Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 136 A. Der Versicherte, A.________, geb. ____ 1985, welcher bis Ende April 2018 als professioneller Eishockeyspieler in der National League (NLA) beim Hockey Club C.________ tätig war, meldete sich am 25. September 2019 unter Hinweis auf mehrere Knieoperationen rechts und eine damit seit März 2018 verbundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 17) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. September 2020 (IV-act. 20) ab und begründete dies damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung eine professionelle Karriere als Eishockeyspieler ab Alter 33 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Karriere des Versicherten als Eishockeyprofi auf höchster Stufe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Probleme Ende April 2018 zu Ende gewesen wäre, sodass die berufliche Neuorientierung aus invaliditätsfremden Gründen notwendig geworden sei. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Oktober 2020 liess A.________ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestätigung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nach Art. 17 IVG, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin beantragen. Begründend stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass das durchschnittliche Rücktrittsalter bei 33 Jahren liege. Das Urteil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, datiere aus dem Jahre 2004, weshalb diese Rechtsprechung klar als veraltet und überholt zurückgewiesen werden müsse. Dies lasse sich bereits durch eine kursorische Prüfung bestätigen, da beispielsweise beim HC E.________ zwei Stammspieler mit Alter 33 und zwei Stammspieler mit Alter 37 aufgeführt würden. Daneben sei auch die Alterskategorie 31–32 Jahre viermal vertreten, was die altersbedingte Verschiebung des Karriereendes bestätige. Ähnliche Zahlen würden sich auch beim Kader des D.________ ergeben, welches Stammspieler im Alter von 31 (2x), 32 (1x), 34 (1x), 35 (1x) und 38 (1x) aufweise. Des Weiteren bestätige auch das beiliegende Gutachten über die Aktivitätsdauer von professionellen Hockeyspielern in der Nationalliga A, dass das Durchschnittsalter aller Spieler, die mittlerweile die Karriere als aktive Spieler beendet hätten, 37 Jahre betrage respektive von einem Durchschnittsalter aller Spieler, die ihre aktive Karriere noch nicht beendet hätten, von 36,4 Jahren auszugehen sei. Im Übrigen verkenne die Beschwerdegegnerin, dass selbst bei der – bestrittenen – Arbeitshypothese, wonach eine Leistungsfähigkeit in der NLA ab Mai 2018 auch im Gesundheitsfall nicht mehr möglich
E. 3 Urteil S 2020 136 gewesen wäre, das Leistungsniveau in der NLB ohne Weiteres hätte gehalten werden können. C. Der mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe keine Veranlassung, vom durchschnittlichen Rücktrittsalter eines Eishockey-Profis von 33 abzuweichen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit Auslaufen seines Vertrags mit dem Hockey Club C.________ per
30. April 2018 altershalber und damit auch ohne gesundheitliche Probleme um den Einstieg in eine nichtsportliche Tätigkeit hätte bemühen müssen. Dass er seine Profi- Laufbahn noch in der NLB zu einem erheblich tieferen Salär weitergeführt hätte, sei eine reine Hypothese, die den Anspruch auf überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erfülle. Daraus folge, dass sein Einkommen auch ohne die Eishockey-Tätigkeit verunmöglichende Gesundheitsprobleme, mithin IV-fremd, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich gesunken wäre. Eine IV-relevante Einkommenseinbusse bestehe somit nicht. E. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:
E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität
5 Urteil S 2020 136 von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).
E. 3.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Abs. 3 lit. b IVG]).
6 Urteil S 2020 136
E. 3.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung i.S.v. Art. 17 IVG zu Recht verneint hat. 4.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr ____ seine Karriere als professioneller Eishockeyspieler in der NLA begann. Nachdem er in den folgenden Jahren insbesondere beim HC E.________ gespielt hatte, war er zuletzt für den HC C.________ tätig (vgl. IV-act. 7). Mit diesem Hockeyclub hatte er einen bis zum 30. April 2018 befristeten Arbeitsvertrag (vgl. IV-act. 11 S. 1). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sich der Beschwerdeführer seit ____ mehreren Knieoperationen rechts unterziehen musste (vgl. IV-act. 10) und dass er nach Auslaufen des Vertrags Ende April 2018 von keinem weiteren Verein mehr unter Vertrag genommen wurde. 4.2 In medizinischer Hinsicht gelangte die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Dezember 2019 (IV-act. 12) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als professioneller Eishockeyspieler aufgrund einer dauerhaften Minderbelastbarkeit des rechten Knies seit dem 11. März 2018 nicht mehr ausüben; eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne Schläge/Vibrationen auf das rechte Kniegelenk) sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Dieser Befund wird durch die
7 Urteil S 2020 136 vorhandenen medizinischen Unterlagen hinreichend gestützt und vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. 4.3 Des Weiteren zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, dass seine angestammte Tätigkeit als Eishockey-Profi mit den hohen Verdienstmöglichkeiten einer altersmässigen Grenze unterliegt. Strittig ist hingegen, in welchem Alter sie erreicht wird. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, diese Marke werde in der Schweiz üblicherweise mit 33 Altersjahren überschritten, glaubt der Beschwerdeführer, dass er seine Sportkarriere auf bisherigem Niveau mindestens bis 37- bzw. 38-jährig hätte weiterführen können. Zu prüfen ist somit, ob die Annahme der Vorinstanz, dass in der Schweiz von einem durchschnittlichen Rücktrittsalter im Eishockey-Profisport von 33 Jahren auszugehen sei, vertretbar ist. 4.3.1 Ein Blick in die Rechtsprechung ergibt in Bezug auf das Rücktrittsalter von Profisportlern Folgendes: Im Urteil I 287/95 vom 28. August 1997 (in: AHI-Praxis 3/1998 S. 166 ff.) liess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Bezug auf Fussballspieler die Frage offen, ob entsprechend einer in der Literatur vertretenen Meinung – in der Regel sei von einem durchschnittlichen Rücktrittsalter von 33 Jahren auszugehen, da nur ein kleiner Teil der Berufsfussballer der Kategorie "33 Jahre und älter" angehörten (Alain-C. Doudin, La rente d'invalidité dans l'assurance-accidents, SZS 1990 S. 290 Anm. 87) – von einem durchschnittlichen Rücktrittsalter von 33 Jahren auszugehen sei. Immerhin stellte das EVG in diesem Zusammenhang klar, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht darauf ankommen könne, wie viele (oder wie wenige) Spieler nach dem Alter 33 noch tätig seien. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Alter die meisten (also der Durchschnitt) altershalber zurückträten (E. 6b). In einem anderen Fall (EVG I 779/03 vom 22. Juni 2004) hatte sich das Gericht mit einem Handballspieler zu befassen, der im Unfallzeitpunkt 30 1/2-jährig war. Dabei ging das EVG in Einklang mit Verwaltung und Vor- instanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Karriere als professioneller Handballspieler im Gesundheitsfall im Alter von 31 Jahren noch hätte fortsetzen können (E. 4.2.1). Im Weiteren wies das EVG aber auch darauf hin, dass professioneller Spitzensport mit hohen Verdienstmöglichkeiten in aller Regel nur bis zu einem gewissen Alter betrieben werden könne. Was schliesslich das konkrete Rücktrittsalter bei Handballspielern anbelangt, nannte das Gericht zwar die Angabe des ehemaligen Arbeitgebers, wonach Profihandballer ihren Beruf in der Regel bis ca. zum 35. Lebensjahr ausüben könnten, setzte sich damit aber nicht weiter auseinander bzw. legte nicht dar, ob im Profihandballsport im Endeffekt von diesem Rücktrittsalter auszugehen ist (E. 5).
E. 8 Urteil S 2020 136 Nachdem der Rentenanspruch nur bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beurteilen war, in dem der Betroffene "erst" 33-jährig war, hatte sich das Gericht damit auch nicht näher auseinanderzusetzen. Immerhin ging das Gericht damit zumindest implizit davon aus, dass das Rücktrittsalter im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht erreicht war, nahm es doch bis zu diesem Zeitpunkt einen unveränderten Rentenanspruch an (E. 4.4). Für den darüberhinausgehenden Rentenanspruch verwies es auf die Möglichkeit der Rentenrevision (E. 5 in fine). Mit einem Fall eines Eishockey-Profis hatte sich schliesslich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu befassen (S 03 66 vom 8. Juli 2003). Dieses Gericht hielt, nachdem es offensichtlich auch entsprechende Abklärungen getätigt hatte, fest, dass die überwiegende Mehrheit der Eishockeyspieler der NLA in der Saison 2002/03 (teilweise erheblich) weniger als 33 Jahre alt gewesen seien. Diese Tatsache lasse den Schluss zu, dass die Aktivität eines Leistungssportlers auf diesem Spielniveau offensichtlich (altersbedingt) nicht höher liege, andernfalls die bekanntermassen während ihrer relativ kurzen Karriere sehr gut verdienenden Eishockey-Profis doch allesamt mit ihrer bezahlten Sportlertätigkeit viel später aufhören würden. Die Annahme der Vorinstanz, dass das Rücktrittsalter bei den meisten Eishockey-Profis in der Schweiz im Schnitt bei 33 Jahren liege, sei daher weder realitätsfremd noch unglaubhaft. Zu beachten sei, dass es sich beim Profi-Eishockey um eine körperlich (Unfall- und Verletzungsgefahren, Verschleisserscheinungen am Rücken, den Gelenken und Hüften, Abnahme der Reaktions- und Leistungsfähigkeit im Alter usw.) wie auch geistig (Erfolgsdruck als Teamleader, Aufgebot als Stammspieler im Kader usw.) äusserst harte und abnützungsreiche Tätigkeit handle. Tatsache sei, dass der Durchschnitt der in der Schweiz engagierten NLA-Spieler viel früher als mit 35 mit diesem Sport aufhöre. Das kantonale Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die festgelegte Altersgrenze für den durchschnittlichen Rücktritt als Eishockey-Profi mit 33 Jahren in der Schweiz als repräsentativ und vernünftig eingestuft werden könne (E. 4c). Zu guter Letzt hatte sich auch das Bundesgericht in einem erst kürzlich ergangenen Urteil (8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020) mit einem Eishockeyspieler auf Profistufe zu befassen. Dabei ging es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (SVGer ZH UV.2018.00292 vom 10. Juni 2020) davon aus, dass der Versicherte ohne den Unfall seine Eishockeykarriere noch mehrere Jahre fortgesetzt hätte. Es sei jedenfalls nicht einsehbar, weshalb sein Alter von 27 1/2 Jahren im Unfallzeitpunkt respektive von 29 1/2 Jahren im Zeitpunkt des Rentenbeginns oder von 31 1/2 Jahren bei Erlass des Einspracheentscheids gegen die Weiterführung der Profikarriere sprechen solle (E. 4.1). Für den darüberhinausgehenden Rentenanspruch wies auch das Bundesgericht auf die
E. 9 Urteil S 2020 136 Möglichkeit der Rentenrevision und in diesem Zusammenhang auf das Urteil I 779/03 vom
22. Juni 2004 E. 5 hin (E. 4.2.7). 4.3.2 Was den vorliegenden Fall anbelangt, sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen bis Ende April 2018 laufenden Vertrag mit dem HC C.________ hatte und dass er anschliessend von keinem Verein mehr unter Vertrag genommen wurde. Zum Zeitpunkt des Auslaufens dieses Vertrags war der Beschwerdeführer bereits 33 Jahre und 3 Monate alt. Geht die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2018 ohnehin, d.h. auch im Gesundheitsfall, hätte beruflich neu orientieren müssen, erscheint dies, insbesondere auch gerade unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Rechtsprechung, als vertretbar. Dass er im Alter von mehr als 33 Jahren noch einmal einen Club gefunden hätte, der mit ihm einen neuen Vertrag abgeschlossen hätte, mag zwar möglich sein, als überwiegend wahrscheinlich kann dies jedoch nicht bezeichnet werden. Daran ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass es unbestrittenermassen Spieler gibt, die auch im Alter von 35 Jahren und mehr noch Profi- Eishockey spielen. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen hat, kommt es nach der Rechtsprechung gerade nicht darauf an, wie viele oder wie wenige Spieler nach dem Alter 33 noch tätig sind (vgl. E. 4.3.1 vorstehend). Folgt man dennoch der Argumentationsweise des Beschwerdeführers, ist ihm entgegenzuhalten, dass jedenfalls die überwältigende Mehrheit – nach den Abklärungen des hiesigen Gerichts rund 85 % (vgl. die jeweiligen Kader der NLA-Clubs auf www.sport.de, zuletzt besucht am 1. Juni 2021) – der in der Saison 2020/21 aufgelaufenen Eishockeyspieler der NLA (teilweise erheblich) weniger als 33 Jahre alt war. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Entscheid aus dem Jahre 2003 (S 03 66 E. 4c) nachvollziehbar dargelegt hat, lässt diese Tatsache den Schluss zu, dass die Aktivitätszeit eines Leistungssportlers auf diesem Spielniveau offensichtlich (altersbedingt) nicht höher liegt, andernfalls die bekanntermassen während ihrer relativ kurzer Karriere sehr gut verdienenden Eishockey-Profis doch allesamt mit ihrer bezahlten Sportlertätigkeit viel später aufhören würden. In dem dem vorliegenden sehr ähnlich gelagerten Fall zeigte das kantonale Versicherungsgericht ausführlich auf, weshalb die Alterslimite von 33 Jahren im Schweizer Eishockey als repräsentativ und vernünftig eingestuft werden darf. Auch wenn dieser Entscheid bereits mehrere Jahre zurück liegt, zeigt das soeben Dargelegte, dass sich daran in den letzten Jahren offensichtlich nichts Wesentliches verändert hat. Im Übrigen vermag auch die vom Beschwerdeführer aufgelegte Dokumentation (Bf-act. 3) nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Mit der
E. 10 Urteil S 2020 136 Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass nur ein sehr begrenzter Kreis von Eishockeyspielern (lediglich 25 Spieler) in die Dokumentation einbezogen wurde. Sodann handelte es sich dabei durchwegs um Topspieler, war Grundlage dieser Dokumentation doch das Olympia-Team 2006, mithin eine Nationalmannschaftszusammensetzung, die überaus Erfolg hatte. Auch wenn nicht in Zweifel gezogen wird, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein guter Eishockeyspieler war, erscheint eine Dokumentation, die sich lediglich auf 25 Spieler bezieht, die darüber hinaus alle als Topspieler bezeichnet werden müssen, nicht als repräsentativ, um vom durchschnittlichen Rücktrittsalter im Schweizer Eishockey von 33 Jahren abzuweichen. Einzig aus der genannten Dokumentation kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte seine Eishockeykarriere ebenfalls bis im Alter von 37 bzw. 38 Jahren fortsetzen können. Vorliegend ist sicherlich ausschlaggebend, dass der Vertrag des Beschwerdeführers mit dem HC C.________ im Alter von 33 Jahren und 3 Monaten ohnehin auslief und dass es unwahrscheinlich erscheint, in diesem für den professionellen Eishockeysport doch bereits erheblich fortgeschrittenen Alter noch von einem weiteren NLA-Club angestellt zu werden. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, er hätte seine Profilaufbahn nach dem Auslaufen des Vertrags noch in der NLB weiterführen können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Annahme um eine reine Hypothese handelt, die den Anspruch auf überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Nachdem in der NLB nur noch etwa mit der Hälfte des Einkommens der NLA gerechnet werden kann (vgl. SVGer ZH UV.2018.00292 vom 10. Juni 2020 E. 3.2.3), ist es jedenfalls als wahrscheinlicher zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer mit dem Auslaufen des Vertrags mit dem HC C.________ seine berufliche Zukunft als Nichteishockeyspieler in Angriff genommen hätte, da dies ja früher oder später ohnehin notwendig geworden wäre. Wie viele NLA-Eishockey-Profis in einem Alter von 33 Jahren oder mehr noch in die tiefere Liga wechseln und dort ihre Karriere auslaufen lassen, ist im Übrigen nicht bekannt. Insgesamt betrachtet ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer hätte sich per Mai 2018 auch im Gesundheitsfall beruflich neu orientieren müssen. Hierfür spricht zu guter Letzt auch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit weder ein konkretes Übernahmeangebot eines NLA- noch eines NLB-Clubs vorhanden war. Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers auch ohne gesundheitliche, die Eishockeykarriere verunmöglichende Tätigkeit, mithin IV-fremd, im Mai 2018 erheblich gesunken wäre. Dementsprechend hat die Vorinstanz einen Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG zu Recht verneint.
E. 11 Urteil S 2020 136 5. Das soeben Dargelegte hat zu guter Letzt auch in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch zu gelten. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (März
2020) war der Beschwerdeführer sogar schon 35-jährig, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass er seine Eishockeykarriere in diesem Alter noch weitergeführt hätte, noch einmal als geringer einzustufen ist. Der Beschwerdeführer fasste die Beendigung seiner Karriere sogar erst mit 37 bzw. 38 Jahren ins Auge, womit er sich zutraute, vier bis fünf Jahre länger als der Durchschnitt seiner meisten Berufskollegen im Spielergeschäft zu bleiben. Hierfür gibt es jedoch schlicht keine Anhaltspunkte. Als überwiegend wahrscheinlich kann diese Selbstdarstellung jedenfalls nicht bezeichnet werden. Nachdem im März 2020 nicht von einer IV-relevanten Einkommenseinbusse ausgegangen werden kann, besteht auch kein Rentenanspruch. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Von einer Expertise sind keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf das durchschnittliche Rücktrittsalter im Profi-Eishockeysport zu erwarten, weshalb der diesbezügliche Antrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 ATSG vorgehalten werden. 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
E. 12 Urteil S 2020 136
E. 13 Urteil S 2020 136 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 10. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 10. Juni 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2020 136
2 Urteil S 2020 136 A. Der Versicherte, A.________, geb. ____ 1985, welcher bis Ende April 2018 als professioneller Eishockeyspieler in der National League (NLA) beim Hockey Club C.________ tätig war, meldete sich am 25. September 2019 unter Hinweis auf mehrere Knieoperationen rechts und eine damit seit März 2018 verbundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 17) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. September 2020 (IV-act. 20) ab und begründete dies damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung eine professionelle Karriere als Eishockeyspieler ab Alter 33 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Karriere des Versicherten als Eishockeyprofi auf höchster Stufe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Probleme Ende April 2018 zu Ende gewesen wäre, sodass die berufliche Neuorientierung aus invaliditätsfremden Gründen notwendig geworden sei. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Oktober 2020 liess A.________ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestätigung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nach Art. 17 IVG, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin beantragen. Begründend stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass das durchschnittliche Rücktrittsalter bei 33 Jahren liege. Das Urteil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, datiere aus dem Jahre 2004, weshalb diese Rechtsprechung klar als veraltet und überholt zurückgewiesen werden müsse. Dies lasse sich bereits durch eine kursorische Prüfung bestätigen, da beispielsweise beim HC E.________ zwei Stammspieler mit Alter 33 und zwei Stammspieler mit Alter 37 aufgeführt würden. Daneben sei auch die Alterskategorie 31–32 Jahre viermal vertreten, was die altersbedingte Verschiebung des Karriereendes bestätige. Ähnliche Zahlen würden sich auch beim Kader des D.________ ergeben, welches Stammspieler im Alter von 31 (2x), 32 (1x), 34 (1x), 35 (1x) und 38 (1x) aufweise. Des Weiteren bestätige auch das beiliegende Gutachten über die Aktivitätsdauer von professionellen Hockeyspielern in der Nationalliga A, dass das Durchschnittsalter aller Spieler, die mittlerweile die Karriere als aktive Spieler beendet hätten, 37 Jahre betrage respektive von einem Durchschnittsalter aller Spieler, die ihre aktive Karriere noch nicht beendet hätten, von 36,4 Jahren auszugehen sei. Im Übrigen verkenne die Beschwerdegegnerin, dass selbst bei der – bestrittenen – Arbeitshypothese, wonach eine Leistungsfähigkeit in der NLA ab Mai 2018 auch im Gesundheitsfall nicht mehr möglich
3 Urteil S 2020 136 gewesen wäre, das Leistungsniveau in der NLB ohne Weiteres hätte gehalten werden können. C. Der mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe keine Veranlassung, vom durchschnittlichen Rücktrittsalter eines Eishockey-Profis von 33 abzuweichen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit Auslaufen seines Vertrags mit dem Hockey Club C.________ per
30. April 2018 altershalber und damit auch ohne gesundheitliche Probleme um den Einstieg in eine nichtsportliche Tätigkeit hätte bemühen müssen. Dass er seine Profi- Laufbahn noch in der NLB zu einem erheblich tieferen Salär weitergeführt hätte, sei eine reine Hypothese, die den Anspruch auf überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erfülle. Daraus folge, dass sein Einkommen auch ohne die Eishockey-Tätigkeit verunmöglichende Gesundheitsprobleme, mithin IV-fremd, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich gesunken wäre. Eine IV-relevante Einkommenseinbusse bestehe somit nicht. E. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:
8. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
4 Urteil S 2020 136 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 8. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 8. September 2020; diese ging gemäss unbestritten gebliebenen Angaben am 10. September 2020 beim Beschwerdeführer ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 8. Oktober 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität
5 Urteil S 2020 136 von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). 3.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Abs. 3 lit. b IVG]).
6 Urteil S 2020 136 3.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung i.S.v. Art. 17 IVG zu Recht verneint hat. 4.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr ____ seine Karriere als professioneller Eishockeyspieler in der NLA begann. Nachdem er in den folgenden Jahren insbesondere beim HC E.________ gespielt hatte, war er zuletzt für den HC C.________ tätig (vgl. IV-act. 7). Mit diesem Hockeyclub hatte er einen bis zum 30. April 2018 befristeten Arbeitsvertrag (vgl. IV-act. 11 S. 1). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sich der Beschwerdeführer seit ____ mehreren Knieoperationen rechts unterziehen musste (vgl. IV-act. 10) und dass er nach Auslaufen des Vertrags Ende April 2018 von keinem weiteren Verein mehr unter Vertrag genommen wurde. 4.2 In medizinischer Hinsicht gelangte die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Dezember 2019 (IV-act. 12) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als professioneller Eishockeyspieler aufgrund einer dauerhaften Minderbelastbarkeit des rechten Knies seit dem 11. März 2018 nicht mehr ausüben; eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne Schläge/Vibrationen auf das rechte Kniegelenk) sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Dieser Befund wird durch die
7 Urteil S 2020 136 vorhandenen medizinischen Unterlagen hinreichend gestützt und vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. 4.3 Des Weiteren zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, dass seine angestammte Tätigkeit als Eishockey-Profi mit den hohen Verdienstmöglichkeiten einer altersmässigen Grenze unterliegt. Strittig ist hingegen, in welchem Alter sie erreicht wird. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, diese Marke werde in der Schweiz üblicherweise mit 33 Altersjahren überschritten, glaubt der Beschwerdeführer, dass er seine Sportkarriere auf bisherigem Niveau mindestens bis 37- bzw. 38-jährig hätte weiterführen können. Zu prüfen ist somit, ob die Annahme der Vorinstanz, dass in der Schweiz von einem durchschnittlichen Rücktrittsalter im Eishockey-Profisport von 33 Jahren auszugehen sei, vertretbar ist. 4.3.1 Ein Blick in die Rechtsprechung ergibt in Bezug auf das Rücktrittsalter von Profisportlern Folgendes: Im Urteil I 287/95 vom 28. August 1997 (in: AHI-Praxis 3/1998 S. 166 ff.) liess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Bezug auf Fussballspieler die Frage offen, ob entsprechend einer in der Literatur vertretenen Meinung – in der Regel sei von einem durchschnittlichen Rücktrittsalter von 33 Jahren auszugehen, da nur ein kleiner Teil der Berufsfussballer der Kategorie "33 Jahre und älter" angehörten (Alain-C. Doudin, La rente d'invalidité dans l'assurance-accidents, SZS 1990 S. 290 Anm. 87) – von einem durchschnittlichen Rücktrittsalter von 33 Jahren auszugehen sei. Immerhin stellte das EVG in diesem Zusammenhang klar, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht darauf ankommen könne, wie viele (oder wie wenige) Spieler nach dem Alter 33 noch tätig seien. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Alter die meisten (also der Durchschnitt) altershalber zurückträten (E. 6b). In einem anderen Fall (EVG I 779/03 vom 22. Juni 2004) hatte sich das Gericht mit einem Handballspieler zu befassen, der im Unfallzeitpunkt 30 1/2-jährig war. Dabei ging das EVG in Einklang mit Verwaltung und Vor- instanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Karriere als professioneller Handballspieler im Gesundheitsfall im Alter von 31 Jahren noch hätte fortsetzen können (E. 4.2.1). Im Weiteren wies das EVG aber auch darauf hin, dass professioneller Spitzensport mit hohen Verdienstmöglichkeiten in aller Regel nur bis zu einem gewissen Alter betrieben werden könne. Was schliesslich das konkrete Rücktrittsalter bei Handballspielern anbelangt, nannte das Gericht zwar die Angabe des ehemaligen Arbeitgebers, wonach Profihandballer ihren Beruf in der Regel bis ca. zum 35. Lebensjahr ausüben könnten, setzte sich damit aber nicht weiter auseinander bzw. legte nicht dar, ob im Profihandballsport im Endeffekt von diesem Rücktrittsalter auszugehen ist (E. 5).
8 Urteil S 2020 136 Nachdem der Rentenanspruch nur bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beurteilen war, in dem der Betroffene "erst" 33-jährig war, hatte sich das Gericht damit auch nicht näher auseinanderzusetzen. Immerhin ging das Gericht damit zumindest implizit davon aus, dass das Rücktrittsalter im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht erreicht war, nahm es doch bis zu diesem Zeitpunkt einen unveränderten Rentenanspruch an (E. 4.4). Für den darüberhinausgehenden Rentenanspruch verwies es auf die Möglichkeit der Rentenrevision (E. 5 in fine). Mit einem Fall eines Eishockey-Profis hatte sich schliesslich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu befassen (S 03 66 vom 8. Juli 2003). Dieses Gericht hielt, nachdem es offensichtlich auch entsprechende Abklärungen getätigt hatte, fest, dass die überwiegende Mehrheit der Eishockeyspieler der NLA in der Saison 2002/03 (teilweise erheblich) weniger als 33 Jahre alt gewesen seien. Diese Tatsache lasse den Schluss zu, dass die Aktivität eines Leistungssportlers auf diesem Spielniveau offensichtlich (altersbedingt) nicht höher liege, andernfalls die bekanntermassen während ihrer relativ kurzen Karriere sehr gut verdienenden Eishockey-Profis doch allesamt mit ihrer bezahlten Sportlertätigkeit viel später aufhören würden. Die Annahme der Vorinstanz, dass das Rücktrittsalter bei den meisten Eishockey-Profis in der Schweiz im Schnitt bei 33 Jahren liege, sei daher weder realitätsfremd noch unglaubhaft. Zu beachten sei, dass es sich beim Profi-Eishockey um eine körperlich (Unfall- und Verletzungsgefahren, Verschleisserscheinungen am Rücken, den Gelenken und Hüften, Abnahme der Reaktions- und Leistungsfähigkeit im Alter usw.) wie auch geistig (Erfolgsdruck als Teamleader, Aufgebot als Stammspieler im Kader usw.) äusserst harte und abnützungsreiche Tätigkeit handle. Tatsache sei, dass der Durchschnitt der in der Schweiz engagierten NLA-Spieler viel früher als mit 35 mit diesem Sport aufhöre. Das kantonale Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die festgelegte Altersgrenze für den durchschnittlichen Rücktritt als Eishockey-Profi mit 33 Jahren in der Schweiz als repräsentativ und vernünftig eingestuft werden könne (E. 4c). Zu guter Letzt hatte sich auch das Bundesgericht in einem erst kürzlich ergangenen Urteil (8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020) mit einem Eishockeyspieler auf Profistufe zu befassen. Dabei ging es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (SVGer ZH UV.2018.00292 vom 10. Juni 2020) davon aus, dass der Versicherte ohne den Unfall seine Eishockeykarriere noch mehrere Jahre fortgesetzt hätte. Es sei jedenfalls nicht einsehbar, weshalb sein Alter von 27 1/2 Jahren im Unfallzeitpunkt respektive von 29 1/2 Jahren im Zeitpunkt des Rentenbeginns oder von 31 1/2 Jahren bei Erlass des Einspracheentscheids gegen die Weiterführung der Profikarriere sprechen solle (E. 4.1). Für den darüberhinausgehenden Rentenanspruch wies auch das Bundesgericht auf die
9 Urteil S 2020 136 Möglichkeit der Rentenrevision und in diesem Zusammenhang auf das Urteil I 779/03 vom
22. Juni 2004 E. 5 hin (E. 4.2.7). 4.3.2 Was den vorliegenden Fall anbelangt, sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen bis Ende April 2018 laufenden Vertrag mit dem HC C.________ hatte und dass er anschliessend von keinem Verein mehr unter Vertrag genommen wurde. Zum Zeitpunkt des Auslaufens dieses Vertrags war der Beschwerdeführer bereits 33 Jahre und 3 Monate alt. Geht die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2018 ohnehin, d.h. auch im Gesundheitsfall, hätte beruflich neu orientieren müssen, erscheint dies, insbesondere auch gerade unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Rechtsprechung, als vertretbar. Dass er im Alter von mehr als 33 Jahren noch einmal einen Club gefunden hätte, der mit ihm einen neuen Vertrag abgeschlossen hätte, mag zwar möglich sein, als überwiegend wahrscheinlich kann dies jedoch nicht bezeichnet werden. Daran ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass es unbestrittenermassen Spieler gibt, die auch im Alter von 35 Jahren und mehr noch Profi- Eishockey spielen. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen hat, kommt es nach der Rechtsprechung gerade nicht darauf an, wie viele oder wie wenige Spieler nach dem Alter 33 noch tätig sind (vgl. E. 4.3.1 vorstehend). Folgt man dennoch der Argumentationsweise des Beschwerdeführers, ist ihm entgegenzuhalten, dass jedenfalls die überwältigende Mehrheit – nach den Abklärungen des hiesigen Gerichts rund 85 % (vgl. die jeweiligen Kader der NLA-Clubs auf www.sport.de, zuletzt besucht am 1. Juni 2021) – der in der Saison 2020/21 aufgelaufenen Eishockeyspieler der NLA (teilweise erheblich) weniger als 33 Jahre alt war. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Entscheid aus dem Jahre 2003 (S 03 66 E. 4c) nachvollziehbar dargelegt hat, lässt diese Tatsache den Schluss zu, dass die Aktivitätszeit eines Leistungssportlers auf diesem Spielniveau offensichtlich (altersbedingt) nicht höher liegt, andernfalls die bekanntermassen während ihrer relativ kurzer Karriere sehr gut verdienenden Eishockey-Profis doch allesamt mit ihrer bezahlten Sportlertätigkeit viel später aufhören würden. In dem dem vorliegenden sehr ähnlich gelagerten Fall zeigte das kantonale Versicherungsgericht ausführlich auf, weshalb die Alterslimite von 33 Jahren im Schweizer Eishockey als repräsentativ und vernünftig eingestuft werden darf. Auch wenn dieser Entscheid bereits mehrere Jahre zurück liegt, zeigt das soeben Dargelegte, dass sich daran in den letzten Jahren offensichtlich nichts Wesentliches verändert hat. Im Übrigen vermag auch die vom Beschwerdeführer aufgelegte Dokumentation (Bf-act. 3) nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Mit der
10 Urteil S 2020 136 Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass nur ein sehr begrenzter Kreis von Eishockeyspielern (lediglich 25 Spieler) in die Dokumentation einbezogen wurde. Sodann handelte es sich dabei durchwegs um Topspieler, war Grundlage dieser Dokumentation doch das Olympia-Team 2006, mithin eine Nationalmannschaftszusammensetzung, die überaus Erfolg hatte. Auch wenn nicht in Zweifel gezogen wird, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein guter Eishockeyspieler war, erscheint eine Dokumentation, die sich lediglich auf 25 Spieler bezieht, die darüber hinaus alle als Topspieler bezeichnet werden müssen, nicht als repräsentativ, um vom durchschnittlichen Rücktrittsalter im Schweizer Eishockey von 33 Jahren abzuweichen. Einzig aus der genannten Dokumentation kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte seine Eishockeykarriere ebenfalls bis im Alter von 37 bzw. 38 Jahren fortsetzen können. Vorliegend ist sicherlich ausschlaggebend, dass der Vertrag des Beschwerdeführers mit dem HC C.________ im Alter von 33 Jahren und 3 Monaten ohnehin auslief und dass es unwahrscheinlich erscheint, in diesem für den professionellen Eishockeysport doch bereits erheblich fortgeschrittenen Alter noch von einem weiteren NLA-Club angestellt zu werden. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, er hätte seine Profilaufbahn nach dem Auslaufen des Vertrags noch in der NLB weiterführen können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Annahme um eine reine Hypothese handelt, die den Anspruch auf überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Nachdem in der NLB nur noch etwa mit der Hälfte des Einkommens der NLA gerechnet werden kann (vgl. SVGer ZH UV.2018.00292 vom 10. Juni 2020 E. 3.2.3), ist es jedenfalls als wahrscheinlicher zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer mit dem Auslaufen des Vertrags mit dem HC C.________ seine berufliche Zukunft als Nichteishockeyspieler in Angriff genommen hätte, da dies ja früher oder später ohnehin notwendig geworden wäre. Wie viele NLA-Eishockey-Profis in einem Alter von 33 Jahren oder mehr noch in die tiefere Liga wechseln und dort ihre Karriere auslaufen lassen, ist im Übrigen nicht bekannt. Insgesamt betrachtet ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer hätte sich per Mai 2018 auch im Gesundheitsfall beruflich neu orientieren müssen. Hierfür spricht zu guter Letzt auch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit weder ein konkretes Übernahmeangebot eines NLA- noch eines NLB-Clubs vorhanden war. Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers auch ohne gesundheitliche, die Eishockeykarriere verunmöglichende Tätigkeit, mithin IV-fremd, im Mai 2018 erheblich gesunken wäre. Dementsprechend hat die Vorinstanz einen Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG zu Recht verneint.
11 Urteil S 2020 136 5. Das soeben Dargelegte hat zu guter Letzt auch in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch zu gelten. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (März
2020) war der Beschwerdeführer sogar schon 35-jährig, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass er seine Eishockeykarriere in diesem Alter noch weitergeführt hätte, noch einmal als geringer einzustufen ist. Der Beschwerdeführer fasste die Beendigung seiner Karriere sogar erst mit 37 bzw. 38 Jahren ins Auge, womit er sich zutraute, vier bis fünf Jahre länger als der Durchschnitt seiner meisten Berufskollegen im Spielergeschäft zu bleiben. Hierfür gibt es jedoch schlicht keine Anhaltspunkte. Als überwiegend wahrscheinlich kann diese Selbstdarstellung jedenfalls nicht bezeichnet werden. Nachdem im März 2020 nicht von einer IV-relevanten Einkommenseinbusse ausgegangen werden kann, besteht auch kein Rentenanspruch. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Von einer Expertise sind keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf das durchschnittliche Rücktrittsalter im Profi-Eishockeysport zu erwarten, weshalb der diesbezügliche Antrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 ATSG vorgehalten werden. 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
12 Urteil S 2020 136
13 Urteil S 2020 136 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 10. Juni 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am