Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) — Beschwerde
Erwägungen (32 Absätze)
E. 2 Urteil F 2020 29 A. A.a Die 1998 geborene A.________ erlitt im Juli 2016 eine Hirnblutung und musste in der Folge mehrfach operiert werden. Mit Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Ausbildung. Gleichzeitig ernannte sie D.________ zur Beiständin. Die von A.________ hiergegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil F 2017 2 vom 13. Juni 2017 ab. A.b Weiter entzog die KESB A.________ mit Entscheid Nr. 2017/1025 vom 27. Juni 2017 (KESB-Act. 13) den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte. Mit E-Mail vom 20. Januar 2020 beantragte die Verbeiständete bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft (KESB-act. 11). Die Verfahrensleitung der KESB lud A.________ am 4. Mai 2020 im Zusammenhang mit ihrem Antrag zu einem Standortgespräch auf den 11. Mai 2020 ein. Die Verbeiständete erklärte indes am 7. Mai 2020 per E-Mail, dass sie der Behörde nicht mehr zur Verfügung stehe (KESB-act. 5). Mit Entscheid Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab (KESB-act. 2). Mit Entscheid Nr. 2020/0852 vom 28. Juli 2020 entliess sie D.________ per 31. Juli 2020 aus ihrem Amt als Beiständin und ernannte per 1. August 2020 C.________ zur neuen Beiständin (KESB-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Juli 2020 (Poststempel) beantragt A.________ die Aufhebung der Beistandschaft und ihre Anhörung durch das Gericht (act. 1). Die ehemalige Beiständin D.________ sowie die KESB liessen sich am 24. Juli bzw.
11. August 2020 vernehmen, wobei letztere auf Abweisung der Beschwerde schloss (act. 3, 6). C. Am 19. August 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ dem Gericht an, dass er A.________ neu vertrete. Er beantragte unter anderem die unentgeltliche Prozessführung und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner Person (act. 10), was die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer mit Verfügung vom
21. August 2020 bewilligte (act. 11). D. Mit Replik vom 24. September 2020 präzisiert A.________ – nunmehr anwaltlich vertreten – ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass Ziffer 1 des KESB-Entscheids vom
23. Juni 2020 (Abweisung des Antrags auf Aufhebung der bestehenden
E. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf
E. 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand sowie Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein, der Schwächezustand also lediglich einzelne Bereiche betreffen bzw. das Unvermögen sich nur hinsichtlich einzelner Angelegenheiten auswirken (Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 390 N 4). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesam- te Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 3.
E. 3 Urteil F 2020 29 Erwachsenenschutzmassnahmen) aufzuheben sei (act. 15 S. 2). Ausserdem sei sie gestützt auf Art. 447 ZGB von den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts anzuhören (act. 15 S. 4). Die KESB hält in ihrer Duplik vom 14. Oktober 2020 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 17). E. Nach mehrmaliger Aufforderung (Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 12. und
22. Februar 2021, act. 19, 21) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
E. 3.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 447 Abs. 1 ZGB vom Gericht anzuhören (act. 15 S. 4). Dabei übersieht sie, dass diese Bestimmung bereits nach der Systematik des Gesetzes nur auf das Verfahren vor der
E. 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin will zwar – zu Unrecht, wie soeben aufgezeigt wurde – einen Anspruch auf mündliche Parteianhörung unter anderem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ableiten. Jedoch stellt sie unmissverständlich (zuletzt mit Stellungnahme vom 31. März 2022, act. 53) Antrag einzig auf ihre persönliche Anhörung durch die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, und nicht etwa auf eine öffentliche Schlussverhandlung. Auf die Durchführung einer solchen darf das Gericht demnach in Ausübung seines Ermessens gemäss § 70 Abs. 2 VRG verzichten. Weiterungen dazu erübrigen sich.
E. 3.3 Der Vollständigkeit halber wird schliesslich darauf hingewiesen, dass die KESB als Vorinstanz kein Recht verletzt hat, indem sie gestützt auf die Aktenlage entschied. Zwar gelangt auf sie der angerufene Art. 447 Abs. 1 ZGB zur Anwendung. Indes steht auch im Verfahren vor der KESB der Grundsatz der persönlichen Anhörung unter dem Vorbehalt der Unverhältnismässigkeit (etwa: BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.2). Diese ist insbesondere zu bejahen, wenn die betroffene Person sich der persönlichen Anhörung verweigert (vgl. Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 447 N 19 f.), was hier aktenkundig der Fall war: Aus den Akten erhellt, dass die KESB die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 für ein Standortgespräch mit dem fallverantwortlichen Behördenmitglied und der Leiterin der unterstützenden Dienste am 11. Mai 2020 eingeladen hat. Mit E-Mail vom 7. Mai 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt der Einladung. Sie erklärte, sich nicht weiter der "Willkür" von KESB und Beiständin aussetzen zu wollen und der KESB nicht mehr zur Verfügung zu stehen (zum Ganzen:
9 Urteil F 2020 29 KESB-act. 5). Entgegen ihrer Auffassung (act. 15 Ziff. 10) verzichtete sie somit im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Anhörung. Eine solche gegen ihren ausdrücklichen Willen durchzusetzen, wäre weder zielführend noch verhältnismässig gewesen.
E. 3.4 Zusammengefasst ist der (Beweis-)Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre persönliche Anhörung abzuweisen. Ihr Antrag auf Zwischenentscheid hierüber ist mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 4. Materiell ist strittig und zu prüfen das Vorliegen einer Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin (E. 5.1 nachfolgend) sowie die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der durch die KESB ergriffenen Schutzmassnahmen (unten E. 5.2). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:
E. 4 Urteil F 2020 29
– die neuropsychologische Begutachtung, ebenfalls am Kantonsspital E.________, durch Dr. phil. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM (Swiss Insurance Medicine). Die Experten erstatteten ihr Gutachten in den Disziplinen Neuropsychologie und Neurochirurgie am
25. Februar 2022 (act. 50). Dieses ging am 3. März 2022 beim hiesigen Gericht ein und wurde den Parteien gleichentags zur Stellungnahme zugestellt (act. 51). KESB und Beiständin verzichteten auf weitere Stellungnahmen (act. 52). Die Beschwerdeführerin hält an ihren Anträgen fest (Stellungnahme vom 31. März 2022, act. 53). I. Auf Nachfrage des Gerichts hin (act. 54) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2022 mit, dass seine Klientin keine Rechtsschutzversicherung besitze (act. 56). J. Am 20. April 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (act. 57). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutz- massnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem
E. 4.1 In seinem Urteil F 2017 2 vom 13. Juni 2017 bejahte das hiesige Gericht – bezogen auf den Zeitpunkt des dazumal angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2016 – das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und damit eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin und eines dringenden Handlungsbedarfs (a.a.O. E. 5.1). Weiter erachtete es die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB auch unter dem Blickwinkel der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit als gerechtfertigt (a.a.O. E. 5.2).
E. 4.2 In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (act. 3) führt die ehemalige Beiständin aus, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei sehr knapp. Den finanziellen Verpflichtungen könne nur nachgekommen werden, indem das Budget extrem eng kalkuliert werde, was zwischen der Beschwerdeführerin und ihr regelmässig zu heftigen Diskussionen führe. Ein Antrag auf Ergänzungsleistungen sei abgelehnt worden, da der Höchstbetrag für die Miete nach deren Richtlinien einiges niedriger sei als der Mietzins der von der Verbeiständeten aktuell bewohnten Wohnung. Die Beschwerdeführerin habe Mühe zu akzeptieren, dass ihre finanziellen Mittel keinen Spielraum zulassen würden. Wiederholt sei sie ohne Rücksprache Verpflichtungen eingegangen, die ihr Budget gesprengt hätten. Die Rechnungen dafür, sowie etwa auch Belege für Rückerstattungen durch die Krankenkasse, habe sie oft mit grosser Verspätung und unvollständig gebracht. Es sei daher bereits zu Betreibungen und teilweise zu Forderungen via Inkassobüros gekommen. Seit Monaten müssten die Rechnungen priorisiert werden. Um Betreibungen zu verhindern, würden die dringendsten Rechnungen bezahlt und andere, soweit
10 Urteil F 2020 29 vertretbar, etwas zurückgestellt. Budget, Kontostand, offene Forderungen etc. würden der Beschwerdeführerin in jedem Gespräch offengelegt und erklärt. Dennoch gelinge es nicht, ihr die prekäre finanzielle Situation begreiflich zu machen. Wenn weiterhin zusätzliche finanzielle Verpflichtungen hinzukämen, werde es zukünftig nicht mehr möglich sein, diesen nachzukommen und Betreibungen könnten nicht verhindert werden. Um die finanzielle Situation etwas zu entschärfen, habe die Beiständin letztes Jahr drei Spendengesuche gestellt. Zwei Organisationen hätten das Gesuch abgelehnt, eine Organisation habe bis anhin nicht reagiert. Dieses Jahr habe sie bei einer Organisation mündlich nach den Bedingungen für eine Spende angefragt und sofort eine abschlägige Antwort erhalten. Die Organisation habe auf die Richtlinien der Sozialhilfe hingewiesen, wonach das Einkommen der Beschwerdeführerin genügend, aber die Wohnung zu teuer sei. Die Beschwerdeführerin sei über diese Absagen ebenso informiert worden wie darüber, dass die Beiständin keine weiteren Möglichkeiten für Spendengesuche mehr sehe. Sie habe die Meinung vertreten, die Beiständin wolle nur nicht und würde sich zu wenig bemühen. Gemäss der Beiständin habe die Beschwerdeführerin ihre administrativen und finanziellen Kompetenzen noch ungenügend entwickelt. Ihre Vorstellungen in Bezug auf die Möglichkeiten und Grenzen im Umgang mit ihrem Einkommen seien lebensfremd. Es sei begrüssenswert, dass es ihr wichtig sei, Betreibungen zu verhindern. Was es dazu brauche, welche konkreten Konsequenzen dies für sie habe, scheine sie jedoch nicht erfassen zu können. Es gelinge ihr nicht, ihre finanzielle Lage sachlich und realistisch einzuschätzen. Weder das wiederholte Besprechen ihres Budgets, das Aufzeigen der regelmässigen finanziellen Verpflichtungen noch die Ermahnung, keine neuen finanziellen Verpflichtungen mehr einzugehen, schienen zu ihr durchzudringen. Sie blende wiederholt ihre regelmässigen monatlichen finanziellen Verpflichtungen aus und beschuldige die Beiständin, sie würde Misswirtschaft mit ihrem Geld betreiben. Aufgrund ihrer ablehnenden Haltung und ihrem Misstrauen der Beiständin gegenüber habe bis anhin keine konstruktive Zusammenarbeit entstehen können. Nach Auffassung der Beiständin zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin im administrativen/finanziellen Bereich klar einen Schwächezustand auf. Wenn die Beistandschaft weitergeführt werden solle, empfehle sich die Prüfung einer Verstärkung. Zudem lehne die Beschwerdeführerin die Massnahme generell ab, verhalte sich uneinsichtig und zeige kaum Kooperationsbereitschaft. Aus diesem Grund erachte sie eine blosse Weiterführung tendenziell als nicht zielführend.
11 Urteil F 2020 29
E. 4.3 Dem ambulanten Bericht von Prof. Dr. med. K.________, Neurochirurgie FMH, damals Chefarzt, Neurozentrum, Klinik für Neurochirurgie, Kantonsspital E.________ (KSA), vom 14. Mai 2019 (KESB-act. 11) ist zu entnehmen, es bestehe eine leicht eingeschränkte Funktionsfähigkeit unter der meistens beruflichen/schulischen Anforderung (unter Verweis auf neuropsychologische Untersuchungen vom 30. April 2018 sowie vom
E. 4.4 Gemäss Gerichtsgutachten Neuropsychologie und Neurochirurgie vom 25. Febru- ar 2022 (act. 50) bestand im Untersuchungszeitpunkt Ende Januar 2022 nach wie vor eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Betroffenheit der Bereiche Gedächtnis, Exekutiv-, Aufmerksamkeits- und Sprachfunktionen. Retrospektiv wie prospektiv sei von einem relativ stabilen kognitiven Profil auszugehen (a.a.O. S. 20 f.). Auf Basis der Befunde auf Verhaltens- sowie kognitiver Ebene sei von massgeblichen
12 Urteil F 2020 29 Einschränkungen der Funktionsfähigkeit im Alltag auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere Mühe, komplexe Informationen zu erfassen, vorausschauend zu denken und zu planen; es mangle auch an der Fähigkeit, eigene Schwächen und Einschränkungen zu erkennen oder sich mit diesen auseinanderzusetzen. Vielmehr versuche sie wiederholt, manipulativ von diesen abzulenken. Das erkläre auch, weshalb sie trotz testbasiert guten Fähigkeiten im Bereich des logischen Denkens nicht in der Lage sei, diese Fähigkeiten auf ihre eigene Situation anzuwenden. In der Zusammenschau der Befunde sei davon auszugehen, dass sie primär in denjenigen Bereichen eingeschränkt sei, in welchen die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und Handeln sowie zur adäquaten Einschätzung der Realität und der eigenen Schwächen/Stärken nötig sei, also Administration, Finanzen und Gesundheit. Hingegen seien in den Bereichen Wohnen, soziale Kontakte und Tagesstruktur keine weitergehenden Einschränkungen zu erwarten (a.a.O. S. 21 f.). Die Verbeiständete habe bereits Beachtliches geschafft und verfüge über grosse Ressourcen im Bereich des logischen Denkens, so dass sie an sich kognitiv weiterhin in der Lage sein sollte, sich mit niederschwelliger Unterstützung/Kontrolle um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern zu können. Da indes gleichzeitig nur wenig Einsicht in ihre Einschränkungen bestehe und sie ihre Ressourcen in der Vergangenheit nicht mit Hilfe von aussen habe stärken und nutzen können, vermöchten die relativen Stärken die ausgeprägten Schwächen nicht aufzuwiegen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin in allen Bereichen, welche ein hohes Mass an Planung, vorausschauendem Denken, Behalten des Überblicks und Abwägen von Vor- und Nachteilen verlangten, in ihrem Urteilsvermögen zumindest vorläufig nach wie vor erheblich eingeschränkt (Administration und Finanzen, Gesundheit). In diesen Bereichen raten die Gutachter zur Aufrechterhaltung der Beistandschaft, allenfalls unter Ausbau des Mitspracherechts und der Eigenständigkeit der Verbeiständeten, sofern diese hierfür ein angemessenes Mass an Kooperation aufzubringen vermöge (a.a.O. S. 23). 5.
E. 5 Urteil F 2020 29 Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. 1.1 Vorab ist auf die örtliche Zuständigkeit der KESB einzugehen. Wie bereits erwähnt, ist nach Art. 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Im Übrigen gilt: Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. Dezember 2018 im Kanton I.________. Eine Übergabe an die KESB J.________ war im Zeitpunkt des Antrags auf Aufhebung der Massnahme noch nicht erfolgt (act. 3 S. 3). Gemäss Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB wurde deshalb die örtliche Zuständigkeit der KESB Zug für den Entscheid über die Aufhebung der Massnahme für den Zeitraum der Verfahrenshängigkeit perpetuiert. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020, so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Als von der Massnahme betroffene Person ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe am 19. Juli 2020 wurde die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 5.1 In gesundheitlicher Hinsicht bestanden und bestehen bei der Beschwerdeführerin gemäss nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzungen aus den Jahren 2019 sowie 2022 recht stabile kognitive Defizite. Die Verbeiständete habe Mühe mit dem Erfassen komplexer Informationen, der vorausschauenden Planung, und es gelinge ihr auch nicht, die eigenen Schwächen und Einschränkungen zu erkennen oder sich mit diesen auseinanderzusetzen. Das wirke sich primär in den Bereichen Administration und Finanzen sowie Gesundheit aus (vgl. ausführlich E. 4.3 f. hiervor). Diese attestierten Defizite lassen sich aus der aktenkundigen Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit
13 Urteil F 2020 29 der KESB ohne Weiteres veranschaulichen und traten auch im Rechtsmittelverfahren zutage:
E. 5.1.1 Aus der Korrespondenz mit der KESB erhellt etwa, dass die Beschwerdeführerin weder gewillt noch in der Lage war, sich selbständig darum zu kümmern, ihre Einkünfte und Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. So erwartete die Beschwerdeführerin bspw. mit E-Mail vom 9. April 2020 an die KESB, dass diese das Problem ihrer unbezahlten Rechnungen löse, ohne selber Lösungsvorschläge zu unterbreiten (KESB-act. 6); gemäss E-Mail-Korrespondenz mit der Beiständin im September/Oktober 2020 verlangte sie wiederholt Überweisungen, ohne auf das von der Beiständin erläuterte Fehlen ausreichender Mittel oder die Priorisierung der Rechnungen einzugehen (KESB-act. 12). Zu erwähnen sind schliesslich eine E-Mail der Verbeiständeten vom 20. Januar 2022 an ihre Beiständin, worin diese ausführte: "Im Bezug auf Ihr heutiges Schreiben nehmen Sie zur Kenntnis das ich mit Ihrer Entscheidung und Androhung Betreff Sozialamt absolut nicht einverstanden bin. Freudig nehme ich von Ihnen Künftigen veranlassten Sozialleistungen entgegen somit könnte ich mir meine Kranke Prämien Und reguläre Zahnarzt Behandlungen leisten" (act. A.________ 3) sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle Zug vom 17. Februar 2022, woraus hervorgeht, dass sie auch an dieser Stelle offenbar zum eigenen Schaden als unkooperativ wahrgenommen wurde (act. A.________ 6).
E. 5.1.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der Schwächezustand etwa darin zutage getreten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, sich den ursprünglichen Termin für die neuropsychologische Begutachtung korrekt einzutragen (act. 50 S. 2). Sodann vermochte sie selbst die offenbar intensive Betreuung durch den Rechtsvertreter (vgl. unten E. 7.2) nicht daran zu hindern, schliesslich ohne Koordination mit diesem selber Akten einzureichen, die ihrem Rechtsstandpunkt nicht dienlich waren (vgl. Eingabe vom
24. Februar 2022 [Poststempel], act. 49 sowie act. A.________ 1-6).
E. 5.1.3 Zu keinem anderen Schluss führt, dass es der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich offenbar gelungen ist, sowohl den schulischen Teil ihrer kaufmännischen Ausbildung (mit Nachteilsausgleich) als auch den Praktikumsteil erfolgreich zu absolvieren. Wie sich aus dem Gerichtsgutachten ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über gewisse Stärken, etwa im Bereich des logischen Denkens. Diese vermag sie aber aufgrund der aufgezeigten Schwächen – etwa der deutlich verminderten Erkenntnisfähigkeit – nicht im nötigen Ausmass für sich zu nutzen, zumal sie auch die
14 Urteil F 2020 29 dazu notwendige (niederschwellige) Unterstützung und Hilfe nicht anzunehmen bereit ist (act. 50 S. 23). Das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und somit auch eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin und eines dringenden Handlungsbedarfs ist daher jedenfalls mit Bezug auf die Bereiche Administration und Finanzen nach wie vor klar zu bejahen. Hingegen ist mit Blick auf die positive Entwicklung in den Bereichen Arbeit/Tagesstruktur/Bildung sowie Wohnen ein hinreichender Schwächezustand nicht mehr ausgewiesen, zumal auch gemäss der Beiständin die Beschwerdeführerin offenbar "zur Ruhe gekommen" sei seit sie allein wohne und sich schulisch nun besser organisieren könne (vgl. angefochtener Entscheid vom 23. Juni 2020, KESB-act. 2 Ziff. 4 S. 6). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist dabei auch ihr Unvermögen, die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturität fristgerecht abzuschliessen und Dokumente für den diesbezüglichen Nachteilsausgleich beizubringen (act. A.________ 6) als isoliertes Versäumnis, und nicht als Ausdruck eines hinreichenden Schwächezustands zu werten. Was die Wohnsituation angeht, so ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnung angemietet hat, die mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse eigentlich zu teuer erscheint (Fr. 1'780.–, vgl. act. 50 S. 10). Abgesehen von der dadurch bewirkten Einschränkung ihres finanziellen Spielraums ist indes nicht aktenkundig, dass sich im Bereich Wohnen seit dem Bezug dieser Wohnung Ende 2018 nennenswerte Probleme gezeigt hätten, die einen Schwächezustand in diesem Bereich offenbaren würden. Allein die Belastung ihres Budgets mit der hohen Wohnungsmiete stellt für sich allein jedenfalls so lange keine hinreichende Gefährdung dar, als die Beschwerdeführerin – auch dank der vorausschauenden Planung ihrer Beiständin im Bereich Finanzen – ihre Miete jeweils zu bezahlen und die Wohnung zu halten vermag, wobei sie offenbar zumindest punktuell auch Unterstützung von ihrer Familie erhält (act. 50, a.a.O). Die Beistandschaft in diesem Bereich wurde denn auch errichtet in der Annahme, die Beschwerdeführerin werde ein betreutes Wohnen benötigen (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 5), was sich in der Folge als unzutreffend erwies. Es kommt hinzu, dass – unabhängig vom Vorliegen eines Schwächezustands im Bereich Wohnen – die aktuelle Beistandschaft nicht als geeignet erscheint, hinsichtlich der zu teuren Wohnung eine Veränderung zu bewirken, wurde doch der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Mietverträgen gerade nicht entzogen, und erfolgte die Anmietung der Wohnung denn auch Ende 2018, mithin als sie bereits verbeiständet war. Sollten sich die Verhältnisse künftig ändern, insbesondere die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Wohnung nicht mehr halten können und sich die Suche nach einer neuen Wohngelegenheit aufdrängen, wird selbstredend die zuständige KESB erneute Schutzmassnahmen im Bereich Wohnen zu prüfen und der
15 Urteil F 2020 29 Beschwerdeführerin nötigenfalls auch die Handlungsfähigkeit für den Abschluss von Mietverträgen zu entziehen haben.
E. 5.1.4 Nach dem Gesagten ist in den Bereichen Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bil- dung die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben.
E. 5.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Schutzmassnahmen in den Bereichen Finanzen und Administratives nach wie vor erforderlich sind und ob es sich dabei um die mildest möglichen Massnahmen handelt. Es bleibt somit zu prüfen, ob die KESB die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB gewahrt hat. Angesichts der zu bejahenden Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin in den Bereichen Administration und Finanzen ist die Erforderlichkeit von Schutzmassnahmen in diesen Bereichen weiterhin gegeben. Mit Blick auf deren Verhältnismässigkeit trifft es – mit der Beschwerdeführerin (vgl. etwa act. 53 S. 3) – zwar zu, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung sowohl im Jahr 2019 als auch 2022 eine selbständige Bewältigung etwa der Finanzen mit niederschwelliger Unterstützung und Kontrolle sowie einlässlicher Anleitung grundsätzlich als realistisch angesehen wurde bzw. wird. Ausschlaggebend ist indes, dass die Verbeiständete den bestehenden Unterstützungsbedarf nicht zu erkennen vermag und infolgedessen auch nicht bereit ist, die nötige niederschwellige Unterstützung anzunehmen (vgl. zum Ganzen E. 4.2 ff. hiervor). Angesichts dessen erscheinen die angeordneten Massnahmen jedenfalls so lange als die mildest möglichen, als die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, mit ihrer Beistandsperson zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich des Entzugs des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte, ist diese Massnahme doch geeignet und – jedenfalls vorläufig – offensichtlich notwendig um eine priorisierte Begleichung der Rechnungen sicherzustellen und damit negative Folgen für die Beschwerdeführerin zu vermeiden, gleichzeitig aber milder als ein gänzlicher Entzug der Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Finanzen. Angesichts fehlender Kooperation der Beschwerdeführerin (bekräftigt zuletzt mit Stellungnahme vom 31. März 2022, act. 53) kommt hier die noch mildere Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB nicht in Frage. Die bestehenden Massnahmen in den Bereichen Administration und Finanzen erscheinen damit unter dem Blickwinkel der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit als gerechtfertigt. Sie sind zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin erforderlich, geeignet und auch verhältnismässig, sodass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.
16 Urteil F 2020 29
E. 5.3 Anzufügen bleibt, dass selbstredend die Notwendigkeit der Beistandschaft auch in den verbleibenden Bereichen im Sinne der Subsidiarität neu zu beurteilen sein wird, sofern es der Beschwerdeführerin inskünftig gelingt, Hilfe anzunehmen und damit ihre Schwächen auszugleichen. Darauf ist hier nicht näher einzugehen. Die entsprechende Prüfung wird – ebenso wie eine allfällig zunächst zu prüfende Verschärfung der Massnahmen, wie sie die frühere Beiständin angeregt hat (act. 3 S. 3) – zu gegebenem Zeitpunkt voraussichtlich der neu zuständigen KESB J.________ obliegen, nach erfolgter Übertragung der Massnahme nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens (E. 1.1 vorne). 6. Zusammenfassend ist die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB hinsichtlich der Bereiche Wohnen sowie Arbeit/Tagesstruk- tur/Bildung aufzuheben (oben E. 5.1.3 f.). Die Vertretungsbeistandschaft erweist sich hingegen – ebenso wie der Entzug des Zugriffsrechts auf das Zahlungsverkehrskonto nach Art. 395 Abs. 3 ZGB – zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin als erforderlich, geeignet und verhältnismässig, soweit die Bereiche Administration und Finanzen betreffend. Ziffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 ist demnach dahingehend anzupassen, dass der von A.________ am 20. Januar 2020 gestellte Antrag auf Aufhebung der für sie bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen insoweit gutzuheissen ist, als die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben ist (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. De- zember 2016 Ziff. 2 lit. c) und d)). Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen. 7.
E. 6 Urteil F 2020 29 andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Das gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).
E. 7 Urteil F 2020 29 Erwachsenenschutzbehörde anwendbar ist. Hingegen schreibt das ZGB für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 450 ff. ZGB) eine persönliche Anhörung nicht vor, mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung. Ausserhalb letzteren Bereichs bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der – ggf. als kantonales Recht anwendbaren – eidgenössischen Zivilprozessordnung, ob eine persönliche Anhörung geboten ist (Art. 450f ZGB; vgl. etwa BGer 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1; 5A_706/2017 vom
E. 7.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Vorliegend rechtfertigt sich bereits angesichts der durchgeführten Begutachtung sowie des dadurch verursachten Aufwandes die Festlegung der Spruchgebühr ermessensweise auf
E. 7.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss § 28 Abs. 2 VRG nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB. Die Parteientschädigung umfasst eine angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammen- hängen (§ 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Umfang ihres Unterliegens hat ihr Rechtsbeistand gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG).
E. 7.2.1 Mit Honorarnote vom 20. April 2022 (act. 57) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im vorliegenden Gerichtsverfahren einen Zeitaufwand von 19 Stunden und 50 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Spesen von 150.– für Kopien und 25.– für Portokosten geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 4'887.60.
E. 7.2.2 Nicht durch die Gegenpartei oder das Gericht zu entschädigen sind davon folgende Aufwände, die als unangemessen zu qualifizieren und mithin zu kürzen bzw. zu streichen sind: - 45 Minuten für das Ausarbeiten des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (anrechenbar: maximal 30 Minuten bei sehr einfachen, liquiden Verhältnissen); -
E. 7.2.3 Die angemessene Entschädigung des Rechtsvertreters ist demnach ausgehend von einem Stundenaufwand von total rund 15 Stunden zu bemessen. Davon ist die Hälfte von der KESB als Gegenpartei im Umfang ihres Unterliegens zu tragen, ausmachend 7.5 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von
E. 7.7 %, d.h. der Betrag von insgesamt Fr. 1'830.35. Im Umfang des Unterliegens der
19 Urteil F 2020 29 Beschwerdeführerin ist ihr Rechtsvertreter aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.– inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zum Tragen kommt (§ 27 Abs. 3 VRG; vgl. ausserdem etwa VGer S 2019 124 E. 2.2). RA Dr. iur. B.________ ist demnach aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'650.– (7.5 Stunden à Fr. 220.–) zu entschädigen.
E. 12 Februar 2018 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Im Kanton Zug erklärt § 56 EG ZGB auf das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechtes – das VRG für anwendbar. Letzteres schreibt in seinem § 68 vor, dass den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben ist, wobei die Anordnung weiterer Schriftenwechsel oder einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall in das Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt wird. Ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt sich weiter weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (der im Wesentlichen den Anspruch einer Partei auf eine mündliche, öffentliche Verhandlung statuiert unter Publikums- und Presseanwesenheit, nicht aber einen Anspruch auf Abnahme bestimmter Beweise wie etwa einer persönlichen Anhörung, vgl. etwa BGer 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) noch aus Art. 29 Abs. 1 BV (der ebenfalls keinen verfassungsmässigen Anspruch auf mündliche Anhörung statuiert, sondern eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit genügen lässt, vgl. statt vieler BGer 2C_658/2021 vom
3. März 2022 E. 3.3.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Gericht zu erwarten wäre. Ein umfassendes Bild von deren Gesundheitszustand, kognitiven Fähigkeiten sowie Verhalten im Alltag, insbesondere im Umgang mit ihren Finanzen, vermittelt bereits das Gutachten vom
25. Februar 2022 (act. 50). Damit, in Verbindung mit den bereits vorhandenen Akten sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren, ist der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Welche zusätzlichen Fragen des Gerichts im Rahmen einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen sollten ist weder ersichtlich noch wird es dargelegt. Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 122 V 157 E. 1d) auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten. Aus demselben Grund ist auch auf eine Zeugenbefragung der neuropsychologischen Gutachterin Dr. phil.
8 Urteil F 2020 29 H.________ zu verzichten (act. 15 S. 5 f.): Deren Gutachten sind klar, einleuchtend und geben dem Gericht zu keinen weiteren Fragen Anlass. Mit Blick auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass eines Zwischenentscheids bezüglich ihrer Anhörung durch das Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die Prozessleitung beim Gericht liegt. Die Parteien haben im Verwaltungsrechtspflegeverfahren – vorbehältlich hier weder ersichtlicher noch geltend gemachter Gefahr im Verzug – grundsätzlich keinen Anspruch auf umgehende Abnahme oder Ablehnung jeglicher angebotener Beweise nach einem von ihnen diktierten Zeitplan. Vorliegend bestand umso weniger Anlass, vorab über die Anhörung der Beschwerdeführerin zu entscheiden, als das Gericht deren Notwendigkeit endgültig erst nach Erhalt des erneuten Gutachtens vom 25. Februar 2022 sowie der Stellungnahmen der Parteien hierzu ausschliessen konnte.
E. 17 Urteil F 2020 29 Fr. 1’000.–, d.h. am oberen Rande der praxisgemäss auf einen Betrag zwischen Fr. 400.– und 1’000.– festzusetzenden Kosten für Verfahren im Erwachsenenschutzrecht (§ 1 Abs. 4 der Kostenverordnung sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten). Die antragsgemässe Aufhebung der Beistandschaft in zwei der vier betroffenen Bereiche ist als hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten, die im Übrigen unterliegt. Entsprechend ist ihr die Hälfte der Spruchgebühr aufzuerlegen. Ihr Anteil von Fr. 500.– ist auf die Staatskasse zu nehmen, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Der KESB sind keine Kosten zu belasten (§ 24 Abs. 1 VRG).
E. 20 Urteil F 2020 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 wird abgeändert wie folgt: "Der von A.________ am 20. Januar 2020 gestellte Antrag auf Aufhebung der für sie bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen wird insoweit gutgeheissen, als die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben ist (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 2 lit. c) und d)). Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen." Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Spruchgebühr von Fr. 1000.– wird zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt (Fr. 500.–), indes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdegegnerin werden keine Kosten auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'830.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
- RA Dr. iur. B.________ ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'650.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und an C.________ (je unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2022) sowie zum Vollzug der Ziffern 2-5 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 6. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Aldo Elsener und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 6. Mai 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dr. iur. B.________ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: C.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug betreffend Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) F 2020 29
2 Urteil F 2020 29 A. A.a Die 1998 geborene A.________ erlitt im Juli 2016 eine Hirnblutung und musste in der Folge mehrfach operiert werden. Mit Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Ausbildung. Gleichzeitig ernannte sie D.________ zur Beiständin. Die von A.________ hiergegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil F 2017 2 vom 13. Juni 2017 ab. A.b Weiter entzog die KESB A.________ mit Entscheid Nr. 2017/1025 vom 27. Juni 2017 (KESB-Act. 13) den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte. Mit E-Mail vom 20. Januar 2020 beantragte die Verbeiständete bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft (KESB-act. 11). Die Verfahrensleitung der KESB lud A.________ am 4. Mai 2020 im Zusammenhang mit ihrem Antrag zu einem Standortgespräch auf den 11. Mai 2020 ein. Die Verbeiständete erklärte indes am 7. Mai 2020 per E-Mail, dass sie der Behörde nicht mehr zur Verfügung stehe (KESB-act. 5). Mit Entscheid Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab (KESB-act. 2). Mit Entscheid Nr. 2020/0852 vom 28. Juli 2020 entliess sie D.________ per 31. Juli 2020 aus ihrem Amt als Beiständin und ernannte per 1. August 2020 C.________ zur neuen Beiständin (KESB-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Juli 2020 (Poststempel) beantragt A.________ die Aufhebung der Beistandschaft und ihre Anhörung durch das Gericht (act. 1). Die ehemalige Beiständin D.________ sowie die KESB liessen sich am 24. Juli bzw.
11. August 2020 vernehmen, wobei letztere auf Abweisung der Beschwerde schloss (act. 3, 6). C. Am 19. August 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ dem Gericht an, dass er A.________ neu vertrete. Er beantragte unter anderem die unentgeltliche Prozessführung und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner Person (act. 10), was die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer mit Verfügung vom
21. August 2020 bewilligte (act. 11). D. Mit Replik vom 24. September 2020 präzisiert A.________ – nunmehr anwaltlich vertreten – ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass Ziffer 1 des KESB-Entscheids vom
23. Juni 2020 (Abweisung des Antrags auf Aufhebung der bestehenden
3 Urteil F 2020 29 Erwachsenenschutzmassnahmen) aufzuheben sei (act. 15 S. 2). Ausserdem sei sie gestützt auf Art. 447 ZGB von den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts anzuhören (act. 15 S. 4). Die KESB hält in ihrer Duplik vom 14. Oktober 2020 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 17). E. Nach mehrmaliger Aufforderung (Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 12. und
22. Februar 2021, act. 19, 21) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
4. März 2021 den Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung vom 17. April 2019 ein (BF-act. 7) und stellte den Antrag, es sei in einem Zwischenentscheid über die Anhörung der Beschwerdeführerin zu entscheiden (act. 22). Diese Akten wurden der KESB und der ehemaligen Beiständin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt (act. 23), worauf beide verzichteten (act. 24). F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 stellte das Verwaltungsgericht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in Aussicht (act. 27). Die ihr damit zugestellte Entbindungserklärung von der Schweigepflicht retournierte sie am 19. Mai 2021 (act. 28, BF-act. 8). Nach Rücksprache mit dem Kantonsspital E.________ (act. 29, 32) und Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Fragenkatalogs (act. 38) konnte die Begutachtung am 4. August 2021 in Auftrag gegeben werden (act. 39). Am 5. August 2021, mithin nach Ablauf der Einwandfrist, teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, mit einer Begutachtung durch den Nachfolger ihres damals behandelnden Arztes nicht einverstanden zu sein und machte geltend, von der laufenden Frist nichts gewusst zu haben (Aktennotiz vom gleichen Tag, act. 40). Am 18. Oktober 2021 äusserte sie ebenfalls telefonisch den Wunsch, die Entbindung von der Schweigepflicht "aufheben" zu wollen, wovon sie indes in der Folge Abstand nahm (Aktennotiz vom selben Tag, act. 41). In der Folge partizipierte sie ohne weitere diesbezügliche Vorbehalte an der Begutachtung (act. 50). G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Akten ein (act. 49; Akten A.________ 1-6). H. Am 23. November 2021 wurde A.________ am Kantonsspital E.________ neurochirurgisch begutachtet durch PD Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie (assistiert von G.________, Assistenzarzt Neurochirurgie). Am 21. und 28. Januar 2022 erfolgte – verzögert aufgrund falschen Eintragens eines ersten Begutachtungstermins durch die Beschwerdeführerin und deren anschliessende Covid-19-Infektion (act. 50 S. 2)
4 Urteil F 2020 29
– die neuropsychologische Begutachtung, ebenfalls am Kantonsspital E.________, durch Dr. phil. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM (Swiss Insurance Medicine). Die Experten erstatteten ihr Gutachten in den Disziplinen Neuropsychologie und Neurochirurgie am
25. Februar 2022 (act. 50). Dieses ging am 3. März 2022 beim hiesigen Gericht ein und wurde den Parteien gleichentags zur Stellungnahme zugestellt (act. 51). KESB und Beiständin verzichteten auf weitere Stellungnahmen (act. 52). Die Beschwerdeführerin hält an ihren Anträgen fest (Stellungnahme vom 31. März 2022, act. 53). I. Auf Nachfrage des Gerichts hin (act. 54) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2022 mit, dass seine Klientin keine Rechtsschutzversicherung besitze (act. 56). J. Am 20. April 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (act. 57). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutz- massnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem
5 Urteil F 2020 29 Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. 1.1 Vorab ist auf die örtliche Zuständigkeit der KESB einzugehen. Wie bereits erwähnt, ist nach Art. 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Im Übrigen gilt: Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. Dezember 2018 im Kanton I.________. Eine Übergabe an die KESB J.________ war im Zeitpunkt des Antrags auf Aufhebung der Massnahme noch nicht erfolgt (act. 3 S. 3). Gemäss Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB wurde deshalb die örtliche Zuständigkeit der KESB Zug für den Entscheid über die Aufhebung der Massnahme für den Zeitraum der Verfahrenshängigkeit perpetuiert. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020, so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Als von der Massnahme betroffene Person ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe am 19. Juli 2020 wurde die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf
6 Urteil F 2020 29 andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Das gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand sowie Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein, der Schwächezustand also lediglich einzelne Bereiche betreffen bzw. das Unvermögen sich nur hinsichtlich einzelner Angelegenheiten auswirken (Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 390 N 4). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesam- te Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 3. 3.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 447 Abs. 1 ZGB vom Gericht anzuhören (act. 15 S. 4). Dabei übersieht sie, dass diese Bestimmung bereits nach der Systematik des Gesetzes nur auf das Verfahren vor der
7 Urteil F 2020 29 Erwachsenenschutzbehörde anwendbar ist. Hingegen schreibt das ZGB für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 450 ff. ZGB) eine persönliche Anhörung nicht vor, mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung. Ausserhalb letzteren Bereichs bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der – ggf. als kantonales Recht anwendbaren – eidgenössischen Zivilprozessordnung, ob eine persönliche Anhörung geboten ist (Art. 450f ZGB; vgl. etwa BGer 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1; 5A_706/2017 vom
12. Februar 2018 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Im Kanton Zug erklärt § 56 EG ZGB auf das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechtes – das VRG für anwendbar. Letzteres schreibt in seinem § 68 vor, dass den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben ist, wobei die Anordnung weiterer Schriftenwechsel oder einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall in das Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt wird. Ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt sich weiter weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (der im Wesentlichen den Anspruch einer Partei auf eine mündliche, öffentliche Verhandlung statuiert unter Publikums- und Presseanwesenheit, nicht aber einen Anspruch auf Abnahme bestimmter Beweise wie etwa einer persönlichen Anhörung, vgl. etwa BGer 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) noch aus Art. 29 Abs. 1 BV (der ebenfalls keinen verfassungsmässigen Anspruch auf mündliche Anhörung statuiert, sondern eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit genügen lässt, vgl. statt vieler BGer 2C_658/2021 vom
3. März 2022 E. 3.3.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Gericht zu erwarten wäre. Ein umfassendes Bild von deren Gesundheitszustand, kognitiven Fähigkeiten sowie Verhalten im Alltag, insbesondere im Umgang mit ihren Finanzen, vermittelt bereits das Gutachten vom
25. Februar 2022 (act. 50). Damit, in Verbindung mit den bereits vorhandenen Akten sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren, ist der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Welche zusätzlichen Fragen des Gerichts im Rahmen einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen sollten ist weder ersichtlich noch wird es dargelegt. Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 122 V 157 E. 1d) auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten. Aus demselben Grund ist auch auf eine Zeugenbefragung der neuropsychologischen Gutachterin Dr. phil.
8 Urteil F 2020 29 H.________ zu verzichten (act. 15 S. 5 f.): Deren Gutachten sind klar, einleuchtend und geben dem Gericht zu keinen weiteren Fragen Anlass. Mit Blick auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass eines Zwischenentscheids bezüglich ihrer Anhörung durch das Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die Prozessleitung beim Gericht liegt. Die Parteien haben im Verwaltungsrechtspflegeverfahren – vorbehältlich hier weder ersichtlicher noch geltend gemachter Gefahr im Verzug – grundsätzlich keinen Anspruch auf umgehende Abnahme oder Ablehnung jeglicher angebotener Beweise nach einem von ihnen diktierten Zeitplan. Vorliegend bestand umso weniger Anlass, vorab über die Anhörung der Beschwerdeführerin zu entscheiden, als das Gericht deren Notwendigkeit endgültig erst nach Erhalt des erneuten Gutachtens vom 25. Februar 2022 sowie der Stellungnahmen der Parteien hierzu ausschliessen konnte. 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin will zwar – zu Unrecht, wie soeben aufgezeigt wurde – einen Anspruch auf mündliche Parteianhörung unter anderem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ableiten. Jedoch stellt sie unmissverständlich (zuletzt mit Stellungnahme vom 31. März 2022, act. 53) Antrag einzig auf ihre persönliche Anhörung durch die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, und nicht etwa auf eine öffentliche Schlussverhandlung. Auf die Durchführung einer solchen darf das Gericht demnach in Ausübung seines Ermessens gemäss § 70 Abs. 2 VRG verzichten. Weiterungen dazu erübrigen sich. 3.3 Der Vollständigkeit halber wird schliesslich darauf hingewiesen, dass die KESB als Vorinstanz kein Recht verletzt hat, indem sie gestützt auf die Aktenlage entschied. Zwar gelangt auf sie der angerufene Art. 447 Abs. 1 ZGB zur Anwendung. Indes steht auch im Verfahren vor der KESB der Grundsatz der persönlichen Anhörung unter dem Vorbehalt der Unverhältnismässigkeit (etwa: BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.2). Diese ist insbesondere zu bejahen, wenn die betroffene Person sich der persönlichen Anhörung verweigert (vgl. Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 447 N 19 f.), was hier aktenkundig der Fall war: Aus den Akten erhellt, dass die KESB die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 für ein Standortgespräch mit dem fallverantwortlichen Behördenmitglied und der Leiterin der unterstützenden Dienste am 11. Mai 2020 eingeladen hat. Mit E-Mail vom 7. Mai 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt der Einladung. Sie erklärte, sich nicht weiter der "Willkür" von KESB und Beiständin aussetzen zu wollen und der KESB nicht mehr zur Verfügung zu stehen (zum Ganzen:
9 Urteil F 2020 29 KESB-act. 5). Entgegen ihrer Auffassung (act. 15 Ziff. 10) verzichtete sie somit im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Anhörung. Eine solche gegen ihren ausdrücklichen Willen durchzusetzen, wäre weder zielführend noch verhältnismässig gewesen. 3.4 Zusammengefasst ist der (Beweis-)Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre persönliche Anhörung abzuweisen. Ihr Antrag auf Zwischenentscheid hierüber ist mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 4. Materiell ist strittig und zu prüfen das Vorliegen einer Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin (E. 5.1 nachfolgend) sowie die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der durch die KESB ergriffenen Schutzmassnahmen (unten E. 5.2). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 4.1 In seinem Urteil F 2017 2 vom 13. Juni 2017 bejahte das hiesige Gericht – bezogen auf den Zeitpunkt des dazumal angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2016 – das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und damit eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin und eines dringenden Handlungsbedarfs (a.a.O. E. 5.1). Weiter erachtete es die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB auch unter dem Blickwinkel der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit als gerechtfertigt (a.a.O. E. 5.2). 4.2 In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (act. 3) führt die ehemalige Beiständin aus, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei sehr knapp. Den finanziellen Verpflichtungen könne nur nachgekommen werden, indem das Budget extrem eng kalkuliert werde, was zwischen der Beschwerdeführerin und ihr regelmässig zu heftigen Diskussionen führe. Ein Antrag auf Ergänzungsleistungen sei abgelehnt worden, da der Höchstbetrag für die Miete nach deren Richtlinien einiges niedriger sei als der Mietzins der von der Verbeiständeten aktuell bewohnten Wohnung. Die Beschwerdeführerin habe Mühe zu akzeptieren, dass ihre finanziellen Mittel keinen Spielraum zulassen würden. Wiederholt sei sie ohne Rücksprache Verpflichtungen eingegangen, die ihr Budget gesprengt hätten. Die Rechnungen dafür, sowie etwa auch Belege für Rückerstattungen durch die Krankenkasse, habe sie oft mit grosser Verspätung und unvollständig gebracht. Es sei daher bereits zu Betreibungen und teilweise zu Forderungen via Inkassobüros gekommen. Seit Monaten müssten die Rechnungen priorisiert werden. Um Betreibungen zu verhindern, würden die dringendsten Rechnungen bezahlt und andere, soweit
10 Urteil F 2020 29 vertretbar, etwas zurückgestellt. Budget, Kontostand, offene Forderungen etc. würden der Beschwerdeführerin in jedem Gespräch offengelegt und erklärt. Dennoch gelinge es nicht, ihr die prekäre finanzielle Situation begreiflich zu machen. Wenn weiterhin zusätzliche finanzielle Verpflichtungen hinzukämen, werde es zukünftig nicht mehr möglich sein, diesen nachzukommen und Betreibungen könnten nicht verhindert werden. Um die finanzielle Situation etwas zu entschärfen, habe die Beiständin letztes Jahr drei Spendengesuche gestellt. Zwei Organisationen hätten das Gesuch abgelehnt, eine Organisation habe bis anhin nicht reagiert. Dieses Jahr habe sie bei einer Organisation mündlich nach den Bedingungen für eine Spende angefragt und sofort eine abschlägige Antwort erhalten. Die Organisation habe auf die Richtlinien der Sozialhilfe hingewiesen, wonach das Einkommen der Beschwerdeführerin genügend, aber die Wohnung zu teuer sei. Die Beschwerdeführerin sei über diese Absagen ebenso informiert worden wie darüber, dass die Beiständin keine weiteren Möglichkeiten für Spendengesuche mehr sehe. Sie habe die Meinung vertreten, die Beiständin wolle nur nicht und würde sich zu wenig bemühen. Gemäss der Beiständin habe die Beschwerdeführerin ihre administrativen und finanziellen Kompetenzen noch ungenügend entwickelt. Ihre Vorstellungen in Bezug auf die Möglichkeiten und Grenzen im Umgang mit ihrem Einkommen seien lebensfremd. Es sei begrüssenswert, dass es ihr wichtig sei, Betreibungen zu verhindern. Was es dazu brauche, welche konkreten Konsequenzen dies für sie habe, scheine sie jedoch nicht erfassen zu können. Es gelinge ihr nicht, ihre finanzielle Lage sachlich und realistisch einzuschätzen. Weder das wiederholte Besprechen ihres Budgets, das Aufzeigen der regelmässigen finanziellen Verpflichtungen noch die Ermahnung, keine neuen finanziellen Verpflichtungen mehr einzugehen, schienen zu ihr durchzudringen. Sie blende wiederholt ihre regelmässigen monatlichen finanziellen Verpflichtungen aus und beschuldige die Beiständin, sie würde Misswirtschaft mit ihrem Geld betreiben. Aufgrund ihrer ablehnenden Haltung und ihrem Misstrauen der Beiständin gegenüber habe bis anhin keine konstruktive Zusammenarbeit entstehen können. Nach Auffassung der Beiständin zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin im administrativen/finanziellen Bereich klar einen Schwächezustand auf. Wenn die Beistandschaft weitergeführt werden solle, empfehle sich die Prüfung einer Verstärkung. Zudem lehne die Beschwerdeführerin die Massnahme generell ab, verhalte sich uneinsichtig und zeige kaum Kooperationsbereitschaft. Aus diesem Grund erachte sie eine blosse Weiterführung tendenziell als nicht zielführend.
11 Urteil F 2020 29 4.3 Dem ambulanten Bericht von Prof. Dr. med. K.________, Neurochirurgie FMH, damals Chefarzt, Neurozentrum, Klinik für Neurochirurgie, Kantonsspital E.________ (KSA), vom 14. Mai 2019 (KESB-act. 11) ist zu entnehmen, es bestehe eine leicht eingeschränkte Funktionsfähigkeit unter der meistens beruflichen/schulischen Anforderung (unter Verweis auf neuropsychologische Untersuchungen vom 30. April 2018 sowie vom
17. April 2019 am Kantonsspital E.________). In Bezug zur Beistandschaft habe aufgrund der kognitiven Befunde eine positive Entwicklung bestätigt werden können; gemäss Angaben der Neuropsychologen könne sich die Beschwerdeführerin nach entsprechender Einführung um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern. Auf Verlangen des Gerichts reichte die Beschwerdeführerin den angesprochenen Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 17. April 2019 nach (BF-act. 7, vorstehend Sachverhalt lit. E). Dieser wurde verfasst von Dr. phil. H.________, Neuropsychologin, und Dr. med. L.________, Oberarzt, Neurozentrum Bewegungsstörung und Kognition, Kantonsspital E.________. Gemäss deren Untersuchung waren bei der Patientin eine mittelgradige bis schwere mnestische Störung (d.h. Störung des Denkens, der Auffassung und der Aufmerksamkeit), leicht- bis mittelgradige Einschränkungen in frontal-exekutiven und attentionalen Teilfunktionen (etwa: betreffend Flexibilität, Motivation, Planung und Entscheidfindung) sowie eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (d.h. nach Verletzungen und Schädigungen auftretende Veränderungen der kognitiven und affektiven Funktionen) feststellbar. Es sei nach wie vor von einer leicht eingeschränkten Funktionsfähigkeit unter den meisten beruflichen/schulischen Anforderungen auszugehen. Im Prinzip könne aufgrund der kognitiven Befunde davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer entsprechenden Einführung (mit gegebenenfalls erhöhtem Zeitbedarf) in der Lage sei, sich
– mit niederschwelliger Unterstützung/Kontrolle bei weiterhin verminderter Krankheitseinsicht – um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Insgesamt müsse aber von anderer Stelle entschieden werden, ob die Befunde mit einer Aufhebung der Beistandschaft zu vereinbaren seien. 4.4 Gemäss Gerichtsgutachten Neuropsychologie und Neurochirurgie vom 25. Febru- ar 2022 (act. 50) bestand im Untersuchungszeitpunkt Ende Januar 2022 nach wie vor eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Betroffenheit der Bereiche Gedächtnis, Exekutiv-, Aufmerksamkeits- und Sprachfunktionen. Retrospektiv wie prospektiv sei von einem relativ stabilen kognitiven Profil auszugehen (a.a.O. S. 20 f.). Auf Basis der Befunde auf Verhaltens- sowie kognitiver Ebene sei von massgeblichen
12 Urteil F 2020 29 Einschränkungen der Funktionsfähigkeit im Alltag auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere Mühe, komplexe Informationen zu erfassen, vorausschauend zu denken und zu planen; es mangle auch an der Fähigkeit, eigene Schwächen und Einschränkungen zu erkennen oder sich mit diesen auseinanderzusetzen. Vielmehr versuche sie wiederholt, manipulativ von diesen abzulenken. Das erkläre auch, weshalb sie trotz testbasiert guten Fähigkeiten im Bereich des logischen Denkens nicht in der Lage sei, diese Fähigkeiten auf ihre eigene Situation anzuwenden. In der Zusammenschau der Befunde sei davon auszugehen, dass sie primär in denjenigen Bereichen eingeschränkt sei, in welchen die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und Handeln sowie zur adäquaten Einschätzung der Realität und der eigenen Schwächen/Stärken nötig sei, also Administration, Finanzen und Gesundheit. Hingegen seien in den Bereichen Wohnen, soziale Kontakte und Tagesstruktur keine weitergehenden Einschränkungen zu erwarten (a.a.O. S. 21 f.). Die Verbeiständete habe bereits Beachtliches geschafft und verfüge über grosse Ressourcen im Bereich des logischen Denkens, so dass sie an sich kognitiv weiterhin in der Lage sein sollte, sich mit niederschwelliger Unterstützung/Kontrolle um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern zu können. Da indes gleichzeitig nur wenig Einsicht in ihre Einschränkungen bestehe und sie ihre Ressourcen in der Vergangenheit nicht mit Hilfe von aussen habe stärken und nutzen können, vermöchten die relativen Stärken die ausgeprägten Schwächen nicht aufzuwiegen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin in allen Bereichen, welche ein hohes Mass an Planung, vorausschauendem Denken, Behalten des Überblicks und Abwägen von Vor- und Nachteilen verlangten, in ihrem Urteilsvermögen zumindest vorläufig nach wie vor erheblich eingeschränkt (Administration und Finanzen, Gesundheit). In diesen Bereichen raten die Gutachter zur Aufrechterhaltung der Beistandschaft, allenfalls unter Ausbau des Mitspracherechts und der Eigenständigkeit der Verbeiständeten, sofern diese hierfür ein angemessenes Mass an Kooperation aufzubringen vermöge (a.a.O. S. 23). 5. 5.1 In gesundheitlicher Hinsicht bestanden und bestehen bei der Beschwerdeführerin gemäss nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzungen aus den Jahren 2019 sowie 2022 recht stabile kognitive Defizite. Die Verbeiständete habe Mühe mit dem Erfassen komplexer Informationen, der vorausschauenden Planung, und es gelinge ihr auch nicht, die eigenen Schwächen und Einschränkungen zu erkennen oder sich mit diesen auseinanderzusetzen. Das wirke sich primär in den Bereichen Administration und Finanzen sowie Gesundheit aus (vgl. ausführlich E. 4.3 f. hiervor). Diese attestierten Defizite lassen sich aus der aktenkundigen Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit
13 Urteil F 2020 29 der KESB ohne Weiteres veranschaulichen und traten auch im Rechtsmittelverfahren zutage: 5.1.1 Aus der Korrespondenz mit der KESB erhellt etwa, dass die Beschwerdeführerin weder gewillt noch in der Lage war, sich selbständig darum zu kümmern, ihre Einkünfte und Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. So erwartete die Beschwerdeführerin bspw. mit E-Mail vom 9. April 2020 an die KESB, dass diese das Problem ihrer unbezahlten Rechnungen löse, ohne selber Lösungsvorschläge zu unterbreiten (KESB-act. 6); gemäss E-Mail-Korrespondenz mit der Beiständin im September/Oktober 2020 verlangte sie wiederholt Überweisungen, ohne auf das von der Beiständin erläuterte Fehlen ausreichender Mittel oder die Priorisierung der Rechnungen einzugehen (KESB-act. 12). Zu erwähnen sind schliesslich eine E-Mail der Verbeiständeten vom 20. Januar 2022 an ihre Beiständin, worin diese ausführte: "Im Bezug auf Ihr heutiges Schreiben nehmen Sie zur Kenntnis das ich mit Ihrer Entscheidung und Androhung Betreff Sozialamt absolut nicht einverstanden bin. Freudig nehme ich von Ihnen Künftigen veranlassten Sozialleistungen entgegen somit könnte ich mir meine Kranke Prämien Und reguläre Zahnarzt Behandlungen leisten" (act. A.________ 3) sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle Zug vom 17. Februar 2022, woraus hervorgeht, dass sie auch an dieser Stelle offenbar zum eigenen Schaden als unkooperativ wahrgenommen wurde (act. A.________ 6). 5.1.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der Schwächezustand etwa darin zutage getreten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, sich den ursprünglichen Termin für die neuropsychologische Begutachtung korrekt einzutragen (act. 50 S. 2). Sodann vermochte sie selbst die offenbar intensive Betreuung durch den Rechtsvertreter (vgl. unten E. 7.2) nicht daran zu hindern, schliesslich ohne Koordination mit diesem selber Akten einzureichen, die ihrem Rechtsstandpunkt nicht dienlich waren (vgl. Eingabe vom
24. Februar 2022 [Poststempel], act. 49 sowie act. A.________ 1-6). 5.1.3 Zu keinem anderen Schluss führt, dass es der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich offenbar gelungen ist, sowohl den schulischen Teil ihrer kaufmännischen Ausbildung (mit Nachteilsausgleich) als auch den Praktikumsteil erfolgreich zu absolvieren. Wie sich aus dem Gerichtsgutachten ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über gewisse Stärken, etwa im Bereich des logischen Denkens. Diese vermag sie aber aufgrund der aufgezeigten Schwächen – etwa der deutlich verminderten Erkenntnisfähigkeit – nicht im nötigen Ausmass für sich zu nutzen, zumal sie auch die
14 Urteil F 2020 29 dazu notwendige (niederschwellige) Unterstützung und Hilfe nicht anzunehmen bereit ist (act. 50 S. 23). Das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und somit auch eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin und eines dringenden Handlungsbedarfs ist daher jedenfalls mit Bezug auf die Bereiche Administration und Finanzen nach wie vor klar zu bejahen. Hingegen ist mit Blick auf die positive Entwicklung in den Bereichen Arbeit/Tagesstruktur/Bildung sowie Wohnen ein hinreichender Schwächezustand nicht mehr ausgewiesen, zumal auch gemäss der Beiständin die Beschwerdeführerin offenbar "zur Ruhe gekommen" sei seit sie allein wohne und sich schulisch nun besser organisieren könne (vgl. angefochtener Entscheid vom 23. Juni 2020, KESB-act. 2 Ziff. 4 S. 6). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist dabei auch ihr Unvermögen, die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturität fristgerecht abzuschliessen und Dokumente für den diesbezüglichen Nachteilsausgleich beizubringen (act. A.________ 6) als isoliertes Versäumnis, und nicht als Ausdruck eines hinreichenden Schwächezustands zu werten. Was die Wohnsituation angeht, so ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnung angemietet hat, die mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse eigentlich zu teuer erscheint (Fr. 1'780.–, vgl. act. 50 S. 10). Abgesehen von der dadurch bewirkten Einschränkung ihres finanziellen Spielraums ist indes nicht aktenkundig, dass sich im Bereich Wohnen seit dem Bezug dieser Wohnung Ende 2018 nennenswerte Probleme gezeigt hätten, die einen Schwächezustand in diesem Bereich offenbaren würden. Allein die Belastung ihres Budgets mit der hohen Wohnungsmiete stellt für sich allein jedenfalls so lange keine hinreichende Gefährdung dar, als die Beschwerdeführerin – auch dank der vorausschauenden Planung ihrer Beiständin im Bereich Finanzen – ihre Miete jeweils zu bezahlen und die Wohnung zu halten vermag, wobei sie offenbar zumindest punktuell auch Unterstützung von ihrer Familie erhält (act. 50, a.a.O). Die Beistandschaft in diesem Bereich wurde denn auch errichtet in der Annahme, die Beschwerdeführerin werde ein betreutes Wohnen benötigen (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 5), was sich in der Folge als unzutreffend erwies. Es kommt hinzu, dass – unabhängig vom Vorliegen eines Schwächezustands im Bereich Wohnen – die aktuelle Beistandschaft nicht als geeignet erscheint, hinsichtlich der zu teuren Wohnung eine Veränderung zu bewirken, wurde doch der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Mietverträgen gerade nicht entzogen, und erfolgte die Anmietung der Wohnung denn auch Ende 2018, mithin als sie bereits verbeiständet war. Sollten sich die Verhältnisse künftig ändern, insbesondere die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Wohnung nicht mehr halten können und sich die Suche nach einer neuen Wohngelegenheit aufdrängen, wird selbstredend die zuständige KESB erneute Schutzmassnahmen im Bereich Wohnen zu prüfen und der
15 Urteil F 2020 29 Beschwerdeführerin nötigenfalls auch die Handlungsfähigkeit für den Abschluss von Mietverträgen zu entziehen haben. 5.1.4 Nach dem Gesagten ist in den Bereichen Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bil- dung die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben. 5.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Schutzmassnahmen in den Bereichen Finanzen und Administratives nach wie vor erforderlich sind und ob es sich dabei um die mildest möglichen Massnahmen handelt. Es bleibt somit zu prüfen, ob die KESB die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB gewahrt hat. Angesichts der zu bejahenden Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin in den Bereichen Administration und Finanzen ist die Erforderlichkeit von Schutzmassnahmen in diesen Bereichen weiterhin gegeben. Mit Blick auf deren Verhältnismässigkeit trifft es – mit der Beschwerdeführerin (vgl. etwa act. 53 S. 3) – zwar zu, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung sowohl im Jahr 2019 als auch 2022 eine selbständige Bewältigung etwa der Finanzen mit niederschwelliger Unterstützung und Kontrolle sowie einlässlicher Anleitung grundsätzlich als realistisch angesehen wurde bzw. wird. Ausschlaggebend ist indes, dass die Verbeiständete den bestehenden Unterstützungsbedarf nicht zu erkennen vermag und infolgedessen auch nicht bereit ist, die nötige niederschwellige Unterstützung anzunehmen (vgl. zum Ganzen E. 4.2 ff. hiervor). Angesichts dessen erscheinen die angeordneten Massnahmen jedenfalls so lange als die mildest möglichen, als die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, mit ihrer Beistandsperson zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich des Entzugs des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte, ist diese Massnahme doch geeignet und – jedenfalls vorläufig – offensichtlich notwendig um eine priorisierte Begleichung der Rechnungen sicherzustellen und damit negative Folgen für die Beschwerdeführerin zu vermeiden, gleichzeitig aber milder als ein gänzlicher Entzug der Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Finanzen. Angesichts fehlender Kooperation der Beschwerdeführerin (bekräftigt zuletzt mit Stellungnahme vom 31. März 2022, act. 53) kommt hier die noch mildere Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB nicht in Frage. Die bestehenden Massnahmen in den Bereichen Administration und Finanzen erscheinen damit unter dem Blickwinkel der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit als gerechtfertigt. Sie sind zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin erforderlich, geeignet und auch verhältnismässig, sodass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.
16 Urteil F 2020 29 5.3 Anzufügen bleibt, dass selbstredend die Notwendigkeit der Beistandschaft auch in den verbleibenden Bereichen im Sinne der Subsidiarität neu zu beurteilen sein wird, sofern es der Beschwerdeführerin inskünftig gelingt, Hilfe anzunehmen und damit ihre Schwächen auszugleichen. Darauf ist hier nicht näher einzugehen. Die entsprechende Prüfung wird – ebenso wie eine allfällig zunächst zu prüfende Verschärfung der Massnahmen, wie sie die frühere Beiständin angeregt hat (act. 3 S. 3) – zu gegebenem Zeitpunkt voraussichtlich der neu zuständigen KESB J.________ obliegen, nach erfolgter Übertragung der Massnahme nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens (E. 1.1 vorne). 6. Zusammenfassend ist die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB hinsichtlich der Bereiche Wohnen sowie Arbeit/Tagesstruk- tur/Bildung aufzuheben (oben E. 5.1.3 f.). Die Vertretungsbeistandschaft erweist sich hingegen – ebenso wie der Entzug des Zugriffsrechts auf das Zahlungsverkehrskonto nach Art. 395 Abs. 3 ZGB – zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin als erforderlich, geeignet und verhältnismässig, soweit die Bereiche Administration und Finanzen betreffend. Ziffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 ist demnach dahingehend anzupassen, dass der von A.________ am 20. Januar 2020 gestellte Antrag auf Aufhebung der für sie bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen insoweit gutzuheissen ist, als die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben ist (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. De- zember 2016 Ziff. 2 lit. c) und d)). Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Vorliegend rechtfertigt sich bereits angesichts der durchgeführten Begutachtung sowie des dadurch verursachten Aufwandes die Festlegung der Spruchgebühr ermessensweise auf
17 Urteil F 2020 29 Fr. 1’000.–, d.h. am oberen Rande der praxisgemäss auf einen Betrag zwischen Fr. 400.– und 1’000.– festzusetzenden Kosten für Verfahren im Erwachsenenschutzrecht (§ 1 Abs. 4 der Kostenverordnung sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten). Die antragsgemässe Aufhebung der Beistandschaft in zwei der vier betroffenen Bereiche ist als hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten, die im Übrigen unterliegt. Entsprechend ist ihr die Hälfte der Spruchgebühr aufzuerlegen. Ihr Anteil von Fr. 500.– ist auf die Staatskasse zu nehmen, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Der KESB sind keine Kosten zu belasten (§ 24 Abs. 1 VRG). 7.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss § 28 Abs. 2 VRG nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB. Die Parteientschädigung umfasst eine angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammen- hängen (§ 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Umfang ihres Unterliegens hat ihr Rechtsbeistand gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). 7.2.1 Mit Honorarnote vom 20. April 2022 (act. 57) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im vorliegenden Gerichtsverfahren einen Zeitaufwand von 19 Stunden und 50 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Spesen von 150.– für Kopien und 25.– für Portokosten geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 4'887.60. 7.2.2 Nicht durch die Gegenpartei oder das Gericht zu entschädigen sind davon folgende Aufwände, die als unangemessen zu qualifizieren und mithin zu kürzen bzw. zu streichen sind: - 45 Minuten für das Ausarbeiten des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (anrechenbar: maximal 30 Minuten bei sehr einfachen, liquiden Verhältnissen); - 20 Minuten für die Durchsicht und Weiterleitung der Verfügung über die Genehmigung der unentgeltlichen Rechtspflege (anrechenbar: 10 Minuten); - 35 Minuten für diverse Telefonate mit dem Gericht am 12. und 13. Januar sowie am
9. Februar 2021 (zu entschädigen: 5 Minuten; nicht zu entschädigen ist telefonisches Bedrängen der Verfahrensleitung);
18 Urteil F 2020 29 - 50 Minuten für Schreiben an das Gericht vom 19. sowie Kenntnisnahme von Schreiben des Gerichts am 23. Februar 2021 (das Schreiben vom 19. Februar 2021 erschöpft sich in der Zustellung eines anderen als des vom Gericht angeforderten Berichts sowie in der Rüge überlanger Verfahrensdauer bei gerade einmal viermonatigem Zeitablauf seit Eingang der letzten Stellungnahmen; das Schreiben des Gerichts vom 22. Februar 2021 war folglich repetitiv und einzig nötig, weil der bereits zuvor verlangte Bericht durch den Rechtsvertreter nicht eingereicht wurde); - 30 Minuten für Schreiben an das Gericht vom 4. März 2021 (notwendig: 10 Minuten zwecks Einreichung des angeforderten Berichts; nicht entschädigungspflichtig ist die Wiedergabe von Gesetz und Rechtsprechung sowie die erneute Rüge überlanger Verfahrensdauer, die nachgerade rechtsmissbräuchlich erscheint angesichts nicht zuletzt durch die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsanwalt verursachter Verzögerungen); - 10 Minuten zur Durchsicht der Mitteilung der KESB bzgl. Verzicht auf Stellungnahme (anrechenbar: 5 Minuten); - 20 Minuten für Telefonate mit dem Verwaltungsgericht am 11. Mai 2021 (anrechenbar: 5 Minuten; telefonisches Bedrängen der Verfahrensleitung ist nicht zu entschädigen); - total 50 Minuten für Schreiben an das Gericht vom 19. Mai 2021 (erneute Rüge überlanger Verfahrensdauer, die angesichts laufender Bemühungen um Begutachtung erneut rechtsmissbräuchlich erscheint) sowie "Durchsicht Dossier zu den Prozesshandlungen" in diesem Zusammenhang (letzteres ist bereits deshalb nicht zu entschädigen, da dem Anwalt die Prozesshandlungen bereits bekannt waren); - 5 Minuten für Kenntnisnahme eines Schreibens des Gerichts am 8. April 2022 (Doppelerfassung); - total ca. 400 Minuten bzw. 6 Stunden und 40 Minuten zur Betreuung von und zum Austausch mit der Klientin (anrechenbar: angesichts der kognitiven Beeinträchtigung der Klientin ein immer noch aussergewöhnlich hoher Umfang von 5 Stunden). 7.2.3 Die angemessene Entschädigung des Rechtsvertreters ist demnach ausgehend von einem Stundenaufwand von total rund 15 Stunden zu bemessen. Davon ist die Hälfte von der KESB als Gegenpartei im Umfang ihres Unterliegens zu tragen, ausmachend 7.5 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 %, d.h. der Betrag von insgesamt Fr. 1'830.35. Im Umfang des Unterliegens der
19 Urteil F 2020 29 Beschwerdeführerin ist ihr Rechtsvertreter aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.– inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zum Tragen kommt (§ 27 Abs. 3 VRG; vgl. ausserdem etwa VGer S 2019 124 E. 2.2). RA Dr. iur. B.________ ist demnach aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'650.– (7.5 Stunden à Fr. 220.–) zu entschädigen.
20 Urteil F 2020 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 wird abgeändert wie folgt: "Der von A.________ am 20. Januar 2020 gestellte Antrag auf Aufhebung der für sie bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen wird insoweit gutgeheissen, als die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben ist (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 2 lit. c) und d)). Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen." Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 1000.– wird zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt (Fr. 500.–), indes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdegegnerin werden keine Kosten auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'830.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 5. RA Dr. iur. B.________ ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'650.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und an C.________ (je unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2022) sowie zum Vollzug der Ziffern 2-5 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 6. Mai 2022 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am