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F 2020 35

Zg Verwaltungsgericht · 2021-06-01 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Kindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) — Beschwerde

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 E.________

E. 2 F.________, vertreten durch C.________, Kindesvertreterin

E. 3 Urteil F 2020 35 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Der Schlussbericht der Abklärung der Stiftung H.________ datiert vom 27. Juni 2017. Am 11. Juli 2017 beantragte der Beistand D.________ die Aufhebung der bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft, eventualiter sei eine Verschärfung der Kindesschutzmassnahmen durch die KESB zu prüfen. Mit Bericht vom 18. September 2017 beantragte der Beistand die Prüfung einer Fremdplatzierung und einer Aufhebung der Beistandschaft. Eventualiter sei ein Erziehungsgutachten bzw. ein rechtspsychologischer Fachbericht anzuordnen. Mit Entscheid Nr. 2018/1099 vom 18. September 2018 teilte die KESB den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über F.________ gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB zu. Sodann hob die KESB die für die KOFA-Abklärung errichtete Beistandschaft sowie die Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auf. Die errichtete Kindesvertretung wurde auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheids aufgehoben. Gleichzeitig wurde eine neue Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F.________ errichtet, womit der Beistand, wiederum D.________, beauftragt wurde, die Eltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und ein Jugendcoaching für F.________ zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und den Austausch und die Zusammenarbeit aller involvierten Personen im Sinne eines Case Managements zu fördern. c) Am 29. Oktober 2018 liess A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beistandschaft mit den darin angeordneten Aufgaben sowie die Absetzung von D.________ beantragen. Der Kindsvater hielt demgegenüber an seinem Anliegen nach gemeinsamer elterlicher Sorge fest. Seit 2009 bemühe er sich, Kontakt mit seiner Tochter aufzunehmen und ihre Lebenssituation zu verbessern. Der Beistand verzichtete auf eine eigene Stellungnahme. Die KESB und die Kindesvertreterin beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren F 2018 51 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. d) Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom

31. Januar 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ihr sei die alleinige Sorge über die Tochter zu belassen und es sei keine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Mit der Beschwerde reichte sie ein Schreiben von F.________ vom 23. Januar 2020 ein, in

E. 4 Urteil F 2020 35 welchem diese sinngemäss schrieb, sie sei im Verfahren ignoriert worden und wolle kein gemeinsames Sorgerecht. Während Verwaltungsgericht und Kindsvater die Ablehnung der Beschwerde beantragten, stellte die Kindesvertreterin keinen formellen Antrag, sondern verwies auf ihre früheren Ausführungen. Es sei ihr aufgrund der COVID-Situation nicht möglich gewesen, ungestört mit dem Mädchen Rücksprache zu nehmen. Mit Urteil vom 25. August 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Durchführung einer Anhörung von F.________ und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Es erwog, dass im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen zwar innerhalb eines Instanzenzuges eine Anhörung grundsätzlich genüge. Ein Verzicht auf eine weitere Anhörung setze allerdings voraus, dass das Kind zu allen entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis noch aktuell sei. Vorliegend habe die KESB keine Anhörung des Kindes im erforderlichen Sinn durchgeführt, sondern F.________ im Wesentlichen nur mit dem Entscheid betreffend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge konfrontiert. Die fehlende Anhörung habe auch nicht durch die Wortäusserung der Kindesvertreterin ersetzt werden können. Mangels rechtsgenüglicher Anhörung habe die KESB den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Dasselbe gelte für das Verwaltungsgericht, das die Anhörung trotz eines entsprechenden Antrags der Mutter nicht nachgeholt habe. Zudem habe das Gericht dem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt der Kindesanhörung nicht die nötige Beachtung ge- schenkt und damit Bundesrecht verletzt. B. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer F 2020 35 ein neues Dossier, kam dem bundesgerichtlichen Auftrag nach und hörte F.________ am 21. Januar 2021 an. F.________, die dabei unbegleitet war, wurde vor der Anhörung darüber aufgeklärt, dass nur diejenigen Äusserungen von ihr ins Protokoll aufgenommen würden, mit deren Weiterleitung an die Parteien sie einverstanden sei. Beim Protokoll, das den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wurde, handelt es sich somit nicht um ein Wortprotokoll. C. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte die Kindesvertreterin mit, dass sie aufgrund fehlender Kommunikation mit F.________ auf eine Stellungnahme verzichte. D. Am 1. März 2021 teilte der Vater von F.________ mit, dass er erst durch das Schreiben der Rechtsvertreterin von A.________ die Kontaktdaten seiner Tochter erhalten

E. 4.1 Am 21. Januar 2021 wurde F.________ angehört. Anwesend war seitens des Gerichts die Referentin, der Gerichtsschreiber sowie die Auditorin. Vor der Anhörung wurde F.________ darüber aufgeklärt, dass das Gespräch mit ihr allein ohne Beisein ihrer Mutter oder der Kindesvertreterin geführt werde, damit sie sich frei und unbeeinflusst äussern könne. Es würden daher nur diejenigen Aussagen von ihr ins Protokoll aufgenommen werden, mit deren Weiterleitung an die Parteien sie einverstanden sei. Das Protokoll wurde während der Anhörung verfasst und im Anschluss von F.________ durchgesehen und von ihr mit einigen wenigen, v.a. formalen Korrekturen genehmigt. Tatsächlich erfolgte entgegen der Ankündigung keine digitale Aufzeichnung. Was der Kindsvater daraus ableiten will, erschliesst sich dem Gericht nicht. In das schriftliche Protokoll wurde aufgenommen, was F.________ den Parteien zur Kenntnis bringen wollte (vgl. Urteil 5A_454/2019 vom 16. April 2020, wonach Parteien nur Anspruch auf den Erhalt jener Informationen haben, die den Entscheid des Gerichts beeinflussen. Einzelheiten der vertraulichen Befragung müssen ihnen nicht mitgeteilt werden). Damit hat es sein Bewenden. Soweit er wissen will, wie F.________ bei ihren Aussagen wirkte, gehört diese Bewertung nicht ins Protokoll. An dieser Stelle kann ihm aber bekannt gegeben werden, dass die Referentin den Eindruck einer ernsthaften, überlegten und in dieser Angelegenheit selbstbestimmten Jugendlichen bekam.

E. 4.2 F.________ erklärte bei der Anhörung, dass sie sowohl das Verwaltungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2019 wie auch das Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2020 gelesen habe. Sie verstehe den Inhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge so, dass beide Elternteile über ihr Leben bestimmen könnten. Sie verstehe aber nicht, weshalb eine Person, die sich jahrelang nicht bei ihr gemeldet habe, dieses Sorgerecht bekommen solle. Obwohl der Vater die Möglichkeit gehabt hätte, den direkten Kontakt zu suchen, habe er immer den Weg über die KESB gewählt. Selbst in der Zeit vom letzten KESB-Entscheid bis zum 25. August 2020, wo er nach Meinung der Rechtsanwältin das Sorgerecht gehabt habe, habe er sich nicht bei ihr gemeldet. Sie habe ihren Vater als Vierjährige das letzte Mal gesehen. Es sei für sie okay gewesen, dass sie ihren Vater nicht sehe. Das habe sie schon tausendmal gesagt; ihre Meinung sei aber von den Behörden nie gehört und beachtet worden. Sie wisse, wie er aussehe, da sie Bilder von ihm gesehen habe. Er sei ihr aber fremd und sie wolle diese Person nicht

9 Urteil F 2020 35 kennenlernen und nichts mit ihr zu tun haben. Sie empfinde nur Ablehnung. Sie wisse nicht, was ihr das gemeinsame Sorgerecht bringen solle. Es sei unnütz und sie verstehe nicht, weshalb er sich in ihr Leben einmischen und es aufmischen wolle. In bald zwei Jahren werde sie volljährig sein. Müsse sie bis dann mit diesem Streit leben, der sie plage und schon seit ihrem vierten Lebensjahr andauere? Ihr Leben sei super und sie habe alles, was nötig sei. Sie sei in J.________ in I.________ in einem Gymnasium, welches sie mit dem Abitur abschliessen wolle. Sie sei dort glücklich und fühle sich wohl, habe dort Freunde und Leute, denen sie sich anvertrauen könne. Mit Frau C.________, ihrer Kindesvertreterin, habe sie früher Kontakt gehabt, aber nun schon seit längerer Zeit nicht mehr. Sie fühle sich von ihr weder vertreten noch unterstützt. Zum Beistand habe sie praktisch keinen Kontakt. Das Verhältnis zu ihrer Mutter sei immer gut gewesen. 5.

E. 5 Urteil F 2020 35 habe. Er habe dies zum Anlass genommen, F.________ zu schreiben und versucht, sie telefonisch zu erreichen. Er habe keine Reaktion erhalten und frage sich deswegen, ob irreführende Kontaktdaten genannt worden seien. Auch sämtliche Versuche der Kontaktnahme mit seiner Tochter via die Mutter seien gescheitert. Auch die Beistandsperson habe offenbar ihre Informationen zur Lebenssituation von F.________ nur von der Mutter bekommen, wie er dem beigelegten Bericht von D.________ vom

E. 5.1 Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Indes sind Ausnahmen zulässig, wenn das Kindeswohl solche gebietet (vgl, Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Im Entscheid 5A_903/ 2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1 hielt das Bundesgericht fest, dass als Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge gilt. Nur in begrenzten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden. Im Urteil 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.5 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf den grundlegenden BGE 141 III 472 fest, dass insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten könne, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und eine Alleinzuteilung diesem besser Rechnung trage. Es führte darin aus, dass es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht handle, welches zum Gegenstand habe, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordere vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind habe. Unabdingbar sei in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind. Es sei schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemässe Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen könne, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfinde. Schliesslich erfordere das gemeinsame Sorgerecht auch, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufwiesen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln könnten. Sei dies nicht der Fall, führe dies fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes. Insbesondere liege es nicht im Kindeswohl,

E. 5.2 Unbestritten ist, dass der Kindsvater seit nunmehr bald zwölf Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter F.________ hatte. Eine persönlich gelebte Beziehung besteht seither nicht mehr. Kenntnisse von den Wünschen, Bedürfnissen und Fähigkeiten seiner Tochter hat er offenkundig nicht resp. wurden ihm verwehrt. Durch die Akten ist belegt, dass zwischen den Kindseltern massive Konflikte bestanden, die zu zahlreichen Interventionen von verschiedenen Behörden führten. Es ist anerkannt, dass die (harmonische) Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen von immenser Bedeutung für sein Wohl und seine persönliche Entwicklung ist, weshalb sich die KESB schon seit langer Zeit bemühte, zum Wohle von F.________ vermittelnd zwischen den Eltern zu wirken. Sie installierte Besuchs- und Erziehungsbeistandschaften, veranlasste Abklärungen, wollte ein Jugendcoaching organisieren und die Zusammenarbeit aller Betroffenen fördern und koordinieren. Für das Gericht ist denn auch klar, dass die KESB ihre Aufgabe, die sie unter anderem auch infolge von Gefährdungsmeldungen wahrnehmen musste, im richtig verstandenen Auftrag des Gesetzgebers tätigte. Die Akten zeigen auch, dass die Bemühungen der KESB vornehmlich wegen des Widerstands der Mutter scheiterten und insgesamt erfolglos blieben. Heute muss festgestellt werden, dass es den Eltern nicht gelang, eine vernünftige, gemeinsame Kommunikationsebene zu finden, geschweige denn eine Basis für gemeinsame Entscheide zu schaffen. Seit dem letzten Verwaltungsgerichtsurteil sind rund eineinhalb Jahre vergangen, F.________ ist seither dem Kindesalter entwachsen und jetzt eine Jugendliche von bald 16 Jahren, die eine mittlerweile gefestigte, ablehnende Haltung gegenüber ihrem Vater hat. Sie ist in einem schulischen Umfeld, wo sie gut aufgehoben ist und sich wohlfühlt. Bei ihrem heutigen Alter ist es nicht mehr gerechtfertigt, mittels behördlicher Massnahmen eine persönliche Beziehung zu ihrem Vater entgegen ihrem ausdrücklichen Willen und ihren

E. 5.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr gerechtfertigt ist und die Beschwerde in diesem Punkt begründet ist. 6. Die Beschwerdeführerin focht in ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2018 darüber hinaus die mit Entscheid der KESB vom 18. September 2018 errichtete Beistandschaft an und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Ziffern 8 (Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), 9 (Aufgaben des Beistands) und 10 (Ernennung des Beistands) des Entscheiddispositivs. Dem Beistand wurden in Ziffer 9 folgende Aufgaben übertragen: a) die Kindseltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Betreuung von F.________ mit Rat und Tat zu unterstützen, b) ein Jugendcoaching für sie zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, und c) den Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Personen im Sinne eines Case Managements (Eltern, Jugendcoach, Schule etc.) zu fördern und zu koordinieren. Soweit die Aufgaben des Beistands im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen, sind sie nach den oben dargelegten Erwägungen offensichtlich obsolet. Ziffer 9.a) ist daher aufzuheben. Aufgrund der Tatsache, dass F.________ nun in einem Internat in I.________ ein Gymnasium besucht, wo sie sich nach eigenen Angaben wohl fühlt und bis zum Abschluss mit Abitur bleiben will, besteht hierzulande für ein spezifisches Coaching von ihr offensichtlich keine faktische Möglichkeit, aber auch kein Bedarf mehr. Bis heute ist es dem Beistand nicht gelungen, die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern oder einen regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Tochter herzustellen. So wie sich die Verhältnisse zwischen Eltern unter sich und gegenüber ihrer Tochter präsentierten resp. die Ablehnung der Tochter gegenüber ihrem Vater sich verfestigte, kann nicht mehr ernsthaft erwartet werden, dass

E. 10 Urteil F 2020 35 wenn die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht Entscheidungen treffen müsse, für die es bei gemeinsamer elterlicher Sorge der elterlichen Einigung bedürfe. Bei der Sorgerechtszuteilung habe das Wohl des Kindes Vorrang vor allen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern. Den Bedürfnissen des Kindes sei entsprechend seinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stünden dabei im Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben (vgl. Urteil 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.1). Solle neu eine gemeinsame elterliche Sorge angeordnet werden, sei zu prüfen, ob dies zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde.

E. 11 Urteil F 2020 35 Bedürfnissen aufzuzwingen. Die Wünsche des Vaters müssen heute in den Hintergrund rücken, ungeachtet davon, wer und in welchem Mass für das Scheitern resp. Nicht- Entstehen der Vater-Tochter-Beziehung Verantwortung trägt. Angesichts der schon langen Prozessgeschichte wären bei erneuter Bestätigung der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit allergrösster Wahrscheinlichkeit weitere Konflikte zwischen den Kindseltern zu erwarten, die dem Kindeswohl (noch mehr) abträglich wären. Tatsächlich muss hier und heute festgestellt werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass F.________ bald volljährig sein wird, keinen Sinn mehr macht. Zudem wird ein Absehen von behördlichen, von F.________ als Zwang empfundenen Massnahmen es ihr im späteren Erwachsenenalter vielleicht ermöglichen, freiwillig und selbstbestimmt den Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen.

E. 12 Urteil F 2020 35 ein Beistand in der bis zur Volljährigkeit von F.________ noch verbleibenden Zeit eine massgebliche Veränderung bewirken könnte. Für eine darüber hinaus gehende Gefährdung des Kindeswohls gibt es keine Anzeichen, so dass sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft hier und heute nicht mehr rechtfertigt. Die Ziffern 8 – 10 des Dispositivs sind daher antragsgemäss aufzuheben. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. 8. 8.1 In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Betreffend Entschädigung der Kindesvertreterin wird auf die Erwägung 9.1 des Verwaltungsgerichtsurteils vom 5. Dezember 2019 (F 2018 51) verwiesen. Demgemäss wird die KESB zu beurteilen haben, wer und in welchem Mass für die Kosten der Kindesvertretung aufzukommen hat. 8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich in diesem Verfahren. Ihr wird deshalb gemäss § 28 Abs. 2 VRG für das Verfahren F 2018 51 sowie das Fortsetzungsverfahren F 2020 35 eine integrale Parteientschädigung zugesprochen, welche gestützt auf § 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (KoV; BGS 162.12) ermessensweise auf Fr. 4'000.– inkl. MWST und Barauslagen festgelegt wird. Die unterliegenden Beschwerdegegner, die KESB und der Kindsvater E.________, werden verpflichtet, die Parteientschädigung je zur Hälfte zu übernehmen, somit der Beschwerdeführerin je Fr. 2'000.– zu bezahlen.

E. 13 Urteil F 2020 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und E.________ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren F 2018 51 und F 2020 35 eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5 Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an den Kindsvater E.________, an die Kindesvertreterin RA lic. iur. C.________ (im Doppel) und an den Beistand D.________. Zug, 1. Juni 2021 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

Dispositiv
  1. E.________
  2. F.________, vertreten durch C.________, Kindesvertreterin
  3. D.________, Beistand betreffend Kindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) F 2020 35 2 Urteil F 2020 35 A. a) A.________ und E.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von F.________, geb. 2005. Die Mutter hatte ab der Geburt das alleinige Sorgerecht. Zwischen den Kindseltern kam es zu verschiedenen Auseinandersetzungen (so Handgreiflichkeiten beider Parteien, Betrugsversuch seitens der Mutter), welche zu einer hohen Beanspruchung der Verwaltungs-, Polizei- und Justizbehörden führten. Die Kindseltern trennten sich im Oktober 2009. Seither bestand kein Kontakt mehr zwischen dem Vater und seiner Tochter. Nach angeblicher Mitteilung der Kindsmutter im Jahr 2009, dass E.________ nicht der Vater von F.________ sei, versuchte er erfolglos, seine Vaterschaft anzufechten, was ihm letztlich das Obergericht des Kantons G.________ mit Urteil vom 2. September 2011 verwehrte. Am 11. Dezember 2012 erstattete E.________ eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB). Mit Entscheid vom 26. No- vember 2013 (Entscheid-Nr. 2013/1338) errichtete die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB für F.________ eine Beistandschaft und beauftragte den Beistand, einen Informationsaustausch und einen sorgfältigen Kontaktaufbau zwischen Vater und Tochter zu gestalten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde durch die Kindsmutter A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. Januar 2015 (F 2014 3) ab. b) Am 24. Juni 2015 beantragte E.________ bei der KESB die gemeinsame elterliche Sorge über seine Tochter F.________. Nach diversen Anhörungen setzte die KESB mit Entscheid Nr. 2016/0864 vom 12. Juli 2016 RA C.________ als Kindesvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB ein. Am 21. Dezember 2016 reichte der Leiter der Schule von F.________ eine Gefährdungsmeldung ein wegen auffälligen Verhaltens des Mädchens, das auf körperliche und psychische Gewaltanwendung deuten könne. Am 23. Dezember 2016 erklärte die Kindsmutter dem Kindsvater ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht, wenn ihre Tochter ab 1. Januar 2017 bei ihm wohnen könne. Der Kindsvater gab am 24. Dezember 2016 sein Einverständnis dazu. Als die KESB am
  4. Dezember 2016 die Eltern informierte, sie könnten die Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht unterzeichnen, widerrief die Mutter ihr Angebot. Am 28. März 2017 (Entscheid Nr. 2017/0514) ordnete die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine KOFA-Abklärung (Kompetenzorientierte Familienarbeit) an und errichtete 3 Urteil F 2020 35 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Der Schlussbericht der Abklärung der Stiftung H.________ datiert vom 27. Juni 2017. Am 11. Juli 2017 beantragte der Beistand D.________ die Aufhebung der bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft, eventualiter sei eine Verschärfung der Kindesschutzmassnahmen durch die KESB zu prüfen. Mit Bericht vom 18. September 2017 beantragte der Beistand die Prüfung einer Fremdplatzierung und einer Aufhebung der Beistandschaft. Eventualiter sei ein Erziehungsgutachten bzw. ein rechtspsychologischer Fachbericht anzuordnen. Mit Entscheid Nr. 2018/1099 vom 18. September 2018 teilte die KESB den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über F.________ gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB zu. Sodann hob die KESB die für die KOFA-Abklärung errichtete Beistandschaft sowie die Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auf. Die errichtete Kindesvertretung wurde auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheids aufgehoben. Gleichzeitig wurde eine neue Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F.________ errichtet, womit der Beistand, wiederum D.________, beauftragt wurde, die Eltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und ein Jugendcoaching für F.________ zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und den Austausch und die Zusammenarbeit aller involvierten Personen im Sinne eines Case Managements zu fördern. c) Am 29. Oktober 2018 liess A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beistandschaft mit den darin angeordneten Aufgaben sowie die Absetzung von D.________ beantragen. Der Kindsvater hielt demgegenüber an seinem Anliegen nach gemeinsamer elterlicher Sorge fest. Seit 2009 bemühe er sich, Kontakt mit seiner Tochter aufzunehmen und ihre Lebenssituation zu verbessern. Der Beistand verzichtete auf eine eigene Stellungnahme. Die KESB und die Kindesvertreterin beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren F 2018 51 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. d) Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom
  5. Januar 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ihr sei die alleinige Sorge über die Tochter zu belassen und es sei keine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Mit der Beschwerde reichte sie ein Schreiben von F.________ vom 23. Januar 2020 ein, in 4 Urteil F 2020 35 welchem diese sinngemäss schrieb, sie sei im Verfahren ignoriert worden und wolle kein gemeinsames Sorgerecht. Während Verwaltungsgericht und Kindsvater die Ablehnung der Beschwerde beantragten, stellte die Kindesvertreterin keinen formellen Antrag, sondern verwies auf ihre früheren Ausführungen. Es sei ihr aufgrund der COVID-Situation nicht möglich gewesen, ungestört mit dem Mädchen Rücksprache zu nehmen. Mit Urteil vom 25. August 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Durchführung einer Anhörung von F.________ und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Es erwog, dass im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen zwar innerhalb eines Instanzenzuges eine Anhörung grundsätzlich genüge. Ein Verzicht auf eine weitere Anhörung setze allerdings voraus, dass das Kind zu allen entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis noch aktuell sei. Vorliegend habe die KESB keine Anhörung des Kindes im erforderlichen Sinn durchgeführt, sondern F.________ im Wesentlichen nur mit dem Entscheid betreffend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge konfrontiert. Die fehlende Anhörung habe auch nicht durch die Wortäusserung der Kindesvertreterin ersetzt werden können. Mangels rechtsgenüglicher Anhörung habe die KESB den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Dasselbe gelte für das Verwaltungsgericht, das die Anhörung trotz eines entsprechenden Antrags der Mutter nicht nachgeholt habe. Zudem habe das Gericht dem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt der Kindesanhörung nicht die nötige Beachtung ge- schenkt und damit Bundesrecht verletzt. B. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer F 2020 35 ein neues Dossier, kam dem bundesgerichtlichen Auftrag nach und hörte F.________ am 21. Januar 2021 an. F.________, die dabei unbegleitet war, wurde vor der Anhörung darüber aufgeklärt, dass nur diejenigen Äusserungen von ihr ins Protokoll aufgenommen würden, mit deren Weiterleitung an die Parteien sie einverstanden sei. Beim Protokoll, das den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wurde, handelt es sich somit nicht um ein Wortprotokoll. C. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte die Kindesvertreterin mit, dass sie aufgrund fehlender Kommunikation mit F.________ auf eine Stellungnahme verzichte. D. Am 1. März 2021 teilte der Vater von F.________ mit, dass er erst durch das Schreiben der Rechtsvertreterin von A.________ die Kontaktdaten seiner Tochter erhalten 5 Urteil F 2020 35 habe. Er habe dies zum Anlass genommen, F.________ zu schreiben und versucht, sie telefonisch zu erreichen. Er habe keine Reaktion erhalten und frage sich deswegen, ob irreführende Kontaktdaten genannt worden seien. Auch sämtliche Versuche der Kontaktnahme mit seiner Tochter via die Mutter seien gescheitert. Auch die Beistandsperson habe offenbar ihre Informationen zur Lebenssituation von F.________ nur von der Mutter bekommen, wie er dem beigelegten Bericht von D.________ vom
  6. Dezember 2020 entnehme. Briefe und Geschenke von ihm seien seiner Tochter offenbar nie übergeben worden. Wegen der fehlenden Sorge habe er auch nie Kontakt über die (wechselnden) Schulen nehmen können. Im Zuge der mehrfachen Gefährdungsmeldungen habe er die KESB ersucht, dies zu tun; bis heute sei dies "ergebnisoffen". F.________ habe ein Bild von ihm vermittelt erhalten, das mit den realen Gegebenheiten nichts zu tun habe. Sie sei über Jahre hinweg der Möglichkeit beraubt worden, ihn kennenzulernen. Er und seine Tochter K.________ hätten sie auch nicht über soziale Medien finden können, was in ihrem Alter doch aussergewöhnlich sei. Entgegen dem Hinweis, dass die Anhörung digital aufgenommen werde, sei dies dann unterlassen worden. Eine Begründung dafür finde sich nicht. Die Antworten von F.________ erschienen schematisch und wiederholten sich. Es gebe keine Aussage im Protokoll, wie sie gewirkt habe. Am 15. März 2021 hielt er ergänzend fest, dass F.________ sich offensichtlich in einer Art "Zwangsgefängnis" befinde, habe sie sich doch bei einem Telefonanruf von K.________ verleugnen lassen. Eine freie Willensäusserung sei ihr wohl nicht möglich. E. Am 12. April 2021 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf die klaren Äusserungen von F.________, dass sie kein gemeinsames Sorgerecht wünsche und sich die Einmischung einer ihr fremden Person verbitte. Weiter brachte sie zusammengefasst vor, dass der Kindsvater, wäre ihm je etwas an F.________ gelegen gewesen, den Kontakt zu ihr selber hätte suchen können, ohne immer die Behörden vorzuschieben. Letztlich gehe es ihm nur darum zu zeigen, dass er der Stärkere sei und sein vermeintliches Recht durchsetzen wolle. In einer weiteren Stellungnahme vom
  7. April 2021 hielt sie fest, dass der Entscheid der KESB vom 18. September 2018 infolge Anfechtung nicht rechtskräftig geworden sei. Für den Beistand gelte daher immer noch der Entscheid der KESB vom 26. November 2013. Soweit der Beistand daher in seinem Bericht vom Dezember 2020 auf Ziele verweise, die im angefochtenen Entscheid bestimmt worden seien, habe er gar keine Kompetenzen zu deren Durchsetzung. Des Weiteren sei auch nicht zielführend und nicht einsehbar, wie und weshalb ein Beistand aus Zug schulische Befindlichkeiten in I.________ beurteilen und darüber mitbestimmen 6 Urteil F 2020 35 solle. Die Stellungnahme von E.________ zeige wieder, dass er es nicht unterlassen könne, die Mutter zu beschuldigen und das Böse bei ihr zu suchen. Während er früher angegeben habe, er habe es unterlassen, F.________ Geschenke zu geben oder Briefe zu schreiben, behaupte er plötzlich, dass diese wohl nicht an sie übergeben worden seien. Auch handle es sich bei den ihm bekannten Kontaktadressen offensichtlich nicht um Fake- Angaben, habe es doch das Gericht auch geschafft F.________ zu erreichen. F. Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte F.________ dem Gericht mit, dass sie nun schon seit fast zehn Jahren wiederholt habe, dass sie weder mit E.________ noch mit dessen Verwandten und Bekannten Kontakt haben und nichts von ihm wissen wolle. Sie bitte die Behörden, ihre Entscheidungen zu akzeptieren. Ein zusätzliches Sorgerecht durch eine fremde Person und eine Beistandschaft erschienen ihr sinnlos. G. Weder die KESB noch der Beistand D.________ liessen sich vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt:
  8. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. August 2020 den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 im Verfahren F 2018 51 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Anhörung von F.________ und zum Neuentscheid zurückgewiesen. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen für dieses Verfahren ohne Weiteres gegeben. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
  9. Umstritten und zu prüfen ist, ob die mit Entscheid vom 18. September 2018 von der KESB angeordnete gemeinsame elterliche Sorge für F.________ und die damit zusammenhängende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der (erneuten) gerichtlichen Prüfung standhält. Unbestritten sind demgegenüber die Aufhebung der angeordneten KOFA-Abklärung nach Art. 307 Abs. 1 sowie die dazu angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und diejenige der 7 Urteil F 2020 35 Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB. Letztere allerdings wird erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des KESB-Entscheides aufgehoben. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB beim Verwaltungsgericht grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt, sofern die verfügende Behörde nicht den sofortigen Vollzug oder das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat (vgl. § 66 VRG). Beides war beim angefochtenen Entscheid vom
  10. September 2018 nicht der Fall. Der Entscheid entfaltete somit infolge der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde keine Wirkung; insbesondere wurde der Beistand weder verpflichtet noch berechtigt, die ihm im Zusammenhang mit der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts an die Eltern auferlegten Aufgaben anzugehen. Das Verwaltungsgericht stützte zwar mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 den Entscheid der KESB, doch erwuchs dieses Urteil nicht in Rechtskraft, da es beim Bundesgericht angefochten wurde. Entgegen der Ansicht der Kindesvertreterin hat diese Beschwerde sehr wohl aufschiebende Wirkung. Gestützt auf Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) kommt einer Beschwerde zwar in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu. Hingegen hat sie im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung in Zivilsachen, die sich gegen ein Gestaltungsurteil richten (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Bei Gestaltungsurteilen handelt es sich um Entscheide, die eine neue Rechtslage schaffen; als Beispiele werden Vaterschafts- oder Scheidungsurteile, die Auflösung einer juristischen Person, die Aufhebung von Generalversammlungsbeschlüssen oder die Herabsetzung des Mietzinses oder Mieterstreckungen und einige mehr genannt (Basler Kommentar BGG-Marc Thommen/Roberto Faga, 3. Aufl., 2018, Art. 103 N 14). Wenn auch nicht exemplarisch erwähnt, sind zu solchen Urteilen auch die Anordnungen von Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen zu zählen, mit welchen nicht zuletzt auch Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten geregelt und "gestaltet" werden. Die Auffassung der Kindesvertreterin und der KESB, wie sie in den dem Gericht eingereichten Mail-Kopien vom 20. März 2020 dargelegt wurde, dass nämlich aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts die elterliche Sorge bei beiden Eltern liege, ist demnach falsch. Der Entscheid der KESB vom 18. September 2018 durfte im Umfang seiner Anfechtung nicht vollzogen werden.
  11. Zum Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind und zu dessen Zuteilung resp. Entzug im Einzelfall hat sich das Gericht in Erwägung 2 des Urteils F 2018 51 vom 5. Dezember 2019 schon eingehend geäussert. Der für das Verfahren 8 Urteil F 2020 35 massgebliche Sachverhalt wurde ebenda in Erwägung 3 dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden.
  12. 4.1 Am 21. Januar 2021 wurde F.________ angehört. Anwesend war seitens des Gerichts die Referentin, der Gerichtsschreiber sowie die Auditorin. Vor der Anhörung wurde F.________ darüber aufgeklärt, dass das Gespräch mit ihr allein ohne Beisein ihrer Mutter oder der Kindesvertreterin geführt werde, damit sie sich frei und unbeeinflusst äussern könne. Es würden daher nur diejenigen Aussagen von ihr ins Protokoll aufgenommen werden, mit deren Weiterleitung an die Parteien sie einverstanden sei. Das Protokoll wurde während der Anhörung verfasst und im Anschluss von F.________ durchgesehen und von ihr mit einigen wenigen, v.a. formalen Korrekturen genehmigt. Tatsächlich erfolgte entgegen der Ankündigung keine digitale Aufzeichnung. Was der Kindsvater daraus ableiten will, erschliesst sich dem Gericht nicht. In das schriftliche Protokoll wurde aufgenommen, was F.________ den Parteien zur Kenntnis bringen wollte (vgl. Urteil 5A_454/2019 vom 16. April 2020, wonach Parteien nur Anspruch auf den Erhalt jener Informationen haben, die den Entscheid des Gerichts beeinflussen. Einzelheiten der vertraulichen Befragung müssen ihnen nicht mitgeteilt werden). Damit hat es sein Bewenden. Soweit er wissen will, wie F.________ bei ihren Aussagen wirkte, gehört diese Bewertung nicht ins Protokoll. An dieser Stelle kann ihm aber bekannt gegeben werden, dass die Referentin den Eindruck einer ernsthaften, überlegten und in dieser Angelegenheit selbstbestimmten Jugendlichen bekam. 4.2 F.________ erklärte bei der Anhörung, dass sie sowohl das Verwaltungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2019 wie auch das Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2020 gelesen habe. Sie verstehe den Inhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge so, dass beide Elternteile über ihr Leben bestimmen könnten. Sie verstehe aber nicht, weshalb eine Person, die sich jahrelang nicht bei ihr gemeldet habe, dieses Sorgerecht bekommen solle. Obwohl der Vater die Möglichkeit gehabt hätte, den direkten Kontakt zu suchen, habe er immer den Weg über die KESB gewählt. Selbst in der Zeit vom letzten KESB-Entscheid bis zum 25. August 2020, wo er nach Meinung der Rechtsanwältin das Sorgerecht gehabt habe, habe er sich nicht bei ihr gemeldet. Sie habe ihren Vater als Vierjährige das letzte Mal gesehen. Es sei für sie okay gewesen, dass sie ihren Vater nicht sehe. Das habe sie schon tausendmal gesagt; ihre Meinung sei aber von den Behörden nie gehört und beachtet worden. Sie wisse, wie er aussehe, da sie Bilder von ihm gesehen habe. Er sei ihr aber fremd und sie wolle diese Person nicht 9 Urteil F 2020 35 kennenlernen und nichts mit ihr zu tun haben. Sie empfinde nur Ablehnung. Sie wisse nicht, was ihr das gemeinsame Sorgerecht bringen solle. Es sei unnütz und sie verstehe nicht, weshalb er sich in ihr Leben einmischen und es aufmischen wolle. In bald zwei Jahren werde sie volljährig sein. Müsse sie bis dann mit diesem Streit leben, der sie plage und schon seit ihrem vierten Lebensjahr andauere? Ihr Leben sei super und sie habe alles, was nötig sei. Sie sei in J.________ in I.________ in einem Gymnasium, welches sie mit dem Abitur abschliessen wolle. Sie sei dort glücklich und fühle sich wohl, habe dort Freunde und Leute, denen sie sich anvertrauen könne. Mit Frau C.________, ihrer Kindesvertreterin, habe sie früher Kontakt gehabt, aber nun schon seit längerer Zeit nicht mehr. Sie fühle sich von ihr weder vertreten noch unterstützt. Zum Beistand habe sie praktisch keinen Kontakt. Das Verhältnis zu ihrer Mutter sei immer gut gewesen.
  13. 5.1 Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Indes sind Ausnahmen zulässig, wenn das Kindeswohl solche gebietet (vgl, Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Im Entscheid 5A_903/ 2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1 hielt das Bundesgericht fest, dass als Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge gilt. Nur in begrenzten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden. Im Urteil 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.5 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf den grundlegenden BGE 141 III 472 fest, dass insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten könne, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und eine Alleinzuteilung diesem besser Rechnung trage. Es führte darin aus, dass es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht handle, welches zum Gegenstand habe, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordere vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind habe. Unabdingbar sei in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind. Es sei schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemässe Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen könne, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfinde. Schliesslich erfordere das gemeinsame Sorgerecht auch, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufwiesen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln könnten. Sei dies nicht der Fall, führe dies fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes. Insbesondere liege es nicht im Kindeswohl, 10 Urteil F 2020 35 wenn die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht Entscheidungen treffen müsse, für die es bei gemeinsamer elterlicher Sorge der elterlichen Einigung bedürfe. Bei der Sorgerechtszuteilung habe das Wohl des Kindes Vorrang vor allen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern. Den Bedürfnissen des Kindes sei entsprechend seinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stünden dabei im Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben (vgl. Urteil 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.1). Solle neu eine gemeinsame elterliche Sorge angeordnet werden, sei zu prüfen, ob dies zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. 5.2 Unbestritten ist, dass der Kindsvater seit nunmehr bald zwölf Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter F.________ hatte. Eine persönlich gelebte Beziehung besteht seither nicht mehr. Kenntnisse von den Wünschen, Bedürfnissen und Fähigkeiten seiner Tochter hat er offenkundig nicht resp. wurden ihm verwehrt. Durch die Akten ist belegt, dass zwischen den Kindseltern massive Konflikte bestanden, die zu zahlreichen Interventionen von verschiedenen Behörden führten. Es ist anerkannt, dass die (harmonische) Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen von immenser Bedeutung für sein Wohl und seine persönliche Entwicklung ist, weshalb sich die KESB schon seit langer Zeit bemühte, zum Wohle von F.________ vermittelnd zwischen den Eltern zu wirken. Sie installierte Besuchs- und Erziehungsbeistandschaften, veranlasste Abklärungen, wollte ein Jugendcoaching organisieren und die Zusammenarbeit aller Betroffenen fördern und koordinieren. Für das Gericht ist denn auch klar, dass die KESB ihre Aufgabe, die sie unter anderem auch infolge von Gefährdungsmeldungen wahrnehmen musste, im richtig verstandenen Auftrag des Gesetzgebers tätigte. Die Akten zeigen auch, dass die Bemühungen der KESB vornehmlich wegen des Widerstands der Mutter scheiterten und insgesamt erfolglos blieben. Heute muss festgestellt werden, dass es den Eltern nicht gelang, eine vernünftige, gemeinsame Kommunikationsebene zu finden, geschweige denn eine Basis für gemeinsame Entscheide zu schaffen. Seit dem letzten Verwaltungsgerichtsurteil sind rund eineinhalb Jahre vergangen, F.________ ist seither dem Kindesalter entwachsen und jetzt eine Jugendliche von bald 16 Jahren, die eine mittlerweile gefestigte, ablehnende Haltung gegenüber ihrem Vater hat. Sie ist in einem schulischen Umfeld, wo sie gut aufgehoben ist und sich wohlfühlt. Bei ihrem heutigen Alter ist es nicht mehr gerechtfertigt, mittels behördlicher Massnahmen eine persönliche Beziehung zu ihrem Vater entgegen ihrem ausdrücklichen Willen und ihren 11 Urteil F 2020 35 Bedürfnissen aufzuzwingen. Die Wünsche des Vaters müssen heute in den Hintergrund rücken, ungeachtet davon, wer und in welchem Mass für das Scheitern resp. Nicht- Entstehen der Vater-Tochter-Beziehung Verantwortung trägt. Angesichts der schon langen Prozessgeschichte wären bei erneuter Bestätigung der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit allergrösster Wahrscheinlichkeit weitere Konflikte zwischen den Kindseltern zu erwarten, die dem Kindeswohl (noch mehr) abträglich wären. Tatsächlich muss hier und heute festgestellt werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass F.________ bald volljährig sein wird, keinen Sinn mehr macht. Zudem wird ein Absehen von behördlichen, von F.________ als Zwang empfundenen Massnahmen es ihr im späteren Erwachsenenalter vielleicht ermöglichen, freiwillig und selbstbestimmt den Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen. 5.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr gerechtfertigt ist und die Beschwerde in diesem Punkt begründet ist.
  14. Die Beschwerdeführerin focht in ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2018 darüber hinaus die mit Entscheid der KESB vom 18. September 2018 errichtete Beistandschaft an und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Ziffern 8 (Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), 9 (Aufgaben des Beistands) und 10 (Ernennung des Beistands) des Entscheiddispositivs. Dem Beistand wurden in Ziffer 9 folgende Aufgaben übertragen: a) die Kindseltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Betreuung von F.________ mit Rat und Tat zu unterstützen, b) ein Jugendcoaching für sie zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, und c) den Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Personen im Sinne eines Case Managements (Eltern, Jugendcoach, Schule etc.) zu fördern und zu koordinieren. Soweit die Aufgaben des Beistands im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen, sind sie nach den oben dargelegten Erwägungen offensichtlich obsolet. Ziffer 9.a) ist daher aufzuheben. Aufgrund der Tatsache, dass F.________ nun in einem Internat in I.________ ein Gymnasium besucht, wo sie sich nach eigenen Angaben wohl fühlt und bis zum Abschluss mit Abitur bleiben will, besteht hierzulande für ein spezifisches Coaching von ihr offensichtlich keine faktische Möglichkeit, aber auch kein Bedarf mehr. Bis heute ist es dem Beistand nicht gelungen, die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern oder einen regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Tochter herzustellen. So wie sich die Verhältnisse zwischen Eltern unter sich und gegenüber ihrer Tochter präsentierten resp. die Ablehnung der Tochter gegenüber ihrem Vater sich verfestigte, kann nicht mehr ernsthaft erwartet werden, dass 12 Urteil F 2020 35 ein Beistand in der bis zur Volljährigkeit von F.________ noch verbleibenden Zeit eine massgebliche Veränderung bewirken könnte. Für eine darüber hinaus gehende Gefährdung des Kindeswohls gibt es keine Anzeichen, so dass sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft hier und heute nicht mehr rechtfertigt. Die Ziffern 8 – 10 des Dispositivs sind daher antragsgemäss aufzuheben.
  15. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
  16. 8.1 In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Betreffend Entschädigung der Kindesvertreterin wird auf die Erwägung 9.1 des Verwaltungsgerichtsurteils vom 5. Dezember 2019 (F 2018 51) verwiesen. Demgemäss wird die KESB zu beurteilen haben, wer und in welchem Mass für die Kosten der Kindesvertretung aufzukommen hat. 8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich in diesem Verfahren. Ihr wird deshalb gemäss § 28 Abs. 2 VRG für das Verfahren F 2018 51 sowie das Fortsetzungsverfahren F 2020 35 eine integrale Parteientschädigung zugesprochen, welche gestützt auf § 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (KoV; BGS 162.12) ermessensweise auf Fr. 4'000.– inkl. MWST und Barauslagen festgelegt wird. Die unterliegenden Beschwerdegegner, die KESB und der Kindsvater E.________, werden verpflichtet, die Parteientschädigung je zur Hälfte zu übernehmen, somit der Beschwerdeführerin je Fr. 2'000.– zu bezahlen. 13 Urteil F 2020 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
  17. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  18. Es werden keine Kosten erhoben.
  19. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und E.________ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren F 2018 51 und F 2020 35 eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.
  20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5 Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an den Kindsvater E.________, an die Kindesvertreterin RA lic. iur. C.________ (im Doppel) und an den Beistand D.________. Zug, 1. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann U R T E I L vom 1. Juni 2021 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Dr. iur. B.________ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt:

1. E.________

2. F.________, vertreten durch C.________, Kindesvertreterin

3. D.________, Beistand betreffend Kindesschutzrecht (elterliche Sorge, Beistandschaft) F 2020 35

2 Urteil F 2020 35 A. a) A.________ und E.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von F.________, geb. 2005. Die Mutter hatte ab der Geburt das alleinige Sorgerecht. Zwischen den Kindseltern kam es zu verschiedenen Auseinandersetzungen (so Handgreiflichkeiten beider Parteien, Betrugsversuch seitens der Mutter), welche zu einer hohen Beanspruchung der Verwaltungs-, Polizei- und Justizbehörden führten. Die Kindseltern trennten sich im Oktober 2009. Seither bestand kein Kontakt mehr zwischen dem Vater und seiner Tochter. Nach angeblicher Mitteilung der Kindsmutter im Jahr 2009, dass E.________ nicht der Vater von F.________ sei, versuchte er erfolglos, seine Vaterschaft anzufechten, was ihm letztlich das Obergericht des Kantons G.________ mit Urteil vom 2. September 2011 verwehrte. Am 11. Dezember 2012 erstattete E.________ eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB). Mit Entscheid vom 26. No- vember 2013 (Entscheid-Nr. 2013/1338) errichtete die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB für F.________ eine Beistandschaft und beauftragte den Beistand, einen Informationsaustausch und einen sorgfältigen Kontaktaufbau zwischen Vater und Tochter zu gestalten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde durch die Kindsmutter A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. Januar 2015 (F 2014 3) ab. b) Am 24. Juni 2015 beantragte E.________ bei der KESB die gemeinsame elterliche Sorge über seine Tochter F.________. Nach diversen Anhörungen setzte die KESB mit Entscheid Nr. 2016/0864 vom 12. Juli 2016 RA C.________ als Kindesvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB ein. Am 21. Dezember 2016 reichte der Leiter der Schule von F.________ eine Gefährdungsmeldung ein wegen auffälligen Verhaltens des Mädchens, das auf körperliche und psychische Gewaltanwendung deuten könne. Am 23. Dezember 2016 erklärte die Kindsmutter dem Kindsvater ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht, wenn ihre Tochter ab 1. Januar 2017 bei ihm wohnen könne. Der Kindsvater gab am 24. Dezember 2016 sein Einverständnis dazu. Als die KESB am

26. Dezember 2016 die Eltern informierte, sie könnten die Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht unterzeichnen, widerrief die Mutter ihr Angebot. Am 28. März 2017 (Entscheid Nr. 2017/0514) ordnete die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine KOFA-Abklärung (Kompetenzorientierte Familienarbeit) an und errichtete

3 Urteil F 2020 35 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Der Schlussbericht der Abklärung der Stiftung H.________ datiert vom 27. Juni 2017. Am 11. Juli 2017 beantragte der Beistand D.________ die Aufhebung der bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft, eventualiter sei eine Verschärfung der Kindesschutzmassnahmen durch die KESB zu prüfen. Mit Bericht vom 18. September 2017 beantragte der Beistand die Prüfung einer Fremdplatzierung und einer Aufhebung der Beistandschaft. Eventualiter sei ein Erziehungsgutachten bzw. ein rechtspsychologischer Fachbericht anzuordnen. Mit Entscheid Nr. 2018/1099 vom 18. September 2018 teilte die KESB den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über F.________ gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB zu. Sodann hob die KESB die für die KOFA-Abklärung errichtete Beistandschaft sowie die Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auf. Die errichtete Kindesvertretung wurde auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheids aufgehoben. Gleichzeitig wurde eine neue Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F.________ errichtet, womit der Beistand, wiederum D.________, beauftragt wurde, die Eltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und ein Jugendcoaching für F.________ zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und den Austausch und die Zusammenarbeit aller involvierten Personen im Sinne eines Case Managements zu fördern. c) Am 29. Oktober 2018 liess A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beistandschaft mit den darin angeordneten Aufgaben sowie die Absetzung von D.________ beantragen. Der Kindsvater hielt demgegenüber an seinem Anliegen nach gemeinsamer elterlicher Sorge fest. Seit 2009 bemühe er sich, Kontakt mit seiner Tochter aufzunehmen und ihre Lebenssituation zu verbessern. Der Beistand verzichtete auf eine eigene Stellungnahme. Die KESB und die Kindesvertreterin beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren F 2018 51 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. d) Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom

31. Januar 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ihr sei die alleinige Sorge über die Tochter zu belassen und es sei keine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Mit der Beschwerde reichte sie ein Schreiben von F.________ vom 23. Januar 2020 ein, in

4 Urteil F 2020 35 welchem diese sinngemäss schrieb, sie sei im Verfahren ignoriert worden und wolle kein gemeinsames Sorgerecht. Während Verwaltungsgericht und Kindsvater die Ablehnung der Beschwerde beantragten, stellte die Kindesvertreterin keinen formellen Antrag, sondern verwies auf ihre früheren Ausführungen. Es sei ihr aufgrund der COVID-Situation nicht möglich gewesen, ungestört mit dem Mädchen Rücksprache zu nehmen. Mit Urteil vom 25. August 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Durchführung einer Anhörung von F.________ und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Es erwog, dass im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen zwar innerhalb eines Instanzenzuges eine Anhörung grundsätzlich genüge. Ein Verzicht auf eine weitere Anhörung setze allerdings voraus, dass das Kind zu allen entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis noch aktuell sei. Vorliegend habe die KESB keine Anhörung des Kindes im erforderlichen Sinn durchgeführt, sondern F.________ im Wesentlichen nur mit dem Entscheid betreffend Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge konfrontiert. Die fehlende Anhörung habe auch nicht durch die Wortäusserung der Kindesvertreterin ersetzt werden können. Mangels rechtsgenüglicher Anhörung habe die KESB den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Dasselbe gelte für das Verwaltungsgericht, das die Anhörung trotz eines entsprechenden Antrags der Mutter nicht nachgeholt habe. Zudem habe das Gericht dem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt der Kindesanhörung nicht die nötige Beachtung ge- schenkt und damit Bundesrecht verletzt. B. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer F 2020 35 ein neues Dossier, kam dem bundesgerichtlichen Auftrag nach und hörte F.________ am 21. Januar 2021 an. F.________, die dabei unbegleitet war, wurde vor der Anhörung darüber aufgeklärt, dass nur diejenigen Äusserungen von ihr ins Protokoll aufgenommen würden, mit deren Weiterleitung an die Parteien sie einverstanden sei. Beim Protokoll, das den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wurde, handelt es sich somit nicht um ein Wortprotokoll. C. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte die Kindesvertreterin mit, dass sie aufgrund fehlender Kommunikation mit F.________ auf eine Stellungnahme verzichte. D. Am 1. März 2021 teilte der Vater von F.________ mit, dass er erst durch das Schreiben der Rechtsvertreterin von A.________ die Kontaktdaten seiner Tochter erhalten

5 Urteil F 2020 35 habe. Er habe dies zum Anlass genommen, F.________ zu schreiben und versucht, sie telefonisch zu erreichen. Er habe keine Reaktion erhalten und frage sich deswegen, ob irreführende Kontaktdaten genannt worden seien. Auch sämtliche Versuche der Kontaktnahme mit seiner Tochter via die Mutter seien gescheitert. Auch die Beistandsperson habe offenbar ihre Informationen zur Lebenssituation von F.________ nur von der Mutter bekommen, wie er dem beigelegten Bericht von D.________ vom

10. Dezember 2020 entnehme. Briefe und Geschenke von ihm seien seiner Tochter offenbar nie übergeben worden. Wegen der fehlenden Sorge habe er auch nie Kontakt über die (wechselnden) Schulen nehmen können. Im Zuge der mehrfachen Gefährdungsmeldungen habe er die KESB ersucht, dies zu tun; bis heute sei dies "ergebnisoffen". F.________ habe ein Bild von ihm vermittelt erhalten, das mit den realen Gegebenheiten nichts zu tun habe. Sie sei über Jahre hinweg der Möglichkeit beraubt worden, ihn kennenzulernen. Er und seine Tochter K.________ hätten sie auch nicht über soziale Medien finden können, was in ihrem Alter doch aussergewöhnlich sei. Entgegen dem Hinweis, dass die Anhörung digital aufgenommen werde, sei dies dann unterlassen worden. Eine Begründung dafür finde sich nicht. Die Antworten von F.________ erschienen schematisch und wiederholten sich. Es gebe keine Aussage im Protokoll, wie sie gewirkt habe. Am 15. März 2021 hielt er ergänzend fest, dass F.________ sich offensichtlich in einer Art "Zwangsgefängnis" befinde, habe sie sich doch bei einem Telefonanruf von K.________ verleugnen lassen. Eine freie Willensäusserung sei ihr wohl nicht möglich. E. Am 12. April 2021 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf die klaren Äusserungen von F.________, dass sie kein gemeinsames Sorgerecht wünsche und sich die Einmischung einer ihr fremden Person verbitte. Weiter brachte sie zusammengefasst vor, dass der Kindsvater, wäre ihm je etwas an F.________ gelegen gewesen, den Kontakt zu ihr selber hätte suchen können, ohne immer die Behörden vorzuschieben. Letztlich gehe es ihm nur darum zu zeigen, dass er der Stärkere sei und sein vermeintliches Recht durchsetzen wolle. In einer weiteren Stellungnahme vom

21. April 2021 hielt sie fest, dass der Entscheid der KESB vom 18. September 2018 infolge Anfechtung nicht rechtskräftig geworden sei. Für den Beistand gelte daher immer noch der Entscheid der KESB vom 26. November 2013. Soweit der Beistand daher in seinem Bericht vom Dezember 2020 auf Ziele verweise, die im angefochtenen Entscheid bestimmt worden seien, habe er gar keine Kompetenzen zu deren Durchsetzung. Des Weiteren sei auch nicht zielführend und nicht einsehbar, wie und weshalb ein Beistand aus Zug schulische Befindlichkeiten in I.________ beurteilen und darüber mitbestimmen

6 Urteil F 2020 35 solle. Die Stellungnahme von E.________ zeige wieder, dass er es nicht unterlassen könne, die Mutter zu beschuldigen und das Böse bei ihr zu suchen. Während er früher angegeben habe, er habe es unterlassen, F.________ Geschenke zu geben oder Briefe zu schreiben, behaupte er plötzlich, dass diese wohl nicht an sie übergeben worden seien. Auch handle es sich bei den ihm bekannten Kontaktadressen offensichtlich nicht um Fake- Angaben, habe es doch das Gericht auch geschafft F.________ zu erreichen. F. Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte F.________ dem Gericht mit, dass sie nun schon seit fast zehn Jahren wiederholt habe, dass sie weder mit E.________ noch mit dessen Verwandten und Bekannten Kontakt haben und nichts von ihm wissen wolle. Sie bitte die Behörden, ihre Entscheidungen zu akzeptieren. Ein zusätzliches Sorgerecht durch eine fremde Person und eine Beistandschaft erschienen ihr sinnlos. G. Weder die KESB noch der Beistand D.________ liessen sich vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. August 2020 den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 im Verfahren F 2018 51 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Anhörung von F.________ und zum Neuentscheid zurückgewiesen. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen für dieses Verfahren ohne Weiteres gegeben. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Umstritten und zu prüfen ist, ob die mit Entscheid vom 18. September 2018 von der KESB angeordnete gemeinsame elterliche Sorge für F.________ und die damit zusammenhängende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB der (erneuten) gerichtlichen Prüfung standhält. Unbestritten sind demgegenüber die Aufhebung der angeordneten KOFA-Abklärung nach Art. 307 Abs. 1 sowie die dazu angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und diejenige der

7 Urteil F 2020 35 Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB. Letztere allerdings wird erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des KESB-Entscheides aufgehoben. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB beim Verwaltungsgericht grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt, sofern die verfügende Behörde nicht den sofortigen Vollzug oder das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat (vgl. § 66 VRG). Beides war beim angefochtenen Entscheid vom

18. September 2018 nicht der Fall. Der Entscheid entfaltete somit infolge der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde keine Wirkung; insbesondere wurde der Beistand weder verpflichtet noch berechtigt, die ihm im Zusammenhang mit der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts an die Eltern auferlegten Aufgaben anzugehen. Das Verwaltungsgericht stützte zwar mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 den Entscheid der KESB, doch erwuchs dieses Urteil nicht in Rechtskraft, da es beim Bundesgericht angefochten wurde. Entgegen der Ansicht der Kindesvertreterin hat diese Beschwerde sehr wohl aufschiebende Wirkung. Gestützt auf Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) kommt einer Beschwerde zwar in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu. Hingegen hat sie im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung in Zivilsachen, die sich gegen ein Gestaltungsurteil richten (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Bei Gestaltungsurteilen handelt es sich um Entscheide, die eine neue Rechtslage schaffen; als Beispiele werden Vaterschafts- oder Scheidungsurteile, die Auflösung einer juristischen Person, die Aufhebung von Generalversammlungsbeschlüssen oder die Herabsetzung des Mietzinses oder Mieterstreckungen und einige mehr genannt (Basler Kommentar BGG-Marc Thommen/Roberto Faga, 3. Aufl., 2018, Art. 103 N 14). Wenn auch nicht exemplarisch erwähnt, sind zu solchen Urteilen auch die Anordnungen von Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen zu zählen, mit welchen nicht zuletzt auch Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten geregelt und "gestaltet" werden. Die Auffassung der Kindesvertreterin und der KESB, wie sie in den dem Gericht eingereichten Mail-Kopien vom 20. März 2020 dargelegt wurde, dass nämlich aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts die elterliche Sorge bei beiden Eltern liege, ist demnach falsch. Der Entscheid der KESB vom 18. September 2018 durfte im Umfang seiner Anfechtung nicht vollzogen werden. 3. Zum Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind und zu dessen Zuteilung resp. Entzug im Einzelfall hat sich das Gericht in Erwägung 2 des Urteils F 2018 51 vom 5. Dezember 2019 schon eingehend geäussert. Der für das Verfahren

8 Urteil F 2020 35 massgebliche Sachverhalt wurde ebenda in Erwägung 3 dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Am 21. Januar 2021 wurde F.________ angehört. Anwesend war seitens des Gerichts die Referentin, der Gerichtsschreiber sowie die Auditorin. Vor der Anhörung wurde F.________ darüber aufgeklärt, dass das Gespräch mit ihr allein ohne Beisein ihrer Mutter oder der Kindesvertreterin geführt werde, damit sie sich frei und unbeeinflusst äussern könne. Es würden daher nur diejenigen Aussagen von ihr ins Protokoll aufgenommen werden, mit deren Weiterleitung an die Parteien sie einverstanden sei. Das Protokoll wurde während der Anhörung verfasst und im Anschluss von F.________ durchgesehen und von ihr mit einigen wenigen, v.a. formalen Korrekturen genehmigt. Tatsächlich erfolgte entgegen der Ankündigung keine digitale Aufzeichnung. Was der Kindsvater daraus ableiten will, erschliesst sich dem Gericht nicht. In das schriftliche Protokoll wurde aufgenommen, was F.________ den Parteien zur Kenntnis bringen wollte (vgl. Urteil 5A_454/2019 vom 16. April 2020, wonach Parteien nur Anspruch auf den Erhalt jener Informationen haben, die den Entscheid des Gerichts beeinflussen. Einzelheiten der vertraulichen Befragung müssen ihnen nicht mitgeteilt werden). Damit hat es sein Bewenden. Soweit er wissen will, wie F.________ bei ihren Aussagen wirkte, gehört diese Bewertung nicht ins Protokoll. An dieser Stelle kann ihm aber bekannt gegeben werden, dass die Referentin den Eindruck einer ernsthaften, überlegten und in dieser Angelegenheit selbstbestimmten Jugendlichen bekam. 4.2 F.________ erklärte bei der Anhörung, dass sie sowohl das Verwaltungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2019 wie auch das Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2020 gelesen habe. Sie verstehe den Inhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge so, dass beide Elternteile über ihr Leben bestimmen könnten. Sie verstehe aber nicht, weshalb eine Person, die sich jahrelang nicht bei ihr gemeldet habe, dieses Sorgerecht bekommen solle. Obwohl der Vater die Möglichkeit gehabt hätte, den direkten Kontakt zu suchen, habe er immer den Weg über die KESB gewählt. Selbst in der Zeit vom letzten KESB-Entscheid bis zum 25. August 2020, wo er nach Meinung der Rechtsanwältin das Sorgerecht gehabt habe, habe er sich nicht bei ihr gemeldet. Sie habe ihren Vater als Vierjährige das letzte Mal gesehen. Es sei für sie okay gewesen, dass sie ihren Vater nicht sehe. Das habe sie schon tausendmal gesagt; ihre Meinung sei aber von den Behörden nie gehört und beachtet worden. Sie wisse, wie er aussehe, da sie Bilder von ihm gesehen habe. Er sei ihr aber fremd und sie wolle diese Person nicht

9 Urteil F 2020 35 kennenlernen und nichts mit ihr zu tun haben. Sie empfinde nur Ablehnung. Sie wisse nicht, was ihr das gemeinsame Sorgerecht bringen solle. Es sei unnütz und sie verstehe nicht, weshalb er sich in ihr Leben einmischen und es aufmischen wolle. In bald zwei Jahren werde sie volljährig sein. Müsse sie bis dann mit diesem Streit leben, der sie plage und schon seit ihrem vierten Lebensjahr andauere? Ihr Leben sei super und sie habe alles, was nötig sei. Sie sei in J.________ in I.________ in einem Gymnasium, welches sie mit dem Abitur abschliessen wolle. Sie sei dort glücklich und fühle sich wohl, habe dort Freunde und Leute, denen sie sich anvertrauen könne. Mit Frau C.________, ihrer Kindesvertreterin, habe sie früher Kontakt gehabt, aber nun schon seit längerer Zeit nicht mehr. Sie fühle sich von ihr weder vertreten noch unterstützt. Zum Beistand habe sie praktisch keinen Kontakt. Das Verhältnis zu ihrer Mutter sei immer gut gewesen. 5. 5.1 Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Indes sind Ausnahmen zulässig, wenn das Kindeswohl solche gebietet (vgl, Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Im Entscheid 5A_903/ 2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1 hielt das Bundesgericht fest, dass als Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge gilt. Nur in begrenzten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden. Im Urteil 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.5 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf den grundlegenden BGE 141 III 472 fest, dass insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten könne, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und eine Alleinzuteilung diesem besser Rechnung trage. Es führte darin aus, dass es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht handle, welches zum Gegenstand habe, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordere vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind habe. Unabdingbar sei in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind. Es sei schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemässe Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen könne, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfinde. Schliesslich erfordere das gemeinsame Sorgerecht auch, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufwiesen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln könnten. Sei dies nicht der Fall, führe dies fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes. Insbesondere liege es nicht im Kindeswohl,

10 Urteil F 2020 35 wenn die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht Entscheidungen treffen müsse, für die es bei gemeinsamer elterlicher Sorge der elterlichen Einigung bedürfe. Bei der Sorgerechtszuteilung habe das Wohl des Kindes Vorrang vor allen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern. Den Bedürfnissen des Kindes sei entsprechend seinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stünden dabei im Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben (vgl. Urteil 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.1). Solle neu eine gemeinsame elterliche Sorge angeordnet werden, sei zu prüfen, ob dies zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. 5.2 Unbestritten ist, dass der Kindsvater seit nunmehr bald zwölf Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter F.________ hatte. Eine persönlich gelebte Beziehung besteht seither nicht mehr. Kenntnisse von den Wünschen, Bedürfnissen und Fähigkeiten seiner Tochter hat er offenkundig nicht resp. wurden ihm verwehrt. Durch die Akten ist belegt, dass zwischen den Kindseltern massive Konflikte bestanden, die zu zahlreichen Interventionen von verschiedenen Behörden führten. Es ist anerkannt, dass die (harmonische) Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen von immenser Bedeutung für sein Wohl und seine persönliche Entwicklung ist, weshalb sich die KESB schon seit langer Zeit bemühte, zum Wohle von F.________ vermittelnd zwischen den Eltern zu wirken. Sie installierte Besuchs- und Erziehungsbeistandschaften, veranlasste Abklärungen, wollte ein Jugendcoaching organisieren und die Zusammenarbeit aller Betroffenen fördern und koordinieren. Für das Gericht ist denn auch klar, dass die KESB ihre Aufgabe, die sie unter anderem auch infolge von Gefährdungsmeldungen wahrnehmen musste, im richtig verstandenen Auftrag des Gesetzgebers tätigte. Die Akten zeigen auch, dass die Bemühungen der KESB vornehmlich wegen des Widerstands der Mutter scheiterten und insgesamt erfolglos blieben. Heute muss festgestellt werden, dass es den Eltern nicht gelang, eine vernünftige, gemeinsame Kommunikationsebene zu finden, geschweige denn eine Basis für gemeinsame Entscheide zu schaffen. Seit dem letzten Verwaltungsgerichtsurteil sind rund eineinhalb Jahre vergangen, F.________ ist seither dem Kindesalter entwachsen und jetzt eine Jugendliche von bald 16 Jahren, die eine mittlerweile gefestigte, ablehnende Haltung gegenüber ihrem Vater hat. Sie ist in einem schulischen Umfeld, wo sie gut aufgehoben ist und sich wohlfühlt. Bei ihrem heutigen Alter ist es nicht mehr gerechtfertigt, mittels behördlicher Massnahmen eine persönliche Beziehung zu ihrem Vater entgegen ihrem ausdrücklichen Willen und ihren

11 Urteil F 2020 35 Bedürfnissen aufzuzwingen. Die Wünsche des Vaters müssen heute in den Hintergrund rücken, ungeachtet davon, wer und in welchem Mass für das Scheitern resp. Nicht- Entstehen der Vater-Tochter-Beziehung Verantwortung trägt. Angesichts der schon langen Prozessgeschichte wären bei erneuter Bestätigung der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit allergrösster Wahrscheinlichkeit weitere Konflikte zwischen den Kindseltern zu erwarten, die dem Kindeswohl (noch mehr) abträglich wären. Tatsächlich muss hier und heute festgestellt werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass F.________ bald volljährig sein wird, keinen Sinn mehr macht. Zudem wird ein Absehen von behördlichen, von F.________ als Zwang empfundenen Massnahmen es ihr im späteren Erwachsenenalter vielleicht ermöglichen, freiwillig und selbstbestimmt den Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen. 5.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr gerechtfertigt ist und die Beschwerde in diesem Punkt begründet ist. 6. Die Beschwerdeführerin focht in ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2018 darüber hinaus die mit Entscheid der KESB vom 18. September 2018 errichtete Beistandschaft an und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Ziffern 8 (Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), 9 (Aufgaben des Beistands) und 10 (Ernennung des Beistands) des Entscheiddispositivs. Dem Beistand wurden in Ziffer 9 folgende Aufgaben übertragen: a) die Kindseltern in ihrer gemeinsamen elterlichen Betreuung von F.________ mit Rat und Tat zu unterstützen, b) ein Jugendcoaching für sie zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, und c) den Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Personen im Sinne eines Case Managements (Eltern, Jugendcoach, Schule etc.) zu fördern und zu koordinieren. Soweit die Aufgaben des Beistands im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen, sind sie nach den oben dargelegten Erwägungen offensichtlich obsolet. Ziffer 9.a) ist daher aufzuheben. Aufgrund der Tatsache, dass F.________ nun in einem Internat in I.________ ein Gymnasium besucht, wo sie sich nach eigenen Angaben wohl fühlt und bis zum Abschluss mit Abitur bleiben will, besteht hierzulande für ein spezifisches Coaching von ihr offensichtlich keine faktische Möglichkeit, aber auch kein Bedarf mehr. Bis heute ist es dem Beistand nicht gelungen, die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern oder einen regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Tochter herzustellen. So wie sich die Verhältnisse zwischen Eltern unter sich und gegenüber ihrer Tochter präsentierten resp. die Ablehnung der Tochter gegenüber ihrem Vater sich verfestigte, kann nicht mehr ernsthaft erwartet werden, dass

12 Urteil F 2020 35 ein Beistand in der bis zur Volljährigkeit von F.________ noch verbleibenden Zeit eine massgebliche Veränderung bewirken könnte. Für eine darüber hinaus gehende Gefährdung des Kindeswohls gibt es keine Anzeichen, so dass sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft hier und heute nicht mehr rechtfertigt. Die Ziffern 8 – 10 des Dispositivs sind daher antragsgemäss aufzuheben. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. 8. 8.1 In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Betreffend Entschädigung der Kindesvertreterin wird auf die Erwägung 9.1 des Verwaltungsgerichtsurteils vom 5. Dezember 2019 (F 2018 51) verwiesen. Demgemäss wird die KESB zu beurteilen haben, wer und in welchem Mass für die Kosten der Kindesvertretung aufzukommen hat. 8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich in diesem Verfahren. Ihr wird deshalb gemäss § 28 Abs. 2 VRG für das Verfahren F 2018 51 sowie das Fortsetzungsverfahren F 2020 35 eine integrale Parteientschädigung zugesprochen, welche gestützt auf § 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (KoV; BGS 162.12) ermessensweise auf Fr. 4'000.– inkl. MWST und Barauslagen festgelegt wird. Die unterliegenden Beschwerdegegner, die KESB und der Kindsvater E.________, werden verpflichtet, die Parteientschädigung je zur Hälfte zu übernehmen, somit der Beschwerdeführerin je Fr. 2'000.– zu bezahlen.

13 Urteil F 2020 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und E.________ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren F 2018 51 und F 2020 35 eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5 Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an den Kindsvater E.________, an die Kindesvertreterin RA lic. iur. C.________ (im Doppel) und an den Beistand D.________. Zug, 1. Juni 2021 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am