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S 2020 111

Zg Verwaltungsgericht · 2022-07-04 · Deutsch ZG

Invalidenversicherung (Hilfsmittel) — Beschwerde

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 111 A. Der 1999 geborene A.________ wurde am 24. Januar 2000 von seinen Eltern aufgrund einer verzögerten visuellen Entwicklung, eines allgemeinen Entwicklungsrückstands und einer organischen Auffälligkeit der Nieren bei der IV-Stelle des Kantons Zug zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1 S. 1–5). Die IV-Stelle hat in der Folge die Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie), 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und 467 (angeborene Enzymdefekte des intermediären Stoffwechsels, die in den ersten fünf Lebensjahren manifest werden) anerkannt. Deshalb sprach ihm die Verwaltung medizinische Massnahmen und Hilfsmittel zu. Ebenso erhält er eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (letztmals bestätigt mit Verfügung vom

25. Oktober 2017; IV-act. 322) und seit dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 8. August 2017; IV-act. 313). Im Weiteren erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für zahlreiche Gehhilfen (Mitteilungen vom 4. Januar 2010 [Laufhilfe Nurmi Neo Gr. 3 für zu Hause; IV-act. 139], vom

20. Dezember 2012 [Laufhilfe Flux Gr. 2 für zu Hause; IV-act. 201], vom 18. Juni 2014 [Laufhilfe Flux Gr. 3 für die Schule; IV-act. 230] sowie vom 24. August 2015 [Laufhilfe Flux Gr. 4 für zu Hause; IV-act. 272]). Gegen die verfügungsweise Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache für eine Laufhilfe Flux Gr. 4 für den Gebrauch in der Schule (IV- act. 358) liess A.________ Beschwerde führen, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2019 83 vom 20. April 2020 guthiess (IV-act. 383). Am 18. Februar 2020 ersuchte A.________ um Kostengutsprache für zwei Ossa- Fussorthesen (IV-act. 375). Nach medizinischen Abklärungen stellte die Verwaltung am

27. Mai 2020 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (IV-act. 386). Die dagegen erhobenen Einwände (IV-act. 393) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2020 ab (IV-act. 398). B. Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, die Verfügung vom 10. August 2020 sei aufzuheben und ihm sei Kostengutsprache für die beantragten Ossa-Orthesen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 11. September 2020 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).

E. 3 Urteil S 2020 111 E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 8 und 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am 10. August 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 10. September 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der ebenfalls vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom

10. August 2020 und ist den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers frühestens

E. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

E. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit

E. 3.3 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das

E. 4 Urteil S 2020 111 am 11. August 2020 zugegangen. Mit der am 10. September 2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG auch mit Blick auf Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG (Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem

15. August) ohne Weiteres gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 4.1 Ein Hilfsmittel muss nach Art. 21 Abs. 2 IVG für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (BGer 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand. 1. Januar 2022, Rz. 2011.1). Diese Voraussetzung verneint die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 398 S. 3 f.).

E. 4.1.1 Unter Fortbewegung ist die Bewegung innerhalb und ausserhalb der Wohnstätte sowie zusätzlich des Wohn- und des Arbeitsortes sowie allen weiteren Orten, welche im Rahmen des sozial Üblichen in der Freizeit gewöhnlich aufgesucht werden, zu verstehen (BGE 135 I 161). Unter dem Titel Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt sieht das Gesetz Leistungen vor, die unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben beansprucht werden können und die es der berechtigten Person gestatten, möglichst selbständig in Beziehung zu treten mit Geschäften, Ämtern, Freunden, usw., aber es ihnen auch erlaubt zu kommunizieren, Medien zu benutzen, und dergleichen. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, hier auch den Schwerstinvaliden ein Mindestmass an Selbstsorge und Kontaktnahme mit der Umwelt zu ermöglichen (BGE 98 V 48 E. 1). Bei der Selbstvorsorge geht es um die Autonomie der versicherten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen Angelegenheiten. Der Begriff ist

E. 4.1.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit jeher für die Fortbewegung auf Hilfsmittel angewiesen war. Nebst einem Rollstuhl kamen auch schon sehr früh Laufhilfen zum Einsatz (s. auch A. hiervor). Diese waren insbesondere deshalb unabdingbar, weil der Versicherte an einer erhöhten Thrombosegefahr leidet und sich damit selbständiger bewegen kann. Aber auch Nancy-Hilton-Fussorthesen wurden bereits früh benötigt, welche von der Invalidenversicherung jeweils übernommen wurden (vgl. etwa IV-act. 1 S. 58 f., 13, 91 und 92, 142 und 143, 159–161, 332 und 333). Der Posterior- Walker (Laufhilfen Nurmi und Flux) wurde stets mit den Fussorthesen eingesetzt. Dies ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus dem Bericht des behandelnden Neuropädiaters vom 26. Juli 2010, der unter den notwendigen Hilfsmitteln ebenso die knöchelhohen Orthesen bei ausgeprägter Knicksenkfussbildung auflistete (IV-act. 151 S. 1 in fine). Dasselbe wird im Bericht des heilpädagogischen Schul- und Beratungszentrums Sonnenberg vom 16. Januar 2018 bestätigt, in welchem die Physiotherapeutin ausführt, der Beschwerdeführer benötige den Posterior-Walker wie auch die Knöchelorthesen als Hilfsmittel, da er ohne diese nicht in der Lage sei, selber zu gehen (IV-act. 330). Untermauert wird das Ganze von den zahlreichen medizinischen Berichten, in denen festgehalten wird, dass ein Gehen ohne Laufhilfe nicht möglich sei, ansonsten er geführt und gestützt werden müsse (vgl. IV-act. 109 S. 4, 187 S. 1, 341 S. 3). Nichts anderes erhellt aus den jeweiligen Abklärungsberichten. Ein eigenständiges Gehen sei nicht möglich. Zu Hause könne er sich nur auf dem Boden bewegen, in der Schule mit dem Rollator (IV-act. 87 S. 4). Dies änderte sich fortan nicht wesentlich bzw. er war fähig, sich auch zu Hause mit dem Rollator allein zu bewegen, während im Freien eine Begleitung notwendig ist (vgl. IV-act. 130 S. 4, 229 S. 4). In ihrem Bericht über die Abklärung für eine Hilflosenentschädigung vom 30. August 2017 hielt die zuständige Abklärungsperson fest, im Alltag zeige sich die Muskelschwäche und Koordinationsstörungen. Der Versicherte sei nur mit Unterstützung im Rollstuhl oder mit speziellen Gehschienen und Gehwagen mobil. Im Haus könne er sich mit dem Gehwagen (inkl. Gurten und Orthesen) selbständig fortbewegen (IV-act. 314 S. 1 und 4).

E. 4.1.3 Die Verwaltung holte im Rahmen ihrer Abklärungen einen Bericht des Spitals D.________ vom 13. März 2020 ein. Darin erklärten die behandelnden Ärzte, die Ossa- Orthesen sollten die vorhandenen Nancy-Hilton-Orthesen ersetzen, da diese nicht günstig angepasst seien. Es erfolge eine laterale Unterstützung am valgisierenden Calcaneus, was zu einem Abknicken des Fusses führe mit einer entsprechenden medialen Aufrichtung, sodass dies eine gegenläufige Bewegung vom Fuss erfordere, was sicherlich zu Druckproblemen führe. Die Ossa-Orthesen dienten der besseren Fussführung und der Korrektur der Fussposition, um ein flüssigeres, besseres Gangbild zu erzielen. Der Patient könne sich auch ohne Ossa-Orthesen im Fersenballengang fortbewegen, allerdings ataktisch mit durchgestreckten Hüften und Knien sowie Hackenfüssigkeit mit weniger Druck auf dem Vorfuss (IV-act. 381 S. 1). Im Zusatzfragebogen kreuzten die Ärzte an, beim Versicherten bestehe auch ohne Orthese eine Gehfähigkeit. Im Übrigen verwiesen sie auf den vorgenannten Bericht (IV-act. 384 S. 1). Auf Nachfrage hin legten die behandelnden Ärzte sodann nochmals dar, dass die Ossa-Orthesen im Vergleich zur Nancy-Hilton-Orthese den Fuss besser korrigieren, da damit eine bessere Varisierung des Rückfusses erreicht werde. Auch könne mit der Ossa-Orthese eine bessere Stabilität erreicht werden. Bei der Ossa-Orthese handle es sich um ein Hilfsmittel, das die Gehfähigkeit des Patienten verbessere. Wenn die Orthese nicht eingesetzt werde, könne dies zu Schmerzen und Fortschreitung der Deformität führen, was eine operative Korrektur nach sich ziehen würde (IV-act. 394).

E. 4.1.4 Soweit sich die IV-Stelle unter Berufung auf die Berichte des Spitals D.________ auf den Standpunkt stellt, der Versicherte könne sich auch ohne Ossa-Orthesen fortbewegen, weshalb damit keine Gehfähigkeit erreicht werde, geht sie fehl. Dieser sehr isolierten Betrachtung kann nicht gefolgt werden. Den Akten ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Gebrauch des Posterior-Walkers stets auch Orthesen, namentlich die Nancy-Hilton-Orthesen, getragen hat, damit er in vernünftiger Weise gehen konnte. Nötig wurde dies aufgrund der hypoton-ataktischen cerebralparetischen Bewegungsstörung und dem Knicksenkfuss (vgl. etwa IV-act. 91 S. 3). Es mag wohl zutreffen, dass im Zusatzfragebogen angekreuzt wurde, beim Versicherten liege auch eine Gehfähigkeit ohne Orthese vor (IV-act. 384 S. 1). Wahrscheinlich könnte er auch ohne dieses Hilfsmittel einige Meter laufen. Indessen dürfte es sich dabei um eine wesentlich kleinere Gehstrecke handeln, als wenn er Orthesen trägt. Wie denn auch aus der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 erhellt, verbessert eine Ossa-Orthese die Gehfähigkeit, weil sie den Fuss besser korrigiert und eine höhere Stabilität gewährleistet (IV-act. 394). In der vorliegenden Situation kann es nicht angehen, die Ossa-Orthese als isoliertes

E. 4.2 Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Geeignetheit und der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) äusserte sich die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung nicht.

E. 4.2.1 Die Geeignetheit der Ossa-Orthesen kann nicht abgesprochen werden. Die behandelnden Ärzte des Spitals D.________ führten nachvollziehbar aus, weshalb der Beschwerdeführer darauf angewiesen ist. Insbesondere kann dadurch eine bessere Korrektur des Fusses und damit verbunden eine bessere Stabilität erreicht werden. Dies verhindert Schmerzen sowie eine mögliche operative Korrektur einer fortschreitenden Deformität.

E. 4.2.2 Auch die Angemessenheit in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht ist zu bejahen. Die Eingliederungswirksamkeit ist dahingehend gegeben, dass der Beschwerdeführer damit befähigt wird, längere Gehstrecken zurückzulegen, da Druckschmerzen verhindert werden. Es ist dabei auch von einer längeren Dauer des Erfolgs auszugehen, als wenn der Versicherte dieses Hilfsmittel nicht hätte. In finanzieller Hinsicht sind die Ossa-Orthesen gar günstiger als die bisher übernommenen Nancy- Hilton-Orthesen (vgl. IV-act. 318 und 375). Im Übrigen legten auch die Ärzte schlüssig dar, dass die Versorgung mit Ossa-Orthesen nachhaltiger ist (IV-act. 384 S. 5). Damit ist die im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI konkretisierte finanzielle Angemessenheit zufolge der einfachen und zweckmässigen Ausführung gegeben. Und letztendlich ist die Massnahme dem Versicherten auch zumutbar.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Kostengutsprache für Ossa-Orthesen erfüllt sind. Das Hilfsmittel ist sowohl notwendig wie auch geeignet und angemessen. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. 5. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 500.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– vollumfänglich zurückzuerstatten. Ferner ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

E. 5 Urteil S 2020 111 diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Ziffer 2 des Anhanges zur HVI regelt die Kategorie der Orthesen. Gemäss Ziff. 2.01 HVI-Anhang werden Beinorthesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Technik (SVOT) vergütet. Ziffer 2.01 Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet, weshalb ein Anspruch – vorbehältlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich besteht (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI).

E. 6 Urteil S 2020 111 Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 143 V 190 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 7.3.2). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 21 Abs. 2 IVG Anspruch auf zwei Ossa-Orthesen hat. Einigkeit herrscht demgegenüber dahingehend, dass aufgrund der Vollendung des 20. Altersjahrs kein Anspruch auf medizinische Massnahmen mehr besteht und folglich eine Leistungsprüfung gestützt auf Art. 12 und 13 IVG ausser Betracht fällt.

E. 7 Urteil S 2020 111 weiter als die Umschreibung der Hilflosigkeit im Rahmen der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG. Gemeint sind die Möglichkeit, das Leben praktisch zu meistern, so selber wohnen zu können usw. Auch eine sportliche Betätigung gehört zur Selbstsorge, ebenfalls Arztbesuche (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1–27bis IVG], 2014, Art. 21–21quater Rz. 230).

E. 8 Urteil S 2020 111

E. 9 Urteil S 2020 111 Hilfsmittel zu betrachten, sondern es ist in Zusammenschau mit dem Posterior-Walker zu beurteilen, ob einer der gesetzlichen Zwecke nach Art. 21 Abs. 2 IVG erfüllt wird. Wie oben dargelegt, gehört zur Fortbewegung nicht nur die Wohnstätte. Auch alle weiteren Orte, welche im Rahmen des sozial Üblichen in der Freizeit gewöhnlich aufgesucht werden, sind darunter zu zählen. Angesichts der gesundheitlichen Schäden versteht sich von selbst, dass es dem Beschwerdeführer nur bei Gebrauch des Posterior-Walkers und der Orthesen möglich ist, sich über längere Distanzen selber zu bewegen. Denn die Ärzte führten auch aus, dass wenn die Orthesen nicht eingesetzt würden, sich dieser Umstand in Schmerzen und einer Fortschreitung der Deformität äussern werde (IV-act. 394). Mit anderen Worten kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, ohne Orthesen sich über längere Zeit fortzubewegen. Die Ossa-Orthesen dienen damit zweifelsohne in wesentlichem Ausmass dem Zweck der Fortbewegung und der Gehfähigkeit. Die Notwendigkeit kann demzufolge bejaht werden.

E. 10 Urteil S 2020 111

E. 11 Urteil S 2020 111 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. August 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für Ossa-Orthesen zu erteilen.
  2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 4. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 4. Juli 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Eltern und Beistände B.________, diese vertreten durch C.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilfsmittel) S 2020 111

2 Urteil S 2020 111 A. Der 1999 geborene A.________ wurde am 24. Januar 2000 von seinen Eltern aufgrund einer verzögerten visuellen Entwicklung, eines allgemeinen Entwicklungsrückstands und einer organischen Auffälligkeit der Nieren bei der IV-Stelle des Kantons Zug zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1 S. 1–5). Die IV-Stelle hat in der Folge die Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie), 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und 467 (angeborene Enzymdefekte des intermediären Stoffwechsels, die in den ersten fünf Lebensjahren manifest werden) anerkannt. Deshalb sprach ihm die Verwaltung medizinische Massnahmen und Hilfsmittel zu. Ebenso erhält er eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (letztmals bestätigt mit Verfügung vom

25. Oktober 2017; IV-act. 322) und seit dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 8. August 2017; IV-act. 313). Im Weiteren erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für zahlreiche Gehhilfen (Mitteilungen vom 4. Januar 2010 [Laufhilfe Nurmi Neo Gr. 3 für zu Hause; IV-act. 139], vom

20. Dezember 2012 [Laufhilfe Flux Gr. 2 für zu Hause; IV-act. 201], vom 18. Juni 2014 [Laufhilfe Flux Gr. 3 für die Schule; IV-act. 230] sowie vom 24. August 2015 [Laufhilfe Flux Gr. 4 für zu Hause; IV-act. 272]). Gegen die verfügungsweise Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache für eine Laufhilfe Flux Gr. 4 für den Gebrauch in der Schule (IV- act. 358) liess A.________ Beschwerde führen, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2019 83 vom 20. April 2020 guthiess (IV-act. 383). Am 18. Februar 2020 ersuchte A.________ um Kostengutsprache für zwei Ossa- Fussorthesen (IV-act. 375). Nach medizinischen Abklärungen stellte die Verwaltung am

27. Mai 2020 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (IV-act. 386). Die dagegen erhobenen Einwände (IV-act. 393) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2020 ab (IV-act. 398). B. Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, die Verfügung vom 10. August 2020 sei aufzuheben und ihm sei Kostengutsprache für die beantragten Ossa-Orthesen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 11. September 2020 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).

3 Urteil S 2020 111 E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 8 und 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am 10. August 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 10. September 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der ebenfalls vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom

10. August 2020 und ist den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers frühestens

4 Urteil S 2020 111 am 11. August 2020 zugegangen. Mit der am 10. September 2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG auch mit Blick auf Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG (Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem

15. August) ohne Weiteres gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit

5 Urteil S 2020 111 diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Ziffer 2 des Anhanges zur HVI regelt die Kategorie der Orthesen. Gemäss Ziff. 2.01 HVI-Anhang werden Beinorthesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Technik (SVOT) vergütet. Ziffer 2.01 Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet, weshalb ein Anspruch – vorbehältlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich besteht (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI). 3.3 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das

6 Urteil S 2020 111 Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 143 V 190 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 7.3.2). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 21 Abs. 2 IVG Anspruch auf zwei Ossa-Orthesen hat. Einigkeit herrscht demgegenüber dahingehend, dass aufgrund der Vollendung des 20. Altersjahrs kein Anspruch auf medizinische Massnahmen mehr besteht und folglich eine Leistungsprüfung gestützt auf Art. 12 und 13 IVG ausser Betracht fällt. 4.1 Ein Hilfsmittel muss nach Art. 21 Abs. 2 IVG für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (BGer 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand. 1. Januar 2022, Rz. 2011.1). Diese Voraussetzung verneint die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 398 S. 3 f.). 4.1.1 Unter Fortbewegung ist die Bewegung innerhalb und ausserhalb der Wohnstätte sowie zusätzlich des Wohn- und des Arbeitsortes sowie allen weiteren Orten, welche im Rahmen des sozial Üblichen in der Freizeit gewöhnlich aufgesucht werden, zu verstehen (BGE 135 I 161). Unter dem Titel Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt sieht das Gesetz Leistungen vor, die unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben beansprucht werden können und die es der berechtigten Person gestatten, möglichst selbständig in Beziehung zu treten mit Geschäften, Ämtern, Freunden, usw., aber es ihnen auch erlaubt zu kommunizieren, Medien zu benutzen, und dergleichen. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, hier auch den Schwerstinvaliden ein Mindestmass an Selbstsorge und Kontaktnahme mit der Umwelt zu ermöglichen (BGE 98 V 48 E. 1). Bei der Selbstvorsorge geht es um die Autonomie der versicherten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen Angelegenheiten. Der Begriff ist

7 Urteil S 2020 111 weiter als die Umschreibung der Hilflosigkeit im Rahmen der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG. Gemeint sind die Möglichkeit, das Leben praktisch zu meistern, so selber wohnen zu können usw. Auch eine sportliche Betätigung gehört zur Selbstsorge, ebenfalls Arztbesuche (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1–27bis IVG], 2014, Art. 21–21quater Rz. 230). 4.1.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit jeher für die Fortbewegung auf Hilfsmittel angewiesen war. Nebst einem Rollstuhl kamen auch schon sehr früh Laufhilfen zum Einsatz (s. auch A. hiervor). Diese waren insbesondere deshalb unabdingbar, weil der Versicherte an einer erhöhten Thrombosegefahr leidet und sich damit selbständiger bewegen kann. Aber auch Nancy-Hilton-Fussorthesen wurden bereits früh benötigt, welche von der Invalidenversicherung jeweils übernommen wurden (vgl. etwa IV-act. 1 S. 58 f., 13, 91 und 92, 142 und 143, 159–161, 332 und 333). Der Posterior- Walker (Laufhilfen Nurmi und Flux) wurde stets mit den Fussorthesen eingesetzt. Dies ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus dem Bericht des behandelnden Neuropädiaters vom 26. Juli 2010, der unter den notwendigen Hilfsmitteln ebenso die knöchelhohen Orthesen bei ausgeprägter Knicksenkfussbildung auflistete (IV-act. 151 S. 1 in fine). Dasselbe wird im Bericht des heilpädagogischen Schul- und Beratungszentrums Sonnenberg vom 16. Januar 2018 bestätigt, in welchem die Physiotherapeutin ausführt, der Beschwerdeführer benötige den Posterior-Walker wie auch die Knöchelorthesen als Hilfsmittel, da er ohne diese nicht in der Lage sei, selber zu gehen (IV-act. 330). Untermauert wird das Ganze von den zahlreichen medizinischen Berichten, in denen festgehalten wird, dass ein Gehen ohne Laufhilfe nicht möglich sei, ansonsten er geführt und gestützt werden müsse (vgl. IV-act. 109 S. 4, 187 S. 1, 341 S. 3). Nichts anderes erhellt aus den jeweiligen Abklärungsberichten. Ein eigenständiges Gehen sei nicht möglich. Zu Hause könne er sich nur auf dem Boden bewegen, in der Schule mit dem Rollator (IV-act. 87 S. 4). Dies änderte sich fortan nicht wesentlich bzw. er war fähig, sich auch zu Hause mit dem Rollator allein zu bewegen, während im Freien eine Begleitung notwendig ist (vgl. IV-act. 130 S. 4, 229 S. 4). In ihrem Bericht über die Abklärung für eine Hilflosenentschädigung vom 30. August 2017 hielt die zuständige Abklärungsperson fest, im Alltag zeige sich die Muskelschwäche und Koordinationsstörungen. Der Versicherte sei nur mit Unterstützung im Rollstuhl oder mit speziellen Gehschienen und Gehwagen mobil. Im Haus könne er sich mit dem Gehwagen (inkl. Gurten und Orthesen) selbständig fortbewegen (IV-act. 314 S. 1 und 4).

8 Urteil S 2020 111 4.1.3 Die Verwaltung holte im Rahmen ihrer Abklärungen einen Bericht des Spitals D.________ vom 13. März 2020 ein. Darin erklärten die behandelnden Ärzte, die Ossa- Orthesen sollten die vorhandenen Nancy-Hilton-Orthesen ersetzen, da diese nicht günstig angepasst seien. Es erfolge eine laterale Unterstützung am valgisierenden Calcaneus, was zu einem Abknicken des Fusses führe mit einer entsprechenden medialen Aufrichtung, sodass dies eine gegenläufige Bewegung vom Fuss erfordere, was sicherlich zu Druckproblemen führe. Die Ossa-Orthesen dienten der besseren Fussführung und der Korrektur der Fussposition, um ein flüssigeres, besseres Gangbild zu erzielen. Der Patient könne sich auch ohne Ossa-Orthesen im Fersenballengang fortbewegen, allerdings ataktisch mit durchgestreckten Hüften und Knien sowie Hackenfüssigkeit mit weniger Druck auf dem Vorfuss (IV-act. 381 S. 1). Im Zusatzfragebogen kreuzten die Ärzte an, beim Versicherten bestehe auch ohne Orthese eine Gehfähigkeit. Im Übrigen verwiesen sie auf den vorgenannten Bericht (IV-act. 384 S. 1). Auf Nachfrage hin legten die behandelnden Ärzte sodann nochmals dar, dass die Ossa-Orthesen im Vergleich zur Nancy-Hilton-Orthese den Fuss besser korrigieren, da damit eine bessere Varisierung des Rückfusses erreicht werde. Auch könne mit der Ossa-Orthese eine bessere Stabilität erreicht werden. Bei der Ossa-Orthese handle es sich um ein Hilfsmittel, das die Gehfähigkeit des Patienten verbessere. Wenn die Orthese nicht eingesetzt werde, könne dies zu Schmerzen und Fortschreitung der Deformität führen, was eine operative Korrektur nach sich ziehen würde (IV-act. 394). 4.1.4 Soweit sich die IV-Stelle unter Berufung auf die Berichte des Spitals D.________ auf den Standpunkt stellt, der Versicherte könne sich auch ohne Ossa-Orthesen fortbewegen, weshalb damit keine Gehfähigkeit erreicht werde, geht sie fehl. Dieser sehr isolierten Betrachtung kann nicht gefolgt werden. Den Akten ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Gebrauch des Posterior-Walkers stets auch Orthesen, namentlich die Nancy-Hilton-Orthesen, getragen hat, damit er in vernünftiger Weise gehen konnte. Nötig wurde dies aufgrund der hypoton-ataktischen cerebralparetischen Bewegungsstörung und dem Knicksenkfuss (vgl. etwa IV-act. 91 S. 3). Es mag wohl zutreffen, dass im Zusatzfragebogen angekreuzt wurde, beim Versicherten liege auch eine Gehfähigkeit ohne Orthese vor (IV-act. 384 S. 1). Wahrscheinlich könnte er auch ohne dieses Hilfsmittel einige Meter laufen. Indessen dürfte es sich dabei um eine wesentlich kleinere Gehstrecke handeln, als wenn er Orthesen trägt. Wie denn auch aus der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 erhellt, verbessert eine Ossa-Orthese die Gehfähigkeit, weil sie den Fuss besser korrigiert und eine höhere Stabilität gewährleistet (IV-act. 394). In der vorliegenden Situation kann es nicht angehen, die Ossa-Orthese als isoliertes

9 Urteil S 2020 111 Hilfsmittel zu betrachten, sondern es ist in Zusammenschau mit dem Posterior-Walker zu beurteilen, ob einer der gesetzlichen Zwecke nach Art. 21 Abs. 2 IVG erfüllt wird. Wie oben dargelegt, gehört zur Fortbewegung nicht nur die Wohnstätte. Auch alle weiteren Orte, welche im Rahmen des sozial Üblichen in der Freizeit gewöhnlich aufgesucht werden, sind darunter zu zählen. Angesichts der gesundheitlichen Schäden versteht sich von selbst, dass es dem Beschwerdeführer nur bei Gebrauch des Posterior-Walkers und der Orthesen möglich ist, sich über längere Distanzen selber zu bewegen. Denn die Ärzte führten auch aus, dass wenn die Orthesen nicht eingesetzt würden, sich dieser Umstand in Schmerzen und einer Fortschreitung der Deformität äussern werde (IV-act. 394). Mit anderen Worten kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, ohne Orthesen sich über längere Zeit fortzubewegen. Die Ossa-Orthesen dienen damit zweifelsohne in wesentlichem Ausmass dem Zweck der Fortbewegung und der Gehfähigkeit. Die Notwendigkeit kann demzufolge bejaht werden. 4.2 Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Geeignetheit und der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) äusserte sich die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung nicht. 4.2.1 Die Geeignetheit der Ossa-Orthesen kann nicht abgesprochen werden. Die behandelnden Ärzte des Spitals D.________ führten nachvollziehbar aus, weshalb der Beschwerdeführer darauf angewiesen ist. Insbesondere kann dadurch eine bessere Korrektur des Fusses und damit verbunden eine bessere Stabilität erreicht werden. Dies verhindert Schmerzen sowie eine mögliche operative Korrektur einer fortschreitenden Deformität. 4.2.2 Auch die Angemessenheit in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht ist zu bejahen. Die Eingliederungswirksamkeit ist dahingehend gegeben, dass der Beschwerdeführer damit befähigt wird, längere Gehstrecken zurückzulegen, da Druckschmerzen verhindert werden. Es ist dabei auch von einer längeren Dauer des Erfolgs auszugehen, als wenn der Versicherte dieses Hilfsmittel nicht hätte. In finanzieller Hinsicht sind die Ossa-Orthesen gar günstiger als die bisher übernommenen Nancy- Hilton-Orthesen (vgl. IV-act. 318 und 375). Im Übrigen legten auch die Ärzte schlüssig dar, dass die Versorgung mit Ossa-Orthesen nachhaltiger ist (IV-act. 384 S. 5). Damit ist die im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI konkretisierte finanzielle Angemessenheit zufolge der einfachen und zweckmässigen Ausführung gegeben. Und letztendlich ist die Massnahme dem Versicherten auch zumutbar.

10 Urteil S 2020 111 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Kostengutsprache für Ossa-Orthesen erfüllt sind. Das Hilfsmittel ist sowohl notwendig wie auch geeignet und angemessen. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. 5. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 500.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– vollumfänglich zurückzuerstatten. Ferner ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

11 Urteil S 2020 111 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. August 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für Ossa-Orthesen zu erteilen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 4. Juli 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am