Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) — Beschwerde
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 131 A. Die 1981 geborene A.________ leidet seit ihrer Geburt an Fussdeformitäten und wird deswegen seit jüngstem Alter von der Invalidenversicherung unterstützt (vgl. IV-act. 1 S. 1 ff.). Zudem wurde bei ihr im Jugendalter eine Spina bifida occulta diagnostiziert (vgl. IV-act. 1 S. 106) und im August 2011 musste die rechte Grosszehe nach rezidivierenden Infekten amputiert werden (vgl. IV-act. 12). Am 16. August 2014 zog sich die Versicherte schliesslich bei einem Fahrradunfall eine Pilon tibiale Fraktur rechts zu (vgl. IV-act. 28 S. 3 und 9). In der Folge wurde am 21. November 2014 eine Arthrodese des oberen Sprunggelenks rechts vorgenommen (vgl. IV-act. 36 S. 20 f.). Die IV-Stelle erbrachte Kostengutsprachen für Unterarmgehstützen (IV-act. 62), einen Rollstuhl (IV- act. 77) und Unterschenkel-Fussheberorthesen aus Carbon (IV-act. 93). Zudem kam sie für die invaliditätsbedingten Änderungen an einem Motorfahrzeug auf (IV-act. 104). Am
E. 7 Urteil S 2020 131 Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. BGer 8C_464/2015 vom
14. September 2015 E. 4). 4. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der angefochtenen Verfügung vom
26. August 2020 (IV-act. 166) in Abweichung zum Vorbescheid vom 22. Juni 2020 (IV- act. 153) eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Notdurftverrichtung. Nachdem sich die Parteien einig sind, dass für diesen alltäglichen Lebensbereich die Hilfsbedürftigkeit zu bejahen ist, können Weiterungen theoretischer Natur zu diesem Bereich unterbleiben, zumal keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Fehleinschätzung der Beschwerdegegnerin bestehen, steht dies doch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 6). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen" und "Körperpflege" nicht auf Dritthilfe angewiesen ist und sie weder Hilfe bei der Pflege noch dauernde persönliche Überwachung benötigt. Darüber hinaus ist auch die lebenspraktische Begleitung nicht ausgewiesen. Strittig und zu prüfen ist somit nur, ob die Beschwerdegegnerin einen Hilfsbedarf im Bereich der Fortbewegung zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 3. Juni 2020 (IV-act. 149). 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht vom 3. Juni 2020 die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt. Er wurde von einer erfahrenen und qualifizieren Fachperson verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (Hausbesuch) sowie der gesundheitlichen Situation (sensomotorisch inkomplette Paraplegie bei Spina bifida occulta mit Syringomyelie Th 10–12, neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie Osteoporose) der Beschwerdeführerin hatte. Auch wurden die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben berücksichtigt. Der
E. 8 Urteil S 2020 131 Abklärungsbericht führt schliesslich sorgfältig, genau und nachvollziehbar aus, bei welchen Verrichtungen die Beschwerdeführerin Hilfestellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Somit kommt dem Bericht, vorbehältlich der Entkräftung durch triftige Einwände der Beschwerdeführerin, volle Beweiskraft zu. 4.2 Zum Hilfsbedarf in der umstrittenen Lebensverrichtung "Fortbewegung" hat die Vorinstanz erwogen, bei der Versicherten liege einerseits keine komplette Paraplegie i.S.v. Rz. 8068 KSIH vor und andererseits könne sie sich ohne Dritthilfe fortbewegen. So könne sich die Versicherte in der Wohnung mit den Gehstöcken selbständig fortbewegen und im Freien ca. 200 Meter an Gehstöcken gehen. Für weitere Distanzen sitze sie im Handrollstuhl, den sie selber schiebe oder sie benütze ihr Handbike. Bodenunebenheiten könne sie mit Hilfe von FreeWheel selber bewältigen. Im Bereich der Fortbewegung sei daher keine Hilflosigkeit ausgewiesen (vgl. IV-act. 166 S. 2). Diese Ausführungen decken sich mit den Feststellungen der Abklärungsperson (vgl. IV-act. 149 S. 4). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Gehfähigkeit sei stark eingeschränkt und sie sei für die Fortbewegung weitgehend auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Umstand, dass sie im Rollstuhl kleinere Bodenunebenheiten selbständig überwinden könne – wie übrigens die allermeisten Rollstuhlfahrerinnen –, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie auf eine weitgehend rollstuhlgerechte Umgebung und Infrastruktur angewiesen sei, um sich selbständig fortbewegen zu können. Bei grösseren Steigungen, auf unebenem Gelände oder auf Kieswegen müsse sie jemand schieben, sodass sie auf Dritthilfe angewiesen sei. Gehe sie in ein nicht rollstuhlgängiges Haus, könne sie bis zu einem Stock zu Fuss gehen, benötige gleichzeitig aber eine Person, die ihr den Rollstuhl hochtrage. Des Weiteren könne sie auch den öffentlichen Verkehr nicht ohne Dritthilfe benützen. Bei Reisen, gerade mit Gepäck, benötige sie ebenfalls Unterstützung. Daraus ergebe sich, dass ihre Situation mit derjenigen einer Person mit einer kompletten Paraplegie vergleichbar und eine relevante Hilfsbedürftigkeit für den Lebensbereich der Fortbewegung zu bejahen sei (vgl. act. 1 S. 6 f.). 4.3 Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann beigepflichtet werden. In BGE 117 V 146 E. 3a/bb hat das EVG hinlänglich festgehalten, dass ein Paraplegiker, wie jeder Gehunfähige, selbst dann, wenn er über ein von der Invalidenversicherung finanziertes Automobil verfügt, bei der Fortbewegung ausser Haus, mithin in einer relevanten Teilfunktion der sechsten Lebensverrichtung, regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Dieser Schluss folgt letztlich aus der Überlegung, dass sich
E. 9 Urteil S 2020 131 die Lebensverrichtung der Fortbewegung auf die Fortbewegung zu Fuss bezieht, welche bei Paraplegikern naturgemäss nicht mehr möglich ist. Die Rechtsprechung geht seither in konstanter Praxis davon aus, dass ein Paraplegiker im Bereich der Fortbewegung zum Vornherein als hilflos anzusehen ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob eine Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teilfunktionen vorliegt (EVG I 784/01 vom 30. April 2002 E. 2b). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das BSV Rz. 8068 KSIH erlassen, wonach bei kompletter Paraplegie die Voraussetzungen der leichten Hilflosigkeit ohne Abklärung als erfüllt zu gelten haben. Im Urteil U 595/06 vom 19. Juni 2007 E. 3.2.2 hat das Bundesgericht sodann ergänzt, dass beim betreffenden Tetraplegiker ins Gewicht falle, dass er aufgrund seiner Behinderungen im Vergleich zu anderen Rollstuhlfahrern mit erheblichen zusätzlichen Problemen konfrontiert sei, indem er etwa mangels Kraft in den Armen schon geringste Steigungen nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen könne. 4.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an schweren körperlichen Gebrechen leidet (u.a. sensomotorisch inkomplette Paraplegie bei Spina bifida occulta) und ihre Gehfähigkeit dadurch stark eingeschränkt ist (vgl. IV-act. 61, 69 S. 1 ff. und 156 S. 8). So kann die Beschwerdeführerin nur kurze Strecken mit den Gehstöcken zurücklegen. Für Distanzen von mehr als 200 m ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen (vgl. IV-act. 156 S 10). Sodann ist aktenkundig, dass die Beinmuskulatur beeinträchtigt ist (vgl. IV-act. 69 S. 2). Seit dem Fahrradunfall im Jahr 2014 liegt bei der Beschwerdeführerin ein starker Muskelabbau in beiden Beinen vor, weshalb ihr gemäss eigenen Angaben die Kraft in den Beinen fehlt (vgl. IV-act. 149 S. 1). Infolge der stark eingeschränkten Gehfähigkeit und der fehlenden Muskelkraft dürfte es der Beschwerdeführerin – trotz ihrer im Abklärungsbericht vom 3. Juni 2020 festgehaltenen guten Mobilität – nicht möglich sein, hohe Trottoirabsätze, Treppenstufen bei fehlenden Rampen/Lift, Strassen mit gewisser Steigung oder unebenes Gelände ohne fremde Hilfe zu meistern. Wenn die Umgebung (drinnen oder draussen) nicht rollstuhlgerecht und keine rollstuhlgängige Infrastruktur vorhanden ist, muss sie die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen. Dies dürfte wiederkehrend auch im öffentlichen Nahverkehr oder auf Reisen, beispielsweise im Zug, der Fall sein. Auch wenn die Beschwerdeführerin "nur" eine inkomplette Paraplegie aufweist, unterscheidet sich ihre Situation hinsichtlich Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung somit nicht wesentlich von derjenigen eines Paraplegikers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Rollstuhl über ein Zusatzrad fürs Gelände und andere unebene Untergründe (sog. FreeWheel) verfügt. Auch wenn das Zusatzrad das Fortkommen der Beschwerdeführerin im Alltag in diversen Belangen zweifellos erleichtern mag, ist ihre Bewegungsfreiheit im
E. 10 Urteil S 2020 131 Wesentlichen nichtsdestotrotz stets von einer behindertengerechten Infrastruktur abhängig, welche mit dem FreeWheel befahren werden kann. Eine solche scheint notorisch jedoch nicht regelmässig vorhanden zu sein. Zudem dürfte es der Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht möglich sein, verschiedene, alltägliche Hindernisse wie beispielsweise Treppenstufen zu überwinden. Angesichts dessen besteht trotz solcher technischer Unterstützung in einer relevanten Teilfunktion regelmässig ein erheblicher Unterstützungsbedarf, was zur Annahme der Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" genügt. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Juli 2018 (I 2018 7), der wiederum auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2012 (720 11 308 / 81) verweist. 4.5 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend eine relevante Hilfsbedürftigkeit für den Bereich der Fortbewegung in Anlehnung an die Rechtsprechung für Paraplegiker, welche auch bei guter Mobilität als hilfsbedürftig gelten, entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen. Von den im Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung erhobenen Erkenntnissen ist in diesem Zusammenhang daher abzuweichen. Eine Schlechterstellung von Versicherten mit inkompletter Paraplegie lässt sich diesbezüglich jedenfalls nicht rechtfertigen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin in zwei von sechs relevanten Lebensverrichtungen als hilflos betrachtet werden muss, sodass sie eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit beanspruchen kann. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet und die Angelegenheit ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Anspruch in masslicher und zeitlicher Hinsicht mit neuer Verfügung festsetzen kann. 5. 5.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten. 5.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht zudem eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zu. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Am 25. Januar 2021 reichte der
E. 11 Urteil S 2020 131 Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'009.05 ein (vgl. act. 8). Dabei macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 10.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.– geltend. Vorliegend ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt und die für den vorliegenden Fall relevanten Akten waren überschaubar. Für das Verfassen der 9-seitigen Beschwerdeschrift rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von drei Stunden, für die 4-seitige Replik inkl. Studium der Vernehmlassung ein solcher von zwei Stunden, für Aktenstudium und Instruktion sind weitere drei Stunden hinzuzurechnen. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen erweist sich bei einem praxisgemässen Stundensatz von Fr. 250.– eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'300.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen. In diesem Umfang steht der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu.
E. 12 Urteil S 2020 131 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Die Sache wird zur verfügungsweisen Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher und zeitlicher Hinsicht an die IV-Stelle zurückgewiesen.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 31. August 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) S 2020 131
2 Urteil S 2020 131 A. Die 1981 geborene A.________ leidet seit ihrer Geburt an Fussdeformitäten und wird deswegen seit jüngstem Alter von der Invalidenversicherung unterstützt (vgl. IV-act. 1 S. 1 ff.). Zudem wurde bei ihr im Jugendalter eine Spina bifida occulta diagnostiziert (vgl. IV-act. 1 S. 106) und im August 2011 musste die rechte Grosszehe nach rezidivierenden Infekten amputiert werden (vgl. IV-act. 12). Am 16. August 2014 zog sich die Versicherte schliesslich bei einem Fahrradunfall eine Pilon tibiale Fraktur rechts zu (vgl. IV-act. 28 S. 3 und 9). In der Folge wurde am 21. November 2014 eine Arthrodese des oberen Sprunggelenks rechts vorgenommen (vgl. IV-act. 36 S. 20 f.). Die IV-Stelle erbrachte Kostengutsprachen für Unterarmgehstützen (IV-act. 62), einen Rollstuhl (IV- act. 77) und Unterschenkel-Fussheberorthesen aus Carbon (IV-act. 93). Zudem kam sie für die invaliditätsbedingten Änderungen an einem Motorfahrzeug auf (IV-act. 104). Am
7. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Zug zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-act. 108), woraufhin am 3. Juni 2020 eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt wurde (IV-act. 149). Gestützt darauf kündigte die IV- Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juni 2020 die Ablehnung des Leistungsbegehrens an (IV-act. 153). Trotz erfolgten Einwands vom 14. August 2020 (IV- act. 163) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2020 daran fest. Begründet wurde dies damit, dass eine Hilflosigkeit nur im Bereich der Notdurftverrichtung ausgewiesen sei, was für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht ausreiche (IV-act. 166). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September 2020 liess die Versicherte beantragen, es sei ihr rückwirkend ab 1. Juli 2016, eventualiter ab
1. Dezember 2017, eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Materiell beanstandete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verneinung der Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 28. September 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2020 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).
3 Urteil S 2020 131 E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 8 und 10). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:
26. August 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 25. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993 [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 26. August 2020; diese ging am 27. August 2020 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die
4 Urteil S 2020 131 Beschwerdeschrift wurde am 25. September 2020 der Post übergeben und ging am
28. September 2020 beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist ist somit eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 5 IVG (Abs. 3). 3.1.1 Laut Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 1). 3.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 2).
5 Urteil S 2020 131 3.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 3). 3.1.4 Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Ab- liegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c). 3.1.5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nach Art. 390–398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV). Die lebenspraktische Begleitung stellt ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts angewiesen ist. Bei ausserhäuslichen Verrichtungen ist die
6 Urteil S 2020 131 lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.) zu verlassen (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Juli 2020, Rz. 8050 f.; vgl. BGE 133 V 450 E. 8.2.3). Die Frage, ob eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit besteht, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen (BGE 133 V 450 E. 5 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die lebenspraktische Begleitung durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht wird (KSIH Rz. 8047). 3.2 Verwaltungsweisungen – wie das oben zitierte Kreisschreiben – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2). 3.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein.
7 Urteil S 2020 131 Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. BGer 8C_464/2015 vom
14. September 2015 E. 4). 4. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der angefochtenen Verfügung vom
26. August 2020 (IV-act. 166) in Abweichung zum Vorbescheid vom 22. Juni 2020 (IV- act. 153) eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Notdurftverrichtung. Nachdem sich die Parteien einig sind, dass für diesen alltäglichen Lebensbereich die Hilfsbedürftigkeit zu bejahen ist, können Weiterungen theoretischer Natur zu diesem Bereich unterbleiben, zumal keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Fehleinschätzung der Beschwerdegegnerin bestehen, steht dies doch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 6). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen" und "Körperpflege" nicht auf Dritthilfe angewiesen ist und sie weder Hilfe bei der Pflege noch dauernde persönliche Überwachung benötigt. Darüber hinaus ist auch die lebenspraktische Begleitung nicht ausgewiesen. Strittig und zu prüfen ist somit nur, ob die Beschwerdegegnerin einen Hilfsbedarf im Bereich der Fortbewegung zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 3. Juni 2020 (IV-act. 149). 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht vom 3. Juni 2020 die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt. Er wurde von einer erfahrenen und qualifizieren Fachperson verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (Hausbesuch) sowie der gesundheitlichen Situation (sensomotorisch inkomplette Paraplegie bei Spina bifida occulta mit Syringomyelie Th 10–12, neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie Osteoporose) der Beschwerdeführerin hatte. Auch wurden die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben berücksichtigt. Der
8 Urteil S 2020 131 Abklärungsbericht führt schliesslich sorgfältig, genau und nachvollziehbar aus, bei welchen Verrichtungen die Beschwerdeführerin Hilfestellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Somit kommt dem Bericht, vorbehältlich der Entkräftung durch triftige Einwände der Beschwerdeführerin, volle Beweiskraft zu. 4.2 Zum Hilfsbedarf in der umstrittenen Lebensverrichtung "Fortbewegung" hat die Vorinstanz erwogen, bei der Versicherten liege einerseits keine komplette Paraplegie i.S.v. Rz. 8068 KSIH vor und andererseits könne sie sich ohne Dritthilfe fortbewegen. So könne sich die Versicherte in der Wohnung mit den Gehstöcken selbständig fortbewegen und im Freien ca. 200 Meter an Gehstöcken gehen. Für weitere Distanzen sitze sie im Handrollstuhl, den sie selber schiebe oder sie benütze ihr Handbike. Bodenunebenheiten könne sie mit Hilfe von FreeWheel selber bewältigen. Im Bereich der Fortbewegung sei daher keine Hilflosigkeit ausgewiesen (vgl. IV-act. 166 S. 2). Diese Ausführungen decken sich mit den Feststellungen der Abklärungsperson (vgl. IV-act. 149 S. 4). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Gehfähigkeit sei stark eingeschränkt und sie sei für die Fortbewegung weitgehend auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Umstand, dass sie im Rollstuhl kleinere Bodenunebenheiten selbständig überwinden könne – wie übrigens die allermeisten Rollstuhlfahrerinnen –, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie auf eine weitgehend rollstuhlgerechte Umgebung und Infrastruktur angewiesen sei, um sich selbständig fortbewegen zu können. Bei grösseren Steigungen, auf unebenem Gelände oder auf Kieswegen müsse sie jemand schieben, sodass sie auf Dritthilfe angewiesen sei. Gehe sie in ein nicht rollstuhlgängiges Haus, könne sie bis zu einem Stock zu Fuss gehen, benötige gleichzeitig aber eine Person, die ihr den Rollstuhl hochtrage. Des Weiteren könne sie auch den öffentlichen Verkehr nicht ohne Dritthilfe benützen. Bei Reisen, gerade mit Gepäck, benötige sie ebenfalls Unterstützung. Daraus ergebe sich, dass ihre Situation mit derjenigen einer Person mit einer kompletten Paraplegie vergleichbar und eine relevante Hilfsbedürftigkeit für den Lebensbereich der Fortbewegung zu bejahen sei (vgl. act. 1 S. 6 f.). 4.3 Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann beigepflichtet werden. In BGE 117 V 146 E. 3a/bb hat das EVG hinlänglich festgehalten, dass ein Paraplegiker, wie jeder Gehunfähige, selbst dann, wenn er über ein von der Invalidenversicherung finanziertes Automobil verfügt, bei der Fortbewegung ausser Haus, mithin in einer relevanten Teilfunktion der sechsten Lebensverrichtung, regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Dieser Schluss folgt letztlich aus der Überlegung, dass sich
9 Urteil S 2020 131 die Lebensverrichtung der Fortbewegung auf die Fortbewegung zu Fuss bezieht, welche bei Paraplegikern naturgemäss nicht mehr möglich ist. Die Rechtsprechung geht seither in konstanter Praxis davon aus, dass ein Paraplegiker im Bereich der Fortbewegung zum Vornherein als hilflos anzusehen ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob eine Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teilfunktionen vorliegt (EVG I 784/01 vom 30. April 2002 E. 2b). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das BSV Rz. 8068 KSIH erlassen, wonach bei kompletter Paraplegie die Voraussetzungen der leichten Hilflosigkeit ohne Abklärung als erfüllt zu gelten haben. Im Urteil U 595/06 vom 19. Juni 2007 E. 3.2.2 hat das Bundesgericht sodann ergänzt, dass beim betreffenden Tetraplegiker ins Gewicht falle, dass er aufgrund seiner Behinderungen im Vergleich zu anderen Rollstuhlfahrern mit erheblichen zusätzlichen Problemen konfrontiert sei, indem er etwa mangels Kraft in den Armen schon geringste Steigungen nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen könne. 4.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an schweren körperlichen Gebrechen leidet (u.a. sensomotorisch inkomplette Paraplegie bei Spina bifida occulta) und ihre Gehfähigkeit dadurch stark eingeschränkt ist (vgl. IV-act. 61, 69 S. 1 ff. und 156 S. 8). So kann die Beschwerdeführerin nur kurze Strecken mit den Gehstöcken zurücklegen. Für Distanzen von mehr als 200 m ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen (vgl. IV-act. 156 S 10). Sodann ist aktenkundig, dass die Beinmuskulatur beeinträchtigt ist (vgl. IV-act. 69 S. 2). Seit dem Fahrradunfall im Jahr 2014 liegt bei der Beschwerdeführerin ein starker Muskelabbau in beiden Beinen vor, weshalb ihr gemäss eigenen Angaben die Kraft in den Beinen fehlt (vgl. IV-act. 149 S. 1). Infolge der stark eingeschränkten Gehfähigkeit und der fehlenden Muskelkraft dürfte es der Beschwerdeführerin – trotz ihrer im Abklärungsbericht vom 3. Juni 2020 festgehaltenen guten Mobilität – nicht möglich sein, hohe Trottoirabsätze, Treppenstufen bei fehlenden Rampen/Lift, Strassen mit gewisser Steigung oder unebenes Gelände ohne fremde Hilfe zu meistern. Wenn die Umgebung (drinnen oder draussen) nicht rollstuhlgerecht und keine rollstuhlgängige Infrastruktur vorhanden ist, muss sie die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen. Dies dürfte wiederkehrend auch im öffentlichen Nahverkehr oder auf Reisen, beispielsweise im Zug, der Fall sein. Auch wenn die Beschwerdeführerin "nur" eine inkomplette Paraplegie aufweist, unterscheidet sich ihre Situation hinsichtlich Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung somit nicht wesentlich von derjenigen eines Paraplegikers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Rollstuhl über ein Zusatzrad fürs Gelände und andere unebene Untergründe (sog. FreeWheel) verfügt. Auch wenn das Zusatzrad das Fortkommen der Beschwerdeführerin im Alltag in diversen Belangen zweifellos erleichtern mag, ist ihre Bewegungsfreiheit im
10 Urteil S 2020 131 Wesentlichen nichtsdestotrotz stets von einer behindertengerechten Infrastruktur abhängig, welche mit dem FreeWheel befahren werden kann. Eine solche scheint notorisch jedoch nicht regelmässig vorhanden zu sein. Zudem dürfte es der Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht möglich sein, verschiedene, alltägliche Hindernisse wie beispielsweise Treppenstufen zu überwinden. Angesichts dessen besteht trotz solcher technischer Unterstützung in einer relevanten Teilfunktion regelmässig ein erheblicher Unterstützungsbedarf, was zur Annahme der Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" genügt. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Juli 2018 (I 2018 7), der wiederum auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2012 (720 11 308 / 81) verweist. 4.5 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend eine relevante Hilfsbedürftigkeit für den Bereich der Fortbewegung in Anlehnung an die Rechtsprechung für Paraplegiker, welche auch bei guter Mobilität als hilfsbedürftig gelten, entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen. Von den im Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung erhobenen Erkenntnissen ist in diesem Zusammenhang daher abzuweichen. Eine Schlechterstellung von Versicherten mit inkompletter Paraplegie lässt sich diesbezüglich jedenfalls nicht rechtfertigen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin in zwei von sechs relevanten Lebensverrichtungen als hilflos betrachtet werden muss, sodass sie eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit beanspruchen kann. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet und die Angelegenheit ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Anspruch in masslicher und zeitlicher Hinsicht mit neuer Verfügung festsetzen kann. 5. 5.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten. 5.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht zudem eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zu. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Am 25. Januar 2021 reichte der
11 Urteil S 2020 131 Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'009.05 ein (vgl. act. 8). Dabei macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 10.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.– geltend. Vorliegend ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt und die für den vorliegenden Fall relevanten Akten waren überschaubar. Für das Verfassen der 9-seitigen Beschwerdeschrift rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von drei Stunden, für die 4-seitige Replik inkl. Studium der Vernehmlassung ein solcher von zwei Stunden, für Aktenstudium und Instruktion sind weitere drei Stunden hinzuzurechnen. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen erweist sich bei einem praxisgemässen Stundensatz von Fr. 250.– eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'300.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen. In diesem Umfang steht der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu.
12 Urteil S 2020 131 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Die Sache wird zur verfügungsweisen Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher und zeitlicher Hinsicht an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. August 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am