgericht · 2021-12-20 · Deutsch ZG

Invalidenversicherung (befristete Rente) — Beschwerde

Erwägungen (46 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 138

A.

Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1967, meldete sich am 26. August 2016

wegen eines zunehmenden Erschöpfungszustands und einer damit zusammenhängenden

100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2016 erstmals bei der IV-Stelle Zug zum

Leistungsbezug an (IV-act. 8). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten

aktuelle Berichte ein, legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und

gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen. Am 21. September 2018 teilte die IV-

Stelle der Versicherten schliesslich mit, dass eine umfassende medizinische –

rheumatologische und psychiatrische – Untersuchung notwendig sei (IV-act. 72). Das

bidisziplinäre Gutachten der Dres. C.________ und D.________ ging am 5. Dezember

2018 bzw. 8. Januar 2019 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 79 f.). Nachdem sich für den RAD-

Arzt Dr. E.________ im Hinblick auf das psychiatrische Teilgutachten gewisse offene

Fragen gestellt hatten (IV-act. 81), wurde beim Sachverständigen nachgefragt (IV-act. 82

f.) und das Dossier dem fachspezifischen RAD-Arzt F.________ vorgelegt (IV-act. 85 f.).

Zudem führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (IV-act. 92). Mit Vorbescheid

vom 10. Juli 2020 (IV-act. 93) bzw. Verfügung vom 28. September 2020 (IV-act. 103 und

105) sprach die IV-Stelle der Versicherten unter Anwendung der gemischten Methode

(60 % Erwerb, 40 % Haushalt) eine befristete ganze Rente vom 1. Februar 2017 bis

31. Januar 2019 zu.

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Oktober 2020 liess A.________

beantragen, die Verfügung vom 28. September 2020 sei, soweit sie die Zeit nach dem

31. Januar 2019 betreffe, aufzuheben; der medizinische Sachverhalt sei ab November

2018 beweiswertig abzuklären; ihr sei auch nach dem 31. Januar 2019 eine ganze Rente

auszurichten und die UVG-Akten des Unfalles von Mai 2011 seien beizuziehen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In materieller

Hinsicht stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es fehle

an einem Revisionsgrund und das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.________ sei

nicht beweiswertig (act. 1).

C.

Der mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 verlangte Kostenvorschuss von

Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).

D.

Mit Vernehmlassung vom 17. November 2020 beantragte die IV-Stelle die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).

E. 3 Urteil S 2020 138

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

28. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b).

Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der

Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130

V 445 E. 1.2.1).

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen

Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende

Beschwerde wurde am 13. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung

finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des

Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) –

Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige

Verfügung am 28. September 2020; diese ging tags darauf beim Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt

Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift

wurde am 13. Oktober 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim

Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige

Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen

Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält

sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan,

E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). Seit dem 1. Januar 2018 steht mit Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ein neues Modell für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, in Kraft. Im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten kann die Anwendung dieses neuen Berechnungsmodells erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (BGer 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 3.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions- gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d in fine; 125 V 368 E. 2; 109 V 262 E. 4a; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2).

E. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

E. 4 Urteil S 2020 138 weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 4.1 Im Mai 2011 erlitt die Versicherte im Rahmen eines Unfalles eine Teilamputation der Fingerendglieder III und IV der dominanten rechten Hand, welche handchirurgisch versorgt wurde (IV-act. 33 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie in einem 60 %-Pensum als kaufmännische Angestellte bei der G.________ AG in H.________ (IV-act. 15 S. 1 ff.). Am 23. Februar 2016 erhielt die Versicherte seitens ihres Arbeitsgebers die Kündigung (IV-act. 15 S. 7), woraufhin sie gleichentags ihre Hausärztin aufsuchte, die einen körperlichen und psychischen Erschöpfungszustand sowie eine Depression diagnostizierte und die Versicherte ab dem 23. Februar 2016 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (IV-act. 16). Am 11. März 2016 begab sich die Versicherte schliesslich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. I.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Initial wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei prädepressiver Persönlichkeit gestellt und auch von psychiatrischer Seite her eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV- act. 22). Im Oktober 2016 erfolgte wegen anhaltenden Schmerzen im Bereich des rechten Vorderarms und der rechten Hand eine rheumatologische Abklärung durch Dr. med. J.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, der den Verdacht auf ein peripheres Nervenkompressionssyndrom äusserte (IV-act. 33 S. 3 f.). Im Rahmen einer neurologischen Abklärung konnte weder ein Karpaltunnel- noch ein Pronator-teres- Syndrom rechts nachgewiesen werden (IV-act. 33 S. 1 f.). Im März 2017 wurde die Versicherte zuhanden der Krankentaggeldversicherung psychiatrisch begutachtet. Dabei wurde eine depressive Erkrankung gegenwärtig schwergradig ohne psychotische Symptome mit Hinweisen auf potentielle Traumafolgestörungen und mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die Versicherte wurde hinsichtlich der angestammten und einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft (IV-act. 39). Von Ende Mai bis Mitte Juli 2017 fand eine ambulante Tagesrehabilitation in der Klinik K.________ in L.________ statt. Dabei wurden u.a. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Stressverarbeitungsstörung und eine depressive Symptomatik diagnostiziert (IV-act. 47).

E. 4.2 Gestützt auf die Empfehlung des RAD (IV-act. 69) gab die IV-Stelle in der Folge eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in Auftrag.

E. 4.2.1 Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt FMH Rheumatologie, vom 30. November 2018 kann unter "Beurteilung und Einordnung der Beschwerden und Befunde" entnommen werden, dass die Versicherte anlässlich der eingehenden Befragung im Rahmen der Anamneseerhebung permanente Schmerzen hoher Intensität im Bereich der ganzen rechten Hand hohlhandbetont mit diffuser Ausstrahlung über den rechten Arm in den ganzen rechten oberen Körperquadranten geltend gemacht habe unter Angabe einer funktionellen Einarmigkeit. Dies habe sie auf das Unfallereignis von Mai 2011 zurückgeführt, bei dem sie einen Berufsunfall mit Fingerendgliedteilamputation des Mittel- und Ringfingers der dominanten rechten Hand erlitten habe mit nachfolgender (erfolgreicher) Re-Implantation im Kantonsspital N.________. Durch die Hausärztin sei erst ab dem 23. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bis dahin habe die Versicherte seit August 2010 bei der G.________ AG in H.________ als Mitarbeiterin Archivierung gearbeitet und dabei körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastenden Arbeitspositionen verrichtet. In der eingehenden klinischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte ein diffuses oberes Quadrantenschmerzsyndrom rechts mit Hyperalgesie, leichter Hyperästhesie und schmerzhaft massiv eingeschränkter Funktionseinschränkung der Schulter-, Hand- und Fingergelenke präsentiert ohne

E. 4.2.2 Dem Gutachten von Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 7. Januar 2019 kann als einzige Diagnose eine rezidivierende

depressive Störung, derzeit leichten Grades mit somatischem Syndrom entnommen

werden. Beurteilend führte Dr. D.________ aus, in den Akten tauche wiederholt auch die

Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Diese Diagnose könne er

ebenso wenig wie der RAD-Arzt nachvollziehen. Sicher habe die Versicherte bei ihren

Grosseltern keine liebevolle Erziehung genossen, im Gegenteil, sie habe auf dem Hof

streng mitarbeiten müssen und sei auch geschlagen worden. Daraus die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen, sei aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht

gerechtfertigt. Statt der Diagnose einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom

könnte auch von einer Somatisierungsstörung bei einer Depression gesprochen werden,

was aber bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keine wesentliche Rolle spiele.

Im Hinblick auf ihre Persönlichkeit, merkte der Sachverständige an, bei der Versicherten

handle es sich um eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen. Sie habe sich lange durch

ihren ersten Ehemann schlecht behandeln lassen, bevor sie diesen verlassen habe. Sie

äussere Trennungsängste, wie sie auch in den vorliegenden Berichten beschrieben seien.

Als Ressourcen seien das freundliche Wesen der Versicherten, ihre vielfältigen

Fähigkeiten wie auch das intakte Familienverhältnis zu nennen. Was den Therapieverlauf

anbelangt, führte Dr. D.________ aus, trotz psychiatrischer Gesprächstherapie und

antidepressiver Medikamente sei der Verlauf der depressiven Störung gemäss Arztbericht

der behandelnden Psychiaterin vom 5. Juli 2018 stagnierend. Allerdings hätten die Ärzte

der M.________ im Austrittsbericht vom 16. April 2018 von einer Teilremission der

depressiven Episode berichtet. In den beiden Untersuchungen bei ihm, dem

Sachverständigen, sei die Versicherte in leichtem Ausmass depressiv gewesen. Sie habe

keine kognitiven Störungen aufgewiesen, nur das Kurzzeitgedächtnis sei leicht vermindert

gewesen. Die Versicherte sei zwar klagsam, weinerlich und wenig vital gewesen,

allerdings habe sie auch einen recht aktiven Alltag beschrieben, was wiederum für eine

leichte depressive Störung spreche. Die bisherigen Behandlungen erachte er als

angemessen. Die Behandlung in der stationären psychiatrischen Klinik habe zu einer

leichten Besserung der Symptomatik geführt. Die Prognose erscheine also günstig.

Betreffend Konsistenz und Plausibilität merkte Dr. D.________ an, die Versicherte sei

einerseits nach wie vor von ihrer Psychiaterin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, im

beruflichen Bereich sei sie also gar nicht aktiv, andererseits zeige sie in ihrem Alltag ein

höheres Aktivitätsniveau. Die geklagten Symptome, somatische Beschwerden,

Rückenprobleme, auch ihre Klagsamkeit und das des Öfteren Weinen würden eine

Verdeutlichungstendenz aufzeigen. Die geschilderten Funktionseinbussen seien nicht

E. 4.3 Am 10. Januar 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, zum bidisziplinären Gutachten der Dres. C.________ und D.________ Stellung und führte aus, das rheumatologische Gutachten sei inhaltlich und formal korrekt und vermöge die an ein medizinisches Gutachten gestellten Qualitätskriterien zu erfüllen. Das psychiatrische Teilgutachten sei dahingehend zu bemängeln, als zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu wenig detailliert Stellung genommen bzw. schlicht auf die Arbeitsunfähigkeitsattestierung durch die behandelnde Psychiaterin hingewiesen werde ohne dass eine kritische Auseinandersetzung mit eben dieser erfolge. Auch sei keine differenzierte Auseinandersetzung mit den zu erwägenden Differentialdiagnosen in Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom erfolgt. Doktor E.________ empfahl deshalb, beim psychiatrischen Gutachter diesbezüglich nachzufragen (IV-act. 81).

E. 4.4 Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 bat die IV-Stelle Dr. D.________ um erläuternde Ausführungen zum Gutachten. Insbesondere wurde darum gebeten aufzuzeigen, womit sich die behandlerseitig durchgehend attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Februar 2016 begründen lasse bzw. zu begründen, ob diese aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar bzw. plausibel sei. Des Weiteren wurde um eine differenzierte differentialdiagnostische Auseinandersetzung im Kontext somatoformer und dissoziativer Störungen (ICD-10 F44 und F45) gebeten (IV-act. 82).

E. 4.5 Am 4. Februar 2019 nahm Dr. D.________ zu den seitens der IV-Stelle aufgeworfenen Fragen insofern Stellung, als er ausführte, die ab dem 23. Februar 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei wegen der Einschränkung der Kognition (s. Psychostatus vom 17. Oktober 2016) nachvollziehbar und plausibel. Zur Auseinandersetzung im Kontext somatoformer und dissoziativer Störungen merkte er an, dies habe bezüglich der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch die depressive Störung begründet (IV-act. 83).

E. 4.6 Mit Stellungnahme vom 11. März 2019 kam RAD-Arzt Dr. E.________ zum Schluss, dass Dr. D.________ die Fragen nicht bzw. nur unzureichend beantwortet habe. Er schlug deshalb vor, das Dossier dem fachspezifischen RAD-Arzt F.________ zur Beantwortung der noch offenen Fragen – psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, detaillierter zeitlicher Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom

23. Februar 2016 bis zum Begutachtungszeitpunkt und Notwendigkeit weiterführender Abklärungen – vorzulegen (IV-act. 84).

E. 4.7 RAD-Arzt F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am

E. 4.8 Am 21. März 2019 nahm RAD-Arzt F.________ zur Frage Stellung, ob während der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch Einschränkungen im Haushalt bestanden hätten. Er führte aus, dass bis zur Begutachtung aufgrund der echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen ebenfalls von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen sei. Aufgrund der durchgehend mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik und der Möglichkeit, sich die anstehenden Arbeiten im Haushalt einzuteilen und zeitlich flexibel "abzuarbeiten" bzw. auch nicht durchzuführen, sei eine höhere Leistungsbereitschaft als in einer erwerblichen Tätigkeit zu unterstellen. Insofern könne die von Dr. E.________ in seiner Stellungnahme vom

6. Dezember 2016 beurteilte Arbeitsfähigkeit von 50 % als Massstab für die medizintheoretische Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt angenommen werden. Abzüge aufgrund etwaiger Mitwirkungspflichten durch Angehörige könnten in einer medizintheoretischen Beurteilung nicht miteinbezogen werden, da sie kein medizinisches Korrelat zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit darstellten (IV-act. 86).

E. 5 Urteil S 2020 138

E. 5.1 In rheumatologischer Hinsicht konnte mit dem Gutachten von Dr. C.________ vom

30. November 2018 (IV-act. 79) keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung festgestellt werden. Insbesondere konnte für die geltend gemachte funktionelle Einarmigkeit auf der somatischen Befundebene kein entsprechendes adäquates Korrelat gefunden werden. Weder zeitlich noch leistungsmässig ergab sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Die einzige Einschränkung wurde von Dr. C.________ in häufig manuell kraftaufwändigen Verrichtungen mit der rechten Hand und hinsichtlich häufiger Arbeitspositionen mit dem rechten Arm an oder über der Schulterhorizontalen gesehen. Gegen dieses Teilgutachten wurden keine Einwände vorgebracht, sodass in rheumatologischer Hinsicht ohne weiteres auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen abgestellt werden kann. In somatischer Hinsicht ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

E. 5.2 In psychiatrischer Hinsicht wird der Beschwerdeführerin behandlerseits seit der erfolgten Kündigung am 23. Februar 2016 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer reaktiv aufgetretenen ängstlichen, depressiven Symptomatik mit somatischen Symptomen attestiert. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Februar 2017 eine ganze Rente zugesprochen wurde. Für die Zeit ab 26. Oktober 2018 (Datum der psychiatrischen Untersuchung) stellte die Beschwerdegegnerin hingegen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. D.________ ab und hob den Rentenanspruch nach einer dreimonatigen Wartefrist per 31. Januar 2019 wiederum auf, was seitens der Beschwerdeführerin beanstandet wird. Nachfolgend stellt sich somit die Frage, ob dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.________ vom

7. Januar 2019 (IV-act. 80) Beweiskraft zukommt.

E. 5.2.1 Gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D.________ vom 7. Januar 2019 wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen, es fehle an einem Revisionsgrund. Dem ist zu entgegnen, dass Dr. D.________ eine Verbesserung der unbestrittenen depressiven Störung feststellen bzw. objektivieren konnte. In Würdigung des von ihm erhobenen Psychostatus kam der Sachverständige zum Schluss, dass die

E. 5.2.2 Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, wenn lediglich vier Monate nach der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % bestehen solle. Zunächst liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Sodann ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass bereits anlässlich der stationären Behandlung in der M.________ von einer Teilremission der depressiven Symptome und in der Folge "nur" noch von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode die Rede war. Nichtsdestotrotz wurde der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was angesichts des soeben Ausgeführten wohl eher als grosszügig zu betrachten ist. Nachdem – wie oben bereits ausführlich dargelegt – eine weitere Verbesserung der depressiven Symptomatik im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. D.________ festgestellt werden konnte, kann auch die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % als plausibel bezeichnet werden. Sodann trifft es zwar zu, worauf bereits RAD-Arzt Dr. E.________ mit Stellungnahme vom

10. Januar 2019 (IV-act. 81) hingewiesen hat, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der seitens der Behandler vorgängig attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit im psychiatrischen Gutachten unterblieben ist. Angesichts dessen hat Dr. E.________ denn auch die Frage aufgeworfen, ob die von den Behandlern bis zum Zeitpunkt der Exploration attestierte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und diesbezüglich eine ergänzende

E. 5.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, Dr. D.________ habe einen grossen Bogen um die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gemacht, kann ihr ebenso wenig gefolgt werden. Es zeigt sich, dass sich Dr. D.________ unter Ziff. 6 seines Gutachtens mit der in der Aktenlage wiederholt aufgetauchten Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sehr wohl auseinandergesetzt hat, er diese Diagnose jedoch nicht nachvollziehen konnte. Dies erklärte er damit, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Grosseltern zwar keine liebevolle Erziehung genossen und auf dem Hof streng habe mitarbeiten müssen sowie geschlagen worden sei, es jedoch nicht gerechtfertigt sei, daraus die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen (IV-act. 80 S. 16 f.). Die soeben dargelegten Ausführungen des Sachverständigen zeigen, dass dieser die schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin durchaus in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich korrekterweise angemerkt hat, finden sich Ausführungen zur schwierigen Kindheit der Beschwerdeführerin denn auch nicht nur im Zusammenhang mit der Diagnosestellung, sondern auch auf den Seiten 11 ff. des Gutachtens. Insbesondere wird die schwierige Kindheit bei den Grosseltern auch als einschneidendes Erlebnis genannt (IV-act. 80 S. 13). Dass das angebliche Trauma der Kindheit und Jugend im Rahmen der Diagnosestellung schliesslich nunmehr auf zwei Zeilen thematisiert wird, tut der Beweiskraft des Gutachtens keinen Abbruch, floss die von Gewalterlebnissen geprägte Kindheit der Beschwerdeführerin aktenkundig doch in die Beurteilung mit ein. Was schliesslich den im Mai 2011 erlittenen Unfall mit Abtrennung der Fingerendglieder an Ring- und Mittelfinger der rechten dominanten Hand anbelangt, zeigt sich, dass dieses Ereignis im psychiatrischen Gutachten im Rahmen der Aktenzusammenfassung zweimal

E. 5.2.4 Auch dass Dr. D.________ keine Fremdanamnese eingeholt hat, spricht nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens. Doktor D.________ standen bei der Verfassung des Gutachtens sämtliche medizinischen Stellungnahmen zur Verfügung, insbesondere die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. I.________ und der Austrittsbericht der M.________. Ob der Gutachter weitere medizinische Berichte hätte hinzuziehen sollen, ob er Rücksprache mit den behandelnden Fachleuten hätte nehmen sollen oder ob er auch fremdanamnestische Abklärungen hätte tätigen sollen, liegt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine in seinem fachärztlichen Ermessen. Eine Expertise wird in Auftrag gegeben, soweit die vorhandenen medizinischen Akten nicht genügen, um ein vollständiges Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person zu geben. Es ist daher nicht Aufgabe eines Gutachters, seine Diagnosen mit dem behandelnden Arzt zu diskutieren (statt vieler BGer 8C_137/2018 vom

E. 5.2.5 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass keine neuropsychologische Untersuchung inkl. Beschwerdevalidierung durchgeführt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt jedoch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). RAD-Arzt F.________ hat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2019 (IV-act. 85) zum diesbezüglichen Einwand Stellung

E. 5.2.6 Insgesamt entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ vom

7. Januar 2019 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch in schlüssiger Weise die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung. Doktor D.________ schilderte die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzte sich damit sowie mit dem Verhalten und der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt ebenso wie mit den Ressourcen und Belastungsfaktoren auseinander. Auf das Gutachten darf somit abgestellt werden. Daraus folgt, dass ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vom

26. Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgewiesen ist, während für die Zeitperiode davor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist. 6. Was die Berechnung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich anbelangt, beanstandet die Beschwerdeführerin das von der IV-Stelle für die Rentenperiode ab Oktober 2018 angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 73'801.–. Wie sich aus der Vernehmlassung ergibt, stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf das dem Arbeitgeberfragebogen beigelegte persönliche Lohnkonto der Beschwerdeführerin. Demgemäss erzielte sie im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Bruttoeinkommen von jährlich Fr. 43'528.– (IV-act. 15 S. 11). Dies deckt sich mit dem IK- Auszug vom 12. September 2016 (IV-act. 14). Aufgerechnet auf eine Vollerwerbstätigkeit (Fr. 72'547.–) gemäss dem per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Berechnungsmodell (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (2015: 104.1; 2018: 105.9) ergab sich ein Valideneinkommen von Fr. 73'801.– (IV-act. 94 S. 2). Was daran falsch sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Das Invalideneinkommen von Fr. 42'179.– wird schliesslich ebenso wenig beanstandet wie das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 43'969.–. Da der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich auch diesbezüglich einer Überprüfung seitens des Gerichts standhält, erübrigen sich Weiterungen dazu. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Teilinvaliditätsgrade (jeweils gewichtet mit

E. 6 Urteil S 2020 138 4. Vorab gilt festzuhalten, dass die Anwendung der gemischten Methode zwischen den Parteien unstreitig ist. Ferner sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Umstritten sind hingegen die von der IV-Stelle angenommenen Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

E. 7 Urteil S 2020 138 Vom 8. Februar bis 27. März 2018 weilte die Versicherte schliesslich stationär in der M.________. Die Ärzte gingen von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aus und nannten eine posttraumatische Belastungs- störung aufgrund von Missbrauchs- und Gewalterfahrungen in der Vergangenheit als Verdachtsdiagnose. Der Versicherten wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gleichzeitig wiesen die Ärzte darauf hin, dass beim Verlassen der Klinik eine Teilremission der Symptome bestanden habe (IV-act. 63). Im Verlaufsbericht vom 5. Juli 2018 sprach die behandelnde Psychiaterin von einem weiterhin stagnierenden Verlauf infolge persönlicher und familiärer Überforderung bei anhaltenden Belastungs- und Konfliktsituationen und vor allem finanzieller Sorgen. Als Diagnosen nannte sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten wurde bei 100 % belassen (IV-act. 68).

E. 7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (EVG I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2; EVG I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 E. 4; BGer 8C_107/2008 vom 18. August 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 7.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Juni 2020 (IV-act. 92) nicht zu beanstanden. Die Abklärungsperson, welche über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, erstellte den Bericht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Diagnose sowie der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen. Weiter ist der Berichtstext plausibel, begründet und widerspruchsfrei. Sodann ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die Abklärung vor Ort über die tatsächlichen

E. 8 Urteil S 2020 138

klinische Anhaltspunkte weder für ein CRPS noch für eine Erkrankung aus dem

entzündlich-rheumatologischen Formenkreis noch hinsichtlich einer zervikoradikulären

Reiz- und/oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik und ohne klinische Hinweise für

eine relevante Rotatorenmanschettenruptur bei seitengleicher muskulärer Trophik des

Schultergürtels und nicht signifikanter Umfangsdifferenz der Ober- und Unterarme. Die

Versicherte führe diese Beschwerden auf das Unfallereignis von 2011 zurück. Der

Lokalbefund im Bereich der operativ versorgten Fingerendglieder des Mittel- und

Ringfingers der rechten, dominanten Hand zeige ein mehr als befriedigendes

Operationsergebnis ohne trophische Störungen, Anhaltspunkte für eine Kausalgie oder

störende Narbenbildungen mit einwandfrei beweglichen Fingerendgelenken. Klinisch lasse

sich nicht nachvollziehen, weshalb die Versicherte die rechte Faust nicht schliessen könne

und die Kraft des Faustschlusses rechts bei seitengleicher muskulärer Trophik der

intrinsischen Hand- und Unterarmmuskulatur praktisch aufgehoben sei. Doktor

C.________ kam zum Schluss, dass deskriptiv ein chronifiziertes oberes

Quadrantenschmerzsyndrom rechts mit funktioneller Einarmigkeit bestehe ohne ein

adäquat korrelierendes, organisches Korrelat von rheumatologischer Seite her. Die von

der Versicherten als Ursache genannte Fingerendgelenksverletzung rechts infolge des

Unfalls im Mai 2011 lasse weder das Ausmass der angegebenen Beschwerden noch der

Funktionseinschränkungen begründen. Bei der Schilderung der Unfallumstände durch die

Versicherte werde klar, dass sie dieses Trauma als sehr eindrücklich erlebt habe. Der von

ihr in den Raum gestellte Zusammenhang zwischen der jetzigen Gesundheitsstörung an

der rechten oberen Extremität und dem Unfallgeschehen von 2011 scheine ihm in erster

Linie einem Kausalitätsbedürfnis genügen zu müssen und könne medizinisch auf der

somatischen Ebene nicht nachvollzogen werden. Es sei nochmals darauf hingewiesen,

dass die Versicherte über Jahre ihren Aufgaben in Beruf und Haushalt bis zum letzten

Arbeitstag bzw. bis zur Kündigung im Februar 2016 habe nachgehen können. Aufgrund

der Akten stehe eine psychiatrische Gesundheitsstörung wesentlich im Vordergrund.

Betreffend Arbeitsfähigkeit konnte Dr. C.________ weder eine zeitliche noch

leistungsmässige Einschränkung hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

kaufmännische Angestellte feststellen. Einschränkungen bestünden von

rheumatologischer Seite her einzig hinsichtlich manuell besonderes kraftaufwändigen

Verrichtungen mit der rechten Hand bzw. dem rechten Arm wie auch für repetitiv-häufige

Armpositionen bei der Arbeit an oder über der Schulterhorizontalen. Die Tätigkeit als

kaufmännische Angestellte würde in aller Regel beide Einschränkungen nicht beinhalten

(IV-act. 79).

E. 9 Urteil S 2020 138

E. 10 Urteil S 2020 138 nachvollziehbar und so nicht telquel zu übernehmen. Nachdem der Sachverständige noch einmal auf die Ressourcen der Versicherten hingewiesen hatte (ihre angenehme Art und der familiäre Rückhalt), nahm er zu den Belastungen Stellung. Diese seien psychosozialer Art (Konflikt mit der pubertierenden Tochter, mit dem eigenwilligen Sohn etc.). Als weitere Belastungen nannte er die Arbeitslosigkeit und ihre finanziellen Sorgen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kam Dr. D.________ zum Schluss, dass die Versicherte vollschichtig mit einer Leistungsreduktion von 20 bis 30 % (wegen der leichten depressiven Störung) arbeitsfähig sei. In der bisherigen Tätigkeit, die auch als angepasst beurteilt wurde, attestierte er ihr eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit. Was den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, wies der Sachverständige darauf hin, dass die Versicherte seit Ende Februar 2016 von ihrer behandelnden Psychiaterin zu 100 % krankgeschrieben worden sei und es bis dato zu keiner Verbesserung der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Ab Datum des Gutachtens bestehe die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit. Durch Weiterführung der psychiatrischen- psychotherapeutischen Behandlung inklusive Abgabe der Medikamente könnte sich die Arbeitsfähigkeit noch um 20 bis 30 % verbessern. In welchem Zeitfenster dies möglich sei, könne er allerdings nicht sagen. Bei der Beantwortung der fallspezifischen Fragen wies Dr. D.________ noch einmal explizit darauf hin, dass im Vergleich zu den Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege. Heute sei die Versicherte in leichtem Masse depressiv. Dies gelte seit Ende Oktober 2018 (IV-act. 80).

E. 11 Urteil S 2020 138

E. 14 Urteil S 2020 138 5. Im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit ist zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt noch arbeitsfähig ist.

E. 15 Urteil S 2020 138

Beschwerdeführerin nur noch in leichtem Masse depressiv sei. Sie weise keine kognitiven

Störungen auf und zeige ein relativ hohes Aktivitätsniveau in ihrem Alltag.

Dementsprechend beurteilte Dr. D.________ die depressive Symptomatik nur noch als

leichtgradig (IV-act. 80 S. 16 f. und 20); dies im Unterschied zu der in der Aktenlage für die

Zeitperiode vor der Begutachtung durchgehend als mittel- bis schwergradig ausgeprägt

beschriebenen depressiven Symptomatik. Auch wenn seine Begründung diesbezüglich

zugegebenermassen etwas knapp ausgefallen ist, überzeugt sie im Endeffekt. Zu

berücksichtigen ist zunächst, dass der Gutachter Dr. D.________ die Beschwerdeführerin

zweimal, am 26. Oktober und am 8. November 2018, untersucht hatte. Insofern ist dem

RAD-Arzt F.________ zuzustimmen, dass sich der Sachverständige einen umfassenden

klinischen Eindruck des zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden psychischen

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin machen konnte. Das Gutachten beruht

somit auf allseitigen Untersuchungen. Des Weiteren ist auffallend, dass sich die

Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. D.________

weniger depressiv beschrieb als noch in den Untersuchungen zuvor. Ebenfalls in die

Würdigung miteinzubeziehen ist der Umstand, dass sowohl im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung zuhanden der Krankentaggeldversicherung im März 2017

als auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. I.________ schwer ausgeprägte kognitive

Defizite, insbesondere erhebliche Störungen von Konzentration, Gedächtnis und

Aufmerksamkeit, beschrieben wurden (IV-act. 39 S. 6 und 11), die Dr. D.________ gerade

nicht mehr feststellen konnte. Anlässlich seiner Untersuchungen war nur noch das

Kurzzeitgedächtnis leicht vermindert (IV-act. 80 S. 17). Die Klagsamkeit und das des

Öfteren Weinen der Beschwerdeführerin würdigte Dr. D.________ im Rahmen einer

Verdeutlichungstendenz (IV-act. 80 S. 18). Angesichts des soeben Ausgeführten ist RAD-

Arzt F.________ Recht zu geben, dass die depressive Störung vor der Begutachtung

stärker ausgeprägt war, als schliesslich bei der psychiatrischen Untersuchung durch

Dr. D.________. Daraus folgt, dass die Einschätzung des Sachverständigen, wonach seit

Ende Oktober 2018 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei,

als plausibel nachvollziehbar bezeichnet werden muss. Hierfür spricht im Übrigen auch der

Umstand, dass bereits die stationäre Behandlung in der M.________ zu einer leichten

Besserung der Symptomatik führte und zum damaligen Zeitpunkt immerhin von einer

Teilremission der Symptome bei Austritt der Beschwerdeführerin die Rede war (IV-act. 63

S. 1 und 4). In der Folge wurde im Unterschied zum psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. P.________ vom 8. März 2017 (IV-act. 39) denn auch nicht mehr von einer

schwer ausgeprägten, sondern vielmehr von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven

Störung gesprochen. Geht Dr. D.________ im Unterschied dazu von einer depressiven

E. 16 Urteil S 2020 138 Störung derzeit leichten Grades aus, erscheint dies unter Berücksichtigung der eingetretenen Verbesserung nachvollziehbar, zumal bedacht werden muss, dass es sich beim führenden Gesundheitsschaden um eine rezidivierende depressive Störung handelt, die in ihrer Ausprägung gewissen Schwankungen unterliegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit den Ausführungen von Dr. D.________ somit plausibel nachvollziehbar ausgewiesen. Die Aufhebung der für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 zugesprochenen ganzen Rente wird in der angefochtenen Verfügung denn auch gerade mit den Ausführungen des Sachverständigen und der dadurch ausgewiesenen Verbesserung der gesundheitlichen Situation begründet. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, in der angefochtenen Verfügung werde gar nicht geltend gemacht, dass es per Ende Oktober 2018 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, trifft dies doch schlicht nicht zu.

E. 17 Urteil S 2020 138 Nachfrage beim Sachverständigen vorgeschlagen. Nachdem Dr. D.________ mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (IV-act. 83) aber zum Schluss kam, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Februar 2016 aufgrund der Einschränkung der Kognition gemäss Psychostatus vom 17. Oktober 2016 nachvollziehbar und plausibel sei, erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung hiermit, zumal die Beschwerdegegnerin die für diesen Zeitraum attestierte Arbeitsunfähigkeit denn auch anerkannte und dies zur Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente führte. In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal auf die Stellungnahme des RAD-Psychiaters F.________ vom 14. März 2019 (IV-act. 85) zu verweisen, der die höhere Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung der seinerzeit involvierten Therapeuten ebenfalls nicht als unzutreffend einstufen konnte und dies damit begründete, dass die Ausprägung der depressiven Symptomatik vor der Begutachtung stärker gewesen sei.

E. 18 Urteil S 2020 138

erwähnt wurde (IV-act. 80 S. 4 und 6). Der psychiatrische Gutachter hatte somit

unzweifelhaft Kenntnis davon. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass

Dr. D.________ im Hinblick auf den Unfallzeitpunkt fälschlicherweise das Jahr 2001,

anstatt 2011 festhielt, handelt es sich dabei doch wohl um ein Versehen. Wie die

Beschwerdegegnerin des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen hat, hat die

Beschwerdeführerin den 2011 erlittenen Unfall anlässlich der psychiatrischen Exploration

selbst nicht erwähnt, auch nicht als sie nach einschneidenden Erlebnissen gefragt wurde.

Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr. D.________ diesem Ereignis

keine relevante Bedeutung beigemessen hat. Die für die Bejahung einer

posttraumatischen Belastungsstörung bedeutsame Schwere des Belastungskriteriums

kann damit jedenfalls nicht als gegeben angesehen werden. Im Übrigen ist mit der

Beschwerdegegnerin auf die lange Latenzzeit zwischen initialer Belastung und dem

angeblichen Auftreten der Störung hinzuweisen. In diesem Zusammenhang darf sodann

nicht unerwähnt bleiben, dass nach dem Unfallereignis von 2011 bis zum Zeitpunkt der

Kündigung durch den Arbeitgeber im Februar 2016 keine psychischen Auffälligkeiten

aktenkundig sind.

An der Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. D.________ – Verneinung einer

posttraumatischen Belastungsstörung – vermögen auch die Vorakten nichts zu ändern.

Wie sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt, wurde die posttraumatische

Belastungsstörung erstmals im Austrittsbericht der M.________ vom 16. April 2018 (IV-

act. 63) unter den Diagnosen aufgeführt. Eine Herleitung der gestellten Diagnose sucht

man im genannten Bericht jedoch vergebens. Bei genauer Betrachtung fällt sodann auf,

dass die Ärzte der M.________ beurteilend nur den Verdacht auf eine posttraumatische

Belastungsstörung aufgrund von Missbrauchs- und Gewalterfahrungen in der

Vergangenheit äusserten. Weshalb diese Gesundheitsbeeinträchtigung anschliessend

ohne weitere Begründung Eingang in die Diagnoseauflistung fand, ergibt sich aus dem

genannten Bericht ebenso wenig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

handelt es sich bei der gestellten posttraumatischen Belastungsstörung somit lediglich um

eine Verdachtsdiagnose. Dies reicht zur Anerkennung eines invalidisierenden psychischen

Gesundheitsschadens rechtsprechungsgemäss nicht aus (BGer 9C_795/2017 vom

E. 19 Urteil S 2020 138 Dementsprechend erstaunt es nicht, wenn bereits RAD-Arzt Dr. E.________ die seitens der Behandler gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehen konnte (IV-act. 66 und 69) und mit ihm auch der Gutachter Dr. D.________ und RAD-Arzt F.________ die Diagnose verneinten. Die im Hinblick auf die Diagnosestellung anders lautenden Berichte der M.________ und der behandelnden Psychiaterin sind nach dem soeben Dargelegten somit nicht geeignet, an den Ausführungen des Sachverständigen, wonach keine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, konkrete Zweifel zu erwecken.

E. 20 Urteil S 2020 138 genommen und darauf hingewiesen, dass eine neuropsychologische Testung mit Symptomvalidierung im Prinzip nur dann Sinne mache, wenn es Widersprüche in der Aktenlage und/oder im Beschwerdevortrag gebe und es gelte, diese zu objektivieren. Gemäss dem genannten RAD-Arzt war dies bei der aktuellen Begutachtung aber gerade nicht der Fall, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E. 21 Urteil S 2020 138 60 %) im Erwerbsbereich von 60 % bzw. ab Oktober 2018 von 26 % erweisen sich somit als korrekt. 7. Zu prüfen bleibt, in welchem Masse die Beschwerdeführerin zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden im Haushalt eingeschränkt ist.

E. 22 Urteil S 2020 138 Verhältnisse Auskunft geben soll und es dabei insbesondere nicht einzig darum geht, was die Beschwerdeführerin selber noch kann, sondern vielmehr, was ihr durch Mithilfe ihrer Familienmitglieder im Rahmen der Schadenminderungspflicht noch möglich ist. Dabei hat sie Massnahmen zu treffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. So muss die Arbeit eingeteilt und in zumutbarem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch genommen werden. Gerade dieser bei Haushaltsabklärungen wichtige Aspekt der konkreten schadenmindernden Verhaltensweisen wird von den Ärzten nicht berücksichtigt, da diese in ihren Berichten lediglich die sich aus medizinischen Gründen ergebenden Einschränkungen festzuhalten haben. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 133 V 504 E. 4.2; BGer 9C_39/2010 vom

E. 25 Urteil S 2020 138 Rentenanspruch mehr. Demzufolge ist die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. 9. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Nachdem der medizinische Sachverhalt mit dem Gutachten der Dres. C.________ und D.________ umfassend geklärt ist und dem Gutachten volle Beweiskraft zukommt, sind von einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass ihr Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Das Gleiche hat schliesslich auch in Bezug auf die beantragte Edition der UVG-Akten zu gelten, wurde der im Jahr 2011 erlittene Unfall mit Abtrennung der Fingerendglieder an Ring- und Mittelfinger rechts im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens doch ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die Beschwerden an der rechten Hand auch in die Haushaltsabklärung miteinbezogen. Zu guter Letzt kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 ATSG vorgehalten werden. 10. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

E. 26 Urteil S 2020 138 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 20. Dezember 2021

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(befristete Rente)

S 2020 138

2

Urteil S 2020 138

A.

Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1967, meldete sich am 26. August 2016

wegen eines zunehmenden Erschöpfungszustands und einer damit zusammenhängenden

100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2016 erstmals bei der IV-Stelle Zug zum

Leistungsbezug an (IV-act. 8). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten

aktuelle Berichte ein, legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und

gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen. Am 21. September 2018 teilte die IV-

Stelle der Versicherten schliesslich mit, dass eine umfassende medizinische –

rheumatologische und psychiatrische – Untersuchung notwendig sei (IV-act. 72). Das

bidisziplinäre Gutachten der Dres. C.________ und D.________ ging am 5. Dezember

2018 bzw. 8. Januar 2019 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 79 f.). Nachdem sich für den RAD-

Arzt Dr. E.________ im Hinblick auf das psychiatrische Teilgutachten gewisse offene

Fragen gestellt hatten (IV-act. 81), wurde beim Sachverständigen nachgefragt (IV-act. 82

f.) und das Dossier dem fachspezifischen RAD-Arzt F.________ vorgelegt (IV-act. 85 f.).

Zudem führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (IV-act. 92). Mit Vorbescheid

vom 10. Juli 2020 (IV-act. 93) bzw. Verfügung vom 28. September 2020 (IV-act. 103 und

105) sprach die IV-Stelle der Versicherten unter Anwendung der gemischten Methode

(60 % Erwerb, 40 % Haushalt) eine befristete ganze Rente vom 1. Februar 2017 bis

31. Januar 2019 zu.

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Oktober 2020 liess A.________

beantragen, die Verfügung vom 28. September 2020 sei, soweit sie die Zeit nach dem

31. Januar 2019 betreffe, aufzuheben; der medizinische Sachverhalt sei ab November

2018 beweiswertig abzuklären; ihr sei auch nach dem 31. Januar 2019 eine ganze Rente

auszurichten und die UVG-Akten des Unfalles von Mai 2011 seien beizuziehen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In materieller

Hinsicht stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es fehle

an einem Revisionsgrund und das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.________ sei

nicht beweiswertig (act. 1).

C.

Der mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 verlangte Kostenvorschuss von

Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).

D.

Mit Vernehmlassung vom 17. November 2020 beantragte die IV-Stelle die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).

3

Urteil S 2020 138

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

28. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b).

Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der

Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130

V 445 E. 1.2.1).

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen

Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende

Beschwerde wurde am 13. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung

finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des

Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) –

Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige

Verfügung am 28. September 2020; diese ging tags darauf beim Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt

Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift

wurde am 13. Oktober 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim

Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige

Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen

Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält

sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan,

4

Urteil S 2020 138

weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem

Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG;

BGS 162.11).

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die

ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch

zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern

können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität

von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf

eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge-

re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher-

ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein-

kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr

zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein-

kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach

Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der

Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen

(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). Seit dem 1. Januar 2018 steht mit

Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ein

neues Modell für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG

betätigen, in Kraft. Im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der

Versicherten kann die Anwendung dieses neuen Berechnungsmodells erst ab dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (BGer

8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5

Urteil S 2020 138

3.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer

Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und

andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions-

gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der

Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV

festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den

Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für

die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich

durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des

Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung

der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d in fine; 125 V 368 E. 2; 109 V 262 E. 4a; vgl. BGE 130 V

343 E. 3.5.2).

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls

auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es

für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen

allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit

diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem

bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in

Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der

medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der

medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende

Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht

auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen

erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. dazu BGE 134 V

231 E. 5.1 mit Hinweisen; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

6

Urteil S 2020 138

4.

Vorab gilt festzuhalten, dass die Anwendung der gemischten Methode zwischen

den Parteien unstreitig ist. Ferner sind sich die Parteien einig, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im

Haushaltsbereich tätig wäre. Umstritten sind hingegen die von der IV-Stelle

angenommenen Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich. Zum

Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten

im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

4.1

Im Mai 2011 erlitt die Versicherte im Rahmen eines Unfalles eine Teilamputation

der Fingerendglieder III und IV der dominanten rechten Hand, welche handchirurgisch

versorgt wurde (IV-act. 33 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie in einem 60 %-Pensum

als kaufmännische Angestellte bei der G.________ AG in H.________ (IV-act. 15 S. 1 ff.).

Am 23. Februar 2016 erhielt die Versicherte seitens ihres Arbeitsgebers die Kündigung

(IV-act. 15 S. 7), woraufhin sie gleichentags ihre Hausärztin aufsuchte, die einen

körperlichen und psychischen Erschöpfungszustand sowie eine Depression diagnostizierte

und die Versicherte ab dem 23. Februar 2016 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

schrieb (IV-act. 16). Am 11. März 2016 begab sich die Versicherte schliesslich in

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. I.________, Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie. Initial wurde die Diagnose einer mittelgradigen

depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei prädepressiver Persönlichkeit gestellt

und auch von psychiatrischer Seite her eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-

act. 22). Im Oktober 2016 erfolgte wegen anhaltenden Schmerzen im Bereich des rechten

Vorderarms und der rechten Hand eine rheumatologische Abklärung durch

Dr. med. J.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, der den Verdacht auf ein

peripheres Nervenkompressionssyndrom äusserte (IV-act. 33 S. 3 f.). Im Rahmen einer

neurologischen Abklärung konnte weder ein Karpaltunnel- noch ein Pronator-teres-

Syndrom rechts nachgewiesen werden (IV-act. 33 S. 1 f.). Im März 2017 wurde die

Versicherte zuhanden der Krankentaggeldversicherung psychiatrisch begutachtet. Dabei

wurde eine depressive Erkrankung gegenwärtig schwergradig ohne psychotische

Symptome mit Hinweisen auf potentielle Traumafolgestörungen und mit Verdacht auf eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die Versicherte wurde

hinsichtlich der angestammten und einer angepassten Tätigkeit als zu 100 %

arbeitsunfähig eingestuft (IV-act. 39). Von Ende Mai bis Mitte Juli 2017 fand eine

ambulante Tagesrehabilitation in der Klinik K.________ in L.________ statt. Dabei wurden

u.a. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine

Stressverarbeitungsstörung und eine depressive Symptomatik diagnostiziert (IV-act. 47).

7

Urteil S 2020 138

Vom 8. Februar bis 27. März 2018 weilte die Versicherte schliesslich stationär in der

M.________. Die Ärzte gingen von einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, aus und nannten eine posttraumatische Belastungs-

störung aufgrund von Missbrauchs- und Gewalterfahrungen in der Vergangenheit als

Verdachtsdiagnose. Der Versicherten wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert. Gleichzeitig wiesen die Ärzte darauf hin, dass beim Verlassen der Klinik eine

Teilremission der Symptome bestanden habe (IV-act. 63). Im Verlaufsbericht vom 5. Juli

2018 sprach die behandelnde Psychiaterin von einem weiterhin stagnierenden Verlauf

infolge persönlicher und familiärer Überforderung bei anhaltenden Belastungs- und

Konfliktsituationen und vor allem finanzieller Sorgen. Als Diagnosen nannte sie eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem

Syndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten wurde

bei 100 % belassen (IV-act. 68).

4.2

Gestützt auf die Empfehlung des RAD (IV-act. 69) gab die IV-Stelle in der Folge

eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in Auftrag.

4.2.1

Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt FMH

Rheumatologie, vom 30. November 2018 kann unter "Beurteilung und Einordnung der

Beschwerden und Befunde" entnommen werden, dass die Versicherte anlässlich der

eingehenden Befragung im Rahmen der Anamneseerhebung permanente Schmerzen

hoher Intensität im Bereich der ganzen rechten Hand hohlhandbetont mit diffuser

Ausstrahlung über den rechten Arm in den ganzen rechten oberen Körperquadranten

geltend gemacht habe unter Angabe einer funktionellen Einarmigkeit. Dies habe sie auf

das Unfallereignis von Mai 2011 zurückgeführt, bei dem sie einen Berufsunfall mit

Fingerendgliedteilamputation des Mittel- und Ringfingers der dominanten rechten Hand

erlitten habe mit nachfolgender (erfolgreicher) Re-Implantation im Kantonsspital

N.________. Durch die Hausärztin sei erst ab dem 23. Februar 2016 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bis dahin habe die Versicherte seit August 2010 bei

der G.________ AG in H.________ als Mitarbeiterin Archivierung gearbeitet und dabei

körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastenden

Arbeitspositionen verrichtet. In der eingehenden klinischen Untersuchung anlässlich der

Begutachtung habe die Versicherte ein diffuses oberes Quadrantenschmerzsyndrom

rechts mit Hyperalgesie, leichter Hyperästhesie und schmerzhaft massiv eingeschränkter

Funktionseinschränkung der Schulter-, Hand- und Fingergelenke präsentiert ohne

8

Urteil S 2020 138

klinische Anhaltspunkte weder für ein CRPS noch für eine Erkrankung aus dem

entzündlich-rheumatologischen Formenkreis noch hinsichtlich einer zervikoradikulären

Reiz- und/oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik und ohne klinische Hinweise für

eine relevante Rotatorenmanschettenruptur bei seitengleicher muskulärer Trophik des

Schultergürtels und nicht signifikanter Umfangsdifferenz der Ober- und Unterarme. Die

Versicherte führe diese Beschwerden auf das Unfallereignis von 2011 zurück. Der

Lokalbefund im Bereich der operativ versorgten Fingerendglieder des Mittel- und

Ringfingers der rechten, dominanten Hand zeige ein mehr als befriedigendes

Operationsergebnis ohne trophische Störungen, Anhaltspunkte für eine Kausalgie oder

störende Narbenbildungen mit einwandfrei beweglichen Fingerendgelenken. Klinisch lasse

sich nicht nachvollziehen, weshalb die Versicherte die rechte Faust nicht schliessen könne

und die Kraft des Faustschlusses rechts bei seitengleicher muskulärer Trophik der

intrinsischen Hand- und Unterarmmuskulatur praktisch aufgehoben sei. Doktor

C.________ kam zum Schluss, dass deskriptiv ein chronifiziertes oberes

Quadrantenschmerzsyndrom rechts mit funktioneller Einarmigkeit bestehe ohne ein

adäquat korrelierendes, organisches Korrelat von rheumatologischer Seite her. Die von

der Versicherten als Ursache genannte Fingerendgelenksverletzung rechts infolge des

Unfalls im Mai 2011 lasse weder das Ausmass der angegebenen Beschwerden noch der

Funktionseinschränkungen begründen. Bei der Schilderung der Unfallumstände durch die

Versicherte werde klar, dass sie dieses Trauma als sehr eindrücklich erlebt habe. Der von

ihr in den Raum gestellte Zusammenhang zwischen der jetzigen Gesundheitsstörung an

der rechten oberen Extremität und dem Unfallgeschehen von 2011 scheine ihm in erster

Linie einem Kausalitätsbedürfnis genügen zu müssen und könne medizinisch auf der

somatischen Ebene nicht nachvollzogen werden. Es sei nochmals darauf hingewiesen,

dass die Versicherte über Jahre ihren Aufgaben in Beruf und Haushalt bis zum letzten

Arbeitstag bzw. bis zur Kündigung im Februar 2016 habe nachgehen können. Aufgrund

der Akten stehe eine psychiatrische Gesundheitsstörung wesentlich im Vordergrund.

Betreffend Arbeitsfähigkeit konnte Dr. C.________ weder eine zeitliche noch

leistungsmässige Einschränkung hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

kaufmännische Angestellte feststellen. Einschränkungen bestünden von

rheumatologischer Seite her einzig hinsichtlich manuell besonderes kraftaufwändigen

Verrichtungen mit der rechten Hand bzw. dem rechten Arm wie auch für repetitiv-häufige

Armpositionen bei der Arbeit an oder über der Schulterhorizontalen. Die Tätigkeit als

kaufmännische Angestellte würde in aller Regel beide Einschränkungen nicht beinhalten

(IV-act. 79).

9

Urteil S 2020 138

4.2.2

Dem Gutachten von Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 7. Januar 2019 kann als einzige Diagnose eine rezidivierende

depressive Störung, derzeit leichten Grades mit somatischem Syndrom entnommen

werden. Beurteilend führte Dr. D.________ aus, in den Akten tauche wiederholt auch die

Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Diese Diagnose könne er

ebenso wenig wie der RAD-Arzt nachvollziehen. Sicher habe die Versicherte bei ihren

Grosseltern keine liebevolle Erziehung genossen, im Gegenteil, sie habe auf dem Hof

streng mitarbeiten müssen und sei auch geschlagen worden. Daraus die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen, sei aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht

gerechtfertigt. Statt der Diagnose einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom

könnte auch von einer Somatisierungsstörung bei einer Depression gesprochen werden,

was aber bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keine wesentliche Rolle spiele.

Im Hinblick auf ihre Persönlichkeit, merkte der Sachverständige an, bei der Versicherten

handle es sich um eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen. Sie habe sich lange durch

ihren ersten Ehemann schlecht behandeln lassen, bevor sie diesen verlassen habe. Sie

äussere Trennungsängste, wie sie auch in den vorliegenden Berichten beschrieben seien.

Als Ressourcen seien das freundliche Wesen der Versicherten, ihre vielfältigen

Fähigkeiten wie auch das intakte Familienverhältnis zu nennen. Was den Therapieverlauf

anbelangt, führte Dr. D.________ aus, trotz psychiatrischer Gesprächstherapie und

antidepressiver Medikamente sei der Verlauf der depressiven Störung gemäss Arztbericht

der behandelnden Psychiaterin vom 5. Juli 2018 stagnierend. Allerdings hätten die Ärzte

der M.________ im Austrittsbericht vom 16. April 2018 von einer Teilremission der

depressiven Episode berichtet. In den beiden Untersuchungen bei ihm, dem

Sachverständigen, sei die Versicherte in leichtem Ausmass depressiv gewesen. Sie habe

keine kognitiven Störungen aufgewiesen, nur das Kurzzeitgedächtnis sei leicht vermindert

gewesen. Die Versicherte sei zwar klagsam, weinerlich und wenig vital gewesen,

allerdings habe sie auch einen recht aktiven Alltag beschrieben, was wiederum für eine

leichte depressive Störung spreche. Die bisherigen Behandlungen erachte er als

angemessen. Die Behandlung in der stationären psychiatrischen Klinik habe zu einer

leichten Besserung der Symptomatik geführt. Die Prognose erscheine also günstig.

Betreffend Konsistenz und Plausibilität merkte Dr. D.________ an, die Versicherte sei

einerseits nach wie vor von ihrer Psychiaterin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, im

beruflichen Bereich sei sie also gar nicht aktiv, andererseits zeige sie in ihrem Alltag ein

höheres Aktivitätsniveau. Die geklagten Symptome, somatische Beschwerden,

Rückenprobleme, auch ihre Klagsamkeit und das des Öfteren Weinen würden eine

Verdeutlichungstendenz aufzeigen. Die geschilderten Funktionseinbussen seien nicht

10

Urteil S 2020 138

nachvollziehbar und so nicht telquel zu übernehmen. Nachdem der Sachverständige noch

einmal auf die Ressourcen der Versicherten hingewiesen hatte (ihre angenehme Art und

der familiäre Rückhalt), nahm er zu den Belastungen Stellung. Diese seien psychosozialer

Art (Konflikt mit der pubertierenden Tochter, mit dem eigenwilligen Sohn etc.). Als weitere

Belastungen nannte er die Arbeitslosigkeit und ihre finanziellen Sorgen. Im Hinblick auf die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kam Dr. D.________ zum Schluss, dass die Versicherte

vollschichtig mit einer Leistungsreduktion von 20 bis 30 % (wegen der leichten

depressiven Störung) arbeitsfähig sei. In der bisherigen Tätigkeit, die auch als angepasst

beurteilt wurde, attestierte er ihr eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit. Was den zeitlichen

Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, wies der Sachverständige darauf hin, dass die

Versicherte seit Ende Februar 2016 von ihrer behandelnden Psychiaterin zu 100 %

krankgeschrieben worden sei und es bis dato zu keiner Verbesserung der von ihr

attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Ab Datum des Gutachtens bestehe die von

ihm attestierte Arbeitsfähigkeit. Durch Weiterführung der psychiatrischen-

psychotherapeutischen Behandlung inklusive Abgabe der Medikamente könnte sich die

Arbeitsfähigkeit noch um 20 bis 30 % verbessern. In welchem Zeitfenster dies möglich sei,

könne er allerdings nicht sagen. Bei der Beantwortung der fallspezifischen Fragen wies

Dr. D.________ noch einmal explizit darauf hin, dass im Vergleich zu den Beurteilungen

der behandelnden Psychiaterin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege.

Heute sei die Versicherte in leichtem Masse depressiv. Dies gelte seit Ende Oktober 2018

(IV-act. 80).

4.3

Am 10. Januar 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt Allgemeine

Innere Medizin FMH, zum bidisziplinären Gutachten der Dres. C.________ und

D.________ Stellung und führte aus, das rheumatologische Gutachten sei inhaltlich und

formal korrekt und vermöge die an ein medizinisches Gutachten gestellten

Qualitätskriterien zu erfüllen. Das psychiatrische Teilgutachten sei dahingehend zu

bemängeln, als zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu wenig detailliert Stellung

genommen bzw. schlicht auf die Arbeitsunfähigkeitsattestierung durch die behandelnde

Psychiaterin hingewiesen werde ohne dass eine kritische Auseinandersetzung mit eben

dieser erfolge. Auch sei keine differenzierte Auseinandersetzung mit den zu erwägenden

Differentialdiagnosen in Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom erfolgt. Doktor

E.________ empfahl deshalb, beim psychiatrischen Gutachter diesbezüglich

nachzufragen (IV-act. 81).

11

Urteil S 2020 138

4.4

Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 bat die IV-Stelle Dr. D.________ um

erläuternde Ausführungen zum Gutachten. Insbesondere wurde darum gebeten

aufzuzeigen, womit sich die behandlerseitig durchgehend attestierte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Februar 2016 begründen lasse bzw. zu begründen, ob

diese aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar bzw. plausibel sei. Des Weiteren wurde

um eine differenzierte differentialdiagnostische Auseinandersetzung im Kontext

somatoformer und dissoziativer Störungen (ICD-10 F44 und F45) gebeten (IV-act. 82).

4.5

Am 4. Februar 2019 nahm Dr. D.________ zu den seitens der IV-Stelle

aufgeworfenen Fragen insofern Stellung, als er ausführte, die ab dem 23. Februar 2016

attestierte Arbeitsunfähigkeit sei wegen der Einschränkung der Kognition (s. Psychostatus

vom 17. Oktober 2016) nachvollziehbar und plausibel. Zur Auseinandersetzung im Kontext

somatoformer und dissoziativer Störungen merkte er an, dies habe bezüglich der

Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung. Die Arbeitsunfähigkeit werde

durch die depressive Störung begründet (IV-act. 83).

4.6

Mit Stellungnahme vom 11. März 2019 kam RAD-Arzt Dr. E.________ zum

Schluss, dass Dr. D.________ die Fragen nicht bzw. nur unzureichend beantwortet habe.

Er schlug deshalb vor, das Dossier dem fachspezifischen RAD-Arzt F.________ zur

Beantwortung der noch offenen Fragen – psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit, detaillierter zeitlicher Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom

23. Februar 2016 bis zum Begutachtungszeitpunkt und Notwendigkeit weiterführender

Abklärungen – vorzulegen (IV-act. 84).

4.7

RAD-Arzt F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am

14. März 2019 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. D.________ Stellung und führte

aus, das Gutachten sei in der Tat sehr stringent und die Vorgeschichte nicht allzu

detailliert beleuchtend. Doktor D.________ habe die Versicherte allerdings zweimal

untersucht und sich einen umfassenden klinischen Eindruck des zum

Begutachtungszeitpunkt vorliegenden psychischen Gesundheitsschadens der

Versicherten machen können. Demnach habe er eine Verbesserung der unbestrittenen

depressiven Störung feststellen bzw. objektivieren können. Klinisch habe die Versicherte

bei den Explorationen am 26. Oktober und 8. November 2018 keine Symptome berichtet,

die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuten würden. Entsprechend habe

Dr. D.________ auch diese Diagnose nicht gestellt. Hinsichtlich der

Schmerzverarbeitungsproblematik einschliesslich einer möglichen dissoziativen

12

Urteil S 2020 138

Symptomatik bei möglicher posttraumatischer Belastungsstörung habe er diese als

Ausdruck von Somatisierung im Rahmen der depressiven Störung interpretiert. Er sei

aufgrund dieser Querschnittsbeobachtung zum Schluss gekommen, dass die Versicherte

bei leichtgradig ausgeprägter depressiver Störung 20 bis 30 % in der bisherigen wie auch

einer sonstigen Verweistätigkeit eingeschränkt sei, d.h. dass ab Zeitpunkt der

Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % psychiatrisch begründbar sei. Die

Arbeitsfähigkeitsbegutachtung unterliege grundsätzlich einem gewissen

Ermessensspielraum. Die von Dr. D.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu beanstanden bzw. nicht als unangemessen

hoch zu betrachten. Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte zwar fehlende

Bewältigungsstrategien und ein insuffizientes Krankheitskonzept gezeigt, es habe aber

nicht den klinischen Eindruck eines Malingering gegeben. Dazu passe, dass die

Versicherte sich auch authentisch weniger depressiv beschreibe als zu früheren Zeiten, in

denen sie von Behandlern und fachärztlichen Abklärern stärker psychisch beeinträchtigt

beurteilt worden sei. Eine neuropsychologische Testung mit Symptomvalidierung mache

im Prinzip nur Sinn, wenn es Widersprüche gebe (in der Aktenlage und/oder im

Beschwerdevortrag) und es gelte, das zu objektivieren. Dies sei bei der aktuellen

Begutachtung nicht der Fall gewesen. In der Aktenlage werde durchgehend eine stärker

ausgeprägte depressive Symptomatik (mittel- bis schwergradig) beschrieben.

Insbesondere würden schwer ausgeprägte kognitive Defizite nicht nur von der Behandlerin

Dr. I.________ beschrieben. Auch der für die Krankentaggeldversicherung begutachtende

Psychiater Dr. O.________ [recte: Dr. P.________] habe Anfang März 2017 eine

erhebliche "Störung von Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit" festgestellt.

Ebenfalls sei die stationäre Behandlung in der M.________ im Jahr 2018 durch eine

seinerzeit mittelgradig ausgeprägte depressive Störung Gegenstand der Behandlung

gewesen. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei in dieser stationären Behandlung

lediglich als Verdachtsdiagnose dokumentiert worden. Insofern sei die Antwort auf die

Nachfrage des RAD von Dr. D.________ nicht als falsch und unvollständig zu sehen.

Unter dem Aspekt, dass letztendlich der führende Gesundheitsschaden als rezidivierende,

d.h. in ihrer Ausprägung Schwankungen unterliegende depressive Störung

ausschlaggebend sei, könne man die bis zur Begutachtung attestierten

Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht als völlig falsch oder fachlich unrichtig betrachten bzw.

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzutreffend behaupten. Es sei auch darauf

hingewiesen, dass bis zur Begutachtung (zumindest von Dr. I.________) die

Arbeitsunfähigkeit für den zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz, bei dem es

Mobbingerfahrungen gegeben habe und wahrscheinlich auch Auslöser der depressiven

13

Urteil S 2020 138

Störung gewesen sei, beurteilt worden sei und nicht die theoretische Arbeitsfähigkeit in

einer ideal adaptierten Tätigkeit. Erst mit der Begutachtung sei die bisherige Tätigkeit

unabhängig vom letzten Arbeitsplatz medizintheoretisch beurteilt und als ideal adaptiert

qualifiziert worden. RAD-Arzt F.________ kam zum Schluss, dass das Gutachten aus

versicherungspsychiatrischer Sicht zwar nicht sehr differenzierend ausführend sei. Es

komme aber zum Schluss, dass die Beschwerden und der psychische

Gesundheitsschaden ausschliesslich auf eine rezidivierende depressive Störung

zurückzuführen seien. Da vor der Begutachtung die Ausprägungen stärker gewesen seien

als zum Zeitpunkt der Begutachtung, sei die höhere Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung der

seinerzeit involvierten Therapeuten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als

unzutreffend zu beurteilen. Erst mit der Begutachtung sei die Verbesserung und damit die

höhere Arbeitsfähigkeit objektiviert. Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte der RAD-Arzt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.0). Da gutachterlich ausschliesslich eine depressive Störung

objektiviert worden und die in der medizinischen Aktenlage dokumentierten

Differenzialdiagnosen nicht bestätigt worden seien, sei eine Auseinandersetzung mit den

Vordiagnosen nicht zwingend erforderlich. Weiterführende Abklärungen sah RAD-Arzt

F.________ nicht als notwendig an (IV-act. 85).

4.8

Am 21. März 2019 nahm RAD-Arzt F.________ zur Frage Stellung, ob während

der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch Einschränkungen im Haushalt bestanden hätten. Er

führte aus, dass bis zur Begutachtung aufgrund der echtzeitlichen

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen ebenfalls von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im

Aufgabenbereich Haushalt auszugehen sei. Aufgrund der durchgehend mittelgradig

ausgeprägten depressiven Symptomatik und der Möglichkeit, sich die anstehenden

Arbeiten im Haushalt einzuteilen und zeitlich flexibel "abzuarbeiten" bzw. auch nicht

durchzuführen, sei eine höhere Leistungsbereitschaft als in einer erwerblichen Tätigkeit zu

unterstellen. Insofern könne die von Dr. E.________ in seiner Stellungnahme vom

6. Dezember 2016 beurteilte Arbeitsfähigkeit von 50 % als Massstab für die

medizintheoretische Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt angenommen

werden. Abzüge aufgrund etwaiger Mitwirkungspflichten durch Angehörige könnten in

einer medizintheoretischen Beurteilung nicht miteinbezogen werden, da sie kein

medizinisches Korrelat zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit darstellten (IV-act. 86).

14

Urteil S 2020 138

5.

Im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit ist zu prüfen, inwieweit die

Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt noch

arbeitsfähig ist.

5.1

In rheumatologischer Hinsicht konnte mit dem Gutachten von Dr. C.________ vom

30. November 2018 (IV-act. 79) keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende

Gesundheitsstörung festgestellt werden. Insbesondere konnte für die geltend gemachte

funktionelle Einarmigkeit auf der somatischen Befundebene kein entsprechendes

adäquates Korrelat gefunden werden. Weder zeitlich noch leistungsmässig ergab sich

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

kaufmännische Angestellte. Die einzige Einschränkung wurde von Dr. C.________ in

häufig manuell kraftaufwändigen Verrichtungen mit der rechten Hand und hinsichtlich

häufiger Arbeitspositionen mit dem rechten Arm an oder über der Schulterhorizontalen

gesehen. Gegen dieses Teilgutachten wurden keine Einwände vorgebracht, sodass in

rheumatologischer Hinsicht ohne weiteres auf die nachvollziehbaren und schlüssigen

Ausführungen des Sachverständigen abgestellt werden kann. In somatischer Hinsicht ist

somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.2

In psychiatrischer Hinsicht wird der Beschwerdeführerin behandlerseits seit der

erfolgten Kündigung am 23. Februar 2016 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit wegen

einer reaktiv aufgetretenen ängstlichen, depressiven Symptomatik mit somatischen

Symptomen attestiert. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit ab

Februar 2017 eine ganze Rente zugesprochen wurde. Für die Zeit ab 26. Oktober 2018

(Datum der psychiatrischen Untersuchung) stellte die Beschwerdegegnerin hingegen auf

die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. D.________ ab

und hob den Rentenanspruch nach einer dreimonatigen Wartefrist per 31. Januar 2019

wiederum auf, was seitens der Beschwerdeführerin beanstandet wird. Nachfolgend stellt

sich somit die Frage, ob dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.________ vom

7. Januar 2019 (IV-act. 80) Beweiskraft zukommt.

5.2.1

Gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von

Dr. D.________ vom 7. Januar 2019 wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen, es fehle an einem

Revisionsgrund. Dem ist zu entgegnen, dass Dr. D.________ eine Verbesserung der

unbestrittenen depressiven Störung feststellen bzw. objektivieren konnte. In Würdigung

des von ihm erhobenen Psychostatus kam der Sachverständige zum Schluss, dass die

15

Urteil S 2020 138

Beschwerdeführerin nur noch in leichtem Masse depressiv sei. Sie weise keine kognitiven

Störungen auf und zeige ein relativ hohes Aktivitätsniveau in ihrem Alltag.

Dementsprechend beurteilte Dr. D.________ die depressive Symptomatik nur noch als

leichtgradig (IV-act. 80 S. 16 f. und 20); dies im Unterschied zu der in der Aktenlage für die

Zeitperiode vor der Begutachtung durchgehend als mittel- bis schwergradig ausgeprägt

beschriebenen depressiven Symptomatik. Auch wenn seine Begründung diesbezüglich

zugegebenermassen etwas knapp ausgefallen ist, überzeugt sie im Endeffekt. Zu

berücksichtigen ist zunächst, dass der Gutachter Dr. D.________ die Beschwerdeführerin

zweimal, am 26. Oktober und am 8. November 2018, untersucht hatte. Insofern ist dem

RAD-Arzt F.________ zuzustimmen, dass sich der Sachverständige einen umfassenden

klinischen Eindruck des zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden psychischen

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin machen konnte. Das Gutachten beruht

somit auf allseitigen Untersuchungen. Des Weiteren ist auffallend, dass sich die

Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. D.________

weniger depressiv beschrieb als noch in den Untersuchungen zuvor. Ebenfalls in die

Würdigung miteinzubeziehen ist der Umstand, dass sowohl im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung zuhanden der Krankentaggeldversicherung im März 2017

als auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. I.________ schwer ausgeprägte kognitive

Defizite, insbesondere erhebliche Störungen von Konzentration, Gedächtnis und

Aufmerksamkeit, beschrieben wurden (IV-act. 39 S. 6 und 11), die Dr. D.________ gerade

nicht mehr feststellen konnte. Anlässlich seiner Untersuchungen war nur noch das

Kurzzeitgedächtnis leicht vermindert (IV-act. 80 S. 17). Die Klagsamkeit und das des

Öfteren Weinen der Beschwerdeführerin würdigte Dr. D.________ im Rahmen einer

Verdeutlichungstendenz (IV-act. 80 S. 18). Angesichts des soeben Ausgeführten ist RAD-

Arzt F.________ Recht zu geben, dass die depressive Störung vor der Begutachtung

stärker ausgeprägt war, als schliesslich bei der psychiatrischen Untersuchung durch

Dr. D.________. Daraus folgt, dass die Einschätzung des Sachverständigen, wonach seit

Ende Oktober 2018 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei,

als plausibel nachvollziehbar bezeichnet werden muss. Hierfür spricht im Übrigen auch der

Umstand, dass bereits die stationäre Behandlung in der M.________ zu einer leichten

Besserung der Symptomatik führte und zum damaligen Zeitpunkt immerhin von einer

Teilremission der Symptome bei Austritt der Beschwerdeführerin die Rede war (IV-act. 63

S. 1 und 4). In der Folge wurde im Unterschied zum psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. P.________ vom 8. März 2017 (IV-act. 39) denn auch nicht mehr von einer

schwer ausgeprägten, sondern vielmehr von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven

Störung gesprochen. Geht Dr. D.________ im Unterschied dazu von einer depressiven

16

Urteil S 2020 138

Störung derzeit leichten Grades aus, erscheint dies unter Berücksichtigung der

eingetretenen Verbesserung nachvollziehbar, zumal bedacht werden muss, dass es sich

beim führenden Gesundheitsschaden um eine rezidivierende depressive Störung handelt,

die in ihrer Ausprägung gewissen Schwankungen unterliegt. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit den

Ausführungen von Dr. D.________ somit plausibel nachvollziehbar ausgewiesen. Die

Aufhebung der für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019

zugesprochenen ganzen Rente wird in der angefochtenen Verfügung denn auch gerade

mit den Ausführungen des Sachverständigen und der dadurch ausgewiesenen

Verbesserung der gesundheitlichen Situation begründet. Insofern kann der

Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, in der

angefochtenen Verfügung werde gar nicht geltend gemacht, dass es per Ende Oktober

2018 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, trifft dies doch

schlicht nicht zu.

5.2.2

Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie

einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, wenn lediglich vier Monate nach der Beurteilung

der behandelnden Psychiaterin eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % bestehen solle.

Zunächst liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschätzung

notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist.

Sodann ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass bereits anlässlich der stationären

Behandlung in der M.________ von einer Teilremission der depressiven Symptome und in

der Folge "nur" noch von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode die Rede

war. Nichtsdestotrotz wurde der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert, was angesichts des soeben Ausgeführten wohl eher als

grosszügig zu betrachten ist. Nachdem – wie oben bereits ausführlich dargelegt – eine

weitere Verbesserung der depressiven Symptomatik im Rahmen der psychiatrischen

Untersuchung durch Dr. D.________ festgestellt werden konnte, kann auch die von ihm

attestierte Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % als plausibel bezeichnet werden.

Sodann trifft es zwar zu, worauf bereits RAD-Arzt Dr. E.________ mit Stellungnahme vom

10. Januar 2019 (IV-act. 81) hingewiesen hat, dass eine kritische Auseinandersetzung mit

der seitens der Behandler vorgängig attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit im

psychiatrischen Gutachten unterblieben ist. Angesichts dessen hat Dr. E.________ denn

auch die Frage aufgeworfen, ob die von den Behandlern bis zum Zeitpunkt der Exploration

attestierte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und diesbezüglich eine ergänzende

17

Urteil S 2020 138

Nachfrage beim Sachverständigen vorgeschlagen. Nachdem Dr. D.________ mit

Schreiben vom 4. Februar 2019 (IV-act. 83) aber zum Schluss kam, dass die attestierte

Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Februar 2016 aufgrund der Einschränkung der Kognition

gemäss Psychostatus vom 17. Oktober 2016 nachvollziehbar und plausibel sei, erübrigte

sich eine weitere Auseinandersetzung hiermit, zumal die Beschwerdegegnerin die für

diesen Zeitraum attestierte Arbeitsunfähigkeit denn auch anerkannte und dies zur

Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente führte. In diesem Zusammenhang ist auch

noch einmal auf die Stellungnahme des RAD-Psychiaters F.________ vom 14. März 2019

(IV-act. 85) zu verweisen, der die höhere Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung der seinerzeit

involvierten Therapeuten ebenfalls nicht als unzutreffend einstufen konnte und dies damit

begründete, dass die Ausprägung der depressiven Symptomatik vor der Begutachtung

stärker gewesen sei.

5.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, Dr. D.________ habe einen grossen

Bogen um die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gemacht, kann ihr

ebenso wenig gefolgt werden. Es zeigt sich, dass sich Dr. D.________ unter Ziff. 6 seines

Gutachtens mit der in der Aktenlage wiederholt aufgetauchten Diagnose der

posttraumatischen Belastungsstörung sehr wohl auseinandergesetzt hat, er diese

Diagnose jedoch nicht nachvollziehen konnte. Dies erklärte er damit, dass die

Beschwerdeführerin bei ihren Grosseltern zwar keine liebevolle Erziehung genossen und

auf dem Hof streng habe mitarbeiten müssen sowie geschlagen worden sei, es jedoch

nicht gerechtfertigt sei, daraus die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

zu stellen (IV-act. 80 S. 16 f.). Die soeben dargelegten Ausführungen des

Sachverständigen zeigen, dass dieser die schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin

durchaus in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Wie die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich korrekterweise angemerkt hat, finden sich Ausführungen zur schwierigen

Kindheit der Beschwerdeführerin denn auch nicht nur im Zusammenhang mit der

Diagnosestellung, sondern auch auf den Seiten 11 ff. des Gutachtens. Insbesondere wird

die schwierige Kindheit bei den Grosseltern auch als einschneidendes Erlebnis genannt

(IV-act. 80 S. 13). Dass das angebliche Trauma der Kindheit und Jugend im Rahmen der

Diagnosestellung schliesslich nunmehr auf zwei Zeilen thematisiert wird, tut der

Beweiskraft des Gutachtens keinen Abbruch, floss die von Gewalterlebnissen geprägte

Kindheit der Beschwerdeführerin aktenkundig doch in die Beurteilung mit ein. Was

schliesslich den im Mai 2011 erlittenen Unfall mit Abtrennung der Fingerendglieder an

Ring- und Mittelfinger der rechten dominanten Hand anbelangt, zeigt sich, dass dieses

Ereignis im psychiatrischen Gutachten im Rahmen der Aktenzusammenfassung zweimal

18

Urteil S 2020 138

erwähnt wurde (IV-act. 80 S. 4 und 6). Der psychiatrische Gutachter hatte somit

unzweifelhaft Kenntnis davon. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass

Dr. D.________ im Hinblick auf den Unfallzeitpunkt fälschlicherweise das Jahr 2001,

anstatt 2011 festhielt, handelt es sich dabei doch wohl um ein Versehen. Wie die

Beschwerdegegnerin des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen hat, hat die

Beschwerdeführerin den 2011 erlittenen Unfall anlässlich der psychiatrischen Exploration

selbst nicht erwähnt, auch nicht als sie nach einschneidenden Erlebnissen gefragt wurde.

Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr. D.________ diesem Ereignis

keine relevante Bedeutung beigemessen hat. Die für die Bejahung einer

posttraumatischen Belastungsstörung bedeutsame Schwere des Belastungskriteriums

kann damit jedenfalls nicht als gegeben angesehen werden. Im Übrigen ist mit der

Beschwerdegegnerin auf die lange Latenzzeit zwischen initialer Belastung und dem

angeblichen Auftreten der Störung hinzuweisen. In diesem Zusammenhang darf sodann

nicht unerwähnt bleiben, dass nach dem Unfallereignis von 2011 bis zum Zeitpunkt der

Kündigung durch den Arbeitgeber im Februar 2016 keine psychischen Auffälligkeiten

aktenkundig sind.

An der Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. D.________ – Verneinung einer

posttraumatischen Belastungsstörung – vermögen auch die Vorakten nichts zu ändern.

Wie sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt, wurde die posttraumatische

Belastungsstörung erstmals im Austrittsbericht der M.________ vom 16. April 2018 (IV-

act. 63) unter den Diagnosen aufgeführt. Eine Herleitung der gestellten Diagnose sucht

man im genannten Bericht jedoch vergebens. Bei genauer Betrachtung fällt sodann auf,

dass die Ärzte der M.________ beurteilend nur den Verdacht auf eine posttraumatische

Belastungsstörung aufgrund von Missbrauchs- und Gewalterfahrungen in der

Vergangenheit äusserten. Weshalb diese Gesundheitsbeeinträchtigung anschliessend

ohne weitere Begründung Eingang in die Diagnoseauflistung fand, ergibt sich aus dem

genannten Bericht ebenso wenig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

handelt es sich bei der gestellten posttraumatischen Belastungsstörung somit lediglich um

eine Verdachtsdiagnose. Dies reicht zur Anerkennung eines invalidisierenden psychischen

Gesundheitsschadens rechtsprechungsgemäss nicht aus (BGer 9C_795/2017 vom

19. März 2018 E. 3.1.2 mit Hinweis). Im Verlaufsbericht vom 5. Juli 2018 (IV-act. 68)

übernahm Dr. I.________ die seitens der M.________ eigentlich als Verdachtsdiagnose

genannte posttraumatische Belastungsstörung ohne weitere Ausführungen dazu. Von

einer Bestätigung der durch die M.________ gestellten Diagnose kann somit keine Rede

sein, fehlt doch eine eigentliche Herleitung der Diagnose auch in diesem Bericht.

19

Urteil S 2020 138

Dementsprechend erstaunt es nicht, wenn bereits RAD-Arzt Dr. E.________ die seitens

der Behandler gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht

nachvollziehen konnte (IV-act. 66 und 69) und mit ihm auch der Gutachter Dr. D.________

und RAD-Arzt F.________ die Diagnose verneinten. Die im Hinblick auf die

Diagnosestellung anders lautenden Berichte der M.________ und der behandelnden

Psychiaterin sind nach dem soeben Dargelegten somit nicht geeignet, an den

Ausführungen des Sachverständigen, wonach keine posttraumatische Belastungsstörung

bestehe, konkrete Zweifel zu erwecken.

5.2.4

Auch dass Dr. D.________ keine Fremdanamnese eingeholt hat, spricht nicht

gegen den Beweiswert des Gutachtens. Doktor D.________ standen bei der Verfassung

des Gutachtens sämtliche medizinischen Stellungnahmen zur Verfügung, insbesondere

die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. I.________ und der Austrittsbericht der

M.________. Ob der Gutachter weitere medizinische Berichte hätte hinzuziehen sollen, ob

er Rücksprache mit den behandelnden Fachleuten hätte nehmen sollen oder ob er auch

fremdanamnestische Abklärungen hätte tätigen sollen, liegt gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine in seinem fachärztlichen Ermessen. Eine

Expertise wird in Auftrag gegeben, soweit die vorhandenen medizinischen Akten nicht

genügen, um ein vollständiges Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

einer versicherten Person zu geben. Es ist daher nicht Aufgabe eines Gutachters, seine

Diagnosen mit dem behandelnden Arzt zu diskutieren (statt vieler BGer 8C_137/2018 vom

20. August 2018 E. 4.2.2).

Darüber hinaus ist es rechtsprechungsgemäss auch dem Gutachter überlassen, zu

entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwenden möchte (BGer 8C_419/2014

vom 23. September 2014 E. 7.2.). Das Gutachten kann somit mit diesem Einwand ebenso

wenig in Frage gestellt werden.

5.2.5

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass keine

neuropsychologische Untersuchung inkl. Beschwerdevalidierung durchgeführt wurde,

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen

Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer

Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt jedoch lediglich eine

Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist

(BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). RAD-Arzt F.________ hat in seiner

Stellungnahme vom 14. März 2019 (IV-act. 85) zum diesbezüglichen Einwand Stellung

20

Urteil S 2020 138

genommen und darauf hingewiesen, dass eine neuropsychologische Testung mit

Symptomvalidierung im Prinzip nur dann Sinne mache, wenn es Widersprüche in der

Aktenlage und/oder im Beschwerdevortrag gebe und es gelte, diese zu objektivieren.

Gemäss dem genannten RAD-Arzt war dies bei der aktuellen Begutachtung aber gerade

nicht der Fall, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen.

5.2.6

Insgesamt entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ vom

7. Januar 2019 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise.

So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch in schlüssiger Weise

die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin und beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung.

Doktor D.________ schilderte die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leiden und

Einschränkungen und setzte sich damit sowie mit dem Verhalten und der

Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt ebenso wie mit den

Ressourcen und Belastungsfaktoren auseinander. Auf das Gutachten darf somit abgestellt

werden. Daraus folgt, dass ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vom

26. Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgewiesen ist, während für die

Zeitperiode davor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist.

6.

Was die Berechnung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich anbelangt,

beanstandet die Beschwerdeführerin das von der IV-Stelle für die Rentenperiode ab

Oktober 2018 angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 73'801.–. Wie sich

aus der Vernehmlassung ergibt, stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf das dem

Arbeitgeberfragebogen beigelegte persönliche Lohnkonto der Beschwerdeführerin.

Demgemäss erzielte sie im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein

Bruttoeinkommen von jährlich Fr. 43'528.– (IV-act. 15 S. 11). Dies deckt sich mit dem IK-

Auszug vom 12. September 2016 (IV-act. 14). Aufgerechnet auf eine Vollerwerbstätigkeit

(Fr. 72'547.–) gemäss dem per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Berechnungsmodell

(vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (2015:

104.1; 2018: 105.9) ergab sich ein Valideneinkommen von Fr. 73'801.– (IV-act. 94 S. 2).

Was daran falsch sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Das Invalideneinkommen

von Fr. 42'179.– wird schliesslich ebenso wenig beanstandet wie das zum Zeitpunkt des

Rentenbeginns angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 43'969.–. Da der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich auch diesbezüglich

einer Überprüfung seitens des Gerichts standhält, erübrigen sich Weiterungen dazu. Die

von der Beschwerdegegnerin angenommenen Teilinvaliditätsgrade (jeweils gewichtet mit

21

Urteil S 2020 138

60 %) im Erwerbsbereich von 60 % bzw. ab Oktober 2018 von 26 % erweisen sich somit

als korrekt.

7.

Zu prüfen bleibt, in welchem Masse die Beschwerdeführerin zufolge ihrer

gesundheitlichen Beschwerden im Haushalt eingeschränkt ist.

7.1

Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind verschiedene

Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl.

Art. 69 Abs. 2 IVV). Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer

qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den

medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen

sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert

bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort

und Stelle erhobenen Angaben stehen (EVG I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2;

EVG I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E.

4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen

Sinne darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der

Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet

insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am

konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93

E. 4; BGer 8C_107/2008 vom 18. August 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

7.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der

Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Juni 2020 (IV-act. 92) nicht zu beanstanden. Die

Abklärungsperson, welche über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, erstellte

den Bericht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen

Diagnose sowie der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen. Weiter ist der

Berichtstext plausibel, begründet und widerspruchsfrei. Sodann ist die Beschwerdeführerin

darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht

die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist, sondern wie sich der

Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt. Nicht

unberücksichtigt bleiben darf, dass die Abklärung vor Ort über die tatsächlichen

22

Urteil S 2020 138

Verhältnisse Auskunft geben soll und es dabei insbesondere nicht einzig darum geht, was

die Beschwerdeführerin selber noch kann, sondern vielmehr, was ihr durch Mithilfe ihrer

Familienmitglieder im Rahmen der Schadenminderungspflicht noch möglich ist. Dabei hat

sie Massnahmen zu treffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen

würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen

Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die

Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine

möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen.

So muss die Arbeit eingeteilt und in zumutbarem Umfang die Mithilfe von

Familienangehörigen in Anspruch genommen werden. Gerade dieser bei

Haushaltsabklärungen wichtige Aspekt der konkreten schadenmindernden

Verhaltensweisen wird von den Ärzten nicht berücksichtigt, da diese in ihren Berichten

lediglich die sich aus medizinischen Gründen ergebenden Einschränkungen festzuhalten

haben. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit

angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch

Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch

nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige

Belastung entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 133 V 504 E. 4.2; BGer 9C_39/2010 vom

25. März 2010 E. 4.3.2). In casu hat die Abklärungsperson die Verhältnisse vor Ort

abgeklärt und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen berücksichtigt. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin steht dabei die Mitberücksichtigung der Hilfe des

Ehemannes und der zwei Kinder in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Im

Rahmen der Schadenminderungspflicht erweist sich deren Mithilfe im Haushalt als

zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer

Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne

Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Überdies haben

auch die Versicherten selbst Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen

der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst

vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. In diesem

Punkt ist der Abklärungsbericht somit nicht zu beanstanden.

Stellt sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auf den Standpunkt, die

Haushaltsabklärerin sei nicht die richtige Person, um die Einschränkungen aus

psychischen Gründen zu erheben, ist ihr insofern Recht zu geben, dass der

Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses

physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche

23

Urteil S 2020 138

Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte

Person an psychischen Beschwerden leidet. Der Abklärungsbericht stellt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch prinzipiell auch dann eine beweistaugliche

Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht,

d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Nur wenn sich

die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur

Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen,

ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem

Bericht über die Haushaltsabklärung. Grund hierfür ist die Tatsache, dass es der

Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen

Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (BGer 9C_201/2011

vom 5. September 2011 E. 2). Ein Widerspruch der genannten Art besteht im vorliegenden

Fall indes nicht. RAD-Arzt F.________ ist mit Stellungnahme vom 21. März 2019 (IV-

act. 86) zwar von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen und hat dies

mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin begründet. Dabei handelte es

sich jedoch um eine medizinisch-theoretische Beurteilung, bei der, wie von RAD-Arzt

F.________ selbst darauf hingewiesen, die Mitwirkungspflicht durch Angehörige nicht

miteinbezogen wurde. Angesichts dessen, dass sich im Rahmen der

Schadenminderungspflicht die Mithilfe des Ehemannes sowie der Kinder im Haushalt als

zumutbar erweist, erscheint die von ihm anerkannte 50%ige Einschränkung ohnehin eher

als grosszügig bemessen. Sodann ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die soeben genannte Stellungnahme des RAD-Arztes

F.________ bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Oktober 2018 eine

50%ige Einschränkung im Haushalt ja gerade anerkannt und erst ab diesem Zeitpunkt die

im Haushaltsbericht attestierte Einschränkung von 2,2 % angenommen hat. Dies ist

insofern nicht zu beanstanden, ist mit dem Gutachten von Dr. D.________ eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht per Oktober 2018

doch gerade ausgewiesen. Somit rechtfertigt es sich, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf

die seinerzeit abgegebene Einschätzung des RAD-Arztes, sondern vielmehr auf die

Einschätzung der Abklärungsperson abzustellen, zumal sich die Beurteilung von RAD-Arzt

F.________ gemäss seinen eigenen Worten ohnehin nur auf den Zeitraum vor der

psychiatrischen Begutachtung bezogen hat. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin

auch im psychiatrischen Gutachten keinerlei Einschränkungen im Haushalt attestiert, was

angesichts der lediglich leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik nachvollziehbar

erscheint. In diesem Zusammenhang darf sodann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im

Aufgabenbereich Haushalt die Möglichkeit besteht, die anstehenden Arbeiten einzuteilen

24

Urteil S 2020 138

und zeitlich flexibel zu erledigen bzw. bei einem schlechten Tag auch nicht durchzuführen.

Zu guter Letzt ist betreffend die geltend gemachten Einschränkungen aus psychiatrischer

Hinsicht zu erwähnen, dass RAD-Psychiater F.________ nach Durchführung der

Haushaltsabklärung zum Fall ein weiteres Mal Stellung genommen hat und dabei zum

Schluss gekommen ist, die anlässlich der Haushaltsabklärung festgestellte Einschränkung

sei nachvollziehbar (IV-act. 102).

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf ihre amputierten Finger verweist, ist sie

darauf hinzuweisen, dass die Abklärungsperson deswegen ja gerade gewisse

Einschränkungen im Bereich der Ernährung (Grossreinigung) und der Wohnungspflege

(gründliche Reinigung) anerkannt hat (IV-act. 92 S. 7 f.). Dies steht im Einklang mit dem

rheumatologischen Gutachten von Dr. C.________, wonach im Haushalt eine

Einschränkung für häufige/repetitive manuell schwere/kraftaufwändige Tätigkeiten mit der

rechten Hand bestehe. Soweit die Beschwerdeführerin dem Sachverständigen gegenüber

jedoch versuchte, glaubhaft zu machen, sie könne im Haushalt nicht einmal mehr die

leichtesten Verrichtungen durchführen und sei vollständig auf die Hilfe ihrer

Familienmitglieder und einer Nachbarin angewiesen, liess sich dies auf der Befundebene

von rheumatologischer Seite her nicht nachvollziehen (IV-act. 79 S. 38).

Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die von

der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung über die bereits anerkannten

hinausgehenden geltend gemachten Einschränkungen aufgrund der Hand- und

Fingerbeschwerden unberücksichtigt liess.

Nach dem Dargelegten sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den

Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen lassen würden; vielmehr

entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, sodass für die Entscheidfindung

darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 22. Juni 2020

kann mithin ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung von einer Einschränkung

von 2,2 % ausgegangen werden.

8.

Zusammenfassend ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad im Anteil als Hausfrau von

20 % bzw. 1 % ab Oktober 2018 (bei einer Gewichtung von 40 %) und ein

Teilinvaliditätsgrad im Anteil als Erwerbstätige von 60 % bzw. 26 %. Daraus resultiert ein

gesamter Invaliditätsgrad von 80 % und ab Oktober 2018 von 27 %. Liegt der

Invaliditätsgrad damit unter 40 %, so besteht, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt

festgestellt, nach Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist per 31. Januar 2019 kein

25

Urteil S 2020 138

Rentenanspruch mehr. Demzufolge ist die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich

abzuweisen.

9.

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung

und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen

könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme

weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157

E. 1d). Nachdem der medizinische Sachverhalt mit dem Gutachten der Dres. C.________

und D.________ umfassend geklärt ist und dem Gutachten volle Beweiskraft zukommt,

sind von einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse

zu erwarten, sodass ihr Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens in zulässiger

Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Das Gleiche hat

schliesslich auch in Bezug auf die beantragte Edition der UVG-Akten zu gelten, wurde der

im Jahr 2011 erlittene Unfall mit Abtrennung der Fingerendglieder an Ring- und

Mittelfinger rechts im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens doch ausreichend

berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die Beschwerden an der rechten Hand auch in die

Haushaltsabklärung miteinbezogen. Zu guter Letzt kann der Beschwerdegegnerin auch

keine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 ATSG vorgehalten werden.

10.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69

Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von

Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine

Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

26

Urteil S 2020 138

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-

Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug

von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 20. Dezember 2021

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am