Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (24 Absätze)
E. 2 Urteil S 2019 99 A.
a) Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1979, Polizistin und zuletzt als polizeiliche Protokollführerin bei der C.________ tätig, meldete sich am 15. Mai 2015 wegen eines Burnouts bei der IV-Stelle Zug zur Früherfassung (IV-act. 1) und am 9. Juni 2015 zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an (IV-act. 5). Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Sie veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die medexperts AG. In dem am
30. September 2016 erstatteten Gutachten stellten die medizinischen Experten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems (ZNS) fest und erachteten die Versicherte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die angepasst sei, in einem 50 %-Pensum als arbeitsfähig (IV-act. 112). Nachdem die RAD-Ärzte Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum medexperts-Gutachten Stellung genommen hatten (IV-act. 123 f.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (IV-act. 147) ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Beurteilung des RAD aus, betreffend den Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das Gutachten vom 30. Sep- tember 2016 abgestellt werden. Die kognitive Beeinträchtigung lasse sich somatisch nicht begründen. Auch bei Anerkennung einer bestehenden kognitiven Störung in leichter Form sei damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne allenfalls eine Einschränkung von 20 % begründet werden. Eine zeitweise bestehende Anpassungsstörung sei inzwischen remittiert. Ein Gesundheitsschaden mit IV-relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei somit nicht ausgewiesen, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht gegeben sei. b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2017 liess A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2017 sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr sämtliche zusätzlich entstandenen Kosten für die medizinischen Nachabklärungen seit der Begutachtung durch die medexperts AG zurückzuerstatten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes rügen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Gutachten der medexperts AG stelle eine umfassende Grundlage zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts dar, wogegen die minimalsten Beurteilungsberichte der beiden RAD-Ärzte in keiner Art und Weise geeignet seien, auch nur die geringsten Zweifel an der
E. 3 Urteil S 2019 99 Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der medexperts-Gutachter vorzutragen. Da die Beschwerdegegnerin nicht auf das Gutachten der medexperts AG abgestellt und es unterlassen habe, die von Seiten der medexperts AG zusätzlichen bildgebenden Abklärungen in die Wege zu leiten, sei sie, die Beschwerdeführerin, gezwungen gewesen, den medizinischen Sachverhalt von sich aus weiter abklären zu lassen. Die Beschwerdegegnerin werde somit zu verpflichten sein, ihr sämtliche entstandenen Kosten für die medizinischen Nachabklärungen zurückzuerstatten. c) Der mit Verfügung vom 23. August 2017 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt. d) Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der RAD-Psychiater E.________ habe am 31. Oktober 2016 zur neuropsychologischen Beurteilung gemäss dem MEDAS-Gutachten Stellung genommen. Dazu habe er zutreffend festgehalten, dass sich gemäss Dr. D.________ eine kognitive Störung aufgrund einer somatischen Erkrankung nicht begründen lasse. Selbst wenn aber eine bestehende kognitive Störung in leichter Form anerkannt würde, sei damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Dies könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht allenfalls eine Einschränkung von 20 % begründen. Dieser Einschätzung des erfahrenen RAD- Psychiaters könne auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden. Zu beachten sei weiter, dass RAD-Arzt Dr. D.________ in seiner Stellungnahme zum Gutachten unter anderem darauf hingewiesen habe, dass der neurologische Teilgutachter von einer entzündlichen ZNS-Erkrankung ausgehe, wobei er dabei im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt habe. Klinisch neurologisch hätten sich aber keine Anhaltspunkte oder Hinweise für fokal neurologische Defizite ergeben. Auf der Ebene der objektivierbaren funktionellen Einschränkungen verbleibe eine leichte kognitive Einschränkung, welche – unabhängig von deren letztlich nicht geklärter Aetiologie – eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 %) nicht zu begründen vermöge. Mit dieser Einschätzung liege Dr. D.________ absolut auf der Linie praktisch sämtlicher vor der Begutachtung mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzte. Auf die Beurteilungen der beiden RAD-Fachärzte könne somit abgestellt werden.
E. 3.1 Der Gehörsanspruch, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, gebietet die ausreichende Begründung
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die als wesentlich erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere geht aus der Verfügung klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. D.________ und E.________ abgestellt hat. Auch wenn sie in der Begründung nicht auf jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom
23. Dezember 2016 eingegangen ist, kann darin keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht erblickt werden. Entscheidend ist nämlich, dass es den Parteien wie auch der Rechtsmittelinstanz möglich ist, die Motive und Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt hierbei ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen). Dies trifft hier klar zu. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte in der angefochtenen Verfügung nur die bereits genannten RAD-Stellungnahmen wiederholt, nichts. Insbesondere gilt zu berücksichtigen, dass sich der Einwand der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2016 im Wesentlichen darauf beschränkte, die Verwertbarkeit des medexperts-Gutachtens aufzuzeigen, sodass es nur nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Stellungnahmen der RAD-Ärzte, die bereits vorgängig zur Beweiskraft des Gutachtens Stellung genommen hatten, wiedergegeben hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht nur die RAD-Stellungnahmen wiedergegeben, sondern sich darüber hinaus auch noch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und insbesondere auch aufgezeigt, weshalb eben gerade auf die
E. 4 Urteil S 2019 99 e) Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin den neurologischen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom
1. November 2017 zu den Akten reichen und diesbezüglich das zusätzliche Rechtsbegehren stellen, die Beschwerdegegnerin habe ihr die angefallenen zusätzlichen medizinischen Abklärungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'458.65 zurück zu erstatten. f) Mit Urteil S 2017 104 vom 20. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht kam zum Schluss, dass das MEDAS-Gutachten vom
30. September 2016 zwar die formellen Kriterien für ein beweiskräftiges Gutachten erfülle und die Ausführungen der jeweiligen Teilgutachten – insbesondere auch die Feststellungen in neurologischer Hinsicht (diagnostizierte ZNS-Erkrankung) – in sich schlüssig und nachvollziehbar seien, die Beschwerdegegnerin betreffend den Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch zu Recht nicht auf das Gutachten abgestellt habe. Mit der Beschwerdegegnerin sei darauf hinzuweisen, dass eine bestehende kognitive Störung in leichter Form maximal mit einer Einschränkung von 20 % berücksichtigt werden könne. Damit sei ein Gesundheitsschaden mit IV-relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen. g) Eine gegen dieses Verwaltungsgerichtsurteil durch die Versicherte erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_106/2019 vom 6. August 2019 teilweise gut. Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Begründend führte das Bundesgericht aus, aufgrund der Akten könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, welcher Erkrankung die Symptome der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien. Während im Gutachten der medexperts AG die Diagnose "Chronische entzündliche ZNS-Erkrankung DD Multiple Sklerose" gestellt worden sei, habe Prof. Dr. G.________ dargelegt, es bestünden keine Hinweise auf eine systematische Krankheit, die die Symptome der Beschwerdeführerin verursachten, und Dr. F.________ sei zum Schluss gekommen, dass eine entzündliche Erkrankung nicht ausgewiesen sei. Die diagnostische Einordnung der Erkrankung der Beschwerdeführerin habe den Ärzten somit Mühe bereitet. Daher seien vorliegend insbesondere die Fragen zu klären, von welcher Diagnose bei der Versicherten auszugehen sei und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
E. 5 Urteil S 2019 99 B. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer S 2019 99 ein neues Dossier und teilte den Parteien mit Schreiben vom 29. August 2019 mit, dass es eine Abklärung zumindest in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie für notwendig erachte. Die für die polydisziplinäre Begutachtung zunächst vorgesehene MEDAS Zentralschweiz schlug dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. September 2019 die asim Begutachtungsstelle vor, woraufhin dieser der entsprechende Gutachtensauftrag erteilt wurde. Dagegen erhoben die Parteien ebenso wenig Einwand wie gegen die vorgesehenen Fachärzte. Ergänzungsfragen gingen beim Verwaltungsgericht ebenfalls nicht ein. C. Nach klinischen Untersuchungen im Februar und Mai 2020 erstattete die asim Begutachtungsstelle am 30. Dezember 2020 ihr Gutachten. Im Rahmen der Begutachtung wurden beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin fremdanamnestische Auskünfte eingeholt. Zudem wurden ein MRI des Kopfes und der spinalen Achse sowie eine Elektromyografie (EMG) in Auftrag gegeben. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eigentliche Bemerkungen zum Gutachten. Hingegen liess sie zwei E-Mails der Personalverantwortlichen der H.________ betreffend die Valideneinkommensentwicklung zu den Akten reichen. Am 16. Februar 2021 ging sodann ein weiteres E-Mail bezüglich Treue- und Erfahrungszulage (TREZ) ein. E. Die IV-Stelle ihrerseits reichte innert Frist keine Stellungnahme zum Gutachten ein. F. Mit Schreiben vom 2. März 2021 nahm die IV-Stelle zur vorgebrachten Entwicklung des Valideneinkommens Stellung und führte aus, dies sei hypothetisch und spekulativ, baue es doch auf einer beruflichen Karriere der Beschwerdeführerin bei der Polizei auf, für deren Verlauf es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fehle. Abzustellen sei beim Valideneinkommen auf die indexbedingte Lohnentwicklung. Das Verwaltungsgericht erwägt:
E. 5.1 Zum Beweiswert von Gerichtsgutachten ist festzuhalten, dass es eine konstante höchstrichterliche Praxis gibt, dergemäss ein Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den medizinischen Einschätzungen eines gerichtlich einberufenen Experten abweicht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 465 E. 4.4, mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Quintessenz ist mithin, dass Gerichtsgutachten in der Rangfolge von Arztberichten zuoberst stehen und grundsätzlich vollen Beweiswert haben. Nach dem Gesagten geniesst das vom kantonalen Gericht bei der asim eingeforderte Gutachten grundsätzlich einen besonderen, jedenfalls erhöhten Beweiswert, es sei denn, die von den Parteien vorgebrachten Einwendungen wären derart zwingend, dass ein Festhalten am Gutachten als offensichtlich unhaltbar erschiene.
E. 5.2 Das Gerichtsgutachten der asim erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Das Gutachten ist umfassend und basiert auf den Vorakten sowie auf einer eingehenden internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Abklärung. Zudem enthält das Gutachten anamnestische Angaben, es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und vermittelt ein vollständiges Bild ihres Ge- sundheitszustandes. Des Weiteren beruhen die gestellten Diagnosen auf einer ausführlichen diagnostischen Diskussion. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und schliesslich kann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Gesamtschau sämtlicher gutachterlicher Ausführungen nachvollzogen werden. Ihre Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Polizistin nicht mehr ausüben könne und ihr die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit nur noch zu 50 % zumutbar sei, überzeugt letztlich. Daran ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass sich die motorische Fatigue diagnostisch nicht klar zuordnen liess, konnten die Sachverständigen doch unabhängig von der Genese funktionelle Einschränkungen daraus nachvollziehen. Gesamthaft waren sich die Gutachter jedenfalls einig, dass die Kernsymptomatik einer krankheitswerten Störung, aktuell bei führender Diagnose der Neurasthenie, zuzuordnen sei. Im Übrigen haben die Sachverständigen darauf hingewiesen, dass selbst von den in neurologischer Hinsicht im Rahmen einer Verlaufsuntersuchung empfohlenen diagnostischen Abklärungsschritte (Muskelbiopsie, Liquorpunktion) kein wesentlicher Einfluss hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten daher voller Beweiswert zu, zumal von den Parteien keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht wurden und solche auch seitens des Gerichts nicht ersichtlich sind.
E. 5.3 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten der asim sämtliche Qualitätsmerkmale eines beweiskräftigen medizinischen Berichts erfüllt und somit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden kann. In ihrer angestammten Tätigkeit als Polizistin ist die Beschwerdeführerin daher nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit – körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann und wo die Möglichkeit besteht, ausreichend Pausen einzuhalten – ist seit April 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die seit April 2017 beim I.________ ausgeübte administrative Tätigkeit wird dabei als leidensangepasst beurteilt.
E. 6 Urteil S 2019 99 1. Zu den Eintretensvoraussetzungen, zum massgebenden Sachverhalt, zum anwendbaren Recht, zu den grundsätzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich das Gericht im Urteil S 2017 104 vom
20. Dezember 2018 bereits eingehend geäussert (vgl. E. 1, 2, 4 und 6 des zitierten Urteils). Ergänzend sind am 1. Januar 2021 die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 22. August 2017 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. Im genannten Urteil hat das Gericht zudem die im Rahmen dieser Beurteilung gewürdigten medizinischen Berichte abgedruckt. Auf eine Wiederholung dessen wird an dieser Stelle verzichtet und stattdessen auf die entsprechende Erwägung 5 des Urteils S 2017 104 verwiesen. 2. Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_106/2019 vom 6. August 2019 (act. 3) die Sache unter Aufhebung des Urteils vom 20. Dezember 2018 (S 2017 104) zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit ein Gerichtsgutachten eingeholt und gestützt darauf neu entschieden werde. Strittig ist im vorliegenden Fall somit nach wie vor, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2017 zu Recht verneinte. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, habe doch die Vorinstanz ihre Verfügung nicht ausreichend begründet.
E. 6.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1).
E. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die hier massgebende Anmeldung der Versicherten ist am 12. Juni 2015 bei der IV-Stelle eingegangen. Ein Rentenanspruch kann deshalb erst nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist, mithin frühestens ab 1. Dezember 2015 entstehen (Art. 29 Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war es der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der asim zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuführen. An dieser Zumutbarkeitsbeurteilung hat sich seither nichts verändert.
E. 6.3 Nachdem das hiesige Gericht der Verpflichtung des Bundesgerichts, die offenen medizinischen Fragen zu klären (E. 2.3.5 des Urteils 9C_106/2019 vom 6. August 2019 [act. 3]), durch die Einholung des Gerichtsgutachtens nachgekommen ist und die Beschwerdegegnerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Einkommensvergleich durchgeführt hat, wird die Bemessung der IV-Rente nach der Rechtskraft dieses Urteils indessen Sache der Beschwerdegegnerin sein, welche die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen hat. Dies gilt umso mehr, als nach Einschätzung des Gerichts sowohl auf Seiten des Valideneinkommens als auch auf derjenigen des Invalideneinkommens mehrere Fragen offen sind. Unter Umständen wird die Beschwerdegegnerin auch noch Lohnangaben von der gegenwärtigen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin benötigen, oder es sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.
E. 7 Urteil S 2019 99 der gefällten Entscheide (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 32). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
E. 8 Urteil S 2019 99 RAD-Stellungnahmen und nicht auf das medexperts-Gutachten abgestellt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. 4. Auf Veranlassung des Bundesgerichts wurde bei der asim Begutachtungsstelle ein Gerichtsgutachten eingeholt, welches vom 30. Dezember 2020 datiert. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), Myalgien und motorische Fatigue unklarer Ätiologie mit CK-Ämie und eine minimale neuropsychologische Störung. Eine chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung konnten die asim-Gutachter nicht mit Sicherheit nachweisen. Sie wiesen darauf hin, dass anamnestisch klinisch zwar Hinweise auf mehrere, stattgehabte, schubverdächtige Ereignisse bestünden, die grundsätzlich mit Schüben einer MS-Erkrankung zu vereinbaren wären. Bei bisher unauffälligen Liquorbefunden und unauffälligen Befunden für evozierte Potenziale könne die Diagnose jedoch nur als Verdachtsdiagnose gestellt werden. Die Kernsymptomatik ordneten die Gutachter schliesslich einer krankheitswerten Störung, aktuell bei führender Diagnose der Neurasthenie zu. Hinweise auf eine Ausweitung, Aggravation oder gar Simulation ergaben sich im Rahmen der polydisziplinären Abklärung nicht. Was die funktionellen Auswirkungen der Diagnosen anbelangt, wiesen die Gutachter darauf hin, dass auf somatischem Fachgebiet infolge der motorischen Fatigue- Symptomatik Funktionseinschränkungen bestünden, die infolge der vorzeitigen Ermüdung/Erschöpfbarkeit der Muskulatur und den Myalgien sowie den wiederkehrenden Muskelkrämpfen und Muskel-Faszikulationen zu begründen seien. Hieraus resultiere eine reduzierte körperliche Dauerbelastbarkeit. Darüber hinaus bestehe aus rheumatologischer Sicht eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Insuffizienz der paravertebralen und abdominalen Muskulatur. Insgesamt resultiere aus somatischer Sicht eine Minderbelastbarkeit des Bewegungsapparates, die körperlich schwere Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Stossen von Lasten über 10 kg und das häufige Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten verunmögliche. Aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes bestünden schliesslich Funktionseinschränkungen aufgrund einer verminderten psychischen Belastbarkeit, wobei vor allem die Durchhaltefähigkeit erheblich (mittelgradig bis phasenweise schwer) eingeschränkt sei. Zusätzlich sei die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und möglicherweise die Fähigkeit zur Aufnahme und Aufrechterhaltung intimer Beziehungen eingeschränkt. Darüber hinaus sei möglicherweise eine leichtgradige Einschränkung der Verkehrsfähigkeit gegeben. Im Hinblick auf die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Polizistin gingen die Gutachter ab Krankschreibung im Juli 2013 von keiner Arbeitsfähigkeit mehr aus. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann und wo die Möglichkeit besteht, ausreichend Pausen einzuhalten,
E. 9 Urteil S 2019 99 nahmen die asim-Gutachter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit an. Dies gelte in etwa unverändert seit April 2015. Die von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübte administrative Tätigkeit wurde von den Gutachtern als optimal angepasste Tätigkeit beurteilt. Zu guter Letzt wurde darauf hingewiesen, dass aus psychiatrischer Sicht eine intensivierte, psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit Schwerpunkt auf der Kindheitsbiographie, Trauma-Bearbeitung und Entwicklung eines angepassten realitätsadäquaten Selbstbildes und Lebenskonzeptes angezeigt sei. Hiervon könne im günstigen Fall eine Besserung der Symptomatik und auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Um dies zu evaluieren, empfahlen die Gutachter eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in ca. 2–2.5 Jahren nach Einleitung der genannten Massnahmen (act. 29). 5. Das Gerichtsgutachten der asim vom 30. Dezember 2020 ist nun auf seine Beweiskraft hin zu überprüfen.
E. 9.1 Die Kosten der Verfahren S 2017 104 und S 2019 99 sind auf Fr. 1'000.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführerin ist der im Verfahren S 2017 104 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten.
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, die IV-Stelle habe die Kosten für die Abklärungen bei Dr. F.________ im Umfang von insgesamt Fr. 1'458.65 (= Fr. 308.75 + Fr. 1'149.90 [vgl. Bf-act. 4; S 2017 104]) zu übernehmen. Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Im Verwaltungsgerichtsverfahren reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte von Dr. F.________ vom 19. Juli 2017 und 1. November 2017 zu den Akten (Bf-act. 2 f. [S
E. 9.3 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die für die beiden Verfahren S 2017 104 und S 2019 99 ermessensweise auf Fr. 5'400.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Zuzüglich der Abklärungskosten bei Dr. F.________ von Fr. 1'458.65 (vgl. E. 9.2 vorstehend) ist der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'859.– zu bezahlen.
E. 10 Urteil S 2019 99
E. 11 Urteil S 2019 99 6. Um schliesslich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin festsetzen zu können, ist ihr Invaliditätsgrad zu ermitteln.
E. 12 Urteil S 2019 99 7. Da die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellte, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei für jegliche Tätigkeit zu maximal 20 % eingeschränkt, ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
26. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin seit April 2015 zu 50 % arbeitsunfähig ist. Zur Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und zur Festsetzung des Rentenanspruchs ab
1. Dezember 2015 ist die Sache indes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie den Einkommensvergleich gestützt auf die Feststellungen des Gerichtsgutachtens und damit ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durchzuführen haben. 8. Ergibt sich aus den Akten oder führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Angesichts der Rückweisung der Sache zur Festsetzung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen erübrigt sich derzeit die Prüfung weiterer Beweisanträge. 9.
E. 13 Urteil S 2019 99 2017 104]). Daraus geht hervor, dass sich der Neurologe im Nachgang zur Begutachtung durch die medexperts AG im Zeitraum vom 22. Juni bis 20. Oktober 2017 eingehend damit auseinandergesetzt hat, wie die Leiden der Beschwerdeführerin in diagnostischer Hinsicht einzuordnen sind und hierfür verschiedene Untersuchungen (u.a. elektrophysiologische Untersuchungen vom 22. Juni 2017, EEG-Untersuchung vom 29. Juni 2017 und Kernspintomografie der Muskulatur vom 26. Juli 2017) durchgeführt wurden. Die diagnostischen Abklärungen führten schliesslich dazu, dass Dr. F.________ weniger von der Differenzialdiagnose einer entzündlichen ZNS-Erkrankung ausging, sondern stattdessen ein Chronik Fatigue-Syndrom bzw. Systemic Exertions Intolerance disease diagnostizierte. Wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichts ergibt, bestanden zwar bereits unabhängig von den Abklärungen bei Dr. F.________ infolge der RAD- Stellungnahme von Dr. D.________ vom 24. Oktober 2016 gewisse Zweifel an der gutachterlich diagnostischen Einschätzung der medexperts AG. Insbesondere der Bericht von Dr. F.________ vom 1. November 2017 hat diese Zweifel jedoch noch bekräftigt (vgl. E. 2.3.3 des Urteils 9C_106/2019 vom 6. August 2019 [act. 3]). Die im Nachgang zur Begutachtung durch die medexperts AG bei Dr. F.________ durchgeführten diagnostischen Abklärungen haben dementsprechend dazu beigetragen, dass weitere Abklärungen im Sinne eines Gerichtsgutachtens notwendig wurden. Insoweit haben die Abklärungen bei Dr. F.________ den Verfahrensausgang entscheidend beeinflusst, weshalb die Beschwerdegegnerin die der obsiegenden Beschwerdeführerin daraus entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 1'458.65 zu ersetzen hat.
E. 14 Urteil S 2019 99 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Festsetzung der Rente im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
- Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'859.– (inkl. Auslagen, MWST und Abklärungskosten bei Dr. F.________) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 15. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 15. April 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2019 99 (S 17 104)
2 Urteil S 2019 99 A.
a) Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1979, Polizistin und zuletzt als polizeiliche Protokollführerin bei der C.________ tätig, meldete sich am 15. Mai 2015 wegen eines Burnouts bei der IV-Stelle Zug zur Früherfassung (IV-act. 1) und am 9. Juni 2015 zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an (IV-act. 5). Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Sie veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die medexperts AG. In dem am
30. September 2016 erstatteten Gutachten stellten die medizinischen Experten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems (ZNS) fest und erachteten die Versicherte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die angepasst sei, in einem 50 %-Pensum als arbeitsfähig (IV-act. 112). Nachdem die RAD-Ärzte Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum medexperts-Gutachten Stellung genommen hatten (IV-act. 123 f.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (IV-act. 147) ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Beurteilung des RAD aus, betreffend den Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das Gutachten vom 30. Sep- tember 2016 abgestellt werden. Die kognitive Beeinträchtigung lasse sich somatisch nicht begründen. Auch bei Anerkennung einer bestehenden kognitiven Störung in leichter Form sei damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne allenfalls eine Einschränkung von 20 % begründet werden. Eine zeitweise bestehende Anpassungsstörung sei inzwischen remittiert. Ein Gesundheitsschaden mit IV-relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei somit nicht ausgewiesen, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht gegeben sei. b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2017 liess A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2017 sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr sämtliche zusätzlich entstandenen Kosten für die medizinischen Nachabklärungen seit der Begutachtung durch die medexperts AG zurückzuerstatten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes rügen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Gutachten der medexperts AG stelle eine umfassende Grundlage zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts dar, wogegen die minimalsten Beurteilungsberichte der beiden RAD-Ärzte in keiner Art und Weise geeignet seien, auch nur die geringsten Zweifel an der
3 Urteil S 2019 99 Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der medexperts-Gutachter vorzutragen. Da die Beschwerdegegnerin nicht auf das Gutachten der medexperts AG abgestellt und es unterlassen habe, die von Seiten der medexperts AG zusätzlichen bildgebenden Abklärungen in die Wege zu leiten, sei sie, die Beschwerdeführerin, gezwungen gewesen, den medizinischen Sachverhalt von sich aus weiter abklären zu lassen. Die Beschwerdegegnerin werde somit zu verpflichten sein, ihr sämtliche entstandenen Kosten für die medizinischen Nachabklärungen zurückzuerstatten. c) Der mit Verfügung vom 23. August 2017 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt. d) Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der RAD-Psychiater E.________ habe am 31. Oktober 2016 zur neuropsychologischen Beurteilung gemäss dem MEDAS-Gutachten Stellung genommen. Dazu habe er zutreffend festgehalten, dass sich gemäss Dr. D.________ eine kognitive Störung aufgrund einer somatischen Erkrankung nicht begründen lasse. Selbst wenn aber eine bestehende kognitive Störung in leichter Form anerkannt würde, sei damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Dies könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht allenfalls eine Einschränkung von 20 % begründen. Dieser Einschätzung des erfahrenen RAD- Psychiaters könne auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden. Zu beachten sei weiter, dass RAD-Arzt Dr. D.________ in seiner Stellungnahme zum Gutachten unter anderem darauf hingewiesen habe, dass der neurologische Teilgutachter von einer entzündlichen ZNS-Erkrankung ausgehe, wobei er dabei im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt habe. Klinisch neurologisch hätten sich aber keine Anhaltspunkte oder Hinweise für fokal neurologische Defizite ergeben. Auf der Ebene der objektivierbaren funktionellen Einschränkungen verbleibe eine leichte kognitive Einschränkung, welche – unabhängig von deren letztlich nicht geklärter Aetiologie – eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 %) nicht zu begründen vermöge. Mit dieser Einschätzung liege Dr. D.________ absolut auf der Linie praktisch sämtlicher vor der Begutachtung mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzte. Auf die Beurteilungen der beiden RAD-Fachärzte könne somit abgestellt werden.
4 Urteil S 2019 99 e) Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin den neurologischen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom
1. November 2017 zu den Akten reichen und diesbezüglich das zusätzliche Rechtsbegehren stellen, die Beschwerdegegnerin habe ihr die angefallenen zusätzlichen medizinischen Abklärungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'458.65 zurück zu erstatten. f) Mit Urteil S 2017 104 vom 20. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht kam zum Schluss, dass das MEDAS-Gutachten vom
30. September 2016 zwar die formellen Kriterien für ein beweiskräftiges Gutachten erfülle und die Ausführungen der jeweiligen Teilgutachten – insbesondere auch die Feststellungen in neurologischer Hinsicht (diagnostizierte ZNS-Erkrankung) – in sich schlüssig und nachvollziehbar seien, die Beschwerdegegnerin betreffend den Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch zu Recht nicht auf das Gutachten abgestellt habe. Mit der Beschwerdegegnerin sei darauf hinzuweisen, dass eine bestehende kognitive Störung in leichter Form maximal mit einer Einschränkung von 20 % berücksichtigt werden könne. Damit sei ein Gesundheitsschaden mit IV-relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen. g) Eine gegen dieses Verwaltungsgerichtsurteil durch die Versicherte erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_106/2019 vom 6. August 2019 teilweise gut. Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Begründend führte das Bundesgericht aus, aufgrund der Akten könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, welcher Erkrankung die Symptome der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien. Während im Gutachten der medexperts AG die Diagnose "Chronische entzündliche ZNS-Erkrankung DD Multiple Sklerose" gestellt worden sei, habe Prof. Dr. G.________ dargelegt, es bestünden keine Hinweise auf eine systematische Krankheit, die die Symptome der Beschwerdeführerin verursachten, und Dr. F.________ sei zum Schluss gekommen, dass eine entzündliche Erkrankung nicht ausgewiesen sei. Die diagnostische Einordnung der Erkrankung der Beschwerdeführerin habe den Ärzten somit Mühe bereitet. Daher seien vorliegend insbesondere die Fragen zu klären, von welcher Diagnose bei der Versicherten auszugehen sei und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
5 Urteil S 2019 99 B. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer S 2019 99 ein neues Dossier und teilte den Parteien mit Schreiben vom 29. August 2019 mit, dass es eine Abklärung zumindest in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie für notwendig erachte. Die für die polydisziplinäre Begutachtung zunächst vorgesehene MEDAS Zentralschweiz schlug dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. September 2019 die asim Begutachtungsstelle vor, woraufhin dieser der entsprechende Gutachtensauftrag erteilt wurde. Dagegen erhoben die Parteien ebenso wenig Einwand wie gegen die vorgesehenen Fachärzte. Ergänzungsfragen gingen beim Verwaltungsgericht ebenfalls nicht ein. C. Nach klinischen Untersuchungen im Februar und Mai 2020 erstattete die asim Begutachtungsstelle am 30. Dezember 2020 ihr Gutachten. Im Rahmen der Begutachtung wurden beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin fremdanamnestische Auskünfte eingeholt. Zudem wurden ein MRI des Kopfes und der spinalen Achse sowie eine Elektromyografie (EMG) in Auftrag gegeben. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eigentliche Bemerkungen zum Gutachten. Hingegen liess sie zwei E-Mails der Personalverantwortlichen der H.________ betreffend die Valideneinkommensentwicklung zu den Akten reichen. Am 16. Februar 2021 ging sodann ein weiteres E-Mail bezüglich Treue- und Erfahrungszulage (TREZ) ein. E. Die IV-Stelle ihrerseits reichte innert Frist keine Stellungnahme zum Gutachten ein. F. Mit Schreiben vom 2. März 2021 nahm die IV-Stelle zur vorgebrachten Entwicklung des Valideneinkommens Stellung und führte aus, dies sei hypothetisch und spekulativ, baue es doch auf einer beruflichen Karriere der Beschwerdeführerin bei der Polizei auf, für deren Verlauf es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fehle. Abzustellen sei beim Valideneinkommen auf die indexbedingte Lohnentwicklung. Das Verwaltungsgericht erwägt:
6 Urteil S 2019 99 1. Zu den Eintretensvoraussetzungen, zum massgebenden Sachverhalt, zum anwendbaren Recht, zu den grundsätzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich das Gericht im Urteil S 2017 104 vom
20. Dezember 2018 bereits eingehend geäussert (vgl. E. 1, 2, 4 und 6 des zitierten Urteils). Ergänzend sind am 1. Januar 2021 die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 22. August 2017 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. Im genannten Urteil hat das Gericht zudem die im Rahmen dieser Beurteilung gewürdigten medizinischen Berichte abgedruckt. Auf eine Wiederholung dessen wird an dieser Stelle verzichtet und stattdessen auf die entsprechende Erwägung 5 des Urteils S 2017 104 verwiesen. 2. Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_106/2019 vom 6. August 2019 (act. 3) die Sache unter Aufhebung des Urteils vom 20. Dezember 2018 (S 2017 104) zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit ein Gerichtsgutachten eingeholt und gestützt darauf neu entschieden werde. Strittig ist im vorliegenden Fall somit nach wie vor, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2017 zu Recht verneinte. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, habe doch die Vorinstanz ihre Verfügung nicht ausreichend begründet. 3.1 Der Gehörsanspruch, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, gebietet die ausreichende Begründung
7 Urteil S 2019 99 der gefällten Entscheide (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 32). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die als wesentlich erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere geht aus der Verfügung klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. D.________ und E.________ abgestellt hat. Auch wenn sie in der Begründung nicht auf jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom
23. Dezember 2016 eingegangen ist, kann darin keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht erblickt werden. Entscheidend ist nämlich, dass es den Parteien wie auch der Rechtsmittelinstanz möglich ist, die Motive und Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt hierbei ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen). Dies trifft hier klar zu. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte in der angefochtenen Verfügung nur die bereits genannten RAD-Stellungnahmen wiederholt, nichts. Insbesondere gilt zu berücksichtigen, dass sich der Einwand der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2016 im Wesentlichen darauf beschränkte, die Verwertbarkeit des medexperts-Gutachtens aufzuzeigen, sodass es nur nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Stellungnahmen der RAD-Ärzte, die bereits vorgängig zur Beweiskraft des Gutachtens Stellung genommen hatten, wiedergegeben hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht nur die RAD-Stellungnahmen wiedergegeben, sondern sich darüber hinaus auch noch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und insbesondere auch aufgezeigt, weshalb eben gerade auf die
8 Urteil S 2019 99 RAD-Stellungnahmen und nicht auf das medexperts-Gutachten abgestellt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. 4. Auf Veranlassung des Bundesgerichts wurde bei der asim Begutachtungsstelle ein Gerichtsgutachten eingeholt, welches vom 30. Dezember 2020 datiert. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), Myalgien und motorische Fatigue unklarer Ätiologie mit CK-Ämie und eine minimale neuropsychologische Störung. Eine chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung konnten die asim-Gutachter nicht mit Sicherheit nachweisen. Sie wiesen darauf hin, dass anamnestisch klinisch zwar Hinweise auf mehrere, stattgehabte, schubverdächtige Ereignisse bestünden, die grundsätzlich mit Schüben einer MS-Erkrankung zu vereinbaren wären. Bei bisher unauffälligen Liquorbefunden und unauffälligen Befunden für evozierte Potenziale könne die Diagnose jedoch nur als Verdachtsdiagnose gestellt werden. Die Kernsymptomatik ordneten die Gutachter schliesslich einer krankheitswerten Störung, aktuell bei führender Diagnose der Neurasthenie zu. Hinweise auf eine Ausweitung, Aggravation oder gar Simulation ergaben sich im Rahmen der polydisziplinären Abklärung nicht. Was die funktionellen Auswirkungen der Diagnosen anbelangt, wiesen die Gutachter darauf hin, dass auf somatischem Fachgebiet infolge der motorischen Fatigue- Symptomatik Funktionseinschränkungen bestünden, die infolge der vorzeitigen Ermüdung/Erschöpfbarkeit der Muskulatur und den Myalgien sowie den wiederkehrenden Muskelkrämpfen und Muskel-Faszikulationen zu begründen seien. Hieraus resultiere eine reduzierte körperliche Dauerbelastbarkeit. Darüber hinaus bestehe aus rheumatologischer Sicht eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Insuffizienz der paravertebralen und abdominalen Muskulatur. Insgesamt resultiere aus somatischer Sicht eine Minderbelastbarkeit des Bewegungsapparates, die körperlich schwere Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Stossen von Lasten über 10 kg und das häufige Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten verunmögliche. Aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes bestünden schliesslich Funktionseinschränkungen aufgrund einer verminderten psychischen Belastbarkeit, wobei vor allem die Durchhaltefähigkeit erheblich (mittelgradig bis phasenweise schwer) eingeschränkt sei. Zusätzlich sei die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und möglicherweise die Fähigkeit zur Aufnahme und Aufrechterhaltung intimer Beziehungen eingeschränkt. Darüber hinaus sei möglicherweise eine leichtgradige Einschränkung der Verkehrsfähigkeit gegeben. Im Hinblick auf die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Polizistin gingen die Gutachter ab Krankschreibung im Juli 2013 von keiner Arbeitsfähigkeit mehr aus. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann und wo die Möglichkeit besteht, ausreichend Pausen einzuhalten,
9 Urteil S 2019 99 nahmen die asim-Gutachter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit an. Dies gelte in etwa unverändert seit April 2015. Die von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübte administrative Tätigkeit wurde von den Gutachtern als optimal angepasste Tätigkeit beurteilt. Zu guter Letzt wurde darauf hingewiesen, dass aus psychiatrischer Sicht eine intensivierte, psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit Schwerpunkt auf der Kindheitsbiographie, Trauma-Bearbeitung und Entwicklung eines angepassten realitätsadäquaten Selbstbildes und Lebenskonzeptes angezeigt sei. Hiervon könne im günstigen Fall eine Besserung der Symptomatik und auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Um dies zu evaluieren, empfahlen die Gutachter eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in ca. 2–2.5 Jahren nach Einleitung der genannten Massnahmen (act. 29). 5. Das Gerichtsgutachten der asim vom 30. Dezember 2020 ist nun auf seine Beweiskraft hin zu überprüfen. 5.1 Zum Beweiswert von Gerichtsgutachten ist festzuhalten, dass es eine konstante höchstrichterliche Praxis gibt, dergemäss ein Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den medizinischen Einschätzungen eines gerichtlich einberufenen Experten abweicht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 465 E. 4.4, mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Quintessenz ist mithin, dass Gerichtsgutachten in der Rangfolge von Arztberichten zuoberst stehen und grundsätzlich vollen Beweiswert haben. Nach dem Gesagten geniesst das vom kantonalen Gericht bei der asim eingeforderte Gutachten grundsätzlich einen besonderen, jedenfalls erhöhten Beweiswert, es sei denn, die von den Parteien vorgebrachten Einwendungen wären derart zwingend, dass ein Festhalten am Gutachten als offensichtlich unhaltbar erschiene.
10 Urteil S 2019 99 5.2 Das Gerichtsgutachten der asim erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Das Gutachten ist umfassend und basiert auf den Vorakten sowie auf einer eingehenden internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Abklärung. Zudem enthält das Gutachten anamnestische Angaben, es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und vermittelt ein vollständiges Bild ihres Ge- sundheitszustandes. Des Weiteren beruhen die gestellten Diagnosen auf einer ausführlichen diagnostischen Diskussion. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und schliesslich kann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Gesamtschau sämtlicher gutachterlicher Ausführungen nachvollzogen werden. Ihre Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Polizistin nicht mehr ausüben könne und ihr die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit nur noch zu 50 % zumutbar sei, überzeugt letztlich. Daran ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass sich die motorische Fatigue diagnostisch nicht klar zuordnen liess, konnten die Sachverständigen doch unabhängig von der Genese funktionelle Einschränkungen daraus nachvollziehen. Gesamthaft waren sich die Gutachter jedenfalls einig, dass die Kernsymptomatik einer krankheitswerten Störung, aktuell bei führender Diagnose der Neurasthenie, zuzuordnen sei. Im Übrigen haben die Sachverständigen darauf hingewiesen, dass selbst von den in neurologischer Hinsicht im Rahmen einer Verlaufsuntersuchung empfohlenen diagnostischen Abklärungsschritte (Muskelbiopsie, Liquorpunktion) kein wesentlicher Einfluss hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten daher voller Beweiswert zu, zumal von den Parteien keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht wurden und solche auch seitens des Gerichts nicht ersichtlich sind. 5.3 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten der asim sämtliche Qualitätsmerkmale eines beweiskräftigen medizinischen Berichts erfüllt und somit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden kann. In ihrer angestammten Tätigkeit als Polizistin ist die Beschwerdeführerin daher nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit – körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann und wo die Möglichkeit besteht, ausreichend Pausen einzuhalten – ist seit April 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die seit April 2017 beim I.________ ausgeübte administrative Tätigkeit wird dabei als leidensangepasst beurteilt.
11 Urteil S 2019 99 6. Um schliesslich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin festsetzen zu können, ist ihr Invaliditätsgrad zu ermitteln. 6.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die hier massgebende Anmeldung der Versicherten ist am 12. Juni 2015 bei der IV-Stelle eingegangen. Ein Rentenanspruch kann deshalb erst nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist, mithin frühestens ab 1. Dezember 2015 entstehen (Art. 29 Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war es der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der asim zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuführen. An dieser Zumutbarkeitsbeurteilung hat sich seither nichts verändert. 6.3 Nachdem das hiesige Gericht der Verpflichtung des Bundesgerichts, die offenen medizinischen Fragen zu klären (E. 2.3.5 des Urteils 9C_106/2019 vom 6. August 2019 [act. 3]), durch die Einholung des Gerichtsgutachtens nachgekommen ist und die Beschwerdegegnerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Einkommensvergleich durchgeführt hat, wird die Bemessung der IV-Rente nach der Rechtskraft dieses Urteils indessen Sache der Beschwerdegegnerin sein, welche die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen hat. Dies gilt umso mehr, als nach Einschätzung des Gerichts sowohl auf Seiten des Valideneinkommens als auch auf derjenigen des Invalideneinkommens mehrere Fragen offen sind. Unter Umständen wird die Beschwerdegegnerin auch noch Lohnangaben von der gegenwärtigen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin benötigen, oder es sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.
12 Urteil S 2019 99 7. Da die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellte, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei für jegliche Tätigkeit zu maximal 20 % eingeschränkt, ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
26. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin seit April 2015 zu 50 % arbeitsunfähig ist. Zur Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und zur Festsetzung des Rentenanspruchs ab
1. Dezember 2015 ist die Sache indes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie den Einkommensvergleich gestützt auf die Feststellungen des Gerichtsgutachtens und damit ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durchzuführen haben. 8. Ergibt sich aus den Akten oder führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Angesichts der Rückweisung der Sache zur Festsetzung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen erübrigt sich derzeit die Prüfung weiterer Beweisanträge. 9. 9.1 Die Kosten der Verfahren S 2017 104 und S 2019 99 sind auf Fr. 1'000.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführerin ist der im Verfahren S 2017 104 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten. 9.2 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, die IV-Stelle habe die Kosten für die Abklärungen bei Dr. F.________ im Umfang von insgesamt Fr. 1'458.65 (= Fr. 308.75 + Fr. 1'149.90 [vgl. Bf-act. 4; S 2017 104]) zu übernehmen. Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Im Verwaltungsgerichtsverfahren reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte von Dr. F.________ vom 19. Juli 2017 und 1. November 2017 zu den Akten (Bf-act. 2 f. [S
13 Urteil S 2019 99 2017 104]). Daraus geht hervor, dass sich der Neurologe im Nachgang zur Begutachtung durch die medexperts AG im Zeitraum vom 22. Juni bis 20. Oktober 2017 eingehend damit auseinandergesetzt hat, wie die Leiden der Beschwerdeführerin in diagnostischer Hinsicht einzuordnen sind und hierfür verschiedene Untersuchungen (u.a. elektrophysiologische Untersuchungen vom 22. Juni 2017, EEG-Untersuchung vom 29. Juni 2017 und Kernspintomografie der Muskulatur vom 26. Juli 2017) durchgeführt wurden. Die diagnostischen Abklärungen führten schliesslich dazu, dass Dr. F.________ weniger von der Differenzialdiagnose einer entzündlichen ZNS-Erkrankung ausging, sondern stattdessen ein Chronik Fatigue-Syndrom bzw. Systemic Exertions Intolerance disease diagnostizierte. Wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichts ergibt, bestanden zwar bereits unabhängig von den Abklärungen bei Dr. F.________ infolge der RAD- Stellungnahme von Dr. D.________ vom 24. Oktober 2016 gewisse Zweifel an der gutachterlich diagnostischen Einschätzung der medexperts AG. Insbesondere der Bericht von Dr. F.________ vom 1. November 2017 hat diese Zweifel jedoch noch bekräftigt (vgl. E. 2.3.3 des Urteils 9C_106/2019 vom 6. August 2019 [act. 3]). Die im Nachgang zur Begutachtung durch die medexperts AG bei Dr. F.________ durchgeführten diagnostischen Abklärungen haben dementsprechend dazu beigetragen, dass weitere Abklärungen im Sinne eines Gerichtsgutachtens notwendig wurden. Insoweit haben die Abklärungen bei Dr. F.________ den Verfahrensausgang entscheidend beeinflusst, weshalb die Beschwerdegegnerin die der obsiegenden Beschwerdeführerin daraus entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 1'458.65 zu ersetzen hat. 9.3 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die für die beiden Verfahren S 2017 104 und S 2019 99 ermessensweise auf Fr. 5'400.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Zuzüglich der Abklärungskosten bei Dr. F.________ von Fr. 1'458.65 (vgl. E. 9.2 vorstehend) ist der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'859.– zu bezahlen.
14 Urteil S 2019 99 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Festsetzung der Rente im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'859.– (inkl. Auslagen, MWST und Abklärungskosten bei Dr. F.________) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 15. April 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am