Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid — Beschwerde
Erwägungen (42 Absätze)
E. 2 Urteil F 2020 18 A. A.a Für den 1987 geborenen, autistischen und kognitiv eingeschränkten D.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Diese wurde mit Errichtungsakt vom 10. März 2015 (KESB- Entscheid Nr. 2015/0522, KESB-act. 2.13) auf mehrere Personen übertragen. Bezüglich Administration und Finanzen wurde ein Berufsbeistand eingesetzt; mit KESB-Entscheid Nr. 2017/0070 vom 24. Januar 2017 (KESB-act. 2.20) erfolgte für diese Bereiche ein erster Wechsel der Beistandsperson. Hinsichtlich der Bereiche Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Arbeit und Soziales wurde A.________, Tante des Verbeiständeten, eingesetzt. A.b Am 26. November 2015 beantragte das damalige Wohnheim von D.________ einen Wechsel der Beistandsperson für Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Arbeit und Soziales, da eine Zusammenarbeit mit A.________ sehr schwierig und von Misstrauen geprägt sei. Ausserdem verwiesen die Verantwortlichen auf Konflikte zwischen der Beiständin und der Mutter von D.________ sowie auf fehlende Rücksichtnahme auf die Wünsche des Verbeiständeten (KESB-act. 1.32). Die KESB schrieb das Verfahren ab, nachdem ein Wechsel des Wohnheims erfolgte (KESB-act. 1.107). In der Folge erstattete indes auch das neue Wohnheim zunächst am 19. Juli 2018 eine Gefährdungsmeldung über die Zusammenarbeit und das Verhalten der Beiständin A.________ (KESB- act. 1.112). Darin verwiesen die Verantwortlichen auf Grenzüberschreitungen durch die Beiständin und die Mutter von D.________. Beide würden durch massive und masslose Eingriffe in die Lebensstruktur von D.________ sowie stete Forderungen und agogische Anleitungen an das Begleitumfeld den Alltag stark belasten und D.________ in Alltags- und Entwicklungssituationen blockieren. Mit Schreiben vom 10. August 2018 meldete das Wohnheim eine weitere Zuspitzung der Situation und verlangte einen Wechsel der Beiständin, da es A.________ nicht gelinge, ihre "Rollen als Beiständin, Schwester der Mutter und Therapeutin/Tante von D.________ zu trennen und vor allem ihre Rolle als Beiständin professionell zu handhaben". Die Zusammenarbeit zwischen Beiständin und Team (des Wohnheims) sei konfliktbeladen und zunehmend von Übergriffen geprägt. D.________ bedürfe einer Beistandschaft, die ihn schütze vor den Ansprüchen seiner Tante und seiner Mutter und deren Einfluss einschränke (KESB-act. 1.116). Nach weiteren Abklärungen (insbesondere: Anhörung von A.________ am 26. September 2018 [KESB- act. 5.12] und Gespräch mit D.________ vom 25. Juli 2019 [KESB-act. 5.13]) entliess die KESB A.________ mit Entscheid Nr. 2020/0482 vom 28. April 2020 (KESB-act. 2.24) per
E. 2.1 Festzuhalten ist dazu zunächst, dass – in analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 VRG sowie gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben – das Gericht eine behördlich angesetzte Frist oder einen behördlich angesetzten Termin erstrecken bzw. abnehmen kann, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Verschiebungsgesuch abzuweisen ist. Zwar meldete der Rechtsvertreter dem Gericht am Vorabend der öffentlichen Verhandlung gesundheitliche Unpässlichkeiten sowohl seiner eigenen Person als auch seines Stellvertreters. Davon, dass er diese glaubhaft gemacht hätte, kann indes keine Rede sein. So erstaunt in höchstem Masse, dass der über 70- jährige, offenbar krebskranke (vgl. act. 68) Rechtsvertreter lediglich auf in den vergangenen Tagen aufgetretene "Covid-Symptome" verweist, ohne indes entweder eine Covid-Infektion zu belegen bzw. auf ausstehende Testresultate zu verweisen oder auch nur im Entferntesten zu erläutern welcher Natur die behaupteten Symptome sein sollten und inwiefern ihn diese an der Verhandlungsteilnahme hindern sollten. Hinsichtlich der Wahrung und Erstreckung von Fristen kommt nicht der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen, und es ist nicht am Gericht, allfällige Beweismittel anzufordern. Was insbesondere die Abnahme bzw. Erstreckung angeht, sagt bereits das Gesetz klar, dass durch den Gesuchsteller – unaufgefordert – ein ausreichender Grund glaubhaft zu machen ist damit eine Verschiebung oder Erstreckung in Frage kommt. Dieser Obliegenheit ist der Rechtsvertreter nicht nachgekommen, weder hinsichtlich seiner eigenen Unpässlichkeit
9 Urteil F 2020 18 noch bezüglich derjenigen seines Stellvertreters, für dessen Verhinderung er allfällige Beweisofferten nicht einmal im Ansatz erwähnt. Daran ändert nichts, dass letzterer sich offenbar "noch nicht ausreichend in den Fall eingearbeitet" habe. Abgesehen davon, dass mit Fug bezweifelt werden darf, dass Rechtsanwalt E.________ – nachdem er bereits an der Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 teilgenommen hatte (Protokoll vom 10. Mai 2022, act. 98) – nicht hinreichend eingearbeitet gewesen wäre um ein Plädoyer zu verlesen, oblag es klarerweise dem Rechtsvertreter, angesichts seines allgemein schlechten Gesundheitszustands für sorgfältige Einarbeitung eines Vertreters besorgt zu sein. Ein allfälliges Versäumnis in dieser Hinsicht stellt jedenfalls keinen ausreichenden Grund für eine Verschiebung der von langer Hand angesetzten öffentlichen Verhandlung dar.
E. 2.2 Es kommt hinzu, dass Rechtsvertreter (und Parteien) nach Treu und Glauben dem Gericht Verhinderungsgründe bezüglich angesetzter Verhandlungstermine unverzüglich mitzuteilen haben. Unverzüglich bedeutet nicht erst am Sonntagabend per E-Mail an die Verfahrensleitung, wenn der Verhinderungsgrund seit – mindestens – Freitag bekannt ist (gemäss Wortlaut der Eingabe vom 20. Juni 2022: "in den vergangenen Tagen" bzw. "ebenfalls seit Tagen", act. 107). Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verdient bereits aus diesem Grund keinen Rechtsschutz (vgl. etwa BGE 143 III 666 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (am Sonntagabend vor dem Verhandlungstag) und dem Verzicht auf die Vorlage jedweder verifizierbarer Belege das Gericht offensichtlich in eine Position gedrängt werden sollte, in der es über keine Zeit mehr verfügen würde, vor dem Entscheid über das Verschiebungsgesuch das Eintreffen allfälliger Beweismittel abzuwarten und diese zu prüfen.
E. 2.3 Schliesslich fällt – im Sinne einer Eventualbegründung bei Annahme ausreichender Gründe für die Abwesenheit der Rechtsanwälte B.________ und E.________ – auch eine Abwägung des Interesses der Beschwerdeführerin an einer rechtskundigen Vertretung anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. Juni 2022 gegenüber den öffentlichen und privaten Interessen (insbesondere von D.________) an der Beurteilung der Sache innert angemessener Frist klar zugunsten einer Durchführung der öffentlichen Verhandlung wie geplant am 20. Juni 2022 aus:
E. 2.3.1 Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 EMRK verschafft den Parteien einen Anspruch, ihre Sache mündlich und öffentlich verhandeln zu lassen und damit auch an die Öffentlichkeit zu tragen, u.a. um das Funktionieren der Justiz transparent zu machen (vgl. etwa BGE 142 I
E. 2.3.2 Ein allfälliges Interesse der Beschwerdeführerin an rechtskundiger Begleitung erscheint angesichts des Ausgeführten im konkreten Fall, in dem die öffentliche Verhandlung primär der Herstellung der Öffentlichkeit bei im Übrigen bereits ausführlich dargelegten Standpunkten der Parteien diente, zum vornherein als geringfügig und vermochte eine Verschiebung umso weniger rechtfertigen, als es in der Sache um die Beistandschaft für einen stark eingeschränkten jungen Mann geht, bei dem durch die Beistandsperson in naher Zukunft Entscheide getroffen werden müssen bezüglich der weiteren langfristigen Wohnsituation. Der aktuelle Schwebezustand bezüglich der Person der Beiständin ist den Interessen des Verbeiständeten offensichtlich abträglich und für ihn belastend. Es besteht mit anderen Worten – jedenfalls seit Februar 2022 mit dem Austritt von D.________ aus dem bisherigen Wohnheim – eine erheblich gesteigerte Dringlichkeit. Realistischerweise konnte zudem nicht damit gerechnet werden, dass eine erneute
E. 2.4 Zusammenfassend wurden ausreichende Gründe für die Säumnis der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters an der öffentlichen Verhandlung vom
20. Juni 2022 nicht glaubhaft gemacht. Selbst die entschuldbare Abwesenheit des Rechtsvertreters hätte überdies eine Verschiebung angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht zu rechtfertigen vermocht. Entsprechend ist ihr Fernbleiben von der öffentlichen Verhandlung vom 20. Juni 2022 als Verzicht auf die Teilnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die von ihr gewünschte öffentliche Verhandlung fand ankündigungsgemäss am 20. Juni 2022, ab 09:00 Uhr, mit Urteilsverkündung um 10:00 Uhr, statt (Protokoll vom
20. Juni 2022, act. 108), womit ihre aus Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessenden Rechte gewahrt wurden. Auf eine Wiederholung oder Verschiebung der öffentlichen Verhandlung bei rechtsmissbräuchlicher, unentschuldbarer Säumnis der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters besteht kein Anspruch (vgl. analog BGE 131 I 185 E. 3.2.4; zum mitnichten absoluten Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung vgl. weiter etwa EGMR Gankin and others v. Russia vom 31. Mai 2016, Nr. 2430/06, 1454/08, 11670/10 und 12938/12, § 26). 3. Was die – ebenfalls für den 20. Juni 2022 anberaumte – öffentliche Parteibefragung der Beschwerdeführerin A.________ angeht, so ist festzuhalten, dass diese einzig auf deren Wunsch hin stattfinden sollte, ohne dass sie das Gericht zur Herstellung der Spruchreife für zwingend erachtet hätte. Mit ihrem unentschuldigten Fernbleiben hat A.________ darauf verzichtet. Vom Nachholen dieser Beweisabnahme zu
E. 4 Urteil F 2020 18
- Verzicht der KESB auf weitere Stellungnahme vom 31. März 2021 (act. 42);
- Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021 (act. 45);
- Stellungnahme der KESB vom 19. Mai 2021 (act. 47);
- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 28. Mai 2021 (act. 48);
- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2021 (act. 50);
- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 5. Juli 2021 (act. 52);
- Stellungnahme der KESB vom 29. Juli 2021 (act. 55);
- Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 6., 13. und 25. August 2021 (act. 58 f., 61, 63);
- Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2021 (act. 65);
- Mitteilungen des letzten Wohnheims vom 24. Januar und 4. März 2022 (act. 70, 73);
- Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8., 14. und 21. März 2022 (act. 76, 78, 81);
- Stellungnahme der KESB vom 18. März 2022 (act. 80);
- Stellungnahme der Beiständin datiert vom 29. März 2022 (act. 84);
- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2022 (act. 95).
D. Während laufendem Verfahren entliess die KESB mit Entscheid Nr. 2021/0563 vom 26. März 2021 den bisherigen Berufsbeistand infolge dessen Kündigung per Ende April 2021 aus dem Amt und setzte ab 1. Mai 2021 eine neue Beiständin ein (act. 40). E. Das hiesige Gericht wies die mehrmaligen Ersuchen der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügungen vom 23. Juni 2020 (act. 8) und vom 15. Januar 2021 (act. 35) ab. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
1. Dezember 2021 wies es weiter ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die verschiedenen Beweisanträge ab (act. 64). F. Anlässlich der Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 legte die Referentin den Parteien die Rechtslage dar und machte Ausführungen zum weiteren Verfahrensgang im Sinne einer vorläufigen Auffassung im Erkenntnisprozess. Den Parteien wurde insbesondere auseinandergesetzt, dass das Gericht zunächst die persönliche Eignung der potenziellen Beiständin zu klären gedenke, bevor – allenfalls – weitere Beweisabnahmen ins Auge gefasst würden. Die Beschwerdeführerin wurde begleitet von den Rechtsanwälten B.________ und E.________ (Protokoll vom 10. Mai 2022, act. 98). G. Nach Terminabsprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – die KESB verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2022 auf eine Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung (act. 101) – wurden die Parteien am 16. Mai 2022 zur öffentlichen
E. 4.1 Gemäss Art. 388 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit als möglich erhalten und fördern. Als Beiständin oder als Beistand ernennt die Erwachsenenschutzbehörde eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Zulässig ist die Übertragung von Teilaufgaben wie etwa der täglichen Betreuung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2005 7001 ff., 7050; Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 464; Ruth E. Reusser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 400 ZGB N. 30). Die Beistandsperson berücksichtigt, soweit möglich, die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 400 Abs. 1, 401 Abs. 2 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet ihren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt die Beistandsperson, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 ZGB). Diese kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person (etwa: einem Wohnheim, vgl. etwa nur BGer 5A_298/2022 vom 28. April 2022 E. 2) beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB).
E. 4.2 Das Gesetz verlangt in Art. 400 Abs. 1 ZGB von der potenziellen Beistandsperson persönliche und fachliche Eignung. Dabei steht bei den privaten Mandatsträgern (i.d.R. Personen aus dem familiären Umfeld der verbeiständeten Person) die fachliche Eignung nicht im Vordergrund. Wichtig ist hingegen, dass sie unabdingbar gewisse Grundanforderungen an die Sozial- und Selbstkompentenz erfüllen (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], a.a.O., 7049; Häfeli, a.a.O., N. 454 ff.; Reusser, a.a.O.,
E. 4.3 Rechtsprechungsgemäss ist die Eignung einer Beiständin auf den konkreten Fall auszurichten, wobei insbesondere auch den Familienverhältnissen Rechnung zu tragen ist. Bei komplizierten oder konflikthaften Familienkonstellationen ist Zurückhaltung angezeigt beim Einsetzen von Familienangehörigen als Beistandspersonen, zumal es beim Erwachsenenschutz klarerweise um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person geht, und nicht darum, Angehörigen "Recht zu geben" (vgl. etwa BGer 5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1; 5A_427/2017, a.a.O., E. 3.2; 5A_706/2017 vom
12. Februar 2018 E. 6.3; 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2 f.; ausserdem Häfeli, a.a.O., N. 450; Reusser, a.a.O., Art. 400 ZGB N. 17, 23). Mit Blick auf das in diesen Fällen hohe Risiko für Interessenkonflikte und den inhärenten Rollenkonflikt, müssen bei schwierigen Familienverhältnissen private Mandatsträger aus dem familiären Umfeld erhöhten Anforderungen an Selbst- und Sozialkompetenz genügen. Ergibt die Eignungsprüfung, dass eine Person aus dem familiären Umfeld diesen hohen Anforderungen nicht genügen kann, bedeutet dies nicht, dass ihr unterstellt werde sie wolle nicht das Beste für die verbeiständete Person, sondern nur, dass ihr im konkreten Fall die Fähigkeit abgesprochen wird, allein deren Interessen verpflichtet zu sein (vgl. zum Ganzen etwa BGer 5A_345/2015, a.a.O., E. 3.2; 5A_621/2018, a.a.O., E. 3.1 und 3.4.1).
E. 4.4 Ist bereits die persönliche Eignung einer potenziellen Beistandsperson zu verneinen, vermag auch der Wille des Verbeiständeten oder ihm nahestehender Personen nichts daran zu ändern, dass diese Person nicht eingesetzt werden darf (Art. 401 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_621/2018, a.a.O., E. 2.2.2; 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 5.2). Deren Wille ist erst massgeblich, wenn die persönliche Eignung bejaht wird. Von mehreren in Frage kommenden, geeigneten Personen ist dann grundsätzlich nicht die objektiv geeignetste einzusetzen, sondern diejenige, welche das Vertrauen der betroffenen Person bzw. ihrer Familie geniesst (etwa: Häfeli, a.a.O., N. 469 f. mit Hinweisen). 5. Einzugehen ist vorab auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz (etwa: act. 3 S. 5 ff.).
E. 5 Urteil F 2020 18 Verhandlung am 20. Juni 2022, 09:00 Uhr, geladen (act. 100). Die Einladung wurde durch die Kanzlei des Rechtsvertreters am 18. Mai 2022 abgeholt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Sendungsnummer 98.41.903891.00105034). Aufgrund einer in der Referentenaudienz offenbar gewordenen Unklarheit bezüglich der künftigen Wohnsituation von D.________ holte das Gericht sodann bei dessen Mutter verschiedene Auskünfte ein (act. 97). Deren Antwortschreiben, datiert vom 18. Mai 2022, ging am 23. Mai 2022 auf der Gerichtskanzlei ein (act. 103). H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am
21. Juni 2022; vorab übermittelt per E-Mail am Sonntag, 19. Juni 2022, 17:29 Uhr, act. 107) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, es hätten sich bei ihm "in den vergangenen Tagen Covid-Symptome" gezeigt, weshalb er sich "für die nächsten Tage in Quarantäne befinde". Bei Rechtsanwalt E.________ hätten sich "ebenfalls seit Tagen einstweilen noch undefinierbare Erkältungssymptome, insbesondere eine starke Heiserkeit" gezeigt, dieser habe sich ausserdem "noch nicht ausreichend in den Fall eingearbeitet, dass er diese Verhandlung alleine führen könnte". Eine ärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit des Rechtsvertreters wurde der Eingabe weder beigelegt noch in Aussicht gestellt, sondern es wurde einzig angefügt: "Sollten Sie es für erforderlich halten, bin ich gerne bereit, Ihnen ein medizinisches Zeugnis zukommen zu lassen, das meine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt". Bezüglich der Verhinderung von Rechtsanwalt E.________ wurde keinerlei Beweis offeriert. Ersucht wurde sodann um Verschiebung der öffentlichen Verhandlung auf den 30. Juni 2022. Mit Blick auf die Dringlichkeit wurde der Rechtsvertreter von der Vorsitzenden ausnahmsweise mit E-Mail ebenfalls vom Sonntag, 19. Juni 2022, 20:16 Uhr, dahingehend orientiert, dass die Schlussverhandlung plangemäss stattfinde (act. 107). Der entsprechende Hinweis erfolgte zudem auch zweimalig telefonisch gegenüber seiner Kanzlei (am 20. Juni 2022 kurz vor 08:00 Uhr sowie kurz vor 09:00 Uhr). I. Am 20. Juni 2022 fand die von der Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Verhandlung statt. KESB sowie Beiständin verzichteten ankündigungsgemäss auf die Teilnahme. Die Beschwerdeführerin fehlte unentschuldigt. Auch eine Rechtsvertretung derselben erschien bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung, eine Stunde nach Verhandlungsbeginn (d.h. bis um 10:00 Uhr), nicht (Protokoll vom 20. Juni 2022, act. 108). Die Kanzlei ihres Rechtsvertreters bestätigte auf zweimalige telefonische Nachfrage hin,
E. 5.1 Die KESB hat den angefochtenen Entscheid vom 28. April 2020 gefällt nach Führen eines Gesprächs mit D.________ (Protokoll vom 25. Juli 2019, KESB-act. 5.13). Weiter unternahm sie zahlreiche Versuche, A.________ vor Erlass ihres Entscheids (erneut: vgl. bereits Anhörung vom 26. September 2018, KESB-act. 5.12) anzuhören. Diese war dazu indes weder persönlich noch telefonisch bereit. Mit Schreiben vom 25. März 2020 verzichtete sie auf die Anhörung (KESB-act. 1.185; vgl. auch E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin verhält sich rechtsmissbräuchlich, indem sie nun die unterlassene zweite Anhörung als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt (vgl. nur act. 3 S. 7, 53 ff.), nachdem sie – bzw. ihr Rechtsvertreter, deren Verhalten sie sich entgegenhalten lassen muss – sich dieser verweigert hat. Das gilt umso mehr, als sie bereits vor Vorinstanz Gelegenheit hatte, zu den aktenkundigen Vorwürfen (vgl. beispielhaft etwa: KESB-act. 1.19, 1.32, 1.57, 1.75, 1.116, 5.10/2, 5.11) Stellung zu beziehen. Davon hat sie denn auch – nach Konsultation der Akten (KESB-act. 1.164) – regen Gebrauch gemacht (KESB-act. 1.165 ff.). Mit Blick auf die aussergewöhnlich ausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und die Akten besteht kein Zweifel, dass diese über den wesentlichen Inhalt der ihr gemachten Vorwürfe bestens im Bilde war und auch Kenntnis hatte der zahlreichen Beispiele, mit denen die Wohninstitutionen von
E. 5.2 Eine Rückweisung der Sache ist auch nicht angezeigt zwecks ergänzender Beweisabnahme oder "Verbesserung" des KESB-Entscheids (act. 3 S. 9). Für letzteres besteht zum vornherein keine rechtliche Grundlage, zumal eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Sodann erweist sich die Streitsache jedenfalls bezüglich der streitgegenständlichen persönlichen Eignung der Beschwerdeführerin als Beistandsperson als spruchreif (vgl. nachstehend E. 6.2.6). Soweit diese der KESB vorwirft, verschiedene Beweise nicht abgenommen zu haben, verkennt sie den Streitgegenstand, der klarerweise weder die Heimaufsicht noch die strafrechtliche Einordnung vergangenen Geschehens beinhaltet. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin – trotz weitschweifiger Ausführungen ihres Rechtsvertreters, deren allfällige straf- und disziplinarrechtliche Relevanz hier offen bleiben kann (vgl. etwa act. 3 S. 8 f., 27 ff., 42 ff.), die aber jedenfalls den gebotenen Anstand verletzen – keine Befangenheit des zuständigen Behördenmitglieds der KESB (damalige Verfahrensleiterin) darzutun. Ihren Darlegungen lassen sich insbesondere keine Hinweise auf Amtspflichtverletzungen entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin korrekt hingewiesen wurde auf die fehlende Kompetenz der KESB Zug zur Aufsicht über ein F.________ Wohnheim (KESB-act. 1.144). Soweit die zuständigen Strafbehörden sowie die F.________ Heimaufsicht mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen entweder nicht befasst wurden oder die erhobenen Vorwürfe letztlich ad acta legten – was hier nicht zu vertiefen ist – berechtigt dies die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht, die entsprechenden Anschuldigungen immer wieder gebetsmühlenartig an unzuständiger Stelle vorzutragen. Dieses Vorgehen ist als trölerisch zu qualifizieren. Ihre Vorwürfe, die KESB hätte zum Wohle des Verbeiständeten beim damaligen Wohnheim intervenieren müssen, schlagen umso mehr fehl, als eine entsprechende Verantwortung in allererster Linie bei ihr selber als damaliger Beiständin u.a. für die Bereiche Wohnen, Gesundheit und Soziales gelegen hätte. In dieser Funktion hat sie selber die gerügten Missstände im letzten Wohnheim offensichtlich nicht zum Anlass genommen, sich um eine neue Wohnsituation für D.________ zu kümmern, was ihre Schilderungen der Missstände erheblich relativiert. Dies gilt umso mehr, als sie in ihrer Beschwerdeschrift selber nicht in Abrede stellt, "dass es D.________ in diesem Wohnheim gefällt" und bekräftigt, sie habe "nicht die Absicht, ihn dort herauszunehmen" (act. 3 S. 95, 102). Soweit eine Befangenheit festzustellen ist, besteht diese offensichtlich auf Seiten der Beschwerdeführerin. Aus deren eigenen Darlegungen springt eine Feindseligkeit und Geringschätzung für das
E. 6 Urteil F 2020 18 dass weder die Beschwerdeführerin noch eine Vertretung erscheinen werde. Angesichts dessen zog sich das Gericht nach Eröffnung und Einleitung der Verhandlung zur Beratung zurück. Die Verhandlung wurde zu diesem Zweck unterbrochen. Um 10:00 Uhr wurde der Urteilsspruch der anwesenden Öffentlichkeit eröffnet und summarisch begründet (Protokoll vom 20. Juni 2022, act. 108). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutz- massnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. 1.1 Vorab ist auf die örtliche Zuständigkeit der KESB einzugehen. Wie bereits erwähnt, ist nach Art. 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Im Übrigen gilt: Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).
E. 6.1 Auf diese einlässlichen Erwägungen der KESB kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal sie in allen Teilen kongruent sind mit dem Eindruck, den sich das Gericht von der Beschwerdeführerin machen konnte im Laufe des gut zwei Jahre dauernden Verfahrens. Mit den ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz, und insbesondere deren Beweiswürdigung, setzt sich die Beschwerdeführerin – trotz 139-seitiger Beschwerdeschrift und zahlreicher weiterer Eingaben – nur dem Anschein nach auseinander. Tatsächlich beschränkt sie sich aber in materieller Hinsicht darauf, im Wesentlichen sämtliche Sachverhaltsdarstellungen der involvierten Heime pauschal zu bestreiten (act. 3 S. 12 ff.) und ihrerseits mit unsubstantiierten Vorwürfen zu kontern.
E. 6.2 So oder anders zeigt sich aber selbst unabhängig jeglicher Darlegungen der betroffenen Wohnheime allein aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin vor Schranken sowie vor Vorinstanz das klare Bild einer Tante, der zwar zweifelsohne das Wohl ihres kognitiv beeinträchtigten Neffen am Herzen liegt, die sich indes nicht hinreichend von diesem selbst sowie von seiner (ihr zufolge) psychisch kranken Mutter – ihrer Schwester – abgrenzen kann, um allein den Interessen und Wünschen ihres Schutzbefohlenen zum Durchbruch zu verhelfen. Dies ist in allen Teilen kongruent mit den übereinstimmenden Meldungen der letzten drei Wohnheime von D.________ (vgl. etwa KESB-act. 1.30; 1.32 ff., 1.57, 1.112, 5.13). Angesichts dieser klaren Beweislage bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin in einem massiven innerfamiliären Rollenkonflikt befindet, der sie daran hindert, als Beiständin allein im Interesse von D.________ zu handeln (vgl. oben E. 4.3), wie im Folgenden näher auszuführen ist.
E. 6.2.1 Der Rollenkonflikt der Beschwerdeführerin, die erkennbar aufgerieben wird zwischen den – teils offensichtlich gegenläufigen – Interessen ihrer psychisch labilen, offenbar impulsiven und affektstarken Schwester und dem autistischen D.________ mit seinem Bedürfnis nach starren, fixen Abläufen und seinen Schwierigkeiten, mit den starken Emotionen seiner Mutter umzugehen, zeigt sich in deren eigenen Eingaben etwa (beispielhaft) darin, dass sie – statt das Bedürfnis ihres Schutzbefohlenen nach Privatsphäre und Struktur zu schützen – als (noch) Beiständin die Sicht ihrer Schwester einnimmt und z.B. rügt, man könne "einer Mutter ihr Kind nicht wegnehmen" (Schreiben vom 10. Februar 2020, KESB-act. 1.169 S. 2) und es sei eine "Ungeheuerlichkeit", dass ihr selber sowie der Mutter "der freie Zugang" zu D.________ verboten werde. Diesen Standpunkt bekräftigt sie auch in ihrer Beschwerdeschrift, in der sie deutlich zum Ausdruck bringt, dass das Bedürfnis des D.________ – sowie auch seiner Mitbewohner – nach Privatsphäre hinter ihrem Kontrollbedürfnis zurückzustehen habe (act. 3 S. 85 f.). Schon allein daraus erhellt ohne jeden Zweifel nicht nur, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, zwischen den Bedürfnissen von D.________ und denjenigen seiner Mutter zu unterscheiden und sich konsequent für diejenigen des Ersteren einzusetzen, sondern auch, dass für diese Problematik bereits jedes Problembewusstsein fehlt. Der Interessenkonflikt lässt sich – entgegen der Beschwerdeführerin (etwa: act. 3 S. 93 f.) – nicht mit dem Hinweis auf eine enge Verbundenheit zwischen D.________ und seiner Mutter aus der Welt schaffen. Vielmehr akzentuiert diese Ausgangslage das Spannungsverhältnis zusätzlich, indem durch die Beiständin der Mutter Grenzen gesetzt und durchgesetzt werden müssen zum Wohle von D.________, der klarerweise selber
E. 6.2.2 Der dargestellte Rollenkonflikt, in dem sich A.________ befindet, wiegt umso schwerer, als D.________ im Februar 2022 – ohne Vorwarnung oder Vorbereitung – aus dem letzten Wohnheim entfernt, bzw. durch die Mutter nicht mehr dorthin zurückgebracht wurde, so dass dieser Wohnplatz letztendlich gekündigt werden musste (vgl. etwa act. 73, 76). Angesichts dessen wird es Aufgabe der Beistandsperson sein, in naher Zukunft um einen neuen Wohnplatz für D.________ besorgt zu sein. Nach Ausführungen der Mutter (Schreiben datiert vom 18. Mai 2022, act. 103) geht die Familie davon aus, dass langfristig ein Wohnen bei ihr in Frage kommt bzw. einer erneuten Unterbringung in einer spezialisierten Institution vorzuziehen ist. Jedenfalls wird es künftig Aufgabe der Beiständin sein, die Vor- und Nachteile eines längerfristigen Verbleibs entweder bei der Mutter oder in einer Institution für D.________ sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dass A.________ als Schwester von dessen Mutter hierzu im Stande wäre, ist mit Blick auf ihr bisheriges Verhalten und den immer wieder eingenommen Standpunkt ihrer Schwester (statt ihres Neffen, vgl. soeben E. 6.2.1) klar zu verneinen. Dies wiegt umso schwerer, als sie selber das Umfeld bei der Mutter von D.________ zuhause noch in ihrer Beschwerdeschrift als "möglicherweise instabil" (act. 3 S. 47) und ihre Schwester als unberechenbar, emotional labil, depressiv und möglicherweise alkoholkrank bezeichnete (etwa: act. 3 S. 83; KESB-act. 1.169). Angesichts dessen ist offensichtlich, dass der Verbleib von D.________ bei seiner Mutter eine nähere, objektive Prüfung deren häuslichen Umfelds bedingt, um dessen Gefährdung auszuschliessen. Solches vermag A.________ nicht zu leisten. Das kann ihr zwar menschlich nicht zum Vorwurf gemacht werden; indes geht es im Erwachsenenschutz nicht darum, sondern allein um das Wohl der verbeiständeten Person (oben E. 4.3). Dieses verbietet es hier, A.________ als Beiständin wieder einzusetzen, da sie zumindest aktuell nicht in der Lage ist, als solche die innerfamiliären Interessenkonflikte zu erfassen, in deren Bearbeitung die nötige Objektivität und Distanz aufzubringen und allein zum Wohle des D.________ zu handeln und zu entscheiden.
E. 6.2.3 Zum bereits für sich genommen hoch problematischen Rollenkonflikt der Beschwer- deführerin, der aus ihren eigenen Rechtsschriften hinreichend belegt wird kommen eine Vielzahl an gut dokumentierten und glaubhaft geschilderten Grenzüberschreitungen.
E. 6.2.4 Schliesslich besteht in Würdigung nur schon der vor Schranken eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin auch kein vernünftiger Zweifel an deren mangelnder Konfliktfähigkeit. Es ist zunächst – mit der KESB – darauf hinzuweisen, dass unbestritten zwischen der Beschwerdeführerin und mindestens den letzten drei Wohnheimen sowie mit der KESB selber hocheskalierte Konflikte bestanden bzw. aktuell bestehen (vgl. etwa nur KESB-act. 1.30, 1.32 ff., 1.112; weiter auch BF-act. 18, wo die Beschwerdeführerin auch selber von einer hocheskalierten Situation zwischen ihr selbst und der letzten
E. 6.2.5 Zusammenfassend ist die persönliche Eignung von A.________ zur Führung der Beistandschaft für D.________ in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Ar- beit und Soziales zu verneinen und ihre Beschwerde abzuweisen. In Würdigung sowohl des umfassenden Aktendossiers als auch des Eindrucks, den die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten vor Schranken hinterlassen hat, stellt das Gericht fest, dass sie
E. 6.2.6 Mit Blick auf die klare Sachlage gelangt das Gericht zum Schluss, die weiteren von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel vermöchten an seiner aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gebildeten Überzeugung, es fehle A.________ im Zusammenhang mit ihrem Neffen und dessen Umfeld die erforderliche Distanz, Professionalität, Selbstkompetenz und Konfliktfähigkeit, nicht zu erschüttern. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3) verzichtet es auf die Abnahme weiterer Beweise. 7. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. 8.
E. 7 Urteil F 2020 18 1.2 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit längerem im Kanton F.________. Eine Übergabe an eine F.________ KESB ist indes nicht erfolgt. Gemäss Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB wurde deshalb die örtliche Zuständigkeit der KESB Zug für den Zeitraum der Verfahrenshängigkeit perpetuiert. 1.3 Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2020/0482 vom 28. April 2020 (KESB-act. 2.24), so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Als abgesetzte Beiständin ist die Beschwerdeführerin Verfügungsadressatin und damit ohne Weiteres gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert, Beschwerde zu führen gegen ihre Entlassung. Mit Blick auf den Zugang des Entscheids am 30. April 2020 (act. 3 S. 4) und der Postaufgabe am Dienstag, 2. Juni 2020 wurde die Beschwerdeschrift (unter Berücksichtigung des Fristablaufs am Samstag, 30. Mai 2020 und des Pfingstmontags) rechtzeitig eingereicht. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin in späteren Eingaben Eventualanträge stellt auf Absetzung der nach ihrer Entlassung eingesetzten Berufsbeistandspersonen bzw. auf Überprüfung von deren Befähigungen durch das Gericht, sind diese verspätet: Tatsächlich sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren innert der Beschwerdefrist geltend zu machen. Weitere Schriftenwechsel darf eine Partei nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern, sondern es steht der Streitgegenstand spätestens nach einer allfälligen Beschwerdeverbesserung fest und kann danach nicht mehr erweitert werden (§ 63 ff. VRG; vgl. ausserdem etwa Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 688 ff. und 1018 f.; analog weiter Urteil 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf diese nachgeschobenen Begehren ist deshalb zum vornherein nicht einzutreten. Darüber hinaus kommt der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine Beschwerdelegitimation zu, weil sie insoweit weder verfahrensbeteiligt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1), noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung hat (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), noch schliesslich – aufgrund ihres Interessenkonflikts als abgesetzte Beistandsperson (vgl. zum Interessenkonflikt als Ausschlusskriterium etwa BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2) – zur Beschwerde als nahestehende Person legitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Gänzlich ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt weiter die von ihr verlangte Übertragung der Zuständigkeit an eine F.________ KESB (act. 78). Abgesehen davon, dass eine solche durch die KESB zu
E. 8 Urteil F 2020 18 prüfen wäre und nicht durch das Gericht, bleibt sie nach dem soeben (E. 1.2) Gesagten so oder anders blockiert, solange ein Verfahren hängig ist. 2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin tat mit Eingabe vom 20. Juni 2022, bzw. am Vorabend des Verhandlungstags vorab per E-Mail, kund, dass weder er noch Rechtsanwalt E.________ – der als ebenfalls mit dem Fall vertrauter und mit Substitutionsvollmacht ausgestatteter Anwalt bereits an der Referentenaudienz vom
E. 8.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kostenverordnung]). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
E. 8.2 Praxisgemäss beträgt die Spruchgebühr in Verfahren des Erwachsenenschutzes zwischen Fr. 400.– und 1’000.– (§ 1 Abs. 4 Kostenverordnung sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten, abrufbar unter https://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht/gerichtskosten/ verwaltungsgericht-rl-festlegung-gerichtskosten.pdf/view). Das vorliegende Verfahren
E. 10 Urteil F 2020 18 188 E. 3.2.1). Angesichts des bereits stattgefundenen, ausgedehnten Schriftenwechsels, stand denn hier auch offensichtlich und grundsätzlich unbestritten dieser Aspekt der Öffentlichkeit der Verhandlung im Fokus. Der Beschwerdeführerin war es ein "dringendes Anliegen, dass die Öffentlichkeit und auch die Medien […] in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt werden" (act. 95 S. 8). Dieses Ziel einer Darstellung des eigenen Standpunkts vor Öffentlichkeit und Medien erforderte keineswegs zwingend die Anwesenheit des Rechtsvertreters. Der Beschwerdeführerin sowie ihren Rechtsvertretern war seit Anfang Mai bekannt, dass in der anberaumten Verhandlung einzig und einseitig ihr Standpunkt zu hören sein würde, hatte doch die Gegenpartei bereits unmittelbar im Anschluss an die Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 ihren Verzicht auf Teilnahme kundgetan (act. 101). Entsprechend war bekannt, dass in öffentlicher Verhandlung einzig das durch den Rechtsanwalt vorbereitete Plädoyer zu verlesen sein würde. Für diesen Vorgang war offensichtlich keine vertiefte Einarbeitung in das Dossier erforderlich, wie dies etwa bei Anwesenheit der Gegenpartei und mithin der Durchführung einer eigentlich kontradiktorischen Verhandlung ggf. notwendig gewesen wäre. Demnach hätte sich eine Substitution des unpässlichen Rechtsvertreters durch einen Berufskollegen oder eine Berufskollegin aufgedrängt, zumal – nebst Rechtsanwalt E.________ – noch sechs weitere substitutionsbevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verfügung gestanden hätten (BF-act. 2); alternativ hätte es dem Rechtsvertreter oblegen, seine Klientin für die Verlesung des Plädoyers entsprechend zu instruieren. Dass auch die Beschwerdeführerin selber am Datum der Verhandlung unpässlich gewesen wäre oder ausserstande, das von ihrem Rechtsvertreter vorbereitete Plädoyer vorzulesen, wird nicht geltend gemacht.
E. 11 Urteil F 2020 18 Verhandlung vor dem Herbst 2022 stattfinden könnte. Dies nicht zuletzt mit Blick auf den angeschlagenen Gesundheitszustand des Rechtsvertreters, der – in Kombination mit dessen Weigerung, dem Gericht für den Zeitraum seiner mehrmonatigen Verhandlungsunfähigkeit zu Beginn des Jahres 2022 einen Stellvertreter zu benennen – bereits die Durchführung der Referentenaudienz um mehrere Monate verzögert hatte (act. 68, 74, 78 S. 6) sowie die nahende Sommerferienzeit. Lediglich am Rande zu erwähnen ist dabei, dass der dem Rechtsvertreter nunmehr "genehme" Verhandlungstermin vom
30. Juni 2022 – der nota bene von ihm noch im Mai als nicht passend abgelehnt worden war – im Urteilszeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stand. Damit wird offenbar, dass eine Verschiebung der öffentlichen Verhandlung absehbar eine (weitere) Verfahrensverzögerung, allenfalls um mehrere Monate, nach sich gezogen hätte, was den Interessen des Verbeiständeten an einem raschen Entscheid und einer Klärung der Situation in stossender Weise entgegengestanden hätte.
E. 12 Urteil F 2020 18 einem späteren Zeitpunkt wird in antizipierter Beweiswürdigung Umgang genommen, da die Sache aufgrund der Akten spruchreif ist (vgl. auch nachstehend E. 6.2.6). 4. Strittig und zu beurteilen ist die persönliche Eignung von A.________ als Beiständin von D.________. Unbestritten ist hingegen, dass letzterer aufgrund seiner starken kognitiven Einschränkungen einer Beistandsperson bedarf.
E. 13 Urteil F 2020 18 Art. 400 N. 11 ff.). Zur geforderten Sozialkompetenz gehören etwa Kritik- und Konfliktfähigkeit, also die Fähigkeit, Konflikte wahrzunehmen, anzusprechen und zu konstruktiven Lösungen beizutragen. Das gilt nicht zuletzt im Verhältnis zur KESB, die der Beistandsperson nötigenfalls jederzeit Weisungen für die Mandatsführung erteilen und ihre Amtsführung kontrollieren darf (§ 48 EG ZGB; vgl. ausserdem BGer 5A_427/2017 vom
6. Februar 2018 E. 3.2 sowie implizit BGer 5A_477/2021 vom 18. November 2021 E. 4.3). Unter Selbstkompentenz ist zu verstehen, dass die Beistandsperson sowohl eine Überidentifikation mit als auch ein Desinteresse an der verbeiständeten Person vermeidet und ihre eigene Machtausübung kontrolliert. Dazu gehört, dass eine Sensibilisierung besteht für die Grenze zwischen notwendiger Begrenzungsmacht und schädigender Behinderungsmacht. Letztere äussert sich z.B. in einer Missachtung legitimer persönlicher Wünsche der betreuten Person. Fehlt dieses Bewusstsein, spricht man davon, dass es zu sogenannten Grenzüberschreitungen kommt, d.h. sich die Beistandsperson weitergehend in die Angelegenheiten der verbeiständeten Person einmischt, als dies zu ihrem Schutz notwendig ist, und ihren eigenen Willen übersteuert (vgl. etwa Häfeli, a.a.O., N. 459). Darin liegt eine Verletzung von Art. 388 ZGB, der als oberste Maxime des Erwachsenenschutzes die möglichst grosse Selbstbestimmung der verbeiständeten Person vorsieht.
E. 14 Urteil F 2020 18 Schliesslich hindert eine Ablehnung als Beistandsperson eine nahestehende Person grundsätzlich nicht, ein enges familiäres Verhältnis weiterzuführen und die verbeiständete Person als Vertrauensperson in persönlicher Hinsicht zu unterstützen, z.B. zu Arztbesuchen zu begleiten, Ausflüge zu unternehmen, etc. (BGer 5A_919/2017 vom 4. Juli 2018 E. 7).
E. 15 Urteil F 2020 18 D.________ dessen Gefährdung durch seine Beiständin untermauert hatten. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht demnach fehl.
E. 16 Urteil F 2020 18 zuständige Behördenmitglied der KESB nachgerade unübersehbar ins Auge. Die zutage tretende Verhärtung seitens der ehemaligen Beiständin übersteigt dabei klarerweise das Mass eines Einsatzes für die Interessen des Verbeiständeten im Angesicht vermeintlicher oder tatsächlicher behördlicher Verfehlungen. Dies zeigt sich etwa in der von ihr vorangetriebenen, konstanten Eskalation des Konflikts, indem sie etwa der Verfahrensleiterin der KESB niederträchtige, ja gar bewusst kriminelle, Absichten unterstellt und ihr nicht einmal mehr die Höflichkeit einer Anrede entweder mit Vor- und Nachnamen oder Nachnamen und Präfix "Frau" oder "Verfahrensleiterin" zugesteht, sondern sie nur noch in frappant abwertender Tonalität mit dem Nachnamen nennt. Gleich verfährt sie nota bene etwa mit den – mittlerweile ehemaligen – Leiterinnen des letzten Wohnheimes (ubique). 6. Materiell begründete die KESB ihren Entscheid mit der fehlenden Eignung von A.________ als Beiständin für D.________. Dabei gab sie die referierten Konflikte sowohl aus Sicht der betreffenden Wohnheime als auch von A.________ in ihrer E. 5 einlässlich wieder, worauf verwiesen werden kann. Kurz zusammengefasst stellte die KESB fest, dass A.________ als Beiständin für D.________ nicht geeignet sei zufolge massiven Rollen- und Loyalitätskonflikts bei schwieriger familiärer Konstellation sowie angesichts übermässigen Kontrollverhaltens und Einmischung in den Alltag von D.________ und fehlender Rücksichtnahme auf dessen eigene Wünsche (KESB-act. 2.24 E. 5). Dabei würdigte die Vorinstanz die weitgehend übereinstimmenden Meldungen dreier verschiedener Wohninstitutionen bezüglich der sehr schwierigen Zusammenarbeit mit der Beiständin und den massiven Grenzüberschreitungen und Auseinandersetzungen als ausschlaggebend (KESB-act. 2.24 E. 5.4).
E. 17 Urteil F 2020 18
E. 18 Urteil F 2020 18 nicht für sich einzustehen und Konflikte auszuhalten vermag. Aufgabe der Beistandsperson ist zuerst und zuvorderst die Wahrung des Wohls von D.________, und nicht unbedingtes Verständnis für die "tiefe emotionale Verstrickung" der Mutter "mit dem Schicksal ihres Sohnes" (act. 3 S. 94).
E. 19 Urteil F 2020 18 Beispielhaft zu erwähnen ist dabei der Anspruch der Beiständin, dass ihr sowie der Mutter von D.________ der jederzeitige freie Zugang zu D.________ sowie dessen Zimmer gewährt werde, wobei bereits eine Pflicht zur Ankündigung von Besuchen sowie ein Untersagen des freien Betretens der Wohngemeinschaft sowie des Zimmers von D.________ als Zumutung und Schikane empfunden werden, wohingegen als zulässig empfunden wird, dass sich die Mutter über den Balkon in das Zimmer von D.________ schleicht (vgl. etwa KESB-act. 1.138, 5.12, aber auch etwa Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2019 und 10. Februar 2020, KESB-act. 1.158, 1.175). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass aus rechtlicher Sicht weder der Beiständin noch der Mutter des volljährigen D.________ je das Recht zukam, dessen Wohnräume jederzeit ungehindert ohne Voranmeldung und ohne vorgängiges Einverständnis zu betreten. Eine solche Befugnis hätte einer besonderen Ermächtigung durch die KESB bedurft (Art. 391 Abs. 3 ZGB). Das Bild, das die Beschwerdeführerin auch hier bereits selber zeichnet, wird lediglich noch bestätigt durch die wiederholten, kongruenten Berichte der verschiedenen Wohnheime, wonach die Beiständin gemeinsam mit der Mutter den ausdrücklich geäusserten Willen oder die Bedürfnisse von D.________ übersteuere. So wurde etwa ein Vorfall dokumentiert, bei dem D.________ gemeinsam mit der Wohninstitution für eine Ferienwoche eine persönliche Menuplanung erstellt hatte, Rücksicht nehmend auf seine Nahrungsmittelunverträglichkeiten und ohne Fisch und Fleisch. Nach Intervention durch Mutter und Beiständin direkt beim Hotel wurde die Menuplanung geändert und wurden täglich Fisch und Fleisch serviert, was D.________ sehr aufgebracht habe, da er dieses nicht essen wollte (KESB-act. 5.10/2, 5.11). In gesamthafter Würdigung der Aktenlage sowie des von der Beschwerdeführerin selbst durch ihre Rechtsschriften hinterlassenen Eindrucks bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Schilderungen des letzten Wohnheimes. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass man sich dort um D.________ Wohl und weitere Entwicklung grosse Sorgen machte, da dessen Meinung und Wünsche durch die Mutter zusammen mit der Beiständin regelmässig missachtet wurden (KESB-act. 5.13).
E. 20 Urteil F 2020 18 Wohninstitution spricht). Dabei ist grundsätzlich die Genese der jeweiligen Konflikte unerheblich, weshalb auch nicht einzugehen ist auf die durch die Beschwerdeführerin extensiv vorgetragenen Vorwürfe gegen die jeweiligen Wohninstitutionen sowie die dort beschäftigten Personen. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass – sollten die formulierten Vorwürfe tatsächlich zutreffen – der Beschwerdeführerin nebst der persönlichen wohl auch die fachliche Eignung zur Führung der Beistandschaft abzusprechen wäre. Diesfalls wäre ihr nämlich vorzuwerfen, als Beiständin (bzw. beim ersten Heim als künftige, aber bereits einbezogene Beiständin) gleich drei Mal hintereinander vollkommen ungeeignete bzw. schlecht geführte Heime ausgesucht zu haben (KESB-act. 1.47; vgl. ausserdem die Berichte der Beiständin, KESB-act. 3.6; 3.8 und 3.10). Als "roter Faden" im Konfliktverhalten von A.________ springt ins Auge eine Fixierung auf und Dramatisierung der kleinsten Fehler sämtlicher Beteiligten, zusammen mit objektiv nicht nachvollziehbaren Unterstellungen niederer Absichten, offenbar ohne dass sie selber dies zu erkennen und korrigieren vermöchte (vgl. beispielhaft etwa die augenfällige Diskrepanz zwischen den unaufgeregten ärztlichen Berichten bezüglich der Behandlungen von D.________ im Februar 2022 [MAZ-act 1-3] im Kontrast zu den diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin [act. 76 S. 6 ff.]). Im Verfahren vor Schranken ist denn auch der Unterschied eklatant zwischen – auf der einen Seite – den Vorbringen Beschwerdeführerin, welche die "Gegenseite" bestehend aus KESB, Wohnheimen und Berufsbeiständen in kontinuierlicher Eskalation sowohl rhetorisch als auch inhaltlich zu einem völlig entmenschlichten Zerrbild stilisiert und ihr schwere moralische Mängel zuschreibt (ubique), während sie ihr eigenes Verhalten kaum reflektiert, und – auf der anderen Seite – der Stellungnahme der aktuellen Berufsbeiständin (datiert vom 29. März 2022, act. 84). Letztere zeugt deutlich von einem Bemühen, sich vom Konflikt zu lösen, die Perspektiven und Interessen aller Beteiligten wahrzunehmen und für die Zukunft im Interesse von D.________ aktiv nach Lösungen zu suchen, wobei auch von der Familie präferierte und ins Spiel gebrachte Lösungen nicht zum vornherein rundweg ausgeschlossen, sondern deren Vor- und Nachteile ernsthaft abwogen werden.
E. 21 Urteil F 2020 18 innerfamiliär in einem massiven Rollenkonflikt steht. In diesem Zusammenhang gelingt es ihr nicht, ihre eigene Machtausübung zu kontrollieren, die legitimen persönlichen Wünsche von D.________ zu respektieren und diesen zum Durchbruch zu verhelfen. Es fehlt jede Sensibilisierung für diese Thematik sowie eine hinreichende Konfliktfähigkeit und Neutralität zur Bearbeitung und Bewältigung der innerfamiliären Interessenkonflikte.
E. 22 Urteil F 2020 18 sprengt indes offensichtlich bei Weitem das Mass des Üblichen und Gebotenen, von dem der oben genannte Kostenrahmen ausgeht. So wurde es bereits eingeleitet mit einer 139 Seiten starken, übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift (act. 3, 5 i.f.) und fortgeführt mit zahlreichen weiteren, meist spontanen und wenig zielführenden, Eingaben seitens der Beschwerdeführerin. Aufgrund der zahlreichen, z.T. immer wieder neu gestellten Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen und Beweisabnahmen durch das Gericht mussten mehrmals verfahrensleitende Verfügungen erlassen werden. Sodann wurden sowohl eine Referentenaudienz durchgeführt als auch – allein auf Wunsch der Beschwerdeführerin – eine öffentliche Schlussverhandlung. Hinzu kam ein umfangreicher Aktenfundus, der selbstredend durch sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers sowie die Gerichtsschreiberin zu studieren war, und ein unüblich hoher, durch die ausufernde Prozessführung der Beschwerdeführerin verursachter, Korrespondenzaufwand des Gerichts, der den üblichen und der Sache angemessenen Rahmen um ein Vielfaches überstieg. Angesichts des Gesagten rechtfertigt es sich, die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 7’000.– festzusetzen. Mit dieser noch immer bei weitem nicht kostendeckenden Spruchgebühr wird einerseits dem aussergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung getragen. Anderseits wird aber mit Rücksicht auf die materiell an und für sich geringe Schwierigkeit der Streitsache bei klarer Sach- und Rechtslage der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei Weitem nicht ausgeschöpft. Diese Zurückhaltung lässt sich auch aus sozialpolitischen Überlegungen rechtfertigen, aus denen die Kosten in den für die betroffenen Personen und ihr Umfeld oft emotional schwierigen und einschneidenden Verfahren des Erwachsenenschutzes grundsätzlich massvoll angesetzt werden.
E. 23 Urteil F 2020 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Das Verschiebungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung – vorab im Dispositiv – an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug je unter Beilage eines Doppels des Protokolls der öffentlichen Verhandlung, an C.________ sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 20. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ vertreten durch RA Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: C.________ betreffend Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) F 2020 18
2 Urteil F 2020 18 A. A.a Für den 1987 geborenen, autistischen und kognitiv eingeschränkten D.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Diese wurde mit Errichtungsakt vom 10. März 2015 (KESB- Entscheid Nr. 2015/0522, KESB-act. 2.13) auf mehrere Personen übertragen. Bezüglich Administration und Finanzen wurde ein Berufsbeistand eingesetzt; mit KESB-Entscheid Nr. 2017/0070 vom 24. Januar 2017 (KESB-act. 2.20) erfolgte für diese Bereiche ein erster Wechsel der Beistandsperson. Hinsichtlich der Bereiche Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Arbeit und Soziales wurde A.________, Tante des Verbeiständeten, eingesetzt. A.b Am 26. November 2015 beantragte das damalige Wohnheim von D.________ einen Wechsel der Beistandsperson für Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Arbeit und Soziales, da eine Zusammenarbeit mit A.________ sehr schwierig und von Misstrauen geprägt sei. Ausserdem verwiesen die Verantwortlichen auf Konflikte zwischen der Beiständin und der Mutter von D.________ sowie auf fehlende Rücksichtnahme auf die Wünsche des Verbeiständeten (KESB-act. 1.32). Die KESB schrieb das Verfahren ab, nachdem ein Wechsel des Wohnheims erfolgte (KESB-act. 1.107). In der Folge erstattete indes auch das neue Wohnheim zunächst am 19. Juli 2018 eine Gefährdungsmeldung über die Zusammenarbeit und das Verhalten der Beiständin A.________ (KESB- act. 1.112). Darin verwiesen die Verantwortlichen auf Grenzüberschreitungen durch die Beiständin und die Mutter von D.________. Beide würden durch massive und masslose Eingriffe in die Lebensstruktur von D.________ sowie stete Forderungen und agogische Anleitungen an das Begleitumfeld den Alltag stark belasten und D.________ in Alltags- und Entwicklungssituationen blockieren. Mit Schreiben vom 10. August 2018 meldete das Wohnheim eine weitere Zuspitzung der Situation und verlangte einen Wechsel der Beiständin, da es A.________ nicht gelinge, ihre "Rollen als Beiständin, Schwester der Mutter und Therapeutin/Tante von D.________ zu trennen und vor allem ihre Rolle als Beiständin professionell zu handhaben". Die Zusammenarbeit zwischen Beiständin und Team (des Wohnheims) sei konfliktbeladen und zunehmend von Übergriffen geprägt. D.________ bedürfe einer Beistandschaft, die ihn schütze vor den Ansprüchen seiner Tante und seiner Mutter und deren Einfluss einschränke (KESB-act. 1.116). Nach weiteren Abklärungen (insbesondere: Anhörung von A.________ am 26. September 2018 [KESB- act. 5.12] und Gespräch mit D.________ vom 25. Juli 2019 [KESB-act. 5.13]) entliess die KESB A.________ mit Entscheid Nr. 2020/0482 vom 28. April 2020 (KESB-act. 2.24) per
4. Mai 2020 aus ihrem Amt, was sie mit deren fehlender Eignung begründete. Gleichzeitig
3 Urteil F 2020 18 übertrug sie die bisher durch A.________ wahrgenommenen Aufgaben dem bisherigen Co-Beistand. B. B.a Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 (Poststempel) beantragt A.________ im Wesentlichen, es sei der KESB-Entscheid Nr. 220/0482 (recte: Nr. 2020/0482) vom 28. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und sie sei als Beiständin zu bestätigen. Weiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, die Rückweisung der "Rechtsschrift der KESB" zur Verbesserung sowie die Abnahme einer Vielzahl von Beweisen. Schliesslich verlangt sie die Wiederherstellung der mit dem angefochtenen Entscheid entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 3 S. 1 ff. der total 139 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift). B.b Weitere Beschwerden gegen denselben Entscheid gingen ein seitens Mutter, Schwester und Grossmutter von D.________, die ebenfalls die Wiedereinsetzung von A.________ als Beiständin wünschten (act. 1, 2 und 4). Die Genannten bekräftigten ihren Beschwerdewillen mit Eingabe datiert vom 24. November 2020 (act. 29), zogen indes ihre Beschwerden mit Schreiben datiert vom 24. Februar 2022 zurück (act. 72), weshalb diese mit Verfügung vom 22. März 2022 zufolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wurden (act. 82). C. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2020 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde und übermittelte ihre Akten (act. 13; KESB-act.), die in der Folge der Beschwerdeführerin bis zum 15. Oktober 2020 überlassen wurden (act. 14 ff.). Im weiteren Verfahrensverlauf gingen – in chronologischer Reihenfolge – folgende (materielle) Eingaben ein:
- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 27. Juli 2020 (act. 12);
- Replik der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2020 (act. 19: 47 Seiten; act 20: 35 Seiten);
- Verzicht des (damaligen) Beistands auf Stellungnahme vom 2. November 2020 (act. 23);
- Duplik der KESB vom 5. November 2020 (act. 24);
- Stellungnahmen des letzten Wohnheims vom 6. und 30. November 2020 (act. 26, 30);
- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2020 (act. 32);
- Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2020 (act. 33);
- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. März 2021 (act. 36);
- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2021 (act. 38);
- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 29. März 2021 (act. 41);
4 Urteil F 2020 18
- Verzicht der KESB auf weitere Stellungnahme vom 31. März 2021 (act. 42);
- Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021 (act. 45);
- Stellungnahme der KESB vom 19. Mai 2021 (act. 47);
- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 28. Mai 2021 (act. 48);
- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2021 (act. 50);
- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 5. Juli 2021 (act. 52);
- Stellungnahme der KESB vom 29. Juli 2021 (act. 55);
- Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 6., 13. und 25. August 2021 (act. 58 f., 61, 63);
- Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2021 (act. 65);
- Mitteilungen des letzten Wohnheims vom 24. Januar und 4. März 2022 (act. 70, 73);
- Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8., 14. und 21. März 2022 (act. 76, 78, 81);
- Stellungnahme der KESB vom 18. März 2022 (act. 80);
- Stellungnahme der Beiständin datiert vom 29. März 2022 (act. 84);
- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2022 (act. 95).
D. Während laufendem Verfahren entliess die KESB mit Entscheid Nr. 2021/0563 vom 26. März 2021 den bisherigen Berufsbeistand infolge dessen Kündigung per Ende April 2021 aus dem Amt und setzte ab 1. Mai 2021 eine neue Beiständin ein (act. 40). E. Das hiesige Gericht wies die mehrmaligen Ersuchen der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügungen vom 23. Juni 2020 (act. 8) und vom 15. Januar 2021 (act. 35) ab. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
1. Dezember 2021 wies es weiter ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die verschiedenen Beweisanträge ab (act. 64). F. Anlässlich der Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 legte die Referentin den Parteien die Rechtslage dar und machte Ausführungen zum weiteren Verfahrensgang im Sinne einer vorläufigen Auffassung im Erkenntnisprozess. Den Parteien wurde insbesondere auseinandergesetzt, dass das Gericht zunächst die persönliche Eignung der potenziellen Beiständin zu klären gedenke, bevor – allenfalls – weitere Beweisabnahmen ins Auge gefasst würden. Die Beschwerdeführerin wurde begleitet von den Rechtsanwälten B.________ und E.________ (Protokoll vom 10. Mai 2022, act. 98). G. Nach Terminabsprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – die KESB verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2022 auf eine Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung (act. 101) – wurden die Parteien am 16. Mai 2022 zur öffentlichen
5 Urteil F 2020 18 Verhandlung am 20. Juni 2022, 09:00 Uhr, geladen (act. 100). Die Einladung wurde durch die Kanzlei des Rechtsvertreters am 18. Mai 2022 abgeholt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Sendungsnummer 98.41.903891.00105034). Aufgrund einer in der Referentenaudienz offenbar gewordenen Unklarheit bezüglich der künftigen Wohnsituation von D.________ holte das Gericht sodann bei dessen Mutter verschiedene Auskünfte ein (act. 97). Deren Antwortschreiben, datiert vom 18. Mai 2022, ging am 23. Mai 2022 auf der Gerichtskanzlei ein (act. 103). H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am
21. Juni 2022; vorab übermittelt per E-Mail am Sonntag, 19. Juni 2022, 17:29 Uhr, act. 107) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, es hätten sich bei ihm "in den vergangenen Tagen Covid-Symptome" gezeigt, weshalb er sich "für die nächsten Tage in Quarantäne befinde". Bei Rechtsanwalt E.________ hätten sich "ebenfalls seit Tagen einstweilen noch undefinierbare Erkältungssymptome, insbesondere eine starke Heiserkeit" gezeigt, dieser habe sich ausserdem "noch nicht ausreichend in den Fall eingearbeitet, dass er diese Verhandlung alleine führen könnte". Eine ärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit des Rechtsvertreters wurde der Eingabe weder beigelegt noch in Aussicht gestellt, sondern es wurde einzig angefügt: "Sollten Sie es für erforderlich halten, bin ich gerne bereit, Ihnen ein medizinisches Zeugnis zukommen zu lassen, das meine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt". Bezüglich der Verhinderung von Rechtsanwalt E.________ wurde keinerlei Beweis offeriert. Ersucht wurde sodann um Verschiebung der öffentlichen Verhandlung auf den 30. Juni 2022. Mit Blick auf die Dringlichkeit wurde der Rechtsvertreter von der Vorsitzenden ausnahmsweise mit E-Mail ebenfalls vom Sonntag, 19. Juni 2022, 20:16 Uhr, dahingehend orientiert, dass die Schlussverhandlung plangemäss stattfinde (act. 107). Der entsprechende Hinweis erfolgte zudem auch zweimalig telefonisch gegenüber seiner Kanzlei (am 20. Juni 2022 kurz vor 08:00 Uhr sowie kurz vor 09:00 Uhr). I. Am 20. Juni 2022 fand die von der Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Verhandlung statt. KESB sowie Beiständin verzichteten ankündigungsgemäss auf die Teilnahme. Die Beschwerdeführerin fehlte unentschuldigt. Auch eine Rechtsvertretung derselben erschien bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung, eine Stunde nach Verhandlungsbeginn (d.h. bis um 10:00 Uhr), nicht (Protokoll vom 20. Juni 2022, act. 108). Die Kanzlei ihres Rechtsvertreters bestätigte auf zweimalige telefonische Nachfrage hin,
6 Urteil F 2020 18 dass weder die Beschwerdeführerin noch eine Vertretung erscheinen werde. Angesichts dessen zog sich das Gericht nach Eröffnung und Einleitung der Verhandlung zur Beratung zurück. Die Verhandlung wurde zu diesem Zweck unterbrochen. Um 10:00 Uhr wurde der Urteilsspruch der anwesenden Öffentlichkeit eröffnet und summarisch begründet (Protokoll vom 20. Juni 2022, act. 108). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutz- massnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. 1.1 Vorab ist auf die örtliche Zuständigkeit der KESB einzugehen. Wie bereits erwähnt, ist nach Art. 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Im Übrigen gilt: Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).
7 Urteil F 2020 18 1.2 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit längerem im Kanton F.________. Eine Übergabe an eine F.________ KESB ist indes nicht erfolgt. Gemäss Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB wurde deshalb die örtliche Zuständigkeit der KESB Zug für den Zeitraum der Verfahrenshängigkeit perpetuiert. 1.3 Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2020/0482 vom 28. April 2020 (KESB-act. 2.24), so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Als abgesetzte Beiständin ist die Beschwerdeführerin Verfügungsadressatin und damit ohne Weiteres gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert, Beschwerde zu führen gegen ihre Entlassung. Mit Blick auf den Zugang des Entscheids am 30. April 2020 (act. 3 S. 4) und der Postaufgabe am Dienstag, 2. Juni 2020 wurde die Beschwerdeschrift (unter Berücksichtigung des Fristablaufs am Samstag, 30. Mai 2020 und des Pfingstmontags) rechtzeitig eingereicht. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin in späteren Eingaben Eventualanträge stellt auf Absetzung der nach ihrer Entlassung eingesetzten Berufsbeistandspersonen bzw. auf Überprüfung von deren Befähigungen durch das Gericht, sind diese verspätet: Tatsächlich sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren innert der Beschwerdefrist geltend zu machen. Weitere Schriftenwechsel darf eine Partei nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern, sondern es steht der Streitgegenstand spätestens nach einer allfälligen Beschwerdeverbesserung fest und kann danach nicht mehr erweitert werden (§ 63 ff. VRG; vgl. ausserdem etwa Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 688 ff. und 1018 f.; analog weiter Urteil 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf diese nachgeschobenen Begehren ist deshalb zum vornherein nicht einzutreten. Darüber hinaus kommt der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine Beschwerdelegitimation zu, weil sie insoweit weder verfahrensbeteiligt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1), noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung hat (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), noch schliesslich – aufgrund ihres Interessenkonflikts als abgesetzte Beistandsperson (vgl. zum Interessenkonflikt als Ausschlusskriterium etwa BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2) – zur Beschwerde als nahestehende Person legitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Gänzlich ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt weiter die von ihr verlangte Übertragung der Zuständigkeit an eine F.________ KESB (act. 78). Abgesehen davon, dass eine solche durch die KESB zu
8 Urteil F 2020 18 prüfen wäre und nicht durch das Gericht, bleibt sie nach dem soeben (E. 1.2) Gesagten so oder anders blockiert, solange ein Verfahren hängig ist. 2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin tat mit Eingabe vom 20. Juni 2022, bzw. am Vorabend des Verhandlungstags vorab per E-Mail, kund, dass weder er noch Rechtsanwalt E.________ – der als ebenfalls mit dem Fall vertrauter und mit Substitutionsvollmacht ausgestatteter Anwalt bereits an der Referentenaudienz vom
10. Mai 2022 teilgenommen hatte (Protokoll vom 10. Mai 2022, act. 98) – an der öffentlichen Verhandlung teilnehmen würden (act. 107). Dabei behauptete er, dass bei beiden Rechtsanwälten seit mehreren Tagen diffuse Krankheitssymptome bestünden. Bei ihm selber seien dies "Covid-Symptome" – erstaunlicherweise offenbar ohne, dass beim Rechtsvertreter als Risikopatient ein diesbezüglicher Test durchgeführt worden wäre –, während Rechtsanwalt E.________ durch starke Heiserkeit am Vortrag des bereits vorbereiteten Plädoyers gehindert werde und überdies in den Fall nicht hinreichend eingearbeitet sei. 2.1 Festzuhalten ist dazu zunächst, dass – in analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 VRG sowie gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben – das Gericht eine behördlich angesetzte Frist oder einen behördlich angesetzten Termin erstrecken bzw. abnehmen kann, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Verschiebungsgesuch abzuweisen ist. Zwar meldete der Rechtsvertreter dem Gericht am Vorabend der öffentlichen Verhandlung gesundheitliche Unpässlichkeiten sowohl seiner eigenen Person als auch seines Stellvertreters. Davon, dass er diese glaubhaft gemacht hätte, kann indes keine Rede sein. So erstaunt in höchstem Masse, dass der über 70- jährige, offenbar krebskranke (vgl. act. 68) Rechtsvertreter lediglich auf in den vergangenen Tagen aufgetretene "Covid-Symptome" verweist, ohne indes entweder eine Covid-Infektion zu belegen bzw. auf ausstehende Testresultate zu verweisen oder auch nur im Entferntesten zu erläutern welcher Natur die behaupteten Symptome sein sollten und inwiefern ihn diese an der Verhandlungsteilnahme hindern sollten. Hinsichtlich der Wahrung und Erstreckung von Fristen kommt nicht der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen, und es ist nicht am Gericht, allfällige Beweismittel anzufordern. Was insbesondere die Abnahme bzw. Erstreckung angeht, sagt bereits das Gesetz klar, dass durch den Gesuchsteller – unaufgefordert – ein ausreichender Grund glaubhaft zu machen ist damit eine Verschiebung oder Erstreckung in Frage kommt. Dieser Obliegenheit ist der Rechtsvertreter nicht nachgekommen, weder hinsichtlich seiner eigenen Unpässlichkeit
9 Urteil F 2020 18 noch bezüglich derjenigen seines Stellvertreters, für dessen Verhinderung er allfällige Beweisofferten nicht einmal im Ansatz erwähnt. Daran ändert nichts, dass letzterer sich offenbar "noch nicht ausreichend in den Fall eingearbeitet" habe. Abgesehen davon, dass mit Fug bezweifelt werden darf, dass Rechtsanwalt E.________ – nachdem er bereits an der Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 teilgenommen hatte (Protokoll vom 10. Mai 2022, act. 98) – nicht hinreichend eingearbeitet gewesen wäre um ein Plädoyer zu verlesen, oblag es klarerweise dem Rechtsvertreter, angesichts seines allgemein schlechten Gesundheitszustands für sorgfältige Einarbeitung eines Vertreters besorgt zu sein. Ein allfälliges Versäumnis in dieser Hinsicht stellt jedenfalls keinen ausreichenden Grund für eine Verschiebung der von langer Hand angesetzten öffentlichen Verhandlung dar. 2.2 Es kommt hinzu, dass Rechtsvertreter (und Parteien) nach Treu und Glauben dem Gericht Verhinderungsgründe bezüglich angesetzter Verhandlungstermine unverzüglich mitzuteilen haben. Unverzüglich bedeutet nicht erst am Sonntagabend per E-Mail an die Verfahrensleitung, wenn der Verhinderungsgrund seit – mindestens – Freitag bekannt ist (gemäss Wortlaut der Eingabe vom 20. Juni 2022: "in den vergangenen Tagen" bzw. "ebenfalls seit Tagen", act. 107). Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verdient bereits aus diesem Grund keinen Rechtsschutz (vgl. etwa BGE 143 III 666 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (am Sonntagabend vor dem Verhandlungstag) und dem Verzicht auf die Vorlage jedweder verifizierbarer Belege das Gericht offensichtlich in eine Position gedrängt werden sollte, in der es über keine Zeit mehr verfügen würde, vor dem Entscheid über das Verschiebungsgesuch das Eintreffen allfälliger Beweismittel abzuwarten und diese zu prüfen. 2.3 Schliesslich fällt – im Sinne einer Eventualbegründung bei Annahme ausreichender Gründe für die Abwesenheit der Rechtsanwälte B.________ und E.________ – auch eine Abwägung des Interesses der Beschwerdeführerin an einer rechtskundigen Vertretung anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. Juni 2022 gegenüber den öffentlichen und privaten Interessen (insbesondere von D.________) an der Beurteilung der Sache innert angemessener Frist klar zugunsten einer Durchführung der öffentlichen Verhandlung wie geplant am 20. Juni 2022 aus: 2.3.1 Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 EMRK verschafft den Parteien einen Anspruch, ihre Sache mündlich und öffentlich verhandeln zu lassen und damit auch an die Öffentlichkeit zu tragen, u.a. um das Funktionieren der Justiz transparent zu machen (vgl. etwa BGE 142 I
10 Urteil F 2020 18 188 E. 3.2.1). Angesichts des bereits stattgefundenen, ausgedehnten Schriftenwechsels, stand denn hier auch offensichtlich und grundsätzlich unbestritten dieser Aspekt der Öffentlichkeit der Verhandlung im Fokus. Der Beschwerdeführerin war es ein "dringendes Anliegen, dass die Öffentlichkeit und auch die Medien […] in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt werden" (act. 95 S. 8). Dieses Ziel einer Darstellung des eigenen Standpunkts vor Öffentlichkeit und Medien erforderte keineswegs zwingend die Anwesenheit des Rechtsvertreters. Der Beschwerdeführerin sowie ihren Rechtsvertretern war seit Anfang Mai bekannt, dass in der anberaumten Verhandlung einzig und einseitig ihr Standpunkt zu hören sein würde, hatte doch die Gegenpartei bereits unmittelbar im Anschluss an die Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 ihren Verzicht auf Teilnahme kundgetan (act. 101). Entsprechend war bekannt, dass in öffentlicher Verhandlung einzig das durch den Rechtsanwalt vorbereitete Plädoyer zu verlesen sein würde. Für diesen Vorgang war offensichtlich keine vertiefte Einarbeitung in das Dossier erforderlich, wie dies etwa bei Anwesenheit der Gegenpartei und mithin der Durchführung einer eigentlich kontradiktorischen Verhandlung ggf. notwendig gewesen wäre. Demnach hätte sich eine Substitution des unpässlichen Rechtsvertreters durch einen Berufskollegen oder eine Berufskollegin aufgedrängt, zumal – nebst Rechtsanwalt E.________ – noch sechs weitere substitutionsbevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verfügung gestanden hätten (BF-act. 2); alternativ hätte es dem Rechtsvertreter oblegen, seine Klientin für die Verlesung des Plädoyers entsprechend zu instruieren. Dass auch die Beschwerdeführerin selber am Datum der Verhandlung unpässlich gewesen wäre oder ausserstande, das von ihrem Rechtsvertreter vorbereitete Plädoyer vorzulesen, wird nicht geltend gemacht. 2.3.2 Ein allfälliges Interesse der Beschwerdeführerin an rechtskundiger Begleitung erscheint angesichts des Ausgeführten im konkreten Fall, in dem die öffentliche Verhandlung primär der Herstellung der Öffentlichkeit bei im Übrigen bereits ausführlich dargelegten Standpunkten der Parteien diente, zum vornherein als geringfügig und vermochte eine Verschiebung umso weniger rechtfertigen, als es in der Sache um die Beistandschaft für einen stark eingeschränkten jungen Mann geht, bei dem durch die Beistandsperson in naher Zukunft Entscheide getroffen werden müssen bezüglich der weiteren langfristigen Wohnsituation. Der aktuelle Schwebezustand bezüglich der Person der Beiständin ist den Interessen des Verbeiständeten offensichtlich abträglich und für ihn belastend. Es besteht mit anderen Worten – jedenfalls seit Februar 2022 mit dem Austritt von D.________ aus dem bisherigen Wohnheim – eine erheblich gesteigerte Dringlichkeit. Realistischerweise konnte zudem nicht damit gerechnet werden, dass eine erneute
11 Urteil F 2020 18 Verhandlung vor dem Herbst 2022 stattfinden könnte. Dies nicht zuletzt mit Blick auf den angeschlagenen Gesundheitszustand des Rechtsvertreters, der – in Kombination mit dessen Weigerung, dem Gericht für den Zeitraum seiner mehrmonatigen Verhandlungsunfähigkeit zu Beginn des Jahres 2022 einen Stellvertreter zu benennen – bereits die Durchführung der Referentenaudienz um mehrere Monate verzögert hatte (act. 68, 74, 78 S. 6) sowie die nahende Sommerferienzeit. Lediglich am Rande zu erwähnen ist dabei, dass der dem Rechtsvertreter nunmehr "genehme" Verhandlungstermin vom
30. Juni 2022 – der nota bene von ihm noch im Mai als nicht passend abgelehnt worden war – im Urteilszeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stand. Damit wird offenbar, dass eine Verschiebung der öffentlichen Verhandlung absehbar eine (weitere) Verfahrensverzögerung, allenfalls um mehrere Monate, nach sich gezogen hätte, was den Interessen des Verbeiständeten an einem raschen Entscheid und einer Klärung der Situation in stossender Weise entgegengestanden hätte. 2.4 Zusammenfassend wurden ausreichende Gründe für die Säumnis der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters an der öffentlichen Verhandlung vom
20. Juni 2022 nicht glaubhaft gemacht. Selbst die entschuldbare Abwesenheit des Rechtsvertreters hätte überdies eine Verschiebung angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht zu rechtfertigen vermocht. Entsprechend ist ihr Fernbleiben von der öffentlichen Verhandlung vom 20. Juni 2022 als Verzicht auf die Teilnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die von ihr gewünschte öffentliche Verhandlung fand ankündigungsgemäss am 20. Juni 2022, ab 09:00 Uhr, mit Urteilsverkündung um 10:00 Uhr, statt (Protokoll vom
20. Juni 2022, act. 108), womit ihre aus Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessenden Rechte gewahrt wurden. Auf eine Wiederholung oder Verschiebung der öffentlichen Verhandlung bei rechtsmissbräuchlicher, unentschuldbarer Säumnis der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters besteht kein Anspruch (vgl. analog BGE 131 I 185 E. 3.2.4; zum mitnichten absoluten Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung vgl. weiter etwa EGMR Gankin and others v. Russia vom 31. Mai 2016, Nr. 2430/06, 1454/08, 11670/10 und 12938/12, § 26). 3. Was die – ebenfalls für den 20. Juni 2022 anberaumte – öffentliche Parteibefragung der Beschwerdeführerin A.________ angeht, so ist festzuhalten, dass diese einzig auf deren Wunsch hin stattfinden sollte, ohne dass sie das Gericht zur Herstellung der Spruchreife für zwingend erachtet hätte. Mit ihrem unentschuldigten Fernbleiben hat A.________ darauf verzichtet. Vom Nachholen dieser Beweisabnahme zu
12 Urteil F 2020 18 einem späteren Zeitpunkt wird in antizipierter Beweiswürdigung Umgang genommen, da die Sache aufgrund der Akten spruchreif ist (vgl. auch nachstehend E. 6.2.6). 4. Strittig und zu beurteilen ist die persönliche Eignung von A.________ als Beiständin von D.________. Unbestritten ist hingegen, dass letzterer aufgrund seiner starken kognitiven Einschränkungen einer Beistandsperson bedarf. 4.1 Gemäss Art. 388 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit als möglich erhalten und fördern. Als Beiständin oder als Beistand ernennt die Erwachsenenschutzbehörde eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Zulässig ist die Übertragung von Teilaufgaben wie etwa der täglichen Betreuung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2005 7001 ff., 7050; Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 464; Ruth E. Reusser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 400 ZGB N. 30). Die Beistandsperson berücksichtigt, soweit möglich, die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 400 Abs. 1, 401 Abs. 2 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet ihren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt die Beistandsperson, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 ZGB). Diese kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person (etwa: einem Wohnheim, vgl. etwa nur BGer 5A_298/2022 vom 28. April 2022 E. 2) beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB). 4.2 Das Gesetz verlangt in Art. 400 Abs. 1 ZGB von der potenziellen Beistandsperson persönliche und fachliche Eignung. Dabei steht bei den privaten Mandatsträgern (i.d.R. Personen aus dem familiären Umfeld der verbeiständeten Person) die fachliche Eignung nicht im Vordergrund. Wichtig ist hingegen, dass sie unabdingbar gewisse Grundanforderungen an die Sozial- und Selbstkompentenz erfüllen (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], a.a.O., 7049; Häfeli, a.a.O., N. 454 ff.; Reusser, a.a.O.,
13 Urteil F 2020 18 Art. 400 N. 11 ff.). Zur geforderten Sozialkompetenz gehören etwa Kritik- und Konfliktfähigkeit, also die Fähigkeit, Konflikte wahrzunehmen, anzusprechen und zu konstruktiven Lösungen beizutragen. Das gilt nicht zuletzt im Verhältnis zur KESB, die der Beistandsperson nötigenfalls jederzeit Weisungen für die Mandatsführung erteilen und ihre Amtsführung kontrollieren darf (§ 48 EG ZGB; vgl. ausserdem BGer 5A_427/2017 vom
6. Februar 2018 E. 3.2 sowie implizit BGer 5A_477/2021 vom 18. November 2021 E. 4.3). Unter Selbstkompentenz ist zu verstehen, dass die Beistandsperson sowohl eine Überidentifikation mit als auch ein Desinteresse an der verbeiständeten Person vermeidet und ihre eigene Machtausübung kontrolliert. Dazu gehört, dass eine Sensibilisierung besteht für die Grenze zwischen notwendiger Begrenzungsmacht und schädigender Behinderungsmacht. Letztere äussert sich z.B. in einer Missachtung legitimer persönlicher Wünsche der betreuten Person. Fehlt dieses Bewusstsein, spricht man davon, dass es zu sogenannten Grenzüberschreitungen kommt, d.h. sich die Beistandsperson weitergehend in die Angelegenheiten der verbeiständeten Person einmischt, als dies zu ihrem Schutz notwendig ist, und ihren eigenen Willen übersteuert (vgl. etwa Häfeli, a.a.O., N. 459). Darin liegt eine Verletzung von Art. 388 ZGB, der als oberste Maxime des Erwachsenenschutzes die möglichst grosse Selbstbestimmung der verbeiständeten Person vorsieht. 4.3 Rechtsprechungsgemäss ist die Eignung einer Beiständin auf den konkreten Fall auszurichten, wobei insbesondere auch den Familienverhältnissen Rechnung zu tragen ist. Bei komplizierten oder konflikthaften Familienkonstellationen ist Zurückhaltung angezeigt beim Einsetzen von Familienangehörigen als Beistandspersonen, zumal es beim Erwachsenenschutz klarerweise um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person geht, und nicht darum, Angehörigen "Recht zu geben" (vgl. etwa BGer 5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1; 5A_427/2017, a.a.O., E. 3.2; 5A_706/2017 vom
12. Februar 2018 E. 6.3; 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2 f.; ausserdem Häfeli, a.a.O., N. 450; Reusser, a.a.O., Art. 400 ZGB N. 17, 23). Mit Blick auf das in diesen Fällen hohe Risiko für Interessenkonflikte und den inhärenten Rollenkonflikt, müssen bei schwierigen Familienverhältnissen private Mandatsträger aus dem familiären Umfeld erhöhten Anforderungen an Selbst- und Sozialkompetenz genügen. Ergibt die Eignungsprüfung, dass eine Person aus dem familiären Umfeld diesen hohen Anforderungen nicht genügen kann, bedeutet dies nicht, dass ihr unterstellt werde sie wolle nicht das Beste für die verbeiständete Person, sondern nur, dass ihr im konkreten Fall die Fähigkeit abgesprochen wird, allein deren Interessen verpflichtet zu sein (vgl. zum Ganzen etwa BGer 5A_345/2015, a.a.O., E. 3.2; 5A_621/2018, a.a.O., E. 3.1 und 3.4.1).
14 Urteil F 2020 18 Schliesslich hindert eine Ablehnung als Beistandsperson eine nahestehende Person grundsätzlich nicht, ein enges familiäres Verhältnis weiterzuführen und die verbeiständete Person als Vertrauensperson in persönlicher Hinsicht zu unterstützen, z.B. zu Arztbesuchen zu begleiten, Ausflüge zu unternehmen, etc. (BGer 5A_919/2017 vom 4. Juli 2018 E. 7). 4.4 Ist bereits die persönliche Eignung einer potenziellen Beistandsperson zu verneinen, vermag auch der Wille des Verbeiständeten oder ihm nahestehender Personen nichts daran zu ändern, dass diese Person nicht eingesetzt werden darf (Art. 401 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_621/2018, a.a.O., E. 2.2.2; 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 5.2). Deren Wille ist erst massgeblich, wenn die persönliche Eignung bejaht wird. Von mehreren in Frage kommenden, geeigneten Personen ist dann grundsätzlich nicht die objektiv geeignetste einzusetzen, sondern diejenige, welche das Vertrauen der betroffenen Person bzw. ihrer Familie geniesst (etwa: Häfeli, a.a.O., N. 469 f. mit Hinweisen). 5. Einzugehen ist vorab auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz (etwa: act. 3 S. 5 ff.). 5.1 Die KESB hat den angefochtenen Entscheid vom 28. April 2020 gefällt nach Führen eines Gesprächs mit D.________ (Protokoll vom 25. Juli 2019, KESB-act. 5.13). Weiter unternahm sie zahlreiche Versuche, A.________ vor Erlass ihres Entscheids (erneut: vgl. bereits Anhörung vom 26. September 2018, KESB-act. 5.12) anzuhören. Diese war dazu indes weder persönlich noch telefonisch bereit. Mit Schreiben vom 25. März 2020 verzichtete sie auf die Anhörung (KESB-act. 1.185; vgl. auch E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin verhält sich rechtsmissbräuchlich, indem sie nun die unterlassene zweite Anhörung als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt (vgl. nur act. 3 S. 7, 53 ff.), nachdem sie – bzw. ihr Rechtsvertreter, deren Verhalten sie sich entgegenhalten lassen muss – sich dieser verweigert hat. Das gilt umso mehr, als sie bereits vor Vorinstanz Gelegenheit hatte, zu den aktenkundigen Vorwürfen (vgl. beispielhaft etwa: KESB-act. 1.19, 1.32, 1.57, 1.75, 1.116, 5.10/2, 5.11) Stellung zu beziehen. Davon hat sie denn auch – nach Konsultation der Akten (KESB-act. 1.164) – regen Gebrauch gemacht (KESB-act. 1.165 ff.). Mit Blick auf die aussergewöhnlich ausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und die Akten besteht kein Zweifel, dass diese über den wesentlichen Inhalt der ihr gemachten Vorwürfe bestens im Bilde war und auch Kenntnis hatte der zahlreichen Beispiele, mit denen die Wohninstitutionen von
15 Urteil F 2020 18 D.________ dessen Gefährdung durch seine Beiständin untermauert hatten. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht demnach fehl. 5.2 Eine Rückweisung der Sache ist auch nicht angezeigt zwecks ergänzender Beweisabnahme oder "Verbesserung" des KESB-Entscheids (act. 3 S. 9). Für letzteres besteht zum vornherein keine rechtliche Grundlage, zumal eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Sodann erweist sich die Streitsache jedenfalls bezüglich der streitgegenständlichen persönlichen Eignung der Beschwerdeführerin als Beistandsperson als spruchreif (vgl. nachstehend E. 6.2.6). Soweit diese der KESB vorwirft, verschiedene Beweise nicht abgenommen zu haben, verkennt sie den Streitgegenstand, der klarerweise weder die Heimaufsicht noch die strafrechtliche Einordnung vergangenen Geschehens beinhaltet. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin – trotz weitschweifiger Ausführungen ihres Rechtsvertreters, deren allfällige straf- und disziplinarrechtliche Relevanz hier offen bleiben kann (vgl. etwa act. 3 S. 8 f., 27 ff., 42 ff.), die aber jedenfalls den gebotenen Anstand verletzen – keine Befangenheit des zuständigen Behördenmitglieds der KESB (damalige Verfahrensleiterin) darzutun. Ihren Darlegungen lassen sich insbesondere keine Hinweise auf Amtspflichtverletzungen entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin korrekt hingewiesen wurde auf die fehlende Kompetenz der KESB Zug zur Aufsicht über ein F.________ Wohnheim (KESB-act. 1.144). Soweit die zuständigen Strafbehörden sowie die F.________ Heimaufsicht mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen entweder nicht befasst wurden oder die erhobenen Vorwürfe letztlich ad acta legten – was hier nicht zu vertiefen ist – berechtigt dies die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht, die entsprechenden Anschuldigungen immer wieder gebetsmühlenartig an unzuständiger Stelle vorzutragen. Dieses Vorgehen ist als trölerisch zu qualifizieren. Ihre Vorwürfe, die KESB hätte zum Wohle des Verbeiständeten beim damaligen Wohnheim intervenieren müssen, schlagen umso mehr fehl, als eine entsprechende Verantwortung in allererster Linie bei ihr selber als damaliger Beiständin u.a. für die Bereiche Wohnen, Gesundheit und Soziales gelegen hätte. In dieser Funktion hat sie selber die gerügten Missstände im letzten Wohnheim offensichtlich nicht zum Anlass genommen, sich um eine neue Wohnsituation für D.________ zu kümmern, was ihre Schilderungen der Missstände erheblich relativiert. Dies gilt umso mehr, als sie in ihrer Beschwerdeschrift selber nicht in Abrede stellt, "dass es D.________ in diesem Wohnheim gefällt" und bekräftigt, sie habe "nicht die Absicht, ihn dort herauszunehmen" (act. 3 S. 95, 102). Soweit eine Befangenheit festzustellen ist, besteht diese offensichtlich auf Seiten der Beschwerdeführerin. Aus deren eigenen Darlegungen springt eine Feindseligkeit und Geringschätzung für das
16 Urteil F 2020 18 zuständige Behördenmitglied der KESB nachgerade unübersehbar ins Auge. Die zutage tretende Verhärtung seitens der ehemaligen Beiständin übersteigt dabei klarerweise das Mass eines Einsatzes für die Interessen des Verbeiständeten im Angesicht vermeintlicher oder tatsächlicher behördlicher Verfehlungen. Dies zeigt sich etwa in der von ihr vorangetriebenen, konstanten Eskalation des Konflikts, indem sie etwa der Verfahrensleiterin der KESB niederträchtige, ja gar bewusst kriminelle, Absichten unterstellt und ihr nicht einmal mehr die Höflichkeit einer Anrede entweder mit Vor- und Nachnamen oder Nachnamen und Präfix "Frau" oder "Verfahrensleiterin" zugesteht, sondern sie nur noch in frappant abwertender Tonalität mit dem Nachnamen nennt. Gleich verfährt sie nota bene etwa mit den – mittlerweile ehemaligen – Leiterinnen des letzten Wohnheimes (ubique). 6. Materiell begründete die KESB ihren Entscheid mit der fehlenden Eignung von A.________ als Beiständin für D.________. Dabei gab sie die referierten Konflikte sowohl aus Sicht der betreffenden Wohnheime als auch von A.________ in ihrer E. 5 einlässlich wieder, worauf verwiesen werden kann. Kurz zusammengefasst stellte die KESB fest, dass A.________ als Beiständin für D.________ nicht geeignet sei zufolge massiven Rollen- und Loyalitätskonflikts bei schwieriger familiärer Konstellation sowie angesichts übermässigen Kontrollverhaltens und Einmischung in den Alltag von D.________ und fehlender Rücksichtnahme auf dessen eigene Wünsche (KESB-act. 2.24 E. 5). Dabei würdigte die Vorinstanz die weitgehend übereinstimmenden Meldungen dreier verschiedener Wohninstitutionen bezüglich der sehr schwierigen Zusammenarbeit mit der Beiständin und den massiven Grenzüberschreitungen und Auseinandersetzungen als ausschlaggebend (KESB-act. 2.24 E. 5.4). 6.1 Auf diese einlässlichen Erwägungen der KESB kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal sie in allen Teilen kongruent sind mit dem Eindruck, den sich das Gericht von der Beschwerdeführerin machen konnte im Laufe des gut zwei Jahre dauernden Verfahrens. Mit den ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz, und insbesondere deren Beweiswürdigung, setzt sich die Beschwerdeführerin – trotz 139-seitiger Beschwerdeschrift und zahlreicher weiterer Eingaben – nur dem Anschein nach auseinander. Tatsächlich beschränkt sie sich aber in materieller Hinsicht darauf, im Wesentlichen sämtliche Sachverhaltsdarstellungen der involvierten Heime pauschal zu bestreiten (act. 3 S. 12 ff.) und ihrerseits mit unsubstantiierten Vorwürfen zu kontern.
17 Urteil F 2020 18 6.2 So oder anders zeigt sich aber selbst unabhängig jeglicher Darlegungen der betroffenen Wohnheime allein aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin vor Schranken sowie vor Vorinstanz das klare Bild einer Tante, der zwar zweifelsohne das Wohl ihres kognitiv beeinträchtigten Neffen am Herzen liegt, die sich indes nicht hinreichend von diesem selbst sowie von seiner (ihr zufolge) psychisch kranken Mutter – ihrer Schwester – abgrenzen kann, um allein den Interessen und Wünschen ihres Schutzbefohlenen zum Durchbruch zu verhelfen. Dies ist in allen Teilen kongruent mit den übereinstimmenden Meldungen der letzten drei Wohnheime von D.________ (vgl. etwa KESB-act. 1.30; 1.32 ff., 1.57, 1.112, 5.13). Angesichts dieser klaren Beweislage bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin in einem massiven innerfamiliären Rollenkonflikt befindet, der sie daran hindert, als Beiständin allein im Interesse von D.________ zu handeln (vgl. oben E. 4.3), wie im Folgenden näher auszuführen ist. 6.2.1 Der Rollenkonflikt der Beschwerdeführerin, die erkennbar aufgerieben wird zwischen den – teils offensichtlich gegenläufigen – Interessen ihrer psychisch labilen, offenbar impulsiven und affektstarken Schwester und dem autistischen D.________ mit seinem Bedürfnis nach starren, fixen Abläufen und seinen Schwierigkeiten, mit den starken Emotionen seiner Mutter umzugehen, zeigt sich in deren eigenen Eingaben etwa (beispielhaft) darin, dass sie – statt das Bedürfnis ihres Schutzbefohlenen nach Privatsphäre und Struktur zu schützen – als (noch) Beiständin die Sicht ihrer Schwester einnimmt und z.B. rügt, man könne "einer Mutter ihr Kind nicht wegnehmen" (Schreiben vom 10. Februar 2020, KESB-act. 1.169 S. 2) und es sei eine "Ungeheuerlichkeit", dass ihr selber sowie der Mutter "der freie Zugang" zu D.________ verboten werde. Diesen Standpunkt bekräftigt sie auch in ihrer Beschwerdeschrift, in der sie deutlich zum Ausdruck bringt, dass das Bedürfnis des D.________ – sowie auch seiner Mitbewohner – nach Privatsphäre hinter ihrem Kontrollbedürfnis zurückzustehen habe (act. 3 S. 85 f.). Schon allein daraus erhellt ohne jeden Zweifel nicht nur, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, zwischen den Bedürfnissen von D.________ und denjenigen seiner Mutter zu unterscheiden und sich konsequent für diejenigen des Ersteren einzusetzen, sondern auch, dass für diese Problematik bereits jedes Problembewusstsein fehlt. Der Interessenkonflikt lässt sich – entgegen der Beschwerdeführerin (etwa: act. 3 S. 93 f.) – nicht mit dem Hinweis auf eine enge Verbundenheit zwischen D.________ und seiner Mutter aus der Welt schaffen. Vielmehr akzentuiert diese Ausgangslage das Spannungsverhältnis zusätzlich, indem durch die Beiständin der Mutter Grenzen gesetzt und durchgesetzt werden müssen zum Wohle von D.________, der klarerweise selber
18 Urteil F 2020 18 nicht für sich einzustehen und Konflikte auszuhalten vermag. Aufgabe der Beistandsperson ist zuerst und zuvorderst die Wahrung des Wohls von D.________, und nicht unbedingtes Verständnis für die "tiefe emotionale Verstrickung" der Mutter "mit dem Schicksal ihres Sohnes" (act. 3 S. 94). 6.2.2 Der dargestellte Rollenkonflikt, in dem sich A.________ befindet, wiegt umso schwerer, als D.________ im Februar 2022 – ohne Vorwarnung oder Vorbereitung – aus dem letzten Wohnheim entfernt, bzw. durch die Mutter nicht mehr dorthin zurückgebracht wurde, so dass dieser Wohnplatz letztendlich gekündigt werden musste (vgl. etwa act. 73, 76). Angesichts dessen wird es Aufgabe der Beistandsperson sein, in naher Zukunft um einen neuen Wohnplatz für D.________ besorgt zu sein. Nach Ausführungen der Mutter (Schreiben datiert vom 18. Mai 2022, act. 103) geht die Familie davon aus, dass langfristig ein Wohnen bei ihr in Frage kommt bzw. einer erneuten Unterbringung in einer spezialisierten Institution vorzuziehen ist. Jedenfalls wird es künftig Aufgabe der Beiständin sein, die Vor- und Nachteile eines längerfristigen Verbleibs entweder bei der Mutter oder in einer Institution für D.________ sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dass A.________ als Schwester von dessen Mutter hierzu im Stande wäre, ist mit Blick auf ihr bisheriges Verhalten und den immer wieder eingenommen Standpunkt ihrer Schwester (statt ihres Neffen, vgl. soeben E. 6.2.1) klar zu verneinen. Dies wiegt umso schwerer, als sie selber das Umfeld bei der Mutter von D.________ zuhause noch in ihrer Beschwerdeschrift als "möglicherweise instabil" (act. 3 S. 47) und ihre Schwester als unberechenbar, emotional labil, depressiv und möglicherweise alkoholkrank bezeichnete (etwa: act. 3 S. 83; KESB-act. 1.169). Angesichts dessen ist offensichtlich, dass der Verbleib von D.________ bei seiner Mutter eine nähere, objektive Prüfung deren häuslichen Umfelds bedingt, um dessen Gefährdung auszuschliessen. Solches vermag A.________ nicht zu leisten. Das kann ihr zwar menschlich nicht zum Vorwurf gemacht werden; indes geht es im Erwachsenenschutz nicht darum, sondern allein um das Wohl der verbeiständeten Person (oben E. 4.3). Dieses verbietet es hier, A.________ als Beiständin wieder einzusetzen, da sie zumindest aktuell nicht in der Lage ist, als solche die innerfamiliären Interessenkonflikte zu erfassen, in deren Bearbeitung die nötige Objektivität und Distanz aufzubringen und allein zum Wohle des D.________ zu handeln und zu entscheiden. 6.2.3 Zum bereits für sich genommen hoch problematischen Rollenkonflikt der Beschwer- deführerin, der aus ihren eigenen Rechtsschriften hinreichend belegt wird kommen eine Vielzahl an gut dokumentierten und glaubhaft geschilderten Grenzüberschreitungen.
19 Urteil F 2020 18 Beispielhaft zu erwähnen ist dabei der Anspruch der Beiständin, dass ihr sowie der Mutter von D.________ der jederzeitige freie Zugang zu D.________ sowie dessen Zimmer gewährt werde, wobei bereits eine Pflicht zur Ankündigung von Besuchen sowie ein Untersagen des freien Betretens der Wohngemeinschaft sowie des Zimmers von D.________ als Zumutung und Schikane empfunden werden, wohingegen als zulässig empfunden wird, dass sich die Mutter über den Balkon in das Zimmer von D.________ schleicht (vgl. etwa KESB-act. 1.138, 5.12, aber auch etwa Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2019 und 10. Februar 2020, KESB-act. 1.158, 1.175). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass aus rechtlicher Sicht weder der Beiständin noch der Mutter des volljährigen D.________ je das Recht zukam, dessen Wohnräume jederzeit ungehindert ohne Voranmeldung und ohne vorgängiges Einverständnis zu betreten. Eine solche Befugnis hätte einer besonderen Ermächtigung durch die KESB bedurft (Art. 391 Abs. 3 ZGB). Das Bild, das die Beschwerdeführerin auch hier bereits selber zeichnet, wird lediglich noch bestätigt durch die wiederholten, kongruenten Berichte der verschiedenen Wohnheime, wonach die Beiständin gemeinsam mit der Mutter den ausdrücklich geäusserten Willen oder die Bedürfnisse von D.________ übersteuere. So wurde etwa ein Vorfall dokumentiert, bei dem D.________ gemeinsam mit der Wohninstitution für eine Ferienwoche eine persönliche Menuplanung erstellt hatte, Rücksicht nehmend auf seine Nahrungsmittelunverträglichkeiten und ohne Fisch und Fleisch. Nach Intervention durch Mutter und Beiständin direkt beim Hotel wurde die Menuplanung geändert und wurden täglich Fisch und Fleisch serviert, was D.________ sehr aufgebracht habe, da er dieses nicht essen wollte (KESB-act. 5.10/2, 5.11). In gesamthafter Würdigung der Aktenlage sowie des von der Beschwerdeführerin selbst durch ihre Rechtsschriften hinterlassenen Eindrucks bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Schilderungen des letzten Wohnheimes. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass man sich dort um D.________ Wohl und weitere Entwicklung grosse Sorgen machte, da dessen Meinung und Wünsche durch die Mutter zusammen mit der Beiständin regelmässig missachtet wurden (KESB-act. 5.13). 6.2.4 Schliesslich besteht in Würdigung nur schon der vor Schranken eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin auch kein vernünftiger Zweifel an deren mangelnder Konfliktfähigkeit. Es ist zunächst – mit der KESB – darauf hinzuweisen, dass unbestritten zwischen der Beschwerdeführerin und mindestens den letzten drei Wohnheimen sowie mit der KESB selber hocheskalierte Konflikte bestanden bzw. aktuell bestehen (vgl. etwa nur KESB-act. 1.30, 1.32 ff., 1.112; weiter auch BF-act. 18, wo die Beschwerdeführerin auch selber von einer hocheskalierten Situation zwischen ihr selbst und der letzten
20 Urteil F 2020 18 Wohninstitution spricht). Dabei ist grundsätzlich die Genese der jeweiligen Konflikte unerheblich, weshalb auch nicht einzugehen ist auf die durch die Beschwerdeführerin extensiv vorgetragenen Vorwürfe gegen die jeweiligen Wohninstitutionen sowie die dort beschäftigten Personen. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass – sollten die formulierten Vorwürfe tatsächlich zutreffen – der Beschwerdeführerin nebst der persönlichen wohl auch die fachliche Eignung zur Führung der Beistandschaft abzusprechen wäre. Diesfalls wäre ihr nämlich vorzuwerfen, als Beiständin (bzw. beim ersten Heim als künftige, aber bereits einbezogene Beiständin) gleich drei Mal hintereinander vollkommen ungeeignete bzw. schlecht geführte Heime ausgesucht zu haben (KESB-act. 1.47; vgl. ausserdem die Berichte der Beiständin, KESB-act. 3.6; 3.8 und 3.10). Als "roter Faden" im Konfliktverhalten von A.________ springt ins Auge eine Fixierung auf und Dramatisierung der kleinsten Fehler sämtlicher Beteiligten, zusammen mit objektiv nicht nachvollziehbaren Unterstellungen niederer Absichten, offenbar ohne dass sie selber dies zu erkennen und korrigieren vermöchte (vgl. beispielhaft etwa die augenfällige Diskrepanz zwischen den unaufgeregten ärztlichen Berichten bezüglich der Behandlungen von D.________ im Februar 2022 [MAZ-act 1-3] im Kontrast zu den diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin [act. 76 S. 6 ff.]). Im Verfahren vor Schranken ist denn auch der Unterschied eklatant zwischen – auf der einen Seite – den Vorbringen Beschwerdeführerin, welche die "Gegenseite" bestehend aus KESB, Wohnheimen und Berufsbeiständen in kontinuierlicher Eskalation sowohl rhetorisch als auch inhaltlich zu einem völlig entmenschlichten Zerrbild stilisiert und ihr schwere moralische Mängel zuschreibt (ubique), während sie ihr eigenes Verhalten kaum reflektiert, und – auf der anderen Seite – der Stellungnahme der aktuellen Berufsbeiständin (datiert vom 29. März 2022, act. 84). Letztere zeugt deutlich von einem Bemühen, sich vom Konflikt zu lösen, die Perspektiven und Interessen aller Beteiligten wahrzunehmen und für die Zukunft im Interesse von D.________ aktiv nach Lösungen zu suchen, wobei auch von der Familie präferierte und ins Spiel gebrachte Lösungen nicht zum vornherein rundweg ausgeschlossen, sondern deren Vor- und Nachteile ernsthaft abwogen werden. 6.2.5 Zusammenfassend ist die persönliche Eignung von A.________ zur Führung der Beistandschaft für D.________ in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Ar- beit und Soziales zu verneinen und ihre Beschwerde abzuweisen. In Würdigung sowohl des umfassenden Aktendossiers als auch des Eindrucks, den die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten vor Schranken hinterlassen hat, stellt das Gericht fest, dass sie
21 Urteil F 2020 18 innerfamiliär in einem massiven Rollenkonflikt steht. In diesem Zusammenhang gelingt es ihr nicht, ihre eigene Machtausübung zu kontrollieren, die legitimen persönlichen Wünsche von D.________ zu respektieren und diesen zum Durchbruch zu verhelfen. Es fehlt jede Sensibilisierung für diese Thematik sowie eine hinreichende Konfliktfähigkeit und Neutralität zur Bearbeitung und Bewältigung der innerfamiliären Interessenkonflikte. 6.2.6 Mit Blick auf die klare Sachlage gelangt das Gericht zum Schluss, die weiteren von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel vermöchten an seiner aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gebildeten Überzeugung, es fehle A.________ im Zusammenhang mit ihrem Neffen und dessen Umfeld die erforderliche Distanz, Professionalität, Selbstkompetenz und Konfliktfähigkeit, nicht zu erschüttern. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3) verzichtet es auf die Abnahme weiterer Beweise. 7. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. 8. 8.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kostenverordnung]). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). 8.2 Praxisgemäss beträgt die Spruchgebühr in Verfahren des Erwachsenenschutzes zwischen Fr. 400.– und 1’000.– (§ 1 Abs. 4 Kostenverordnung sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten, abrufbar unter https://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht/gerichtskosten/ verwaltungsgericht-rl-festlegung-gerichtskosten.pdf/view). Das vorliegende Verfahren
22 Urteil F 2020 18 sprengt indes offensichtlich bei Weitem das Mass des Üblichen und Gebotenen, von dem der oben genannte Kostenrahmen ausgeht. So wurde es bereits eingeleitet mit einer 139 Seiten starken, übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift (act. 3, 5 i.f.) und fortgeführt mit zahlreichen weiteren, meist spontanen und wenig zielführenden, Eingaben seitens der Beschwerdeführerin. Aufgrund der zahlreichen, z.T. immer wieder neu gestellten Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen und Beweisabnahmen durch das Gericht mussten mehrmals verfahrensleitende Verfügungen erlassen werden. Sodann wurden sowohl eine Referentenaudienz durchgeführt als auch – allein auf Wunsch der Beschwerdeführerin – eine öffentliche Schlussverhandlung. Hinzu kam ein umfangreicher Aktenfundus, der selbstredend durch sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers sowie die Gerichtsschreiberin zu studieren war, und ein unüblich hoher, durch die ausufernde Prozessführung der Beschwerdeführerin verursachter, Korrespondenzaufwand des Gerichts, der den üblichen und der Sache angemessenen Rahmen um ein Vielfaches überstieg. Angesichts des Gesagten rechtfertigt es sich, die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 7’000.– festzusetzen. Mit dieser noch immer bei weitem nicht kostendeckenden Spruchgebühr wird einerseits dem aussergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung getragen. Anderseits wird aber mit Rücksicht auf die materiell an und für sich geringe Schwierigkeit der Streitsache bei klarer Sach- und Rechtslage der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei Weitem nicht ausgeschöpft. Diese Zurückhaltung lässt sich auch aus sozialpolitischen Überlegungen rechtfertigen, aus denen die Kosten in den für die betroffenen Personen und ihr Umfeld oft emotional schwierigen und einschneidenden Verfahren des Erwachsenenschutzes grundsätzlich massvoll angesetzt werden.
23 Urteil F 2020 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Das Verschiebungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6. Mitteilung – vorab im Dispositiv – an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug je unter Beilage eines Doppels des Protokolls der öffentlichen Verhandlung, an C.________ sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. Juni 2022 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am