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S 2020 104

Zg Verwaltungsgericht · 2020-06-30 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) — Beschwerde

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 104 A. Am 9. Januar 2018 wurde über die C.________ AG, die ihren Sitz in D.________ hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. August 2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AK-act. 1). Am 8. April 2019 erliess die Ausgleichskasse gegenüber dem Verwaltungsrat der C.________ AG A.________ eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 50'058.30 (AK-act. 214). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 215) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 insofern teilweise gut, als die Schadenersatzforderung auf Fr. 44'964.90 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AK- act. 224). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. September 2020 liess A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2020 und der Schadenersatzverfügung vom 8. April 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens. Zur Begründung stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die Abrechnungsverfügungen der Ausgleichskasse nie erhalten und daher auch nicht rechtzeitig reagieren können. Zudem habe er einen Buchhalter gehabt, welcher sich um die finanziellen Angelegenheiten hätte kümmern sollen. Für ihn sei schlicht nicht erklärbar, wie es zu den nun geltend gemachten Ausstände habe kommen können. Des Weiteren könne er die Lohndeklarationen der Jahre 2016 und 2017 nicht nachvollziehen. Im Übrigen habe er weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt. C. Mit Verfügung vom 16. September 2020 wies der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens ab. D. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2020 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Verwaltungsrat der C.________ AG hätten dem Beschwerdeführer grundsätzlich unübertragbare und unentziehbare Aufgaben oblegen, wozu auch das Beitragswesen gehöre. Durch die Delegation von einzelnen Aufgaben, welche an sich möglich sei, könne sich das formelle Organ jedoch nicht seiner Verantwortung entledigen. Der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat sei folglich für die korrekte Abrechnung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen und könne sich

E. 3 Urteil S 2020 104 somit nicht damit exkulpieren, dass er einen Buchhalter gehabt habe, welcher sich um die finanziellen Angelegenheiten hätte kümmern sollen. Des Weiteren sei auch der Einwand, er habe die Abrechnungsverfügungen nie erhalten und entsprechend auch nicht rechtzeitig reagieren können, unbehelflich. Als verantwortliches Organ habe der Beschwerdeführer wissen müssen, dass die Beitragsforderungen zeitgleich mit den Lohnzahlungen entstünden. An anderer Stelle wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Lohnbescheinigungen grundsätzlich den Beweis erbringen würden, dass die darin deklarierten Löhne tatsächlich realisiert worden seien. Dies gelte umso mehr, wenn die Richtigkeit der Lohnbescheinigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers unterschriftlich bestätigt worden sei. Es habe aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestanden, an den eingereichten Lohndeklarationen zu zweifeln. E. Die mit Schreiben vom 23. November 2020 angesetzte Replikfrist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte Dezember 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

30. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 1. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 4 Urteil S 2020 104 2. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das gleiche Prozedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG) resp. unter Vorbehalt der entsprechenden Kassenzugehörigkeit nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG; BGS 844.4; § 20 EG FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für FAK-Beiträge das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Die C.________ AG hatte ihren Sitz in D.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 30. Juni 2020. Folglich erweist sich die am 1. September 2020 verfasste und gleichentags der Post übergebene Beschwerde unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 5 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2).

E. 5.1 Unbestrittenermassen ist die vom 8. April 2019 datierende Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse innert der Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG erfolgt, nachdem der Konkurs über die C.________ AG am 9. Januar 2018 eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven am 2. August 2018 eingestellt wurde (vgl. AK-act. 1).

E. 5.2 Erstellt ist auch, dass der Beschwerdeführer ab 27. April 2015 bis zur Auflösung der AG als Verwaltungsrat der C.________ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. AK-act. 1). Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede.

E. 6 Urteil S 2020 104 An dieser Stelle sei erwähnt, dass es sich bei den ausstehenden Beiträgen um Schulden der Gesellschaft als Arbeitgeberin handelt. Der Beschwerdeführer haftet als verantwortliches Organ anstelle der beitragspflichtigen C.________ AG persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesellschaft bei seinem Antritt des Mandats als Organ bereits zahlungsunfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, N 275). So verhält es sich indessen vorliegend nicht. Dergleichen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.

E. 6.1 Ein Schaden im Sinn von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Der Schaden, den die Ausgleichskasse geltend zu machen berechtigt ist, umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 6 E. 2b), die bundesrechtlichen Beiträge nach FamZG ab 2009 sowie altrechtlich – und bei Vorliegen einer diesbezüglich ausreichenden kantonalen gesetzlichen Grundlage – die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (vgl. BGer 9C_704/2007 vom 17. März 2008 E. 6 bis E. 6.6), zudem die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahn- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3bb). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E. 2.6; 129 V 193 E. 2.2; 123 V 12 E. 5b).

E. 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Rahmen ihrer Schadenersatzforderung auf die Lohndeklaration vom 29. März 2017 (Lohnbescheinigung 2016 [AK-act. 116]) und diejenige vom 15. Februar 2018 (Lohnbescheinigung 2017 [AK-act. 198]). Daraus geht hervor, dass die C.________ AG in der Abrechnungsperiode von Januar bis Dezember 2016 eine Lohnsumme von Fr. 515'322.45 und von Januar bis Dezember 2017 eine solche von Fr. 338'183.– ausbezahlt hat. Im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom

25. April 2018 wurde ausserdem ein im Jahr 2017 nicht bescheinigter Lohn von Fr. 213.– aufgeführt (vgl. AK-act. 208). Daraus ergibt sich die von der Beschwerdegegnerin in der Schadenersatzverfügung für das Jahr 2017 aufgeführte Lohnsumme von Fr. 338'396.–. Sodann ist unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) – wonach die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen sind – festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer nur – aber immerhin – die Abrechnung bzw. die Begleichung der Beiträge für die bis Ende November 2017 ausgerichteten Löhne hätte veranlassen können. Nachdem am 9. Januar 2018 über die C.________ AG der Konkurs eröffnet worden ist, kann der Beschwerdeführer somit für die Beiträge des Monats Dezember 2017, welche erst per 10. Januar 2018 fällig geworden sind, nicht mehr haftbar gemacht werden, was auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend anerkannt und die massgebende Lohnsumme für das Jahr 2017 entsprechend auf Fr. 320'864.– reduziert hat (vgl. AK-act. 224 E. 4.3).

E. 6.2.2 Die Lohnmeldungen eines Arbeitgebers werden in Erfüllung seiner gesetzlichen Abrechnungspflicht nach AHVG und AHVV erstellt und beruhen auf Aufzeichnungen, die der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach Art. 957 ff. OR entspringen. Folglich erbringen sie grundsätzlich den Beweis für die erfolgten Lohnzahlungen. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Lohndeklaration durch einen offiziellen Vertreter der Gesellschaft unterschriftlich genehmigt wurde. Dabei kann es sich auch lediglich um einen Buchhaltungsmitarbeiter oder um den Treuhänder handeln. Eine im Handelsregister ausgewiesene Zeichnungsberechtigung ist mithin nicht vorausgesetzt (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 446). Zwar steht dem Arbeitgeber der Nachweis offen, dass effektiv tiefere Löhne zur Auszahlung gelangten. Allerdings ist dies nicht leichthin anzunehmen (EVG H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4.4). Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass auch den Kontrollergebnissen der Revisionsstelle der Ausgleichskassen in der Regel ein höherer Beweiswert zukommt, und dass deren Bestreitung nicht gehört werden kann, wenn sie nicht ausreichend substantiiert wurde.

E. 6.2.3 Stellt sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt, er könne die Lohndeklarationen der Jahre 2016 und 2017 nicht nachvollziehen, kann ihm unter Berücksichtigung des soeben Dargelegten nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung 2016 selber unterzeichnet, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Als Kontaktperson über die in AHVeasy erfasste Lohnsumme für das Jahr 2017 wurde ebenfalls der Beschwerdeführer angegeben. Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich und ein solcher wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die Zahlen in der Lohndeklaration 2016 und 2017 nicht der Wahrheit entsprechen sollen. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Ausgleichskasse bereits mit Schreiben vom

E. 6.3 Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch von Fr. 44'964.90 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. AK-act. 224 E. 4.3): 2016 2017 Total AHV/IV/EO Beiträge Fr. 52'820.55 Fr. 32'888.56 Fr. 85'709.11 Arbeitslosenversicherung Fr. 11'337.10 Fr. 7'059.01 Fr. 18'396.11 Verwaltungskosten Fr. 2'641.05 Fr. 1'644.43 Fr. 4'285.48 Betreibungskosten Fr. 1'243.– Fr. 964.35 Fr. 2'207.35 Mahngebühren Fr. 840.– Fr. 460.– Fr. 1'300.– Verzugszinsen Fr. 1'560.90 Fr. 888.35 Fr. 2'449.25 übrige Kosten Fr. 0.– Fr. 125.– Fr. 125.– Zwischentotal Fr. 70'442.60 Fr. 44'029.70 Fr. 114'472.30 abzüglich Zahlungen/Gutschriften Fr. -62'822.60 Fr. -6'684.80 Fr. -69'507.40

9 Urteil S 2020 104 Schadenersatzforderung Fr. 7'620.– Fr. 37'344.90 Fr. 44'964.90 Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bzw. einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen. Der Schaden in der Höhe von Fr. 44'964.90 ist demnach ausgewiesen. 7.

E. 7 Urteil S 2020 104

E. 7.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

E. 7.2 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 6.2.1 vorstehend), richtete die C.________ AG in der massgebenden Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2017 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 836'186.45 aus. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Gesellschaft gleichzeitig der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragszahlung nur unvollständig nachkam. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen Gesamtschaden von Fr. 44'964.90 verbuchen (vgl. E. 6.3 vorstehend). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die C.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. 8. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

E. 8 Urteil S 2020 104

E. 8.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung

10 Urteil S 2020 104 nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom

5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Reichmuth, a.a.O., N 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe.

E. 8.2 Vorab ist grundsätzlich festzustellen, dass die Gründe, die für die Nichtbezahlung der Beiträge ausschlaggebend waren, für die Klärung des Verschuldens eines verantwortlichen Gesellschaftsorgans nach Art. 52 AHVG völlig unbedeutend sind. Ebenso wenig relevant erscheint die Frage, wieso es schliesslich zum Konkurs der Gesellschaft kam, bzw. ob den Organen der Gesellschaft hierfür ein Vorwurf gemacht werden könnte. Die Frage schliesslich, ob die Illiquidität sich schon länger abgezeichnet hatte oder aber ob sich dies eher kurzfristig ergeben hat, ist höchstens im Zusammenhang mit der Frage des kurzfristigen Beitragsausstands von Belang, ansonsten aber wenig erheblich. Zu betonen ist im Weiteren aber, dass ein Arbeitgeber, der sich in einem Liquiditätsengpass befindet, nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts prinzipiell ohnehin nur so viel massgebenden Lohn zur Auszahlung bringen darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5).

11 Urteil S 2020 104 Weiter ist zu beachten, dass formellen Organen einer AG gestützt auf Art. 716a Abs. 1 OR unübertragbare und unentziehbare Aufgaben wie die Überwachung des Geschäftsgangs im Sinne der Oberaufsicht und die Pflicht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung obliegen. Ist jemand formelles Organ, so hat dieser sich auch um die Einhaltung der Gesetze und Weisungen – darunter fallen auch die Bestimmungen von Art. 14 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV – zu kümmern und im Bedarfsfalle selbst einzugreifen. Dies gilt rechtsprechungsgemäss ganz besonders für Organe eher kleiner Gesellschaften mit einfacher und leicht überschaubarer Verwaltungsstruktur (EVG H 39/01 vom 24. Mai 2002 E. 4a und H 64/05 vom

E. 8.3 Wie bereits festgestellt wurde (vgl. E. 6.2.3 vorstehend), hat der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung 2016 selber unterzeichnet und am 29. März 2017 bei der Ausgleichskasse Zug eingereicht. Ebenfalls hat er am 15. Februar 2018 die Lohnsumme für das Jahr 2017 über AHVeasy erfasst und der Ausgleichskasse zukommen lassen. Folglich hätte der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der C.________ AG auch besorgt sein müssen, dass die entsprechenden Beiträge fristgerecht bezahlt werden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der C.________ AG in Bezug auf die Anzahl der Mitarbeiter um eine Gesellschaft von kleinerer Grösse mit einer einfachen Verwaltungsstruktur handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als damals alleiniger Verwaltungsrat der C.________ AG verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat, wozu auch die

E. 8.4 Erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe als unbeachtlich, so ist ihm gestützt auf die höchstrichterliche Praxis und im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzuhalten, dass er als Verwaltungsrat seine Pflichten verletzte, wenn er die ex lege anfallenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Ausgleichskasse abführen resp. für diese sicherstellen liess. Zu bedenken ist, dass bereits Passivität nach der ohnehin strengen höchstrichterlichen Praxis den Tatbestand der grobfahrlässigen Schädigung des Sozialversicherers gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Zusammenfassend ergibt sich demzufolge, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Missachtung der Abrechnungs- und Zahlungspflicht der Vorwurf der grobfahrlässigen Verletzung von Bestimmungen im Sinne von Art. 52 AHVG nicht erspart bleiben kann, weshalb er prinzipiell für den entstandenen Schaden miteinzustehen hat. Es ist ihm vorzuhalten, dass er nicht alles beachtete, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Sein Verschulden gilt somit als nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 9. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist auch der natürliche sowie adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Hinweise, die auf Gegenteiliges schliessen liessen, insbesondere solche, welche einen Unterbruch bewirken könnten, sind keine erkennbar. 10. Abschliessend ist noch einmal festzustellen, dass die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens des Beschwerdeführers sowie die Kausalität dessen für den entstandenen Schaden als erstellt gelten und dass beachtbare Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die ihn zu entlasten vermöchten, nicht ersichtlich sind. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften muss im Lichte der einschlägigen Praxis mindestens als grobfahrlässig beurteilt werden. Was den Schaden anbelangt, so ist für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2017 ein solcher von Fr. 44'964.90 zweifelsohne ausgewiesen. Hierfür ist der Beschwerdeführer haftbar. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 10 Januar 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass eine Korrektur der Schadenersatzforderung vorgenommen werden könne, wenn er belegen würde (mittels Lohnabrechnungen, Bankkontoauszügen, Bilanz und Erfolgsrechnung), dass effektiv tiefere Lohnzahlungen als deklariert erfolgt seien (vgl. AK-act. 216). Trotz in der Folge hierfür mehrfach gewährter Fristerstreckungen (vgl. AK-act. 217 ff.) reichte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Belege ein und merkte mit Schreiben vom

E. 12 Urteil S 2020 104 Abrechnung mit den Sozialversicherungen gehört. Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, er habe einen Buchhalter gehabt, der sich um die finanziellen Angelegenheiten hätte kümmern sollen, kann er nicht gehört werden. Auch wenn die Funktion im Bereich des Rechnungs- und Zahlungswesens an eine bestimmte Person delegiert worden ist, trägt der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat die letzte Verantwortung (vgl. E. 8.2 vorstehend). Wenn er die Kontrolle und Überwachung der Buchhaltungsführung vernachlässigte, so ist diese Unterlassung als pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten zu werten. Insofern kann sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, sein Buchhalter sei allein für die finanziellen Angelegenheiten zuständig gewesen, nicht entlasten. Ebenfalls fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Abrechnungsverfügungen der Ausgleichskasse nie erhalten und daher auch nicht rechtzeitig reagieren können. Wie die Ausgleichskasse in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, erfolgte sämtliche Korrespondenz mit der C.________ AG über die offizielle im Handelsregister eingetragene und vom Beschwerdeführer im Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht vom 21. August 2015 angegebene Adresse – C.________ AG, c/o E.________ GmbH, ________ – (vgl. AK-act. 7). Selbiges hat insbesondere auch in Bezug auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen der im vorliegenden Verfahren massgebenden Jahre 2016 und 2017 zu gelten. Mit der Zustellung dieser Veranlagungsverfügungen an die Gesellschaftsadresse der C.________ AG gelten diese auch dem Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und damit Verantwortlicher der Gesellschaft zugestellt und von diesem zur Kenntnis genommen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet und ist als blosse Schutzbehauptung zu sehen. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer als formelles Organ hätte wissen müssen, dass die Beitragsforderungen zeitgleich mit den Lohnzahlungen entstehen würden. Daraus folgt, dass er selbst dann für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge hätte besorgt sein müssen, wenn einzelne Abrechnungsverfügungen nicht bis zu ihm gelangt wären. Weitere Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe erübrigen sich. Vielmehr kann diesbezüglich als Ergänzung auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (vgl. AK-act. 224 E. 6), zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht weiter

E. 13 Urteil S 2020 104 auseinandergesetzt, sondern lediglich die bereits im Verwaltungsverfahren dargelegten und im Übrigen weitgehend unbegründet gebliebenen Einwände vorgebracht hat.

E. 14 Urteil S 2020 104

E. 15 Urteil S 2020 104 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 22. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 22. März 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2020 104

2 Urteil S 2020 104 A. Am 9. Januar 2018 wurde über die C.________ AG, die ihren Sitz in D.________ hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. August 2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AK-act. 1). Am 8. April 2019 erliess die Ausgleichskasse gegenüber dem Verwaltungsrat der C.________ AG A.________ eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 50'058.30 (AK-act. 214). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 215) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 insofern teilweise gut, als die Schadenersatzforderung auf Fr. 44'964.90 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AK- act. 224). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. September 2020 liess A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2020 und der Schadenersatzverfügung vom 8. April 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens. Zur Begründung stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die Abrechnungsverfügungen der Ausgleichskasse nie erhalten und daher auch nicht rechtzeitig reagieren können. Zudem habe er einen Buchhalter gehabt, welcher sich um die finanziellen Angelegenheiten hätte kümmern sollen. Für ihn sei schlicht nicht erklärbar, wie es zu den nun geltend gemachten Ausstände habe kommen können. Des Weiteren könne er die Lohndeklarationen der Jahre 2016 und 2017 nicht nachvollziehen. Im Übrigen habe er weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt. C. Mit Verfügung vom 16. September 2020 wies der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens ab. D. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2020 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Verwaltungsrat der C.________ AG hätten dem Beschwerdeführer grundsätzlich unübertragbare und unentziehbare Aufgaben oblegen, wozu auch das Beitragswesen gehöre. Durch die Delegation von einzelnen Aufgaben, welche an sich möglich sei, könne sich das formelle Organ jedoch nicht seiner Verantwortung entledigen. Der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat sei folglich für die korrekte Abrechnung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen und könne sich

3 Urteil S 2020 104 somit nicht damit exkulpieren, dass er einen Buchhalter gehabt habe, welcher sich um die finanziellen Angelegenheiten hätte kümmern sollen. Des Weiteren sei auch der Einwand, er habe die Abrechnungsverfügungen nie erhalten und entsprechend auch nicht rechtzeitig reagieren können, unbehelflich. Als verantwortliches Organ habe der Beschwerdeführer wissen müssen, dass die Beitragsforderungen zeitgleich mit den Lohnzahlungen entstünden. An anderer Stelle wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Lohnbescheinigungen grundsätzlich den Beweis erbringen würden, dass die darin deklarierten Löhne tatsächlich realisiert worden seien. Dies gelte umso mehr, wenn die Richtigkeit der Lohnbescheinigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers unterschriftlich bestätigt worden sei. Es habe aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestanden, an den eingereichten Lohndeklarationen zu zweifeln. E. Die mit Schreiben vom 23. November 2020 angesetzte Replikfrist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte Dezember 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

30. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 1. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

4 Urteil S 2020 104 2. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das gleiche Prozedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG) resp. unter Vorbehalt der entsprechenden Kassenzugehörigkeit nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG; BGS 844.4; § 20 EG FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für FAK-Beiträge das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Die C.________ AG hatte ihren Sitz in D.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 30. Juni 2020. Folglich erweist sich die am 1. September 2020 verfasste und gleichentags der Post übergebene Beschwerde unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

5 Urteil S 2020 104 3. Der Beschwerdeführer verlangt, dass der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 sowie die Schadenersatzverfügung vom 8. April 2019 aufzuheben seien. Bei der Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweis). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demzufolge allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 119 V 347 E. 1b; BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Daher ist, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2019 beantragt wird, kein Anfechtungsgegenstand gegeben, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 4. Vorliegend ist Anfechtungs- und zugleich Streitgegenstand die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, welche die ehemalige C.________ AG nicht bezahlt hat. 5. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2). 5.1 Unbestrittenermassen ist die vom 8. April 2019 datierende Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse innert der Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG erfolgt, nachdem der Konkurs über die C.________ AG am 9. Januar 2018 eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven am 2. August 2018 eingestellt wurde (vgl. AK-act. 1). 5.2 Erstellt ist auch, dass der Beschwerdeführer ab 27. April 2015 bis zur Auflösung der AG als Verwaltungsrat der C.________ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. AK-act. 1). Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede.

6 Urteil S 2020 104 An dieser Stelle sei erwähnt, dass es sich bei den ausstehenden Beiträgen um Schulden der Gesellschaft als Arbeitgeberin handelt. Der Beschwerdeführer haftet als verantwortliches Organ anstelle der beitragspflichtigen C.________ AG persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesellschaft bei seinem Antritt des Mandats als Organ bereits zahlungsunfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, N 275). So verhält es sich indessen vorliegend nicht. Dergleichen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 6. 6.1 Ein Schaden im Sinn von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Der Schaden, den die Ausgleichskasse geltend zu machen berechtigt ist, umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 6 E. 2b), die bundesrechtlichen Beiträge nach FamZG ab 2009 sowie altrechtlich – und bei Vorliegen einer diesbezüglich ausreichenden kantonalen gesetzlichen Grundlage – die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (vgl. BGer 9C_704/2007 vom 17. März 2008 E. 6 bis E. 6.6), zudem die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahn- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3bb). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E. 2.6; 129 V 193 E. 2.2; 123 V 12 E. 5b). 6.2

7 Urteil S 2020 104 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Rahmen ihrer Schadenersatzforderung auf die Lohndeklaration vom 29. März 2017 (Lohnbescheinigung 2016 [AK-act. 116]) und diejenige vom 15. Februar 2018 (Lohnbescheinigung 2017 [AK-act. 198]). Daraus geht hervor, dass die C.________ AG in der Abrechnungsperiode von Januar bis Dezember 2016 eine Lohnsumme von Fr. 515'322.45 und von Januar bis Dezember 2017 eine solche von Fr. 338'183.– ausbezahlt hat. Im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom

25. April 2018 wurde ausserdem ein im Jahr 2017 nicht bescheinigter Lohn von Fr. 213.– aufgeführt (vgl. AK-act. 208). Daraus ergibt sich die von der Beschwerdegegnerin in der Schadenersatzverfügung für das Jahr 2017 aufgeführte Lohnsumme von Fr. 338'396.–. Sodann ist unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) – wonach die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen sind – festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer nur – aber immerhin – die Abrechnung bzw. die Begleichung der Beiträge für die bis Ende November 2017 ausgerichteten Löhne hätte veranlassen können. Nachdem am 9. Januar 2018 über die C.________ AG der Konkurs eröffnet worden ist, kann der Beschwerdeführer somit für die Beiträge des Monats Dezember 2017, welche erst per 10. Januar 2018 fällig geworden sind, nicht mehr haftbar gemacht werden, was auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend anerkannt und die massgebende Lohnsumme für das Jahr 2017 entsprechend auf Fr. 320'864.– reduziert hat (vgl. AK-act. 224 E. 4.3). 6.2.2 Die Lohnmeldungen eines Arbeitgebers werden in Erfüllung seiner gesetzlichen Abrechnungspflicht nach AHVG und AHVV erstellt und beruhen auf Aufzeichnungen, die der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach Art. 957 ff. OR entspringen. Folglich erbringen sie grundsätzlich den Beweis für die erfolgten Lohnzahlungen. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Lohndeklaration durch einen offiziellen Vertreter der Gesellschaft unterschriftlich genehmigt wurde. Dabei kann es sich auch lediglich um einen Buchhaltungsmitarbeiter oder um den Treuhänder handeln. Eine im Handelsregister ausgewiesene Zeichnungsberechtigung ist mithin nicht vorausgesetzt (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 446). Zwar steht dem Arbeitgeber der Nachweis offen, dass effektiv tiefere Löhne zur Auszahlung gelangten. Allerdings ist dies nicht leichthin anzunehmen (EVG H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4.4). Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass auch den Kontrollergebnissen der Revisionsstelle der Ausgleichskassen in der Regel ein höherer Beweiswert zukommt, und dass deren Bestreitung nicht gehört werden kann, wenn sie nicht ausreichend substantiiert wurde.

8 Urteil S 2020 104 6.2.3 Stellt sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt, er könne die Lohndeklarationen der Jahre 2016 und 2017 nicht nachvollziehen, kann ihm unter Berücksichtigung des soeben Dargelegten nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung 2016 selber unterzeichnet, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Als Kontaktperson über die in AHVeasy erfasste Lohnsumme für das Jahr 2017 wurde ebenfalls der Beschwerdeführer angegeben. Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich und ein solcher wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die Zahlen in der Lohndeklaration 2016 und 2017 nicht der Wahrheit entsprechen sollen. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Ausgleichskasse bereits mit Schreiben vom

10. Januar 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass eine Korrektur der Schadenersatzforderung vorgenommen werden könne, wenn er belegen würde (mittels Lohnabrechnungen, Bankkontoauszügen, Bilanz und Erfolgsrechnung), dass effektiv tiefere Lohnzahlungen als deklariert erfolgt seien (vgl. AK-act. 216). Trotz in der Folge hierfür mehrfach gewährter Fristerstreckungen (vgl. AK-act. 217 ff.) reichte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Belege ein und merkte mit Schreiben vom

12. Mai 2020 lediglich an, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden resp. greifbar seien (vgl. AK-act. 223). Mangels anderweitiger Belege besteht somit keine Veranlassung, an den durch den Beschwerdeführer selbst gemeldeten und der anlässlich der Arbeitgeberkontrolle festgestellten Lohnsummen zu zweifeln und davon abzuweichen. 6.3 Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch von Fr. 44'964.90 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. AK-act. 224 E. 4.3): 2016 2017 Total AHV/IV/EO Beiträge Fr. 52'820.55 Fr. 32'888.56 Fr. 85'709.11 Arbeitslosenversicherung Fr. 11'337.10 Fr. 7'059.01 Fr. 18'396.11 Verwaltungskosten Fr. 2'641.05 Fr. 1'644.43 Fr. 4'285.48 Betreibungskosten Fr. 1'243.– Fr. 964.35 Fr. 2'207.35 Mahngebühren Fr. 840.– Fr. 460.– Fr. 1'300.– Verzugszinsen Fr. 1'560.90 Fr. 888.35 Fr. 2'449.25 übrige Kosten Fr. 0.– Fr. 125.– Fr. 125.– Zwischentotal Fr. 70'442.60 Fr. 44'029.70 Fr. 114'472.30 abzüglich Zahlungen/Gutschriften Fr. -62'822.60 Fr. -6'684.80 Fr. -69'507.40

9 Urteil S 2020 104 Schadenersatzforderung Fr. 7'620.– Fr. 37'344.90 Fr. 44'964.90 Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bzw. einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen. Der Schaden in der Höhe von Fr. 44'964.90 ist demnach ausgewiesen. 7. 7.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 7.2 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 6.2.1 vorstehend), richtete die C.________ AG in der massgebenden Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2017 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 836'186.45 aus. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Gesellschaft gleichzeitig der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragszahlung nur unvollständig nachkam. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen Gesamtschaden von Fr. 44'964.90 verbuchen (vgl. E. 6.3 vorstehend). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die C.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. 8. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 8.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung

10 Urteil S 2020 104 nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom

5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Reichmuth, a.a.O., N 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. 8.2 Vorab ist grundsätzlich festzustellen, dass die Gründe, die für die Nichtbezahlung der Beiträge ausschlaggebend waren, für die Klärung des Verschuldens eines verantwortlichen Gesellschaftsorgans nach Art. 52 AHVG völlig unbedeutend sind. Ebenso wenig relevant erscheint die Frage, wieso es schliesslich zum Konkurs der Gesellschaft kam, bzw. ob den Organen der Gesellschaft hierfür ein Vorwurf gemacht werden könnte. Die Frage schliesslich, ob die Illiquidität sich schon länger abgezeichnet hatte oder aber ob sich dies eher kurzfristig ergeben hat, ist höchstens im Zusammenhang mit der Frage des kurzfristigen Beitragsausstands von Belang, ansonsten aber wenig erheblich. Zu betonen ist im Weiteren aber, dass ein Arbeitgeber, der sich in einem Liquiditätsengpass befindet, nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts prinzipiell ohnehin nur so viel massgebenden Lohn zur Auszahlung bringen darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5).

11 Urteil S 2020 104 Weiter ist zu beachten, dass formellen Organen einer AG gestützt auf Art. 716a Abs. 1 OR unübertragbare und unentziehbare Aufgaben wie die Überwachung des Geschäftsgangs im Sinne der Oberaufsicht und die Pflicht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung obliegen. Ist jemand formelles Organ, so hat dieser sich auch um die Einhaltung der Gesetze und Weisungen – darunter fallen auch die Bestimmungen von Art. 14 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV – zu kümmern und im Bedarfsfalle selbst einzugreifen. Dies gilt rechtsprechungsgemäss ganz besonders für Organe eher kleiner Gesellschaften mit einfacher und leicht überschaubarer Verwaltungsstruktur (EVG H 39/01 vom 24. Mai 2002 E. 4a und H 64/05 vom

12. September 2005 E. 5.1). Mit anderen Worten kann sich ein formelles Organ den im Gesetz, in Art. 716a Abs. 1 OR, ausdrücklich als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten Pflichten auch durch Delegation an eine andere Person nicht entziehen. Jedenfalls muss sich eine Ausgleichskasse gesellschaftsinterne Verantwortlichkeitsregelungen nicht entgegenhalten lassen und ein im Rahmen der Bestimmungen über die Solidarhaftung ins Recht gefasstes Organ ist hinsichtlich seiner Regressansprüche nach der nachgerade unverrückbaren Praxis im Bereich der Haftung nach Art. 52 AHVG auf den Zivilweg verwiesen. Macht ein Organ, insbesondere ein formelles Organ geltend, es sei gegen seinen Willen von der Geschäftsführung ausgeschlossen bzw. an der Pflichterfüllung im Sinne der obgenannten Bestimmungen gehindert worden, entbindet es dies nicht von seiner Verantwortlichkeit und Haftung. Die Rechtsprechung verlangt auch von den faktisch ausgeschlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen. Will ein Organ in einer solchen Situation der Gefahr einer Haftung entgehen, so muss es umgehend demissionieren (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 563 mit Hinweisen). 8.3 Wie bereits festgestellt wurde (vgl. E. 6.2.3 vorstehend), hat der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung 2016 selber unterzeichnet und am 29. März 2017 bei der Ausgleichskasse Zug eingereicht. Ebenfalls hat er am 15. Februar 2018 die Lohnsumme für das Jahr 2017 über AHVeasy erfasst und der Ausgleichskasse zukommen lassen. Folglich hätte der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der C.________ AG auch besorgt sein müssen, dass die entsprechenden Beiträge fristgerecht bezahlt werden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der C.________ AG in Bezug auf die Anzahl der Mitarbeiter um eine Gesellschaft von kleinerer Grösse mit einer einfachen Verwaltungsstruktur handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als damals alleiniger Verwaltungsrat der C.________ AG verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat, wozu auch die

12 Urteil S 2020 104 Abrechnung mit den Sozialversicherungen gehört. Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, er habe einen Buchhalter gehabt, der sich um die finanziellen Angelegenheiten hätte kümmern sollen, kann er nicht gehört werden. Auch wenn die Funktion im Bereich des Rechnungs- und Zahlungswesens an eine bestimmte Person delegiert worden ist, trägt der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat die letzte Verantwortung (vgl. E. 8.2 vorstehend). Wenn er die Kontrolle und Überwachung der Buchhaltungsführung vernachlässigte, so ist diese Unterlassung als pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten zu werten. Insofern kann sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, sein Buchhalter sei allein für die finanziellen Angelegenheiten zuständig gewesen, nicht entlasten. Ebenfalls fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Abrechnungsverfügungen der Ausgleichskasse nie erhalten und daher auch nicht rechtzeitig reagieren können. Wie die Ausgleichskasse in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, erfolgte sämtliche Korrespondenz mit der C.________ AG über die offizielle im Handelsregister eingetragene und vom Beschwerdeführer im Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht vom 21. August 2015 angegebene Adresse – C.________ AG, c/o E.________ GmbH, ________ – (vgl. AK-act. 7). Selbiges hat insbesondere auch in Bezug auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen der im vorliegenden Verfahren massgebenden Jahre 2016 und 2017 zu gelten. Mit der Zustellung dieser Veranlagungsverfügungen an die Gesellschaftsadresse der C.________ AG gelten diese auch dem Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und damit Verantwortlicher der Gesellschaft zugestellt und von diesem zur Kenntnis genommen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet und ist als blosse Schutzbehauptung zu sehen. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer als formelles Organ hätte wissen müssen, dass die Beitragsforderungen zeitgleich mit den Lohnzahlungen entstehen würden. Daraus folgt, dass er selbst dann für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge hätte besorgt sein müssen, wenn einzelne Abrechnungsverfügungen nicht bis zu ihm gelangt wären. Weitere Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe erübrigen sich. Vielmehr kann diesbezüglich als Ergänzung auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (vgl. AK-act. 224 E. 6), zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht weiter

13 Urteil S 2020 104 auseinandergesetzt, sondern lediglich die bereits im Verwaltungsverfahren dargelegten und im Übrigen weitgehend unbegründet gebliebenen Einwände vorgebracht hat. 8.4 Erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe als unbeachtlich, so ist ihm gestützt auf die höchstrichterliche Praxis und im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzuhalten, dass er als Verwaltungsrat seine Pflichten verletzte, wenn er die ex lege anfallenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Ausgleichskasse abführen resp. für diese sicherstellen liess. Zu bedenken ist, dass bereits Passivität nach der ohnehin strengen höchstrichterlichen Praxis den Tatbestand der grobfahrlässigen Schädigung des Sozialversicherers gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Zusammenfassend ergibt sich demzufolge, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Missachtung der Abrechnungs- und Zahlungspflicht der Vorwurf der grobfahrlässigen Verletzung von Bestimmungen im Sinne von Art. 52 AHVG nicht erspart bleiben kann, weshalb er prinzipiell für den entstandenen Schaden miteinzustehen hat. Es ist ihm vorzuhalten, dass er nicht alles beachtete, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Sein Verschulden gilt somit als nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 9. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist auch der natürliche sowie adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Hinweise, die auf Gegenteiliges schliessen liessen, insbesondere solche, welche einen Unterbruch bewirken könnten, sind keine erkennbar. 10. Abschliessend ist noch einmal festzustellen, dass die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens des Beschwerdeführers sowie die Kausalität dessen für den entstandenen Schaden als erstellt gelten und dass beachtbare Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die ihn zu entlasten vermöchten, nicht ersichtlich sind. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften muss im Lichte der einschlägigen Praxis mindestens als grobfahrlässig beurteilt werden. Was den Schaden anbelangt, so ist für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2017 ein solcher von Fr. 44'964.90 zweifelsohne ausgewiesen. Hierfür ist der Beschwerdeführer haftbar. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

14 Urteil S 2020 104

15 Urteil S 2020 104 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 22. März 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am